1873 / 146 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren

Saal-Unstrut Eisenbahn- Gesellschaft.

Die Inhaber von Stamm⸗Aktien unserer Gesellschaft, werden hiermit aufgefordert, die sechste Einzahlung von 10 % = 10

hlr. pro Aktie 5 3 2 längstens bis 31. Juli a. c. 1 2 Z. der Fhfüringts6hen Bank 2 Sondershausen unter Hinweisung auf §§. 15 und 16 der Statuten zu leisten. Juni 1873. * Der Aufsichtsrath der Saal⸗Unstrut Eisenbahn⸗Gesellschaft. v. Werthern.

saal-Unstrut-Eisenbahn.

2. 2

bei unserer Hauptkasse z. 1— Cölleda, den 21

“““ 1“ „9„ „— 2. 2 2 *% Aktie bis jetzt nicht geleistet worden ist, fordern wir hiermit auf, dieselbe bis 1“ Bank 8 . 8 bst 5 % V szinsen und der festgesetzten Konventional

2 H sse z. Z. der Thüringischen Bank in Sondershausen nebst 5 ¼ Verzugszinsen und des 8 Seeefsens nder hn 8 sehreter m nach 8. 16 der Statuten verfahren werden wird.

8 1 Restanten 8 . . 1 8 2455 9 Stücke, der II. E 111141424“ 8 KK Kce“

22 689-— 90. 1612 16. 1983 85. 2455 —57. 2466— 70, 2798. . . . . . 19 38 47. 189 98. 547. 558 63. 591 2. 593. 689 90. 944. 1429—31. 1449. 1612 16. 1967 76. 2427 29. 2430. 2433. 2434. 2437 8. 2454. 2455 57. 2458 9. 2460. 2461 5. 2466— 70. 2777. 2785—6. 2798. 2811. i 1873. 8 . 3 Der Aufsichtsrath der Saal⸗Unstrut⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

von Werthern.

veFafriuer Quelle in Jebenhausen bei Göppingen in Württemberg. Wir -S ae e. welches sich ebenso für den Gebrauch in Familien, wie auch für Spitäler, Hotels

Bad tablissements eigchl rschlossenen Flaschen versandt; Niederlagen befinden sich in sämmtlichen namhaften Mineral⸗

Handlungen Deutschlands. 1 1““ . 81 Bestellungen bitten wir zu richten an die Verwaltung der Liebensteinschen Quelle Jebenhausen⸗

““ vW“ 11“ 1“

zur ersten ordentlichen Generalversammlun 6 4 Unfallversicherungsgenossenschaft zu Chemultz.

Auftrage des Verwaltungsrathes der Unfallversscherungsgenossenschaft zu Chemnitz werden die Mitglieder derselben zu der u““ 1 26* Juni 1873 (Donnerstag) 10 Uhr Vormittags im Saale der Börse zu Chemnitz bzuhaltenden ersten ordentlichen Generalversammlung hiermit vweeze '1) Vortrag, eventuell Justifikation der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes über das vom 3. August 1871 bis ult. Dezember 1872 rechnende erste Geschäftsjahr. 88 1A““ 2) Antrag des Verwaltungsrathes auf Ertheilung von Indemnität wegen Autorisation des Vorstandes zur Abweichung von §. 6, Absatz 4 der Statuten. ) Wahk zum Ersatz der ausgeloosten Mitglieder des Verwaltungsrathes, nämlich der Herren 8 1 August Götze in Chemnitz, 1 Louis Schönherr in ö“ Albert Voigt in Kappe², Otto Göring in Staßfurt.

v“ 1“ 29nb 8 3 Die Ausgetretenen sind sofort wieder wählbar. 8 Beschlußfassung über Verwendung des im ersten Geschäftsjahre erzielten Ueberschusses der Prämien. 1 Beschlußfassung über die vom Verwaltungsrathe und Vorstand vorgeschlagenen Aenderungen der Statuten. 8 6) Beschlußfassung über etwaige, von Mitgliedern vier Tage vor der Generalversammlung anzumeldende Anträge. Das Versammlungslokal wird 10 ¼ Uhr Vormittags geschlossen. Jahresbericht und Rechnungsabschluß gehen den Mitgliedern vor er Generalversammlung gedruckt zu. Chemnitz, am 24. Mai 1873.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Der Vorstand.

J. H. Reitz. Advokat Hammer. 2

vam Velgische Gesellschaft der Vereinigten Rentner zu Brüssel. Bilanz am 31. Dezember 1872.

Aktien⸗Kapital Statutenmäßige Reserve. ““ Reserve dee National⸗Milizen⸗Vereine . . . Kreditoren in laufender Rechnung . . .. Anwesenheits⸗Honorar den Mitgliedern des Auf⸗ sichts⸗ und Verwaltungsrathes . . . . 1,525 Guthaben der National⸗Milizen⸗Vereine . . 117,442 Ueberlebens⸗Vereine . . . . 14,071,707 Liquidirung von 1865 (Kasse von

10 Jahren) 8

1 von 1868 (Kasse von

15 Jahren) 2

von 1864 bis 1872 incl.

