1874 / 29 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

gelegenheiten) ein. Bei Kap. 17 (Ostbahn) brachten die Abgg. Schröder (Königsberg) und Schmidt (Stettin) einige Beschwerden über den mangelhaften Verkehr auf der Ostbahn zur Sprache. Der Handels⸗Minister Dr. Achenbach stellte die Abhülfe der Uebelstände in Aussicht. Die Einnahmen der einzelnen Bah⸗ nen wurden ohne Debatte angenommen; nur beim Kap. 124 (Main⸗Neckarbahn) und 126 (Privat⸗Eisenbahnen, bei denen der Staat betheiligt ist) wurden folgende zwei Resolutionen ange⸗ e“ die Königliche Staatsregierung autzufordern, 1] die Einnahmen und Ausgaben der Main⸗Neckarbahn vollständig in den Staatshaushalts⸗ Etat aufzunehmen; 2) dem Staatshanshaltsetat für 1875 eine Ueber⸗ sicht der diesseitigen Einnahmen und Ausgaben des Staats bei den einzelnen Privateisenbahnen, bei denen der Staat betheiligt ist, bei⸗

igen. 1 .“ den dauernden Ausgaben (Kapitel 22 30) rügte der

Abg. Berger (Witten) über die Zusammensetzung der Eisenbahn⸗ Direktionen, in denen das juristische Element über das technische bedeutend vorwiege. Der Handels⸗Minister Dr. Achenbach er⸗ widerte darauf in einer längeren Rede. Die dauernden Aus⸗ gaben wurden fast ohne Diskussion mit folgenden Anträgen der Budgetkommission angenommen:

1) Zu Kapitel 22 30: Bei den Ausgaben sämmtlicher Staats⸗ Eisenbahnen in den Tit. 6 jedesmal hinter den Worten „sowie zu Unterstützungen für die im Dienste invalide gewordenen Arbeiter“ ein⸗ zuschieben: „und deren Hinterbliebenen“.

2) Zu Kapitel 22 30, Tit. 10--12: Die Königliche Staatks⸗ regierung aufzufordern, die Ausgaben für Erneuerung der Bahnanlagen, sowie die Ausgaben für Erneuerung der Lokomotiv⸗ und Wazenparks künftig zum Gegenstand besonderer gegen die Titel für Unterhaltung übertragbarer Titel zu machen.] 1“

Bei dem Kap. 32 (Privateisenbahnen, bei welchen der Staat betheiligt ist) beleuchtete der Abg. Dr. Hammacher das Verhältniß der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn zur Vorpommerschen Bahn; es scheine, als ob die Erstere ihre Betriebskosten möglichst auf die letztere abwälze, für welche der Staat eine Zinsgarantie geleisttt habe. Der Abg. Schmidt (Stettin) machte dagegen darauf aufmerksam, daß die Betriebskosten nicht nach dem Ver⸗ kehr, sondern nach der Meile berechnet werden. Der Abg. v. Wedell⸗Vehlingsdorf empfahl der Regierung die Erwägung, ob es nicht rathsam wäre, die Verwaltung der pommerschen Bahnen selbst in die Hand zu nehmen. Nach einer Erwiderung des Regierungs⸗Kommissars Ministerial⸗Direktor Weishauptwurde das Kavitel genehmigt.

Zu den außerordentlichen Ausgaben der Eisenbahnverwal⸗ tung beantragte die Budgetkommission folgende Resolution:

Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, in den Fällen, in welchen im Etat die Bewilligung zu Ausgaben für Anschaffungen und Bauten verlangt wird, für die bereits durch Spezialgesetze Geldmittel bewilligt worden, jedesmal einen Nachweis der auf Grund der Spezial⸗ gesetze zu demselben Zwecke der Königlichen Staatsregierung noch zur Disposition stehenden Fonds beizufügen.“

Die Resolution wurde ohne Debatte angenommen,

wie die zum ganzen Etat beantragte Resolution: b Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, a. zum Eisenbahn⸗ Etat auch allgemeine Erläuterungen zu geben, dazu die gleichnamigen Titel der einzeinen Eisenbahnen zusammenzustellen und dem Ergebniß der Zusammenstellung die entsprechenden Summen des letzten Etats unnd des letzten Rechnungsabschlusses hinzuzufügen; 1“ bee b. zum Eisenbahneigt. n. den Eläuise iteng zer sr dee Te⸗ rechnung maßgebenden Grundsätze anzugeben und hiernach den etats⸗ mäßigen Reinertrag in Prozenten auszurechnen;

c. den Uebersichten über die Betriebsergebnisse der Staatseisen⸗ bahnen einen allgemeinen Theil hinzuzufügen, die Mittheilungen über die einzelnen Staatseisenbahnen gleichförmig unter sich und mit dem Staatshaushaltsetat zu gestalten, auch darin insbesondere über die geltenden Tarife und im Vorjahr stattgehabte oder beabsichtigte Tarif⸗ änderungen eingehende Nachrichten zu geben.

Bei Schluß des Blattes trat das Haus in die Berathung des Ctats für Handel und Bauwesen.

BEgE

Im Reichs⸗Postgebiete beträgt die Zahl der Brief⸗ kasten: 30,665; davon an Postorten: 11,227, an Orten ohne Postanstalt: 17,709, an Eisenbahn⸗Postwagen 1729. Rechnet man hierzu die Zahl der Postanstalten: 6000, so ergeben sich 36,665 Post⸗Einlieferungsstellen, d. i. auf je 937 Einwohner eine Stelle

8 Der Evangelische Ober⸗Kirchenrath hat sich in einem

Spezialfall über die Prüfung der Wahlen für die kirch⸗

lichen Gemeindekörper durch den Kreis⸗Synodal⸗ Vorstand im Einverständniß mit dem Minister der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten dahin geäußert, daß die Kirchen⸗Gemeinde⸗ Ordnung dem Kreis⸗Synodal⸗Vorstand nicht die Aufgabe stellt, die sämmtlichen vollzogenen Wahlen seines Bereichs von Amts⸗ wegen einer regelmäßigen Prüfung zu unterwerfen. Nach §. 39 der Kirchen⸗Gemeinde⸗Ordnung ist der Verlauf für den Abschluß des Wahlgeschäfts, daß nach vollzogener Wahl der Gemeinde⸗ Kirchenrath die Legalität der Wahl prüft, und daß die Namen der Gewählten an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen im Hauptgottesdienst der Gemeinde bekannt gemacht werden; wenn jenes keine Beanstandung der Legalität, die letztere Bekannt⸗ machung keine Einsprüche aus der Gemeinde herbeiführt, so ist die Einführung der gewählten Aeltesten in der §. 7 daselbst vorgeschriebenen feierlichen Form und die der Gemeindevertreter in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu vollziehen, ohne daß die Prüfung und Genehmigung einer weiteren Instanz dazwischen zu treten hat. Wenn §. 40 a. a. O., der von er⸗ hobenen Einsprüchen gegen eine Wahl handelt, im letzten Absatz dem Kreis⸗Synodal⸗Vorstand das Recht beilegt, auch von Amts⸗ wegen die Wahl zu prüfen, so bezweckt dies nur, dem Synodal⸗ Vorstand die freie Beurtheilung einer Wahl über den Umfang der einem Einspruch zu Grunde gelegten Anführungen und selbst über den Fall eines Einspruches hinaus zu ermöglichen, hat aber keineswegs die Bestimmung, daß eine jede vollzogene Wahl, ehe sie für feststehend erachtet werden kann, der Prüfung und Anerkennung des Kreis⸗Synodal⸗Vorstandes unterworfen werden muß.

Der diesseitige Gesandte am Großherzoglich oldenburg⸗ schen Hofe, Prinz zu Bsenburg und Büdingen, ist heute früh aus Oldenburg hier eingetroffen und im Hotel; Royal abgestiegen.

Bayern. München, 1. Februar. Der König hat die Gesetze, „den Antheil Bayerns an der französischen Kriegsentschä⸗ digung“, ferner „die Vervollständigung der Einrichtungen der im Betriebe befindlichen bayerischen Staatseisenbahnen und die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung beson⸗ derer Ausgaben pro 1874“ betr., unterm gestrigen Tage sanktio⸗ . in Folge dessen dieselben alsbald zur Publikation gelangen werden.

Sachsen. Dresden, 2. Februar. Der König und die Königin find gestern Mittag 12 ½ Uhr wieder hier eingetroff

ebenso

8 1. Zweite Kammer begann heute die des vom Abg. Starke (Mittweida) erstatteten Berichts über den Etat des Departements des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die damit im Zusammenhange stehenden Positionen des außerordentlichen Budgets. Kultus⸗Minister Dr. v. Gerber drückte die Hoffnung aus, daß es den segensreichen Wirkungen des Schulgesetzes, wenn es erst ins Leben getreten sei, gelingen werde, auch die Gegner seines Zustandekommens mit der Zeit zu versöhnen. Die Aufgaben, welche dies Gesetz stelle, zu lösen, die Zielpunkte, die es stecke, zu erreichen, werde Jahre hinaus die höchste Anspannung aller Kräfte des Ministeriums erfordern. Er rechne namentlich auf die Mitwirkung der pädagogischen Schulinspektoren, wenn er die Zuversicht ausspreche, daß es ihm gelingen werde, allmählich das gesammte Volks⸗ schulwesen in einen gedeihlichen Fortschritt zu bringen. Der Minister zählte dann auf, was Seitens des Ministeriums in der Zeit zwischen dem gegenwärtigen und dem vorigen Landtage auf den übrigen Gebieten des Unterrichtswesens geschehen sei; die Verordnung, die sich auf Errichtung und Einrichtung der Schulen vom Standpunkte der Gesundheitspflege beziehe, die Verordnung über das Realschulwesen, die neue Lehrordnung für die Seminare. Der Frage der Organisation des höheren Töchterschulwesens widme er fortgesetzt seine Aufmerksamkeit. Habe die Regierung bei dem Plane, den sie verfolge, nicht schon jetzt das höhere Unterrichtswesen organisirend in Angriff nehmen können, so sei doch den dringendsten auf diesem Gebiet hervor⸗ getretenen Bedürfnissen Rechnung getragen worden. Die Re⸗ gierung werde auf dieser Bahn weiter fortschreiten. Das Ziel, das er sich gestellt, sei der Entwurf eines Gesetzes über das höhere Schulwesen. Es sei dies aber eine schwierige und sehr verantwortliche Arbeit, die er in keiner Weise übereilen möchte: nichts bedenklicher, als gerade in diesem Punkte Fehlgriffe zu thun. Er könne also ein solches Gesetz nicht für die allernächste Zeit versprechen, aber er sehne sich nach dem Augenblick, wo er damit vor die Kammer treten könne. Dieser Schluß der Rede des Ministers wurde von der Kammer beifällig aufgenommen. Die Einzelberathung schritt bis zu Pos. 65, Universität Leipzig, vor. Die Positionen: Ministerium mit Kanzlei, Landeskonsistorium, apostolisches Vikariat wurden im Wesentlichen in der von der Deputation beantragten Höhe bewilligt; zu einer sehr langen Diskussion gab das Erforderniß für das neue Landeskonsistorium, bei weschem von den Abgeordneten Kirbach und Krause wesentliche Reduktionen, jedoch erfolglos, beantragt wur⸗ den, Anlaß. Bei dem Etat der Universität bewegte sich die Debatte namentlich um einen Antrag des Abgeordneten Dr. Biedermann: die Gehalte der ordentlichen Professoren so zu normiren, daß ein solcher Gehalt in der Regel bei der Anstellung nicht unter 1800 Thlr., nach fünfjähriger ununterbrochener Thätigkeit an der Universität nicht unter 2000 Thlr., nach zehnjähriger nicht unter 2200 Thlr., nach fünfzehn⸗ jähriger nicht unter 2400 Thlr. unter Einrechnung aller festen Bezüge und Emolumente betrage. Der Kultus⸗Minister wider⸗ rieth die Annahme dieses Antrags; die Kammer beschloß, den⸗ selben auf sich beruhen zu lassen. Auch ein Antrag des Abge⸗ ordneten Krause, den Gehalt des Regierungskommissars für die Universität zu stxeichen. vned⸗ vögrkehnt. Der Etat für die Uni⸗ LeFer, forsie die ins außerordentliche Budger eingeftellten For⸗ derungen für Universitätszwecke wurden nach den Deputations⸗ anträgen bewilligt.

Württemberg. Stuttgart, 29. Januar. Die Kam⸗ mer der Standesherken nahm heute den Haupt⸗Finanzetat und das Finanzgesetz in der Endabstimmung mit allen abgege⸗ benen Stimmen an. In beiden Kammern war mittelst Schrei⸗ bens des Ministeriums des Königlichen Hauses und der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten die Mittheilung von der Verlobung des Herzogs Wilhelm Eugen von Württemberg und der Groß⸗ fürstin Vera von Rußland gemacht und auf Vorschlag der Prä⸗ sidenten eine Anfrage beschlossen worden: ob Ihre Königlichen Majestäten Gratulationsdeputationen zu empfangen oder Adressen anzunehm en geruhen wollen. 1

In der Zweiten Kammer wurde das Retablissements⸗ gesetz mit 82 gegen 2 Stimmen (Hopf und Vollmer) angenom⸗ men und damit der Regierung 7,511,010 fl. zur Anschaffung von Gewehren (99,700 Infanteriegewehren, 102,500 Seitenge⸗ wehre und 7300 Kavolleriegewehre), sowie für Beschaffung von Feldgeschütz und zum Bau von Gewehrhäusern, Wagenhäusern u. s. w. aus den französischen Kriegsgeldern verwilligt.

