1873 / 166 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Jul 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Verkehrs

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Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

betreffend den Verkehr mit Dampfschiffen und

Abonnenten des über das ganze

Verkaufsstellen von Postwerthzeichen in bei denselben je einen Monat lang ausliegt.

. In Folge mehrfach ausgesprochener Wünsche werde

Gublikation s 2 i im Postblatt dürfte um so me 1 1 EEE“ Beaftiche Reich 2 Reichs⸗ ꝛc. Anzeigers zugeht, sondern außerdem in einer

Anzahl i i isen Verbreitun H 40 6 bedeutenden Anzahl in kommerziellen Recl-Postgebiet regelmaßig zur Vektheilung gelangt und

n von jetzt ab in dem Postblatt g auf Eisenbahnen, Hötels, die Spedition von Gütern ;ꝛc. ꝛc.

Anzeiger.

Anzeigen aufgenommen, 3 Die hr von Wichtigkeit sein, als daffelbe nicht allein den

Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von

Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗

furt a. M., Breslan, Halle, Prag, Mien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

auch in ca. 4000 Exemplaren bei säammtlichen

findet,

Die Insertions⸗Gebühren betragen pro viergespaltene Petit⸗Zeile 3 Sgr.

zwischen

I. Stettin⸗Swinemünde⸗Rügen (Lauterbach) Heringsdorf anlaufend. II. Stettin⸗Swinemöünde (Heringsdorf, Ahlbeck.) III. Stettin⸗Misdroy (Laatziger Ablage.)

IV. Stettin⸗Wollin⸗Cammin (Berg⸗Dievenow.)

I. Stettin⸗Swinemünde⸗Nügen (Lauterbach) 88 vermittelst des neuen 1000 Personen fassenden, mit Herren⸗ und Damen⸗Kajüten unter Deck, Pavillon au ier⸗Rã auf dem Pavillon⸗Deck versehenen, überhaupt zeitgemäß eingerichteten g Haftscs L1X““ P.haveleee 0ESgnell Pampfers

Kapt. Last, vom Dienstag den 24. Juni cr. an bis auf Weiteres 3 von Rügen

von Stettin Rügen nach Swinemünde und Rügen nach Swinemünde und Stettin Mittwoch 7 Uhr Morgens,

Dienstag 8 Donnerstag 12 ½ Uhr Mittags, Mit Sonnabend Freitag 8 aus Swinemünde nach Rügen aus Swinemünde nach Stettin 3 ½ Uhr Nachmittags. 1““ 18 11 Uhr Vormittags. Bei günstiger Witterung läuft das Schiff sowohl auf der

um Passagiere abzusetzen und aufzunehmen. Dauer der Fahrt zwischen Stettin und

und Rügen circa 3 ¼ Stunde. Das Schiff befördert auf dieser Tour nur

enthalt auf der Zwischenstation nur so lange, als zum Landen erforderlich ist.

II. Stettin und Swinemünde (Seringsdorf Ahlbeck vermitelst der beiden bestens bekannten Personen⸗Dampfschiffe „Princeß Royal Victoria“ und „das Haff (mit Pavillon auf Deck.) Kapt. Hart.

Kapt. Diedrichsen. vom Montag, den 16. Juni cr. bis auf Weiteres:

von Stettin

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Dampfer Das Haff

I Viectoria Dampfer Princ. Roya 8 Dienstag 12 ½ Uhr Mittags.

ontag Mittwoch 12 ½ 8 b V

Donnerstag Freitag 8

Sonnabend 6

Von Swinemünde

Dampfer Princ. Royal Victoria Dienstag Donnerstag— 10 Uhr Vormittags V Sonnabend

Dampfer Das Haff Montag Mittwoch 10 Uhr Vormittags.

1 Freitag 1 8 Dauer der Fahrt ca. 3 ½ Stunden. III. Stettin⸗Misdroy (Laatziger Ablage) abwechselnd vermittelst der Personen⸗Dampfschiffe Misdroy Kapt. Ruth.

