—
4 ½ und 5 % Hypothekenbriefe der Pommerschen Hypo- theken-Aktlen-Bank. Das Verzeichniss der ausgeloosten zum 1. Juli fut. gekündigten Hypothekenbriefe ;s. Ins. in Nr. 299. Pfandbriefe des neuen landschaftlichen Kredit-Vereins für die Provinz Posen. Das Verzeich iss der ausgeloosten zum 1. Juli 1874 gekündigten Pfandbriefe; s. Ins. in Nr. 299.
Nr. 161 — 240 werden aufgefordert, die rückständigen Einz. zu leisten.
Hessischer Bergwerksvereln. Die Aktionäre, welche die am 25. November fällige Einz. nicht geleistet haben, werden aufgefor- dert, dies bis 20. Januar fat. zu veranlassen.
Pommersche Chamottewaaren-Fabrik. Die Inhaber der In- terimsscheine Nr. 150: 1546, Nr. 1547 — 1566, Nr. 1739 — 1745 werden aufgefordert, die rückständigen Beträge auf die erste Einz. von 60 % der neuen. Emiss. bis 20 Januar fut. nebst 6 % Zinsen an der Gesellschaftskasse einzuzahlen.
New-York, 18. Dezember, Abends 6 Uhr. (r. B.
Waarenbericht. Baumwolle in New-York 16 ¼, do. in Nem- Orleans 17 ½. Petroleum in New-York pr. Gallon von 6 ½ Pfd. 13 ¼, do. do. Philadelphia pr. Gallon von 6 ½ Pfd. 13. Mehl 7 D. 10 C. Rother Frühjahrsweisen 1 D. 65 C. Kaffee 24. Zucker 8. Getreide- fracht 12 ⅛.
Eeriin, 19. Dezember. Wochenbericht über Eisen, Kohlen Telegraphlisehe WItverangsbertense.
und Metalle von M. Loewenberg, vereidetem Makler und Taxator
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
Freitag, den 19. Dezember
Allgemeins
beim Königlichen Stadtgericht. Die Spekulation zeigte sich in dieser Woche wieder mehr aufgelegt, aber nur in einzelnen Arti- keln, auch der Konsum nahm Vieles aus dem Markt, die Preise siud fest und wenig verändert. Roheisen: der Glasgower Markt ist ruhig, Verschiffungseisen hat nominelle Notirungen. Warrants schwankend. 106 sh. 4 d. pr. Tons. Middlesbro-Eisen unverändert. Die Verschiffungen ab Glasgow betrugen vorige Woche circa 00,000 Ctr. weniger als in der entsprechenden Periode 1872 und die Ge- sammtverschiffungen dieses Jahres sind circa 4,475,000 Ctr. minder als 1872, es waren ziemlich so viel Hohöfen im Betrieb wie voriges Jahr und produzirt wurde nicht weniger, denn in 1872 fanden ver- schiedentlich Arbeitseinstellungen statt. Hier ist der Umsatz in Roheisen jetzt sehr reduzirt, denn bei schwächerem Giessereibetrieb reichen die Vorräthe weit aus und es sind daher nur ganz nomi- nello Notirungen: gute und beste Marken Schottisches 65 à 70
werden gegen Einlieferung der 15. Januar fut. bei Jacob Saling in Berlin ausgezahlt; s. Ias. in
Nr. 299.
der Prior.-Oblig. I. schaft, Gebr. Veit gelöst; s. Ins. in Nr. 299.
ten fällig sind. werden vom 15. Januar bis 12. Februar fut. von M. Borchardt jr. in Berlin ausgezahlt.
der Schleswigschen 4 ½ ³ vom 2. Januar sut.
Auszahlungen.
Westpreussleche Pfandbriefe. Die fällig, gewordenen Zinsen
Ort. Bar.
1““ vM. R.
Ab Ta. Abw v. M.
Himmeis- ansicht.
Wind
betreffenden Coupons vom 2. bis
Aachen-Mastrlohter Eisenbahn. Die verfallenen Zinscoupons bis III. Emiss. werden bei der Diskonto-Gesell- & Co. und A. H. Heymann & Co. 2zu Berlin ein-
Pommersche Pfandbriefe. Die Coupons welche zu Weihnach-
Altona-Kieler Eisenbahn-Gesellschaft. Die fälligen Zinsen Prior.-Oblig. und der 5 % Aktien werden
bei S. Bleichröder und der Handelsgesellschaft
8 Gröningen. 8[Helder..
338,
8 Hapnranda. 332, 330). 32
8 Christians.. 8 Hernösand 3
8 Petersburg. 33 8 Stockholm 33 8 Skudesnäs 33
2 2
337,8
2, 33 — 3,5 4,] 5,8
Sgr. und Englisches 56 à 60 Sgr. pro
gate Sorten englisches und amerikanisches Kupfer 32 pro 50 Kilogr., einzein theurer. Zinn bei lebhaftem Un Banca 41 ½ à 41 ¾ Thlr. und prima Lammzinn 40 ½ à 40 ¾ Kilogramm, einzeln höher. grösseren Partien 9 ⅛ Thlr., geringere Sorten ⁄12 à ½ Kilogramm weniger. Blei fest. Tarnowitzer, Harze
sches 8 à 8 ½ Thlr. pro 50 Kilogramm, cinzeln besser. Kohlen und Koks angeboten, engl. Nusskohlen nach Cuslität 27 à 31 Thlr., Koks bis 31 Thlr. pro 40 Hektoliter, schlesischer und westfälischer
Schmelzkoks 22 à 28 Sgr. pro 50 Kilogramm frei h
50 Kilogramm frei hier. Eisenbahnschienen zum Verwalzen 2 % Thlz., Walzeisen 4 ¼ à 4 ¼ Thlr., Kesselbleche 6 ¼⁄12 à 6 ½8 Thlr. und dünne Bleche 7 ½ 2 à 7 Thlr. pro 50 Kilogramm in grösseren Posten Kupfer unverändert,
Zink stetig, W. H. Giesches Erben in
zu Berlin ausgezahlt. St. Petersburger
werden die Jahreszinsen
kasse in St. Petersburg ausgezahlt. Deutsche Grund-Kredit-Bank
fälligen Zinscoupons
¼% à 31 ¾ Thlr. nsatz steigend,
Thlr. pro 50 fut.
gelöst.
Belle Alllance Berliner fut. fälligen Zinscoupons wer* sellschaftskasse eingelöst.
Thlr. pro 50 r und Sächsi-
ier. 8 27. Dezember.
Kunsttlschlerei.
BFBerlim, 18. Dezember 1873. Die Marktpreise des Kartoffel- Spiritus, per 10,000 % nach Tralles, frei hier ins Haus geliefert,
waren auf hiesigem Platze am 12. Dezbr. 1873 Thlr. 21. 10. 13. 8 8 21 19ö. 15. „ 8 21. 15. 2 16. 18 8 86 I. 8 8 „ 21. — 18. „ „„ 20. 25. à 9„
Die Aeltesten
Thlr. . 21.