G u“

von 1872 (Assoeiation BE1“

Rhlr

133,333 112811“ 1 6,174 2,978 33,200

Statutenmäßige Haftung der Aktionäre Begründungskosten⸗Conto E“ Mobilien⸗Conto 8 Cait* Der Bälgischen Regierung geleistete Caution. Belgische und Holländische 1“

S g’

Obligationen der anonymen Wvcker⸗ und der Banque de Belgique Hypotheken⸗Pfandbriefe . . . . . . . . Kapital⸗ und Renten⸗Aktien der Société Géné- rale pour favoriser l'Industrie nationale

Aktien div. Banken und Gesellschaften Belgische und Badische Obligationen Belgische Eisenbahn⸗Primitiv⸗Aktien Namur⸗ Belgiß e Eisenbahn⸗Aktien .. .. Belgische Eisenbahn⸗Obligationen Kanal⸗Obligationen Blathon⸗Ath 3 . . . Oesterreichische und Rotterdamsche Loose Holländische Kredit⸗Kommunal⸗Loose 3 2% Neapels⸗ und Türkische Loose . . . . Amerikaner 6 % per 18822. . . . .. . Staats⸗Papiere (Belgische Schuld 2 ½ %) Ueber⸗ leben⸗Kasse. 661 ““ Darlehne gegen Unterpfänder . . . . . . Hypotheken⸗Pfandbriefe der Ueberlebens⸗Kassen Staats⸗Renten der Ueberlebens⸗Vereine Füis⸗ aber noch nicht erhobene Zinsen ilizen und Subscribenten⸗Annuitäten. Debitoren in laufender Rechnung Société Générale pour favoriser P'Industrie nationale (Cto.-Crrt.).

Wechsel⸗Bestand. .. .

esellschaft

00

S b

1II1 8=II

13893, 1 123m

Der Verwaltungsratttnhkh DSDer General⸗Direktor: 8 Baron Ludovie de Hody. 11““ 1 8. H. Adan. Berlin, 6 Juni 873.

IIOoOn 0 —+¼ 00 S.

8

2 2*

Der General⸗Bevollmächtigte für Preußen: Herrmann Schlesinger. 8

Stand des Preußischen Geschäfts am 31. Deze

erungs⸗Bestand: 3 . 6 308 Verträge mit einem gezeichneten Kapital von .. . Thlr. 182,815. 16. —. Thlr. 11,119. 20. 9.

. Me. We8.

Für Prämien wurden vereinahmct .„ Im Jahre 1872 kamen in Preußen zur Auszahlung

1“ 88

. Die Inhaber von Stamm⸗Aktien unserer Gesellschaft, auf welche die auf 31. Mai a. cr. ausgeschriebene fünfte Einzahlung von

[1827] S

*

1

Ungarisch⸗Rheinischer Güter⸗Verkehr.

ür den Transport von Getreide und Hülsenfrüchten aller Art

im Werkehre zwischen diesseitigen und Oesterreichischen Staatsbahn⸗ 8

Stationen (südöstliche Linie) ist ein direkter Tarif via Franzensbad

resp. Eger⸗Aschaffenburg in Kraft getreten. 8 b Derselbe ist zum Preise von 3 Sgr. pro Exemplar in unserem

Geschäftslokale hierselbst, sowie auf unseren Expeditionen käuflich zu

haben. 85 .— Cöln, den 21. Juni 1873. 88 Die Direktion

der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Dresdner Journal. Abonnements⸗Einladung.

Auf das mit dem 1. Juli beginnende neue vierteljährige Abonne⸗ ment des „Dresdner Journals“ werden Bestellungen für auswärts bei allen Poftanstalten, 8 8 für Altstadt⸗Dresden bei der unterzeichneten Expedition, für Dresden rechts der Elbe in der Bach’ schen Buchhand⸗ lung (Hauptstraße 22) angenommen. 1 Der Preis beträgt im ganzen Deutschen Reiche jährlich 6 Thlr., wozu in Preußen noch 2 Thlr. Stempelgebühr tritt.

Für die Verhandlungen des deutschen Reichstags hat das „Dresdner Journal“ wiederum s Berlin entsandt. 1 1“

Ankündigungen aller Art finden im „Dresdner Journal“ eine

sehr geeignete Verbreitung. Die Insertionsgebühren werden im

nseratentheile mit 1 ½ Ngr. für die gespaltene Petitzeile oder deren F Fmschner für Inserate unter der Rubrik „Eingesandtes“ sind die Insertionsgebühren auf 3 Ngr. pro Zeile festgestellt. Königl. Expedition des Dresdner Journals

8

„Staats⸗Anzeiger für Württemberg

ist das amtliche Organ der Königlich württembergischen Regierung

auf dem Gebiet der Tagespresse. 3 Im amtlichen Theile werden die Gesetze, Verordnungen und Be⸗ kanntmachungen, Ordensverleihungen und Ernennungen publizirt. Im nichtamtlichen Theil bestrebt sich die Redaktion, die zeit⸗

genössische Geschichte in klarer und objektiver Weise dem Leser zur 18 Darstellung zu bringen. Dem Hauptblatt wird das württembergische Centralblatt für gerichtliche Bekanntmachungen, sowie das von

der Königlich württembergischen Centralstelle für Gewerbe und Handel 8

herausgegebene Gewerbeblatt ohne Preiserhöhung beigelegt. Der „Staats⸗Anzeiger“, welchem ausschließlich alle Shrtlig e Inserate über Verdingungen von Staatsarbeiten, Submissionen, Mi⸗ litär⸗Lieferungen, öffentliche Holzverkäufe, große Lizitationen ꝛc. zu⸗ kommen, ist in den Händen aller Geschäftsleute, und eignet sich des⸗

6

halb auch vorzugsweise zu erfolgreicher Inserirung von Geschäftse⸗

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Der Abonnementspreis für das Quartal beträgt 1 Tha Insertionspreis einer Druckzeile 5 Kr. (1 ½ Sgr.)

