alsdann von der
1
Die Klage ist eingeleitet, dem Antrage auf Be⸗ lassung des angelegten Arrestes stattgegeben, und 5 der jebige Außenk alt des Bäckers Otto Mustroph unbekannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich auf⸗ gefordert, in dem zur Beantwortung der Klage und des und weitern mündlichen Verhand⸗ lung der Sache auf 1
den 26. Februar 1874, Mittags 12 Uhr, vor der unter Gerichts⸗Deputation im Stadtgerichtsgehäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 46, anstehenden Termin pünktlich zu er cheinen, die Klage und das Arrestgesuch zu beantworten, auch Urkunden im Original einzureichen, indem auf svätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann. .
Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage und dem Arrest⸗
esuch angeführten Thatsachen und Urkunden auf 18 Antrag des Klägers in contumaciam für zuge⸗ standen und anerkannt erachtet, und was den Rech⸗ ten nach daraus folgt, wird im Erkenntniß gegen den Beklagten ausgesprochen werden.
Berlin, den 21. Oktober 1873.ͤ Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation I. Proclama.
Die ledige Wilhelmine Juliane Albertine von Hartz aus Oldendorf, welche bescheinigtermaßen seit langen Jahren verschollen ist, und am 3. Oktober d. 8. das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben würde, wird aufgefordert, im Termin,
den 12. Februar k. J., Morgens 11 Uhr, im Lokal des unterzeichneten Gerichts zu erscheinen, widrigenfalls sie für todt erklärt wird.
Alle weiteren Verfügungen in dieser Sache werden nur durch Anschlag am Gerichtsbrett veröffentlich werden. 8
Rinteln, am 24. Oktober 1873.
Königliches Kreisgericht.
[3203]
[23988 Proclama. “
Die Johann und Justine Stroiwasschen Ehe⸗ leute, welche im Jahre 1858 in Dusznik gewohnt haben, sollen bald darauf nach Chojno verzogen und dort verzogen sein. Indessen hat sich letzteres nicht feststellen lassen und ist überhaupt seit jener Zeit von ihrem Leben und Aufenthalte Nichts bekannt geworden. “
Der denselben bestellte Abwesenheits⸗Kurator hat beantragt, sie für todt zu erklären.
Demgemäß werden die Johann und Justine Stroiwasschen Eheleute oder deren unbekannte Er⸗ ben und Erbnehmer hiermit öffentlich aufgefordert, sich in dem auf
den 2. Mai 1874, Vormittags um 11 Uhr, in unserem Geschäftslokale, vor dem Deputirten Herrn Kreisrichter Weißleder anberaumten Termine oder vor demselben in der Registratur des Gerichts schriftlich oder persönlich zu melden und daselbst weitere Anweisungen zu erwarten, widrigenfalls die beantragte Todeserklärung ausgesprochen werden wird
Samter, den 7. August 1873. 8
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Heffentliche Ladung.
Sophie Caroline Margarethe Geitel — Tochter des Oekonomen Hermann Diedrich Geitel und der Florentine Schmitt (oder Schmitter?) — geboren auf der Oekonomie Satzen bei Drieburg am 22. Mai 1807, hat hier länger als 20 Jahre als Haushäl⸗ terin gelebt und ist am 27. Dezember 1872 ohne, o weit bekannt, nähere Erben und Testament ver⸗ torben. 8
Auf Antrag des für den unbedeutenden Nachlaß derselben bestellten Kurators, Kämmerers Allershausen hieselbst, werden nun Alle, welche an die Verlassen⸗ schaft Erbansprüche machen wollen, hierdurch zu dem auf
; 24 ohrnar 122, Dienstag, den 3. Februar 1874, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte angesetzten Termine unter dem Rechtsnachtheile geladen, daß, wenn sich kein Erbe melden und legitimiren sollte, die Erb⸗ schaft für erbloses Gut erklärt, bei erfolgender An⸗ meldung aber dem sich legitimirenden Erben aus⸗ geantwortet, und der nach dem Ausschlusse sich etwa meldende Erbberechtigte alle bis dahin über die Erb⸗ schaft erlassenen Verfügungen anzuerkennen schuldig, auch weder Rechnungsablage noch Ersatz der erho⸗ benen Nutzungen zu fordern berechtigt sein, sondern sein Anspruch sich auf das beschränken solle, was Erbschaft noch vorhanden sein
möchte.
Der künftige Ausschlußbescheid soll nur durch Af⸗ fixion vor hiesiger Gerichtsstelle und Insertion in die „Neue Hamnoversche Zeitung“ bekannt gemacht werden.
Springe, den 30. Oktober 1873.
Königliches Amtsgericht. Schwiening.
[3200] Bekanntmachung.
Der am 8. August 1873 hierselbst verstorbene Kaufmann Carl Joseph Bourgarde hat in seinem am 20. August 1873 publizirten Testamente seinen am 28. April 1849 geborenen Sohn Ernst Heinrich Maximilian Bourgarde, welcher im Jahre 1869 nach Amerika gewandert und 1870 zu Lima, Peru
„Südamerika“ wohnhaft war, auf den Pflichttheil gesetzt, mit der Beschränkung, daß derselbe nur berech⸗ tigt ist, die Zinsen zu verlangen, während das Ka⸗ pital, falls er heirathet und eheliche Kinder hinter⸗ läßt, an diese, bei deren Majorennität übergeht. Sollte derselbe aber, ohne eheliche Kinder zu hinterlassen, sterben, so fällt dieser Pflichttheil an seine Mutter, wenn dieselbe nach seinem Tode noch am Leben ist, sowie an seine Geschwister oder deren Kinder zurück.
