8
die vorhandene Metallgeld⸗Cirkulation nicht vergrößert werden darf. Wenn Sie das voraussetzen wollen, so müssen Sie sich doch zunächst den Nachweis führen lassen, daß der Umfang der vorhandenen Metall⸗ geld⸗Cirkulation genau der richtige ist. Diesen Nachweis hat der Herr Redner nicht versucht, er kann ihn auch nicht führen. Denn der Nachweis, daß die Metall⸗Cirkulation nicht vergrößert werden dürfe, könnte nur geführt werden aus den Verhältnissen des internationalen Edelmetallmarkts. Dieser Markt liegt aber so, daß eine Veränderung er Wechsel⸗Course, welche zum Goldabfluß führen könnte, bis heute nicht eingetreten ist. 8 Der Antrag verlangt, daß entweder Silbergeld oder papierene Zah⸗ lungsmittel, entsprechend der Ausgabe von Goldmünzen, eingezogen werden. Zu einer Einziehung von papiernen Zahlungsmitteln hat das Reich weder die Mittel, noch das Recht. Es kann die Banken nicht dahin beeinflussen, daß sie ihre Notenemissionen einschränken; es kann das Staatspapiergeld nicht einziehen, so lange es nicht die Mittel dazu hat. Es würde also der Antrag darauf hinauslaufen, daß nicht mehr Gold ausgeprägt würde, als an Werth an Silber, das gleichzeitig eingezogen und verkauft würde; und es würde fernerhin die Geldprä⸗ gung abhängig gemacht werden von der Möglichkeit, Silber nach den ausländischen Märkten abzusetzen; denn um die Möglichkeit zu ge⸗ währen, das unabsetzbare Silber aufzuspeichern, dazu müßte man doch der Reichsregierung einen sehr bedeutender Kredit zu Gebote stellen. Wenn Sie aber der Reichsregierung aufgeben wollten, nur soviel Gold in Umlauf zu setzen, als Silber eingezogen und verkauft werden kann, so würden Sie damit mit anderen Worten nur sagen, daß die Gold⸗ ausprägung auf ein sehr kleines Maß einzuschränken und auf ein Maß zu beschränken sei, welches in Zukunft sehr unsicheren Schwan⸗ kungen unterläge. Die Art und Weise, wie bisher mit der Ausgabe von Reichsgoldmünzen vorgegangen ist, hat sich durchaus bewährt. In keinem Momente während der ganzen Periode haben sich die Wechselcourse so gestaltet, daß es vortheilhaft gewesen wäre, ausgeprägte 20⸗Markstücke zur Einschmelzung und Umprägung in anderen Münze auszuführen. Dies ist in keinem Augenblicke vortheilhaft gewesen und es ist im gegenwärtigen Augenblicke am wenigsten. Auf den Gang der Wechsel⸗ course wird allerdings beim Ausprägen und bei der Ausgabe von Gold⸗ münzen Rücksicht zu nehmen sein. Wie der Redner selbst zugegeben hat, hat man hierin die Regel an der Hand, nach welcher zu verfahren ist. Es st aber vollständig unmöglich, im Augenblicke zu sagen, so viel Metallgeld, wie jeß circulirt, darf kirculiren und nicht mehr, damit t der Bedarf befriedigt. Ueberdies würde der Versuch, die Geld⸗ cirkulation auf den gegenwärtigen Betrag einzuschränken, auch un⸗ wirksam sein, denn in Deutschland existiren fünf Banken, welche ihre Notenemission unbegrenzt vermehren können. Wenn wir in der Aus⸗ gabe von Goldmünzen zurückhaltend sein wollten, weil wir glaubten, der Bedarf an Umlaufsmitteln sei gedeckt und die Umlaufsmittel dürften nicht vermehrt werden, so würden, wenn dennoch Bedarf da wäre, die fünf Banken Gelegenheit haben, eine Menge papierner Cirlu⸗ lationsmittel auf den Markt zu bringen, so daß die Frnschränkung der Ausgabe von Goldmünzen in Bezug auf die Gestaltung der Preise auf dem Markte nicht einmal etwas helfen würde.
