1873 / 141 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

optanten zur Wahlurne zuzulassen oder ihnen die

8 *

. Wählbarkeit beizu⸗ egen. Sie kommt dazu einmal auf Grund der praktischen Erwägung, das nur auf diesem von ihr vorgeschlagenen Wege ein einfaches und

sicheres Mittel gegeben ist, die Wahllisten, welche die Zweifellosigkeit

der Nationalität voraussetzen, klarzustellen; sie hält es sodann für ein Gebot der Billigkeit, so zu —2 sie vorschlägt, denen gegen⸗

über, welche von vorn herein ohne Hintergedanken sich in die neuen

Verhältnisse gefunden und sich dahin ausgesprochen haben, daß sie Deutsch⸗

land nicht blos zum Schein angehören wollen. Sie hält endlich dafür,

von Leuten, welche die Zwiespältigkeit der Nationalität erhalten wollen, schwerlich zu erwarten sein wird, daß sie bei Ausübung des Wahlrechts von dem Wunsche geleitet werden, damit das deutsche Interesse zu fördern, und noch weniger nimmt sie an, daß das letztere der Fall sein

wird bei den Abgeordneten, welche etwa aus dieser Wahl hervorgehen

möchten.

Welcher politischen Partei auch immer die neuen Abgeord⸗

naeten angehören mögen, das können weder die Reichsregierungen, noch

sische Fraktion bilde. Die Reichsregierungen nehmen auch

kann es der Reichstag wünschen, daß hier sich eine besondere 85 an, daß,

denen, welchen die Rücknahme ihrer früheren Erklärung zugemuthet

wird, damit kein Unrecht geschieht. Wer, dem Zwange der Verhält⸗

nisse nachgebend, seine ursprüngliche Absicht geändert hat und nicht

geforderte Rücknahmeerklärung zu konstatiren.

ausgewandert ist, dem wird es nicht schwer fallen, dieses durch die n Die Scheinoptanten aber haben billiger Weise Schonung nicht zu beanspruchen. 8

Auch in dem Gesetze über die Bezirks⸗ und Kreisvertretung ist

auf den dringenden Wunsch der Landesbehörden eine ähnliche Be⸗

Gesetz bestimmt, gesetzgebende

gebung nicht angehören, also

stimmung aufgenommen; die logische Konsequenz wird nothwendig dazu führen, daß sie in dem jetzt vorliegenden Gesetze nicht fehle.

Ich wende mich endlich zu der Modifikation des Gesetzes vom 9. Juni 1871 bezüglich de Form der Landesgesetzgebung. Dieses daß bis zum Eintritt der Verfassung die bei dem Träger der Staatsgewalt, bei dem Kaiser, beruhe und unter Mitwirkung des Bundesrathes auszuüben sei. Von dem Eintritt der Verfassung ab soll auch in den Angelegenheiten, welche dem Geblete der Reichsgesetz⸗ für das Bereich der Landesgesetzgebung, die Mitwirkung des Reichstags eintreten. Unverkennbar walten hier

Gewalt

zwei Schwierigkeiten ob. Die eine schon früher eingehend erörterte,

ist die Pause, welche die gesetzgeberische Arbeit erleidet in der Zeit,

wo der Reichstag nicht versammelt ist, die andere ist der Zutritt einer Menge von Geschäften zu der wahrlich nicht leichten Geschäftslast,

hung Schaden des Landes gereichen,

schon ruht. In ersterer Bezie⸗ ein, jedenfamlls nur zum höchsten wenn in der ganzen Zwischen⸗

die jetzt

auf dem Feicthotag würde

es unmöglich

zeit, welche eine Sitzung des Reichstags von der anderen trennt, die

8*

Arbeit der Gesetzgebung völlig ruhen müßte. Wie die Verhältnisse ur Zeit liegen, können Eventualitäten politischer Art eintreten, welche

zu einem raschen und entschiedenen Eingreifen der Gesetzgebung nöthi⸗

8

4.

8 1

Kraft behalten, wenn der Reichstag, in desse vorzulegen sind, ihnen seine Genehmigung vicht versagt. anderen Seite wollen Sie den Regierungen das Zu

sie von dem Rechte, dessen Gewährung sie wünscht, und den Verhältnissen nur entsprechenden Gebrauch macht.

werden. Dieselben gehen dahin, daß das Recht,

regelt werden

gen. Aber auch im Bereiche der eigentlichen Landesgesetzgebung ist bei dem Gange, den die Gesetzgebung bisher genommen und bei dem nicht übereilten Tempo, das sie dabei beachtet hat, nothwendig, daß auch in der Zwischenzeit, wo das Interesse des Landes es erheischt, die ge⸗ setzgeberische Thätigkeit nicht feiert. Die verbündeten Regierungen sind der Meinung, meine Herren, daß diesen von mir angedeuteten Schwie⸗ rigkeiten in einer zweckmäßigeren Weise begegnet wird, wenn die im § 8 des Entwurfes aufgenommenen Bestimmungen 8 Gesetz erhoben s as 9 erordnungen mit

esetzlicher Kraft zu erlassen, von dem Kaiser unter Zustimmung des undesraths ausgeübt werden soll, so lange der Reichstag nicht ver⸗ sammelt ist. Das Recht des Reichstags ist dabei sorgfältig gewahrt. Es dürfen die Angelegenheiten, welche im Wege der Verordnung Fe⸗ können, nur so geregelt werden, daß sie Be⸗

stimmungen der Verfassung nicht zuwider sind und keinem der in Elsaß⸗Lothringen bereits eingeführten Reichsgesetze. Es

durfen die Angelegenheiten nicht solche sein, die nach §. 3 des Ver⸗

einigungsgesetzes vom 9. Juni 1871 der Mitwirkung des Reichstags unterliegen. Es ist endlich vorgesehen, daß die Verordnungen nur seen nächster Sitzung sie

Auf der utrauen schenken, daß einen . eine

Herren, der Schritt, den dieses Gesetz thut auf der Bahn, die Reichs⸗

lande mit Deutschland zu vereinigen, ist ein bedeutsamer Schritt; er

ist auch ein sicherer und die Kontrolen, die in dem Gesetze enthalten sind, sind nicht geeignet, ihn zu verkürzen, sie führen vielmehr rascher

han iel. 8

ch glaube, daß es im Interesse des Reichs und der eichslande liegt, wenn Sie dem Gesetz Ihre Zustimmung geben.