Wolliner Greif, Kapt. Radmann. den 16. Juni bis auf Weiteres: von Misdroy (Laatziger Ablage) täglich, Sonntags ausgenommen, 7 Uhr Morgens.

die Dievnow, Kapt. Volkmann. vom Montag,

von Stettin, 88 lich, Sonntags ausgenommen, V 12 ½ Uhr Mittags. 8

Dauer der Fahrt ca. 3 Stunden.

IV. Stettin⸗Wollin⸗Cammin (Berg⸗Dievenow) abwechselnd vermittelst der Personen⸗Dampfschiffe die Dievenow, Kapt Volkmann. . Misdroy, ““ Wolliner Greif, Kapt. Ruth. (a‚a‚gaapt. Radmann. vom Montag, den 16. Juni bis auf Weiteres:

von Stettin von Cammin

täglich, Sonntags ausgenommen, täglich, Sonntags ausgenommen, 12 ½ Uhr Mittags, Uhr Morgens, aus Wollin nach Cammin aus Wollin nach Stettin 3 ½ Uhr Mittags. n 10 ½ Uhr Morgens. In [Cammin ist Postverbindung nach und von Gülzow, Greifenberg und Treptow a. R., Dampfschiffs⸗Verbindung nach Berg⸗Dievenow zum Anschluß an die Schiffe. Dauer der Fahrt Stettin⸗Wollin ca. 3 Stunden, Wollin⸗Cammin ca. 1 ½ Stunden.

Passagier⸗ und Frachtgeld laut Tarifen und Reglements am Bord der Schiffe.

Restauration auf sämmtlichen Schiffen ausgezeichnet. Expeditionen: in Swinemünde bei den Herren J. C. Jahnke & Co., in Heringsdorf bei Herrn Gustav Ludwig, in Wollin bei Herrn Aug. Ehrich,

in Cammin bei Herrn Wilh. John.

FJ. F. Braeunlich,

Stettin, Dampffschiffs .

Baltischer Lloyd. Direkte Post⸗Dampfschifffahrt zwischen stettin und Newu-York 8 vermittelst der neuen Post⸗Dampfschiffe I. Klasse: Ernst Moritz Arndt, Franklin, Humboldt, Washington. Expeditionen am 17. Juli. 7. August 21. August. 4. September. 18. September.

88

Passagepreise inel. Beköstigung: Kafüte Pr. Crt. 80, 100 u. 120 Thlr. Zwischendeck Pr. Crt. 55 u. 65 Th

——Wegen Fracht und Passage wende man sich an die Agenten des Baltischen Lloyd, sowie an Die Direction des Baltischen Lloyd in Stettin.

Regelmäßige Dampfer⸗Expeditionen von Stettin nach

5 (St. Petersburg, Freitags. 8 Mittwochs und event. Sonnabends. Stockholm (für Pasagiere und Güter), d. 5

Amsterdam mit Anschluß nach Holl. Indien, hc ttnht u. 25. jeden Monats 1 wTTbbee¹“¹]; k8 Näheres bei Ibvers, Stettin.

8 5 8. 2.

Hin⸗ wie Rückfahrt Heringsdorf an, Swinemünde circa 3 Stunden, zwischen Swinemünde

Passagiere und deren Effekten und dauert der Auf⸗

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LUECK Dampfschiffshafen 740.

Charles Petit

Spedition, Commission, Incasso.

Lübeck Dampfschiffs⸗Verbindungen.

Gültig bis 30. September. Tage: Abgangszeiten:

Ujeden Dienstag und Sonnabend... Morgens 10 ¾ Uhr

Zalle 14 Tage Sonnabend Vormittags. . täglich .Nachmittags 4 Uhr .