8
21. —.
—. 8 ohne Fass. 21 5 20. 20
der Kaufmannschaft von Berlin.
Ordentl. Gen.-Vers
terimsscheine der Aktien
80 9env.,28 592 34 11 . ga⸗
Centralbank für Bauten. Die Aktionäre habe 1. Januar 1874 an der Divid. theilnehmende Akti fernere Einz. von 30 % bis 31. Dezember cr. bei der kasse in Berlin zu leisten.
Steinkohlenbau-Verein Reinsdorf. 5. Januar fut. auf jeden EInterimsschein die S8. Einz. an Hentschel & Schulz in Zwickau zu leisten.
mMöllensee-Pferde-Tühsenbahn. Die Besitzer der Interimsscheine
Die Aktionäre haben am
betreffenden Stücke ausgegeben.
n auf das vom enkapital eine Gesellschafts- g. Ius. in Nr. 299.
mit je 5 Thlr.
E
Diskonto-Bank. Vom 2. Januar fat. von 6 % als Divid. an der Gesellschafts-
der unkündbaren Pfandbriefe werden bei der Berlmer Handelsgesellschaft und Jos.
Baugesellschaft. den mit 3 Thlr. pro Stück an der Ge-
Geremnernl =-VerseahzoEasEvNTERF;, H,. Aktien-Gesellschaft Drahtweberel, Bau- und 6 Ausserordentl. Gen.-Vers. zu Ber- 8 lin; s. Ins. in Nr. 299.
Berliner Unions-Brauerel. Meissner Maschinenfabrik und Eisengiesserei.
Aersreichnthrzng woꝗ Akülleta urnmnd. Sanensg⸗ —⸗„.% Berliner Stadt-Obllgationen. 1. Januar 1874/78 (Serie VIII, Nr. 1— 8) heute ab an der S adthauptkasse ausgereicht; s. Ins.
Bergwerks-Gesellschaft Germapia. Nv 1 bHis inol nuar fut, bei dem Schaaffhausenschen Bankverein in Cöln
Eà ünedlgenmngen zusudh Verlecsungen- 4 ½ % Anklamer Stadt-Obligationen.
am 10. d. M. zur Rückzahlung pr.
Inowraclawer Kreis-Obligationen. ) geloosten zum 1 Juli fut. gekündigten Oblig. le b niss der aus früheren Verloosangen rückständigen Oblig.;
II“ 6 Memel ..
an
6 DHanzig 335 6 Putbus 335 7 (Lieler Haf 332 7 (Cöslin 336 6 Feserieuch. 337. 7 Wilhelmsh. 33 6 Stettin 337
Die am 2. Januar
in Gotha. Jaques in Berlin ein-
Die am 1. Januar
6 (Bremen
Helder... 6 Borlin
Gen.-Vers. zu Berlin. GPosen...
zu Meissen. 6 [Breslon Die neuen Zinscoupons pr. Brüässel und Talons werden von in Nr. 299.
Die vollgezahlten In- 2500 werden vom 2. Ja- gegen die
Wiosbuden Ratibot Pries
I 7 Karlsruhe.
Das Verze chniss der 1. Juli fut. gezogenen Stücke;
Das Verzeichniss der aus- ¹) Gest. sowie das Verzeich- s8. Ius. in
335, 7 Flonsburg 336,9 — 7 Khngsberg. 334.7 4
0
8 Gröningen 338,66 — 337,7 + 1,6 .333,7, — 1,3 6 Torgan 335.0 ₰ 0,2 ö,332,7 — O6ln .397,8 +₰ 1,8 335,5 — 329,9 - 0,9 I119 8(Cherbourg. 338,8 — 1“ .335,6 — 8 St. Mathien 339,2 — 8 Constantin. 336,9 —
Abe 3³) Gestern etwas und Nachts Regen. ⁸) Gestern Regen.
18. Dezember.
7,0 — WSW., schw bedeckt. I 7,2 — WSW., mäss.
19. Dezember.
88 — ]†— 5,.3 — [S0., mäss. 0 9W ieh —5x8 Windstille. 2 SSW., stille. 8SW., lebh. 2 5,3 — WSW., mäss. 2,8 1.0 + 3,0 N., stille. 2,0 — SW., lebhaft.
1—
sbedeckt. 8 Regen.!) sheiter. bed., Schnee. wenig bewölkt. bedeckt. ²) bewölkt. bedeckt. wolkig.
g bedeckt. ³) W., schw. wolkig.
255 -—19
1928
+ 0,6
— S 95/S de
,6 V
SW., mässig. Nebel.
+ 4,7 NW., stark. bedeckt. SW., mässig. Nebel.
— SW. schwach. dichter 1 ebel. + 2,1 WNW., schw.
— 8SSW., stille. W., schw. 82 SW, s. schw. —
+ 3,0 NW., mässig. trübe. 5 5 + 5.2 NW., stürm. sbedeckt.
2 +. 4,0 W., schw. trübe, Nebel. + 2,6 W., mässig. bedeckt. ⁴)
2 2,9,+ 4,7 W., bedeckt. Reg., Nts. Reg. 6 SW., schw. bedeckt. *) + 6,4 WNW., leph. trübe.
PEEWWW6 bedeckt. +*4,9 N., mäss. bedeckt.
6,4 S., schw. starker Nebel. SW., schw. sbedeckt. SW., schw. strübe.
SW., schw. sehr bewölkt. s., mässig. trübe. N., mäseig. schr bew. *)
7 — 0,4
.
heiter. ⁴) trübe.
Nebel.
—
vwSamndd——
3I
88
nd Sturm und Hagel. ²) Gest. Abend starker WSW 1 B Is 5- Ig „
Schnee. ⁴) Gestern Regen. ³) Gestern Nachm
⁵) Gestern Regen. ) Regen in Intervallen
mrn
g82. muanan 2 Psaer xanen 2.1 2
&. * — cebriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
4
Ediktal⸗Citation. Auf die Anklage des Staats⸗ anwalts vom 13. September 1873 ist gegen folgende Angeklagte: 1) den Hausknecht Korl Peter Glöckner, geboren am 14. März 1846 zu Saldernberg, zuletzt dort wohnhaft, 2) den Tischlersohn Karl Johann Franz Schmidt, geboren am 22. Dezember 1847 zu Kribbe, zuletzt dort wohnhaft, 3) den Tagelöhnersohn Joachim Friedrich Ferdinand Gottfried Peieß, ge⸗ doren am 3. November 1849 zu Gr. Berge, zuletzt dort wohnhaft, 4) den Matrosen Johann Christian Friedrich Köhler, geboren am 5. März 1849 zu Babe, zuletzt zu Köperberg wohnhaft, 5) den Kommis Louis Emil Karl Stübing, geboren am 27. September 1849. zu Wilsnack, zuletzt dort wohnhaft, 6) den Tage⸗ löhnersohn Heinrich Johann Wolter, geboren am 22. März 1850 zu Hülsebeck, zuletzt zu Krampfer wohnhaft, 7) den Knecht Ludwig Friedrich Angust Scherling, geboren am 23.
