1874 / 35 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

16“ 1“ 1“ G 1“ Kind haben, beim Verlassen des Wohnortes nur infofern stattfinden §. 9. Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden welche na 16 1. c. bisher nur inner b jesen letz⸗] des §. 72 ibid. und c. die besondere Zulage von 3 Thalern monatlich dachten Sätze beruht auf dem Prinzip, welches für die korrespondiren soll, als das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den BOffizieren, im Offizierrang stehenden Aerzten, Masch IS Bescha nach,5, zahlbar war. . Vnlane tanstgodee Füen,versionserihes 8 im 8* für 8ec Benutzung des Civilversorgungsscheins. 3 Bestimmung im I1. Theil des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezüglich Betrag von 800 Thlrn. jährlich übersteigen. Nach §. 59 soll an Deckoffizieren und oberen Marinebeamten, welche früher der Handels⸗ Für die Unterklassen besteht eine solche Präklusivfrist nicht. pi’dienst des Reichs oder keines Bundesstaates zugebrachte Zeit bei der Das Gesetz vom 27. Juni 1871 kennt wie bereits oben er⸗ der Pensionäre der Oberkeafsen (§. 33 c.), sowie für die betreffenden Stelle des Betrages von 800 Thlrn. dem inzwischen veränderten Geld⸗ flotte angehörten, wird die Fahrzeit mit derselben vom 18. Lebens⸗ Zu §. 3. Indem der §. 31 des Gesetzes vom 27. Juni 1871. Pensionirung als Dienstzeit in Anrechnung zu bringen ist. wähnt die Kompetenz unter c. nicht als besondere Zulage, sondern Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichs⸗ werthe entsprechend, ein soscher von 3600 Mark treten. esxe r. jahre an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine zur Hälfte als pen⸗ festsetzt, daß die Zahlung der Pension mit Ablauf desjenigen Monats 8 Zu §. 11. Die Zahl der den versorgungsberechtigten Militärper⸗ nur in Gestalt einer Pensionserhöhung. Als solche kommt sie in beamten vom 31. März 1873 (§. 57 ²) leitend gewesen ist. Es ist Zu §. 60. Dem Beurlaubtenstande des deutschen Reichsheeres sionsfähige Dienstzeit angerechnet (§. 54 und §. 56 ebenda). zu beginnen hat, für welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Ge⸗ seonen der Unterklassen zugänglichen, geeigneten Civildienststellen genügt dem Falle des §. 74 auf das gesammte frühere Dienst⸗ demzufolge der Durchschnittsbetrag der Kompetenzen der bezüglichen werden, wenn 85 Klassen 12, volläählig sein werden, naheuu 1II 221 8 halt zum letzten Male empfangen, hat er nur solche Offiziere und im wwar im Allgemeinen für die Unterbringung der unter normalen (fried⸗ einkommen, dessen Betrag durch die Pension nicht überschritten werden Chargen ermittelt, und entsprechend abgerundet den bezeichneten Sees E1“ Kontrole aller diefer Mäann. 8 1 Mili tärpersonen der Unterklassen. Offizierrang stehende Militärärzte des aktiven Dienststandes im Auge lichen) Verhaltnissen aus der Armee ausscheidenden Invaliden. Außer⸗ darf, gleichfalls zur Anrechnung, so daß der nach §. 74 erreich⸗ Sätzen zu Grunde gelegt worden. 8 schaͤften, von deren Genauigkeit der sichere Verlauf der Mobilisirung des §. 10. Unteroffiziere, welche nicht als Invaliden versorgungs⸗ welche bis zu ihrer Pensionirung Gehalt beziehen. Es fehlt dagegen gewöhnliche Verhäͤltnisse aber, insbesondere jeder Krieg, rufen ein mehr bare Maximalbetrag um 3 Thlr. hinter demjenigen Betrage zurück⸗ Die Bestimmungen in Alinea 2 des §. 15 ist hervorgegangen aus 1 weni bleibt, welcher bei Anwendung der Prinzipien des Gesetzes vom 6. Juli der Ueberzeugung von der Nothwendigkeit, die Aussichten der Militär⸗ 1865 zahlbar zu machen wäre. Letztere wieder herzustellen, ist die Ab⸗ personen aus dem Unteroffizierstande nach dem Ausscheiden aus dem

Heeres wesentlich abhängt, ist unter den gegenwärtigen Verkehrsverhält⸗ berechtigt sind, erlangen durch 12jährigen aktiven Dienst den Anspruch an einer gesetzlichen Bestimmung, die den terminus a . ßes Mißverhältniß zwis b Anwä EE11“ 1 rtiger er ind, erlang durch 12 ährig ven D zestin e s a quo der Pen⸗ oder weniger großes Mißverhältniß zwischen der Zahl der Anwärter nissen mit großen Schwierigkeiten verbunden, und läßt sich nur durchführen, auf den Civilversorgungsschein (§§. 58 und 75 ebenda). sionszahlung an solche Offigiete⸗ ꝛc. regelt, welche aus dem m hean und der . Civilstellen hervor. Es erhalten dann eine große 1 aus der zzie 4 wenn die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen Meldungen von den Be⸗ Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes erwerben dienste ohne Pension ausgeschieden sind, späterhin aber Pensionsansprüche Zahl versorgungsberechtigter Invaliden einen Civilversorgungsschein, ob⸗ sicht der Schlußbestimmung des §. 12. aktiven Dienste in nachhaltigster Weise zu heben.

urlaubten regelmäßig erstattet und die Ordres zum Dienste insbeson- Anspruch auf Invalidenversorgung nicht auf Grund der Dienstzeit, geltend machen, desgleichen an Offiziere ꝛc. des Beurlaubtenstandes, gleich es nicht fraglich ist, daß dieselben großentheils von dieser Art der Ver⸗ Zu §. 13. Derselbe beabsichtigt nachstehende Aenderungen der 3 Die The schen bns Pü-Ae beuthen Eewervererhültotssen in cne s Zweigen des bürgerlichen Lebens dem Arbeitsuchenden die 2 ussicht a

