1 —
2
9
Tilsit⸗Memeler Die Ausführnung der Erd⸗
nrbeiten zu fünf kleinen Brücken und Durchlässen auf der Strecke Pogegen bis Szameitkehmens, ein⸗ schließlich der Lieferung des hierzu erforderlichen
alkes und Mauergrandes, soll in öffentlicher Sub⸗
mission vergeben werden.
— Bekaunntmachung. Auf dem Wege der öffentlichen Submission sollen . 10 Centner Rüböl,
2 75 „ raffinirtes Rüböl und 1 4 „ Unschlitt für das hiesige Werk im Jahre 1874 angekauft werden.
Versiegelte frankirte Lieferungsofferten mit der Aufschrift „Snbmission auf Geleuchte“ sind bis zum 26. Januar 1874 beim unterzeichneten Hütten⸗ amte einzuliefern.
Die Kaufbedingungen können täglich im hiesigen Geschäftslokale eingesehen oder auf frankirte Anfrage gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden.
und Maurer⸗
Portofreie Offerten werden bis zum Termim Riothehütte, den 14. Januar 1874.
Mittwoch, den 4. Februar er.,
Königliches Hüttenamt.
Vormittags 10 Uhr, u“ 11“
im Bureau des Unterzeichneten entgegen genommen, 299 . Submissions⸗Bedingungen, Kosten⸗ 12221 . 8 11X““
woselbst die S anschtäge und Zeichnungen während den zur Einsicht ausliegen. Filsit, den 17. Jauuar 1874.
Der Königliche Baurath.
Suche. 1-
. 2 v Bauverding Die Ausführung des Neubaues der hölzernen sogenannten großen Weistritz⸗Schleuse bei Canth, veranschlagt auf die Summe von 4800 Thlrn., soll im Wege der Licitation an den Mindestfordernden
verdungen werden und ist hierzu ein
Frritag, den 6. Februar cr., Vormittags 11 Uhr,
im Gasthofe zur Stadt Breslau
raumt worden wozu Unternehmungslustige hierdurch
eingeladen werden.
Die Bedingungen, welche im Termine bekannt ge⸗ macht mwe.den, der Anschlag und die Zeichnung kön⸗ mittags
nen vorher auch in meinem Bureau sehen werden
Neumarkt, den 17. Januar 1874. Diekr Kreisbanmeister
Barth.
Die Lieferung von:
100 Czacots mit Kinnriemen und Schrauben, 30 Gzacots⸗Kokarden für Feldwebel, Gemeine, Nationale „ e n.
emeine,
Bezüge von schwarzem Wachstuch, 400 Tornister von schwarzem Kalbleder mit Nadeln, 400 Tornisterriemen mit Granathaken,
350 do. do. „
328 9 360 do. do. 2 600 Sdo.
300 Leibriemen mit Schlössern,
500 Mantelriemen, 1
1000 Brodbeutel, 16 Portepées,
167 Säbeltroddeln für Unteroffiziere,
1700 do. „ Gemeine, 250 Paar Patronentaschen, 400 Gewehrriemen, 400 Visirkappen, 8 50 Kochgeschirre, 1 210 Paar Kochgeschirr⸗Riemen, 1 Kreuzhacke mit Futteral, 6 Spaten mit Futteral,
soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben
werden. Hierauf Reflektirende haben
und mit der Aufschrift: „Betreffend Lieferung von Ausrüstungsstücken“ versehenen Offerten bis Donnerstag, den 5. Februar d. J., Vormittags 10 Uhr, an das unterzeichnete Bataillon einzusenden, woselbst die Proben und Bedingungen ausliegen.
Kiel, den 14. Januar 1874.
8b Kommando des See⸗Bataillons. “
—
12200 Bekanntmachung
Für die Kaiserliche Werft zu Kiel soll zur Ein⸗ friedigung des Werft⸗Terrains ein Maschenzaun von
verzinktem Eisendraht, circa 460
Drahtzaunes“
bis zu dem am 29. Januar cr., Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten
Termine einzureichen.
Die Bedingungen, Anschlag und Zeichnung, welche 1 8 siums auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopia⸗ dehe Roenahin. lien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus. jenen
Kiel, den 14. Januar 1874.
Kaiserliche Werft.
Eisenbahn.
I Bekanntmachung. Der Bau eines neuen Empfang
Hierzu ist Termin auf
6 Dienstag, den 27. Januar er.
anberaumt, wozu Reflektirende mit dem Ersuchen eingeladen werden, ihre versiegelten Offerten mit der 1
Aufschrift
Offerte auf Submission eines Empfangs⸗ gedäudes auf ber Haltestelle Rinkerode portofrei an die unterzeichnete Stelle einzusenden.
Der b m sgebäudes nebst Güterschuppen auf der Haltestelle Rinkerode soll im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden.
die Lieferung von “ 8
800 Stück schmiedeeisernen doppelten Winkel⸗
stützen, 3600 schmiedeeisernen geraden Stützen mit Gewinde und Mutter, schmiedeeisernen Bolzen Länge seoll im Wege der Submission zusammen vergeben werden.
Die näheren Lieferungsbedingungen können in der Registratur der unterzeichneten Direktion, Große Bleichen Nr. 17 a., eingesehen, auch gegen portofreie Einsendung von 5 Sgr. Kopialien, abschriftlich be⸗ zogen werden.
Qualifizirte Unternehmer wollen ihre gehörig zu versiegelnden Offerten frankirt und mit der Aufschrift:
„Submission auf Lieferung von eisernen Stützen und Bolzen“
versehen, bis zu dem auf den 2. Februar cr., Vor⸗ 10 Uhr im technischen Bureau, Große Bleichen Nr. 17 a., angesetzten Termine, in welchem die Eröffnung der eingegangenen Offerten in Gegen⸗ wart der etwa persönlich erschienenen Submittenten, stattfinden wird, hierher einreichen.