Dezember 1850 zu Legde, zuletzt dort wohnhaft, 8) den Schuhmachergesellen Hubert Caspar Redlich, geboren am 2. Juni 1850 zu Putlitz, zuletzt dort wohnhaft, 9) den Knecht Wil⸗ helm Johann Christian Thurmann, geboren am 24. Februar 1850 zu Philippshef⸗Putlitz, zuletzt zu Putlitz wohnhaft, 10) den Kommis Moses Manasse geboren am 6. Oktober 1850 zu Wilsnack, zuletzt dort wohnhaft, 11) den Handlungslehrling Richard Karl Moritz Friedrich Schünemann, geboren am 14. De⸗ zember 1850 zu Wllsnack, zuletzt zu Warnow wohnhaft, 2) den Schlosser Wilbelm Karl Heinrich Petzold. geboren am 18. August 1850 zu Wettenberge, zuletzt ort wohnhaft, 13) den Schäfersohn Heinrich Wil⸗ helm Ludwig Pejuhn, geboren am 8. August 1851. zu Dergenthin, zuletzt dort wohnhaft, 14) den Tage⸗ öhnersohn Christian Wilhelm Angust Fathke, ge⸗ boren am 15. Februar 1851 zu Kribbe, zuletzt zu Gühlitz wohnhaft, 15) den Schneidersohn Christian Georg Friedrich Kurz, geboren am 11. Januar 1851 u Lanz, zuletzt dort wohnhaft, 16) den Knecht Jo⸗ hann Lahrmann, geboren am 24. Oktober 1851 zu Kl. Lüben, zuletzt dort wohnhaft, 17) den Maurer Johann August Kusel, geboren am 5. August 1851 zu Milow, zuletzt dort wohnhaft, 18) den Tage⸗ löhnersohn Friedrich Wilhelm Schultze, geboren am 17. Juni 1851 zu Perleberg, zuletzt dort wohnhaft, 20) den Maurersohn Ferdinand Friedrich. Wirhelm Christoph Behrendt, geboren am 12. Mai 1851 zu innow, zuletzt dort wohnhaft, 21) den Tagelöhner⸗ sohn Karl Wilhelm Hamann, geboren am 10. Oklo⸗ ber 1851 zu Quitzoebel, zutetzt zu Dorf Qu tzoebel wohnhaft, 22) den Arbeiter August Lamprecht, ge⸗ boren am 14. Mai 1851 zu Söllenthin, zuletzt dort wohnhaft, 23) den Wilhelm Heinrich Biele, geboren am 10. Oktober 1851 zu Warnomw, zut tzt dort wohn⸗ haft, 24) den Kürschnerlehrling Louis Karl August
zuletzt dort wohnhaft †9 7 2
.
ri 42 8
ch Ebert, geboren am 16. November 1852 za ch⸗ Warnow, zuletzt dort wohnbaft, 33) den Schlosser Moritz Heinrich Joachim Gottlob Reich, geboren am 14. Marz 1852 zu Wittenberge, zuletzt dort wohnhaft, 34) den Knecht Christoph Joachim Grün⸗ müller, geboren am 24. Januar 1852 zu Wustrow, wegen unerlaubten Auswan⸗ Umgehung des Eintritts in den stehenden Heeres und der Flotte die Untersuchung eröffnet, und haben wir zur mündlichen Verhandlung einen Termin auf den 14. Februar 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokale anberaumt, zu welchem die dem jetzigen Aufenthalte nach unbekannten An⸗ geklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertveidigung diene den Beweismittel mit zur Stelle zu brengen oder solche, unter genauer Angabe der dadurch zu erweisenden Thatsachen, uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem⸗ selben herbeigeschafft werden können. Erscheinen die Angeklaaten nicht, so wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Zeugen sind zum Termin nicht vorgeladen. den 23. September 1873.
Perleberg, 23. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung
wohnhaft, 32) den Schneidersohn Heinrich Fried
derns Behufs
Handels⸗Negister.
Bekanntmachung. In unser Handelsregister ist zufolge Verfügung von heute eingetragen: I. in das Firmenregister: ad Nr. 12. Inhaber: Kaufmann Gustav Reichert zu Friedeberg. Ort der Niederlassunga: Zanzhammer. Firma: Eckelt & Reichert (eingetragen am 13. Mai 1862). Bemerkungen: Die Firma ist durch die am 31. Dezember 1862 eingetragene Gesellschaft Eckelt & Rei⸗ chert erloschen. II. in das Gesellschaftsregister: ad Nr. 2. Firma: Eckelt & Reichert. Sitz der Gesellschaft: Zanzbammer mit einer Zweigniederlassung in Zanzthal. Rechtsverhältnisse: Die Gsellschaft ist durch den Tod des Ge⸗ ellschafters Eckelt erloschen. Alleiniger Liqui⸗ dator der Gesellschaft ist der Kaufmann Ernst Gustav Reichert zu Friedeberg, der das Ge⸗ schäft für alleinige Rechnung fortführt — ecfr. Nr. 234 des Ftrmenregisters. III. in das Firmenregist r: Nr. 234. Firmen⸗Inhaber:
Ernst
Istermann, geboren am 229. Februar 1851 zu Wilsnack, zuletzt dort wohnhaft, 25) den Tagelöhner⸗ sohn Wilhelm Friedrich Schreiber, geboren am 3. Februar 1851 zu Wilsnack, zuletzt dort wohnhaft, 26) den Tischlerlehrling Wilhelm Ludwig Schutz, geboren am 3. Mai 1851 zu Wilsnack,
Schulz, geboren am 1. N. berge, zuletzt dort wohnhaft, Heinrich Dermann, geboren am 24. Wüsten⸗Buchholz, zuletzt dort wohnhaft, Arbeiter Johann Rabe, geboren am ’ 1852 zu Wüsten⸗Buchholz, zuletzt dort wohnhaft 30) den Joachim Friedrich Mink, geboren am 4 Juli 1852 zu Carwe, zuletzt dort wohnhaft
31) den Knecht Johann Joachim Ludwig Vick, ge⸗ zuletzt dort
boren am 3. März 1852 zu Hohenvier,
zuletzt dort wohnhaft, 27) den Schlosler “ November 1851 zu Witten⸗ as 85 28) den ddse nersobn Königliches Kreisgericht. April 1852 zu 29) den 30. Januar
Kaufmann Ernst Gustav Reichert zu Friede⸗ berg. Ort der Niederlassung: Zanzhammer mit Zweigniederlassungen in Zanzthal und Zanzhausen. Firma: Eckelt & Reichert. Friedeberg N./M., den 16. Dezember 1873. 1. Abtheilung.