— In der Abendsitzung antwortete der Präsident Del brück in der zweiten Berathung des Gesetzentwurfes, betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Haushalts⸗Etat des Deutschen Reiches für 1873 auf eine Anfrage des Abgeordneten Hölder, warum einzelne, zur Verwaltung des Invalidenfonds erforder⸗ liche Personen beritten sein müssen, und warum ein General⸗ Lieutenant an der Spitze dieser Verwaltung steht:
Meine Herren! In dem Gesetz über die Verwaltung des Inva⸗ lidenfonds ist bestimmt, daß aus den Erträgen des Invalidenfonds zugleich die besonderen Kosten bestritten werden sollen, welche den Verwaltungen der einzelnen Kontingente aus der Bearbeitung des In⸗ validenwesens auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1871 erwachsen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht die Forderung, welche in die⸗ ser Beziehung an den Reichstag gestellt wird, und ich habe ganz aus⸗ dröcklich zu betonen, daß, indem diese Forderung auf der besonderen
Bestimmung des Gesetzes beruht, und keineswegs auf den Bestimmun⸗ gen über das Pauschquantum, es sich von selbst versteht, daß dies eine Forderung an den Reichstag ist, welche seiner vollen Prufung und Genehmigung zu unterbreiten ist. Ich wünsche lebhaft diese Prufung, denn bei dieser Prüfung wird sich ergeben, daß der Herr Referent die ganze Vorlage absolut nicht verstanden hat. Der Herr Referent spricht davon, der Invalidenfonds solle verwaltet werden von einem General⸗Lieutenant. Ja, meine Herren, das würde doch im klarsten Widerspruch steben mit dem Gesetz, das Sie hier beschlossen haben, das von Sr. Majestät dem Kaiser vollzogen ist und im Reichsgesetz⸗ blatt steht. Es handelt sich hier nicht im Allerentferntesten um die Verwaltung öffentlichen Vermögens, die soll weder zu Pferde noch zu Fuß vorgenommen werden. Der HS Referent spricht von ganz an⸗ deren Dingen, als um die es sich hier handelt. Es handelt sich ledig⸗
unzen und Papiergeld eingezogen wird. Er setzt also voraus, 9
zi lich darum, daß bei der Verwaltung der einzelnen Kontingente ein Personal da sein muß, welches die Ansprüche, die die Invaliden auf
Grund des Gesetzes von 1871 zu erheben haben, prüft; die Dokumente, die dazu beizubringen sind, mit den Bestimmungen des Ge⸗ setzes zusammenhält und auf Grund dieser Prüfung befindet, ob und welcher ö vorhanden ist. Von einer Verwaltung öffentli Vermögens ist dabei absolut gar nicht die Rede, nicht im Allerentferntesten. Die Verwaltung bei den einzelnen Kontingenten hat nicht einen Groschen Geld zu verwalten; sie hat lediglich die Anerkenntnisse auszustellen, die auf Grund des geführten Nachweises für die einzelnen Betheiligten zu geben sind, damit die nachher ihre Ansprüche darauf geltend zu machen haben. Die Ver⸗ waltung des Invalidenfonds hat mit dieser Sache gar nichts zu thun. Die Verwaltung des Invalidenfonds ist geregelt durch das Gesetz und es hat der Etat für die Invalidenverwaltung dem Hause bereits vor⸗ gelegen und ist in zweiter Lesung genchmigt. Ich wünsche also drin⸗ 8b 88 Prüfung, damit der Herr Referent selbst lernt, wovon die e ist.
Auf den Wunsch des Abgeordneten Lasker, das Thema bis zum folgenden Tage von der Berathung abzusetzen, entgegnete der Präsident Delbrück:
Meine Herren! Ich will nur mein volles Einverständniß damit konstatiren, daß wir weit entfernt sind, aus dem Umstande, daß für 1874 das Haus schon einen Beschluß gefaßt hat — ich habe nichts davon gehört, es ist mir entgangen irgend eine Konsequenz her⸗ leiten zu wollen. Ich erkenne vollkommen an, daß auch für 1874 die Sache res integra ist, und ich kann das volle Einverständniß damit üussprechen, daß dieser Beschluß für 1874 gefaßt ist, ohne daß wir lje n gewußt haben, was wir beschlossen, als non avenu anzu⸗ sehen ist.
Bei der Berathung des Marineetats gab der Chef der Admiralität Staats⸗Minister von Stosch über das Prinzip der Panzerkorvetten A. folgende Auskunft:
Meine Herren! Wenn hier die Panzerfregatte A. genannt ist, so ist das die erste Korvette, die also nach neuem Modell in Bau ge⸗ nommen werden soll. Die Frage, ob wir der Entwickelung der Panzer⸗ schiffe dem Beispiel der andern großen Nationen folgen sollen, ist sehr schwer zu beantworten. Ich habe von meinem Standpunkte aus mich entschlossen, nicht der Form zu folgen, welche in Frankreich voll zur Geltung gekommen ist und welche augenblicklich in Eng⸗ land noch im Versuchsstadium ist. Sie werden vielleicht jetzt gelesen haben von den Reisen und Uebungsfahrten des englischen Schiffes Devastation; es ist ein solcher Koloß, wie wir ihn in unse⸗ ren Gewässern gar nicht gebrauchen können. Es ist auch meiner An⸗ sicht nach im Prinzip falsch, denn die Existenz der Mannschaft auf diesem Schiff ist eine durchaus unleidliche. Ich halte jede Waffe nur dann für gut, wenn sie basirt ist auf den Menschen; die Maschine ist gleichgültig, wenn ich den Mann nicht zur Geltung bringen kann, und das ist auf diesem Schiff weniger der Fall, die Maschine ist die Hauptsache. Es ist deswegen bei den Panzerkorvetten, die hier zum ersten Male mit A benannt sind, das Projekt zu Grunde gelegt, das Schiff als solches nicht zu panzern, sondern nur die Ma⸗ schine. Die Schiffe sind ohne Masten, ohne Segelthätigkeit im Ge⸗ fecht; die Maschine also ist das Lebenselement, das muß geschützt werden, das muß gepanzert werden, im Uebrigen soll das Schiff ein⸗ fach von Eisen sein und so stark gebaut, daß es rammen kann und gegen die Schußwirkung nur das enthält, daß es in einzelne wasser⸗ dichte Abtheilungen, englisch compartments, eingetheilt ist, so daß, wenn ein Schuß trifft, ein solcher Theil sich mit Wasser füllt, der hernach ausgepumpt werden kann, im Uebrigen aber bleibt dann das Schiff vollständig in Thätigkeit und es ist eben nur soweit Panzer⸗ korvette, als die Maschine gepanzert ist.