Offerten, welche später eingehen, oder den gestellten Bedingungen nicht entsprechen, bleiben unberücksichtigt.
Die Auswahl unter den Submittenten, welche 14 Tage an ihre Offerten gebunden bleiben, wird vorbehalten. 1 Hamburg, den 10. Januar 1874. Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.
Krüger. 8
der Dienststun⸗
diverser
Termin auf
in Canth anbe⸗
hierse
Verloosung, Amortisation, Zins⸗ zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Berichtigung. In der in Nr. 9 d. Bl. abgedruckten Bekannt⸗
machung des Direktoriums der Berlin⸗Pots⸗ dam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesell⸗
schaft vom 31. Dezember pr., betreffend die Kün ⸗
digung von Prioritäts⸗Obligationen, muß es
ad Litt. C. neue Emission nicht 17594, sondern
17495 heißen. 8
123I BeVkanntmachung. Folgene Stadt⸗Obligationen
von Ostrowo sind heute ausgeloost worden: 1 Littr. B. Nr. 39 über 200 Thlr. 1 Littr. C. Nr. 35 über 100 Thlr.
Die Inhaber derselben werden hiermit aufgefor⸗ dert, solche nebst den dazu gehörigen Coupons vom 1. Juli 1874 ab bei der hiesigen Kämmereikasse gegen Erhebung des Nennwerthes einzuliefern.
Gleichzeitig werden die früher ausgeloosten zur Zahlung noch nicht präsentirten Stadt⸗Obligationen Nr. 113 à 100 Thlr. und Nr. 67 und 144 à 20 Thlr. hiermit wiederholt aufgeboten.
Ostrowo, den 15. Januar 1874.
ihre versiegelten
Qu.⸗M. Drahtge⸗ D 8 fleeccht beschafft und aufgestellt werden 116““ Lieferungsofferten sind versiegelt mit der Aufschrift
„Submission auf Anfertigung eines
Verschiedene Bekanntmachungen.
Bekanntmachung. Junge Leute im Alter von 18 bis 25 Jahren, welche körperlich gesund, im Be⸗ sitze guter Führungs⸗Atteste und frei von Schulden sind, das Zeugniß der Reife für die Prima eines einer deutschen Realschule erster Ordnung oder der Reife aus der ersten Klasse einer deutschen höheren Bürgerschule bezw. einer zu Kategorien gehörenden höheren Lehranstalt Elsaß⸗Lothringens beibringen, den gesetzlichen Anfor⸗ derungen hinsichtlich der allgemeinen Militärpflicht Genüge geleistet haben und sich wenigstens drei Jahre unterhalten können, werden als Civil⸗Su⸗ pernumerare zur Ausbildung im Bureandienst der Verwaltung der Reichs⸗Eisenbahnen angenommen und können sich zu diesem Behufe unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse und schriftlichen Nach⸗ weise bei uns melden. Während der Ausbildungs⸗ zeit bezieben die Civil⸗Supernumerare keine Diäten, jedoch kann ihnen eine nach den lokalen Verhält⸗ nissen und sonstigen Umständen zu bemessende Bei⸗ hülfe zu den Kosten ihres Unterhaltes bis zum Mo⸗ natsbetrage von 25 Thlrn. bewilligt werden.
Straßburg, den 5. Januar 1874. 8
Kaiserliche General⸗Direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen. 8
Vom 1. Jannar dieses Jah⸗ res ab ist zu dem Norddeutsch⸗ Ungarischen Verband⸗Tarif vom 1. Oktober 1873 via „Breslau⸗Oderberg⸗Ruttek ein serster Nachtrag in Kraft ge⸗ igte Tarifsätze für den Trans⸗
Zeichnungen, Kostenanschläge und Bedingungen sind port von Getreide ꝛc. von den Stationen Hamburg,
im Bureau daselbst, sowie auch im
Stationsbureau Lübeck, Berlin, Magdeburg und Brandenburg nach
zu Drensteinfurt einzusehen, woselbst auch Submis⸗ den Stationen Kaschan, Ruttek, Budapest und Stein⸗
sionsformulare für die
Münster, den 14. Januar 1874.
Königliche Betriebs⸗Inspektion II.
J. V.: W. G
Glünder.
Offerten nach Prozenten über bruch enthält. Druckexemplare dieses Nachtrags sind oder unter Kostenanschlag zu beziehen sind. G
bei unserer hiesigen Güter⸗Expedition unentgeltlich zu haben. Berlin, den 7. Januar 1874. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Mürkischen Eisenbahn.
8
[224]
Außerordentliche Generalversammlung
der
Duisburger Aktien⸗Gesellschaft für Gießere Duisburg. Die Herren Aktionäre werden zu einer außerordentlichen Generalversammlung auf
Sonnabend, den 14. Februar, Nachmittags 4 Uhr
im Lokale der Gesellschaft Societät in Duisburg eingeladen. Gegenstand der Tagesordnung
“ Duisburg, den 17. Januar 1874.
EE1111““ 88 29,8 ““
Der Aufsi i. V.: IJwan
Erhöhung des Aktienkapitals. ”.
öninger.
0) der Be
1 Betriebs⸗Einnahhnhne rgisch⸗Märkischen Eisenbahn, einschließlich der Hessischen Nordbahn.
im Monat bis Ende sim Monat bis Ende Dezember Dezember Dezember Dezember Dezember
1873 bis Ende
1873 1872
Personen⸗Verkehr
Güter⸗Verkehr
Extraordinarien. EEE1“ 5 5
300,052 3,847,145 ETE“ 782,104 9,473,483 ₰ 2,325,874 148,300 1,339,600
240,906 3,058,3631 + 788,782
143,658 1,288,758. + 50,842
8* .““ Summua . 8 aalso in 1873 mehr 8 8
Güter⸗Verkehr . Extraordinarien.
1,422,332 16,986,102] 1,166,668 13,820,507 3/165,008 255,664 3,165,498 .
h) der Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn.
15,092
116,787 1,625,940 13,250
172,678 140,494 1,690,318 13,250 158,450
201,855 158,450
Summa also in 1873 weniger
AZS1111X“*“” Güter⸗Verkehr 11““
145,129 1,986,245 22,085 e) der Bergisch⸗Märkischen und Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn. 315,144] 4.049,000
1,090,767 13,425,297 161,550 1,498,050
167,214 2,021,446 35,201 G
254,376 3,231,041] +£ 817,959 922,598 11,163,801 ℳ†2,261,496 156,908 1,447,208% + 50,842
Extraordinarien “ 8 Summa. also in 1873 mehr
1,557,46718,972,3771,333,882 15,872,05/ 3,130,297 233,579] 3,130,297 “
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
FresssrenSngessihst. gen für Ausstellungs⸗Ge⸗
genstände. Für den Trans⸗
port derjenigen Thiere, Gegen⸗
stände und Maschinen ꝛc, 8 ÜSwelche zu der für die Zeit vom 14. bis 18. Mai d. J. zu Frankfurt a. M. in Aus⸗ sicht genommenen Zucht⸗ und Mastvieh⸗, sowie Ma⸗ schinen⸗Ausstellung nach Frankfurt a. M. gesandt werden, finden auf der diesseitigen Eisenbahn, sowie den übrigen Preußischen Staatsbahnen die nach⸗ stehenden Begünstigungen statt: 1) Die Beförderung sämmtlicher Ausstellungs⸗Gegenstände ꝛc. erfolgt für den Hintransport zu dem vollen tarifmäßigen Frachtsatze; 2) der Rücktransport an den Aussteller erfolgt dagegen auf derselben Route frachtfrei, wenn die Aufgabe der Gegenstände ꝛc. spätestens bis zum 15. Juni d. J. geschieht und neben Vorlage des Frachtbriefes für die Hintour durch eine Be⸗ scheinigung des Ausstellungs⸗Komites nachgewiesen wird, daß dieselben ausgestellt gewesen, aber unver⸗ kauft geblieben sind; 3) den Begleitern der zur Aus⸗ stellung bestimmten Thiere wird die Benutzung der 3. Wagenklasse gegen Lösung eines Billets 4. Klasse gestattet. Berlin, den 2. Januar 1874. König⸗
5
liche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen
Eisenbahn.
Vom 1. März d. Js. ab wird im Halle⸗Cottbus⸗ Schlesischen Verbands⸗Güter⸗ Verkehr (Tarif vom 15. April 5 1873) der Artikel „Lumpen“
— = (Hadern) in würfelförmig ge⸗ preßten Ballen in die Klassen II. resp. B. in sonsti⸗ ger fester Verpackung in die Klassen II. resp. A. ver⸗ setzt. Berlin, den 14. Januar 1874.
Königliche Direktion der Niedersch lesisch⸗-Märkischen Eisenbahn, Vom 1. März cr. ab wird im Schlesisch⸗Saͤchsisch⸗Thü⸗ ringischen Verband⸗Güter⸗Ver⸗ kehr der Artikel Lumpen (Ha⸗ ddern) in die Klassen A. resp. 8C. des ersten Theils und bei e in die Klassen II. resp. A. des zweiten Theils, in würfelförmig gepreßten Ballen in die Klassen II. resp. B. versetzt. Berliu, den 14. Januar 1874. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Von den Stationen Bilin und Schwaz der Aussig⸗Tep⸗ litzer Eisenbahn treten vom
1 1. Januar cr. ab für die Be⸗ förderung böhmischer Braun⸗ AEEScohlen in Wagenladungen von 200 Ctr. direkte Tarifsätze nach den im Tarif vom 15. Oktober 1873 bezeichneten diesseitigen Stationen in Kraft. Der dieserhalb ausgegebene erste Tarif⸗ Nachtrag ist bei den Verbandstationen zu beziehen. Bromberg, den 7. Januar 1874. Königliche Direktion der Ostbahn.
[229]
Rheinis ch her resp. ranzösischer
Güter⸗Verkehr.
Am 20. Januar cr. treten von unserer Station Gelsenkirchen nach Belgischen und Französischen Sta⸗ tionen für Kohlen und Koks neue Frachtsätze in Kraft, worüber in unserem Geschäftslokale das Nähere zu erfahren ist.
Cöln, den 16. Januar 1874.
Die Direktion b der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. 1
Bekanntmachung. Die Kohlenpreise auf der fiskalischen Königsgrube betragen vom 1. Februar 1874 ab bis auf Weiteres für 50 Kilogramm oder einen Centner loco Königsgrube franco Waggon resp. Verladeplatz: Stück⸗ kohlen 7 Sgr, Würfelkohlen 7 Sgr., Nußkohlen, doppelt gesiebte, 6 Sgr. 3 Pf., Förderkohlen (Ge⸗ menge aus allen übrigen Kohlensorten) 5 Sgr. 4,5 Pf. Kleinkohlen 3 Sgr. 9 Pf., Grieskohlen, ungesiebte Staubkohlen 2 Sgr. 9 Pf., Staubkohlen, gesiebte 1 Sgr. Königshütte, den 15. Januar 1874.
Königliche Berg⸗Inspektion.
1230]2 Rheinische Eisenbahn.
Wir bringen hiermit zur Kenntniß, daß wir den Herrn Regierungs⸗Assessor Hoeter zur Stellver⸗ tretung des Spezial⸗Direktors in Gemäßheit der §§. 74, 76 und 77 der Gesellschafts⸗Statuten be⸗ rufen haben.
Cöln, den 16. Januar 1874.
Die Direktion.
Dentschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Zusammengestellt in Folge amtlicher Veranlassung der Königlichen Haupt⸗Bank zu Berlin, welche nur Hinsichts derjenigen von ihr in Verwahrung und Verwaltung genommenen Papiere die Ziehungs⸗ und Verloosungslisten nachsehen läßt, deren Veröffent⸗ lichung durch den Deutschen Reichs⸗ und Kö⸗ niglich Preußischen Staats⸗Anzeiger erfolgt.
Ddie Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle des Deut⸗ schen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeigers, welche die Ziehungslisten sämmtlicher an der Berliner gangbaren Staats⸗, Kommunal⸗, Eisenbahn⸗, Bank⸗ und Industrie⸗Papiere, soweit dieselben der Redaktion zugänglich gemacht werden, enthält, erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 15 Sgr. vierteljährlich, durch alle Post⸗Anstalten zu beziehen, in Berlin auch bei der Expedition Wilhelmstraße 32. Einzelne Num⸗ mern 2 ½ Sgr. 4
Die neueste, am 17. Januar c. erschienene Nr. (3) der Allgemeinen Verloosungs⸗Tabelle enthält die Ziehungslisten folgender Papiere: Aken⸗Rosenburger, Krossener, Witten⸗ berger Deichverband⸗Obligationen. Badische 35 Fl.⸗Anleihe de 1845. Berlin⸗Potsdam⸗ Magdeburger Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen. Braunschweiger Zucker⸗Raffinerie, Prioritäts⸗ Obligationen. Brüsseler Prämien⸗Anleihe de 1853. Bukarester Prämien⸗Anleihe. Burgsche, Dem⸗ miner, Emdener Stadt⸗Obligationen. Deutsche Hypothekenbank Meiningen, Prämien⸗Pfand⸗ briefe. Frankfurt⸗HanauerEisenbahn⸗Prioritäts⸗ Obligationen de 1858. Freiberger Gasbeleuch tungs⸗Aktien⸗Verein, Prioritäts⸗Obligationen. Heils berger, Konitzer, Königsberger, Kulmer Laubaner, Strasburger IE Mecklenburg⸗Schwerinsche 4proz. Anleihe d 1862. Norwegische 4proz. Staats⸗Anleihen Oesterreichische 5proz. Staats⸗Domänen⸗Pfand⸗ briefe. Oesterreichische Boden⸗Kredit⸗Anstalt, 5proz. Kommunal⸗Obligationen. Pommersch Hypotheken⸗Aktien⸗Bank, Hypothekenbriefe. Rhei⸗ nische Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen. Rus⸗ sische Staatsbahn⸗Aktien und Obligationen. Säch⸗ sische 4proz. Staatsschulden⸗Kassen⸗scheine de 1852/55/58,59/62/66/68 und 1869. Sachsen Weeimarische Staats⸗Anleihen de 1842, 1848 1865. Schaumburg⸗Lippesche Rentkammer⸗
Anleihe de 1863. Schleswigsche 4 9proz. Eisen⸗ 8
bahn⸗Prioritäts⸗Obligationen. Schwarzburg⸗ Sondershausensche Rentenbriefe. Schwe⸗ dische Smaland Güter⸗Hypotheken⸗Vereins⸗Prämien⸗ EVW Schwedische Oerebro⸗Pfandbriefe. chwedische 4proz. Gothenburger Güter⸗Hypo⸗ theken⸗Vereins⸗Pfandbriefe. Schwedische Berg⸗
werks⸗Besitzer⸗ Hgpothen Anleihe. Venediger Prämien⸗Anleihe de 1869. 3 Ertra⸗Beilage
ei
—
Deutsches Reich.
Berlin, 19. Januar. Der dem Reichstage vorzulegende Entwurfeiner Strandungsordnung für das Deutsche Reich hat nach den Beschlüssen des Bundesrathes folgende Fassung: 6
I. Abschnitt. Von den Ib
. 1. Die Verwaltung der Strandungsangelegenheiten wird durch Strandämter geführt.
Den Strandämtern werden Strandvögte untergeordnet. Letztere haben insbesondere diejenigen Maßregeln zu leiten, welche zum Zwecke der Bergung oder Hülfsleistung zu ergreifen sind.
5. 2. Die Organisation der Strandämter, die Abgrenzung ihrer Bezirke, die Anstellung der Strandbeamten, die Regelung des Verhält⸗ nisses der Strandvögte zu den Strandämtern und die Bestimmung der Behörden, welche die Aufsicht über diese Aemter und Beamten zu führen haben, sowie die Feststellung der Dienstbezüge der Strand⸗ beamten steht den Landesregierungen zu.
Der Vorsteher eines Strandamts kann für den ihm überwiesenen Bezirk oder einen Theil desselben zugleich zum Strandvogt bestellt werden.
§. 3. Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Strandungs⸗ angelegenheiten steht dem Reiche zu.
II. Abschnitt. Von dem Verfahren bei Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.
§. 4. Wer ein auf den Strand gerathenes oder sonst unweit desselben in Seenoth befindliches Schiff wahrnimmt, hat hiervon sofort dem zuständigen Strandvogt oder der nächsten Gemeindebehörde Anzeige zu machen. Der Ueberbringer der ersten Anzeige hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. “
§. 5. Die Gemeindebehörde hat unverzüglich für die Mittheilung der Nachricht an den Strandvogt zu sorgen. Die Gemeinden sind verpflichtet, hierzu gegen eine den ortsüblichen Sätzen entsprechende Vergütung einen Boten und die nöthigen Beförderungsmittel (Pferd, Gespann, Boot) zu stellen.
. 6. Die in den §§. 4 und 5 bezeichneten Vergütungen werden von dem Strandamt festgesetzt und gehören zu den im Art. 745 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Bergungs⸗ und Hülfskosten.
§. 7. Der Strandvogt hat unverzüglich nach Empfang der Nach⸗ richt (§. 5) sich an Ort und Stelle zu begeben und daselbst die zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zur Bergung oder Hülfsleistung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Auch hat er für schleunigste Benachrichtigung des Strandamts, sowie des nächsten Zollbeamten Sorge zu tragen, bis zur Ankunft des letzteren aber das Zollinteresse selbst wahrzunehmen.
§. 8. Bis zum Erscheinen des Strandvogts sind die Strand⸗ Unterbeamten und in deren Ermangelung die nächste Gemeindebehörde zu den erforderlichen Anordnungen (§. 7) berufen. 8
Zum Anlegen an das Schiff oder zum Betreten desselben bedarf es jedoch der Erlaubniß des Strandvogts selbst. Ohne diese Erlaub⸗ niß darf nur in dringlichen Fällen oder auf Verlangen des Schiffers an das Schiff angelegt oder dasselbe betreten weden.
Auf die Thätigkeit der Vereine zur Rettung Schiffbrüchiger findet dieses Verbot keine Anwendung. 1 8
1 §. 9. Wider den Willen des Schiffers dürfen Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder Hülfsleistung auch vom Strandvogt nicht ergriffen werden. “ 8 Sobald indeß die Besorgniß begründet erscheint, daß durch die eigene Leitung des Schiffers Gefahr für Menschenleben entstehen oder die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigt werden würde, oder daß der Schiffer in böser Absicht handle, darf der Strandvogt auch wider dessen Willen die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Anord⸗ nungen treffen. . §. 10. Der Schiffer ist befugt, die Leitung des Verfahrens dem Strandvogt jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa bereits entstandenen Bergungs⸗ und Hülfskosten, einschließlich des Berge⸗ und Hülfslohnes (Art. 753 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) die von dem Strandvogt erforderlich befundene Sicherheit bestellt hat. Im Falle des zweiten Absatzes des §. 9 darf jedoch von dieser Befugniß erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Strandvegt die Besorgniß, welche ihm zum Einschreiten Veranlassung gegeben hat, nicht mehr für begründet erachtet. 1 8 8 §. 11. Die Verpflichtung, den polizeilichen Aufforderungen zur Hülfe Folge zu leisten, bestimmt sich nach §. 360 Nr. 10 des Straf⸗ gesetzbuchs mit der Maßgabe, daß als „Polizeibehörde“ im Sinne dieser Vorschrift auch der Strandvogt gilt. 8 Während der Seenoth ist der Strandvogt befugt, zur Rettung von Menschenleben die erforderlichen Fahrzeuge und Geräthschaften, sowie jeden außerhalb der öffentlichen Wege zum Strande führenden Zugang auch ohne Einwilligung der Verfügungsberechtigten in An⸗ spruch zu nehmen. Für den hieraus entstehenden wirklichen Schaden ist nach Maßgabe der Bestimmungen über Bergungs⸗ und Hülfskosten und, insoweit auf diesem Wege nicht Befriedigung zu erreichen ist, aus Staatsmitteln Ersatz zu leisten. Wer der Anordnung des Strandvogts nicht Folge leistet, wird mit der im §. 360 Nr. 10 a. a. O. angedrohten Strafe belegt.
Die Fahrzeuge und Geräthschaften der Privatvereine zur Rettung Schiffbrüchiger dürfen nur, insoweit die Vereinsmannschaft nicht selbst einschreitet, zur Rettung von Menschenleben in Anspruch genommen werden. Eine Aufforderung zu anderer Hülfe findet diesen Vereinen 8enen nicht statt.
12. Der Strandvogt hat vor Allem für die Rettung der
Personen zu sorgen. Im Falle der Bergung hat er zunächst die Schiffs⸗ und Ladungspapiere, insbesondere das Schiffsjournal an sich zu nehmen, das letztere sobald als möglich mit dem Datum und seiner Unterschrift abzuschließen und demnächst sämmtliche Papiere dem Schiffer zurückzugeben. 8
§. 13. Ohne Genehmigung des Schiffers oder des Strandvogts darf nichts aus dem Schiffe fortgeschafft werden. Auch hat zunächst der Schiffer darüber Bestimmung zu treffen, wohin die fortgeschafften Gegenstände, sowie das Schiff selbst zu bringen sind. Sowohl jene Genehmigung als auch diese Bestimmung steht jedoch dem Strand⸗ vogt zu, wenn derselbe die Leitung des Verfahrens übernommen hatte. In Ermangelung einer Bestimmung des Schiffers oder des Strand⸗ vogts muß das Geborgene, sofern keine Hindernisse entgegenstehen, bei Verlust des Anspruchs auf Berge⸗ oder Hülfslohn nach dem zu⸗ nächst erreichbaren deutschen Hafen oder Landungsplatze gebracht und lüee, der nächsten Polizeibehörde oder dem Strandvogt angezeigt werden. j
Die aus dem Schiffe fortgeschafften Gegenstände sind, sobald dies thunlich, zu verzeichnen.
§. 14. Werden einzelne Stücke der Ladung oder des Schiffes oder sonstige Gegenstände, welche auf dem Schiffe sich befunden oder zu demselben gehört haben, an das Land getrieben, so hat derjenige, welcher dieselben birgt, dies sofort einem der mitwirkenden Beamten anzuzeigen und auf Erfordern die Sachen abzuliefern.
Die geborgenen Gegenstände werden von dem Strandamt und dem Zollbeamten gemeinschaftlich in Gewahrsam genommen.
§. 16. Das Strandamt hat mit Zuziehung des Schiffers und des Zollbeamten ein Inventarium der geborgenen Gegenstände unter Angabe etwa vorhandenen M k Nummern und mit Be⸗
Extra⸗Beilag
1““
seAnzeiger und Königlich Preuß
Montag, den 19. Januar
a
nutzung der vorläufigen Verzeichnisse (§. 13) aufzunehmen, dabei anc überall den Werth und die Menge zu vermerken, soweit dieselben si aus vorhandenen Schriftstücken ergeben oder anderweit ohne Ver⸗ letzung der Verpackung festzustellen sind. Das Inventarium ist von dem Zollbeamten und dem Schiffer zu unterschreiben; die Einsicht desselben oder die Fertigung einer Abschrift ist auch anderen Bethei⸗ ligten zu gestatten.
§. 17. Die geborgenen Gegenstände sind dem Schiffer, in Er⸗ mangelung desselben demjenigen, welcher sonst seine Empfangsberech⸗ tigung nachweist, auszuliefern. Die Auslieferung darf jedoch erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Bergungskosten einschließlich des (Art. 753 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) und nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung geschehen.
§. 18. Behufs Uebernahme der Vertretung der Betheiligten in Bergungs⸗ und Hülfsleistungsfällen können von den Landesregierungen an geeigneten Orten ein⸗ für allemal Sachverständige bestellt werden. Dieselben sind in den einzelnen Fällen den Betheiligten von dem Strandamt namhaft zu machen. Die Wahl anderer Vertreter ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
§. 19. Leicht verderbliche und solche Gegenstände, deren Auf⸗ bewahrung mit Gefahr oder unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde, können von dem Strandamt öffentlich verkauft werden, jedoch bei Anwesenheit des Empfangsberechtigten nur mit Zustimmung desselben oder nach fruchtlos an ihn ergangenen Aufforderung, die Gegenstände Fmäͤß §. 17 in Empfang zu nehmen.
§. 20. Entstehen Zweifel oder Streitigkeiten über die Empfangs⸗ berechtigung oder sind die Empfangsberechtigten nicht alsbald zu ermitteln, so hat das Strandamt die betreffenden Gegenstände oder deren Erlös (§. 19) — unter Anzeige des Sachverhalts und Mittheilung der bezüg⸗ lichen Schriftstücke — dem zuständigen Gerichte des Orts, wo die Bergung oder Hülfsleistung statigefunden hat, zur Verfügung zu stellen. Das Strandamt hat jedoch jedem Ersuchen des Gerichts in Beziehung auf die Aufbewahrung, den Verkauf und die Auslieferung von Sachen, sowie auf die Auszahlung von Geldern Folge zu geben.
III. Abschnitt. Von Seeauswurf und strandtriftigen Gegenständen, sowie von versunkenen und seetriftigen Gegenständen.
§. 21. Wenn außer dem Falle der Seenoth eines Schiffes besitz⸗ los gewvrdene Gegenstände von der See auf den Strand geworfen oder gegen denselben getrieben, und vom Strande aus geborgen werden, so haben auch in diesen Fällen die Berger Anspruch auf Bergelohn nach den Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Buch V. Titel 9. Sie sind verpflichtet, die geborgenen Gegenstände dem Eigenthümer oder dem Schiffer und, wenn dies nicht thunlich, der nächsten Polizeibehörde oder dem Strandvogt sofort anzuzeigen.
§. 22. Denselben Anspruch und dieselbe Verpflichtung haben die Berger, wenn versunkene Schiffstrümmer oder sonstige Gegenstände vom Meeresgrunde heraufgebracht, oder menn ein verlassenes Schiff oder sonstige besitzlos gewordene Gegenstände, in offener See treibend, von einem Fahrzeuge geborgen werden.
Die hier bestimmte Verpflichtung zur Anzeige bei der Polizei⸗ behörde oder dem Strandvogt besteht jedoch nur, insofern das ber⸗ gende Fahrzeug nach der Bergung zuerst an der deutschen Küste an⸗ legt oder vor Anker geht.
§. 23. In den Fällen des §. 21 muß das Geborgene, wenn nicht der Eigenthümer oder der Schiffer eine andere Bestimmung getroffen haben und Hindernisse nicht entgegenstehen, bei Verlust des Anspruchs auf Bergelohn nach dem zunächst erreichbaren deutschen Hafen oder Landungsplatze gebracht werden. 1
Ein Gleiches gilt in den Fällen des §. 22, insofern das bergende Fahrzeug nach der Berzung zuerst an der deutschen Küste anlegt oder vor Anker geht.
§. 24. Welche Gewässer bei Anwendung der §§. 21 bis 23 der See gleichzustellen sind, bestimmen die Landesregierungen.
§. 25. Das Strandamt hat den Berger uͤber die Zeit, den Ort und die Umstände der Bergung, sowie über den beanspruchten Lohn zu hören und für die angemessene Aufbewahrung der Gegenstände zu sorgen, auch dem nächsten Zollbeamten Nachricht zu geben. Die Be⸗ stimmungen der §§. 15, 16 und 19 finden auch hier Anwendung.
Kann der Empfangsberechtigte alsbald ermittelt werden, so ist nach der Vorschrift des §. 17 zu verfahren, anderenfalls sind die Gegen⸗ stände gemäß §. 20 dem zuständigen Gerichte des Bergungsortes zur Verfügung zu stellen.
8 Die Landesregierungen sind ermächtigt, Anmeldestellen einzurichten, welchen die Strandämter jede Bergung in den Fällen der §. 21 und 22 mitzutheilen haben. Auf diesen Anmeldestellen ist ein undverzeichniß über die geborgenen Gegenstände und den Ort ihrer Aufbewahrung zu führen und zur Einsicht für Jedermann auszulegen. Ein Auszug aus dem Verzeichniß wird in angemessenen Fristen be⸗ kannt gemacht.
Die Bestimmungen des §. 25 finden auch da Anwendung, wo Anmeldestellen bestehen, doch erfolgt die Ueberweisung an das Gericht in der Regel erst, wenn binnen sechs Wochen nach der ersten Bekannt⸗ machung der Empfangsberechtigte sich nicht gemeldet hat.
Nur aus besonderen Gründen ist das Strandamt befugt, diese Ueberweisung schon früher zu bewirken. 1
4 Wenn auf der Rhede oder im Fahrwasser eines Hafens versunkene Wracks, Anker oder andere Gegenstände die Schiffahrt be⸗ einträchtigen und der Eigenthümer entweder nicht bekannt oder zur Fertschaffuns derselben nicht bereit ist, so ist die Behörde befugt. die Beseitigung zu veranlassen und zur Deckung der Kosten die beseitigten Gegenstände öffentlich zu verkaufen. In diesem Falle ist mit dem Rest des Erlöses nach den §§. 17 und 20 zu verfahren. Nach fruchtlosem Aufgebotsverfahren (§. 29) fällt derselbe der See⸗ mannskasse oder in Ermangelung einer solchen der Armenkasse des Hafenortes zu.
IV. Abschnitt. Von dem gerichtlichen Verfahren in Ber⸗ gungssachen und dem Rechte auf herrenlose geborgene Gegenstände.
§. 28. Das Gericht, welchem nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnitts geborgene Gegenstände vom Strandamt zur Ver⸗ fügung gestellt sind, hat für die fernere Aufbewahrung derselben zu sorgen. Leicht verderbliche und solche Gegenstände, deren Aufbewah⸗ rung mit Gefahr oder unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde, sind öffentlich zu verkaufen, und zwar, soweit es thunlich, nach Anhörung der Betheiligten. 8 ¹
§. 29. Behufs der Ermittelung des Empfangsberechtigten hat das Gericht, sofern sich genügender Anlaß dazu bietet geeignete Vor⸗ verhandlungen einzuleiten. Dem dadurch ermittelten Berechtigten sind die geborgenen Gegenstände nach Maßgabe des 8. 17 auszuliefern.
Wenn sich kein Anlaß zu Vorverhandlungen bietet, oder durch dieselben der Empfangsberechtigte nicht ermittelt wird, so tritt das Aufgebotsverfahren (§§. 30 ff.) ein.
§. 30. Im Aufgebotsverfahren werden alle unbekannten Berech⸗ tigten aufgefordert, bis zu einem bestimmten Termine bei dem Gerichte ihre Ansprüche anzuzeigen, widrigenfalls dieselben bei der Ver⸗ fügung über die geborgenen Gegenstände unberücksichtigt bleiben würden.
Der Termin ist auf vier Wochen bis neun Monate zu bestim⸗ men. Das Aufgebot wird durch Aushang (Anschlag) an der Gerichts⸗ stelle, sowie nach dem Ermessen des Gerichts durch eine oder mehrere
Anzeigen in öffentlichen Blättern und Anschlag an Börsen und ande- Zur Ersparung von Kosten
ren geeigneten Orten bekannt gemacht.
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kann das Aufgebe Zahl von Gegenständen angesammelt ist.
Ein Ausschlußurtheil wird nicht erlassen.
§. 31. Diejenigen Gegenstände, auf welche ein Anspruch nicht angezeigt ist, werden nach Ablauf des Termins den nach §. 35 Be⸗ rechtigten gegen Erlegung der Bergungskosten, zu welchen in den Fäl⸗ len des ersten Absatzes des §. 37 auch der Bergelohn gehört, nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung ausgeliefert.
Der Empfänger ist, wenn versäumte Ansprüche später geltend gemacht werden, nur insoweit, als er sich dann im Besitze der Sache
noch befindet oder durch den aus derselben gelösten Werth noch be-
reichert ist, dem Berechtigten zur Entschädigung verpflichtet. de Fällen des zweiten Absatzes des §. 35 “ — . de noch in seinem Besitze befindlichen Vortheil, insoweit dieser den Berge lohn 8 übersteigt. 3 s
s6. 32. Sind dagegen Ansprüche angezeigt, so fordert das Gericht die nach §. 35 Berechtigten auf, sich binnen einer bestimmten Frist über diese Ansprüche zu erklären, widrigenfalls dieselben für anerkannt erachtet werden würden.
Wenn innerhalb dieser Frist ein Widerspruch Seitens der Auf⸗ geforderten nicht erfolgt, so ist die Auslieferung der Gegenstände an . denjenigen, welcher den Anspruch angezeigt hat, gemäß §. 17 zu be⸗- wirken und zwar, falls das Gericht den Anspruch für nachgewiesen erachtet, sofort, andernfalls erst nach Ablauf des Aufgebotstermins, sofern auch bis dahin weitere Ansprüche nicht angemeldet werden. „Wenn dagegen ein Widerspruch von einem der Aufgeforderten innerhalb der Erklärungsfrist erfolgt, so sind die angezeigten Ansprüche gegen denselben im Wege der Klage auszuführen. Zur Anstellung der Klage bestimmt das Gericht, unter Mittheilung des eingegangenen Widerspruchs, eine angemessene Ausschlußfrist.
§. 33. Streitigkeiten über die Empfangsberechtigung werden im Prozeßwege erledigt. 3
§. 34. Die Kosten der Vorverhandlungen und des Aufgebotsver⸗ fahrens gehören zu den im Artikel 745 Abs. 2 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten Bergungskosten.
5. 35. Wird der Empfangsberechtigte auch durch das gerichtliche Verfahren nicht ermittelt, so werden Gegen⸗ stände, welche in Seenoth vom Strande aus geborgen sind (§§. 4 — 20), desgleichen Seeauswurf und strandtriftige Güter (§. 21) dem Landesfiskus, versunkene und seetriftige Gegenstände (§. 22) dem Berger überwiesen. Die Antheile mehrerer Mitberech⸗ tigter im Falle des Artikels 751 des Allg. Deutschen Handelsgesetz⸗ buchs bestimmen sich auch in Beziehung auf diesen Anspruch nach den dort vorgeschriebenen Grundsätzen. Wer die ihm nach dem §. 22 obliegende Anzeige unterläßt, geht dieses Anspruchs zu Gunsten der Seemannskasse des Orts, wo dus Gericht seinen Sitz hat, und in Ermangelung einer solchen zu Gunsten der Ortsarmenkasse verlustig.
Ob und in welcher Weise diejenigen zu entschädigen sind, welchen nach den bisherigen Bestimmungen die in den vorstehenden Absätzen der Staatskasse und dem Berger überwiesenen Ansprüche zugestanden haben, bestimmen die Landesgesetze.
V. Abschnitt. Von der Festsetzung der Bergungs⸗ und Hüͤlfskosten.
§. 36. Wer Berge⸗ oder Hülfslohn oder die Erstattung sonstiger Bergungs⸗ oder Hülfskosten verlangt, hat in Ermangelung einer güt⸗ lichen Einigung seine Ansprüche bei dem Strandamt anzumelden.
§. 37. Das Strandamt hat nach Anhörung der Betheiligten, soweit dieselben anwesend sind, eine Berechnung der aufgestellten For⸗ derungen zu entwerfen und mit seinen gutachtlichen Bemerkungen der Aufsichtsbehörde einzureichen. b
§. 38. Die Aufsichtsbehörde hat die angemeldeten Ansprüche nach den Bestimmungen des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Buch V. Titel 9, zu prüfen und durch Bescheid festzusetzen. Jedem Betheiligten ist der Bescheid zu Protokoll bekannt zu machen, oder eine Ausfertigung desselben zuzustellen.
Die Zustellung ist gültig, wenn sie unter Beobachtung der für Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschriebenen Formen erfolgt. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei die Glaub⸗ würdigkeit der Gerichtsbeamten.
§. 39. Gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde findet nur der Rechtsweg statt.
Die Partei, welche sich durch den Bescheid beschwert fühlt, hat binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen — vom Tage nach der Bekanntmachung oder Behändigung des Bescheides (§. 38) an gerech⸗ net — die Klage bei dem zuständigen Gerichte des Ortes, wo die Bergung oder Hülfsleistung stattgefunden hat, anzubringen. Das Gericht kann aus Gründen, die in der Sache selbst liegen, diese Frist angemessen verlängern.
Zu Gunsten derjenigen Partei, welche sich bei dem Resolut be⸗ ruhigt hat, findet eine Abänderung nicht mehr statt.
8 40. Den Landesregierungen steht es zu, die in §. 38 der Auf⸗ sichtsbehörde zugewiesenen Obliegenheiten dem Strandamt zu über⸗ tragen.
§. 41. Die Erhebung der festgesetzten Beträge und die Ver⸗ theilung derselben unter die Berechtigten erfolgt in der Regel durch das Strandamt.
Der Vorsteher des Strandamts hat auch in dem Falle keinen Anspruch auf Berge⸗ oder Hülfslohn, wenn er zugleich zum Strand⸗ vogt bestellt ist. “
VI. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§. 42. Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffskapitän), in Ermanzgelung oder Verhinderung desselben dessen Stellvertreter. 1 8
§. 43. Wer den Vorschriften der §§. 4, 8 Absatz 2, 13 Absatz 1, 14, 21, 22, 23 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert⸗ fünzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 8
§. 44. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errich⸗ tung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben werden auf diejenigen bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch aus Rechtsverhältnissen geltend gemacht wird, welche auf die Bergung außer dem Falle der Seenoth sich beziehen.
§. 45. Ob und in wieweit im Falle der Bergung des von den Landesregierungen zur Betonnung verwendeten Materials an Tonnen, Ketten und sonstigem Zubehör bestimmte Lohnsätze an Stelle des Bergelohns treten, bestimmt sich, wenn die Bergung im eigenen Ge⸗ biete erfolgt, nach dem bezüglichen Landesrecht, andernfalls nach den etwa abgeschlossenen Staatsverträgen.
§. 46. Die in diesem Gesetz vorgeschriebene Mitwirkung der Zoll⸗ behörde findet in den Zollausschlüssen nicht statt.
§. 47. Die Bestimmungen der Staatsverträge über die den Konsuln fremder Staaten in Bergungsfällen zustehenden Rechte werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 48. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1875 in Kraft.
2 Motive. —
Bei Strandungsfällen, welche sich an den deutschen Küsten ereignen, kommen sowohl hinsichtlich der Berung von Schiff und Ladung, als auch hinsichtlich der weiteren Behandlung der geborgenen Güter erfahrungsmäßig nicht selten Mißbräuche und Unzuträglichkeiten vor, deren Abstellung, namentlich im Interesse des Seehandels und des Seeversicherungswesens ein unverkennbares Bedürfniß ist. Ihren Grund haben die vorhandenen Mißstände nicht allein darin, daß meh⸗