1873 / 293 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Earpeus, Mechaniker, Th. Engel⸗Sey fr ied, E. Engel, Kauf⸗ mann, Richard Buchholz, Tuchfabrikant, M. Steinha uer, Gerber, Dolleschalt, Kaufmann, R. Evertsbusch, Commis, Fr. R. Schmetz, Fabrikant, U. Defourny, Kaufmann, Aug. Büning, Tuchfabrikant, Hermann Laschit, Senffabrikant, F. Reiff, Pro⸗ fessor an der Polytechnischen Schule, L. Lewicki, desgl., B. v. Walm, Lehrer an der Provinzial⸗Gewerbeschule, W. Gerharts, Bauunter⸗ nehmer.

Nach einem Bericht des Finanz⸗Ministers an Se. Ma⸗ jestät den Kaiser und König ist ein die einzelnen Vorgänge und Maßnahmen auf dem Gebiete der preußischen Finanzver⸗ waltung umfassender Rückblick über den für die Entwickelung und die Geschichte des preußischen Finanzwesens besonders wich⸗ tigen Zeitabschnitt 1870 1872 unter dem Titel: „Die Finanz⸗ Verwaltung Preußens in den Jahren 1870, 1871 und 1872“, durch den Druck veröffentlicht worden. Der Ueberblick hat folgenden Inhalt: 8—

I. Allgemeine Finanz⸗Verwajtung. 1) Rückblick auf die Jahre 1867/69, 2) Schwierigkeiten bei Aufstellung des Staatshaushalts⸗ Etats für 1870, 3) Konsolidationsgesetz, 4) Feststellung des Staats⸗ haushalts⸗Etats 1870 ohne Defizit, 5) Deckung des Defizits von 1868, 6) Geldbeschaffung für den Krieg, 7) Darlehnskassen, 8) Ein⸗ schränkung der Ausgaben im Beginn des Krieges, 9) Maß⸗ regeln zur Verhütung eines Nothstandes im Regierungsbezirk Trier, 10) Aufstellung des Staatshaushalts⸗Etats für 1871, 11) Indemnitätsertheilung für eine Maßregel aus der Vergangenheit, 12) Eisenbahnkredit, 13) Kreditbewilligung zur Gewährung von Vor⸗ schüssen für Kriegszwecke an das Reich, 14) Ergebniß der Finanzver⸗ waltung des Jahres 1870, 15) Begründung des Deutschen Reiches, 16) Finanzielle Erleichterung Preußens in Folge der günstigen Ge⸗ stoltung der Finanzlage des Reiches, 17) Reichs⸗Kriegsschatz, 18) Reichs Betriebsfonds, 19) Uebernahme der Zoll⸗ und Steuerkredite auf das Reich, 20) Aufhebung des preußischen Staats⸗ schatzes, 21) Außerordentliche Schuldentilgung, 22) Aufstellung des Staatshaushalts⸗Etats für 1872, 23) Eisenbahn⸗ kredit, 24) Ober⸗Rechnungskammer⸗Gesetz, 25) Beamten⸗Pensions⸗ Gesetz, 26) Ergebniß der Finanzverwaltung des Jahres 1871, 27) Verlauf und Abschluß der Konsvolidation, 28) Ergänzung der Kassen⸗Betriebsfonds und Nutzung der Kassenbestände, 29) Schatz⸗ anweisungen, 30) Ablösung von Renten, 31) Aufstellung des Staats⸗ haushalts⸗Etats für 1873, 32) Besoldungs⸗Verbesserungen, 33) Woh⸗ nungsgeldzuschuß, 34) Provinzialfonds, 35) Förderung der Zwecke de Unterrichts⸗Verwaltung, insbesondere Verbesserung der Lage des Lehrer⸗ standes, 36) Verwendungen für sonstige Staatszwecke, 37) Außer⸗ ordentliche Tilgung von Staatsschulden, 38) Formale Umgestaltung der Etatsvorlage, 39) Ergebniß der Finanz⸗Verwaltung des Jahres 1872, 40) Vergleichung der Finanzlage am Ende des Jahres 1869 mit der am Ende des Jahres 1872. II. Seehandlung. III. Münz⸗Verwaltung. IV. Domänenverwaltung: 1) Domänenvorwerke, 2) Drainage, 3) Ver⸗ besserung des Gebäudezustandes, 4) andere Domänengrundstücke und Mühlen, 5) Veräußerungen, 6) Alluvionen an den hannoverschen und schleswig⸗holsteinschen Küsten, 7) Entwässerungen, 8) Moore in der

—— Hannover, 9) Domanial⸗Badeanstalten, 10) Fiskalische Mineralbrunnen, 11) Weinberge, 12) Fischerei und Austernbänk⸗, 13) Nutzung des Bernsteinregals, 14) grundherrliche Hebungen und Hebungen von ver⸗ äußerten Domänenobjekten 15) Gesammt⸗Bruttveinnahme, 16) Ausgaben, 17) Beamte und Besoldung derselben, sowie andere persönliche Aus⸗ gaben, 18) Kosten der Ortspolizei⸗ und der geistlichen und Schul⸗ verwaltung, 19) Zahlungen an Armenanstalten und milde Stiftungen, Almosen und Unterstützungen, 20) Passivrenten und Abgaben, 21) Do⸗ mänen⸗Baufonds, 22) Vermischte Ausgaben, 23) Gesammtausgaben, 24) Ueberschüsse, 25) Thiergarten bei Berlin. V. Forstverwaltung: 1) Aregl, 2) Entlastung der Forsten von Servituten, 3) Organisation der Forstverwaltung, 4) Vermesfungs, und Betriebs⸗Reguli⸗ rungsarbeiten, 5) schädliche Naturereignisse, 6) Naturalertrag an Holz, 7) Geldertrag der Staatsforsten, a. Einnahme, für Holz, für andere Nutzungen, aus der Jagd, b. Ausgabe: Ver⸗ waltungskosten, Betriebskosten, c. Reinertrag, 8) Forstakademien;

Förderung forstwirthschaftlicher Zwecke. VI. Verwaltung der direkten Steuern: 1) Grundsteuer, 2) Gebäudesteuer, 3) Klassen⸗ und klassi⸗ fizirte Einkommensteuer, 4) Gewerbestener, 5) Eisenbahnabgabe, 6) Behörden der Verwaltung der direkten Steuern, 7) Gesammtergebniß. VII. Verwaltung der indirekten Steuern: 1) Allgemeine Verhältnisse, 2) Bundes⸗ (Reichs⸗) Steuern, a. Zölle, b. Rübenzuckersteuer, c. Salz⸗ abgabe, d. Tabaksteuer, e. Branntweinsteuer, f. Brausteuer, g. Wechsel⸗ stempelsteuer, 3) Steuern für alleinige Rechnung Preußens, a. Mahl⸗ und Schlachtsteuer, b. Stempelsteuer, c. Chausseegelder, d. Flußzölle, e. Brücken⸗, Fähr⸗ und Hafengelder ꝛc., 4) Organisation der indirekten

Steuerverwaltung, Zahl der Beamten ꝛc. Anlagen (Zahlentabellen über die Ergehnisse der einzelnen Verwaltungen).

