iishhrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur
ö16 8
Fantwerpem, 16. Dezember, 4 Uhr 30 Min. Nachm. (v. T. B.)
Rafflnirtes, Type weiss, loco und pr. Dezember 32 bez., 32 ½ Br., er. Janua 32 ½ Br., pr. Februar
Getreidemarkt geschäftslos. Petroloeum-Markt (Schlussbericht).
33 ½ Br., pr. März 33 ½ bez. u. Br. Ruhig. London, 17. Dezember. Nachmitt. (W. T. B.)
tetreidemarkt (Schlussbericht.) Sämmtliche in ruhiger Haltung bei beschränktem Umsatz. englischer Weizen 62 — 68, rother 61 — 64, hiesiges Mehl 48 — 57 sh.
schrllossen
Lorsdon, 17. Dezember. (W. T. B.)
Getreidemarkt. (Anfangsbericht). Fremde
letztem Montag: Weizen 16,070, Gerste 11,410, Hafer 66,840 Qrtrs.
Der Markt eröffnete fest. — Wetter: Milde.
Liverpool, 17. Dezember, Vormitt. (W. T. B.) Baamwolle.
(Anfangsbericht.) Muthmasslicher Umsatz 10,000 B. import 16,000 B., davon 11,000 B. amerikanische.
CMiverpool, 17. Dezember, Nachmitt. (W. T. B.) Schluss- Umsatz 12,000 B., davon für Spekulation
bericht. Baumwolle. und Exgort 2000 B. Stetig. Middl. Orleans 8 ¾, middl. amerikanische 8 ⅜,
5 ⅛⅞, middl. fair Dhollerah 5 ½, good middl. Dhollerah 4 8⁄, Dhollerah 4 ⅜, fair Bengal 4 ⅛, fair Broach 5 8, new fair Oomra 6, kair Pernam 8 ¾,
good fair Oomra 6 ½. fair HMadreas 6, 6 ¼, fair Egyptian 9 ¾.
Orleans nicht unter good ordinary Januar-Februar-Verschiffung pr. Segler 8 ¼. Upland nicht unter good ordinary Dezember-Januar-
Verschiffung pr. Segler 8 ⅞ d.
ELeith, 17. Dezember. Getreidemarkt. (Von Cochrane Pa-
terson & Comp.) Fremde Zufuhren der Woche:
Gerste 1146, Bohnen 393, Erbsen 108, Hafer 26 Tons. Mehl 7718 Sack. Amerikanischer Weizen 6 d., Hafer
Markt fest. Andere Artikel unverändert.
Paris, 17. Dezember, Nachmittags. (W. T. B.) Weizen per Dezember 38,50, per Januar-
pril 39,00. — Mehl weichend, per Dezember, per Januar-Februar
Produktenmarkt.
pr. Dezember
per Januar -April 85,75. — Rüböl Spiritus
nuar-April 85,50, pr. Mai-August 88,25. — Dezember 74,00. Wetter: Bedeckt. St. Petersburg, 16. Dezember, 8.) Produktenmarkt.
Nachmittags 5 Uhr.
Talg loco 45 ½, pr. August 46 ½. Weizen pr. Mai —. Roggen loco 8, per Mai 8,15. Hafer per Mai-Juni 4,70.
New-York, 17. Dezember,
Rother Frühjahrsweizen 1 D. 61 C. fracht 12 ⁄.
Waarenbericht. Baumwolle in New-York 16 ⅜, do. in New- Orleans 16 ⅞. Petroleum in New-York pr. Gallon von 6 ⅛ Pfd. 14, do. do. Philadelphia pr. Gallon von 6 & Pfd. 13 ¼. Mehl 7 D. 10 C.
Abends 6 Uhr.
20. Dezember. Kaffee 24. Zucker 8. Getreide- “
Getreidearten Weisser
Zufuhren seit
1. Januar fut. fälligen Zinsen
Stetig. Tages- Nr. 298.
fair Dhollerah
midal. ausgezahlt; s. Ins. in Nr. 298.
air Smyrna Schlesischer Bank-Verein.
pr. II. Sem. cr. werden
Weizen 7860, 18 Thlr. pr. Aktie wird von jetzt
8 ausgezahlt. 1 sü. theuerer. ausgezahl
Bank eingelöst.
Rhein-Nahe Eisenbahn. 84,50, behauptet, pr. 1. bis 31. Januar fat. in Berlin
Provinzlal-Gewerbebank. denscheine pr. 1873 können gegen
Auszahluüngen.
Nordhausen-Erfurter Eisenbahn. Die am 2. Januar fut. fäl-
ligen Zinsen der Prior.-Oblig. werden von da ab in Berlin bei der Diskonto-Gesellschaft ausgezahlt; s. Ins. in Nr. 298.
Warschau-Bromberger Eisenbahn-Gesellschaft. Die am der Stamm-Aktien
2. Januar fut, ab in Berlin bei der, Filiale der Mitteldeutschen Kreditbank und bei der Diskonto-Gesellschaft ausgezahlt; s. Ins. in
Warschau-Wiener Eisenbahn-Gesellschaft. II. Sem. 1873 von den Oblig. I. Serie à 500 Frcs., II., III., IV. Serie à 100 und 500 Thlr. und die Abschlagsdivid. von Rb. 1. 50. pr. 1873 werden vom 2. Januar fut. ab in Berlin bei der Filiale der Mitteldeutschen Kreditbank und bei der Diskonto-Gesellschaft
1873 wird vom 15. bis 31. Januar fut. in Berlin bei der Diskonto- Gesellschaft und S. Bleichröder ausgezahlt; s. Ins. in Nr. 298. Bank für Handel und Industrie. mit H. 5 Tlr 2. 31. Januar fat. in Berlin bei der Gesellschaftskasse ausgezahlt.
Aktien-Brauerel FPriedrichshain.
Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank. I. 1. Januar fut. fälligen Coupons der 4 ½ % und 5 %˖ Pfandbriefe wer- den in Berlin bei der Gesellschafts-Filiale
Die am 2. Januar fut. fälligen halb-
pr. Ja- jährigen Zinsen der Prior.-Oblig. bei der Diskonto-Gesellschaft er-
hoben werden; s. Ins. in Nr. 298. . 8
Die A’schlags- und Superdividen-
an der Hauptkasse der Gesellschaft in Berlin und bei den FEilialen in Hannover und Osnabrück in Empfang genommen werden. Neue Berliner Messingwerke Akitien-Gesellschaft. Die Ab-
werden vom
Die Zinsen pr.
kasse in Berlin.
Die Abschlagsdivid. von 4 %˖ pr.
