1873 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

den ist, und welche dadurch die besondere Garantieverpflichtung für denselben übernommen hat, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohl⸗ 8 be⸗ v— Dritter sind, oder . b. aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche von der Provin⸗ zial⸗Lundschaft für in enra Pfandbricfen ausgegebene Derschen er⸗ worben worden sind, zu suchen, oder endlich zece. zu verlangen, daß die Provinzial⸗Landschaft angehalten werde, seine Forderung auf die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehen in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehen sind, zu repartiren und von ihnen einzuziehen.

„Zur Sicherheit für die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfand⸗ briefe dienen endlich noch als allgemeine Garantie die Amorti⸗ sationsbeiträge sämmtlicher zum centrallandschaftlichen Verbande ge⸗ höriger Grundstücke, deren verhältnißmäßige Heranziehung vorkommen⸗ nach näherer Anordnung der Central⸗Landschaftsdirektion

olgt.

Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbriefs nicht zu. n 8 S

8. 23. (Einlösung und Verjährung der Coupons.) lung der Zinsen durch Einlösung der Coupons erfolgt von dem darauf vermerkten Fälligkeitstermine ab bei allen Kassen der verbundenen In⸗ stitute und den sonst von der Central⸗Landschefebirekkion bezeichneten Stellen des In⸗ und Auslandes. 2 „Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Central⸗Landschaft nach vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen sind. Eine Mortifikation der Coupons und Talons findet nicht statt. 1

Es ist jedoch Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder sonst in darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Zinscoupons nicht vorgekommen sind, der Betrag der letzteren auszuzahlen.

§. 24. Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation und des Außer⸗ und Wiederincourssetzens der landschaftlichen Central⸗Pfand⸗ briefe finden die 8e Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. 1

§. 25. (Verdorbene ꝛc. Pfandbriefs⸗Exemplare.) Pfandbriefe welche durch Vermerke Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Aechtheit und Identität, nämlich die Nummer, den Kapitalbetrag, die Firma der Direktion, den Namen des vollziehenden Mitgliedes und den voll⸗ zogenen Beglaubigungsvermerk noch erkennen lassen, werden auf Verlangen

des Inhabers nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843 (G. S. S. 177) über zu den dieselben Beträge, und unter derselben Nummer, unentgeltlich, oder, nach Ermessen der Central⸗Landschaftsdirektion, gegen Erstattung der baaren Auslagen, anderweit ausgefertigt.

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheile der Central⸗Landschaftsdirektion die Thatsache der Vernich⸗ tung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Weise nachgewiesen wird, andere Exemplare über dieselben Beträge und unter derselben Nummer unentgeltlich, oder, nach Ermessen der Central⸗ Landschaftsdirektion, gegen Erstattung der baaren Auslagen, aus⸗ gefertigt. 8 8

Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Fall der Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefs nicht mehr erkennbar sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefs nur nach vorgängigem Auf⸗ gebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur unter neuer Nummer statt. 1 1

§. 26. (Tilgung der Pfandbriefsschuld.) Die Tilgung der in Ge⸗ mäßheit des gegenwärtigen Statuts aufgenommenen Pfandbriefsschuld erfolgt bei dem Institute, welches die Beleihung vermittelt hat, nach dessen statutarischen Grundsätzen, mit Beachtung der im §. 16 fest⸗ gesetzten und der folgenden allgemeinen Normen.

§. 27. Wenn für ein Grundstück bei der Ausreichung von land⸗ schaftlichen Central⸗Pfandbriefen von der Central⸗Land vaßt zur Aus⸗ gleichung der Coursdifferenz ein baarer Zuschuß gewährt worden ist (§. 15), für welchen die nach §. 12 bestellte Hypothek mit haftet, so werden für dieses Grundstück alle gemäß §. 16 dieses Statuts zu zahlenden Amortisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffen⸗ den Institute zu führenden, besonderen Coursausgleichungs⸗Konto ver⸗ einnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschusses nebst Zinsen erfolgt ist. 1

§. 28. Die gemäß §§. 16, 26 und 27 zur Tilgung der auf⸗ genommenen Pfandbriefschuld resp. des Zuschusses zu zahlenden Amor⸗ werden nach den Grundsätzen des §. 35 benutzt und ange 1 8 8 1

Sobald mindestens 10 Prozent der auf dem verpfändeten Grund⸗ stücke haftenden Darlehnsschuld beim Amortisationsfonds angesammelt sind, kann auf den Antrag des Schuldners ein dem angesammelten

Amortisationsquantum gleichkommender Betrag, jedoch nur soweit der⸗ selbe durch 50 theilbar und nachdem der etwa nach §. 15 empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von der auf dem betreffenden Grundstücke für die Provinzial⸗Landschaft eingetragenen Darlehnsforderung (§. 12) gelöscht werden.