— Auf die Anfrage des Abg. Dr. Schleiden in Betreff des Torpedowesens erwiderte der Staats⸗Minister von Stosch:
Torpedos sind eine durchaus moderne Waffe und über ihren Er⸗ folg hat man noch keine Sicherheit. Man kann selbst nicht einmal voraussagen, welche Wirkung sie haben; denn bis jetzt lehrte die Erfahrung, die wir wenigstens gemacht haben im letzten Kriege und auch bei anderen Gelegenheiten, daß sie die größte Gefahr sind für diejenigen, die sie verwenden. Unsere Schiffe und unsere Schiffer haben am meisten darunter ge⸗ litten. In Folge dessen ist man davon abgegangen und ich habe auch meinerseits darauf hingewirkt, sogenannte Defensivtorpedo’s, die man
uslegt in den eigenen Häfen nur dann zündbar zu machen, wenn sie ünden sollen, also nicht einfache Kontakttorpedo's anzuwenden, sondern solche Torpedo'’s, die erst durch den elektrischen Strom der Berührung empfindlich sind. Bei unsern Verhältnissen der Ostsee ist es durchaus nicht schwierig; in der Nordsee, die eine außerordentliche hohe Diffe⸗ renz der Fluth und Ebbe hat, und wo also eine kolossale Strömung teht, ist man noch nicht sicher, die Torpedos unbedingt auf dem⸗ selben Flecke zu haben, und sie also am einfachen Kabel behalten zu können. Darüber sind wir augenblicklich im Versuchsstadium. Ge⸗ lingt es uns hier mit dem elektrischen Strome die Zündung herbei⸗
zuführen, so kann ich nur bemerken, daß diese Torpedos sehr viel
theurer sind, daß sie kostbarer sind, aber doch wenigstens das eigene Leben der Auslegenden durchaus sicher stellen. Ich hoffe, daß wir bei den vorliegenden Versuchen zu sehr günstigen Resultaten kommen.
Was die Offensivtorpedos anbelangt, mit denen man gegen feind⸗ liche Schiffe operirt, so hat ein großer Theil der 8 bei ihrer Anwesenheit in Wilhelmshaven die kleinen Boote gesehen, wo man die Torpedos an die Spitze setzt und unmittelbar auf das feindliche Schiff losgeht, auf die Gefahr, daß man selbst dabei zu Grunde geht. Es ist ein kleiner Gegenstand gegen einen großen eingesetzt, es ist aber das, wo der Muth und der Mensch am besten zur Geltung kommt und wo man entschieden das beste Resultat haben wird. Wenn ich nn richtigen Menschen finde, kommt er heran und zerstört das feind⸗ iche Schiff.
Was die künstlichen Torpedos anlangt, so sind wir angenblicklich im Begriffe, dergleichen auch in Wilhelmshaven zu versuchen und wollen solche vom Erfinder kaufen. Ich hoffe, wir kommen zum Zweck, aber nach den in England gemachten Erfahrungen sind die Resultate der sogenannten Whitehend Torpedos sehr ungünstig. Es sind das Torpedos, die man unter Wasser leitet. Das ist sehr schwer bei den verschiedenen Strömungen. 8 2
Das dritte ist, wovon der Herr Abg. Schleiden schon erzählt hat, daß man vom Lande aus mit einem Kabel ein Torpedo un⸗ mittelbar auf ein Schiff lenkt. Da muß ich sagen, daß der Herr Dr. Siemens, der allen Herren als Autorität im elektrischen Fache bekannt ist, mit außerordentlicher Freigebigkeit und großem Fleiße sich dieser rein patriotischen Aufgabe hingegeben und bereits ein sehr schönes Resultat erzielt hat. Wir haben im vorigen Jahre auf dem Tegeler See Torpedos vom Lande aus eine halbe Stunde lang im Wasser dirigirt und können hoffen, damit auch im Falle des Krieges zu operiren, so daß ich hoffe, daß das Torpedowesen bei uns anf gleichem hohen Standpunkt ist, wie bei den anderen Nationen.
