1873 / 125 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

86, hochbunter und sglasig 88, 126 pfd. pr. Mai 85 ½, pr. Juni- Juli 85 ½ Thlr. Roggezn tneurer, 120 pfd. loco pr. 2000 Pfd. Zollge- wicht inländischer 54, 120 pfd. pr. Mai 52, per Juni- Juli 52 Thlr. Kleine Gerste pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 50 52, grosse Gerste pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 57 ½ Thlr. Weisse Koch-Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht loco 46, dito Futter-Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 43 44 Thlr. Hafer pr. 2000 Pfd. Zollgewicht loco 50 Thlr. Spiritus pr. 100 Liter 100 % loco 17 3½321 Thaler.

Danzig, 27. Mai. (Westpr. Z.) (Börsenberieht.) Weizen loco blieb auch in geschäftsloser Stimmung, indem es sowohl an reichlichem Angebot, wie an genügender Kauflust fehlte. Umsatz 40 T. Bezahlt wurde 76 88 Thlr. Regulirungspreis für 126 pfd. bunten lieferungsfähigen 85 ½ Thlr. Termine unverändert. Auf Lieferung 126 pfd. pr. Mai 85 ⅛œ Thlr. bez., pr. Mai-Juni 85 ¼ Thlr. bez., pr. Juni -Juli 85 ⅜˖ Thlr. Br., pr. September-Oktober 82 Thlr. Br. Roggen loco bleibt gefragter. Umsatz 150 T. Es be- dang 118 pfd. alter poln. 49 Thlr., 120 pfd. 5 ¾ Thlr., inländischer 120 pfd. 54 Thlr., Regulirungspreis für 120 pfd. 51 ½ Thlr., inl. 54 Thlr. Termine ohne Geschäft. Auf Lieferung 120pfd. per Juni- Juli 52 Thlr. Br., pr. Juli-August 53 Thlr. Br., 52 Thlr. Gd., pr. September-Oktober 52 Thlr. Br., 51 Thlr. Gd. Gerste loco kleine 104pfd. 50 Thlr. bez. Alles pr. Tonne von 2000 Pfd. Zollgewicht. Spiritus loco 17 ½4 Thlr. Lez.

Stettin, 27. Mai, 1 Uhr 20 Min. Nachm. (Dep. d. Staats- anzeigers.) Weizen, Juni-Juli 86, Juli-August 85 ½, Herbst 80. Roggen, Juni-Juli 54 ⅞. Juli-August 54 ¼, Herbst 54 ½. Rüböl, Mai 21 ½, Mai-Juni 22 ½, September-Oktober 22 ½. Spiritus 17 ¾, Mai- Juni —, August-September 18 ⁄2, September-October 18 ¼ bez.

Posen, 27. Mai. (Pos. Ztg.) (Amtl. Bericht.) Roggen. Ge- kündigt Ctr. Kündigungspreis 57 ¼, pr. Mai 57 ¼, pr. Mai-Juni 57 ½, pr. Juni-Juli 56 ¾, Juli-August 55 ⅛, August-September 54 , Herbst 53 ¾. Spiritus [mit Fass] (pr. Liter = 10,000 pCt Tralles). Gekündigt 10,000 Liter. Kündigungspreis 171½3, Pr. Mai 17½24, pr. Juni 171 ½3, pr. Juli 18, pr. August 18 ½, pr. Sep- tember 18 ¼, pr. Oktober 17 ⅛.

Breslau, 27. Mai, 2 U. 4 M. Nachm. (Tel. Depesche d. Staats-Anzeigers.) Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. pr. Mai 18 ⅛½ Br. 18 Gd., Weizen, weisser, 220 282 Sgr., gelber 220 272 Sgr., Roggen 176 191 Sgr. Gerste 165 178 Sgr. Hafer 144 150 Sgr. Pr. 200 Zollpfund = 100 Kilogramm. Schwankend.

Breslau, 27. Mai, Nachmittags. (W. T. B.) Getreide- markt. Spiritus pr. 100 Liter 100 Prozent pr. Mai-Juni 18 ¼. Weizen pr. Mai 89. Roggen pr. Mai-Juni 59 ¾, pr. Juli-August 57 ½, pr. Septbr.-Oktober 55. Rüböl pr. Mai-Juni 22, pr. Sep- tember-Oktober 22 ½. Zink geschäftslos. Wetter: Veränderlich.