§. 29. Jeder Besitzer eines beliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen dez Instituts, welches die

Beleihung vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabens

eam Tilgungsfonds, oder zur Vervollständigung des löschungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten.

Auch ist derselbe befugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch sein Guthaben am Tilgungsfonds noch nicht gedeckt ist, durch Baarzahlung oder durch Einlieferung landschaftlicher Central⸗Pfand⸗ briefe, nach ihrem Nennwerthe, denen die zugehörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons nebst Talons beigefügt sind, zu tilgen.

So lange aber ein nach §. 15 gewährter Zuschuß noch ungetilgt

ist, kann dem betreffenden Grundbesitzer die Abtragung des erhobenen Darlehns nur unter der Bedingung gestattet werden, daß neben dem

abzuzahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Zuschuß nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, soweit der dazu nach §. 27 vorhandene Fonds nicht ausreicht, durch besondere baare Zahlung erstattet wird.

§. 30. Der Antheil eines jeden Darlehnsschuldners am Tilgungs⸗ fonds geht mit dem Besitz des beliehenen Grundstücks, als untrenn⸗ bares Zubehör desselben, auf jeden neuen Erwerber über. Es kann dieses Guthaben ohne das Grundstück weder abgetreten, noch sonst über dasselbe vom Grundbesitzer disponirt werden. Ebensowenig kann jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Dritten in Anspruch ge⸗ nommen, noch durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten überwiesen werden; vorbehaltlich der nach §. 22, Alinea 3 statthaften Anordnungen. 88

§. 31. Insoweit nach den reglementarischen Bestimmungen der

Die Zah⸗

glaubhafter Weise

betreffenden Provinzial⸗Landschaft der Schuldner berechtigt ist, für den Betrag des abgezahlten Pfandbriefskapitals löschungsfähige Quit⸗ tung oder Cession vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneue⸗ rung) zu verlangen, steht ihm diese Befugniß auch in Ansehung der centrallandschaftlichen Beleihungen zu. 3

Eine landschaftliche Garantie in Ansehung solcher Beträge, worüber löschungsfähige Quittung oder Cession ertheilt worden ist, findet nicht statt.

§. 32. Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Anse⸗

hung einer Darlehnsforderung (§§. 28, 29 und 31) darf nur nach Kassirung eines entsprechenden Betrages von landschaftlichen Central⸗ Pfandbriefen erfolgen. (§. 19.) 8 x33. Ob und in welchen Fällen eine Aufkündigung von land⸗ schaftlichen Central⸗Pfandbriefen zur Einlösung durch Baarzahlung stattfinden soll, bleibt der Beschlußnahme der Central⸗Landschafts⸗ direktion überlassen.

In Fällen der Aufkündigung zur Baarzahlung ist nach Anlei⸗ tung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 und dessen Anlage (Gesetz⸗Sammlung S. 70) zu verfahren.

§. 34. (Pfandbriefs⸗Kassation.) Aus dem Umlauf zurückgezo⸗ gene landschaftliche Central⸗Pfandbriefe werden zusammen mit den zugehörigen Coupons und Talons in Gegenwart eines Mitgliedes so⸗ wohl der Central⸗Landschaftsdirektion als des Central⸗Landschafts⸗ yndikats, kassirt und in den Registern der landschaftlichen Central⸗

fandbriefe gelöscht.

§. 35. (Fonds der Central⸗Landschaft.) Den Fonds der Central⸗ Landschaft bilden:

„1) der am Schlusse des §. 14 gedachte Kursgewinn, 2) die verjährten Pfandbriefszinsen (§. 23), 3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab, unerhoben gebliebenen, nach erfolgter ge⸗ richtlicher Präklusion verfallenen Valuten der nach §. 33 und dem Allerhöchsten Erlasse vom 20. Januar 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 70) öffentlich aufgekündigten landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe, 4) Ein⸗ lagen, Vorschüsse oder Darlehne, welche der Central⸗Landschaft von den verbundenen Instituten, oder anderweit gewährt werden, 5) Ueber⸗ schüsse, welche sich bei der Central⸗Landschaftsverwaltung ergeben.