— Ueber die Resolution der Abgg. Mosle und Genossen, bei Schiffsbauten die vaterländische Industrie zu berücksichtigen, erklärte der Staats⸗Minister von Stosch:
Ich kann nur wünschen, daß das Hohe Haus der Resolution voll beitritt und zwar aus den entwickelten Gründen, einmal damit unsere Privatwerften voll zu den Bauten und zu der Entwickelung schreiten, die nothwendig ist, damit sie die Leistungsfähigkeit bekommen, Schiffe für die Marine zu bauen, was bis jetzt noch nicht ohne die Hülfe Englands möglich ist, was aber, da sie große Kosten erfordert, ausführ⸗
bar ist für Deutschland, sowiezes eine Reihe von Bauten vor sich hat.
Der zweite Grund, warum wir wünschen müssen, daß die Resolution
angenommen wird, ist der, daß die Marine selbst damit eine Art
Vollmacht bekommt, die einmal angefangenen Bauten auch für die Zu⸗
kunft für gesichert zu erachten und daß der Plan, wie er vorliegt,
wenigstens im Allgemeinen in dieser Resolution eine Anerkennung findet. —
— Dem Reichstag ist folgendes Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870 (Bundes⸗ Gesetzblatt S. 51) vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
. 1. Die Bestimmungen in den §§. 1 bis einschließlich 5 des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt S. 51) bleiben bis zum 31. Dezember 1874 in Wirksamkeit.
. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung Urkundlich ꝛc. 1 . Gegeben ꝛc. 8
Motive.
Die Wirksamkeit des Gesetzes vom 27. März 1870 (Bundes⸗ Gesetzbl. S. 51), kraft dessen die Befugniß zur Ausgabe von Bank⸗ noten nur im Wege der Bundesgesetzgebung erlangt werden kann, war ursprünglich auf die Zeit bis zum 1. Juli 1872 beschränkt, demnächst aber durch das Gesetz vom 16. Juni 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 169) noch auf ein Jahr verlängert worden. Bis zum Ablauf dieser Frist hoffte man den im Art. 4 dese Reichsverfassung vorgefehenen Erlaß allgemeiner Bestimmungen über das Bankwesen herbeizuführen.
Letzteres ist bisher unterblieben im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Regelung des deutschen Münzwesens, welche der Ord⸗ nung des Bankwesens naturgemäß vorauszugehen hat. Erst mit dem Zustandekommen des Münzgesetzes wird dieses Hinderniß wegfallen. Der in Vorbereitung begriffene Bank⸗Gesetz⸗Entwurf wird hiernach zweckmäßig nicht vor der nächsten Session des Reichstags einzubringen, auf die Zwischenzeit aber für die Verlängerung der Geltung des Ge⸗ setzes vom 27. März 1870 Sorge zu tragen sein. Diesem Zwecke ent⸗ spricht der vorliegende, dem Gesetze vom 16. Juni v. J. nachgebildete Gesetzentwurf, welcher die Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres ausdehnt.
Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzrigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Handels⸗Regist
Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 20. Juni 1873 sind am 21. Juni 1873 felgende Eintragungen erfolgt:; In unser Firmenregister ist Nr. 7479 die Firma: Nathan Behrendt und als deren Inhaber der Kaufmann Nathan Behrendt hier (jetziges Geschäftzlokal: Klosterstraße 93) eingetragen worden.
In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 28 die hiegge Becanscheft i Frrme⸗ zmerschaft, einget „Berliner Schornsteinfegerme aft, eingetr agene Geusssenschaft
vermerkt steht, ist eingetragen: . “ Die Genossenschaft ist durch gegenseitige Ueberein⸗ 3 kunft aufgelöst. vom 21. Juni 1873 sind am selbigen Tag Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firmma:. Bode & Richter e, am 15. November 1872 begründeten Handelsgesellschaft ers; 8 (jetziges Geschäftslokal: Oberwallstraße 8) sind die Kaufleute “ a. Arthur Richard Alfred Bode, b. Louis Emil Wilhelm Richter, Beide hier. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4514 einge⸗
tragen worden. In unser Firmenregister ist Nr. 7480 die Firma: w 8 errmann Rasenack 8. und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Wilhelm Herrman Rasenack hier 1““ 8 (jetziges Geschäftslokal: Prinzenstraße 16) eingetragen worden.
8
8 m
1. Steckbriefe und Unterfuchungs-Sachen.
2. Handels⸗Register
3. Konkurse, Subhastattouen, Aufgebote, Bor⸗ ladangen n. derzl.
8. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
81.“
von öffentlichen Pavieren.
ndel. Fee en. Bekanntmachungen Literarische Anzeigen.
Dem Gottfried Robert Ra enack hier ist für vorgenannte rma Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2560 eingetragen worden.
9
In unser Firmenregister ist Nr. 7481 die Firma:
Max Maa 88
und als deren Inhaber der Kaufmann Max Maaß hier 1 (jetziges Geschäftslokal: Oranienburgerstraße 9/10)
eingetragen worden. ““
In unser Firmenregister ist Nr. 7482 die Fimma: b Max Röhmann und als deren Inhaber der Kaufmann Max Röhmann hier, (jetziges Geschäftslokal: Neue Promenade 7) eingetragen worden.
In unser Firmenregister ist Nr. 7483 die Firma: 1 Adolph Hesse “ vn 2. deren Inhaber der Kaufmann Ernst Franz Friedrich Adolph
Hesse hier, . 11616““ - (jetziges Geschäftslokal: Friedrichsstraße 136) eingetragen worden.
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 7451 die hiesige Handlung in Firma: 8 vermerkt steht, ist eingetragen: 8 Das Handels sschät ist durch Vertrag ee. den Fabrikanten Friedrich Wilt m Ludwig Borchert zu Berlin übergegaugen, welcher dasselbe unter unveränderter Firma fortsetzt. Ver⸗ gleiche Nr. 7484 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 7484 die Firma C. W. Borchert — und als deren Inhaber der Fabrikant Friedrich Wilhelm Ludwig Borchert hier eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 7465 die hiesige
Handlung in Firma: E“ M. v. Sydow vermerkt steht, ist eingetragen:
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EET C. W. Borchert “
1“*“
9 3 Oeffentlicher Anzeiger. 8 Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Erpedition von S
Rudolf Mosse in Gerlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗
. b 1 EI — ’ 8.4 5. Verloosung, Amortijation, Zinszaptung u. f. .g.; 1 furt a. M., Greslau, Jalle, Brag, Mien, München, 6. Industrielle Etablifsements, Fabriken und Grot- Kürnberg, Strathurg. Zürich und Ktuttgart.
Das Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Kaufmann Georg Hiller zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe 8 unter unveränderter Firma fortsetzt. Vergleiche Nr. 7485 ddes Firmenregisters. 1 Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 7485 die Firmat M. v. Sydow 3 gen deren Inhaber der Kaufmann Georg Hiller hier eingetragen worden. Dem Carl Hermann Dittmann hier ist für vorgenannte Firma B ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter .2561 eingetragen worden. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3469 die hiesige Handlung in Firma: 1 811“ Max Maaß & Röhmann vermerkt steht, ist eingetragen:
Die Handelsgesellschaft ereinkunft
aufgelöst. E“ 8 17 Gelöscht sinde:— 8 Firmenregister Nr. 576 die Firma: Adolph A. Meyer, Firmenregister Nr. 6851 1 die Firma: Louis Heinr. Lesser. Prokurenrezister Nr. 2142
die des Hermann Rosenthal für die jetzt gelöschte
Firma Louis Heinr. Lesser. irmenregister Nr. 7105 82 8 die Firma Bruno Siebner. Berlin, den 21. Juni 1873. Königliches St adtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote,“ Vorladungen u. dergl.
1110] Ediktalladung.
Nachdem über das Vermögen der Firma „Louis Maus und
Peter“ dahier das vorläufige Konkursverfahren eingeleitet worden ist,
8
so wird Termin zum Zwecke des Güteversuchs un ’ 12 Güteversuch d zur Wahl eines 18. Juli d. J., Vorm 10 Khr C. Z. anberaumt, in welchem sämmtliche Gläubiger der gedachten Firma ihre Forderungen anzumelden und des Güteversuchs zu gewärtigen haben, bei Meidung, daß diejenigen Gläubiger, deren Forderungen nicht pfandrechtlich gesichert sind, an den Beschluß der Mehrheit über einen abzuschließenden Nachla Zvertrag für gebunden erklärt werden. 8s mn „, 8 b nur 2 den vorläufig z zurator bestellten Privatsekretär Feige dahier geleistet werden. Cassel, den 14. Juni 1873. EEEE“ Königliches Amtsgericht, I. Abth. 4.
Reimerdes.
8 1 111““ Auf Klage des Gottlieb Scheller zu Homburg gegen den Jon Daniel Wilhelm Baron von Arkél d Ablaing aus Doorn in Holland, wegen Forderung von 581 fl. 26 kr. aus Miethvertrag, wird der mit unbekanntem Aufenthalt abwesende Beklagte zur Klagebeant⸗ wortung unter den Rechtsnachtheilen des Eingeständnisses mit Verwei⸗ sung auf die Bestimmungen der §§. 7, 9, 10, 12 — 14, 17 und 98 der Verordnung vom 24. Juni 1867 auf 1“ den 18. September 1873, Vormittags 9 Uhr, “
hierher geladen. 8 .
Weitere Verfügungen werden nur durch Anschlag an das Gerichts⸗ brett bekannt gemacht. Wiesbaden, den 10. Juni 1873.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
[1848] Bekanntmachnng.