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Karlsruher Zeitung.

In ihrem amtlichen Theil veröffentlicht die Kalsruher Zeitung

die amtlichen badischen Personalnachrichten, Ordensverleihungen, Er⸗

nennungen, Versetzungen u. s. w.

82 .

Der nichtamtliche Theil enthält Mittheilungen aus dem Gesammt⸗

gebiet der politischen und sonstigen Zeitentwickelung, wobei die Inter⸗

essen und Vorgänge im Großherzogthum Baden eine besondere Berück⸗

sichtigung finden. Ebenso wendet sie den Dingen in dem nahen Elsaß⸗ 8 Lothringen eine erhöhte Aufmerksamkeit zu und bringt zahlreiche

Originalmittheilungen aus den wiedererworbenen Reichsländern. Ihr Inseratentheil enthält außer zahlrei

des Großherzogthums Baden.

Auflage 5000. Abonnementspreis für das Quartal 2 s,;

Insertionspreis einer Druckzeile 6 Kr. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an.

Die

„Mecklenburgischen Anzeigen“

erscheinen täglich, mit Ausnahme des Sonntags, in Schwerin (Sand⸗

meyer'sche Hofbuchdruckerei) und enthalten im Hauptblatte wie in den

zahlreichen Beilagen eine vollständige Uebersicht der Tagespotitik, wie auch reichhaltige Nachrichten über Wissenschaft und Kunst, Gewerbe

und Handel ꝛc. b In den „Mecklenburgischen Anzeigen“ werden die amt lichen Bekanntmachungen sämmtltcher mecklenburg⸗schwerinschen Be⸗ örden publizirt; auch reproduziren dieselben den hauptsächlichen In alt des Regierungs⸗Blattes, welches zur Veröffentlichung der Gesetz und Verordnungen der Großherzoglichen Ministerien dient.

Zur 1 haben die „Mecklenburgischen Anzeigen

ein vollständiges Referat der Landtagsverhandlungen. 1

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Deutsch⸗Amerikanischer Oekonomist

in Frankfurt a. M.

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Erscheinen in den verschiedensten Kreisen Ansehen und Verbreitung er worben.

amerikanische Papiere, sondern zieht alle Erscheinungen am europäischen Geldmarkt in Betracht. Von Interesse für die Geschäftswelt ist die

usammenstellung der täglichen Course der Frankfurter Börse, die

ourszettel der Börsen von New⸗York und London, sowie die

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in woͤchentlichen amerikanischer Werthpapiere kommt in den nächsten Wochen zum Abschluß, und wird allen Abonnenten auf Verlangen die versprochen Eisenbahnkarte der Vereinigten Staaten geliefert. In Vorbe

reitung sind tabellarische Uebersichten über sümmtliche an deutschen Börsen gehandelten Banken, die nach Abschluß des gegenwärtigen Supplements an dessen Stelle treten. 8

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aufschlag. Die Expedition (Zeil 38) sowie sämmtliche Postämter nehmen Bestellungen uu. 1

8 Zweite Beilage

1

einen eigenen Berichterstatter nach

r za chen Privat⸗Anzeigen die Anzeigen und Bekanntmachungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden

Der Inhalt des Blattes beschränkt sich nicht mehr allein auf

Regelmäßige Ausgabe jeden Samstag alsbald nach der Mittags⸗

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin. Die Motive zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe⸗ Ordnung (S. Nr. 144 d. Bl.) lauten:

8 8

Die bedenkliche Entwickelung, welche neuerdings das Verhältniß

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern genommen, hat bereits vor der Interpellation der Abgeordneten v. Denzin und Genossen zu einer ernsten Prüfung der Frage Veranlassung gegeben, was zur Besserung der bestehenven Zustände geschehen könne. Man hat sich dabei der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß den hervorgetretenen Uebel⸗ ständen zum Theil auch durch Aenderung der geltenden Gesetzgebung begegnet werden könne.