Die Central⸗Landschaftsdirektion hat im Interesse der Central⸗ Landschaft und des Realkredits für angemessene zinsbare Belegung und e ihrer Fonds und der Amortisationsbestände der mit land⸗ schaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehenen Grundstücke Sorge zu tragen; entweder gemäß §. 1 3 durch Anlegung in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen, oder in eigenen Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen Staats⸗ sowie vom Staat garantirten Papieren, einschließlich der vom Norddeutschen Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuld⸗ verschreibungen. 1 „S. 36. Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halb⸗ jährlich eine Abrechnung zwischen den einzelnen verbundenen Instituten 28 CEEEET durch Vermittelung der letz⸗ eren statt.

§. 37. (Decharge⸗Ertheilung und Jahresverwaltungs⸗Bericht.) Eine centrallandschaftliche Deputation, zu der die Generalversamm⸗ lung oder der von letzterer ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kredit⸗Instituts ein Mitglied erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den Kassengeschäften für die Central⸗ Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund stattgefundener Rech⸗ nungsprüfungen und Kassenrevisionen, die Decharge.

Die tral⸗Landschaftsdirektion läßt eine Benachrichtigun hierüber mit einem übersichtlichen Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahres⸗Verwaltungsberichte den verbundenen Instituten zugehen.

§. 38. Dem Königlichen Kommissarius ist der Abschluß der Jahresrechnung, sowie eine jährliche Nachweisung darüber einzureichen, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen R Central⸗Pfandbriefe den Gesammtbetrag der gemäß §. 12 Behufs der Pfandbriefbeleihung eingetragenen hyothekarischen Darlehnsforderungen nicht übersteigt. 1 1

§. 39. Alle bei den einzelnen Kreditinstituten des Verbandes bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen bleiben in Wirksamkeit und finden auch bei centrallandschaftlichen Beleihungen und für die⸗ jenigen Grundstücke, auf denen Darlehnsforderungen Behufs der Aus⸗ fertigung landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe reingetragen sind, sowie auf die letzteren Anwendung, insoweit damit die Anordnungen des gegen⸗ wärtigen Statuts vereinbar sind. Die Central⸗Landschaftsdirektion hat hierüber bei entstehenden Zweifeln, mit Ausschluß jeden gericht⸗ lichen Verfahrens, zu entscheiden. 8

§. 40. (Ausgabe provinzieller Pfandbriefe). Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen verbundenen Institute, eigene Pfandbriefe nach ihren besonderen Statuten zu emittiren, nichts geän⸗ dert, und bleibt es der Wahl der Grundbesitzer überlassen, ob sie die Ausfertigung eigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ihre Grundstücke gehören, oder die Ausfertigung landschaftlicher Central⸗ Pfandbriefe nachsuchen wollen. .

S. 41. (Umwandlung derselben in landschaftliche Central⸗Pfand⸗ briefe)h. Die Umwandlung boreits emittirter, oder künftig noch aus⸗ zugebender eigener Pfandbriefe eines verbundenen Instituts in land⸗ chaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem gleichen, geringeren oder öheren Zenseh. ist mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausfertigungskosten, unter dem entsprechen⸗ den hypothekarischen Vermerke nach Maßgabe einer besonderen, von der Central⸗Landschaftsdirektion mit Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohl⸗ erworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassenden In⸗ struktion. Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, sofern nachweis⸗ 1 bezüglich der in Rede stehenden älteren Pfandbriefe der erforder⸗ liche Stempel jei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der x auf Grund deren sie emittirt waren, ver⸗ wendet ist. 1 b z9 “]

Behufs einer solchen Operation können die Provinzial⸗Landschafts⸗ verwaltungen auf Grund und nach Maßgabe der für ihre Institute in dieser Beziehung geltenden Vorschriften, die auf Spezialhypothek lautenden Pfandbriefe gegen gleichhaltige derselben Gattung den In⸗ habern zum Umtausch aufkündigen. .

Bei der Aufkündigung von Pfandbriefen zum Umtausch gegen Ersatz⸗Pfandbriefe ist nach den hierüber bei einer jeden Provinzial⸗ Landschaft bestehenden Vorschriften zu verfahren, oder auf den ver⸗ fassungsmäßigen Beschluß derselben nach Anleitung des Allerböchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 (Gesetz⸗Sammlung Seite 70) ver⸗ gleiche §. 33 mit den aus der Natur der Valuta sich von selbst ergebenden Modalitäten.

Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spe⸗ zialhypothek in landschaftli j

unter Ziffer II. der dem Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1868

5 Alinea 2 und §. 17 Alinea 5, oder

E“ die Vorschriften

(Gesetz⸗Sammlung Seite 762) anliegenden Zusammenstellung zu An⸗ wendung zu bringen. ;

. 42. (Austritt des Pfandbriefschuldners aus dem Verbende) Durch vollständige Tilgung des gesammten Darlehns, über kessen Betrag landschaftliche Central⸗Pfandbriefe ausgefertigt worden sind und des etwa bewilligten Zuschusses (§. 15), wrd der bisbhrige⸗ Schuldner, sowie das betreffende beliehene Grundstück von allen Ver⸗ bindlichkeiten gegenüber der Central⸗Landschaft befreit.

§. 43. Inseweit es für die Interessen des Grundkredits efor⸗ derlich erscheinen sollte, kann der Geschäftskreis der Central⸗Landschgfts⸗ Direktion mit Zustimmung de rerbundenen Institute und insoern gesetzlich nothwendig mit staatlicher Genehmigung in einer em X Bedürfnisse entsprechenden Weise weiter ausgedenmt werden.

„S. 44. (Austritt der Institute aus dem Verbande.) Der An⸗ tritt aus dem Verbande der Central⸗Landschaft ist jedem der verbu⸗ denen Institute beftottet sofern dies von den verfassungsmäßigen O⸗ ganen desselben beschlossen wird, jedoch nur zulässig, nachdem das au⸗ scheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central⸗Land schaft erfüllt und sämmtliche auf seinen Antrag ausgefertigte land schaftliche Central⸗Pfandbriefe zur Kassirung gebracht hat.

Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigter Austritts aus der Central⸗Landschaft die Schließung der Emission von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen für die Grundbesitzer seines Bereichs verlangen. 8* 8 Auch kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Be⸗ schluß der übrigen zur Central⸗Landschaft gehörigen Institute die fernere Emission von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen, Se. unter Wahrung aller wohlerworbenen Rechte in Ansehung der bereits aus⸗ gefertigten Pfandbriefe geschlossen werden.

Eine Auflösung der Central⸗Landschaft tritt ein, wenn sämmtliche ss

verbundene Institute aus derselben 8. sind.

§. 45. (Statuten⸗Aenderung.) Aenderungen dieses Statuts, soweit solche ohne Verletzung wohlerworbener Rechte der Inhaber bereits emittirter Pfandbriefe erfolgen können, bedürfen der Zu⸗ stimmung der Generalversammlungen, oder der von Letzteren ermäch⸗ tigten Engeren Ausschüsse der verbundenen landschaftlichen Kredit⸗ institute und der Königlichen Allerhöchsten Genehmigung.

§. 46. (Pnblikationsblatt.) Der „Deutsche Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische Staats⸗Anzeiger“ ist Publikationsblatt in allen Angelegenheiten der Central⸗Landschaft. Uebrigens bleibt der Central⸗Landschaftsdirektion und den Provinzial⸗Landschaftsverwal⸗ tungen überlassen, inwiefern sie Bekanntmachungen in dergleichen An⸗ gelegenheiten in anderen Blättern wiederholen wollen.

A. Preußischer 3000 Mark IFaKaber. zahlbar in Berlin. 8 Privilegirter Pfandbrief der Central⸗Landschaßt 1sr die Preußischen Staaten über 8 „Dreitausend Mark Deutscher Reichswährung, mit 4 Prozent jährlich, ausge⸗ fertigt sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der htasen auf den Grund einer Hypothek von gleichem Betrage, unter Verhaftung des gesammten Vermögens einschließlich aller Forderungsrechte der Central⸗Landschaft und des Kredit⸗Instituts, durch dessen Vermittelung das Pfandbriefsdarlehen nachgesucht worden ist, sowie unter reglements⸗ mäßiger Garantie der Grundstücke des Verbandes, gegen deren Ver⸗ pfändung landschaftliche Central⸗Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, unnündbar von Seiten der Inhaber, einlöslich von Seiten der Central⸗ andschaft; nach Inhalt des Statuts vom (G. S. S. ) Berlin, den ten 18.. (L. 8S.) Die Central⸗Landschafts⸗Direktion. Daß für den vorstehenden landschaftlichen Central⸗Pfandbrief die in den §§. 19 und 22 des Statuts vorgeschriebenen Sicherheiten vor⸗ handen sind, bescheinigt Berlin, den ten 18 Das Central⸗Landschafts⸗Syndikat. 1 Eingetragen im Register der 3000 Mark. landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe v“ saub Fol.. Nr.... Der Kontrolbeamte.

