) mache eine solche nicht gegenüber dem ebengehörten An⸗ 8 2* * er ist die Nachbildung eines Antrages, der seine ernstliche Zurückweisung und Bekämpfung bereits im anderen Hause gefunden hat. Nur geht er noch etwas weiter; denn wekhrend die Herren dort die ersten drei Gesetze beseitigt haben wollten, as vierte Gesetz „über den Austritt aus der Kirche“ aber für eine Wohlthat erklärten, will hier der geehrte Herr auch noch das vierte Gesetz aufgehoben haben. Ich glaube, es ist wirklich nicht der Mühe werth, über diesen Antrag ein Wort zu sagen, er ist einfach unmöglich. Dann, meine Herren, werde ich mich auch bemühen, in der Sache sachlich zu bleiben und nicht der Phantasie freie Zügel schießen zu lassen. Ich gebe nämlich das Wort, welches vorhin gesprochen wurde, es gehöre viele Phantasie dazu, die Ueberzeugung zu haben, daß durch die Einführung der obligatorischen Civilehe der Kirche die Freiheit wiedergegeben werde, die Ehe⸗Angelegenheiten nach ihren Normen zu ordnen, mit der Modifikation zurüick, daß es nach meiner Ueberzeugung nicht blos viele“, sondern mindestens eine geniale Phantasie erfordert, in Verbindung zu bringen mit der gegenwärtigen Vorlage die Furcht, daß künftig den Kindern in der Schule das Wort nicht mehr werde gelehrt werden, Gott zu fürchten, der Alles siehet; ebenso damit in Verbindung zu bringen die Abschaffung der Todesstrafe; damit in Verbindung zu bringen die Beseitigung der göttlichen Autorisation, die auf der Krone des Königs ruht; damit in Verbindung zu bringen die Vernichtung der evangelischen Kirche und des preußischen Staates, das bekannte Wort: „ecrasez l'infame“, oder sich dabei in so ge⸗ schmackvollen Bildern, wie das von dem Aussatz, zu ergehen. Ich lasse das auf sich beruhen und komme zur Sache, indem ich mich zunächst gegen den ersten Herrn Redner wende, der in einem Rückblick hervorhob, daß er zu den Mitgliedern gehört habe, die vor 12 oder 13 Jahren der fakultativen Civilehe in diesem Hause ihre Zustimmung versagt hätten, und hinzusetzte, er würde ebenso dem gegen⸗ wärtigen Gesetz die Zustimmung versagen. Er drückt: sich dahin aus, daß es „eine rettende That’ sein würde, die das Herrenhaus mit einer solchen Verwerfung begehen würde. Ich weiß nicht, wie es kommt, ich kann eine gewisse Parallele nicht unterdrücken mit einem Wort, welches der Herr Redner vor wenigen Tagen aus⸗ sprach als er meinte, die Verwerfung des Staatshaushalts⸗Etats werde die Popularität dieses Hauses erhöhen; ich fürchte, beide Worte haben die⸗ selbe Wahrheit in sich. Ich will aber hier nicht im halben Scherz antwor⸗ ten, sondern ich greife recht gerne diesen Rückblick auf in der Ueberzeugung, daß, wenn das Haus in seiner damaligen Zusammensetzung nicht die Civilehe zweimal verworfen hätte, die fakultative sowohl wie die Nothecioilehe, daß dann die Entwickelung der Dinge vielleicht nicht dahin geführt hätte, Ihnen diese Vorlage zu machen. Ich meine, bei einer solchen Situation ist es ein bedenkliches Wort, zu säagen, unter Hinweisung auf die frühere Verwerfung, man solle jetzt eine rettende That begehen mit abermaliger Verwerfung. 1 Herr Graf v. Brühl legt ein besonderes Gewicht darauf, daß in dem Artikel gegen das Ende der Vorlage der stgatliche Zwang zur Taufe als nicht mehr statthaft hingestellt werde. Ich bin erfreut, daß ch in einer Beziehung nicht genöthigt bin, ein Wort der Gegenäuße⸗ rung auszusprechen, in der Beziehung nämlich, daß in der That eine solche Bestimmung eine ganz nothwendige Konsequenz des vorliegenden Gesetzes ist; denn der Herr Redner, der eben auf der Tribüne war, hat in dieser Beziehung die Konsequenz bereits anerkannt, — und wenn man von seinem Gegner unterstützt wird, so nimmt man diese Unterstützung gerne an. Aber, es ist nicht gerechtfertigt, ein so trübes Wort über diese Bestimmung auszusprechen, wie beide Redner ethan haben; ich halte an meiner Ueberzeugung, wie ich bereits in andern Hause bemerkt habe, der Ueberzeugung, welcher die Staats⸗ regierung, von Anfang an war, fest, daß es nicht sowohl die Bestim⸗ mung der gegenwärtigen Vorlage ist, gegen die sich die gehörten Argumente wenden, sondern die Vorschriften des Artikels 12 der Verfassungsurkunde; steht der einmal, so ist damit eigentlich schon die hier in Rede stehende Konsequenz gegeben. Aber, meine Herren, ich bin auch in der Lage gewesen, zweifellos kirchliche Zeugnisse an andrer Stelle in vollster Ausführlichkeit zu verlesen, die — sie sind vom evangelischen Standpunkte aus gesprochen worden — für die evangelische Kirche die Beseitigung der Bestimmungen über en Taufzwang für einen Segen und am Allerwenigsten für einen Nachtheil erklären. Und dann, meine Herren, denken Sie doch nicht, daß dieser Taufzwang fortwährend angewendet wird. Die Fälle sind außerordentlich selten gewesen, — ich weiß aus der katholischen Kirche hier nicht einen einzigen, in dem die An⸗ rufung des Staats eingetreten wäre; und aus der evangelischen nur außerordentlich wenige, und das waren solche, wo die evangelische Kirchenbehörde auch in ihrer Zusammensetzung in weit vergangenen Jahren möglichst dafür gesorgt hat, daß die Geistlichen, die Kirchen⸗ behörden von den Anträgen auf Durchsetzung des Zwanges zurück⸗ traten. Ich glaube, man sollte unter Berücksichtigung solcher Ver⸗ hältnisse doch nicht die Dinge so übertreiben, und ich sage das Wort mit vollem Bewußtsein, so übertreiben, wie es nach meiner Auf⸗ fassung in den Ausführungen hier geschehen ist. Es ist heute in Hinweis auf eine Stadt, in der die Taufe so sehr abgenommen hätte, nicht eingetreten; sollte er bei der Spezialdiskussion kommen — ch meine Hamburg — so würde ich damit dienen, auszuführen, daß die statistischen Ziffern, die ausgeworfen sind, nach einer oberfläch⸗ lichen, allerdings zahlenmäßig richtigen Zusammenstellung, in der That die ihnen beigelegte Bedeutung nicht haben, sondern daß die Wahrheit sich ganz anders verhält, so anders, daß man mit Ernst die Frage aufwerfen darf, ob denn überhaupt die Zahl der Taufen in irgend einem Grade sich permindert hat. 8 Es hat dann der verehrte Herr Redner von seinem katholischen Standpunkte aus betont, daß man einer Civilehe sich wohl unterwerfen könnte, wieüberhaupt Anordnungen, die der Staat treffe, wenn eine Verein⸗ barung E“ Nun, meine Herren, ich weiß wohl, daß das jetzt der berühmte Satz ist, auf den die ganze Opposition gestellt wird. Es wird gesagt, wenn vereinbart wird, geht Alles, nichts mehr gegen unser Gewissen, wir können das Vereinbarte befolgen; so lange aber nicht vereinbart wird, sondern nur von dem Staate etwas einseitig festgestellt wird, ist es gegen unser Gewissen, das so Festgestellte zu befolgen, wir können es nicht. Ich glaube, wenn aus der Gegenüberstel⸗ ung dieser Formeln der Satz gefolgert wird: es handelt sich nicht mehr um eine Frage — inhaltlich — des Gewissens, sondern um eine Machtfrage, dann ist die Folgerung vollständig richtig. Allerdings ist der Standpunkt, den die Staatsregierung gegenwärtig hat, ein anderer als der hier verfochtene, und wenn der Herr Redner ausgeführt hat, sie werde auf den Weg der Vereinbarung, wie die Dinge stehen, nicht