Magdebhurg, 27. Mai. (Privatbericht.) Weizen 90 94 Thlr. Roggen 58 64 Thlr., Gerste 63 73 Thlr., Hafer 50 53 Thlr pr. 2000 Pfund. Kartoffelspiritus. Locowaare niedriger bezahlt. Termine flau und weichend. Loco ohne Fass 18 ¼ à Thlr. bez., per Mai, Mai-Juni 18 ¾ à Thlr., pr. Juni-Juli 18 ¾ Thlr., pr. Juli-Avugust 19 ½ à ½ Thlr., pr. August-September 19 ¾2 Thlr., pr. September 19 ½˖ Thlr. pr. 10,000 pCt. mit Uebernahme der Gebinde à 1 ½ Thlr. pr. 100 Liter. Rübenspiritus flau und niedriger. Loco 18 à 17 ¼ 2 Thlr., pr. Juni-September 18 ⁄½12 Thlr.

Cöln, 27. Mai, Nachm. 1 Uhr. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Wetter: Gelinde. Weizen matter, hiesiger loco 9, 22 ½, fremder loco 9, 10, pr. Mai 9, 10, pr. Juli 8, 29 ½8, pr. November 8, 1. Roggen still, loco 6, 7 ½, pr. Mai 5, 20, pr. Juli 5, 21 ½, pr. November 5, 22. Rüböl unverändert, loco 12, pr. Mai 11 ¼, per Oktober 12 . Leinöl loco 12 ⁄10.

Bremen, 27. Mai. (W. T. B.) Petroleum ruhig, Standard white loco 16 Mk. 25 Pf. gefordert.

Hamburg, 27. Mai. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Weizen und Roggen loco unverändert, auf Termine ruhig. Weizen pr. Mai 126 pfd. 1000 Kilo netto 270 Br., 268 Gd., pr. Mai-Juni 126 pfündiger pr. 000 Kilo netto 258 Br., 257, Gd., pr. Juli -August pr. 1000

netto 252 Br., 251 Gd., pr. September-Oktober 126 pfün- pr. 000 Kilo netto 242 Br. 241 Gd. Roggen

Mai 1000 Kilo netto 172 Br., 171 Gd., pr. Mai- Juni pr. 000 Kilo netto 171 Br., 170 Gd., pr. Juli-August 1000 Kilo netto 171 Br., 170 Gd., pr. September-Oktober 1000 Kilo etto 170 Br., 169 Gd. Hafer und Gerste unverändert. Rüböl matt, loco 34 ½ Br, pr. Mai 23, pr. Oktober pr. 200 Pfd. 71. Spiritus höher, pr. Mai 100 Liter 100 pCt. 43, pr. August- leptember 48, pr. September -Oktober 47. Kasftee ruhig; Umsatz 2000 Sack. Petroleum behauptet, Standard white loco 16,25 Br., 16,10 Gd., pr. Mai 16,20 Gd., pr. August- Dezember 16,90 Gd. Wetter: Regen.

Amnsterdam, 27. Mai, Nm. 4 U. 30 M. (W. T. B.) etreidemarkt. (Schlussbericht.) Weizen per Oktober 361. Roggen pr. Mai 205 ½, pr. Oktober 207 ½. Raps pr. Herbst

Fl. Rüböl loco —, pr. Herbst —.

Antwerpen, 27. Mai, Nm. 4 Uhr 30 M. (W. T. B.)

etreidemarkt. (Schlussbericht). Weizen fest, dänischer 36 ½.

Roggen behauptet, französischer 22 ¾. Hafer unverändert, inlän-

discher 21 ½. Gerste stetig.

Petroleum-Markt sSchlussbericht). Eaffinirtes, Type weiss, loce und pr. Mai 40 bez., 40 ½ Br., pr. Juni 40 ½ Br., pr. Septem- ber 43 ½ Br., pr. September-Dezember 45 Br. Steigend. Liverpool, 27. Mai, Nachmittags. (W. T. B.) Getreide- markt. Weizen flau, Mehl ruhig, Mais unverändert.