8 B. Schema zu Coupons und Talons landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe. Zins⸗Coupons Nr. zum

Mark. Inhaber dieses Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am .. ten 18 . die halbjährlichen Zinsen mit Mark, in Worten . an den umseitig bezeichneten oder außerdem öffentlich bekannt gemachten Stellen. Berlin, den ten 18 Die Central⸗Landschafts⸗Direktion. „(Faksimile der Unterschrift des Direktions⸗Mitgliedes.) Dieser Coupon ist nach dem 31. Dezember 18 ungültig; vor⸗ behaltlich des Anspruchs gemäß §. 23 Alinea 3 des Statuts.

8

4prozentigen landschaftlichen Cen al⸗Pf Nr. über

2.2

Mark.

Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nach 10 Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Central⸗Landschafts⸗ Direktion Zins⸗Coupons für fernere 10 Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons bezeichneten Zahlungsstellen aus⸗ ehändigt. Im Fall jedoch dagegen Widerspruch vor dem Fälligkeits⸗ ermine des Coupons Nr. 20 de 18.. bei der Central⸗Landschafts⸗ Direktion erhoben wird, erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons mit Talon nur an den Pf iefs⸗Inhaber gegen besondere Quittung

gemäß §. 20 des Statuts. lin, den ten 18 8*

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion.

(Faksimile der Unterschrift des Direktions⸗Mitgliedes.) Eingetragen im Register sub Fol. Nr.... 1 Der Kontrolbeamte. (Driginal⸗Unterschrift.)

Inseraten⸗Expedition mig reußischen Staats- gers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

] DOeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Offene Requisition. Der 26 Jahr alte Schuhmacher Julius Sporn aus Sprorttau, welcher im Februar d. J. in Berlin sich auf⸗ gehalten und dort Langestraße Nr. 28 gewohnt hat, ist durch unser rechtskräftiges Erkenntniß vom 11. Februar d. J. wegen einfachen Diebstahls zu drei Tagen Gefängniß verurtheilt worden. Es wird

um Strafvollstreckung und Nachricht hiervon ergebenst ersucht.

Sprottau, 14. Juni 1873. 3

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Handels⸗Register

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

von öffentlichen Papieren.

siedene Bekanntmachu . Bürshiünee Anzeigen. aa

8 Oeffentliche Vorladung.

Auf Anklage des Polizei⸗Anwalts ist die Untersuchung wegen Desertion wider die nachstehend Benannten: 1) Gemeiner Johann Rossa aus Katynka, 2) Gemeiner Gustav Beyer aus Dobieszewko, 3) Gemeiner August Luther aus Baerenbruch, 4) Gemeiner Johann Gottlieb Pohl aus Mieczkowo, 5) Gefreiter Andreas Schweda aus Mieczkowo, 6) Oekonomie⸗Handwerker Julian Meißner aus Schubin, 7) Gefreiter Johann Zdanowski aus Krolikowo, 8) Gemeiner Chri⸗ stoph Schrank aus Mieczkowo, 9) Gemeiner Julius Adolf Albrecht aus Labischin, 10) Gemeiner Heinrich Barsch aus Schottland, 11)

11“ 11““ 88 8 8 8 8

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

1a.ve. Etablifsements, Fabriken und Groß⸗

Feiserat nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Zamburg, Frunk⸗

furt a. M., Urezlau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

x

Gemeiner Emanuel Friedrich Weidemann aus Schoenmaedel, 12) Ge⸗ freiter Herrmann Lange aus Jankowo, 13) Gemeiner Johann Kalk aus Sipiory, 14) Gemeiner Thomas Andryczak aus Rzemieniewice, 15) Gefreiter Wilhelm Beyer aus Neudorff, 16) Gemeiner Heinri Blum aus Godzimierz, 17) Gemeiner Carl Mardinot aus Gr. Slonacoy, 18) Gemeiner Leo aus Friedenthal, 19) Gemeiner Johann uc aus Tupadly, 20) Gemeiner Johann Jedrzejewski aus Schubin, 21) Gefreiter Joseph Richter aus Chobilin, 22) Gemeiner Martin Pelczynski aus Slupowo, 23) Gemeiner Andreas Haase aus Rze⸗ mieniewice, 24) Gemeiner Johann Birka aus Lankowice, 25) Gemei⸗

