am 17. April von einem Erdbeben heimgesucht. Kohlenfelder wurden in zwei Orten in Ama entdeckt. Große Feuers⸗ brünste gehören seit Kurzem zur Tagesordnung. Am 24. März brach in Hakodate ein großes Feuer aus, welches ungefähr ein Viertel der Eingeborenenstadt zerstörte und wobei sechs Menschenleben verloren gingen. Am Abend des 29. März brach in Osaka ein Feuer aus, das bald den Versuchen der eingeborenen Feuerwehr, desselben Herr zu werden, trotzte, und einen großen Flächenraum einäscherte. In Vokohama brach in der Nacht des 22. März im Eingeborenen⸗ viertel ein Feuer aus, das nach vierstündiger Dauer 1509 Häuser einäscherte, wodurch 5672 Männer, Frauen und Kinder obdachlos gemacht und an den Bettelstab gebracht wurden und das, wie man glaubt, den Verlust von 26 Menschenleben ver⸗ ursachte.
Nr. 45 des „Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗Post⸗ verwaltung“ lat; folgenden Inhalt: Geueral⸗Verfügungen: vom 20. Juni 1873. 155. vom 17. Mai d. J., betreffend einige Abände⸗ rungen des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871. — Vom 21. Juni 1873. Aversioni⸗ rung von Porto⸗ und Gebührenbeträgen.12
Kunst und Wissenschaft.
Berlin, 27. Juni. Am Mittwoch wurde auf dem Jerusa⸗ lemer Kirchhofe hierselbst für den verstorbenen Pianisten Karl Tausig ein mit dem Marmor⸗Relief⸗Bild des Verstorbenen geziertes Grabmal feierlich enthüllt.
Breslau, 25. Juni. Ein schlesisches Provinzial⸗Komite für das projektirte Liebig⸗Denkmal hat sich heute konstituirt und den Ober⸗Bürgermeister v. Forckenbeck zum Vorsitzenden, den Pro⸗ fessor Dr. 8.2. zu dessen Stellvertreter erwählt. Der in der kousti⸗ tuirenden Versammlung berathene und beschlossene Aufruf an die Be wohner der Provinz, sich an der Sammlung für das nach Ueberein⸗ kunft des internationalen Denkmal⸗Komites in München zu errich⸗ tende Monument für Justus von Liebig zu betheiligen, wird in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.
— Das von dem Verein für Uhlands Denkmal gestiftete eherne
Standbild Ludwig Uhlands wird am 14. Juli d. J. in Tü⸗ bingen feierlichst enthüllt werden.
Weimar, 26. Juni. Der Afrikareisende Gerhardt Rohlfs hat, wie die „Weimarische Zeitung“ mittheilt, Nachrichten aus Kuka
am Tsadsee vom 17. Dezember 1872 erhalten, denen zufolge der For⸗ schungsreisende Nachtigal nach Wadai abgereist war und im Laufe dieses Sommers in Bengasi oder in Aegypten zu erwarten sein dürfte.
Jena, 25. Juni. Der Geheime Hofrath, Professor Dr. Gegen⸗ baur hat einen Ruf an die Universitat Heidelberg erhalten und an⸗
Landwirthschaftt.
Die Generalversammung des Baltischen Vereins zur Förderung der Landwirthschaft wird vom 15, bis incl. 18. September zu Stralsund abgehalten werden. Mit derselben wird eine große Thierschau, sowie eine Geräthe⸗, Maschinen⸗ und Produkten⸗Ausstellung verbunden sein.
Gewerbe und Handel.
Berlin. In die Direktion der Central⸗Bank für Industrie und Handel ist Herr L. Zuckermandl, zuletzt Direktor der Hannoverschen Bodenkreditbank, früher Direktor der Oldenburgischen Landesbank, vom Aufsichtsrathe gewählt worden. Derselbe wird seine Funktionen Anfangs Juli übernehmen.
Königsberg, 26. Juni. (W. T. B.) Die strikenden Maurer beschlossen, die Arbeit wieder zu den früheren Lohnsätzen aufzunehmen und ist der Strike damit als beendet anzusehen.
Stralsund, 23. Juni. Auf den am 13. und 14. d. Mts. hier abgehaltenen Wollmarkt sind 6764 Ctr. Wolle gebracht und auch sämmtlich verkauft worden. Das größte Quantum ist zu 61 bis 68 ½ Thlr. pro Centner verkauft. Der höchste Preis war 70 Thlr., der niedrigste 55 bis 60 Thlr. Das Schurgewicht war reichlicher als das im verflossenen Jahre.
Wismar, 24. Juni. Die Zufuhren zum biesigen Wollmarkt betrugen 2500 Centner, welche bei flottem Geschäft 60—74 Thlr. er⸗ zielten. Nur 16 Posten blieben unverkauft. Die Wäsche war meistens gut.
Güstrow, 24. Juni. Der hiesige Wollmarkt begann gestern Morgen. Das zu Markt gebrachte Quantum betrug 14,000 Ctr., über 2000 Ctr mehr als im vorigen Jahre. Die Preise stellten sich je nach der Güte und Wäsche der Wollen verschieden, von 67—69 Thlr. für weniger gut gewascheue Posten, von 70—74 Thlr für den bei Weitem größten Theil des Quantums, von 75— 78 Thlr. für einzelne hochfeine Posten mit schönen Wäschen. Als Durchschnittspreis kann 71 Thlr. in diesem Jahre mit Sicherheit angenommen werden.
Paris, 26. Juni. (W. T. B.) Dem heutigen Bankausweis ufolge sind der Westbahn 30 Millionen gegen Obligationen vorge⸗ schossen worden.
8 1u
1 Verkehrs⸗Anstalten.
Wien, 26. Juni. (W. T. B.) Die Aktionäre der Franz⸗ Joseph⸗Bahn haben in ihrer heutigen Generalversammlung den Antrag des Verwaltungsrathes, die für dieselbe erforderlichen 4 Mil⸗ lionen durch Emittirung von Aktien zu beschaffen, abgelehnt und be⸗ schlossen, Vbligationen auszugeben, welche im Wege der Submission und ohne Bezugsrecht für die Aktionäre begeben werden sollen.
