1874 / 39 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

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als Reserve für die Einlösung ihrer Noten in baarem Gelde oder Barren liegen haben. In Folge einer Erklärung der Di⸗ rektoren der peruanischen Bank, welche sich für das Dekret der Regierung aussprach, haben die übrigen Banken beschlossen, ihre Aktionäre über das ihrerseits zu befolgende Verfahren zu befragen.

Bolivien war ruhig. Der Kongreß hatte in seiner außer⸗ ordentlichen Sitzung viel zur Beseitigung der finanziellen Ver⸗ legenheiten gethan. Die Ausgaben sind so viel als möglich be⸗ schränkt worden, und neue Steuerzuschläge wurden auf die Aus⸗ fuhr von Metallen und Vieh gelegt. Zur Verhütung von Kolli⸗ sionen mit der Regierung und den bisher so häufigen Militär⸗ revolutionen wurde die stehende Armee in kleinen Abtheilungen über das ganze Land verlegt. Die Oppositionspartei machte einen vergeblichen Versuch, einem ihrer bedeutendsten Mitglieder, dem General Quevedo, die Stelle als Kriegs⸗Minister zu ver⸗ schaffen.

In der argentinischen Republik nimmt die Präfi⸗ dentenwahl noch immer die allgemeine Aufmerksamkeit fast aus⸗ schließlich in Anspruch. Die Wählerlisten sind am 14. Dezember geschlossen worden und finden am 1. Januar die Ergänzungs⸗ wahlen für den National⸗Kongreß statt, dabei dürfte sich zuerst die Stärke der verschiedenen Parteien deutlich herausstellen. Die Wahlen der Präsidenten⸗Wahlmänner werden am 1. Februar abgehalten werden.

Der Aufstand in der Provinz Entre⸗Rios ist durch den am 9. Dezember durch den Oberst Martin de Gainza über Lopez Jordan erfochtenen Sieg bei Don Gonzelo beendigt worden. Die angesehensten Offiziere der Aufrührer haben sich den Be⸗ hörden gestellt und der Nationalregierung Treue geschworen, und nur einzelne Reste der Insurgentenarmee haben die Waffen noch nicht niedergelegt.

Brasilien. Der Bischof von Olinda ist am 3. Januar durch die Beamten des höchsten Gerichtshofes in Pernambuco verhaftet und nach Rio de Janeiro gebracht worden. Die im Gesetze angedrohte Strafe für das dem Bischofe zur Last gelegte Vergehen, „Versuch der Vernichtung eines Artikels der Verfassung“ ist vier bis zwölf Jahre Zucht⸗ haus. Außer dem Bischofe von Para, welcher bereits vor den Höchsten Gerichtshof geladen worden ist, hat auch der Bischof von Sao Paulo das päpstliche Breve gegen die Freimaurer ver⸗ G ohne vorher das Placet der Regierung nachgesucht zu haben.

Das metrische System für Maß und Gewicht ist am 1.

Januar im ganzen Lande eingeführt worden. Auf Ansuchen des Vertreters der französischen Regierung in Rio de Janeiro wurde die Konsularkonvention zwischen Bra⸗ silien und Frankreich auf sechs Monate verlängert, um Zeit zum Abschlusse der augenblicklich in Betreff einer neuen Konvention schwebenden Verhandlungen zu gewinnen.

Asien. Aus Calcutta wird unterm 11. d. M. ge⸗ meldet: „Während der gestern endigenden Woche hat es in allen Theilen der Präͤsidentschaft Bengalen mit wohlthätiger Wirkung geregnet.“

Penang, 10. Februar. (W. T. B.) Aus nicht offizieller Quelle ist die Nachricht hierher gelangt, daß die Niederländer in einem Gefecht mit den Atchinesen eine Schlappe erlitten und dabei 2 Mitrailleusen und 18 Todte verloren haben.

Nach einem offiziellen Telegramm aus Atchin vom 10. d. M. mehren sich die Anzeichen, daß die Bevölkerung des Krieges müde ist. Die Häuptlinge der Eingeborenen sind jedoch bemüht, dieselbe von Kundgebung friedlicher Gesinnungen zurück⸗ zuhalten. Die Wahl eines neuen Sultans hat sich nicht be⸗ stätigt.

Afrika. Aus der Capstadt wird unterm 6. Januar ge⸗ meldet: Die Kaffern⸗Rebellion in Natal hat durch die Gefangennahme des Rebellenhäuptlings Ilamyalabalele, seiner fünf Söhne und dreier Räthe nebst einer Beute von 5000 Haupt Rindvieh ein Ende gefunden.

Nr. 13 des Amtsblatts der Deuschen Reichs⸗Post⸗ verwaltung hat folgenden Inhalt: General⸗Verfügungen vom 5. Februar 1874. Verschluß der Geldbriefe. Vom 10. Februar 1874. Packetadressen. Vom 10. Februar 1874. Geschäftsverkehr mit dem Kaiserlichen Post⸗Zeugamte in Berlin. Bescheidung vom 3. Februar

Statistische Nachrichten.