Der am 7. Mai cr. hierselbst verstorbene Kaufmann
Johann Carl Julius Bader hat in seinem am 7. Mai cr. errichteten, am 12. desselben Monats publizirten Testamente seine beiden Söhne Rudolph und Robert als Erben auf den Pflichttheil eingesetzt.
Dies wird den oben genannten Gebrüdern Bader, deren Aufent⸗ halt unbekannt, hiermit kundgethan. Charlottenburg, den 10. Juni 1873.
Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. [A. 1128] Wir kaufen Thlr. 2000 Schlesische altlandschaftliche
3 ½ % Pfandbriefe auf Domäne Mittel⸗Lazisk, Kreis Pleß haftend und zahlen dafür 4 % über Tage⸗Cours oder tauschen dieselben gegen
gleichartige Pfandbriefe um, und zahlen 4 % baar zu.
Breslau, den 22. Juni 1873.
Suhmission
zur Beschaffung von 3 Centner Messingdraht Nr. 25. 5 Messingdraht 3 Mm. schwarzes Messingblech2,5 Mm. gebeiztes Messingblech 1,3 Mm. Kupferblech 1,56 Mm. Kupferblech 2,6 Mm. Kupferblech 3,25 Mm. gleich 30 Tafeln Kupferblech Qu. und 13 Mm. ark. 5000 Tafeln weißes Pontonblech 5 S. haben wir einen öffentlichen Submissions⸗Termin auf Montag, den 7. Juli er., Vormittags 10 Uhr, in unserem Bureau hier anbe⸗ raumt. Lieferungsbedingungen liegen daselbst aus, werden auf fran⸗ kirte Briefe auch übersandt. Versiegelte frankirte Offerten mit der
Aufschift: Submission auf Messingdraht und ⸗Blech, Kupferblech pp. sind bis zum obigen Termin einzureichen. Wohl⸗
versiegelte und deutlich etikettirte Proben bis spätestens zum 28. Juni cr. Mündliches Abgebot findet nicht statt.
Spandan, den 17. Juni 173. Direktion der Artillerie⸗Werkstatt.
[1808] Bekanntmachung.
Die Herstellung und Lieferung der schmiedeeisernen Bedachung zum Neubau eines Werkstattgebäudes für die Bearbeitung von Panzerplatten, in der Größe von 250 Quadrat⸗Meter, soll
am 14. Juli cr., Mittags 12 Uhr, im Wege der Submission sicher gestellt werden. Unternehmungs⸗ lustige wollen ihre desfallsigen und mit der Aufschrift: 8
„Submission auf die Ausführung einer eisernen Bedachung“
versehenen Offeriten bis spätestens zu dem vorangegeben Termine der nterzeichneten Direktion verschlossen und portofrei einsenden.
Die der Ausführung zu Grunde liegenden Bedingungen nebst Konstruktionszeichnungen können im Bureau der unterzeichneten Direk⸗ tion eingesehen werden; auf Verlangen und gegen Erstattung der Ko⸗ pialien werden dieselben aber auch per Post cbersandi 1u“
Kiel, den 20. Juni 1873. “
Kaiserliche Hafenbau⸗Direktion.
150 Kilogramm 250 do.
ITI-
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
1809] hang von Breslauer Stadt⸗Obligationen à 4 und 4 ½ %. Bei der heut stattgefundenen Ausloosung der term. Weihnach⸗ ten 1873 zu amortisirenden hiesigen Stadt⸗Obligationen sind gezogen worden, und zwar: 1 a. von den Stadt⸗Obligationen à 4 % über 500 Thlr. Nr. 3049. 3136. 3137. 4104. 5448. 5464. 5516. 5517. 6872. 6910. 6923. 6939. 6979. 7071. 7098. 7134. 7226. 7288. 8486. 8492. 8528 und 8548, über 400 Thlr. Nr. 408. 585. und 2204, - über 300 Thlr. Nr. 698. und 5588 über 200 Thlr. Nr. 1901. 1903. 3389. 3516. 4308. 4325. 4867. 5640. 6324. 6359. 6409. 7331. 7366. 7377. 7454. 7543. 7550. 7556. 7597. 7644. 7695. 7857.8599. 3 und 8674, über 100 Thlr. Nr. 930. 1303. 1394. 1433. 1508. 1612. 1997. 2326. 2472. 2496. 2607. 2646. 2735. 2797.2849. 3417. 3609. 3654. 3719. 3838. 3912. ¹. 4100. 4302. 4479. 4559. 4805. 5187. 5359. .6433. 6441. 6508. 6609. 6658. 6704. 8004. 8031. 8071. 8098. 8112. 8115. 8226. 8311. 8360. 8384. 8456. 8724. 8737. 8743. 8767. 8776. und 8793, Nr. 1170. 1240. 1712. 2067. 2174. 2248. 3821. 4123. 4438. 4988. 5844. 5853. 5916. und 5989, Nr. 3668. 4219. 4267. 4421. 4514. 4616. 4889. 4940. 4952. 5020. 5044. 5091. 5142. 5228. 5248. 5285. 5336. 5338. und 5374, 1 zusammen über einen Kapitalsbetrag von 24,075 Thalern. b. von den Stadt⸗Obligationen Littr. A. à 4 ½ %: (ausgefertigt auf Grund des ehen Privilegii vom 28. März
8 5) über 500 Thlr. Nr. 42. 98. 112. 129. 148. 190. 257. 262. 272.