Die Aktien-Zinsen à 4 % betrieb. 25. 8. vom 1. bis nover. Die Divid. pr. 1872/73 von ab bei Rauff & Knorr in Berlin
Die am 17. Dezember ab
und bei der Deutschen
I. und II. Emiss., können vom Ins. in Nr. 298.
Ins. in Nr. 298. Abstempelung der Interimsscheine
Berliner Phönix, giesserel, vorm. Ohm & Co. gegen definitive Aktien erfolgt vom 20. d. M. schaftskasse in Berlin. 2 8
Harzer Union, Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Hütten- Die Ausgabe der definitiven Aktien gegen die Interims- scheine erfolgt vom 27. d. M. ab im Gesellschaftsbürean in Han-
Soldiner Entwässerungs-Verbands-Obligationen. Das zeichniss der ausgeloosten zum 1. Juli fut. gekündigten Oblig.; s.
(T. B. W.) schlagsdivid. pr. 1873 wird vom 2. Januar fut. ab mit 10 Thlr. pr. Aktie bei Wilh. Borchardt jun. in Berlin ausbezahlt. General-Versammlungen. Hannoversche Aktien-Brauerel. Vers. in Hannover. Schlesische Gr. Aktien-Gesellschaft. Ausserordentl. Gen.-Vers. zu
Breslau. Stralsunder Dampfmühlen-Aktien-Gesellschaft zu Stralsund. Halle-Leipziger Eisengiesserei und Maschinen- bau-Aktien-Gesellschaft zu Schkeuditz. ordentl. Gen.-Vers. in Halle a. S. Berlin-Hamburger Eisenbahn. Aussererdentl. Gen.- Vers. in Ludwigslust. Ausr-eichunmg vom Aktlien etc. Berliner Produkten- Makler-Bank. Der Umtausch der 50 % Interimsscheine à 200 Thlr. gegen die neuen 50 % Interimsscheine à 100 Thlr. erfolgt vom 22. Dezember ab bei der Gesellschafts-
Ordentl. Gen.- Kunzendorfer Marmorwerke, Ausserordentl. Gen.-Vers. zu Stralsund.
Ausser-
Werkzeug-Maschinenfabrik und Eisen- Der Umtausch der Interimsscheine ab bei der Gesell-
Kündigrunmngen eanal Verloostzngen. Schuldverschreibungen der Preussischen Staatsanlelhen de 1864, 1867 A., 1867 C., 1867 D. und 1868 B. 31. Dezember cr. gekündigten Schuldverschreibungen werden vom
Die zur Rückz. am
bei der Staatsschuldentilgungskasse in Berlin ein-
gelöst; 8. Ins. in Nr. 298. *Bocohumer verein für Bergbau und Gussstahl-Fabrikation. Das Verzeichniss der am 1. d. M. ausgloosten Oblig. de 1867; 8.
Das Ver-
Usnncen.
Die Aktien der Altenbekener Berg- und Hüttenwerke werden von heute ab in Folge handelsgerichtlicher Bekanntmachung der
Liquidation franco Zinsen gehandelt.
Famaalin
11ö1 ra r
Hanf pr. Juni —. Leinsaat (9 Pud) pr. Mai 14. Wetter: Regnerisch.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 12. De⸗ zember er., gegen den Arbeiter Michael Schäfer von Rimbach ergangene Steckbrief hat durch dessen inzwischen erfolgte Verhaftung seine Erledigung ge⸗ funden. Frankfurt a. M., den 17. Dezember 1873.
Königlicher Untersuchungsrichter.
Der unterm 21. November 1873 gegen den Tage⸗ löhner Heinrich Schade von Niederelsungen (rich⸗ tiger Niedervellmar) erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen. Cassel, 15. Dezember 1873.
Der Staatsanwalt.
Oeffentliche Vorladung. Auf die Anklage der Königlichen Staats⸗Anwaltschaft vom 25. Oktober 1873 ist gegen 1) den Karl Eduard Paul Ludwig Weber, geboren am 2. April 1848 zu Liegnitz und 2) den Paul Bruno Ernst Maiwald, geboren den 8. Mai 1852 ebendaselbst, die gerichtliche Untersuchung gemäß §. 140 Strafgesetzbuchs eröffnet worden, weil
sie dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen gesucht haben, daß sie ohne Erlaubniß entweder das Bundes⸗ gebiet verlassen haben, oder nach erreichtem militäͤr⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten. Zur Hauptverhandlung über die An⸗ klage ist ein Termin auf den 5. März 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Sitzungssaal der I. Abtheilung, anberaumt worden. Die genannten Personen werden hierdurch aufgefor⸗ dert, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu Stelle zu bringen, oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben her⸗ beigeschafft werden können. Sollten die Vorgeladenen im Termine ausbleiben, so wird mit der Verhand⸗ lung und Entscheidung der Sache in contumaciam gegen sie verfahren werden. Liegnitz, den 4. November 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
82
Handels⸗Register.
Bekanuntmachung.
Zufolge Verfügung von gestern ist heute einge⸗ tragen: 8 —
1) in unser Firmenregister bei Nr. 35 Firma:
J. S. Heutschel.
Nach dem Tode des Kaufmanns Johann Samuel Hentschel ist das Handelsgeschäft übergegangen auf seine Wittwe Phan ein Amalie Mathilde, geborne
ötel, und auf seine Kinder Paul Felix Erdmann Max Hentschel, Clara Johanne Amalie Hentschel und Martha Emma Pauline Hentschel, und es ist die nunmehr unter der frühern Firma J. S. Hent⸗ schel bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 28 des Gesellschaftsregisters eingetragen. 8
2) In unser Gesellschaftsregister:
Nr. 28. Firma: J. S. Hentschel. Sitz der Gesellschaft: Stargard in Pommern. Die Geselllchafter sind: 1) die Wittwe des Kaufmanns Johann Samuel Hentschel, Pauline Amalie Mathilde, geborne Hötel, zu Stargard in Pommern,
2) der Materialienverwalter Paul Felix Erd⸗ mann Marx Hentschel zu Frankfurt a. O,
3) das Fräulein Clara Johanne Amalie Hentschel zu Stargard in Pommern,
4) das Fräulein Martha Emma Pauline Hentschel zu Stargard in Pommern.