In der Diskussion nahm der Reichskanzler Fürst von Bis⸗

. marck nach dem Abg. Reichensperger (Olpe) das Wort:

Ich glaube, daß der Herr Vorredner sich den Mißbrauch, den die

verbündeten Regierungen von dem nicht etwa der Exekutivgewalt allein, sondern der Gesammtheit der verbündeten Regierungen anvertrauten

8

8

die sich mit einem Reichstage, mit dem sie no

Ich

gelangen müssen, wenn die el

echte machen könnten, doch etwas zu schroff vorstellt. Wenn, wie der Herr Vorredner sagte, der Reichstag ein Gesetz verwirft und wir sofort nach Schluß der Session das vom Reichstag verworfene Gesetz nun mit dem Bundesrath allein in die Wirklichkeit führen wollten, so glaube ich, werden Sie mit mir darüber einverstanden sein, daß eine Regierung, die in diesem Falle den Reichstag nicht lieber auflöst, nit der s weiter wirthschaften will, auf eine so ruchlose und einfältige Weise in Konflikt setzt, von einem Leichtsinn und einer Unfähigkeit wäre, wie wir Ihnen bisher den Beweis doch nicht gegeben haben. Das liegt hier nicht vor. kann die Einrichtung,] a; der Reichstag zugleich der Landtag für

die Elsaß⸗Lothringer sein ge doch überhaupt nur als eine proviso⸗ rische betrachten, als ein Provisorium, aus welchem wir mit Ihrer Hülfe und mit Ihrer nebereinstimamung demnächst in ein Definitivum ässisch⸗lothringischen Abgeordneten hier

unter uns sitzen und an der Berathung sich mitbetheiligen. Einen so

schwer wiegenden Apparat zur Vertretung eines Landes von 1 ½ Millio⸗

nen Einwohnern zu machen, dazu haben Sie die Zeit nicht. Daraus, was schon jener verhältnißmäßig untergeordnete Gegenstand, die elsässische Eisenbahn, uns hier für Sitzungen und Debatten gekostet

hat, können Sie leicht den Schluß ziehen, wie Ihre Zeit, Winter

oder Sommer, welche es auch sein wird, in Anspruch genommen würde, wenn Sie alle kleinen Details von Landtagsverhandlungen, wie

sie in einem Lande, fast von der Größe wie Württemberg, stattfinden

können, hier als Landtag durchmachen sollen. Die französischen Be⸗

stimmungen, wie sie bisher gelten, und einstweilen ist ja eine Ab⸗

nderung nicht in Aussicht, wenigstens nicht in rasche, zu nehmen, erfor⸗ dern das Einschreiten der Legislative ja weit häufiger als das deutsche Gesetz,

und es würden, ich will annehmen, daß es den Ansichten und Wünschen des Herrn Vorredners entspricht, daß der Reichstag durch⸗

8 scheitch etwa vier Monat im Jahr versammelt sei, von denen i

Elsässer dann rechnen kann, immer do

der Gesetzgebung 8 einem Oktroyir⸗Paragraphen, wie in der preuß

zwei Monate auf die Reichsgesetzgebung und zwei Monate auf die noch acht Monate übrig bleiben, in denen die Gesetzgebung vollständig lahm gelegt wäre. Daß wir alle die Angelegenheiten, die in dieser Zeit ein Einschreiten nach französischem Recht erfordern, mit

ischen Verfassung, ab⸗

machen sollten, dazu habe ich doch nicht den Muth, das Alles auf

eigene Verantwortlichkeit der Exekutive und der elsässer Reichsregierung

Hier handelt es sich

Reichsgesetzgebung obliegt, etwa wie einem Senat

zu übernehmen. Abex dgrum handelt es sich in diesem Fall gar nicht. 1 1 eine Gesetzgebung unter Mitwirkung einer Körperschaft, welche die Gesammtheit der Regierung, die Gesammt⸗ vertretung aller deutschen Ministerien darstellt, welcher 8 Hae 22 er mit den

Regierungen in Verbindung stände. Daß Sie sich vielleicht aus preu⸗

2

zischen Verhältnissen das Bild machen, was wohl daraus entstehen önnte, wenn während der Abwesenheit des Landtags die Regierung

und das Herrenhaus zusammen allein die Gesetzgebung in der Hand

hätten, Jies trifft hier nicht zu, denn hier sind die prinzipiellen poli⸗ tischen Divergenzen zwischen den beiden großen Körperschaften der Ge⸗

8 .

setzgebung des Reiches nie in dem Maße hervorgetreten, und ich möchte

*

doch auch auf diesem Gebiete bitten, daß man nicht davon ausgeht, daß

eine Regierung, und namentlich wo 25 Regierungen zusammenwirken, aber auch selbst eine einzelne, an und für sich einen gewissen Hang zur Unvernunft und Ruchlosigkeit hätte, den man nicht sorgfältig genug zügeln kann. Ich glaube, Sie können zu der Gesammtheit des Bun⸗ desraths das Vertrauen haben, daß er die ihm provisorisch anzuver⸗ trauende Einwirkung auf die Gesetzgebung in den Zwischenzeiten nicht mißbrauchen wird, daß er sich mit dem Reichstag, ohne den er die politische Thätigkeit ja nicht einseitig fortsetzen kann, nicht in Wider⸗ spruch setzt, daß die verbündeten Regierungen sich dem nicht aussetzen, daß ihre Gesammtbehandlung der Gesetzgebung in der Zwischenzeit, so wie der Reichstag wieder zusammentritt, aus dem Gesichtspunkte beurtheilt wird, „wie habt ihr nur dergleichen thun können,“ nachdem auch die Ansichten des Reichstags bekannt waren, sondern daß man sorgfältig erwägen wird, was man nachher vor dem Reichstag wird rechtfertigen können. Ich möchte dringend bitten, da es sich nicht um ein Verfassungsinstitut, sondern um ein Gesetz über ein neues Provi⸗ sorium handelt, in dieser Beziehung noch den verbündeten Regierungen und ihren Organen das Vertrauen zu gewähren, welches Sie ihnen in anderen eben so wichtigen Angelegenheiten nicht versagt haben.

Bei der Berathung des Preßgesetzes handelte es sich um die Frage, welcher Entwurf zur Diskussion gestellt werden sollte. Indem der Abg. Dr. Windthorst (Meppen) zu diesem Zweck das von ihm eingebrachte Nothgesetz empfahl, kritisirte er den dem Bundesrath vorliegenden Entwurf in ungünstiger Weise. Der Reichskanzler Fürst von Bismarck erklärte hierauf:

Ich habe nichtgeglaubt, daß auf eine Beurtheilung des materiellen In⸗ halts der preußischen Vorlage im Bundesrathe in dieser jetzigen Besprechung einzugehen sei. Der Herr Vorredner hat aber doch die Diskussion darüber antizipirt, indem er diese Vorlage von Hause aus hier verur⸗ theilt hat mit den Worten: sie sei keine glückliche und könne auf keinen Fall auf die Zustimmung des Reichtages rechnen. Das ist doch eine ziemlich absprechende Art über Vorlagen im Allgemeinen, und eine Art, die sich sehr leicht zurückgeben läßt; ich kann das ja von der Vorlage des Herrn Abgeordneten auch sagen, daß ich sie fir keine glückliche halte und glaube, daß sie auch auf keinen Fall auf die Annahme des Bundesraths rechnen kann. Mit einem solchen Veto gegen Veto kom⸗ men wir aber nicht weiter, wir müssen warten, bis die Sache verriegt.

