im Fall dasselbe zur Anwendung kommt, von den Abfer⸗ tigungsbeamten dafür Sorge zu tragen, daß bei der Entleerung und Wiederbefüllung der Gebinde und der nassen Vermessung des Branntweins jeder Verlust an Waare thunlichst verm ieden werde. 4) Wird die Entleerung eines Gebindes und die Nachmes⸗ sung des Branntweins bei der Abfertigung vorgenommen, so ist die Veranlassung und das Ergebniß der Ermittelung in Spalte 16 der Ausfuhranmeldung kurz zu bemerken.
Im Uebrigen sind die durch Verfügung vom 8. Juni 1871 zum amtlichen Gebrauch eingeführten Conradischen Tabellen zur Bestimmung der Litermengen des Branntweins nach Gewicht den neuen Vorschriften entsprechend eingerichtet worden und wer⸗ den neu im Druck erscheinen.
— Die Botschaft, welche Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Irland bei den Hochzeitsfeierlichkeiten des Herzogs von Edinburgh vertrat, bestehend aus den Herren Ober⸗Kammerherr Lord Sidney, Kolonel Bung, Lieute⸗ nant⸗Colonel Cowell, Viscount Hinchingbrook, ist heute früh auf der Rückreise nach London aus St. Petersburg hier einge⸗ troffen und im Hotel Royal abgestiegen.
— Die Gesellschaft der Gartenfreunde Berlins beabsichtigt, zum Besten des unter dem Allerhöchsten Protektorat Ihrer Majestät der Kaiserin⸗Königin stehenden „Vaterländi⸗ schen Frauen⸗Vereins“ eine Blumen⸗, Pflanzen⸗ und Frucht⸗Ausstellung zu veranstalten, welche in der Zeit vom
11. bis einschließlich 15. April d. J. in der Reitbahn des Kö⸗ niglichen Kriegs⸗Ministeriums stattfinden soll.
— Die mit dem Courier⸗Zuge aus Eydtkuhnen um 5 Uhr 47 Minuten Vormittags fällige Post ist gestern 4 Stun⸗ den verspätet hier eingetroffen.
Bayern. München, 4. Februar. Der Prinz Karl, wel⸗ cher im 79. Lebensjahre steht, war in den letzten Tagen zu Te⸗
ernsee an einer Lungenaffektion nicht unbedenklich erkrankt; heuto ier eingetroffenen Nachrichten zufolge ist indeß in dem Befinden entschiedene Besserung eingetreten.
Sachsen. Dresden, 5. Februar. Die Königin ist gestern Nachmittag 2 Uhr 50 Minuten nach Frankfurt a. M. ereist. . 8 Die Zweite Kammer erledigte heute den Bauetat, über welchen vom Abg. Uhlemann Bericht erstattet ist. Ueber die damit zusammenhängende, in das außerordentliche Budget eingestellte Forderung von 550,000 Thlr. für die in der laufen⸗ den Finanzperiode nothwendig auszuführenden Brückenneubauten und über die zahlreichen mit dem Bauetat in Verbindung ste⸗ henden Petitionen will die Deputation besonderen Bericht erstat⸗ ten. Dagegen wurden zwei andere Positionen des außerordent⸗ lichen Budgets, 340,000 Thlr. zu größerer Beschleunigung dringlicher und wichtiger, aus dem gewöhnlichen Etatquantum nicht zu bestreitender Chaussée⸗ und Straßenneubauten und 300,000 Thlr. zur Entschädigung der Stadtgemeinde Dresden für die Uebernahme der innerhalb dieser Stadt gelegenen, überwiegend dem städtischen Verkehre dienenden fiskalischen Pflaster⸗ und Straßenstrecken zur eigenen Unterhaltung, bei dieser Gelegen⸗ heit mit bewilligt. Eine längere Debatte wurde den Dienst⸗ und Gehaltsverhältnissen der Chausseewärter und Ober⸗Chausseewärter und einem von dem Abg. Gräser und einer großen Anzahl Ge⸗ nossen gestellten Antrag gewidmet, das für Wegebauunterstützun⸗ gen an Kommunen eingestellte Postulat von 60,000 Thlr. auf 80,000 Thlr. zu erhöhen; letzterer Antrag wurde gegen 3 Stim⸗ men angenommen, obwohl der Regierungskommissar Geheimer Rath v. Thümmel von seiner Annahme abrieth. Die übrigen Bewilligungen wurden in der von der Deputation beantragten Höhe ausgesprochen. Hierauf bewilligte die Kammer ohne De⸗ batte die im außerordentlichen Budget für den Bau der neuen höhern Gewerbeschule in Chemnitz auf die gegenwärtige Finanz⸗ periode eingestellte Summe von 320,000 Thlr. Den Schluß der Sitzung füllten Berichte der 4. Deputation über Beschwerden aus.
Baden. Karlsruhe, 3. Februar. Die Zweite Kammer nahm heute das ordentliche Budget des Finanz⸗Ministe⸗ riums, den Kommissionsanträgen entsprechend, an.
Am Freitag pollendete die Zweite Kammer, wie wir bereits
8 meldeten, in einer Vor⸗ und Nachmittagssitzung die Tags vor⸗ her begonnene Berathung der Städte⸗Ordnung. Bean⸗ standet wurde die Amtsdauer des Ober⸗Bürgermeisters und der Beigeordneten, nach dem Entwurfe zunächst 6 Jahre, und eine Wiederwahl auf weitere 12 Jahre. Ueber diese Bestimmung und die die Pensionirung der städtischen Beamten betreffende trat die Kommission, mit kurzer Unterbrechung der Plenarsitzung, mit den Regierungsvertretern in Berathung. Es wurde sodann die Wahl des Ober⸗Bürgermeisters und der Beigeordneten je auf 9 Jahre angenommen; dieselben sind jederzeit wieder wähl⸗ bar. Die Stadträthe werden auf 6 Jahre gewählt; alle 3 Jahre scheidet die Hälfte aus. Von Interesse war die Debatte über die Stellung des städtischen Bürgeraus⸗ schusses, bei welcher Abg. v. Feder das norddeutsche System, wonach die Stadtverordneten getrennt vom Stadtrath die verschiedenen Gegenstände selbständig verhandeln, empfahl. Staats⸗Minister Dr. Jolly erklärte, er finde diese Einrichtung nicht nachahmenswerth, da sie zu zahllosen Streitigkeiten zwischen den beiden Körperschaften führe und schließlich zur Entscheidung der Staatsregierung. Dagegen spreche aber ebenso das Inter⸗ esse der Selbständigkeit der Gemeinde wie das der Regierung, welcher ein Einmischen in das innere Kommunalleben durchaus nicht zuträglich sein könne. Auch Bluntschli sprach sich für das süddeutsche System aus. Es blieb schließlich bei der Fassung des Entwurfes: „Der städtische Ausschuß besteht a. aus den Mitgliedern des Stadtraths, b. aus den gewählten Stadtver⸗ ordneten.“ Für die Wahlen des Bürgerausschusses ist das Dreiklassensystem beibehalten, und sind die Wahlberechtigten nach der Höhe der von ihnen zu entrichtenden Gemeinde⸗ steuern in drei Klassen getheilt. Auf die eingeschlagene Weise wird das Verhältniß der Beitragsleistung zum Stimmrecht billig berücksichtigt. Dem ursprünglichsten Vorschlage der Regierung, die Staatseinkommensteuer zum Maßstabe der Klasseneintheilung zu nehmen, stand entgegen, daß jene noch nicht gesetzlich geregelt ist. Gestrichen wurde aber die Bestim⸗ mung, daß „mindestens die Hälfte der Stadtverordneten in jeder Klasse aus den Hausbesitzern (Eigenthümern oder Nutznießern)“ ggewählt werden soll. Man wollte dadurch den Uebergang aus der alten Bürgergemeinde in die neue Einwohnergemeinde er⸗ eichtern. Den in Art. 1 nicht genannten Städten von mehr mals 3000 Einwohnern ist die Annahme gegenwärtiger Städte⸗ Hrdnung freigestellt. Der Tag des Inkrafttretens dieses Ge⸗ ffetzes wird durch Regierungsverordnung bestimmt; dasselbe soll jedoch nur zugleich mit der gesetzlichen Neuordnung der städtischen
Artikel genannten Städten die im §. 10 bezeichneten statutari⸗ schen Festsetzungen zu treffen und die Liste für die Wahl des Bürgerausschusses fertig zu stellen. Bei der namentlichen Ab⸗ stimmung wurde das ganze Gesetz mit allen gegen 10 Stimmen (9 klerikale und 1 demokratische) angenommen.
Hessen. Darmstadt, 4. Februar. Die Erste Kammer der Stände erledigte in ihrer heutigen (17.) Sitzung zunächst die weitere Rekommunikation der Zweiten Kammer betreffs der Verwaltungsgesetze. Auf dem früheren Beschlusse bezüglich der Wahl der Hälfte der Gemeindevertretung aus dem höchst⸗ besteuerten Viertheil der Wahlberechtigten wurde beharrt, ebenso wurde, wie früher, die Bestimmung über das Ehrenbürgerrecht nur unter der Bedingung angenommen, daß die Genehmigung des Ministeriums des Innern bei dessen Ertheilung vorbehalten werde. Endlich wurde die Bestimmung, wonach die Vertreter von Landgemeinden ohne Prozeßermächtigung bei frivol geführten Prozessen in die Prozeßkosten persönlich verurtheilt werden sollen, wiederholt angenommen. Dagegen stimmte die Kammer dem Beschluß der Zweiten Kammer über die direkte Wahl der Bür⸗ germeister und Beigeordneten in den Landgemeinden mit allen gegen 1 Stimme zu.
Hierauf wurde zur Berathung der weiteren Rekommunika⸗ tion der Zweiten Kammer, betreffend das Volksschulgesetz, geschritten und hierbei dem Beschluß der Zweiten Kammer resp. der Vorlage der Regierung bezüglich des Ausschlusses der Mit⸗ glieder geistlicher Orden von öffentlichen Volksschulen mit 15 gegen 12 Stimmen beigetreten. Bezüglich der übrigen Dissidien beharrte die Kammer auf ihren früheren Beschlüssen. Sodann wurde noch die Gehaltsaufbesserung der Staatsdiener ꝛc. pro 1873, sowie der Gesetzentwurf über die Eheschließung in Dortel⸗ weil und Nieder⸗Erlenbach zustimmend erledigt.
Die Kammer vertagte sich hierauf auf unbestimmte Zeit.
Braunschweig. Braunschweig, 4. Februar. Der Landtag hat heute die Berathung über den Gesetzentwurf, die Zusammensetzung der Landesversammlung be⸗ treffend, beendet. Der §. 1 des Gesetzes: „Die Landesversamm⸗ lung besteht aus 33 Abgeordneten“, wurde mit dem Antrage der Kommission, nach welchem dieselbe aus 36 Abgeordneten be⸗ stehen soll, angenommen. — Auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung am Donnerstag steht die Berathung des Gesetzentwurfs, den bäuerlichen Grundbesitz betreffend, und des darüber erstatte⸗ ten Kommissionsberichts.
Sachsen⸗Altenburg. Altenburg, 5. Februar. Das „H. S. Alt. A. u. N.⸗B.“ veröffentlicht folgende Ministerial⸗ Erklärung: Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen⸗ Altenburgische Staatsregierung sind mit einander dahin überein⸗ gekommen, daß die zwischen beiden Regierungen am 25. bezüg⸗ lich 3. September 1863 abgeschlossene Konvention im Betreff der in Kriminal⸗ und Polizei⸗Untersuchungen erwachsenden Kosten als durch die §§. 43 und 46 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, die Gewährung der Rechtshülfe betreffend, außer Wirksamkeit gesetzt und das erwähnte Bundesgesetz für die Frage der Kostenerstattung in strafrechtlichen Requisitionsfällen der beiderseitigen Gerichtsbehörden ausschließlich als maßgebend anzusehen sei. Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schluß des Jahres 1873 durch von Gerichten des einen Staats beantragte Auslieferungen oder Strafvollstreckungen den letzteren erwachsen sind, nicht stattfinden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr noch nach Maßgabe der Uebereinkunft vom 25./3. September 1863 verfahren werden.