Der Herzog von Dino ist von hier nach Breslau abgereist.

Der General⸗Lieutenant von Selchow, Kommandant

on Cassel, ist von Cassel hier eingetroffen.

Der Oberst und Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium von Himpe hat sich mit einem mehrwöchentlichen Urlaub nach Schlesien begeben.

Bayern. München, 9. Dezember. Eine Anzahl von Referenten der Abgeordnetenkammer hat, wie der „Korr. v. u. f. D.“ mittheilt, die ihnen übertragenen Arbeiten vollendet. Indessen habe sich unter den Kammermitgliedern die Ansicht aus⸗ gebildet, vorläufig bis Neujahr die Sitzungen aussetzen zu wollen.

m Bureau der Abgeordnetenkammer gebe man sich der An⸗ schauung hin, daß, wenn dann die Kammer mit aller Anspan⸗ nung arbeite, sie mit ihren Berathungen bis Anfangs Februar zu Ende kommen könne. Ueber den Stand der in Aussicht

gestellten Gesetzgebung über das Verlassenschaftswesen

theilt das genannte Blatt mit, daß der Bezirksgerichts⸗Rath Dr. Hauser den neuen Gesetzentwurf, mit dessen Bearbeitung er nach den von der Kommission, welche den ursprünglichen Entwurf ablehnte, aufgestelltten Grundzügen und Prinzipien beauftragt wurde, vollendet hat. Der neue Entwurf kann demnach alsbald im Justiz⸗Ministerium zur Schlußberathung gelangen.

Sachsen. Dresden, 11. Dezember. Die Zweite Kammer bewilligee in ihrer heutigen Sitzung auf Bericht der Abtheilung B., der Finanz⸗Deputation nach längerer Debatte die unter Pos. 1 des außerordentlichen Ausgabebudgets eingestellte Nachtragsforderung von 95,100 Thlr. zum Umbau des alten Galeriegebäudes in Dresden, für welchen am vorigen Landtage bereits 150,000 Thlr. bewilligt worden waren. Ein Antrag des Abg. Krause, die Regierung zu er⸗ suchen, daß sie auf Verfügbarmachung der Parterreräume des alten Galeriegebäudes zu Zwecken der Sammlungen Bedacht

nehme, wurde vom Staats⸗Minister Freiherrn von Friesen und

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dem Referenten bekämpft und mit großer Majorität abgelehnt.

Sodann rief noch eine, auf gewisse Punkte des Expropriationsver fahrens bezügliche Beschwerde und Petition des Lackfabrikanten Dietze in Leipzig eine lange Debatte hervor; soweit die Petition die rechtzeitig vor dem Expropriationstermine zu bewirkende Zu⸗ fertigung eines Planes des zu enteignenden Areals an den Ex⸗ propriaten verlangt, wurde sie auf Antrag des Abgeordneten Krause an die Regierung zur Erwägung überwiesen; ebenso ge⸗ langte ein ähnlicher Antrag des Abgeordneten Hartwig zur An⸗

nahme. 3 8 88 Haushaltplan der Stadt Dresden für das Jahr 1874 schließt in Einnahme und Ausgabe mit einer Summe

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1166“ von 1,140,089 Thlr. 22 Ngr. 1 Pf. ab und zeigt dem Haus⸗ haltplane des laufenden Jahres 1873 gegenüber, dessen Bedarf unter Hinzurechnung mehrfacher Nachbewilligungen und der er⸗ folgten Besoldungserhöhungen, auf 966,761 Thlr. 20 Ngr. 9 Pf. sich berechnet hat, einen Mehrbedarf von 173,328 Thlr. 1 Ngr. 2 Pf.

Württemberg. Stuttgart, 5. Dezember. In der heutigen Sitzung der Kammer der Standesherren nahm der Justiz⸗Minister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten von Mittnacht das Wort zu folgender Rede:

Meine Hohen Herren! Ich wünsche dem Hohen Hause eine Mit⸗ theilung machen zu dürfen in Betreff des dem deutschen Bundesrath vorliegenden Beschlusses des Deutschen Reichstags, welcher dahin abzielt, die bereits bestehende Zuständigkeit des Reiches für die Gesetzgebung über das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren, das Obligatsonen⸗, Handels⸗ und Wechselrecht auszudehnen auf die Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht. Es ist den Hohen Herren wohl erinner⸗ lich, daß aus Anlaß einer an den Justiz⸗Minister gestellten Inter⸗ pellation und der Beantwortung derselben das andere Haus schon am 30. Januar d. J. eingehend mit dem Gegen⸗ stand sich beschäftigt und folgenden Beschluß gefaßt hat: (Es folgen hier die Mittheilungen, welche der IJustiz⸗ Minister in der 180. Sitzung der Kammer der Abgeordneten am 3. Dezember gemacht hat. Derselbe spricht sich in Betreff der Bun⸗ desrathsverhandlung über diesen Gegenstand aus wie folgt:) Am 12. März 1873 trat der Deutsche Reichstag zusammen und schon am 2. April fand die erste und zweite Berathung des Antrags der Ab⸗ geordneten Lasker und Genossen auf Wiederannahme des schon im Mai beziehungsweise Juni 1872 von dem Reichstag beschlossenen Ge⸗ setzentwurfes des erwähnten Inhalts statt. Der Reichstagssitzung vor⸗ ausgegangen waren eine Berathung im Bundesrathe und eine vertrau⸗ liche Besprechung in den Ausschüssen des Bundesrathes fär Verfassungs⸗ und Justizwesen; dabei hatte sich ein allseitiges Einverständniß darüber ergeben, daß auf gewissen Gebieten des Privatrechts, so z. B. auf dem Boden des bäuerlichen Rechts, des Familien⸗ und Erbrechts, die Reichs⸗ gesetzgebung entweder überhaupt ihr Feld nicht habe oder doch nur in be⸗ schränkter oder subsidarischer Weise thätig sein dürfe. Ferner war man von allen Seiten bereit, dem insbesondere von den Vertretern der Mittelstaaten nachdrücklich befürworteten Wunsche, von Spezial⸗ gesetzen möglichst abzusehen und die Kodifikation des Privatrechts sofort in Angriff zu nehmen, zu entsprechen. Unter diesen Umständen glaubte neben den Vertretern der bayerischen und sächsischen Regierung der württembergische Bevollmächtigte die bisher gegen den Beschluß des Reichstags geltend gemachten Opportunitätsbedenken in den Hin⸗ tergrund treten lassen zu dürfen. Durch die Berathung im Bundes⸗ rathe wurde der Präsident des Reichskanzler⸗Amtes, Staats⸗ Minister Delbrück, in die Lage gesetzt, am 2. April in der Sitzung des Reichstags nachstehende Erklärung abzugeben. Eine Abstimmung im Hundesrathe über den Beschluß des Reichstages hat noch nicht stattge⸗ funden, nunmehr aber steht sie unmittelbar bevor, weil man wie es scheint nicht länger säumen will, vorzugehen mit den einleitenden Schritten zur Einsetzung einer Sachverständigenkommission und na⸗ mentlich auch mit Befragung der Regierungen darüber, welche Ma⸗ terien des Privatrechts nach ihrer Ansicht von der gemeinsamen Gesetz⸗ gebung auszuschließen und der Partikulargesetzgebung vorzubehalten wären. s