gehen, so hat er vollständig recht: die Staatsregierung kann von ihrem Standpunkt nicht abgehen, bis die Unterthanen des Staats sich dem Gesetze gefügt haben. Es geht nun aber mit der Civilehe ganz eigen. Gerade in Bezug auf die Civil⸗ ehe habe ich bis jetzt noch nicht gehört, daß von der römischen Kurie us das Verlangen der Vereinbarung aufgestellt wäre, und ich brauche nicht weit nach Belägen zu suchen. Der verehrte Herr Referent Ihrer Kommission hat Ihnen auf Seite 3 am Ende eine Anzahl Bei⸗ piele gezeigt, aus denen klar erhellt, wie die bürgerliche Eheschließung vom Staate einseitig eingeführt worden ist, und wie sich die betreffenden Päpste mit deser Einrichtung zu versöhnen suchten, indem sie vercghe andere Einrichtungen trafen, und die in dem Bericht der Kommission angezogene Schrift des Herrn Huyssen enthält eine sehr remarquable und wie ich anderweitig weiß, vollständig richtige Mit⸗ theilung über einen früheren Beschluß der Bischöfe zu Fulda. In ihrer ersten Konferenz nämlich — mir hat das Protokoll vorgelegen, deshalb weiß ich es — haben die Bischöfe ausgesprochen, daß für den Fal- daß in ganz Deutschland die Civilehe eingeführt werde, — von Vereinbarung war keine Rede — sie bedacht sein müßten, eine andere Form für die kirchliche Eheschließung einzuführen, und sich die Frage vorgelegt, ob es nicht gut wäre, diese Form zu finden in der Wieder⸗ herstellung der vortridentinischen Form. Sie sehen also wiederum, selbst solche hohen Würdenträger der katholischen Kirche haben zum Ausdruck gekracht, daß sie bei diesem Gesetz den Anspruch auf eine Vereinbarung nicht erheben. 11 Der verehrte Herr hat dann hervorgehoben, daß die Nichtkatho⸗
a liken es nicht verstünden, was die Katholiken empfänden in Bezu
l nicht ziehen lassen. —
auf den eben hervorgehobenen Unterschied der Vereinbarung und der Nichtvereinbgrung; er hat ferner gemeint, man solle lieber dieses Ge⸗ setz nicht annehmen oder doch einen Paragraphen hinzusetzen etwa des Inhalts: Das wissen ir abgeschafft, und es gilt jetzt nur noch die Furcht vor der Gefängnißstrafe. Meine Herren! Das ist ja ein recht⸗ lebhaftes Wort, aber es ist nur, und das sage ich, um den Eindruck zu bezeichnen, den es etwa machen könnte, eine Variante eines anderen Wortes, welches wir so oft schon gehört haben — es soll den Meigeseßen noch ein Paragraph gegeben werden: die katholische Kirche ist in Preußen abzuschaffen. Ich denke, das sieht so ziemlich wie ein Ei dem anderen dem Worte ähnlich, welches vorhin der verehrte Herr ausgesprochen hat; ich kann darum nicht glauben, daß sein Wort von besonderer Wirkung sein könne. 1“ 1
Der verehrte Herr hat dann beiläufig hingewiesen auf eigen⸗ thümliche Inkonsequenzen, ja auf schreiende Widersprüche, in denen sich die Staatsregierung bewege; es soll ein Regierungs⸗ Kommifsar im vergangenen Jahre gesagt haben, es würde gegen die Bischöfe eine Gefängnißstrafe nicht vollstreckt wer⸗ den. Meine Herren! Ich weiß nicht, wo das ausgesprochen worden sein so aber ich kann gar nicht recht glauben, daß ein Kommissarius sich so unklar sollte ausgedrückt haben, um derartig mißverstanden zu werden. Nicht um eine eventuelle Freiheitsstrafe, konnte es sich bei solcher Aeußerung handeln, sondern nur darum, daß man prinzipaliter keine Freiheitsstrafe androhe, vielmehr nur eine Geldbuße. Man hatte keinen Anlaß, in die speziellen Gesetze vom Mai vergangenen Jahres eine Bestimmung über eine subsidiarische Freiheitsstrafe aufzunehmen, weil das in dieser Beziehung Erforderliche aus den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuches folgt. Das ist damals ausführlich erörtert worden und steht auf das Deutlichste zu lesen in einem Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses. Nun, meine Herren, nicht die Regierung hat eine Nutzanwendung gemacht von diesen gesetzlichen Bestimmungen, sondern die Gerichte, dieselben haben die Geldstrafe erkannt, und, wie gesagt, wenn die Geldbuße nicht beizu⸗ treiben, dann tritt die Freiheitsstrafe ein, daß diese aber vollzogen wird, wird Sie doch nicht Wunder nehmen. Ich sollte glauben, daß ein jeder Uebertreter der Gesetze die Folgen der Uebertretung tra⸗ en muß. 1 3 bn. v. Kleist hat hervorgehoben, es wäre das kirchliche Leben wesentlich alterirt durch die gegenwärtigen Vorlagen und zwar im vollen und ganzen Gegensatz zu der Reformation, indem er den Ge⸗ danken der Reformation darin setzt, die Einheit der Kirche und der Nation darzustellen. Nun, meine Herren, man kann ja historisch darüber streiten, ob dies wirklich als Grundgedanke der Reformation zu be⸗ zeichnen ist. Jedenfalls aber steht das Eine fest, daß dieser Grund⸗ gedanke nicht zur Durchführung gekommen ist, denn in der That decken sich bei uns die Einheit der Nation nicht mit der Einheit der Kon⸗ fessionen und der Kirche, das ist ein Punkt, der denn doch nicht ver⸗ gessen werden sollte bei allen Argumenlationen. Das kirchliche Leben also sieht der verehrte Herr durch die Vorlage gefährdet. Er hat sich auf Luther in dieser Beziehung berufen und jenen oft wiederholten Worten ganz und gar keine Bedeutung beigemessen, weil sie aus dem Zusam⸗ menhang hervorgehoben seien, und weil sich in Luthers Schriften auch mannigfache entgegenstehende Sätze fänden. Nun, meine Herren, geht denn die Vorlage wirklich davon aus, daß fortan keine kirchliche Trauung, keine christliche Trauung mehr sein soll. Wo steht darin hiervon ein Wort geschrieben? Die Motive heben Ihnen hervor, daß es die Staatsregierung dringend wünscht, daß die kirchliche Trauung folge der bürgerlichen Schließung der Ehe, weil sie gerade ebenso ncheemtsn davon, daß der Segen der Kirche zum Heile der Brautleute diene. r ist verhindert, durch diese Vorlage den Segen der Kirche zu suchen? Niemand. Wer ist behindert, sich selbst erst dann als wirklich getraut anzusehen, wenn der kirchliche Segen gegeben ist, und den Civilakt zu betrachten wie einen einfachen Ehekontrakt in sonstigen Fällen? Niemand. Wie kann man also sagen, daß dieses Gesetz dahin abzwecke, oder dahin gehn müsse in seinen Folgen, das kirchliche Interesse zu schwächen, das kirchliche Leben zu beseitigen? Der Segen der Kirche kann nach wie vor gefordert werden, und in der That ist es das grade, worein Luther die Hauptmitwirkung der Kirche gesetzt hat. Es mag nicht müßig sein, die wenigen Worte nochmal zu lesen:
„So manch Land, so manch Sitte, sagt das gemeine Sprüchwort, demnach, weil die Hochzeit und Ehestand ein weltlich Geschäft ist, gebührt es den Geistlichen oder Kirchen⸗ dienern nichts dagegen zu ordenen oder zu regieren, sondern lassen einer iglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen. Etliche führen die Braut zweimal zur Kirchen, beide des Abends und des Morgens, Etliche nur ein⸗ mal; Etliche verkündig's und bieten sie auf, auf der Kanzel, zwo oder drei Wochen zuvor. Solch alles und dergleichen lass ich Herrn und Rath schaffen und machen, wie sie woslen; es gehet mich nichts an. Aber so man von uns begehret, für der Kirchen oder in der Kirchen, sie zu segenen, über sie 5 beten, oder sie auch zu trauen, sind wir schüldig, dasselbige zu thun.“ w .
