1874 / 44 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

rücksichtlich der ansschließlich dem Zwecke der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes und der Industrie dienenden, also derjenigen Druck⸗ schriften gemacht wird, welche im einzelnen Exemplare einen höheren Geldwerth zu repräsentiren pflegen. Für die noch verbleibende Zeitungs⸗ presse ist die pekuntäre Belastung keine nennenswerthe, während für den Staat bei einem Abonnement auf die Summe aller Zeitungen der Aufwand ein sehr beträchtlicher sein würde. Die Auferlegung der Verpflichtung erscheint auch um so weniger unbillig, als die Presse von Kautionen befreit und in der Besteuerung entlastet, durch das Nachdrucksgesetz in ihren geistigen Interessen geschützt, durch den Post⸗ debit materiell begünstigt und durch das Preßgesetz mit mehreren Pri⸗ vilegien ausgestattet andererseits sehr namhafte Vortheile genießt.

Die Verpflichtung für die rechtzeitige Deposition des Pflicht⸗ exemplars zu sorgen, ist nicht dem Redacteur, obwohl derselbe sonst die Verantwortlichkeit für die Zeitung trägt, sondern mit Rücksicht auf die im Entwurf vorgeschlagene erleichterte Theilung der Redaktion, dem Verleger auferlegt. 8

Zu §. 11. Die Bestimmungen über die Berichtigung thatsäch⸗ licher Aeußerungen in eeae sind im Wesentlichen allen Preß⸗ gesetzen gemeinsam. Zu besonderen Bemerkungen geben nur folgende Punkte Anlaß: 1 .

Von den bestehenden Gesetzgebungen stellen einige für die Be⸗ richtigung den doppelten, andere nur den einfachen Raum des zu be⸗ richtigenden Artikels unentgeltlich zur Disposition. Der Entwurf folgt den letzteren, der Presse günstigeren Gesetzgebungen.

In Betreff der Mittel, die Erfüllung der Pflicht zur Aufnahme der Berichtigung zu sichern, ist in manchen Preßgesetzen ein summa⸗ risches Exekutionsverfahren, theils mit theils ohne daneben gehende Strafen eingeführt. Am strengsten ist hierin das österreichische Preß⸗ gesetz, nach welchem bei grundloser Weigerung die Einstellung der Zeit⸗ schrift bis zur Erfüllung der Verpflichtung gerichtsseitig zu verfügen ist. Solche Exekution ad faciendum hat etwas Mißliches und wird, auch bei beschleunigtem Verfahren, regelmäßig eine Verzögerung mit 10 bringen, welche die endliche Ergänzung der Berichtigung für den

etheiligten mehr oder weniger werthlos erscheinen lassen wird. Es empfiehlt sich daher, von dem Zwangsverfahren abzusehen, und nur eine wirksame Strafe für die Zuwiderhandlung anzudrohen (§. 19, Nr. 2 des Entwurfs). 2

Zu §. 13. Die hier getroffene Bestimmung bezweckt die Ent⸗ scheidung der bisher von den Gerichten schwankend beurtheilten Frage, inwiefern die sogenannten lithographirten ꝛc. Korrespondenzen den für die Zeitungen bestehenden Vorschriften unterworfen sind.

Zu §. 14. Das preußische Preßgesetz von 1851 gestattet das öffentliche Anschlagen von Anschlagszetteln und Plakaten nur insoweit, als dieselben Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versamm⸗ lungen, über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den ge⸗ werblichen Verkehr enthalten.

Die meisten anderen deutschen Preßgesetze beschränken die Plakate durch eine an §. 3 des Bundesbeschlusses von 1854 sich anlehnende Bestimmung dahin: daß nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß⸗ das Hausiren mit Druckschriften, eder das öffentliche Vertheilen oder An⸗ schlagen derselben stattfinden dürfe. Nachdem diese letztere Bestim⸗ mung durch die Gewerbeordnung (§. 43) modifizirt worden ist, wird angenommen werden dürfen, daß der gewerbmäßige Vertrieb von Druck⸗ schriften ꝛc. auf öffentlichen Straßen ꝛc. abgesehen von etwaigen strapenpolizeilichen Vorschriften weiteren als den in dem letzteren Gesetze bestimmten Beschränkungen nicht unterliege.