Dies wird gemäß §. 231 Tit. 12 Theil I. A. L. R. dem, seinem Aufenthalte nach unbekannten Maximi⸗ lian Bourgarde hierdurch bekannt gemacht.
Breslau, den 27. Oktober 1873.
Königliches Stadtgericht, Abtheilung II., für Testaments⸗ und Nachlaß⸗Sachen.
3169 . eh ee der Rentmeister E. Wantrup hierselbst ohne Hinterlassung eines Testamentes gestorben ist, haben die, bei der Inventarisation des Nachlasses hier gegenwärtigen Verwandten die Erbschaft cum beneficio inventarii et legis angetreten. Ihrem Ver⸗
*
Personen, sowie die Nachlaß⸗Gläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche in dem, auf Donnerstag, den 8. Januar 1874, Morgens 9 Uhr, angesetzten Ter⸗ mine anzumelden und klar zu stellen, unter dem Rechtsnachtheile 22 die Erbberechtigten, daß der Nachlaß den sich Legitimirenden werde ausgeantwortet werden und der, nach dem Ausschlusse sich noch Mel⸗ dende und Legitimirende alle bis dahin über den Nachlaß getroffenen Verfügungen anzuerkennen schul⸗ dig sei, auch weder Rechnung⸗Ablage, noch Ersatz der hobenen Nutzungen zu fordern, sondern seine An⸗ sprüche auf das zu beschränken habe, was von der Erbschaft noch vorhanden ist, und unter dem Rechts⸗ nachtheile für die Nachlaß⸗Gläubiger, daß nicht an⸗ gemeldete Ansprüche später nur 1. noch berück⸗ sichtigt werden sollen, als der Erbe zur Herausgabe des, aus der Erbschaft Empfangenen nach allgemeiner Rechtsvorschrift überhaupt noch verpflichtet ist. Lage im Fürstenthume Lippe, den 1. No⸗ vember 1873.
Das Stadtgericht.
[3170]
Die Wittwe Bürgers Chr. Klasing hierselbst, ist ohne Hinterlassung von Kindern und ohne ein Testa⸗ ment errichtet zu haben, gestorben. Demnach werden die sich für erbberechtigt haltenden Personen hiermit aufgefordert, sich in termino Montags, den 24. d. Mts., Morgens 9 Uhr, vor dem Stadtge⸗ richte einzufinden und sich über den Grad der Ver⸗ wandtschaft mit der Verstorbenen rechtsgehörig aus⸗ zuweisen unter dem Rechtsnachtheile für die sich nicht Meldenden, daß der Nachlaß den sich Legiti⸗ mirenden solle ausgeantwortet werden und der, nach dem Ausschlusse noch sich Meldende und Legitimi⸗ rende alle bis dahin über den Nachlaß getroffenen Verfügungen anzuerkennen schuldig sei, auch weder Rechnungsablage, noch Ersatz der erhobenen Nutzun⸗ gen zu fordern, sondern seine Ansprüche auf das zu
handen ist. Lage im Fürstenthum Lippe, den 1. November
1873. Das Stadtgericht.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Bekanntmachung. ad Nr. 3464/73 IIIa.
Die Königliche Domäne Unterwalden, m Wollsteiner Kreise, 4 Meilen von der Kreisstadt Fraustadt und gegen 3 Meilen von der Eisenbahn⸗ station Alt⸗Boyen entfernt, soll nebst Fischerei, Rohr⸗ nutzung und Torfstich auf 18 Jahre, und zwar von Johanni 1874 bis dahin 1892 im Wege des öffent⸗ lichen Ausgebots anderweit verpachtet werden.
Den Termin hierzu haben wir auf
Mittwoch, den 10. Dezember d. JIs., Vormittags 11 Uhr, in unserem Sessionszimmer
anberaumt.
Die Domäne besteht aus:
1) dem Domänen⸗Vorwerk
Brennerei, welches enthält: a. Hof⸗ und Baustellen
bD. Dhstgarteenn ““ d. Wiesen
6. Hitung .. “ 16,8494 o““ 1,400
[3019]
Unterwalden nebst
. 2,641 . 129,871 . 110,718
Mittwoch, den 12. d. Mts.,
beschränken habe, was von der Erbschaft noch vor⸗
1,590 Hektaren, „“
Summa 263,073 Hektaren; 2) dem Domänen⸗Vorwerk Primentdorf, enthält: .Hof⸗ und Baustellen 1,654 Hektaren, Obstgärten. 1I“ 0. Aecker . 214,102 d. Wiesen y1I11“ 1“” f. Unland . .“ 1,470 8 Summa 354,317 Hektaren; 3) dem Domänen⸗Vorwerk Radstedt, enthält: a. Hof⸗ und Baustellen 0,914 Hektaren, b. Obstgärten . 1ö1ö c. Aecker . . 249,01 d. Wiesen . 101,491 e. Hütung... E1111ö1”“ ü IIl 1“ Summa 396,25 Hektaren; 4) dem bei der Domänen⸗Verwaltung verbliebenen Antheil am Primenter See, mit einer Fläche von 173,658 Hektaren. Das Pachtgelder⸗Minimum einschließlich der Zinsen für ein Geld⸗Inventarium von 2000 Thlrn. ist auf 5800 Thlr., die Pacht⸗Kaution auf 2000 Thlr. und der Minimalwerth des Vieh⸗ und Wirthschafts⸗In⸗ ventars, mit welchem die Pachtstücke besetzt zu halten sind, auf 18,000 Thlr. festgesetzt. Jeder, der sich beim Bieten betheiligen will, hat vor dem Termine bei dem Lizitations⸗Kommissarius sich über den eigenthümlichen Besitz eines disponiblen Vermögens von 30,000 Thlr., sowie über seine land⸗ wirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszu⸗ weisen. 8 Die sonstigen Pachtbedingungen und die Lizitations⸗ regeln, sowie Karte, Vermessungs⸗ und Bonitirungs⸗ Register, Gebäude⸗Inventarium, können vor dem Termine, sowohl in unserer Domänen⸗Registratur während der Dienststunden als auch in Unterwalden (bei Priment) selbst bei dem gegenwärtigen Pächter, Ober⸗Amtmann Thunig, eingesehen werden, welcher auf vorherige Anmeldung auch die Besichtigung der Pachtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er⸗ theilen wird. Posen, den 17. Oktober 1873.
Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und 8 Forsten. J“
Bergenroth.
[31033 Bekanntmachnug. In Folge höherer Anordnung soll das auf der so⸗
genannten Mühlen⸗Insel zu Brieg belegene siskalische Waldmühlen⸗Etablissement
mit der bei der Walke vorhandenen Wasserkraft, so⸗ weit deren Benutzung bisher dem Domänen⸗Fiskus zustand, nebst 0,712 Hektaren fiskalischen Terrains und zwar alternativ, nämlich entweder mit Uebernahme der Unterhaltungspflicht bezüglich der mit den Grund⸗ stücken in Verbindung stehenden Wasserbauwerke, oder ohne dieselbe szuns Verkauf im Wege des öffentlichen Ausgebots gestellt werden, wobei das Kaufgelder⸗
d a b
langen zu entsprechen, werden nunmehr die sämmt⸗ lichen, ein Elbrecht in den Nachlaß ansprechenden
Minimum im ersteren Falle auf 25,000 Thlr., im letzte uf 44,000 Thlr. festgesetzt ist. b
Zu diesem Verkauf haben wir einen Termin vor unserem Homzmen Hehartements⸗Rathe, Regierungs⸗ Rath Pohl, im Amtslokal des Königlichen Kreis⸗ Steuer⸗ und Rentamts zu Brieg auf Se den 2. Dezember d. Is., ormittags 11 Uhr, anberaumt, zu welchem Kauflustige mit dem Bemer⸗ ken eingeladen werden, daß die Veräußerungs⸗ und Lizitationsbedingungen sowohl in unserer Domänen⸗ Registratur — “ Nr. 31, 2 Treppen — als auch bei dem Rentamt Brieg während der Amts⸗ stunden eingesehen werden können, auch werden auf Verlangen gegen Erstattung der Kopialien, Abschrif⸗ ten jener Bedingungen mitgetheilt werden. Die Fuschlags ⸗Ertheilung bleibt dem Königlichen Finanz⸗Ministerium vorbehalten. Breslau, dens I“ 1873. Königliche Regierun Abtheilung für direkte e Forsten. Oelrichs.
8 8
IM. 18081 Bekanntmachung
Die Lieferung von: ca. 2700 Stück kleine Wassergläser, 280 Wasserflaschen, 1200 flache Tell 1200 tiefe er von Fayence,“ 120 Speisenäpfe von Fayence à 12 Liter, 120 I1“
omänen und
120 “ 8 . für die hiesige und Charlottenburger Kaserne soll im Wege der Submission verdungen werden.
Die Bedingungen und Proben sind in unserem Ge⸗ schäftslokale „Michaelskirchplatz 17“, einzusehen und versiegelte Offerten bis zum
Vormittags 11 Uhr,
daselbst einzureichen.
Berlin, den 4. November 1873. Königliche Garnison⸗Verwal
13207] Oeffentliche Submission. Für die fiskalischen Grundbauten auf dem Grund⸗ stück Dorotheenstraße 35 soll die Lieferung von rund: 600 Stück Rostpfählen b in Längen von 12 M. bis 19 M. vergeben werden. Versiegelte Offerten mit Angabe des Preises und der Lieferfrist sind spätestens bis Sonnabend, den 15. November, Vormittags 11 Uhr, in dem Baubureau, Dorotheenstraße 35, abzugeben, woselbst täglich von 10—3 Uhr die speziellen Bedingungen einzusehen sind. Es werden auch Offerten auf Theil⸗ Lieferungen angenommen. Berlin, den 5. November 1873. 8 Der Königliche Bau⸗Inspektor. Lorenz.
[3199) Bekanntmachung. Für die Kalksteinbrüche zu Rüdersdorf soll der nächstjährige Bedarf von etwa 20,000 Kg. Sprengpulver und 14,000 Ringen verschiedenen Zündschnuren im Wege der Submission angekauft werden. Die Lieferungsbedingungen und näheren Bedarfsangaben sind im Amtszimmer des hiesigen Materialien⸗Ver⸗ walters einzusehen und werden auf portofreie An⸗ träge auch in Abschrift unentgeltlich mitgetheilt. Lieferungs⸗Anerbieten, welche mit der äußeren Be⸗
zeichnung: „Submission auf Spreng⸗
materialien“ zu versehen und welchen etwa 100 Gramm Probepulver, beziehentlich zwei Probe⸗ ringe jeder Zündersorte beizufügen sind, werden bis um 2. Dezember d. J. erbeten, an welchem Tage Vormittags 11 Uhr die eingegangenen Offerten in unserm Amtszimmer werden geöffnet werden. . Rüdersdorf, den 4. November 1873. Königliche Berginspektion.