Und Luther bringt ferner zum Ausdruck, daß es ausreiche, daß Braut und Bräutigam öffentlich in der Kirche bekennen sollen, daß sie nach Gottes Ordnung in den heiligen Ehestand treten, und rühmt es demnächst als einen weiteren frommen Brauch, Braut und Bräutigam in die Kirche zu führen, ihnen auf ihren Wunsch den Segen Gottes zu ertheilen, und er sagt dann weiter: Wäre dieser Segen zu kaufen, so sollte man sich keines Geldes dauern lassen; die Kirche gäbe ihn aber ohne Geld, und doch seien Etliche so grob, daß sie nicht darnach frügen und lieber entbehren wollten; solche Leute möge man fahren lassen. Nun, meine Herren, ich sollte glauben, daß Luther es klar und deutlich ausgesprochen hat, daß die Hauptsache ist der Segen der Kirche, wenn er freiwillig erbeten wird, nicht aber ein aufgezwungener Segen!
Meine Herren, es wird nun auf die Erfahrung ’E und gesagt, es werde die Civilehe doch dazu führen, die kirchliche Einsegnung, den Segen der Kirche nicht mehr in solchem reichen Maße zu suchen, wie bisher. Mich hat es eigentlich gefreut, daß der geehrte Herr Vor⸗ redner uns in dieser Beziehung selbst die Waffen in die Hand gegeben hat. Er hat sich nämlich auf unsere christlichen Frauen bezogen; und als ob er dächte, mir läge etwas daran, oder die Staatsregierung suche dahin zu gelangen, keinen kirchlichen Segen mehr zu beschaffen, oder eintreten zu sehen, des Wort ausgesprochen: Sie bringen es nicht fertig. Ja, meine Herren, wir bringen es nicht fertig, wir wollen es auch nicht fertig bringen, aber weil dem so ist, so glaube ich, hat der Herr Vorredner sich selbst geschlagen.
Und, meine Herren, die Prüfung der Anführungen thatsächlicher Natur, die er brachte, werden denn doch auch zeigen, daß die Sachen in keiner Weise so liegen, wie er vorgetragen hat. Er ist den Wor ten des Herrn Referenten entgegengetreten: aus der Rheinprovinz sei hervorgehoben, es bestehe keinerlei Schaden bei der Civilehe, man wolle sie nicht abschaffen; die Thatsache stehe ja auch fest, daß in vollem Maße, mit nur geringen Ausnahmen, die sich ziem⸗ lich decken würden mit den Fällen, in welchen die Kirche ihren Segen verweigern würde, der kirchliche Segen na hgesucht werde. Das will der Herr Vorredner nicht gelten lassen wegen der Verschieden⸗ heit der Gesetzgebung, wegen der größeren Strenge in Bezug auf die Ehescheidungsgründe. Ja, meine Herren, da muß 19 doch bemerken, daß, wenn ein Brautpaar sich eben trauen läßt, es wahrhaftig nicht an die Scheidung denkt, und wenn es unmittelbar nach der Trauung vom Maire oder Civilstandsbeamten sich in die Kirche begiebt, es nicht der Gedanke an die Schwere der Scheidung ist, der dazu bestimmt, son⸗ dern die Einwirkung der christlichen Sitte; und die christ⸗ liche Sitte, — die ist denn, Gott sei Dank, auch bei uns noch vorhanden, die wir nicht zur Rheinprovinz gehören. Und ich erkläre es abermals für eine Uebertreibung — ich möchte es fast etwas Schlimmeres nennen, — wenn das Gegentheil behauptet wird. — Man beruft sich, um den Beweis zu führen, auf Hamburg und England, und da möchte ich doch bitten zu bedenken, daß dort gar keine obligatorische Civilehe besteht. In Hamburg und England ist nur die fakultative Civilehe. Abgesehen von den ganz besonderen Verhältnissen des Staats jenseits der Nordsee wird hisser Umstand allein für die Behauplung gusreichen, daß sich richtige Parallelen
Es ist auch noch auf die rheinischen Städte
hingewiesen, auf Barmen. Da muß ich allerdings mein Bedauern ausdrücken, daß in der Mittheilung, welche der Vorlage der Staats⸗ regierung beigegeben ist, über den Prozentsatz derjenigen Ehen, die in
der Rheinprovinz auch kirchlich eingesegnet werden im Verhältniß zu
denjenigen, die bürgerlich geschlossen sind, berseltz der Stadt Barmen nich ein besonderer Zusatz gemacht ist. Ich sollte glauben, auf die Zustimmung eines Mitgliedes dieses Hohen Hau⸗ ses, des Herrn Sge-n Fener der Rheinprovinz, rechnen zu dürfen, wenn ich die weggelassene Stelle ergänze mit der einfachen Bemerkung, daß in Barmen hauptsächlich Personen in Betracht kommen, die den Landeskirchen nicht angehören, daß dort viele Baptisten sind, denen eine kirchliche Einsegnung nicht zur Seite steht. Nun, meine Herren, in Baden, da ist es wirklich recht erforderlich, den Dingen mehr auf den Grund zu gehen, namentlich wenn eine solche Kirchen⸗ behörde, wie der Evangelische Ober⸗Kirchenrath, eine angebliche Bekanntmachung des Evangelischen chenraths des Großherzogthums Baden, mittheilt: den etwa 10 Prozent der bürgerlich geschlossenen Ehen
Ober⸗Kir⸗ es wur⸗ nicht
kirchlich eingesegnet. Diese Behauptung ist für die Jahre 1871 und
1872, für die sie aufgestellt sind oder sein soll, — denn es ist mir amtlich Seitens des Präsidenten des badischen Ministeriums konstatirt daß für 1873 bei dem Evangelischen Ober⸗Kirchenrath in Baden noch b keine Listen vorliegen, — diese Behauptung, sage ich, ist unrichtig. Die Sache steht für 1871 folgendermaßen, daß von den Ehen der Katholiken, lediglich der Katholiken untereinander, beinahe gar keine ohne Einsegnung Segebee sac⸗ — es sind Zahlen von zwei auf drei aufgeführt — daß also in der That, wenn man das gesammte Facit ins Auge faßt, abgesehen von den Juden und Dissidenten, der Umstand, daß die kirch⸗ liche Einsegnung unterblieb, auf die Seite der evangelischen Kirche fällt. Da sollen nun 10 Prozent nicht getraut sein. Nach der vor⸗ liegenden Mittheilung aber sind unter den Evangelischen geschlossen worden im Jahre 1871 3836 Ehen, und davon sind nicht eingesegnet worden, einschließlich der später von mir noch aufzuführenden besonderen Fälle von Pforzheim, 146; das giebt 3 ⅛½ Prozent, aber nicht 10 Pro⸗ zent. Ich will aber allerdings bemerken, daß es auch ein Theil ge⸗ mischter Ehen der Stadt Mannheim zwischen Katholischen und Evan⸗ gelischen und Christen und Juden nicht kirchlich eingesegnet worden; aber auch, wenn ich diese hinzunehme, bin ich nicht in der Lage, die 10 Prozent herauszurechnen. Was aber das Jahr 1872 betrifft, so gilt für die katholische Kirche ganz dasselbe, was ich vorher von dem Jahre 1871 sagte, für die evangelische Kirche gilt eine Ziffer von 4424, der 152