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dere auch zu den Kontrolversammlungen, pünktlich befolgt werden. sondern nur durch eine im Militärdienste crlittene Verwundung oder welche sich beim Eintritt ihrer Pensionirung nicht mehr i t ung wirklichen Gebrauch nicht machen können. Der Civilversorgungs⸗ Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871: 8 Verstöße hiergegen sind zwar auf Grund der §§ 68 und 113 des] Dienstbeschädigung, w und daher auch nicht im Chrer emnes Gehalts Hereben schem 89 in süichen Fücen üh. 85 wnasc Zah⸗ von Deafegan 8 veea 1) Nach den §8. 88 bis 85 a. a. O. können nach der Entlassung lohnenden Gewinn eröffnet ist, erklärt die steigende Abneigung, eine Militär Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zu ahnden; allein es §. 11. Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Zu § 4. Nach dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der aren Werth, die durch seine Ertheilung beabsichtigte Wohlthat daher aus dem aktiven Dienste uͤberhaupt nur solche Unteroffiziere und Berufsart zu wählen, welche nicht lukrativ und dabei mühselig, der wäre hart, auf die an sich oft geringfügig erscheinenden Versäumnisse Kriege von 1870,71 erlittene Dienstbeschädigung herbeigeführt worden Reichsbeamten, vom 31. März’ 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 61) illusorisch. Andererseits werden durch die große Menge der auf Civil⸗ Mannschaften Versorgungsansprüche begründen, welche ganzinvalide Geundheit und dem Leben gefahrbringend ist, und welche, selbst nach Freiheitsstrafen zu setzen, wenn es andere, der Billigkeit ent⸗ ist, und welche Anspruch auf den Civilversoraungsschein haben, kann verbleiben die Pensionäre bei Anstellungen im Kommunaldienste im versorgung ansewiesenen Kriegsinvaliden die Interessen der auf Ver⸗ und mindestens theilweise erwerbsunfähig geworden sind. Diese einer längeren Reihe von Jahren, für eine ausreichende, den aufge⸗ prechende Mittel giebt, den Zweck zu erreichen. Ein solches Mittel nach ihrer Wahl an Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensions⸗ Genusse ihrer Pensionen. Dieser Grundsatz wird auf die Offiziere forgung dienenden Unteroffiziere geschädigt, indem für sie bei der Be⸗ Bestimmung schließt alle diejenigen Mannschaften von der Ver⸗ wandten Kräften entsprechende Versorgung keine Gewähr giebt. 8 wird den Militärbehörden durch die Bestimmungen des §. 60 an zulage von 2 Thalern monatlich gewährt werden (Anstellungsentschä⸗ und Aerzte auszudehnen sein. werbung um Anstellungen im Civildienst eine hemmende Konkurrenz sorgung aus, welche erwiesenermaßen im Kriege verwundet oder Es sind nun zwar die Gehälter der Unter⸗ und Subaltern⸗ die Hand gegeben. —Die Einrichtung, daß denjenigen Mann⸗ digung). u16“ Zu §. 5. Die Bewilligung der Pension für den auf den Sterbe⸗ ervächst. Der letzte Krieg mit Frankreich hat diese Mißstände be⸗ äußerlich beschädigt, in Folge dessen halb⸗ oder ganzinvalide (ohne Beamtenstellen, auf welche die Unteroffiziere angewiesen sind, und in schaften, welche eine Ordre zum Dienst ohne ausreichende Ent⸗ Das Recht zur Wahl erlischt für die bereits arverkannten Berech⸗ monat folgenden Monat kann nur auf Grund der Ermittelungen der sonders augenfällig gemacht und erscheint eine Abhülfe dringend ge⸗ Beschränkung der Erwerbsfähigkeit) geworden, aber aus irgend einem deren unterste Stufen sie in der Regel trotz ihres vorgerückten Lebens⸗ schuldigung unbefolgt lassen oder durch Unterlassung der vorge⸗ tigten innerhalb sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Lokalbehörden über das Vorhandensein der gesetzlichen Vorbedingungen boten. Grunde vor Feststellung ihrer Ansprüche zur Entlassung gekommen sind. alters zunächst eintreten müssen, in neuerer Zeit fast üverall erhöht schriebenen Meldungen sich der Kontrole länger als ein Jahr ent. Gesetzes; für die etwa noch später anzuerkennenden Berechtigten inner⸗ erfolgen; sie kann aber nie versagt werden, wenn die Ermittelungen Indem der §. 11 des Entwurfs den Invaliden aus dem Kriege Das Gesetz vom 6. Juli 1865 enthielt eine solche einschränkende worden; dieselben sind aber unter den heutigen Verhältnissen, welche zichen, das betreffende Jahr als Diennzeit nicht gerechnet wird, hat halb sechs Monaten nach der erfolgten Anerkennung der Invalidität das Zutreffen jener Vorbedingungen ergeben. Es erscheint daher nicht von 1870/71 das Recht verleiht, an Stelle des Civilversorgungsscheins Bestimmung nicht; dasselbe sicherte vielmehr den letztgedachten Inva⸗ die Chancen für gewinnbringende Verwerthung der Arbeit so ungemein sich ebenso wirksam erwiesen, als sie gerecht erscheint, und in Verbin⸗ beziehungsweise durch Annahme des Civilversorgungsscheins vor Ab⸗ erforderlich, die Befugniß zu Bewilligungen der gedachten Art der eine mäßige Geldentschädigung zu wählen, gewährt er ihnen ein liden innerhalb der dem Friedensschlusse folgenden 3 Jahre das Recht gesteigert haben, doch nicht lockend genug, um Kapitulanten für einen dung mit derselben haben bisher Disziplinarstrafen zur Ahndung jener lauf dieser Frist. obersten Mititär⸗Verwaltungsbehörde des betreffenden Kontingents Aequivalent für die gesetzlich zugesicherte, in Folge der thatsächlichen wauf volle Anerkennung in dem Umfanze, wie es vor der Entlassung zwölfiährigen, gewinnlosen und aufreibenden Dienst heranzuziehen. Ver öße genügt. 1 3. 3 § 12. An Stelle der nach §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni vorzubebalten, welche den in Betracht kommenden that;ächlichen Ver⸗ Verhältnisse aber meist nicht realisirbare Anwartschaft auf Civilver⸗ bestanden. E 1 Ueberdies drängen in den hier in Betracht kommenden Kreisen die Zu §. 61. Nach dem Gesetze über die Erwerbung und den 1871 zu vewilligenden Pensionserhöhung für Nichtbenutzung des Civil⸗ hältnissen in der Regel fern steht, und bei ihren Entsche dungen ledig⸗ sorgung. Da von diesem Wahlrecht voraussichtlich alle Kriegs⸗ Es ist augenscheinlich, daß durch die einschränkende Festsetzung materiellen Rücksichten die traditionelle Auffassung des Staatsdienstes Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehöriskeit, vom 1. Juni 1870 versorgungsscheins tritt eine Pensionseulage von 3 Thalern monatlich, lich auf die Berichte der Lokalbehörden angewiesen ist. In Preußen invaliden, welche trotz ibrer Bewer ungen bisher eine Anstellung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 eine beträchtliche Zahl von Juvaliden als des an sich bezehrenswerthesten Schritt für Schritt zurück. 4 (B.⸗G.⸗Bl. des Nordd. Bundes S. 355) bedürfen in der Regel welche allen Pensioneklassen gewährt werden kann. war deshalb schon seit dem Jahre 1848 die selbständige Befugniß nicht gefunden haben, sowie diejenigen Gebrauch machen werden, sehr hart betroffen worden ist. Dieser abnehmenden Anziehungskraft entspricht die stetige 7 Verminderung des Abschlusses resp. der Erneuerung der Kapitulationen,