ner Anton Buchholz aus Exin, 26) Gefreiter Peter Czramkowski aus Szczepice, 27) Gemeiner Peter Putz aus Z lieb Schewe aus Hintermteich, 29) Gemeiner Andreas Targacz aus Krzepiczyn, 30) Gemeiner Thomas Ignatz Dyczak 31) Gemeiner Alexander Wellsand aus Znin, 32 Nachmann aus 3 1 34) Husar Friedrich Janke aus Alt⸗Smolno, 35) Gemeiner Herr⸗ mann Broda aus Exin, 36) Unteroffizier Constantin Rynski aus Cho⸗ miaza Geistlich, 37) Gemeiner Martin Schmidt au net und zum mündlichen Verfahren ein Termin auf den 7. Oktober cr., Vormittags 11 Uhr, an unserer Gerichtsstelle hier in Schubin anberaumt worden. 1 8 1 derung öffentlich vorgeladen, zur festgesetzten Stunde entweder in Per⸗ son oder durch einen auf ihre Kosten aus der Zahl der bei uns ange⸗ stellten Rechts⸗Anwälte zu erwählenden Bevollmächtigten zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienern . 12be. oder solche dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen,

die Angeklagten nicht, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden. 8

1

aalesie, 28) Gemeiner Gott⸗ aus Gramaden,

Unteroffizier Samuel

mnin, 33) Kanonier Jakob Koslarek aus Iczewo,

chmidt aus Kornelino, eröff⸗ Die Angeklagten werden hierzu mit der Auffor⸗

dienenden Beweismittel mit zur Stelle

sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheinen

Schubin, den 10. Juni 1873.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Vorladungen u. dergl. 11792]

storbenen Pfarrers Julius Radig ist das erbschaftliche Liqui⸗ dationsverfahren eröffnet worden. 1 de 1 1

lichen Erbschafts⸗Gläubiger und Legatare aufgefordert, ihre An⸗ sprüche an den Nachlaß, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, bis zum 4. September 1873 einschließlich bei un schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Wer seine Anmeldung schrift⸗

beizufügen.

nicht innerhalb der bestimmten Frist anmelden, werden mit ihren An⸗ sprüchen an den Nachlaß dergestalt ausgeschlossen werden, daß sie - wegen ihrer Befriedigung nur an Dasjenige halten können, was na vollständiger Berichtigung aller rechtzeitig angemeldeten F r

voon der Nachlaßmasse mit Ausschluß aller seit dem Ableben des Erb⸗ lassers gezogenen Nutzungen übrig bleibt.

handlung der 8 in der auf in unserm Audienzzimmer Nr. 2 anberaumten öffentlichen Sitzung statt.

1esn.

aufgefordert, vor oder in dem auf den

anberaumten Termine sich schriftlich oder persönlich zu melden, widri⸗ genfalls die Käthnerfrau Schulz, Susanna, geb. Goergens, für todt erklärt, die sub b. und c. gedachten Erben aber mit ihren Ansprüchen an die resp. Verlassenschaften präkludirt und letztere als herrenloses Gut dem Fiskus übereignet werden sollen, dergestalt, daß jene Erben, melden sie sich später, alle Handlungen und Verfügungen des Fiskus anerkennen und übernehmen müssen, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen fordern können und sich mit dem begnügen müssen, was alsdann noch von der Erbschast vorhanden ist.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote,

Ueber den Nachlaß des am 25. Mai 1872 zu Roldisleben ver⸗ Es werden daher die sämmt⸗

ei uns einreicht, hat zugleich eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen

Die Erbschaftsgläubiger und Legatare, welche ihre Forderungen

orderungen

Die Abfassung des Präklusions⸗Erkenntnisses findet nach Ver⸗

den 16. September 1873, Vorm. 10 Uhr,

Naumburg, den 6. Juni 1873. -

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheiluns.

““

a. die unverehlichte Käthner Susanna Schulz, geb. Goerg ns, welche im Jahre 1833 von Mareese nach Pischnitz, Kreis Pr. Stargardt, gezogen sein soll und seit dieser Zeit verschollen ist, sowie deren unbekannte Erben und Erbnehmer,

die unbekannten Erben der in der Nacht vom 2. zum 3. Ja⸗ nuar 1872 zu Paulsdorf verstorbenen Wirthin Johanna Zemke, deren im Depositorio des unterzeichneten Kreisgerichts defindlicher Nachlaß aus 23 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. besteht,

c. die unbekannten Erben des am 29. März 1871 im städtischen Lazareth zu Graudenz im Alter von 19 Jahren verstorbenen Arbeiters Andreas Plenert aus Schoensee, unehelichen Sohnes der im Jahre 1869 verstorbenen Einwohnerfrau Eva Bartel, geb. Plenert, Vermögen 8 Thlr. 5 Sgr. 3 Pf.,

9. April 1874, Vormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 7, vor dem Herrn Kreisrichter Tetzlaff

Marienwerder, den 10. Juni 1873. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

Bromberg, den 12. Juni 1873.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. Bekanntmachnng.