Die Gesellschaft hat am 24. November 1873 be⸗
onnen, die Befugniß, die Gesellschaft zu pertreten,
steht nur der zu 1 genannten Wittwe Hentschel, Pauline Amalie Mathilde, gebornen Hötel zu; die zu 2. 3, 4 genannten Geschwister Hentschel sind von
der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aus⸗
geschlossen. 81 Stargard, den 12. Dezember 1873. 8 Königliches Kreisgericht. Bekanntmachung. Die unter Nr. 67 unseres Gesellschaftsregisters
eingetragene „Filiale der Provinzial⸗ 1 Wechslerbank’“ ist durch Beschluß der Generalversammlung der
Aktionäre aufgelöst 21. diese Firma asscht “
a Liquidat
I
Grüne und Kaufmann Bruno Mexer, Beide zu Berlin, bestellt. 3 Dies ist in unser Gesellschaftsregister zufolge Ver⸗ fügung vom 12. Dezember 1873 am 13. d. Mts. eingetragen worden. Bromberg, den 12. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
In unser Gesellschaftsregister ist Folgendes tragen:
(11
012
Laufende Nr. 139.
Firma der Gesellschaft:
Vereinsbank Osterfeld: Jaeger, Nachtigall et Comp.
Col. 3. Sitz der Gesellschaft: Osterfeld.
Col. 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:
Die Gesellschaft hat mit dem 1. April
1871 begonnen.
Die Gesellschafter sind:
1) der Kreisgerichts⸗Sekretär a. D. Jaeger in Osterfeld, der Eisenwaarenhändler August Nachtigall ebendaselbst, der Gasthofsbesitzer ebendaselbst, der Gutsbesitzer Eduard Heinecke in Lissen, ben Bäckermeister Wilhelm Arnold in Oster⸗ der Gutsbesitzer Carl Friedrich Spindler in Köcknitzsch, † 1 der Ortsrichter Wilhelm Kirsche in Meineweh, der Ortsrichter Karl Burkhardt in Löbitz, der Gutsbesitzer Eduard Graul in Waldau, der Gutsbesitzer Ernst Harnisch in Schleinitz, der Gutsbesitzer August Seidewitz in Schleinitz, der Bäckermeister Ernst Clauß von Osterfeld, der Kaufmann Karl Friedrich Grunicke in Stößen, der Mühlenbesitzer Karl Julius Eisenschmidt in Zschorgula, der Bäckermeister Traugott Vollkammer in Osterfeld, der Rittergutsbesitzer Baron Adolph Gothart in Haardorf der Grubenbesitzer Friedrich Doelitzsch in Roda, der Gutsbesitzer Traugott Krebs in Roda, der Gutsbesitzer Friedrich August Spindler in Weickelsdorf,g der Gutsbesitzer Joseph August Spindler ebendaselbst, der Gutsbesitzer Carl Königshofen,
22) der Gutsbesitzer Carl August Herrmann in Köcknitzsch,
23) der Rentier Gotthelf Beyer in Köcknitzsch,
24) der Gutsbesitzer Friedrich Ferdinand Krieg in Unterkaka, der Fleischermeister Ferdinand Wagner in Osterfeld, 8
26) der Zimmermeister Karl Friedrich Hassel⸗ barth in Stößen, G
27) der Gutsbesitzer Gustav Adolph Graue in Kauerwitz,
28) der Gutsbesitzer Anton Otto in Kistritz,
29) der Rentier Wilhelm Böttcher in Osterfeld,
30) der Bäckermeister Herrmann Krause in Schkölen,
31) der Leimfabrikant Karl Moritz Nachtigall in Schkölen, 1
32) der Bäckermeister Louis Goetze in Schkölen,
33) der Gutsbesitzer Eduard Bach in Oberkaka,
34) der Maurermeister Karl Friedrich Albrecht
in Apolda.
Die Gesellschaft wird vertreten durch:
1) den Kreisgerichts⸗Sekretär a. D. Rudolph
Jaeger,
2) den Schlossermeister August Nachtigall,
3) den Gutsbesitzer Eduard Heinecke,
4) den Gasthofsbesitzer Ferdinand Schlauch,
3 r Henshge ste Wilhelm Arnold,
. Kbaugi, tzer Carl Friedrich Spindler zu
) den Ortsrichter Wilhelm Kirsch
8) den Ortsrichter Kar⸗ irsche za Meineweh, und zwar in der Art, daß das Recht zur Vertretung der Gesellschaft nur von den u1 Jaeger und Nachtigall g. schaftlich oder von einem
Rudolph
Ferdinand Schlauch
von
Julius Herrmann in
dieser Herren und zwei der letztgenannten 6 Herren
ausgeübt werden soll. 8 1
Eingetragen zufolge Verfügung vom 29. November
1873. .
Naumburg, den 29. November 18735.. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. [1781]
Es werden
a. die unverehlichte Käthner Susanna Schulz, geb. Goergens, welche im Jahre 1833 von Mareese nach Pischniß, Kreis Pr. Stargardt, gezogen sein soll und seit dieser Zeit verschollen ist, sowie deren unbekannte Erben und Erb⸗ nehmer,
.die unbekannten Erben der in der Nacht vom 2. zum 3. Januar 1872 zu Paulsdorf ver⸗ storbenen Wirthin Johanna Zemke, deren im
Dcepositorio des unterzeichneken Kreisgerichts befindlicher Nachlaß aus 23 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. besteht,
c. die unbekannten Erben des am 29. März 1871 im städtischen Lazareth zu Graudenz im Alter von 19 Jahren verstorbenen Arbeiters Andreas Plenert aus Schoensee, unehelichen Sohnes der im Jahre 1869 verstorbenen Einwohnerfrau Eva Bartel, geb. Plenert, — Vermögen 8 Thlr. 5 Sgr. 3 Pf.,
aufgefordert, vor oder in dem auf den 2 9. April 1874, Vormittags 11 Uhr, 1 Zimmer Nr. 7, 1
vor dem Herrn Kreisrichter Tetzlaff anberaumten Termine sich schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls die Käthnerfrau Schulz, Susanna, geb. Goergens, für todt erklärt, die sub b. und c. gedachten Erben aber mit ihren Ansprüchen an die resp. Verlassenschaften präkludirt und letztere als herrenloses Gut dem Fiskus übereignet werden sollen, dergestalt, daß jene Erben, melden sie sich switer, alle Handlungen und Verfügungen des Fiskus anerkennen und übernehmen müssen, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen fordern können und sich mit dem begnügen müssen, was als⸗ dann noch von der Erbschaft vorhanden ist.
Marienwerder, den 10. Juni 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Verkäufe, Verpachtungen, 8 Submissionen ꝛc. “
[M. 2043’1 Bekanntmachung.