Nachdem gleichzeitig mit der Gewährung des Koalitionsrechtes alle Strafbestimmungen gegen widerrechtliches Verlassen der Arbeit und jedes polizeiliche Einschreiten zu Gunsten der Aufrecht⸗ erhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse unzulässig geworden, ist den Arbeitgebern gegen Arbeiter, welche die Arbeit rechtswidrig verlassen, nur die Verfolgung ihrer civilrechtlichen Ansprüche geblieben. Diese aber wird schon dadurch erschwert, und in vielen Fällen unmöglich gemacht, daß es nach Aufhebung des Paß⸗ zwanges ein Leichtes geworden ist, sich durch den Wechsel des Auf⸗ enthaltsortes der Klage zu entziehen. Aber auch abgesehen hier⸗ von ist die Rechtshülfe, welche dem Arbeitgeber in dem fraglichen Falle zur Verfügung steht, eine ungenügende, weil sich die Bestim⸗ mungen des §. 108 der Gewerbeordnung als unzureichend erwiesen haben, eine schleunige und sachgemäße Erledigung der zwischen Arbeit⸗ gebern und Arbeitnehmern entstandenen Streitigkeiten zu sichern. Gelingt es trotz dieser Schwierigkeiten dem Arbeitgeber, gegen einen vertrags⸗ brüchigen Arbeiter eine verurtheilende Entscheidung rechtzeitig zu erwirken, so ist auch damit wenig gewonnen. Die Wiederaufnahme der Arbeit kann, wo dies nach bestehendem Rechte überhaupt möglich erscheint, nur durch ein schwerfälliges Verfahren erzwungen werden und hat bei Widerwilligkeit des Arbeiters kaum je einen Werth. Wird aber die Vollstreckung auf Leistung des Schadenersatzes gerichtet, so fehlt es bei dem Arbeiter meistens an Exekutionsobjekten.

Bei dieser Lage der Gesetzgebung und bei dem durch eine leb⸗ hafte Agitation hervorgerufenen und verschärften Gegensatze zwischen Ar⸗ beitgebern und Arbeitnehmern ist es nicht zu verwundern, wenn es bei Vielen Gewohnheit wird, ohne jede Rücksicht auf gesetzliche oder vertragsmäßig eingegangene Verpflichtungen lediglich nach Laune oder augenblicklichem Vortheil die Arbeit zu wechseln, wenn andererseits bei den Arbeitgebern, gegen welche die Ansprüche der Arbeiter wegen rechts⸗ widriger Entlassung in wirksamster Weise geltend gemacht werden können, eine wachsende Verstimmung gegen die bestehende Rechtsord⸗ nung einzutreten beginnt, wenn endlich bei den immer rascher aufein⸗ ander folgenden Massenstrikes ohne Rücksicht auf das bestehende Recht und 1“ Erbitterung von beiden Seiten mitunter vorgegan⸗ gen wird. 3 8 .

Die Abhülfe, welche diese Mißstände fordern, kann nun nicht darauf beschränkt werden, 898 den Arbeitgebern, eine die Realisirung ihrer privatrechtlichen Ansprüche sichernde Rechtshülfe gewährt wird, denn die Folgen dieser Mißstände greifen weit über den Kreis der Zunächstbetheiligten hinaus und sind bereits nahezu zu einer öffent⸗ lichen Kalamität geworden.

Auch den nicht unmittelbar betheiligten Klassen der Gesellschaft erwachsen daraus empfindliche wirthschaftliche Nachtheile und der ge⸗ sammte Fortgang der volkswirthschaftlichen Produktion droht dadurch in Frage gestellt zu werden. Vor Allem aber werden dadurch die Grundlagen der rechtlichen und sittlichen Ordnung in bedenklicher Weise gefährdet. Der Geist der Zuchtlosigkeit und Ungebundenheit, welcher bei manchen Arbeitern in Folge der Straflosigkeit absichtlicher Rechtsverletzungen immer mehr zur Herrschaft gelangt, und das Ge⸗ fühl des mangelnden Rechtsschutzes auf Seiten der Arbeitgeber drohen die Achtung vor dem Gesetze in weiten Kreisen des Volkes zu unter⸗ graben, und der in Folge dessen bei den Strikes überhand nehmende Terrorismus wird zu einer ernsten Gefährdung der öffentlichen Ord⸗ nung und Sicherheit.

Um diese Gefahren wirksam und schleunig zu beseitigen, genugt es nicht, das Verfahren in gewerblichen Streitigkeiten zweckmäßiger zu regeln; es erscheint vielmehr daneben geboten, die Verletzung gesetz⸗ licher oder vertragsmäßig eingegangener Verpflichtungen mit straf⸗ rechtlichen Nachtheilen zu verbinden, welche den Arbeitgeber und Ar⸗ beitnehmer mit gleicher Wirksamkeit treffen, und dadurch die Achtung vor dem Rechte wie das Bewußtsein der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit wieder herzustellen geeignet sind. Ebenso müssen die Bestimmungen über den Mißbrauch des Koalitionsrechtes diejenigen Ergänzungen und Verschärfungen erfahren, welche zur sicheren Erreichung des Zweckes erforderlich erscheinen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll den hiernach hervorgetretenen Bedürfnissen abhelfen, indem er im ersten Artikel die Behörden und

das Verfahren in gewerblichen Streitigkeiten regelt und im zweiten

Artikel die Strafbestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung in der angedeu⸗ teten Richtung vervollständigt und gleichzeitig die Bestimmungen über die Anwendbarkeit der Vorschriften der Gewerbe⸗Ordnung auf das Bergwesen den hervorgetretenen Bedürfnissen entsprechend modifizirt.

