R—
Inseraten⸗Expedition 1“ serate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Exvedition von des Deutschen Reichs-Anzeigers dolf Mosse in Berlin, Lripzig, Hamburg, Frank⸗ i furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München,
und Königlich Preußischen Stanks-Anzreigers: Pr Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32. nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
5. Verloosunz, Amertisation, Zinszahlung u. † von öffentlichen Papieren.
6. Industrielle Etablissemeuts,Fabriken u. Preßhandel. 7. Verschiedene Bekanntmachungen. 8 8. Literarische igen. — 9. Familien⸗Nachrichten.
1 Steckkriefe und Untersuchungs⸗Sachen. “ 2. Handels⸗Register.
1. Konkurse, Subhastationen, . ladungen u. dergl.
2 4. Verkäufe, Verpachtungen, Submissisnen ꝛc.
Aufgebote, Vor⸗
bands zu Pretzsch nebst Coupons zu präsentiren, worauf deren Einlösung erfolgen wird.
In Bezug auf die Präklusivbestimmungen, wo⸗ nach ausgelooste oder gekündigte Deichobligationen, deren Betrag in dem festgesetzten Termine nicht er⸗ hoben wird, innerhalb der nächsten 10 Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt wer⸗ den können, dann aber keine Zinsen mehr tragen. und nach Verfluß von 10 Jabren nach ihrer Fälligkeit ihren Werth ganz verlieren, beziehe ich mich auf §. 5 der Allerhöchsten Privilegien, welcher jeder Ob-
[M. 26] Bekanntmachung. Im Auftrage der Königlichen Regierung hierselbst wird das unterzeichnete Haupt⸗Amt in seinem Ge⸗ schäftslokale die auf der Berlin⸗Prenzlauer Kunst⸗ straßf belegene Chausseegeld⸗Hebestelle zu Schö⸗ nerlinde am Mittwoch, den 21. Januar d. J., Vormittags 10 Uhr, .
mit Vorbehalt des höheren Zuschlags zum 1. April d. J. in Pacht ausbieten. Nur als dispositions⸗ fähig sich ausweisende Personen, welche vorher min⸗ destens 290 Thlr. baar oder in annehmbaren Staats⸗ papieren bei uns zur Sicherung ihres Gebotes nie⸗ dergelegt haben, werden zum Bieten zugelassen. Die Pachtbedingungen sind von heute ab während der Dienststunden in unserer Registratur einzusehen. Potsdam, den 5. Januar 1874
Königliches Haupt⸗Steueramt. (a. 277/1)
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 8 52 388 nebst eenes ens vom 8 8 v 1 Steckbriefs⸗Erledigung. Doc hinter den ehema⸗ Donbes ist angeblich verloren gegangen
8 1b .— und soll amortisirt werden. Demgemäß werden die ligen Kaufmann Friedrich Eduard Joachim unbekannten Eigenthümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder Schulze wegen betrüglichen Bankeruts unter dem
3.
1 sonstigen Inhaber des bezeichneten Dokuments auf⸗ Nai 1853 in den Akten S. 350 jetzt 130 rep. de sonstigen Inh zeich G
Atlen — 8 efordert, ihre Ansprüche an dasselbe s ätestens 1853 erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenom⸗ — “ ss spätes men. Berlin, den 8. Januar 1874. Königliches
— g. * 8 1 g. am 2. Mai k. J., Vormittags 12 Uhr, Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. vor dem Gerichts⸗Assessor Niewandt an hiesiger In der Nacht vom 6. zum 7. d. Mts. sind aus
Gerichtsstelle, Zimmer e Termine ,—25 ; ; anz n, widrigenfalls dieselben mit ihren etwaigen der Kirche zu Falkenhagen, Kreis Prenzlau, mittels Zeanmelden, enr — präkludirt 8 Einbruchs folgende Werthpapiere, sämmtlich außer ben an letzteres amortisirt werden wirh Ceurs gesett und ohne Coupons, gestodlen worden: Charlottenburg, den 13. Dezember 1873 1) ein Westpreußischer Pfandbrief auf Kosiellec à dbreiglich 88 dhegerichis Peputailbn. 3 ½ 3 ꝑNr. 19 über 100 Thlr., 2) ein desgl. auf Königliche Kreisg Deene Grodziszno à 3 ½ 6 Nr. 45 über 200 Thlr., 3) ein Kur⸗ und Neumärkischer Pfandbrief auf Günterberg 3 ½ 9 Nr. 4780 über 500 Thlr., 4) ein desgl. auf Blankenburg à 3 ½ % Nr. 30531 über 300 Thlr., ) ein desgl. auf Blumenfelde à 3 ½ % Nr. 3031 über 370 Thlr., 6) ein desgl. auf Malchow à 3 ½ ¼ Nr. 25182 über 300 Thlr., 7) cin desgl. auf Fritschen⸗
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ligation beigedruckt ist. 2 —* ren Wittenberg, den 3. Januar 1874.
88 1 9 8 Der Deichhauptmann, Landrath a. 81111““ 111114“; v. Jagow. 9 8 8 8 “ . 11““
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ven Breslau⸗Schweidnitz⸗ ““ 111“] 1 Freiburger Eisenbahn. s E g Zusertionvpreis s den Ranm tiner Breatzedlea Sgr.-b F e 889
Die Inhaber der unterm 1. Mai 1872 ausgefer⸗ 1“““ “ tigten Quittungsbogen über die erste Einzahlung von 8 “ 1“ 40 % auf Freiburger Stamm⸗Aktien Litt. B. werden - 11114“
2
Alle Host⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an; sur Berlin außer den Postanstalten
auch die Expedition: Wilhelmstr. 32. 1
[2575] Oeffentliche Ladung.
Der hierselbst am 9. Dezember 1837 geborne Albert Ferdinand Kannapke ist am 26. April 1856 von bier nach Australien ausgewandert und hat seit Ende des Jahres 1857 irgend eine Nach⸗ richt von sich an seine Angehörigen nicht mehr ge⸗
[144] Bekanntmachung.
Die Lieferung von mit Kupfervitriol imprägnirten 3000 Stück Telegrapbenstangen für Telegraphen⸗ Neugulagen pro 1874 soll im Wege der Submission
11 18688 8
dorf à 3 ½ 9 Nr. 27404 über 200 Thlr., 8) ein desgl. auf Kienitz à 3 ½ 2% Nr. 25957 über 1000 Thlr., 9) eine Kurmärkische Schuldverschreibung Litt. B. 3 ½ % Nr. 2147 über 500 Thlr., 10) eine desgl. Litt. C. à 3 ½ % Nr. 271 über 400 Thlr, 11) ein Staatsschuldschein à 3 ½ Litt. A. Nr. 24026 über 1000 Thlrc., 12) cin desgl. Litt. E. Nr. 331 über 200 Thlr., 13) eine Staatsanleihe de 1853 zu 4 „% Nr. 2042 über 100 Thlr., Summa 5000 Thlr. Die Diebe haben bei Ausführung der That eine Zange, ein kleines zum Abschlagen der Pferdehufe dienendes Schmiedeeisen und einen kleinen Bohrer,
sind, benutzt. Mittheilungen über die Thäter und den Verbleib des gestohlenen Guts sind an mich oder die nächste Polizeibehörde zu richten. Prenzlau, den 11.-Januar 1874. Der Königliche Staatsanwalt.
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
7 — 22 2
18711] Oeffentliche Vorladung.
Der Kaufmann J. Hoffmann zu Berlin,
lank⸗Str. 1B., hat gegen den Lieutenant a. D.
1. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 31 zu Altona, Freiherrn Hiller von Gärtringen, früher zu Altona, und gegen den Lieutenant desselben Regi⸗
ments, Freiherrn Otto von Schrötter, die Klage auf Zahlung von 750 Thlr. nebst 6 % Zinsen seit dem 21. September c., ½¼ % Provision und 3 Thlr.
15 Sgr. Protestkosten aus dem von Gustav Arndt ausgestellten, von dem Freiherrn Hiller von Gärtrin⸗
gen acceptirten Wechsel vom 3. Juli 1873 über 750 I
Thlr., zahlbar am 21. September 1873, angestrengt. Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige
Aufenthalt der beiden Verklagten unbekannt ist, so
werden diese hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem
zur Klagebeantwortung und weitern mündlichen Ver⸗ handlung der Sache auf
den 13. April 1874, Vormittags 10 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt⸗
gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67,
anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage
zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Original einzureichen, in⸗ dem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann. Erscheinen die Beklagten zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet,
und was den Rechten nach daraus folgt, wird im
Erkenntniß gegen die Beklagten ausgesprochen werden. Berlin, den 15. Dezember 1873. v“
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation II.
. Schwarz. 8
4.
11881 Proclama.
Die fünf Aktien der Kreditbank von Doni⸗ mirski, Kalkstein, Lyskowski & Co. zu Thorn, Litt. A. Nr. 149 und 150 und Litt. B. Nr. 1047, 1048 und 1049 über je 200 Thlr., welche auf den Namen der Frau Gräfin Laura Czapoka (zu Berlin) ausgestellt sind, — sind nerst den dabei befindlich gewesenen, seit dem 1. April v. J. fällig gewesenen Dividendenscheinen verloren gegangen (anzeiglich in der Nacht vom 22. zum 23. Januar v. J. aus der Gutskanzlei zu Smogulsdorf (im Kreise Schubin) entwendet worden). — Auf wie viel Jahre die mit den Aktien verloren gegangenen (entwendeten) Divi⸗ dendenscheine ausgestellt waren, kann nicht angegeben werden.
Die unbekannten Inhaber dieser Aktien und Di⸗ videndenscheine werden hierdurch aufgefordert, die⸗ selben in dem auf
den 27. April d. J., 12 Uhr Mittags, vor dem Kreisrichter Dr. Meisner im Terminszimmer Nr. 4 des hiesigen Gerichtslokals (im hiesigen Rath⸗ hause) anberaumten Termine bei Vermeidung der Proklusion vorzulegen. 8
Thorn, den 8. Januar 1874.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
1183] “
Auf dem hierselbst belegenen im Grundbuche der Stadt Charlottenburg Band XXVII. Nr. 1362 Fol. 73 verzeichneten Grundstücke des Buchdruckerei⸗
besitzer Johann C. Huber von hier, stehen Rubr. III.
Nr. 5 3500 Thlr. mit 5 +% jährlich in vierteljähr⸗ lichen Terminen seit dem 1. Januar 1867 verzins⸗ liche Restkaufgelder der aus dem Vertrage vom 25. Oktober 1866 für den verstorbenen Brauerei⸗ besitzer Carl Julius Uhlig von hier, eingetragen zufolge Verfügung vom 28. November 1866, welche nach dem Tode des ꝛc. Uhlig auf dessen Wittwe Therese Uhlig, geborene Herlth, übergegangen sind. Das über diese Post gebildete Hypotheken Dokument,
1 . welche Sachen in derselben Nacht aus der Schmiede des Schulzen Wilke zu Falkenhagen entwendet worden
langen lassen.
Es werden nunmehr der ꝛc. etwaigen Erben und Erbnehmer vor oder in dem
voer dem stelle
auf seinen
[28]
Die in
Königlichen Regierung zu deren Auftrag von
und in teten Real
I. im Oberamtsbezirk Ringgenbach⸗Buffenhofen. nerei Menningen den Hefwirthen zu Ringgenbach und Buffenhofen
zu entri
Deutwang:
und Ack dortige
zu entrichtenden Natural⸗Prästationen und Gelk⸗
abgaben, 1 Thalheim: Ab öfung grundstücksbesitzern zu
Meßner
in den
Inngna schädigm
bunden
III Wilfling Wilflin
d ie Pfa benefii werden matien
der §§.
1834 u
nigen,
am
geltend dersetzu keinen
können.
V
anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls der Verschollene für todt alle unbekannten
Crossen, den 20. Juli 1873.
8
Bekanntmachung.
stationen resp. Geldabgaben, Levertsweiler: entrichte 11. Im Oberamtsbezirk Gammertingen:
Veringendorf: Die Aufhebung der auf den frühe⸗ ren Zehntberechtigungen der Pfarrei Veringendorf
Hochberg und des maringen in den Gemarkungen
u den
Pfartnebagte in Veringendorf beizutragen, ver⸗ Veringendorf, Hochberg und . Verbindlichkeit, bei Neubauten und Hauptrepara⸗ iunren der vorbezeichneten Gebände Hand⸗ und Spannfrohnden zu leisten. —
Wessingen: der Gemeinde Wessingen zustehenden Holzprästation blichener Theilnehmer und Feststellung
wei: bereits legitimirten Interessenten auf Grund
1821, der §§. 25 ff. 1850, öffentlich bekannt gemacht und alle Dieje⸗ Interesse zu haben vermeinen, bisher aber dabei nicht zugezogen sind, au . sechs Wochen und spätestens in dem, in meinem Geschäftszimmer im Königlichen Regierungsgebände v 229 2 8
hiecselbst
anstehenden Termine zu melden und ihre Ansprüche
Sigmaringen, den 24. Dezember 1873.
Kannapke sowie seine aufgefordert, sich
am 27. Juni 1874, h. 12, 1 Kreisrichter Bardt an hiesiger Gerichts⸗
erklärt werden wird und Ansprüchen 1““
n Prätendenten mit ihren Nachlaß ausgeschlossen werden.
FKsönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 8
den Hohenzollernschen Landen bei der Sigmaringen schwebenden Unterzeichnetem bearbei⸗ lastenablösungen
Sigmaringen: Ablösung der der Meß⸗ im Großherzogthum Baden von
chtenden Natural⸗ und Geldabgaben, B Ablösung der von den Haus⸗, Hof⸗ ergrundstücksbesitzern zu Deutwang an die Meßnerei und die dortige Gemeindekasse
der von den Hof⸗ und Acker⸗ Thalheim an die dortige ei zu entrichtenden Versen⸗ und Haferprä⸗ Ablösung der veon den Grundbe⸗ iler an die dortige Meßnerei zu uden Naturalabgaben,
Gemeinden Veringendorf, Jungnau ünd Gymnasialstudienfonds zu Sig⸗ Veringendorf und u resp. den dafür gewährten Kapitalent⸗ ingen haftenden subsidiären Verpflichtung, Cultkosten und Baulasten für Kirche und
mit Ablösung der, den Parochianen zu Jungnau obliegenden
„Im Oberamtsbezirk Hechingen: en: Ablösung der Seitens der Gemeinde gen aus dem dortigen Gemeindewalde an rrei daselbst zu entrichtenden Holzprästation. Zimmern: Ablösung der dem Pfarr⸗ um zu Zimmern aus dem Gemeindewalde hierdurch zur Ermittelung unbekannt ge⸗ der Legiti⸗ der bis jetzt zugezegenen und nicht ander⸗ 21 des Gesetzes vom 28. Mai 1860, sowie 11 ff. des Ausführungsgesetzes vom 7. Juni ff. der Verordnung vom 30. Juni nd des §. 109 des Gesetzes vom 2. März welche bei diesen Auseinandersetzungen ein
aufgefordert, sich innerhalb
2. März 1874, Vormittags 10 Uhr,
zu machen, widrigenfalls sie die Auseinan⸗ ng gegen sich gelten lassen müssen und mit Einwend üngen dagegen weitec gehört werden
Der Regierungs⸗Rath. Lentze.
[94]
am 21. in unsere
achtl 85 zum
Gebotes oder baa
bestehend aus einem notariellen Kaufvertrag vom
Chaufseecgeld⸗Verpachtung.
Die Chausseegeld⸗Hebestelle östlich Branden⸗ burg soll vom 1. April d. J. ab von Neuem ver⸗ pachtet werden und das Pachtausgebot
gelassen werden können, welche zur Sicherung ihres
Die Pachtbedingungen können in unserer Registra⸗ tur eingesehen werden. Brandenburg, den 7. Januar 1874.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
d. M., Mittwochs, Vormittags 9 Uhr, m Amtsgelasse hierselbst stattfinden. ustige laden wir dazu mit dem Zusatze ein, Gebot nur verfügungsfähige Personen zu⸗
vorher 100 Thaler in öffentlichen Papieren r einlegen.
82 8 4 5
an einen Lieferanten vergeben werden. Die Lieferungsbedingungen sind an den Wochen⸗ tagen während der Bureaustunden in der Registratur der Unterzeichneten einzusehen und werden auf porto⸗ freien Antrag gegen Erstattung der Kopialien ab⸗ schriftlich mitgetheilt. Unternehmungslustige wollen ihre Offerten mit der Aufschrift „Submission auf Füekermg von Telegraphenstangen“ versehen, bis 28. Ja deren Bureau, Klapperwiese 17a. am genannten Tage Vormittags 11 Uhr die Eröffnung der eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa perfönlich erschienenen Submittenten erfolgen wird. Später cingehende, sowie den Bedingungen nicht entsprechende Offerten werden nicht angenommen. Nachgebote bleiben unberücksichtigt. ““ Königsberg, den 9. Januar 1874. G Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion. 1 v. Jahn.
[164121 Bekanntmachung. Für die Kaiserliche Werft sollen 72 Stück fichtene Bretter, à 22 dem. 18 cm. breit, 2 ½ cm. stark, 128 Stück fichtene Bretter, à 26 dcm. 18 cm. breit, 2 ½ cm. stark, 200 Stück fichtene Bretter, à 32 dem. 18 cm. breit, 2 ½ cm. stark, 200 Stück fichtene Bretter, à 38 dem.
18 cm. breit, 2 ½ cm. stark, 20 Stück fichtene Bretter, à 44 dem. lang,
18 cm. breit, 2 ½ cm. stark beschafft werden 1“ Lieferungs⸗Offerten sind versiegelt mit der Auf⸗ schrift „Submission auf Lieferung von sich⸗ tenen Brettern“ bis zu dem am 21. Jannar cr., Mittags 12 Uhr, im Büreau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen. Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus. Kiel, den 6. Januar 1874.
Kaiserliche Werft.
lang,
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gefedert,
Bebra⸗Friedlünder hn.
Die Ausführung des Vollausbruchs und der Maurerarbeiten, bebufs Herstellung des im Bunt⸗ sandstein liegenden 172 Meter langen Oberriedener Tunnels, excl. Materiallieferung soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden und ist hierzu Termin auf
Montag, den 26. Januar 1874, Vormittags 12 Uhr, im Abtheilungs⸗Büreau hierselbst anberaumt.
Die betreffenden Zeichnungen und Submissions⸗ Formulare liegen hier zur Einsicht aus, letztere können auch gegen Erstattung der Kopialien von mir be⸗ zogen werden.
Behufs Besichtigung des in der ganzen Tunnel⸗ Länge aufgefahrenen Richtstollens wolle man sich bei dem Bauaufseher Heitz zu Oberrieden melden.
Allendorf a. Werra, den 5. Januar 1874.
Der Abtheilungs⸗Baumeister. Laessig.
Verloosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen PVapieren.
“
118. Gemägheit der durch die Allerhöchsten Ka⸗ binets⸗Ordres vom 21. August 1852 und vom 23. Juni 1854 dem Wittenberger Deichverbande verliehe⸗ nen Privilegien zur Ausgabe von Deichobligationen im Gesammtbetrage von 180,000 Tblr. hat durch die dazu gewählte Kommission des Deichamts die Ausloosung der au das Jahr 1874 zu kündigenden
von 3159 Thlr. stattgefunden. “ Nachstehende Nummern der Deichobligationen
nuar an die Unterzeichnete einsenden, in
und zu amortisirenden Deichobligationen im Betrage
aufgefordert, die zweite Einzahlung von 20 „% in der Zeit vom 2. bis inkl. 14. Februar d. J.
88 Industrie,
bei dem Bankhause S. Bleichröder,
bei dem Bankhause Farcob Landau, in Leigzig bei dem Bankhause Er. Frege & Co.,
in Hamburg bei dem Bankhanse Ed. Frege
& Co., in Breslau bei unserer Hauptfasse. . Die Einzahlung beträgt für einen Quittungs⸗
5 der ersten Einzahlung von 40 „% d. s. 80 Thlr. für die Zeit vom 3. Juni 1872 bis inkl. 1. Februar d. Js. 8 d. f. Kuf 599 I 86861 1 aso 33 Mnr. 10 . I Den Inhabern der Quittungsbogen wird freige
Vollzahlung, jedoch nur bei unserer Haupt⸗
Kasse, zu leisten, und beträgt in diesem Falle die
Zahlung für eine Aktie 5 % d.
von 40 % d. s. 80 Thlr. für die Zeit vom
9. e 1872 bis zum Einzahlungstage exkl.
un zuzüglich 5 %
laufenden Coupon, als
zum Einzahlungstage exkl. 8 Bei der Einzahlung sind die Quittungsbogen mit einem, nach den Nummern ders mit Namen und Wohnort des Besitzers versehenen Verzeichnisse vorzulegen.
sowie die Quittungsbogen nur an unsere Hauptkasse hier portofrei einzusenden. Die Zurückgabe der Quittungsbogen, resp. die Uebersendung der Stamm⸗ Aktien erfolgt portopflichtig unter Angabe des No⸗ minalwerths der Sendung, sofern eine andere Werth⸗ deklaration nitt ausdrücklich begehrt wird. Breslau, den 9. Jarnar 1874.
Direktorinm.
[106) Aktien⸗Gesellschaft Bergwerks⸗Verein. Friedrich⸗Wilhelms⸗Hütte zu Mühlheim a. d. Ruhr.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft benachrichtigen wir hierdurch ergebenst, daß die Aushändigung der III. Serie Dividenden⸗Coupons für die Betriebsjahre 1873/74 bis 1880/81 nebst Talon zu den Stamm⸗Aktien Nr. 1— 1090 gegen Einlieferung der bezüglichen Anweisung (Ta⸗ lon vom 1. Januar 1864) in unserem Geschäftslokale hier stattfindet. b 8 Die Inhaber dieser Anweisungen werden gebeten, dieselben in einem nach Nummern geordneten, mit Namen und Wohnort versehenen Verzeichnisse bis zum 2. Februar cr. portofrei einreichen und da⸗ gegen die neuen Couponsbogen in Empfang nehmen zu wollen. Mühlheim a. * Die Direktion.
Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahn.
Die am 2. Januar k. J. fälligen halbjährigen Zinsen der Prioritäts Obligationen der Rhein⸗ Nahe⸗Eisenbahn I. und II. Emission können vom gedachten Tage ab bis zum 31. Januar 1874, Vor⸗ mittags, in den Geschäftsstunden:
1) vei der Direktion der Diskontogesellschaft
in Berlin,
sind bei dieser Ausloosung gezogen worden: 1) Von der I. Fceee. Littr. A. Nr. 17. 33 und 61 à 500 Thlr. B. „ 20. 86 und 134 à 100 Thlr. C. „ 37 und 59 à 25 Thlr. 2) Von der II. Abtheilung. Littr. D. Nr. 167 und 194 à 500 Thlr. „ E. „ 209 und 306 à 100 Thlr. „ F. „ 288. 333. 407 und 543 à 25 Thlr. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe und gleichzeitig die gedachten Obligationen auf Grund des §. 2 der Allerhöchst verliehenen Privi⸗ legien hiermit kündige, fordere ich die Inhaber der⸗ selben auf, die ausgeloosten Deichobligationen am
Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.
1“
2) bei 88 A. Schaffhausenschen Bankverein in Cöln,
3) bei der Filiale der Bank für Haudel und Industrie zu Frankfurt a. M.,
4) bei sämmtlichen Stations⸗Kassen der Rhein⸗
ausreichen und
5) bei unserer Hauptkasse hierselbst erhoben werden.
Die Coupons müssen den Zahlstellen mit nume⸗ risch geordneten, nach den Emissionen getrennten und von den Eigenthümern unterschriebenen Verzeichnissen übergeben werden. 1 8
Saarbrücken, den 12. Dezember 1873.
1 Juli 1874 der Kasse des Wittenberger Deichver⸗
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
“
Bank für Handel und
stellt, schon von jetzt ab gegen Empfang der Aktien die
5 % Zinsen von der ersten Einzahlung
1 2 8 zurückzuvergütende Zinsen auf den o vom 1. Januar cr. bis
elben geordneten und des Ritterkreuzes erster Klasse
Auswärtige haben die Beträge der Einzahlungen
d. Ruhr, den 7. Januar 1874. 8
Nahe⸗Eisenbahn, soweit deren Geldbestände
1 öu“ Berrlin, Freitag,
EEo111“”“
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kaiserlich österreichischen Feldmarschall⸗Lieutenant Ritter
von Abele, Commandeur der 2. Infanterie⸗Truppen⸗Division, den Stern mit Schwertern am Ringe zum Königlichen Kronen⸗ Orden zweiter Klasse mit Schwertern; dem Kaiserlich österreichi⸗ schen Major und Flügel⸗Adjutanten Sr. Maäjestät des Kaisers, Freiherrn von Löhneysen, den Königlichen Kronen⸗Orden
zweiter Klasse; sowie dem Großherzoglich luxemburgischen Archivar⸗ Ruppert zu Luxemburg den Königlichen Kronen⸗Orden vierter
Klasse zu verleihen.
Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Den nachbenannten Reichsbeamten und Angehörigen von Elsaß⸗Lothringen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen ver⸗ liehenen Ordens⸗Dekorationen zuertheilen, und zwar: des Comthurkreuzes erster Klasse des Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen: dem Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Eck, Direktor im Reichskanzler⸗Amt: des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Groß⸗ herzoglich sächsischen Sl ⸗Ordens vom weißen 1 alken: dem Geheimen Regierungs⸗Rath Starke, vortragenden [Rath im Reichskanzler⸗Amt;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich
hessischen Ludwigs⸗Ordens:
dem Geheimen Rechnungs⸗Rath Radtke, Bureau⸗Vorsteher im Reichskanzler⸗Amt;⸗ des Königlich bayeri⸗
schen Militär⸗Verdienst⸗Ordens:
dem Post⸗Inspektor Adolf Schultz zu Darmstadt; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens:
den Post⸗Sekretären Oskar Philipsborn zu Breslau, Ludwig Peveling zu Münster und Kuno Breuer zu
1 Stettin; sowie
des Ritterkreuzes des französischen Ordens der Ehrenlegion: dem Cantonalarzt Dr. Klein zu Niederbronn.
Deutsches Reich.
Der bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß⸗ Lothringen angestellte Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Inspektor Emil Hieronymi ist zum Eisenbahn⸗Telegraphen⸗Ober⸗Inspektor er⸗ nannt worden.
Bekanntmachung.
Korrespondenzverkehr mit Konstantinopel.
1 Nach einer Mittheilung des Kaiserlich russischen Postamts in Odessa sind die regelmäßigen Dampfschiffahrten zwischen Odessa und Konstantinopel wieder hergestellt worden. In Folge dessen können Briefe ꝛc. nach und von Konstan⸗ tinopel in der früheren Weise auf dem Wege über Odessa zur Versendung gelangen. Die auf diesem Wege zu befördernden Briefe ꝛc. müssen mit der ausdrücklichen Bezeichnung: „via Odessa“ versehen sein. Die Dampfschiffe gehen ab: von Odessa Dienstags und Sonnabends um 4 Uhr Nach⸗ mittags, 8 von Konstanstinopel Montags und Donnerstags um 2 Uhr Nachmittags.
Die Dauer der Fahrt beträgt in beiden Richtungen je 36 Stunden. “
Berlin, 15. Januar 1874.
8
Kaiserliches General⸗Postamt. 88 Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Regierungs⸗Räthen Ziegert in Breslau und Linz in Trier den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen;
ungefähr
8
*
Den Kreisgerichts⸗Direktor Severin in Bunzlau in gleicher
Amtseigenschaft an das Kreisgericht in Glogau zu versetzen; und Dem Kreisgerichts⸗Sekretär Mischte in Beuthen O.⸗Schl. bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗ Rath zu verleihen. Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der seitherige Physikats⸗Assistent Dr. Fuchs zu Friedrichs⸗
dorf ist zum Kreis⸗Wundarzt des Ober⸗Taunus⸗Kreises er⸗
nannt worden.
Arbeiten. Der in der Eisenbahn⸗Abtheilung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beschäftigte bisherige
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich⸗
Gerichts⸗Assessor Georg Sombart ist zum Regierungs⸗Assessor ernannt worden. Der Gasmotoren⸗Fabrik Deutz zu Deutz bei Cöln ist unter dem 14. Januar d. J. ein Patent 1 auf eine atmosphärische Gaskraftmaschine in der durch Zeich⸗ r Beschreibung und Modell nachgewiesenen Zusammen⸗ etzung auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Summarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Unipersität Marburg im Wintersemester 1873/74.
Im Sommersemester 1873 sind (einschl. 1 später noch Hinzugekom⸗ menen) immatrikulirt gewesen 381; davon sind abgegangen 113, es sind demnach geblieben 268; dazu sind in diesem Semester gekommen 150; die Gefammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt 418; die evangelisch⸗theologische Fakultät zählt: Preußen 51, Nichtpreußen 3, zusammen 54, die juristische Fakultät zählt: Preußen 47, Nicht⸗ preußen 4, zusammen 51, die medizinische Fakultät zählt: Preußen 117, Nichtpreußen 28, zusammen 145, die philosophische Fakultät zählt: a. Preußen mit dem Zeugniß der Reife 89, b. Preußen mit dem Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 4. Juni 1834 —, ec. Preußen ohne Zeugniß der Reife Bach § 33 des Reglements 60, Preußen 149, d. Nichtpreußen 19, z6 sammen 168. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen n. Vorlesungen 15; es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt Pheil 433.
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Nichtamtlichees.
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Preußen. Berlin, 6. Januar. Ihrd Majestät die Kaiserin⸗Konigin mwohnte heute der feierliche Kinweihung der Kapelle des Domkandidatenstifts bei. — Zm Königlichen Palais findet heute ein größeres Diner statt für die Botschafter und ihre Gemahlinnen, sowie für die hier anwesenden nach Rußland abgesandten Höchsten Hoschargen Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland.
— Bei Ihren Kaiserlichen und Königlichen Ho⸗ heiten dem Kronprinzen und der Kronprinzessin fand gestern Abend 5 Uhr ein größeres Diner statt, zu dem auch die unter Viscount Sidney von Ihrer Majestät der Kö⸗ nigin von Großbritannien und Irland zur Beiwohnung der Vermählungsfeierlichkeiten noch St. Petersburg entsendete Lega⸗ tion eingeladen war.
— Se. Majestät der Kaiser und König haben der von dem verstorbenen Kommerzien⸗Rath Lüders in Görlitz zu Gunsten invalider Fabrikarbeiter errichteten Stiftung die Rechte juristischen Person zu verleihen geruht.
— Durch Kaiserlichen Erlaß vom 6. d. M. sind für die diesjährige Session des Bundesraths ernannt worden zu Mit⸗ gliedern: IJ. des Ausschusses des Bundesraths für das Landheer und die Festungen, in welchem Preußen und Bayern auf Grund der Verfassung vertreten sind, Königreich Sachsen, Württemberg, Baden, Mecklenburg⸗Schwerin und Sachsen⸗Coburg; II. des Ausschusses für das Seewesen, in welchem Preußen auf Grund der Verfassung vertreten ist, Mecklenburg⸗Schwerin, Oldenburg, Lübeck und Hamburg.
— Der zwischen dem Zollverein und der Republik Uruguay bestehende Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag vom 23. Juni 1856 ist in Gemäßheit der in Art. 14 vorgesehenen Kündigungsbefugniß von der Regierung des Freistaats Uruguayj gekündigt worden und tritt demgemäß am 15. Oktober 1874 außer Kraft.
— Nach dem Schlusse der Generaldebatte wandte sich das Haus der Abgeordneten in seiner gestrigen Sitzung sofort zur Spezialdiskussion des Civilehegesetzes. Beim §. 1 ergriff der Abg. Windthorst (Bielefeld) das Wort, um der allgemeinen Freude Ausdruck zu geben, mit welcher dieses Gesetz, eine lang⸗ jährige Forderung der liberalen Parteien, begrüßt sei, während der Abg. von Wedell⸗Vehlingsdorf konstatirte, daß die Freude über dieses Gesetz eine getheilte sei, weil es der Kirche die Fähig⸗ heit nehme, dem Staate die bisherigen Dienste zu leisten. §. 1 wurde hierauf ohne Amendement angenommen. Die §§. 2 und 3 waren von der Kommission (Abg. Miquel und Gen.) in folgender Fassung vorgelegt worden:
—z. 2. Die Amtsbezirke der Standesbeamten werden dergestalt abgegrenzt, daß sie einen oder mehrere Gemeindebezirke umfassen. Größere Gemeinden können in mehrere Bezirke getheilt werden. Für jeden Standesbeamten werden ein oder mehrere Stellvertreter bestellt. Die Abgrenzung der Bezirke geschieht durch den Ober⸗Präsidenten und zwar für den Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 auf Vorschlag des Kreisausschusses, beziehungsweise in den Stadtkreisen auf Vorschlag der
städtischen Behörden, für den übrigen Theil der Mon⸗ archie nach Anhörung der Gemeindebehörden. §. 3. Die Bestellung der Standesbeamten, sowie deren Stell⸗ vertreter geschieht durch den Ober⸗Präsidenten. Der denselben ertheilte Auftrag ist stets widerruflich. Das Amt eines Standesbeamten ist Gemeinde⸗ und Bezirksbeamten zu übertragen. Die Uebertragung er⸗ folgt für den Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 auf Vorschlag des Kreisausschusses, be⸗ ziehungsweise in den Stadtkreisen auf Vorschlag der städtischen Behörden, für den übrigen Theil der Monarchie nach Anhörung der Gemeindebehörden. Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bürger⸗ meister ꝛc.) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk (§. 2), zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten oder Stellvertreters zu übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die Vorsteher der aus mehreren Gemeinden enes Kreises zusammengesetzten Verwaltungebezirke (Amtsvor⸗ steher, Amtmänner, Hardesvoigte, Kirchspielvoigte u. s. w.), mit Ausnahme jedoch der Amtshauptleute in der Provinz Hannover und der Amtmänner im Regierungsbezirk Wiesbaden. Für Ge⸗ meindevorsteher und Vorsteher der aus mehreren Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten Verwaltungsbezirke erlischt die Bestallung zum Standesbeamten zugleich mit dem Verlust des Gemeindeamtes. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses darf das Amt eines Standesbeamten auch anderen als Gemeinde⸗ und Bezirks⸗ Beumten übertragen werden, jedoch sind zuvor in dem Geltungs⸗ bereich der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 der Kreisausschuß beziehungsweise in den Stadtkreisen die städtischen Behörden, für den übrigen Theil der Mon⸗ archie die Gemeindebehörden sowohl über das Vorhandensein des besonderen Bedürfnisses wie über die für die Ernennung in Be⸗ tracht kommenden Personen zu hören.“ Für beide Paragraphen beantragte der Abg. Philippi durch⸗ weg anstatt: „und zwar für den Geltungsbereich der Kreisordnung vom zember 1872 ꝛc.“ zu setzen: 4 auf Vorschlag des Kreisausschusses, oder wo ein solcher nicht be⸗ eht, nach Anhörung der Gemeindebehörden, beziehungsweise in den Stadtkreisen, auf Vorschlag der städtischen Behörden.“ Zum letzten Alinea 5 des §. 3 beantragte der Abg. v. Saucken⸗Tarputschen den Zusatz: „Geistlichen und Religionsdienern darf das Amt eines Standes⸗ beamten nicht übertragen werden;“ und Dr. Windthorst (Meppen) denselben Satz, dem er jedoch für den Fall der Verwerfung den §. 6 der Regierungsvorlage in folgender Fassung hinzufügen will: „Der Regierungs⸗Präsident (Landdrost) ist im Falle des beson⸗
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deren Bedürfnisses für den Geltungsbezirk der Kreisordnung auf Vor⸗ schlag des Krcistags beziehungsweise in den Stadtkreisen auf Vorschlag der städtischen Behörden, für den übrigen Theil der Monarchie nach An⸗ hörung der Gemeindebehörden befugt, neben dem ordentlichen Standes⸗ beamten des Hauptbezirks innerhalb bestimmter örtlicher Grenzen auch Geist!iche zu Standesbeamten zu bestellen. Dieselben sind alsdann ermächtiagt und verpflichtet, in Beziehung auf diejenigen Personen, welche sich an sie wenden, alle Standesakte mit voller rechtlicher Wirkung zu vollziehen. Durch die Bestellung eines solchen Neben⸗ “ wird die Zuständigkeit des ordentlichen Standesbeamten nicht erührt.“
Der Abg. Richter (Sangerhausen) hob es als einen Grund⸗ satz der Reformation hervor, daß wohl das Amt, aber nicht die Person des evangelischen Geistlichen von der bürgerlichen Sphäre zu scheiden sei, deshalb sollte man die evangelischen Geistlichen unbedenklich als Standesbeamten zulassen. Der Abg. Miquel empfahl die Annahme des von der freien Kommission gestellten Amen⸗ dements, welches lediglich eine präzisere Fassung der früheren Be⸗ schlüsse des Hauses sei. Nachdem der Staats⸗Minister Dr. Falk die Ablehnung des Amendements des Abg. v. Saucken (Tarputschen) be⸗ fürwortet hatte, bat der Abg. Windthorst (Bielefeld;, um den Be⸗ sorgnissen vieler Geistlichen, daß sie zur Führung der Standesregister gezwungen werden könnten, den Minister um eine Erklärung, die derselbe dahin abgab, daß ein Zwang durchaus nicht angewendet werden sollte. Nachdem noch der Abg. Frentzel gegen, der Abg. von Brauchitsch für die Zulassung der Geistlichen gesprochen, sprach der Abg. Dr. Windthorst (Meppen) für das Amendement des Abg. von Saucken und als eventuelles für das seinige. Sowie die Nationalliberalen das Gesetz gestaltet hätten, sei es unpopu⸗ lär, und sie würden daran wahrscheinlich zu Grunde gehen. — Bei der Abstimmung wurden die §§. 2 und 3 in der Fassung der freien Kommission mit den Abänderungen des Abg. Phi⸗ lippi an den drei bezüglichen Stellen angenommen, der Antrag des Abg. v. Saucken (Tarputschen) in namentlicher Abstimmung mit 198 gegen 169 Stimmen abgelehnt; ebenso der Antrag des Abg. Dr. Windthorst (Meppen) mit großer Majorität.
§. 4 wurde in der vom Abg. v. d. Goltz beantragten, vom Abg. v. Brauchitsch empfohlenen Fassung nach kurzer Debatte angenommen. Er lautet:
„Gemeinde⸗ und Bezirksbeamte, welchen das Amt des Standes⸗ beamten übertragen wird, sind berechtigt, von den zu dem Bezitke dieses Amtes gehörigen Gemeinden für ihre Mühewaltung eine Ent⸗ schädigung zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Bethei⸗ ligten durch den Kreisausschuß oder, wo ein solcher nicht besteht, durch
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den Ober-⸗Präsidenten festgesetzt wird. Beschwerden über die Fest⸗ setzung der Eutschädigung unterliegen der Entscheidung des Verwal⸗
vben.