Breslau⸗Schwei burger Eisenbahn. Neuban Rothenburg⸗Stettin⸗Swine⸗ münde. Die Herstellung der Erd⸗Aufschüttungen
für Bahnhof Stettin, soweit der Boden⸗Transport auf dem 1“ erfolgen muß, nebst den dazu gehörigen Kanal⸗, Graben⸗ und sonstigen Neben⸗ arbeiten, soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden.
Die Größe der von dem Materialgewinnungsplatze bei Podejuch auf dem Wasserwege zu transportiren⸗ den Erdmasse beträgt annähernd:
a. für den Güter⸗ und Personen⸗
Bahmheot 6 350,000 Cbm.
b. für den Rangier⸗Bahnhof etwa 250,000 „
zusammen etwa 600,000 Cbm.
und der Cubik⸗Inhalt der ad a. und b. auszuheben⸗ den resp. auszubaggernden Kanäle ꝛc. annähernd je 6 80,000 Cbm.
Die Submissions⸗Offerten sind portofrei und ver⸗ siegelt mit der Aufschrift:
„Submission auf Ausführung der Erd⸗Aufschüttungen für Bahnhof Stettin“
versehen, bis spätestens zum Submissionstermine:
Mittwoch, den 10. Dezember, 8 Vormittags 10 Uhr,
im Abtheilungsbureau, Große Wollweberstraße Nr. 64, hierselbst einzureichen. 11“
Die Bedingungen und Zeichnungen, sowie die vor⸗ geschriebenen Formulare zu den einzureichenden Sub⸗ mifsionsofferten und Preisverzeichnissen liegen wäh⸗ rend der Dienststunden im vorbezeichneten Bureau⸗ zur Einsicht aus, auch können dieselben auf porto⸗
Die eingegangenen Offerten werden i eisei n m Beisein S.e anwesenden Submittenten im
achträglich eingehende Offerten bleiben unberück⸗ Stettin, den 6. November 1873.
[3009) Bekanntmachung.
Zur Verdingung der Lieferung an Brod und Fou⸗ rage für die Truppen in den mit Köͤniglichen Fn. sejinen nicht versehenen Garnisonorten unseres Ge⸗ chäftsbereichs für das Jahr 1874 haben wir nachstehende Submissions⸗ event. auch Lizitations⸗ Termine anberaumt: aam 14. November in Freiburg für die Garnisonen Freiburg, Striegau und Rei⸗ chenbach,
aam 15. November in Münsterberg für die Garnisonen Münsterberg, Strehlen und Grottkau, am 17. November in Leobschütz für die Garnisonen Leobschütz, Sber bgan und Ziegenhals, 8
am 18. November in Ratibor
für die Garnisonen Ratibor, Pleß, Rybnick, Gleiwitz,
Sohrau O.⸗S, Beuthen O.⸗S. und für das Wacht⸗ Kommando in Königshütte, am 19. November in Oppeln für die Garnisonen Oppeln, Creutzburg und Rosen⸗ berg O.⸗S., ““ am 21. November in Oels für die Garnisonen Oels, Namslau und Bernstadt, am 24. November in Millitsch für die Garnisonen Militsch und Sulau, am 25 November in Winzig für die Garnisonen Winzig, Wohlau, Guhrau und Herrnstadt.
Lieferungslustige, qualifizirte Unternehmer werden zu diesem Termine mit der Aufforderung eingeladen, ihre Offerten versiegelt und mit der Aufschrift:
„Submission für die Verpflegung
der Garnison in . . . .. betreffend“
in Münsterberg bis 10 ½ Uhr Vormittags, in Oels bis 11 ½ Uhr Vormittags, in Militsch bis 1 Uhr Nachmittags, in Winzig bis 2 Uhr Nachmittags, und an den übrigen Verdingungsorten bis 10 Uhr Vormittags an unseren Deputirten einzureichen. „Die Termine werden in dem Rathhause der be⸗ züglichen Städte abgehalten, woselbst auch die Liefe⸗ rungsbedingungen und Bedarfsquantitäten eingesehen werden können. Nachgebote werden nicht angenommen. Die Brodlieferung wird wie früher zu festen Prei⸗ sen und getrennt von der Fouragelieferung vergeben. Breslau, den 19. Oktober 1873. Königliche Intendantur des 6. Armee⸗Corps.
82121 Die Anlieferung
von 100 Stück schmiedeeisernen Ringen nebst
ubehör zum Schachtausbau der Grube Friedrichs⸗ thal soll im Wege der Submission vergeben werden und ist dazu Termin auf 8
Freitag, den 14. November c., Vormittags 10 Uhr,
in dem Bureau des Unterzeichneten angesetzt, woselbst
die Zeichnung und Lieferungs⸗Bedingungen ausgelegt
und gegen Erstattung der Kopialien zu beziehen sind. Die Eröffnung der bis zu dem vorstehend ange⸗
gebenen Zeitpunkte franko eingegangenen und mit
entsprechender Aufschrift versehenen Offerten wird in
Gegenwart der erschienenen Submittenten erfolgen. Eö bei Saarbrücken, den 23. Okteo⸗
er 3.