Die Restauration auf dem Bahnhofe Schneidemühl soll vom 1. An eff d. J. auf unbestimmte Zeit im Wege der Submission zu einem Pachtbetrage von 500 Thlr. verpachtet werden.

Pachtlustige wollen ihre Offerten unter Beifügung einer kurzen Darstellung ihrer früheren Verhältnisse, sowie der über ihre Führung und Qualifikation Atteste bis zum

30. 8. Fütgats 12 Uhr, anko, versiegelt und mit der Aufschrift: feeceee eksa Pachtung der Bahnhofs⸗Restauration Schneidemühl“ versehen, bei der unterzeichneten Direktion einreichen. 2

Die Submissionsbedingungen liegen in unserm Centralbureau zur Einsicht offen, werden auch auf portofreien, an unsern Bureau Vor⸗ steher Reiser hierselbst zu richtenden Antrag gegen 5 Sgr. Kopialien mitgetheilt.

Königliche Direktion der Ostbahn. osung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

Datum ab mit

ußische Bergwerks⸗ & Hütten⸗Akti 1 (Prussian Mining and Iron Works Company.)

Abschlags⸗Dividenden⸗Zahlung

8 für das Geschäftsjahr 1872 73. Durch Beschluß der am 8. Dezember 1871 abgehaltenen Generalversammlung der Aktionäre ist der Vorstand

8

ermächtigt worden, mit Genehmigung des Aufsichtsraths eine Abschlags⸗Dividende am 1. Juli jeden Jahres oder früher zur Zahlung zu bringen.

Es ist demgemäß beschlossen worden, für das laufende Geschäftsjahr 1872/73 1298 8 1. eine Abschlags⸗Dividende von 10 Prozent 8 oder Thlr. 20 —. = L. 3. —. pr. Aktie

auf die volleingezahlten Aktien Nr. 1 bis 12,000 zu zahlen, welche vom 1. Juli 1873 ab in unserm Geschäfts⸗Lokale zu Düsseldorf, oder in

Berrlin bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft, Cöln bei Herren Sal. Oppenheim jr. & Co. Bremen bei Herren H. H. Meier & Co., Hamburg bei der Norddeutschen Bank, 8 London, Dublin und Cork bei der National⸗Bank,

und zwar gegen Aushändigung des Abschlags⸗Dividendenscheins Nr. 7 empfangen werden kann.

Düsseldorf, 16. Juni 1873. 1. Der Vorstand. Th. J. Mulvany.

*

5

reußische VBergwerks⸗ & Hütten⸗Aktien⸗Gesellschaft. (ePrussian Mining and Iron Works Company.)

Zinsen⸗Zahlung

auf Prioritüts⸗Obligationen. auf unsere

*

1“ 11“ 1 1“ 8.e Fhn Die am 1. Juli c. fälligen zweithalbjährigen Zinsen

fünf Thaler pr. Stückk

Partial⸗Obligationen

8 . in Düsseldorf bei unserer Hauptbureau⸗Kasse oder bei den oben bezeichneten Zahlstellen gegen Ablieferung der bereits halb⸗ jährig abgestempelten Coupons Nr. 5 erhoben werden.

Diejenigen Zinscoupons Nr. 5 dagegen, zehn Thaler per Stück eingelöst. .“

Düsseldorf, 16. Juni 1873. 8

worauf die erst halbjährigen Zinsen noch nicht gezahlt sind, werden mit

11“ 1 8 88

Th. J. Mulvany.

reußische Bergwerks⸗ & Hütten⸗Aktien⸗Gesellschaft.

russian Mining and Iron Works Company.)

Einlösung von Prioritäts⸗Obligationen.

Wir machen hiermit wiederholt bekannt, daß die folgenden 66 Nummern unserer Partial⸗Obligationen, welche in der am 21. September a. p. zu Düsseldorf abgehaltenen General⸗Versammlung in Gegenwart von Notar und Zeugen aus⸗ geloost worden: nämlich 98. 152. 158. 260. 438. 518. 534. 550. 805. 5 844. 876. 985. 1126. 1151. 1168. 1199. 1208. 1353.

1615. 1641. 1779. 1965. 2279. 2335. 2398. 2456. 2477.

2569. 2570. 2581. 2670. 2695. 2697. 2802. 2856. 2944.

3108. 3411. 3431. 3640. 3779. 4044. 4090. 4204. 4230.

4879. 4950. 4967. 5035. 5097. 5244. 5399. 5410. 5660.

