1873 / 308 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

er Abschnitt. Von den rovinzialausschüssen, ihrer Zu⸗ e Fnm eisenung und ihren Geschäften. §. 40. (Stellung des Provinzialausschusses im Allgemeinen.) Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes und der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwal⸗ tung wird ein Provinzialausschuß bestellt.

§. 41. (Zusammensetzung des Provinzialausschusses.) Der Pro⸗

vinzialausschuß besteht aus einem Oberbeamten (Landesdirektor, Lan⸗ deshauptmann) als Vorsitzenden und aus sechs bis ps Mitgliedern. Die nähere Festsfetzung der Zahl der Mitglieder erfolgt durch das Pro⸗ vinzial⸗Statut.

§. 42. (Wahl des Landesdirektors (Landeshauptmanns). Der Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Provinzial⸗Landtage auf sechs bis zwölf Jahre nach näherer Bestimmung des Provin⸗

jalstatuts gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Königs. Her Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Königlichen Kommissarius vereidigt.

§. 43. (Wahl der Mitglieder des Provinzialausschusses.) Die Mitglieder des Provinzialausschusses werden von dem 2 rovinzial⸗ Landtage aus seiner Mitte auf sechs Jahre gewählt. Ihre Mitglied⸗ chaft im Ausschusse dauert bei Ablauf der Wahlperiode bis zur

Bahl des Nachfolgers fort.

Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder aus und wird durch neue ersetzt. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch 2 theil⸗ bar, so scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Vorsitzende des Provinzial⸗Landtags in einer Versammlung dessel⸗ Se zu ziehen hat. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden.

Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden des Aus⸗

schusses vereidigt.

tor u. s. w.) zugeordnet werden.

ausschuß hat:

44. (Geschäfte des Provinzialausschusses.) Der Provinzial⸗ 9 1) die Beschlüsse des Provinzial⸗Landtages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kom⸗ 2 ch Gesetz oder Beschluß des Provinzial⸗ 8 auftragt werden, insbesondere nach näherer Anordnung des letzteren den Haushalts⸗Etat aufzustellen und die Jahresrechnung zu revidiren; 2) die Angelegenheiten des Provinzialverbandes nach Maß⸗ gabe der Gesetze, der auf Grund von Gesetzen erlassenen Königlichen Verordnungen und der von dem Provinzial⸗Landtage zu beschließenden Reglements (§. 16 Nr. 2), sowie in Gemäßheit des von diesem fest⸗ zustellenden Haushalts⸗Etats zu verwalten. Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbständig zu füͤhren oder die Beschluß⸗

1 fassung des Provinzial⸗Landtags zu erwirken hat, wird, soweit die für

die einzelnen Verwaltungszweige erlassenen Königlichen Verordnungen und Reglements darüber keine Bestimmung treffen, durch Beschluß des

rovinzial⸗Landtags festgesetzt 8; 3) über die Ergebnisse der Verwaltung dem Provinzial⸗Landtage Jahresberichte zu erstatten; 4) die Provinzial⸗ beamten zu ernennen, soweit die Ernennung nicht dem Provinzial⸗

Landtage vorbehalten ist (§§ 42 und 49), die Geschäftsfuͤhrung der Beamten zu leiten und zu beaufsichtigen; 5) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu diesem Zwicke von den Staatsbehörden überwiesen worden; 6) die ihm durch dieses Gesetz übertragenen, bezw. noch weiterhin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung wahrzunehmen.

8 .45. Dem Provinzialausschusse steht die Revision und entgül⸗ tige Feststellung der von dem Minister des Innern in Gemäßheit des §. 49 Absatz 1 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten Amtsbezieke sowie jede spätere Abänderung derselben zu.

Die Beschlußnahme des Provinzialausschusses über Abänderungen der in Gemäßheit des §. 49 Absatz 1 der Kreisordnung gebildeten Amtsbezirke sowie aller späteren Abänderungen derselben erfolgt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, nach vorheriger Anhörung des Kreistags.

746 Lehnt ein Kreistag auf Aufforderung des Ober⸗Präsidenten die Vervollständigung der von ihm in des §. 56 der Kreis⸗ ordnung vom 13. Dezember 1872 gemachten orschläge der zu Amts⸗ vorstehern befähigten Personen ab, so hat der Provinzialausschuß auf Antraß des Ober⸗Prästdenten darüͤber zu beschließen, welche Personen

nachträglich in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind.

§. 47. (Geschäftsordnung des Provinzialausschusses.) Der Pro⸗ vinzialausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden anwesend ist.

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Theil.

Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat⸗ interesse eines Mitgliedes oder dessen Verwandten und Verschwägerten in auf⸗ oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten⸗ linie berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten.

Im Uebrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine von ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Provinzial⸗Landtages festzustellende Geschäftsordnung.

§. 48. (Stellung des Köntiglichen Kommissarius gegenüber dem Provinzialausschusse.) Der Königliche Kommissarius ist befugt, von dem Provinzialausschusse über alle Gegenstände der Verwaltung Aus⸗ kunft zu erfordern und an den Berathungen des Provinzialausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.

§. 49. (Andere obere Beamte.) Dem Landes⸗Direktor (Landes⸗ Hauptmann) können nach näherer Bestimmung des Provinzial⸗Statuts noch andere vom Previnzial⸗Landtage zu wählende obere Beamte Landes⸗Syndikus, Land⸗Armen⸗Direktor, Feuer⸗Societäts⸗Direk⸗ b n Sie werden von dem Landes⸗Dirck⸗ tor in ihre Aemter eingeführt und vereidigt.