Fiume, 24. Juni. Heute fand die Eröffnung der Bahnstrecke St. Peter⸗Fiume statt.
88 Am 8* d. M. 8 ess aus das neue Tele⸗ graphenkabel nach dem Fest lande gelegt. Gegr
Liverpool, 26. Juni. (W. T. B.) Der Dampfer „Afrika“ von der Westafrika⸗Linie ist heute hier eingetroffen. 8n
Lissabon, 26. Juni. (W. T. B.) Der Dampfer „Araucania ist heute aus Rio de Janeiro hier eingetroffen.
8 8 Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.
Madrid, Donnerstag, 26. Juni, Abends. Ueber die be⸗ vorstehenden Veränderungen im Ministerium verlautet, daß Pi y Margall das Präsidium, Palanga das Ressort des Innern, Pascual Casas die Justiz, Gonzales das Ministerium des Han⸗ dels und der öffentlichen Arbeiten, Tutan die Finanzen und Mai⸗ sonnaoe das Auswärtige übernehmen werden. Die Mehrzahl der Minister gehört der Rechten an. Nach dem Entwurf, welchen die für Ausarbeitung einer Konstitution niedergesetzten Kommission vorlegen wird, soll an der Spitze des Staats ein Präsident der Republik stehen, dem seinerseits das Recht beigelegt wird, einen Chef der exekutiven Gewalt (Minister⸗Präsidenten) zu ernennen, von dem die Ministerernennungen ausgehen sollen. Der Kongreß soll aus direkten Wahlen hervorgehen, während der Senat aus Repräsentanten der einzelnen Regionalversamm⸗
lungen gebildet wird. Das Strafrecht wird für die ganze Re⸗ publik dasselbe sein. Die beabsichtigte organische Eintheilung des gesammten Staatswesens stellt als unterste Einheit das Muni⸗ ipium fest. Daran schließt sich der Einzelstaat (Regionalstaat), bie Gesammtheit der Munizipien und Einzelstaaten bilden den Nationalstaat. Unter der unmittelbaren Verwaltung des letzteren stehen die Armee, die Marine, die Landstraßen, das Post⸗ und das Telegraphenwesen, sowie die Douane. Der Ent⸗ wurf wird wahrscheinlich am Sonntage in der Kommission zur Lesung gelangen. — Der Oberst Castanon hat Irurzun den Carlisten wieder abgenommeu.
Die wichtigsten Bodenarten fürtdie Zuckerproduktion im Deutschen Reiche.
Der bedeutende Zuckergehalt der Runkelrübe ist zu Berlin 1747 durch den Apotheker Marggraf zuerst nachgewiesen.
Die erste Fabrik zur Gewinnung von Rübenzucker entstand auf deutschem Boden 50 Jahre später, angelegt auf Veranlassung des Königs von Preußen auf dem schlesischen Gute Cunern (Kreis Wohlau, Regierungsbezirk Breslau) durch Achard aus Berlin, Direktor der physikalischen Klasse der Akademie der Wissenschaften.
Nach Ueberwindung vieler Schwierigkeiten in deutschen und aus⸗ ländischen Fabriken hat die Rübenzuckerfabrikation in der neueren Zeit derart zugenommen, daß der Kolonialzucker in einem großen Theile Europas vom Markte verdrängt ist, und die Kultur der Zuckerrübe konkurrirt mit der des Zuckerrohrs.
Die Rübenzuckerindustrie ist für den Ackerbau und die Landwirth⸗ schaft der Rübengegenden von sehr günstigem Erfolge gewesen, indem man Naturwissenschaft und Technik in der vollen Ausdehnung ihrer neueren Entwicklung in Anspruch nehmen mußte, um die vielen vor⸗ handenen Schwierigkeiten zu beseitigen, und in den verschiedensten Ländern und Provinzen, vom Elsaß bis nach Posen und Provinz Preußen, von Rom bis nach Dänemark und dem südlichen Schmweden, vom Kaukasus bis nach England sucht man deshalb die Vortheile dieser Industrie sich anzueignen. 8
Die deutsche Entdeckung hat Europa einen großen Theil des Tributs erspart, mit welchem dieser Erdtheil den Tropen verpflichtet war.
Wie bei aller Vegetation, so sind auch für den Anbau der Zucker⸗ rübe die klimatischen Verhaltnisse in erster Linie entscheidend, nament⸗ lich der Wechsel von Regen und Sonnenschein, die Länge der Vega⸗ tationsperiode und die Höhe der Temperatur während derselben.
Die klimatischen Verhältnisse ändern sich jedoch bei wenig wechseln⸗ dem Niveau nur allmählich und in ganzen Provinzen verhältnißmäßig wenig und die athmosphärische Luft hat für die Ernährung der
nh⸗ aus derselben in der Zusammensetzung einen hohen Grad von onstanz.
Eine solche Uebereinstimmung zeigen die nach Zusammensetzung und Lagerung vielfach wechselnden Bodengrundlagen nicht und gegen⸗ über den klimatischen e sind dieselben deshalb weit mehr zu beachten, wenn es sich um Ausdehnung der Rübenzuckerfabrikation von den Rübendistrikten in benachbarte oder nicht zu weit entlegene Gegenden handelt.
Die geologischen Grundlagen sind in der Bodenfrage mehr zu berücksichtigen, als es meist geschehen ist, und man hat den Untergrund bis zu größerer Tiefe ins Auge zu fassen.
Die Frage nach dem Vorhandensein oder Fehlen der nothwendigen Pflanzennährstoffe verdient bei der Bodenprüfung große Beachtung, sie darf aber nicht einseitig bevorzugt werden.