Zum ersten Artikel. Daß die Bestimmungen des §. 108 der Gewerbe⸗Ordnung dem Zwecke, eine sachgemäße und schleunige Erle⸗ digung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehenden Strei⸗ tigkeiten zu sichern, nicht entsprochen hat, ist durch die bisherige Er⸗ fahrung zur Genüge erwiesen und in den betheiligten Kreisen an⸗ erkannt.

Den Gemeinden, welchen in der Regel die Entscheidung obliegt, fehlt es in zahlreichen Fällen schon an den zur Wahrnehmung dieser Funktion geeigneten oder bereiten persönlichen Kräften, ein Mangel, der um so fühlbarer wird, als das Gesetz Bestimmungen über das Verfahren nicht getroffen hat. Ebensowenig hat das Gesetz Sorge getragen, den Gemeindebehörden die zur Prozeßleitung und Beweis⸗ aufnahme erforderlichen Befugnisse beizulegen. Die Folge davon ist gewesen, daß viele Gemeindebehörden Anstand genommen haben, sich mit der Entscheidung der fraglichen Streitigkeiten überhaupt zu be⸗ fassen, daß andere dabei mit einer nicht angemessenen Formlosigkeit zu Werke gegangen sind. Wo die Gemeindebehoͤrden nichtsdestoweni⸗ ger ordnungsmäßige Entscheidungen abgegeben haben, ergeben sich neue Schwierigkeiten bei der Vollstreckung. 16

Das Gesetz bestimmt zwar, daß die Entscheidungen der Gemeinde⸗ behörden vorläufig vollstreckbar sind, schweigt aber über die Art und die Mittel der Exekution. Die Gemeindebehörden sind größtentheils überhaupt nicht mit den zur. Durchführung einer Zwangvollstreckung erforderlichen Mitteln ausgestattet, und sowohl die Gerichte wie die Polizeibehörden haben vielfach Bedenken getragen, den Requisitionen auf Vollstreckung jener Entscheidungen Folge zu geben: die Gerichte, weil sie sich bei dem Mangel einer ausdrücklichen Vorschrift weder ermächtigt noch verpflichtet hielten, die Entscheidungen von Behörden zu vollstrecken, welche sie als Gerichte nicht ansehen zu können glaubten, die Polizeibehörden, weil es sich um civilrechtliche Entscheidungen handelte, zu deren Voll⸗ streckung nur die nach den allgemeinen Rechtsnormen in Civilsachen zulässigen Exekutionsmittel zur Anwendung kommen konnten.

Noch weniger haben die im letzten Absatze des §. 108 erwähnten gewerblichen Schiedsgerichte den davon gehegten Erwartungen entsprochen.

Der Mangel näheren Vorschriften über ihre Zusammen⸗

d h die Abneigung der G emeindebehörden, di

11“

chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußis Anze

Montag, den 23. Juni

8 2 . . b

iger.

ihnen zustehende Entscheidung auf besondere Organe zu über⸗ tragen, haben zusammen dahin gewirkt, daß es nur in ver⸗ hältnißmäßig wenigen Fällen zur Errichtung gewerblicher Schiedsge⸗ richte gekommen ist. Auch waren die Erfahrungen, welche mit den wenigen ins Leben gerufenen Orgauen dieser Art gemacht sind, nicht geeignet, zur Nachfolge zu ermuntern. Die bei der Berathung dieser Bestimmung ausgesprochene Voraussetzung, es werde wenigstens vor⸗ läufig möglich sein, die fehlenden näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der gewerblichen Schiedsgerichte, sowie über die Vollstreckung ihrer Entscheidungen und die Zulässig⸗ keit von Rechtsmitteln gegen letztere durch ortsstatutarische Bestim⸗ mungen zu ersetzen, hat sich als unzutreffend erwiesen, und es sind in Folge dessen bei den gewerblichen Schiedsgerichten dieselben Schwie⸗ nggeitn hervorgetreten, deren oben bei den Gemeindebehörden ge⸗ acht ist.

Zu einer befriedigenden Regelung dieser Materie sind daher Be⸗ stimmungen erforderlich:

) über die in gewerblichen Streitigkeiten zuständigen Behörden,

2) über deren Organisation, soweit nicht bestehende Behoöͤrden für zuständig erklärt werden,

3) über das prozessualische Verfahren, und

4) über die Vollstreckung der Urtheile.

Zu §. 108. Zur Beseitigung der hier und da auf Grund älterer Vorschriften bestehenden besonderen Behörden liegt kein Grund vor, zumal dieselben zum Theil wie beispielsweise in der preußischen Rheinprovinz sich des Vertrauens der Bethei⸗ ligten erfreuen. Ebenso wenig erscheint es nothwendig, den Gemeindebehörden grundsätzlich und allgemein eine Funktion zu ent⸗ ziehen, welche bei vorhandener Ausstattung mit den geeigneten G und unter der Voraussetzung gesetzlicher Regelung des Verfahrens, sehr wohl mit Erfolg von ihnen wahrgenommen werden kann, zumal wenn Vorsorge getroffen wird, daß diese Funktion durch eine zweckmäßig zusammengesetzte besondere Deputation wahrgenommen werden darf.