Kopenhagen. ‚jeden Dienstag Nachmittags 4 Uhr. 1 .jeden Sonnabend .Nachmittags 6 ¼ Uhr

Nykjöbing a. Falster und 8 ons Mersie. G .Und jeden Dienstag . Morgens 4 ½ Uhr. anderen dänischen Insel⸗ leden Freitag. .Morgens 9 Uhr.

stationen. jeden Freitag. .Morgens frühzeitig.

Abfahrten nach: 88 Dampfs chiffsnamen:

Neustadt. 8 Z8Z11“ Fehmarn. Königsberg i. Pr..

Fehmarn.

Primus. Ellida, Najaden, Halland, sFalta Svanen, L. J. Ba⸗

Kopenhagen. Ex. Toll.

ger, Aarhuus. . Oscar II.

Thorwaldsen Zampa.

Dän emark.

Vidar.

Ellida, Najaden, Halland, (Falken, Svanen, L. J. Ba⸗ ger, Ex. Toll.

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.Vidar. . Oscar II. Aarhuus. n Dampfschiff, Anschluß in Kopenhagen Sonnabend Mittag an Ex. Toll. aviken, L. Torstenson.

haza,

gen.

Naskov, Nyborg. 1 Korsör, Aarhuus. Malmö 8 y . Nachmittags 4 Uhr. Helsingborg ; f B . jeden Sonntag und 8 Beeeed Mittwoch Nachmittags 4 Uhr. Landskrona, Helsingborg. jeden Sonnabend .. Nachmittags 4 Uhr. Gothenb 1 jeden Sonntag, Mitt⸗ Gothenburg . . .. woch, Freitag . . Nachmittags 4 Uhr. Gothenburg . . . jeden Freitag. .Morgens frühzeitig. Gothenburg . . . jeden Sonnabend Nachmittags 6 ¼ Uhr Christiania und dem ieden Dienstag . Nachmittags 4 Uhr. Fiord Jjeden Freitag. Nachmittags 4 Uhr. Calmar. Norrköping Nachmittags 4 Uhr .

. jeden Dienstag .. Stockholm.

siede .“ bis Fachmwittags 1 kb 8 Ende Au . MNachmittags T.. Stockholm und Calmar seden 22 ch g 13. September . Morgens 9 Uhr sjeden Donnerstag bis Ende Mai und von Nachmittags Anfang September.

Schweden und Norwe

Stockholm und Istad. Nord, Süd.

Ahus, Sölvesborg, Carls⸗ hamn, Carlskrona, Calmar, Oscarshamn, Westerwik, Stockholm

Riga. .jeden Sonnabend

ca. alle 14 Tage Nachmittags .Transit Nr. 3,

Nachmittags 3 Uhr. (Livonia

Union, Helix, Hansa

Henriette, Nautilus,

Straßburg, Newa,

Germania, Louisa, und andere.

Ale . Morgens 11 Uhr .. öö“

jeden 3. Sonnabend, 1 8 zuerst den 31. Mai .. Morgens 11 5 Eöö6“ Porthan. EeIO- Björneborg, Christinestad, Wasa, Borga und anderen finnischen ] Hüfen circs alle 14 ökkööe .Mercur, Finnland, Ostsee, Aimo und andere.

Hamburg⸗Amerikanische Packetfahrt „Actien⸗Gesellschaft.

Directe Post⸗Dampfschifffahrt zwischen Hamburg und New⸗York

Havre anlaufend, vermittelst der Post⸗Dampfschiffe: Holsatia 6. Angust, Silesia 13. August,

Alpha, Trave, Lübeck

ca. 2 à 3 Mal in der Woche, in der Regel

St. Donnerstags und Sonnabends Nachmittag

Reval . . . Helsingfors.

Abo . Wyburg,

jeden Sonnabend

Russland und Finnland.

8

Thuringia 16. Juli, Cimbria 23. Juli, le Hammonia 30. Juli, Frisia 20. August.

Hamburg New⸗Orleans

Havre, Santander und Havana anlaufend, von Mitte September bis Ende März alle 4 Wochen des Sonnabends.

