““ 8 1““
Behesenden rasfeentzaßctend chefer echnnas dem dazu von dem obersten Verwaltungsorgan So lange aber ein 88 §. 15 gewährter Zuschuß noch ungetilgt ist, kann 88 betreffenden 8 8 8 I. Bis zur Einführdn ab 1 r yn re- “ Grundbesitzer die Abtragung des erhobenen Darlehns nur unter der Bedingung gestattet werden, daß neben 8 8 Im. der Syndikus der Kan ihn 89 geson erter Verwaltungs⸗Einrichtungen für die Central⸗Landschaft versiebt dem abzuzahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Zuschuß nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, soweit 8 tral a zu Coupons und Talons landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe. — 8 der Fentral Landscafts⸗Birckion Eesct dagfeenegahess Miceen — ööaö“ der dazu 89 27 vorhandene Fonds nicht ausreicht,Fdurch besondere baare Zahlung erstattet wird. 8 a 2 1 .“ Zinscoupon N .“ im Falle die Ausfertigung von landschaftlichen Central Pfandbriefen auf A in ind E“ Ii undß — ungsfonds geht mit dem Besitz des be⸗ . . 1 9 8 1 zfe P ntrag der im §. 1 sub D. und E. v 5 F ü 8 W. 1 .“ “ ven zunzals⸗ Pes aetännreditnftate Sfolt, noch ein anderer, bei dem Kur. uns Hiehmeräsces wüüerschrühe Füüsaten ahne das Grzastic wederabgemeim, nog sanst — deenc emndte herdctninmwan C2 “ 1 8 4prozentigen landschaftlichen Central⸗P Die, nal “ 18 nu W 5 für die betreffende Provinzial⸗Landschaft wirklich eine dem durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten 1eee. hhena vorbehalklich vch * 2b 1¹* eingetragen worden ö Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf das Grundstuͤck gehörig nach §. 6 statthaften Anoednungen. 3 8 1. ihʒ ,s ““ Inhaber dieses Coupons empfäͤngt gegen dessen Rückgabe am⸗ ..J. ten.. * 8 iervo 8. je Nolle; 8 .31. Insoweit nach den reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Provinzial⸗Landschaft 8 W“ 8 sdie halbjährlichen Zi f in Worte den umseitig bezeichnetn erst durch nach Vierdan eneage nchasfeung frflgt die vncnitenhan der pföebeg Eefeadner brehüigt is. Prs dens Betrag pfanget akeve Ehenne Benleftde “ 2 oder au en dfechr ean 85 M 8g den h,. es 8 b 8 1 Üübres 6 PE“ ⸗Direk † s altlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefsdarle ns, oder ei jefs⸗ 11 Eöö“ 1“ “ erlin, den... te u.“ . elstaru eeeh; enag fühpenden Register eingetragen. Daß diese Eintragung erfolgt ist, de basleha Fhbiteeneuerung) zu verlangen, steht ihm diese efugniß 888 5* Ansehung EEE“ Privilegirter Pfandbrief 8 en ten ö“ ““ Fanans 1 1e wwhesdage üsgwmfat ufed een der Kentad Hangschasts Aifektion, durch wei Mis⸗ dder Cesstos nelalöschaftlice Harntie in nsehung solcher Beiräge, woräber löschungsfäbige Luittnag= b0 der Central Landschaft für die Preußischen Staaten Föfacge deb efrsche denga ga aorehalleh e9. Anspruchs gemäß §. 23 57ꝙν 1q re “ 1 : Cession ertheilt worden ist, findet ni att. 3 8 üb — — “ Pfah enber 9 1228 darin dverschriebenen Darlehnsforderung landschaftliche Central⸗ §. 32. Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Ansehung einer Darlehnsforderung 8 Fhs g rs Mark 3 des Statuts. Landtage . 8 V* is eine Dfapr 88 ; a eshalb dem N. N. Kredetinstitute zufolge dieses (§§. 28, 29 und 31) darf nur nach Kassirung eines entsprechenden Betrages von landschaftlichen Central⸗ ““ ““ 1— hl zur Sicherheit des Kapi-⸗ 1“ chaft im 8 1 . eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Pfandbriefen erfolgen (§ 19). Deutscher Reichswährung, verzinslich mit 4 Prozent jährlich, ausgefertigt ’ ee““ ahl- des “ 1 landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe und der Einlösung solcher Pfandbriefe, nüer. — §. 33. Ob und in welchen Fällen eine Aufkündigung von landschaftlichen ECentral⸗Pfandbriefen tals als der Zinsen auf den Grund einer Hypothek von Eleschem etroge “ 1 Lastun de ges⸗ nurch Llc. 9 e Peandgricenezezumennlandorhen ei nthrechender Bein 8 döhnh süafttih f. i Kialösüag hurch Baarzahlung statkfinden soll. Petbt der Beschlußnahme der Central⸗Landschafts⸗ vfr mögen r Hdcen9 ih ndges Fei senee reglementsmäßiger Garantie 0 88 1 8 p ) ( 8 5 e 4 1 1 l 1 „ a. gebote hinsichtlich des Pfandbriefsrechtes präkludirt worden sei.“ v1““” Inerle 84 üändi ; b 1 8 ndstü des Verbandes in deren Verpfändung landschaftliche Central⸗Pfandbriefe ausgefertigt 1 “ Se rech r. “ 1b Fällen der Aufkündigung zur Baarzahlunn 5 der Grundstücke des Verbandes, gege inZal: tten 5 Le begh gent ehboche enhehörde rhntfuf nesegdffeen öoprzesetung. vche gantrit darch, Borlcgun 888 20. Januar 1870 und besfeufünhian dGer2 Barzanl 9 bnach Flaleftund des “ Erlasses vom 6 sind “ 88 Seiten der Inhaber, deslgg . von Central⸗Landschaft; nach Hem he s ..... . veien vefeeipenab⸗ nach 10 R. .l durch ein anderweitiges, ebenfalls von der Central⸗Landschafts⸗Direktion durch zwei Mi eber b 8 1.““ 9 r Bekanntmachung der Central⸗Landschaftsdirektion Zinscoupons für fernere 10 Jahre nebst einem neuen tral⸗L ftssyndi tion, durch zwei Mitglieder derselben, und 1 Pfandbriefs⸗Kassation. 1 1u Berlin, den .. ten 1“ 1 Talon kostenfrei an den auf den Coupons bezeichneten Zahl sstellen ausgehändigt. Im Fall jedoch da⸗ Fnt aantrate gesdateshndate roligehendes nachzuweisen ist, eine Löschung oder anderweitige S. 34. Aus dem Umlauf zurückgezogene landschaftliche Central⸗Pfandbriefe werden zusammen mit den b 8 8* gggegen Widerspruch vor dem Fälligkeitztermine⸗ 8 “ 8 1asa 969 der Fen ülh ieh chaßse Auch darf nur nach Vorlegung eines solchen en istes oder ei 8 u. zugehörigen Coupons und Talons in Gegenwart eines Mitgliedes sowohl der Central⸗Landschafts⸗Direktion 88 Die Central⸗Landschafts⸗Direltion. 4 1 Direktion erhoben wird, erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons mit Talon nur an den Pfandbriefs⸗ 11“ kasstrter 1 6 ttestes oder eines entsprechenden Betrages aus dem als des Central⸗Landschafs⸗Syndikats, kassirt und in den Registern der landschaftlichen Central⸗Pfand⸗ 8 Daß für d orstehenden landschaftlichen Central⸗Pfandbrief in den §§. 19 und 22 des Inhaber gegen besondere Quittung gemäß §. 20 des Statuts. 11I1n“ zurügezogener kassirter landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe die Provinzial⸗Landschaft, welcher die briefe gelöscht 1 Daß für den vorstehe 8 d, bescheinigt u“ 8 IZerim . 18 ausschuß Darlehnsforderung verschrieben worden ist; hierüber eine löschungsfähige Quittung oder Cession, oder eine 3 8 ““ Satuts vorgeschriebene Sicherheiten vorhanden 8 escheinig in, den . . . ten die Cenral Landf chafts⸗Direktion. nagere⸗ Fndstemeuemmg — in den äbechaadt nach g. 31 zmältien älln bepihen 1“ Fonds der Central⸗Landschaft. 8 b Das Central⸗Landschaftssyndikat. 11X“ 3 (Fakfimile der Unterschrift des Direcklionsmitzliedes.) 4029 Coupons. §. 35. Den Fonds der Central⸗Landschaft bilden: 3000 Mark 8 gs Eingetragen im Register der landschgftlichen Central⸗ Eingetragen im Register sub Fol. . . . .. Nr. — . s r —
1 §. 20, Den landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen werden von der Central⸗Laudschafts⸗Direktion 3) der am Schlusse des §. 14 gedachte Coursgewinn, Pfandbriefe “ .“ eee 8 8 „ Reglemen b Pfandbriefe, betreffen
vr 2 2 8 11“ äfts 5 Regulativ tellend H. m Falle vor dem Fälligkeitstermine des letzten Zinsc 16 bei der C „Land⸗ 18 f “ 8 5 Aus Gafts⸗Biehian Widerspruch gegen Ausreichung der neuen Foupons un den Prchentankenah 8 Benlagen, “ e bb 8 die A sführun g des mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai 1873 (Beset⸗Sauml pro 1873 Nr. 23 Seite 309) landesherrlch 1
“ e“ Aprozentigen land
,,. “
8.- S16 auf einen zehnjährigen Zeitraum Zinscoupons, welche den halbjährlichen Zinsbetre apt 8 2) die versährten Pfandbriefszinsen (§. 23)) 8g ves) rücken, und jedem Zinscouponbogen ein Talon, welcher für den Iühbenlic die Anabettag 8* Fepifals aue. 3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab, unerhoben gebliebenen, nach erfolgter ge
8 Zerordnu b neuen Coupons auf die nächstfolgenden zehn Jahre enth A. 8 richtlicher Präklusion verfallenen Valuten der nach §. 33 und dem Allerhöchsten Erlasse vom 1 Rensedns 8 —Muüster beigegeben. den zehn Jahre enthält, nach 8.K.8 1 anliegenden 20. Januar 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 70) öffentlich aufgekündigten landschaftlichen Central . . 6 Provisorisches Ges
fachams; 2— “ Ausreichung der neuen Coupons nebst Talon nur an den 9 Neperj vüshe welche sch be der Central⸗Landschaftsverwaltung ergeben. der 3 ..“ . 21. Die landschaftli tral⸗ rief ie d L“ Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat im Interesse der Central⸗Landschaft und des Rea 1 d n 72 . .
dec können Kacheagsha smaschaftt 8 E“ “ 1,Sensechupens und Talone für ange messene linsbare Belegung und Benutzung 6er Felteo und der Ammshaft und, deed en 8 ECentral⸗Landschaft für die Preußischen Staaten.
dem Pro ijiedoch im be 55 ber deutsche Text allein maßgebend bleibt, auch mit Umrechnungen der verschriebe⸗ Lens scheftlichen eutrad hfandbriefen ö . tragen; entweder gemäß §. 15 Alinea 1 . 1“ W1 dschafts⸗Direktion das Recht vorbehalt Iric i . issen durchschnittlichen beamten nen — in deutscher eichswährung zahlbaren — Beträge nach ausländischen Währungen versehen werden. pfandbri I be Durch An “ landfchaf lichen Central⸗Pfandbriefen, oder in eigenen 8 Im Anschluß an die beigefügte, gemäß §. 3 des Statuts der Central⸗Landschaft für die Preußi⸗ bleibt der Central⸗Lan sschafts⸗Direktion das echt vorbeha ten, periodisch einen gewi e 19 Uchm seisst⸗ Landtage 1 Die Anordnung der näheren Modalitäten bleibt der Central⸗Landschafts⸗Direktion überlassen. Pfandbriefen eines verbundenen Insstituts, oder, in inländischen Staats⸗ sowie vom Staat garantirten schen Stagken festgestellte Geschäfts⸗Ordnung für die Central⸗Landschafts⸗Direktion vom heutigen Tage, Courssatz für die käufliche Uebernahme der ausgefertigten Pfandbriefe zu normiren, oder bde 1 4 ö“ be leichen der 89 ö in landschaftliche Central⸗Pfandbriefe seedirerns e rschtleglich der vom Norddeutschen Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuldver⸗ 1 ergeht zur Ausführung des Statuts zufolge §. 4 desselben, nach Verständigung mit den obersten Verwal⸗ ““ für Rechnung des Darlehnsnehmers zu besorg
ngelegen 8 öhnlichen Formulars na nleitung des §. 25 umgeschrieben werden. er b “ ö 1ue“ 1 tungs⸗Direktionen der verbundenen Institute, nachstehendes 1 erselben den Ersös ausreiche 9;8 1 Fentral⸗Landschafts⸗ Staatsbe §. 36. Wegen der gegenseitigen eateuransscefe ehtce saheg, ne hrecnung wiscen den 8 Provisorisches Geschäfts⸗Regulativ. Die Vorschrift des Absatzes 3 §. 14, wonach es der Beschlußnahme der Ce
üͤbertrage 9 Sicherstellung der Inhaber landschaftlicher CentrallPfandbriefe. einzelnen verbundenen Instituten und der Central⸗ Arrikel1 .. Direktion uͤberlassen bleibt, den Feütpunde dau von nehs ab 8 Foursen 6n486 . der allget 8§. 22. Die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe sind berechtigt, v 2 ft: 1 3 E16 1 1“ CECentral⸗Pfandbriefe über Pari dem Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der Nenn S. 19 85 1 a. die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den Fareete Fiiägtrmn den gentral . “ ege und Jahres⸗Bermwaltungsbericht. qp.““ “ 8 Büreau⸗ und Fassenwefen J teresse des Verbandes sicherstellenden Gelde auszureichen ist, gewährt das Mittel, etwaigen Spekulationen entgegenzutreten, 8 5 .88 n tige Fest b. die Zahlung des Kapitals in dem Falle, daß ihre Pfandbriefe zur baaren Einlösung 6868 37. Ein⸗ centrallandschaftliche Deputation, zu der die Generalversammlung oder der von letzterer Behufs Einführung eines moͤglichst gleichmäßigen, b 8 8 d Kassenwesen der Central⸗ Coursen landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe über Pari in der Art sich geltend 18“ §. 49 Al öffentlich aufgerufen werden (§. 33), 1u.“] 1,2g ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kreditinstituts ein Mitglied erwählt, ertheilt demen ud gehörig in einander greifenden Verfahrens in dem gesammten ““ 8 Ge⸗ dergleichen Pfandbriefe Seitens des Darlehnsnehmers aufgenommen würden, um dieselben n. f-Höhe ds Amtsbezi zu verlangen. “] eren mit der Rechnungsführung und den Kassengeschäften für die Central⸗Landschaft betrauten Rendanten, auf andschafts⸗Direktion und der Provinzial⸗Landschaftsverwaltungen 8 . für ber “ 1 Coursgewinnes zu veräußern, alsbald aber wiederum durch Zahlung des baaren Betrages au he d. Die Sollte ein Briefinhaber seine Befriedigung im Verwaltungswege nicht erlangen, so steht ihm den Grund stattgefundener Rechnungsprufungen und Kassenrevisionen, die Decharge. “ H“ schäftsführung erforderliche “ Retisten, öö en Hetre seits hene Feia verke Urnd 5 Mennwerths zur Löͤschung zu böagen esc. 8. 89 2 der in G die Befugniß zu, dieselbe im Rechtswege gegen die Central⸗Landschaft aus den Fonds derselben und aus Die Central Landschafts⸗Direktion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit einem übersichtlichhhn Abrechnungen aller Art sind die anliegenden Normativ⸗Bestimm gg “ Artikel 6 zu §. 15 des Statuts. 8 Amtsbezi hiihhren Forderungsrechten zu verlangen, daher auch die richterliche Ueberweisung des erforderlichen Betrages: Ertrakte der Jahresrechnung nebst Sehresnnöcnraltngg ctt den verbundenen Instituten zugehen. — Buchführung in den Angelegenbeiten der Central⸗Landschaft nebst den beigefügten entspre vn — Gewährung und Sicherstellung der Pfandbriefs⸗Coursdifferenz. Einverne a aus den Fonds derjenigen Provinzial⸗Landschaft, auf deren Antrag de betreffende landschaft⸗ §. 38. Dem Königlichen Kommissarius ist der Abschluß zder Jahresrechnung, sowie eine jähr⸗ vARRRäaufgestellt worden und zu beachten. Artikel? des Statuts * Das unter Artikel 4 als Anlage beigefügte Formular über Ausstellung der 1“ 5 b des Kreis liche Centeal⸗Pfardbrief „(mittirt worden ist und welche dadurch die besondere Garantiever⸗ liche mach wetsung . ee echett eas daß der Gesammthetrag der in Umlauf befindlichen landschaftlichen W Bes L 8 111“—“ dürfnisse enthält auch die entsprechenden Fassungen für die verschiedenen Fälle der Gewährung der Coursd ifferenz §. 4 pflichtung für denselben übernommen hat, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene * th 8 Fndbriefe den Gesammtbetrag der gemäß §. 12 Behufs der Pfandbriefsbeleihung eingetragenen SOi, WMa.* 8 bschaffimag t in der Verhandlung vom 11. Juni 1872 Nr. I. ad landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen zur geeigneten Venutzung. 8* Wege des §. 15 ver⸗ die Verv ö Fette ö“ 88 8 hypothe Hen hasserderunzen nicht ühersteise C“ . 8— . 2ne engsnle ung hat in de he g . J Dem “ wird v 8e, draee enn 8 8. Valdta dessel⸗ aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche von der rovinzial Landschaft für in C. 8 ö9, b 4 aten des Verbandes bestehenden Bestimmungen und inrich⸗ — 8 hemn . 8 r 52† 1 jch. t⸗Nerb 1 möge desselben loens im Grundbuche, welchen das Pfandbrie s⸗Darlehn einnimmt “ vren Pfandbriefen ausgegebene Darlehne erworben worden fc zu suchen, “ tungen bleiben in Werkämkeht und. finden auch hei centrallandschaftlichen Beleihungen und fuüͤr diejenigen 1G “ 88 88 11“““ “ ben⸗ “ der Verpflichtung allmählicher Tilgung durch entsprechende Jahreszahlung . ae 16 c. zu verlangen, daß die Provinzial⸗Landschaft angehalten werde, seine Forderung auf die Besitzer Grundstücke auf den Darlehnsfordetungen Behufs der Ansfertigung landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe ermächtigt, an Stelle der He2ggg eeeen. u 18 unn Nachten sZirtt Verwaltungs⸗Etat seits wird für die Verzinsung und möglichft zeitige Rückerstattung des gu. Zuschusses durch die vorgesehe nachträgl 1 aller Güter, welche mit Darlehnen in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehen sind zu Lingetragen sind, b auf die 15 Anwendung, insoweit damit die Anordnungen des gegenwärtigen ℳ Z 8 ensch ah brnlicher, en Kredit⸗Inftituts 18 ö welche sich bei dem Eintragung der bezuͤglichen Stipulationen die nöthige Sicherheit geschaffen. en .ʒas. 5. 4. 8 repartiren und von ihnen einzuziehen. 1 Staluts vereinbar sind Die Central⸗ andschafts⸗Direktion hat hierüber bei entstehenden Zweifeln, mit 1“ des Fenr n Se 1¹ llands 9, stlich Serw altung als nothwendig herausstellen Se e Sollten bei Subhastationen, falls nicht das betreffende Pfandbriefsdarlehn, event. 8 88 vinꝛialau Zur Sicherheit für die Inhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe dienen endlich noch — als Ausschluß jeden gerichtlichen Verfahrens, zu entscheiden. ltlich 82 v. hältnißmaßt 88 Bekheili ung der ser en zur Cengral Landschaft verbun⸗ Vereinbarung, stehen bleibt, Weiterungen wegen Erstattung des etwa noch validirenden Zuschussgs “ Mitglie allgemeine Garantie — die Amortisationsbeiträge sämmtlicher zum centrallandschaftlichen Verbande gehöͤriger Ausgabe provinzieller Pfandbrief dene Institute bei den desfalstgen Kosten, ieö nicht bauliche Einrichtungen auf der Vorschrift Absatz 3 §. 29 des Statuts sich ergeben, so wird event, durch Feidehs eaee Die 8 11 Be haltasgmägige Heranziehung vorkommenden Falls nach näherer Anordnung der Central⸗ §. 40. Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen verl 8 nen Institute, eigene Pfandbrief I den Grundstücken des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts betreffen.“ — s b ö “ EE“ der Landschaft jedem möglichen erade 8. a hafts⸗Direktion erfolgt. “ 2 T11X“ 2 3 bundenen Institute, e Pfandbriefe 3 3 * fs 8 de rihmn Ss 7. aftlicher —, äußersten Falls durch Er oung 1 sunh Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbriefs nicht z. nach ihren bösen⸗ 18 Ftuten za rigener Pfanbbricsügbertg nnd deh 8. de, Wähl 8 undbeigee allein zur Zernda Fostah ben entralelandschaftlichen Berwaltung, welche fedem verbundenen Kredit Inftitute Ausfalle lneegegnen an⸗ LI ee. G“ 1“ gewährt Bei 3 3 hö Ferti lds — eren Hereiche ihre Grundstücke 8 iseko Dis für dasselbe gewählten Mitglieder der Central⸗Landschafts⸗Direktion Der Cours⸗Differenz⸗Zuschuß, welcher n 1 p vde di iblen eigenen 8-, Einlösung und Verjä 8 3 gehören, oder die Ausfertigung landschaftlicher Central⸗ andbriefe n. — 1 8 Reisekosten und Diäten der für dasselbe gewählten Mitglieder der he eg 8 der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung aus deren disponiblen eig 1 e 1 b g derffite 2 Fgerhrapes wofee und der eentrallandschaftlichen Deputation, Senh. E1“ nicht h — von der Central⸗Landschafts⸗Direktion aus ihren
in auf⸗ §. 23. Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung der Coupons erfolgt von dem darauf vermerkten 84 Shüetn andlnng derselben in kandschaftliche Central⸗Pfandbriefe. (§§. 3 und 37 des Statuts); für diesen Zweck disponiblen Fonds zu gewähren, und event. für den letzteren Fall vor Aufnahme der
älligkei W1 — n Insti b . nwandlung bereits emittirter, oder künfti 1 8 briefe ei 1 8S 8 b “ . . — 5 Hingteitstemige a0 Ecclle wehesbn “ vb1“ Central⸗Landschafs⸗ verbundenen Instituts in landschafkliche Central⸗Pfandbriefe 1““ “ ehggines e göbe “ “ gemäß §. 12 des Statuts auszustellenden Darlehns⸗Urkunde bei der Central⸗Landschafts⸗Direktion an⸗ — 1 — 37 2 — 4 . 83 7 . . 8 Hsns 2 2 S8 d efen, 6 1.1“ 1 Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Central⸗Landschaft nach vier Jahren vom 31. Dezember “ 8 K zuläfsig “ ohne Erhebung von Ausfertigunskosten, “ (§§. 19 und 20 des Statuts), zufragen fann. Muster für di
von ihm desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen sind. Eine Mortifikation der Coupons und chenden hypothekarischen Vermerke nach Kaßgabe einer besonderen, von der Central⸗ und sonstigen Drucksachen zum Geschäftsgebrauche; 9 98 2. 8 Muster für 8
festzustell Talons findet nicht statt. “ eeüekhar Ehit vechfichtanng der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere unter die aus dem Geschäfts⸗ und Geldverkehr zwischen dem einzelnen Institute und der Central⸗ mular als Anlage ““ tikel 7 3u §8. 16, 26, 27, 28 und 35 des Statuts. 8 §. 4 1 Es ist jedoch Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Versährungsfrist ng geschieht ftenpel fc hn machmesäkäggehen Eesuöiger zu erlassenden Instruktion. Diefe “ Landschafts⸗Rirektion erwachsenden Portokosten; weshalb die Sendungen an die Central⸗Land⸗ Jahreszahlungen; Amortisationswefen ; Verwaltung der centrallandschaftlichen Fonds ꝛc.
Provinzi anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder sonst in glaubhafter Wei mwandlung geschieht stempelfrei, sofern nachweislich ezüglich der in Rede stehenden Alteren Pfandbriefe schafts⸗Direktion (resp. Central⸗Landschafts⸗Kasse) frankirt, dagegen von hier an jedes einzelne zahlungen; Amortisation Fene .
dem Prt “ darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren seis⸗ der erforderliche Stempel — sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der Schuldverschreibung, 8 Fstase (resp. deren Kassen) unfrankirt erfolgen. die Geschösts Eineichtungen, Letcfend e kunft 8 coupons nicht vorgekommen sind, der Betrag der letzteren auszuzahlen. 8 auf 1“ tal Landschafts f “ 3 E. Die bezüglichen Ausgleichungen der betreffenden Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltungen mit der 3 Fehreszah “ g 1g V 1“ §. 24. Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikationsund des Außer⸗ und Wiederinesürs⸗ nach Maßgabe der für ihre Institute in dieser Beziehung gelkenden Vorschriften, die benf E. fahecann Cantral⸗Landschafts⸗Direktion cden bei S E1116““ Statuts 3 die Verwaltung der centrallandschaftlichen Fonds zꝛc. betreffend den Kassenverkahe. ... 8 1 1 Füsns 38 E“ Central⸗ pfandbriefe finden die gemeingesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden lautenden Pfandbriefe gegen gleichhaltige derselben Gattung den Inhabern zum Umtausch aufkündigen. Pfandbriefs⸗Kreditbewilligungen “ wegen Abänderung der Taxprinzipien und Belei⸗ vhdeh die 58 1 eelaege. göant rangens EE 1 mnhaber lautenden Papiere Anwendung. “ 88 18 ö“ Auftündigung von Pfandbriefen zum Umtausch gegen Ersatz⸗Pfandbriefe ist nach den hungsgrenzen; Werthsermittelung des zu beleihenden Grundstücks. Büchfeheahh Artikel 8 zu §. 17 des Statuts. 8 8 1 3 Verdorbene ec. Pfandbriefs⸗Exemplare. 11““ 18 faffun vzmäßigen Weießlag erftser eeigfheöhestehede e zu verfahren, oder — auf den ver⸗ Ein Schema für die Pfandbrief⸗Kreditbewilligungen in Gemäßheit der §8. 88 9, 19, 11 dunh 48 Vorschüsse zur Förderung der Operationen Behufs der centrallandschaftlichen Beleihungen.
§. 25. Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet G 9c 8 Se, derse 3 1 8 88 Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 b ddes Statuts zur geeigneten Benutzung für die einzelnen Provinzial⸗Landschaften — mut. mutand. nach Maß Whrend die §s, 15, 16, 26, 27, 28 und 29 des Statuts mit der schließlichen Gewährung des sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Aechtheit und Identität, nämlich die Füünhe Hhrsehi Ranumt. ““ 1i dch F ber Zegf. ber Besias i vos Frlbst g pengen 6 1“ 6 fFalles —— L1“ baige sgt. hende Festsetzung der Taxe des Pfandbriefs⸗Darlehns zur Erlangung der vollen Urnarvaluka H Wö c dae. afge den Kapitalbetrag, die Firma der Direktion, den Namen des vollziehenden Mitgliedes zvarnert . b 11““ enmschre⸗ t s 3 8 — Nach §. 9 des Statuts erfolgt die der Bepfandbriefung vorausgehende Fes ssen Bereich Fonds in Verbindung bringen, bietet die im §. 1 zur Förderung der Operationen Behuf rbeifüh⸗ C““ enee; lechio F “ thed I teltedes und dem volhogenen 8 “ Pad he mnschreibun, Sg Pfandbriefen mit Spezialhypothek in landschaftliche zu beleihenden Grundstücks nach den Grundsätzen und durch die Organe Fit . su ge Zeseich 14 1 9 centrallanbschaftlichen Beleihungen und zu deren Erleichterung vorgeschene Gewährung z 4. Mai 1843 (Gesetz⸗Samml. S. 177) über dieselben Beträge und unter derselben Nummer, unentgeltli Geseg Sfan 1S 762 58 Vrileen xr. er Ziffer I. der dem Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1868 ddieses Grundstück gehört, resp. welches die Beleihung vermittelt. Daneben so . ü eeh ten Voraus⸗ Vorschüsse ein Hülfsmittel von besonderer Wichtigkeit, um den mannigfachen Verlegenhei en un Schwie⸗ shm zug oder nach Ermessen der Central⸗Landschafts⸗Dir Keenh Fae vnan “ 9 (Gesetz⸗Samml. S. 762) anliegenden Zusammenstellung zur Anwendung zu bringen. Wieerthsbestimmung die d19 8 S 11““ C“ “ rigkeiten zu begegnen, denen Grundbesitzer, welche Pfandbrtefäsacgnh nachsuchen, swentttch dehh schäfte o ausgefertigt. 8 f 8 etunzen zutreffen, unter denen das Gericht bei der Ausleihung von Depositalgeldern zu einer ande vei augg sete sein können, wenn Behufs Gewährung, derseiben Hypotheken nur gegen soforkige Zahiung der den Boowru Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheile der Cent l-L 68 Pfandbriefschurdners “ Verbande. Höeürueg der Sicherheit nicht verpflichtet ist, bis zum vollen 15fachen G 8 bütgeemneh Cessionsvaluta ungeschrieben werden können, oder sonst wegen der Vorbereitungen „(Taen, Konsense, Ein⸗ Provinzi safts⸗Direktion die Thatsache der Bornn chtung in einer feden Furife dnn 8 1 glan. and⸗ §. 42. Durch vollständige Tilgung des gesammten Darlehns, über dessen Betrag landschaftliche ährlichen Reinerkrages des Grundstücks, ohne weitere „vä B 18 hierdurch den tragungen ꝛc.) ein unvermeidlicher längerer Aufenthalt entsteht, inzwischen aber dringende Zahlungsverstich Sorge. Weise nachgewiesen wird, andere Eremplare üͤber dieselbin Beg wei 8 ßheit ausschließenden Central⸗ Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, und des etwa bewilligten Zuschusses (§. 15)/ wird der Provinzial⸗Landschafts⸗Verwaltung die Pfandbriefsbeleihung stattfinden dürfen. Es kö hierde tner tungen zu erfüllen sind, zu deren Deckung die Pfandbriete nicht rechtzeitig erlangt werden Inmen., 8 Ser geltlich, oder, nach Ermesfen der Central-Landsih fald 88 8 und unter derselben Nummer Unent⸗ bisherige Schuldner, sowie das betreffende beliehene Grundstück von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Grundbesitzern, welche nur einen mäßigen Pfandbriefskredit beanspruchen, die Weiterungen und Kosten einer Ein Schema zu den in Gemäßheit des §. 17 des Statuts auezustellenden Reserven über Vor. verband 1 8 ausgefertigt. alis⸗Berektion, gegen Erstattung der baaren Auslagen, Central⸗Landschaft befreit. besonderen oder erneuerten Taxaufnahme erspart werden, Bnan ge Bafs ie mach 8 schüsse bei den Operationen behufs der centrallandschaftlichen Beleihung ist zur geeigneten Benutzung in
1 .2 aee der Aalage beigefügt.
Ausstellung des bezüglichen Reverses ist dem Artikel 4 das geeignete For⸗
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und Pri 1A“ 5 1 8 §. 43. Insoweit es für die Interessen des Grundkredits erforderlich erscheinen sollte, kann der Ge chäfts⸗ Pprrovinzen obwaltenden eigenthümlichen Verhältnissen in einem — 8 “ Ler oft ichen E1“ gg “ oder wenn in dem Fall der Beschädigung die wesent⸗ kreis der Central⸗Landschafts⸗Direktidn mit Zustimmung der verbundenen Institnte 19 18 insofern ecafts 3 Hrorilaen dfcaits Berwal un die ausreichende Sicherheit vorhanden ist. “ 1 8. dbriefs⸗ Die Vorschüsse werden den Grundbesitzern hauptsächlich von den Provinzial Landschafts⸗Verwal⸗ Urkun dem Inhaber entwedet od g t ab erkennbar sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief nothwendig — mit staatlicher Genehmigung in einer dem hervortretenden Bedürfnisse entsprechenden Weise 8 Es wird hierauf bei Anträgen auf Werthsermittelungen resp. auf Bewilligung von Pfandbriefs⸗ tungen aus den disponiblen eigenen Mitteln des verbundenen Instituts nach ihrem Ermessen und unter den Dritte ver briefs nur nach ver ancs sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfand⸗ weiter ausgedehnt werden. b Darlehnen nach Umständen besonders aufmerksam zu machen sein. 3 von ihnen festzustellenden Modalitäten, und nur ausaabzmsweise von der Entral⸗Landschafts⸗Direktion zu n . Mantmer stan vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur unter neuer Soll die Beleihung nach Anleitung des §. 1 des Gesetzes vom 6. März 1868 (Gesetz⸗Samml. bewilligen jein. Ueberall aber werden die Vorschüsse den Grundbesitzern möglichst in landschaftlichen Ceen Provinzial 8bu 8 Austritt der Institute aus dem Verbande. S. 206) erfolgen, so sind einem desfallsigen Antrage des Gzemmdbesibers C““ ag öö tral⸗Pfandbriefen zu gewähren sein, um die Rückerstattung dieser Vorschüsse durch die demnächst auszufer sofern shin 1 Filgung der Pfandbriefsschuld. §. 44. Der Austritt aus dem Verbande der Central⸗Landschaft ist jedem der verbundenen Institute des Kataster⸗Controleurs über die aus dem, Behufs F un W deeee 1 9 Dezember tigenden gleichartigen Pfandbriefe zu vereinfachen. 1 1 8 1 von eine 3 §. 26. Die Tilgung der in Gemäßheit des gegenwärtigen Statuts aufgenon fandbriefsschuld gestattet, sofern dies von den verfassungsmäßigen Organen desselben beschlossen wird, jedoch nur zulässig, Maßzgabe des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetz Samml. irs Februar 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 185) „Zu diesem Zweck wird es auch räthlich sein, sofern und so lange die landschaftlichen Central⸗ dem Amts erfolgt bei dem Institute, welches die Beleihung vermitteit hat, na 6 deste 8 vö Pfandbriefsschuld nachdem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central⸗Landschaft erfüllt und 1864 (Gesetz⸗Samml. S. 673 und 683) und des Gesetzes Sa safir ee mmente resp. Be⸗ Pfandbriefe unter pari stehen, angemessene Bestände derselben bei den Institutskassen zu halten und zu dem Prov Beachtung der im §. 16 festgesetzten und der folgenden ene statutarischen Grundsätzen, mit sämmtliche auf seinen Antrag ausgefertigte landschaftliche Central⸗Pfandbriefe zur Kassirung gebracht hat. W“““ endgültig ermittelten fährlichen Reinertrage der 8 b Fiegern Lerels haftenden Abgaben, Leistungen diesem Zwecke namentlich auch die aus den centrallandschaftlichen Beleihungen fortlaufend eingehenden Verwaltun §27. Wenn für ein Grundst a berbe-9 b . AZedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Austritts aus der Central⸗ . cheinigungen über die auf der Liegenschaft kraft privatrechtlich 888 Amortisations⸗ ꝛc. Einnahmen in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen anzulegen. trefk der . Central⸗Landschaft zur Ausgleichung der Conebitechung von andschaftlchen 1en E von der fabschgft übie S ließung der Emission von landschaftlichen Central⸗Pfandbriesen für die Grundbesitzer und Dienstbarkeiten beizufügen. Artikel 4 zu §. 12 des Statuts. Verfah ea- 8 Lug andbeies Rugfertn ung der Geschä W“ 2 Pestellte Subhefffar dr 8 vaarer Zuschuß gewährt worden ist (§. 15), für seines Berei hs verlangen. böb1u 6 nnß⸗ 8 „Reserve 8 erfahren für die P. . 8 865 h1u“ Hhpother beit haftet, so werden für dieses Grundstück alle gemäß §. 16 4 Auch kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Beschluß der übrigen zur Central⸗ 1 Parlengne ee Zuscuß⸗ elschnf meseg der Provinzial⸗Landschaft Unter geeigneter Berücksichtigung der Wünsche des Darlehnsne mers ist darauf Bedacht zu neh. iese V1 sh zu zah nortisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffenden Institute zu Landschaft gehörigen Institute die fernere Emission von landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen, jedoch unter Für die Aufnabme der von dem Grur für die Aufnahme der Reserve, welche die Provinzial⸗ men, daß die landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe der Regel in 10 größeren, ⅞0 mittleren und s⸗ pflichten de e en, Penbersn Gourzansgleichungs⸗Konto vereinnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die vonle Wahrung aller wohlerworbenen Rechte in Ansehung der bereits ausgefertigten Pfandbriefe eschloffen werden egenüber auszustellenden Darlehns⸗Urkunde, n Absatz 1 1s de entral-Landsch aft über die Ge⸗ kleineren Apoints zur Ausfertigung kommen. Pfandbriefe zu hö heren Apoints, als 3000 Mark, sind vor⸗ seitige dien Tilgung des Zuschusses nebst Zinsen erfolgt ist Eine Aufloͤsung der Central⸗Landschaft tritt ein, wenn sämmtliche verbundene nstitute aus der⸗ 8 Landschafts⸗Verwaltung gemäß Absatz 2 J. 12 und Abfe rkheilen hat, sind die beigefügten Schemata in läufig nur auf besonderen Antrag des Darlehnsnehmers zur Ausfertigung zu bringen. . besondere G §. 28. Die gemäß §§. 16, 26 und 27 zur Tilgung d ,r selben ausgeschieden sind b 1. währung der Darlehns⸗Valuta resp. der vurs⸗Differenz zu e V rhälta ife des Falles — zu benntzen. Im Interesse der Beschleunigung des Geschäffsgandes ist insbesondere zu beachten, 8288 unitas des Provy. Zuschusses zu zahlenden Amorkisationsbeiträge werden nach den Gnüggicnam men ö 88 9 Statuten⸗A “ geeigneter Veis v e Snach, eh g bönan fardschefüichen Syndicis aufgenommen werden, actus für die . §. 19 des E“ Püseeis ben st. Ren 8 8 db erpfänd h. vnns 4 egt. tatuten⸗Aenderung. nsofern die Darlehns⸗. 8 merh ein i 2 aftlicher Central⸗Pfandbriefe nicht geboten erscheint. wird daher hierbei der Regel nach in .“ 8 beim va rasagensfande tst abe süh Kaca g nererpfänd Fine Ghemndstüce haftenden Darlehnsschuld §. 45. Aenderungen dieses Statuts i 8 ist Seitens der Pr bbee. Verwartag ge Hescshnenas hen Bin demnseesmel ver Genden r vrsasscF dteetes Cet 9 Fesolgter Bewilligung des Darlehns durch die Provinzial⸗Landschaft, bchnische Amortisationsquantum gleichkommender Betrag, jedoch nur soweit EA“ 8 auc mmelten bereits emiktirter Pfandbriefe erfolgen könne sti d Fall entsprechend 1g 1111“.““ b 1 Ausstellung der Darlehns⸗Urkunde Seitens des Darlehnsnehmers, Eintragung der übernommenen Verpflich⸗ lichen L 6 der etwa nach §. 15 empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von der auf dem b 8 ö nachdem der von Letzteren ermächtigten Engeren oder Notar — zuzustellen. 1u] §, 14 des Statuts tungen in das Grundbuch, Aufnahme der entsprechenden Reverse gegen die Central⸗Landschaft und nach Dienstei die Provinzial⸗Landschaft eingetragenen arlehnsforderung (§. 12) gelöscht ee E1ö“ Königlichen Allerhöchsten Genchmigung. Gewährung der Darlehns⸗Valuta dch 1aurschnftliche Central⸗Pfandbriefe oder Baarzahlung. sonstige vollständiger Erledigung güe Fa e n Sec oh bed Beenes 8 zür 8 EE1“ 35 8 b 8 9 88 4 3 2 fert 2 3 P 8 2 8 hag an „ §. 29. Jeder Besitzereines beliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen Publikations⸗Blatt 11“ 8 8 e J1“ e 1e deaa e a 8geeeng ade Bcmeiaeh ndüeef. Unterecheung des dm Absatz 7 §. 19 des Statuts vorgeschrie⸗ vin tabe des Instituts, welches die Beleihung vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabens am Tilgungs.. §. 46. D . 8 1 entsprechenden Reverse (Artikel 4) der Central⸗Landse ha der in weiisun h wänscht 8 8. Vermerks auf dem Hypvtheken⸗Instrumente sofort durch das diesem Institnte angehörige Mitglied ide — fonds, oder zur Vervollständigung des löschungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten hI“ Reichs⸗Anzei al; 11“ 8 die Ausreichung der ausgefertigten Pfandbriefe in i Bestimm Abfatzes 2 §. 14, wonach die Central⸗ der Central⸗Landschafts⸗Direktion und den dort zum Central⸗Landschafts⸗Syndikate bestellten Syndikus erolgt is Auch ist derselbe befugi, d 8 nme esten. 111“ „Deutsche Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische Staats⸗ 3 bei kommt jedoch in Betracht, daß die Bestimmung des Absatzes 2 §. 14, wonach die Ce — Lentrg 1“ 84 8 8 4 dden entsprechenen.. monn) ve. 8 fugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch sein Guthaben am Til⸗ ist Publikationsblakt in allen Angelegenheiten der Central⸗Land e tigt ist, die für das bewilligte Darlehn ausgefertigten Pfandbriefe zu vorher daß hiernächst diese Pfandbriefe nebst dem bezüglichen Hypotheken⸗Instrumente und den entsprechenden eversen Geschäfts Hehäspnde noch g4 183 ist, durch Baarzahlung „oder durch Einlieferung landschaftlicher Central⸗ Uebrigens bleibt der Central⸗Landschafts⸗Direktion schash Provinzial⸗L ts matungen Landschafts⸗Direktion beßte hfch zu übernehmen, oder den Verkauf für Rechnung des Darlehnsnehmers nach Berlin gesandt und daß hier die Ausfertigung der Pfandbriefe durch Eindrucken der Nummern, durch Mitzeich⸗ vetgeffat se nah 12e. ennwerthe, denen die zugehörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons nebst Talons überlassen, inwiefern sie Bekanntmachungen i dergleichen Angelegerheitan in — denbschcsnerme leder 1 9 encse selast von ungünstigen Coursschwankungen bezweckt, die durch Flögliche und ungelegene nung der Bescheinigung über die vorhandenen Feeese Fb Fena ,nsg 8⸗ 1 holen wollen. 1.“ 1 “ 111111“X“ a u besorgen, die 9 von Pfandbriefen leicht entstehen können. Zur geeigneten Erreichung jenes Zwecks Syndikats und durch Beifügung des Siegels der Central⸗Landschafts⸗Direktion zum b 9 uß ge racht, aß hier⸗ ök“ private Veräußerung 1 b hes 8 8 1
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