giebt 3 ⅞ Prozent; und es konstatirt auf Grund dieser Ermittelungen auch der badische Minister⸗Präsident eine Verminderung des Prozent⸗ satzes derjenigen Ehen, die die kirchliche Einsegnung nicht erhalten haben. Aber auch das Verhältniß der gemischten Ehen und der nicht eingesegneten Paare aus diesen ist viel geringer als im Jahre 1871; während man im Jahre 1871 noch 1139 Ehen hatte und darunter aus Mannheim 103 nicht eingesegnete, so sind 1364 gemischte Ehen und darunter wiederum nur in Mannheim 59 nicht Ehen geschlossen worden. Aber, meine Herren, man hat doch die Verpflichtung, die Sache nicht über einen Leisten zu schlagen, sondern die singulären Verhältnisse der beisen Städte Mann⸗ heim und Pforzheim in Betracht zu ziehen. Sie sind bewohnt von einer nicht seßhaften, fluktuirenden Arbeiterbevölkerung, die ihren Wohnsitz vermöge diefer Eigenschaften außerordentlich oft wechselt, und diese Umstände machen es, in voller Uebereinstimmung mit der gleichen in Frankfurt a M. gemachten Erfahrung, außerordentlich einleuchtend, wenn sich unter den von mir vorhin erwähnten 152 nicht eingesegneten evangelischen Ehen aus Mannheim befinden 43 und aus Pforzheim 71, giebt 114, so daß also auf das ganze übrige Großherzogthum und war auf die Ziffer 4300 evangelischen Ehen nur 38 nicht eingesegnete nicht einmal 1 Prozent. Ueber diese Verhältnisse wird nun in der mir gewordenen amitlichen Mittheilung speziell Fol⸗ gendes gesagt: In Carlsruhe sind 6 nicht eingesegnet mit dem Zusatz: „vielleicht in den religiösen Genossenschaften, Methodisten u. s. w., getraut,“ im Bezirk Lörrach 6, im Bezirk und Stadt Mühlheim 6, in den übrigen Orten zusammen 20. In zwei Fällen wurde eine Einsegnung vom Pfarrer verweigert, sonstige Gründe sind nicht angegeben. Dagegen wurde die kirchliche Trauung noch für einige
nicht epearme Ehen, incl. der Pforzheimer, gegenüberstehen; das 8
gestützt auf
frühere Fälle nachgeholt, und es bemerkt der Dio ““ von
reiburg: „die Einfüͤhrung der obligatorischen Civilehe hat die Werth⸗ chätzung der religiösen Bedeutung der Ehe erhöht.“ Nun, meine Herren, das sind die neuesten Erfahrungen aus Baden.
Ich habe es mir selbst angelegen sein lassen, im vergangenen Sommer
diese Verhältnisse an Ort und Stelle des möglichsten näher zu er⸗ Eine ausgedehnte Verbindung mit evangelischen Geistlichen
kunden. aller Richtungen und an verschiedenen Stellen des Großherzogthums hat mir die Ueberzeugung gewährt, daß keiner dieser Männer eine Schädi⸗ gung der Kirche aus der Civilehe gefunden hat. Ich habe in dem Hause eines evangelischen Pfarrers strengerer Richtung gewohnt, der mir sagte:
habe in meiner Gemeinde nur einen einzigen Mann, der sich bis
jetzt nicht hat kirchlich trauen lassen, das ist mir aber eigentlich recht
2
lieb; denn das ist ein Zuchthäusler nicht blos, sondern ein so verkom⸗ mener Mensch, daß er von der kirchlichen Gemeinschaft nichts mehr wissen will. Wie mächtig hat sich in diesem Fall die Sitte hinterher erwiesen? Er theilte mir dann weiter mit: „Der Mann hat sich bei mir gemeldet, er würde jetzt bald so viel Geld gespart haben, um sich einen neuen Rock zu kaufen, und dann würde er sich in der Kirche einsegnen lassen.“ Das sind die vielberufenen bösen Zustände in Baden. Es war nothwendig, der Sache einmal auf den Grund zu gehen und dieses Diktum mit den 10 Prozent einmal zu zersetzen, um die Resultate zu gewinnen, die ich mir gestattete, Ihnen vor⸗ zuführen.
Es ist dann in Bezug auf die evangelische Kirche wiederum ge⸗ klagt worden, daß sie mitleiden müssen nter Demjenigen, was die ka⸗ tholische Kirche treffe. Nun, meine Herren, man hat mir ja auch anderwärts vorgeworfen, in einem Blatte, welches den Auffassungen
des Herrn Vorredners nicht sehr fremd ist, daß ich den Satz gebraucht
habe: Um der Parität willen sei es erforderlich, auch für die evan⸗ elische Kirche die obligatorische Civilehe einzuführen. Ich habe 5* in dem andern Hause Gelegenheit gehabt, den Sinn dieser in
der katholischen Angehörigen des Staates willen und der gegen⸗ wärtigen Verhäͤltnise willen die obligatorische Civilehe als nöthig anzuerkennen und dies durch das Gesetz zu fixiren, es eben keinen andern Ausweg gebe, als diese Bestimmung zu einer allgemeinen zu machen; i
klarste Lösung aller der vorliegenden Fragen eben durch den Rückblick auf die letzten 15 stel weiter darauf hingewiesen, daß es ja nicht so stehe, daß in der evan⸗
knappster Weise gesprochenen Worte näher darzulegen. Ich gestattete
mir, darauf hinzuweisen, daß, wenn man einmal dahin gelange, um
habe hinzugesetzt, daß für diese Auffassung spräche das fortwährende Wiederauftauchen der Frage der Civilehe, das sich stets stärker zeigende Hindrängen auf die prinzipielle und darum eine Erfahrung, die sich ahre klar stellt; ich habe
gelischen Kirche gar kein Bedürfniß für die Civilehe sei, sondern daß b ein solches auch für diese von allen Seiten anerkannt werde; ich habe
hervorgehoben, welche Bedenken gegen die fakultative, gegen die Rothebvilehe anzuführen seien; und endlich habe ich darauf auf⸗ merksam gemacht: Wer häͤlt es wohl für möglich, daß es noch eine Pn.. Form der Civileheschließung giebt heutzutage, als die obliga⸗ orische?
Nothcivilehe, für die fakultative Civilehe durchzudringen? Stehen Sie denn nicht ganz einfach vor der Wahl, entweder den jetzigen, nach vielen Richtungen — ich komme noch darauf — beklagenswerthen nu⸗ haltbaren Zustand zu behalten oder die obligatorische Civilehe nehmen zu müssen? Ich meine, die Situation ist in der That so, und da jollte ich doch glauben, daß hier von einem Vorwurfe, daß aus fal⸗ ö die evangelische Kirche gezüchtigt werde, nicht die Rede sein könne.
Meine Herren, es ist auf den großen finanziellen Schaden, den 8
die evangelische Kirche durch die Vorlage leiden werde, aufmerksam gemacht worden. Dabei hat sich die schon vorhin charakterisirte Phantasie des Herrn Vorredners sogar auf dem Gebiete der Zahlen
geltend gemacht; wenn, meine Herren, nach der Auffassung des Ober⸗ Kirchenrathes, nuc ein Berlust von 5 Prozent an Tauf⸗ und Trau⸗
Halten Sie es wirklich für möglich, mit Vorschlägen für die
gebunden werden,
Hebühren, und ein Gesammtverlust von 200,000 anschlagt wird,
ist das et e-e hnis nee⸗ i a in ganz ander in als wenn der Herr Vorgsdner davon spricht, daß ein Ventbeil jener Gebühren und im Ganzen 590,000 Thaler verloren gehen. Ich habe weiter hervorzuheben, daß die schwere Klage in Bezug auf die Diaspora dadurch, daß die beiden Häuser des Landtages der Auf⸗ fassung der Staatsregierung entgegengekommen sind und den Fonds für die Geistlichen sehr wesentlich verstärkt haben, daß diese Klage bereits verstummen muß. Denn wenn wir fragen, wie groß sind denn die Stellen in der Diaspora in ihrem Betrage, so finden Sie gerade, daß es diejenigen sind, die am wenigsten haben; es wird nun aber gegenwärtig jeder Stelle die Summe von 600 Thlrn. neben der Wohnung gewährt und die Ver⸗ hältnisse in der Diaspora wird man zu den besondern Verhältnissen rechnen dürfen, die eine Erhöhung bis 700 Thlr. rechtfertigen. Wenn der Ober⸗Kirchenrath bereits gewußt hätte, daß ein derartiger Nach⸗ tragsetat eingebracht und daß der Landtag an beiden Stellen die erbetene Bewilligung aussprechen würde — so glaube ich, wären manche seiner Klagen unterblieben. Aber Sie können doch das auch aus der Thatsache entnehmen, daß die Staatsregierunz nicht will, daß die Geistlichen in ihren Ein⸗ nahmen Schaden leiden, daß sie auch da, wo ihnen durch die Staats⸗ gesetzgebung kein Schade zugefügt wird, in nicht unfreigebiger Weise die erforderlichen Mittel eintreten läßt. Meine Herren! Ich bitte Sie, sich an Folgendes zu erinnern: etwa im Jahre 1852 wurde nach hartem Kampfe die Summe von 50,000 Thlrn. zum Besten der evan⸗ gelischen Geistlichen erreicht, dann hat es 20 Jahre gedauert, ehe den Geistlichen überhaupt auch nur Ein Pfennig zugewendet worden ist und erst im vergangenen Jahre sind 50,000 Thlr. und in diesem Jahre wieder 250,000 Thlr. bewilligt worden. Dann, glaube ich aber, hat die Staatsregierung an anderer Stelle zur Genüge ausgedrückt, daß
es durchaus nicht ihr Wille ist, durch dieses Gesetz die Interessen der,
Geistlichen geschädigt zu sehen, sie geht dabei sogar soweit, daß sie, um für ihre Entschließungen ein volles freies Feld im Interesse der Kirche. zu haben, bei Ihnen später dringend bitten wird, den §. 53 Ihrer Kommission nicht anzunehmen, weil ihr dadurch die Hände 1 Und bei solcher Sachlage wird geklagt, die Staats⸗ regierung schädige die evangelische Kirche in ihren Einnahmen und die Kirche werde auf diese Weise einer Vernichtung — so war ja wohl der Ausdruck — entgegengeführt!
Es ist dann der Vorwurf erhoben worden, daß man durch das Gesetz die Geistlichen zwingen wolle, Civilstandsbeamte zu werden. Meine Herren! Davon ist ja gar keine Rede! Welcher Geistliche das nicht will, der unterläßt es, das ist nach meiner Meinung im Gesetz von vornherein so klar ausgesprochen gewesen, wie nur denkbar. Ich habe es als Absicht des Gesetzes zu wiederholten Malen im anderen Hause ausgesprochen. Es scheint mir also dieser Vorwurf ebenfalls nicht berechtigt zu sein. 1
Der Herr Vorredner hat demnächst das Amendement des Herrn Grafen Krassow zur Annahme empfohlen. Nun, meine Herren, daß die Staatsregierung das nicht annehmen kann, versteht sich von selbst, denn das ist schnurstracks das Gegentheil von dem, was die Regierung will und dann, meine Herren, genügt es in der That dem Bedürf⸗ niß gar nicht. Indem es einen Standpunkt einnimmt, der die Einheitlichkest der Civilstandsregister zerreißt, setzt es sich einem schwe⸗ ren Vorwurf aus, der allerdings mehr formaler Natur ist. Der zweite Satz muthet uns sogar zu, den dort genannten Religionsgesell⸗ schaften mit einem so wichtigen Rechte zu bedenken — gewiß nicht im vollen Einklange mit der Verfassungsurkunde; denn Sie wissen, die Religionsgesellschaften, die bisher nicht anerkannt waren, können nur durch besonderes Gesetz überhaupt Korporationsrechte erhalten, und hier will man die Frage, ob eine solche Religionsgesellschaft die nöthigen Garantien gewähre, daß ihr dieses höchste auf staatlichem Gebiete wirkende Recht beigelegt werden könne, einfach durch Königliche Verordnung entscheiden lasten Nun soll endlich der letzte Satz den⸗ jenigen Zuständen abhelfen, welche in der katholischen Kirche gegen⸗ wärtig in Folge der Auflehnung des Klerus gegen das Gesetz bestehen. Der Herr Vorredner erkennt dieses Motiv, als für die Vorlage sprechend, gar nicht an; er meint auch hier helfe eine Nothecivilehe oder eine fakultative, wobei ich beiläufig bemerke, daß auch ich aller⸗ dings der Meinung bin, daß die Verfassung eine Nothecivilehe nicht verbietet. Aber, meine Herren, ich fürchte, es gehe dem Herrn Vor⸗ redner in dieser Beziehung wie vielen der verehrten Herren, die ihr ganzes Leben, — von ihm gilt das freilich nicht ganz, ich weiß ja das Gegentheil, aber doch von dem letzten Jahrzehnt und noch mehr Jahren — in einer ungemischt protestantischen Bevölkerung gelebt haben. Es ist eine zweifellose Erfahrung, daß diesen Männern as praktische Empfinden für die Nothwendigkeit dieses Gesetzes ent⸗ geht, daß aber gerade da, wo man mitten drin steht in einer gemischten Bevölkerung, für dieses Gesetz die Nothwendigkeit auf das Klarste nicht empfunden, — erkannt wird. Ich mache Sie dabei auf einen eicenthümli⸗ chen Umstand aufmerksam. Die Ober⸗Präsidenten derjenigen 8 Provinzen, in welchen es nur einigermaßen eine ansehnliche Zahl von Katholiken giebt, die Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz, von Westfalen, Sachsen, Schle⸗ sien, Posen, Preußen, Hessen⸗Nassau und Hannover, haben es einstim⸗ mig als ein Bedürfniß bezeichnet, die obligatorische Civilehe in ihre Provinzen einzuführen. Dagegen erklärten die drei anderen Ober⸗ Präsidenten von Schleswig⸗Holstein, Pommern und der Mark: aus unse⸗“ ren Verhältnissen erwächst uns das Bedürfniß nicht. Nun, meine Herren, Sie verden mir zugeben, daß unter den acht genannten Ober⸗Präsidenten manch einer ist, dem sie keine Schwärmerei für die obligatorische Civilehe zutrauen dürfen, daß ihre politische Stellung und ihre