Das Königliche sächsische Preßgesetz §. 15 giebt Plakate ähnlichen Inhaltes, wie oben bei Preußen bemerkt ist, frei, und schreibt bei anderen die vorgängige Anzeige bei der Ortpolizeibehörde vor. Das Ankheften beider Arten von Plakatten soll aber Sega nur an den von der Behörde im Voraus bestimmten Orten geschehen dürfen.

Der gegenwärt ige Entwurf hat die strengeren Bestimmungen des preußischen Gesetzes aufgenommen. Es ist dabei von der Auffassung

ausgegangen, daß mit den dort gezogenenen Grenzlinien der eigentliche Bereich des Plakatenwesens richtig bezeichnet ist, und daß die Freiheit der Presse für ihre höheren politischen und sittlichen Aufgaben eher eine Beförderung, als eine Beeinträchtigung darin zu erblicken hat, wenn ein Uebergreifen der Plakatliteratur auf andere Gebiete gehemmt wird. Derselbe Grund spricht dafür, das unentgeitliche Vertheilen von Bekanntmachungen und Aufrufen auf öffentlichen Straßen und 28 8 an öffentlichen Orten auf Anzeigen gleichen Juhalts zu eschränken.

Daß durch die letztere Bestimmung der sogenannnte fliegende Buch⸗ handel, insbesondere der Zeitungsverkauf auf den Straßen nicht be⸗ rührt wird, ergiebt sich aus der Fassung des Entwurfs ohne Weiteres.

Bestimmungen darüber, an welchen Orten das öffentliche An⸗ schlagen von Plakaten zc. gestattet sein soll, sind nicht durch das Preß⸗ gesetz zu geben, sondern straßenpolizeilichen Vorschriften, unter den für diese beste enden Formen, vorzubehalten.

Zu §. 15. Um fortgesetzten straflos bleibenden Gesetzesverletzungen durch die ausländische Zeitungspresse wirksam zu begegnen, wird die Staats⸗ gewalt die Befugniß, eine auswärtige Zeitung vorübergehend vom deutschen Gebiete auszuschließen, nicht gänzlich aufgeben können. Die Befugniß muß fortan in die Hand der Reichsbehörde gelegt wer⸗ den, und wird unter den im Entwurfe bestimmten, durch eine wieder⸗ holte gerichtliche Verurtheilung bedingten Voraussetzungen nicht bedenk⸗ lich erscheinen.

Das Fortbestehen der bisher in den einzelnen Bundesstaaten er⸗ gangenen derartigen Verbote innerhalb ihres bisherigen Bereichs würde mit Unzuträglichkeiten verbunden sein. Es empfiehlt sich daher, diese Verbote mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erlöschen zu lassen. (Schluß folgt.)

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 20. Februar. Die Rede, welche der Minister des Innern Graf zu Eulenburg in der Sitzung des Herren⸗ hauses am 18. d. M. über §§. 2—5 des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung, hielt, hatte folgenden Wortlaut:

Meine Herren! Sie gestatten wohl, daß ich zu dem Antrage des V.8* Hobrecht einige Bemerkungen mache, und den Standpunkt der Regierung mit wenigen Worten auseinandersetze. Ich will nur zwei Punkte berühren: erstens die Abgrenzung der Amtsbezirke und zweitens die in dem Gesetze proponirte zwangsweise Heranziehung der Amts⸗ vorsteher zur Ausübung der Funktionen der Standesbeamten. Bei der Abgrenzung der Amtsbezirke möchte ich doch bitten, die Staatsbehörde nicht zu eliminiren und nicht das ganze Abgrenzungsgeschäft in die Hände der Kreisausschüsse zu legen. Nach den Erfahrungen, die bei der Ausführung der Kreisordnung gemacht sind, liegt, glaube ich, volle Veranlassung vor, staatliche Organe als diejenigen hinzustellen, welche die definitive Entscheidung über die Abgrenzung der Standes⸗Amtsbezirke haben sollen. Als bei Berathung der Kreisordnung beantragt wurde, die Abgrenzung der Amtsbezirke in den Händen des Ministers zu konzentriren, schien mir die dem Minister dadurch gestellte Aüfgabe als eine kaum zu überwältigende, und nur auf den dringenden Wunsch der gesetz⸗ gebenden Körperschaften ertheilte die Regierung ihre Zustimmung zu iner solchen Festsetzung. Ich fann aber nicht anders sagen, als daß die Bestimmung ausführbar gewesen ist und wenn auch außerordent⸗ lich viel Mühe und Zeit gebraucht worden ist, so. ist doch unleugbar, daß die Gleichförmigkeit der Ausführung wesentlich durch diese Pro⸗ zedur gewonnen hat. Es haben viele Meinungsverschiedenheiten in⸗ nerhalb der Kreise und innerhalb der Regierungsbehörden auf diese Weise ihre einfache Ausgleichung gefunden, während sie, wenn eine o che Centralinstanz nicht dagewesen wäre, unangenehm fortgewirkt haben würden. Ich glaube daher, daß auch in Bezug auf die Ab⸗