Dagegen muß die Möglichkeit offen bleiben, in denjenigen Fällen, wo die Rechtspflege dieser Organe ungenügend erscheint, oder wo in den betheiligten Kreisen das Verlangen nach einer unter Mitwirkung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgenden Rechtsprechung auftritt, an die Stelle derselben die im 3. Alinea erwähnten „Gewerbegerichte“ zu setzen. .. scheidung darüber, wo dieselben zu errichten, kann nach den bisherigen Erfayrungen nicht den Gemeindebehörden über⸗ lassen werden, und wird bei der Wichtigkeit derselben und im Interesse thunlichst gleichmäßiger Behandlung am zweckmäßigsten in die Hand der Centralbehörden gelegt. Die Bezeichnung „Gewerbegerichte“ ent⸗ spricht der Natur der neu zu schaffenden Organe mehr als die der „gewerblichen Schiedsgerichte“, welche schon für die in Alinea 4 des bis⸗ herigen §. 108 vorgesehenen Organe nicht ganz zutreffend war und vielfach zu irrigen Auffassungen von der rechtlichen Natur derselben geführt hat. S. 108 a. Es würde unzweckmäßig sein, die Gewerbegerichte schlechthin auf die Bezirke derjenigen Behörden zu beschränken, an deren Stelle sie errichtet werden. Neben der Zusammenfassung mehrerer Gemeindebezirke muß namentlich auch der Fall vorgesehen werden, wo ein industrieller Bezirk, für welchen die Errichtung eines gemeinsamen Gewerbegerichts besonders erwünscht sein kann, Theile verschiedener benachbarter Gemeinden umfaßt. Die hiernach für jeden einzelnen Fall offen zu haltende Feststellung des Bezirks wird zweckmäßig von derselben Stelle auszugehen haben, welche über die Errichtung des Gewerbegerichts entscheidet.

„Ddie Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gewerbege⸗ richts verfolgen den Zweck, ein Organ zu schaffen, welches vermöge der Mikwirkung von Beisitzern aus dem Kreise der Betheiligten und der denselben beiwohnenden Sachkenntniß das Vertrauen der letzteren enießt, zugleich aber durch einen thunlichst einfachen Apparat eine sGieracg⸗ Rechtspflege sichert und durch die Qualifikation des Vor⸗ sitzenden diejenigen Garantien bietet, welche erforderlich sind, wenn Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ausgeschlossen werden sol⸗ len. Für den Vorsitzenden wird demnach die Qualifikation für da, Richteramt oder die Advokatur gefordert. Die Ernennung desselben muß folgeweise der Justiz⸗Aufsichtsbehörde übertragen werden. Als Beisitzer sollen in der Regel nur ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer zugezogen werden. Die wünschenswerthe Kennt⸗ niß der gewerblichen Verhältnisse wird dadurch in der Regel gesichert werden, während eine größere Zahl von Beisitzern das Gericht zu schwerfällig machen würde. Die Möglichkeit, für solche Streitigkeiten, bei denen es sich um Gegenstände von höherem Werthe handelt, oder in solchen Bezirken, wo dahin gerichtete Wünsche der Betheiligten laut werden, das Gericht zahlreicher zu besetzen, wird durch die Bestimmung des Alinea 3 offen gehalten. 8

§. 108b. Die Bildung der Listen, aus welchen die Besitzer zu entnehmen sind, ist der Punkt, bei welchem der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden kann. Sie ist des⸗ halb in die Hand der Gemeindevertretungen gelegt und Vorsorge ge⸗ troffen, daß für denselben Gerichtsbezirk mehrere Listen sowohl nach örtlichen Unterbezirken als nach Gewerbszweigen gebildet werden können. Die Qualifikation der Beisitzer ist nur von Erreichung der Volljährigkeit und vom Wohnsitz im Bezirk abhängig gemacht: letzteres um die Vertrautheit der Beisitzer mit den örtlichen Verhältnissen und Gewohnheiten zu sichern. Die Ausschließung sol⸗ cher Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, bedarf, da es sich um ein öffentliches Amt handelt, keiner besonderen Erwähnung. 1 - 8

Nicht unerwünscht würde es sein, wenn die Beisitzerlisten aus der Wahl der Betheiligten hervorgehen könnten und dadurch die Beisitzer im eigentlichen Sinne zu Vertrauensmännern würden. Dazu bedarf es aber einer Organisation der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche, wenigstens der Regel nach, gegenwärtig nicht vorhanden ist. Solche Organisation lediglich ad hoc zu bilden, würde zu einem Apparate nöthigen, dessen Schwerfälligkeit mit dem Zwecke in keinem Verhält⸗ niß steht, und namentlich da, wo es an der Bereitwilligkeit der Bethei⸗ ligten fehlt, zu Schwierigkeiten führen, welche die Einrichtung selbst in Frage stellen könnten. Es war daher wenigstens in dem Gesetze die Möglichkeit offen zu halten, daß da, wo Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer sich zu lebensfähigen, von den Behörden als ausreichend aner⸗ kannten Organisationen, wie z. B. bei den Knappschaftsvereinen, ge⸗ einigt haben oder später einigen, diesen die Bildung der Beisitzerlisten durch besondere übertragen werden kann.