8 Betkannutmachung. „In unserem Gesellschafts⸗Register ist bei Firma, Nr. 127, 8
„Unstrut⸗Eisenbahn Gesellschaft“
2
der
Gesellschaft die Unterschrift des Vorsitzenden der Direktion oder dessen Stellvertreters erforderlich. Durch den Aufsichtsrath ist am 20. Novemrer 1873 der Bürgermeister Oskar Breslau hier, zum Vorsitzenden der Direktion und der Stadtrath a. D. August Vegel hier zum Stellvertreter desselben ge⸗ wählt worden.“ Naumburg a. S., den 5.
Königliches Kreisgericht.
Dezember 1873.
—
I. Abtheilung.
In unserem Gesellschaftsregister ist bei Nr. 116 Firma 8 Chemische Fabrik und Glashütte vormals Louis Neudeck & Comp. Aktiengesellschaft in Col. 4 Folgendes eingetragen: Der Fabrikbesitzer Louis Neudeck ist durch seinen am 8. April cr. erfolgten Tod aus dem Vorstande der G sellschaft ausgeschieden. Eingetragen zufolge Verfügung vom 12. De⸗ cember 1873. Naumburg a. S., den 12. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Handelsregister
der Königlichen Kreisgerichts⸗Deputation zu Schmelm.
Es ist eingetragen am 16. Dezember 1873:
in das Frmenregister unter Nr. 36 bei der Firma
Fried. Dürholt:
Die Fiürma ist durch und Kinder des eingetragenen Inhabers überge⸗ gangen, daher hier gelöscht, 1 b) in das Gesellschaftsregister unter Nr. 113 die Firma: Friedr. Dürholt zu Schwelm die Gesell⸗ schafter sind: die Wittwe Friedrich Dürholt, Johanne, geb. Hieronymus zu Schwelm, der Kauf⸗ mann Friedrich Wilh. Dürholt zu Milspe, der Kaufmann Otto Dürholt zu Schwelm, der Tech⸗ niker Gustav Dürholt zu Dortmund, das Fräulein Johanne Dürholt, Adolf Dürholt und Hugo Dürholt zu Schwelm. Die Gesellschaft hat 1873. Die Befugnisse zur schaft steht nur der Wittwe
2) Erbgang auf die Wittwe
begonnen am 22. November Vertretung, der Gesell⸗ Friedrich Dürholt zu.
Zufolge heutiger Verfügung ist in unserem Firmen⸗ register sub Nr. 231 eingetragen worden: Col. 2: Bezeichnung des Firmen⸗Inhabers: Kaufmann Leser Neheimer; Col. 3: Ort der Niederlassung: Siegen. GCol. 4: Bezeichnung der Firma: L. Neheimer. Desgleichen in unserem Prokurenregister sub
Nr. 84: Kaufmann
Col. 3: Bezeichnung der Firma, welche der Pro kurist zu zeichnen befugt ist: L. Neheimer; 4: Ort der Niederlassung: Siegen; 5: Verweisung auf das Firmenregister: Ein⸗ getragen im Firmenregister sub Nr. 231 Col. 6: Bezeichnung des Prokuristen: aufmann Hermann Neheimer in Siegen. Siegen, den 11. Dezemver 1873. Königliches Kreisgericht. I Abtheilr
Col. Col.
Gemäͤß Anmeldung der in Wickrath wohnenden Kaufleute Werner Simons und Friedrich Simons is durch Uebereinkunft die zwischen ihnen bestanden Handelsgesellschaft unter der Firma Gebr. Simon in Wickrath am 15. Oktober d. J. aufgelöst worde und das bis dahin gemeinschaftlich gewesene Handels geschäft mit sämmtlichen Aktiven und Passiven au den Theilhaber Werner Simons unter der Berecht gung zu Fortführung der Firma übergegangen un führt derselbe dieses Geschaͤft von gedachtem Taäg ab für seine alleinige Rechnung unter obiger Firm in Wickrath fort.
8 ist heute bei Nr. 558 des Handels⸗(G sellschafts⸗) Registers des biesigen Königl. Handel gerichts die erfolgte Auflösung der vorgedachten Ha delsgesellschasft vermertt und sub. Nr. 132²5 des F men⸗Registers der genannte Kaufmann Werner Simen mit der Firma Gebr⸗
Gladbach, am 15. Dezember 1873. Der Handelegerichts⸗Sekretär. Kanzleirath Kreitz.
Gemäß 2 ig de 1 b Handels⸗ und Fabrikgeschäft des in Gladbach wo nenden Krufmanns und Fabrik⸗Inhabers Johan Friedrich Klauser unter der Firma Joh. Fried Klauser in Gladbach am 1. November d. J Kommanditist eingetreten und für diese Handen Kommandit⸗Gesellschaft die obige Firma beivehalte worden. Demnach ist bei num. 1293 des Handels⸗ (F men⸗) Register des hiesigen Könivl. Handelsgeri der vorschriftsmäßige Vermerk gemacht und sub nul- 703 des Gesellschafts⸗Registers die obige Hande Kommandit⸗Gesellschaft eintragen worden. „„
Zugleich ist die von dem vorgenaunten frühen alleimigen Inhaber des Handelsgeschäfts den. Gladbach wohnenden Julius Deußen vnd Hug Orestes Mühlinghaus ertheilte Kollektiv⸗Proku für die errichtete Handels⸗Kommandit⸗Gesellschaft stätigt, diese Prokura darnach, unter Löschung †¼½ früheren bei num. 318 des Prokuren⸗Registers, * num., 342 desselben eingetragen worden.
Gladbach, am 15. Dezember 1873.
Der Handelsgerichts⸗Sekretär.
Col. 2: Bezeichnung des Prinzipals: Leser Neheimer;
Kanzleirath Kreitz.
8 [M. 20511
Gebrüder Apperta-
KCöhren und Stäbchen von Umail ( Röhren für Dampfkesselflächen. Hartgläserne (Schmelzgläser) für Gold und Silber, Kupfer,
in Col. 4 Fotgendes eingetr gen worden: 8
7
Bersammlung am
„Nach § 50 ds nachträzlich von der General⸗ — „11. März 1873 veränderten Statuts ist zum gültigen Zeichnen der Firma der
— Nachabmong von Edelsteinen. gutwaareu,
IJudustrielle Etablissements, Fabriken und G
(Schmelzglas) ia allen Farben.
Schmelzeisen, gelöthetes Eisen mit ode Verglasbare Farben und zerstossene Emaur für Gläzer, Kristalle für chemische Ueberschriftszette]
2 Medaillen und ein Verdienstdiplom
shandel.
8 — 0 aue du Faub. St. Martin, Par- A
— Ausgeglühte, 8 tersuchungen. — Emag Sn Vhne⸗ Bindehack Porzellan, Ste (M. 7451
Röhren für chemische
Pfeifencr de.
Wien 1873.
