handelt, wesentlich nach der Seite der Geschäftsordnung behandeln. Der Herr Abg. Miquel hat nämlich in seinem Antrage: mit der Erörterung der Frage, ob die Einnahmen und Ausgaben des Fürsten⸗ thums Waldeck vom Jahre 1875 ab der Votirung der preußischen Landesvertretung zu unterwerfen sind, die Budget⸗Kommission zu beauf⸗ tragen, gleichzeitig den Vorschlag gemacht, auch die Position, die wir im vorliegenden Etat für das Jahr 1874 für Waldeck haben, der Budget⸗Kommission zu überweisen. Nun, meine Herren, zu diesem letzteren Antrage sehe ich nicht die mindeste Veranlassung. Den Herren ist bekannt, — und wenn es Ihnen nicht bekannt ist, so möchte ich es hier mittheilen — in Waldeck besteht eine dreijährige Etatsperiode; die jetzt laufende Etatsperiode umfaßt die drei Jahre 1872, 1873 und 1874. Der Etat für diese dreijährige Periode wird nach der Waldeck⸗ schen Verfassung mit den Ständen festgestellt, und das ist für die jetzige Etatsperiode bereits im Jahre 1871 geschehen. Waldeck hat also seinen verfassungsmäßig festgestellten Etat für das Jahr 1874, und ich sehe deshalb nicht ein, weshalb man den Zuschuß Preußens pro 1874, der im Waldeckschen Etat mit derselben Ziffer in Ein⸗ nahme steht, mit welcher er hier in der Ausgabe figurirt, noch in die Kommission sollte verweisen wollen. Ich möchte den Herren Antragstellern zur Erwägung geben, ob sie nicht ihren Antrag dahin modifiziren möchten, daß sie die Worte:
„nebst der Position Kap. 62. Tit. 10, Zuschuß zu den Verwaltungs⸗
ausgaben der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont“, aus ihrem Antrag streichen. Und sollten die Herren Antragsteller das ihrerseits nicht thun, so würde ich an das Hohe Haus die Bitte richten, Ihrerseits diesen Theil des Antrags abzulehnen.
Nachdem der Abg. Miquel entgegnet hatte, seinen ganzen Antrag anfrechterhalten zu müssen, äußerte der Finanz⸗ Minister: 1
Meine Herren! Wenn der Herr Abgeordnete Miquél nicht be⸗ reit ist, den beregten Passus fallen zu lassen, so kann ich Sie nur dringend bitten, den ganzen Antrag zu verwerfen. Mein Herr Kom⸗ missar hat bereits ausgesprochen, daß er sich auf die materiellen merita causae heute nicht einlassen möge, und ich sage für mich dasselbe. Es handelt sich hier um eine der schwierigsten staatsrechtli⸗ chen Fragen, und wenn jetzt als selbstverständlich hingestellt wird, daß statt der Rente, die vom ersten Augenblicke ab, wo der Accessions⸗ Vertrag in Gültigkeit getreten ist, bis zum heutigen Tage völlig un⸗ verändert fortgezahlt wird, nunmehr eine anderweit festzustellende Summe treten solle, so wird die Vorberathung über diesen Punkt, wie ich nicht zweifle, einen großen Zeitraum in Anspruch nehmen, und ein Bedürfniß für diese Vorberathung für das Jahr 1874 besteht in keiner Weise. Wie bereits angeführt worden ist, ist der Etat für das Fürstenthum Waldeck festgestellt; wie noch nicht angeführt worden
ist, ist das Fürstenthum Waldeck in diesem Augenblick in der glück⸗ lichen Lage, daß es weit mehr Mittel besitzt, wie zur Befriedigung
der etatsmäßigen Anforderungen erforderlich sein werden, indem dem Fürstenthum Waldeck sein Antheil an der Kriegskontribution ausge⸗ zahlt worden ist. In der Voraussicht, daß eine solche Zahlung statt⸗ finden würde, ist bei der Regulirung des Etats für das Fürstenthum Waldeck für die Jahre 1872/74 auf diesen Umstand schon Rücksicht enommen worden und sind die Deckungsmittel für die zu leistenden
usgaben bereit gestellt worden. Davon, daß der Zuschuß Preußens für das Jahr 1874 zu erhöhen wäre, kann meiner Ansicht nach nicht die Rede sein; den Zuschuß zu verringern, wird der geehrte Herr Vor⸗ redner nach der Tendenz seines Antrages wohl nicht befürworten wollen. Ich sollte denken, man könnte sich sowohl mit der Regierung einverstanden erklären, daß die Position für 1874 bewilligt wird, während die Regierung ihnen kein Hinderniß in den Weg legen wird, wenn der Herr Aogeordnete eine nochmalige Erörterung der staats⸗ rechtlichen Frage wünscht und damit die Budgetkommission betraut wird.
Im Verlauf der Diskussion nahm der Finanz⸗Minister nach dem Abg. Miquel noch einmal das Wort:
Meine Herren! Ich muß dem Antrage wiederholt entgegentreten, ich muß wiederholt bemerken, daß ich mich auf die eigentliche Erörte⸗ rung der Frage, da wir uns doch immer noch über die Geschäftsord⸗ nungsfrage unterhalten, nicht einlassen werde. Die Dinge liegen gar nicht so einfach, wie es der Herr Vorredner meint. Einmal, wenn er fragt: woher kommt die Zahl? — mein Gott, hat er denn die Ver⸗ handlungen über den Vertrag nicht gelesen? Die Zahl ist unverändert
geblieben vom ersten Anfang an bis zu diesem Augenblicke; daher kommt die Zahl! 1
Wenn dann ferner die Frage aufgeworfen wird, ob das preußische Abgeordnetenhaus in der Weise, wie es der Herr Abgeordnete Miquel meint, über Einnahmen und Ausgaben des Fürstenthums Waldeck zu befinden habe, so kann ich nur erklären, daß die Staatsregierung an⸗ derer Ansicht ist und daß sie dem Abgeordnetenhause das Recht in dieser Weise, die Einnahmen und Ausgaben des Staates Waldeck fest⸗ zustellen, nicht zuerkennt. Ob sie in diesem Punkte sich irrt oder nicht, darüber wollen wir einer Diskussion durchaus nicht aus dem Wege gehen; aber wenn man ein solches Recht des Abgeo dnetenhauses an⸗ erkannt hätte, dann hätte man ja auch die Pflicht anerkennen müssen, dem Abgeordnetenhause die Einnahmen und Ausgaben feststellen zu lassen. Das ist — mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses — bis zum heutigen Tage unterblieben. Das ist also der faktische Rechtszu⸗ stand, daß das Abgeordnetenhaus über die Höhe dieses Satzes, die aus den Verhandlungen bei Abschluß des Vertrages entspringt, so lange, wie diese Summe unverändert bleibt, nicht zu befragen ist.
Ich wiederhole, die Regierung stellt dem nichts in den Weg, daß die Frage, welche Auffassung in dieser Beziehung die richtige sei, die⸗ jenige, die jetzt seit dem Jahre 1868 unverändert von allen Landtagen, die seitdem zusammen waren, anerkannt und von der Staatsregierung befolgt worden ist, oder eine andere, — daß diese Frage einer Erörte⸗ rung unterzogen werde; eine solche Erörterung wird aber allerdings vor Allem das staatsrechtliche Verhältniß im Auge zu fassen haben und ferner das politische Verhältniß. Die Gründe, die damals dazu .n haben, ein solches staatsrechtliches Verhältniß eintreten zu lassen, wie es durch den Accessionsvertrag mit dem Fürstenthum Wal⸗ deck geschaffen worden ist, bestehen heute vollständig unverändert fort, und die Staatsregierung legt den größten Werth darauf, daß an die⸗ sen Verhältnissen nicht gerüttelt werde.
— Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über das Vormundschaftswesen lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Erster Abschnitt. Vormundschaftsgericht.
§. 1. Das Vormundschaftsgericht wird von Einzelrichtern (Frie⸗ densrichtern, Amtsrichtern, Gerichtskommissarien) verwaltet.
Im Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849 und im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. werden zu diesem Zwecke bei den Kollegialgerichten erster Instanz ein oder meh⸗ rere Einzelrichter ernannt.
8 * Für die Vormundschaft üͤber Minderjährige ist das Ge⸗ richt zuständig, in dessen Bezirk der Vater zu der Zeit, in welcher die Bevormundung nöthig, geworden ist, seinen Wohnsitz oder in Erman⸗ gelung eines solchen seinen Aufenthalt gehabt hat.
§. 3. Für die Vormundschaft über minderjährige uneheliche Kinder ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt gehabt hat. 11“
.4. Für die Vormundschaft über einen Großzjährigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk derselbe seinen ohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.
5. Fehlt es an einem der in den §§. 2—4 an eordneten Ge⸗ richtsstände, so ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vater oder die uneheliche Mutter oder der zu bevormundende Großjährige den letzten Feoßafi gehabt hat, und in Ermangelung eines solchen dasjenige Ge⸗ richt zuständig, welches der Justiz⸗Minister bestimmt. 1
. 6. Für die Vormundschaft über einen Nichtpreußen wird die Zuständigkeit durch den zur Zeit, in welcher die Bevormundung nöthig
ist, vorhandenen Wohnsitz nach Maßgabe der §§. 2—4 be⸗
timmt.
War zu dieser Zeit ein Wohnsitz in 78r nicht vorhanden, so kann das Gericht des Aufenthalts vorläufige Maßregeln ergreifen und, wenn der Heimathstaat die Sorge für den zu Bevormundenden nicht übernimmt, eine Vormundschaft einleiten. 8
Die Vormundschaft über einen Nichtpreußen ist auf Verlangen der Behörden des Heimathstaates an diese abzugeben.
§. 7. Minderjährige, deren Eltern unbekannt sind, werden von dem Gericht desjenigen Bezirks, in welchem sie gefunden wurden, unter Vormundschaft gestellt.
§. 8. Für die Güterpflege eines Bevormundeten ist das Gericht der Vormundschaft zuständig. “ G “
Im Uebrigen finden für die Güterpflege die Vorschriften der §§. 2—6 entsprechende Anwendung. Sofern diese Vorschriften nicht anwendbar sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die An⸗ gelegenheiten wahrzunehmen sind, wegen deren die Güterpflege anzu⸗ ordnen ist.
§. 9 Streitigkeiten über die Zuständigkeit mehrerer Vormund⸗ schaftsgerichte entscheidet endgültig das Appellationsgericht oder, wenn die Gerichte verschiedenen Appellationsgerichts⸗Bezirken angehören, der Justiz⸗Minister. 8
Auf Antrag des Vormundes oder des Güterpflegers kann die Vormundschaft oder die Güterpflege aus erheblichen Gründen an ein anderes Gericht abgegeben werden. Einigen sich die Gerichte nicht, so entscheidet nach Maßgabe der Vorschrift des ersten Absatzes das Appellationsgericht oder der Justiz⸗Minister. 1““ 1
§. 10. Gegen die Anordnungen des Vormundschaftsrichters findet Beschwerde statt. Die Entscheidung erfolgt, und zwar endgültig, in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln durch das Land⸗ gericht, in dem Bezirk des Avppellationsgerichts zu Celle durch das Obergericht, in den übrigen Landestheilen durch das Appellations⸗ gericht. 1 8 8 ““ eee Abschnitt. Vormundschaft über Minderjährige.
1) Einleitung der Vormundschaft.
§. 11. Ueber Minderjährige muß von dem Vocmundschaftsrichter eine Vormundschaft von Amtswegen eingeleitet werden, wenn sie nicht unter väterlicher Gewalt stehen, oder wenn diese Gewalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ruht, oder wenn der Vater selbst bevormundet wird. 1
§. 12. Der Vormundschaftsrichter kann zur Sicherung der Per⸗ son und des Vermögens Minderjähriger vorläufige Maßregeln ergrei⸗ fen, wenn sich der Vater unter Umständen entfernt hat, die seine Rückkehr zweifelhaft erscheinen lassen. 8
§. 13. Wird eine Bevormundung nöthig, so ist in den Fällen des §. 15 der Vater, in anderen Fällen die Mutter und Stiefmutter verpflichtet, dem Vormundschaftsrichter Anzeige von der Nothwendig⸗ keit der Bevormundung zu machen. .“
Eine gleiche Pflicht haben die Personen, welche die Civilstands⸗ register oder die Kirchenbücher führen. Unteclassen diese die Anzeige
innerhalb zwei Wochen seit der erhaltenen Kenntaiß von der Noth⸗
wendigkeit der Bevormundung, so kann der Vormundschastsrichter
gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark verhängen.
Wer die ihm obliegende Anzeige von der Nothwendigkeit einer Bevormundung unterläßt, wird dem zu Bevormundenden für den aus der verzögerten Einleitung der Vormundschaft entstehenden Schaden verantwortlich.
Wird eine Bevormundung in Folge eines gecichtlichen Verfahrens nöthig, so ist das Gericht oder, wenn die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren mitgewirkt hat, diese verpflichtet, den Vormundschaftsrichter zu benachrichtigen.
§. 14. Zum Vormund ist der vom Vater in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig. geschriebenen und unterschriebenen Urkunde Benannte berufen, sofern der Vater zur Zeit seines Todes die väterliche Gewalt über den Pflege⸗ befohlenen gehabt hat.
§. 15. Wird eine Bevormundung bei Lebzeiten des Vaters da⸗ durch nöthig, daß die väterliche Gewalt durch Verheirathung, durch getrennte Haushaltung oder durch Entlassung des Kindes erlischt, so ist der Vater zum Vormund berufen.
§. 16. Hat der Vater, ohne daß seine väterliche Gewalt erlischt, ein Kind an Kindesstatt hingegeben, und wird außer in den Fällen des §. 15 eine Bevormundung nöthig, so 6 der Vater, welcher das Kind angenommen hat, zum Vormund berufen.
Diese Berufung geht nach der Maßgabe des §. 14 erfolgten Be⸗ rufung vor. ““
§. 17. Fehlt es an einer wirksamen Berufung auf Grund der §§. 14— 16, so ist die Mutter zum Vormunde ihrer ehelichen Kinder berufen, vor der Mutter jedoch der Vater, welcher durch Hingabe an Kindesstatt die väterliche Gewalt aufgegeben hat.
§. 18. Hat der Vater oder die Mutter bis zum Tode die Vor⸗ mundschaft geführt, so ist der von dem Vater oder von der Mutter in der §. 14 bestimmten Form Benannte zum Vormund berufen.
Diese Berufung steht der durch den Vater kraft väterlicher Gewalt erfolgten Berufung nach.
§. 19. Der nach §§. 14—18 Berufene darf nur wegen gesetz⸗ licher Unfähigkeit, die Mutter auch, weil sie mit einem Andern als dem Vater des Pflegebefohlenen verheirathet ist, übergangen werden. Im Falle solcher Verheirathung ist die Bestellung der Mutter zum
Vormund nur mit Einwilligung des Ehemannes zulässig.
Als Vormund einer Ehefrau darf vor dem Vater oder vor der Mutter der Ehemann bestellt werden.
Die Beschwerde wegen Uebergehung ist nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach erhaltener Kenntniß von der Bestellung eines anderen Vormundes zulässig. .
§. 20. Kann die Vormundschaft keinem der nach §§. 14—18 Berufenen übertragen werden, so hat der Vormundschaftsrichter nach Anhörung des Gemeindewaisenraths einen Vormund zu berufen.
§. 21. Jeder Preuße, welcher nicht gesetzlich unfähig oder zur Ablehnung berechtigt ist, muß die Vormundschaft, zu welcher er beru⸗ fen ist, übernehmen.
Weigert sich der Berufene, so kann er von dem Vormundschafts⸗ richter durch Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark zur Uebernahme der Vormundschaft angehalten werden; er wird dem Pflegebefohlenen für allen aus der Weigerung entstehenden Schaden “ und haftet für den demnächst bestellten Vormund als Bürge.
§. 22. Unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind: 1) be⸗ vormundete oder handlungsunfähige Personen; 2) Personen, welche das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; 3) weibliche Personen mit Ausnahme der ehelichen oder unehelichen
utter; 4) nach Maßgabe des §. 34 des Strafgesetzbuchs, wer zu einer mit dem Verlust der Ehrenrechte verbundenen Strafe verurtheilt worden ist; 5) wer eines vormundschaftlichen Amtes entsetzt worden ist; 6) Gemeinschuldner, so lange in Beziehung auf ihre Person die Wirkungen des Gemeinschuldverfahrens fortdauern; 7) wer offenkundig einen unsittlichen Lebenswandel führt; 8) wer von dem Vater oder von der Mutter nach Maßgabe der in den §§. 14, 18 für die Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften ausgeschlossen worden ist; 9) wer offenkundig mit den Eltern des Pflegebefohlenen oder mit die⸗ sem selbst in Feindschaft gelebt hat, oder noch lebt; 10) Stief⸗ väter über ihre Stiefkinder, ausgenommen, wenn Einkindschaft statt⸗ findet; 11) uneheliche Erzeuger über ihre natürlichen Kinder, aus⸗ genommen, wenn sie dieselben freiwillig anerkannt haben. 1 §. 23. Personen, welche in elnem Staats⸗, Gemeinde⸗ oder Kir⸗ chenamt stehen, bedürfen zur Führung einer Vormundschaft der Ge⸗ nehmigung der ihnen zunächst vorgesetzten Behörde; Militärpersonen des Friedensstandes der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. .24. Wird eine handlungsunfähige Person zum Vormund be⸗ stellt, so ist die Bestellung nichtig. 8 Stehen dem Vormund andere Unfähigkeitsgründe entgegen, oder fehh es an der nach §. 23 erforderlichen Genehmigung, so ist die Bestellung bis zu erfolgter Entlassung gültig. Wer wissentlich eine unfähige Person dem Richter als Vormund in Vorschlag eee g hat, haftet dem Pflegebefohlenen für allen daraus entstehenden Schaden.
§. 25. Die Uebernahme einer Vormundschaft können ablehnen: 1) die Mutter; 2) Diejenigen, welche das sechszigste Lebensjahr über⸗ schritten haben; 3) Diejenigen, welche bereits zwei Vormundschaften oder Gegenvormundschaften verwalten; 4) Diejenigen, welche an einer die ordnungsmäßige Führung der Vormundschaft hindernden Krankheit leiden; 5) Diejenigen, welche nicht in dem Bezirk des Vormundschafts⸗ gerichts ihren Wohnsitz haben.
Das Ablehnungsrecht geht verloren, wenn es nicht bei dem Vor⸗ mundschaftsrichter vor der Verpflichtung geltend gemacht wird.
§. 26. Der Vormund wird von dem Vormundschaftsrichter durch Verpflichtung auf treue und gewissenhafte Führung der Vor⸗ mundschaft bestellt. Er erhält einen Vormundschaftsbrief, aus wel⸗ chem auch die Namen des Gegenvormundes und der Mitvormünder zu ersehen sind b
Sofern nicht mehrere Vormünder durch den Vater oder die Mut⸗ ter berufen sind, wird in der Regel für einen Pflegebefohlenen oder für mehrere Geschwister nur ein Vormund bestellt. 8
§. 27. Bei jeder Vormundschaft, mit welcher eine Vermögens⸗ verwaltung verbunden ist, muß neben dem Vormunde ein Gegenvor⸗ mund bestellt werden. 1
Bei anderen Vormundschaften kann ein Gegenvormund bestellt werden.
Sind mehrere Vormünder zu ungetrennter Verwaltung bestellt, so bedarf es nicht der Bestellung eines Gegenvormundes. 8 1
Führen mehrere Vormünder die Verwaltung nach Geschäftszwei⸗ gen getrennt, so kann der eine zum Gegenvormund des anderen be⸗ stellt werden. 8
Die Berufung und Bestellung des Gegenvormundes erfolgt nach den für die Berufung und Bestellung des Vormundes geltenden Vor⸗ fmmefün. “
II. Führung der Vormundschaft.
§. 28. Dem Vormunde liegt die Sorge für die Person und die
Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen, sowie die erforderliche
Vertretung desselben ob, soweit nicht für gewisse Angelegenheiten ein Güterpfleger bestellt ist. 1 1
§. 29. Der Vormund hat der Mutter des Pflegebefohlenen, sofern nicht erhebliche Bedenken entgegenstehen, die Erziehung zu über⸗ lassen, jedoch Aufsicht darüber zu führen. 1 8
Die bestehenden Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder bleiben in Kraft. 8 1
§. 30. Nur durch solche Rechtsgeschäfte des Vormundes wird der Pflegebefohlene berechtigt und verpflichtet, welche der Vormund ausdrücklich in dessen Namen oder unter Umständen abgeschlossen hat, welche ergeben, daß das Geschäft nach dem Willen der Betheiligten für den Pflegebefohlenen geschlossen werden sollte. 1
§. 31. Mehrere Vormünder verwalten, sofern nicht durch den zur Berufung Berechtigten oder durch den Richter etwas Anderes be⸗ stimmt ist, gemeinschaftlich.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mehrheit oder, wenn eine solche nicht erzielt wird, der Vormundschaftsrichter.
Ist unter mehreren Vormündern die Verwaltung getheilt, so ver⸗ waltet jeder die ihm zugetheilten Geschäfte selbständig.
§. 32. Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß die Ver⸗ mögensverwaltung des Vormundes oder des bei Verhinderung desselben eintretenden Güterpflegers ordnungsmäßig geführt wird, und in den in diesem Gesetze bestimmten Fällen bei Führung der Vormundschaft mitzuwirken.
Er hat von etwaigen Pflichtwidrigkeiten oder der eintretenden “ des Vormundes dem Vormundschaftsrichter Anzeige zu machen.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vormund und dem Gegen⸗ vormund sind von dem Vormundschaftsrichter zu entscheiden.
§. 33. Der Vormund sowie der Gegenvormund haftet für die Sorgfalt, welche ein ordentlicher Hausvater auf seine eigenen Ange⸗ legenheiten verwendet. stel Die Verantwortlichkeit beginnt mit dem Zeitpunkte der Be⸗ tellung.
Der Ehemann der zum Vormund bestellten Mutter haftet, wenn er nicht der Vater des Pflegebefohlenen ist, für die vormundschaftliche Verwaltung als Bürge.
Die Einrede der Theilung unter mehreren Verhafteten ist ausge⸗ schlossen. .
Die bestehenden Vorschriften, nach welchen dem Pflegebefohlenen ein persönliches Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern des Vormundes zusteht, bleiben in Kraft.
Ein Pfandrecht an dem Vermögen des Vormundes entsteht durch.
die Uebernahme der Vormundschaft nicht. 1¹ fäl §. 34. Die Vormundschaft wird in der Regel unentgeltlich ge⸗ ührt.
— Auslagen müssen dem Vormund und dem Gegenvormund aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen erstattet werden.
Hat der Vormund oder der Gegenvormund Dienste geleistet, welche seinem Geschäft oder Beruf angehören, so kann er die Bezah⸗ lung dieser Dienste aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen fordern.
§. 35. Ein Honorar steht dem Vormund nur zu, soweit ihm ein solches von dem Erblasser des Pflegebefohlenen oder von dem Vormundschaftsrichter zugebilligt worden ist.
Der Vormundschaftsrichter darf dem Vormund ein Honorar! nur zubilligen, wenn die Vermögensverwaltung der Vormundschaft beson⸗ ders umfangreich ist. ““
Dem Gegenvormunde darf der Vormundschaftsrichter ein Honorar nicht zubilligen. “
§. 36. Von dem bei Einleitung der Vormundschaft vorhandenen oder später dem Pflegebefohlenen zugefallenen Vermögen hat der Vormund ein genaues und vollständiges Verzeichniß aufzunehmen und dem Vor⸗ mundschaftsrichter mit der von ihm und dem Gegenvormunde abzu⸗ gebenden pflichtmäßigen Versicherung der Richtigkeit und Vollständig⸗ keit einzureichen. “
Hat ein Erblasser des Pflegebefohlenen die Offenlegung des Ver⸗ zeichnisses seines verboten, so ist dasselbe von dem Vormunde na orschrift des ersten Absatzes einzureichen und von dem Vor⸗ mundschaftsrichter einzusiegeln, auf Verlangen des Vormundes in dessen Gegenwart. Der Vormundschaftsrichter darf nur aus besonderen Gruͤnden, über welche der Vormund zu hören ist, von dem Inhalte dieses Verzeichnisses Kenntniß nehmen. 8
. 97. ge ein Erblasßer des Pflegebefohlenen über die Verwal⸗ tung oder die Veräußerung der zu seinem Nachlasse gehörigen Ge .nhe Bestimmungen getroffen, so sind diese zu befolgen, sofern nicht später Umstände eingetreten sind, h die Befolgung als nachtheilig für den Pflegebefohlenen erscheinen lassen.
— 8. E Kosten 88 Elaslheng des Pftegehefagtenen hat der Vormund aus den Einkünften desselben zu bestreiten. Reichen die Einkünfte nicht aus, so kann das Stammvermögen angegriffen G Hat der Pflegebefohlene das achtzehnte Lebensjahr voll⸗ endet, so kann ihm der Vormund mit Genehmigung des Gegenvor⸗ mundes die Einkünfte e Vermögens ganz oder zum Theil zur eige⸗
V überlassen. .“
8 “ Vormund kann Verzichtleistungen und Schenkungen für den Pflegebefohleuen „nicht vornehmen; jedoch sind Geschenke, welche der Anstand anräth, zulässig. 3
.41. Gelder, welche zu laufenden Ausgaben nicht erforderlich sind, hat der Vormund im Einverständnisse mit dem Gegenvormunde in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem Deutschen Bundesstaate mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt ind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deut⸗ chen Reiche oder von einem Deutschen Bundesaate gesetzlich garantirt ist, oder in Rentenbriefen der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen bestehenden starteasanten oder in Schuldverschrei⸗ bungen deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, Ge⸗ meinden ac.), welche einer cecgkgnih 6en Anen, (päon unterliegen, oder auf sichere Hypotheken oder Grundschulden, oder in öffentlichen, obrig⸗ keitlich bestätigten Sparkassen zinsbar anzulegen.
Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie bei ländlichen Grundstüͤcken innerhalb der ersten zwei Drittheile
bei städtischen innerhalb der ersten Hälfte des Werths, oder wenn sie
deeseh⸗ des fünßhebefäcen Betrages des Grundsteuerreinertrages der iegenschaft zu stehen kommt. Versdumt 8. verzögert der Vormund die Anlegung von b so — er die anzulegende Summe mit sechs vom Hundert jährlich verzinsen. t §. 42. Der Vormund darf Vermögensgegenstände b Pflege. befohlenen nicht in seinem Nutzen verwenden. Er hat as in s . Nutzen verwendete Geld von der Verwendung an zu . Zinsfuß bestimmt der Vormundschastsrichter nach seinem Ermesse
cht bis z m Hundert. 8 üif ct is anSh .. des Gegenvormundes bedarf 8s Veräußerung von Kostbarkeiten und von veheeh h 2 e kretung oder Verpfändung von Forderungen auf angelegte “ bie Von der Genchmigung des Gegenvormundes ist Dritten gegenüber dr Gültigkeit der Handlungen des Vormundes nicht abhängig. hebarf es:
44. Der Genehmigung des Vormundschaftsrichtere DöZ ggc lunng des Pfegebefohleneg aus, dere verun Mindesstatt;
ngehörigkeit; 2) zur Annahme des Pflegebe 358 1 9) 18 Giniet e Plegebefohl hennich Ln bE tjesthesith Frbauseinandersetzung, sofern dieselbe nich h Ert I 8 G 5) zur Veräußerung oder Belastung unbeweglicher Sachen, so⸗ weit dieselbe nicht im Zwangsverfahren gegen. den Pf ege flästi 16 erfolgt; 6) zum Erwerb von unbeweglichen Sachen 1 Uiigen Vertrag; 7) zur Verpachtung oder Vermiethung icher Jabr 8 des Pflegebefohlenen, wenn der Vertrag auf he Lpe⸗ SAb⸗ nach erreichtem Alter der Großjährigkeit gelten sen iab⸗ ist 188 schließung von Vergleichen, wenn deren Gegenstand Filtas Fen d die Summe von dreihundert Mark übersteigt; 9 zur For shung, Veränderung oder Auflösung, sowie zur Neubegründung ofeln 28-8s nahme eines Erwerbsgeschäfts; 10) zur Eingehung wechse höö Verbindlichkeiten; 11) zur Ertheilung einer⸗ Prokurg; 8 Nfur aag nahme von Darlehen; 13) zur Uebernahme fremder Ver chrerten; 14) zur Entsagung einer Erbschaft oder eines Vermaͤchtnisses. E
§. 45. Ein ohne die nach §. 44 erforderliche ebee 8 Vormundschaftsrichters abgeschlossenes Rechtsgeschäft Le üe 88 1 Wirksamkeit, wie ein von einem Pflegebefohlenen, we “ mi Genehmigung des Vormundes E1“ ohne Genehmigung
3 6 abgeschlossenes Rechtsgeschäft. “ 8 ““ Vorschriften über dqs Erforderniß der Einwilligung des Vormundes und des Vormundschaftsrichters zur Eheschließung des EL11““ u die Wirkungen des Man⸗
ls dieser Einwilli eiben in Kraft. “
8 ziesch Ceda, Genehmigung eines Geschäfts Seitens des Gegenvormundes wird der Vormund, durch die Genehmigung Seitens des Vormundschaftsrichters werden der Vormund und der Gegen⸗ vormund von ihrer Haftpflicht dem Pflegebefohlenen gegenüber nicht befreit. 3 8 8
§. 48. Ob die Auseinandersetzung über einen dem Pflegebefohlenen angefallenen Nachlaß mit G von dem Vormund herbei⸗
zuführen sei, hat dieser zu ermessen. 1 Die Eeantanenezegune kann vor Gericht, vor einem Notar oder mittelst Privatschrift erfolgen. 8 .“
Im v des schristrforcggerichtshofs zu Cöln erhält die Erb⸗ auseinandersetzung durch die Genehmigung des Vormundschaftsrichters dieselbe Gültigkeit, als wäre sie nur von großjährigen Personen vor⸗ enomme en. 1 1 When worden 2109 des Rheinischen Civilgesetzbuchs bestimmte Frist beginnt von dem Tage der richterlichen Genehmigung der Erb⸗ auseinandersetzung.
§. Perrsehg9,⸗ der Veräußerung einer unbeweglichen Sache wird unbeschadet der Rechte der Miteigenthümer von dem Vormund⸗ schaftsrichter bestimmt. Die Veräußerung kann durch gerichtliche oder notarielle Versteigerung oder aus freier Hand erfolgen. 1“
Erfolgt die Veräußerung durch notarielle Versteigerung, so finden in dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 18. April 1855 (Gesetz⸗ Sammlung S. 521) die Vorschriften desselben über die Versteigerung durch einen Notar mit der Maßgabe Anwendung, daß die der Raths⸗ kammer des Landgerichts zugewiesene Thätigkeit von dem Vormund⸗ schaftsrichter auszuüben ist. .
§. 50. Zur Eingehung von wechselmäßigen Verbindlichkeiten darf eine allgemeine Genehmigung ertheilt werden, wenn sie durch die Fürnh eines Erwerbsgeschäfts für den Pflegebefohlenen erforder⸗ ich wird.
§. 51. Der Pflegebefohlene wird der Rechtswohlthat des Nach⸗ laßverzeichnisses bei einer ihm angefallenen Erbschaft durch Handlungen oder Unterlassungen des Vormundes nicht verlustig.
§. 52. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Minder⸗ jährigkeit findet gegen die von dem Vormunde nach dem 1. Oktober 1875 vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht statt.
(Schluß folgt.)
Die Einnahmen der allgemeinen Finanzverwaltun (Kap. 11) betragen nach dem Etat für das Jahr 187429 940,650 Thlr⸗ 9,771,000 Thlr. mehr als nach dem Etat 1873. Sie sind: (Tit. 1) Zinseinnahmen der Depositenkassen zu Cassel und Cöln 19,600 Thlr. (9* 600 Thlr), Wittwen⸗ und Waisen⸗Verpflegungs⸗Anstalten (Tit. 2 — 9) 223,750 Thlr. (+ 19,110 Thlr.), Verschiedene Einnahmen (Tit. 10— 25) 21,620,300 Thlr. (+ 1,903,560 Thlr.); darunter be⸗ finden sich: (Tit. 10) Zinsen und Dividenden aus dem Ertrage der Eisenbahnabgabe angekaufter Aktien 311,549 Thlr. (†. 55,172 Thlr.) (Tit. 11) Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes 6,224,000 Thlr. († 974,000 Thlr.), (Tit. 12) Zinsen der Staats⸗Aktiv⸗Kapitalien (9,629,090 Thlr., 20,402 Thlr. mehr als pro 1873, außerdem 1,322,487 Thlr. vor der Linie) 380,000 Thlr. (unverändert). (Tit. 13) Erlös für die den Tilgungsfonds der Staatsschulden zu überweisenden Schuldverschreibungen 1,914,000 Thlr. (s— 2,264,000 Thlr., weil im Jahre 1873 4 prozentige Staatsanleihen außerordentlicher Weise getilgt wurden). (Tit. 25) Ueberschuß der Verwaltung des Jahres 1872 12,446,055 Thlr. (+¼ 3,172,135 Thlr.); der Ueberschuß beträgt 27,720,055 Thlr., indessen ist über 12,774,000 Thlr. Gesetz vom 13. März 1873 zur außerordentlichen Tilgung von Staats⸗ schulden und über weitere 2,500,000 Thlr. durch Gesetz vom 24. April 1873 zur Beseitigung des durch die Sturmfluth am 12. und 13. No⸗ vember 1872 hervorgerufenen Nothstandes bereits verfügt worden, so daß nur 12,446,055 Thlr. disponibel bleiben. Die im Etat 1873 in diesem Kapitel aufgeführten Einnahmen des „Deutschen Reichs⸗An⸗
sind im Etat 1874 abgesetzt, weil für diese Einnahmen Kap. 29 be⸗ sonders gebildet ist. — Als außerordentliche Einnahmen sind (Tit. 26 — 28) 8,077,000 Thlr. (+ 7,847,730 Thlr.) zum Ansatz gebracht, darunter, außer zwei durchlaufenden Posten, 8,000,000 Thlr. aus der Kriegskostenentschädigung. 3 Die dauernden Ausgaben der allgemeinen Finanzverwaltung betragen 31,951,804 Thlr. (+ 385,799 Thlr) und zwar: (Kap. 56) Mini⸗ sterium 402,825 Thlr. (+ 20,490 Thlr. in Folge der Kreirung von 9 neuen Kanzlei⸗Sekretärstellen und 13,500 Thlr. Vermehrung des Fonds für Vanhanbedürfnisse jetzt 40,000 Thlr. (Kap. 57.) Ober⸗Präsidien und Regierungen einschließlich der Finanzdirektion nebst Bezirks⸗Haupt⸗ kassen in der Provinz Hannover 3,291,399 Thlr. (+ 257,832 Thlr.). Von den Mehrausgaben sind 78,200 Thlr. zur Errichtung von 46 neuen Regierungs⸗Rathsstellen bestimmt und 19,500 Thlr. Besoldung für überzählige Räthe von Kap. 57 des Etats 1873 hierher übernommen. 55,250 Thlr. sind zur Errichtung von 45 neuen Sekretär⸗ und 20 neuen Sekretariats⸗Assistentenstellen ausgeworfen, auch zur Besoldung überzähliger Bureaubeamten 36,688 Thlr. aus Kap. 57 des Etats 1873 hierher übernommen, ebenso 6762 Thlr. für überzählige Kanz⸗ listen; für 100 neue Kanzlistenstellen sind 65,000 Thlr. ausgeworfen. Der Fonds zu Bureaubedürfnissen (Tit. 9, 250,000 Thlr.) ist wegen der gesteigerten Preise um 50,300 Thlr., der Diäten⸗ ꝛc. Fonds (Tit. 10, 270,000 Thlr.) in Folge der Erhöhung der Diäten und Reisekosten der Staatsbeamten durch Gesetz vom 24. März 1873 um 57,400 Thlr. erhöht worden. (Kap. 58) Rentenbanken 158,035 Thlr. (+ 8795 Thlr.). (Kap. 59) Depositenkassen zu Cassel und Cöln 6050 Thlr. (+ 420 Thlr.). (Kap. 60) Wittwen⸗ und Waisen⸗Verpflegungsanstalten 1,223,515 Thlr. (— 24,460 Thlr.); als Zuschuß zur allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungsanstalt in Berlin erschei⸗ nen nur 737,700 Thlr., 36,980 Thlr. weniger als im Etat 1873. (Kap. 61) Beiträge zu den Ausgaben des Deutschen Reichs, Matrikular⸗ beiträge 10,964,150 Thlr. (— 137,479 Thlr.), Aversum für Zölle ꝛc. 158,930 Thlr. (+ 9010 Thlr.), zusammen 11,123,440 Thlr. (— 128,469 Thlr.). (Kap. 62) Apanagen, Renten ꝛc. 5,320,548 Thlr. (+ 91,318 Thlr.); die Beihülfe für die Stadt Königsberg (Tit. 13) ist von 5000 Thlr. auf 30,000 Thlr. erhöht worden; zur Amortisation der Stammaktien Lit. B. der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn sind (Tit. 15) 449,049 Thlr., 80,172 Thlr. mehr als im Etat 1873 aus⸗ geworfen. (Kap. 63) Wartegelder, Pensionen und Unterstützungen 4,579,992 Thlr. (+ 159,873 Thlr.); der Civilbeamten⸗Pensionsfonds (Tit. 2) ist dem Bedarf entsprechend um 150,000 Thlr., auf 3,700,000 Thlr. erhöht worden (es sind auch 29,179 Thlr. Pensionszahlungen für Chaussee⸗Aufseher und Wärter vom Etat der Verwaltung für Handel ꝛc. hierher übertragen worden). Bei dem Pensions⸗ Aussterbefonds (Tit. 3, 500,000 Thlr.) sind 19,000 Thlr. weniger, bei dem Unterstützungsfonds für pensionirte Beamte 8 6 72,400 Thlr.) 20,700 Thlr. mehr als pro 1873 ausgeworfen. ie allgemeinen Fonds (Kap. 64 5,846,000 Thlr., darunter 4,430,000 Th f 1ö1“ für die Staatsbeamten) sind unverändert geblieben. 1 Zu einmaligen und außerordentlichen Ausgaben sind (Kap. 8) 165,000 Thlr. bestimmt, und zwar 75,000 Thlr. zum Druck von Rentenbriefen (+. 15,000 Thlr.) und zur Erstattung von Vor⸗ schüssen der Reichs⸗Militärverwaltung zur Erbauung und Einrichtung
zeigers und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers“ (65,700 Thlr.)
Es handelt sich hierbei um die Auseinandersetzung ruͤcksichtlich des Grundstücks der ehemaligen Artillerie⸗Werkstätten in Berlin, südlich der Dorotheenstraße. Die als Werth dieses Grundstücks angenom⸗ menen 700,000 Thlr. waren im Jahre 1866 zur Erbauung und Ein⸗ richtung der Artillerie⸗Werkstätten in Spandau bestimmt, es wurden aber nur 550,000 Thlr. dazu verausgabt, weil während des Baues die Militärverwaltung am 1. Juli 1867 auf den Norddeutschen Bund übergegangen war. Nach dem Reichsgesetz vom 25. Mai 1873 hat nun jetzt die preußische Finanzverwaltung der Reichs⸗Militärverwal⸗ tung diejenigen Ausgaben derselben vollständig zu leisten, welche be⸗ stimmungsmäßig aus dem Erlöse dieses Grundstücks zu decken sind, und da jene Ausgaben wahrscheinlich noch 174,598 Thlr. betragen, so sollen die aus dem Jahre 1867 noch rückständigen 150,000 Thlr. jetzt der Reichs⸗Militärverwaltung ausgezahlt werden.
Im Etat 1873 waren in avee. Kapitel noch 7,760,000 Thlr. zur außerordentlichen Tilgung 4 ½prozentiger Staatsschuldscheine zum Ansatz gebracht, die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben stellten sich deshalb um 7,681,000 Thlr. höher als im Etat 1874.
„ — Der Etat der Lotterieverwaltung weist (Kap. 6) 1,341,800 Thlr. (+ 1500 Thlr.) Einnahmen und (Kap. 10) 25,3 Thlr. ( 725 Thlr.) Ausgaben, mithin 1,316,500 Thlr. († 1075 Thlr.) Ueberschu F
1 ie Einnahmen aus dem Seehandlungsinstitut sind (Kap. 7) auf 1,950,000 Thlr. (— 550,000 Thlr.) veranschlagt, d. h. 250,000 Thlr. anschlagsmäßiger Jahresgewinn und 1,200,000 Thlr. Mehrgewinn, der dem Kapitalkontd der Seehandlung zuwachsen müßte, hier aber für entbehrlich gehalten wird und deshalb an die General⸗ Staatskasse abgeführt werden soll. Die Verwaltungskosten (78,720 Thlr. 9920 Thlr.) werden aus den Einnahmen des Instituts bestritten.
Die Seehandlung hat im Jahre 1872 einen Gewinn von 1,980,455 Thlr. 27 Sgr. 9 Pf. erzielt; die Umsätze, welche das In⸗ stitut im Jahre 1872 für Rechnung des Reichskanzler⸗Amts gemacht hat, haben die Höhe von 459,187,765 Thlr. erreicht. Für Rechnung des Finanz⸗Ministeriums sind 204,300 Thlr. Oberschlesische Eisenbahn⸗ Stammaktien C. und 160,700 Thlr. Obligationen der konsolidirten Staatsanleihe verkauft, 16,653,000 Thlr. Lombarddarlehne gewährt und 2,976,550 Thlr. Obligationen der 5 proz. Anleihe de 1859, sowie 1,112,200 Thlr. Obligationen der 5 proz. Bundesanleihe angekauft. Den Domänenpächtern in den östlichen Provinzen sind 283,940 Thlr. (und Anfangs 1873 98,400 Thlr.) Darlehne zu Drainagen gewährt worden. Der Grund⸗, Mobilien⸗ und Gewerbe⸗Besitzwerth der See⸗ handlung beziffert sich nach Verkauf der Erdmannsdorfer und der
Eisersdorfer Spinnerei noch auf 1,536,620 Thlr. Ende 1872, 2,703,498 Thlr. weniger als Ende 1871. Die Schuld auf Seehand⸗ lungs⸗Obligationen betrug Ende 1872 414,351 Thlr., 2981 Thlr. mehr als Ende 1871. Der Kassenumsatz erreichte im Jahre 1872 345,691,048 Thlr. (— 81,349,338 Thlr.), der Umsatz in Wechseln 21,615,719 Thlr. (+ 14,262,553 Thlr.), der Ueberschuß an Zinsen 701,741 Thlr. (+ 113,736 Thlr.), der Gewinn bei dem Effekten⸗ verkehr 974,897 Thlr. An Lombarddarlehnen wurden im Jahre 1872 7,946,000 Thlr. gewährt. An Depositen wurden 403,686,667 Thlr. eingezahlt, wovon am Jahresschluß 89,961,802 Thlr. in Bestand blie⸗ ben. Die Aktiva betrugen am Jahresschluß 161,328,911 Thlr.
—— Die Einnahme der Preußischen Bank ist im Etat für das Jahr 1874 (Kap. 8) mit 2,281,000 Thlr. (+† 279,000 Thlr.) zum Ansatz gebracht. Der Mehrbetrag entspricht dem erhöhten Ge⸗ winnantheil des Staats im Durchschnitt der Jahre 1870 — 72.
— Der Etat der Münzverwaltung weist (Kap. 9) 363,600 Thlr. Einnahme (+ 19,600 Thlr.) auf. Die dauernden Ausgaben (Kap. 12) sind auf 260,400 Thlr. (— 17,800 Thlr.) normirt. Die Erhöhung der Löhne hat 40,900 Thlr. Mehrausgaben zur Folge, wogegen 58,700 Thlr. zur Verstärkung des Betriebskapitals
der Artillerie⸗Werkstatt in Spandau 150,000 Thlr. (+ 150,000 Thlr.).
erspart werden, weil die Ausprägung der Münzen jetzt für Rechnung des Reichs erfolgt. Zum Umbau der Münzanstalt ꝛc. in Frankfurt a. M. sind (Kap. 7a) noch 25,000 Thlr. als letzte Rate unter den ein⸗ maligen und außerordentlichen Ausgaben ausgeworfen.
— Der Etat der Staatsdruckerei schließt mit 377,800 Thlr. (+ 49,100 Thlr.) Einnahmen (Kap. 10), 237,000 Thlr. (+ 22,300 Thlr.) Ausgaben (Kap. 13), 140,800 Thlr. (+ 26,800 Thlr.) Ueberschuß. Die Erhöhung sämmtlicher Positionen beruht auf den Durchschnitts⸗ berechnungen der Jahre 1070 — 72.
— Die E“ ist (Kap. 13) mit 186,000 Thaler (+ 28,000 Thlr., dem Durchschnitt der Jahre 1870 — 72 und den Preisverhältnissen entsprechend) Einnahme und (Kap. 14) mit 174,000 Thlr. (+ 26,000 Thlr. in Folge der Vergrößerung der Räume und der gestiegenen Löhne) Ausgaben zum Ansatz geracht Der Ueberschuß beträgt mithin 12,000 Thlr. (+ 2000 Thlr.). Die Verlegung der Manufaktur nach Charlottenburg hat die Erbauung von Arbeiterwohnungen nothwendig gemacht, zu welchem Zweck unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben (Kap. 9a) 80,000 Thlr. ausgeworfen sind.
Inseraten⸗Expedition des Neutschen Reichs-Anzeigers
und Koöniglich Preußischen Staats-Anzeigers: 1 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32. *. Handels⸗Regiter... 3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Oeffentlicher Anzeiger.
von öffentlichen Papieren.
8 Verschiedene Bekanntmachungen. 8. Literarische Anzeigen. 8 9. Familien⸗Nachrichten.
5. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u.
6. Industrielle Etablissemeuts, Fabriken n. Großhandel.
—
8 Inserate nimmtandie autorisixte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Zamburg, Frank⸗-
furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Rürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
s. w.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl. [3641] Beschluß.
Der Apotheker und Lotterie⸗Einnehmer Gustav Martin von hier wird hiermit an Stelle des Herrn Justiz⸗Rathes Hilliges zum einstweiligen Verwalter in der Kaufmann C. L. Steinbergschen Konkurs⸗ Masse von Neumarkt bestellt.
„Zugleich wird eröffnet, daß der Tag der Zah⸗ lungs⸗Einstellung über das Kaufmann C. L. Steinbergsche Vermögen gemäß §§. 113 Alinea 1 und 122 der Konkurs⸗Ordnung anderweitig aauf den 27. Oktober 1873 zurückdatirt ist.“
Neumarkt, den 10. Dezember 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
118 Auf Antrag des Kurators des abwesenden Ditt⸗ mar Rininsland von Kleinenglis auf Mortifika⸗ tion der von dem Schmied Johannes Trömer da⸗ selbst am 3. März 1858 dem Wilhelm Bott zu Kerstenhausen wegen eines Darlehns von 85 Thlr. unter Verpfändung der Immobilien: E. 35a, ein Wohnhäuschen, 6 Rth. „ 356, Garten, 1 v⅜½ Rth. der Kleinenglis'er Gemarkung ausgestellten und dem Dittmar Rininsland cedirten Schuld⸗ und Pfandver⸗ schreibung werden Diejenigen, welche diese Schuld⸗ und Pfandverschreibung besitzen oder Rechte an der⸗ selben zu haben glauben, aufgefordert, solches im Termine den 28. April 1874, Vorm. 11 Uhr,
vor unterzeichnetem Gericht anzumelden und zu be⸗ gründen, widrigenfalls die betreffende Schuld⸗ und Pfandverschreibung für mortifizirt erklärt wird.
Weitere Verfügungen werden nur durch Anschlag am Gerichtsbrett veröffentlicht werden.
Cassel, den 22. November 1873.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Schultheis.
[3654]) Feheetaletseng.
In Sachen der Landeskreditkasse zu Cassel gegen die Wittwe Landau zu Elmshagen und deren Söhne wegen Forderung hat Klägerin vorgetragen, daß die Wittwe Landau verstorben und von ihren Kindern, dem Friedrich Hildebrand, dem Georg Landau, Johann Heinrich Landau und Heinrich Landau beerbt worden, sie hat Renssumtion des Prozesses und Be⸗ händigung des am 22. April 1873 1h Kontu⸗ mazialerkenntnisses an die Erben beantragt.
Es wird dieser Antrag dem Friedrich Hilde⸗ brandt und Georg Landan, deren Aufenthaltsort bescheinigtermaßen unbekannt ist, unter Anberaumung eines Termins zur Beantwortung desselben auf den 24. Februar 1874, Vormittags 10 Uhr, bei Meidung des Zugeständnisses und Ausschlusses hier⸗ durch mit dem Eröffnen öffentlich zugestellt, daß alle weiteren Verfügungen in dieser Sache denselben, dem Georg Landau auch in Betreff seiner Betheili⸗ gung an dem Rechtsstreite als ursprünglich Mitver⸗ klagter, nur durch Anschlag an das Gerichtsbrett mitgetheit werden sollen.
Cassel, am 2. Dezember 1873.
Lönigliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Schultheis.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛzc.
Oeffentlicher Verkauf. Am Dienstag, den 16. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, sollen die Zink⸗ Ornamente, welche für die Stützen des Kaiserlichen Zeltes am 2. September cr. gefertigt worden sind, öffentlich meistbietend verkauft werden. Dieselben sind fast neu erhalten und eignen sich für Hallen⸗ bauten u. dergl. Kauflustige werden mit dem Be⸗ merken eingeladen, daß die gekauften Gegenstände so⸗ fort bezahlt und abgefahren werden müssen, sofern der Zuschlag ertheilt worden ist.
Der Königliche Bauinspektor, Aug. Tiede.
8 8 8 88
[3645] Bekanntmachung.
Das Domänen⸗Vorwerk 1 Altstadt⸗Pyritz
im Kreise Pyritz, in der unmittelbaren Nähe der Stadt Pyritz belegen, 3 ½ Meilen von Stargard und 6 Meilen von Stettin entfernt, mit einem Areale von 361,030 Hektaren, worunter 227,325 Hektar Acker, 1,831 Hektar Gärten, 12,923 Hektar Wiesen, 98,331 Hektar Hütung, soll, da auf die bei der Lieitation vom 5. bis 8. November cr. abgegebenen Gebote der Zuschlag nicht ertheilt ist, auf Anordnung des Herrn Finanz⸗Ministers nochmals alternativ und zwar:
a. im Ganzen auf die 18 Jahre von Johannis
1874 bis Johannis 1892; b. in Parzellen auf den Zeitraum vom 1. Ok⸗ tober 1874 bis 1. Oktober 1886
zur meistbietenden Verpachtung gestellt werden und haben wir hiezu einen Bietungstermin auf Don⸗ nerstag, den 15. Januar 1874, von Vormittags 10 Uhr ab im Wohnhause der Domäne Alt⸗ stadt⸗Pyritz anberaumt, der erforderlichen Falles auch an den folgenden Tagen fortgesetzt werden wird.
Zur Uebernahme der Pachtung im Ganzen ist der Nachweis eines disponiblen Vermögens von 32,000 Thlr. erforderlich. Die Pachtkaution ist auf 2,700 Thlr. festgesetzt.
Die Verpachtungs⸗Bedingungen und Verpachtungs⸗ Pläne, die Licitations⸗Regeln und Karten sind im Lokale des Königlichen Domänen⸗Rentamts zu Pyritz (für die Verpachtung im Ganzen auch in uns
Domänen⸗Registratur) einzusehen. Stettin, 5. Dezember 1873. 8 Königliche Regierung; Abtheilung für direkte Steuern, und Forsten. v. Dietze. 8
[36511. B e kanuutmachun 59 „Es soll im Wege der öffentlichen Submissio Lieferung: 8
Domänen
circa 1260 Hektoliter gelöschter Kalk,
„ 730 Kubm. “ an den Mindestfordernden vergeben werden und ist hierzu ein Termin am 24. Dezember 1873, Vor⸗ mittags 10 Uhr, im diesseitigen Bureau in der Gewehrfabrik anberaumt worden, woselbst auch die allgemeinen und speziellen Bedingungen täglich ein⸗ Zeschfn 18e..
ie Offerten zu diesem Termine sind schriftli und versiegelt mit der in den Freretmfande sch 18— vorgeschriebenen Aufschrift zu versehen. Abschriften der Bedingungen können gegen Erlegung der Kopia⸗ liengebühren übersendet werden. Spandau, den 13. Dezember 1873. Königliche Direktion der Gewehrfabrik.
Verloosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. [3662]
Preußische⸗Central⸗Boden⸗ Kredit⸗Aktiengesellschaft.
Die Einlösung der am 2. Januar 1874 fälligen Zinscoupons unserer 5 % und 4 ½ % unkündbaren Preußischen Central⸗Pfandbriefe erfolgt vom ge⸗ nannten Tage ab: in Berlin bei der Gesellschaftskasse, Unter den
döhthen a. in Frankfurt a. Main bei dem Bankhause:
A. von Rothschild & Söhne, “
in 18 dem Bankhause: Sal. Oppenheim jun. Cp.,
in Elberfeld bei der Bergisch⸗Märkischen Bank
in Aachen bei der Aachener Diskontogesellschaft. 2
in Duisburg bei der Previnzial⸗Diskontogesellschaft
b ö bei
in Breslau bei der Breslauer Di Bank Feücdenthal de Gg⸗ r er Diskonto⸗Bank,