grenzung der Bezirke für die Standesämter es gut ist, wenn zwar nicht der Minister, so doch der F plertang egden. oder der Ober⸗ präsident die defim tive Entscheidung zu geben hat. Daß sie sich der Mitwir⸗ kung der Kommunalbehörden nicht entschlagen können, liegt auf der Hand,

bes

sich besser in der Hand einer Centralbehörde, als in der der Kreis⸗ ausschüsse, aus welcher eine sehr bunte Karte hervorgehen würde. Ich visehernenic daß die Vorschläge der Kommission des Herrenhauses richtig sind.

Nun noch ein paar Worte über den Amtsvorsteher. Man hat gesagt, den Amtsvorstehern würden Geschäfte zugemuthet, auf die sie nicht gefaßt waren und noch dazu solche, welche ihrer Natur nach vielen der Herren nicht angenehm seien. Demgegenüber bemerke ich aber, meine Herren, daß Sie es doch der Regierung nicht verdenken können, wenn sie, nachdem eine Organisation zu Stande gekommen war, welche überall feste Punkte für die Ver⸗ waltung gewährt, bei Erlaß eines neuen Gesetzes, welches eine Be⸗ hördenthätigkeit erheischt an diese festen Punkte anzuknüpfen und die Ausführung des Gesetzes, dadurch zu erleichtern sucht, daß man an bestehende Organe anknüpft. Der Gedanke liegt nahe, daß, der geringe Anklang, welchen dieses Gesetz im Anfang wenigstens finden wird, sich vermindern wird, wenn man die betreffenden Interessenten nicht ein für allemal an bestimmte Punkte weist, von denen feststeht, daß sie dort, wie bisher bei den Kirchen und Pfarrern, diejenigen Pflichten erfüllen können, welche das Personen⸗Standesgesetz ihnen auferlegt. Eine fluktuirende Beamtenschaft, und die daraus für die Bevölkerung entstehende Nothwendigkeit, sich zu erkundigen, vor wem denn zur Zeit die Ehen abgeschlossen werden, bei Geburten und Sterbefälle anzu⸗ zeigen sind, erschweren die Erfüllung der durch das Gesetz auferlegten Pflicht außerordentlich, und erst wenn man sagen könnte, statt bei den Pfarrern werden jetzt die Erklärungen ein für allemal bei den Amtsvorstehern abgegeben und angenommen, würde die Sache sich einfach gestalten und die Bevölkerung sich materiell und formell leicht an die neue Instruktion gewöhnen. Die Berechtigung dieses Gedan⸗ kens werden Sie mir nicht bestreiten können. Es war eigentlich eine logische Konsequenz, gerade den Amtsvorsteher zum Träger der Funk⸗ tienen der Standesbeamten zu machen. 1