Simons eingetragen wordee
nmeldung der Betheiligten ist in dh
Ansichten ausgegangen ist, wodurch jetzt die Exckutiv Regierung nef jetz Fxekutive der Königlichen
8 Landtagsangelegenheiten.
Berlin, 19. Dezember. In der Sitzung des Herren⸗ hauses am 17. d. M. erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leon⸗ hardt über die Zusätze, welche die Kommission hinter §. 1 des Gesetzentwurfs, betreffend die
Vereinigung des Ober⸗
Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunal (Neu⸗ errichtung eines Ober⸗Tribunalsenats für die Civilsachen aus dem bisherigen Bezirk der Ober⸗Appellationsgerichts ꝛc.), vor⸗ geschlagen hatte:
Meine Herren! Ich will nicht verkennen, daß dem Antrage, welcher so eben gerechtfertigt ist. eine legislative Bedeutung beiwohnt. Der Gedanke ist einfach der: alle Sachen aus den gemeinrechtlichen Provin⸗ zen sollen beurtheilt werden von einem Senate in zwei Abtheilungen, oder wenn Sie lieber wollen, von zwei Senaten. Der praktische Punkt ist aber: es sollen Differenzen über Auslegung von Rechtsnormen zwischen den beiden Abtheilungen, oder den beiden Senaten, erledigt werden nicht etmwa vom Pleno des Tribunals, sondern gemeinsam von den Mitgliedern der beiden Abtheilungen oder Senate. Dieser Gedanke be⸗ ruht nothwendig, mag man das offen oder verdeckt aussprechen, auf der Erwägung, daß gemeinrechtlich gebildete Juristen geeigneter seien, Differenzen über gemeinrechtliche Fragen zu entscheiden als Juristen, die man landrechtliche nennen könnte. Für diese Ansicht läßt sich Manches vorbringen, aber man kann mit gutem Grunde auch gerade das Gegentheil behaupten; man kann namlich sagen; landrechtliche Juristen, wenn siie nur überhaupt eine allgemeine juristische Bildung haben, werden Rechtskontroversen des gemeinen Rechts gegenüber einen freieren, offeneren Blick haben, als die gemeinrechtlichen Juristen und umgekehrt. Aber diese Frage braucht man gar nicht weiter zu prüfen. Die Erwägung, welche den Antrag hervorgerufen hat, führt auf einen Standpunkt, welcher als ein völlig überwundener bezeichnet werden muß, nicht etwa überwunden durch die Doktrin, sondern überwunden durch die Gesetzgebung. Meine Herren, wenn der Antrag durchgeführt würde, so würden im Ober⸗Tribunal drei große Gebiete abgegrenzt werden; die Senate des Ober⸗Tribunals würden geschieden werden in Senate des Gemeinen Rechts, des Rheinischen Rechts und des Land⸗ rechts. Wenn man eine solche Einrichtung durchführen will, so ist eins nothwendig, nämlich daß man für die Mitgliedschaft dieser verschie⸗ denen Senate eine besondere Qualifikation einführt; denn wenn man die gemeinrechtlichen Senate mit landrechtlichen Juristen besetzen und umge⸗ kohrt, so wird gerade das Gegentheil von dem, was Sie wollen, erreicht. Nun hat eine solche besondere Qualifikation bis zur jüngsten Zeit be⸗ standen, besonders für den rheinischen Senat — und dieser Umstand erklärt die besondere Stellung desselben aber diese besondere Qua⸗
lifikation für die Senate ist in jüngster Zeit beseitigt und damit die
gedachte Einrichtung unmöglich gemacht.
Es kommt aber noch ein zweiter Moment hinzu, welcher Sie bestimmen dürfte, sich gegen den Antrag zu erklären. Meine Herren, die Zeit, in welcher die Organisation des Ober⸗Tribunals — mag dieses nun aufgehen in einen obersten Reichsgerichtshof oder bestehen bleiben als oberster Gerichtshof für die preußische Monarchie — ist nicht fern; in jedem Falle wird die Organisation eine sehr wesentliche sein, mag nun das Rechtsmittelsystem der Prozedurordnungen sich so 9f er so gestalten. Wie sollte es nun wohl gerechtfertigt sein, in nächster ööö viesdnt ger eine so tief eingreifende Organisation im
bber Tribunal, e der Antrag will, eintreten zu lassen? Praktisch ist es, die Verhältnisse zu belassen, wie sie sind, das ist sehr wohl thunlich und edenfalls das Einfachste und den Verhältnissen Entsprechendste Mitt dem Antrage Ihrer Kommission, meine Herren, welcher da⸗ hin geht, in den Gesetzentwurf die Vorschriften der §§. 2 und 3 hinein zuschieben, kann ich mich nicht einverftanden erklaren. Diese Vor⸗ schriften enthalten einen Eingriff in die Exekutive der Regierung, der nur zur Folge. hat eine große Schwerfälligkeit und die Unmöglichkeit den Bedürfnissen zu genügen. “
8- Entwurf geht davon aus, die beiden höchsten Gerichtshöfe zu vereinigen. Daß in Folge dieser Vereinigung ein neuer Senat eintritt das ist selbstverständlich, ist von Ihnen beschlossen in Gemeinschaft mit dem Abgeordnetenhause. Schon vor mehreren Jahren ist beim Budget beschlossen, daß im Falle der Vereinigung drei Richterstellen und der Präsident wegfallen — bleibt ein Vice⸗Präsident und so und so viel Richter; dabei ist vorausgesetzt, daß ein neuer Senat gebildet wird. Die Senatsbildung erfolgt also in Uebereinstim⸗ mung 1131 8 Fthe Häuser. Es kommt hiernach wenig darauf an, ob die Königliche Regier Kraft ihrer Ex kutive einen neue 11“ Pe Regierung Kraft ihrer Ex kutive einen neuen
Nun, findet sich in dem Kommissionsberichte eine große Ausfüh⸗ rung darüber, daß die Intentionen der Königlichen Regkerung mit dem §. 98 der Verfassungs⸗Urkunde nicht im Einklange ständen. Es wird im §. 98 wörtlich gesagt: „Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.“ Das ist ein guter, klarer und einfacher Gedanke. Im Berichte wird bemerkt, man wolle sich auf doctrinelle Erwägungen nicht einlassen. Das war auch insofern ganz gut, weil wenn man entweder auf die Wissenschaft oder auf die Gesetzgebung zurückgegangen wäre, man sich bald überzeugt haben würde, daß hier Ansprüche für die Gesetzgebung geltend gemacht werden, welche ihr nirgendwo zugestanden worden sind.
Zur Organifation der Gerichte, welche der gesetzgebenden Gewalt unterliegt, gehören unstreitig folgende Fragen: Erstens, ob ein Gericht in pleno entscheiden soll oder in Senaten. Dies ist eine außerordent⸗ lich wichtige Frage. Es gehört ferner hierher die Bestimmung, wie viel Richter an den Entscheidungen der Senate, beziehungsweise des Plenums, sei es an sich oder mindestens Theil nehmen sollen. Man findet auch wohl in Organisationsgesetzen die Bestimmung, daß Strafsachen in dem einen, Civilsachen in dem andern Senate zu er⸗ ledigen seien.