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Im Königreiche Sachfen hat die Regierung schon im Oktober d. J. den Ständen ihre Absicht mitgetheilt, für den vom Reichstage beschlossenen Entwurf im Bundesrathe zu stimmen. Es hat hierauf die Erste Kammer am 5. November mit 39 gegen 1 Stimme und, die Zweite Kammer am 20. November mit allen zegen 5. Stimmen ihr Einverständniß mit dem beabsichtigten Vorgehen der sächsischen Regierung ausgesprochen. Das bayerische Abgeordnetenhaus hat am 8. November an die Regierung die Aufforderung gerichtet, bei Abgabe ihrer Stimmen im Bundesrathe dem die Reichskompetenz erweiternden Beschlusse des Reichstags ihre Zustimmung zu geben. In der betreffenden Verhandlung wurde Namens der baverischen Re⸗ gierung erklärt, daß sie die Zustimmung zu dem Beschlusse des Reichs⸗ tags für dringend wünschenswerth erachte. Der Beschluß der baye⸗ rischen Abgeordnetenkammer wurde von ihr der Kammer der Reichs⸗ räthe zu weiterer Behandlung ihrerseits mitgetheilt und hat dieselbe gestern Verhandlung über diesen Gegenstand gepflogen und Beschluß gefaßt. Es hat ein Antrag, der dahin vorlag: „es sei dem Antrag der Kammer der Abgeordneten unter der Voraussetzung beizutreten, daß die Königliche Staatsregierung im Bundesrathe und im Reichstage dahin wirken wird, daß mit mög⸗ lichster Vermeidung der Civil Spezialgefetze die Abfassung eines All⸗ gemeinen Deutschen Civilgesetzbuches sofort in Angriff genommen werde und der oberste Gerichtshof für Bayern möglichst erhalten bleibe“ 27 Stimmen gegen 15 erhalten. Die württembergischen Minister be⸗ absichtigen, die Zustimmung zu dem Beschlusse des Reichstags im Bundesrathe bei Sr. Majestät dem Könige in Antrag zu bringen, wobei sie sich vorbehalten, im weiteren Verlaufe der auf einzelnen Gebieten wünschenswerthen Freiheit der eigenartigen Rechtsbildung nach Thunlichkeit Beachtung zu verschaffen. Von dieser Sachlage dieses Hohe Haus in Kenntniß zu setzen, hat die Königliche Staats⸗ regierung für ihre Pflicht erachtet.

Der Präsident stellte den Antrag, die Justizgesetzgebungs⸗ Kommission zu beauftragen, sich sofort zu versammeln, um in dieser wichtigen Angelegenheit schlüssig zu werden und die Sitzung insolange auszusetzen. Dies ist möglich, wenn nach §. 173 der Verfassungsurkunde drei Viertheile der Mitglieder sich dazu ent⸗ schließen, daß der Gegenstand in der gleichen Sitzung zur Ver⸗ handlung komme. Der Antrag des Präsidiums wurde einstim⸗ mig angenommen und sofort die Sitzung abgebrochen und der fragliche Gegenstand gemäß §§. 34 und 35 der Geschäftsord⸗ nung der Kammer von der Justizgesetzgebungs⸗Kommission so⸗ fort in Berathung gezogen.

Nach Wiedereröffnung der Sitzung trug Freiherr von Holz⸗ schuher als Referent folgenden Antrag der Justizgesetzgebungs⸗ Kommission vor:

Die Zohe Kammer wolle in Anwesenheit Sr. Excellenz des Herrn Justiz⸗Ministers folgende Erklärung abgeben und in ihr Protokoll niederlegen: „Nachdem die Kammer der Standesherren die Eröffnung des Herrn Justiz⸗Ministers: „daß das Königlich württembergische Ministerium beabsichtige, die Zustimmung Württembergs im Bundes⸗ rathe zu dem von dem Deutschen Reichstage im April d. J. beschlosse⸗ nen Gesetzentwurf auf Abänderung der Ziffer 13 des Arkikels 4 der Reichsverfassung bei Sr. Majestät dem Könige in Antrag zu bringen“, entgegengenommen hat, erklärt dieselbe ihr Einverständniß hiermit und vertraut hierbei darauf, daß die Königliche Regierung, wie dieselbe bereits zugesagt hat, mit allem Nachdruck bestrebt sein werde, die so⸗ fortige Inangriffnahme der allgemeinen Kodifikation des bürgerlichen Rechts zu veranlassen, dabei jedoch der auf einzelnen Gebieten wün⸗ schenswerthen Freiheit der eigenartigen Rechtsbildung nach Thunlichkeit Beachtung zu verschaffen.“

Bei der hierauf folgenden namentlichen Abstimmung wurde der Antrag der Kommission einstimmig angenommen.

9. Dezember. Die Kammer der Standesherren fuhr, wie die „Allg. Ztg.“ mittheilt, heute in der Berathung des Hauptfinanzetats nach den Beschlüssen der anderen Kammer fort. Bei den Leistungen für das Deutsche Reich

brachte der Referent, Ober⸗Finanz⸗Rath v. Riecke, wie im an⸗ dern Hause der Abg. Hölder, den Wunsch vor, in Berlin ein

eigenes Haus für die württembergischen Bundesrathsbevollmäch⸗

stigten zu besitzen, in welchem auch die württembergischen Reichs⸗

rathsmitglieder ihren Arbeiten obliegen und unter sich Berathun⸗ gen halten könnten. Minister Mittnacht machte nach neuen ihm zugekommenen Nachrichten die Mittheilung: daß die Erwerbung eines solchen Hauses in naher Aussicht stehe, und daß er daher mit einer Exigenz vor die Kammer treten werde. In

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Kasse beläuft sich auf 298,000 Thlr.,

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der Notenbank beharrte diese Kammer bei ihren früheren, mit denen der Regierung übereinstimmenden und denen des anderen Hauses hinsichtlich der Berechnung des Gewinnantheiles des Staates im Widerspruch stehenden, Ansichten. In die Justiz⸗ gesetzgebungs⸗Kommission wurden als 2 weitere Mitglieder ge⸗ wählt: Graf Rechberg mit 24, Graf Quadt mit 22 Stimmen.