Außerdem aber glaube ich, daß die Befürchtungen, welche die Herren von der Uebertragung dieser Funktionen an die Amtsvorsteher hegen, übertrieben sind und eigentlich anderen Erwägungen Platz machen müssen. Die Herren fürchten namentlich mit ihrer Zeit außerordent⸗ lich in Anspruch genommen, in ihren Lokalitäten, ihrem Beamtenperso⸗ nal u. s. w. zu größerem Aufwand veranlaßt zu werden, kurz einen größeren Apparat mit ihrem Amte verbinden zu müssen, als ihnen durch die Funktionen, die ihnen zunächst die Kreisordnung zuweist, auf⸗ erlegt wird. Nun aber, meine Hearen, die statistischen Tabellen, die ich mir aus einem Zeitraume von fünf Jahren habe zusammenstellen lassen, ergeben, daß auf 1000 Einwohner jährlich 38 Geburtsfälle, 28 Todes⸗ fälle und 8 Trauungen kommen, zusammen also ungefähr 70 Fälle von Geburten und Tod und 8 Trauungen. Nach der Kreisordnung sollen die Amtsbezirke von 800 bis 3000 Seelen zusammengesetzt sein; wir wollen im Durchschnitt annehmen von 2000 bis 3000 Seelen. Es würde also die vorerwähnte Zahl mit 2 oder 3 multiplizirt wer⸗ den müssen, höher wird sie nicht kommen, denn wenn es auch Amts⸗ bezirke giebt, welche mehr als 3000 Seelen zählen, so schließt das Ge⸗ setz doch nicht aus, daß diese großen Amtsbezirke in mehrere Civil⸗ standsbezirke getbeilt werden. Es würde sich also die Durch⸗ schnittszahl immer auf 16 bis 20 Trauungen und auf ctwa 150 Sterbefälle und Geburten stellen. Für die Trauungen kann der Amtsvorsteher einen bestimmten Tag in der Woche und für das Anmelden der Sterbefälle und Geburten ist die Sache doch ganz außerordentlich einfach, es ist dabei irgend ein Skrupel, wie er wohl vorkommen kann, wo man sich über etwa bestehende Ehehinder⸗ nisse schlüssig machen muß, nicht wohl denkbar; ein einfacher Schrei⸗ ber, ein Mann mit gesundem Verstande und deutlicher Handschrift, kann das Standesbuch, das von Geburten und Sterbefällen handelt, leicht und einfach führen. Die Erfahrung lehrt, daß ein großer Theil der Kirchenbücher von den Kustern geführt worden ist und nicht von den Pastoren, und bezeichnend ist es, daß Beschwerden über Inkorrektheiten der Kirchenbücher über nicht formgerechte Füh⸗ rung derselben äußerst selten zur Kenntniß der oberen Behörden ge⸗ kommen sind. Ich glaube, daß dieser Umstand vielleicht darauf hin⸗ wirken könnte, die Aufsicht, die das Gesetz für die Standesbeamten in Aussicht genommen hat, nicht so formell und genirend zu kon⸗ sänihea wie das im Anfange der Fall war, sondern in dieser Bezie⸗

ung den Amtsvorstehern gegenüber eine freiere Auffassung gelten zu lassen und dasjenige, was ursprünglich den Staatsanwälten oder den Gerichten zugedacht wurde, einer Verwaltungsbehörde zuzutheilen. Im Gegensatze zu den meiner Ansicht nach übertriebenen Befürchtungen von Belästigung durch die Führung der Civilstandsregister, möchte ich annehmen, daß der Amtsvorsteher als solcher ein Interesse hat, die Aufnahme der Civilstands⸗Akte in seine Hand zu bekommen. Man behauptet, durch das Entfernen der Civilstandsregister aus den

änden der Geistlichen verlören dieselben einen Theil iherer Autorität.

st diese Behauptung aber begründet. so wird es zᷓwünscht sein, diese Autorität bei irgend einem andern Organe wieder zu finden, an dessen voller Wirksamkeit der Staat ein wesentliches Interesse hat, und es würde mir vier augenehmer sein, diese Autorität bei den Amts⸗