S. 50. ( Obliegenheiten des Landes⸗Direklors (Landeshauptmanns). Dem Landes⸗Direktor (Landeshauptmann) liegt unter Mitwirkung der

8 Ftan oberen Beamten die Verwaltung der laufenden Ge⸗ schäfte ob. f den Vorsitz mit vollem Stimmrechle.

Er beruft den Provinzialausschuß und führt in demselben nit vo Er bereitet die Beschlüsse des Provinzialausschusses für die Ausführung derselben Sorge.

Der Landes⸗Direktor (Landeshauptmann) vertritt den Provinzial⸗

vor und trägt

verband nach Außen und verhandelt Namens desselben mit Behörden

und

Privatpersonen den Schriftwechsel Schriftstücke. 1 1G Ech Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Provinzialverband gegen Dritte verbinden sollen, ingleichen Vellmachten, müssen unter Anfüh⸗ rung des betreffenden des Provinzial⸗Landtages bezw. des Provinzialausschusses von dem Landes⸗Direktor (Landeshauptmaun) und sofern ihme n Syudikus zugeerdnet ist, auch von diesem, im anderen Falle von einem Mitgliede des Provinzialausschusses unterschrieben und mit dem Amtssiegel des ersten Beamten versehen sein. Es bleibt jedoch dem Provinzial⸗Landtage vorbehalten, in den von ihm für einzelne Verwaltungszweige und Anstalten zu erlassenden Reglements in Be⸗ treff der Voll, i.hung von Urkunden und Vollmachten zur Vereinfachung der Geschäfte anderweite Bestimmung zu treffen. Z“

§. 51. (Stellung des Lander⸗Direktors Landeshauptmanns) und der anderen oberen Beamten zu einander.) Der Umfang der Amts⸗ pflichten des ersten und der anderen oberen Beamten, sowie ihre gegen⸗ seitige dienstliche Siellung wird von dem Provinzialausschusse durch besondere Geschäfts⸗Instruktionen geregelt, welche der Genehmigung des Provinzial⸗Landtages bedürfen.

§. 52. (Bureau⸗, Kassen⸗, technische ꝛc. Beamte der Provinzial⸗ Verwaltung.) Die Stellen der zur Besorgungz der Bureau⸗, Kassen⸗, tichnische und anderen Geschäfte des Provinzialausschusses erforder⸗ lichen Beamten werden von dem Provinzial⸗Landtage nach Zahl,

führt und zeichnet alle

§. 53.

1 (GBeamte der Provinzialinstitute.) Ueber die an den ein⸗ zelnen Provinzialinstituten

anzustellenden Beamten, sowie über die Art der Anstellung derselben wird durch die für diese Institute zu erlassenden Reglements bestimmt. Bis zum Erlasse derselben bleiben die bestehenden Reglements in Geltung.

§. 54. (Dienstliche Verhältnisse der Provinzialbeamten. Sämmt⸗ liche Provinz albeamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten.

Die besonderen dienstlichen Verhältnisse derselben werden durch ein von dem Provinzial⸗Landtage zu erlassendes Regulativ geordnet.

Hinsichtlich der Besetzung der Stellen von Provinzialbeamten mit Militärinvaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen gesetzlichen Vorschriften.

§. 55. In Betreff der Dienstvergehen des Landes⸗Direktors (Landeshauptmann) finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗S. S. 465) Anwendung. 8

Als Disziplinarbehörde fungirt in erster Instanz der Disziplinar⸗ hof für die nichtrichterlichen Beamten, in zweiter Itar das Staats⸗ Ministerium. 1 In Betreff der Dienstvergehen der übrigen Provinzialbeamten finden die Vorschriften des gedachten mit der Maßgabe An⸗

wendung, daß 1) an die Stelle der Bezirksregierung der Provinzial⸗ Ausschuß, an die Stelle des Präsidenten der Bezirksregierung der Vor⸗ sitzende des Ausschusses, an die Stelle des vorgesetzten Ministers der Präsident des Ober⸗Verwaltungsgerichts und an die Stelle des Staats⸗ Ministeriums das Ober⸗Verwaltungsgericht tritt; 2) das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung nur durch Be⸗ schluß des Provinzialausschusses eingestellt werden kann; 3) das Gut⸗ achten des Disziplinarhofes nicht einzuholen ist; 4) die Verhandlung vor dem Ober⸗Verwaltungsgericht im mündlichen Verfahren statt⸗ findet; 5) ein Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Berufungs⸗ Instanz von dem Präsidenten des Ober⸗Verwaltungsgerichts ernannt wird; 6) der Landes⸗Direktor (Landeshauptmann) Geldbußen bis zu zehn Thalern und die Vorsteher provinzieller Institute Geldbußen bis zu drei Thalern zu verhängen befugt sind; 7) Beschwerden über Disziplinar⸗Verfügungen des Vorsitzenden des Provinzalausschusses der Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtshofes unterliegen.

Vierter Abschnitt. Von den Provinzialkommissionen.

§. 56. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegen⸗ heiten des Pcvvinzialverbandes können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden.

Die Einsetzung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammensetzung derhghe hängt von dem Beschlusse des Provinzial⸗Landtages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich der Provinzial⸗Landtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare nicht selbst vorbehält. Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialaus⸗ schusse ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aufsicht des Provinzialausschusses und unter der Leitung des Landes⸗ direktors (Landes hauptmanns).

§. 57. (Stellung des Königlichen Kommissarius gegenüber den Provinzialkommissionen.) Der Königliche Kommissarius ist befugt, an den Berathungen der Provinzialkommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten theilzu⸗

nehmen. Fünfter Abschnitt. Schluß⸗Bestimmung. §. 58. Die Mitglieder des Provinzial⸗Landtages, des Provinzial⸗ ausschusses und der Provinzialkommissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung.

Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinzial⸗Landtag. Dritter Titel. Von der Oberaufsicht des Staates über die Provinzialverbände.

§. 59. (Genehmigung von Beschlüssen des Provinzial⸗Landtages über statutarische und reglementaris che Anordnungen, sowie in finanziellen Angelegenheiten.) Beschlüsse des Provinzigl⸗Landtages, welche folgende

Diensteinnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündi⸗ gung) auf Vorschlag des Provinzialausschusses durch den Haushalts⸗ Etat bestimmt. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch den Pro⸗ vinzialausschuß.

Diese Beamten werden von dem Landes⸗Direktor Ferber, Hauht⸗ mann) vereidigt und in ihre Aemter eingeführt. Si lten ihre Geschäftsinstruktionen von dem Provinzialausschusse 8

Angelegenheiten betreffen: 1) statutarische Anordnungen nach Maß⸗ abe des §. 16 Nr. 1; 2) reglementarische Anordnungen nach Naßgabe des §. 16 Nr. 2; 3) Mehr⸗ oder Minderbelastungen

einzelner Kreise; 4) Veräußerungen von Grundvermögen des Pro⸗

vinzialverbandes; 5) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Pro⸗ vinzialverband mit einem neuen Schuldenbestande belastet wird, sowie

Uebernahme von Bürgschaften auf den Provinzialverband; 6) eine

Belastung der Angehörigen der Provinz durch Beiträge über 50 Pro⸗

zent des Gesammtaufkommens an direkten Staatssteuern; 7) eine neue

Belastung der Angehörigen der Provinz ohne gesetzliche Verpflichtung,

insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten fünf Jahre

hinaus fortdauern sollen: bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherr⸗ lichen Genehmigung, in den Fällen zu 2 der Genehmigung der zustän⸗

digen Minister, in den Fällen zu 3 bis 5 der Bestätigung des Mi⸗

nisters des Innern, in den Fällen zu 6 und 7 der Bestätigung der

Minister des Innern und der Finanzen.

§. 60. (Aufsichtsbehörde.) Die Aufsicht des Staats über die Angelegenheiten der Provinzialverbände wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, von dem Minister des Innern geübt.

§. 61. (Beanstandung gesetzwidriger Beschlüsse der Organe des Provinzialverbandes.) Beschlüsse, welche die Befugnisse des Provinzial⸗ Landtages, des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Königliche Kom⸗ missarius zu beanstanden und, sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung fruchtlos geblieben ist, behnfs Entscheidung über deren Ausführung dem Minister des Innern einzureichen.

Wird ein Beschluß einer Provinzialkommission beanstandet, so ist die Angelegenheit zunächst an den Provinzialausschuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen. .

§. 62. (Auflösung der Provinzial⸗Landtage.) Auf den Antrag des Staats⸗Ministeriums kann ein Provinzial⸗Landtag durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es find sodann Neuwahlen anzuordnen, mwelche binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösung an erfolgen müssen.

Im Falle der Auflösung eines Provinzial⸗Landtags bleiben die von demselben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der so lange in Wirksamkeit, bis der neugebildete

rovinzial⸗Landtag die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat.

§. 63. (Zwangsweise Etatisirung gesetzlicher Leistungen durch die Aufsichtsbehöͤrde.) Wenn ein Provinzial⸗Landtag es unterläßt oder verweigert, die dem Provinzialverbande gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu geneh⸗ migen, so läst der Minister des Innern, unter Anführung der Gründe, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken oder stellt diese Ausgaben außerordentlich fest.

Vierter Titel. Allgemeine, Uebergangs⸗ und Ausführungs⸗ Bestimmungen.

§. 64 Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzuneh⸗ menden Wahlen der Provinzial⸗Landtagsabgeordneten sind die dem Provinzialausschusse übertragenen Befugnisse von dem Ober⸗Präsi⸗ denten wahrzunehmen. Ingleichen liegt ihm für diese ersten Wahlen die Prüfung der Wahlprotokolle an Stelle des Provinzialaus⸗ schusses ob.

§. 65. Die Mitglieder der für die Hhps⸗ und Residenzstadt Berlin nach §. 24 des Gesetzes vom 31 Müi⸗lgil Gesetz⸗S. für 1873 Seite 213) gebildeten Bezirkskommission für die klassifizirte Einkommensteuer sowie des nach §§. 187 und 188 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 für den Regierungsbezirk Potsdam gebil⸗ deten Verwaltungsgerichts werden auch ferner von dem Provinzial⸗ Landtage der Proönim Brandenburg gewählt.

An der Vollziehung dieser Wahlen nehmen jedoch Abgeordnete der Stadt Berlin Theil, welche zu diesem Behufe von den städti⸗ schen Behörden besonders gewählt werden. der Abgeordneten erfolgt nach de Wahl derselben finden die Vorsch

.

1: 800,000

§. 66. Alle dem gegenwärtigen Gesehe

z1 mungen werden aufgehoben und treten mit dem Kraft.

Von demselben Zeitpunkte ab gehen die Rechte der bisherigen provinzialständischen Verbände auf die n Gesetzes gebildeten Provinzialverbände über.

und Pflichten ach §. 2 dieses

Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen

bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme der nach gewählten Provinzial⸗Landtage über ihren Fortbestand Wirksamkeit.

di G 1S ehe

ie durch den §. 4 des Gesetzes vom 30. April 1873, betreffend die Dotation der Provinzial⸗ und Kreisverbände (Ges. S.