Hamburg Westindien in

Grimsby und Havre anlaufend, 1 nach St. Thomas, La Guayra, Puerto⸗Cabello, Curacao, Colon, Sabanilla und von Colon (Aspinwall) mit Anschluß via Panama 8 nach allen Häfen des Stillen Oceans am 22 sten eines jeden Monats. Dampfschiff Bavaria am 22. Juli. Nähere Nachricht ertheilt:

Tägliche Dampfschifffahrt von Emden nach den Nordseebädern Norderney und Borkum. Durch die vier bequem eingerichteten Dampfschiffe der vereinigten Ems⸗Dampfschifffahrt⸗ Gesellschaften. Retour⸗Billets zu ermäßigten Preisen auf allen vier Dampfern gültig, so daß mit

denselben täglich Gelegenheit zur Rückreise geboten wird. 1 Snh Fehrpläne. gratis bei W. G. Mattheessen und Carl Dantziger in Emden.

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Dampfschifffahrts-Verbindung. Deutschland und Dänemark (Schweden)

auf der Linie

Rostock Nykjöbing auf Falster,

e. ö 8 7 &ℳ vermittelst des neuen eleganten Post⸗ und Passagier⸗Dampffchiffes „Rostock in 5 Stunden, davon nur 2 ½ Stunden auf offener See,

also kürzester Seeweg. 5 8 Abgang von Rostock:: 8 8 Abgang von Nykjöbing: Montag, Mittwoch, Freitag, Dienstag, Donnerstag, Sonnabend, 9 Uhr Vormittags, 2 Uhr 30 Minuten Nachmittags,

mit Anschluß an die Eisenbahnzüge von Mamburg, Berlin. Kopenhagen.

stimmt.

Der Generabgent August Bolten, Wm. Millers Nachf. in Hamburg.

Druck von H. Heiberg, Berlin, Wilhelmsstr. 32

.. Expedition: - in Rostock: B. Beselin.

in Nykjöbing: J. S. Gram.

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Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 15 Hgr.

für das Vierteljuhr. Insertionsprris für den Raum einer Arnckzeile 3

Sngr.

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Preußischer Staats⸗Anzeiger.

8⸗ Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen Bestellung an; für Berlin außer den hirsigen 8 Postanstalten auch die Expediton: Wilhelmstr. 32. meEe enn mrde nehet

8

Berlin, Mittwoch,

Deutsches Reich.

1 Münzgesetz. Vom 9. Juli 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗

mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Art. 1. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswäh⸗ rungen tritt die Reichsgoldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch §. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, hetreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (Reichs⸗Gesetzblatt S. 404), festgestellt worden ist.

Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Ein⸗ tritt dieses Zeitpunktes zu verkündende Verordnung des Kaisers be⸗ Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeit⸗ punkre für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungswege einzue ühren.

Art. 2. Außer den in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 be⸗ zeichneten Reichsgoldmünzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichs⸗ goldmünzen zu fünf Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Gol⸗ des 279 Stück ausgebracht werden. Die Bestimmungen der §§. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf diese Münzen entsprechende An⸗ wendung, jedoch mit der Maßgabe, daß bei denselben die Abweichung

in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. 7) vier Tausendtheile, und der

Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem Passirgewicht (§. 9) acht Tausendtheile betragen darf. Art. 3. Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen

uund zwar

1) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmark⸗ ee, Fünfzigpfennigstuͤcke und Zwanzigpfennigstücke;

2) als Nickelmünzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke;

3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstü e und Einpfennigstücke nach

stůck

Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden.

§. 1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen

Silbers in 20 Fünfmarkstücke, 50 Zweimarfstücke, 100 Einmarkstücke,

200 H und in 500 Zwanzigpfennigstücke ausgebracht.

as Mischungsverhältniß beträgt 900 Theile Silber und 100

heile Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen.