5670. 5697. 5717. 5824. 5861. 88

am 1. Juli ec.

gegen Einlieferung der betreffenden Stücke nebst den dazu gehörenden, noch nicht verfallenen Zins⸗Coupons bei unserm Haupt⸗Bureau in Düsseldorf oder in Berlin bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft eingelöst werden. 8 Nach Ablauf dieses Termins erlischt jede Verpflichtung zur Zahlung fernerer Zinsen auf die ausgeloosten Obligationen. . Düsseldorf, 16. Juni 1873.

Der Vorstand: 8 Th. J. Mulvany.

Preußis che Bergwerks⸗ & Hütten⸗Aktien⸗Gesellschaft.

(Prussian Mining and Iron Works Company.)

Raten⸗Einzahlung auf Aktien der Serien VI., VII. und VIII.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 1. April 1873, betreffend die in der außerordentlichen General⸗ versammlung unserer Gesellschaft am 28. März d. J. beschlossenen Ausgabe von weiteren 6000 Stück Aktien à 200 Thlr. zum Course von 150 2⁄, ersuchen wir die Herren Aktionäre, welche ihr Bezugsrecht nd 50 x Agio Aktien bezahlt haben,

88 ddie erste Rate von 10 % oder 20 Thlr. pr. Aktie am 1. Juli b. J, 1 er. II zweite II II 20„ 2 40 2 2 2 2 1. Oktober d. S., ne“] 1874, 2 vierte 2 2 20 II 2 40 2 2 2 2 1. März 1874, 2 fünfte 2 2 20 2 2 40 2 2 2 2 1. Juni 1874, l6 .. .8. 30. 11“ öd“ mit laufenden Zinsen à 5 ¼ vom 1. Juli 1873 ab in Düsseldorf bei unserer Hauptbureau⸗Kasse oder bei den oben bezeich⸗

von öffentlichen Papieren.

8838 5 1u“ Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn. Die am 2. Juli d. J. fälligen halbjährigen Zinsen der rioritäts⸗Obligationen der Rhein⸗Nahe⸗ Eisenbahn I. und II. Emissson können hehectn Tage ab bis zum 31. Juli cr., Vor⸗ mittags, in den Geschäftsstunden: b 3 S 1) bei der Direktion der Diskento⸗Gesellschaft in Berlin, 2) dem A. Schaaffhausen'schen Bank⸗Verein in Cöln, 3) der Filiale der Bank für Handel und Industrie zu ankfurt a. M., - 4) sämmmtlichen Stationskassen der Rhein⸗Nahe⸗ soweit deren Geldbestände ausreichen, und endlich 1“ 5) unserer Hauptkasse hierselbst erhoben werden.

Die Coupons müssen den respektiven Zahlstellen mit nummerisch geordneten, nach den Emissionen getrennten und von den Eigenthümern

unterschriebenen Verzeichnissen übergeben werden. Saarbrücken, den 13. Juni 1873. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.

8 1“ 8

neten Zahlstellen einzahlen zu wollen. 1 1 An jedem dieser Termine ist auch die Volleinzahlung gestattet. 1 1 Die neuen Aktien nehmen gleich den alten Aktien pro rata ihrer Nominal⸗Beträge an der Dividende von

1873/74 Theil. 8 8 1-e- Rückgabe der ausgegebenen Quittungen über die Agio⸗Zahlung von 50 % werden an den betreffenden Zahl⸗ stellen bei der ersten Ratenzahlung Interims⸗Quittungen ausgehändigt, welche später gegen Quittungsbogen resp. bei voll⸗ eingezahlten Aktien gegen die neuen Stücke, nebst Tolons und Dividenden⸗Coupons, umgetauscht werden. Düsseldorf, 16. Juni 1873. 8 Der Vorstand: Th. J. Mulvany. H

0. Iuni 1873 fällige Halbjahreszins der mit Frs. 200 einbezahlten Aktien und der voll einbezahlten Obligationen I. Serie 1n. 80. .nn. enrscn 88 dina 50 dieses Monats ab gegen Einlieferung der betreffenden Coupons Nr. 3 an den

achf hlstellen ausbezahlt: “] 8r. 1 8 1 nachstehenden Zahlstellen a 8 chland: bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft in Berlin, bei S. Oppenheim junr. & Cie, und dem

n Deut 1 in Derlen, v 1 A. Schaaffhansenschen Bankverein in Cöln, bei M. A. von Rothschild & Söhne und bei der Filiale der Bank für Handel

und Industrie in Frankfurt a. M.

den 20. Juni 1873. - ö1u““ Die Direktion der Gotthardhahn. (M 2152 2)