Mecklenburg. Sternberg, 7. Dezember. In der heu⸗ tigen Sitzung des Landtages machten die strelitzschen Stände zunächst Anzeige, daß sie das Edikt für die Bedürfnisse der Centralsteuerkasse bewilligt haben. Der Schuldenstand dieser das bewilligte Edikt auf Es erscheint deshalb den betreffenden Stän⸗ den angemessen, dieselben durch den auf Mecklenburg ⸗Strelitz entfallenden Theil an der Kriegskontribution von 205,387 Thlr zum größten Theil abzubürden, und da von dem Großherzog von Mecklenburg⸗Strelitz keine Vorschläge zur Verwendung des Geldes gemacht sind, so beschlossen die Stände, mittelst Prome⸗ moria dem strelitzer Kommissarius hiervon Kenntniß zu geben Ferner bewilligten die strelitzschen Stände zu der Eisen⸗ bahn von Neustrelitz bis Rostock pro Meile auf strelitzschem Boden 15,000 Thlr., zahlbar im zweiten landüblichen Termin nach der Vollendung der Bahnstrecke von Neustrelitz bis Lalendorf. Die strelitzschen Stände knüpften jedoch die weitere Bedingung daran, daß der Bau binnen drei Jahren beginne und nach weiteren drei Jahren vollendet sei. Darauf wurde der Hauptetat der aus allgemeinen Landesmitteln zu erhaltenden Chausseen unter landesherrlicher Verwaltung übergeben. Der Zuschuß zu den 136 Meilen Chaussee beträgt 85,157 Thlr. (also pro Meile ca. 625 Thlr.), derselbe soll aber zur Besserstellung der Chausseebeamten noch um 4000 Thlr. vermehrt werden. Di Stände beauftragten den Engeren Ausschuß, die Sache ernstlich zu prüfen, event. aber die ständische Bewilligung auszusprechen 8 Auf Bericht des Komite, betreffend die Kürzung des Aversums zu den unter 300,000 Thlr. gesunkenen Matri⸗ kularbeiträgen, nahmen die Stände den Erlaß von 50,000 Thlr. an, erklärten sich aber bereit, nachzuzahlen, wenn es nöthig wer den sollte, baten indeß noch um die Abrechnung pro 1. Juli 1873 74, um event. weitere Abzüge machen zu können. Da die mecklenburgische Einführungs⸗Verordnung mit dem Deutschen Handelsgesetzbuch, namentlich in Bezug auf Eintragung von Gesellschaftsverträgen und die diese Verträge abändernden Be⸗ schlüsse der Kommanditgesellschaft auf Aktien, nicht ganz in Ein⸗ klang steht, so machte das Justizkomite bezügliche Vorschläge durch Anlage eines Beilagebandes zum Hauptregister, welche auch angenommen wurden.

Braunschweig. Braunschweig, 11. Dezember. Der erzog hat auch für die Fahnen des Herzoglichen Infanterie egiments Nr. 92 Schleifen gestiftet. Dieselben sind in ähn

licher Weise ausgeführt wie diejenige, welche die Standarte des Husaren⸗Regiments schmückt.

Reuß. Greiz, 10. Dezember. Der Landtag nahm in der Sitzung vom 5. d. M. den Gesetzentwurf wegen Errich⸗ tung einer Handelskammer für das Fürstenthum mit einigen Modifikationen an und faßte in der heutigen Sitzung auf An⸗ trag der für die Etatprüfung niedergesetzten Kommission nach langer heftiger Debatte den Beschluß, die von der Regierung postulirten Summen auf 1874 zu bewilligen, dagegen mit Rück⸗ sicht auf die dermalen noch bestehende Ungewißheit über den, von den noch ausstehenden Antheil an der Kriegskontribution, an den Reichskassescheinen ꝛc. mit abhängigen Bedarf für die folgenden Jahre, die Berathung des Budgets für 1875 und 1876 einen im nächsten Jahre hierzu einzuberufenden Landtage vorzu⸗ behalten.

Bremen, 10. Dezember. Der Präsident Dr. Meinertzhagen machte in der heutigen Sitzung der Bürgerschaft die Mitthei⸗ lung, daß der Bericht der Kommission in Betreff des Bürger schaftswahlgesetzes eingegangen sei. Das Gesetz über die jähr lichen Steuern wurde, unter Verweisung von einigen Amende ments zur Berichterstattung an die Deputation, im Uebrigen an⸗ genommen und ferner be chlossen, an einen rückständigen Bericht wegen Besteuerung der Lebensversicherungspolicen zu erinnern.

ca. 70,000 Thlr.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 11. Dezember. Der

Kaiser ertheilte heute in Ofen⸗Pesth Audienzen.

In der gestrigen Abendsitzung des Abgeordneten⸗ hauses wurden an dem Gesetze, betreffend die Benützung des öffentlichen Kredites zur Beischaffung der Mittel für die Förde⸗ rung des Eisenbahnbaues und für die Errichtung von Vorschuß⸗ kassen die im Artikel 6 und Artikel 17 vom Herrenhause an⸗ genommenen Abänderungen ohne Debatte genehmigt. Außerdem

Klaie's (Zara) den Anträgen des Legitimationsausschusses gemäß annullirt. An Stelle Madejewskis wird Mijes als gewählt einberufen. bis zum 20. Januar vertagt. Schweiz. Bern, 8. Dezember. Die vom Ständerath bis Art. 18 vorgerückt. Von der nationalräthlichen Redaktion abweichende Beschlüsse faßte der Ständerath nur bei Artikel 4,

Bei dem ersten strich er den vom Nationalrath angenommenen Zusatz „Adelstitel sollen in öffentlichen Aktenstücken mit Bezug auf Schweizerbürger nicht gebraucht werden“, und bei dem letzten die vom Nationalrath ebenfalls aufgenommenen Bestimmun⸗ gen „Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden, noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden. Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten unter⸗ sagt.“ Eine wichtigere Abweichung von der Redaktion des Na⸗ tionalraths beantragt die Kommission des Ständeraths bei Art. 18, welcher von der Wehrfähigkeit handelt. Hier will dieselbe statt wie der Nationalrath, „die Waffe bleibt in den Händen des Mannes“, sagen, „in den Händen des Wehrmannes“, und dann noch dem Bunde die Kompetenz ertheilen, „über den Militär⸗ pflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufzustellen“. Beim Post⸗ schluß war die Debatte hierüber noch nicht erledigt.

Im Nationalrath wurde heute die Berathung des noch übrigen Art. 111, Kompetenzen des Bundesgerichts, begon⸗ nen, welche allem Anscheine nach nicht vor morgen beendigt werden wird.