Was die mehrfach an mich gerichtete Frage betrifft, wie weit die Sache im Bundesrathe gediehen sei, so habe ich einen Anlaß, mich darüber genauer zu informiren und zu versuchen, inwieweit ich sie ak⸗ tiviren könnte, erst daraus entnommen, daß ich diese Anträge wieder⸗ holt auf der Tagesordnung sah. Ich weiß nicht, ob es ein von mir war, aber ich hatte geglaubt, daß, nachdem festge⸗ stellt worden war durch Delegationsberathung, daß es dem Reichstage an Zeit fehle, sehr wichtige egierungsvorlagen, auf welche ein sehr hoher Werth von Seiten der Regierungen gelegt wurde, mindestens 4 an der Zahl, zu berathen, die theils schon seit langer Zeit in den Händen des Reichstags sind, daß bei diesen Dele⸗ gationsberathungen gleichzeitig gesagt wurde, daß aus denselben Grün⸗ den anch einige andere, aus der Initiative des Reichstages hervor⸗ gegangene Gesetzesanträge, darunter namentlich dieser über die Presse⸗ ebenfalls wegen Mangel an Zeit nicht mehr zur Berathung kämen. Ich habe ein so großes Vertrauen auf diese mir vertraulich gemachte Mittheilung gehabt, daß ich beim Vortrage bei Sr. Majestät dem Kaiser über die Stellung, die zu der Schließung oder Vertagung des Reichstages zu nehmen sei, geglaubt habe, die Zusicherung geben zu können, es würden nicht einseitig die Vorlagen Namens Sr. Majestät, sondern auch die anderen Vorlagen unter dem Zeitmangel zu leiden haben. Ich weiß nicht, ob die Beschlüsse Sr. Majestät des Kaisers sonst so ausgefallen sein würden, und ich halte sie nicht für unwider⸗

flich.

Was das Resultat meiner Erkundigungen beim Bundesrathe an⸗ langt, so habe ich ermittelt, daß die Vorlage sich im Justiz⸗Ausschuß des Bundesraths befindet und allerdings unter denselben Voraus⸗ setzungen, denen ich eben Ausdruck gab, nicht mit der Beschleunigung bearbeitet worden ist, als geschehen sein würde, wenn man sich hätte sagen können, daß der Reichstag für seine Sitzungen überhaupt eine genügende Dauer in Anspruch nimmt, um diese Vorlagen zu berathen, nachdem die von den Regierungen rechtzeitig gemachten nicht in Bera⸗ thung genommen worden sind. Ich komme sehr ungern auf diese Sachen, die ich für abgemacht hielt, aber ich erinnere daran, daß hier die Klage geführt worden ist, daß für das Militärgesetz der Reichstag noch drei Wochen hier zur Sommerszeit sitzen solle, daß das ein ungerechter Anspruch sei, das aber zu einer Zeit, wo er bereits über drei Wochen die Vorlage in Händen hat, nämlich 24 Tage lang. Wenn also ein Zeitraum von drei Wochen ausreichend war, wie nach dieser Meinung es der Fall war, so ist es Sr. Majestät dem Kaiser oder, wenn ich von Dem hier nicht reden darf, dem Kanzler, der die Empsindungen Sr. Ma⸗ jestät zu vertreten hat, doch einigermaßen empfindlich, daß auf die Berathung der von dort kommenden Vorlagen nicht dasselbe Gewicht und dieselbe Eile gelegt wurde, wie auf diejenigen, die sich gerade im Widerspruch mit den Absichten der verbündeten Regierungen befinden.

Dem Abg. Lasker, welcher hierauf das Wort nahm, um für die Berathung des Nothgesetzes zu sprechen, indem er be⸗ tonte, daß es sich um Anträge handele, „in denen einmal von Rechten des Volkes die Rede sei“, entgegnete der Fürst von ß der Bod vuf. ch mich b hab

Ich glaube, daß der Boden, auf dem ich mich bewegt habe, von dem Herrn Vorredner doch einigermaßen verschoben und nach seinem Bedarf zurechtgelegt worden ist, sonst würde er in keiner Weise in die Lage gekommen sein, mit einiger Entrüstung Anschuldigungen zurück⸗ e die ich nicht erhoben habe. Es ist mir nicht 1e den

eichstag des Mangels an Arbeitsamkeit anzuklagen oder behaupten zu wollen, daß die Regierun ee. überall rechtzeitig erschienen wären. Wenn auch manche früher hätten erscheinen können, nament⸗ lich das Militärgesetz, so ist doch wenigstens dieses noch rechtzeitig er⸗ schienen, um behandelt werden zu können, wie dies sich jetzt thatsäch⸗ lich zeigt, indem Sie Ihre Zeit auszufüllen nichts Anderes haben; das, glaube ich wird mir doch nicht bestritten werden können, und wenn es mir bestritten wird, so möchte ich, daß es mit rein sachlichen, diese Frage berührenden Gründen geschieht und nicht mit einer dekla⸗ matorischen Abschweifung auf die Frage: ob wir bereit sind, Volks⸗ rechte zu diskutiren oder nicht. Das sind Reden aus vergangener Zeit, die ich berechtigt bin, deklamatorische zu nennen.

„Ich habe lange in Zeiten gelebt, wo Jeder, der etwas vorzu⸗ bringen hatte, was gerade seiner Stellung, seinem Bedürfniß, seinen vv Ansichten entsprach, sich ausschließlich die Stellung als

olksvertreter und als Volk vindizirte. Volksvertreter sind alle 8 die hier säaen und zum Volke 1 wir alle, ich habe auch

olksrechte, zum Volke gehört auch Se. Majestät der Kaiser; wir alle sind das Volk, nicht die Herren, die venih alte traditionell libe⸗ ral genannte und nicht immer liberal seiende vertreten. Das verbitte ich mir, den Namen Volk zu monopolisiren und mich davon auszuschließen.

Was die Sache selbst anbelangt, so habe ich mich nur darüber beklagt, daß ich durch den Glauben, den ich den Mittheilungen schenkte, die mir aus den Verhandlungen der Delegirten gemacht wurden, dazu veranlaßt gewesen bin, Sr. Majestät dem Kaiser Dinge mit⸗ zutheilen, die sich erfahrungemäͤhig nicht b28 haben. Es ist bekannt, daß von Seiten der verbündeten Regierungen und namentlich von Seiten des Kaiserlichen Bundesfeldherrn, ein sehr hoher Werth auf das Zustandekommen der Millitärgesetze noch in dieser Sitzung gelegt wurde und daß es nicht leicht war, die maßgebenden Ansichten mit dem Gedanken zu versöhnen, daß es in dieser Sitzung nicht mehr thunlich sein würde, ohne dem Reichstag eine Ueberarbeit zuzumuthen oder ihn in die peinliche Lage zu versetzen, wegen Be⸗ schlußunfähigkeit seine Sitzungen zu schließen. Ich habe plädirt, daß es nicht im Feteiehe der verbündeten Regierungen wäre, den Reichstag in eine so peinliche Lage zu bringen. Zur Unterstützung meines Plädoyvers habe ich geltend gemacht, daß auch gewisse andere gesetzgeberische Anträge, die in den Kreisen, welche darüber zu entscheiden haben, weniger ansprechen, wahrscheinlich bei

dieser Gelegenheit auch lnicht mehr zur Sprache kommen würden, V

und ich muß hier nur sagen, daß ich mich darin geirrt habe. Diese offene Erklärung war ich schuldig, um mir den Glauben da zu er⸗ 22, wo ich seiner bedarf. Wie ich in die Lage gebracht worden in, etwas zu glauben, was sich nicht bestätigt hat, will ich wegen Personalien, auf die ich dabei zurückgreifen müßte, nicht weiter erörtern.