vorstehern wiederzufinden, als bei irgend einem Privatmanne, der nach

einiger Zeit sagt, nun danke ich, und das Amt einem Andern über⸗ giebt. Wenn ich Amtsvorsteher wäre, so würde ich mir die Führung der Standesbücher nicht entgehen lassen, Ich bin der Ansicht, daß es von außerordentlichem Einflusse auf die schnelle Wirksamkeit des Ge⸗ setzes und der ausführenden Organe sein würde, wenn man die Amts⸗ vorsteher als diejenigen bezeichnete, die ex lege zur Aus⸗ übung der Funktionen als Standesbeamten berufen sind. Bevor Sie einen Beschluß fassen, bitte ich Sie, die Betrach⸗ tungen, die ich mir erlaubt habe, Ihnen mit kurzen Worten vorzu⸗ führen, nicht ganz bei Seite zu setzen und sich von der Befürchtnng, daß die ganze Ehrenamts⸗Vorsteherschaft über den Haufen fallen werde, nicht hinreißen zu lassen. Aber, meine Herren, Sie müssen ja Ihr Land und dessen Gesinnungen kennen. Haben Sie die volle Ueber⸗ zeugung, daß das Gesetz in volle Wirksamkeit treten kann, auch ohne Zwang für die Amtsvorsteher, und fällt Ihr Beschluß demgemäß aus,

so wird dies kein Gegenstand sein, bei dem die Regierung ein Veto

einlegen allein die Sache selbst ist so wichtig und bedarf so eingehender Erwägung, daß ich Sie dringend bitte, Sich dieser Er⸗ wägung nicht zu entziehen.

In der gestrigen Sitzung des Herrenhauses erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt in der Diskussion über das genannte Gesetz, und zwar zu §. 6 und die dazu gestellten Anträge:

Die Königliche Regierung hat kein Bedenken bei dem Antrage Ihrer Kommission, auch würden die Abänderungsanträge sowohl des Herrn von Voß als des Herrn Grafen Krassow besondere Bedenken nicht erregen. Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß es vielleicht sich empfehlen möchte, die Abstimmung über das dritte Alinea des §. 6 bis dahin auszusetzen, daß der Antrag des Herrn Fürsten von Pleß zur Verhandlung gekommen ist. Obwohl ich näm⸗ lich für diesen Antrag nicht bin, glaube ich doch, daß man ihm weitere äußere Schwierigkeiten nicht bereiten solle, als ihm bereits jetzt ent⸗ gegenstehen. Es könnte das Resultat der Abstimmung über den An⸗ trag des Herrn Fürsten von Pleß auf den Inhalt dieses dritten Alineas einigermaßen zurückwirken.

Der Antrag des Herrn Fürsten von Pleß kommt spät, aber auch verspätet. Der Antrag ist nach meiner Ueberzeugung aus formellen Gründen ganz unzulässig. Allerdings ist meine Auffassung des Amen⸗ dements der Fürsten von Ptieß eine ganz andere, als diejenige, welche von den beiden Herren Vorrednern hier dargelegt worden ist. Der Fürst Pleß geht, wie ich die Sache auffasse, von folgenden Gedanken aus. Die Beurkundung der Eheschließung ist Sache des Richters, nicht des Standesbeamten; die Thätigkeit des Stan⸗ desbeamten bezüglich der Eheschließung ist beschränkt auf die Registerführung und anf dasjenige, was damit zusammenhängt. Der Richter kommt hier in Betracht als Beamter der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit, nicht als Standesbeamter. Wenn der Fürst

von Pleß das nicht wollte, so hätte er einfach sagen können: der

sie müßten sich an dieselbe wenden, selbst wenn es im Gefetze nicht Richter als Standesbeamter. Wenn ich aber die Sache auch so timmt wäre; aber die Gleichförmigkeit der Ausführung gestaltet! guffasse und demgemäß nicht annehmen kann, daß der Umstand, daß