§. 108 c. Ein einfacher Modus der Konstituirung des Gerichts kann nicht wohl anders erreicht werden, als wenn man die Zuziehung der Beisitzer in die Hand des Vorsitzenden legt, welcher durch seine Qualifikatiou eine hinlängliche Garantie für die zweckmäßige Aus⸗ übung dieser Befugniß bieten dürfte. 4 88

Zu §. 108d., §. 108 e., §. 108f., §. 108 g. Bei der überwiegen⸗ den Mehrzahl der Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit⸗ nehmern ist der Werth einer gerichtlichen Entscheidung dadurch bedingt, daß dieselbe binnen kürzester Frist herbeigeführt und ebenso rasch vollstreckt werden kann. Sollen daher die für diese Streitigkeiten begründeten Spezialgerichte ihrem Zwecke entsprechen, so müssen ihre Befugnisse so bemessen sein, daß sie ohne Inanspruchnahme an⸗ derer Behörden die vor sie gebrachten Streitigkeiten zum endlichen Austrage bringen können, und ebenso muß fuür das Verfahren vor ihnen jede Abkürzung und Vereinfachung Platz greifen, welche mit einer geregelten Rechtspflege verträglich ist. Unter diesen Gesichts⸗ punkten betrachtet, werden die Bestimmungen des §. 108 Cd., 108e., 108 f., einer näheren Begründung nicht bedürfen. Nur zu Art.

mag noch hervorgehoben werden, daß die Gewerbe⸗

9 8

88 1873. erichte nicht unbedingt verbunden sind, in dessessse⸗ Fällen, gar welche im §. 108 d. besondere Normen über das Ver⸗ fahren nicht gegeben sind, die landesgesetzlichen Prozeßvorschriften ergän⸗ zend anzuwenden, und . es daher selbstverständlich dem Vorsitzenden und beziehungsweise den Aufsichtsbehörden anheimgegeben bleibt, für solche Fälle, die der Natur der Sache und den bestehenden Einrichtun⸗ gen entsprechendsten Formen, z. B. hinsichtlich der Vornahme der Ladungen, anzuordnen. Außerdem ist zu §. 108 d. Nr. 8 und § 108 e. Alinea 4 zu bemerken, daß es bei den hier in Frage stehenden Strei⸗ tigkeiten von besonderer Wichtigkeit ist, den Erfolg der Schadensersatz⸗ klage durch eine freiere Stellung des Gerichts hinsichtlich des Beweises mehr zu sichern, als durch die in vielen Rechtsgebieten des Reichs zur Zeit geltenden Prozeßvorschriften geschieht und daß der Werth eines auf Schadenersatz lautenden Urtheils gegen einen Arbeiter in den aller⸗ meisten Fällen von der Zulässigkeit der Lohnbeschlagnahme als Exeku⸗ tionsmittel abhängig ist. .

Die letztere in dieser Beschänkung wieder zuzulassen, steht auch nicht im Widerspruche mit denjenigen Erwägungen, welche haupt⸗ sächlich zum Erlaß des Gesetzes vom 21. Juni 1869 geführt haben und ist jedenfalls durch die wohlbegründete Forderung gerechtfertigt, daß die Rechtswohlthat, welche dieses Gesetz den Arbeitnehmern ge⸗ währt, nicht zu einer frivolen Schädigung der Arbeitgeber ausgebeutet werden darf.

Zu §. 108 h. Da die Gewerbegerichte diejenigen Funktionen zu übernehmen bestimmt sind, welche der Regel nach den Gemeinde⸗ behörden obliegen, so rechtfertigt es sich, die voraussichtlich nur gerin⸗ gen Kosten derselben den Gemeinden aufzuerlegen.

Durch §. 1081. wird Vorsorge getroffen, daß es auch da, wo Ge⸗ werbegerichte nicht eingerichtet werden, an einer geordneten raschen und zureichenden Rechtspflege in gewerblichen Streitigkeiten nicht fehle.

In §. 108k. ist auf die in einzelnen Staaten, namentlich in Württemberg in Bezug auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden als Ortsgerichten längst bestehenden Einrichtungen Rücksicht ge⸗ nommen.

Zum 2. Artikel. Der §. 153 unterscheidet sich von dem bisheri⸗ gen §. 153 durch eine Vervollständigung der Bezeichnung der straf⸗ baren Handlungen und durch die Verschärfung der Strafe. In ersterer Beziehung handelt es sich darum, eine Lücke auszufüllen, welche die Bestimmung der Gewerbe⸗Ordnung in Vergleich zu der Gesetzgebung anderer Länder namentlich dem niederländischen Ge⸗ setze vom 12. April 1872 und dem englischen Gesetz vom Jahre 1871 aufweist. Die höhere Bemessung der Strafe ist namentlich des⸗ halb angemessen erschienen, weil die härteren Strafen, mit denen das Strafgesetzbuch den Hausfriedensbruch und die Nöthigung bedroht, nur auf Antrag eintreten, in den hier in Betracht kommenden Fällen aber der Verletzte aus bekannten Gründen in der Regel Bedenken trägt, einen Strafantrag zu stellen.