Wenn die Herren übrigens das Bedürfniß haben, in diese Diskussion einzutreten, so sollen Sie doch nicht glauben, daß wir sie scheuen, im Gegen⸗ theil, wir haben das Bedürfniß, daß die Angelegenheit mit Sachkunde debattirt wird. Ich habe die Kommission des Bundesraths entschul⸗ digen wollen mit dem, was ich sagte, daß sie in der Meinung, die Sache würde nicht mehr zur Berathung kommen, vielleicht nicht so rasch und anstrengend gearbeitet hat, wie ich damals voraus⸗ setzte, damals, wo die Delegirtenberathungen noch nicht statt⸗ gefunden hatten, und es ist bedauerlich für unsere Ver⸗ ständigung gerade über diese Themata, wenn aus solcher Klar⸗ legung der Situation, die sich, glaube ich, ganz ohne Leidenschaft und Empfindlichkeit machen konnte, schließlich eine sich prinzipiell zuspitzende Debatte entspinnt, die am Schlusse eines Reichstages, der mit den verbündeten Regierungen in einer dankenswerthen Einigkeit gegangen ist, der meines Erachtens beim Schluß auch den Wählern gegenüber den Eindruck hinterlassen wird, daß ihm die Ausbildung der Reichsverhältnise im Einklange mit den verbündeten Regierungen, die doch davon unzertrennlich sind, vor allen Dingen am Herzen liegt, daß in einer der letzten Sitzungen die Debatte eine so persönliche Zuspitzung bekommt, die ich in keiner Weise veranlaßt habe. Mein Wunsch war, den Bundesrath und seinen Ausschuß vor dem Vorwurf der Langsamkeit zu schützen; außerdem aber, wenn Sie diese Preßberathung mit der Gründlichkeit wünschen, wie der Herr Vorredner es anzudeuten schien, erfordert es doch die Billigkeit, daß der bekannte und so ohne Weiteres verworfene Entwurf der Königlich preußischen Regierung dabei von denjenigen, die ihn zu vertreten sich berufen fühlen, und deren wird es doch geben, denn sonst hätte die preußische Regierung ihn nicht gemacht, gleichzeitig mit vertreten wird; mit anderen Worten: wenn in diesem jetzigen Stadium, wo die Berathung des Bundesraths noch im Aus⸗ shn liegt, die Preßfrage überhaupt vertreten werden soll, so muß der Hauptantragsteller, die preußische Regierung, in der Gestalt ihrer Mit⸗ glieder des Bundesraths hier adcitirt werden, damit sie ihrerseits im Stande ist, mit derselben Oeffentlichkeit, wie die Anträge der an⸗ deren Seite debattirt werden, oder mit demselben Nachdruck ihren Standpunkt zu vertreten.

Auf eine Replik des Abg. Dr. Windthorst (Meppen) er⸗ widerte der Fürst von Bismarck:

Ich weiß nicht, wie der Herr Abgeordnete auf den Gedanken ge⸗ kommen ist, ich hätte ihm gereizt geantwortet, oder gar, ich hätte ihm irgend etwas verboten, was er in seiner Eigenschaft als Volks⸗ vertreter zu thun oder zu lassen hätte. Er hat mit einiger Empfind⸗ lichkeit gesagt: „wenn das der Volksvertreter gar nicht mehr thun darf.’ Ich bin dazu gar nicht in der Lage oder Berechti⸗ gung, und ich glaube, der Herr Vorredner hat sich von mir nie etwas verbieten lassen, wenigstens habe ich das nicht wahrgenommen. Ich bin auch so weit entfernt gewesen, die Aus⸗ drucksweise zu tadeln, die er gegen mich gebraucht hat, nämlich er hielt die Vorlage für eine vnflefüche und sagte, sie würde nicht durch⸗ gehen, daß ich im Gegentheil sie mir angeeignet habe, und sie genau gegenüber dem Herrn Vorredner auf seinen Antrag angewendet habe. Er erklärt also dasjenige, was er mir gesagt hat, für ein Ge⸗ reiztes; denn, es ist entweder gereizt, dann ist es beide Mal der Fall, ich habe dieselben Worte gebraucht, die er mir gegenüber gebraucht hat, oder es ist kein Zeichen von Gereiztheit, dann ist es auch nicht gereizt, wenn ich sie brauche. Ich verwahre mich nur da⸗ gegen, daß man hier vor der Diskussion und in dem Moment, wo es noch zweifelhaft ist, ob er zur Diskussion kommt, diesem preußischen Antrag Epitheta anhängt, gegen die man ihn nicht verthge kann, da er nicht zur Diskussion steht. Wenn er Ihnen nicht gefällt, meine Herren, dann werden Sie ihn verwerfen, und die Artikel, die Ihnen nicht gefallen, werden Sie nicht annehmen. Wozu denn dem Gegner oder dem Gegenüber gleich mit zornigen und harten Worten vorwerfen, daß er etwas ganz Lasterhaftes erstrebe, wenn er nur andere Ueberzeugungen ausdrückt. Der Herr Vorredner hebt mit Recht die Verdienste der Presse, wenigstens eines großen Theils der Presse, her⸗ vor, die sie sich erworben habe. Jede Sache hat aber ihre zwei Seiten, und so auch diese. Aber es giebt, ich bitte doch, das zu überlegen, in der Bevölkerung und in dem Gesammtvolke eine Menge verschiedener Schattirungen von Ansichten, von Interessen und Ueberzeugungen. Es giebt vielleicht 100,000 Leute, die ein direktes Fmeresse haben, die eine Freude daran haben, wenn die Presse so un⸗ abhängig, so frei und so bequem wie möglich, gestellt wird. Es giebt aber vielleicht sehr viel mehr wie 100,000 Leute noch, die dieses Interesse nicht haben, die der weiteren freieren Entwicklung der Presse mit einer gewissen Sorge entgegensehen. Die Einen wie die Anderen haben das Recht, berücksichtigt zu werden, und haben das Recht, ihre

Ueberzeugung in Gesetzesvorschlägen auszubrücken, nur die Regierun

hat nebenher die Pflicht, die andere Seite der Sache auch zu berücksichtigen und die Regierten in die Lage zu bringen, daß sie 1e. können für das eine oder andere System, und daß sie bei den Wahlen sich dahin aussprechen können, welche Auffassung dem einzelnen S gerade die entsprechendste ist. Aber ich möchte doch bitten, nicht von Hause aus das Axiom aufzu⸗ stellen: für unbeschränkte Presse 88 Tugend und dagegen ist Laster, und mit einer Art von zornigem Verdammungsurtheil jede Sorge der Regierungen auch diejenigen Leute, die anderer Meinung sind, zu be⸗ rücksichtigen und zu schaͤtzen, mit zornigem Verdammungsurtheil, sage ich, zu brandmarken, als wenn das ein Attentat gegen ein Volksrecht wäre. Ich sehe in den Fragen, bis zu welchem Maße einerseits die Freiheit der Presse entwickelt, bis zu welchem Maße die Freiheit der Pirle eichttt wahe soll, bis zu welchem Maße andererseits die durch die Presse Angegriffenen ihrerseits heschüßt werden sollen, keine schlimmeren Fragen als in den Fragen, ob Schutzzölle oder Freihandel oder etwas mehr oder weniger. Das findet auch auf die Presse An⸗ wendung. Da wollen wir doch nicht gleich gegenseitig den Vorwurf machen, als ob es schimpflich und verächtlich wäre, in diesen Fragen etwas mehr links oder xechts zu 8 und als ob Ruhm, Ehre und Tugend lediglich auf der einen Seite, der unbeschränkten Freiheit der Presse, und Laster auf der anderen lägen. Es giebt eine Menge Leute, die anderer Ansicht sind, und das wird sich bei den Wahlen vielleicht zeigen. G

Dem Abg. Duncker antwortete der Fürst von Bismarck:

Der Herr Vorredner hat mir vorgeworfen, daß ich mit einer Leidenschaftlichkeit und Gereiztheit mich ausgedrückt hätte, die mit meinem sonstigen Verhalten in Widerspruch stände. Der Herr Vor⸗ redner hat durch die Färbung seiner eigenen Rede dieser Anklage eine eigenthümliche Illustration gegeben. Ich habe nicht das Recht, über sein Privatleben zu urtheilen und ich habe nicht die Ehre, ihn per⸗ sönlich so genau zu kennen, daß ich mit Sicherheit behaupten könnte, daß der Ton der Leidenschaftlichkeit und Gereiztheit, in welchem er eben zu mir sprach, mit seinen gewöhnlichen sonstigen Gewohnheiten im Widerspruche stände. sch habe mich eines ähnlichen Tones wie er nicht bedient, ich habe nur mit einer berechtigten Entrüstung mein Recht als eutscher wahrgenommen gegenuüber einer Andentung, die mich nach meinem Eindruck von dem Begriffe Volk“ ausschloß. Ich muß auch dem Herrn Vorredner in dieser Beziehung erwidern, daß auch die Regierungen zum Volke ge⸗ hören, aus dem Volke hervorgehen, und in das Volk zurückkehren und daß er kein Recht hat, sich in dieser Beziehung im Gegensatz zur Regierung eine besondere Volksvertretung beizulegen. Im Grunde war um soweniger Motiv für den Herrn Vorredner mir den Vorwurf der Gereiztheit zu machen, als er nicht blos seine Person gegen den Auss chluß aus dem Volksthum zu wahren hatte, sondern seinen Insinuatio nen gegen mi eine möglichst scharfe Färbung kränkender Worte gab, als hätte ice mich in gewissen insidissen Worten „verschanzt’ hin ter ich weiß nicht hinter welche Behauptung, als hätte ich Versprech en gegeben, die nachher nicht gehalten wären. Das Alles führe ich nicht an, um es

eingeführt worden ist.

u widerlegen, sondern um den Herrn Vorredner, wenn er von Gereizt⸗ heit und Leidenschaftlichkeit jpricht, doch zunächst an den Balken im eigenen Auge zu erinnern. Aber ich habe gerade, um den Bundes⸗ rath, von dem ich geglaubt habe, er würde schneller arbeiten, gegen den Vorwurf der Langsamkeit zu rechtfertigen, die Motive angeführt,

wie man zu dem Glauben gekommen war, diese Sache würde nun

nicht mehr zur Berathung kommen. Einen weiteren Zweck hatte ich bei meiner Aeußerung ich habe das schon einmal wiederholt, aber

der Herr Vorredner scheint das überhört zu haben nicht, als den nach meiner Aeußerung vom 29. Mai naheliegenden Vorwurf gegen

den Bundesrath wegen langsamen Arbeitens zurückzuweisen. Ich habe nicht einmal mich vertheidigt, ich habe nicht pro domo nach irgend einer Richtung hin gesprochen und bin sehr viel ruhiger gewesen als der Herr Vorredner.

Nachdem der Abg. Lasker bestritten hatte, daß er den gereizten Ton der Debatte veranlaßt habe, erklärte der Fürst von Bismarck:

Der Herr Vorredner wird mir darin gewiß beistimmen, wenn ich die Annahme ausspreche, daß der Redner selbst der mindestberech⸗ tigte Richter über den Ton ist, in dem er selbst spricht; ich muß daher das Urtheil des Herrn Vorredners selbst darüber perhorresziren, und mich an das der übrigen Versammlung halten, wenn ich behaupte, daß der gereizte Ton durch ihn in die bis dahin rein sachliche Debatte

Der Herr Vorredner hat nicht die Art, wenn er seinen Gegner

veerletzt, die Stimme zu erheben, zu schreien oder sonst heftige Gebehr⸗ den zu machen; aber er hat die Gewohnheit und das große Geschick, 8 seine Pfeile so zuzuspitzen, daß sie ich will nicht sagen: ein Gift,

aber einen ätzenden Saft mit sich führen, und in dieser Richtung hat der Herr Vorredner in einer rein sachlichen Debatte eine zwiespältige

8 Stellung, eine Unterscheidung zwischen Regierung und Volk, zwischen

6 Regierungs⸗Rechten und Volks⸗Rechten hervorgehoben, Es war viel⸗

Nieeichs in keiner Weise erwartet habe, und die mich

des Bundesraths unterliegt, im hat, das ist einerlei.

gerade

und die Regierungen mit,

leicht nur ein lapsus linguae; es war aber ein Anklang an vergan⸗ gene Zeiten darin. Ich sehe nicht ein, warum die einen Gesetze

das Verdienst haben sollen, Volksgechte zu betreffen, und die anderen nicht. Ich bleibe dabei, Fir sind Alle Volk, und ich brauche mir nicht gefallen zu lassen, daß zu meinem Nachtheile aus dem Volke in seiner Masse die Regierungen ausgeschieden werden. Der Herr Vorredner hat gesagt: nachdem so viele Finanzgesetze berathen sind also nachdem wir der Regierung so viele Summen bewilligt haben hätten wir uns wohl auch mit den Volks rechten beschäftigen können. Wie? Sind denn die Finanzgesetze keine Volksgesetze? Ja,

wenn sie es nicht wären, so hätten Sie Unrecht gethan, dieselben zu

rechte vindiziren? Das, meine

bewilligen! Ist die Vertheidigung des deutschen Bodens kein Volks⸗ recht? Ist die Herstellung und Sicherung von Festungen gegen feind⸗ lichen Ueberfall des Landes kein Volksrecht? Ist das Budgetrecht, das geordnete finanzielle Zustände im Deutschen Reiche herbeiführen soll, kein Volksrecht? Oder wollten Sie blos die Angriffswaffen ißen die Regierung, das belagernde Element, wenn ich so sagen oll, gegen den jedesmaligen Stand der Regierung, für sich als Volks⸗ r 8 Herren, wäre eine Scheidung, die ich spreche ganz objektiv und nicht im verletzenden Sinne die eine Fälschung der Situation sein würde, die ich nicht acceptiren kann, weil wir dabei ganz und gar zu kurz kämen. Diese Andeutung, diese Kaptation, für sich allein und für seine speziellen Bestrebungen etwas Volksthümliches im öffentlichen Eindrucke herzustellen und für die

Regierungsbestrebungen demnächst etwas Volksfeindliches oder dem Volke Gleichgültiges, meine

erren, es ist eine subversive Ten⸗

8

denz, die darin liegt, und die ich allerdings von dem Herrn Ab⸗

geordneten, von der Fraktion, der er angehört, von seiner

bisherigen Theilnahme an der Gründung und Befestigung des

allerdings ich

kann sagen verletzt, indem ich mich diesem Ostracismus des Aus⸗ ggeschlossenseins vom Volke, wie er in den Worten des Herrn Redners aangedeutet lag, unmöglich unterwerfen kann.

Meine Herren! Ob der Preßgesetzentwurf, welcher jetzt der Berathung eichstage nur auf 12 Stimmen zu rechnen

Es giebt Situationen, wo es für die Regierung gar

nicht darauf ankommt, einen bestimmten Erfolg, zu haben, sondern

wo es nur darauf ankommt, vor den Wahlen eine Quittung, ein Pronunziamento, eine Erklärung nach allen Seiten zu haben, nach welchen die Wähler sich richten können. Ich weiß nicht, in wessen Namen der Herr Abg. Duncker vorhin etwas zurückgezogen hat, wenn er per „wir“ hier sprach, ob er vS⸗ sich und seinen nächsten Nachbaren noch sonst Jemand gemeint hat. Mir ist es durchaus

nicht willkommen, ich suche einen Kampf wahrlich nicht, aber neutral bleibe ich nicht, und stillschweigend zuzusehen, wenn es sich um die Interessen des Landes handelt, ist nicht meine Aufgabe. Wenn wirk⸗ lich gegen den Entwurf, wie er hier vorliegt, alle Stimmen bis auf 12 oder weniger gestimmt hätten, so würde man die einzelnen Para⸗

graphen gestrichen haben.

werden Sie vielleicht s

Streichen Sie z. B. den §. 20 daraus, so ehen, daß die 12 sich sehr mehren. Im Uebri⸗

en glaube ich, enthält die Sache doch manches Annehmbare, aber die treichungen können allerdings auch so weit gehen, daß sie der Regie⸗ rung unangenehm werden. b 4 4 „Ich halte es nicht für erfreulich und nicht für zweckmäßig, wenn über die Totalität einer noch nicht eingebrachten Vorlage in einer Diskussion über die Geschäftsordnung in einer für die Verfasser dieses Entwurfes durchaus nicht willkommenen Weise abgesprochen wird und der Entwurf ganz ohne Vertheidiger ist und überhaupt nicht zur Dis⸗

kussion steht. Es soll

mir ganz außerordentlich erwünscht sein und ich

werde das Meinige dazu beitragen, wenn es sich bestätigt, was der r Vorredner andeutet, daß diese verstimmende Diskussion in dem

indrucke, den sie vor Reichstages noch verwi

dem Lande macht, während der Dauer dieses

scht werde. Aber, meine Herren, schieben Sie

mir die Schuld nicht zu, wenn die Diskussion verstimmend war; der Herr Abg. Windthorst hat es versucht, es mir zuzuschieben, daß ich

der Erste gewesen wäre, der einen gereizten

der Herr Abg. Lasker Abg. Windthorst nicht

habe ich gereizt gefunden.

meine Herren, daß ich, daß ich mich zu der ziehe, noch weniger

1 Ton angeschlagen baͤtte, hat dasselbe gesagt. Ich habe den Ton des gereizt gefunden, aber den Ton des Abg. Lasker

Das aber erwarten Sie nicht von mir, einer solchen Diskussion wie dieser ausweiche,

Beit, wo sie auf der Tagesordnung steht, zurück⸗ aber,

daß ich stillschweigend zuhöre. Ich bin mir

der Pflicht, die verbündeten Regierungen zu vertreten, wohl bewußt

und ich bin niemals h meiner schwachen Gesu

inreichend furchtsam und träge gewesen trotz ndheit, um davor zurückzuschrecken.

In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossen⸗ schaften vom 4. Juli 1868 im Königreich Bayern, nahm der

Königlich bayerische Dr. Fäustle, nach Meine Herren!

Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister dem Abg. Schulze das Wort:

ren! Gestatten Sie mir nur mit wenigen Worten die Darlegung des Standpunktes der bayerischen Staatsregierung.

Der

vorliegende Gesetzentwurf verdankt seine Entstehung zunächst saphlreichen

Petitionen, welche aus dem Schooße der bayerischen Geno

an das Hohe Haus ge

daß die Petitionskommission desselben sie esprochen hat, daß das Norddeutsche Gesetz auch

ührt werden möge.

enschaften langt sind, namentlich aber auch dem Umstande,

c einstimmig dafür aus⸗ 1 in Bayern einge⸗ Bei dieser Sachlage glaubte die bayerische

Staatsregierung sich der Erwägung der Frage nicht mehr entziehen zu dürfen, ob sie bei einem Gegenstande, der, wie der vorliegende, zwei⸗ fellos in der Kompetenz der Reichsgesetzgebung begriffen ist, auch noch

ferner ihre bisherige Ausnahmsstellung behaupten soll.

sich nach sorgfältiger

3 he Sie entschied Erwägung des Dafür und des Dagegen zu

dem gegenwärtigen Gesetzentwurf und zwar waren hierfür namentlich folgende Umstände bestimmend.

Das Genossens haftswesen in Bayern hat die Entwickelung ge⸗ nommen, daß die überwiegende Mehrzahl aller Genossenschaften be⸗

reits die Solidarhaft maschinengesellschaften,

freiwillig acceptirt hat. Nur einige Dresch⸗ wenige Konsumvereine und eine höchst geringe

Zahl anderer Genossenschaften haben sich dem Systeme der beschränkten

Haftpflicht in Bayern zugewendet.