Die für das Jahr 1874 für das Bureau der Unterzeichneten erforderlichen Schreibs und Bureau⸗ Materialien, bestehend in mehreren Ries diversen Papiers, Stahlfedern, Bleifedern, Siegellack,
ouverts, Notizbüchern zꝛc. sollen im Wege öffent⸗ licher Submission an den Mindestfordernden vergeben werden und ist dazu Termin auf 1
den 27. d. M., Mittags 12 Uhr, vor dem Bureau⸗Vorsteher, Eisenbahn⸗Sekretär Müller hierselbst, in unserem Geschäftslokale an⸗ gesetzt. 3 Die Submissions⸗ und Kontraktsbedingungen sind von demselben gegen Entrichtung der Kopialien zu beziehen.
Reflektanten wollen ihre Offerten portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:
„Submission auf Schreib⸗ und Bureau⸗ Materialien“ 8 bis zum obengenannten Termine einreichen. Bremen, den 14. Dezember 1873.
Königliche Eisenbahn⸗Kommission Bremen.
Verloosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen
„
Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn. Die Ausloosung der nach §. 3 des Allerhöchsten Privilegiums vom 8. Oktober 1867. ve I. Semester 1874 zu amortisirenden Prioritäts⸗O ligationen III.
10 Uhr, in unserm Büreau zu Aachen, Station Templerbend, stattfinden. 6 Den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen ist der Zutritt gestattet. Aachen, den 17. Dezember 1873. Die Direktion. 8
Verschiedene Bekanntmachungen. [M. 2042]/ General⸗Versammlung.
Die Aktien⸗Gesellschaft Drahtweberei, Bau⸗ und Kunsttischlerei, vorm. J. A. Nietner Sohn. Die Mitglieder der oben genannten Gesellschaft werden zu einer außerordentlichen Generalversamm⸗ lung auf Sonnabend, den 27. Dezember cr.,
Vorm. 10 Uhr, im Amtslokale des Justizraths
Kremnitz, Wallstraße Nr. 7 und 8, eingeladen. Tagesordnung:
1) Abänderung der Statuten.
2) Ausgabe der Vollaktien. dem Direktor der
3) Bertragsabschluß mit Gesellschaft. Berlin, den 77. Dezember 1873. Der Aufsichtsrath. König.
1n Ohberschesische —. Eisenbahn.
Berichtigung. In dem Inserat, betreffend den vom 1. Januar 1874 ab in Kraft tretenden Fahr⸗ plan der Breslau⸗Posener Bahn ist die Abfahrts⸗
szeit des Personenzuges (1.—4. Kl.) von Posen nach
Lissa irrthümlich mit Morgens statt Nachmittags 7 Uhr 10 Minuten angegeben. Breslau, den 17. Dezember 1873. Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.
Allgemeine — Verloosungs⸗Tabelle
des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung der Königlichen Haupt⸗Bank zu Berlin, welche uumf Hinsichts derjenigen von ihr in Verwahrung und Verwaltung genommenen Papiere die Ziehungs⸗ und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent⸗ lichung durch den Deutschen Reichs⸗ und Kö⸗ niglich Preußischen Staats⸗Anzeiger erfolgt.
Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deu⸗ schen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatz⸗ Anzeigers, welche die Ziehungslisten sämmtlicher an der Berliner Börse gangbaren Staats⸗, Kommunql⸗ Eisenbahn⸗, Bank⸗ und Industrie⸗Papiere, some dieselben der Redaktion zugänglich gemacht werden, enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 15 Sgr. vierteljährlich, dur alle Post⸗Anstalten zu bestehen 98 Berlin au der Expedition Wilhelmstraße 32. Einzelne Num⸗ mern 2 ⅞ Sgr. 1 8
Die neueste, am 13. Dezember c. erschienene Nr. 28) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabell⸗ enthält die Ziehungslisten folgender Papfere: Aachen⸗Hoöngener Bergwerks⸗Aktien⸗Gesellschaft⸗ Partial⸗Obligationen. 4 ½ proz. Anleihe des Wege⸗ verbandes des Amts Aurich. Bayerisches 4 - proz. neues allgemeines Anlehen de 1857. liner Pfandbriefe (Restanten). Berliner, Ful⸗ daer Stadt⸗Obligationen. Deutsche Hphnesr⸗ thekenbank Meiningen, Prämien⸗Pfandbriefe de 1871. Neapler Prämien⸗Anleihe de 1868- Nieder⸗Oderbruchs⸗Deichbau⸗Obligationen. Niederschlesische Zweigbahn⸗Stamm⸗ und Fric. täts⸗Stamm⸗Aktien. Obra⸗Bruch⸗ Melioration⸗ Obligationen. Oesterreichische Staazzbaße Aktien. Plesser, Ragniter, Rosenberg W, 8. Saganer Kreis⸗Obligationen. Pommer⸗ 5 Posener Pfandbriefe. Ungarisches 1ero Staats⸗Eisenbahn⸗Anlehen. Sardinische Apras.
Emission im Betrage von 3000 Thalern wird am Mittwoch, den 21. Januar 1874, Vormittags
Staats⸗Anleihe de 1850. Windischgrätz 20 Fl.⸗ Anleihe de 1846. 11X“
Donnerstag, vden 18. Dezember
Landtagsangelegenheiten. 8
Berlin, 18. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Herrenhauses ergriff in der Diskussion über den vom Hause der Abgeordneten angenommenen Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Kalender⸗ und Zeitungssteuer der Finanz⸗ Minister Camphausen nach dem Grafen Krassow das Wort: Als ich diese Motivirung des Herrn Vorredners vernahm, glaubte
ich, er würde schließlich dazu kommen, daß er ganz mit der, Auffassung einverstanden wäre, die Zeitungssteuer nicht allzu rasch abzuschaffen;
davon sagen möchte, er hat der Presse sehr viele und schädlichere Einwir⸗ kungen zugeschrieben, als man ihr nach Billigkeit zuschreiben kann, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es sich um einen Kampf der Meinungen handelt, der in aufgeregten Zeiten leicht aufgeregte Formen annimmt. Als im vorigen Jahre hier die Frage zur Sprache kam, bestand für die Staatsregierung noch das Verhältniß, daß sie keine Gewißheit darüber hatte, wie es mit der Aenderung der Steuergesetz⸗ gebung, die zu jener Zeit in Frage war, mit der Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, mit der Ermäßigung der Klassensteuer, sich gestal⸗ ten würde. Jene Maßregel ist bekanntlich im Mai d. J. gesetzlich sanktionirt worden und es ist damit das, worauf der geehrte Herr Freiherr von Senfft hingewiesen hat, seiner Erfüllung entgegengegangen. Bald nachdem dies geschehen war, hielt es die preußische Regierung für rathsam, die gesammte Preßgesetzgebung der Entscheidung des Bundesraths und demnächst des Reichstages zu unterstellen; sie hielt es für rathsam, von jener Bestimmung der Reichsverfassung, die ja erst angenommen wurde nach Aufnahme der süddeutschen Stagten, nach Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reich, von jener Bestim⸗ mung, wonach in Zukunft also auch die Gesetzgebung über die Presse eine gemeinsame Angelegenheit von ganz Deutschland werden könnte, Gebrauch zu machen und einen Preßgesetzentwurf in Vorschlag zu bringen. Der damals gemachte Vorschlag ist im Sommer nicht mehr vor das Plenum des Bundesraths, also auch nicht mehr vor das Plenum des Reichstages gelangt. Dieser mit Allerhöchster Ermächti⸗ gung gemachte Vorschlag ist aber nicht zurückgezogen worden und be⸗ steht noch in diesem Augenblick. Die Berathungen in dem Aus⸗ schuß des Bundesraths haben stattgefunden, und in einer nicht fernen Zukunft wird die Anlegenheit an das Plenum des Bundes⸗ raths und demnächst voraussichtlich an den Reichstag gelangen.