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weder Wehrleute noch Reservisten der Genehmigung der Militär⸗ Ganzinvaliden von mindestens Sjähriger aktiver Dienstzeit be⸗ zur Bewelligung der Invalidenpension für segenannter den⸗ el it Rücksicht auf ihre häuslichen Verhältnisse oder Bei der Unmöglichkeit, namentlich nach großen Kriegen, eine immer behörde zur Auswanderung. b 1“ dürfen zum Erwerbe dieier Pensionszulage des Nachweises i sucsaat den Pacsenscen b Kee. sePer 88 ö 1 ce abildung überhaupt auf Civil⸗ regelmäßige Entlassung der Mannschaften von der Truype und aus Laza⸗ und mit dieser Minderung geht die immer mehr fühlbar werdende Wenn nun Personen des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit wieder Dienstbeschädigung nicht. zweckt, das der Delegation der Bewilligungsbefugniß auf anstellung nicht reflektiren können, so wird hierdurch die Zahl rethen eintreten zu lassen, erscheint eine solche Einschränkung überhaupt Schwierigkeit, der Armee ein tüchtiges Unteroffiziercorps zu sichern, naturalisirt werden, wo ihre Altersgenossen noch militärische Pflichten Die Anstellungs⸗Entschädigung und die vorerwähnte Pensions⸗ die Provinzial⸗Instanz entgegenstehende gesetzliche Hinderniß der Anwärter erheblich vermindert und auf diese Weise die nicht haltvar. Für eine große Anzahl der Theilnehmer an dem letzten Hand in Hand. Hierin liegt eine sehr ernste Gefahr für die Armee. zu erfüllen haben, so wäre es unbillig, sie von diesen frei zu zulage können nicht neben einander bezogen werden; j doch ist in dem zu beseit gen und damit nicht allein die Central⸗Instanzen Wiederherstellung eines richtigen Verhältnisses zwischen der Zahl der Kriege aber erscheint dieselbe um so mehr als Härte, als vieie Ver- Vor Allem ist ein militärisch erzogenes und geschultes Unteroffi⸗ lassen. Vielmehr dürfte die für solche Fälle im §. 61 gegebene Be⸗ Falle des §. 74 jede dieser Pensionszulagen für sich nben einer dem ven unwesentlichen Geschäften zu entlasten, sondern auch Anwärter einerseits und der Zahl der ihnen zuganglichen Civildienst⸗ wundete und äußerlich beschädigte Soldaten kurz vor Erlaß des Ge⸗⸗ ziercorps eine der wesentlichsten Stützen der. Disziplin. Um nun die⸗ stimmung der Gerechtigkeit entsprechen. Ausnahmsweisen Verhält⸗ gesammten Dien temnkommen gleichkommenden Pension zahlbar. die bedürftigen Angehörigen verstorbener Militärpersonen schleu⸗ stellen andererseits angebahnt werden. setzes vom 27. Juni 1871 und vor Feststellung ihrer Ansprüche auf sem dringenden Be*dürfniß der Armee von tüchtigen, länger dienenden niss . unter welchen die Durchführung jener Bestimmung zu unbe⸗ §. 13. Für die Versorgungsansprüche der nachweislich durch den niger in den Genuß des gedachten Benefiziums zu setzen, als dies Ven den nach dem Gesetze vom 27. Juni 1871 pensionirten In⸗ die Bestimmungen des Gesetzes vom 6 Juli 1865 hin mit der Wei⸗ Unteroffizieren gerecht zu werden, ist die beabsichtigte in dem §. 15 gründeter Härte führen würde, hierbei Rechnung zu tragen, ist den Krieg invalide gewordenen, aus dem aktiven Militärdienst aus geschie⸗ möglich, wenn die Anträge auf dessen Bewilligung in jedem Falle der validen in Preußen sind'ult. 1871 ohne Anstellung geblieben ca. 13,000, sung in die Heimath entlassen worden sind, ihre Forderungen auf Ver⸗ Alineg 2 ausgesprochene Maßnahme als geboten anerkannt worden. Mil tärbehörden durch die Worte in der Regel“ ermöglicht. denen Unteroffiziere und Mannschaften gelten innerhalb der dem be⸗ Genehmigung der obersten Militär⸗Verwaltungsbehörde unterbreitet pr. 1872 sind hinzugekommen ca. 11,000, pr. 1873 sind noch zu er⸗ sorgung bei den Landwehrbehörden anzumelden. Nach ungefährer 8 Schon bei der Begründung des Entwurfes zu dem Gesetze über §. 62. Die oben (zu §. 60) dargelegten Schwierigkeiten der treffenden Friedensschlusse folgenden 3 Jahre die Bestimmungen der werden müßten. warten ca. 6000, Summa 30,000. Schätzung mögen gegen 1000 Javaliden des letzten Feldzuges durch die Verbesserung der Lage der Unteroffiziere ist darauf hingewiesen C ö b §§. 65 bis ZW Sen 27. Zu §. 6. Die Zeug⸗ und Feuerwerks⸗Lieutenants beziehen durch⸗ Eine weitere Vermehrung der eine Civilanstellung nicht findenden die Bestimmungen des 8. 82 geschädigt 88 d 8 E 11“* G 88g dirf C „daß ilitärbehörden hierbei durch alle übrigen Behörden, Sämmtliche Temporär⸗Invaliden bleiben versorgun echti zzbere Gehs 8 tei., If. Frewe. Ce s 8 svilvers ei zuneh Die frei . 0—* f Grun e :111 noch Ansprüche geltend machen chen 1 erde, als in der erbesserung des Einkom⸗ 9 versorgungsberechtigt bis weg höhere Gehälter als die Infanterie⸗Offiziere der gleichen Charge. Inhaber von Civilversorgungsscheinen ist nicht anzunehmen ie frei selben auch auf Gru ne g8s Resszeen Kbentpedenzen des mens während der Hienstzeit. Eine Erhöhung der Löhnungs⸗