Das Bodenprofil, welches 1) den Gesammtbestand von Ackerkrume Untergrundschichten bis zu einiger Tiefe,
2) die Lagerung, 8 1“ .“
3) die Mächtigkeit derselben, “ 1“ 8—
4) den Grundwasserstand, wo es nöthig ist, andeutet, 8 für den Zuckerrübenbau und die Fruchtbarkeit überhaupt von entscheidender Wichtigkeit. Diese Verhältnisse sind deshalb nach einer beson⸗ deren Profilirungs⸗Methode angedeutet und die einzelnen zugehörigen Proben von Ackerkrume und Untergrund für sich ausgestellt.. 8
Unter den geognostischen Formationen liefert das Diluvium im Deutschen Reiche den meisten Zucker. 2 Der milde, durchlassende, vollständig oxydirte und großentheils lößartige Diluviallehm und Diluvialmergel ist in den wichtigsten Distrikten der deutschen Zuckerproduktion, in der preußischen Provinz Sachsen, in den Herzogthümern Anhalt und Braunschweig, großentheils auch in der preußischen Provinz Schlesien und am Rhein die Haupt⸗ grundlage des dortigen Rübenbaues. Zunehmender Thongehalt bei größerer Mächtigkeit, Unterlagerung von sehr feinkörnigem, thonigem Sand statt des mittelkörnigen Diluvialsandes vermehren die Undurch⸗ lässigkeit und Wasseranhäufung und sind deshalb für die Erwärmung des Untergrundes nachtheilig. ss⸗
Die Oberkrume in den genannten diluvialen Distrikten ist zum Theil Schwarzerde, zum Theil „weißer“ Boden, wie er in Schlesien im Gegensatz zu dem dunklen Boden bezeichnet wird, und zwischen beiden sind die mannigfaltigsten Uebergänge, unter Abnahme und Zu⸗ nahme des Humusgehalts, auch unter Zunahme des Sandgehalts beim Uebergange zur Decksandbildung.
Als Paakteriftrsche Schwarzerde hat Professor Orth aus Berlin in Wien die Oberkrume von Staßfurth, Gr. Alsleben, Schlanstedt, Breslau und Würwitz bei Koberwitz ausgestellt, als weißen“ Boden diejenige von Canth (dicht bei Schosnitz), von Thiede bei Wolfenbüttel und von Höningen bei Cöln. Die oberen Bodenarten von Halle a. Saale, Friedeburg a. Saale, Gerlebock und Bietikow stehen der Schwarzerde, die Oberkrume von Hundisburg mehr dem sogenannten weißen Boden nahe. .
Die ‚„weißen“ Böden liefern in Schlesien gegenüber der oft an Grundnässe leidenden Schwarzerde daselbst eine qualitativ bessere Zuckerrübe.
““
und den verschiedenen
gewesen.
Aus dem Herzogthum Anhalt zeigt Gerlebock ein Profil für die qualitativ beste Zuckerrübe bei quantitativ geri geren Erträgen, Gr. Alsleben ein Profil für die quantitativ höchsten Ernteerträge bei noch guter Qualität der Rüben.
Der Boden von Bietikow bei Prenzlau repräsentirt den ucker⸗ märkischen Boden, wie er sich von da nördlich und östlich nach Pom⸗ mern hin verbreitet und bereits mitten in der Region der nordischen Geschiebe liegt.
Die Bodenarten des Geschiebelehms und Geschiebemergels werden in Norddeutschland jetzt mehrfach, ebenso in Schweden und Dänemark zur Produktion der Zückerrübe heranzugsehen gesucht und verdient ein aufmerksamer Vergleich mit den beschriebenen Bodengrundlagen günstiger Rübendistrikte die größte Beachtung, wenn die Rübenindustrie in sicherer, gut fundirter Weise weiter entwickelt und vor Mißgriffen möglichst bewahrt werden soll.
Die ausgestellten odenproben von Wien und Tagan⸗ rog zeigen den hohen Grad von Vergleichbarkeit zwischen den in Oesterreich⸗Ungarn und in Rußland sehr verbreiteten Diluvial⸗ bildungen und den besprochenen Bodenarten aus dem Deutschen Reiche.
Der Boden von Taganrog mit seiner Schwarzerde und dem löß⸗ artigen Diluvialmergel darunter ist manchem Boden aus der hre cge Provinz Sachsen und aus Schlesien zum Verwechseln ähnlich.
Die Diluvialböden liefern auch in Oesterreich⸗Ungarn einen sehr großen Theil, in Rußland fast sämmtlichen gewonnenen Rüben⸗ zucker.
Unter den Bodenarten des Alluviums sind für die deutsche Zucker⸗ produktion die reichen Bodenabsätze des Oderbruchs in der preußischen Provinz Brandenburg in erster Linie zu nennen. Die Rubenindustrie hat sich hier zusammenhängend ähnlich konzentrirt entwickelt, wie an manchen Stellen des Diluviums. b
Der fruchtbare Oderbruchboden beweist, wie weit die Kult r der Zuckerrübe einen stark eisenschüssigen und kalkarmen Untergrund bei sehr reichen Bodengrundlagen verträgt.
Der Grundwasserstand beansprucht bei diesen Niederungsböden eine besondere Beachtung und ist im Niederoderbruch und Oberoder⸗ bruch verschieden. 1
Felder mit zu hohem Grundwasserstand und solche mit Schrind⸗ stellen wechseln im Oderbruch nicht selten und benachtheiligen nach verschiedenen Richtungen die dortige Zuckerproduktion Der Zucker⸗ rübenertrag ist quantitativ auf dem guten Oderbruchboden sehr hoch.
Der reiche humose Alluviallehm der Weichselniederung (Gr. Lich⸗ tenau bei Dirschau, wird bis jetzt nur vereinzelt zur Zuckerrüuen⸗ produktion benutzt. Der Untergrund führt hier unter einem mächtigen humosen Lehmboden viel mittelkörnigen Alluvjialsand.
Die Alluvialböden der kleineren deutschen Flußthäler werden, ihrer Ausdehnung entsprechend, in den Zuckerrübendistrikten, wie in der goldenen Aue, an der Saale, an der Katzbach bei Liegnitz und an vielen anderen Orten zum Zuckerrübenbau mit Erfolg verwendet. Der Bestand dieser Bodenarten ist sehr verschieden und von den benachbar⸗ ten Gebirgen abhängig, das Profil sehr wechselnd.