. 187), den Landkreisen der Provinzen Preußen, Pommern, Schlesien und Sachsen aus den Antheilen d an der Dotation von 2 Millionen Thalern (§. 1 Nr. vom 30. April 1873) vorläufig überwiesene

Brandenburg, ieser Provinzen 1 des Gesetzes

Summe von jährlich

480,000 Thalern verbleibt den gedachten Landkreisen zur Verwendung für Zwecke der Kreisordnung bis zu dem Erlasse der in dem §. 5 des

Gesetzes vom 30. April 1873 vorbehaltenen

besonderen Gesetze über

die Verwendung und Ueberweisung der Provinzial⸗Dotationen. §. 68. Die Umbildung bezw. Aufhebung der kommunalständischen

Verbände und ihrer Organe erfolgt durch besondere

nach Anhörung der nach diesem Gesetze gewählten be⸗

vinzigl⸗Landtage erlassen werden. Bis dahin bleiben die l 1 tungen in Wirksamkeit, und haben die Mitglieder d

Landtage und der von denselben gewählten Kommissionen ihre Funk⸗ Auch können Ersatzwahlen stattfinden.

. i mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen

tionen fortzusetzen. § Der Minister des Innern ist

Anordnungen und Instruktionen.

bisherigen kommunalständischen Einrich⸗

Gesetze, welche treffenden Pro⸗

er Kommunal⸗

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Königlichen Insiegel.

8

Wahl⸗Reglement.

Wahlen mittelst schriftlicher Einladung berufen. das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau

vor der Wahl werden die Wähler zu den Die Einladung muß

bestimmen.

§. 2. Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Pro⸗

vinzial⸗Landtages, bezw. Landrathe, Bürgermeister vertreter und zwei bis vier von ihnen aus der Zahl nannten Beisitzern sowie einem Protokollführer.

§. 3. Die Wahlen erfolgen durch handlung zu vertheilende Stimmzettel.

oder deren Stell⸗

der Wähler er⸗

abgestempelte, bei der Ver⸗

§. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung. §. 5. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stat

finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

er Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste

verzeichnet sind, auf; dem Wahlvorsteher, urne legt. Die während des Wahlaktes erscheinenden Wähler nicht geschlossenen Wahl Theil nehmen. Sind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt

welcher denselben uneröffnet

steher die Abstimmung für geschlossen; derselbe nimmt Wahlurne, verliest die darauf verzeichneten

ettel einzeln aus der 3 amen und ein Beisitzer zählt dieselben laut.

§. 6.

Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen

jeder Aufgerufene übergiebt seinen Stimmzettel in die Wahl⸗

können an der

der Wahlvor⸗ die Stimm⸗

Ungültig sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem

versehen sind 8

2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;

aus welchen die Person des Gewä

3) Stimmzettel, die 4) Stimmzettel,

zweifelhaft zu erkennen ist;

hlten nicht un

auf welchen mehr als

Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet

ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbeh

alt enthalten.

Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet.

Ueber die Gültigkeit Stimmzettel sind aufzubewahren und diejenigen, über keit es einer Beschlußfassung bedurft hat, mit dem

entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. Die

deren Gültig⸗ Protokoll dem

Ober⸗Präsidenten, bezw. dem Provinzialausschusse einzusenden. 5 Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die ab⸗

solute Stimmenmehrhei (mehr als die Hälfte der sich hat. .

EWrgiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, s lenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Person

Stimmen) für

o kommen die⸗ für sich haben, en die meisten

und gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand

des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, wer Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Ent auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt. .8. Die Wahlprotokolle Protokollführer zu unterzeichnen. §. 9. W vollziehen sind, können, mit Ausnahme der Wahlen d des Provinzial⸗Landtages und seines Stellvertreters,

auf die engere

scheidung, wenn

sind vom Wahlvorstande und dem

ahlen, welche von dem Provinzial⸗Landtage selbst zu

es Vorsitzenden der Mitglieder

des Provinzialausschusses und der Provinzialbeamten, auch durch Akkla⸗

mation stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.

———

Kunst und Wissenschaft. Das in der Ausgabe

begriffene 1. Heft (Jahrgang 1874) von

Petermanns Geographischen Mittheilungen (Gotha, Ver⸗

lag von Justus Perthes) enthält folgende Aufsätze: des Deutschen Reichs nach ihrer Volksdichtigkeit“ (1 „Nachrichten von Dr. G. Nachtigal in Inner⸗Afrika:

Heidenländer Baghirmis“. Lothringen. Die Einwohnerzahl

„Die Landschaften

nit Karte). Die tributären

GeVognostischer Ueberblick über Elsaß⸗ der Philippinischen

Inseln in

1871. Die Negritos der Philippinen. Nachrichten von Dr. N.

von Miklucho⸗Maclay: seine zweite Reise nach Neu⸗G puas der Insel Lüzon. Die Untersuchung des alt

ninea. Die Pa⸗ ten Bettes von

Amu⸗Darja (Orxus). Außerdem liegt dem Hefte eine Spezialkarte

der Länder an der Goldküste im Innern bis Kumassi VW Kriegsschauplatz, von A. Petermann ei

92

, dem englisch⸗ im⸗= Maßstabe

8 8

8 Gewerbe und Handel. Berlin, 30. Dezember. In der am 27. d. Mts. unter 6el”

des Geheimen Kommerzien⸗Rath W. Conrad abgehaltenen General⸗

Draht⸗Indust

Versammlung des Westfälischen i 320 Stimmen

in Hamm waren 1601 Aktien mit

rie⸗Vereins Der

vertreten.

Bericht des Aufsichtsraths hob hervor, daß in Anbetracht des großen

Rückganges der Eisenpreise Kontrakte über Lieferung von Roheisen eine starke dem sehr bedeutenden

und der früher abgeschlossenen theuren Abschreibung aus

Ueberschuß des Betriebsjahres 1872/73 als

norhwendig erachtet werden mußte und demgemäß auch 200,000 Thlr. auf

Vorräthe ꝛc. abgeschrieben worden sind. Die Generalversammlung billigte

diese Handlungsweise vollständig und nahm mit Befriedigung den

Bericht des Vorstandes entgegen. böö““ hat die Gesellschaft 5

im Geschäftsjahr 1871 1872 25,063, G Die auf 12 % festgesetzte Dividende ist bereits seit de ber c. zur Auszahlung gelangt. en

für den ersten Aufsichtsrath die Tantième auf 5 % genehmigte sie einstimmig den

Riga, in welchem die Fabrikation der für Rußland best

5 Pfd. Walzdraht Herse te.

Nachdem die General⸗Versammlung 5 % P. a. festgesetzt, Ankauf eines Fabrik⸗Etablissements in

m 15. Novem⸗

7

immten großen

Quantitäten Draht und Drahtstifte, unter Berücksichtigung der russi⸗ f schen Zollverhaͤltnisse, statthaben soll; die für diesen Ankauf nöthigen C

Mittel erfordern keine Vermehrung des Aktienkapitals. Leipzig, 29. Dezember.

Diskonto⸗Gesellschaft hat den Beschluß gefaßt, eine Reduktion

des Aktienkapitals der Gesellschaft von 8 ionen Thaler durch Zusammenlegung von je fünf Interimss

Vollaktien vorzunehmen. „,„“ 9 v.

Der Verwaltungsrath der hiesigen 5

12 auf 3,200,000

cheinen zu zwei⸗ 5 1““ hͤ”

Inseraten⸗Expedition

den Heutschen Neichs-Anzeigers

und Königlich Prrußischen Stnats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. an Steckoörief. Gegen den Gürtler Gustav Otto Riedel ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls in den Akten R. 25.74. Komm. II. beschlo en worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Riedel im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern

such

Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vo ihr Aufenthaltsort hat bis jetzt nicht ermittelt werden können. und der nächsten inländischen Gerichtsbehörde vorführen zu lassen, welche um

Greifenberg in Pommern, den 22. Dezember 1873.

abzuliefern. Berlin, den 24. Dezember 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Unter⸗

Beschreibung: Alter 21 Jahre. Geburtsort Posen. Größe 1 Meter 65 Cm. 5 Mm. lockt. se spitz Nase etwas spitz. Mund klein.

llstreckung der gegen sie rechtskräftig erkannten Strafen durch ihre Entfernung f sie im Betretungs

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Haadels⸗Register

8. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, ladungen u. dergl.

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submisstonen ꝛc.

Vor⸗

5. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w

von öffentlichen

1 Piüenne chen Papieren. Verschiedene Bekannt 9

8. Literarische daeee 9. Familien⸗Nachrichten.

die Königliche. Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst

ungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.

Hagre schwarz ge⸗ Augen dunkel.

Augenbrauen as esi ) 82

Wir ersuchen daher alle Polizei⸗Behörden, auf dieselben 1 Vollstreckung der Strafe und Nachricht darüber hierher gebeten wird Koͤnigliches Kreisgericht.

bildung hager. Gesichtsfarbe blaß. Zähne vollständig. 8 Sprache deutsch, sächsischer Dialekt.

Gestalt schwächlich Steckbriefs⸗Erledigung.

82

elle Etablissements, Fabriken u. Sroß handel.

8 b Der ven uns unterm 20. August cr. hinter den Arbeiter Carl U von hier erlassene Steckbrief ist durch die Gestellung

des Genannten erledigt. Templin, den

Königliches Kreisgericht.

zu achten, I. Abtheilung.

„den 20. Dezember Abtheilung I.

entzogen falle anhalten

nmn

Fe nimmt an die autorisirte Annoncen⸗ Expedition von

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg. Frank⸗ fun a u. sse in Berlin pzig, g

dl., Urralau, Jallr, Prag, Mien, München,

RHürnberg, Stratburg, JZürich und Stuttgart.

tnehmer

und

Stand oder Gewerbe.

Heimathsort.

Strafbare Handlung, wegen deren die Strafe erkannt ist.

durch welches die Strafe gesetzt ist.

Erkenntniß oder Mandat,

fest⸗ Gefänznißstrafe.

11“

Geldbuße

Substituirte Gefängniß⸗ strafe.

Laufende Nr.

Reelitz, Otto Ziegeleibesitzer Naugard

Denkert, Johannasunverehelichte Friederike

Keup, Ferdinand Leitzke, Carl Marquardt, Wilhelm Schäferknecht

Albert Hermann Paul, Joachim

Greifenberg

80

Robe Elvershagen

Arbeiter Schäferknecht Lowin

Arbeitsmann Treptow a. R.

Rekelberg, Carl Fried⸗Tagelöhner Brenkenhof rich Gustav Rekelberg, Ehefrau des Tagelöhners, Bertha Wilhelmine Friederike, geb. Radloff 1 Weichbrod, Heinrich Carl

Gauger, Johann

Hagenow bei Trep⸗ tow g. R. Gumminshof bei Treptow a. R.

Liermann, August Maurergeselle

Buß, Arbeiterfrau,

Marie Louise, geb. Ramthun Ziegenhagen

Vollbrecht, Ferdinand Knecht

Greifenberg 8

Pommerensdorf

Plathe

Handelsmann

Brehmer, Hermann Fleischerbeselle Strem

Betrug

wiederholte

Diebstahl

Steuerkontravention

16. Dezember 1859

Diebstahl, verübt nachsl2. Juni 1854 zweimaliger rechtskräf⸗ tiger Verurtheilung vorsätzliche Körperverletzung vorsätzliche Körperver⸗ letzung

Diebstahl

Diebstahl

Februar 1867 Februar 1869 65. Oktober 1869 6. Mai 1856

19. August 1856 8 7. April 1868

6 desgleichen desgleichen

vorsätzliche Körperver⸗4. Januar 1869 letzung

Betheiligung bei einer4. Januar 1869 Schlägerei, bei welcher ein Mensch erhebliche Körperverletzungen er⸗ litten hat

Holzdiebstahl im mehr als dritten Rückfalle

Diebstah

26. September

Beschluß vom 14. März

und Widerspenstigkeit gegen die Befehle sei⸗ ner Herrschaft Gebranch falscher Legiti⸗Erke

8

Julius

mationspapiere

Hartnäckiger Ungehorsam Erkenntniß vom 28. Oktober 1868

8 1 8 untniß vom 14. Novpbr. 1866/3 Tage

3 Monate Gefängniß 3 Monate Gefängniß 3 Monate Gefängniß 2 Jahre Zuchthaus 14 Tage Gefängniß

desgleichen

3 Monate Gefängniß

14 Tage Gefängniß

1868 8 Tage

fängniß

izeige⸗

fängniß

Holzwerth

p

3 Monate Gefängniß

Polizeig⸗—

4 Monate Gefängniß 200 3 Monate Ge⸗ 2 Jahre Zuchthaus 1 8

fängniß.

1 Woche Ge⸗ fängniß.

1 Tag Polizei⸗ gefängniß.

Anheften an die Gerichtstafel bekannt gemacht werden.

Wiesbaden, den 20. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[2750]

Oeffentliches Aufgebot unbekannter Erben. Der am 12. Juli 1861 hierselbst verstorbene

Kaufmann Moses Levin hat in seinen unterm 15. und 19. Juli 1861 publizirten Testamenten vom 30. Oktober 1842 und Nachträgen, insbesondere vom 24. Januar 1861 mann Martin Koene zu Berlin ein Erbtheil von

1. Oktober 1859 und deren 23. März 186 und seinem Halbbruder, dem Haupt⸗ und Paul

aa seines Nachlasses dessen Sohne

Koene ein, auf dem Erbtheile des Kaufmunns,

berg a. W. ruhendes Legat von 2000 Thlr. ausge⸗ setzt und in dem Nachtrage vom 24. Januar 1861 bestimmt:

„Das Leyat an meinen Neffen Paul Koene und die Erbschaft seines Vaters aus meiuem Nach⸗ laß soll när nach seiner Mazjorennität ausge⸗ zahlt werden. Sollte derselbe inzwischen sterben, so fällt es an die hiesigen Verwandten.“ 8 S dem Testamente vom 1. Oktober 1859 ist

gesagt:

„Spaͤlte einer von diesen (vorstehend einzesetzten)

Erben vor mir mit Tode abgegangen sein, und

Kinder hinterlassen haben, so treten diese an die

Stelle des Verstorbenen ein ac.“ 8 Der Hauptmann Koene, welcher auch anderweit mit Vornamen Christian genannt ist, starb am 14. Januar 1861, Paul Koene, geboren den 27. Ok⸗ tober 1844 und bevormundet bei dem Königlichen Stadtgericht, starb als Lieutenant am 14. August 1867 vor erreichter Majorennität. Sowohl das Erbtheil des Hauptmanns Koene, welches auf den Sohn Paul als Substituten übergegangen war, als auch das Legat des Paul Koene, sind nach dem Tode des Letzteren in das hiesige Depositorium zu einer Moses Levinschen Nachlaßmasse abgeführt worden. Die zu dieser Masse zunächst erbberechtigten „hie⸗ sigen Verwandten“ des Moses Levin sind unbekannt. Der bestellte Verlassenschafts⸗Kurator, Justiz⸗Rath Svenderop, hat das Aufgebots⸗Verfahren nach §. 471 folg I. 9. A. L. R. §. 146 folg. 1 51 A. G. O. beantragt.

Demgemäß werden alle diejenigen Personen, welche behanpten, daß sie durch oben angegebene, in der lettwestigen Verordnung des Moses Levin erfolgte Berufun „der hiesigen Verwandten“ als Erben und Erbnehmer oder Legatare auf diese Nachlaßmasse Anspruch zu haben vermeinen, hierdurch öffentlich vorgeladen und wird denselben aufgegeben, sich vor oder nach dem

am 20 Juli 1874, Bormittags 11 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle vor dem Herrn Kreis⸗ gerichts⸗Direktor Havenstein anstehenden Permine bei

Handels⸗Negister. V

Handelsregister 8 Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3157 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Adler⸗Bier⸗Brauerei Actien⸗Gesellschaft vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 24. De⸗ zember 1873 am 27. Dezember 1873 eingetragen: Durch Beschluß der Generalversammlung vom 19. Dezember 1873 sind die §§. 5, 22, 29, 32, 43 und 47 des Statuts abgeändert resp. ergänzt. §. 5. Das Grundkapital kann nach Ermessen des Aufsichtsrathes um den Betrag von 150,000 Thalern durch Emission von Prioritäts⸗Stamm⸗ aktien à 8 §. 22. Der Aufsichtsrath besteht aus 7 Mit⸗ gliedern. §. 29. Die Berufung zu den ordentlichen und aaußerordentlichen Generalversammlungen erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung, und muß die erste Bekanntmachung mindestens 10 Tage vor dem anberaumten Termin in den Gesellschafts⸗ blättern veröffentlicht sein. Der Banguser Friedrich Spielhagen zu Berlin ist in den Vorstand eingetreten.

Zufolge Verfügung vom 27. Dezember 1873 sind

am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3742 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma Weinberg & Bonwitt 85

merkt steht, ist eingetragen:

Der Kaufmann Julius Bonwitt zu Berlin ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der

Demnächst Nr. 7786 die Firma:

und als deren 1— Julius Theodor Bergemann hier eingetragen worden.

100 Thlr. vermehrt werden. In G r, woselbjt. Nr. 1378 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma:

Demnächst ist Nr. 7787 die Firma:

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 6033 die hiesige Handlung in Firma:

Internationale Buchhandlung R. Lesser

vermerkt steht, ist eingetragen:

Das Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Buchhändler Friedrich Julius Theodor Berge⸗ mann zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter dr Firma R. Lesser Internationale Buch⸗ bandlung fortsetzt. Vergleiche Nr. 7786 des irmenregisters. .

ist in unser Firmen⸗Register unter R. Lesser. Internationale Buchhandlung

Inhaber der Buchhändler Friedrich

unser Gesellschafts⸗Register, woselbst unter

H. Brasch & Sohn

merkt steht, ist eingetragen:

Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Jacob Brasch etzt das Geschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 7787 d's Firmen⸗Registers.

a in unser Firmen⸗Register unter

H. Brasch & Sohn

und als deren Inhaber der Kaufmann Jacob Brasch hier eingetragen worden. 8

Die Handelsgesellschaft in Firma:

Adolf Sachs 1 t ihrem Sitze zu Breslau und einer derlassung in Berlin unter der Firma:

Adolf & Heinrich Sachs

Zweig⸗

(Gesellschafts⸗Register Nr. 3536) hat fuͤr ihr Handels⸗ geschäft dem Kaufmann Samuel Julius Bloch hier

Kaufmann Moses Weinberg zu ist m Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokuren⸗

20. Dezember

LE“ 3 Die Firma ist in: e-eeg Weinberg geändert. ser

In uner Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 98979 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Gebr. Ammann 6 vermerkt steht, ist eingetragen: Die Handelsgesellschaft ist durch lebereinkunft aufgelöst.

ert

gegenseitige

In unser Firmenregister ist Nr. 7784 die Firma: H. 1 und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann Arenberg hier 1 (jetziges Geschäftslokal: Alexanderstraße 70) eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 7785 die Firma; 8 Th. Behm und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Heinrich Helmuth Behm hier 1 (jetziges Geschäftslokal: Spandauerbrücke 10) eingetragen worden. 3 11“

mann Frank und dem . lius Bloch, hier, Kollektivprokura ertheilt und ist dieselbe in un⸗

1873 els Handelsge ellschafter Register unter Nr. 2699 eingetragen worden.

Ferner hat dieselbe Handelsgesellschaft dem Her⸗ amuel Inlius Bloch, Beide

Prokuren⸗Register unter Nr. 2700 eingetragen,

dagegen in demselben unter Nr. 1952 die dem Her⸗ mann Frank und Marcus Naphtali für diese Firma

heilte Kollektivprokura gelöscht worden.

In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 67 die hiesige Genossenschaft in

Firma: Harmonie Gesellschaft für Pianofortebau eingetragene Genossenschaft

vermerkt steht, ist eingetragen:

der Instrumentenmacher Johann Heinrich Schmidt ist aus dem Vorstande ausgeschieden und statt seiner der Tischler Carl Gaudes zu Berlin als Lagerhalter in den Vorstand eingetreten.

Gelöscht sind: Prokurenregister Nr. 2638: 8 1 die Prokura des Julius Salinger für die Firma: Gustav N. Götz. Berlin, den 27, Dezember 1873. Königliches Stadtgericht. 8 Abtheilung für Civilsachen.

Konkurse, Subhastationen, Aufgeboste, vrladungen u. dergl.

hung. Der Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns J. J. Lebenstein zu Dirschau ist durch Akkord

[3830) Bekanntmackh

beendet.

Pr.Stargard, den 23. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[3831]1 Bekanntmachnng. Der Konkurs über den Nachlaß der Wittwe Jo⸗ hanne Kühn, geb. Schubert, ist beeubigt. Naumburg, den 19. Dezember 1873. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[3782]

Nachdem die Wittwe des weil Manz Diedrich, Louise, geb.

Edikt al-Ladung

.

. Pflastermeifters

W

Dransfeld, Inhaberin der Firma:

„Franz Diedrich's Witiwe“

mit der Anzeige ihrer Vermögensunzuläng⸗ Zusammenberufung ihrer des Versuchs einer gütlichen Vereinbarung hier gestellt hat und diesem Gesuche statigegeben ist, so werden Alle, welche an die Wittwe Diedrich, bezw. deren Vermögen, behufs ihrer Be⸗ friedigung Ansprüche haben, geladen, diese Ansprüche etwaige Vorzugsrechte unter Vorlegung der dieselben begründenden Urkunden, in dem auf

Montag, den 23. Februar k. N.

daselbst, lichkeit das Gesuch um Gläubiger zum Zwecke

und deren

Morgens 10 Uhr,

die Vergleichsvorschläge der erklären, unter der Androhung daß, wenn in Vereinbarung erreicht ben zustimmend angenommen, kurs eröffnet und alle nicht von der Konkursmasse ausges

Der Kridarin ist das T Nr Dr. jur.

sistirt.

18792

mit unbekanntem Aufenthalt zur Klagebeantwortung unter

vom 24. Juni 1867 auf den

hierher vorgeladen.

-.

dem Anmeldungstern

Münden, den 23. Dezember 1873 Königliches Amtsgericht I.

8*

hier angesetzten Termine anzumelden und sich über Gemeinschuldnerin zu des Rechtsnachtheils nine eine gütliche werden sollte, die ausbleiben⸗ den einfachen chirographarischen Gläubiger als dersel⸗ wenn nicht der Kon⸗ erschienenen Gläubiger chlossen werden sollen.

Verfügungsrecht entzogen, Hildebrand als interimistischer Kurator verpflichtet, auch sind Sicherungsmaßregeln angeordnet und die Zwangsvollstreckungen einstweilen

Auf Klage des Kurhausbesitzers Karl Rücker da⸗ hier gegen den Maler H. Lewis aus England we⸗ gen Forderung von 2723 Gulden 32 ahwesende dem Rechtsnachtheil des Eingeständnisses und des Verlustes der Einreden mit Verweisung auf die Bestimmungen der §§. 7, 9, 10, 12, 13, 14, 17 und 98 der Proz. Ver. Ord.

12. Februar 1874, Morgens 9 Uhr, Weitere Verfügungen in dieser Sache werden nur

38

Kr.

achtel, aus

wird der H. Lewis

. Nr. 3.

dem unterzeichneten Gerichte oder in dessen Registra⸗ tur (Bureau IV) schriftlich oder persönliich zu mel⸗

den und daselbst weitere Anweisung zu erwarten,

widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen präkludirt und die Nachlaßmasse den, nach Wegfall dieser hiesigen Verwandten“, sich sonst als zunächst erb⸗ berechtigt und berufen Ausweisende ausgeantwortet werden wird. . Stargard in Pomm, den 22. September 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung I. Verkaufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc. Pferde⸗Verkauf. Freitag, den 2. Januar 1874, Vormittags 11 Uhr, soll auf dem Kasernen⸗ hofe des unterzeichneten Bataillons Waldemar⸗ straße 63 ein unbrauchbar gewordenes König⸗ liches Dienstpferd öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden. Berlin, den 29. Dezember 1873. Königlich Brandenburgisches Train⸗Bataillon Nr. 3.

[3837] 3 88 Die Fertigstellung einer größeren Anzah! von Bureau⸗Ulensilien für die Admiralität soll im Sr missionswege verdungen werden. Lieferungslustig werden ersucht, ihre versiegelten und mit der Auf schrift „Submission auf Lieferung von Bureau⸗ Utensilien für die Admiralität“ versehenen Of⸗ ferten bis zum 10. Jauuar fut. a. in der Ge⸗ heimen Kanzlei der Admiralität, Leipziger Platz 12, abzugeben. Die Lieferungsbedingungin liegen eben⸗ daselbst zur Einsicht aus. Berlin, den 25. Dezember 1873. Der Chef der Admiralität. Im Auftrage Dirksen.

(ü. 2110] Bekanntmachung. Die Lieferung des im Jahre 1874 bei den Kaiser lichen Werften, sowie den übrigen Marinebehörden zu Wilhelmshaven, Kiel und Danzig eintretenden Bedarfs an verschiedenen Materialien, 88 1 Gruppe X. . Nr. 1. 86,400 K. Eisenplatten gewöhnlicher prima Kokseisen und Lowmoor⸗Qualität, 31,500 K. Flur⸗ platten, gerippte, 2300 K. Eisenblech (Schwarz⸗ blech), 21,500 K. galvanisirte Eisenbleche. G Nr. 2. 7200 K. Band⸗, 11,300 K. Flach⸗, 154,000 K. Rund⸗, 6000 K. Halbrund⸗, 41,800 K. Dia⸗ drat., 37,000 K. Eck., 800 K. Trager⸗ und 11,000 K Roststab⸗Eisen, 11,850 K. Gußstahl⸗ Meißel⸗, Schweiß⸗ und Federstahl, 650 K. Stahlbleche. 500 Blei in Mulden und Gießblei, 12,700 K. Bleiblech, 6000 K. Bleiröhren, 650 K. Zinn in Stangen und Blöcken, 50 K. Zink, 3500 8. Zinkblech, 28,000 K. Kupfeepkarten u9 Kupfer⸗ blech, 3200 K. Kupferröhren, 14,700 K. Flach⸗, Rund⸗ und Vierkant⸗Kupfer, 1650 K. Kupferhaut⸗ nägel, gegossen, und 100,000 Stück geschnittene, 388 Stück kupferne Nägel, Gat⸗ und Pumpen⸗ nägel.

Nr. 4. 2900 K. Messingblech, geschabt und ungeschabt,

1500 K. Bell

ellowmetall 22,000 Stück

in Platten und Stangen, Metallnägel, 1000

K. Neusilber⸗

Weiß⸗ (Ponton⸗) und Kreuzbleche.