soweit dieselben in ihrem Dienstbereich hierzu Gelegenheit finden, zur Rückkehr der Foddienstfähigkeit Der Gr b 5 v nf 1 8 8 8 retch u. 1t inde r Fedd 8 rund hiervon beruht in den Avancements⸗Verhältnissen. ene werdenden Stellen dürften vielmehr dem Zugange an Civilverforgungs⸗ konnten, so durften i b 1 jnur unterstützt werden. Ohne diese Mitwirkung würden die Militär⸗ §. 14. Die Bestimmungen der §§. 39 und 40 des Gesetzes vom Offiziere gehen aus dem Unteroffizierstande hervor, 1“ 8 in berechtigten etwa gleichkommen. Für 8 vorstehend aufgeführten Gese es vom 6. Juli 1865 gewährt werden. 1 kompetenzen allein kann es nicht hindern, daß Unteroffiziere, behörden außer Stande sein, dem Aufenthalte der Mannschaften des 27. Inni 1871 finden auf die Hinterbliebenen aller bei ihrem Tode vorgerückten Jahren zu Offizieren und gelangen auch bei längerer 30,000 Invaliden sind entweder keine Stellen vorhanden, oder sie sind Alinea 1 des §. 13 stellt die einschlägigen Bestimmungen des sobald sich ihnen ein lohnender Erwerb darzubieten scheint, 6 Militär⸗ Beutlaubtenständes, welche gußer Komtrole kommen, nachzuforschen. im Genusse von Pension befindlich gewesenen Militärpersonen der Un⸗ Dienstzeit in den seltensten Fällen zu einer höheren Charge. Auch ist so gering dotirt, daß deren Annahme verweigert wird. Die Invaliden Gesetzes vom 6. Juli 1865 wieder her. . 88 dienst verlassen. Die Gewährleistung einer auskömmlichen Versorgung Insbesondere können die Polizei⸗ und Ortsbehörden, sowie die terklassen Anwendung (§. 98 ebenda.) ihr Gehalt nicht immer an die Charge geknupft. Von 103 werden es daher vorziehen, die Anstellungsentschädigung zu nehmen. 2) Da sich die Folgen der durch den Krieg hervorgerufenen äußeren nach Absolvirung einer längeren Dienstzeit dagegen wird auf⸗ den Ent⸗ mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden, die §. 15. Die im §. 103 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bezeich, Zeug⸗Lieutenants (34 von ihnen sind Zeug⸗Premierlieute⸗ Von jenen 30,000 Invaliden sind etwa 1500 als Friedens⸗ 28,500 als und inneren Beschädigungen oftmals nicht schon zu der Zeit im vollen schluß, bei der Truppe bis zum Eintritt der J validität, d. h. in der Musterungsbehörden in den Seehäfen, die Konsuln u. s. w. neten Diensteinkommenssätze, bis zu deren Erfüllung den im Civildienst nants) bezicht nämlich gegenwärtig ohne Rücksicht auf Kriegsinvaliden anzunehmen. Die durch die Anstellungsentichädigungen Umfange übersehen lassen, in welcher der Beschädigte in die Heimath Regel bis nach Ablauf des 12. Dienstjahres, auszuharren und andere die militärische Kontrole wesentlich dadurch fördern, daß sie bei angestellten oder beschäftigten Pensionären die Pension belassen werden die Charge die ältere Hälfte ein Gehalt von 600 Thlrn., die jüngere zu erwartenden Mehrkosten stellen sich daher wie folgt heraus: für die entlassen werden muß, so wird durch Alinea 1 des §. 13 ferner be⸗ momentan mehr verheißende Stellungen nicht aufzusuchen, in dem allen sich bietenden Veranlassungen Einsicht in die Militärpapiere der kann, werden a. für den Feldwebel auf 350 Thlr., b. für den Ser⸗ dagegen ein solches von nur 480 Thlr. jährlich; sämmtlichen Zeug⸗ 14 unter preuzischer Verwaltung stehenden Armeecorps 28,500 Thlr. zweckt, den aus dem Kriege herstam menden Invaliden den Erwerb der Maße bestimmend einwirken, als solche andere Stellungen eine im dienstpflichtigen Alter stehenden Personen nehmen und über das geanten oder Unteroffizier auf 250 Thlr., c. für den Gemeinen auf Lieutenants aber war durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 7. Mai mal 24 Thlr. = 684,000 Thlr. und für Baͤyern, Sachsen und Würt⸗ Pensionszulage für Nichtbenutzung des Eivilversorgungsscheins, welche gleich sich re Aussicht für die fernere Zukunft nicht zu geben vermö⸗ Ergebniß Militärbehörden Mittheilung machen, wie dies 130 Thlr. erhöht. 1826 der Pensionsanspruch der Premier⸗Lieutenants beigelegt. 49 temberg nach dem Verhältniß von ⁄½⁄4 rund 195,500 Thlr., also im nach §. 76 Alinea 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 den betreffen; gen. Aus dieser Erwägung empfiehlt sich die in Alinea 2 des §. 15 zur Zeit schon Vorschrift ist. Gleiche Mittheilungen müssen Seitens Für Militärpersonen des Unteroffizierstandes, welche sich mindestens Fuerwerks⸗Lieutenants beziehen ein Gehalt von 540 Thlrn. Für die Ganzen rund 879,500 Thlr jährlich, allmählich aussterbend. den Invaliden nur beim Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst vorgesehene Echöhurg des Normativeinkommens zu Gunst n der 12 der Justizbehörden über. die Einleitung gerichtlicher Untersuchungen 12 Jahre im aktiven Militärdienst befunden haben, werden die Sätze Zug und Feuerwerks⸗Hauptleute 2. Klasse ist mit Rücksicht auf ihre Durch die in Alinea 2 des §. 11 für die Ausübung des Wahl⸗ zugestanden werden darf, während der dem Friedensschlusse folgenden Jahr gedienten Militärpersonen des Unteroffizierstandes auf den Satz gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, sowie über den Ausfall zu a. und b. auf 400 Thlr. festgesetzt. ungünstigen Avancements⸗Verhältnisse ebenfalls das höhere Gehalt von rechts vorgesehene Frist soll, den Kriegsinvaliden die Möglichkeit ge⸗ dreijährigen Periode zu ermöglichen. 1 8 von 400 Thlrn. jahrlich. Bei der Bemessung dieses Einkommenssatzes derselben, und Seitens der Landes Polizeibehordrn über die Ertheilung §. 16. Unter Civildienst im Sinne der §§. 102 105 des Ge⸗ 840 Thlr. jährlich ausgesetzt. Nur die Zeug⸗ und Feuerwerks⸗Haupt⸗ währt werden, vor ihrer definitiven Entschließung zu pruͤfen, welche 3) Durch Alinea 2 wird bezweckt, denjenigen Temporär⸗ war der Gesichtspunkt leitend, daß der Betrag einerseits nicht. hi her von Entlassungsurkunden an Wehrleute und Reservisten erfolgen. setzes vom 27. Juni 1871 ist jede mit einem Einkommen verbundene laute 1. Klasse stehen im Gehalt den Infanterie⸗Offizieren derselben der in Betracht kommenden Versorgungsarten ihren persönlichen In⸗ Invaliden, welche in Betreff ihrer Dienstunfähigkeit einmal als festzustellen sei, als die Rückficht auf die durchschnittlichen Eintom⸗ Besonders aber kann die prompte Zustellung der Einberufungs⸗ Anstellung oder Beschäftigung im Reichs⸗, Staats⸗ oder Kommunal⸗ Kategorie gleich. 5 beressen am meisten entipricht. 1 invalide anerkannt worden sind, auch bei eintretender Besse⸗ men verhältnisse in den sozialen Kreisen, welchen die Unteroffiziere in vedhs 1“ das ganze Land zerstreuten Mannschaften, welche na⸗ dienst, im Dienst staͤndischer oder solcher Institute, welche ganz oder Aehnlich verhält es sich mit den Traindepot⸗Offizieren, indem die Zu §. 12. Dieser Paragraph hat durchweg nur den Zweck, einige rung ihres Zustandes eine Versorgung bis zur Rückkehr der der Regel ats Civilbedienstete angehör n, es gestatte, anderersetis aber mentlich für die Movilmachung des Heeres von größter Bedeutung ist, zum Theil aus Reichs⸗, Staats⸗ oder Gemeindemitteln unterhalten BGehälter der pot⸗Offiziere auf 12 ; 340 T Fzür G jtg früher in Preuß bt bestandene Vorschriften, welche Felddienstfähigkeit zu belassen. Nach § 86 des Gesetzes vom 27. nicht hinter demjen gen Betrage zurückbleiben dürfe, welcher unter den G 9 GHehälter der 1. Depot⸗Offiziere auf 1200 Thlr. und 840 Thtr. jähr⸗ bereits früher in Preußen zu Recht bestandene Vorschriften, hig 2 ; 8 3 8 8 nur durch Vermittelung der Polizei⸗ und Gemeindebehörden erfolgen. werden, zu verstehen. lich normut sind, und die 2. Depot⸗Offiziere von der Charge der zum Nachtheil der Invaliden in dem Gesetz von 1871 keine Aufnahme Juni 1871 ist dies in Betreff derjenigen Invaliden nicht zulässig, heutigen Verhältaissen zum Unterhalt einer Familie in jener sozialen „Zu §. 64. Durch das vorliegende Gesetz werden die vertrags⸗ Der §. 106 des angeführten Gesetzes wird aufgehoben. Lieutenants (10 an der Zahl) ebenfalls höhere Gehälter als die In⸗ gefunden haben, wiederher ustellen. welche in Folge erlittener innerer Dienstbeschädigung dienstunfähig ge⸗ Stellung durchschnittlich als erforderlich betrachtet werden muß. mäßigen Rechte der Königreiche Bayern und Württemberg nicht be⸗ §. 17. Die Vorschriften im §. 107 Absatz 1 und 2 des Gesetzes fanterie⸗Offiziere gleicher Charge (gegenwärtig 670 Thlr. resp. 620 Der §. 14 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 (Preuß. Geletz⸗Samm⸗ worden. Da nämlich der §. 86 anordnet, daß für Temporär⸗Inva. Zu §. 16. Die Bestimmung im §. 06 des Gesetzes vom rührt. Hieraus ergiebt sich insbesondere, daß die Bestimmung in vom 27. Juni 1871 finden nur auf die Fälle Anwendung, in welchen Thlr. beziehen, und auch ihnen durch Allerhöchste Kabineis⸗Ordre vom lung S. 777) gewahrte nämlich den aus dem aktiven Dienste aus⸗ liden die in den §§. 