Es handelt sich nun also darum, ob bei einer solchen Sachlage das dringende Bedürfniß vorliegt, im Staate Preußen vorher noch eine Aenderung der Gesetzgebung in Bezug auf einen einzelnen Punkt zu treffen. Die Staatsregierung ist der Ansicht, daß eine solche drin⸗ ende Veranlassung nicht vorliegt; sie isft der Meinung, daß der Druck,
er auf den Zeitungen lasten soll, viel lebhafter geschildert wird, als
er der Wirklichkeit entspricht; sie ist der Ansicht, daß auf vielen Seiten gänzlich vergessen wird, wie doch die Zeitungssteuer ihrem Wesen nach eine Konsumtionssteuer ist, und daß, wenn man nicht sagen kann, die Belastung durch die Rübenzucker⸗ steuer, die von denjenigen Landwirthen erhoben wird, welche die Rüben in Zucker umwandeln lassen, werde von den Landwirthen getragen, sondern von Denjenigen, die den Zucker konsumiren, auch analog zu sagen ist, daß die Zeitungssteuer re vera nicht von den Zeitungs⸗ Eigenthümern, sondern von Denjenigen erhoben wird, welche die Zei⸗ tungen lesen und bezahlen, und nicht allein von Denjenigen, die sie lesen, sondern auch von Denjenigen, die sich ihrer bedienen, um An⸗ nonzen u. s. w. zu machen.
Immerhin kann und muß die Frage entstehen, ob es sich empfeh⸗
len würde, die Zeitungssteuer für immer beizubehalten, oder ob es sich empfehlen würde, eine solche Steuer, die bekanntlich auf große Ab⸗ neigung stößt, aufzuopfern. Es kann ferner die Frage ent⸗ stehen, ob die Zeitungssteuer an sich eine empfehlungswerthe Art der Steuererhebung sei oder nicht. Ich für meine Person würde mich leicht zu der Ansicht bekennen, daß die Zeitungs⸗ steuer keine empfehlenswerthe Art der Steuererhebung sei, und daß vom rein finanziellen Standpunkte aus betrachtet, man wohl zugestehen kann, daß sich andere Arten der Steuererhebung auffinden lassen, die entsprechender sein würden. Aber, meine Herren, bei der Vorlage, welche die Regierung dem Bundesrathe des Deutschen Rei⸗ ches gemacht hat, handelt es sich nicht darum, diese Steuerfrage iso⸗ lirt ins Auge zu fassen, sondern es handelt sich gleichzeitig darum, gegen die Auswüchse der Preßfreiheit Garantien zu schaffen. Es han⸗ delt sich doch auch darum, daß die Ausschreitungen, die durch die Presse veruͤbt werden, nicht straflos bleiben. Es handelt sich darum, daß das Strafmaß nicht gering bemessen sein möge im hältniß zu dem Verbrechen, das durch die Presse begangen wird. Empfiehlt es sich nun nicht an sich, diese Maßregeln, die auf der einen Seite darauf Bedacht nehmen werden, die Preßfreiheit nach ihrer ge⸗ sunden Richtung zu kräftigen und zu stützen, und auf der anderen Seite die Presse da, wo sie ausartet, zu bestrafen und in die gehörigen Schranken einzuengen: empfiehlt es sich nicht an sich, diese Maßregeln in ihrem Zusammenhange zu erwägen? Ferner, meine Herren, selbst wenn wir lediglich auf die Frage der Besteuerung gehen, und selbst, wenn man sich zu der Ansicht bekennen würde, daß die Zeitungssteuer recht bald abgeschafft werden möge, dann würde es immerhin als ein Gewinn zu betrachten sein vom Standpunkte der Preßfreiheit aus, daß eine solche Maßregel in einer umfassenderen Weise erfolge, als wie sie lediglich durch die Auf⸗ hebung eines Spezialgesetzes für den Staat Preußen erfolgen kann. Der Unterschied iin dem Vorschlag der Regierung bei dem Reichstage und in der Aufhebung der Zeitungssteuer, wie sie in Preußen besteht, beruht wesentlich darauf, daß einmal sowohl für die gesetzgebende Ge⸗ walt Preußens, als für die gesetzgebende Gewalt jedes andern der zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten die Befugniß aufgehoben würde, eine Zeitungssteuer einzuführen, ein Recht, das heute jedem unter den verschiedenen deutschen Staaten zusteht. Der Unterschied besteht ferner darin, daß nicht an Stelle einer Zeitungssteuer eine Inseratensteuer eingeführt würde, wie eine solche, wenn ich recht be⸗ richtet bin, in einem deutschen Staate jedenfalls noch heute besteht. Die Zeitungseigenthümer werden mir darin gleich vollkommen Recht geben, daß es für sie weniger darauf ankommt, unter welchem Namen man ihnen das Geld abnimmt, sondern wieviel man ihnen abnimmt, und ob dasjenige, was die Zeitungseigenthümer zu zahlen haben, von ihnen unter dem Namen Inseratensteuer oder unter dem Namen einer Zeitungssteuer erhoben wird, das kann, sofern es sich um die gleiche Leistung handelt, für sie vollständig gleichgültig sein. Will man nun also einen Schutz gewähren, so würde das aller⸗ dings ein Fortschritt sein, daß nicht allein das, was wir Zeitungs⸗ steuer nennen, sondern auch, daß eine Inseratensteuer nicht wieder ein⸗ geführt werden könnte.