9. Dezember. Der Regierungsrath des Kantons Bern hat ein neues Dekret, betreffend die Ausübung des katholischen Gottesdienstes im Jura erlassen. Dasselbe bestimmt Folgendes:

„In Erwägung, daß nur die von der Regierung eingesetzten, staatlich anerkannten Geistlichen zur Ausübung des öffentlichen Gottesdienstes be⸗

Betreff

fugt sind, daß dagegen allen anderen, nicht staatlich anerkannten und durch gerichtliches Urtheil abgesetzten Pfarrern nur die Ausübung eines 8—

wurden die Wahlen Jungbauers, Madejewskis (Sambor) und 2, 8 1 8

Der Minister⸗Präsident erklärte den Reichsrath

heute begonnene Berathung der Bundesrevifion ist schnell

Gleichheit aller Schweizer vor dem Gesetze, und bei Artikel 12, Verbot auswärtiger Pensionen, Geschenke, Titel oder Orden.

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Privatgoftesdienstes innerhalb der Schranken der Staatsverfassung erlaubt ist, diese letzteren sich aber erwiesenermaßen einer Ueberschrei⸗ tung dieser Kompetenzen schuldig machen und dadurch die öffentliche Ruhe und Ordnung stören, so daß eine Ahndung solcher Handlungen geboten erscheint: 4 .-2I1) Allen abberufenen oder keine staatliche Ermächtigung hierzu besitzenden katholischen Geistlichen ist jede geistliche Verrichtung irgend welcher Art in allen unter staatlicher Aufsicht stehenden und einer öffentlichen Zweckbestimmung dienenden Gebäulichkeiten und Lokalitäten (Kirchen, Kapellen u. dgl, öffentliche Schulgebände, Getreidehäuser zc.) strengstens verhoten und untersagt; 2) den Nämlichen sind ferner unter⸗ sagt alle Funktionen in öffentlichen Schulen und Unterrichtsanstalten, sowie in den Behörden selber; 3) gestattet ist den Geistlichen die Ausübung des Gottesdienstes in Lokalitäten, die keiner öffentlichen Bestimmung dienen; verboten dagegen ist ihnen ferner die Theilnahme im Ornat an Leichenzügen und Prozessionen auf öffentliccen Straßen. Auch den Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ist untersagt, die Schulkinder in den Gottesdienst oder Christenlehre solcher Geistlichen zu führen; 4) wenn ein Privatgottesdienst oder ein fonstiger Anlaß dazu miß⸗ braucht wird, um Glaubenshaß oder Verfolgung wegen religiöfer Be⸗ kenntnisse oder Ansichten zu stiften, sowie um gegen die vom Staate eingesetzten Geistlichen und gegen die Anordnungen und Erlasse der Staatsbehörden aufzureizen, so werden die Schuldigen, sofern nicht bereits ein mit Strafe bedrohtes Vergehen vorliegt, mit einer Buße von 100 bis 200 Fres. bestraft. Im Rückfalle ist die für den ersten Fehler ausgesprochene Buße angemessen zu erhöhen. Ueberdies können eüksle er und Zusammenkünfte, in denen solche Handlungen ö werden, von Polizeiwegen aufgelöst werden. Den Beamten und Angestellten wird zur Pflicht gemacht, unnachsichtlich einzuschreiten in Fällen von Amtsanmaßung und von Friedensstörung.“ 1 Die Konferenz der Münz⸗Konventionsstaaten 8 3 Ansuchen Italiens auf den 8. Januar 1874 verschoben orden.

Niederlande Haag, 11. Dezember. (W. T. B.) Die Iweite Kammer hat das Marinebudget für 1874 mit Rücksicht auf den gegenwärtigen ungünstigen Stand der See⸗ streitkräfte, besonders in Ostindien, mit 37 gegen 30 Stimmen abgelehnt.

Großbritannien mnd Irland. London, 10. Dezember. Der Prinz und die Prinzessin von Wales haben sich zu

einem Besuche des Herzogs und der Herzogin von Marlborough nach Schloß Blenheim begeben.

Die Königin hat die Ernennung des Sir William Grey, früheren Lieutenant⸗Gouverneurs von Bengalen, zum Gou verneur von Jamaika, an Stelle des Sir John P. Grant, der in Kurzem seinen Posten niederlegen wird, bestätigt.

—Der Herzog von Hamilton wurde heute auf Schloß Kimbolton, dem Ahnensitz des Herzoglichen Hauses Manchester, mit Lady Mary Monta gu, der ältesten Tochter des Herzogs von Manchester, vermählt. Der gegenwärtige Herzog von Ha⸗ milton ist der zwölfte Herzog und befindet sich in seinem 28. Lebensjahre. Sein Vater ist seit dem Jahre 1843 mit der Prin⸗ zessin Marie von Baden vermählt.

„Frankreich. Paris, 12. Dezember. Das „Journal officiel“ veröffentlicht ie Entscheidun g des Marscha ll⸗Präsidenten über das Gnadengesuch für den Marschall Bazaine. Durch dieselbe wird die Todesstrafe in 20 jährige Einschließung umgewandelt. Die Degradation soll nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgen, doch bleiben ihre Wirkungen aufrecht erhalten.

Wie die „Gazette des tribunaux“ mittheilt, hatten die Mit⸗ glieder des Gerichts in dem bei dem Marschall⸗Präsidenten ein⸗ gereichten Gna engesuche erklärt, sie hätten zwar als Richter die e- des Gesetzes walten lassen müssen; sie wollten indessen G 1 9p C das Kommando unter Schlachtfelde stets sei r selbst b 1 S. 1“ stets seiner selbst, seiner Vergangenheit und der Eiresie erdg gezeigt habe, in welcher er, seit seinem freiwilligen E. it im Jahre 1831, während seiner ganzen Dienstzeit eine so rühmliche Führung aufzuweisen habe. für sich 28 Erttische und die französische Regierung lassen jede füt Enqucteverfahren üher die Umstände einleiten, die bei dem Untergange des Dampfers „Ville de Hapre“ statt⸗ gefunden haben. .“ 1“ Versatll Dezember. (W. T. B.) In der heu⸗ tigen Sitzung der Nationalversam mlunug bat der Herzog von Aumale um weiteren Urlaub zur Uebernahme des ihm Lbfntrogenen General⸗Kommandos des VII. Armee⸗Corps in jerauf wurde in der Berathung der Budgetvorlage

Rom, 6. Dezember. Durch Königliches Dekret

Fögt 78. ist Menabrea zum Präsidenten G“ 88 onie⸗ ö e A“ Genie⸗Komites ernannt worden.