Ein praktisches Bedürfniß, die

seitherige Sonderstellung noch länger festzuhalten, besteht daher um so weniger, als der Zug der Zeit gebieterisch dahin geht, Alles zu beför⸗

dern, was dazu

dienen kann, die Solidität derartiger

Unternehmungen zu verstärken. Daß aber die Solidarhaft in der That ein wesentliches Mittel für solchen Zweck ist, wird Niemand bezweifeln. Ihrer Natur nach ist auch die vorliegende Frage nicht

dazu angethan, ein ihre Lösung und allen eichsgesetzgebung, Aus diesen Gründen

liegenden entschlossen, und sie konnte dieses um so mehr thun, als bestehende Rechte in gar keiner Weise verletzt werden.

zu finden.

seitig im Wege partikulärer Rechtsbildung Nach ihrem Wesen, ihren Konse⸗ ihren Beziehungen eignet sie sich für die in deren Zuständigkeit sie ohnedies fällt.

hat sich die bayerische Regierung zu dem vor

Für

die registrirten Gesellschaften, welche bereits eingetragen sind, bleibt es bei dem bisherigen bayerischen Gesetze, und für diejenigen Gesellschaf⸗ ten, welche sich für Zwecke der Art, wie sie die bisherigen Genossen⸗

V

schaften mit beschränkter Haftpflicht verfolgten, auch fernerhin kon⸗ stituiren wollen, bildet das sonst geltende Recht und namentlich die Gesetzgebung über Aktiengesellschaften einen viel geeigneteren Modus, ihre Wünsche zu befriedigen als die Form der Genossenschaften.

Nach dem Abg. Dr. Braun (Gera) erklärte der Königli sächsische Bundesbevollmächtigte Geh. Justiz⸗Rath Held: 18” Meine Herren! So gern ich bereit sein würde, auf eine Recht⸗ -, . der sächsischen Regierung in materieller Beziehung hier ein⸗ zugehen, so kann ich mich doch dem Bedenken nicht verschließen, daß

die materielle Frage nicht auf der Tagesordnung steht, und daß i möglicherweise gegen die Absicht des Hauses . wollte, wenn ü9 tiefer in diese sehr bestrittene Frage eingreifen würde. Allein, das möge mir wenigstens gestattet sein. Dem Vorwurf der Illoyalität welcher so eben der sächsischen Regierung gemacht worden ist, ent⸗ gegenzutreten. Ich meine, man sollte mit einem solchen Vorwurfe zurückhaltend sein gegenüber einer Frage, welche eine fast ausschließlich estiche ist, welche sich bewegt auf einem Gebiete, auf welchem eine estimmte Grenze zwischen der Reichs⸗ und Landeskompetenz nicht augenfällig ist, und welche übrigens als eine mindestens zweifelhafte von juristischen Autoritäten ausdrücklich anerkannt worden ist. In Shheic Beziehung gestatten Sie mir die Bemerkung, daß über diese Streitfrage die Bundesprozeß⸗Kommission gutachtlich gehört worden ist und daß sie in zwei Gruppen, in eine allerdings der sächsischen Ansicht ungünstige Majorität, und in eine der sächsischen Ansicht gün⸗ stige Minorität sich gespalten hat. Die Frage wird daher mindestens als eine zweifelhafte anzuerkennen sein. Nun wird der sächsischen Re⸗ gierung der doppelte Vorwurf gemacht, einmal, daß sie ihr Gese nicht zurückgehalten, sondern erlassen hat, zu einem Zeitpunkt, zu 88 chem ein verwandtes Gesetz am Horizont der Reichsgesetzgebung bereits sichtbar war und zweitens, daß sie Gesetz nicht zurückgezogen oder auf seine Erledigung hingewirkt hat, nachdem seine Rechtsbe⸗ ständigkeit gegenüber dem Reichsgesetze bestritten worden ist. Der erste Vorwurf bewegt sich, wie mir scheint, im Cirkel. Hätte die sächsische Regie⸗ rung mit dem Bewußtsein eines entstehenden Konfliktes dieses Gesetz erlassen, so würde sie allerdings illoyal gehandelt haben, illoyal, nicht sowohl der Reichsgesetzgebung gegenüber, denn sie war unzwelfelhaft befugt, so lange die Reichsgesetzgebung noch nicht ins Leben getreten war, ein sächsisches Gesetz, wenn auch von sehr kurzer Lebensdauer zu erlassen illoyal aber gegenüber ihren eigenen Staatsbürgern, indem sie zur Bildung von Rechtszuständen induzirt hätte, welche alsbald wieder der Vernichtung entgegengehen mußten. Die sächsische Regierung ist, ehe sie das G erließ, mit der sorgfältigsten Prüttung an die Frage heran⸗ getreten, ob bei Erlaß des Reichsgesetzes, dessen Inhalt ja bereits bekannt war, eine Kollision mit dem sächsischen Gesetz entstehen werde; sie hat diese Frage aus vollster Neberzeugung verneint. Hiermit erledigte sich für sie der Anstand, ihr Gesetz, welches als ein dringendes Bedürfniß sich herausgestellt hatte, und welches von weitergreifender Bedeutung ist zu erlassen. Es trat vielmehr für sie die Verpflichtung ein, dem her⸗ vorgetretenen Bedürfniß Rechnung zu tragen. Daß die Rechtsbestän⸗ digkeit dann bestritten worden ist, hat auf die Rechtsüberzeugung der sächsischen Regierung natürlich keinen Einfluß. Andererseits aber ist zu konstatiren, daß ebensowenig wie in Bayern, so in Sachsen, und hier noch weniger, ein praktisches Bedürfniß zu einer Aenderung herangetrelen ist, daß insbesondere aber die von den Gegnern der sächsischen Auffassung prognostizirten Mißstände in keiner Weise bisher sich erkennbar gemacht haben. Dennoch hat, als der dem jetzigen zu Grunde liegende bayerische Antrag ebenso schnell empfangen, als geboren wurde, die sächsische Regierung hieraus Anlaß genommen, an die Erwägung derselben Frage 1 zutreten, nicht sowohl nach der für sie abgeschlossenen juristischen, als nach der praktischen Seite hin, und es ist durch eine im „Sächsischen Ministerialblatte“ enthaltene Verordnung des sächsischen Justiz⸗Mini⸗ steriums eine Enquste veranlaßt worden, um beurtheilen zu können in welchem Umfange materielle Interessen bestehender Vereine in Frage stehen. Ich gestatte mir zum Schluß noch eine Bemerkung. Bei dem jüngst tattgehabten Verbandstage der sächsischen Konsumsvereine ist mit überwiegender Majorität die Resolution angenommen worden: den Anwalt der Deutschen Erwerbs⸗ und Wirths hafts⸗Genossenschaften zu ersuchen, dahin zu wirken, daß das Reichsgesetz auch auf die Ge⸗ nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht erweitert werde. Diesem Antrage ist der genannte Anwalt zwar entgegengetreten. Wenn aber von seiner Seite ausdrücklich die Bererthaltung erklärt worden ist seinerseits, soviel er an seinem Theile es vermöge, darauf hinzuwirken, daß der Uebergang der sächsischen Genossenschaften in das Neichsgesetz nicht allzuschwer gemacht werde, so ist für alle Eventualitäten von

nochmals heran⸗

sächsischer Seite diese Erklärung nur dankbar anzuerkennen.