1. “ 84.
1“
[M. 1127]
293. 355. 372. 421. 470. 526. 530. 531. 585. 709. 722. und 738,
über 200 Thlr. Nr. 824. 891. 958. 965. 966. 1124. 1181. 1236. 1258. 1262. 1287. 1371. 1419. 1453. 1470. 1519. 1552. 1635. 1801. 1915. 1930. 1991. 2108. 2217. 1 2228. 2431, und 2516, über 100 Thlr. Nr. 2857. 2901. 3294. 3435. 3595. 3630. 3636. 3710. 3739. 3746. 3753. 3759. 3944. 3973. 4170. 4276. 4308. 4445. 4686. 4774. 4931. 4972. 5187. 5221. 5234. 5289. 5309. 5330. 5365. 5421. 5478. Mb5520. 5580. 5819. 5830. 5865. 5868. 5932. 5987. 5992. 6016. 6017. 6169. 6188. 6225. 6236. 6264. 1 86296. 6334. 6368. 6391. 6406. 6532. 6571. 6597. 3 6635. 6648. und 6748, zusammen über einen Kapitalsbetrag von 21,700 Thalern. Die Besitzer dieser Obligationen werden aufgefordert, die ihnen zustehenden, hiermit gekündigten Kapitalien term. Weihnachten 1873 gegen Rückgabe der Obligationen und der von da ab laufenden ins⸗Coupons und Talons in unserer Stadt⸗Hauptkasse im Rath⸗ ause in Empfang zu nehmen. 8 Die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen, von denen ein Nummer⸗Verzeichniß vom 24. d. Mts. ab in der rathhäuslichen Dienerstube sowohl, als auch an den Rathhausthüren und in sämmt⸗ lichen hiesigen städtischen Kassen ausgehängt sein wird, hört in jedem Falle an dem zur Rückzahlung des Kapitals auberaumten Termine auf, und wird der Betrag für nicht zurückgelieferte, von term. Weih⸗ nachten 1873 ab laufende Zins⸗Coupons von den Kapitalien in Abzug gebracht werden. Gleichzeitig werden die Inhaber der nachgenannten, bereits frü⸗ her verloosten und gekündigten Stadt⸗Obligationen, und zwar:
1
8 aus der Verloosung von 1870: über 300 Thlr. Nr. 4935, über 200 Thlr. Nr. 4113. und 7706,
E
über 100 Thlr. Nr. 2334. und 7948,
aus der Verloosung von 1871:
über 500 Thlr. Nr. 6815. und 7102, über 200 Thlr. Nr. 7676, über 100 Thlr. Nr. 1782. und 5905, über 50 Thlr. Nr. 4689,
über 5
aus der Verloosung von 1872: 00 Thlr. Nr. 6755. und 7023,
über 200 Thlr. Nr. 5867. 7714. und 7737,
über 1 über über
00 Thlr. Nr. 4171. 6067. 6655. und 8152. 50 Thlr. Nr. 5832, 8 25 Thlr. Nr. 3894. und 4199; -
à 4 pt.
(ausgefertigt auf Grund des Tessööbsten Privilegii v
aus der Verloosung von 1870:
über 500 Thlr. Nr. 100. und 246, über 200 Thlr. Nr. 2718, “ “ über 100 Thlr. Nr. 5360. 5929. 6039. und 6419b9),
aus der Verloosung von 1871:
über 500 Thlr. Nr. 611, 3 über 200 Thlr. Nr. 2214. und 2501l,
über 1
über 500 Thlr. Nr. 192. und 617,
00 Thlr. Nr. 5480,
aus der Verloosung von 1872:
über 200 Thlr. Nr. 852. 937. 1027. 1465. 1502. 1901. und 2469, über 100 Thlr. Nr. 3643. 3791. 4500. 4998. 5112. 5183. und
5349 zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Rückgabe dieser Obligationen und der zugehörigen Zins⸗Coupons und Talons
ten En
apfangnahme der Valuta, hiermit erinnert.
Breslan, den 13. Juni 1873.
1 Der Magistrat hiesiger Haupt⸗ und Resid
[1849] I Der Umtausch der Bezugsscheine des
Essener Ber
gwerk „Centrum“
gegen Original⸗Aktien findet vom 1. Juli cr. ab an Unserer Kasse statt,
mit doppelten Nummern⸗Verzeichnissen einzureichen sind. Berlin, im Juni 1873.
Preußische Boden⸗Kredit⸗Aktien⸗Bank.
Dstpreußische Südbahn.
Die am 1. Juli 1873 fälligen Zinsen der Prioritäts⸗Obligati
der Coupons gezahlt. Königsberg, den 21. Juni 1873.
r.
1
onen I. und II. Emission werden in der Zeit vom 26. Juni C.
bis 1. August d. J. in Berlin von der Berliner Handelsgesellschaft, in Königsberg von den Herren J. Simon, Wittwe u. Söhne und von unserer Haupt⸗Kasse, Schleusenstraße Nr. 4, später aber nur von unserer Haupt⸗Kasse in Königsberg gegen Einlieferung
Der Verwaltung
(a. 479/6.)
srath
der Ostpreußischen Südbahn⸗Gesellschaft.
Westfälische Bank.
Die am 1. Juli 1873 fälligen Dividendenscheine unserer Aktien werden vom 1. Juli dieses Jahres ab mit 16
32 Thaler per Stück Len in Bielefeld an unserer Kasse, in Berlin b
Liermit alle von dieser Anleihe herrührenden Obligationen und Zinscoupons zum 31. Dezember 1873.
Kündigung einer städtischen Anleihe.
Nachdem die städtischen Behörden beschlossen haben, den noch nicht ausgeloosten Rest der ä 8 3 ⸗ß “ üdtischen Behörden beschlossen haben, d ausgeloosten Rest der älteren, auf Grund des Allerhöchf Brcbig ghac vom 7. Mai 1866 aufgenommenen Anleihe der Stadt Dortmund im Betrage von 200,000 Thlr. zu tilgen, so nngeach gen
An diesem Tage und gegen Ver⸗
gütung von 4 Prozent Zinsen, auch schon früher, zahlt unsere Kämmereikasse den Betrag der Obligationen gegen Auslieferung derselben aus.
Die Berzinsung findet über den 31. Dezember hinaus nicht statt.
Mit den Obligationen sind deshalb die für die spätere Zeit ausgegebenen
Zinscoupons einzuliefern, widrigenfalls deren Betrag am Kapitale gekürzt und für die Einlösung der Coupons zurück behalten wird
Dortmund, den 20. Juni 1873.
Dr. Becker.
Der Magistrat. GXX“
Verschiedene Bekanntmachnngen.
Mecklenburg⸗Schwerin.
Ostseebad Warnemünde.
Verbindung pr. Dampf⸗ schiff, an die Eisenbahnzüge anschließend.
EFröffnung der Badeanstalten am 15. Juni.
“]
Rumänische Eisenbahnen⸗Aktien⸗Gesellschaft.
heuti en General⸗Versammlung ist
1) die Zeichnung von 12,879,150 Thlr. Stamm⸗Prioritäts⸗Actien und die erfolgte Einzahlung von 10 % auf jede Acti
festgestellt;
das auf Grund der Beschlüsse der General⸗Versammlung vom 26. Januar und 22. Juni 1873 und 5 Aufsichtsraths und des Ausschusses vom 12. November 1872 abgeänderte und neu redigirte Statut E“ des
— bes chlossen worden,
a. die aus der Rechnung pro 1871 noch verbliebenen drei Prozent des Reingewinns im 85ee von 15,305 Thlr.
nach dem Ermessen des Aufsichtsraths theils zur Begründung einer Pensions⸗ und Unterstützungs
der Gesellschaft, theils zum Baufonds zu verwenden, 2 diejenigen drei Prozent des jährlichen Reingewinns, welche nach §. 46 des Statuts zur Verfügung der General-⸗
asse für die Beamten
Versammlung gestellt sind, für das I 1872, sowie fernerhin dem Aufsichtsrath zur Gewährung von
Tantièmen, soweit die Mitglieder des Aufsichtsraths darauf nicht zu Gunsten anderer nothwendigen Verwendungen
verzichten, zur Verfügung zu stellen;
4) sind die jetzigen Mitglieder des Aufsichtsraths sämmtlich wiedergewählt; und
1 5) ist der Antrag eines Aktionärs, des Rechnungsrath a. D. Heßling, auf Abänderun Aufhebung von Beschlüssen früherer General⸗Versammlungen verworfen worden.
Alle diese Beschlüsse wurden einstimmig gefaßt.
Außerdem äußerte die General⸗Versammlung auf Anfrage des Aufsichtsraths den Wunsch, daß die statutenmäßige Amortisation der
Stamm⸗Aktien künftig im Wege der Ausloosung und Kündigung gescheh
en möge.
Indem wir dies hierdurch zur Kenntniß der Aktionäre bringen, veröffentlichen wir in Gemäßheit des §. 47 des Statuts nachstehend
die Jahresbilanz pro 1872.
Berlin, den 21. Juni 1873.
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