„Ueber den Hypothekenzustand in Berlin Ende 1873 ent⸗ hält das „Just. M. Bl.“ Folgendes: Zu den am Schlusse des Ge⸗ schäftsjahres 1872 vorhanden gewesenen Hypothekenschulden von 393,902,407 Thlr. treten die im abgelaufenen Geschäftsjahre 1873 neu eingetragenen a. Hypotheken mit 108,533,113 Thlr., b. Grund⸗ schulden mit 3,069,780 Thlr., zusammen 111,602,893 Thlr., sind 505,505,300 Thlr. Davon gehen ab die im Jahre 1873 gelöschten a. Hypotheken mit 25,851,800 Thlr., b. Grundschulden mit 54,000 Thlr., zusammen 25,905,800 Thlr. Es hafteten mithin am 1. De⸗ zember 1873 479,599,500 Thlr. auf den zu dem Bezirk des König⸗ 222 Stadtgerichts zu Berlin gehörigen Grundstücken und Gerech⸗ igkeiten.

Zu den am Schlusse des Geschäftsjahres 1872 vorhanden gewesenen Grundstücksfolien von 17,609 treten die im abgelaufenen Geschäftsjahre 1873 neu angelegten Grundbuchsblätter hinzu mit 775, sind zusam⸗ men 18,384. Davon gehen ab die im Geschäftsjahr 1873 geschlossenen Grundbuchlätter mit 114. Es waren mithin am 1. Dezember 1873 18,270 Grundbuchblätter vorhanden. 1

An Gerichtskosten sind für Hypothekensachen zur Solleinnahme gestellt: a. im Jahre 1873 637,194 Thlr. Sgr. 6 Pf., b. im Jahre 1872 867,247 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf., mithin im Jahre 1873 weniger 230,053 Thlr. 27 Sgr.

Aus Nürnberg wurden nach der „Allg. Hopfenz.“ im Januar 1874 30,180 Ctr. Bier exportirt, gegen 39,858 Ctr. im Januar 1873. In Prag wurden nach demselben Blatte im Jahre 1873 434,752 Eimer Bier produzirt, 368,146 Eimer ein⸗, 109,059 Eimer ausgeführt, 693,838 Eimer konsumirt.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Berlin. Von der Genetischen Skizze des Lehrstoffs für den Unterricht in der Fortifikation auf den Königlichen Kriegsschulen, nach der Vorschrift vom 20. Mai 1859 über die Methode, den Umfang und die Eintheilung des Unterrichts auf den Königlichen Kriegsschulen, ist soeben das Zweite Heft, Abschnitt V. bis X., tensent t. Dasselbe enthält: Abschnitt V.: Die Kommu⸗ nikation im Feldkriege. VI.: Von den Lagerbauten. VII: Formelle permanente Befestigung. VIII.: Ueberblick über den Entwickelungs⸗ gang der permanenten Befestigung. IX. Provisorische Befestigung. X. Angriff und Vertheidigung von Festungen. Verlag der König⸗ lichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

In Kommission bei F. A. Brockhaus in Leipzig erschien soeben: „Trojanische Alterthümer. Bericht über die Aus⸗ grabungen in Troja“ von Dr. Heinrich Schliemann. Gleich⸗ zeitig wurde ausgegeben: „Atlas Trojanischer Alterthümer.“ Photographische Abbildungen zu dem Berichte über die Ausgrabungen in Troja (4. in Mappe), 218 photographische Tafeln mit erklärendem Texte. Der Verfasser giebt in diesem Werk ausführliche Berichte über die bei seinen Ausgrabungen in Troja erzielten außerordentlichen Resultate. Der Atlas enthält neben mehreren Situationsplänen die photographische Darstellung von mehr als 4000 der gefundenen Kunst⸗ werke, Geräthe, Waffen, Schmucksachen u. s. w.

Gewerbe und Handel.

Wien, 14. Februar. (W. T. B.) Die gestern an der Börse verbreiteten Gerüchte, daß sich für die Aktien der Kreditanstalt eine Superdividende ergeben habe, werden von den Morgenblaͤttern als unbegründet bezeichnet, da die Bilanz noch nicht festgestellt sei.

In Wien hat sich im Anschluß an den I. allgemeinen Be⸗ amtenverein für Bankbeamte ein Hülfskomite zur Unterstützung der durch Fusionen und Liquidationen ohne ihr Ver⸗ schulden subsistenzlos gewordenen Bankbeamten (Auers⸗ pergstraße Nr. 13) gebildet, dem sich bei den zahlreichen Fusionen und Liquidationen der Banken ein sehr weites Feld der Thätigkeit er⸗ öffnet hat. Dem Komite waren bis zum 26. v. M. 16,512 Fl. 50 Kr. Beiträge zu Unterstützungen nothleidender Bankbeamten zugeflossen. Jetzt hat das Komite auch ein Stellenvermittelungs⸗ und Arbeitbesorgungs⸗Institut ins Leben gerufen, um den brodlos gewordenen Bankbeamten auch nach dieser Richtung hin helfen zu

können. Verkehrs⸗Anstalten. Swinemünde, 14. Februar. (W. T. B.) Der Postdampfer „Ernst Moritz Arndt“ vom baltischen Lloyd ist heute früh nach Antwerpen abgegangen.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 15. Februar. Opernhaus. (45. Vorstellung.) Die Hochzeit des Figaro. Oper in 4 Abtheilungen. Musik von Mozart. Gräfin: Fr. v. Voggenhuber. Susanne: Fr. Mallin⸗ ger. Cherubin: Frl. v. Bretfeld. Almaviva: Hr. Betz. Figaro: Hr. Krolop. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (45. Vorstellung). Zum ersten Male wiederholt: Des Meeres und der Liebe Wellen. Trauerspiel in 8 Aufzügen von Grillparzer. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗

reise.

1874. Behandlung der Postmandate mit unstatthaften Anlagen.

Sonntag, 15. Februar. Im Saal⸗Theater des König⸗

lichen Schauspielhauses. Siebenundzwanzigste Vorstellung der

französischen Schauspieler⸗Gesellschaft. Deuxieéme représentation

de: Le Demi-Monde, Comédie en cinq actes, en prose, par

Mr. Alexandre Dumas flls.

Montag, 16. Februar.

Schauspielhaus. spiel in 4 Aufzügen von Roderich Benedix. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Dienstag, 17. Februar. Opernhaus. Subskriptionsball.

Schauspielhaus. (47. Vorstellung.) Was ihr wollt! Lust⸗ spiel in 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗ Preise. 8

Dienstag, 17. Februar. Im Saal⸗Theater des Königlichen Schauspielhauses. Achtundzwanzigste Vorstellung der franzöfi⸗ schen Schauspieler⸗Gesellschaft. Troisième représentation de: Le Demi-Monde. Comédie en cinq actes, en prose, par Mr. Alexandre Dumas fils.

Dienstag, den 17. Februar. Subskriptionsball.

Von den Meldungen zum Zuschauer⸗Raum des dritten Ranges hat nur ein kleiner Theil berücksichtigt werden können und werden die bewilligten Billets à 2 Thlr. den Betreffenden zugesendet. Der Verkauf der Amphitheater⸗Billets, à 1 Thlr., findet am Montag, den 16. d. Mts, Abends vom 5—6 Uhr im Königlichen Opernhause statt. Ebendaselbst sind die auf Meldungen reservirten Amphitheater⸗Billets gegen Abgabe einer Legitimation in Empfang zu nehmen.

Die Anfahrt ist für sämmtliche Wagen nur von den Lin⸗ den aus und zwar am Haupt⸗Eingang Thür Nr. 1 (dem Uni⸗ versitäts⸗Gebäude gegenüber) und an der Thür Nr. 3 (am Opernplatz).

Die Abfahrt findet statt: .

1) Von der Thür Nr. 1 nach der Schloßbrücke und nach den Linden zu (die Wagen stellen sich vor dem Opernhause, Front nach demselben, auf).

Von der Thür Nr. 3 ebenfalls nach den Linden zu (die Wagen stellen sich auf dem gepflasterten Theil des Opern⸗ platzes bis an die Behrenstraße hin auf).

Opernhaus. Keine Vorstellung. (46. Vorstellung.) Der Störenfried. Lust⸗

Im Königlichen Opernhause:

Frelegraphische Witterurssgsberiehnzsw.

Seee; Allgemeins Himmels- ansicht.

p. Abw

V Bar. Abw Tem v. M.

Wind.

14. Februar.

12,3 NW., lebh. heiter. 4,3 8s mässig. bedeckt.

Haparanda. 332,0 Hernösand. 333,5 Helsingfors 330,3 Petersburg. 330,3 Stockholm. 332,4 V Memel. 336,1 0,4 7 Flensburg. 335,7 7 Königsberg 336,8 + 0,4 6 Danzig 337,5 + 0,6 2 6 Putbus 335,6 + 0,5, 7 Kieler Haf. 3399 7 Cöslin 337,4 +2 1,5 6 Wes. Lchtt. 335,8 7 Wilhelmsh. 335,4 V

5 WSW., lebh. bedeckt. W., lebh. bedeckt. ¹) W., mäss. RKegen. SSW., lebh. Regen. ²) W., s. stark. bedeckt. 6,2 W., stark. bedeckt. SW., lebh. bedeckt. 3 SW., stark. bedeckt. 9 bedeckt. 1 W., schw. bezogen. SW., frisch. Regen. 5 SW., mässig. trübe. SW., lebhaft. trübe. SW., schw. ttrübe. + 2,8 WsW., mäss. bedeckt. 8 schw. bedeckt. SW., mäss. bedeckt. SSW., mäss. 8., mässig. 8 W., mässig. trübe. S., schw. zieml. heiter. S., mässig. halb heiter. trübe. wen. bewölkt. sehr heiter. bedeckt. heiter. bew., nebelig. bedeckt.

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6 Bremen... 8Helder 332. 6 Berlin.. 6 Posen

6 Münster 38 6 Torgau 336 6 Breslau 334, 8 Brüssel 337,4

6 Cöln. 337,2—

6 Wiesbaden. 335,9

6 Ratibor 331,9 + 2 6 Trierk 334,2 +

8 Cherbourg. 335,8

8 Havre 337,3

7 Carlsruhe 338,2

8 St Mathieu 335,8

ganz bedeckt.

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¹) Gestern Abend Sturm. ³) Gestern Abend Regen.

Königliches Schauspielhaus.

Mit der gestrigen ersten Aufführung des Trauerspiels „Des Meeres und der Liebe Wellen“ von Franz Grillparzer hat die Hofbühne den Manen des großen öster⸗ reichischen Dichters ein festliches Todtenopfer dargebracht, welches auch von den Lebenden wohlgefällig aufgenommen worden ist. Ueber die Stellung, welche man dem am 21. Januar 1872 ver⸗ storbenen Dichter in der deutschen Literaturgeschichte anzuweisen habe, schwankten die Ansichten bis in die neueste Zeit. In Nord⸗ deutschland war und ist Grillparzer noch wenig bekannt. Der Ruf, welchen in den dreißiger Jahren ihm seine durch Müllners „Schuld“ veranlaßte Schicksalstragödie „Die Ahnfrau’ (Wien 1816) in Deutschland verschaffte, verstummte bald vor der herben Kritik, die diese krankhafte Richtung erfuhr. Vernichtend lautete besonders das Urtheil Tiecks und seines Freundes Solger. Später wandte sich Grillparzer antiken Stoffen zu, ohne jedoch über die Grenzen seines Vaterlandes hinaus gebührende Würdi⸗ gung zu finden. Mit Ausnahme der „Medea“ aus der Trilogie „das goldene Vlies“ (welche vor nicht langer Zeit durch Frl. Ziegler hier wiederholt zur Darstellung kam) hat indessen keines seinen Namen weiter zu verbreiten vermocht. Das Urtheil der Wiener Jahrbücher vom Jahre 1829, welche ihn für den größten deutschen dramatischen Dichter seit Schiller erklärten, blieb vereinzelt. Dazu kam der Umstand, daß der Dichter seit den 40er Jahren seine Produktion fast gänz⸗ lich einstellte, so daß er beinahe in Vergessenheit ge⸗ rathen wäre, hätte nicht das Gedicht „Radetzky“ sein Gedächtniß wieder neu belebt. Erst als der Greis im Januar 1870 seinen 80jährigen Geburtstag feierte, wurde sein Name wieder in allen deutschen Landen genannt, seine poetischen Werke mehr gelesen und ihm als einem der größten Epigonen der deutschen klassischen Literaturepoche der Lorbeer zugesprochen.

Der Werth der Dichtungen Grillparzers liegt fast ausschließ⸗ lich in der Form, einer vollendet schönen Sprache, und sein Vor⸗ bild in dieser Beziehung war Schiller. Der Nachtheil, der sich aber aus dieser Einseitigkeit für seine dramatischen Werke ergiebt, wird von Hillebrand in seiner Geschichte der deutschen Nationalliteratur treffend charakterisirt, wenn er sagt: „sie bieten im Allgemeinen mehr nur eine Sammlung schöner Em⸗ pfindungen, wohlgelungener Bilder und gut ausgeführter Si⸗ tuationen, als daß sie durch Bedeutung und Totalität dramati⸗ scher Architektonik oder durch Gediegenheit der Charakteristik be⸗

friedigen. 1

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Von dem hier zu besprechenden Trauerspiel gilt dieses Urtheil in ganzer Ausdehnung. Demselben liegt ein erotisches Gedicht des alten Grammatikers Musaeos aus dem 5. oder 6. Jahr⸗ hundert zu Grunde, welches auch Schiller zu seiner bekannten Ballade „Hero und Leander“ benutzt hat. Diesen im Ganzen undramatischen Stoff, welcher schon in dem alten Original an⸗ tike Einfachheit mit einer fast modernen Sentimentalität ver⸗ bindet, hat Grillparzer in die schönsten fließendsten Jamben ge⸗ gossen, so daß manche Scenen, namentlich die Liebesscene im 3. Akt, durch zarte Ausführung im Einzelnen einer so voll⸗ ständigen Wirkung, wie sie sie in der gestrigen Aufführung fand, wohl stets sicher sind, besonders, wenn die Rollen der Hero und des Leander von Kräften, wie Frl. Meyer und Hrn. Ludwig getragen werden. Die genannten Künstler wurden für diese Leistung durch lauten Beifall belohnt. Hr. Berndal gab den strengen Oberpriester würdig und mit klassischer Ruhe, Hr. Goritz den treuen Freund Wes Leander, Naukleros. Auch die kleinen Rollen der Eltern der Hero waren mit den besten Darstellern dieses Fachs, Hrn. Oberländer und Fr. Frieb⸗Blumauer, besetzt. Die Aufnahme Seitens des Publikums war eine durchaus wohlwollende.

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Archäologische Gesellschaft. v Berlin, 3. Februar. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden Herrn Curtius wurde zunächst, dem Beschlusse voriger Sitzung gemäß, der Jahresbericht über Kasse und Rechnung des Jah⸗ res 1873 vorgetragen und durch Herrn Hertz geprüft und richtig be⸗ funden. Nachdem darauf die Herren Bildhauer Manger und Banu⸗ meister Kachel zu ordentlichen Mitgliedern aufgenommen waren, legte Herr Curtius der Gesellschaft verschierdene neue Schriften vor, so die Schrift von Kenner in Wien: Ausgrabungen über die römische Reichs⸗ straße von Virunum nach Ovilaba, und Ausgrabungen von Windisch⸗ garten, wo unter Anderem die Unterscheidung der mutationes und mansiones als „Wechselstellen“ und „Nachtherbergen“ festgestellt wird; ferner Kenner: Inschriften aus Erythrae, Conze: Gesichts⸗ ausdruck in der Antike, Separatabdruck aus den Preußischen Jahr⸗ büchern; Desselben: Bericht über das Sammelwerk über attische Gab⸗ reliefs, und Jul. Friedländers Arbeit über das Silphion. Auch waren zwei Hefte der Revue archéologique eingegangen, in deren einem Perrot drei griechische Inschriften aus Klein⸗Asien veröffentlicht. Herr Curtius pprach sodann über ein am Dipylon in der tsen erleen Mauer zu Athen aufgefundenes Relief, von dem er einen Gipsabguß vorlegte. Es stellt einen Jüngling vor, der einen Diskos hält.

Herr Trendelenburg sprach über einen im britischen Museum befind⸗

lichen, 1868 entdeckten, noch unedirten Marmoraltar aus Halikarnaß, von dessen Relief er eine Zeichnung vorlegte. Auf einer Bildfläche von M. 0,9 Höhe (die Musen dargestellt in drei gesonderten Gruppen. Die erste besteht aus den Vertreterinnen der chorischen Lyrik, Orchestik und der melischen Lyrik, die mittlere aus einer Eposdichterin mit dem Diptychon, einer Rhapsodie mit der Rolle und einer Zuhörerin, in der rechten Gruppe erscheinen eine sinnende Muse der Dichtung, die Musen des Dramas und Flötenspiels. In der Entwickelung des Musen⸗Ideals lassen sich ein älterer Typus und ein jüngerer unterscheiden, jener sich auf Poesie, Tanz, Gesang, Zither, Flöte und nur musikalische Attribute beschrän⸗ kend, dieser von mehr literarisch⸗bibliothekarischem Charakter, da er auch die Fachwissenschaften und alle möglichen Attribute aufnimmt. Der Altar aus Halikarnaß gehört der zweiten Periode an und muß, da er älter ist, als die tabula Archelai, ins dritte Jahrhundert vor Chr. gesetzt werden. Herr Wattenbach legte eine Autotppie des Utrechter Psalters vor, über welchen englische Gelehrte, wie Thomas Hardy, Westwood, Wyatts, eingehende Untersuchungen angestellt haben. Die schöne Kapitalschrift des Kodex ist in reiner Ortho⸗ graphie geschrieben und gleicht der des Vergilius Medicaeus und Prudentius Parisinus, stammt aber gleichwohl nicht aus dem 5. Jahrhundert und muß wohl als eine archaisirende Reproduktion aͤlterer Technik bezeichnet und etwa dem 8. Jahrhundert zuge⸗ wiesen werden. Die darin befindlichen bildlichen Darstellungen, Umriß⸗Zeichnungen mit der Feder, sind nach Wyatts anzusehen als freie, aber geschickte Kopien farbiger antiker Muster und sind im 9. Jahrhundert in England nachträglich eingezeichnet worden. Der als Gast anwesende Herr Dr. Hirschfeld sprach zur Frage der indo⸗ germanischen oder pelasgischen Ornamentik. Die von Urlichs heraus⸗ gegebenen „2 Vasen ältesten Stils“ aus Vulci müssen für ältere ge⸗ halten werden, als der Verfasser annimmt. Die Schrift von Cone⸗ stabile: 2 antike Broncescheiben aus Alba Fucentia bringt vieles werthvolle Material bei, auch aus Dänemark und dem Norden. Unter Festhaltung des Grundgedankens von dem gemeinsamen Erbgut indo⸗ europäischer Völker muß man doch nationale und dialektische Ver⸗ schiedenheiten anerkennen. Herr Engelmann legte verschiedene kleine Terracotten aus Brindisi und Athen vor. Herr Eichler stellte einen von ihm abgeformten, ehemals Goethe gehörigen Kopf aus.

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Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

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Höhe des Altars beträgt M. 0,84) sind neun b

Nominalwerthe zu entrichten ist,

Königreich Prenßen

Privilegium wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lau⸗ tender Kreis⸗Obligationen des Darkehmer Kreises im Betrage von 378,000 Reichsmark.

Vom 7. Januar 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von den Kreisständen des Darkehmer Kreises auf dem Kreistage vom 27. September 1873 beschlossen worden, die zur Ein⸗ lösung der nach Unserm Privilegium vom 27. Januar 1868 (G. S. S. 88) emittirten und noch im Umlaufe befindlichen fünfprozentigen Kreisobligationen erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe ven 378,000 Reichsmark bei dem Reichs⸗Invalidenfonds zu be⸗ schaffen wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf Verlangen der Verwaltung des Reichs⸗Invaliden⸗ sonds auf jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, sowohl Seitens der Gläubiger als auch Seitens des Kreises unkündbare Schuld⸗ verschreibungen zu einem Gesammt⸗Nominalbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also von höchstens 378,000 Reichsmark ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen im Maximalbetrage von 378,000 Reichsmark, in Buchstaben:

Dreihundertachtundsiebenzigtausend Reichsmark,

welche in den Apoints von 3000, 1500, 600 und 300 Reichsmark oder auch von 5000, 2000, 1000, 500 und 200 Reichsmark nach der Bestimmung des Darleihers resp. dessen Rechtsnachfolgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu be⸗ stimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1874 ab mit wenig⸗ stens jährlich einem Prozent, auch nach Wahl des Kreises Darkehmen mit jährlich höchstens fünf Prozent des ursprüng⸗ lichen nominellen Schuldkapitals unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Schuldraten zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen. 2 1] 1es; 1

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 1

Gegeben Berlin, den 7. Januar 1874. 8 Wilhelm. Camphausen. Graf zu Eulenburg.

Dr. Achenbach.

Regierungsbezirk Gumbinnen. Obligation des Darkehmer Kreisee. M Ett.. ..qIu g ö ůüber Reichsmark.

““ bestätigten Kreistags⸗ beschlusses vom 27. September 1873 wegen Aufnahme einer Schuld von 378,000 Reichsmark bekennt sich die Kreis⸗Kommission für die Aufnahme einer Anleihe bei dem Reichs⸗Invalidenfonds, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des Schuldners unkündbare Verschrei⸗ bung, zu einer Schuld von. Reichsmark, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 378,000 Reichsmark ge⸗ schieht vom Jahre 1874 ab allmählich aus einem zu diesem Behufe gebil⸗ deten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. Der Schuldner behält sich das Recht vor, den Tilgungsfonds bis auf höchstens fünf Prozent des urprüng⸗ lichen nominellen Schuldkapitals für jedes Jahr zu verstärken. Die durch die verstörkte Amortisation ersparten Zinsen wachsen gleichfalls dem Tilgungsfonds zu.

Auf Grund des unterm ..

Die jährlichen Amortisationsraten werden auf 500, bezw. auf 200 Mark abgerundet. 8 8 Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre . aob in den Monaten Januar und Juli jeden Jahres und die Einlösung der ausgeloosten Obligationen am 1. Juli und 2. Januar jeden Jahres. Die ausgeloosten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie der Rückzahlungstermine öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstermin durch den in Berlin erscheinenden Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger oder das an seine Stelle tretende Organ, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das Darkehmer Kreisblatt, und die Königsberger Hartungsche Zeitung. Aenderungen bezüglich der letzteren beiden Blätter hat der Schuldner im Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger bekannt zu machen. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital und zwar zum st, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, mit vier und einhalb Pro⸗ zent jährlich in Reichsmünze verzinset. Der Zinsenlauf der aus⸗ eloosten Schuldverschreibungen endigt an dem für die Einlösung estimmten Tage. Die Auszahlung der

Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen

Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗

verschreibung bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Darkehmen und den 1bg vg vachten Blättern bekannt zu machenden Einlösestellen in Berlin und Lurr wn und bwar auch in der nach dem Eintritte es Fälligkeitstermins folgenden Zeit. itg der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. 8 1 Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 8 8 Dhe gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rüczahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren, vom Ablaufe des ES der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises. 8 Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I. Titel 51, §. 120 sequ. bei dem Königlichen Kreis⸗ erichte zu Darkehmen. 1 - können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ab⸗ lauf der vierjährigen Verfährungsfrist bei der Kreisverwaltung an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinscsupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis

16“ nzeiger Berlin, Sonnabend, den 14.

dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt litär⸗ Pensionsgesetzes, wurde von dem Bundesbevollmächtigten,

Februar

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und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 1874.

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werden. Mit dieser Schuldverschreibung sind zehn halbjährliche Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommnnalkasse zu Darkehmen gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗ coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so⸗ fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen und mit seiner Steuerkraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. .

Darkehmen, den.. b . Die Kreis⸗Kommission für die Aufnahme einer Anleihe bei dem

Reichs⸗Invalidenfonds. Anmerkung: Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen.

Regierungsbezirk Gumbinnen. Zinscoupon zu der Kreis⸗Obligation des e Kreises. 8 Rieichsmark zu vier und einhalb Prozent Zinsen über Reichsmark. Pfennige. 1

Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ... ten bis bezw. vom. ten bis..... und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom bis mit (Buchstaben) Reichsmark. Pfennig⸗ bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Darkehmen und den in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger oder dem an seine Stelle tretenden Organe, in dem Amtsblatte der Königlichen Regieruns zu Gumbinnen oder dem an dessen Stelle tretenden Organe, in dem Darkehmer Kreisblatte und in der Königsberger Hartungschen Zeitung bekannt gemachten Einlösestellen zu Berlin und Königs⸗ berg i. Pr.

Darkehmen, den . ten

Die Kreis⸗Kommission zur Aufnahme einer Anleihe bei dem

Reichs⸗Invalidenfonds.

Dieser Zinscoupen ist ungültig, wenn dessen Geld⸗ betrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres an gerechnet, er⸗ hoben wird. 1 8 Anmerkung. Die Namensunterschriften der Kommissions⸗Mitglieder

können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden; doch

muß jeder Zinscoupon mit der eigenhändigen Namensunter⸗

schrift eines Kontrolbeamten versehen werden. 8 8

1u“] 8 Regierungsbezirk Gumbinnen. E111“ 1 b zur Kreis⸗Obligation des Darkehmer Kreises. 1 Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe zu der Obligation des Darkehmer Kreises, Littr... Nr. . Reichsmark à vier und einhalb Prozent Zinsen Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18.. . bis 3. bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Darkehmen. Darkehmen, den .. .ten u“ Die Kreis⸗Kommission für die Aufnahme einer Anleihe bei dem Reichs⸗Invalidenfonds.

Provinz Preußen.

können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden; doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namensgunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 14. Februar. In der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstags leitete der Präsident des Reichskanz⸗ ler⸗Amts, Staats⸗Minister Delbrück, die Disͤkussion über den

wie folgt ein: 11““ Meine Herren! Ich würde auf eine Einleitung zu dieser Vorlage mit Rücksicht auf ihre Kürze und ihre Einfachheit und mit Rücksicht darauf verzichtet haben, daß auch die Motive kurz, also lesbar sind, wenn nicht in der gestrigen Diskussion bereits im Voraus die ver⸗ fassungsmäßige Zulässigkeit dieser Vorlage bestritten worden wäre von dem Hrn. Abgeordneten für Frankfurt. Ich habe gestern das Wort nicht ergreifen mögen; denn der Hr. Abgeordnete sprach zu den §§. 1 und 2 des gestern vorliegenden Gesetzentwurfs und bei dieser Gelegen⸗ heit von der heutigen Vorlage, und ich hätte gestern zu den §§. 1 und 2 des Gesetzentwurfs nicht sprechen können, sondern nur über den Gegenstand der heutigen Vorlage, und würde also gestern nicht zur Sache gesprochen haben. 8 Die verfassungsmäßige Lage ist, n der Art. 32, um welchen es sich hierbei 1b la lieder des Reichstags dürfen als solche keine Besoldung oder Ent⸗ schärigung beziehen.“ Nach der Verständigung, deren Genehmigung durch die gegenwärtige Vorlage von Ihnen erbeten wird, beziehen die Herren Abgeordneten selbst weder eine Besoldung noch eine Entschädi⸗ gung, weder direkt noch indirekt. Daß sie sie nicht direkt beziehen, liegt, wie ich glaube, auf der Hand, denn um eine Besoldung handelt es sich überhaupt nicht, und eine Entschädigung setzt voraus, daß Jemand einen Schaden erlitten, einen Aufwand gemacht hat oder etwas dem Aehnliches. Das liegt auch nicht vor, direkt also wird weder eine Entschädigung noch eine Besoldung bewilligt. Nun könnte die Frage angeregt werden, und der Herr Abgeordnete für Frankfurt hat das in Verbindung mit einer Aeußerung, die ich in der letzten Session zu machen Gelegenheit hatte, gethan, daß es sich um eine indirekte Entschädigung handle. Ich will zugeben, daß sich das behaupten ließe, und gerade diese Kombination schwebte mir im vorigen Jahre vor, wenn etwa mit den Eisenbahnverwaltungen ein Arrangement dahin getroffen wäre, daß sie zwar von den Herren Abgeordneten kein Fahrgeld erheben, aber die einzelnen Fahrten notiren und nachher bei der Reichskasse liquidiren; dann könnte man sagen, es wäre wenigstens eine indirekte Entschädigung gegeben. Das ist aber auch nicht der Fall, nach dem Arrangement, wie es hier vorliegt, ist überhaupt dassenige, was die Eisenbahnen zu erhalten haben, von den Personen der Herren vollständig losgelöst. Es mag der Einzelne von seiner Fahrkarte Gebrauch machen oder nicht, er mag von seiner Fahr⸗ karte wenig oder mehr Gebrauch machen, es macht das für die Ent⸗ schädigung, die die Eisenbahnen erhalten, keinen Unterschied. Ich wiederhole also, auck eine mittelbare indirekte Entschädigung liegt nicht vor, und ich halte hiernach die Vorlage mit der Verfassung für vollständig im Einklange. Ueber die Angemessenheit der Maßregel habe ich nhich hier nicht weiter auszusprechen; sie steht lediglich Ihrem Beschlusse anheim.

wie mir scheint, eine einfache; handelt, lautet: „Die Mit⸗

b1“

Der Gesetzentwurf, betreffend einige Aenderungen des Mi⸗

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Kommissions⸗Mitglieder

Nachtrag zum Haushalts⸗Etat des Deutschen Reichs für 1874

sondern auch in der Verbreitung übelriechender Dünste. darin den Schnellbleichen nahe, welch

Staats⸗Minister von Kameke, wie folgt eingeleitet: 3

Die praktische Anwendung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Versorgung und Pensionirung der Militär⸗Invaliden hat erkennen lassen, daß nicht alle Bestimmungen desselben diejenige Klarheit haben welche erforderlich ist, um den Willen der Gesetzgebung ganz deutli zu machen. Es sind verschiedene Prozesse entstanden, und wenn sie auch im Allgemeinen den Ausgang gehabt haben, daß die Auslegung der Behörden als die richtige anerkannt worden ist, so hat sich doch nicht eine so entscheidende Praxis herausgestellt, daß nicht eine Differenz der Auslegung des Gesetzes noch jetzt bestände. Anderntheils enthält das Gesetz Bestimmungen, welche der ursprüng⸗ lichen Absicht desselben entgegenlaufen, indem die Benefizianten durch dieses Gesetz bisweilen ungünstiger gestellt worden sind, als es nach der früheren Gesetzgebung stattfand. 1

Diese beiden Verhältnisse haben die verbündeten Regierungen ver⸗ anlaßt, vor den Reichstag zu treten, trotzdem es unerwünscht ist, ein erst so kurz bestehendes Gesetz einer Aenderung zu unterwerfen um eine authentische Interpretation der differenten Punkte sowohl, als auch eine Aenderung der anderen Bestimmungen, von denen ich eben ge⸗ sprochen habe, zu beantragen. 1 b

Weil nun dies eben statthaben mußte, empfahl es sich, bei dieser Gelegenheit gleichzeitig diejenigen Modifikationen mit in Vorschlag zu bringen, die sich als wünschenswerth durch die Praxis des Gesetzes herausgestellt hatten, indem manche Erfahrungen erst jetzt gesammelt worden sind, damit man nicht binnen kurzer Zeit von Neuem das Bedürfniß empfinde, auf diese selbe Materie zurückzugehen. Diese Modifikationen beziehen sich im Wesentlichen auf die mit einem Civilversorgungsschein versehenen Kriegsinvaliden. Durch die drei Jahre der Anerkennung hat sich von diesen eine solch hohe Zahl ge⸗ sammelt, daß sie durchaus in keinem Verhältniß steht mit der Zahl derjenigen Stellen, die man ihnen im Civildienste anbieten kann, so daß die Wohlthat, die man den Männern durch den Versorgungsschein gegeben hat, eine durchaus illusorische geworden ist. Emne zweite Sache, die einer Aenderung zu bedürfen scheint, sind die Bestimmungen über die Pensionsentziehungen von Invaliden während der Zeit einer Dienstleistung im Staats⸗ oder im Kommunaldienste, die mit den Geldabzügen nicht mehr dem jetzigen Geldwerthe zu entsprechen scheinen.

Ferner sind Modifikationen wünschenswerth über die Pensionirung der 12 Jahre aktiv gedienten Unteroffiziere. Schließlich sind Bestim⸗ mungen erforderlich geworden, weil Streitpunkte aus dem Gesetze sich herausleiten ließen über den terminus a quo, von welchem aus die Zahlungen der Pensionen, sowohl an die Invaliden, als an deren Hinterbliebenen, statthaben sollen. 8

Diese sämmtlichen Elemente sind nun zusammengestellt in dem Gesetzentwurf, der Ihnen unter Nr. 10 der Drucksachen vorgelegt worden ist, in dessen Motiven Stück für Stück zu den einzelnen Pa⸗ ragraphen das Wünschenswerthe der Modifikationen nachgewiesen ist.

Ich kann nur den Gesetzentwurf einer wohlwollenden Prüfung des Hohen Hauses hiermit empfehlen

Das dem Reichstage im Entwurf vorgelegte Gesetz, be⸗

treffend die einer besonderen Genehmigung be⸗

dürfenden gewerblichen Anlagen, lautet: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 3 18 verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph.

Dem Verzeichniß der einer besonderen Genehmigung bedürfenden Anlagen im §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sind hin⸗ zuzufügen: Hopfen⸗Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoff⸗Fabriken, Darmzubereitungs⸗Anstalten, Fa⸗ briken, in welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch Verniecten hergestellt werden. 1

Urkundlich ꝛc.

Gegeben ꝛc.

Nach §. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ist zur Er⸗ richtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Be⸗ schaffenheit der Betriebstätte für die Besitzer oder Bewohner der be⸗ nachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, die Ge⸗ nehmigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Die unter diese Bestimmung fallenden Anlagen sind in einem beson⸗ deren Verzeichniß aufgeführt, welches durch Beschluß des Bundesraths, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstags, er⸗ weitert werden kann. Letztere Bestimmung trägt der Möglichkeit Rechnung, daß weitere Erfahrungen auch bei dem Betriebe anderer als der genannten Anlagen Uebelstände empfinden lassen, deren Aus⸗ dehnung schleunigst vorzubeugen geboten erscheint. Auf Grund solcher inzwischen eingetretenen Erfahrungen hat denn auch der Bundesrath am 5. Juli v. J. beschlossen, das Verzeichniß konzessionspflichtiger Anlagen im §. 16 der Gewerbeordnung auf Hopfen⸗Schwefeldörren, Asphaltkochereien und Pechsiedereien, soweit sie außerhalb der Ge⸗ winnungsorte des Materials errichtet werden, Strohpapierstoff⸗Fabriken und Darmzubereitungs⸗Anstalten auszudehnen. Dieser Beschluß ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Juli v. J. Reichs⸗Gesetzblatt S. 299 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gleichzeitig hat der Bundesrath beschlossen, die Bundesregierungen um eine Aeußerung darüber zu ersuchen, ob und inwieweit ein Be⸗ dürfniß vorliegt, im Wege der Gesetzgebung gegen die Belästigung des Publikums durch solche Anstalten, deren Betrieb mit einem steti⸗ gen und intensiven Geräusch verbunden ist Abhülfe zu schaffen. Nach dem Ergebniß dieser Erörterung ist auch bei dem Betriebe der Fa⸗ briken von Dampfkesseln und von genieteten Blechgefäßen anderer Art die Gefahr erheblicher Unzuträglichkeiten für so groß zu erachten, daß ihre Aufnahme in das Verzeichniß des §. 16 der Gewerbeordnung be⸗ antragt werden darf. 1

Was die einzelnen Arten der hiernach unter den §. 16 zu stellen⸗ den Anlagen betrifft, so liegt die Gefahr der Hopfen⸗Schwefeldörren in der Erzeugung großer Mengen schwefeliger Säure, eines dem thie⸗ rischen und pflanzlichen Organismus höchst nachtheiligen Gases, wel⸗ ches in Ermangelung besonderer Vorkehrungen aus den zum Dörren benutzten Räumen in die freie Luft entweicht und die Vegetation in weitem Umfange mit Vernichtung bedroht. Bei den Asphaltkochereien und Pechsiedereien greifen ähnliche Rücksichten Platz, wie bei den in §. 16 bereits aufgenommenen Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, Steinkohlenrheer und Koks. Es mußten hier indessen diejenigen Anlagen ausgenommen bleiben, welche innerhalb der Gewinnungsorte des Ma⸗ teriales liegen, weil in diesem Falle die Anlagen einerseits den Cha⸗ rakter gewerblicher Anlagen regelmäßig nicht an sich tragen, anderer⸗ seits fast immer entfernt von menschlichen Verkehrsplätzen, im Walde u. dgl. belegen sein werden. Die durch den Betrieb der Strohpapier⸗ stoff⸗Fabriken herbeigeführten Unzuträglichkeiten beruhen nicht nur in der Erzeugung großer Mengen vernnreinigter Waschwässer, welche organische Stoffe, Alkali⸗Abfälle, auch Rückstände 1ahh.

e e im §. 16 bereits aufgeführt sind. Die Darmzubereitungs⸗Anstalten unterliegen, so weit sie sich als Theil⸗eines Schlächtereibetriebes 8.2 2 schon jetzt dem Ver⸗

fahren der §§. 17 ff. der Gewerbeordnung; so weit dies nicht der Fall ist, war e bisher an Einschränkungen nicht gebun⸗ din, obwohl ihre sanitäre Bedeutung der des Schlächtereibetriebes

1““