Der Marine⸗Minister S. 2 1 ster S. Bon verlangte von der Kammer die Ermächtigung zum Verkauf folgender K riegs⸗ schiffe: die Panzerschiffe „Re di Portogallo“ Principe Ca⸗ rignano Andare“, „Alfredo C lini“ 11“ Andare“, „Alfredo Cappellini Faà di Bruno“ Guerriero“, „Voragine“, die Schr damtfe 1“ 8 riero⸗, „Voragine“, die Schraubendampfer „Re Galan⸗ tuomo“, Duca di Genova“, „Principe Umberto“, Gaeta“ „Magenta „Principessa Clotilde“, „S. Giovanni“,“ Etna“, die Räderdampfer „Constituzione“, „Ercole“, „Monzambano“, „Acutla⸗ „„„Peloro“, „Gulnara“, die Transportschiffe „Cambria und „Plebiscito“. Drei Millionen der Verkaufs⸗ summe sollen dem Marine⸗Budget für das Jahr 1874 und der Rest dem des Jahres 1875 zum Baue von neuen Kriegsschiffen zugeschlagen werden.

Bei den Verhandlungen über den vom Kriegs⸗Minister vorgelegten Gesetzentwurf zur Erhöhung des Soldes der Offiziere und des Gehaltes der Beamten des Kriegs⸗Ministeriums schlug in der gestrigen Sitzung der Deputirten⸗Kammer der Ab⸗ geordnete Perrone eine Tagesordnung vor, nach welcher die Ab⸗ stimmung über diesen Gesetzentwurf erst nach der Berathung und Abstimmung über die vom Finanz⸗Minister vorgeschlagenen Finanzmaßregeln erfolgen sollte. Die Kammer lehnte aber diesen Antrag ab und nahm dafür die vom Abgeordneten Rudini vorgeschlagene und auch vom Ministerium acceptirte Tagesord⸗ der sofort über den Gesetzentwurf abzustimmen, aber unter in vedagüng, daß das Gesammthudget des Kriegs⸗Ministe⸗ 18 165 Millionen Francs im Ordinarium and 20 Millionen im Extraordinarium nicht überschreiten darf.

br Fr Die „Libertà“ giebt über den vom Justiz Minister ein⸗

gebrachten Gesetzentwurf betreffs der obligatorischen Civilehe nachstehende Cinzelnheiten: stä Neder Pfarrer, welcher. eine Ehe einsegnet, bevor sie vor der zu⸗ Uans 228 ö abgeschlossen worden ist, verfällt in eine Buße von 2 5 N Frs. und im Wiederholungsfalle in Gefängnißstrafe 1u Fhesten. Das betreffende Ehepaar hat 100 500 Frs. Wenn es aber die bürgerliche Trauung binnen drei Mea. 8 n nach erfolgter Einsegnung den Bestimmungen des Civilgesetz⸗ uchs gemäß vollzieht, so soll ihm die Strafe erlassen werden. All vor diee vn , 4 ) Strafe er assen werden. Alle E esem Gesetze, aber während der Gültigkeit des gegenwärtigen viee nun⸗ kirchlich eingesegneten Ehen sollen, wenn sie binnen

Monaten nach V s Gesetzes auch nach den Be⸗

stimmungen des Civilrechts vollzogen werden, als vom Tage der kirch⸗ lichen Einsegnung an rechtsgültig vollzogen betrachtet werden jedoch darf dadurch fruüͤher erworbenen Rechten dritter Personen kein Eintrag geschehen. 6 .„Türkei. Konstantinopel, 10. Dezember. Die fran⸗ zösischen Delegirten haben der heutigen Sitzung der Ton⸗ nen⸗Kommission beigewohnt. Die Pforte ersuchte die Kom⸗ mission, einen Ausgleich zu vereinbaren. Die Mehrzahl der Delegirten behauptete den gesetzlichen Standpunkt, war jedoch ge⸗ neigt, an den Ausgleichsverhandlungen theilzunehmen. Die fran⸗ zösischen Delegirten waren bei der heutigen Verhandlung bezüg⸗ lich neuer Schiffsgebühren nachgiebiger.

Amerika. Washington, 11. Dezember. (W. T. B.) Die Bestimmungen über Zeit, Ort und Form der Rückgabe des „Virginius“ an die Regierung der Vereinigten Staaten sind von den Kommissarien derfelben und der spanischen Regierung unterzeichnet worden. Danach soll die Auslieferung der noch übrigen Bemannung des „Virginius“ am nächsten Dienstag in Santiago erfolgen, der „Virginius“ Tage an einem beliebigen anderen Hafen, jedoch mit Ausschluß desjenigen von Havanna, herausgegeben werden.

Aus Hayti wird der „A. A. C.“ per Cuba⸗Kabel unterm 9. d. Mts. gemeldet: Präsident Soget wird sich nach Beendigung seines Amtstermines im Jahre 1874 in das Privat⸗ leben zurückziehen. Das Geschäft im Allgemeinen ist still. Die letzten Stürme haben viele Farmen zerstört und Früchte und Ge⸗ müse sind sehr knapp.

Asten. Sir George Campbell, der Gouverneur von Ben⸗

galen, verschob, wie aus Calcutta vom 9. d. M. gemeldet wird, seine Resignation, als die Besorgnisse wegen des Ein⸗ tretens einer Hungersnoth ernstlich wurden und stellte seine Dienste zur Disposition des Vice⸗Königs für so lange, als sie gebraucht werden dürften. Die Aussichten betreffs der drohenden Hungersnoth in Bengalen sind einem Telegramm des Reuterschen Bureaus aus Kalkutta vom 10. d. M. zufolge unverändert. Die Re⸗ gierung beabsichtigt, vor dem 31. Januar 950,000 Manuds Getreide für die Vertheilung in den verschiedenen Plätzen, wo Nothbauten angeordnet sind, aufzuspeichern. Kalkutta und die östlichen Distrikte allein werden, wie man erwartet, 400,000 Manuds liefern, und ein Theil dieser Quantität ist bereits be⸗ schafft worden. Die Regierung hat zu Submissionen für 150,000 Manuds eingeladen.

Aus Japan sind via San Francisco Postdaten bis zum 1. November eingetroffen. Danach haben sämmtliche Mi⸗ nister des Mikado, bis auf zwei, ihre Resignationen eingereicht, welche angenommen wurden. Der Zwiespalt im Ministerium entstand in Folge eines Vorschlags, gegen Corea eine kriegerische Erpedition abzuschicken, welcher von Iwakura, dem früheren Ge⸗ sandten in Washington, warm unterstützt wurde. Schließlich hat der Mikado jedoch seine Projekte gegen Corea und Formosa fallen lassen.

Teheran, 5. Dezember. Die persische Regierung hat, der „Agence Bordeano“ zufolge, den Vertrag mit Baron Reuter, nachdem dieser den Bestimmungen desselben insofern nicht nachgekommen ist, als er den auf den 25. Oktober fixirten Termin fuͤr Beginn der Arbeiten nicht eingehalten hat, für null und nichtig erklärt.