Zu §. 153a. Die Bestimmung, wonach die Verletzung privat⸗ rechtlicher Verträge mit Strafe bedroht wird, findet ihre Rechtferti⸗ gung in den Eingangs hervorgehobenen Rücksichten. Im Uebrigen werden diese Vorschriften nicht als die ersten und einzigen ihrer Art in der E““ dastehen, finden vielmehr einen Vorgang be⸗ reits in den §§. 81 ff. der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872.

Zu §. 154. Durch Alinea 1 werden die bisherigen Bestim⸗ mungen nur insoweit abgeändert, als es mit Rücksicht auf §. 153 und §. 153 a ist, um den Grundsatz, nach wel⸗ chem für die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer im Bergwesen dieselben Bestimmungen gelten sollen, wie für die übrigen Gewerbe, aufrecht zu erhalten. Die Wiederaufnahme des Alinea 2 des jetzigen §. 154 der Gewerbe⸗Ordnung erschien nicht er⸗ forderlich, da die dort angeordnete Aufhebung einzelner Gesetze bereits definitiv in Vollzug gekommen ist.

Zu Alinea 2. Der §. 108 der Gewerbe⸗Ordnung gehört bisher nicht zu denjenigen Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung, welche auch auf das Bergwesen Anwendung finden. Die Bergwerksbesitzer und Bergleute müssen daher die im §. 108 Alinea 1 erwähnten Streitig⸗ keiten vor den ordentlichen Gerichten zum Austrage bringen. Das Bedürfniß einer schleunigen, unter Mitwirkung von Sachkundigen stattfindenden Rechtspflege ist aber für das Bergwesen nicht minder vor⸗ handen, als für die übrigen Gewerbe. Die in dem ersten Artikel des ange⸗ schlossenen Gesetzentwurfs enthaltenen Bestimmungen einfach auch für das Bergwesen anwendbar zu erklären, ist bei der Verschiedenheit der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht thunlich; wohl aber scheint es zweckmäßig und unbedenklich, den Centralbehörden die Be⸗ fugniß beizulegen, auch für die Bergwerksbesitzer und Bergarbeiter Gewerbegerichte zu errichten, auf welche die Bestimmungen der §§. 108 bis 108h incl. mit der durch die Besonderheiten der Bergverhältnisse gebotenen Maßgabe Anwendung finden, daß zum Vorsitzenden eines solchen Gewerbegerichts auch ein Bergrevierbeamter bestellt und die Bildung der Beisitzerlisten den Knappschaftsverbänden übertragen werden kann.

Die Motive zu dem Gesetz, betreffend die Be⸗ strafung der Kontraktsbrüchigkeit der land⸗ und forstwirthschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (s. Nr. 144 d. Bl.) haben folgenden Wortlaut:

Der dem Reichstag zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vor⸗ elegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung einiger Be⸗ simmungen der Gewerbe⸗Ordnung, enthält im Art. 2 §. 153 eine auf den Mißbrauch des Koalitionsrechts bezügliche Strafvorschrift und im §. 153 a. die Bestimmung, daß Arbeitgeber, welche ihre Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeiter unbefugter Weise entlassen, sowie Ge⸗ sellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche die Arbeit unbefugter Weise verlassen, mit Geldstrafe bis zu Einhundert funfzig Mark oder Haft zu bestrafen sind, und der §. 154 g. a. O. dehnt diese Bestimmung auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben aus.

Geht die Gesetzgebung von Neuem dazu über, den widerre Seitens der Arbeitgeber oder⸗Nehmer erfolgenden Kontraktsbru unter Strafe zu stellen, so wird eine solche Strafvorschrift nicht als eine Ausnahmemaßregel auf gewisse Klassen der Arbeitgeber und Nehmer eingeschränkt werden dürfen, vielmehr auf alle diejenigen auszudehnen sein, in deren Verhältniß zu einander das kriminelle Mo⸗ ment des Kontraktsbruchs begründet ist. In dieser Beziehung läßt sich kein Unterschied zwischen den Arbeitgebern und ⸗Nehmern in den Gewerben im engeren Sinne des Wortes und denen in der Land⸗ und Forstwirthschaft statuiren. 1

Einzelne Landesgesetze ahnden die Kontraktsbrüchigkeit jedoch nur bei einzelnen Klassen der ländlichen Arbeiter und bei diesen mit un⸗ verhältnißmäßig geringfägigen Strafen. 1 II

Ferner kommt in Betracht, daß die praktischen Schwierigkeiten und Verlegenheiten, welche neuerdings den Arbeitgebern aus dem Ver⸗ halten der Arbeiter erwachsen sind und zu Strafbestimmungen wegen Kontraktsbrüchigkeit drängen, sich in der Land⸗ und Forstwirthschaft so fühlbar als in irgend einem anderen Gewerbebetrieb machen. Es sind daher auch zum nicht geringen Theile die Landwirthe, welche das hier in Rede stehende Einschreiten der Gesetzgebung fordern, und es dürfte dem gegenüber weder sachlich zu begründen, noch politisch rathsam sein, bei der Regelung dieser Materie durch die Gesetzgebung von der Land⸗ und Forstwirthschaft abzusehen. 88 1 erscheint der vorliegende Gesetzentwurf wohl gerecht⸗ fertigt.