Liverpool, 27. Mai, Vormitt. (W. T. B.) Baum wolle (Anfangsbericht). Muthmasslicher Umsatz 10,000 B. Fest. Tagesimport 58,000 B., davon 24,000 B. amerikanische, 15,000 B. ostindische.

8 Liverpool, 27. Mai, Nachm. (W. T. B.) Baumwolle.

(Schlussbericht): Umsatz 12,000 B., davon für Spekulation und Ex- port 3000 B. Fest.

Middl. Orleans 9 6, middl. amerikanische 8 ½⅞, fair Dhollerah

6 ½, middl. fair Dhellerah 5 ⅛, good middl. Dholierah 4 ⅞;, middl.

Dhollerah 4, fair Bengal —, fair Broach 6 ⅛, new fair Oomra 6 ⁄16,

good fair Oomra 6 ⁄%, fair Madras 6 ¼, fair Pernam 9 ⅞, fair Smyrna fair Egyptian 9 ¼.

Orleans nicht unter low middling April-Verschiffung 9 ½8 d.

Manchester, 27. Mai, Nachmittags. (W. T. B.)

12er Water Armitage 9 ⅝, 12er Water Taylor 11 ⅜, 20er Water Micholls 13, 30er Water Gidlow 14 ¾, 30er Water Clayton 15 ¼, 401r Mule Mayol 13 ⅜, 40r Medio Wilkinson 15 ⅝, 36r Warpcops-Qua-

lität Rowland 15, 40r Double Weston 15 ¾, 60r Double Weston 18 ¼, Printers ¹⁄1, ³1⁄⁄0 8pfd. 132. Mässiges Geschäft zu vollen Preisen. 3

Slasgow, 27. Mai. Roheisen: mixed numbers warrants 116 sh. 3 d.

5 Hull, 27. Mai. (W. T. B.) Getreidemarkt. Eng- lischer Weizen.knapp, Preise unverändert.

8 Paris, 27. Mai, Nachm. (W. T. B.) Produkten markt. Rüböl ruhig, pr. Mai 92,75, pr. Juli-August 93,75, per Septbr.-Dezember 94,75. Mehl ruhig, pr. Mai 73,00, pr. Juni 73,25,

Per Juli-August 72,75. Spiritus pr. Mai 54,25. Wetter: Reg-

nerisch.

St. Petershurg, 27. Mai. Nachm. 5 Uhr. (W. T. B.) Produktenmarkt. Talg loco 48, pr. August 49. Weizen loco 14 ½. pr. August 14 ½. Roggen loco 7,60, pr. August 7,45. Hafer loco 4,25, pr. Juni 4,15. Hanf loco —. Leinsaat (9 Pud) loco 14 ¼, pr. August 14 ¾. Wetter: Veränderlich.

New-York, 27. Mai, Abends 6 Uhr. (W. T. B.)

Baumwolle 19 ¼. Mehl 7 D. 45 C. Rother Frühjahrsweizen 1 D.

69 C. Raff. Petroleum in New-York pr. Gallon von 6 ½ Pfd. 20. do. in Philadelphia pr. Gallon von 6 Pfd. 19 ½. Havanna -Zucker

No. 12 8 ⅛.

2 Fracht für Getreide pr. Dampfer nach Liverpool (pr. Bushel)

7 ½⅛, do. für Baumwolle (pr. Pfd.) 51² 1 u“

8 3 1

Germania Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft. Die Divid. pro 1872 von 12 ½ % der geleisteten Baarzahlung wird vom 3. Juni cr. ab in Berlin an der Gesellschaftskasse ausbezahlt; s. Ins. in Nr. 124.

Westphälische Bergbau-Aktlen-Gesellschaft zu Courl bel Dortmund. Die Divid. pro 1872 von 10 % wird mit 20 Thlr. pro Aktie vom 1. Juni cr. àâb bei dem A. Schaaffhausenschen Bank- verein in Cöln ausbezahlt.

Bergwerks-Gesellschaft Vereinigter Bonifacius bel Gelsen- kirchen. Die Divid. pro 1872 von 10 ½ % wird mit 10 Thlr. 10 Sgr. per Aktie vom 15. Juni cr. ab in Berlin bei der Diskonto-Gesell- schaft und bei Delbrück, Leo & Co. ausbezahlt. .