Aber die Vertheilung adaequater Civilsachen unter mehrere Se⸗ nate im Wege des Gesetzes möchte ein novum atque inusitatum sein. Die weitere Ausführung des Berichts in Betreff der preußischen Gerichtsverhältnisse beweist meiner Ansicht nach gerade das Gegentheil von dem, was sie beweisen soll. Es geht nämlich unter Anderem dar⸗ aus hervor, daß ein vierter Senat im Ober⸗Tribunal gebildet ist auf Grund eines Reskripts des Justiz⸗Ministers.
Ivn gleicher Weise ist verfahren worden bei der Scheidung des Strafsenates in zwei Abtheilungen, was in der hier fraglichen Be⸗ ziehung wesentlich der Bildung zweier Kriminalsenate gleichsteht.
„Es wird Bezug genommen mit großem Nachdrucke auf die Vor⸗ schriften über die Bildung des Rheinischen Senates und Ober⸗Tribu⸗ nals. Es ist allerdings bestimmt worden, es sollte im Ober⸗Tribunal für die Civilsachen des Rheinischen Rechtes ein besonderer Senat ge⸗ bildet werden. Eine solche Bestimmung war nothwendig, weil damals für die Anstellung bei den verschiedenen Senaten, das heißt den alten Civilsenaten einerseits und dem Rheinischen Civilsenate andererseits besondere Qualifikationen bestanden.
Ferner wird Bezug genommen auf die Vorschriften über Bildung eines Disziplinarsenates. Auch diese waren nothwendig, weil die
1“ dieses Senats eine andere sein sollte, als die der Civil⸗ senate.
Wie wenig übrigens bislang die preußische Gesetzgebung von
8 eeschränkt werden soll, beweist auch noch Folgendes. Mei Herren, ees hätte doch recht nahe gelegen, daß nen acg einmal auf as Gesetz uͤber die Errichtung des Ober⸗Appellationsgerichts zuruͤckge⸗ ingen wäre, welches jetzt beseitigt werden fore Dieses Gesetz wurde im ihre 1867 erlassen. Im §. 6 dieses Gesetzes ist einfach gesagt: Das
8 wenn ein Bedürfniß sich dazu e sollte, in zwei Senate getheilt werden. Die Fe gtun e h. nate geschieht durch Anordnung des Justiz⸗Mministers. Hier ist man nicht einmal so weit gegangen, zu sagen: der eine Senat soll Straf⸗ sachen haben und der andere Civilsachen. Die Bildung der Senate und deren Geschäftskreis ist auf dem Wege des einfachen Reglements festgesetzt worden.
Noch weit interefsfanter ist es, daß im August 1867 eine Verordnung ergangen ist, welche die veränderte Organisation des Ober⸗Appellationsgerichts zu Celle betrifft. Im früheren Ober⸗Appellationsgericht zu Celle bestanden und bestehen auch noch
sicht auf das Provinzialrecht und das Verhältniß der Landschaften zu dem obersten Gerichtshofe der Provinz Hannover. Diese Vor⸗ schrift ist einfach durch die Bestimmung beseitigt: „die reglementa⸗ rische Festsetzung durch den Justiz⸗Minister bleibt vorbehalten, die auf die geschäftliche Einrichtung des Gerichts sich beziehenden besonderen Anordnungen, namentlich auch die Bestimmungen über die Zuständigkeit der einzelnen Fgte . .. Es ist dann vielleicht erlaubt, auf das Reichsgesetz über das Bundes⸗ Oberhandelsgericht zu verweisen. Hier ist einfach gesagt, das Bundes⸗ Oberhandelsgericht könne durch Beschluß des Bundesraths in Senate getheilt werden. Alles Uebrige ist dem Reglement überlassen. Diesem Allen nach sollte ich meinen, daß es recht unbedenklich sei, wenigstens vom staatsrechtlichen Standpunkte aus sich bei dem, was die Vorlage will, zu beruhigen. Nun ist freilich noch ein anderer Gesichtspunkt vorhanden, von dem ich glaube, daß er in der Kommission durch⸗ schlagend gewesen ist. Man glaubt, auf die neuen Provinzen, deren Rechtsstreitigkeiten bislang in oberster Instanz vom Ober⸗Appellations⸗ gericht entschieden wurden, Rücksichten nehmen zu müssen; glaubt diesen Provinzen eine Garantie geben zu sollen, gegen einen nicht ganz einsichtsvollen Justiz⸗Minister. Man sagt deshalb: „in Civilsachen aus dem zeitherigen Bezirke des Ober⸗Appellationsgerichts übt ein zu errich⸗ tender Senat des Ober⸗Tribunals die Gerichtsbarkeit aus.“ Dieser Paragraph, meine Herren, giebt Ihnen gar keine Garantie. Garantie würde er Ihnen nur gewähren können, wenn der Justiz⸗Minister durch Gesetz behindert wäre, den neuen Senat mit Juristen zu besetzen, die den betreffenden Provinzen ganz fremd sind. Die gesetzliche Freiheit in der Besetzung der Senate können Sie dem Justiz⸗Minister nur dann entziehen, wenn Sie das in neuester Zeit erlassene Gesetz, wodurch die besonderen Qualifikationen für die Ge⸗ richte des Staates aufgehoben sind, wieder beseitigen. Ich glaube, daß Sie da die gewünschte Garoantie nicht erlangen können, sich be⸗ ruhigen könnten, indem Sie einiges Vertrauen in die Einsicht des Justiz Ministers oder der Königlichen Regierung, wenn Sie wollen, setzen. Die Vorschrift des §. 2 ist mir an und für sich nicht bedenklich; sie ist mir nur bedenklich als Theil eines Gesetzes und im Prinzip, weil sie sich richtet gegen die Exekutive der Königlichen Regierung. Nun kommt §. 3; die Kommission hat gefunden, daß §. 2, wie er liegt, doch B denken hat; sie fügt zu deren Beseitigung den §. 3 hinzu: Der §. 3 ist der Paragraph der Kompromisse der verschiedenen Ansichten, welche in Ihrer Kommission zur Geltung gekommen sind. Das Kompromittiren mag zwar im Gebiete der Politik gut und för⸗ derlich sein; im Gebiete der Justiz⸗Gesetzgebung ist nichts gefährlicher. Der §. 3 enthält eine doppelte Befugniß des Justiz⸗Ministers. Einmal soll derselbe befugt sein, gewisse Rechtssachen an den neuen Senat zu verweisen, die nach §. 2 ihm nicht gesetz⸗ lich zustehen; umgekehrt soll die Befugniß gewährt werden, den neuen Senat zu entlasten, also ihm Sachen zu entziehen, welche ihm nach Vorschrift des §. 2 zukommen würden. Mir ist der §. 3, besonders in seinem ersten praktischen Theile, völlig unverständlich; für mich um so bedenklicher, weil ich den Paragraph ausführen soll.