Ausgezeichnet durch hohen Kalkgehalt ist das Alluvium vom Oberrhein, Rheinfelder Hof bei Gr. Gerau und Kirschgartshausen bei Mannheim). Die Ackerkrume ist ein strenger, gebundener Tqon⸗ boden, der durch Verwitterung den Kalk größtentheils verloren hat. Im Untergrunde ist ein kalkreicher Alluvialmergel und darunter ein kalkhaltiger bis kalkreicher mittelkörniger Alluvialsand. Im Boden des Rheinfelder Hof steht das Grundwasser in nassen Jahren sehr nahe der Oberkrume.
Der Alluvialboden von Kirschgartshausin liefert einen Theil der Rüben für die große Zuckerfabrik von Waghäusel im Großherzogthum Baden, während ein anderer Theil auf Diluvialböden gebaut wird.
Der Boden vom Rheinfelder Hof hat 1872 versuchsweise Zucker⸗ rüben getragen, welche unter vielen andern Versuchsrüben den höchsten Zuckergehalt hatten (Polarisation = 16,3 %).
Außer den Bodenarten des Diluviums und Alluviums werden im Deutschen Reiche auch die aus älteren Gesteinen hervorgegangenen sogenannten Verwitterungsböden stellenweise zum Anbau der Zucker⸗ rübe benutzt, auch in den Zuckerindustrie⸗Bezirken des Diluviums da, wo das Diluvium auf dem älteren Gestein sich auskeilt, wie nicht selten in der Provinz Sachsen und im Herzogthum Braunschweig.
Die sogenannten Verwitterungsböden haben häufig den Nachtheil einer zu geringen Mächtigkeit und der tiefgründige, zum Rübenbau geeignete Boden findet sich weniger ausgedehnt.
Die Beschaffenheit dieses Bodens ist nicht selten, namentlich auf Kalkstein, vorzüglich. Es ist aber schwer, hier ein bestimmtes Profil aufzustellen.
„Der Boden und die geologische Grundlage ist im Wesentlichen die Ursache, weshalb sich die Zuckerrübenindustrie im Deutschen Reiche in einzelnen Gegenden mit vorzüglichem Erfolg entwickelt hat und sich von Jahr zu Jahr mehr ausdehnt, die klimatischen Verhältnisse, ob⸗ wohl sie bei einer bedeutenden Breiten⸗ und Längendiffereaz schon sehr abweichend sind, der verschiedene Preis des Grund und Bodens und der Arbeit, die Verschiedenheit des vorhandenen Kapitals, der Kredit⸗ und Kulturverhältnisse sind hierbei bei Weitem weniger entscheidend
“
Wie sehr die Zuckerrübenindustrie im Deutschen Reiche lokalisirt ist, zeigt eine Uebersicht über die verarbeitete Rübenmenge aus dem Jahre 1866/67. Die Zahl der Zuckerfabriken betrug im Zollverein in diesem Jahre 296, die Menge der verarbeiteten Rüben 50,712,709 Centner und davon entfallen 8
3 aͤuf das Herzogthum Anhalt 6,425,076 Ctr. 2 Braunschweig 4,162,100 „ auf den preußischen Staat 35,278,585 und zwar auf die Sachsen 24,136,968 Brandenburg 3,119,657 „ Schlesien 5,345,911 „
Nach den amtlichen Tabellen wurden versteuert in den Zollver⸗ einsstaaten:
1868/69 in Preußen inkl. der ein⸗ gerechneten Gebhiete. . 1870/71 in Preußen inkl. der ein⸗ gerechneten Gebiete . . . . . „ 265 1868/69 in Württemberg 6
““
1868/69 in Braunschweig
1870/71 „ .
1868 69 in Bayern
1870/71 „ 8 1868/69 im Königreich Sachsen 1870/71 „ 2 4 8 1868/69 in Baden5 1870[1 „ . 111114XA2X“X“ 8 662,191 „
Während also in Preußen inkl. Anhalt, in Württemberg und Braunschweig die verarbeitete Rübenmenge stieg, so hat sie in Bayern und Baden abgenommen und im Königreich Sachsen ist die einzige Zuckerfabrik eingegangen. 1 1 .
Der Aufschwung der deutschen Zuckerproduktion steht in engster Verbindung mit der hohen Entwickelung der landwirthschaftlichen Kul⸗ tur, welche häufig erst durch eine Reihe von Meliorationsarbeiten, genügende Entwässerung, normale und kräftige Düngung, durch bessere und hinreichend tiefe Bestellung und entsprechende Bearbeitung, durch eine gute Fruchtfolge u. dergl. beim Rübenbau erreicht werden konnte. Dies sind die Ursachen, weshalb der Ackerbau durch die Zuckerrüben⸗ Kultur in Verbindung mit höherem Betriebskapital gehoben worden ist und auch in anderen Lärdern und Provinzen gewinnen muß, wo fün diese Industrie eine gesunde Grundlage vorhanden ist oder ge⸗ chaffen werden kann. 1 b
Denn die intensive Landwirthschaft und eine rationelle Kultur sind die Voraussetzung einer gewinnbringenden Zuckerrüben⸗Industrie.
Auf die Wichtigkeit einer genauen Untersuchung des Hauptfunda⸗ ments der Zuckerrüben⸗Industrie aufmerksam zu machen und dadurch der Wissenschaft und Landeskultur zu dienen, das ist der Zweck, wes⸗ halb der Professor Orth in Berlin zum ersten Male die Typen der
zur Zuckerproduktion benutzten Bodengrundlagen unter vielen aus⸗ gewählt und auf der Wiener Weltausstellung zusammengestellt hat.
ö11“
in 256 Fabriken 42,803,998 Ctr.
53,165,916 1,137,975 1,398,584 4463,310 5,243,830
379,750 263,310 63,280 Nichts 908,735
I11“.“
5 25 25
4
4
1
1
8 is 13. Juni Burtscheid bis 18. Juni Carlsbad bis 18. Juni. Creuznach bis 19. Juni Elmen bis 18. Juni . Elster bis 17. Juni Erms bis 14. Juni . .. Flinsberg bis 13. Juni.. Gleichenberg bis 6. Juni Homburg bis 14. Juni. Fschl bis 16. Iunt. ... Kissingen Bis 18. mt. .. . Marienbad in Böhmen bis 17. Juni Neuenahr bis 14. Juni . . . . . bis 13. Juni. . Reinerz bis 13. Juni Soden bis 15. Juni S Warmbrunn bis 16. Juni .. Wiesbaden bis 21. Juni ... Wildbad⸗Gastein bis 10. Juni
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Verlag der Expedition (Kessel). Druck: H. Heiberg. Zwei Beilagen (einschließlich der Börsen⸗Beilage).