Vorwärts, Gesellschaft für Flachsspinnerei und Weberel in Bielefeld. Die Divid. pro 1872 von 6 % wird mit 12 Thlr. pro Aktie vom 1. Juni cr. ab in Berlin bei Michaelis Paderstein aus- bezahlt.

6. Juni.

General-Versammlungen. Aktien-Gesellschaft „Flora“ für Berlin in Charlot- tenburg. Ausserordentl. Gen.-Vers. in Berlin.

18. Juni.

ünnich & Co). Ord. Gen.-Vers. in Berlin. Kündigungen und Verloosungen. Berlin-Stettiner Eisenbahn, Prioritäts-Obligationen V. Emis- slon. Das Verreichniss der ausgeloosten zum I. Oktober cr. ge- kündigten Prior.-Oblig.; s. Ins. in Nr. 124. 8 Ausweise von Banken, Industrie-Gesell- schaften ete.

Germanla Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Stettin. Die Bilanz pro ultimo Dezember 1872; s. Ins. in Nr. 124. Usancen.

Nachdem das Bezugsrecht auf junge Laura-Aktien bis zum 30. d. M. veilängert worden ist, haben die Zeitkäufer von Laura-Aktien, falls sie den Bezug der jungen Aktien wünschen, solches ihren Ver- käufern bis zum 28. d. M. incl. schriftlich anzuzeigen (in Gemäss- heit des §. 14 der besonderen Schlusszettel-Bedingungen), worauf hierdurch nochmals aufmerksam gemacht wird. Ultimo d. M. erfolgt durch den Liquidations-Verein nur die Scontrirung der alten Aktien und geschieht die Ultimo-Lieferung der Scontro-Saldi unter Bei- fügung der darauf entfallenen Anzahl junger Aktien.

5ö—V-gqꝗ

In Gemäßheit des §. 29 des Statuts

Bekanntmachung. der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft, des Art. VI. Nachtragsstatuts, sowie der §§. 31. 32 des Statuts, berufen wir die Aktionäre der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn Gesellschaft zu

einer ordentlichen resp. außerordentlichen Generalversammlung auf

§. 19 alin. 3 des

2 8

Montag, den 30. Iuni 1873, Vormittags 11 Uhr,

in der Georgshalle, Kastens Hotel, Theaterplatz Nr. 8 hier.

dieses Jahres; 2) Wahl dreier Revisoren;

Seseeg. der Verhandlung bezw. Beschlußfassung werden sein:

Erstattung des Berichts der Direktion über die Geschäfte des verflossenen Jahres und Vorlegung

3) Ausdehnung des Unternehmens auf den Bau einer Zweighahn von Münder nach Haste; 4) Beschaffung der Mittel zum Bau und zur Ausrüstung der sub 3 genannten Bahn, sowie zur Vermehrung des Betriebs⸗

materials, Erweiterung der Gleis⸗ und Bahnhofs⸗

Anlagen, bezw. vollständigen Fertigstellung der Linien Hannover⸗Alten⸗

beken und Löhne⸗Vienenburg im Wege der Erhöhung des Aktienkapitals oder der Ausgabe von Prioritäts⸗Obli⸗

gationen;

5) Ermächtigung der Direktion zu Verhandlungen mit der Königlichen Staatsregierung, betreffend die Uebernahme des Be⸗ triebes auf der Eisenbahnlinie von Goslar nach Vienenburg bezw. den Ankauf dieser Strecke. Nach §. 34 des Statuts müssen die Aktionäre behufs ihrer Legitimation zur Generalversammlung spätestens am 3. Kalendertage vor der Versammlung ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse (Prinzenstraße Nr. 4) deponiren.

Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. 8 Hannover, den 26. Mai 1873 b

vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunal⸗

Der Verwaltungsrath

r⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

[M. 942] 88

Provinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft in

In der am 26. d. M. stattgehabten ordentlichen Generalversammlung sind die statutenmäßig duech das Loos ausgeschiedenen Mit⸗

89

glieder des Verwaltungsraths, Baron von Eckardstein, Geh. Ober⸗Finanzrath a. D. Moelle und Lent wieder gewählt worden. Indem wir dies hierdurch zur Kenntniß der Aktionäre beingen, veröffentlichen wir in Gemäßheit des Art. 55 des Statuts nach⸗

stehend die Jahres⸗Bilanz vom 31. Dezember 1872

nebst dem Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto mit dem Bemerken, daß der gedruckte

Geschäftsbericht in der Generalversammlung vertheilt worden ist und im Uebrigen von den Aktionären in dem Geschäftslokale der Direktion und bei den unten angegebenen Zahlstellen entgegen genommen werden kann.

Die für das Jahr 1872 zur Vertheilung kommende Dividende beträgt 16 Prozent pro rata temporis der mit 60 Prozent bewirkten Einzahlung auf die Aktien oder 17 Thlr. 10 Sgr. auf jede Aktie von 200 Thlr. Nominal, und kann dieser Betrag gegen Einlieferung der pro 1872 ausgegebenen Dividendenscheine vom 1. Juni d. J. ab bei den nachstehenden Stellen erhoben werden:

in Berlin bei der Diskonto⸗Gesellschaft,

8 Aachen bei der Aachener Diskonto⸗Gesellschaft, W Bernburg bei den Gebr. Wolff, Provinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Bernbur

Braunschweig bei N. S. Nathalion Nachfolger, Provinzial⸗Diskonto Geseslichaft Braunschweig,

Cöln bei Sal. Oppenheim junr. & Co,,

8

Duisburg bei der Provinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Duisburg, „Elberfeld bei der Bergisch⸗Märlischen Bank, Frankfurt a. M. bei M. A. v. Rothschild & Söhne, 8 Halle bei dem Hallischen Bankverein von Kulisch, Kaempf & Comp.,

Hamburg bei der annover bei M. J. Freusdorff, Pronvi Lndwigshafen bei S.

Berlin, den

v1111“

27

Mai 1873.

Bilanz am 31.

derle, Pfälzische Prov Straßburg bei der Provinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Straßburg.

Provinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Hamburg, ildSstonto⸗Gesellschaft Hannover,

ial⸗Bank,

Die Direktion.

Activa. I2 CGö Ff 86 der Bese. Anlage⸗Kapital in Zweigniederlassungen

Thlr. 1,341,666. 20. 1,925,000. —. 460,000. —.

Anlage in Effekten und Konsortialgeschäften 8

He

Kommanditarische Betheiligung bbei Bankhäusern Betheiligung am Grundkapital

von Aktien⸗Gesellschaften .

Dezember 1872.

2,371,673 19 3

5,997,120

v1114“ Aktienkapital⸗Konto Thlr. 10,000,000. ab noch nicht eingeforderte 40 ½5⁄ 229099 000 1 8 Thlr. 6,000,000. ab rückständige Einzahlun⸗ gen auf die zuletzt ein⸗ geforderte Rate

Frediivten

52,141 5 Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto

1,009,731, 7,3

Verwaltungskosten, Steuern ꝛc. Derselbe vertheilt sich wie folgt: 5 % Zinsen auf Thlr. 4,000,000 pro 1VIV6“ 200,000. 5 % Zinsen auf Thlr. 2,000,000 vom 15./4 31./12

15,597 12 1,009,731 7

70,833. 10

270,833 10 738,897 27 3 Hiervon nach Abzug des Reservevor⸗

trages von Thlr. 12,271. 27. 3, also

auf Thlr. 726,626:

10 /% zum Reserve⸗

ondds. Thlr. 72,662. 18 5 % Tantieme für den

Verwaltungsrath. 36,331. 9 3 % Tantieme für die

Direktion ..21 96. 99

130,792,20 608,105 7 3 11 % Superdividende auf Thlr. b 4,000,000 pro 1 Pr . hlr. 440,000. 11 % Superdividende auf Thlr. 2,000,000 vom 15./4 31./12 155,833. 10

Reservevortrag . . . 31

Ir ve f

3 Zinsen⸗Einnahmen . . ..

[1,025,328 20—

14,092/ 13 3 12,5 3 Verschiedene Einnahmen . . . . . . . . . —,— Erträgniß des in Zweigniederlassungen, in komman⸗

ditarischer Betheiligung bei Vanxhäusern und

in Betheiligungen beim Grundkapital von

Aktiengesellschaften angelegten Kapitals⸗ 8 Zinsen und Gewinnerträgniß aus Effekten und Kon⸗

sortialgeschäften ...

chemnitzer Maschinenbau-Gesellschaft (vorm. A.

in Deutschen

7,058,992 12 3

zu 126.

Reichs⸗Anzeiger und Königlich P

1

Donnerstag, den 29. Mai

Deutsches Reich.

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873. 1 8 Wir 38 ilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. G verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhältnisse rücksichtlich derjenigen Gegenstände, welche zum dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt: 1 8 §. 1. An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegen⸗ ständen stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem Deutschen

Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in eine

solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte auf das Reich anzusehen.

Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt.

Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegen⸗ stände der nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in dessen Bereich jene Gegenstände sich befinden, bezüglich der ihm zugehörigen gleichartigen Gegenstände unterworfen ist.

§. 2. Ausgenommen von den Bestimmungen im §. 1 bleiben:

1) jolche beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichs⸗ verwaltung dienenden Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen, welche nach dem in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmun⸗ gen der Benutzung des Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Mitglieder des regierenden Hauses gewidmet sind;

2) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise überlassen sind;

3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Be⸗ baunng eines im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen Grund⸗ stücks von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind;

4) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienst⸗ zweige mit verrechnet wurden;

5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwal⸗ tung, zu einem anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt werden, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine Lestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis sie mit der Landes⸗ verwaltung eine Theilung oder sonstige Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange.

§. 3. Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs überge⸗ gangenen Grundstücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen, noch sonst Erträgnisse gezogen werden, so ist eine feste Geldrente, welche nach dem nachhaltigen Werthe dieser Er⸗ trägnisse zu ermitteln ist, an denjenigen Bundesstaat abzuführen, von welchem das betreffende Grundstück an das Reich übergegangen ist.

§. 4. Die nach der Bestimmung im §. 1 in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der Reichsverwaltung in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder unbrauchbar werden,“ für Zwecke eines anderen Dienstzweiges der Reichsverwaltung verwendet werden.

§. 5. Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Eigenthum übergegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn das⸗ selbe für die Zwecke der Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauch⸗ bar wird und der Erlös aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks, oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete desselben Bundesstaates einen 38 Ffür das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu affen.

§. 6. Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grund⸗ stück ein Ersatz nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundes⸗

staate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reichs

übergegangen war. 8

§. 7. Die Rückgabe (§. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und weder nach §. 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich ist.

Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung noth⸗ Einebnungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser

rbeiten.

§. 8. Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsver⸗ waltung nicht weiter verwendbares Grundstück §§. 5 bis 7 ein Ersatz erforderlich sei, und die Feststellung der zu erstattenden Ein⸗ ebnungskosten stehen der obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung zu, in deren Besitz sich das Grundstück befindet.

§. 9. Durch den Uebergang des Eigenthums an den im §. 1 F unbeweglichen Gegenständen an das Reich werden nicht

erührt:

1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar 1873 getroffen sind;

2) die Fortdauer von Zahlungen oder anderen Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem

Grundstücke oder einem Theile desselben (§. 1 und §. 2 Nr. 5) bisher

an einen Bundesstaat zu entrichten waren;

3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger.

Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden Vorschriften sind auch von dem Reiche zu erfüllen. 8

„Rechte und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das Reich nicht über.

§. 10. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran⸗ schlagt und auf den Reichshaushalts⸗Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher Ein⸗ nahme⸗Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gezenstände ist jedesmal spätestens in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichs⸗ tage zur hecesgl ger Genehmigung vorzulegen. 1 1 §. 11. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmi⸗ gung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und 8 sofern diese Genehmigung nicht anderweitig ersolgt ist, im nächsten

eichshaushalts⸗Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Aus⸗ gaben bestimmten Einnahmen einzustellen.

Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs festgestellten Srmndbesizes mitzutheilen, auch allfährlich vnn den v. Grundbesitz des Reichs stattgehabten Veränderungen Kennt⸗

zu geben.

5

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. . Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873. . (L. S.) Wilhelm. .1 Fürst v. Bismarck.

Gesetz, betreffend Steuerermäßigungen. Vom 21. Mai 1873. 8. 9. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni

von Preußen zc., verordnen im Namen des Deutschen Reiches, na

. Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was folgt: S. 1. Die bestehenden Vorschriften über 1) die Erhebung von einem Zuschlagszehntel und einem halben Zuschlagszehntel von den Gebühren und Abgaben, welche durch die Enregistrementsverwaltung erhoben werden; 2) die Erhebung von Gebühren für die Vereidung von Staatsbeamten und von Stempeln und Gebühren für die Proto⸗ kolle über solche Vereidungen; 3) die Stempelpflichtigkeit der Fracht⸗ briefe und ähnlichen Schriftstücke, welche zum Beweise eines Fracht⸗ vertrages dienen sollen, sowie die Stempelpflichtigkeit der Postscheine und der von den Empfängern von Postsendum en den Postanstalten ertheilten Empfangsbescheinigungen; 4) die Besteuerubg des öffent⸗ lichen Fuhrwerks; 5) die Erhebung einer Abgabe von der Beförderung von Personen und Eilgütern auf Eisenbahnen; 6) das Staatsmonopol für dee aürtaten und den Verkauf von e ulver und Salpeter; 7) die Besteuerung der Fabrikation von Spielkarten, sowie die Be⸗ schränkungen, denen die Fabrikation und der Verkauf von Spielkarten unterworfen ist; 8) die Erhebung von Gebühren für die Prüfung des der Gold⸗ und Silberwaaren; 9) die Erhebung von konsulats⸗ und Chancelleriegebühren sind aufgehoben. §. 2. Die Erhebung der in §. 1 unter 1 und 4 bezeichneten Abgaben wird vom 1. Juli 1873 ab eingestellt. 8 §. 3. Die für Vereidung von Staatsbeamten bezw. für Proto⸗ kolle über solche Vereidungen (§. 1 Nr. 2) seit Einsetzung der deutschen F“ erhobenen Stempel⸗ und Gebührenbeträge sind zurückzu⸗ zahlen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 11“.““ Gegeben Berlin, den 21. Mai 1873. (L. S.) Wilh EE 8 8 8 Fürst v. Bismarck.

Königreich Preußen.

Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn zur Verbindung mehrerer Steinkohlengruben mit Aachen und Stolberg durch die Aachener Industrie⸗Bahn⸗Aktien⸗Gesellschaft. Vom 23. November 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von dem Komite, welches sich zur Gründung einer

Aktiengesellschaft unter der Firma: . Aachener Industrie⸗Bahn⸗Aktien⸗Gesellschaft

gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Kon⸗ zession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn zur Verbindung der Steinkohlengrube Maria bei Höngen, der Gruben Gemeinschaft, Gonley, Teut und Königsgrube bei Morsbach und Grevenberg mit Aachen und dem Bahnhofe und Hüttenwerke Rothe Erde bei Aachen einerseits und mit den Bahnhöfen der Rheinischen und Bergisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn bei Stolberg andererseits zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Expropriation und zur vorüber⸗ gehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1838, unter den nachstehenden Bedingungen hier⸗ durch gewähren;

I. Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma:

Aachener Industrie⸗Bahn⸗Aktien⸗Gesellschaft,

und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Aachen

oder unter Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an einem anderen an der Bahn gelegenen Orte.

II. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Konzessions⸗Ertheilung er⸗ folgen. Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:

1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen slunliche Bauprojekte der Genehmigung des letzteren. 2) Die Gesellschaft hat allen An⸗ ordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahn⸗ bau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichts⸗ Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderun⸗ gen der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürf⸗ nisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten, und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 3) Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beauf⸗ sichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats (§. 46 des Eisenbahn⸗Gesetzes vom 3. November 1838) die solide und vorschrifts⸗ mäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden Rekurses unbedingt Folge

zu leisten. Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsen⸗

den Kosten hat die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten. 4) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden plan⸗ und anschlags⸗ mäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten, muß bei der General⸗Staatskasse zu Berlin ein Betrag von 5 Proz. des auf eine Million 200,000 Thlr. festgesetzten Aktienkapitals in baar oder in preußischen Staats⸗Joder vom Staate garantirten Papieren, oder in inländischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obli⸗ gationen (unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe) nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und den Talons hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Verpfändungs⸗Urkunde erklärt wer⸗ den, daß diese Kaution der preußischen ö beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt. Die Zurückgabe der Zinscoupons erfolgt an deren Verfall⸗Terminen, kann sedoch vom Königlichen Han⸗ dels⸗Ministerinm inhibirt werden, wenn nach dessen Ermessen die Ge⸗ sellschaft mit Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug kommt. Die Rückgabe der Kaution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft ihren Ver⸗ pflichtungen zur plan⸗ und an chlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn überall genügt hat. 5) Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eines zweiten Geleises, sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen verpflichtet, wenn und so⸗ weit die Regierung folches im Verkehrsinteresse oder für die Sicher⸗ heit des Betriebes für erforderlich erachtet.

III. Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Be⸗ triebes einen Ernenerungs⸗ und einen Reservefonds zu bilden. Dem

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reußise

zeige

Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung

der Lokomotiven nebst Hauptbestandtheile derselben, als Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siede⸗ röhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupes, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues ge⸗

Tendern und Wagen, beziehungsweise einzelner

deckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der ent⸗

sprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung der Direktion und

des Aufsichtsraths von dem Minister für Handel, Gewerbe und

öffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebs⸗

Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außer⸗ gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unglücksfälle hervorge⸗ rufenen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig erachteter Ergän⸗ zungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuweisung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn etwa verbleibenden Restes des Anlagekapitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlagekapitals, der Zinsen des Reserve fonds selbst, sowie eines von dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von einem Zehntel Prozent des Anlagekapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs Einnahmen bis zur Höhe von 15,000 Thalern (in Worten) „Funf zehn Tausend Thalern“ zu bilden und in dieser Höhe zu erhalten Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs⸗ und Reservefonds is Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren zu be wirken.

bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmi⸗

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IV. Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des

gung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter⸗ als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit

dieselben nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird. 1

Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen

zu bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und Koks und event. der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs

bezeichneten Gegenstände den Einpfennig⸗Tarif einzuführen, soweit und

sobald dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentlich

Arbeiten verlangt wird. Die Gesellschaft übernimmt ferner die Ver

pflichtung, soweit der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in⸗ und auslän⸗ dischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegensei⸗ tiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfa

von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten fest zusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist

die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer in diesem neu einzuricha

tenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen si auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ih Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem Lokal⸗Tarif⸗ Einheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Centner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarif satz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Ver langen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu gestehen. Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für die in Rede stehende Eisenbahn ausgeschlossen, wenn weder die ursprügliche Versandt⸗, noch die letzte Adreßstation an dieser

Bahn liegt. Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur

Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vor bezeichneten Tariffatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der an⸗ deren betheiligten Eisenbahn⸗Verwaltungen bedingt, in diesem Ver⸗ kehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somi für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile zu zugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transport⸗ gegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehen den Verkehre erheben. Sollte die Gesellschaft zum weck der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist, von

einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von

dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche i für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesell schaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständnit in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesell schaft an das ihrerseits auf Erfordern des Ministers für Handel, werbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemacht frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 1“ V. Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstige

Armeebedürfnissen hat nach Hesenihen Normen und Sätzen stattzu

Arbeiten

finden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren

Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. VI. Der Postverwaltung des chen Reiches ist die Gesellschaft verpflichtet: 1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 2) mit jeden fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung eine Postwagen und innerhalb desselben a. Briefe, Zeitungen, Gelder, un gemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendun⸗ gen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, b. die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zurückkehren, c. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unentgeltlich zu be⸗ fördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen, gegen eine den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die un⸗ entgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briespost, dem alsdann der nfeeHerliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die un⸗ entgeltliche Beförderung von Brief⸗ und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. 3) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Posteoupés be⸗ fördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Sta⸗ tionen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 4) Wenn ein Post⸗ wagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesell⸗ schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsen⸗ dungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel lei sweis herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vor⸗ gesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupè und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende

Deutschen Reiches gegenüber

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