Stellung dieser Frage gegenüber bis dahin bekanntermaßen eine gegen⸗
sätzliche war, und doch dringen Sie mit aller Lebhaftigkeit auf die Einführung der obligatorischen Civilehe. Dieses Drängen ging bei einem Ober⸗Präsidenten soweit, daß er sagte, wenn jetzt nicht der Landtag bald zusammenkäme, müßte die Staatsregierung die obliga⸗ torische Civilehe oktroyiren. Das sind die Stimmen aus den Ver⸗ hältnissen heraus. Diese Verhältnisse liegen aber wirklich so, wie sie von mir früher gekennzeichnet worden sind. Es ist in der That der Einfluß des katholischen Klerus auf die ungebildete Menge ein so großer, daß sie den Worten der widergesetzlich angestellten Geistlichen glaubt: Eure von uns eingesegnete Ehe gilt, und daß alle Mahnungen, die bisher erhoben worden sind, vollständig in den Brunnen gefallen sind. Es ist nicht das die Ursache hiervon gewesen, die Herr von Kleist hervorhob, daß die Betreffenden keine andere Mög⸗ lichkeit hätten, Ehen zu schließen, nein, meine Herren, die Leute haben die Frage gar nicht in Erwägung genommen, sondern die Ehe⸗ einsegnung ist meistens bald nach Anstellung des betreffenden Pfarrers einfach vor sich gegangen. Es würde sich auch sehr leicht ein Mittel finden zu einer gültigen Eheschließung zu gelangen, wenn man wollte; die Trauung durch einen rite angestellten Pfarrer in Folge ausdrück⸗
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lichen oder stillschweigenden Dimissoriales. kann nur dann das Bewußtsein von der Ehen zur Ueberzeugung der Betheiligten bringen, wenn sie klarstellt, daß keine nur kirchliche Eheschließung bürgerliche Wirkung hat. Jene irre geleiteten Menschen fühlen jetzt ihren Nothstand nicht; sie glauben den irrigen Worten des Klerikers, in welchen sie Vertrauen setzen. Dies sind Thatsachen, mit denen man rechnen muß. Und lokal ist der Schaden doch jetzt kaum mehr; denn wie viele Geistliche sind schon wiedergesetzlich angestellt worden! Damit vermehrt sich die Zahl der Parochien, wo widergesetz⸗ lich geschlossene Ehen stattfinden. Damit vermehrt sich in den grochien, in denen zuerst eine widergesetzliche Anstellung erfolgte, die ahl der Paare, die irrthümlich sich als richtig getraut betrachten. Je länger dieser Zustand dauert, desto gründlicher müssen die Maß⸗ regeln sein, die dagegen getroffen werden. Ich weiß kein an⸗ deres Mittel, als die Einführung der obligatorischen ivilehe. Aber, meine Herren, es giebt doch noch einen anderen und zwar all⸗ gemeinen politischen Gesichtspunkt, der im gegenwärtigen Augenblick darauf drängt, daß der Staat auf diesem Gebiete sich nimmt, was ihm allein gebührt. Der Herr Vorredner hat eine solche Andeutung gemacht und hat diesen Grund gefunden in der Verdeckung eines Rück⸗ zuges von den Maijgesetzen. as steht ja recht oft in den Zeitungen und man beruft sich dabei auf liberale Autori⸗ täten. Hat doch Professor Gneist vor längeren Jahren im Abgeordnetenhause gesprochen, was sich beinahe wörtlich auf den gegenwärtigen Fall passend behaupten läßt. Aber, meine Herren, vielleicht möchten Sie mir glauben, daß hier von keinem Rückzug die Rede ist, wenn ich bemerke, daß ich persönlich diese Verhältnisse als möglicher Weise eintretend vollkommen vorausgesehen habe, und in der Lage gewesen wäre, gleichzeitig mit den Maigesetzen die jetzige Vorlage zu machen. Im gegenwärtigen Augenblicke sodann entfaltet sich die Konsequenz der Maigesetze mehr und mehr. Es ist Ihnen erinnerlich, welche Vorlagen dem Hause der Abgeordneten bereits ge⸗ macht sind, von denen ich annehme, daß auch dieses Haus nach einer Unterbrechung seiner Sitzungen sich damit befassen werde. Kann gegenüber solchen Schritten von einem Rückzuge die Rede sein? Und noch eins, ein Verfahren, wie es uns empfohlen wurde, das wäre der Rückzug gegenüber einer Klerisei, die sich grundsätzlich gegen die Staatsgesetze auflehnt. Ihr gegenüber darf man nicht mehr sagen: Wenn Ihr Euch einigermaßen ordentlich beträgt, oder wenn wir nur eine Hinterthür finden, durch welche wir allenfalls einem Nothstande vorbeugen, dann mag die Sache wie bis⸗ her weiter gehen; nein, meine Herren, unter solchen Verhältnissen muß es heißen: Ihr verletzt die Gesetze des Staates, Ihr lehnt Euch da⸗ gegen auf, Ihr dürft nicht Befügnisse weiter üben, die Euch allein von Staats wegen übertragen sind. aher ist es kein Rückzug, son⸗ dern eine nothwendige Konsequenz des thatsächlichen Verhaltens des Klerus, wenn die Staatsregierung diese Vorlage macht. Meineé Herren! Sie muß das auf diesem Gebiete um so mehr, als uns ein Rückblick auf Jahre lehrt, daß auf diesem Gebiete der Staat mit halbem Maß⸗ stabe immer den Kürzeren gezogen hat. Ich bitte Sie, erinnern Sie sich an das Jahr 1837 und seine Folgen; ich bitte Sie, erinnern Sie sich, was auch jetzt geschieht auf dem Gebiete der gemischten Ehen. Nehmen Sie die bekannten Briefe, beispielsweise des Bischofs von Paderbern, in denen an den nicht katholischen Theil der Ehegatten geradezu entwürdigende Ansinnen gestellt werden von Seiten der katholischen Kirche, und dem gegenüber betrachten Sie das Staatsgesetz, welches die Einführung solcher Erklärungen, eine solche Herz⸗ und Nierenprüfung wie ich sie hier in Gedanken habe, verbietet und Sie werden mir zugeben, daß der schneidenste Wider⸗ spruch besteht zwischen der Wirklichkeit, die die katholische Kirche her⸗ beigeführt hat, und den Forderungen der Staatsgesetze, die das Ein⸗ gehen einer gemischten Ehe unbedingt zulassen. Es begeg⸗ nen Ihnen Fälle, wie z. B. der: es sind durch bürgerliches Urtheil Ehegatten rechtskräftig getrennt — und mir liegt ein Brief eines Breslauer Juristen vor, der diesen Fall in Uebereinstimmung mit andern Fällen abermals konstatirt, — und es erfreut sich demnächst