1
8 deburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft einerseits und der H
4.
Alllerhöchster Erlaß, betreffend die Uebernahme des Betriebs der,
/72 0 —.
zum Deutschen Re
150.
Beilage
.— 8 —
Königreich Preußen.
der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft konzessionirten Eisen⸗ bahnen durch die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft.
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.
„Nachdem die Hannover⸗Altenbekener Cesenhacagasnlchas den Be⸗
trieb der ihr konzessionirten Eisenbahnstrecken nach Maßzabe des an⸗
liegenden Vertrages vom 16./17. Juni 1872 und des gleichfalls an⸗
liegenden, am 3. November 1872 notariell vollzogenen Statut⸗Nach⸗
trages auf die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu über⸗
rtrragen beschlossen hat, wollen Wir zu diesen Maßnahmen Unsere lan⸗ desherrliche Zustimmung hierdurch ertheilen.
8 Pgne Gesellschaften und derjenigen Bezirke, in denen die
8 *&
“
Graf von Roon.
Dieser Erlaß ist durch die Amtsblätter des Domizils V2 be⸗ etref⸗ enden Zweige der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft liegen,
auf Kosten der letzteren bekannt zu machen. Eine Anzeige dieses Er⸗
lasses ist in die Gefetz⸗Sammlung aufzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. Juni 1873. L. S Wilhelm. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen. Dr. Falk. von Kameke. Dr. Achenbach.
Gesellschafts⸗ und Betriebsvertrag zwischen der Mag⸗
annover⸗ Altenbekener Eisenbahngesellschaft andererseits.
1b Die beiden vorgenannten Gesellschaften, in der Absicht, der natür⸗
lichen Uebereinstimmung ihrer Interessen auch einen vertragsmäßigen
Ausdruck zu geben, und in eine dauernde und feste gegenseitige Ver⸗ bindung zu treten, haben den nachfolgenden Vertrag mit einander ver⸗ einbart und geschlossen.
8 1 pflichtet sich, nach und nach und zwar nach
1. Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ver⸗
Maßgabe des fortschrei⸗
tenden Baues und spätestens bis zur Vollendung des Baues der Löhne⸗
Vienenburger Eisenbahn, Stammaktien und Stamm⸗Prioritätsaktien der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft und zwar zu gleichen Beträgen bis zur Gesammtsumme von Thaler Acht Millionen Nom. zu erwerben und dauernd in dem Besitz derselben zu bleiben. Hi Stammaktien und Stamm⸗Prioritätsaktien sollen zu diesem Behufe unter Mitwirkung der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft außer Cours gesetzt und ohne Talons und Dividendenscheine bei der
Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft deponirt bleiben.
§. 2. Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft erhält
für den Besitz von jeder Million der vorbezeichneten Stammaktien
bezw. Stamm⸗Prioritätsaktien ein Stimmrecht = ½ det in der
Generalversammlung vertretenen gesammten Stimmen, so daß ihr nach vollem Erwerb der vorbezeichneten Acht Millionen Thaler Aktien ein Drittel der gesammten, inder Generalversammlung vertretenen Stim⸗
men zusteht.
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen nach §. 32 und
37 des Statuts der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft Be⸗ schlüsse nur durch eine verger. von zwei Dritteln der anwesenden
und vertretenen Stimmen ge
2 — gefaßt werden können, steht der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft höchstens ein Viertel der in der Generalversammlung vertretenen gesammten Stimmen auf Grund des
vporbezeichneten Aktienbesitzes zu.
ollte das Aktienkapital der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗
gesellschaft demnächst erhöht werden, so vermindert sich das Stimm⸗ recht der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft dem Verhält⸗ nisse von 18,500,000 Thlr. zu 8,000,000 Thlr. entsprechend, falls nicht die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ihren dauernden Aktienbesitz nach Maßgabe des Artikel 1 diesem Verhältniß gemäß gleichfalls erhöht.
§. 3. Beide Gesellschaften räumen sich gegenseitig das Recht ein,
durch Deligirung von Mitgliedern der respektiven Verwaltungen an den auf die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft bezüglichen Verhandlungen der resp. Verwaltungsräthe und Direktionen mit be⸗ rathender Stimme theilzunehmen.
§. 4. Mit der Perfektion dieses Vertrages überträgt die Han⸗ nover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft der Magdeburg⸗Halberstädter
Eisenbahngesellschaft den Betrieb ihrer gesammten, von ihr jetzt oder
zukünftig besessenen Eisenbahnen, ohne irgend welche Beschrän ohne sich
ihr nach
ung und ein Kündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten, jedoch nur so lange, als die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft die von §. 1 zu erwerbenden Stammaktien und Stamm⸗Prioritäts⸗
Aktien in vollem Betrage von Acht Millionen besitzt.
Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft verpflichtet
sich, die ihrem Betrieb anvertrauten Bahnen in allen Beziehungen, insbesondere in Betreff der Zuführung von Güter⸗ und Personenver⸗
kehr, mit derselben Sorgfalt, wie ihre eigenen Unternehmungen, zu
bewirthschaften.
§. 5. Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft führt
den Betrieb der Bahnen der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesell⸗
schaft für Rechnung der letzteren, und werden ihr zu diesem Behuf die gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögensstücke der
zum Betrieb fertig gestellten Eisenbahnen der Hannover⸗Altenbekener
Eisenbahngesellschaft nach einem unter Mitwirkung beider Gesell⸗ schaften aufgenommenen Inventar übergeben, soweit diese Vermögens⸗
stücke zum Berriebe der Bahn erforderlich sind.