Afrika. Ueber die Unruhen in Maroceco melden bis zum 24. v. M. reichende Nachrichten aus Mayagan, daß die Stadt Azimor von dem Stamme Woled Funidge angegriffen wurde, der mehrere Häuser in den Vorstädten, darunter eines, das unter europäischem Schutze stand, plünderte. Die Angreifer wurden schließlich zurückgeworfen, und seitdem haben keine wei⸗ teren Unruhen stattgefunden. Befehle vom Sultan, dessen Autorität in allen Theilen des Landes wohl hergestellt zu sein scheint, wurden in Mayagan stündlich erwartet.

Landtagsangelegenheiten. Berlin, 12. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten antwortete der Staats⸗Minister Dr. Falk auf die Interpellation des Abgeordneten Biesen⸗ bach in Betreff der Kontrole der Abstimmungen der Lehrer im Regierungsbezirk Düsseldorf:

Ich habe zu antworten erstens: die in der Interpellation ab⸗ gedruckte Verfügung ist der Königlichen Staatsregierung amtlich nicht zur Keuntniß gekemmen, ihre Mitglieder haben sie in den Zeitungen gelesen; zweitens: als auch ih auf dieselbe Weise davon Kenntniß erhalten habe, habe ich den Regierungs⸗Prässdenten von Düsseldorf zum Bericht über den Sachverhalt aufgefordert; der Be⸗ richt ist noch nicht eingegangen, und konnte wegen der' Kürze der Zeit auch noch nicht eingehen. .“

In der Berathung über den Etat der direkten Steuern zogen die Abgeordneten Dr. Roeckerath und von Wedell⸗ Vehlingsdorff die Grundsteuergesetzgebung in die Diskussion. Der Finanz⸗Minister Camphausen erklärte hierauf:

Meine Herren! Ich glaube absolnt, bei der Berathung der Position ad 1 „Grundsteuer“ mich auf eingehende Erörterung der landwirth⸗

schaftlichen Verhältnisse nicht einlassen zu dürfen. Ich halte es über⸗ haupt für das Unrichtigste, was geschehen kann, wenn bei jeder ein⸗ zelnen Position des Etats das ganze System des Staatswesens in Frage gestellt wird, Der erste Herr Vorredner hat gesagt, er koͤnne jedenfalls nicht dafür stimmen, diese Summe zu bewilligen. Nun, meine Herren, wie ist denn das Rechtsverhältniß? Wenn nicht allein er, sondern wenn das ganze Hohe Haus einstimmig votirte: wir bewilligen diese Summe nicht, so würden wir nach Artikel 109 der Verfassung diese 13 Millionen doch zu erheben haben. Ist es die Meinung, daß die bestehende Gesetzgebung in diesem oder jenem Punkte der Verbesserung bedürftig wäre, so werden Sie den betreffenden Anträgen gegenüber die Staatsregierung immer bereit finden, sich auf eine eingehende Erörterung einzulassen, und ich bitte, ja den Eingang meiner Bemerkung nicht dahin aufzu⸗ fassen, als wollte ich mich da, wo es darauf ankommt, die landwirh⸗ schaftlichen Interessen zu berücksichtigen und zu befördern, feindselig verhalten. Das liegt mir vollständig fern, aber ich habe geglaubt, hervorheben zu sollen, daß wir in der Art und Weise, wie unsere Etats⸗ berathungen betrieben werden, uns in der That auf einer abschüssigen Bahn befinden, die uns immer weiter von dem gewünschten Ziele der schleunigen Etatsberathung entfernen wird.

In der Diskussion über die klassifizirte Einkom⸗ mensteuer nahm der Finanz⸗Minister nach dem Abg. Rickert das Wort:

Meine Herren! Wenn es in meiner Macht stände, ohne Unbe⸗ quemlichkeit für die Unterbehörden die gewünschte Notiz zu ertheilen, so würde es mir ein großes Vergnügen machen, sie unbedingt vorzulegen. Die Staatsregierung hat den Wunsch, daß das Land über die Be⸗ steuerung völlig klar sieht, sie hat aber freilich zugleich den Wunsch, daß man die Gesetze und namentlich, wenn man bei der Berathung sich betheiligt hat, richtig versteht. Wie nach dem Gesetze der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer bei dem Herrn Abg. von Los ein Zweifel darüber hat entstehen können, daß Jeder, der ein Einkommen von mehr als 100 Thlr. hat, zur Einkommensteuer zu veranlagen ist ist mir völlig unverständlich. Wenn dann der letzte geehrte Herr

selbst aber an demselben.

Redner der Auskunft über diese Verhältnisse die Tragweite beigelegt, daß dadurch die Regierungsgewalt in gewisse Schranken eingeengt und genöthigt würde, auf eine sogenannte Steuerschraube zu verzichten, so bemerke ich einmal, daß die Erfüllung dieses Wunsches den Erfolg nicht haben kann, denn das Gesetz besteht und wird, so lange, als es unverändert bestehen bleibt, ganz seinem Geist und Sinne gemäß zur Ausführung gelangen Dann aber, meine Herren, möchte ich Sie bitten, sich in allen Steuersystemen umzusetzen, ob Sie noch eine Parallele dafür finden, daß sich die Staatsgewalt der eigenen Ein⸗ wirkung auf die Veranlagung zur Steuer in dem Maße begeben hat, wie es der preußische Staat hinsichtlich der klassifizirlen Einkommen⸗ steuer gethan hat. Die Regierung hat in Bezug auf die Einkommen⸗ steuer sich ihrer Macht gänzlich begeben. Daß sie ein Organ haben muß, um Namens des Staates, Namens der Gesammtheit der Steuerpflichtigen darauf dringen zu können, daß Jemand, von dem sie annimmt, er hat ein Einkommen von mehr als 1000 Thlr., zu dieser Steuer auch veranlagt wird, nun, meine Herren, das ist in doch eine unberingte Verpflichtung. Wie sollte denn die Gerech⸗ in Bezug auf Steuerwesen gewahrt werden, wenn der Staat P 8 lediglich im fiskalischen Juteresse geschehen, wenn der E“ a „der in der That mit größerem Unrecht noch fällt, damm baue ich verden, kann, als in unserem Lande, i habe ich doch einfach anzuführen, daß es eine Kom⸗ mission von gewählten Mitgliedern ist, die unabhängig von der Staatsregierung darüber zu befinden hat, ob Jemand zur Einkommen⸗ steuer und zu welcher Stufe er eingeschätzt wird, und ferner daß, wenn dann die Regierungsorgane der Meinung sind, die Einschätzung wäre -- sh berechtigt sind, diese Meinung an die höhere Instanz zu de e ein billiges Verlangen —, daß dann in dern bestehende ö“ ich aus gewählien, Mitglie⸗ e“ über die Frage, ob der Betheiligte ein⸗ 8 mmensteuerpflichtig sei und zu welcher Stufe er veranlagt Anlars druch gecht dagegen nicht zusteht. Meine Herren, nachdem dieser die 8 8 gen hat, das Wort zu ergreifen, möchte ich, da wir ier an der Grenze zwischen der klassifizirten Einkommensteuer und zwischen der Klassensteuer stehen, um nachher nicht nochmals das Wort ergreifen zu müssen, dem Hause die Mittheilung machen, daß wir gegen⸗ wärtig in der Lage sind, die Resultate der Veranlagung der neuen Klassensteuer ziemlich vollständig zu übersehen. Gan⸗ genaue Zahlen besitzen wir noch nicht und namentlich fehlen uns die Materialien sellst, und es ist also noch nicht möglich, ein eigenes Urtheil über die Art und Weise, wie bei der Veranlagung zu Werke gegangen ist, sich zu bilden. Indessen, meine Herren, das, was uns fehlt, kann sich immer nur in ziemlich engen Schranken bewegen. Wir haben aus dem einen Regierungsbezirk die Nachricht: es muß noch etwas kalkulatorisch festgestellt werden; aus dem anderen Kreise: es ist noch nicht vollständig