Hiernach meine ich, daß das gar nicht in Abrede gestellt werden kann, daß es sich nicht um identische Maßregeln handelt, daß auch nicht in Abrede gestellt werden kann, daß der Vorschlag der preußischen Regierung gegenüber dem Bundesrathe die vorangegangene Maßregel ist und daß es ein billiges Verlangen Seitens der Regierung ist, daß man diesem Vorschlage gegenüber abwarte, was der Bundesrath, was der Reichstag darüber beschließen wird. Namens der Staatsregierung kann ich nur den Wunsch aussprechen, daß es dem Hohen Hause ge⸗ fallen möge, dem Gesetzentwurf seine Zustimmung zu versagen.
8 2
N „2 Ver⸗
Nach dem Herrn Wilkens, welcher glaubte, die Staatsregierung durch Annahme des Antrags unterstützen zu müssen, bemerkte der Finanz⸗Minster:
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— 8 1“ 2
1873.
„ Ich möchte, doch eine Unterstützung der Regierung gegen den Wunsch der Regierung nicht acceptiren, und möchte ferner darauf hin⸗ weisen, daß der Gesetzentwurf, den das Abgeordnetenhaus angenommen hat, gleich die Bestimmung enthält, daß die Steuer von dem 1. Ja⸗ nuar ab aufgehoben wird, daß es also mit der Aussicht, den Gesetz⸗ entwurf 6 Monate liegen lassen zu können, nicht weit her ist
(Die Reden des Justiz⸗Ministers Dr. Leonhardt werden wir morgen veröffentlichen.)
— In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeord⸗ neten nahm in der Diskussion über den Gesetzentwurf über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung der Staats⸗Minister Dr. Falk nach dem Abg. Reichensperger das Wort:
Meine Herren! Die heute zur Erörterung stehende Frage ist — und in dieser Beziehung glaube ich wohl auf eine allgemeine Zustim⸗ mung rechnen zu dürfen — eine solche, die vom allgemeinen Stand⸗ punkte aus die allereingehendsten Erörterungen bereits erfahren hat, so daß, wenn man von diesem allzemeinen Gesichtspunkte aus sie weiter erörtern wollte, man genöthigt wäre, nur Altes zu hören, wie uns das auch heute, so scheint mir, ergangen ist, und außerdem in die Lage kämen, ein vollkommenes Buch zu sprechen. Ich glaube, ich habe Recht, wenn ich mich an dasjenige halte, was in speziellen Beziehungen heute vorgebracht worden ist, und nur in einer Beziehung gestatten Sie mir zunächst eine allgemeine Bemerkung. Es ist doch eine gar nicht zu unterschätzende Thatsache, daß Männer von der Anschauung des Herrn Abgeordneten Brüel, Männer, die übereinstimmen mit den politischen und religiösen Auffassungen solcher Männer, die noch vor 15 Jahren jegliche Form der Civilehe verwarfen, daß ein Mann dieser Auffassung, sage ich, heute über die sogenannte Notheivilehe schon bis zu der Uükus⸗ tativen Civilehe gelangt ist. Ich glaube, diese Thatsache allein regt den Gedanken an, daß die Frage nicht eher zur Ruhe kommen kann, als bis sie grundsätzlich gelöst ist, und die grundsätzliche Lösung allein findet sie — ich weiß nicht, ob ich da viel Widerspruch erfahren werde — in der obligatorischen Civilehe, denn diese Form allein stellt den Staat auf seinen Boden und die Kirche auf den ihrigen und giebt ihnen beiden das Recht, sich frei zu bewegen nach ihren Normen. „Ich muß auch auf das Weitere hinweisen, daß die Mißstände, welche für jede Kirche das Bedürfniß einer Form der Civilehe anerkennen lassen, sich im Laufe der Jahre verschiedentlich gewandelt haben, daß sie aller⸗ dings nicht schwächer, sondern nach ihrer Art und nach ihrer Intensitä stärker geworden sind, aber immer steht das Eine fest: die verschiedenen Gestaltungen des Lebens haben verschiedene Konflikte, zu deren Lösung eine Civilehe erforderlich ist, immer von Neuem erzeugt, und so lange nicht eine klare Basis für die Lösung derartiger Konflikte da ist, wird man immer in die Nothwendigkeit versetzt werden, ihren Nachtheil lange Zeit zu dulden und sich zu bemühen, sie in dieser oder jener Form, die man vielleicht nach langem Nachsinnen entdeckt, möglichst wenig stark empfinden zu machen, sie abzuschwächen. Diese thatsäch⸗ lichen Zustände scheinen mir doch auch ein Beweis zu sein, daß es wohl recht ist, an eine grundsätzliche Lösung zu denken; aber das Mo⸗ ment, was zu dieser Civilehe mit Nothwendigkeit gezwungen hat, das habe ich bereits, als ich mir gestattete, die Vorlage dem Hohen Hause zu unterbreiten, angeführt. Ich habe dabei allerdings gesagt, und da⸗ bei bleibe ich auch, daß, wenn lediglich das konkrete Bedücfniß der evangelischen Kirche in Betracht käme, diesem Bedürfnisse sich genügen lassen werde durch eine andere Form der Eheschließung, als die der obligatorischen Civilehe. Aber, meine Herren, Niemand doch an und für sich, daß auch für die evangelische Kirche ein derartiges Bedürfniß der Lösung vorhanden ist, und ebensowenig ist es zweifelhaft, selbst dem Herrn Abg. Brüel ist es nicht mehr zweifelhaft, daß die Form nicht mehr ausreiche, die man die sogenannte Notheivilehe nennt, sondern daß man jetzt weiter gehen müsse. Wenn nun solchen Zuständen gegenüber, die ich ergänzen darf durch den Satz daß ja auch in der evangelischen Kirche in den weitesten Kreisen die Meinung herrscht, auch ihr könne nur die obligatorische Civilehe helfen, wenn ich dieselbe auch nicht gerade dem konkreten Bedürfniß gegenüber theile, so sollte ich doch meinen, daß nichts Anderes übrig bleibt, als das, wenn von anderer wesentlicher Seite die obligatorische Civilehe Be⸗ dürfniß wird, sie im Ganzen als Bedürfniß anzuerkennen ist, und daß man demselben Folge leisten muß nach allen Seiten hin. Das hatte ich auch in Gedanken, als ich meinte, die Parität gebiete es, die evange⸗ lische Kirche so zu behandeln, wie die katholische. Hielten Sie es wirklich für möglich, so wie der Herr Abgeordnete Brüel es uns an⸗ gedeutet hat, einen Paragraphen zu schaffen, „bis auf Weiteres aber können die Geistlichen der katholischen Kirche keine Ehen mit civil⸗ rechtlicher Wirkung einsegnen?“ — Ich denke, meine Herren, schon das Aussprechen dieses Satzes zeigt, daß eine solche Bestimmung un⸗ bedingt eine vollkommene Unmsöglichkeit ist. 1
Ich habe neulich nur von dem Bedürfniß gesprochen. Giebt es denn aber nicht ernste und große Einwendungen gegen die Form der fakultativen Civilehe als solche? Ist nicht aus dem Munde der kirchlich gesinnten Männer oft genug der Satz ausgesprochen, die fakultative Civilehe sanktionire den Indifferentismus? so oft, daß das wirklich eine ganz vulgäre Redensart geworden ist? Meine Herren, ist in der That auch nach den Erfahrungen, die wir gemacht haben, die fakultative Civilehe dasjenige wirklich, was der Herr Abg. Brüel von ihrem Charakter sagte, nämlich diejenige Eheschließungsform, die eine volle und ganze Freiheit gewährt, zu wählen zwischen der Form der kirchlichen Trauung und der bürgerlichen Eheschließung? Ich möchte das auf das Allerbestimmteste verneinen und zwar auf Grund der Erfahrung. Gestatten Sie mir in dieser Beziehung einige wenige thatsächliche Anführungen. b Die fakultative Civilehe, wie sie sich in England und Nordamerika entwickelt hat, möchte ich Ihnen hier nicht produziren; die totale Ver⸗ schiedenheit der Verhältnisse, aus denen sie dort erwachsen ist, gestattet eigentlich in Wahrheit eine Parallele nicht, und ich glaube nicht, daß man im Jahre 1860 gut daran gethan hat, wesentlich von dort her beweisende Momente entnehmen zu wollen. Ich bleibe auf dem Kon⸗ tinent und sehe, welchen Effekt die fakultative Civilehe hier gehabt hat, ob sie wirklich die Fakultät begründet. Am Ehesten läßt sich das wohl noch von der Stadt Hamburg sagen. In den Jahren 1869— 1871 sind dort nicht kirchlich eingesegnet worden zwischen 4 und 6 pCt. der betreffenden Theile; dabei wird aber konstatirt, daß von dieser ganzen Ziffer zwei Fünftheile auf einen eigenthümlichen Nothstand fallen, den die Verhältnisse der Stadt Hamburg gerade mit sich bringen, nämlich auf die Verwandlung von Konkubinaten in bürgerlich gültige Ehen — es ist dabei hervorgehoben worden, derartige Paare fänden allerdings, wenn sie ihre Ehe in der Kirche einsegnen ließen, eine solche Bloßstellung ihres Verhältnisses, daß sie sich in einer Art Noth befänden, und nur aus diesem Grunde gingen sie zu den bürger⸗ lichen Beamten und mieden die Kirche. Zwei fernere Fünftheile be⸗ treffen Ehen zwischen Christen und Juden und nur für ein Fünftheil sämmtlicher nicht kirchlich geschlossener Ehen ergiebt sich ein be⸗
stimmter Grund nicht und man könnte von ihnen vielleicht sagen: daer Haiehe 6 868 Hematle 8 sie 9 wie in der mir gemachten ittheilung a rsache angeführt wurde — der Kirche ichgülti dea. fünden. — ich G“ 8 s besteht ferner die fakultative Civilehe noch im Großherzog⸗ thum Oldenburg mit dem Fürstenthum Lübeck, und da ergübt züch denn, daß im Fürstenthum Lüheck in den von mir bezeichneten drei Jahren nicht eine einzige Ehe bürgerlich geschlossen worden ist, und daß im Großherzogthum Oldenburg die ganz geringen Ziffern lediglich
auf solche Personen sich beziehen, die gar nicht in einer Landeskirche standen haben. — Ich habe mir dann aus den schweizerischen Kan⸗
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tonen deutscher Art, in welchen die fakultative Civilehe eingeführt wor⸗ den ist, Notizen geben lassen, und diese konstatiren für die Kantone Glarus, Zürich und Thurgau, daß lediglich gemischte Ehen und vie Ehen von Dissidenten an bürgerlicher Stelle geschlossen und nicht in der Kirche eingesegnet waren. 1
Nun, meine Herren, hat man der fakultativen Civilehe ‚den Vorwurf gemacht, daß sie in der öffentlichen Meinung nicht höher steht, als die Notheivilehe, daß sie vielmehr ebenfalls mit dem Makel behaftet ist, den man der Nothcivilehe anheftet, aus sehr naheltegen⸗ den Gründen, und diese Zahlen beweisen das auf das eklatanteste. Nicht eine fakultative Ehe haben wir hier vor uns, sondern ledigkich eine Notheivilehe.
Meine Herren! Ich komme hier etwas in die allgemeinen Ge⸗ sicbtspunkte, die ich vermeiden wollte. Ich will daher nur Herrn Brüel fragen, ob er wirklich glaubt, daß der Mißstand, der zunächst den Anstoß gegeben hat, die Fruge wieder aufzunehmen, wirklich besei⸗ tigt werden kann durch eine fakultative Eivilehe. Meine Herren! Ich halte an der Ueberzeugung fest, daß alle diejenigen Ehen, die von den Geistlichen eingesegnet sind, welche wider die Maigesetze ange⸗ strengt worden, insbesondere ohne Anzeige bei dem Ober⸗Prä⸗ sidenten, keine bürgerliche Gültigkeit haben. Der Nothstand in dieser Bezichung ist kein kleiner, die Zahl der Geistlichen wächst von Tag zu Tage, die telegraphischen Depeschen der letzten Tage werden Ihnen gezeigt haben, wie viele neue Verurtheilungen bereits eingetreten sind, wie viel widergesetzlich angestellte Geistliche bereits im Amte sind⸗ Nun, meine Herren, ist diese Einsegnung der Ehe, wie ich gesagt, ohne jede bürgerliche Wirkung, dersenige, der sich von einem solchen Geist⸗ lichen trauen lassen will, kann eine bürgerlich geschlossene Ehe von ihm nicht erreichen, wie kann man also von dem sagen — und das ist ja doch das Wesen der fakultativen Civilehe — er wähle zwischen der kirchlichen und der bürgerlichen Eheschließungsform? Er hat ja gar keine Wahl, denn er kann seine Wahl nicht auf die kirchliche Seite lenken, weil ihm die Kirche keine wirkliche Ehe mehr gewähren kann. Er be⸗ sindet sich gar nicht in einem Zustande, in welchem von fakuktativer Civilehe die Rede sein kann, sondern in der That in einem Noth⸗ stande. Und da könnten Sie mir dann einwenden, die Notheivilehe genüge, um diesen Uebelstand aus der Welt zu schaffen. Meine Herren, das verneine ich. Wenn diese Ehen nicht gültig sind, so sollte man doch glauben, daß den betreffenden Personen, die sich durch solche Geistliche einsegnen lassen sollen, es nähe liegen möchte, sich zurückzu⸗ ziehen von dieser Einsegnung, weil sie ihnen eben nichts nützen kann, sondern sie hineinführt in die allertrübsten und ernstesten Verhältniffe; man sollte das um so mehr meinen, wenn die Staatsregierung be⸗ müht ist, in klarer und deutlicher Weise diesen Gesichtspunkt den be⸗ treffenden Persönlichkeiten in allen möglichen Formen auseinander zu setzen, — jedoch, meine Herren, ist dem nicht so, die Erfahrung lehrt, daß es umgekehrt ist, und, meine Herren, ich begreife es sehr wohl, denn ich gehöre durchaus nicht zu den Personen, die die Macht der katholischen Kirche und des katholischen Klerus unterschätzen, son⸗ dern ich bin mir sehr wohl bewußt, sie in ihrer ganzen Schwere richtig zu würdigen, und von diesem Satze aus messe ich die Sache an dem vorliegenden Beispiel. Die Macht des katholischen Klerus ist eine so große, daß jedes Wort, welches die Staatsregierung sagt, von der großen Menge gar nicht geglaubt wird, daß die Leute nicht das Verständniß haben, die Unrichtigkeit der Behauptungen des Klerus zu fassen und blindlings in ihr Unglück hineingehen.