Die Abgänge und Zugänge werden alljährlich in gleicher Weise
1b konstatirt.
b tet, die ihr
Die Magdeburg⸗Halberstädter Sees h hagssensches ist verpflich⸗
um Betriebe überlassenen Eisenbahnen, deren Betriebs⸗ material und sonstiges Zubehör stets in gutem benutzungsfähigen Zu⸗ stande zu erhalten und bei einer etwaigen Auflösung dieses Vertrages
wieder abzuliefern.
§. 6. Das gesammte zum Betriebe erforderliche Beamten⸗ und Dienstpersonal der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft geht mit der Perfektion dieses Vertrages in den Dienst der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft über, soweit nicht durch beson⸗ dere Stipulation ausdrückliche Ausnahmen verabredet sind. Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft übernimmt von diesem Zeitpunkte an, die mit diesem Personal abge⸗ schlossenen Verträge zu erfüllen. Die etwa für die Beamten der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft bestehenden Pensions⸗ und Unterstützungskassen, die Beamten⸗Sterbekassen, sowie die Ar⸗ beiter⸗Kranken⸗ und Unterstützungskassen bleiben so lange getrennt be⸗ stehen, bis mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Ver⸗ einigung mit den entsprechenden Kassen der Magdeburg⸗Halberstädter
Eisenbahngesellschaft zu Stande gekommen ist. 8 .7. Der Vermögenscomplex der Hannover⸗Altenbekener Eisen⸗ bahngesellschaft ist zwar für die Dauer dieses Vertrages getrennt zu halten, jedoch wird zur Vermeidung einer getrennten komplizirten Be⸗
Eö festgesetzt: 1) Die Reserve⸗ und Erneuerungsfonds beider Bahnen bleiben
nach wie vor gesondert und empfangen ihre Jahresbeiträge aus den,
Betriebseinnahmen der beiderseitigen Bahnen nach Maßgabe der sta⸗
tutarischen Bestimmungen. “ 8. b
2) Im Uebrigen partizipiren beide Bahnen an den sämmtlichen Betriebsausgaben in folgender Weise: a. an den Kosten der allgemei⸗ nen Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlängen; b. an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Ausgaben; c. an den Kosten der Transportverwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv⸗ und Wagen⸗Achs⸗Meilen. Hierzu sind ferner bestimmt, daß die Benutzung sämmtlicher Betriebsmittel von der Per⸗
8
ger und Königlich Preuf
8 0—
fektion dieses Vertrages an eine gemeinschaftliche sein soll, so daß sämmtliche Lokomotiven mit Tendern und sämmtlichen Wagen, ohne Rücksicht darauf, für wessen Rechnung sie angeschafft sind, für beide Bahnen gemeinschaftlich benutzt werden.
Bezüglich der dieserhalb zu legenden Abrechnung sind beide Kon⸗ trahenten dahin einverstanden, daß pro Lokomotivmeile der von der einen Gesellschaft an die andere überlassenen Maschinen gegenseitig eine Entschädigung von 2 Thlrn., pro Wagenachs⸗Meile der gegen⸗ seitig überlassenen Wagen die jeweilig im Berlin⸗Cölner Verbande vereinbarten Entschädigungsfätze vergütet werden sollen. 8
Sollte das Betriebsmaterial der Hannover⸗Altenbekener Eisen⸗ bahngesellschaft sich demnächst für den Betrieb ihrer Bahnen als un⸗ zureichend herausstellen, so ist letztere auf Anfordern der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft verpflichtet, dasselbe dem Bedürfniß entsprechend zu ergänzen. 1 8 4
§. 8. Die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft wird während der Dauer dieses Vertrages keinerlei einseitige, in den Betrieb eingrei⸗ fende Dispositionen über das der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ gesellschaft übergebene Vermögen vornehmen, insbesendere wird sie ohne Genehmigung der Letzteren keinen Bestandtheil dieses Eigenthums, welcher zum geordneten Betrieb der Bahnen erforderlich ist, veräußern oder verpfänden, ebensowenig ihre eigene Auflösung beschließen. Soll⸗ ten dennoch derartige Dispositionen stattfinden, g würden sie den Rachten der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft keinen Ab⸗
ruch thun.
Auf die Kontrahirung von Prioritätsanleihen hat vorstehende Bestimmung keine Anwendung. Ebensowenig greift dieselbe bei der Disposition über das für den Betrieb der Bahnen nicht erforderliche Grundeigenthum Platz. 1 1 1
. 9. Die Magzdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft er⸗ hält für den durchgehenden Verkehr die Verfügung über die Feststellung der Fahrpläne und der Tarife der ihr zum Be⸗ triebe übergebenen Bahnen; bei Normirung der Lokaltarife, sowie bei Feststellung der Fahrpläne für den Lokal⸗Verkeyr ist die Zustim⸗ mung der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft einzuholen. Auch sollen auf Verlangen der Letzteren mindestens täglich drei Per⸗ sonenzüge in jeder Richtung der Hauptlinien laufen. Der im direkten Personen⸗ und Güter⸗Verkehr zwischen den Magdeburg⸗Halberstädter Bahnen und den Bahnen der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesell⸗ schaft, sowie im Transit⸗Verkehr über die beiden Unternehmungen hinaus aufkommende Frachtertrag weird nach Verhältniß der auf den Bahnen der beiden Unternehmungen zurückgelegten Meilen vertheilt.
§. 10. Der Verwaltungsrath der Hannover⸗Altenbekener Eisen⸗ bahngesellschaft ist verpflichtet, der wegen Ertheilung der Genehmi⸗ gung dieses Vertrages zu berufenden General⸗Versammlung den Ent⸗ wurf eines Nachtrags zum Gesellschafts⸗Statut vorzulegen, durch welchen in Ansehung der inneren Einrichtungen der Gesellschaft, na⸗ mentlich bezüglich ihrer Organe diejenigen Aenderungen eintreten, die in Folge des gegenwärtigen Vertrags erforderlich werden.
Soweit dazu die Genehmigung der Königlichen Staatsregierung einzuholen ist, besorgt dies der Verwaltungsrath der Hannover⸗Alten⸗ bekener Eisenbahngesellschaft.