65 bis 73 enthaltenen Pensions⸗ und Pensions⸗ 27. Juni 1871 hat in der Praxis zu Unzuträglichkeiten geführt. Die .3, Abs. 4 des Gesetzentwurfs für Bayern nur nach Maßgabe der bei Feststellung der Civilpension die früher zurückgelegte Militärdienst⸗ 7. Februar 1867 die Pensionsberechtigung der Hauptleute 3. Klasse scheidenden Invaliden eine monatliche Pensionszulage von 3 Thlrn., zulage⸗Bestimmungen so lange ohne Einschräͤnkung maßgebend sein darin gegebene Definition des Begriffes „C vildienst ist weder kor⸗ Zestimmungen des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 unter zeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht wird. beigelegt war. 1 wenn und so lange sie wegen Verstümmelung, Erblindung oder wegen sollen, bis ibrem Zustande nach definitiv über sie entschieden wird, ist rekt noch erschöpfend. Denn indem sie den Cvildienst als den Dienst III. §. 5 3 ff. III. Anwendung findet, und daß die in §§. 6 bis g. In allen andern Fällen greifen die Vorschriften des §. 108 a. a. O. Diesen Verhältnissen ist durch das Gesetz vom 27. Juni 1871 eines jede Beschäftigung ausschließenden Schwächezustandes von dem es nöthig, auch der Superrevision der Temporär⸗Invaliden in Betreff beziehungsweise die Beschäftigung eines Beamten präzisirt, substituirt sowie im §. 63 des Gesetzentwurfs erwähnten Bestimmungen für Platz. nicht Rechnung getragen, da jene Offiziere nach § 10 desselben nur Civilversorgungsschein Gebrauch zu machen verhindert waren. Der der Art der erlittenen Dienstbeschädigung die Kriterien zu Grunde zu sie nur dem einen Begriff Civildienst einen anderen Begriff Bayern nach G“ jenes Vertrages von Sr. Majestät dem.⸗ Könige Schlußbestimmungen. die Pensionssätze der Infanterie⸗Offiziere erhalten, bei ihrer Pensio⸗ . 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 dag gen kennt eine solche legen, welche die §§. 65 bis 73 für die erste F ststellung der Pensions⸗ 2 eamtendienst und laßt die weitere Frage offen, was nun unter dem von Bayern erlassen werden. 8 nirung also der ihrer Dienststellung und ihren Personalverhältnissen gleichmäßige Zulage nicht, bestimmt vielmehr, daß die zur Verwen⸗ berechtigung vorschreiben. §. 70 erk nntnun diejemgen Mannschaften, welche Dienst beziehungs weise der Beschäftigung eines Beamten verstanden werden A1I1 8 entsprechende bedeutende Mehrbetrag ihres Gehalts unb rücksichtigt dung im Civildienft nicht tauglichen Invaliden (unter gleichen Vor⸗ in Folge aedg Dieftgs chh ehss hürrich ö 1e WE1“ E1“ ua Anlage I. enthält Erläuterungen zur beisun r ie Vorschr. t b 61“ bleibt. Diese Benachtheiligung soll du .6 des E e⸗ aussetzungen) nicht die dem Grade ihrer Invalidität entsprechende In⸗ geworden, ohne zugleich in der Erwerbsfähigkeit beschränkt zu ein, als E“ 85 evET“ 92 Offizter. 11“ 111““ auf H.ehasess . 11““ singen 8 seitigt werden. sonbern. sofern sie nicht schon die Pension der ersten invalide nicht an, und ist es in Folge dessen geboten, umgekehrt auch 88g 8 aufgefaßzt hat. öö des deutschen Heeres; die nähere Bezeichnung und Vertheilung Versorgungsansprüche unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Zu § 8. Die Bewilligung der Pensionserhöhung bei nachweislich Klasse beziehen, die der nächst höheren Pensionsk! sse erhalten sollen. den durch innere Dienftbeschädigung ganzinvaliee. und zeitig, epwegei ooo““ e der in der Nachweifung nur summarisch angegebenen Stellen. Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist, beziehungs weise zu durch den ich Eetbragfcgref, Invalidität (§. 12 des Gesetzes vom Da nun die im 8. 85 . seaaesbgtt shn sih venssteehch EE111“ gegebenen Falle der Beschäͤftigte als Beamter ac zuschen oder nicht entscheiden war. Die Zahlung der nach den §§. 11 und 12 eintreten⸗ 7. Juni 1871) ist nach §. 16 ibid. nur zulässig, wenn die Pensio⸗ abstufen, indem der Mehrbetrag der nächst höheren Pen⸗ iontlalse 8 88; LE1“ EE8 ; 2g efns . die Mannigfaltigkeit i 1 * 216 3799 8. 2 5 18 f fünf Iabre J eefalluf 8 52 8 nahme . 8 f den §. 70 kann wohl aber nicht waren und sind unausbleiblich, zumal die Mannigfaltigkeit in den den Bewilligungen für die bereits anerkannten, im Besitze des Cioil⸗ nirung vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Friedensschlusse eintritt. theils auf 1 Thlr., theils auf 2, theils auf 3 Thlr. menatlich stellt, Die Bezugnahn des § DLL1AX“; I““ h 84 1 ei paf 18,, , . 1 B gun die erkannte L 8 ““ 88 98 1b AET g pdi 8 1 Zweck baben, eine be Pe nigen fakti Modalitäten der Anstellungs⸗ und Beschäftigungsverhältnisse für eine Der dem Reichetage vorgelegte Entwurf eines Ge⸗ versorgungsscheins beziehungsweise im Genuß der Pensionserhöhung Demgemäß wird auch den Marine⸗Offizieren die nach Alineg 1 so tritt das Mißverhältniß ein, daß die durch, §. 76 festa setzte Geld⸗ den Zweck naben, ene G e“ 1“ verschiedene B urtheilune h .“ deühn Kri⸗ setzes, betreffend einige Abänderungen und Ergän⸗ für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheines befindlich n Invaliden des §. 52 eintretende Pensionserhöhung des §. 12, die sonstinen Be⸗ entschädigung für Nichtbenutzung des E1“ ö y b ““ terien, welche e dee Vethältnissen eine Klichere Beurtheilung des 4 2 9 öebt mit demjeni 9 imemwetese EETF“ ingunge unde ausgesetz igen sei zemessen ist, indem sie zwischen einem, zwei und drei Tha⸗ ieselben eine Dienstbeschädt en haben. ö“ r8 88 111“” 4 zungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die d Monat an, in welchem gegenwärtiges Gesetz Gel⸗ he bewihigeg ggch de so⸗ e de. nicht enur Ganzinvaliden der Die Festsetzung im Alinen 2 des §. 13 geht daher von der An⸗ einzelnen Falles Harantiren, dürfen schwer lich aufgentellt werden koͤnnen. Z“ der Militärpersonen ¹us ber 88. 6, 9 und 13 können Ansprüche auf Nachzahlungen des Schiffes in din ersten heimathlichen Hafen erfolgt. gleichen Charge und von körperlich gleicher Hinfälligkeit für die Nicht⸗ daß 8 §. vfrese. 5⸗ nn vomn 8 16 dSe 1“ 11““ zc., hat folgenden ortlaut: 5 2.. . 2 9b 8. ez 8 8 S er ong 8 6 EFipi s sscheins eine Geldentschädi n⸗ bei den meist nich weifelfreien Verhältnissen, unter enen - e elch 6 Be⸗ äftigungen Bed 8 229 8 f ge 8 1 82 für eine vor Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes liegende Zeit Zu 8. 9 Die 88 der Handelsflotte erworbenen Kenntnisse und benutzung des Eivilversorgungsscheins 8 WT“ 8 lche Folgen vn eren Dienft besch ädigung darstellen den Nachweis er⸗ zu einer bedenklichen Kasuistik führen, und deshautb um so weniger Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König nicht hergeleitet werden; Erfahrungen kommen der Kriegsniarine zu gute, gleichviel ob die be⸗ gleicher Höhe, sondern es sind auch diejenigen Invaliden, welche Folgen eine 111“ en Gegens schö 8 2,½ 1 8 . 1““ 8 1 M Die. schi M 1I1“ Pflege nicht bestehen können und littener innerer Dienstbeschädigung resp. den der Versoraungsberech⸗ den Gegenstand erschöpfen. 1 88 von Preußen ꝛc. 2) die Vorschrift im §. 14 findet auf die Hinterblieb 8 treffenden Ind widuen in derselben als Offiziere, Aerzte, Maschinen⸗ ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen ko 2. heee § 16 des E lcher Unterschied z 5 8 ; 8 IrNe Se 1 auf die Hinterbliebenen der Ingenienre, D ckoffiziere .1 p 81— je Pensi ster Klasse beziehe von dem tigung, nur in dem Falle als geführt ansehen, daß die Folgen jener Durch §. 16 des Eatwurfes, welcher einen Uoterschie zwischen nese ha 8- 1 des Petschen Reichs, vdch erfolgter Zustimmung B der Unterklassen auch für die Vergangenheit mit Feofst daß⸗ D 1s ö 8 9 n 8g 8 8 114“ für Nichtb nutzung des Beschädigung eine Veschränkung der Erwerbsfähigkeit herbeigeführt den einzelnen Arten des Diensteinkommens nicht macht, wird zunächst es Bundesraths und des Reichstags, was folgt: gleicher Wirkung Anwendung, als wenn sie bereits dur ) das e Es ist daher nur konseq zent, die Vergünstigung des Alinea 2 des enefizium einer besonderen Entschädißung Nichtbenutze 8 114“*“ die wüzschenswerthe Konformität mit der korrespondirenden Vorschrift § 1, Das Gzesetz vom 27. Juni 1971, betreffend die Pensioni⸗ vom 27. Juni 1871 getroffen worden 1e ch das Gesetz § 54 des Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 auf alle vorbezeichnten Civi versorgungesckeins gaͤnzlich ausgeschlossen. Der Absab 18. v. 88 dicf 11“ 1 im vüscens ven 13 egegcs 330) sowie mit ver bezüzlichen Fef. rung und Versorgung der Militärversonen des Reichsheeres und der z) die Vorschrift im §. 15 Absatz 2 findet nur auf diejenigen Kategorien auszudehnen und nicht blos den Offiz eren zuzuwenden. beabsichtigt daher die Wiederherstellung einer gleichmäßigen, unter den vei der Prüfung der Dienstbeschädigung S erlit

ung u Mi. so Reigh. 1 .3) 5. Eu ü v. „Nachweises erlittener setzurg in dem Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten Kaise lichen Marine, sowie die Bewilligungen für Hinterbliebene sol⸗ Militärpersonen des Unteroffizierstandes Anwendung, welche nach dem Anerkemüuag, daß dagegen nach Fübrung des Nachcen gg s

ee““¹

§. 18. Für die Wirksamkeit der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten noch folgende besondere Bestimmungen:

Es liegt ferner im dringenden Interesse der Kriegsmarine, für bezeichneten Voraussetzungen allen Ganzinvaliden zu gewährenden ag 4 b 8 98* ; 8 2 b ; 87, S 8 8 8 ve 1u.““ 11““ E F 1b i eschäd seses Faktum nicht wieder in Frage gestellt, folge⸗ (§. 572²) hergestellt. Sodann wird durch diese Fassung die Auwend⸗ cher Personen (Reichs⸗G setzbl. S. 275), wird durch nachfolgende Vor⸗ Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aus dem aktiven Militär⸗ einzelne Branchen, wie z. B. für die Maschinisten⸗Karriere, Leute Zulage. Dienstbe chädigung 8b 88 Versorgungsbere bis zir Rück⸗ barkeit der Bestimmungen über Einziehung der Pensienen bei An⸗ 8 8 g. 8 1 1 8 2 des d irch Ab 3 des §. 76 des Gesetzes recht auch die einmal erwiesene Be⸗ sorgung gung 3 1 1 . schriften abgeändert beziehungsweise ergänzt. dienste ausscheiden; hefangeeg⸗. welche bereité in der Handelsflotte erprobt sind. Dies Alinea 2 12 sell. Eer. t 8 8. ibe daen e kehr völligen Felddienstfähigkeit zu bestehen habe ftellungen im Cvildienste auf eine Kategorie von Beamten klargestellt 8 JAEIS,. 3 9 . 88 · 5 9 eise vUh 1 G zoj ssontli erbe 8 esch ku bese 2 e 1 ““ 4 S; 8 z0 . 8 . 7. ec 2 I. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte E11114A“ n 8. 1 856 duch euf zic bfrests 1“ Aurechnung der Diealesest. . geeer wefegtlich 1 ö“ für deäiteh h 868 Zu §. 14. Während die §§. 39 und 40 des Gesetzes vom 27. Juni berüglich deren es he sie b- betreffenden ; 1 aliden Anwendung. b. Fur die im 8 2 Absatz 2 des ¼ 8 8 ; 1““ 371den Hi bliebene r Penstonäre der Oberklassen einen Anspruch] Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 18 unterwoerfen werden A. Im Reichsheere Gesetzes . 88* 8 . 10. De „fer vilversor sscheins d ch mindestens Sjähriger Dienstzeit 1871 den Hinterbliebenen aller Pensionäre der Ober en einen Ansprue gen b 1. 2 2₰ hs . setzes vom 27. Juni 1871 bezeichneten Militärpersonen bleiben jedock Zu §. 10. Der Vorschlag, den Unteroffizieren durch einen 12jäh⸗ Civilversorgungsscheins an die nach mindestens Slrorage 8 t d ; w 8 3 er können. Es 2 Angestellten der z ter Staatsverwal⸗ . ) § 13a bise 8 0— 2 1 8 22, 8 8 8 18 49 - 9b E11“ 1“ EA1ö1“ 888 6. davo ha d auf die Pension für den Sterbenachmonat gewähren, beichränkt der können. Es sind dies die Angestellten der zwar unter Staatsverwa 8 8 Die 8a. S bis 3 8 vom 27. Juni 1871 er⸗ diejenigen lande gesetzlichen Bestimmungen maßgebend, welche vor der rigen aktiven Dienst ein Anrecht auf den Civilversorgungsschein zu ganzinvalide gewordenen Mannschaffen davon csnaen 82 6 8 78 8 98 “” in Aasehung der Untertlassen auf die Hinter. tung stehenden, jedoch nicht aus Stantsfonds unterhaltenen oder sub⸗ Penii as ng später dals fünf Jan ene gwabsfn⸗ sse b c11“ Rmnäbeg, bergh ““ die 1 88 vashig sar e ht tr der diiebenen deri ni 85 Milstärpersonen welche ventienirten Eisenbahnen Pensioniru bäter als fünf Jahre nach dem Friedensschlusse bezie⸗ dieselben ihnen günstiger sind Absatz 2 des Entwurfes. jenstbeschadigung hervorgerafen. Diese Beschränkung steht m de oliebenen dersenigen Millrkark 1 9 39 IEöA6e— Bestimmt fande 8 8 b . - b ö“ Zadig oeg E1“ C1161616“ 1 ene . N. en en preußischen Bestimmungen fanden die wegen aieeaens 1 I1 8. 1 8 Die Be stimmung unter b. findet auch für die Vergangenheit mit b8 H 8 es aber auch eine durch die Erfahrung fest⸗ gener daß E1“ 88 F ö 88 5 ge E1“ Verwundungen wäh 1“ 888 ö1“ sen SeGea e den §. 3. Die Zahlung der Pension an solche Verabichiedete, welche gleicher Wirkung Anwendung, als wenn sie bereits durch das Gesetz gf ellre Thatsache, daß ein 12ähriger aktiver Militärdienst bei den zeit der Nachweis erlittener Dienstbeschädigung nicht nothwendigei es Krieges oder spo ste u 1 86,ö A11“ Norschrif 11“ A. . 1 1 b 2 1 . 9n rtin 1 1 99 S. ; 8 og erkr er be Folge Hei Austellung im Civildienste erlassen n allgemeinen Vorschriften zur Zeit der Pensionirung Gehalt nicht mehr beziehen, beginnt mit vom 27. Juni 1871 getroff S 1 8 ich das Gesetz Mannschaften der Unterkl besentlichen Verbrauch 5 §. 58 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1871), nicht im Ein⸗ b) im Laufe des Krieges erkrankt oder beschädigt und in Folge bei Anstellung vildie erlassen n. orsch d. . für welchen die Pensionirung ausgesprochen worden ist 5) Die Bestr itung derjenigen Ausgaben, welche dem Reiche nach kräfte herbeiführt und selbst kräftige Konstitationen beeinträchtigt, klange. Auch war schon nach §. 14 des Genehs vom 6. 8 88 öCCC“ 1114“ 1. Pec dent e 64 c. G 89 (§. ebenda). dem gegenwärtigen Gesetze in Folge des Krieges von 1870/71 er⸗ ohne daß die Schädigung immer einen Gead erreicht, der als⸗Inva⸗ 8 die Bewill gung der Pensionsulage für Nichtbenutzung des Civilver ) iff sseben Einflüsse auf Seereisen oder innerhalb lätzt das Verhältniß zweifethaft. Da jedoch die Beamten jener

§. 4. Das Recht auf den ungeschmälerten Bezua der Pensionen wachsen, erfol . 1 lidität anerkannt werden k vscheins allgemein von dem Nachweise erlittener Dienstbeschädi- Aktion oder der krimal . 8 Stants sj . Mt igese 3 sior ichsen, igt aus dem durch das Gesetz vom 23. Mai 1873 be⸗ idität anerkannt werden kann. sorgungsscheins allgemein von dem Nachwern Iahregfri mg. vecbr in den ersten heimathlichen Hafen ver⸗ Staatsverwaltungen in der That Stactsbeamte sind, da im Beson⸗ verbleibt den mit Pension verabschiedeten Offizieren und im Offizier⸗ gründeten Reichs⸗Invalidenfonds. ““ 11““ Da nun die bisherige Invaliden Gesetzgebung und insbesondere gung nicht abhängig. im §. 76 des Ge⸗ der Rückkehr in den ers hei hlichen Haf Ften auch die im Ressort der gisenbahmwerwatang den Mllitär⸗ I ; 3 38 * 3 8 3 1.ed, 5,gs 8 ’öP8 2seh gln e 8 8 1 18 gge 2 Fg. b er §. 98 h 1 virten S 8 owohl die Stellen vei den Staats⸗ oder Anstellung im Kommunaldienste (§§. 33, 36, 37 ebenda). Gegeben ec. 12jährigen Dienstzeit nur bei nachweisbarer Invalidität eine Inva⸗ setzes vom 27. Juni 1871 ist „-ugenscheinlich nur erwogen worden, üröene Thait der Hinkerbliebenen von Militärversonen der Unterkiassen eisenbahnen, wie diejenigen bei den unter Staatsve rwaltung stehenden

8 annten Gnadenpension ausgeschlossen ist. Privateisenbahnen umfassen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, jene

8 85 9 Mk.h . . 8. 6 2’! 2 8 5 8* . v 8, 8 8 Roj Kosts 8 8 21 8 1 di range stehenden Militärärzten auch in dem Falle ihrer Beschäftigung Urkundlich ꝛc. auch das Gesetz vom 27. Juni 1871 Unteroffizieren auf Grund einer Bei Feststellung der gedachten Beschränkung at somit die praktische Folge, daß der bei Weitem anwärtern reservirten Stellen ebenf §. 5. Die Befugniß zur Bewilligung der Pensionszahlung an die liden⸗Versorgung zuerkannt hat, so war es bisher erforderlich, den in daß Mannschaften von nicht m ndestens Sjähriger aktiver Dienstzeit benen von Militärpersonen der Unter⸗ Beamten in Bezug auf das Recht zum Fortbezug der Melitärpension

8 1 Rede stehenden, für den prakrischen Dienst oftmals nicht mehr ge⸗ ohne den Nachweis erlittener Dienstbeschädigung überhaupt nicht ganz⸗ von der Wohlthat der sogen Die Erfahrungen welche bei der bisheri n” d d b A“ an. 88 1 3 g Fehr. 9e. . m nf 9 verechtigt werde önnen; Hierdurch sind die Hinterbrie 1 28 8 58 3 84 8 hrungen, - ei der bisherigen Anwendung des eigneten, ihrem früheren Gewerbe entfremdeten Leuten beim Ausscheiden invalide und somit nicht versorgungsberechtigt werden können; es ist 9 8 H berklassen wesentlich benachtheiligt, wäh⸗ anders resp. günstiger zu stelles, als die Beamten bei den Staatseisen⸗

Hinterbliebenen pensionirter Offiziere oder im Offizierrange stehender 1““ 18 den auf den Sehen folgenden Monat kann Militär⸗Penfionsgeset 270 Juni 1871 1 G lid klasser äber d der O auch anderen Behörden, als den obersten Militär Verwaltungsbehörden r⸗Pensionsgesetzes vom 27. Juni gemacht worden sind, aus dem Dienste auch ohne Nachweis völliger Invalidität die Siche⸗ jedoch dab i übersehen worden, dem Interesse derjenigen Ganzinvaliden assen gegenüber denen der⸗ 1 68 1 zcbe ö. übrigen S elche ihre Bes der Kontingente übertragen werden (§. 39 ebenda). haben in mehrfacher Beziehung ein dringendes Bedürfniß zur Abän⸗ rung ihrer Existenz 8 zu erleichtern, bdaß Pne die chic che kusvrücklich Rechnung zu tragen, welche auch ohne den Nackweis einer rend unter der Herrschaft der fruheren 1“ ö ö“ §. 6. Bei Bemessung der Pension der Zeug⸗, Feuerwerks⸗ und derung, bezw. Ergänzung des gedachten Gesetzes hervortreten lassen. Anstellung im Civildienste durch Ertheilung eines sogenannten An⸗ Die stbeschädigung schon durch die Länge ihrer Dienstzeit die Ganz. Kabinets⸗Ordre vom 27. Mai und 19. Dezemver 816, §. 13 des aus Zis Aufnah eeiner Bestimmung, wie sie de eite Absatz des Traindepot⸗Otffiziere wird der Betrag des wirklich bezogenen etats⸗ Abgesehen davon, daß einzelne Vorschriften der hinlanglichen stellungsberechtigungsscheins gewährt wurde. IFnvalidität und Versorgunasberechtigung zu begründen berechtigt sind; Militaͤr⸗Pensions⸗Reglements vom 13 SIh beide Ge 8 Uee a,n. Aa düsch welehe Ugaen 1a0 Wesche igen 885 mäß gen Gehalts zu Grunde gelegt (§. 10 und §. 47 ebenda)⸗. E111“ andere vae die In Folge Vergrößerung der Armee und durch die letzten Kriege⸗ die letzteren Mannschaften sind daher durch die Bestimmung des §. 76 26 dssehasstene dhches rc fäcs bafe be eüt Ge en der allgemeinen bi ge⸗ chlessen werden Sen B. In der Kaiserlichen Marine insofern si Atec, pet. Er 8 8 Hjete maßge vend gewesene 8 lbsicht, ist nun aber die Zahl der Besitzer des Civilversorgungsscheins a. a. O. geradezu benachtheiligt. 8 8 1 erung 89 Lerigen Rechtszustandgeg, 8 98 78 9. be 8 ist l er unterlassen worden. Jene Bestimmun h t in der Praxis u b „. ; n sie für die zu Versorgenden ungünst ger sind, als die frül zelche bei Konk Fvildienstf J Die in Alinea 3 des §. 12 des Entwurfs enthaltene Bestimmung vielmehr lediglich auf eine mangelhafte, der Absicht des Gesetzgebers ist hier unterla 1. J 1 g ha er Praxis z S. 7. Die vorstehenden Bestimmungen (§§. 2 bis 6) finden auf gesetzlech viti Uge früheren welche bei der Konkurrenz um Cvildienststellen den Inhabern des Die in Alinea 3 des §. 12 des Enswurfs enthaltene Sest n 1 11“ b 7 dakti ückzufül roßen Weiterungen Anlaß gegeben, darf aber auch agesehen hiervon 1. e 889. b hen Bestimmungen. Anstellungsberechtigun it üb. f ach Anstellungs⸗Ent’chäd d die Zulage für Nichtbe⸗ den richtigen Ausdruck nicht gebende Redaktion zurüc zuführen. großen Weiterungen gSbeme ich gogesehen b. die ihr Gehalt aus dem Etat der Kaiserlichen Marine beziehenden So unerwünschi e, ist, di . ustellungsberechtigungsscheins voranstehen weit über den Bedarf wonach die Anstellungs⸗Ent’chädigung und die Zulag Se. EEEEEP3” vereits unter d als überflüssig bezeichnet werden. Denn wenn Absatz 1 des §. 106 be⸗ 2ith b de pezi öt es ist, die Abänderung eines Gesetzes vorzunel w . 8 . Fgline⸗ assche cht nebene der bezogen werden In Erwägung dieser Verbältnisse ist auch bereits unter dem flüssig bezeichn 8. n wenn Absatz 8 §. ziere, die im Offiziersre Henden 2 ineninge⸗ S , ing eines Gesetzes vorzuneh gewachsen, und auf diese Weise das durch Ertheilung von Anstellungs⸗ nutzung des Civilversorgungescheins nicht nebeneinender bezog vG . 1b eschluß gefaßt worde che en Civildie 8 esetze 8 Offiziere, de. Deco fi rsrang stehenden Aerzte, die Maschineninge, men, welches erst verhältnismmäßig kurze Zeit in Wirksamkeit ist, so berechtigungsscheinen den 12 Jahre gedienten ÜUnteroffizieren 8 ebacht dürfens erscheint in der Natur der bezeichneten Pensionszulagen be⸗ 25. Juni v. J. vom Bund grath der Beschluß gefaßt worden, daß stiumt, Henss, Meh g den Wefthes Kesten nieure und die De offiziere, und auf deren Hinterbliebene, sowie auf sind doch die angedeuteten Mängel zum Theil so erheblich, daß deren o [verdienke Benefi; il 98* siz zug e unter dem Vorbehalt der Abänderung des §. 98 im Wege der Gesetz⸗ soll, so bedarf es einer weiteren Vorschrift darüber nicht, was nicht 8 den Geschäftsbereich EE“ Marine im Allgemeinen gleich- Beseitigung nicht langer wed auezusetzen sein. Dabei 8 Der Verschtag begnat 1a ssch esnn, en die Konk gründe.-. der Schlußbestimmung im §. 12 endlich sollen für die gebung die §§. 39 und 40 des Gesetes allgemein auf die Hinterblie⸗ als Civildienst im gesetztichen Sinne, fanzusehen sei. Es versteht sich mäßig Anwendung (§§. 48 und 55 des Gesetzes vom 27. Juni 1871). zeitig diejenigen Mod fikationen vorgenommen werden können, welche Civildienststellen wi der zu⸗ ermöglichen, in Fer Arrces ns Zahlbark it diesen Julagen neben der Unterklassen zur Anwen⸗ vielmehr von selbst, daß alle Beschäftigungsverhältnisse, auf welche

E1““ 8 b ni 18 1 einer, dem gesammten Diensteinkom⸗ benen der pensionirten Militärpersonen ““ 1I1“ 1 ;

Aktias 1 1“ n oüge⸗ flußfe militärischen zwar weniger dringend, aber doch durch erhebliche sachliche Rücksichten Kapitulation zugelafsenen jungen Mannschaft die sichere Aussicht wie⸗ men der von dem Invaliden im Etat bekleideten Stelle gleichkommen⸗ dung zu⸗ bringen Lien. Reichst 21. Juni 1873 8 1er Eö11“ D bei la d Aafch fe 8881n imat ische Einflüsse, namentlich empfohlen sind. der zu öffnen, daß sie nach einer vorwurfsfreien Dienstzeit von zwöͤlf den Pension die in Betreff der Kriegs⸗ und Verstümmelungszulagen Zu §. 15. In der Sitzung des Reichstags vom 21. Juni 8 8 vhan e vrsp sbs 8 vreEEe——.5 Fortsetz ng Im Einzelnen findet sich zur Begründung der Bestimmungen des Jahren in nicht zu vorgeschrittenem Lebensalter und selbst bei nicht geltenden Grundsätze maßgebend fein. Diese Bestimmung stellt sich ist von einer, Seite aug,ne Ua zulänglichkeit der im § 104 den e⸗ Aluch hatehie Hesng ves zwrieh. hgfitsgiästnge. ees Seedienstes ohne ihr erschulden unfähig gewordenen Otfiziere, veorliegenden Entwurfes Folgendes zu bemerken: eingetretener Invalidität zur Versorgung im Civildienst gelangen soweit hierbei die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungs⸗ setzes vom 27. Juni 1871 normirte Sätze, bis zu deren Erfüllang anlassung g g. ben, daß die Worte „Dienstoerrichtungen, in we chen

Aerzte, Maschinen⸗Ingenicure und Deckoffiziere haben auf die im u 2. Di G 8 88” 18 k vI8; st. r beschäftigte Idn die P nsi dem Pensi nar die Eigenschaft eines Beamten nicht beigelegt ist, gegen 1 §. 2. ie weitere erwende 8 8 3 sg⸗. * 8 „Mievorszo en im Civildienst angestellten oder beschäftigten Inval den die P nsion im Pen 8 igenscha Be , geg Zu § ere Verwendung verstümmelter Offiziere im werde. scheins in Betracht kommt gleichfalls nur als die Wiederherstellung den im C n geste undder Wunsch ausze⸗ stückweise Bezahlurg, gegen Boten⸗, Tage⸗ oder Wochenlohn oder

. 12 des Ges tzes vom 27. Juni 1871] festgesetzten Pensionserhöhun⸗ aktiven Dienste ist in einzelnen Fällen i 1 1 1 vF ’1 vatem f fmrks emacht 42 13 1 n hun⸗ i zelnen Fällen im dienstlichen Interesse be⸗ Der i sori eren R chtszustandes dar. belassen werden darf, aufmerksam gemacht, ung ½ 8 8„ r lntri 1 86 athlichen Hafen mung sollen dieselben dem Dienste erhalten werden fönnen, ohne daß in Betreff der Offiziere ꝛc. des 1 btenstandes gegebene Be. einer dem Diensteinkommen glechkommenden Pension bezogen werden: Dies⸗ Anführungen haben im Wesenttichen als zufreffend anerea Sinn ae dasem ⸗eeg. ZAZZb“ eintritt (§. 52 ebenda). sie auf die Verstümmelungszulage zu verzichten gezwungen werden, muß e Weißs EEI a. die Zulage des §. 71 de⸗ Min⸗ gesetzes, b. die Zulage! werden müssen. Der Vorschlag einer anderweiten Normirung der ge⸗ *men, daß Dienstverrichtungen gegen stückwerse Bezahlung ꝛc. nicht als