So steht die Sache thatsächlich, wenn man sie auch gerne hinweg⸗ leugnen möchte; es muß eben in anderer Weise geholfen werden. Meine Herren, ich begreife auch, daß diese Auffassung eine die Gemüther der katholischen Bepölkerung durchdringende ist; denn, meine Herren, diese katholische Bevölkerung hat gesehen, daß bei allen Differenzen bisher, die der Staat bei der katholischen Kirche in Bezug auf die Che⸗
schließung gehabt hat, die katholische Kirche und ihr Klerus der Sie⸗ ger waren, und daß der Staat auf den Rückzug sich begeben mußte. Wenn solche Verhältnisse vorhanden waren, und sie waren vorhanden, — ich könnte ja an Dutzenden von Beispielen das näher entwickeln — so ist es begreiflich, daß auch heute das Wort des Klerus eine wirk⸗ same und entschiedene Statt findet, daß wir uns also in der Lage be⸗ finden, zwar thaͤtsächlich einen Nothstand zu erkennen, daß aber die⸗ die er trifft, von diesem Nothstande nicht durchdrungen sind, und daß der Staat kein Mittel hat, sie davon zu durchdringen, als durch die Klarstellung des Satzes: Keine einzige Ehe kann geschlossen werden, es sei denn durch ein Organ der bürgerlichen Gesellschaft, durch ein Organ des Staates. Das ist eine Thatsache, die in kurzer Zeit auch in der Menge begriffen werden wird; denn sie sieht, daß, abweichend von dem jetzigen G kein katholischer Geistlicher mehr eine Ehe mit bürgerlicher Wirkung eingehen kann; man sieht, daß alle anderen Konfessionen in derselben Lage sich befinden.
Unter diesen Umständen kann der in der katholischeu Kirche vor⸗ handene Nothstand eine Abhülfe nur in der obligatorischen Civilehe finden. Die fakultative Civilehe kann gar nicht helfen, für die ist gar kein Raum. Wenn die Sache so ist, so muß ich einfach den Satz aussprechen: nach dem, was ich sagte, ist es unsere Pflicht, zur Ein⸗ führung der obligatorischen Eheschließungsform uns zu wenden, eine andere hilft nicht. Die Dinge sind eben anders geworden. Meine Herren, weil die Dinge anders geworden sind im Laufe von 15 Jah⸗ ren, da begreifen Sie wohl auch, daß die Königliche Staatsregierung nicht mehr auf dem Standpunkte hat bleiben können, welchen vor 15 Jahren ihre Vorgänger einnahmen, und Sie werden ebenso begreifen daß Abgeordnete, wie Dr. Gneist, heute anderer Ansicht sind, wie vor 15 Jahren. Man hat eben Erfahrungen gemacht und sich nicht allein auf Iüü w“ Gebiete bewegt.
Meine Herren! es ist von drei Rednern — der eine Herr R hat sich lediglich mit diesem Punkte beschäftigt — ein SH- h der Vorlage der Königlichen Staatsregierung hervorgehoben worden als derjenige, der durchaus die Zustimmung nicht erfahren würde das ist der §. 6. Meine Herren! Die Königliche Staatsregierung muß das allerentschiedenste Gewicht darauf legen, daß dieser Paragraph zur Annahme gelangt. Der Gedanke, die Geistlichen mit der Führung der Civilstandsregister und der Schließung der bürgerlichen Ehe zu beauftragen, ist durchaus kein neuer. Ich habe vor mir den Bericht einer Kommission dieses Hohen Hares vom Jahre 1869 über den Antrag der Herren Abgeordneten Dr. Loewe und Dr. Eberty, in wel⸗ chem bereits freilich als etwas nicht ganz Prinzipgemäßes, aber immer⸗ hin als ein aus praktischen Gesichtspunkten dringend Gebotenes der Satz hingestellt wird: es könnten auch Geistliche zu dem eben von mir bezeichneten Funktionen herangezogen werden. Derselbe Gedanke hat in den Verhandlungen des Reichstages auch eine Rolle gespielt 888 chon, wenn mein Gedächtniß mich nicht täuscht, damals der Herr
bgeordnete Windthorst der Meinung war, daß der Herr, welcher das vertrat, der Herr Abgeordnete Voͤlk, in einer gewissen engen Verbi dung mit dem preußis Kultus⸗Ministeri wise j d g mi preußischen Kultus⸗Ministerium stehe, in dem dieser Gedanke auch wohl in Anregung gekommen sei. Die Kommission die über den Nntrxn der Herren Völk und Hinschius be⸗ richtet, hat ebenfalls ein Amendement abgeworfen welch⸗ s die Geistlichn von der Führung der Civllstandsrep⸗ F. ausschließen follte. Sie hat dabei erklärt, es solle dadurch zwary. 1 s. ausgedrückt werden, daß sie eine solche Einrichtung befürwor’e b sie wolle doch auch derselben nicht entgegen sein Weny ““ einen solchen Gedanken kommt, zu einem C en, mat . n kommt, zu einem Gedanken, der wuch von A deren getheilt wurde, so werden Sie mir wohl von vornh erei d 8 dies geschehe aus ganz ähnlichen Erwägungen, wie bei je üeee. naäͤmlich aus praktischen Erwägungen. In der Thort E 23 ich nicht annehmen, daß überall die Organe vor 88 en, welche, ohne daß man auf den Geistlichen zurückgreift, die Funk⸗
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