Das Verfahren bei Ausprägung dieser Münzn wird vom Bun⸗ desreth festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht mehr als drei Tausend⸗ Fiete im Gewicht, mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen Silbermünzen inne⸗ gehalten werden.

.2. Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn be⸗ iehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer ent⸗ sberchenn Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Mün⸗ zen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben werden vom Bundesrathe festgestellt.

§. 3. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel⸗ und Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift „Deutsches Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über Zusammen⸗ etzung, Gewicht und Durchmesser dieser Münzen, sowie über die Ver⸗ zierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt.

4. Die Silber⸗, Nickel⸗ und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Der Reichskanzler be⸗ stimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die auszuprägenden Be⸗ träge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattun⸗ gen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Ver⸗ gütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten er⸗ folgt auf Anordnung des Reichskanzlers.

Art. 4. Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf E zehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.

Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem Dreißigthalerfuße angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorschrift im Art. 14 §. 2 berechnet.

Art. 5. Der Gesammtbetrag der Nickel⸗ und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. z

Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind.

1) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausgeprägten Fünf⸗, Zwei⸗ und Einpfennigstücke,

.2) die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheide⸗ münzen zu 2 und 4 Pfennigen,

3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer an⸗ deren Eintheilung des Shalers, als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von ½ Thaler, bis su dem Zeit⸗ punkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) einzuziehen.

„Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheide⸗ münzen in Zahtung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Kassen.

Art. 7. Die Ausprägung der Silber⸗, Nickel⸗ und Kupfermün⸗ zen (Art. 3), sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung 5 C“X“ und Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung

es Reichs.

„Art. 8. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landes⸗ münzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften er⸗ folgt durch den Bundesrath.

Die Bekanntmachungen über Außercourssetzung von Landesmünzen find außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen be⸗ stimmten Blättern auch durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.

den 16. Juli,

n

„Eine Außercourssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungs⸗ frist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Mo⸗ nate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt ge⸗ macht worden ist.

Art. 9. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als zmanzig Mark und Nickel⸗ und Kupfermünzen im Be⸗ trage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen.

Von den Reichs⸗ und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird die⸗ jenigen Kassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel⸗ und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Be⸗ dingungen des Umtausches festsetzen.

Art. 10. Die Verpflichtung zu Annohme und zum Umtausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhn⸗ lichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münz⸗ stücke keine Anwendung.

Reichs⸗Silber⸗, Nickel⸗ und Kupfermünzen, welche in Folge län⸗ gerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit er⸗ heblich eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs⸗ und Landes⸗ kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuzieben.

Art. 11. Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten Silber⸗, Nickel⸗ und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung im §. 10 des Gesetzes, be⸗ treffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 404), vorbehaltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. Dezember 1873.

Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maßgabe der Best mmung im §. 6 des Gesetzes, betref⸗ fend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 404), auf Rechnung des Reichs.

Münzstätten,

Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ansprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.

Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber hes Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht über⸗

eigen.

Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Diese Differenz muß für alle deutschen Münzstätten die⸗ selbe sein. t

Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Ver⸗ gütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt.

Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:

1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold⸗ und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;

2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs⸗ oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Course im in⸗ ländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in sol⸗ chem Falle den Cours festzusetzen. 8

Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 ge⸗ troffenen Anordnungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen.

Art. 14. Von dem Eintritt der gende Vorschriften:

. 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inlän⸗ dischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehalt⸗ lich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten.

.2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein be⸗ stimmtes Verhältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetz⸗ lichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.

Bei der Umrechnung anderer Münzen werden

dder Thaler zum Werthe von 3 Mark, 8 ddeer Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1 ¼⁄ Mark, ddie Mark lübischer und hamburgischer Courantwährung zum

Werthe von 1 ½ Mark, die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.

Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichs⸗ währung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.

§. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichs⸗ währung unter Zugrundel gung vormaliger inländischer Geld⸗ oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten.

§. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geld⸗ betrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein bestimmtes Verhältniß zur Reichswähruag ge⸗ setzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprüng⸗ lich die Verbindlichkeit begründet war, gqstattet bleibt.

Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außercourssetzung anzunehmen:

1) im gesammten Bundesgebiet an Stelle aller Reichsmünzen die Ein⸗ und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark; .

2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silbercourantmünzen deutschen Gepräges zu z und ½ Thaler unter Berechnung des ½ Thalerstücks zu einer Mark und des ½ Thaler stücks zu einer halben Mark; 8

3) in denjenigen Ländern, in welchm gegenwärtig die Thaler⸗ währung gilt, an Stelle der Reichs⸗, Nitel⸗ und Kupfermünzen die

Reichswährung an gelten fol⸗

v 2

nachbezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeich⸗ neten Werthen: 8

1%½2 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, 1⁄15 8 21 20 1e wanh 1⁄30 r 1 10

Fr

⁄½ Groschenstücke 8 5 E11“ 18 2 Hnt H8t

4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens besteht, an Stelle der Reichs⸗, Nickel⸗ und Kupfermünzen die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe von 2 ½ Pfennig;

5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von ½ Pfennig;

6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennegstücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig.

„Die saͤmmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffentlichen Kassen des gesammten Buadesgebietes zu den angegebenen We⸗then bis zur Außercourssetzung in Zahlung anzunehmen.

Alrt. 16. Deutsche Goldkronen, Lundesgoldmünzen und landes⸗ gesetzlich den inländischen Münzen gleichg stellte ausländische Gold⸗ münzen, sowie grobe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswäh⸗ rung als der Thalerwährung angehören, sind bis zur Außercourssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zahlung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen werden mußte.

Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichsgoldwähcung können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen Münzen landesgesetzlich gleich⸗ gestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Ait. 9, dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 §. 2

erfolgt.

b Ar. 18. Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden.

Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korporatio⸗ nen ausgegebenen Scheine.

„Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Enziehung ihres Papiergeldes zu ge⸗ währenden Erleichterungen die näberen Bestimmungen treffen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. ““

(C. S.) W 8

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st v. Bismarck.

Königreich Preußen. . Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Rektor Presting in Loetzen zum Seminar⸗Direktor zu ernennen; und Dem Rechtsanwalt und Notar Platner zu Mühlhausen in Thüringen den Charakter als Justiz⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Dem Seminar⸗Direktor Presting ist die Direktorstelle am evangelischen Schullehrer⸗Seminar zu Moers verliehen worden. Der bisherige Privatdozent Lic. theol. und Dr. phil. Theodor Brieger ist zum außerordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität zu Halle ernannt worden. Dem Lehrer Simon am Magdalenen⸗Gymnasium zu Breslau ist der Oberlehrer⸗Titel verliehen werden. Bei der Realschule am Zwinger zu Breslau ist die Beför⸗ derung des Lehrers Lendin zum Oberlehrer genehmigt worden

Justiz⸗Ministerium.

Die Advokaten Mummers, Spengler, Mallus und Beitzen zu Hildesheim sind zu Anwalten bei dem Königlichen Obergericht daselbst mit Anweisung ihres Wohnsitzes in Hildes⸗ heim ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung. Beei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars bewirk⸗ ten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗ Aktien und Prioritäts⸗Obligationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a.) aufgeführten 1“ 1182 Stück Stamm⸗Aktien à 100 Thlr., 8 Prioritäts⸗Obligationen Serie I. à 100 Thlr., II. à 50 Thlr.

e“ 593 v 2 gezogen worden.

ö“ werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗

kündigt,

8 Kapitalbetrag der Stamm⸗Aktien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. J., vom 15. Dezember d. J. ab, den Kapitalbetrag der Prioritäts⸗Obligationen aber vom 2. Januar k. J. ab

gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zinscoupons über die Zinsen vom 1. Januar k. J. ab nebst Talons, bei der Haupt⸗ kasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn hier⸗ selbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben.