8½ 8
13 November, Nachm. (W. T. B.) Getreide- ““ Roggen loco stiller, auf Termine ruhig. Weizen pr. 126 pfd. pr. November pr. 1000 Kilo aetto 234 ½ Br., 233 ½ Gd., pr. November-Dezember pr. 1000 Kil, netto 234 ½ Br., 233% Gd., pr. April-Mai pr. 1000 Kilo netto 258 Br., 257 Gd. —, ggen pr. November 1000 Kilo netto 195 Br., 194 Gd., pr. November-Dezember 1000 Kilo etto 192 Br., 191 Gd., pr. April-Mai 190 Br., 189 Gd. — Hafer fest. — Gerste still. —
Anvol fest, loco 62, pr. Mai pr. 200 Pfd. 65 ½. — Spiritus atill, pr. November pr 100 Liter 100 pCt. 55, per November- Dezember und pr. Januar-Februar 52 ½ pr April-Mai 53. — Kaffee fest, geringer Umsatz. — Petrolzam matt, Staon lard white loco 13, 50 Br., 13, 30 Gd., nr. November 13. 30 G., pr. Neovember-Dezember 13, 40 Gd. — Wetter: Frost, schön.
Antwerpen, 13. November, Nachm. 4 Uhr 30 Min. (W. T. B.
F (Schlussbericht). Weizen ruhig, AAnfsen 37. — Roggen matt, amerikanischer 29. Hafer behauptet, Königs- berg 23 ½. Gerste ruhig. “
Petroleum-Marks (Schlussbericht). Raffinirtes, Type weiss, — 9 36 ½ bez., und Br., pr. November 36 ½ Br., pr. Dezember 36 ½ ber und Br., pr. Januar 37 ½ Ur., pr. Februar-März 37 Br. Ruhig.
Amsterdamnz, 13. November, Nachm. 4 Uhr 30 Min. (W. T. B.) Getreidemarkt. (Schlussbericht.) Weizen pr. März 378, Roggen pr. März 244.
London, 12. November. (Colonialwaarenmarkt.) Zucker Fau. Kaffee matt. Thee ruhig. Reis belebt. Metalle: Kupfer fester. Chili Lstr. 81 —83, Walaroo Estr. 91. Zinn ruhig, Iatr. 117. Zink ruhig, Lstr. 26.
. Liverpool, 13. Novrember, Vormitt. (W. T. B.) Baum wolle (Anfangsbericht.) Muthmasslicher Umsatz 12,000 B. Stramm, Su- rakts gefragter. Tagesimport 6000 B., davon 3000 B. amerikanische, 3000 B. egyptische.
8 Liverpool, 13. November, Nachm. (W. T. B.) Baumwolle (Schlussbericht). Umsatz 14,000 Ballen, davon für Spekulation und
Export 2000 B. Bessernd, ankommende ¼1 d. höher.
Middl. Orleans 8 ⅛, middl. amerikanische 8 ½, fair Dhollerah 5, middl. fair Dhollerah 5⅛, good middl. Dhollerah 4 ½, miqddl. Duollerah 4 ⅛, fair Bengal 3 ⅛, fair Broach 5 ⅛⅜, new fair Oomra 5 ⁄⅞,
“ S
ood fair Oomra 6 ½,
“
kair Madras 6, fair Pernam 8 ⅞, fair Smyrna
t. fair Egyptian 9 ⅛.
Upland n. schiffung 8 1,
icht unter good ordinary Oktober- Janvar -Ver- Oktober-Dezember-Verschiffung 8 ½, nicht unter low
middling November-Dezember-Lieferung 8 d. Eradford, 13. November. (W. T. B.)
Wolle und Wollenwaaren. Garne matt, Stoffe träge. Slasgow, 13. November.
lebt.
Wolle günstiger, aber unbe-
(W. T. B.) Roheisen. Mixed
numbers warrants 107 sh. — d.
Paris, 1
3. November, Nachmittags. (W. T. B.)
Produktenmarkt. Weizen ruhig, per November 38,25, per
Januar-April 39. ber 86,50, per ber 82,25, pr.
00. — Mehl ruhig, 8 November 87,00, per Dezem- Januar-April 86,25. — Rüböl ruhig, pr. Novem- Januar-April 85,00, pr. Mai-August 87.00. — Spi-
ritus pr. November 73,25. — Wetter: Schön.
New-YNork, 13. Oktober, Baumwolle in New-York 14 ⁄. 6 D. 35 C. Rother Frühjahrsweizen 1 D. 40 C.
New-York pr. Gallon von 6 ½
Zucker No. 12 8 ½.
Fracht für
Abends 6 Uhr.
1e1e :I-— 32 ( )
in New-Orleans 14 v. Mehl Raff. Petroleum in Gallon von 6 ½ Pfd. 14. do. in Philadelphia pr.
Pfd. 14. Kaffee good fair Rio 20 &. IIavanna-
Getreide pr. Dampfer nach Liverpool (pr. Bushel)
14, für Baumwolle (pr. Pfd.) —.
Berlin, Spiritus, waren auf hiesi
Novbr.
8. 8
10. 11. 12.
Die Aelt
per 10,000 % nach Tralles,
13. November 1873. Die Marktpreise des KartoHel-
frei hier ins Haus geliefert,
gem Platze am
1873 Thlr. 21. 6. à Thlr. —. —.
a „ 20. 20. „ 52 .
20. 20. 2 1““ 21. —. à „ . 21 366 16G6“ 21. 66 10.
„ esten der Kaufmannschaft von Berlin.
ohne Fass
Hannovers Woge.
Die re Januar 1874 bei H. Oppenheim in Hannover zu leisten.
Eimzalhzlüunxger. che Papierfabriken Alfeld-Gronau, vorm. Gebr. stirenden 20 %% = 40 Thlr. pr. Aktie sind am 2.
Steinkohlenbauverein Königsgrube-Berusdorf. Einz. von 5 Thlr. pr. Aktie ict bis zum 10. Dezember cr. bei Hch. Wm. Bassenge & Co. in Dresden zu leisten.
SGeneral-Versammlun gen. 24. November. Hannoversche
nover. 1. Dezember. Kulmhacher Aktlen-Exportbierbrauerel. Ordentl. Gen.-Vers. in Dresden. I6 Berliner Kommerz- und Weochselbank. Ausser- erdentl. Gen.-Vers. in Berlin. 2. Frankfarter Kommerz- und Arbitragebank. Ausser- ordentl. Gen.-Vers. zu Frankfurt a. M. 10. 3 Sohlesische Feuer-Versicherungsgesellschaft. Aus- 3 serordentl. Gen.-Vers. in Breslau. “ Hänichener Steinkohlenbauveroin. Vers. zu Dresden. Ausreichung von Dividendenscheinen. Börsen-Handelsverein. Die Dividendenscheine pr. 1873 — 1876 mit Talon sind von jetzt ab bei der Gesellschaftskasse in Empfang zu nehmen. 3 Kündigungemn und Verloosungen. Preussische 4 ½ % Staatsanleihen vom Jahre 1864, 1867 A., 1867 C., 1867 D. und 1868 B. Die Linlösung dieser zum 31. De- zember cr. gekündigten Schuldverschreibungen kann vom 15 bis 30. November cr. gegen Gewähruug von Zinsen und Agio geschehen; s. Bekanntm. in No. 268. Hohenzollernsche Rentenbriefe. Das Verzeichniss der am 3. d. M. ausgeloosten, zum 1. April 1874 gekündigte“ Rentenbriefe 80 wie das Verzeichniss der aus früheren Verloosungen noch rückstän- digen Rentenbriefe; s. Ins. in No. 268. - Gothasche Schuldbriefe. Das Verzeichniss der am 1. 6. M. ausgeloosten und der aus früheren Verloosungen noch rückständigen Schuldbriefe; s. Ins. in No. 268. Usamncen. Beschluss der Sachverständigen-Kommission. Mit dem Tage der Publikation der Liquidation einer Gesellschaft soll für die Zukunft das Handeln in den betreffenden Papieren der Gesellschaft franco
Ordentl. Gen.-
Zinsen stattflnden.
Handels⸗Register.
. Bekauntmachung. 1 Für die unter Nr. 36 unseres Gesellschaftsregisters ingetragene Firma:
Nieverkausiher Kredit⸗Gesellschaft von Zapp
ü & Comp., Commandite Züllichau, 1
dem Hauptmann a. D. Friedrich Carl Felix Al⸗ bert Alexander zu Züllichau derartig Kollektivprokura ertheilt, daß derselbe berechtigt ist, die Firma:
Niederlausitzer Kredit⸗Gesellschaft von Zapp & Comp,
bommandite Züllichau“ unter Mitzeichnung eines der übrigen beiden Prokuristen zu zeichnen und rechts⸗ verbindlich zu vertreten.
Dies ist unter Nr. 20 des Prokurenregisters zufolge Verfügung vom 5. November 1873 heut eingetragen worden.
Züllichau, den 6. November 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
1873 am
Kosten, den 9. Be k
gen erfolgt:
Bekanntmach ung.
Laut Verfügung vom heutigen Tage ist in unser Firmenregister die Firma Nr. 36 „Mareus Ull⸗ mann“ helöscht. dagegen unter Nr. fis die Firmäa Friedrich Forbrich’ fer den Kaufmann Friedrich
ich in Trebrrsch eingetragen worden. riesen, den 9. November 1873. Koönigliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Bekanntmachung. Aus der Handelsniederlassung in Firma: Cigarren⸗Fabrik ohlweck & Co. 1 in Elbing, ist der Gesellschafter Kaufmann Her⸗ mann Müller hierselbst ausgeschieden und der Kauf⸗ mann Jean Kohlweck hierselbst alleiniger Inhaber dieser Handelsniederlassung geworden, welche er unter der bisherigen Firma fortführt.
Diese Firma ist im Gesellschaftsregister ad Nr. 88 gelöscht und unter Nr. 500 in das Firmenregister gemäß Verfügung von gestern eingetragen.
Elbing, den 11. November 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung.
Endlich ist
Berlin und friedrichsthal Zufolge Verfügung vom 10. d. Mts. ist heute Uscz die in Elbing errichtete Handelsniederlassung des 16 Kaufmanns August Ferdinand Plohmann “
selbst unter der Firma
D. Goosen Nachfolger in das diesseitige Handels⸗ (Firmen⸗) Register (unter Nr. 501) eingetragen. Elbing, den 11. November 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachun
[hAM. 1863]
Handelsregister eingetragene Firma D. Goosen, In⸗ haber Kaufmann Dietrich Goosen in Elbing, ist z folge Verfügung von gestern gelöscht worden. 5 Eiwing, den 11. November 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
a. O. in
deren Erben
Bekanntma ch un g. Sanitäts⸗Räthin
„In das Register des Kreisgerichts Kaukehmen über Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft unter Kaufleuten ist eingetragen laut Verfügung S 1 enber 1873 am nämlichen Tage: r. 14: Der Kaufmann Albert Oehlert hat durch Verhandlung d. d. Tilsit, den 24. 1 ktober 1873 für seine Ehe mit der Amalie Oehlert, geb. Oehlert, die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen und st dem Vermögen der Ehefrau die Eigen⸗ chaft des gesetzlich Vorhehaltenen beigelegt. Kaukehmen, den 5. November 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Handelsregister. “ Der Kaufmann August Köhn 8 Stettin hat 2 seine Ehe mit Marie Ottilie Wilhelmine Köhn zurch Vertrag vom 9. Januar 1873 die Güter⸗ gemeinschaft ausgeschlossen. — 6 zu Dies ist in unser Handelsregister zur Eintragung Freistadt, den der Ausschließung oder Aufhebung der ehelichen K Gütergemeinschaft unter Nr. 323 heute eingetragen. Stettin, den 8. November 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Bekanntmachung.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 624 die Firma Carl Hentschel mit dem Sitz in Bromberg
und als deren Inhaber der Buchhändler Carl Hent⸗
vom 30, v. Mts. und 24: Col. 2. Col. 3. Col. 4. Col. 5.
Col. 6.
In unserm
Aus der
In unser Handelsregister heutigen Tage am 8. ej. m.
A. in das Gesell Aktiengesellsch üttenwerke,
getragene Aktien
und
Emaillir⸗Werk salz a. O. Eisenhütten⸗ und Emaillir⸗Werk Pau⸗ linenhütte. Neusalz a. O. Die Firma: „Eisenhütten⸗ und Emaillir⸗ Werk Paulinenhütte“ ist unter Nr. 2 des Gesellschaftsregisters eingetragen. Kreisgerichts⸗Rath Julius
schel dierselgst vufstg Verfügung vom 8. November Bromberg, den 8. November 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
ts. eingetragen.
Bekanntmachung. An Stelle des Kreisgerichts⸗ Sekretär Patrunky ist die Mitwirkung bei Vearbei⸗ tung der auf die Führung des Handels⸗ und Ge⸗ nossenschaftsregisters bezüglichen Geschäfte dem Kreis⸗ gerichts⸗Bureau⸗Assistenten Tietz übertragen.
November 1873.
2
schaftsregister bei Nr. 18, wo die aft: Reufriedrichsthaler Glas⸗ Aktiengesellschaft,
itze zu Berlin und mit ein sung zu Neufriedrichsthal bei steht in Colonne 4;
Der Kommissions⸗Rath Johann Bern⸗ hard Hoff ist aus dem Vorstande der Ge⸗ sellschaft ausgeschieden.
Der Kaufmann Gustav lin ist zum Direktions . schaft ernannt.
in das Prokurenregister bei Nr. 8, wo der Buch⸗
halter Alexander Bernstein zu Neufriedrichsthal
als Prokurist der unter A.
gesellschaft eingetragen steht in Colonne 8:
8 Die dem Buchhalter Alexander Bernstein zu Neufriedrichsthal ertheilte Prokura ist erloschen.
in das Prokurenregister unter Nr. 9 eingetragen worden, daß die mit der Firma: Neufriedrichsthaler Glashüttenwerke, Antiengesellschaf unter Nr. 18 unseres Gesellschaftsregisters ein⸗ gesellschaft, welche ihren Sitz in
eine Zweigniede bei Uscz hat,
Herrmann Fingerhut zu Neufriedrichsthal bei cz zum Prokuristen mit der Maßgabe bestellt, daß derselbe zur Zeichnung der Firma der Ge⸗ sellschaft nur in Gemeinschaft mit einem Direk⸗ tionsmitgliede befugt ist. Schneidemühl, den 7. November 1873. 1 Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bekanntmachung. 8 „In unser Gesfellschaftsregister ist bei der unter Die sub Nr. 272 unterm 14. Juli 1882 in unser Nr. 2asenseiteh Handelsgesellschaft Eisenhütten⸗ und Emstin , Fedeben Col. 0
Hoffmann, Em
Gründler, zu Glogau und für Letzteren Frau Fabrik⸗ besitzer Süßmann, Pauline, geb. Schmidt, zu Neu⸗ salz als Gesellschafter eingetreten. f die Gesellschaft zu vertreten, besitzer Edmund Glaeser zu In das Prokurenregister ist zufolge
steht
heute eingetragen worden: Nr. 23
Die Handelsgesellschaft „Eisenhütten⸗ und Paulinenhütte“ zu Neu⸗
Neusalz. 1.8
5 Albert G
aunntmachung ind laut Verfügung vom nachstehende Eintragun⸗
mitgliede der Gesell⸗
bezeichneten Aktien⸗
hütte zu Neusalz ( gender Vermerk eingetragen: „Die Gesellschafter Kaufmann und Rentier Gründler und Fabrikbesitz
tzer Wilhelm Schmidt sind durch den Tod ausgeschi
eden und an deren Stelle zwar für Ersteren Frau Geheime
Neusalz zu.“
8 Col. 6. Fabrikbesitzer Hoffmann Herrmann Süßmann
kovember 1873. önigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung. rm Gesellschaftsregister ist sub Nr. 21, woselbst die Zuckerfabrik Zörbig vermerkt steht, zufolge wer ggnng b heu Gesellschaft sind der Gutsbeftgen fe
der Gutsbesißer Lebrecht
tigen Tage eingetragen: ausgeschieden 3 1 riesing sen. in Spören,
Herr Albert Griesing jun.
A. F. Grobe
8 98
Königliches Kreisgericht. düfolge Verfügung vom 3. November 1873 am 4.
desselben Monats gelöscht.
der Kaufmann Wilhelm
mit dem “ Wittorf in Altona.
er Zweigniederlas⸗
Uscz eingetragen Firma: A. Wittorf.
Königliches Kreisgericht. ornig zu Ber⸗
IJ. unter Nr.
Firma
daselbst;
„L. Möller“
mann Jürgen Inhaber der Firma
daselbst;
III. unter Nr. 1011 dor Sörensen
Firma
daselbst. Fleusburg, den 12.
t
rlassung in Neu⸗ den Kaufmann
In das eingetragen zu der Firma
Zu Liquidatoren sind erwählt: 1) Regierungs⸗Assessor a. D. 2) Oberrevisor a. D.
unterschriften hinzufügen. Die Firma ist erloschen
Joseph Liquidationsfirma gezeichnet
Königliches Amtsgericht.
ma, geb. Dierich⸗ Hoyer.
Die Befugniß,
1 mer“ in Göttingen ist na nur dem Hütten⸗ 9 ch
Verfügung Königliches Amtsgericht.
Fol. 384.
tingen; Inhaber:
berg, Beide in
schaft.
zu Neusalz.
un
Kommanditist.⸗
In das Gesellschaftsregister Gerichts ist Nr. 24 bei
der Seilermeister Karl Schlurick in Zörbig. Dcgagegen sind in dieselbe neu eingetreten: ies in Spören, Herr Hermann Siebicke daselbst. 8 Delitzsch, den 11. November 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung. „In dem Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist die daselbst unter Nr. 99 eingetragene Firma:
r. Salze, den 3. November 1873. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation
1 Bekanntmachung. Zufolge Verfügung vom 12. d. Mts. ist heute in unser Firmenregister unter Nr. 1135 eingetragen: Ludwig
Ort der Niederlassung: Ottensen.
Altona, den 13. November 1873. Abtheilung I.
Bekanntmachnug. In unser Firmenregister ist heute eingetragen: 1009 der Kaufmann Lorenz Jo⸗ hannsen Möller in Apenrade als Inhaber der
II. unter Nr. 1010 der Schuhmacher und Kauf⸗ Peter Lange in Apenrade, als
„J. P. Lange“
der Buchhändler Fester Theo⸗ in Apenrade als J
„F. Sörensen“
bu 7. November 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1941
Hannoversche Bodencredit⸗Bank: Die Auflösung der Gesellschaft ist beschlossen.
Hurtzig dahier, Flörke dahier, 3) Banquier Jacob Gans dahier, 4) Banquier Albert Cohen dahier, 5) Direktor Rudolph Stoffert Dieselben zeichnen die Liquidationsfirma, indem drei von ihnen derselben gemeinschaftlich ihre Namens⸗
und wird nur noch als
Der Gesellschaftsbeschluß ist hinterlegt. Hannover, den 11. November 1873. Abtheilung I.
Eintragungen in das Handelsregister.
Fol. 63. Inhaberin der Firma: „ riedrich Bre⸗
dem
händlers Eduard Heinrich Friedrich Bremer, dessen
Wittwe Emilie, geb. Tuckermann, in Göttingen. Göttingen, den 11. November 1873.
1 Abtheilung II.
v. Uslar⸗Gleichen.
Eintragungen in das Handelsregister.
Firma: S. S. Eichenberg in Göt⸗ Kaufmann Salomon Eichenberg und Kaufmann Siegfried Simon Eichen⸗ Göttingen. Offene Handelsgesell⸗
Göttingen, den 12. November 1873. Königliches Amtsgericht. Abtheilung II. v. Uslar⸗Gleichen.
Königliches Kreisgericht Duisburg. i unser Gesellschaftsregister ist am 8. Nover 8 1873 unter Nr. 204 die Kommanditgesellschaft F. Berenbrock & Co. zu Duisburg eingetragen. Als Gesellschafter sind vermerkt, der Techniker und Kaufmann Friedrich Berenbrock zu Duisburg und ein
andelsre ister. 1 9 . 2 unterzeichneten Ler 2
„Herforder Leinenverein“ in Col. Rechtsverhält⸗
nisse der Gesellschaft auf Anmeldung folgende Ein⸗ tragung erfolgt:
1) Das bisherige Direktionsmitglied, der Kauf⸗ mann Carl Friedrich Matthias ist durch den Tod aus der Direktion ausgeschieden.
2) Zufolge notarieller Beglaubigung der General⸗ versammlung der Aktionäre vom 21. Oktober 1873 sind die Bestimmungen des Gesellschafls⸗ statuts §§. 19 und 20 wie folgt geändert:
§. 19 soll ferner lauten:
Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrathe zu notariellem oder gerichtlichem Protokolle ge⸗ wählt werden. Der Verwaltungsrath kann auch Mitglieder der Direktion aus seiner eigenen Mitte delegiren. Die Mitglieder der Direktion legiti⸗ miren sich durch eine Ausfertigung der Wahl⸗ verhandlung oder ein auf Grund derselben aus⸗ gestelltes gerichtliches oder notarielles Attest. Der Verwaltungsrath ernennt den Vorsitzenden der Direktion und wird durch ein Reglement die Ver⸗ theilung der Funktionen unter die Mitglieder, ihre gegenseitigen Verhältnisse zu einander, sowie die Normen für ihre gemeinsamen Berathungen und Beschlußfassungen festsetzen. Soweit das Statut oder Regiement nicht anders bestimmen, entscheidet bei Beschlüssen der Direktion die Stimmen⸗ mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Für den Fall, daß die Direktion nur aus zwei Mitgliedern besteht, die⸗ selbe aber über wichtige Geschäftssachen berathen muß und unter den beiden eine Meinungsver⸗ schiedenheit obwaltet, soll jedem Direktionsmit⸗ gliede gestattet sein, zur Herbeiführung eines Kollegialbeschlusses den Vorsitzenden des Verwal⸗ tungsrathes zuzuziehen. Die Besoldung der Direktionsmitglieder wird vom Verwaltungsrathe festgestellt. Jedes Direktionsmitglied hat bei seinem Amtsantritt eine vom Verwaltungsrath zu bestimmende Kaution zu hinterlegen, über welche während seiner Amtsdauer und bis nach erfolgter Decharge nicht verfügt werden kann.
§. 20 soll ferner lauten:
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesell⸗ schaft in Gemäßheit der Artikel 227 fgg. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zu demselben. Sie vertritt die Gesellschaft in außergerichtlichen und gericht⸗ lichen Angelegenheiten, sie leitet innerhalb der statutenmäßigen Grenzen die Geschäfte und An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft unter Beachtung des vom Verwaltungsrathe festgesetzten Dienstregle⸗ ments, sowie seiner Beschlüsse und der Beschlüsse der Generalversammsung. Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen entweder vom Vorsitzenden der Direktion oder von zwei andern Mitgliedern derselben vollzogen sein. Für den Fall, daß die Direktion nur aus zwei Mit⸗ gliedern besteht, kann der Verwaltungsrath be⸗ stimmen, daß auch die alleinige Unterschrift des zweiten Mitgliedes der Direktion für die Gesell⸗ schaft bindend sein soll. 3 Zufolge notarieller Beglaubigung des Beschlusses des Verwaltungsraths vom 31. Oktober 1873 soll die Direktion fortan aus zwei Mitgliedern bestehen und sind zu Direktionsmitgliedern gewählt worden:
1) das bisherige erste Direktionsmitglied, der
Kaufmann Eduard Arnold Weddigen zu Herford, welchem zugleich der Vorsitz der Direktion übertragen ist. Ist das bisherige stellvertretende Mitglied der Direktion, der Rentier Ernst Fecfafich Wilhelm Budde zu Herford als itglied des Verwaltungsraths in die Direktion dele⸗ girt mit der Bestimmung, daß auch dessen alleinige Unterschrift für die Gesellschaft bir dend sein soll.
1. 2. 3. auf Anmeldung eingetragen zufolge Ver fügung vom 5. November 1873 am 7. Novembe 8. (Akten über das Gesellschaftsregister Bd. V
Herford, den 5. Rovember 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Amandus
als Inhaber der
aus Hamburg.
ode des Wein⸗
Simon
Bekanntmachung.
Die unter Nr. 6 des Firmenregisters des unter⸗ zeineten Gerichts eingetragene Firma: Wolf G Ensel ist erloschen.
Hechingen, den 4. November 1873.
öniglich preußisches Kreisgericht. Das Handelsgericht.
klien⸗Gesellschaft:
Die achte f
Naschinenbau-Aktien esellschaft, 8 vorm. Georg Egestorff. Ordentl. Gon.-Vers. in Han-
Reichs⸗Anzeiger
Freitag, den 14. November
und Königlich Preußischen Staat Anzeiger.
8
1873.
8
Lsen 1.-ALvSA2HegdvneXxc
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Beayern. München. 12. November. Die Rede, welche der Justiz⸗Minister Dr. v. Fäustle in der Sitzung der “ der Abgeordneten vom 8. d. Mts. über den Völk⸗Herzschen An⸗ trag, betreffend die Zustimmung der bayerischen Staatsregierung zur Erweiterung der Reichskompetenz auf die gesammte bürger⸗ siche Rechtspflege, hielt, hat folgenden Wortlaut: “
Meine Herren! Vor Allem darf ich es wohl bezüglich der ge⸗ schäftlichen Wünsche des Herrn Abg. Dr. Jörg vollftändig Ihrem Er⸗ messen anheimstellen, ob Sie den Antrag der Herren Abgeordneten Dr. Völk und Herz an eine Kommission verweisen wollen oder nicht. Das ist eine Angelegenheit Ihrer iuneren Geschäftsbehandlung, in die ich mich nicht zu mischen habe. Die Königliche. Staatsregierung wird ihren Standpunkt in der vorliegenden Frage in einer Kommis⸗ sion ebenso offen darlegen, wie sie es diesem Hohen Hause selbst zu 1““ muß ich bekennen, daß mir persönlich der vorliegende Antrag in hohem Maße willkommen ist. Hätten denselben die Herren Dr. Völk und Herz nicht eingebracht, so würde ich, obwohl ich mich theoretisch zu den Grundsätzen bekenne, welche in Bezug auf Art. 78, Abs. 1., der Reichsverfassung aus Anlaß des Barth⸗Schüttingerschen Initiativ⸗Antrages von Seite der Königlichen Staatsregierung aus⸗ gesprochen worden sind, eingedenk der ministeriellen Verantwortlichkeit, aus eigener Initiative die nächste Gelegenheit ergriffen haben, um, sei es an geeigneter Stelle der Budgetberathungen, sei es bei irgend einem anderen Anlasse, dem Hohen Hause die Anschauung der Königlichen Staatsregierung in dieser Beziehung darzulegen, bevor ich in Berlin Namens derselben ein definitives Votum abgegeben hätte. Ich trage das Bewußtsein in mir loyal gehandelt zu haben und kann auch in dieser Angelegenheit Jedermann offen in die Augen sehen.
Ueber die historischen Vorgänge, meine Herren, brauche ich mich wohl kaum näher zu äußern, sie haben sich vor unsern Augen voll⸗ zogen und sind noch in Aller Erinnernng. Während die Nordbundver⸗ fassung und ihr folgend die Deutsche Reichsverfassung in Art. 4, Ziff. 13
der Reichsgesetzgebung von Gegenständen des Privatrechtes außer dem
Handels⸗ und Wechselrechte blos das Obligationenrecht überträgt, will
der Laskersche Antrag dem Reich⸗ die Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht überwiesen wissen. .“ 1gt, Rae mir vor, meine Herren, noch in Kürze des Näheren auf die dem Antrage allerdings zur Seite stehenden wichtigen sach⸗ lichen Gründe zurückzukommen. Demungeochtet glaubte ich im vorigen Jaͤhre, als die Sache im Reichstag zur Sprache kam, Bedenken tragen zu sollen, dem Antrage zuzustimmen, und zwar deshalb, weil mir da⸗ mals als das Ziel des Antrages weniger die Kodifikation des bürger⸗ lichen Rechtes, als die Möglichkeit der Erlassung von privatrechtlichen Specialgesetzen erschien, und ich allerdings den regellosen Erlaß von Neichs⸗Specialgesetzen, eingegeben vom augenblicklichen, wirklichen oder vermeintlichen Bedürfnisse und beeinflußt durch die jeweiligen politischen Stimmungen und Zeitströmungen, für kein Glück halte. Es würden hierdurch die Rechtssysteme der einzelnen Landesrechte in ihrem orga⸗ ischen Zusammenhange gestört und zerbröckelt; wir hätten nichts als e Frucht der Rechtsunsicherheit. Würde der Antrag noch jetzt zunächst nur solchen Zwecken zu ienen haben, so vermöchte ich mich auch heute nicht für denselben zu
1 erklären, denn ich machte nie Hehl daraus, daß die Bestimmung der
Frankfurter Reichsverfassung vom Jahre 1849, wonach der Zuständig⸗
keit des Reiches die „Abfassung allgemeiner Gesetzbücher über das
bürgerliche Recht“ überwiesen sein sollte, meinen Auffassungen mehr ntspräche, als die gegenwärtige Fassung des Laskerschen Antrags.
Als der Antrag Lasker im Frühjahre dieses Jahres neuerdings m Reichstage reproduzirt wurde, wurde von Seite des Antragstellers elbst der Nachdruck auf die Kodifikation gelegt, und die verfassungs⸗ näßige Mehrheit der im Bundesrathe vertretenen Stimmen — und
war habe ich hier die verfassungsmäßige Mehrheit im Sinne des Art. 78 Abs. I. im Auge ermächtigte den Präsidenten des Reichs⸗ anzler⸗Amtes zu der bedeutungsvollen Erklärung, welche heute schon er Herr Abgeordnete Dr. Völk dem Hohen Hause bekannt gegeben at. Es kann vielleicht nicht ohne Interesse sein, wenn ich die ent⸗ cheidenden Punkte, aus dem Bundesrathsprotokolle entnommen, Ihnen
och einmal wiedergebe. 88
„Der im vergangenen Jahre vom Reichstage angenommene An⸗ trag des Abg. Lasker und Genossen hat im Bundesrath zu wieder⸗ holten Verhandlungen Anlaß gegeben. Die bei diesen Verhand⸗ lungen hervorgetretenen Schwierigkeiten haben im Laufe des letzten Jahres einen Abschluß derselben nicht gestattet. Gegenwärtig sind sie indessen soweit überwunden, daß begründete Aussicht vorhanden ist, es werde die in einer so wichtigen Frage gewiß wünschenswerthe Einstimmigkeit oder doch die verfassungsmäßig erforderliche Mehr⸗ heit der Stimmen zu jener Abänderung der Verfassung in naher Zeit erzielt werden.
In diesem Falle beabsichtigen die verbündeten Regierungen, mit der Publikation der Verfassungsänderungen eine Kommission zur Aufstellung des Entwurfes eines allgemeinen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches einzusetzen, da sie die Herstellung der Einheit des bür⸗ gerlichen Rechtes in einem Gesetzbuche für Deutschland als das zu erstrebende Ziel der in Rede stehenden Verfassungsänderung be⸗ trachten.“
Antizipirend will ich hier gleich bemerken, wie ich nicht zweifle, daß, wenn der Antrag zum Gesetze geworden ist, sofort die Kommission gebildet werden wird, welche sich mit der Abfassung des Gesetzbuches zu beschäftigen hat.
Obwohl durch diese Erklärung mein wesentlichstes Bedenken gegen den Antrag beseitigt war, so habe ich es doch abgelehnt, Namens der bayerischen Regierung im Bundesrath eine bestimmte Erklärung ab⸗ zugeben, da ich es für unerläßlich hielt, in einer so⸗ wichtigen Frage zuvor den bayerischen Kammern Gelegenheit darzubieten, sich über solche ohne Zweifel tief eingreifende Verfassungsänderung zu äußern. Hätte der Antrag der Herren Dr. Völk und Herz nicht Anlaß dazu geboten, ich hätte ihn selbst ergriffen, und zwar hätte ich es schleunig gethan, denn man hat zumeist mit Rücksicht auf solchen von bayerischer Seite geäußerten Wunsch die Abstimmung im Bundesrath seit April dieses Jahres verschoben, und ich wäre wohl kaum im Stande, die⸗ selbe noch länger aufzuhalten.
Nunmehr, meine Herren, stehe ich auch keinen Augenblick an, hr, L 8
die Meinung der Regierung offen darzulegen und zu erklären, daß die⸗ selbe die Zustimmung zu dem Antrage für dringend wünschenswerth hält, und daß sie es freudig begrüßen würde, wenn sie in den baye⸗ rischen Kammern einer gleichen Auffassung begegnen und von diesen in dem Streben unterstützt würde, in einer so wichtigen Frage Bayern zu keiner isolirten und, ich darf wohl sagen, jetzt schon als fruchtlos vorauszusehenden Vereinung im Bundesrathe verurtheilt zu sehen. 8
Mit Ausnahme einer einzigen Bemerkung, welche mit der Thä⸗ tigkeit eines bayerischen Vertreters im Bundesrathe zusammenhängt, verspreche ich Ihnen alle politischen Erwägungen von der Erörterung ferne zu halten; denn dem Antrage vermögen wir nur dadurch gerecht zu werden, daß die fachmännischen Gesichtspunkte in demselben zum Ausdrucke gelangen. Der Antrag wäre wohl längst zu einer anderen Beurtheilung gelangt, wenn ihm nicht so viel unseliger politischer Stoff angekränkelt worden wäre. Durch die fachmännische Beur⸗ theilung des Gegenstandes vermögen wir allein denselben richtig zu würdigen.
8 Vor Allem möchte ich nur daran erinnern, daß schon, als die Norddeutsche Bundesverfassung im Jahre 1867 in dem sogenannten konstituirenden Reichstage berathen wurde, die gegenwärtige Bestim⸗ mung der Reichsverfassung, wonach lediglich das Obligationenrecht der Reichsgesesgebung, überwiesen sein soll Gegenstand der Kontro⸗ verse war. Nicht die Fortschrittspartei, meine Herren, und nicht die Nationalliberalen waren es, welche auf diesen Punkt aufmerk⸗ sam gemacht haben, es geschah von Männern, welche sich die mög⸗ lichste Erhaltung der Selbständigkeit der einzelnen Staaten zur Aufgabe gesetzt haben, insbesondere von Seiten des hochverdien⸗ ten Rechtsgelehrten von Wächter, der den Gedanken geltend machte, daß, wenn man einmal das Obligationenrecht der Reichsge etzgebung sichern wolle, man dabei nicht stehen bleiben dürfe und könne, daß man dann nothwendig und konsequent das gesammte bürgerliche Recht derselben werde einräumen müssen.
Wir befinden uns, meine Herren, hier überhaupt auf einem Ge⸗ biete, wo sich die deutschen Einigungsbestrebungen am frühesten gel⸗ tend gemacht haben, und zwar sind es nicht blos die Völker gewesen, welche die Anregung dazu gegeben haben. Die Regierungen selbst waren es, welche dem Bedürfnisse Ausdruck gaben. Während vordem wenig⸗ stens im Großen das gemeine Recht die innere Gemeinschaft des deutschen Rechtslebens vermittelte, zeigt sich nach Auflösung des Deutschen Reiches alsbald, daß die vielen partikulären Rechtsbildungen und die Bestre⸗ bungen der einzelnen Staaten, selbständig in Bezug auf die Fest⸗ stellung ihres Privatrechtes ee gee so erfreulich diese Regsamkeit an sich war, im Wesentlichen nur Nachtheil brachten. Es würde da⸗ durch das Rechtsleben und die Rechtswissenschaft der inneren Gemein⸗ schaft beraubt, deren Zerstörung ebenso für die wissenschaftliche Pflege des Rechtes als für die Befriedigung der praktischen Bedürfnisse der Nation nachtheilig werden mußte. Diesen Erwägungen und Bedürf⸗ nissen sind die Bestrebungen der deutschen Regierungen ent⸗ sprossen, eine Allgemeine Deutsche Wechselordnung, ein Deutsches Handelsrecht zu Stande zu bringen, und der bayerischen Re⸗ gierung haben wir hauptsächlich zu danken, daß in einer zu Dresden niedergesetzten Kommission die Kodifikation des Obligationenrechts in Angriff genommen wurde. 8 8
Das, meine Herren, vollzog sich noch zur Zeit des Deutschen Bun⸗ destages. Ich will damit nur soviel beweisen, daß die vorliegenden Tendenzen schon viel früher ins Leben getreten sind, als die Wieder⸗ aufrichtung des Deutschen Reichs, und ich bin lebhaft überzeugt und spreche es offen aus, daß, wenn auch die Neubegründung des Deut⸗ schen Reiches nicht gelungen wäre, die Rechtseinheit im Gebiete des bürgerlichen Rechtes und des gerichtlichen Verfahrens auf irgend einem Wege doch zur Durchführung gekommen sein würde. (Sehr wahr!)
Meine Herren! Wir Bayern haben besonderen Grund zu wün⸗ schen, daß die bestehenden Zustände geändert werden. In Sachsen ist der Versuch einer Kodifikation des Landesrechtes gelungen; wir Bayern dagegen Iühen uns seit dem Jahre 1809 vergeblich damit ab. Die nicht beneidens⸗ werthe Beschaffenheit des dermaligen Zustandes der einheimischen Gesetz⸗ gebung über das bürgerliche Recht, die Buntscheckigkeit der vielen Statutenrechte, die Unsicherheit der Rechtsstatistik, die Atomifirung der Rechtsgebiete nicht nur nach Distrikten und Ortschaften, sondern nach Häusern und Hausparzellen sind so allbekannt und sind in⸗ und außerhalb dieses Hauses schon so oft und drastisch geschildert worden, daß jedes Wort hierüber überflüssig wäre. Ich behaupte nicht zu viel, wenn ich sage, daß Bayern auf diesem Gebiete dringender als vielleicht irgend ein anderer deutscher Bundesstaat der Besserung der gegenwärtigen Verhältnisse bedarf.
Eine solche Abhülfe erreichen wir nicht dadurch, 98 wir das eine oder andere Partikularrecht aufgeben, zeitgemäß umgestalten oder in die Sprache unserer Zeit übertragen; — diese Aufgabe, wenn sie gründlich in Angriff genommen und gelöst werden sell, lösen wir nur durch ein neues, für das ganze Land geltendes Gesetzbuch. G
Nun, meine Herren, könnten wir dieses Gesetzbuch allerdings selbst in Angriff nehmen, wenn der Standpunkt der Reichsverfassung ein andrer wäre, als er es ist. Ich habe eine lebhafte Empfindung für diejenigen Auffassungen mir bewahrt, welche die bayerische Selbstän⸗ digkeit möglich erhalten wissen und es vermeiden wollen, daß weitere Rechte des Landes zum Opfer gebracht werden. Ich begreife diesen Standpunkt und habe es in Berlin auch jederzeit für meine Pflicht gehalten, ihm gerecht zu werden. Aber, meine Herren, ich fürchte, daß wir in dem vorliegenden Punkte ein größeres Uebel herbeiführen. an hat heute die Schweiz und Amerika genannt; diese Beispiele passen nicht Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben das bürgerliche Recht überhaupt nicht in den Bereich der durch die Bun⸗ desgesesgebung zu regelnden Gegenstände aufgenommen. Die schwei⸗ zerische Bundesverfassung vom Jahre 1848 und die amerikanische Ver⸗ fassung von 1787 haben das gesammte bürgerliche Recht überhaupt der autonomen Regelung der Einzelstaaten überlassen. Hier hat die Frage eine ganz andere Bedeutung. .
Ganz verschieden gestaltet sichs nach der Deutschen Reichsverfas⸗ sung. Nach Art. 4 Ziff. 13 ist das Obligationenrecht bereits Gegen⸗ stand der Sebvx im Angesichte dieser Bestimmung ist es daher geradezu unmöglich, ein besonderes bayerisches Civilgesetzbuch für diejenigen Rechtsmaterien zu erlassen, welche nicht im Bereiche des Obligationenrechtes begriffen sind. Ich kann mir, meine Herren, nicht versagen, in diesem Punkte die Anschauung eines der berufenen Schriftsteller über die vorliegende Frage mitzutheilen, er schildert die Sache besser, als ich es vermöchte. Es ist Goldschmidt, der sich im Jahrgang 1872 der Wochenschrift: „Im neuen Reiche“ folgendermaßen äußert: 1“ 1 . . „Politisch mag der Beschluß, die Reichsgesetzgebung auf das Obligationenrecht zu beschränken, nicht unrichtig gewesen sein, aber er ist völlig undurchführbar. Ist es nicht eine T daß derselbe Gesetzgeber das Recht der Bürgschaft regeln darf, aber sich jeder Be⸗ stimmung über Pfandrecht enthalten muß, daß er festsetzen darf, in welchem Augenblick den Käufer die Gefahr der gekauften Sache trifft, nicht aber, wann deren Eigenthum auf denselben übergeht? Daß er beftimmen darf, welche Wirkung die Anerkennung bestehender Verbind⸗ lichkeiten, nicht aber, welche Wirkung die Anerkennung von Eigenthum oder Servitut hat. “ “
Versucht man gar, ein ganzes Obligationenrecht zu entwerfen, so muß man entweder die wichtigsten Fragen unbeantwortet lassen, oder man muß zahlreiche Fragen entscheiden, welche für das Obligationen⸗ recht keine anderen sind als sür das gesammte Privatrecht. 1
In dem einen Falle schafft man ein höchst lückenhaftes Werk, im anderen Falle greift man dergestalt in die übrigen Rechtstheile ein, daß entweder die bunteste Prinziplosigkeit Platz greift, oder zwischen dem gemeinsamen Obligationenrecht und den für die übrigen Rechts⸗ theile in Kraft verbleibenden Landesrechten unlösbare Widersprüche entstehen. Was ist endlich Obligationenrecht? Die Juristen sagen, das Recht der Forderungen, der Schulden, der Verbindlichkeiten.
Von diesem Obligationenrecht scheidet man das Sachenrecht, das Familienrecht, das Erbrecht, wohl auch das Personenrecht und die all⸗ gemeinen Lehren. So braucht es die Jurisprudenz für die Systematik im Unterricht, in den Kompendien, allenfalls auch in den Gesetzbüchern. Aber wie flüssig und unbestimmt sind diese Grenzen. Gehört das Pfandrecht in das Obligationenrecht oder in das Sachenrecht? Darüber wird gestritten. Die Vormundschast, die Schenkung, die Reallasten haben eine überwiegend, wenn nicht ausschließlich obligatorische Seite.
ie Lehre von den Vermächtnissen gehört dem Erbrecht an, und doch kann sie großentheils ins Obligationenrecht gestellt werden. Es giebt kein Rechtsverhältniß, welches nicht Obligationen hervor⸗
ja jedes zu Unrecht bestehende Verhältniß z. B. der unstatthafte Besitz srennder Sachen, erzeugt Verbindlichkeiten. . gezogen werden? Unser Rechtsleben sowenig als unsere Gesetzgebung darf sich in die Schnürstiefel theoretischer Systematik spannen lassen. Es ist gar nicht möglich, einen wichtigen Theil des Privatrechtes ohne Hinblick auf das Ganze richtig zu gestalten. Die einzelnen Theile des Privatrechtes sind Glieder eines einheitlichen Organismus. So gehörten z. B. die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer dem Ob⸗ ligationenrechte an, aber sie müssen sich eür,eeheee,5 je nach dem Eigenthum durch bloßen Vertrag übergeht wie nach fran⸗ zösischem Rechte oder nur durch Uebergabe der Sache wie nach ge⸗ meinem Rechte und den meisten Gesetzgebungen, je nachdem die Rechtsverfolgung des Eigenthums dritter Hand unbeschränkt statthaft ist wie nach gemeinem Rechte, oder nur beschränkt wie nach den neueren Gesetzgebungen. Schon die prinzipielle Loslösung des Handels⸗ und Wechselrechts von dem übrigen Privatrecht ohne dessen gleichzeitige Rege⸗ lung war ein höchst bedenkliches und in manchen Beziehungen nicht ge⸗ lungenes Unternehmen — jede weitere Theilung fuͤhrt zur völligen Verwirrung.“ ““ Sind die Verhältnisse derart gelagert, wie ich sie vom wissen⸗ schaftlichen Standpunkte aus geschildert habe, so erscheint es, nachdem das ganze Obligationenrecht der Reichsgesetzgebung bereits überant⸗ wortet ist, meines Erachtens ganz undenkbar, daß die bayerische Staatsregierung und die bayerische “ sich jemals in die Lage versetzen wird, die Zeit, die Mühe und die Kosten aufzuwenden für ein bayerisches Civilgesetzbuch über diejenigen Materien, welche nicht in den Bereich des Gbligationenrechts fallen, wenn die Gefahr besteht, das nach jahrelanger Anstrengung zu Stande ge⸗ brachte Werk vielleicht wenige Monate, nachdem es in Wirksamkeit getreten, schon wieder durch die Reichsgesetzgebung in einzelnen Par⸗ tien außer Kraft gesetzt, in f erschüttert und durchbrochen sehen zu müssen.
Wir können z. B. die Reichsgesetzgebung wenn sie bei Kodifikation des Obligationenrechts die all⸗ gemeinen Grundbegriffe des Rechtes in ihren Bereich zieht. Es geht aber doch nicht an, daß in den der bayerischen Gesetzgebung ver⸗ bliebenen Materien in jenen wesentlichsten Richtungen andere Prinzi⸗ pien gelten als in der Reichsgesetzgebung. 1
Damit ist wohl der fachmännische Beweis geliefert, daß, wer das Obligationenrecht gesetzlich zu regeln befugt ist, eigentlich die ganze Civilgesetzgebung in der Hand hat.
Was Bagyern bedarf, was ihm dringend noth thut, meine Herren, das ist nach meinem Dafürhalten ein gemeinsames bürgerliches Gesetz⸗ buch. Dies bekommen wir aber nur vom Reiche, und wer die Hand dazu nicht bietet, der kommt nothwendig zu dem Schlusse: Lieber die Stagnation als en gemeinfaßliches, in die Sprache und Sitten un⸗ serer Zeit übersetztes bürgerliches Gesetzbuch. Meine Herren! Bei aller Anerkennung der auf möglichste Aufrechterhaltung der Selbstän⸗ digkeit Bayerns gerichteten Bestrebungen — soweit möchte ich für
nicht hindern,
meine Person die Konsequenz und den Pessimismus nicht getrieben haben.
Man hat bemerkt, es sei große Gefahr, daß die bestehenden Par⸗ tikularrechte, soweit sie noch lebensfähig sind, vom Reiche nicht beachtet werden. Meine Herren, ich komme hier in der That zur gegentheiligen Auffassung. Wer in legislativen Dingen bewandert ist, der wird mir bestätigen, daß derjenige am konservativsten ist, der die größte Aufgabe vor sich hat. Je größer die Aufgabe im Gebiete des bürgerli en Rechtes gegriffen ist, desto mehec wird sich der Gesetzgeber Ent⸗ haltsamkeit auferlegen müssen und nicht in Dinge mischen, die er nicht regeln kann, oder an deren einheitlicher Regelung kein Inter⸗ esse besteht. Die Garantie, daß lebensfähige Partikularrechts⸗Bestim⸗ mungen und Statuten gewahrt bleiben, haben wir beim Reiche viel⸗ leicht mehr, als wenn wir selbst kodifiziren würden. Ich glaube, das Reich wird weniger nivelliren als wir es thäten, wenn wir mit der
riefe, die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, zwischen Ehegatten, das Eigenthum, der Besitz, der Nießbrauch, jedes streitige,
Aufgabe der Kodifikation uns befassen würden. Ich bin in diesem Falle um so weniger besorgt, als das was wir in dieser Beziehung zu schützen haben, alle andern Staaten in Deutschland auch zu schützen bestrebt sein müssen. Es ist die Art des deutschen Volkscharakters, daß jeder Stamm seine besondern Eigenthümlichkeiten hat, seine Sonderbildun⸗ gen pflegt und werth hält. Was die Bayern Besonderes haben, haben die. Mecklenburger, haben die Hessen, haben alle deutschen Stämme in gleicher Weise, jeder von ihnen hat dasselbe Interesse wie wir, näm⸗ lich das Interesse, daß die bestehenden partikulären Rechtsbildungen namentlich im Gebiete des Familien⸗ und Erbrechts soweit sie lebens⸗ fähig sind, nicht gewaltig beseitigt und aufgeopfert werden. Wir haben bereits in dieser Beziehung ein Beispiel an dem Entwurfe der
deutschen Civilprozeßordnung, und das macht mich auch geneigt,
bezüglich des Kommenden weniger besorgt zu sein, als der Herr Abgeordnete Kurz bezüglich der Hypothekenordnung ist. Als die Kommission zur Ausarbettung einer deutschen Civilprozeß⸗ ordnung an die Frage kam, wie das Immobiliar⸗Exekutionswesen im
Civilprozesse geregelt werden solle, hat sie das Ganze den einzelnen
Landesgesetzgebungen überlassen, und die bayerische Staatsregierung
wird seinerzeit in der Lage sein, in dieser Beziehung dem bayerischen
Landtage einen artikelreichen Entwurf vorzulegen. Es ist einfach des⸗
halb geschehen, weil man in die Immobiliar⸗Gesetzgebungen der deut⸗
schen nicht eingreifen, die besonderen Eigenthums⸗ und
Hypothekengesetze nicht alteriren wolllte.
Auch wenn wir eine allgemeine deutsche Civilgesetzgebung “ wird es sicher nicht ausbleiben, daß große Rechtsgebiete den einzelnen Staaten zur autonomen Regelung überlassen werden nögssen. Ich erinnere nur an die Fideikommisse und an die agrarische Ge⸗ etzgebung. Es werden auf vielen Gebieten dispositive Bestimmungen nothwendig werden, welche dea bestehenden und begründeten partikularen Rechts⸗ bildungen freien Raum lassen. 1
Man hat gesagt: Obgleich vom Präfidenten des Reichskanzler⸗ Amtes im Reichstage die bereits angeführten Erklärungen abgegeben wurden, vor Spezialgesetzen seien wir doch nicht sicher. Meine Herren! Das Alles als Unmöglichkeit zu bezeichnen, ist wohl Niemand in der Lage. Aber, meine Herren, die soforlige Bildung der Kommi sion, die sofortige Beschästigung derselben mit Ausarbeilung eines deg bürgerlichen Gesetzbuches trägt das wirksamste Korrektiv in sich selbst. In dem Momente, wo die Kommission die vorliegende große Aufgabe in Angriff genommen und das ganze bürgerliche Recht im organischen Zusammenhang zum Gegenstande ihrer legislativen Thätig⸗ keit gemacht haben wire, wird es doppelt bedenklich sein, einzelne kleine Materien durch Spezialgesetze einer gesonderten Regelung zu unterwerfen und einer zusammenhängenden Behandlung im Civil⸗ gesetzbuche zu entziehen. Die Spezialgesetzgebung würde sich auf un⸗ abweisbar dringliche Gegenstände beschränren, und da möchte ich mir zu bemerken erlauben, daß Gesetze, welche so dringlich sind, daß sie vor der Kodifikgtion des vürgerlichen Rechtes beim Reiche nicht abge⸗ wehrt werden köoͤnnen, unter veränderten Verhältnissen auch von der bayerischen Legislalive nicht abgelehnt werden könaten.
Man hat die Behauptung aufgestellt, und ich halte mich für ver⸗ pflichtet, sie sorgfältig zu würdigen, daß mit der Annahme des vor⸗ liegenden Antrages die Mediatisirung Bayerns ausgesprochen werde. Meine Herren! Ich bin durch mein Herz und meine Pflicht ge⸗ mahnt, in dieser Beziehung mindestens so ängstlich und empfindlich zu sein, wie diejenigen Herren, welche diesen Punkt angeregt haben; mein höchstes Streben ist, die Landesrechte zu wahren und insbesondere an den Rechten meines erhabenen Königs und Herrn auch nicht das Ge ringste zu vergeben. Aber ich kann nicht begreifen, wie durch den vorliegenden Antrag irgendwie die Souveränetät und die Selbständigkeit des Staater beeinträchtigt werden soll. Wir haben jetzt schon seit vielen Jahren ein All gemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und eine Allgemeine Wechselordnung.
Wo soll hier die Grenze
seinem ganzen organischen Zusammenhange
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