Der Königl. Oberschichtmeister.
Sattler.
[3213]
.
niform
Die Lieferung der für die Betriebsbeamten der Königlichen Saarbrücker und der Rhein⸗Nahe⸗Eisen⸗ bahn pro 1874 erforderlichen fertigen Uniformen soll im Wege der Submission vergeben werden.
Die Offerten sind mit der Aufschrift:
„Submission auf fertige Uniformstücke“ zu versehen, versiegelt und portofrei bis spätestens den 18. November c., Vormittags 11 Uhr, an die Königliche Ober⸗Betriebs⸗Inspection hierselbst einzureichen, wo die Eröffnung stattfindet.
Die Bedingungen liegen im Buregu des unter⸗ zeichneten Curatoriums zur Einsicht offen, und kön⸗ nen auch auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kosten abschriftlich bezogen werden.
Saarbrücken, den 3. November 1873.
Das Kuratorium der Kleiderkasse. M. Sebaldt. Keuler.
e n.
Verloosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. 8“
Es ist bei einer eine preußische
Bankuote à 500 Thlr. 8
mit der Nr. A. 240,794 verloren gegangen
oder entwendet worden. Indem wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß
bringen, warnen wir vor Annahme der betreffenden
Banknote und ersuchen bei dem Erscheinen derselben
im Geldverkehr um eine baldgefällige Mittheilung
an uns oder die nächste Fee ee Kattowitz, den 30. Oktober 1873.
sendung an uns
freie Anfragen daselbst gegen Erstattung der Co⸗
pialien bezogen werden. 8
Königliche Eisenbahn⸗Kommission.
Der Abtheilungs⸗Banmeister. 1
8
Nas Abonnement beträgt 1 Chlr. 15 Sgr.
für das Mierteljuhr.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Obersten Galster, à la suite der See⸗Artillerie⸗Ab⸗ theilung und Decernent in der Admiralität, den Rothen Adler⸗ Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Wirklichen Geheimen Kriegs⸗Rath Engelhard, Militär⸗Intendanten des III. Armee⸗ Corps, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse und dem Militär⸗Intendantur⸗Rath von Rüts vom III. Armee⸗Corps
den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
sterial⸗ und Ober⸗Bau⸗Direktors Weishaupt zu Berlin tungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Deutsches RNeich.
See. Majestät der Kaiser haben im Namen des Deut⸗ schen Reichs die von dem Bischofe zu Straßburg im Elsaß vor⸗ genommene Ernennung des früheren Vorstehers des kleinen Priesterseminars zu Zillisheim, Sebastian Riber, zum Dom⸗ herrn an der Kathedrale zu Straßburg zu genehmigen geruht.
Unter der in der gestrigen Nummer d. Bl. veröffent⸗
lichten Deklaration des Art. 11 der zusätzlichen Uebereinkunft
vom 12. Oktober 1871 zu dem Friedensvertrage vom 10. Mai 8 1““ Frankreich, vom 8. Oktober 1873. . in einigen Exemplaren die Unterschrift Uständig;
dieselbe muß lauten: MAest. tß 1 (L. S.)
Arnim. (L. S.) Broglie.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Kreisgerichts⸗Rath Dröse in Tilsit zum Direktor des
Kreisgerichts in Lötzen zu ernennen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten. Am Raths⸗Gymnasium in Osnabrück ist die Beför „ Am Rathe nahr e Beförderun des Lehrers Dr. Hollander zum Oberlehrer geneheaigt woper
Ministerium für Handel, Gewerbe Arbeiten. Dem Otto Trossin zu Berlin vember d. J. ein Patent auf ein Schmiermaterial für Maschinen, welche mit stark über⸗ hitztem Dampfe ar eiten, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden. Einem von Vertretern der Stä h ü Be ädte Wrietzen, Müncheberg Fürstenwalde, Beeskow und Liehberose gebildeten Komite ist 8” Genehmigung zur Anfertigung der generellen Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Wrietzen nach Cottbus z. H. des Magistrats
in Fürstenwalde ertheilt worden. Ministerium des Innern.
Für die Sparkasse des Kreises Teltow ist mittelst A öchste Erlasses vom 3. September d. J. ein Eesan ö“ worden, welches die bei der Verwaltung öffentlicher Sparkassen 13““ die für Feststellung von Kreis⸗ Sparkassen⸗Statuten von hier aus e en Grundsätze i wrersch licher Iun aus empfohlenen Grundsätze in Der Königlichen Regierung übersende ich hierbei ein Er 2 dieses Statuts mit dem Nufgrage daffelbe “ Landräthe und Magisträte des dortigen Bezirkes zu bringen
Das Statut wird bei Aufstellung und Aenderung von Statuten für öffentliche Sparkassen — statt des in der Cirkular⸗ Verfügung vom 24. Juli 1854 (Min. Bl. de 1854 S 136) er⸗ wähnten, im Ministerial⸗Blatte für die innere Verwaltung von 1847 Seite 38 flade. veröffentlichten für die Kreis⸗Sparkasse in Bielefeld — fortan zum Anhalte zu nehmen sein. Selbst⸗ verständlich soll nicht etwa damit ein unabänderliches Formular vorgeschrieben und die Berücksichtigung der besonderen Verhält⸗ nisse einzelner Kreise oder Kommunen ausgeschlossen werden Insbesondere sind innerhalb derjenigen Provinzen, für welche die Kreisordnung vom 13. Dezember v. J. Geltung hat, die Be⸗ 1 Beinge der letzteren mit in Betracht zu ziehen, wonach
§. 6. der Ausdruck „Stellvertreter des Landraths“ Ord. §. 75) anzuwenden, 8 s ser §. 8. bei Vollziehung von Urkunden die Vorschrift aus dem letzten Alinea im §. 137 der Kreisordnung zu beachten und, statt der 39
§. 12. erwähnten Deputation, der Kreis⸗Ausschuß mit Ueberwachung der Verwaltung zc. zu beauftragen sein nisde
1 Auch wird, wo ein Krontroleur nicht angestellt ist, der
8 23. einer Aenderung dahin bedürfen, daß entweder be⸗ stimmite Kassentage bestimmt werden, an welchen die Annahme von Einlagen in Gegenwart und unter Bescheinigung des Kura⸗ toriums geschieht oder daß die Ertheilung von Interims⸗Quittungen und die Bescheinigung der Einlagen durch das Kuratorium wenigstens bezüglich der ersten Einlagen zu erfolgen hat, wenn
und öffentliche
ist unter dem 6. No⸗
Berlin, Sonnabend,
Dem Fräulein Marie Weishaupt, Tochter des Mini⸗
’
1eSn 8
den 8. November, Abends.
K. = 8 =xx Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung un; fuüͤr Berkin außer den Postanstalten
auch die Expedition: Wilhelmstr. 32.
diese Einrichtung nicht für alle Einlagen beibehalten oder die erforderliche Kontrole des Rendanten auf vnhie Weise ge⸗ sichert wird. 16 Berlin, den 30. Oktober 187x3. 5 Der Minister des Innern. Im Auftrage: Ribbeck. 1 An sämmtliche Königliche Regierungen der acht alten mit Ausnahme von Sigmaringen.
Revidirtes Statut für die Sparkasse des Kreises Teltow. §. 1. Die von den Ständen des Teltowschen Kreises im 1857 errichtete Sparkasse führt den Namen 88 „Sparkasse des Kreises Teltow“ und bedient sich eines Siegels mit dieser Bezeichnung. 6“ §. 2. Zweck der Sparkasse ist, zur sicheren verzinslichen Anle⸗ gung von Ersparnissen und zur Erlangung von Darlehen Gelegenheit zu bieten.
§. 3. Die Sparkasse hat ihren Sitz an demjenigen Orte, an welchem sich das Landrathsamt des Kreises Teltow befindet, also zur Zeit in Berlin.
§. 4. Dieselbe besteht als ein selbständiges Institut unter Ga⸗ rantie des Kreises Teltow. Ihre Bestände dürfen nicht mit anderen Fonds vereinigt werden. Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse bilden eine Kreislast und werden wie diese getragen, wenn ihr eigenes Ver⸗ mögen jemals nicht ausreichen sollte. 1 1t
§. 5. Die Verwaltung wird durch ein Kuratorium geführt, welches aus dem jedesmaligen Landrathe des Kreises Teltow, als Di⸗ rektor, und aus zwei von dem Kreistage auf je sechs Jahre gewählten Beisitzern besteht. 1
Zum Beisitzer ist jeder unbescholtene Kreiseingesessene wählbar. Ihre Namen werden nach der Wahl bekannt gemacht.
§. 6. Der Direktor wird in Behinderungsfällen durch den Ver⸗ weser des Landrathsamtes, wenn aber die Verwakkung desselben dem Kreis⸗Sekretär übertragen ist, durch den seinen Lebensjahren nach ältesten, oder durch den von dem Kreistage hierzu bestimmten Beisitzer des Kuratoriums vertreten.
Für die beiden Beisitzer wählt der Kreistag zwei Stellvertreter. Wegen deren Wahlperiode, Wählbarkeit und Bekanntmachung gelten die Vorschriften des §. 5.
§. 7. Das Kuratorium vertritt die Kreis⸗Sparkasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, auch bei solchen, zu denen die Gesetze eine Spezialvollmacht verlangen. Dasselbe hat die Befugniß, nicht nur sich für einzelne Fälle andere Personen zu sub⸗ stituiren, sondern auch gewisse, häufig wiederkehrende, Rechtshandlungen fin. für alle Male dem Direktor oder einem Beisitzer allein zu über⸗ afsen.
§. 8. Alle Urkunden, welche von dem Kuratorium ausgestellt werden, müssen, wenn sie die Sparkasse verpflichten sollen, mit der aus §. 7 sich ergebenden Maßgabe von dem Direktor, oder dessen Vertreter, und von wenigstens einem Beisitzer, oder dessen Vertreter, vollzogen und mit dem Siegel der Sparkeasse versehen sein.
§. 9. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse nach Stimmen⸗ mehrheit. Es kann überhaupt nur beschließen, wenn drei Mitglieder beisammen sind. Wer zu erscheinen behindert ist, hat seinen Stell⸗ vertreter einzuladen. 8 §. 10. Der Direktor leitet den Geschäftsgang und führt in allen Versammlungen des Kuratoriums den Vorsitz. Die regelmäßigen Ver⸗ sammlungen finden mindestens in jedem Monat einmal statt und zwar am Sitze der Kreis⸗Sparkasse. Die Tage dazu werden durch das Kuratorium für eine gewisse Zeit im Voraus bestimmt und bekannt gemacht. In jeder regelmäßigen Versammlung, in welcher auch der Rendant anwesend sein muß, wird das Journal desselben mit den Hauptbüchern verglichen, der Kassenbestand festgestellt und revidirt, end⸗ lich die Bilanze gezogen und unterzeichnet.