30. Januar. In der heutigen Abendsikung der

Zweiten Kammer kam ein Gesetzentwurf ein auf Erhöhung

der Civilliste des Königs in der Weise, daß die bisherigen durch

Gesetz vom 1. August 1864 festgestellten Baarbezüge (777,800 fl.) in 1,600,000 Mark verwandelt werden sollen, und zwar vom 1. Juli 1873 an. Der Mehrbedarf von 155,500 fl. per Jahr soll aus den Restmitteln gedeckt werden. Die Naturalbezüge (Früchte und Holz) bleiben davon unberührt. Die Kammer be⸗ schloß, den Gesetzentwurf morgen Mittag in Berathung zu nehmen. Ferner ist heute eingekommen ein Gesetzentwurf über Militärbauten und Beschaffung von Garnisonseinrichtungen. Hierfür werden außer dem im vorigen Jahr veranschlagten 710,500 fl. weitere 2,537,760 fl. verlangt, und zwar aus den Mitteln der französischen Kriegsentschädigung.

Hessen. Darmstadt, 31. Januar. Die Zweite Kammer der Stände verhandeite in ihrer heutigen (55.) Sitzung über den Antrag der Abgg. Buff, Dumont, Edinger und Goldmann, betr. die Aufbesserung der Staatsdienergehalte. Nach einer längeren Diskussion wurde in namentlicher Ab⸗ stimmung dieser Antrag, welcher dahin ging, daß allen Beamten für 1873 eine Erhöhung ihres Gehaltes um einen Sechstheil zu⸗ gebilligt werde, mit 34 gegen 13 Stimmen abgelehnt. Dagegen wurde der Antrag des Finanzausschusses, allen Beamten für 1873 ein Sechstheil ihres Gehaltes als Erhöhung zuzuwenden, denjenigen mit einem höheren Gehalt als 2000 fl. jedoch nur ein Sechstheil von diesen Betrag zu gewähren, der Regierung die durch diese letztere Beschränkung disponibel werdenden 30,000 fl. behufs weiterer Aufbesserung der weniger als 1000 fl. betragenden Beamtengehalte zur Verfügung zu stellen, ferner die Minimal⸗ gehalte der Geistlichen von 800 fl. auf 1000 fl. für 1873 vor⸗ behaltlich einer Auseinandersetzung mit den Kirchen zu erhöhen, die von der Regierung beantragte Erhöhung der Wittwengehalte für 1873 zu genehmigen, ferner die Regierung aufzufordern, auch bezüglich der Gehalte der Subalternbeamten der Main⸗ Neckar⸗Bahn eine Vorlage zu machen, sowie endlich hiermit die Gehaltsregulirung pro 1873 für definitiv erledigt zu erklären,

einstimmig angenommen.

Die Kammer vertagte sich hierauf auf unbestimmte Zeit. Mecklenburg. Schwerin, 2. Februar. Der Erb⸗ großherzog, die Herzöge Wilhelm und Paul Friedrich, der Fürst Windischgrätz nebst Prinzessinnen

Berathung

Töchtern sind im Laufe des gestrigen Tag

es von hier wieder abgereist.

Die bereits in der gestrigen Nummer d. Bl. auszugs weise mitgetheilten Grundzüge zu einer Modifikatio

der bestehenden Landesverfassung, welche die Groß⸗

herzoge dem versammelten außerordentlichen Landtage der Großherzogthümer zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegt haben lauten in dem schwerinschen Reskript wie folgt:

§. 1. Der den Großherzogthümern Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz auch ferner gemeinsame Landtag bildet eine ein⸗

heitliche Versammlung, deren Mitglieder nicht speziell die Interessen ihrer besonderen Kommittenten, sondern die des ganzen Landes wahr⸗ zunehmen haben. Er besteht aus Vertretern des greßen Grundbesitzes der Städte und der Landgemeinden.

§. 2. Zu den Groß⸗Grundbesitzern gehören die Besitzer der ritter schastlichen und Rostocker Distriktsgüter. Bei den von diesen vorzu⸗ nehmenden Wahlen kommt auf jedes Hauptgut eine Stimme. Güter, welche sich in der todten Hand befinden oder inkamerirt sind, wird, so lange dies Verhältniß dauert, kein Stimmrecht ausgeübt.

§. 3. An der Wahl der städtischen Vertreter nehmen alle Stadt gemeinden des Landes mit Einschluß von Wismar, Neustrelitz und den mit Stadtrecht zu bewidmenden Orten Ludwigslust und Doberan Theil. Für die Städte wird das Wahlrecht durch die Magistrate und die Stadtvertreturgen (vergleiche §. 7) ausgeübt. Mit Rücksicht hierauf soll Vorsorge getroffen werden,

1) daß Magistrat und Stadtvertretung eine Mtiwirkung bei Be⸗ stellung von Bürgermeister und Rath auch in denjenigen Städten er⸗

S in welchen sie eine solche bis jetzt nicht haben, 2) da 1 nach gewissen übereinstimmenden Normen gewählt, und daß

3) der Erwerb und Verlust des Bürgerrechts für alle Städte

gleichförmig regulirt wird.

8

selbständiger Gemeindeverwaltung

so wie den städtischen Kämmereien und Oekonomien gehörigen Höfe und Dorfschaften, sofern dieselben wenigstens die eigene Verwaltung ihres Armenwesens besitzen, die ihnen gewährt werden soll, wenn sie einzeln oder vereinigt einen selbständigen Orts⸗Armenverband zu bil⸗ den im Stande und bereit sind.

„Zur Theilnahme an der Wahl der Landtagsabgeordneten sind für die einzelnen Landgemeinden je nach deren Größe ein bis drei Mitglieder

des Gemeindevorstandes, und für die Höfe insbesondere, welche nicht mit einer Dorfschaft gemeindlich verbunden sind, der Pächter, Erb⸗ pächter oder sonstige Inhaber berechtigt.

Die Gemeindevorstände sollen in Zukunft unter Mitwirkung der Dorfs⸗ bez. Gemeindeversammlung bestellt werden.

§. 5. In Berücksichtigung der Steuerkraft und der historischen Bedeutung erhalten im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin die Großgrundbesitzer 31, die Städte 26, die Landgemeinden 25 für die Dauer einer Legislaturperiode gewählte Vertreter, zu denen hinzu⸗ kommen:

9 Mitglieder, die auf Lebenszeit von und aus denjenigen Groß⸗ grundbesitzern gewählt werden, welche unter Anrechnung des Besitzes ihrer Ascendenten seit 100 Jahren ununterbrochen ritterschaftliche Güter besessen haben.

5 von und aus den Magistraten der Residenzstadt Schwerin, der Seestädte Rostock und Wismar und der beiden Vorderstädte Parchim und Güstrow für ihre Amtsdauer gewählte Mitgtieder und

6 Mitglieder, welche Serenissimus Suerinensis auf Lebenszeit nach freier Wahl zu ernennen berechtigt ist.

§. 6. Die auf die Dauer einer Legislaturperiode zu wählenden Wortrater jeder der drei Kategerien werden auf 12 mit den bestehenden Landwehr⸗Kompegne behirken zusammenfallende Mahzlkreise in der Art vertheilt, daß für die Zahl der auf den großen Grundbesitz kommenden Vertreter das Verhältniß der Hufen des einzelnen Wahlkreises zur Ge⸗ sammtzahl der den großen Grundbesitz bildenden Hufen, für die Zahl der Vertreter der Städte und Landgemeinden das Verhältniß der Einwohner der Städte beziehungsweise der Landgemeinden des einzelnen Wahl⸗ kreises zur Gesammtzahl der Einwohner der Städte beziehungsweise der Landgemeinden maßgebend ist. Ist von den zu emem Wahlkreise gchörenden Städten eine so groß, daß sie ihrer Einwohnerzahl nach wen’gstens zwei Vertreter in Anspruch nehmen kann, so werden die Uebrigen einem anderen Wahlkreise beigelegt.

„Und ebenso wird die Bevölkerung der Landgemeinden eines Wahl⸗ kreises, wenn sie nicht annähernd groß genug ist, um einen eigenen erhalten zu können, einem benachbarten Wahlkreise zuge⸗ wiesen.

§. 7. Die auf einen Wahlkreis kommenden Vertreter der Land⸗ gemeinden werden in Wahlbezirken gewählt, welche so zu bilden sind daß bei annähernd . r zu wählen hat. Dagegen findet für die Wahl der Vertreter des großen Grundbesitzes und der Städte eine Eintheilung der Wahlkreise in Wahlbezirke nicht statt.

§. 8. Wählbar zum Landtage ist in jeder der drei Kategorien, wer an der Wahl eines Vertreters in der betreffenden Kategorie irgend eines Wahlkreises Theil zu nehmen berechtigt ist.

S. 9. Ein zu erlassendes Wahlgesetz wird die für die Wahlen, die Abgrenzung der Wahlbezirke und das Wahlverfahren weiter erfor⸗ derlichen Bestimmungen treffen. gewählt. S. 11. In dem vom 1. Juli bis zum 30. Juni laufenden Jahre findet eine ordentliche für beide Theile gemeinsame Session des Lund⸗ tages statt. Es kann aber auch außerordentlicher Weise ein gemein⸗ samer Landtag berufen werden und behält außerdem jeder Landesherr die Befugniß, für die spezinllen Angelegheiten seines Landes einen be⸗ sonderen Landtag zu berufen. Das Ausschreiben, die Eröffnung und der Schluß der gemeinsamen Landtage erfolgt in der bisherigen Weise durch beide Landesherren, vorbehaltlich des Rechts des Großherzogs von Mecklenburg⸗Schwerin, die Zeit für die Eröffnung und den Schluß zu bestimmen.

„S. 12. Der Landtag kann durch einen gemeinsamen Beschluß beider Landesherren aufgelöst werden. Jedoch ist jeder von ihnen auch berechtigt, nach vorgängiger Kommunikation mit den andern die Auflösung für seinen Landestheil, wenn schon nicht während der Dauer einer Session auszusprechen. .

§. 13. Der Präsident des Landtags wird a Ferenissimo Sueri- nensi, der Vicepräsident a Serinissimo Strelitzensi aus den Mitglie⸗ dern des Landtages ernannt.

§. 14. Die Beschlüsse des Landtags werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Eine itio in Partres findet nicht statt. Für Verfassungsänderungen aber soll eine Stimn enmehrheit von drei Vier⸗ teln der gesetzlichen Mitgliederzahl und die Wiederholung des Be⸗ schlusses mit gleicher Stimmenmehrheit in einem neugewählten Landtage, so wie für Veränderungen des Modus der direkten Steuern eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder erforderlich sein. 8 S. 15. Dem Landtage steht eine Mitwirkung bei der Gesetzgebung (§. 16) und bei Ordnung des Staatshaushaltes (§. 17. fg.) zu, und zwar

Der Landtag wird für eine 6jährige Legislaturperiode

haben, wie bisher, bei Gesetzgebungsfragen, auch wenn dieselben nur

einen Landestheil angehen, der Erhaltung der wünschenswerthen Ueber⸗ einstimmung der Gesetze und Ordnungen wegen, die Müwerthen beider Landestheile, bei der Ordnung des Staatshaushaltes dagegen nur die des betreffenden Landestheils ein Stimmrecht Lenehsn 8 5 I7. ie Verwaltung der landesherrlichen und skassen ist eine einheitliche. f streitung des Großherzoglichen Haushalts des Landesregiments bestimmt, jedoch mit die unter dem Namen Haushaltsgut

und für der Aenderung, ereits

die Stadtvertretung in allen Städten von der Bürgerschaft 8

§. 4. In die Kategorie der Landgemeinden fallen sowohl die mit bewidmeten Domanialortschaften, als auch die ritterschaftlichen Flecken, die Dorf⸗ und Bauerschaften der 8 ritterschaftlichen und Rostocker Distriksgüter und die zu den Klöstern

gleicher Einwohnerzahl jeder einen Vertreter zu.

Der Zustimmung des Landtags bedürfen in Zukunft alle

Die Einkünfte des Domaniums bleiben für die Be⸗ die Führung daß ausgeschiedenen

1 In I1“

Bestandtheile des Domaniums ausschließlich zur Bestreitung des

Großherzoglichen Haushalts dienen, dagegen die Kosten des Landesregiments, so wie die nach dem Hausgesetz vom 15. Oktober 1872, bez. den weiter gehenden älteren Ehepakten und Spezialbestim⸗ mnungen zu zahlenden Apanagen, Witthümer und Einrichtungsgelder cusschließlich auf den übrigen Bestandtheilen haften sollen, die Apa⸗ ragen übrigens nicht über jährlich 125,000 Thlr. hinaus, inbegriffen enen während der nächsten 20 Jahre behufs Ansammlung eines Fonds für die apanagirten Glieder des Großherzoglichen Hauses üährlich zur Disposition des Großherzogs zu stellenden Betrag von

§. 19. Ohne Zustimmung des Landtags dürfen die zur Führung des Landesregiments und überhaupt für öffentliche Zwecke bestimmten Zestandtheile des Domanialvermögens weder veräußert noch verschuldet, een so wenig die dazu gehörigen Kapitalien eingezogen und anderweitig verwandt werden, und die eingehenden Erbstands⸗, Ablösungs⸗ und Haufgelder nicht anders als zur Kapitalanlage oder zum Ankauf neuer Domanialgrundstücke benutzt werden.

Nur die in die laufende Administration fallenden Verkäöufe, na⸗ mentlich Veräußerungen und Vererbpachtungen bäuerlicher Stellen, kleinerer Parzellen und einzelner Gebäude bedürfen, vorbehältlich der nutzbringenden Anlage der daraus gezogenen Erlöse, einer solchen Ge⸗ nehmigung nicht; und wenn lediglich zur nothwendig gewordenen Wie⸗ dereinziehung der ausgegebenen Renterei⸗Kassenscheine ein Anlehn auf⸗ genommen werden muß, ist die Zustimmung dazu nicht zu versagen.

§. 20. Insoweit zur Führung des Landesregiments und zur Er⸗ reichung der Staatszwecke die dafür bestimmten Einkünfte des Doma⸗ niums und sonstigen landesherrlichen Einnahmen nicht ausreichen, hat der Landtag die Pflicht, die fehlenden Mittel zu bewilligen. Namentlich darf er die Deckung derjenigen Ausgaben nicht verweigern, welche auf verfassungsmäßigen, reichs⸗ und landesgesetzlichen, oder von der Regierung innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse übernommenen privat⸗ rechtlichen Verpflichtungen, sowie auf den Bestimmungen des Haus⸗

esetzes und den besonderen Vereinbarungen zu demselben (vgl. §. 18) Fehahen

§. 21. Die ordentliche und außerordentliche Kontribution werden durch ein Gesetz ausgeschrieben und in dem ausgeschriebenen Betrage bis zur Abänderung des betreffenden Gesetzes forterhoben.

§. 22. Dem Landtage ist jährlich ein Staatshaushalts⸗Etat für das nächste Finanzjahr so zeitig vorzulegen, daß die zu seiner Bera⸗ thung und Feststeilang erforderlichen Verhandlungen vor Beginn des neuen Finanzjahres zum Abschluß gebracht sein können.

qvön

23. In dieser Vorlage sind alle für das betreffende Jahr in

Aussicht genommenen Ausgaben und Einnahmen in bestimmten Vor⸗ anschlägen zusammenzustellen, jedoch

1) diejenigen Ausgaben, welche vorzugsweise zur Führung des Landesregiments dienen, in einer Aversionalsumme, die nur alle 6 Jahre mit Berücksichtigung der eigenen Einnahmen der betreffenden Etats⸗Kapitel zwischen der Regierung und dem Landtage zu verein⸗ baren ist, und welche auch insofern den Charakter eines Aversums hat, als die bei ihrer Feststellung zu Grunde gelegten Ausgabesummen nicht innegehalten zu werden brauchen, und etwaige Ersparnisse des einen Jahres auf die folgenden Jahre übergerechnet werden dür⸗ fen; und

2) der Kameraletat, einschließlich des Forst⸗ und Lewitzwiesen⸗

Verwaltungsetats, in einer alle 10 Jahre neu zu vereinbarenden Einnahmesumme, welche in der Art als das Minimum des jährlich u dem Generaletat abzuführenden Ueberschusses gilt, daß, wenn die⸗ selbe in Folge von unabwendbaren Konjunkturen und Ereignissen nicht sollte aufgebracht, bezw. aus den Netto⸗Ueberschüssen der beiden Vor⸗ jahre sollte gedeckt werden können, Zwecks ihrer zeitweisen oder dauernden Herabsetzung der ganze Kameraletat von Neuem zu ver⸗ einbaren ist.

Der Ausgabe⸗Etat unter 1 und der Kameraletat unter 2 werden zum ersten Male vor Einführung des neuen Staatshausharts vereinbart und beide Spezialetats gelten, wenn nach Ablauf einer 6⸗ bez. 10 jäh⸗ rigen Periode ein neues Einverständniß nicht erzielt wird, bis auf Wei⸗ teres als fortbestehend. Während des Laufes der betreffenden Perioden hat jedoch der Landtag in Betreff der einzelnen Ausgabe⸗ und Einnahme⸗ Positionen ein rathsames Bedenken, weshalb ihm zu diesem Theile des Staatshaushalts⸗Etats die abgeschlossenen Rechnungen alljährlich vor⸗ gelegt werden. 3

S. 24. Der mit dem Landtage für das kommende Finanzjahr ver⸗ einbarte Staatshaushalts⸗Etat bildet die Grundlage der Finanzver⸗ waltung und legitimirt zu den in demselben vorgesehenen Ausgaben mit der Bestimmung, daß innerhalb der einzelnen Etatskapitel die Ausgaben für das Finanzjahr übertragbar sind.

. 25. er engere Ausschuß wird aus dem Präsidenten des Landtags, welcher als sein Dirigent fungirt, und aus 9 vom Land⸗ tage aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern bestehen, von denen drei zu den Großgrundbesitzern bez. den seit 100 Jahren angesessenen Großgrundbesitzern, drei zu den Bertretern der Städte mit Einschluß der auf die Dauer ihres Amts crwählten Mitglieder der Magistrate von Schwerin, Rostock, Wismar, Parchim und Guͤstrow, und drei zu den von den Landgemeinden erwählten oder landesherrlich ernannten Vertretern, und zwar je einer von jeder dieser drei Kategorien zu den Vertretern des Strelitzschen Landestheils gehören sollen.

§. 26. Die Ritter⸗ und die Landschaft bleiben als Privatkorpo⸗ rationen für ihre korporativen Angelegenheiten, z. B. Klostersachen, Kreditverein, städtisches Brandkassenwesen, bei Bestande. Die Ver⸗ waltung dieser Angelegenheiten verbleibt den Verbänden der Ritter⸗ und Landschaft bez. den intere sirenden Mitgliedern derselben nach Maßgabe des bestehenden Rechts.

3. Februar. (W. T. B.) Der Landtag hat gestern zur Prüfung der landesherrlichen Verfassungsvorlage ein aus 9 Mitgliedern der Ritterschaft und 9 Mitgliedern der Landschaft bestehendes Komise gewählt.“ Der Antrag Pogge’, es solle jedem Landtagsmitgliede freistehen, den Komitesitzungen beizu⸗ wohnen, wurde abgelehnt.

Bremen, 2. Februar. Gestern Nachmittag verstarb der Senator Dr. Heinrich Gerhard Heineken, Präsident des

Richterkollegiums und des Obergerichtes.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 2. Februar. (W. T. B.) Der vom Abgeordnetenhause gewählte Ausschuß zur Vor⸗ berathung des vom Abg. Fux gestellten Antrages auf Aufhe⸗ bung des Zeitungsstempels hat beschlossen, die Aufhebung des

Stempels für inländische Zeitungen, Ankündigungs⸗ und An⸗

zeigeblätter vom 1. Januar 1875 und die Aufhebung des Ka⸗ lenderstempels vom 1. Oktober 1874 ab zu beantragen. Im Budgetausschusse kündigte der Finanz⸗Minister die demnächstige Einbringung einer Vorlage über die Steuerreform an, welche bereits im Druck begriffen sei, und erklärte, daß die Regierung besonders einer Reform der Konsumsteuer ihre Aufmerksamkeit zugewandt habe.

Pesth, 3. Februar. (W. T. B.) Das Abgeordneten⸗ haus hat heute die Vorlage, betreffend die Ostbaͤhn, mit 166 gegen 155 Stimmen angenommen. Nicht anwesend in der Sitzung waren 121 Abgeordnete.

Großbritannien und Irland. Londo n, 31. Janunr. In Windsor werden umfangreiche Vorbereitungen für den festlichen Empfang des Herzogs und der Herzogin von Edin⸗ burgh bei ihrer Ankunft vom Kontinent getroffen.

Unter dem Vorsitz der Königin wird am 2. Februar

auf Osborne ein Conseil abgehalten werden. 8 . Im russischen Botschaftshotel fand gestern ein Diner zu Ehren des hier weilenden russischen Generals, Grafen P sky, statt, bei welchem außer dem Genannten der

niederländische Gesandte,

Graf von Bylandt, und das russische Botschaftspersonal die Gäste des Grafen Brunnow waren.

(W. T. B.) Nach den vorliegenden Nachrichten über die Parlamentswahlen sind bis jetzt in den Grafschaften 56 Liberale und 75 Konservative gewählt. Die Liberalen haben in diesen Wahlbezirken zwei Sitze gewonnen, die früher den Konservativen gehörten, die Konservativen 8, die früher den Liberalen gehörten.

Frankreich. Paris, 31. Januar. Der vom Kriegs⸗ Minister für das Jahr 1874 auf Liquidationsrechnung ver⸗ langte außerordentliche Kredit von 165 Millionen vertheilt sich folgendermaßen:

Artillerie 92, Genie 62 ½, Subsistenzmittel, Hospital, Lagerzeug 10 Millionen. Die Budgetkommission berieth heute über die kriegs⸗ ministerielle Forderung, ohne zu einem Beschlusse zu gelangen. Das Kriegsbudget für 1875 setzt den effekliven! Bestand der Armee auf 442,014 Mann fest, wovon 60,307 auf Algier und 27,014 auf die Gensd'armerie und die republikanische Garde in Paris kommen. Die Infanterie besteht aus 144 Regimentern mit 225,000 Mann, 30 Jäger⸗Bataillonen mit 18,880 Mann, 4 Zuaven⸗Regimentern mit 12,000 Mann, den afrikanischen Truppen mit 16,000 Mann, der Ka⸗ vallerie aus 12 Kürassier⸗, 26 Dragoner⸗, 19 Jäger⸗, 11 Husaren⸗, 4 afrikanischen Jäger⸗ und 3 Spahi⸗Regimentern, zusammen 54,443 Mann; die Artillerie aus 38 Regimentern,. jedes 3 Batterien zu Fuß, 6 zu Pferde, zusammen 42,558 Mann. Dazu kommen 1877 Pon⸗ tonniere, 2215 Arbeiter und Feuerwerker, 3870 Mann Train, 3 Genie⸗ Regimenter mit 9000 Mann, militärische Equipagen 8000 Mann.

Heute war der Kriegs⸗Minister in der Armee⸗Kommis⸗ sion, um über den außerordentlichen Kredit zu sprechen. Die Erklärungen wurden günstig aufgenommen.

Die Kommission, welche mit der Prüfung des An⸗ trages von Pressensé Betreffs des religiösen Vereins⸗ rechts betraut ist, nahm heute die vollständige Freiheit für religiöse Versammlungen im Prinzip mit 9 gegen 5 Stimmen an. Bardoux wurde zum Berichterstatter ernannt. 1

1. Februar. Das „Journal officiel“ enthält folgende Note:

„Vom 15. Februar an wird den italienischen und schweizer Rei⸗ senden gestattet, ohne Pässe nach Frankreich zu kommen, dasselbe zu verlassen oder dort zu reisen, jedoch unter dem Vorbehalt, bei jeder Aufforderung der französischen Polizei durch irgend ein Papier ihre Identität und Nationalität zu rechtfertigen. Diese Rechtfertigung ist auch den französischen Reisenden bei ihrer Abreise oder Ankunft auf unserem Gebiete auferlegt.“

Nach dem Budget für 1875 wird der Stand der französischen Flotte und ihres Personals folgender sein:

Der aktive Theil der Flotte besteht aus 92 Fahrzeugen, von denen 7 gepanzert sind; 78 befinden sich in Reserve, von denen 31 gepanzerte und 6 als Ersatzfahrzeuge. Der Effektivbestand der Marine ist 29,477 Mann stark. Das Personal der Offiziere ist folgendes: 2 Ad⸗ mirale, 15 Vice⸗Admirale, 30 Contre⸗Admirale, 100 Schiffs⸗Kapitäne, 200 Fregatten⸗Kapitäne, 640 Schiffs⸗Lieutenants, zur Hälfte 1. und 2. Klasse, 500 Schiffs Fähnriche und 210 Aspiranten, 100 1. und 50 2. Klasse. Außer der Mannschaft der Flotte sind zu den Seetruppen 16,000 Mann Marine⸗Infanterie und 4500 Mann Marine⸗Artillerie zu zählen. Die Fahrzeuge sind folgendermaßen vertheilt: Evolutions⸗ geschwader: 9 Fahrzeuge, von denen 2 gepanzerte ersten und 4 zweiten Ranges, 1 Korvette und 2 Schrauben⸗Avisos. Nautische Division der Antillen: 9 Fahrzeuge; von Guinea 4; von Island 1; Südatlan⸗ tische 4; vom Senegal und Gabou 6; vom Stillen Ocean 5; von China und Japan 4; von Cochinchina 4; von Neu⸗Caledonien 6; der Ostküste Afrikss 2; der Insel Réunion und Mayotte 3. Außerdem erfordert der Dienst der Häfen und der Küsten 13 Fahrzeuge; der besonderen Missionen 13; der Schulschiffe 8.

Die Fregatte „Sibylle“ geht morgen nach Numéa (Neu⸗Caledonien) ab. Sie hat 200 Deportirte, eine gewisse Anzahl Civil⸗ und Militär⸗Passagiere und Geräthschaften für das Frauenkloster Saint Joseph de Cluny an Bord, das mit der Unterrichtung der Töchter der Familien der Deportirten be⸗ traut ist.

Versailles, 2. Februar. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Nationalversammlung legte der Deputirte Rampon Namens des linken Centrums gegen die in der Sonn⸗ abendsitzung von dem radikalen Mitgliede Lockroy entwickelten sozialistischen Theorien Verwahrung ein und erklärte, daß das linke Centrum denselben kein Zeichen der Zustimmung gegeben habe. Der Protest Rampons wurde von der Linken und dem linken Centrum mit lebhaftem Beifalle aufgenommen. Die Ver⸗ sammlung setzte darauf die Generaldebatte über die neuen Steuern fort, welche in der Sitzung zum Abschlusse gebracht wurde.

Türkei. Konstantinopel, 2. Februar. (W. T. B.) Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Regierung Verände⸗ rungen in der Besetzung der Gesandtschaftsposten in Wien, Berlin, St. Petersburg und Teheran vorzunehmen.

Die Pforte hat in Erwiderung auf eine dem Bey von Tunis gemachte förmliche Vorstellung die befriedigende Zusicherung erhalten, daß die tunesische Regierung den Sultan stets als ihren Kalifen und Suzerain ansehen werde.

Die Mutter des Sultans (Valide Sultana) faßte vor einiger Zeit den Entschluß, auf ihre Kosten die türkische Artillerie um 60 Geschütze der besten Art zu ver⸗ stärken. Wie der „Levant Herald“ mittheilt, sind von diesen 60 gezogenen Sechspfündern am 21. v. M. 30 angekommen und in Tophaneh abgeliefert worden. Der Großmeister der Artillerie hat auch 30 eiserne Kanonenlafetten und einen Munitionskasten der neuesten und verbesserten Art mit allem Zubehör erhalten, der in Tophaneh als Modell für die Anfertigung einer Anzahl ähnlicher Kasten für die türkische Artillerie benutzt werden wird. Wie dasselbe Blatt mittheilt, hat die türkische Admiralität in England eine neue große Panzerkorvette bestellt, die 120,000 Lstrl. kosten wird.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 1. Februar. Die Hohen Fürstlichen Gäste haben am Donnerstag im In⸗ genieurpalais einer Uebung der eigenen Eskorte Sr. Kaiserlichen Majestät beigewohnt. Zu dem Ball, welcher am 29. Januar im Winterpalais zu Ehren der Neuvermählten gegeben wurde, waren im Ganzen 2900 Einladungen ergangen. Am Souper nahmen 1993 Personen Theil. Auf dem Balle trug der Prinz von Wales die Uniform des 10. britischen Husaren⸗Regiments, dessen Oberst er ist; der Herzog von Edinburgh die der Jam⸗ burger Ulanen, deren Chef Ihre Kaiserliche Hoheit die Groß⸗ fürstin Maria Alexandrowna ist, und der Prinz Arthur die Uni⸗ form der Beomanry (berittenen Landmiliz) von Kent.

Der großbritannische Botschafter gab am Don⸗ nerstag ein Diner von 30 Personen, welchem Lord Sydney und das Gefolge der englischen Herrschaften beiwohnte. 8

Gestern um 3 Uhr Nachmittags besuchte Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin des Deutschen Reichs und von Preußen das Ssmolna⸗Fräuleinstift.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz des Deutschen Reichs und von Preußen besuchte heute Vormittag die Eremitage und den Kaiserlichen Marstall. Zum Frühstück

waren die Fürstlichen Gäste bei Ihrer Kaiserlichen Hoheit der Großfürstin Maria Nikolajewna versammelt. Später wohnte der Kronprinz dem Diner des großbeitannischen Botschafters bei.

Heute Abend beehrte Se. Maäjestät der Kaiser, die Hohen Neuvermählten, die Großfürsten und Großfürstinnen des Kaiserhauses und die erlauchten Gäste den Ball des St. Petere⸗ burger Adels mit ihrem Besuch. Der Ball bei dem groß⸗ britannischen Botschafter, Lord Loftus, wird bereits am Montag den 2. Februar stattfinden.

Se. Majestät der Kaiser Franz Joseph von Oesterreich wird am 30. Januar (I11. Februar) 12 Uhr 30 Min. von Wien abreisen und am 1. (13.) Februar 2 Uhr 30 Min. in St. Petersburg eintreffen.

Wie die „M. 3Z.“ hört, ist an das Ressort des Kriegs⸗ Ministeriums ein Erlaß ergangen, daß die im Kapitel XII. des am 1. Januar d. J. Allerhöchst bestätigten Statuts über die Militärpflicht enthaltenen Bestimmungen in Betreff der An⸗ nahme Freiwilliger zum Militärdienst vom 1. März d. J. an in Wirksamkeit treten sollen. Gleichzeitig soll die Annahme Frei⸗ williger auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen sistirt werden.

Zur Beaufsichtigung des Unterrichts in den Volksschulen soll, wie die „Ssow. Isw.“ aus zuverlässiger Quelle hört, für jeden Kreis ein besonderer Inspektor ernannt und der Vorsitz in den Schulkonseils den Adelsmarschällen über⸗ tragen werden. Mitglieder dieses Konseils follen in Zukunst auch die Ortspfarrer sein. b

Wie der „Indust. Bote“ meldet, wird im Finanz⸗ Ministerium augenblicklich die Frage ventilirt, den Aktien⸗ gesellschaften alle möglichen Erleichterungen zu gewähren, welche die Verarbeitung und den Absatz der Rohprodukte in den neuerworbenen mittelasiatischen Besitzungen und im Amur⸗ gebiet zum Zweck haben. Dahin würden z. B. gehören: An⸗ pflanzung und Veredelung der Baumwolle, Bearbeitung der Seide, Zuckersiederei, Verarbeitung und Export lokaler Produkte, Wallfischfang ꝛc.

Der „R. S. P. Z.“ wird aus dem Fort Petro⸗Alexan⸗ drowski geschrieben, daß der Chan von Chiwa zwischen dem 26. November und 6. Dezember dem Qbersten Iwanow 100,000 Rbl. von der ihm auferlegten Kontributionssumme ge⸗ zahlt hat, davon 34,000 Rbl. in Silbermünze und den übrigen Theil in russischen Kreditbilleten. Die Gerüchte vom jenseitigen Ufer lauten wiederum beunruhigend; die Turkmenen weigern sich, die ihnen auferlegte Kontribution zu zahlen und plündern die Chiwesen. 1

Dänemark. Kopenhagen, 2. Februar. (W. T. B. Ein heute ergangenes Urtheil des höchsten Gerichts hat in Ueber⸗ einstimmung mit dem Seitens des Justiz⸗Ministers gegen die Internationale erlassenen Verbote die letztere in Dänemark für aufgehoben erklärt. 8

Amerika. New⸗York, 2. Februar. (W. T. B.) Di Staatsschuld der Vereinigten Staaten hat sich laut amtlicher Bekanntmachung im Monat Januar um 1,845,000 Dollars vermindert. Im Staatsschatze befanden sich am 31 Januar 85,359,000 Dollars in Gold und 4,781,000 Dollar Papiergeld.

Asien. Aus Calcutta wird den „Times“ unterm 30 Januar gemeldet: „Der Vice⸗König hat eine Depesche an den Herzog von Argyll (Minister für Indien) veröffentlicht, worin es heißt, daß er 342,000 Tons hauptsächlich birmanischen Reis be⸗ stellt habe, um damit eine Bevölkerung von 2,500,000 Personen für 7 Monate zu versorgen. Die Quantität, die drei Millionen Lstr. kostet, ist bis zum Mai zu liefern, und erforderlichenfalls 1 soll mehr angekauft werden. Er hält die Transportleichtigkeiten für ausreichend und rechtfertigt die Ausfuhr durch die bereits bekannten Argumente. Es hat hier geregnet. Die Weizenstriche in Behar sind vielversprechend, aber die Reisfelder stehen sehr schlecht.“

h Statistische Nachrichten.

In dem Hafen von Memel sind im Jahre 1873 im Gan⸗ zen 1261 Seeschiffe von 119,498 Schiffsl., darunter 79 Dampfschiffe von 9786 L., eingelaufen, von denen 853 unter deutscher Flagge, 120 unter niederländischer, 110 unter norwegischer, 80 unter dänischer, 47 unter großbritannischer, 26 unter schwedischer, 24 unter russischer und 1 unter französischer fuhren. Von den eingekommenen Schiffen waren beladen: mit Kohlen 110 von 14,143 Last, mit Sal; 56 von 13,313 L., mit Dachpfannen und Mauersteinen 47 von 5426 L., mit diversen Gätern, auch Eisen, Spiritus, Petroleum, Oel ꝛc. 62 von 3825 L., mit Cement 27 von 1606 L, mit Heringen 34 von 1345 L., mit Eisenbahnschienen 14 von 855 L., mit Knochen 6 von 567 L., mit Holz 8 von 466 L., mit Schwefelkies 4 von 396 L., mit Theer und Pech 3 von 88 L., mit Guano 2 von 82 L., mit Kalk 1 von 21 L, mit Ballast, Kreide, Gips, Bruch⸗, Granit⸗ und Kalksteinen 744 von 66,495 L., während die übrigen leer einkamen.

Ausgelaufen sind veon Memel im Jahre 1873 1240 Schiffe von 116,341 Last, darunter 80 Dampfschiffe von 10,025 Last. Hiervon waren 1216 Sch. von 113,626 L. beladen, die übrigen 24 von 2715 L. leer oder in Ballast. Die Ladungen der ersteren bestanden in: Holz⸗ waaren, als Balken, Planken, Sleeper, Stäben, Spieren ꝛc. 1018 Sch. von 99,153 L., Leinsaat 61 Sch. von 5665 L., Getrede 79 Sch. von 4111 L, Fiachs, Hanf und Heede 25 Sch. von 2029 L, Lumpen 8 Sch. von 1163 L, diversen Gütern 25 Sch. von 1505 L. Von den beladenen Schiffen waren bestimmt nach: Großbritannien 396 von 69,085 L, Preußen 390 von 18,111 L., Niederlanden 104 von 8643 L, Belgien 52 von 6149 L., Bremen 150 von 4640 L., Oldenburg 32 von 1768 L, Lübeck 22 von 1123 L., Rußland 12 von 1036 L, Frank⸗ reich 6 von 702 L., Dänemark 16 von 557 L, Nordamerika 2 von 538 L., Hamburg 14 von 498 L., Schweden 6 von 383 L., Norwegen 10 von 281 L., Mecklenburg 4 von 112 L.

Die Gesammtzahl der in Harburg im Jahre 1873 angekom⸗ menen Seeschiffe belief sich auf 656 von 55,461 Tonnen 1000 Kikogr.) Ladungsfähigkeit, darunter 1 Seedampfschiff. Der Natio⸗ nalität nach waren von diesen Schiffen: preußische 348, großbritan⸗ nische 181, hamburgische 51, niederländische 25, oldenburgische 19, dä⸗ nische 17, norwegische 9, französische 2, amerikanische 1, mecklenbur⸗ gische 1, russische 1, schwedische 1. Was die Herkunft der Schiffe betrifft, so gingen ein von: preußischen Nordseehäfen 58 von 1813 Tonn., preußischen Ostseehäfen 25 von 1336 T, Hamburg und Elb⸗ häfen 186 von 9992 T., Bremen und Weserhͤfen 48 von 2052 K Oldenburg und Jadehäfen 38 von 1213 T., Rußland 1 von 170 P., Norwegen 7 von 651 T., Dänemark 3 von 124 T., Großbritannien 251 von 29,484 T, Niederlande 3 von 223 T., Frankreich 5 ven 1222 T., Spanien 6 von 1535 T., Portugal 12 von 1983 T., Westindien 7 von 2271 T., Afrika 5 von 1130 T., Grönland 1 von 262 T.

Ausgelaufen sind von Harburg im gedachten Jahre 653 See⸗ schiffe von 55,612 Tonnen Ladungsfähigkeit und sind hiervon bestimmt gewesen nach: preußischen Nordseehäfen 41 von 1354 T, preußischen Ostseehäfen 16 von 860 T., Hamburg und Elbhäfen 283 von 24,486 T. Bremen und Weserhäfen 13 von 401 T., Oldenburg und Jade⸗ häfen 54 von 1500 T, Rußland 3 von 684 T., Schweden 10 von 1356 T., Norwegen 14 von 1459 T, Dänemark 42 von 2547 T., Großbritannien 175 von 20,629 T., Frankreich 2 von 336 T. Wie

8