n

Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Stauts-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Handels⸗Regi

Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In unser Genossenschaftsregister ist eingetragen: Col. 1. Laufende Nr. 57. . 2. Firma der ö 8 Milcherei⸗ Seae. u Oranienburg eingetragene Genossenschaft. Sitz der Genossenschaft: 1 Oranienburg mit einer Zweigniederlassung in Berlin. 8 Rechtsvere fh der Genossenschaft: 1 Der 81 schaftsvertrag datirt vom 16. April 1873 und befindet si Ulatt 5 bis 14 des Beilagebandes Nr. 57 zum Genossenschaftsregister. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwerthung der von den E“ produzirten und an die Genossenschaft abzuliefernden il

ie Genofsenschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Der Vorstand der Genossenschaft wird gebildet aus folgenden

Personen: m

a) dem Fabrik⸗Direktor Dr. Droncke aus Oranienburg,

b) dem Gutsbesitzer Sommerfeld aus Friedenthal, oe) dem Gutsbesitzer Bern aus Löwenberg i. M. Abgesehen von den Einladungen zu den Generalversammlungen, welche von allen Vorstandsmitgliedern erlassen werden müssen, sind die Willens⸗Erklärungen des Vorstandes für die Genossenschaft bindend,

wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitgliede

und dem von dem Vorstande mit Generalvollmacht versehenen Ge⸗

schäftsführer der Genossenschaft mit der Firma der letzteren unter

Beifügung der Namensunterschriften unterzeichnet sind. Ign gleicher Form erfolgen die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen. 8 Zeit Die Veröffentlichung derselben geschieht durch die „Oranienburger eitung“. .— 3 eee zufolge Verfügung vom 13. Juni 1873 am 14. uni 1873. (Akten, betreffend das Genossenschaftsregister, Beilageband 57,

Seite 3.) 8 Fanner, Sekretärt. Das Verzeichniß der Genossenschafter kann jederzeit bei dem unterzeichneten Gericht während der gewöhnlichen Dienststunden ein⸗ gesehen werden. 8 Berlin, den 14. Juni 1873. Königliches Stadtgericht.

Abtheilung

. Konkurse, ladungen u. dergl.

1. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. 8.

Haadels⸗Register

Subhaftationen, Aufgebote, Vor⸗

von öffentlichen Papieren.

handel. Verschiedene Bekanntmachu Literarische Anzeigen.

Handelsregister

des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin.

Die Gesellschafter der unter der Firma: H. Karfunkelstein & Co. b mit ihrem Sitze zu Breslau und einer Zweigniederlassung in Berlin am 29. März 1873 begründeten Handelsgesellschaft

(hiesiges Ge sind die Kaufleute: einrich

Liebmann Loewenthal, beide zu Breslau. b 1.“ Dies ist in 11 Gesellschaftsregis

schäftslokal jetzt: Invalidenstraße 92)

Karfunkelstein,

111“

unter Nr. 4505 zufolge

ter

Verfügung vom 13. Juni 1873 am 14. Juni 1873 eingetragen

worden.

Zufolge Verfügung vom 14. Juni 1873 sind am selbigen Tage

folgende Eintragungen

erfolgt:

In unser Firmenregister ist Nr. 7467 die Firma:

L. Herrmann

und als deren Inhaber der Banquier Louis Herrmann hier

8 (jetziges eingetragen worden. Gelöscht ist: Firmenregister

die

Berlin, den 14.

Geschäftslokal: Schadowstraße 8)

Nr. 1626: Fem z e; Mayer

8 1873. 1 önigliches Stadtgericht.

Abbtheilung für Civilsachen.

des Königlich

In unser Firmenregister ist unter Nr. 71

rankfurt a. O. als Firmeninhaber der

Handelsregister

en Kreisgerichts zu

Buchdruckereibesitzer und Kaufmann Albert Dübuy zu Müncheberg, als Ort der Niederlassung: Müncheberg,

als Firma:

Albert Dübuy,

zufolge Verfügung vom 11. Juni 1873 am 13. Juni 1873 einze⸗

tragen worden. 9

Firmeninhaber:

t gelöscht, zufolge V

Handelsregister

des Königlichen Kreisgerichts zu Frankfurt a. D. Die unter Nr. 62 unseres

irmenregisters eingetragene Firma Hartwig Levin, 3

Kaufmann Hartwig Lepin zu Frankfurt a. O.,

erfügung vom 11. Juni 1873 am 13. Juni 1873.

18

- Deffentlicher Anzeiger.

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 5. Verloosung, Amortisatien, Zinszahlung u. s. w. 6

Industrielle Etablissements, Fabriken und Groß⸗

Inserate nimmt andie autorisirte Annoncen⸗E itior Rudolf Mosfe in Lerlin Leipzig⸗Hembuen enene furt a. M., Breglau, Halle, Prag, Wien, München,

Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

2

3

In das hiesige Handelsregister ist heute Fol. 207 eingetragen: 1) Firma: 8

““ Fabrik

Hannov. Münden. Firmeninhaber: a. Partikulier Carl Ley und 8 b. Holzhändler Adolph Senff zu Münden, 8 fheinric Wegenes 9 Hannover, d. Betriebsfuͤhrer Heinri altern zur Zeche Stei 8 Amts Münden. 1.“

3) Ort der Niederlassung:

Steinberg bei Hannov. Münden.

4) Rechtsverhältnisse:

Offene Handelsgesellschaft seit dem 1. Juni d. J.

Die Zeichnung der Firma geschieht durch die Unterschrift des Mitinhabers Carl Ley oder des Betriebsführers Hein⸗ rich Haltern unter Beifügung eines die Firma bezeichnenden Iefgpela 8G 8

Die Dauer des Gesellschaftsvertrages ist vorlä

,20 Jahre festgesetzt. Faft 1““ Münden, den 11. Juni 1873. Königliches Amtsgericht I.

2)

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.ß

Oberlausitzer Eisenbahn.

(Kohlfurt⸗Falkenberg.) Die Zinsen auf die volleingezahlten Stamm⸗ und Prioritäts⸗ Stamm⸗Aktien unserer Gesellschaft für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni cr. werden vom 1. Juli 1873 ab und zwar für die Stamm⸗Aktien mit 2 ½ Thaler pro Aktie durch uunsere Hauptkasse in Ruhland, 5 ¹— für die Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien mit 5 Thlr. pro Aktie 2 durch den Berliner Bankverein, Dorotheenstraße 8

[1696]2

1 S in Berlin gegen Einlieferung des vierten Counpons gezahlt. Ruhland, den 9. Juni 1873

Die Direktion.