„S. 11. Wenigstens einmal in jedem Jahre hat das Kuratorium eine außerordentliche Kassenrevision vorzunehmen. 8
Außerordentliche Versammlungen desselben finden statt, sobald sie von dem Direktor für nöthig erachtet, oder von einem Beisitzer be⸗ antragt werden. Im letzteren Falle sind dieselben innerhalb acht Tagen, nach Eingang des Antrages bei dem Direktor, abzuhalten. Zu allen außerordentlichen Versammlungen ladet der Direktor beson⸗ ders ein.
§. 12. Die ganze Geschäftsführung der Sparkassenverwaltung wird von einer besonderen Deputation überwacht, welche aus drei von dem Kreistage aus seiner Mitte und auf je sechs Jahre gewählten Mitgliedern besteht. Diese Deputation hat die Jahresrechnung zu revidiren (§. 15), jährlich mindestens ein Mal eine außerordentliche Revision der Sparkasse abzuhalten und wenigstens halbjährlich ein Mal die Schulddokumente derselben hinsichtlich ihrer Sicherheit zu vrüfen. h- 13. Die Kassengeschäfte besorgt ein Rendant nach Anleitung des Statuts und der ihm zu ertheilenden Instruktion unter Leitung des Kuratoriums.
Der Rendant wird von dem Kreistage gewählt, welcher auch die Anstellungsbedingungen, die Besoldung und die Kaution desselben bestimmt und die Instruktion für ihn erläßt.
Außer dem Rendanten kann ein Kontroleur angestellt werden, bei dessen Wahl und wegen dessen Anstellungsbedingungen ꝛc. die vorste⸗ henden Vorschriften gleichfalls zur Anwendung kommen. Auch der Kontroleur erhält seine Instruktion durch den Kreistag.
§. 14. Der Rendant nimmt die Einlagen der Sparer und die Zinsen für die ausgeliehenen Kapitalien in Empfang, klagt diese Zinsen nöthigen Falls bei Gericht ein, und leistet die Zahlungen aus der Sparkasse. Ausgeliehene Kapitalien, mit Ausnahme der Wechsel⸗ forderungen, darf er nur auf Grund einer speziellen Autorisation des Kuratoriums erheben.
§. 15. Für jedes Jahr hat der Rendant nach Ablauf desselben eine besondere Rechnung aufzustellen und dem Kuratorium einzureichen. Diese Rechnung wird von dem Kuratorium begutachtet und, nachdem sie kalkulatorisch geprüft worden, von der im §. 12 erwähnten Depu⸗ tation revidirt. Nach Erledigung der gezogenen Erinnerungen gelangt dieselbe an den Kreistag, welcher über Erthei‚
Die Ergebnisse der Rechnung werden alljährlich öffentlich bekannt gemacht. (§. 36.) Außerdem wird alljährlich eine Nachweisung, aus welcher die Nummern (nicht Namen) und der Stand der einzelnen Conten am Schlusse des Vorjahres zu ersehen sind, durch das Kreis⸗ blatt veröffentlicht.
S. 16. Das Kuratorinm ist ermächtigt, an den ihm geeignet erscheinenden Orten innerhalb des Kreises Sparkassen⸗Rezepturen einzu⸗ richten, die Instruktion für die Rezeptoren zu erlassen und die denselben zu ge⸗ währende Remuneration oder Tantième, sowie die eventuell von ihnen zu bestellende Kaution zu bestimmen, auch wegen Revision der Rezep⸗ turen Anordnung zu treffen.
Die Rezeptoren bedürfen der Bestätigung des Kreistages. Ihre Namen werden nach der Bestätigung bekannt gemacht.
S. 17. Die Rezeptoren dürfen Namens der Kreis⸗Sparkasse Einlagen in dem durch das Kuratorium zu bestimmenden Umfange gegen Interims⸗Quittung in Empfang nehmen. Das Sparkassenbuch, in welchem die neue Einlage zugeschrieben werden soll, haben sie nebst der angenommenen Einlage binnen 14 Tagen an den Rendanten einzusenden, welcher darin die eingezahlte Summe zuschreibt und sodaun das Buch zurückschickt. Letzteres ist binnen vier Pöchen, vom Tage der Einzah⸗ lung ab, gegen Rückgabe der Interims⸗Quittung bei dem Rezeptor wieder abzuholen. Mit Ablauf dieser Frist verliert die Interims⸗ Quittung Beweiskraft gegen die Kreis⸗Sparkasse, und der Inhaber kann, Falls der quittirte Betrag nicht der Sparkasse zu Gute gekom⸗ men ist, nur gegen den Rezeptor seine Ansprüche geltend machen.
§. 18. Das Kuratorium bestimmt und macht bekannt, wo und zu welcher Zeit die Sparkasse und die Rezepturen dem Publikum geöffnet sind. 8
„§. 19. Die Kreis⸗Sparkasse nimmt von allen Einwohnern des Kreises Teltow Einlagen von 5 Sülbergroschen bis zu 500 Tha⸗ lern an.
Die Annahme höherer Einlagen, gleichviel ob diese auf einmal angeboten werden, oder ob der Betrag von 500 Thalern durch Nach⸗ zahlung überschritten werden soll, sowie die Annahme von Einlagen der nicht im Kreise Teltow wohnenden Personen hängt von dem Er⸗ messen des Kuratoriums ab. Der Kreistag kann beschließen, daß, wenn Kapital und Zinsen Eines Einlegers zusammen den Betrag von
500 Thalern erreicht haben, eine Verzinsung des Ueberschusses nicht mehr stattfinden soll. Ein solcher Beschluß darf jedoch erst drei Mo⸗ nate nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft treten.
§. 20. Thalerbrüche werden nicht verzinst. Für jeden vollen Thaler werden, unter Berücksichtigung der Vorschriften des §. 21, dem Einleger 3 ½ Prozent (1 Silbergroschen) jährliche Zinsen gewährt.
Der Kreistag ist ermächtigt, je nach der Lage des Geldmarktes, diesen Zinsfuß bis auf 5 Prozent zu erhöhen und wieder bis zu 3 ½ Prozent zu ermäßigen. Er kann auch für die Einlagen, je nach⸗ dem sie einen kleineren oder größeren Betrag erreichen, und je nachdem eine längere oder kürzere Kündigungsfrist ausbedungen wird, einen Fee. oder niedrigeren Zinsfuß innerhalb der oben erwähnten Grenze feststellen.
Eine Herabsetzung des einmal eingeführten Zinssatzes darf sich nie⸗ mals auf die Vergangenheit erstrecken.
Jede Veränderung des Zinsfußes ist gemäß §. 34 bekannt zu machen. 1
§. 21. Die Zinsen werden vom ersten Tage des auf den Tag der Einzahlung folgenden Monats ab berechnet. Ebenso werden bei Rückzahlungen, sie mögen das ganze Guthaben oder nur einen Theil desselben umfassen, die Zinsen für die zurückgenommene Summe nur bis zum Schlusse des dem Tage der Rückgewähr voraufgegangenen Monats berechnet.
beschließt.
§. 22. Die Auszahlung der Zinsen erfolgt in der Zeit vom 2. bis 15. Januar jeden Jahres. Werden dieselben während dieser Zeit nicht abgehoben, so werden sie dem Kapitale zugeschrieben und wie dieses, vom 1. Januar ab verzinst.
Meldet sich ein Interessent innerhalb 30 Jahren, seit der letzten Eintra⸗ gung in sein Sparkassenbuch, nicht bei der Sparkasse, so hört mit dem Ablaufe dieser 30 Jahre die weitere Verzinsung seines Gut⸗ habens auf. 1““ 1b 8 5s. 23. Wer Geld in die Kreis Sparkasse einlegt, erhält ein auf seinen Namen lautendes Sparkassen⸗Quittungsbuch. Dieses Buch wird auf dem Titelblatte von dem Kuratorium, sowie von dem Rendanten vollzogen und mit dem Siegel der Sparkasse versehen. In dasselbe trägt der Rendant, unter Beisetzung des Datums und seiner eigenhän⸗ digen Unterschrift, jede Ein und Rückzahlung, sowie den Betrag der zugeschriebenen Zinsen ein. Nach etwaiger Anstellung eines Contro⸗ leurs sind die Eintragungsvermerke von diesem mit zu bescheinigen.
Jeder Einleger erhält nur Ein Quittungsbuch und hat dasselbe bei allen weiteren Einzahlungen, sowie bei Auszahlungen (vergl. §. 29) vorzulegen. 1
§. 24. Die Quittungsbücher werden unter fortlaufenden Num⸗ mern ausgestellt. Denselben wird das vorliegende Statut und eine Tabelle beigedruckt, aus welcher zu ersehen ist, welchen Ertrag jede Einlage von 1 Thaler bis zu 100 Thalern in jedem der nächsten zehn Jahre unter Hinzurechnung der Zinsen und Zinseszinsen nach dem gemäß §. 20 festgestellten Prozentsatze gewährt. K. 25. Die Kreis⸗Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Sperkassen⸗Quittungsbuches gegen Vorzeigung resp. Rückgabe desselben den Betrag, worauf es lautet, theilweise oder ganz auszuzahlen, ohne dem Einleger oder dessen Erben zur Gewähr⸗ leistung verpflichtet zu sein, wenn nicht vor der Auszahlung ein Pro⸗ test dagegen angebracht und in die Bücher der Kasse eingetragen ist.
§ 26. Derjenige, welchem durch Zufall sein Quittungsbuch gänzlich vernichtet worden oder verloren gegangen ist, hat den Verlust unverzüglich dem Kuratorium anzuzeigen, welches denselben, ohne sich um die Legitimation des Verlierers zu kümmern, in den Büchern der Sparkasse vermerkt. 1 8
§. 27. Vermag der Verlierer die gänzliche Vernichtung des Quittungsbuches auf eine nach dem Ermessen des Kuratoriums über⸗ zeugende Weise darzuthun, so wird ihm ohne Weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt. 1
In allen übrigen Fällen muß das verloren gegangene Quittungs⸗ buch nach Vorschrift der Nr. 15 des Reglements über Einrichtung des Sparkassenwesens vom 12. Dezember 1838 (Gesetz⸗Sammlung von 1839 Seite 10 folgende) gerichtlich aufgeboten und amortifirt werden.