die geschiedene Frau einer Familienvermehrung, so ist das Kind nach dem Staatsgesetz ein uneheliches; der katholische Geistliche sagt aber, für mich ist die Ehe nicht geschieden, das Kind ist ein eheliches, er trägt es ein als solches in seine Bücher, und es ist nicht möglich, ihn dahin zu bringen, eine andere Eintragung zu machen. Ferner, meine Herren, das Gesetz, welches vor wenigen Jahren hier Gel⸗ tung erlangte, bestimmt über die Todeserklärung der Personen aus dem Kriege von 1870; auf Grund desselben wird rite aus⸗ gesprochen, der Mann ist todt, und als die Frau einen Andern hei⸗ rathen will, da sagt der Geistliche, das Verfahren ist nicht kanonisch, ich erachte den Mann nicht für todt, ich kann die Frau nicht trauen. Allerdings hat die bei mir eingelegte Beschwerde Abhülfe gefunden durch den Bischof, aber der Bischof hat doch zugesetzt, er könne nicht umhin mich darauf aufmerksam zu machen, daß er in dieser Beziehung den Staatsgesetzen nicht unterworfen wäre. Es ist überhaupt ein eigenthümliches Ding, das Verhalten der katholischen Kirche und ihre Kleriker z1 sehen; ich weiß nicht, ob Ihnen vor wenigen Tagen die „Kölnische Zeitung“ zur Hand gekommen ist; dort ist abgedruckt ein recht schla⸗ gender Brief des Erzbischofs von Cöln, Kardinal von Geißel. Mir ist die Person bekannt, von der der Brief der Zeitnng übergeben wor⸗ den ist, und ich habe daher Gelegenheit gehabt, die Aechtheit dieses Briefes mir konstatiren zu lassen. Derselbe ist geschrieben am 12. April 1864 und ist gerichtet „an den durchlauchtigsten Kardinal und Fürst⸗ Erzbischof von Prag, Herrn Friedrich, Fürsten von und zu Schwarzen⸗ berg, Eminenz zu Prag.“ Er lautet:
Euer Eminenz ist es bekannt, in welcher Weise durch die in Preußen als Staatsgesetz publizirte Bulle „de salute animarum“ vom 16. Juli 1821 nicht nur den Bischöfen der älteren Provinzen die Rechte und Privilegien, welche sie bis dahin besaßen, garantirt, son⸗ dern auch den Bischöfen der hinzugekommenen Landestheile die gleichen Rechte und Privilegien übertragen worden sind. Daß unter diesen auch die bischöfliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen mit voller Rechis⸗ kraft auf dem Gebiete des Staates, wie sie bis dahin in den mei⸗ sten Bisthuͤmern der älteren Landestheile bestanden hatte, begriffen sei, hat nicht blos der apostolische Stuhl und der mit Ausführung der genannten Bulle beauftragte apostolische Delegirte, sondern auch die Staatsregierung selbst in wiederholten Erlassen ausdrücklich anerkannt. Indeß ist den Urtheilen der bischöflichen Ehege⸗ richte die Anerkennung auf dem Gebiete des Staates in den neu⸗ erworbenen Landestheilen mit Ausnahme einiger kleinen Distrikte, welche in fortwährendem Besitz dieser Gerechtsame gebli ben waren, nicht nur nicht zugestanden, sondern in den älteren Landestheilen durch das Gesetz vom 2. Januar 1849 sogar entzogen worden. Es
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gerade auf diesem Gebiet
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Anerkennung der katholischen Kirche in der Staatsverfassung garan⸗ sem Punkte zu einer blos geduldeten Religionsgesellschaft herab⸗ gedrückt und die den Katholiken zugesicherte Gewissensfreiheit schwer verletzt würde, keine rechtliche Gültigkeit beanspruchen kann.
Kirche hierdurch zugefügte Verletzung Einspruch erhoben und außer⸗
handlungen über das von der Stagatsregierung eingebrachte Ehegesetz jedesmal die Herstellung der Rechte der bischöflichen Eyegerichte
fürchtet werden, daß aus dem längeren ruhigen Fortbestehen dieses
gen geeignete Schritte zur Wahrung desselben erneuerten. Diese Befürchtung hat insbesondere auch der apostolische Stuhl
worden, die Hochwürdigsten Bischöfe Preußens zu einer gemein⸗ samen Feststellung der Maßnahmen zu veranlassen, welche unter den obwaltenden Verhältnissen zur Wahrung und Herstellung der den
dürften.
MNiajmentlich hat der heilige Vater mich beauftragt, mit den Hochwürdigen Bischöfen zu erwägen, ob nicht in einer gemeinsamen Eingabe an Se. Majestät den König das Recht der Kirche auf öffentliche Anerkennung der von den bischöflichen Ehegerichten er⸗ lassenen Urtheile näher darzulegen und die Wiederherstellung dieses Rechtes für alle Bisthümer Preußens nachzusuchen sei.
Indem ich Ew. Eminenz andurch hiervon vertrauliche Kenntniß zu geben mich beehre, gestatte ich mir zugleich, um hochgefällige gutachtliche Aeußerung über die vom heiligen Vater angeregten Fra⸗ gen ganz ergebenst zu ersuchen. Sollten aber auch die Hochwürdig⸗ sten Bischöfe die Einreichung einer gemeinsamen Vorstellung für jetzt nicht an der Zeit finden, so würde es dennoch erwünscht sein, wenn Ew. Eminenz die besonderen Rechtstitel, welche der zu Höchst⸗ dero Diöcese gehörende preußische Antheil auch auf die staatliche Anerkennung der bischöflichen Ehegerichte geltend machen kann, jetzt schon unter möglichster Beifügung der betreffenden Dokumente und etwaigen Verhandlungen in Abschrift mir mittheilen wollten, damit für den voraussichtlich wiederkehrenden Fall, wo das projek⸗ tirte neue Ehegesetz den Kammern nochmals zur Beschlußnahme wird vorgelegt werden, eine gemeinsame Denkschrift der Hochwür⸗ würdigsten Bischöfe über die der Kirche und den bischöflichen Ge⸗ richten in Preußen zustehenden Rechte vorbereitet und nach Ermessen eingereicht werden könne.
MNrun, meine Herren, ich sollte doch glauben, daß es aufs Klarste in diesem Schreiben ausgedrückt ist, daß auf dem Gebiete der Ehe⸗ schließung und Ehescheidung sich die Kirche allein für souverän erachtet, daß sie erklärt, Staatsgesetze nicht anzuerkennen. Aber interessant ist das Schreiben auch nach einer andern Richtung. Es wird darin ge⸗ sprochen, es würde die katholische Kirche herabgedrückt zu einer blos geduldeten Gemeinschaft, die den Katholiken zugesicherte Gewissens⸗ freiheit werde schwer verletzt. Nun, meine Herren, 25 Jahre ist dieser Zustand getragen worden, ohne daß besondere Klagen erlebt worden wären. Erinnern diese Worte nicht an die Klagen, die jetzt fortwährend erhoben werden, daß das Gewissen der Katholiken bedrückt werden solle, daß die katho⸗ lische Kirche der Vernichtung entgegengeführt werde. Ich denke, meine Herren, es handelt sich hier nur um prinzipielle Aeußerungen, um Aeußerungen, die hervorgehen aus der von mir vorher berührten „Machtfrage“ und nichts Anderem.
Herr von Kleist hat allerdings anerkannt, daß der Antrag des Grafen Kraffow für gewisse Fälle keine Hülfe gewähre, und, meine Herren, das ist ja zweifellos richtig. Er gewährt zunächst den Uebel⸗ tänden in Bezug auf die gemischte Ehe keine Hülfe, aber Herr von Kleist erachtet es auch eigentlich für recht er⸗ wünscht, die Zahl der gemischten Ehen nicht gefördert zu sehen, wegen des in diesen Ehen so oft, wie er meint, eigentlich immer vorkommenden Unfriedens. Meine Herren, ich fürchte, er hat hier wiederum die wesentlich ungemischte Bevölkerung vor Augen. Er übersieht zunächst, daß es unmöglich ist, bei einer kon⸗ fessionell gemischten Bevölkerung die gemischten Ehen zu vermeiden; er übersieht, daß beispielsweise nach den mir vorliegenden Ziffern in Baden etwa jede zehnte Ehe eine gemischte ins. Aber, meine Herren, er scheint mir dann auch noch zu vergessen, daß wahrlich der Staat kein Interesse hat, die gemischten Ehen zu verbieten, so in allen und jeden Beziehungen zwischen den Angehörigen der großen Kon⸗ fessionen eine Barribre zu ziehen und damit seine Unterthanen in zwei große Lager zu spalten. Einen Beweis dafür brauche ich nicht zu führen, die Worte tragen ihn in sich. Und er vergißt noch eins. Ich werfe die Frage auf, und ich kann aus persönlicher Erfahrung dabei sprechen: ich gehöre einem Landestheil gemischter Bevölkerung an, einer Familie, die in mehreren Gliedern eine gemischte Ehe ge⸗ schlossen hat. Nun, meine Herren, kommt der Unfriede von den Che⸗ gatten oder von denen, die draußen stehen und die Konfession predigen? Und endlich ist anerkannt worden, auch diejenigen, die die Wiedertrauung nicht finden könnten, würden durch den Antrag des Grafen Krassow nicht gefördert. Ja, meine Herren, das ist einer der schwersten Fehler, an denen das Amendement Krassow krankt. Früher hat man immer gesagt: Denjenigen, die die Kirche nicht trauen könne, müsse man die Möglichkeit geben, ohne aus der Kirche herauszutreten, eine bürger⸗ liche Ehe zu schließen. Daher die vielen Formulirungen für die soge⸗ nannte Noth⸗Civilehe. Hier wird aber gesagt: wer in der Kirche bleiben will, soll sich nicht trauen lassen, wer sich trauen lassen will, scheide aus der Kirche. Damit ist wieder konstatirt der unversöhn⸗ liche Widerspruch zwischen den Staatsgesetzen und den Anschauungen der Kirche oder den Anschauungen gewisser Strömungen in der Kirche. Das wäre ein Wort, welches mich überleiten könnte auf das Schlußwort des Herrn, der mich auf die von mir herbei⸗ geführte Entwickelung der evangelischen Kirchenverfassung hingewiesen hat. Indeß ich will, da wir darüber hoffentlich auch noch des Näheren zu erörtern haben werden, hierüber nichts sagen. Nur das Eine: wenn aus den Erzeugnissen seiner überschwänglichen Phan⸗ tasie heraus, wie ich das Eingangs charakterifirte, der verehrte Herr von einer Schuld derer gesprochen hat, die diese Verhältnisse mit⸗ herbeiführten, daß ich ruhigen Gewissens bin, wenn ich die Verant⸗ wortung für die Vorlage trage.
Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Prrußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
V Deffentlicher
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Steckbriefe und
schlagung verhaftet werden: er ist im Betretungs⸗
falle anzuhalten und an das Kreisgericht zu Landes⸗ [634]
hut abzuliefern. Signalement. Alter: 37 Jahr, Steckbrief. röße: 5 Fuß 4 ½ Zoll. H
Fare: blond und dünn.
2. Handels⸗Register. Konkurse, Subhastationen, ladungen u. dergl. 1 4. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Untersuchungs⸗Sachen. Stirn: hoch. Augen: grau. Augenbrauen: blond.
Steckbrief. Königliches Kreisgericht, I. Abthei⸗ Kinn und Gesichtsbildung: lung zu Landeshut, den 16. Februar 1874. Der blaß. Nase: spitz. frühere Bankagent Gustav Dorn aus Landeshut] blonden schwachen Schnurrbart. in Schlesien soll wegen Urkundenfälschung und Unter⸗ V Besondere Kennzeichen: vorn eine Platte.
gug 4 Gegen den unten näher bezeichneten geb. den 15. Februar 1 8372 Religion: evangelisch. Schneidergesellen Karl Ernst Nischan aus Ber⸗ Kenn aufgefol . 1 lin, welcher in Verdacht steht, am 10. Februar 1874 Gerichts⸗ oder Polizeibehörde A
1 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 5. Amortisation, Zinszahlung u. 1
von öffentlichen Papieren.
6. Anfgebote, Vor⸗ 7. Verschiedene Bekanntmachungen. 8. 1
Literarische Anzeigen.
Nachmittags den Knecht Krüger oval. Gesichtsfarbe: proportionirt. Bart: Gestalt: kräftig.
Mund: wegen worden.
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Anzeiger. w. Industrielle Etablissemeuts, Fabriken u. Sreßhandel.
9. Familien⸗Rachrichten. v“ 8 s mittelst eines Ter⸗ Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militärbehörden zerols auf dem Wege zwischen Pieskow und Fürsten⸗ walde erschossen zu haben, ist die gerichtliche Haft
Mordes und versuchten Mordes beschlossen] festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden
Seine Verhaftung hat nicht Ansgeführt 8
werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. der, welcher von dem Aufenthalte Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten
Inserate nimmtan die autorisixte Annoncen⸗Expedition von
Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamhurg, Frank⸗
furt a. M., Areglau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
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des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den ꝛc. Nischan zu achten, ihn im Betretungsfalle
Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängniß⸗Inspektion abzuliefern. Es wird Ein Je⸗ die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen des ꝛc. Nischan baaren Auslagen, und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Beeskow, den 17. Februar 1874. Königliches K.
tirt sind und ohne welche die katholische Kirche in Preußen in die⸗
dem die katholischen Deputirten in beiden Kammern bei den Ver⸗
für die Katholiken beankragt. Indeß muß nicht ohne Grund be⸗
kann keinem Zweifel unterliegen, daß die einseitige Aufhebung SI Rechte, welche durch einen Staatsvertrag und durch die öffentliche
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Demgemäß haben auch viele der Hochwürdigen Bischöfe Preußens alsbald nach Erlaß des Gesetzes vom 2. Januar 1849 gegen die der
verletzten Rechtszustandes allmählich ein Präjudiz gegen das Recht selbst abgeleitet werden wollte, wenn die Hochwürdigsten Bischöfe 72 Preußens nicht von Zeit zu Zeit bei sich darbietenden Veranlassun⸗ 8
getheilt und ich bin daher wiederholt vom heiligen Vater ersucht
geistlichen Ehegerichten in Preußen zustehenden Rechten zu thun sein
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