Den betreffenden Organen der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft verbleiben alle ihre gesetzlichen und statutenmäßigen Funk⸗ tionen, soweit dieselben nicht durch den Gesellschafts⸗ und Betriebs⸗ vertrag beschränkt werden, namentlich folgende Befugnisse:
a. die Zusammenberufung der General⸗Versammlung und Er⸗ stattung des Jahresberichtes; 1
b. die Aufstellung, bezw. Feststellung des Einnahme⸗ und Aus⸗ gabe⸗Etats:
c. die Feststellung der Inventur und Bilanz, sowie die Dechar⸗ girung aller Bau⸗ und Betriebs⸗Rechnungen;
d. die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;
e. die Normirung der Höhe des jährlichen Zuschusses zum Re⸗ servefonds und die Höhe der Prozentsätze, welche aus den Betriebs⸗ Einnahmen zum Erneuerungsfonds zu zahlen sind;
„f. die Anstellung der nach §. 6 dieses Kontraktes nicht von dem Direktorium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu ernennenden Beamten;
g. die Verpachtung der sämmtlichen Bahnhofs⸗Restaurationen, sowie die freie Disposition über die nicht zum Betriebe erforderlichen Grundstücke; 1
h. die Genehmigung des Besoldungs⸗Etats, welcher von der Magdeburg⸗Halberstädter Direktion nach den bei dieser Gesellschaft geltenden Grundsätzen zu normiren und dem Verwaltungsrath der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft vorzulegen ist.
Die Pächter der Restaurationen werden von der Hannover⸗Alten⸗
bekener Geabahhgeseichaft gekündigt werden, wenn die Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft gegründete Beschwerden gegen ihre Geschäftsführung erhebt. Auch sind dieselben selbstverständlich den Bahnhofs⸗Beamten untergeordnet. „ 6. 11. Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft übernimmt die epfe chenann aus den aufgekommenen Betriebs⸗Ein⸗ nahmen, wie das bewegliche Material, so auch alles unbewegliche Eigenthum, insbesondere die Bahnen und die dazu gehörigen Hoch⸗ bauten in Bau und Feslerus zu erhalten und bei den vorzunehmenden Reparaturen die gesetzlichen Bestimmungen zu beobachten, sowie d. den auf ihren eigenen Bahnen geltenden Grundsätzen zu ver⸗ fahren.
Wegen der Anstellung der Bau⸗Beamten für die in Betrieb hefrseght bezw. Bahnstrecken, gelten die im Vorstehenden für die Anstellung der Betriebsbeamten gegebenen Vorschriften.
Sollte die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft den Bau einer neuen Bahnlinie unternehmen, so bleiben wegen der Ausführung solcher Neubauten der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn alle Disposi⸗ tionen vorbehalten. 1
§. 12. Wegen der Ablieferung der Uehegschäfe aus dem Betrieb an die Kasse der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft wird bestimmt, daß am Schlusse jeden Monats die Hälfte der nach Deckung der laufenden Betriebs⸗Ausgaben verbleibenden Einnahmen der vorher⸗ gehenden Monate an die letztere Kasse abgeliefert wird.
Die danach in dem Besitze der Magdeburg⸗Halberstädter Eisen⸗ bahngesellschaft verbleibenden Geldbeträge werden während des Rechnungsjahres mit 2 ½ Prozent verzinst. Der ihr verbleibende Rest der Betriebsüberschüsse, welcher indeß den Betrag der Hälfte der Ueberschüsse eines Vierteljahres nicht überschreiten darf, wird nach Ab⸗ schluß der Jahresrechnung abgeliefert. Letztere erfolgt spätestens bis 1. Juli des nächstfolgenden Jahres.
„Die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ist zu jeder Zeit befugt, größere Beträge, als nach Vorstehendem bestimmt ist, nach ihrem Ermessen abzuführen.
K. 13. In Betreff der Stellung der Hannover⸗Altenbekener
Eeer brege schet zum deutschen Eisenbahnverbande bleiben die bisherigen Verhältnisse mit der Maßgabe ungcändert bestehen, daß die Direktion der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft auf den Verbands⸗Versammlungen nur im Einverständniß mit der Magdeburg⸗ Halberstädter Eisenbahngesellschaft votiren kann. S§. 14. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges werden die beider⸗ seitigen Verwaltungsräthe Fürsorge reffen, daß die Betriebsrechnung der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft, soweit es sich um die gemeinschaftlichen, nach den im §. 7 festgestellten Grundsätzen zu repartirenden Ausgaben handelt, und ebenso die Jahresrechnung über die gemeinschaftliche Dennng des Betriebsmaterials durch die beider⸗ seitigen Revisoren gemeinschaftlich geprüft, und daß ein gemeinschaft⸗ licher Revisionsbericht an beide Verwaltungen erstattet wird.
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Sind über die Behebung der gezogenen Monita in den beider⸗ seitigen Verwaltungsräthen verschiedene Ansichten vorhanden, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsraths der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft eine gemeinschaftliche Sitzung der Verwaltungs⸗ räthe beider Bahnen einzuberufen, in welcher die Majorität der erschie⸗ nenen Mitglieder die Entscheidung abgiebt.
„F. 15. Entstehen zwischen den Kontrahenten Streitigkeiten über die Auslegung dieses Vertrages, so soll hierüber, falls dieselben sich nicht über eine andere schiedsrichterliche Entscheidung einigen, unter Ausschluß jeder Berufung durch ein Schiedsgericht entschieden werden welches aus drei Mitgliedern anderer unbetheiligter, zum deutschen Eisenbahnverein gehöriger Eisenbahn⸗Direktoren gebildet wird. Eines dieser Mitglieder wird vom Verwaltungsrath der Hannover⸗Alten⸗ bekener, und eines von dem Verwaltungsrathe der Magdeburg⸗Halber⸗ städter Eisenbahngesellschaft, das dritte aber von diesen beiden Mit⸗ gliedern selbst gewählt. Können diese letzteren beiden sich über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so entscheidet über die von ihnen vorgeschlagenen beiden Personen das Loos.
Die den beiden Gesellschaften obliegende Wahl muß innerhalb vierzehn Tagen von der Zeit an erfolgen, wo der Antrag auf schieds⸗ richte zce Cntscheidung 8 Cinemn vnn ihnen dem Andern mitgetheilt ist.