abgeschlossen u. s. w.; im Ganzen und Es hat

Großen glauben wir, richtige Resultate mittheilen zu können. sich. vollständig bestätigt, daß die Besorgniß, die für viele Regierungs⸗ bezirke. bestand, daß der Ausfall ein großerer sein möchte, als er bei dem Beschlusse über das neue Klassensteuergesetz von manchen Seiten in Aussicht genommen wurde, begründet war. Aber, meine Herren, anderer⸗ seits hat sich auch bestätigt, daß in anderen Bezirken der Ausfall geringer war, ja wir haben zwei Regierungsbezirke, in denen die Veranlagung zu der neuen Klassensteuer eine etwas größere Summe ergeben hat als dort an Klassensteuer vor dieser neuen Maßregel aufzubringen war. Der eine Bezirk ist der Regierungsbezirk Arnsberg, und es wird Ihnen dadurch erklärlich werden, weshalb der Herr Abgeordnete für Hagen immer an so große Erträge geglaubt hat, und der andere ist der Regierungsbezirk Düsseldorf.

1 Gestatten Sie mir, meine Herren, Sie zunächst daran zu er⸗ innern, daß wir gegenüber zu stellen haben das Klassensteuer⸗Soll des Jahres 1873 und das Klassensteuer⸗Soll des Jahres. 1874. Es wäre nicht richtig ich habe das, glaube ich, auch schon bei der Etatsberathung angeführt —, wenn man den Etats⸗ voranschlag des Jahres 1873 verwechselte mit dem Klassen⸗ steuer⸗Soll, wie es aus der Veranlagang hervorgegangen war und wie es dann später durch Reklamagtionen und Ausfälle sich etwas verringert. Jenes Klassensteuer⸗Soll pro 1873 belief sich auf 13,932,556 Thlr. Diesem Soll gegenüber tritt also ein Ausfall von

nahezu 3 Millionen Thaler ein; wir haben zu jener Zeit oft von 2 ½ Million gesprochen, ich habe s d

2 aber dann dazwischengeschoben, es wird sich wohl um 3 Millionen handeln. Diesem Klassensteuer⸗Soll würde nun nach dem neuen Gesetze ein neues Klassensteuer⸗Soll von 11 Millionen gegenüber zu treten haben, es dürfte also gegen die vor⸗ jährige Veranlagung. sich ein Ausfall von 2,932,000 Thlrn. ergeben. Der Ausfall, der wirklich eingetreten ist, wird sich nach den Notizen, wie sie uns heute vorliegen, nur auf 2,858,000 Thlr. belaufen. Wir werden nahezu genau das festgestellte Kontingent durch die Veran⸗ lagung erreicht haben, es wird sogar um eine Kleinigkeit überstiegen, es sind ungefähr 74,000 Thlr. mehr veranlagt worden, als zur Auf⸗ bringung ds Kontingents erforderlich wäre. Mir scheint das, meine Herren, ein im hohen Grade erfreuliches Resultat zu sein, und ich habe nicht zögern wollen, Ihnen dasselbe mitzutheilen. Auf die Bemerkung des Regierungskommissarius, Ge heimen Ober⸗Finanz⸗Rath Burghart, gegen den Abg. Bening, daß die Bedenken der Staatsregierung gegen Aufhebung des Chausseegeldes nicht dahin gehen, daß die Staatskasse den Ausfall nicht decken könne, fügte der Finanz⸗Minister hinzu: Ich wollte nur einer irrigen Auffassung entgegentreten: Die Be⸗ denken haben nicht lediglich auf dem Gebiete der F nanzverwaltung gelegen, sondern auch auf diesen anderen Gebieten. 1 Entwurf eines Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung. (Fortsetzung aus Nr. 292 d. Bl.) Zweiter Abschnitt. Von den Geburts⸗Registern. §. 13. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Orts, wo die Niederkunft stattgefunden har 28 1 2 attgefunden hat, zuzeigen. §. 14. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1) der eheliche Vater 2) die Hebeamme und der Arzt, welche bei der Niederkunk vXX“ „Arzt, welche bei der Niederkunft zugezogen waren, 3) jede andere dabei zugegen gewesene Person, 4) derfenige, in

dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist; 5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande sst. Jedoch tritt die Verpflich⸗ inng der in der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhan⸗ den, oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert b d 8 Die Anzeige iist mündlich, von dem Verpflichteten selbs

S 9 8 bpg 18 jnomorẽ Me 9 . F 3 5 G eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person 16. bindungs⸗ Hebeammen., Kranken⸗, eignen, trifft die Verpflichtung steher der Anstalt. Form. Richtigkeit der b IZöö 8 Anlaß hat, in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschats 1

z hat, geelgneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen. § 18. Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 1) Vor⸗

und Familiennamen, Alter, Stand ode ewerbe und W 8 den ahd Fan. 1- ; Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 2) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt, bei mehreren Kindern die Zeitfolge der Geburt; 3) das Geschlecht des Kindes; 4) die Vornamen des Kindes; 5) Vor⸗ und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern. Standen die Vor⸗ namen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, so sind die⸗ selben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Ein⸗ tragung. . §. 19. Wenn ein Kind todt geboren oder bei der Geburt ver⸗ storben ist, jo muß die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung ist alsdann mit dem im §. 18 unter Nr. 1— 3 und 5 angegebenen Inhalte nur im Sterberegister zu ma⸗

Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten (Ent⸗

Gefangen⸗Anstalten u. s. w.) er⸗ zue Anzeige ausschließlich den Vor⸗ Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher