1874 / 34 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

demnächst durch den eeeszhn das Landheer und die Festun⸗

gen, bezw. unter Mitwirkung des Bundesausschusses für das See⸗

wesen, auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß der

Bevölkerung vertheilt.

Bei Feststellung der Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten kommen nur die in deren Staaten sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in Abrech⸗ nung“.

Der §. 9 der Vorlage giebt zu diesen Bestimmungen einige Er⸗ läuterungen, welche theils den §§. 17 bis 19 der Militär⸗Ersatz⸗ Instruktion für den Norddeurschen Bund vom 26. nn 1868 ent⸗ nommen sind, theils sich durch die inzwischen gemachten Erfahrungen als angemessen herausgestellt haben.

Die orksanwesenden, im aktiven Dienst befindlichen Militärperso⸗ nen kommen von der Bevölkerungsziffer auf Grund eines Beschlusses des Bundesrathes schon jetzt in Abrechnung.

Besondere Umstände verschiedener Art lassen es bisweilen, wie die Erfahrung gelehrt hat, nothwendig erscheinen, von dem Verhältniß der Seelenzahl bei der Ersatz⸗Vertheilung abzuweichen. Es empfiehlt sich deshalb, hierfün in dem Gesetz, unter entsprechender Sicherung gegen Mißbrauch, Spielraum zu lassen. Diesen Zweck verfolgt die Be⸗ stimmung im zweiten Absatze des §. 9.

Die Bestimmung, nach welcher die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg für die Ergänzung ihrer Kontingente selbstständig aufzukommen und nur nach dem Zahlenverhältnisse der bei ihnen zur Aushebung gelangenden Angehörigen anderer Staaten (efr. §. 12.) ein⸗ tretenden Falls Rekruten zur Ergänzung fremder Kontingente abzugeben haben, entspricht der Stellung, welche die Kontingente der genannten drei Königreiche in der Kriegsmacht des Reichs einnehmen.

Daß auch die einjährig Freiwilligen bei der Rekruten⸗Vertheilung ihren Bezirken nachträglich in Anrechnung gebracht werden, obgleich dieselben nicht zur Friedens⸗Präsenzstärke zählen, entspricht der Billig⸗ keit und dem bisher beobachteten Verfahren. Die im Vorjahre in das Heer eingereihten Freiwilligen werden der Gesammtzahl der im laufen⸗ den Jahre einzustellenden Rekruten hinzugerechnet und bei der Suhre⸗ partition bezirksweise wieder abgerechnet.

In welcher Weise den Truppentheilen des Heeres für außer⸗ ordentlichen Abgang an Mannschaften Ersatz zu leisten ist, bestimmt der §. 110 der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion vom 28. März 1868. Es scheint nicht erforderlich, hierüber Vorschriften in das Gesetz aufzu⸗ nehmen.

Zu §. 10. Nach §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 beginnt die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere mit dem 1. Januar, und zwar in der Regel desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.

In den nachfolgenden Paragraphen der Vorlage ist an dem be⸗ stehenden Grundsatze festgehalten worden, daß die endgültige Ent⸗ scheidung darüber, ob ein Militärpflichtiger auszuheben ist oder nicht, außer im Falle eigener Verschuldung desselben (§. 18), nur auf seinen Antrag über dasjenige Jahr hinaus verschoben werden kann, in welchem er das 22. Lebensjahr vollendet (3 Konkurrenzjahr). Der Fall eigener Verschuldung liegt selbstverständlich auch vor, wenn der Militärpflich⸗ tige sich nicht rechtzeitig vor die Ersatzbehörden gestellt.

Zu §. 11. Deutsche, welche die Reichsangehörigkeit verloren haben (§. 13 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, B.⸗G.⸗B. 355), sind nicht ver⸗ fflichtet, dieselbe wieder zu erwerben, wenn sie ihren bleibenden Aufent⸗ hant wieder im Bundesgebiete nehmen. Ohne eine Bestimmung im Sinne des §. 11 können daher solche Personen sich und ihre Deszen⸗ denz von der Militärpflicht frei halten.

In der Mehrzahl der Bundesstaaten würde es nun zwar möglich sein, in dergleichen Fällen Ausweisungen eintreten zu lassen. Indessen abgesehen davon, daß die Anwendung dieses Mittels nicht überall ge⸗ setzlich zulässig ist, erscheint dasselbe auch an sich weit härter, als wenn solche Personen und deren Söhne soweit sie nicht Angehörige eines fremden Staates sind ohne Weiteres zum Militärdienst herange⸗ zogen werden, und dergestalt nicht nur der üble Eindruck beseitigt wird, welchen die Entziehung von allgemeinen Versichtungen bei der Menge derjenigen hervorrufen muß, welche diese ihre Verpflichtungen gewissenhaft erfüllen, sondern auch mißbräuchlichen Umgehungen der Gesetze über die Militärpflicht überhaupt entgegengetreten wird. Eine besondere Rücksichtnahme in dazu geeigneten Fällen ist durch die Fassung des Entwurfes offen gelassen.

Die Schlußbestimmung des Paragraphen soll verhindern, daß vormalige Deutsche, welche noch im militärpflichtigen Alter die Reichs⸗ angehörigkeit wieder erwerben, mit Bezug auf die Heranziehnng zum Militärdienst nicht günstiger gestellt sind, als wenn sie ununterbrochen Reichsangehörige gewesen wären. Dieselben würden ohne eine solche Bestimmung nach vollendetem 22. Lebensjahre zum Militärdienste nicht mehr herangezogen werden können.

Zu §. 12. Die militärische Freizügigkeit besteht auf Grund des §. 17 des mehrerwähnten Gesetzes vom 9. November 1867 bereits für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs und hat sich vollkommen bewährt. Im §. 12 der Vorlage wird dieses Prinzip daher auch aufrecht erhalten und im Hinblick auf die Rekrutirung näher definirt; wenn die Durchführung desselben allerdings den Behörden mehr Arbeit verursacht, als das in anderen Staaten beobachtete Verfahren, die Ersatzpflichtigen unter allen Umständen zur Gestellung an ihrem Hei⸗ mathsorte zu verpflichten, so steht jener Belastung doch die große Er⸗ leichterung gegenüber, welche die militärische Freizügigkeit der Bevöl⸗ kerung gewährt.

Unter „Fehusit. im Sinne des §. 12 ist derjenige Ort zu ver⸗ stehen, 1 welchem der Militärpflichtige seinen ordentlichen Gerichts⸗

and hat. „Zu 8§§. 13 bis 22. Die Friedenscadres des Heeres können na⸗ 8 nur eine begrenzte Anzahl Wehrpflichtiger militärisch aus⸗ ilden.

„In Folge dessen bleibt in der Regel eine, wenn auch verhältniß⸗ mäßig geringe Zahl dienstbrauchbarer Mannschaften vom Militärdienst im Frieden, vorbehaltlich ihrer Einberufung zum Dienst bei eintreten⸗ der, Kriegsgefahr, befreit. 88

Cs fragt sich nun, welchen Mannschaften diese Erleichterung in der Erfüllung ihrer militärischen Pflichten zu Theil werden foll.

hierüber den Grad der Dienstbrauchbarkeit der Art entscheiden zu

lassen, daß die Mühe und die Kosten der militärischen Ausbildung im

e auf den kriegstüchtigsten Theil der Bevölkerung verwandt urden. 98. 7

Andererseits könnte es auch zweckmäßig erscheinen, hbei der Aus⸗ wahl der als überzählig Zurückzustellenden, Rücksichten auf bürgerlichen Beruf und Familienverhältnisse vorwiegen zu lassen.

Der Auswahl nach vorstehenden Gesichtspunkten oper nach einem derselben stehen jedoch gewichtige Bedenken entgegen. Der Wechsel in der Anzahl der, in den verschiedenen Bezirken und in den einzelnen Jahrgängen überzäylig bleibenden Mannschaften würde dazu nöthigen, nicht nur in benachbarten Bezirken, sondern auch bei den aufeinander⸗ folgenden Jahrgängen ein und desselben Bezirks mit ganz verschiede⸗ nem Maße zu messen und dem Verdachte der Willkür einen sehr be⸗ denklichen Spielraum zu öffnen. Es ist deshalb vorgezogen, die bür⸗ gerlichen Verhältnisse, welche den Anspruch auf Zueücstellung vom Militärdienst im Frieden begründen, im Gesetz zu bezeichnen und für die Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit der Wehrpflichtigen be⸗ stimmte Regeln zu geben, im Uebrigen aber dem Zufall dem Loose, die Bestimmung zu überlassen, welche Wehrpflichtigen, bei etwa vor⸗ handenem Ueberschuß vom Militärdienst im Frieden zu befreien sind.

Mit Rücksicht auf Dienstbrauchbarkeit, Abkömmlichkeit und Loos⸗ nummer werden daher in allen Aushebungsbezirken die Wehrpflich⸗ tigen eines jeden Jahrganges in Fabaee Weise klassifizirt:

1) Die dauernd Dienstunbrauchbaren werden ausgesondert (§. 15). „2) Die nur bedingt Dienstbrauchbaren werden von der militä⸗ rischen Ausbildung im Frieden ausgeschlossen (§. 1600.

8

zur Beförderung der Auswanderungslust. gegenüber ist daß sich in den bestehenden Strafgesetzen gegen die unerlaubte

Es sind dies solche Militärpflichtig, welche an Fehlern (z. B.]

Kurzsichtigkeit, Schwerhörigkeit, verstümmelten Fingern, verwachsenen Zehen ꝛc.) leiden, die zwar ihre Verwendung im Nothfalle nicht un⸗ bedingt ausschließen, aber doch ihre gründliche militärische Ausbildung erheblich beeinträchtigen würden.

3) Militärpflichtige, welche zur Zeit der Aushebung körperlich noch nicht genügend entwickelt oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind (§. 17), können auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt und dann ausgehoben werden, wenn sie inzwischen dienst⸗ brauchbar geworden sind. Dieselben sofort vom Militärdienst zu befreien, würde nicht gerechtfertigt sein, denn sie gelangen häufig zu vollkommener Dienstfähigkeit im zweiten oder dritten Jahre, also zu einer Zeit, wo ihre früher entwickelten Altersgenossen sich noch im aktiven Dienst befinden.

4) Militärpflichtige, welche aus Rücksicht auf bürgerliche Verhält⸗ nisse zurückzisteuen und in ihrem dritten Dienstpflichtsahre event. vom Militärdienfte im Frieden zu befreien sind (§§. 19 22).

M5) Die Dienstbrauchbaren, welche im Allgemeinen nach der Reihen⸗ folge der Loosnummer ausgehoben werden, falls sie nicht auf Grund der §§. 31 und 34 des Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 bezw. des §. 18 der Vorlage als unwürdig auszuschließen oder vorläufig zurückzustellen sind.

Auf die in Folge hoher Loosnummer disponibel bleibenden Mili⸗ tärpflichtigen kann im Bedarfsfalle, d. h. wenn der Aushebungsbezirk das ihm auferlegte Rekruten⸗Kontingent ohne Heranziehung derselben nicht zu decken vermag, in den nächstfolgenden zwei Jahren zurück⸗ gegriffen werden. Diese Bestimmung erscheint nothwendig, ebensowohl im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Vertheilung .

der Rekrutirungslast auf die Aushebungsbezirke, als auch zur Sicher⸗

stellung des Rekrutenbedarfs für das Heer.

Hiernach bleibt im Speziellen noch zu bemerken: 5

Zu §. 13. Die näheren Bestimmungen über die Loosung sind in den §§. 21, 22, 82 und der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund enthalten.

Ein Abweichen von der Reihenfolge der Loosnummern ist nur dann gestattet, wenn die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an deren Qualifikation im Interesse des Militärdienstes besondere Anforderungen gestellt werden muͤsseu, innerhalb der Abschlußnummern nicht vorhan⸗ den ist.

Zu §. 14. Die §§. 10, 11 und 17 des Gesetzes vom 9. November 1867 handeln von dem freiwilligen Eintritt in das Heer bezw. von der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst. Die Aus⸗ führungsbestimmungen hierzu sind in dem 10. bezw. 13. Abschnitt der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund enthalten. Von denselben erschienen ihrer Natur nach nur diejenigen zur Aufnahme in die Vorlage geeignet, welche sich auf die Gestellungspflicht der zum einjährig freiwilligen Militärdienst Berechtigten beziehen.

Der Anspruch der Freiwilligen auf Einstellung bei dem Truppen⸗ theile ihrer Wahl ist natürlich ein bedingter und muß im millitärischen Interesse auch fernerhin denjenigen Beschränkungen unterworfen bleiben, welche in den §§. 129, 133, 134, 163 und 164 der Militär⸗Ersatz⸗ Instruktion ihren Ausdruck gefunden haben.

Zu §. 18. Nach §. 34 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich bewirkt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte die Un⸗ fähigkeit, während der im Urtheile bestimmten Zeit in das deutsche Heer einzutreten. Sollten nun die unter der Wirkung der Ehrenstrafe stehenden Militärpflichtigen ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem sie wieder in den Genuß der Ehrenrechte treten, von der Aushebung zurückgestellt und dann erst ausgehoben werden, so käme dies einer Verschärfung ihrer Strafe gleich. Mit Rücksicht hierauf ist im §. 18 der Vorlage auch für die Aushebung der Militärpflichtigen dieser Kategorie eine Lebensaltersgrenze gezogen worden. Bei Wiedererlangung der bürgerlichen Ehrenrechte werden die vorläufig in eine Arbeiterabtheilung eingestellten Wehrpflichtigen behufs Erfüllung des Restes ihrer Dienstpflicht zu einem Linien⸗ truppentheile versetzt.

Zu §§. 19 bis 22. Der Inhalt dieser Paragraphen ist den §§. 42 44 der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund entnommen.

Die Frage: welche Militärpflichtigen als die einzigen Stützen ihrer Familien ꝛc. zu betrachten sind, ist durch die Angabe bestimmter Merkmale nicht allgemein zu beantworten. Ihre Beurtheilung muß den ausführenden Behörden überlassen bleiben. Bei dieser Beurthei⸗ lung wird daran festzuhalten sein, daß solche Verhältnisse, welche durch freie Entschließung der Militarpflichtigen herbeigeführt sind

z. B. Ankauf von Grundstücken, Errichtung eines Geschäfts, Eheschlie⸗ Bung einen Anspruch auf Berücksichtigung nicht begründen können, und daß Militärpflichtige als unentbehrliche Familienstützen in der Regel dann nicht zu betrachten sind, wenn andere Angehörige sich ihrer Unterstützungspflicht entziehen.

Zu §. 23. Vergleiche die §§. 48 und 49 der Instruktion für den Norddeutschen Bund.

„Zu §§. 24— 30. Die in den §§. 24 30 niedergelegten Grund⸗ züge für das Aushebungsverfahren sind ausnahmslos den bestehenden und bewährten reglementarischen Vorschriften entnommen. Unter Civil⸗ standsregistern“ sind alle unter öffentlicher Autorität geführten Geburts⸗ und Sterbelisten verstanden. Die Rekrutirung der Armce nach dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht greift so tief in alle bürgerlichen Verhältnisse ein, daß die davon berührten Interessen eine gemeinsame Thätigkeit der Militärbehörden und der Organe der Civilverwaltung erfordern. Den letzteren ist daher zur Wahrnehmung der bürgerlichen Interessen ein weitreichender Einfluß bei der Rekrutirung gesichert. Ueber das Maß dieses Einflusses bestehen in einzelnen Bundesstaaten verschiedene Normen, durch deren Beibehaltung die militärischen In⸗ teressen nicht beeinträchtigt werden. Als „bürgerliche Mitglieder“ im Sinne des §. 24 fungiren bei den Ersatz⸗Behörden nicht nur Beamte der Civilverwaltung, sondern, bei den Kreis⸗Ersatzkommissionen, auch unabhängige Bürger. 3

Die aus der Zuziehung von bürgerlichen Mitgliedern zu dem Re⸗ krutirungsgeschäft erwachsenden Vortheile kommen in erster Linie dem Interesse der betheiligten Privaten, Gemeinden und einzelnen Staaten zu gute, während die Interessen des Reichs mehr mit den, von den Militärbehörden hauptsächlich zu vertretenden militärischen Gesichts⸗ punkten zusammenfallen. Deshalb ist es gerechtfertigt, die Kosten des Rekrutirungsverfahrens nach diesen Gesichtspunkten zu theilen und nur diejenigen Kosten auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittel⸗ bar aus der Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen ergeben (§. 30); ein Verfahren, welches übrigens dem bestehenden Zu⸗ stande entspricht. Den Militärpflichtigen selbst sollen aus dem Re⸗ krutirungsverfahren Kosten nicht erwachsen (§. 29). Die Opfer, welche sie durch die persönliche Gestellung zu den Aushebungsterminen (§. 10) bringen müssen, lassen sich allerdings nicht vermeiden. Es wird aber auch fernerhin darauf Bedacht genommen werden, dieselben durch regle⸗ mentarische Bestimmungen, wie sie u. A., in den §§. 44 Pass. 2 bis 5 und 45 der Militär⸗Ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26 März 1868 enthalten sind, möglichst zu verringern.

Eine besondere Hervorhebung erfordert die im dritten Absatz des §. 27 aufgenommene Strafbestimmung. Trotz der liberalen Behand⸗ lung des Auswanderungsrechts in der Reichsgesetzgebung hat die straf⸗ bare Auswanderung militärpflichtiger Personen seit mehreren Jahren solche Dimensionen angenommen, daß sie namentlich in einzelnen Lan⸗ destheilen das Interesse der Heeresergänzung ernstlich zu beeinträchtigen droht und jedenfalls schon durch den gesteigerten Druck der Aushebung auf die zurückbleibenden Heerespflichtigen als ein empfindliches Uebel wirkt. Ein überall hin verzweigtes System von Auswanderungsagen⸗ turen liefert den unsicheren Heerespflichtigen bereitwillig die Mittel und Wege zum heimlichen Verlassen des Landes und die Wehrpflicht bildet in den Händen der Agenten gerade eines der Hauptmittel Solchen Erscheinungen es unzweifelhaft FereFfefngt die Forderung zu erheben,

Militär⸗Ersatz⸗

pfohlen wird.

Auswanderung (§§. 140 und 360‧v des deutschen Strafgesetzbuches) nicht aus Ursachen, denen kein Se. Werth beiwohnt, Mängel oder Lücken vorfinden dürfen, welche die Wirkung des Gesetzes gerade auf wesentlichen Punkten des eigentlichen Bedürfnisses beeinkrächtigen. Eine solche Lücke aber ist es, daß der erstgedachte §. 140 nur das vollendete Vergehen, nicht auf den Versuch der un⸗ erlaubten Auswanderung aus dem Bund’esgebiet mit Strafe bedroht hat. Die strafrechtliche Verfolgung ist dadurch mit ihren Strafen wie mit ihren Sicherungsmitteln auf eine Zeit verwiesen, wo der Re⸗ gel nach der Thäter wie seine etwaigen Gehülfen mit Sicherheit einem jeden wirksamen Angriffe entzogen sein müssen, und es liegt deshalb nur in der rationellen Konsequenz der eigenen Aufgabe des jetzigen Strafgesetzes, daß die Ausdehnung der Strafbarkeit und zwar der vollen Strafbarkeit auf den strafbaren Versuch des Vergehens gefor⸗ dert wird, weil dann allein durch rechtzeitiges Einschreiten eine wirk⸗ liche Bestrafung des Thätere und der Gehülfen herbeigeführt und da⸗ mit die Aufgabe des Strafgesetzes, soweit dieselbe durch ein Straf⸗ gesetz überhaupt zu lösen ist, gelöst werden kann. (Vgl.

Zum III. Abschnitt Der Abschnitt III. betrifft eine Reihe von Rechtsverhältnissen der Würtacensggen und namentlich der Angehörigen des aktiven Heeres, welche sich nach der einen Seite hin wegen ihres Gegensatzes zu dem allgemeinen bürgerlichen Rechte als ein militä⸗ risches Sonderrecht bezeichnen lassen, auf der anderen Seite aber wegen des dabei obwaltenden, überall gleichmäßig hervortretenden militärischen Interesses geeignet sind, als wesentlicher Bestandtheil eines allgemeinen Reichs⸗Militärgesetzes anerkannt zu werden. Von diesem letzteren Gesichtspunkte aus beantwortet sich zugleich die Frage wegen der Reichskompetenz und der Möglichkeit einer Regelung durch Reichsgesetz auf dem Boden des Art. 4 Nr. 14 und Art. 61 der Reichs⸗Verfassung.

Die militärische Freizügigkeit, deren Wirkungen sich je länger desto mehr geltend machen müssen, durchbricht die Abgeschlossenheit der einzelnen Kontingente in immer wachsendem Maße und führt da⸗ durch von selbst darauf hin, die gleichmäßigen Elemente auf allen Gebieten des militärischen Verhältnisses anfzusuchen, anzuerkennen und zu verstärken. Auf dasselbe Ziel weist auch das verfassungsmäßige Dis⸗ lokationsrecht des Kaisers, dessen Rückwirkungen auf die bürgerlichen Rechts⸗ verhältnisse und Beziehungen der Militärpersonen um so weniger Schwie⸗ rigkeiten verursachen, je mehr von diesen Verhältnissen im ganzen Reichsgebiete gleichmäßig geregelt sind. Endlich ist aber auch noch des eigenthümlichen Verhältnisses der Militärkonventionen zu erwähnen. Der Uebergang der meisten Kontingente in die preußische Verwaltung und die Vermischung dieser Kontingente mit Elementen aller Dienst⸗ grade, welche zu den Landesangehörigen anderer Bundesstaaten zählen, ist von entschiedenem Werthe, indem dadurch die einbeitliche Gestal⸗ tung des Reichsheeres gefördert und der Geist der Einheit in dem⸗ selben genährt wird. Indessen liegt es in der Natur der Sache, daß mit dem Abschluß einer Konvpention die Beziehung des Kontingents zu dem Heimathsstaate sich leicht der Gefahr einer gewissen Lockerung ausgesetzt sehen kann, und daß folgeweise der Reichsgesetzgebung die Aufgabe zufallen muß, die Interessen der Militärverwaltung und der Militärpersonen ihrerseits ins Auge zu fassen und zu wahren. Er⸗ wägungen der letzteren Art sind es insbesondere, welche darauf hinleiten müssen, die Verhältnisse der Militärpersonen zu der Steuer⸗ und Ge⸗ weindegesetzgebung der Einzelstaaten durch das vorliegende Gesetz so⸗ weit thunlich einer gleichmäßigen Regelung entgegen zu führen.

Zu §. 31. Eine genaue Feststellung des Begriffes der „aktiven Armee“ und eine feste Begrenzung der Kategerien von „Militär⸗ personen“, welche dazu gehören, empfiehlt sich, weil nach der Bedeu⸗ tung des Gesetzes anzunehmen ist, daß dadurch für die Reichsgesetz⸗ gebung, wie für die Landesgesetzgebungen die Grundlage zu einer sehr wünschenswerthen festen Terminologie gelegt werden wird. Daß es bisher selbst in Reichsgesetzen nicht immer gelungen ist, die volle Uebereinstimmung in den technischen Bezeichnungen innezuhalten, er⸗ giebt z. B. eine Vergleichung der §§. 2 und 3 des Gesetzes vom 9. November 1867 mit §. 15, 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 (Bundesgesetz⸗Bl. S. 355).

Zu §. 32. Die Beschränkung der Militärgerichtsbarkeit auf Straf⸗ sachen ist ein übereinstimmender Grundsatz aller zur Zeit noch in Gel⸗ tung stehenden Militär⸗Strafprozeßgesetzgebungen, von welchem nur in Bayern einige Ausnahmen, hauptsächlich auf dem Gebiete der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit, bestehen, welche abgesehen von dem Falle des dritten Alinea in Folge des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall kommen würden.

Die im zweiten und dritten Absatz enthaltenen Bestimmungen über den Civilgerichtsstand der Militärpersonen des aktiven Heeres stimmen dem Inhalte nach mit den §§. 13, 14 und 21 des dem Bun⸗ desrathe vorgelegten Entwurfs einer deutschen Civilprozeßordnung über⸗ ein. Daß sie vorweg in das gegenwärtige Gesetz aufgenommen sind, ist äußerlich durch einen speziellen Vorgang in der preußischen Landesgesetzgebung veranlaßt worden. Eine Gesetzesvorlage über die beabsichtigte Aufhebung der civilgerichtlichen Exterritorialität der preußischen Garnison in Mainz stieß bei der Landesvertretung auf prinzipielle Schwierigkeiten, deren Berechtigung auf dem Boden der partikularen Gesetzgebung nicht unterschätzt werden kennte, und die solchergestalt unmittelbar auf den Weg der Reichsgesetzgebung hin⸗ wiesen.

Der Vorbehalt im dritten Absatz ist nothwendig, um dem all⸗ gemeinen Grundsatz an der Spitze des Paragraphen gegenüber landes⸗ gesetzliche Vorschriften, wie den Abschnitt I. und III. des preußischen Gesetzes vom 8. Juni 1860 (Gesetz⸗Samml. S. 240) und den Ab⸗ schnitt IV, und V. der Königlich säͤchsischen Verordnung vom 4. De⸗ zember 1867 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt S. 560) aufrecht⸗ zuerhalten, wonach für den Fall der Mobilmachung oder eines dauernden Aufenthalts der Truppen im Auslande einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren gewisse Funktionen der bürgerlichen Gerichtsbarkeit übertragen werden oder über⸗ tragen werden können. Die definitive, gleichmäßige Regelung dieses Gegenstandes für alle Theile des Deutschen Heeres 12 hört J. Gebiete der Civilprozeßgesetzgebung bezw. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation; einen Anfang dazu enthält auch schon der

. 15 des Entwurfes der Deutschen Civilprozeßordnung, indem er be⸗ timmt, daß für dauernd im Auslande stationirte Truppen durch Kai⸗ serliche Verordnung ein Deutsches Gericht als Gericht des persönlichen Gerichtsstandes bezeichnet werden kann.

Zu §. 33. Da der §. 150 des Militär⸗Strafgesetzbuchs die Ver⸗ heirathung der Militärpersonen ohne die erforderliche Gene hmigung mit Strafe bedroht, so wird die eesetzliche Feststellung des Erforder⸗ nisses selbst keine nähere Begründung erheischen.

Zu §. 34. Das Exkusationsrecht ist, wie im Gebiete des Allge⸗ meinen preußischen Landrechts, so auch in anderen Partikularrechten (Säͤchsisches Civilgesetzbuch §. 1897. Code §. 428) bestehenden Rech⸗ tens; in andern, z. B. im Bavyerischen Landrecht (Kapitel VII. §. 21) und im gemeinen Recht ist es nicht in gleicher Weise gesetzlich gere⸗ gelt; eine gleichmäßige Regelung kann mindestens als erwünscht bezeich⸗ net werden.

Zu §. 35. Der Paragraph bezweckt die Feeit anc einer über⸗ lebten Spezialität des preußischen Militärrechts (Allgemeines Land⸗ recht Th. II. Tit. 10. §§. 27 32, 35), zu welcher sich die Gelegen⸗ heit durch die allgemeine Regelung bietet.

Zu §. 36 ist §. 12 der Reichs⸗Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 (B.⸗G.⸗Bl. S. 245) und au 1 19 der preußischen Gewerbe⸗ Ordnung vom 19. Januar 1845 (Gesetz⸗Sammlung S. 41) zu ver⸗ gleichen; die weitergehende Vorschrift des letzteren Gesetzes soll auf den Gewerbebetrieb der Angehörigen der Militärpersonen in einem Dienstgebäude beschränkt und die Angelegenheit gese lich geregelt werden, weil eine solche Art der Regelung nicht überall besteht.

§. 37 giebt, an die heutigen Verhältnisse angepagt, eine singuläre Bestimmung des preußischen Rechts (Allgemeines Landrecht Th. I. Tit. 21 §. 378) wieder, deren Ausdehnung augenscheinlich durch die allgemeine Gleichheit der Voraussetzungen und die Billigkeit em⸗

(Schluß folgt.)

E1u.““

8 8

Berliner Börse vom 9. Februar 1874

1. Amtlicher Theil. 2.ss weohsel-, Fonds- und Geld-OCours. Weohsel.

Amsterdam. 250 Fl. do. 250 Fl. Lendon.. 1“ Paris 3300 Fr. 300 Fr. .300 Fr. 8 do. 300 Fr. Wien, öst. W. 150 Fl. do. do. 150 Fl. München, s. W. 100 Fl. Augsbg., s. W. 100 Fl. LPg. 14 Thlr. 88

Petersburg 8 1 do. 8 Warschau...

10 Tage.

2 Mt.

. . 1 L. Strl. 8 Tage. .1 L. Strl. 3 Mt.

10 Tage.

2 Mt.

10 Tage.

2 Mt.

8 Tage.

2 Mt.

2 Mt.

2 Mt.

100 Thlr. 8 Tage. 100 S. R. 3 Wch. 100 S. R. 3 Mt.

90 S. R. 8 Tage.

142 ½ 141 6 23

B42 G

†bz

B2 ½⅜G

6 21 bz

Geld-Sorten und Banknoten.

Friedrichsd'or pr. 20 Stückk

Geld-Kronen pr. Stück Louisd'or pr. 20 Stück Dukaten pr. Stück Sovereigns pr. Stück

Napoleonsd'or à 20 Frcs. pr. Stück.

do. per 500 Gramm .. .

Dellars pr. Stück... Imperials à 5 R. pr. do. pr. 500 Gr.

do.

Stͦck

Frerade Bankneten pr. 100 Thlr. einlösbar in Leipzig

Franz. Banknoten pr. 300 Francs .. Oesterreichische Bankneten pr. 150 Fl.

do. Silber

gulden Russische Banknoten pr. 90 Rubel

463 etw bz G

1 11½ G

461 ½⅛ G

. . 99 bz

99 8 bz

89 ¼ bz 94 %5 do. 93 bz

92 bz

Silber in Barren und Sorten pr. Pfd. fein Bankpreis: Thlr. —. Sgr. Zinsfuss der Preussischen Bank für Wechsel 4, für Lombard 5 pCt.

Fonds und Staats-Papiere.

Censolidirte Anleihe. : geghase xs gee de 1856 0. Staats-Schuldscheine .. Pr.-Anl. 1855 à 100 Thl. Hess. Pr.-Sch. à 40 Thl. Kur- u. Neum. Schuldv. Oder-Deichb.-Oblig.. .. Berliner Stadt-Oblig... do. do. 8. do. do. Danziger do. Eönigsberger do. 8. Rheinprovinz-Oblig.... Schuldv. d. Berl. Kaufm.

do.

do.

do. neue.. N. Brandenb. Credit

do. neue Ostpreussische ...

do.

do.

neue.

de. do. Posensche, neue . .. Sächsische.... Schlesische.... do. do. neue A. u. C. Westpr., dg 0.

Pfandbriels.

. d0. ... Kur- u. Neumärk. [Ppemmersche .. Posensche .. Preussische Rhein- u. Westph.. Hannöversche... Sächsische ... Schlesische

alto A. u. O. 4

4 ½ 1 1/1.nu.7/10. 11/1.u. 710. 1/1. u. 1/7.

Pemmersche .3 ½

IT7/10.

1/4. pr. Stück 1/1,5,7,11. 1/1. u. 1/7. 1/4. u. 1/10. 1/1. u. 1/7. 1/1. u. 1/7. 1/1. u. 1/7. 1/1. u. 1/7.

n. 1/7. 71/7 G . 1/7. .1/7.

10.

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Frdische Xnl. de 1866. 42 sfdoeo. Pr.-Anl. de 1867

do. 35 Fl. Obligation. do. St.-Eisenb.-Anl..

Bayersche Präm.-Anleih.

Braunschw. 20 Thl.-Loose Bremer Court.-Anleihe Cöln-Mind. Pr.-Antheil Dessauer St.-Pr.-Anleihe Goth. Gr. Präm. Pfdbr.

do. do. II. Abtheil.

5 5

Hamb. Pr.-Anl. de 1866 Lübecker Präm.-Anleihe

Meininger Loose... do. Präm.-Pfdbr. Oldenburger Loose ..

3

3 ½ Meckl. Eisb.-Schuldvers. 3 ½

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4

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1/1. u. 1/7. 1/2. u. 1/8. pr. Stück

1/3. u. 1/9.

1/6. pr. Stück 2 Hgs 1/4. u. 1/10.

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1/3. 1/4 pr. Stck WS pr. Stück

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103 9etwbz G Feb. 97 G 102 ¼ bz G

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zum Deutschen Reichs⸗

Fonds und Staats-Papieroe.

Elsenbahn-Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien

aat

Bisenbahn-Priorftäts-Aktien und Obligationen.

Oesterr. Papier-Rente do. Silber-Rente do. 250 Fl. 1854 do. Kredit 100. 1858 do. Lott.-Anl. 1860 do. do. 1864

SS St.-Eisenb.-Anl. 0. do. Schatz-Scheine

Franz. Anleihe 1871, 72 ¾

Italienische Rente.... do. Tabaks-Oblig.

do. kleine.. Russ. Centr.-Bodencr.-Pf. Russ.-Engl. Anl. de 1822 do. do. de 1862 do. do. do. fund. Anl. de 1870 do. consol. do. 1871 do. do. do. 1872 do. do. kleine .. do. Boden-Kredit... do. Nicolai-Obligat.. do. Pr.-Anl. de 1864 do. do. de 1866 do. 5. Anleihe Stiegl. do. 6. do. do. Russ.-Peln. Schatzoblig. do. do. kleine Poln. üFie III. Em. 0.

do. Liquidationsbriefe do. Cert. A. à 300 Fl. do. Part.-Obl. à 500 Fl. Türkische Anleihe 1865 do. do. 1869 do. do. kleine do. Loose vollgez.

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verschied. [6 1 bz verschied. 66à ½ bz G 1/4. 94 z etw bz G pro Stück [109 ¼ bz G 1/5. u. 1/11. 94 ½ bz G pre Stück[89 bz 1/1. u. 1/7. 73 bz B pro Stücks50 etwbz B /6. u. 1/12. [89 ½ bz 6/2,5,8,111⁄ u. 1/7. u. 1/7. u. 1/7. u. 1/7. u. 1/7. . 1/7. 793 15 1

1 1

1 1 1/1 11 1/1 1/1 1/1. u 1/3. u. 1/5 1/5. u. / 1/2. u. 1 1/3. u. 1 3 1/4. u. 1/10. 97 ½ bz G* 1/4. u. 1/10. 13/1 u. 13/7 86 ½ bz G 1/5. u. 1/11. 81 bz 141 ¼bz

1. u. 1/9. 3. u. 1/10 142 bz3 81 ½1bzb8

1

1/3. u.

1/4. u. 1/10./ S1 3 b z. 1 95 % bz 1

79. 97 ½ bz G

u. u. u u .u. u.

74.u.1/10. 1/4. u. 1/10. 82 ½ bz 1/4. u. 1/10. 81 bz 22/6. 22/1280 ½ 4B2 22/6. 22/12 779 ½ 8 1/6. u. 1/12. 67 8 bz

1/1. u. 1/7. 93 ½ G 1/1. n. 1/7106 ½10

1/1. u. 1/7. 39 bz 1/4. u. 1/10. 50 bz

1/4 u.1/10, 51 be G 1/4. u. 1/10. 97 b⸗

DeutscheGr.-Cr. B. Pfdbr. do. rückz. 110 do. Hyp.-B. Pfdbr. unkb. Hamb. Hyp. Rentenbriefe Meininger Hyp.-Pfandbr. Pomm. Hyp. Br. I. rz. 120 do. II. u. IV. rz. 110 Pr. B. Hyp. Schldsch. kdb. Pr. Bdkr. H. B. unkdb. I. II. do. do., de. III. Pr. Ctrb. Pfandbr. kdb. do. unkdhb. rückz. à 110 do. do. do. do. do. do. 1872 Pr. Hyp.-A.-B. Pfandbr. do. de.

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(120 rz.) 4 ½ Eisenbahn-Stamm- und Stamm-Prieritäts-Aktien

1/1. u. 1/7. 101 †bz B 1/1. u. 1/7./96 ½bz 1/4. u. 1/10./ 95 f G6 EEEETE 1111 1/1.

1/1.

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1/1. u. 1/7.98 8 bL G 1/1. u. 1/7.1101 ¾b G [73 1/1. u. 1/7.1100 bz [101 b G 1/1. u. 1/7.1100 bz

/1. u

Div. pro

Altona-Kieler. Berg.-Märk.... do. neue Berl.-Anhalt. 1 do. neue d0. 40 % Berlin-Dresden.. Berlin-Görlitz .. Berlin-Hhbg. Lit. A. Berl. Nordbahn B.-Ptsd.-Magdb.. do. 40 % Berlin-Stettin . 12. Br.-Schw.-Freib. 7. do. neue Cöln-Mindener. . 9 /⁄20 do. Lit. B. Cuxh.-Stade 50 % Halle-Sorau-Gud. Hannov.-Altenb. do. II. Serie Märkisch-Posener Mgdeb.-Halberst. dh do. gar. Lit. Mnst.-Hamm gar. Ndschl. Märk. gar. Nerdh.-Erfrt. gar. Oberschl. A. u. C. do. Lit. B. gar. do. neue Lit. D. Ostpr. Südbahn. Pemm. Centralb. R. Oderufer-Bahn Rheinische... do. Lit. B. (gar.) Rhein-Nahe.. Starg.-Posen, gar. Thüringer Lit. A. do. Lit b.gar.) do. Lit. C. (gar.) Weim.-Gera (gar.)

7 ½

7 5 1 5 8

12

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1872 1873 Aachen-Mastr. 1

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1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1 u. 7. 1I. 1/1 u. 7. 1/4 u 10

97 ½etw bz B .31 bz G 111 bz G 159 ½ G 100 bz 96 139 ½à bz 111 ¾ bz . 44 bz B

46 % bz 50 bz B 46 ½72 B 124 bz G 257 ¾ G 97 bz B

.98 ½ bz G 68 br 159 bz 142 %ba 149 ¾ G 46 G 5 bz B 122 ½ bz 136 ⅓-8 bz 92 ½ bz G

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Berl.-Görl. St.-Pr. de. Nordbahn Hal.-Ser.-Gub. Hann.-Altenb. de. II. Ser. Märk.-Posener Magd-Halbst. B., do. C., Münst. Ensch. Nordh.-Erfuart. Oberlausitzer. Ostpr. Südbahn Pomm. Centralb. R. Oderufer-B. Rheinische. Sächs-Th. G-Pl. Weimar-Gera.

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Div. pro Amst.-Rotterdam 6 ½ Aussig-Teplitz . 12 V do. neue 85 % Baltische (gar.). Böh. West. (5 gar.) Brest-Grajewo .. Brest-Kiew. Int.. Dur-Bod. Lit. B. Elis. Westb. (gar. Franz Jos. (gar. Gal. (Carl LB)gar. Gotthardb. 40 %. Kasch.-Oderb. .. Löbau-Zittaun .. Ludwigshaf.-Bex- bach (9 % gar.) Lüttich-Limburg Mainz-Ludwigsh. Oberhess. St. gar. Oest.-Franz. St.. Oest. Nordwestb.. do. Lit. B. Reichenb.-Pardu- bitz (4 ½ gar.). Kpr. Rudolfsb. gar. Rjask-Wyas 40 % Rumänier. Russ. Staatsb. gar. Schweiz. Unionsb. do. Westb. Südöst. (Lomb.). Turnau-Prager. Vorarlberger(gar. Warsch.-Per. gar. do. Wien..

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1872 1873

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1/1 u. 7. 1/1 u. 7. 1/1 u. 7. 1/1 u. 7. 1/1 u. 7. 1/1 u. 7.

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103 ½ B 146 B 124 ½ bz 53 etw bz G 96 ½ G

37 bz G

47 ¼ bz

47 ½ bz G

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91 ¼ ⁄a2 102 ½ à3 ½ bz G 102 bz G

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86 ½ bz

[Div. incl.

182 bz

23 ¾⅔ bz G

7. 146 b;

77 ½ bz B

1u.7. 194à bbz 7.114 tetà 13 bz

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19 bz G

41 ½bz G 93⸗à94 br

93 pb. inkl. Div. [73

Aachen-Mastrichter .. do.

do. Bergisch-Märk. do.

do. Lit. B. do. do. Lit. C. INV. BG..

do. do. do. do. d. do. Aach.-Düsseld. I. Em. do. do. II. Em. do. do. III Em. do. Düsseld.-Elbf.-Prior. do. do. II. Ser. do. Dortmund-Soestl. Ser. do. do. II. Ser. do. Nordb. Fr.-W...

do. do. II. Ser. do. do. III. Ser. Berlin-Anhalter . do. I. u. II. Em. do. Lit. B.. Berlin-Görlitzer... do. it. B. Berlin-Hamburg. I. Em. do. II. Em. do. III. Em. d. Lt. Au. B Iat C.. Lt. E. Berlin-Stettiner I. Em. do. II. Em. gar. 3 ½ do. III. Em. gar. 3 ½ de. IV. Em. v. St. gar.

do. VI. Em. do. Bresl. Schw. Freib. Lit. D. do. Lit. G.

do.

Cöln-Crefelder Cöln-Mindener

cdo. 3 ½8 gar. IV. Em. do. V. Em. Crefeld-Kreis Kempene Halle-Sorau-Gubener.. do. Lit. B. 1“ Hannev.-Altenbek I. Em. Co0. do. II. Em. Märkisch-Pesener ... Magdeb.-Halberstädter ö von 1865 von 1873 von 1870 gek. 0. Magdeb.-Leipz. III. Em. Magdeburg-Wittenberge Niederschl.-Mäörk. I. Ser. do. II. Ser. à 62 ½ Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser. do. III. Serie do. IV. Serie Nordhausen-Erfurt. I. E. Oberschlesische Lit. A.. do. Lit. B.. do. . 0. 8 .. 88 Lit. G..

4 ½ II. Em. 5 III. Em. 5 I. Ser. 4 II. Ser. do. III. Ser. v. Staat 3 ½ gar. 3 ½

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do. Ruhr.-C.-K. Gl. I. Ser.

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1/1. u. 1/7. 1/1.

1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1.

1/7. 1/7. 4/7. -177. 1/7. 1/7. 1/2

1/7. 1/1. u. 1/7. 1/1. u. 1/7. 1/1. u. 6 1/4.u. /10. 1/4. u. 1/10. 1/1. u. 1/7.

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gar. Lit. H...

1/7. 1

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1/1. u. 1/7.

1/4. u. 1/10.

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103 G kl. f.

100 %2z Nl. f. 101 G

. f. Pilsen-Priesen

. f. Raab-Graz (Präm.-Anl.) . f. Ung.-Galiz. Verb.-B. gar. 5 77.1101 ½ W6

.K.-Chark.-Asow Obl... f. Kursk-Kiew gar...

Oberschl. Em. v. 1869.,5b 1/1. u do. do. 1873. 4 1/1. u. de. (Brieg-Neisse) 4 ½1/1. u. de. (Cosel-Oderb.) 4 1/1. u. o,.,.. 111 do. (Niederschl. Zwgb. 3 ½ do 1“ 0.

do. III. Em. 4. Ostpreuss. Südbaehn 5 do. do. Lit. B. 5 1/1. u. 1/7 Rechte Oderufer 5 1/1 /7 Rheinische 4 1/1 /7 do. II. Em. v. St. gar. 3 ½ 1/1. 7 do. III. Em. v. 58 u. 60 4 ½ 1/1. u. 1/7 do. do. v. 62 u. 64 4 ¼ 1/4. u. 1/10. do. do. v. 1865 4. u. 1/10 do. do. 1869 u. 71 /4. u. 1/10 Rhein-Nahe v. S. gr. I. Em. I. n. 17 1 . 1/7 17

1/1. u. 1/4. u. 1/10

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do. gar. II. Em. Schleswig-Holsteiner .. Thüringer I. Serie... do. II. Serie.. do. II. Serle... do. IV. Seriec... do. V. Serie.

1 1

1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1. 1/1.

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4 II. 1n,49 1/4. u. 1/10. 4 1/4. u. 1/10. 1/1. u. 1/7.

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103 ½ B

7.,92’38Z 193 b⸗ 103 ½ bz B H. f.

80 ½ G 92 G

101 ½ bz B 101 ¼ bz B 101 ¼ bz B 102 bz

102 bz G kl. f. 102 bz G kl. f. 100 B

S1 15

Albrechtbahn (gar.). . Chemnitz-Komotau ... Dur-Bodenbach

do.

Dux-Prag Fünfkirchen-Barcs gar.. Gal. Carl-Ludwigsb. gar. do. do. gar. II. Em. do. do. gar. III. Em. Gömörer Eisenb.-Pfdbr. Gotthardbahn .. Ischl-Ebensee Kaschau-Oderberg gar..

Ostrau-Friedlander ...

Ungar. Nordostbahn gar. 5 do. Ostbahn gar 5 Vorarlberger gar 5 Lemberg-Czernowitz gar. 5 do. gar. II. Em. 5

do. gar. III. Em. 5 do. IV. Em. 5 Mähr.-Schles. Centralb. 5 Mainz-Ludwigshafen gar. V 5 Werrabahn I. Em. 4 ½ Oest.-Frz. Stsb., alte gar. 3 de. Ergänzungsnetz gar. 3 Oesterr.-Franz. Staatsb. 5 Oesterr. Nordwestb., gar. 5 do. Lit. B. (Elbethal) 5 Kronprinz Rudolf-B. gar. 5 do. 69er gar. 5

Krpr. Rud.-B. 1872er gar. 5 Reich.-P. (Süd-N. Verb.) 5 Südöst. B. (Lomb.) gar. 3 do. do. neue gar. 3 do. Lb.-Bons, 1870,74) ☛☚ 6 po. do. v. 1875 6 do. do. v. 1876 do. do. v. 1877 01I. do. do. v. 1878 do. deo. Oblig. Baltische Brest-Grajewo Charkow-Asow gar.... do. in £ à 6. 24 gar. Chark.-Krementsch. gar. Jelez-Orel gar. ... .. Jelez-Woronesch gar.. Koslow-Woronesch gar.. do. Obligat. Kursk-Charkoew gar..

0

4 . 1/9 . 1/9

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do. kleine .. 2

Mosco-Rjäsan gar.

Mesco-Smolensk gar... Orel-Griasy

Poti-Tiflis gar

Rjäsan-Koslow gar....

Rjaschk-Morczansk..

Rybinsk-Bologoye...

do. II. Em.

Schuja-Iwanowo gar...

Warschau-Terespol gar.

do. kleine gar.

Warschau-Wiener II...

do. kleine

III. Em.

kleine

IV. Em.

8 711 710 710

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175. n.711. 1/1. u. 1/7. 1/1. u. 1/7. 1/4. u. 1/10. 1/1. u. 1/7. 621 75 G 95 etw bz G

/7. 93 ¼ B 8* 90 etwbz G

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70 B 89 bz G 76etwbz G 62 B61 8 G II. [60 B

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79 ½etwbG J68 bz 8 64 ½ b⸗

49 1 bz II. 55 ½ Jüone 9.81219⸗G 8 79. 295 ½bz G .94 bz G 90 ½b B J67 bz B 84 B 84 84⁄1 B 84 83 ½ G

Lbz

248 5b B 249 ¼ bz G

79. 100 G

117/10, 96 ½ B u. 11. 83 1 bz G . u. 1/7. 75 bz

98 bz G

95 baz bais Fss. 98 ½ B 7.98 ½ 3 86 9 98

97 etw bz B

8 G 1 K. 98 ¼ G

Bank- und Industrie-Aktien.

Piv. vr;1872 18735 Aach. Bank f. Ind. u. Hand. 40 % 8

1 1

1/1.

1/1. 1 8 t 1. 1/1.

do. Disk.-G. 40 Allg. D. Hand.- Amsterd. Bank.. Antwerp. Bank.. Barmer Bank-V.. Berg.-Märk. 60 % Berliner Bank..

do. neue 40 %

d0. Bankverein do. Kassen-V.. do. Hand.-Ges. do, 40 % neue do. Prod. u, Hand, 2

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