ält eine ei diese Frist nicht inne, so geht das Wah auf 1 “ gese C lle übrigen, etwa entstehenden Streitfragen wer ordentlichen Richter entschieden. (uuech den
8. 16. Die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft wird die nach diesem Vertrage erforderlichen Aenderungen ihrer Statuten zugleich mit der Genehmigung des Vertrages durch die Generalver⸗ “ erwirken. 8
§. 17. Dieser Vertrag tritt in Kraft nach erfolgter Genehmi⸗
gung desselben durch die beiderseitigen 28 8 soweit erforderlich, nach Zustimmung der Königlichen Staatsregierung.
Die den Vertrag schließenden Verwaltungsräthe, bezw. Direktionen der beiderseitigen Eisenbahngesellschaften sind verpflichtet, ohne Ver⸗ zug die behufs Erwirkung dieser Genehmigung erforderlichen Maß⸗ regeln zu treffen. 89
§. 18. Die Kosten dieses Vertrages werden von den kontrahi⸗ renden beiden Gesellschaften je zur Hälfte getragen. 38 Magdeburg, den 17. Juni 1872. Hannover, den 16. Juni 1872.
eInö“ Der Verwaltungsrath
der Magdeburg⸗Halberstädter der Hannover⸗Altenbekener Eisen⸗
8 76. “ bahngesellschaft. Folgen die Unterschriften. (Folgen die Unterschriften. Der Ausschuß g. 8 . der Magdeburg⸗Halberstädter —
Eisenbahngesellschaft.
(Folgen die Unterschriften.)
6 “ ö
Zweiter Nachtrag zum Statut der Hannover⸗Alten⸗
bekener Eisenbahngesellschaft. .
Für die Dauer des zwischen der Hannover⸗Altenbekener und Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen an⸗ liegenden Betriebs⸗Ueberlassungs⸗ und Societäts⸗Vertrages vom 16./17 Juni 1872, genehmigt in der außerordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahngesellschaft am 19. Juli 1872, treten, und zwar von dem statutengemäß bekannt zu machenden Tage an, die nachfolgenden Statutänderungen in Kraft: Art. I. Bezüglich des unterm 27. November 1868 Aller⸗
höchst bestätigten Gesellschafts⸗Statuts.
„Die Vorschriften im §. 33 Al. 2 und §. 34 finden auf das Stimmrecht der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft kein Anwendung. 2 .
Der gedachten Gesellschaft steht (§. 2 des Vertrages vom 16./17. Juni 1872) für jede Million Thaler Aktien der Hannover⸗Altenbeke⸗ ner Eisenbahngesellschaft — die zur einen Hälfte in Stammaktien zur andern in Stamm⸗Prioritätsaktien bestehen muß — ein Stimm recht zu, welches gleich ist 2x der in der Generalversammlung vertre⸗ tenen gesammten Stimmen, dergestalt, daß derselben nach vollständigem Erwerbe von 8 Millionen Aktien ein Drittheil jener Stimmen ge⸗ bührt. In denjenigen Fällen jedoch, in welchen nach den §§. 32 und 37 des Gesellschaftsstatuts nur durch eine Majorität von zwei Drit teln der Stimmen entschieden werden kann, beschränkt sich das der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft auf Grund des obi⸗ gen Aktienbesitzes zustehende Stimmrecht auf nur ein Viertel der in der Generalversammmlung vertretenen gesammten Stimmen. Ddie Legitimation der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesell⸗ schaft erfolgt durch ein vom Verwaltungsrath der Hannover⸗Alten⸗ bekener Eisenbahngesellschaft ausgestelltes Zeugniß über die Zahl der im Besitz der Ersteren befindlichen Aktien.
Sollte das Aktienkapital der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn Gesellschaft demnächst erhöht werden, so vermindert sich das Stimm recht der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft dem Ver⸗ hältniß von 18,500,000 Thlr zu 8,000,000 Thlr. entsprechend, es sei denn, daß die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ihren dauernden Besitz nach Maßgabe des §. 1 des obigen Vertrages diesem Verhältniß gemäß gleichfalls erhöht. Art. II. Bezüglich des unterm 29. Juni 1870 Allerhöchst
bestätigten Statutennachtrags.
Unter Aufhebung der §§. 10 und 40 bis 52 inel, 54, 55 und des zweiten Satzes im Alinea 2 des §. 56 des Gesellschaftsstatuts vom 25. November 1868 treten an die Stelle des Art. VI. nachfol⸗ gende Bestimmungen. “
§. 1. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen:
a. durch die Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversamm⸗
lung (§§. 28 ff. des Stat., Art. I. vorstehend); 1
b. durch den Verwaltungsrath;
c. durch den Vorstand; 1
d. durch die Finanz⸗ und Baukommission.
2. (Verwaltungsrath.) Der Verwaltungsrath besteht au wenigstens sieben und höchstens dreizehn Mitgliedern, von denen min destens sieben in Preußen ihren Wohnsitz haben müssen.
Der Verwaltungsrath ist beschlußfähig, wenn sämmtliche Mit glieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der vorhandene Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreter mit Stimmberechtigung anwesend oder vertreten ist. 8
Es steht den Verwaltungsraths⸗Mitgliedern frei, sich durch eine schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsraths ver⸗ treten zu lassen, doch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertretunge gleichzeitig übernehmen. 1
§. 3. (Wahlfähigkeit.) Jedes Mitglied des Verwaltungsrath. muß im Besitz von dreißig Stamm⸗ oder fünfzehn Stamm⸗Prioritäts Aktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskass niederzulegen sind. 8
Nicht wahlfähig sind:
a. Vorstandsmitglieder und Beamte der Gesellschaft;
b. Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowi Diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; 8
bt Sehegssbe welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehren rechte sind; 8
8 welche mit der Gesellschaft in Kontrakts⸗Verhält nissen stehen. 8
§. 4. (Der Vorsitzende.) Der Verwaltungsrath wählt aus seine in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsitzenden un einen Stellvertreter für denselben.
“