Altenburg, den 30. Januar 1874.
Herzoglich Sächsisches Ministerium.
Schwarzburg⸗Sondershausen. Sondershausen, 5. Februar. Das heute ausgegebene 5. Landesgesetzsamm⸗ lungs⸗Stück enthält: Publikationspatent, betreffend die zwischen Schwarzburg⸗Sondershausen und Preußen zu Thale am 17. Sep⸗ tember 1873 abgeschlossene erneuerte Militärkonvention, vom 26. Januar c.; Gesetz, die authentische Interpretation resp. Ab⸗ änderung des Gesetzes vom 22. Mai 1833 über die formellen Erfordernisse gerichtlicher Testamente betreffend, vom 19. Januar c.
— Nachdem der Landtag den Gesetzentwurf über Miß⸗ brauch des Versammlungsrechtes mit einigen Abänderungen resp. Verschärfungen angenommen und alle Vorlagen erledigt, ist derselbe, wie bereits mitgetheilt, auf unbestimmte Zeit ver⸗ tagt worden. Erledigt wurden von demselben 23 Regierungs⸗ vorlagen, 6 Anträge von Landtagsmitgliedern und 12 Peti⸗ tionen.
Hamburg, 5. Februar. In der gestrigen Sitzung der Bürgerschaft wurde zunächst der Senatsantrag, betr. An⸗ stellung eines Münzdirektors und eines Werkmeisters für die Hamburgische Münze ohne Diskussion definitiv genehmigt. Der Senatsantrag, nebst Nachtrag, betr. Vertretung Bergedorfs in der Bürgerschaft, ward in erster Lesung einstimmig angenommen.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 5. Februar. Die „Wien. 3.“ veröffentlicht ein Schreiben, durch welches der Kaiser den Erzherzog Rainer von den Funktionen des Präsidenten der Kaiserlichen Kommission für die Weltausstellung des Jahres 1873 enthebt und der Kommission anläßlich ihrer Auf⸗ lösung gleichzeitig seine Anerkennung ausspricht. Ferner theilt die „W. 3.“ die auf Allerhöchste Bestimmung unter Allerhöchster Anerkennung erfolgte Auflösung der Kaiserlichen Kommission ꝛc. mit, sowie daß zur Abwickelung der Agenden der Weltausstellung eine Abtheilung des Handels⸗Ministeriums errichtet ist, mit deren Leitung der Hofrath Ritter Fellner von Feldegg beauftragt worden ist.
Pesth, 4. Februar. Das Abgeordnetenhaus hat die Ostbahnvorlage in dritter Lesung angenommen. Die nament⸗ liche Abstimmung wurde nicht verlangt. Der Gesetzentwurf wurde sofort dem Oberhause übermitttelt.
— Im Oberhause wurde die Ostbahnvorlage entgegen⸗ genommen und dem Finanzausschusse überwiesen.
Schweiz. Bern, 5. Februar. (W. T. B.) Die Erziehungs⸗ Direktion des Kanton Bern hat ein Rundschreiben an die Lehrerschaft im Jura erlassen, welches dieselbe auffordert, sich von den ultramontanen Agitationen fern zu halten. — Mehrere der abgesetzten jurassischen Geistlichen haben ihre Unterwerfung angezeigt.
— Die „Schweiz. Handelsztg.“ publizirt den vollständigen Wortlaut des in Paris beschlossenen Zusatzes zur Münz⸗ konvention von 1865. Derselbe lautet:
„§. 1. Die Hohen Kontrahenten 8 sich für das Jahr 1874, die Prägung silb erner 5 Francsstücke, nach den in §. 3 des Ver⸗
40, für die Schweiz auf 8 Millionen Fr. zu beschränken. In diesen Beträgen sind die am 31. Dezember 1873 ausgestellt gewesenen „Bons de Monnaie“ inbegriffen: für Belgien mit 5,900,000, für Frankreich mit 34,968,000 und für Italien mit 9,000,000 Fr. 8
„§. 2. Abgesehen von dem in §. 1 erwähnten PrägFungsbetrage ist die italienische Regierung ermächtigt, während des Jahres 1874 weitere 20 Millionen Fr. in silbernen 5 Francsstücken für den Reserve⸗ fonds der „Banca Nazionale del Regno d'Italia“ prägen zu lassen. Diese letzteren 20 Millionen Fr. sollen, unter der Garantie der ita⸗ lienischen Regierung, in den Kassen der „Banca Nazionale“ deponirt bleiben, bis die in §. 3 verabredete Münzkonferenz stattgefunden hat. §. 3. Abgeordnete der Hohen Kontrahenten werden im Januar 1875 in Paris zu einer Münzkonferenz zusammentreten.
§. 4. Die in §. 12 des Vertrages vom 23. Dezember 1865 ent⸗ haltene, auf den Beitritt bezügliche Klausel wird durch folgende Be⸗ stimmung vervollständigt: „Zur Annahme oder Verwerfung der Bei⸗ trittsgesuche ist die Uebereinstimmung (l'accord) der Hohen Kontra⸗
henten erforderlich.“ §. 5. Die in §. 4 enthaltene Bestimmung hat die gleiche Dauer wie der Vertrag vom 23. Dezember 1865. 1
§. 6. Sobald als möglich soll der gegenwärtige Zusatzvertrag ratifizirt werden und die Auswechselung der Ratifikationen in Paris stattfinden.
Belgien. Brüssel, 5. Februar. (W. T. B.) Der „Etoile belge“ berichtet, daß es in Flemalle (Provinz Lüttich), wo die Bergleute wegen Lohnherabsetzung striken und wo der Strike Anfangs ganz ruhig verlief, gestern zu Störungen der öffentlichen Ruhe gekommen sei. ü“
Großbritannien und Irland. London, 5. Febr (W. T. B.) Im hiesigen Kirchspiel Marylebone, das bis jetzt nur liberal gewählt hat, wurde ein Konservativer gewählt. In Stafford wurde Maecdonald gewählt und in ihm zum ersten Mal ein Vertreter der Arbeiterpartei ins Parlament entsendet.
— 6. Februar. (W. T. B.) Von 420 bis jetzt bekannten Parlamentswahlen zählen 193 für die liberale, 227 für die konservative Partei. Die letztere hat 61, die liberale Partei nur 24 Sitze gewonnen Bei den Wahlen in Hanley, Wolver⸗ hampton und Askeaton kam es zu ernsten Ruhestörungen, wobei es mehrere Todte und Verwundete gab. Die heutige „Times“ meint, die klare Antwort des Landes sei wider Gladstone und lasse voraussehen, daß Gladstone noch vor Eröffnung des neuen Parlaments seine Entlassung nehmen werde.
Frankreich. Versailles, 5. Februar. (W. T. B.) In der Nationalversammlung heute bei Berathung des neuen Steuergesetzes wurde mit 340 gegen 329 Stimmen be⸗ schlossen, auf die sofortige Diskutirung des von Léon Say gestellten Amendements einzugehen, durch welches beantragt wird, den Betrag der Schuld⸗Amortisationsquote um 50 Millionen herab⸗ zumindern. — Vom Gouverneur von Paris ging das Gesuch um die Ermächtigung ein, Bloncourt (Deputirter von Guade⸗ loupe) wegen Theilnahme an dem Kommuneaufstande gerichtlich verfolgen zu dürfen. Die Versammlung beschloß, am Sonn⸗ abend eine Kommission zu wählen, die das Verlangen des Gouverneurs einer Vorberathung unterzieht.
Spanien. Madrid, 3. Februar. Die offizielle „Gaceta“ veröffentlichte gestern ein Dekret, wodurch die cantabrische Küste vom Cap Pennas bis Fuenterabia, mit Ausnahme der Häfen von Gijon, Santander und San Sebastian, in Blokade⸗ zustand erklärt wird. Für einheimische und fremde Schiffe,
welche in den drei genannten Häfen mit erlaubter Ladung ein⸗
laufen wollen, wird die N setzen. Unerlaubte Ladungen werden zurückgehalten und den
* 8
degierung besondere Bestimmungen fest⸗ 8
vom internationalen Seerechte festgesetzten Strafen unterworfen werden.
— Die Truppen haben sich der Ortschaft La Guardia im Norden und Grandesas in Catalonien bemächtigt.
— Aus Estella wird dem Reuterschen Bureau unterm 31. v. M. gemeldet: Der Carlistenführer Elio hat wegen eines heftigen rheumatischen Leidens seinen Posten als Chef des car⸗ listischen Stabes an Dorregaray abgeben müssen. Don Carlos
Provinzen Logrono und Guipuzova ernannt.
Italien. Rom, 5. Februar. (W. T. B.) Die Dep tirtenkammer hat dem an sie gerichteten Ersuchen des Ge⸗ nerals Lamarmora, die Niederlegung seines Mandats zu ge⸗ nehmigen, nicht entsprochen, und demselben nur einen zwei⸗ monatlichen Urlaub bewilligt.
— Anläßlich des Beschlusses der Deputirtenkammer, durch welchen die Einführung des obligatorischen Volksschulunterrichts abgelehnt wird, hat der Unterrichts⸗Minister Secialoja seine Demission eingereicht. Der „Opinione“ zufolge hätte der Kö⸗ nig über die Annahme oder Nichtannahme dieses Gesuchs noch keinen Beschluß gefaßt.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 4. Februar. Am 1. d. M. fand im Konzertsaal des Winterpalais Mittags⸗ tafel für 200 Personen statt, zu welcher der Kronprinz und die Kronprinzessin des Deutschen Reichs und von Preußen, der Prinz von Wales nebst Gemahlin, die übrigen frem⸗ den Fürstlichkeiten, das Personal ihres Gefolges, die deutsche und großbritannische Botschaft und die dänische Gesandtschaft ge⸗ laden waren. — Am 2. veranstaltete der großbritannische Bot⸗ schafter einen glänzenden Ball.
— Die „St. Pet. Ztg.“ veröffentlicht folgenden Aller⸗ höchsten Befehl an den dirigirenden Senat: „Ueber die Aufhebung des General⸗Gouvernements von Odessa“:
Nachdem Wir für nothwendig befunden, die Stellung des Gene⸗ ral⸗Gouverneurs von Neurußland und Bessarabien aufzuheben, be⸗ fehlen Wir: 1) Die Verwaltung in den Gouvernements Chersson, Jekaterinosslaw, Taurien und Bessarabien und den Stadthauptmann⸗ schaften von Odessa, Kertsch⸗Jenikale, Taganrog und Ssewastopol nach den Bestimmungen der allgemeinen Gouvernementsinstitution und der
setzlichen Verordnungen zu organisiren. 2) Die Funktionen der Kanzlei beüm General⸗Gouverneur von Neurußland und Bessarabien aufzu⸗ heben und die Geschäfte derselben den Kanzleien der Gouverneure und der Stadthauptleute derjenigen Gouvernements und Städte zu über⸗ weisen, auf welche sie sich beziehen, die allgemeinen Angelegenheiten aber dem Ministerium des Innern zu übergeben, und 3) die Beamten, welche diese Kanzlei bilden, und diejenigen, welche dem General⸗
Etat zu setzen.
aufklärung aufgefordert worden, den Berathungen über die Ein⸗
thungen wurde beschlossen, den Adel zur Mitwirkung beim Volks schulwesen in der Weise heranzuziehen, indem die Adelsmarschälle
trages vom 23. Dezember 1865 vorgeschriebenen Ausmünzungs⸗Bedin⸗
FUÜmlagen eingeführt werden. Bis dahin sind in den im ersten
gungen, für Belgien auf 12, für Frankreich auf 60, für Italien auf
zu Vorsitzenden des Gouvernements⸗Schulraths und der Kreis⸗ schulräthe ernannt werden.
hat Lizarraga und Radica zu carlistischen Commandeuren in den
besonderen, in Bezug auf die Stadthauptmannschaften erlassenen ge⸗
Gouverneur für besondere Aufträge attachirt sind, mit dem Eingehen dieser Stellung auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen außer
— Wie „Grashdanin“ mittheilt, sind die in St. Petersburg anwesenden Adelsmarschälle von dem Ministerium der Volks⸗
richtung des Volksschulwesens beizuwohnen. Bei diesen Bera⸗
8
Moskau, 5. Februar. (W. T. B.) Die Kaiserliche Familie, der Herzog und die Herzogin von Edinburgh Heeer 8 übrigen Fürstlichen Gäste sind gestern Abend hier ein⸗
8 Schweden und Norwegen. Stockholm, 2. Februar. Der König und die Königin reisen heute Abend um 6 Uhr von 8 fn einem Srtrazuge nach Christiania ab. Christiania, 2. Februar. Heute findet die Eröf
des 23. ordentlichen Saeeh 99s flatt. “ — Die im vorigen Jahre stattgefundenen Krönungsfeier⸗ lichkeiten in Norwegen haben 27,500 Spezies gekostet. Das Storthing hatte zu diesen Feierlichkeiten 34,400 Spezies bewilligt; es sind somit 7000 Spezies nicht benutzt worden.
Asien. Eine vom 28. Januar datirte, dem Kolonien⸗Mini⸗ sterium zugegangene telegraphische Depesche des General⸗Lieute⸗ nants van Swieten, welche in Penang am Morgen des 1. d. Ti e. ger war, meldet:
1 eit dem 24. Januar haben keine Feindseligkeiten mehr stattge⸗ funden. Alles ließ annehmen, daß nach xö velet tatgr Siege, der Einnahme des Kratons, der Kampf als seinem Ende zu⸗ geführt und die Unterwerfung der 25 und der 26 Moekim als nahe bevorstehend betrachtet werden kann; der Eindruck, welchen dort der Fall des Kratons gemacht, war ein niederschmetternder. Panglima Polim oder Poelim, der Chef der 22 Moekim, welcher den früheren Berichten zufolge den Krieg leitete, und der Sultan, wofern dieser nicht, wie eine in Umlauf gekommene Version behauptet, an der Cho⸗ lera gestorben ist, scheinen zwar den Kampf fortsetzen zu wollen; aber sie werden dies nicht können, da sie von allen Bundesgenossen der nördlichen und westlichen Staaten verlassen sind. Die Cholera raffte im niederländischen Lager aufs Neue viele Opfer hin, besonders unter den zuletzt angekommenen Truppen von Padang, in einem Zeitraume vonedrah S” 88 ⸗Hosche qo meldet b Swieten am Schlusse Depesche) wird berichtet, daß Panglima Poli — 0
der Cholera befallen ist.“ 1“ v11
Wie diese offiziellen Meldungen und gleich verlässige Pri⸗ vattelegramme aus Penang nun konstatiren, hatte der Fall des Kratons eine noch weit größere Wichtigkeit, als man anfänglich annahm.
Am 23. und 24. Januar fand das Umschließungs⸗Manöver statt durch welches die Atchinesen sich zur Räumung 1g. Veste henegfäctt sahen. Seitdem bis zum 28. ließ sich der Feind nicht mehr blicken. Die 25 und die 26 Mockim, die im Westen und Osten des Kratons gelegen sind und zusammen die Nordspitze von Sumatra bilden, sind durch den Fall dieser Veste ganz entmuthigt; man erwartete nicht, daß sie weiteren Widerstand leisten würden; ihre Unterwerfung wird bald vervollständigt sein; sie ist von größter Wichtigkeit für das nie⸗ derländische Heer, für dessen ungestörte Kommunikation mit der Flotte, da diese Gebiete zwischen den südlich vom Kraton gelegenen 22 Moe⸗ kim und dem Meere sich erstrecken. Das niederländische Heer wird
nnun alsbald auf dem Marsche nach den 22 Moekim sein, wo jetzt
allen Angaben zufolge ihr Chef Panglima Polim und der Sultan, wenn er noch lebt, sich mit ihrer Hauptstreitmacht befinden. Schlim⸗ mer noch, als im niederländischen Lager, herrscht die Cholecra unter den Atchinesen. Alles läßt hoffen, daß jedenfalls auch der letzte bald bewältigt sein wird und die Herstellung des Friedens
Afrika. Die britische Admiralität hat von dem Com⸗ modore des Kriegsschiffes „Enchantress“ das nachstehende aus Lissabon vom 4. d. Mts. datirte Telegramm über die Vor⸗ gänge an der Goldküste erhalten:
Die „Enchantress“ ist hier von Madeira angekommen. Der König von Ashanti hat den deutschen Missionär auf freien Fuß gesetzt und ihn zu General Wolseley gesandt, um den Frieden zu unterhandeln. Elfhundert Seeleute und Marinesoldaten, sowie hundert Mann weißer Truppen von jedem Regiment, mit Ausnahme des 23., das nicht aus⸗ geschifft ist, befinden sich unter Führung des Generals Wolseley einen Tagemarsch von Kumassi entfernt. Die Truppen haben ihre Noth mit den eingeborenen Lastträgern, die alle davongelaufen sind. Die Vorräthe werden von Freiwilligen des J. und 2. westindischen Regi⸗ ments nach der Fronte transportirt. Kapitäu Glower hat nichts von sich hören lassen. Die Truppen sind bei guter Gesundheit. Der 23. Fe⸗ bruar (soll wohl heißen Januar) ist statt des 15. zur Einnahme von Kumassi angesetzt worden.
— General Wolseley meldet aus Cape Coast Castle unterm 24. Januar, daß der König der Aschantis die ihm gestellten Friedensbedingungen angenommen habe und danach 200,000 Pfd. Sterl. zahlen werde. Sämmtliche gefan⸗ gene Europäer seien bereits ausgeliefert.
— Aus Gibraltar wird der „A. A. C.“ unterm 27. v. M. gemeldet:
In Fez ist die Nachricht eingelaufen, daß der Sultan sämmtli⸗ chen Gouverneuren der Städte und Häfen Befehle sandte, die Zölle oder Chausseegelder auf Thiere, die Waaren oder Produkte transpor⸗ tiren, aufzuheben. Die Maßregel hat die eingeborene Bevölkerung in hohem Grade befriedigt, insbesondere in Fez, Folge dieser Zölle seit der Thronbesteigung Mulai sich ernstliche Unzufriedenheit bekundet. hatte. Man sagt, die Beseitigung dieser Zölle sei der maurischen Regierung unauf⸗ hörlich von den Vertretern fremder Mächte ans Herz gelegt worden, aber ihre schließliche Aufhebung ist, wie man glaubt, auf den Rath von Mulai Abbas erfolgt. In Larache haben, wie verlautet, einigen Unruhen stattgefunden, da die Unternehmer, welche das Monopol der Erhebung dieser Zölle gekauft hatten, sich weigerten, dem Befehl des Sultans sich zu fügen. Die Zoll⸗ einnehmer wurden von dem Pöbel gesteinigt, und der Gouverneur mußte sie ins Gefängniß schicken, um sie vor der Wuth des Pöbels zu schützen. Ernstliche Unruhen wegen der Aufhebung der Zölle atten vor einiger Zeit auch in Azemor, Salli, Fez und Alkahan
wo in Fea⸗
steattgefunden.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 6. Februar. Dem Reichstag ist folgendes Ge⸗
setz über den Impfzwang übersendet worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen zc.
verordnen im Namen des Dentschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8
„§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 1) 199, Kind, vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Ka lenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; 2) jeder Zögling einer öffent⸗ lichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonn⸗ tags⸗ und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zög⸗ ling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten zwei Jahren die natürlichen Blattern über⸗ “ hat oder in den letzten fünf Jahren mit Erfolg geimpft wor⸗ . 2. Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztli ⸗ niß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Ge unbecten eeng. impft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.
§. 3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5)
erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre, und,
88 .b auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt
§. 4. Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unterblieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde z. setzenden Frist nachzuholen. vee ter Peisrbe sa
—
§. 5. Jeder Japfling muß frühestens am sechsten, spätestens Aö . Tage nach der Impfung dem ee Arzte varbestent §. 6. Es sind öffentliche Impfstellen einzurichten, an welchen für sämmtliche Einwohner der ihnen ies Bezirt mnengeltg kerin 8 28 hnen zugewiesenen Bezirke Impfungen Die Impfstellen müssen alljährlich in der Zeit von Anfa bis Ende September mindestens drei Fagen und Stunden geöffnet sein. Die Zeit, in welcher sie offen sind a ich dreimal und zwar einma 86es 8 zu 2,88 l vor und zweimal nach der S§. 7. Gehören einem Impfbezirke (§. 6) Ortschaften an, deren Entfernung von der Impfstelle über zehn ehe so that die Impfstelle den Einwohnern derselben im Laufe der gesetzlichen Impfzeit in diesen Ortschaften selbst oder an anderen, den letzteren ln belegenen Orten eine hinreichende Gelegenheit zum Impfen zu §. 8. Jeder Impfstelle wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach §. 1, Ziffer 1 der Impfung T ihres iüte zirkes von der zuständigen Behörde mitgetheilt. Die Impfstelle ver⸗ merkt in der Liste, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. Ueber die auf Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Impffstellen eine Liste anzulegen und in gleichartiger Weise guszufüllen. Nach dem Schlusse der Impfzeit sind die Listen der Behörde einzusenden. gestei. Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath fest⸗ §. 9. Außerhalb der Impfstellen Impfungen vo si Aerie ausschtieztic .“ G“ Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der für die Impfstellen vorgeschriebenen Form (§. 8) Listen 88 führen 1 selben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen.
„Die Impfstellen sind verpflichtet, auf Verlangen Impfstoff, so⸗ ht entbehrlicher Vorrath reicht, an Aerzte unentgeltlich abzu⸗
§. 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wir⸗ kung (§. 5) von dem Arzte ein Impfschein ansgestrhlt Ie schein wird, unter Angabe des Vor⸗ und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder, baß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder, daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. „Ivn den ärztlichen Zeugnifsen, durch welche die gänzliche oder vor⸗ läufige Befreiung von der Impfung (§§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezei chnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die Impfung unterbleiben darf.
. 11. Die Landesregierungen bestimmen das für die vorgedach⸗
ten Pescheznigangen &. 10) anzuwendende Formular. ie Ausstellun Bescheini en erfolgt stempel⸗ . bührevjeri g der Bescheinigungen erfolgt stempel⸗ und ge⸗ §. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unter⸗ blieben ist. 8 8 8. 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen (§. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. BesuSs “ daß Zöglinge, welche während des s der Anstalt nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichti e ies Velackfchem vcstbin H Ziff impfpflichtig werden, dieser Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. 1 Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
Zöglingen, welche der gesetzlichen Impfung entzogen geblieben sind, darf, so lange die nachträgliche Vornahme nicht dargethan wird, ein Abgangszengniß nicht ertheilt werden. §. 14. Bei einem Ausbruche der Blatternkrankheit kann die zu⸗ ständige Behörde anordnen, daß die Einwohnerschaft jedes von der “ o ““ Theil derselben, ohne Rücksicht
frühere Impfungen, binnen bestimmter Fri Impf unterziehen habe. b bb“ 8 §. 15. Wenn ein Impfpflichtiger ohne gesetzlichen Grund der Impfung entzogen geblieben ist, und eine amtliche Aufforderung zu deren Nachholung sich fruchtlos erweist, so kann die Impfung mittelst Zuführung zur Impfstelle erzwungen werden. b
§. 16. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark Reichsmünze bestraft.
befohlene ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis s scgafsis Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
§. 17. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 9, Absatz 2 und durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nach⸗ becgmen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark Reichsmünze bestraft.
„K. 18. Wer unbefugter Weise (§. 9) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu . .
. Aerzte, welche bei Ausführung einer Impfun di Regeln ihrer Kunst handeln, werden mait Geldstesfe fbng aug case hundert Mark Reichsmünze oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 1
§. 20. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. Juli 1875 in Kraft. 1 Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforder⸗ lichen Bestimmungen treffen. Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
1u“ Ferner ist dem Reichstage der zwischen Deutschland und Brasilien am 30. September 1873 abgeschlossene Postvertrag zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt worden.
— Im 3. Berliner Wahlbezirk ist bei der Ersatzwahl an 2. d. M. für den Freiherrn v. Hoverbeck auf Nickelsdorf 8 Bezirks⸗ gerichts⸗Rath Carl Herz in Nürnberg mit 6174 von 7822 gültigen 1““ gewählt worden.
— Als offizielles Resultat der Reichstags ElsSs S n5 meldet „W. T. B.“: e. ssesss h. . Im 1. Wahlkreise, Bezirks Ober⸗Elsaß (Thann): Gewählt Pfarrer Winterer in Mülhausen (klerikal) mit 19,534 Regierungs⸗Rath von Klöckler in Colmar (regierungsfreundlich) er⸗ hielt 1138, Rentner Emil Weber in Seinheim (elsässische Partei) 38 Seine.
Im 6. Wahlkreise, Bezirks Unter⸗Elsaß (Schlettstadt): Ge⸗ wahlt Goh Räß mit ” Stimmen, Pfarrer se gt) vcn 54, Bürgermeister Helbig 614 Stimmen, 54 Stimmen zersplitte sich 8 Hhh geühe Se ö ¹ “ Im 7. Wahlkreise, ezirks Unter⸗Elsaß (Erstein⸗Mols⸗ heim): Gewählt Pfarrer Philippi (klerikal) mit 17,618 Stim⸗ men. Verdin (elsässische Partei) erhielt 5930 Stimmen.
Im 10. Wahlkreise, Bezirks Unter⸗Elsaß (Hagenau⸗Weißen⸗ burg): Gewählt Rentier Ludwig Hartmann zu Hagenau (ultra⸗ montan) mit 13,378 Stimmen; Bürgermeister Nessel zu Hagenau (deutsche Partei) erhielt 10,338 Stimmen.
1 12. Wahlkreise, Bezirks Metz (Saargemünd): Gewählt Eugen Rougnet (franz.⸗klerikale Partei) mit 18,546 Stimmen; der Gegenkandidat Sülter erhielt 1587 Stimmen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflege⸗
Advokat Dr. Abel (klerikal) mit 16,266 Stimmen; erhielt 942 14*Q2 . I111“ 2 Im 14. Wahlkreise, Bezirks Lothringen (Stadt⸗ und La 8 ¹ . 5 „ 2 88 age — 89 8 nd kreis Metz): Gewählt Bischof Dupont des Loges (ultramont.⸗ französisch) mit 13,054 Stimmen. Graf Guido Henckel von Donners marck 828 2389 Stimmen. — Im 15. Wahlkreise, Bezirks Lothringen (Saarburg⸗Chateau Eö“ Gewählt Charles Germain (französische Protestpartei) 2 b Stimmen. Für Paté de la Metz (Republikaner) wurden 4. und für den von den Deutschen aufgestellten Baron du Pret reis⸗Assessor in Chateau⸗Salins, wurden 2620 Stimmen abgegeben.
—
8 Landtags⸗Angelegenheiten. Berlin, 6. Februar. Der dem Hause der Ab eord⸗ neten vorgelegte Nachtrag zum Staatsha 8.Ctat für 2 222 7-4 lautet: “ Einnahme. Kap. 11. Allgemeine Fi Tit. 23 a. Rückzahlung auf die den Geseten van 28 1867 (Gesetz⸗Sammlung S. 1929) und vom 3. März 1868 (Gesetz⸗ Sammlung S. 174) zur Abhülfe des Nothstandes in Sa gewährten Darlehne (außer den bereits eingestellten 700,000 Thalern) 8 Es treten hinzu 225,000 Thaler. Der in dem Vorbericht zum Staats- haushalts⸗Etat für 1874 auf 700,000 Thlr. arbitr rte Betrag an Rückzahlungen auf die nebenbezeichneten Darlehne, umfaßt nur die⸗ jenigen Rückzahlungen, welche bis Ende Dezember 1873 erwartet wurden. Die angegebene Summe wird für das Jahr 1873 wahr⸗ scheinlich nicht ganz erreicht werden. Dagegen darf erwartet werden 8eSe 8 123 Lrs n “ unter Hinzurechnung der im Je attfindenden Rückzahlunge Ges 28899 Ehc eance 1 zahlungen den Gesammtbetrag von Ausgabe. Kap. 5. Dauernde Ausgaben. Direkte S 8 Tit. 14. Für die Veranlagung und Grhebhn der Difelte Stauc. treten hinzu 216,000 Thlr. Mehrbedarf in Folge des Gesetzes vom 2. Januar 1874. (Gesetz⸗Samml. S. 9.) Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten. Kap. 127. Tit. 3. Zur Verbesserung der äußeren Lage der Geistlichen aller Bekenntnisse und Lehrer. Es treten hinzu 250,000 Thlr. Summa dauernde Ausgaben 466,000 Thlr. Nebenstehender Mehrbetrag entspricht der Summe welche bei den Fonds zu Schulaufsichtskosten abgesetzt worden ist⸗ Einmalige und außerordentliche Ausgaben. Kap. 8. Tit 2. Zur Ablösung von Passiv⸗Renten und anderen Verpflichtungen. Es treten hinzu 600,000 Thlr. Die durch die Gesetze vom 18 De⸗ zember 1871 (Gesetz⸗Samml. S. 593) und vom 15. Februar 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 157) extraordinär zur Verfügung gestellten Geld⸗ mittel haben nicht hingereicht, um alle Renten und ähnliche Ver⸗ pflichtungen, für welche sich die Möglichkeit der Ablösung zum 20⸗ fachen Betrage ergeben hat, zu tilgen. Nach Lage der eingeleiteten ist dn daß im Jahre 1874 derartige Ab⸗ ösungen noch zum Kapitalbetrag; von 6 Thaler erden Ausführung gebracht werden köngen. 1“
“
Der Zuschuß zur Rente des Kronfideikommiß⸗F hh 36) ist im Etat 1874 mit 1,500,000 Thlr. “ blieben.
„Der Etat der Staatsschulden⸗Verwe 5 bis 41) schließt mit 20,119,840 Thlr. EET“ Sex 5⸗ weniger als im Jahre 1873. Die Verzinsung (Kap. 37) erfordert 13,395,190 Thlr., 3,198,852 Thlr. weniger als pro 1873, die Tilgund (Kap. 38) 6,147,225 Thlr., 2,506,155 Thlr. weniger als pro 88739 Die Kosten der unverzinslichen Schnld (39. 11,000 Thlr.) sind unver⸗ ändert geblieben, die Renten (40. 428,720 Thlr.) sind um 459 Thlr. erhöht, die Verwaltungskosten (41. 137,705 Thlr.) um 4412 Thlr. vermindert worden. Unter den Ausgaben befinden sich 8,127,585 Thlr. 8 für Eisenbahnschulden, die sich auf 149,934,385 Thlr. belaufen wäh⸗ rend die gesammten verzinslichen Staatsschulden Ende 1873 330. 906,333 Thlr. beträgt, 79,936,598 Thlr. weniger als Ende 1872. Die un⸗ ““ Staatsschuld ist unverändert auf 18,250,000 Thlr. ver⸗ blieben.
Der Herrenhaus⸗Etat (Kap. 42) ist unverändert auf 43 Thlr. geblieben; als einmalige und 1““ nentu 8,9e 88 Thlr. (Kap. 1) für einzelne Bauausführungen zum Ansatz ge⸗ Der Etat des Hauses der Abgeordnete d schließt mit 369,900 Thlr., 106,000 Thir. mehr ete “ 9. Folge der Erhöhung der Diäten und Reisekosten der Mitglieder.
Für Zwecke der Landestriangulation (Kap. 52, 53) sind 103,746 Thlr. (+ 18,920) an dauernden Ausgaben ausgeworfen. Das Mehrbedürfniß ist durch die Erhöhung der Tage⸗ und Meilengelder für Offiziere und Beamten und durch Steigerung der Löhne und Preise hervorgerufen. d einmalige Ausgabe ne eches Kap. 3 zur Beschleu⸗ nigung und Vervollkommnung der topographischen Ausgaben 25,000 Th 1“ g pographischen Ausgaben 25,000 Thlr.
Die Nr. 11 des „Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗ b ostverwaltung“ hat folgenden Inhalt: General⸗Verfügung vom 31. Januar 1874. Aufforderung zur sorgfältigen Anfertigung der statistischen Nachweisungen unter Anwendung der Formulare neuerer Ausgabe. — General⸗Verfügung vom 3. Februgr. Die Remunerirung der Postbeamten für die Wahrnehmung des Talegraphendienstes bei den vereinigten Stationen betreffend. — General⸗Verfügung vom 31. Januar. Behandlunz unbestellbarer Postsendungen.
2 2 D s 9 s chivs * Beihßeft 2 Eeeeeee 9 1 4 1““ “
— Deutschen Reichs⸗Postverwaltung
hat folgenden Inhalt: I. Aktenstücke und Aufsätze: 5) Aus den An⸗ fängen der preußischen Landespost (zweiter Artikel). — 6) Das nene General⸗Postamtsgebäude in London. — 7) Die Oesterreichische Donau⸗ Dampfschiffahrts⸗Gesellschaft. — 8) Die Erweiterung der Englischen Postsparkassen. — 9) Gewinnung und Erport des Kautschucks in Columbien. — II. Kleine Mittheilungen: Uebersicht über den Päckerei⸗ verkehr in neun größeren Orten während der Weihnachtswoche 1873 — Stückzahl der am Sylvester⸗ und Neujahrstage 1873/74 in Berlin aufgelieferten Stadtpostbriefe. — Produktion und Konsumtion von Papier. — Schiffbrüche im November 1873. — Der telegraphische Verkehr in Großbritannien. — Postkarten in Spanien. — Durch die
Anden III. Literatur des Verkehrswesens 1“ 2 1. 8 s Verkehrswesens. — IV. eitschriften⸗ Ueberschau. Zeitschriften
G“ Nachrichten. München, 4. Februar. Von gestern bis heute Abend Cholera 8 Erkrankungen und 7 Todesfälle “ — Die Zeitschrift des Königlich sächsischen statistis
28 . Ach en stati - Bureaus 1873 (herausgegeben von Th. ““ Nr. niit en September) enthält: Aufnahme in den sächsischen Unterthanen⸗Verband und Entlassungen aus demselben (Ein⸗ und Auswanderung) 1871, 1872 Es wanderten 1871 730, 1872 1337 Personen ein, 239 resp 217 Bericht über die Viehzählung im Königreich Sachsen am 10. Januar 1873 (Fortsetzung); Uebersicht über die Betriebsresultate der sächsischen Chfegbabihen Juli, August, September 1873; Meteorologie Oktober 1873 — Die Nachrichten über Industrie, Handel und Verkehr
“ sularämter in sämmtlichen fremden Staaten. — Warsec iss e“ .— Warschau. (Verhält⸗ Leinen⸗ und Hanf⸗Industrie in Rußland fammt 8hd 8 schaftliche Verhältnisse der Riederländischen Besitungen in Vftaln ve 6 schen Besitzungen in indie
Fortsetzung und Schluß) Personalnachrichten. 6 g Ostindien,
aus dem Statistischen Departement im⸗ K. 8 8⸗ Ministerium, V. Band I. Heft (Wien, 1874, Henn de. eecs⸗ Königlichen Hof⸗ und Staatsdruckerei, in Kommission bei Ferd. Meyer) enthalten Mittheilungen der K. und K. österreichisch⸗ungarischen Kon⸗ Uebersicht der K. und K. österreich⸗ungarischen Kon⸗
(Handelsverkehr im Jahre 1872.) — Batavia. (Volkswirth⸗
— Die Zahl der Rübenzuckerfabriken hat sonach von 1850 — 1872
Im 13. Wahlkreise, Bezirks Metz (Diedenhofen): Gewählt
um 151 %, die Menge des Rohstoffes, welcher zur Verarbeitung ge⸗