Der zweite Satz des Paragraphen sagt: Der Justiz⸗Minister sei ermäͤchtigt, Sachen aus anderen Civilsenaten dem nach §. 2 zu „neuen Senat, des Ober „Tribunals im Wege der Geschäftsvertheilung zu übertragen. Diese Bestimmung ist an sich klar den Worten nach; nach diesen ift der Justiz⸗Minister befugt, dem neuen Senat landrechtliche Sachen ohne Beschränkung zu übertragen Ich glaube nicht, daß man das gewollt hat; man hat wohl nur Hachen aus den gemeinrechtlichen Provinzen im Auge gehabt; die Bestimmung ist aber dem Wortlaut nach allgemein und klar Uebrigens ist der erste Theil des § 3 ohne Bedeutung weil an die Ausführung der betreffenden Bestimmungen nicht wohl gedacht werden kann, aus dem einfachen Grunde, weil der neue Senat mit den Sachen, welche der §. 2 ihm überweist, vollauf beschäftigt sein wird., Im Gegentheil befürchte ich, daß der neue Senat nicht in der Lage ist, die Geschäfte zu bewältigen, welche der §. 2 ihm zuweist. Ich muß diese Befüchtung nach gemachter Erfahrung hegen. Die Civilsachen des Ober⸗Appellationsgerichts waren schon von Anfang an zwischen den verschiedenen Senaten vertheilt. Den Hauptbestand⸗ theil derselben hatte der erste Senat, den Rest neben den Strafsachen der zweite Senat. Im Laufe der Zeit hat das Ober⸗Appellationsgericht, wenngleich, wie es mir scheint, unter Dissens einzelner Mitglieder eine wei⸗ tere Abgabe von Sachen an den zweiten Senat für erforderlich gehalten. Ferner sagt der §. 3: „Der Justiz⸗Minister ist ermächtigt, diejenigen in §. 2 bezeichneten Civilsachen, bei welchen die Entscheidung nach denselben Gesetzen des materiellen Rechts zu treffen ist, wie in dem Bezirke der Verordnung vom 2. Januar 1849 einem anderen Civil⸗ senat des Ober⸗Tribunals zur Erledigung zu überweisen.“ Der Be⸗
Ober⸗Appellationsgericht kann,
zirk der Verordnung vom 2. Januar 1849 enthält landrechtliche gemeimechtliche Gebietstheile. Ich nehme di daß man 8ce 6 stand beachtet hat, daß derselbe vielleicht als ein recht wesentlicher an⸗ gesehen ist. Wie soll es nun aber verstanden werden: wenn gesprochen wird von denselben Gesetzen des materiellen Rechts, welche in den Be⸗ zirken der Verordnung herrschen? Tritt diese Voraussetzung ein, wenn Gesetze den Gebieten sowohl der gemeinen als der Landrechte gemein⸗ Ui sind oder schon dann, wenn Gemeinsamkeit besteht mit den Gebieten entweder des Landrechts oder des Gemeinen Rechts? Ist das Letztere richtig, so wird allerdings ein großer Spielraum ge⸗ geben; man kann dann alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Obligationen⸗ recht den alten Civilsenaten des Ober⸗Tribunals überweisen. Ist das die Meinung der Kommission? Ich glaube kaum. Die Motive schei⸗ nen vielmehr davon auszugehen, es sollen nur solche Rechtsverhältnisse den alten Senaten überwiesen werden, deren Entscheidung von Rechts⸗ normen abhängig ist, welche gemeinsam sind den neuen Provinzen und sämmtlichen Gebietstheilen der Verordnung von 1849. Nun sagt der Paragraph also: Alle Sachen, bei welchen die Entscheidung nach denselben Gesetzen des materiellen Rechts zu treffen ist. Gehören da⸗ hin etwa Handelssachen, die nicht im vollen Umfange der Zuständig⸗ eit des Reichs⸗Oberhandelsgerichts überwiesen sind. Das sollte man meinen, da das Handelsgesetzbuch sämmtlichen Provinzen gemeinsam ist. Dagegen spricht aber, daß die Entscheidung einer Handelssache durchaus nicht auf einer Vorschrift des Handelsgesetzbuchs zu beruhen braucht, da das Handelsgesetzbuch nur ein Torso des Obligationen⸗ hüsts ist, neben welchem wesentliche Vorschriften des Gemeinen Rechtes, 5 Landrechtes und des Rheinischen Rechts ihre Bedeutung behalten. Da man einer Sache von vornherein nun nicht ansehen kann, welche dehs r We dentscecbeng⸗ 3 Betracht kommen wird, so ist ¹ t vorschrift des §. ar nicht ben s verhaht 8 88 88 Bergwerkssachen. 8 1“ tach der hervorgehobenen Richtung hin hat der §. 3 die größte Bedenken; er ist mir nicht verständlich und seine Nösfügdee,g ßben die größten Schwierigkeiten. Ganz anders steht es, wenn im Wege des Reglements die Geschäfte vertheilt werden, als wenn dieses durch
das Gesetz erfolgt. Denn über die Auslegung des Gesetzes hat der
u,eahk Richter allein zu entscheiden: wenn ich z. B. Bergwerkssachen oder Handelssachen abzweigen wollte, so wüßte ich nicht, ob das Gericht nicht sagen würde, diese Sachen sind nur insoweit nach dem Gesetze 1. Ven Hehn. der Verfügung überwiesen, als die Entscheidung nach hee 1get des Berggesetzes oder des Handelsgesetzbuchs zu er⸗ 8 “ daß die Senate nicht so schwierig sind, aber - ge im Leben realen Verhältnissen nahe gestanden hat, wird in dieser Beziehung Grund zu Befürchtungen haben. Meine Herren! Mit Rücksicht 52 Ueabe bevorstehende eingreifende Veränderung der Organisation 5 8 8 II ich den Zustand einfach so zu belassen, 1“ EEET nur insoweit abweichen zu können, Grundfas wene 8 edürfniß vorliegt. Demgemäß bin ich mit dem “ dreinverstanden und wünsche nur der Regierung das Ober⸗Lribunals so Fehentend s die Geschäfte des neuen Senats des als s bbeden end sind, daß eine Geschäftsstörung zu be⸗ fürchten, einzelne Gattungen von Rechtestreitigkeiten durch Reglement die P.“ zu überweisen. Daß bei dieser Abzweigung regierung e gebangen werde, tönnen ( NPohn 81““ 1“ 2 8 Sie Ghese e eeh an, so ist Alles gewagt, ohne daß Zie besorgt ;— rauchen, es werde die Verfassung der Monarchie verletzt Für den Fall übrigens, daß Sie glauben, der §. 2 sei noth⸗ wendig, was ich nicht wünsche, möchte ich bitten, wenigstens den §. 3 zu streichen. Dieser Paragraph ist nur vom Uebel. Es bleibt dann 8 den Vorschriften des § 2 und die Mitglieder des neuen Senats mögen eine besondere Thätigkeit entfalten. Bisher sind beide Senate des Ober⸗Appellationsgerichts im Allgemeinen nur in sehr geringem Matze beschäftigt gewesen, später werden sie dann eine sehr erhöhte Geschäftsthätigkeit entfalten müssen; ich bin überzeugt, daß ein jedes Mitglied hierzu bereit sein wird. .
8 knn Auf die Behauptung des Grafen zur Lippe, daß die e mpfung des Kommissionsantrags dem Artikel 89 der Ver⸗ fassung widerstreite, entgegnete der Justiz⸗Minister:
„Der Umstand, daß der Herr Berichterstatter auf die Behauptung zurückkommt, daß die Ansichten der Königlichen Regierung den Artikel 89 der Verfassungs⸗Urkunde verletzen, veranlaßt mich, noch einige Worte zu erwidern. . 8 — Die Verfassungs⸗Urkunde sagt: Die Organisation der Gerichte soll durch Gesetz erfolgen. Es fragt sich einfach, gehört denn zur Organisation auch die Geschäftsvertheilung unter mehrere Senate der⸗ selben Art? Der Herr General⸗Staatsanwalt. Wever hat schon näher auseinandergesetzt, daß man das nicht annehmen kann. Zu welcher Verzögerung, zu welcher Schwerfälligkeit würde das führen können? Ich muß dem Herrn Berichterstatter widersprechen, wenn er sagt, daß in der prenßischen Gesetzgebung seine Ansichten vertreten seien. Die Verordnung von 1849 sagt allerdings in Betreff der Kreisgerichte, daß sie in zwei Abtheilungen zerfallen, die eine für freiwillige, die andere für streitige Gerichtsbarkeit. Das ist einfach und erklärt sich leicht. In Betreff der Organisation der Appellationsgerichte beschränkt sich die Verordnung auf die Vorschrift, daß die Appellationsgerichte aus einem oder mehren Senaten bestehen sollen. Wenn der Herr Berichterstatter bemerkt, die Organisation beim Kammergericht sei als gewisse Verbrechen demselben überwiesen wurden, durch Gesetz geregelt, lo ist das richtig, war aber selbstverständlich, weil verschiedene Funktionen verschiedenen Senaten zu übertragen waren. Wie im Be⸗ richt hervorgehoben, sollte der eine der neu zu bildenden Senate die Funktien eines Anklagesenates haben, der andere die Funktion des urtheilenden Senats.
Ferner will ich dem geehrten Herrn Berichterstatter be⸗ merken, daß von mir nicht übersehen worden ist, daß die beiden Königlichen Verordnungen, auf welche ich Bezug genommen habe, vom 17. August und vom 27. Juni 1867 in eine Zeit fallen, wo die Ver⸗ fassungsurkunde in den neuen Provinzen noch nicht zur Geltung ge⸗ kommen war. Aber die Verfassungsurkunde sollte einen Monat später zur Geltung gelangen. Ist es nun wohl anzunehmen, daß die König⸗ liche Regierung, daß Se. Majestät der König die Absicht gehabt hätte, durch diese Verordnung Vorschristen ins Leben zu führen, welche geradezu der Verfassungsurkunde widersprechen?
Was die Errichtung eines neuen Senats anlangt, so bin ich davon ausgegangen, daß die Königliche Regierung das Recht hat, neue Senate beim Ober⸗Tribunal zu errichten. Glauben Sie, das sei gegen die Verfassung, so nehmen Sie einen Paragraphen dahin an: in Folge der Vereinigung wird ein neuer Civilsenat beim Ober⸗Tribunal eingesetzt. Dagegen S ich nichts ein⸗ zuwenden, obwohl es mir nicht erwünscht ist. Es ist sehr ungefähr⸗ lich, der Königlichen Regierung das Recht zu geben, bei einem Gerichte neue Senate einzusetzen, weil dieser ohne Uebereinstim⸗ mung der beiden Häuser des Landtages nicht vor sich gehen kann Der Justiz⸗Minister muß, um neue Senate zu bilden, Geldmittel haben zur Besoldung der Mitglieder der Senate. Indirekt wirken 5 die Faktoren der Gesetzgebung immer auf das Recht des Justiz⸗ Ministers, ein, neue Senate zu bilden. Der Herr Berichterstatter hat ferner gesagt, wenn §. 2 angenommen würde, wäre es schon sehr zweifelhaft, ob der Justiz⸗Minister das Recht hätte Sachen welche §. 2 erwähnt, einem anderen Senat zu übertragen. Ich bin nicht zweifelhaft darüber, daß der Justiz⸗Minister das Recht nicht haben würde; eben weil ihm das Recht entzogen sein würde ist es mir bedenklich, den §. 2 aufzunehmen. 88 8 Im Uebrigen habe ich mich nach den Erklärungen des Herrn Berichterstatters über den Inhalt und die Bedeutung des §. 3 in keiner Weise beruhigt. Ich kann demnach dem Hohen Hause nur empfehlen, sowohl den § 2 als auch den §. 3 abzulehnen. Das Höchste, was Sie meiner Ueberzeugung nach thun können, ohne in das Recht der Exekutive der Staatsregierung einzugreifen, wäre, zu be⸗ stimmen, daß ein neuer Senat beim Ober⸗Tribunal einzusetzen sei
Dem Herrn von Bernuth entgegnete der Justiz⸗Minister: Der Herr Minister von Bernuth hat es auffallend gefunden, daß ich mich mit gewissen Modifikationen einverstanden erklärt habe Der Herr Minister hat aber dabei unbeachtet gelassen, daß diese meine Er⸗ klärungen eventuelle sind. Ich bin für diese Eventualitäten, wenn die Sache nicht anders durchzusetzen ist. Uebrigens lag es mir ferne mich mit einem Antrage, wie er von Herrn v. Bernuth verlesen ist, auch nur eventuell einverstanden zu erklären. Der Antrag besagt das gerade Gegentheil von dem, was die Kommission will. In 228 An⸗ trage ist von Fachsena ten die Rede, mit einem solchen Antrage ist Niemandem gedient. Was ich eventuell zugeben könnte, wäre der Satz: es wird ein neuer Senat gebildet. Ich würde mich auch nicht mit diesem Antrage einverstanden erklären, wenn nicht der Streit über alle diese Angelegenheiten bald erledigt würde. Sobald die Reichsor⸗ nisation eintritt, wird der Streit aus sein. j 8
— Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Ges wurf, betreffend die Betheiligung des Ss ag6, Unternehmen einer die Stadt Berlin durchschnei⸗ Süetesh., von einem Punkte in der Nähe des Ostbahn⸗ LW“ Eisenbahn nach Charlottenburg,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von
8 1 verordnen mit Zusti ’. Preußen ꝛc. vecerönen mit Zastinimung beider Häuser des Landtags, was
§. 1. Der Staat betheiligt sich an dem Unter - der Firma „Berliner Stadteisenbahn veüfcmehihen, ngs tende Aktiengesellschaft zum Zwecke der Herste ung einer Fisenbahn
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