3 8 1“

im §. 1 und folgende von Standesbeamten die Rede ist, in Betracht kommt, so steht der §. 1 doch insofern ganz entschieden dem Antrage des Fürsten von Pleß entgegen, als hier gesagt wird: die Beurkun⸗ dung der Heirathen erfolgt von Standesbeamten. Steht das feft so würde es ein offenbarer Widerspruch sein, wenn es jetzt heißen soll, die Beurkundung der Heirathen erfolgt durch den Richter. Das ist meiner Ueberzeugung nach so offenbar, daß, wenn Sie den §. 1 nicht noch abändern können, der Antrag von vornherein als unzulässig sich darstellt. Aber wenn Sie anderer Meinung sein sollten, so würden auch noch weitere formelle Bedenken entgegentreten. So wie der An⸗ trag liegt, ist er mit dem Gesetze nicht vereinbar. Es müßten Abänderun⸗ gen eintreten einmal bezüglich der Organisation denn das einzelne In⸗ stitut besteht in dem größeren Theile der Monarchie nicht sodann bezüglich der Registerführung. Wie die 3 jetzt liegt, soll die Ehe gültig werden mit der Eintragung in die Register. Allein nach dem Amen⸗ dement des Herrn Fürsten von Pleß würde die Eheschließung gültig werden mit dem Abschluß des gerichtlichen Protokolls. Ich gebe deshalb dem Herrn Fürsten von Pleß anheim, das Amendement zurückzuziehen. Es ist auch für Jemand, der in der Sache mit dem Herrn Feülen von Slcß übereinstimmend sein möchte, nicht möglich, es nach Lage der Sache zu rechtfertigen. 1 Uebrigens will ich mir die Bemerkung erlauben, daß ich mich den sächlichen Bedenken, welche der Herr Berichterstatter Wever vorge⸗ bracht hat, nicht durchweg einverstanden sein möchte. Ich glaube, daß wohl zu wenig Rücksicht genommen wird auf das Gericht.

Auf eine Erwiderung des Fürsten v. Pleß:

Ich werde auch zur Zeit mich auf eine sachliche Erwägung nicht einlassen, weil ich der Meinung bin, daß dies nicht weiter führt. Wenn ich dem Fürsten Pleß alles zugeben wollte, was er sagt, so ist damit der Antrag doch nicht zu rechtfertigen, weil das Haus, indem es den Antrag annähme, sich in Widerspruch setzen würde mit seinen früheren

Beschlüssen. Der Fürst Pleß hat jetzt bestätigt, daß diejenige Auf⸗

fassung, welche ich von seinem Antrage gehabt habe, die richtige sei. Wenn diese aber die richtige ist, so will der Fürst Pleß, daß die Be⸗ urkundung der Eheschließung durch den Richter erfolge, während im §. 1 doch ausdrücklich gesagt ist: die Beurkundung der Eheschließung erfolgt durch Standesbeamte. Fuüͤrst Pleß hat dieses formelle Be⸗ denken gar nicht berührt und auch nicht zu widerlegen gesucht. Ich kann mir wohl denken, daß Fürst Pleß auf dieses for⸗ melle Bedenken an sich kein großes Gewicht legt. Es ist ja auch unangenehm, ein solches formelles Bedenken sich entgegentreten u sehen. Das Haus ist nicht in der Lage, mit seinen früheren Beschlüffen in Widerspruch zu treten. Aber auch dann würden noch weitere formelle Bedenken übrig sein, die ich hervorgehoben habe. Das Gesetz würde unausführbar sein, wenn im §. 24 nur von einem „Einzelrichter“ die Rede sein soll. Es würde ausführbar sein,

wenn das Einzelrichterinstitut in der ganzen Monarchie gälte. In den

alten Provinzen besteht dasselbe nicht. In dieser Beziehnng würde

eine Erweiterung des Antrages erforderlich sein. Weiter würde auch

eine Aenderung betreffs der Beurkundung und Eintragung in die Re⸗ gister nöthig sein. Die Bedenken, welche ich zu §. 6 geltend machte waren nicht darauf gegründet, daß das Amendement des Fürsten Pleß direkt den Vorschriften des §. 6 widerspräche. Ich habe vielmehr Folgendes im Sinn. Wenn man die Eheschließung dem Richter über⸗ trägt, als Beamten freiwilliger Gerichtsbarkeit, so werden die Beschwer⸗ den gegen seine Handlungen den gewöhnlichen Rechtszug haben. Dies ist aber ein anderer Weg als derjenige, welcher in §. 6 für die Be⸗ gegen Verfügungen der Standesbeamten geregelt ist. Es chien wünschenswerth, beides miteinander in Uebereinstimmung zu bringen. Ich muß die Herren noch einmal bitten den Antrag e lehnen, weil er in Widerspruch steht mit den gestern in diesem Hohen Hause gefaßten Beschlüssen. 8 8

Nach dem Baron Senfft v. Pilsachtt—

Sie werden sich erinnern, daß ich mich auf die Sache gar nicht eingelassen habe, aus dem Grunde, weil ich glaubte, es würde zu weit führen. Ich kann auch durchaus nicht zugeben, wenn der geehrte Herr, welcher soeben gesprochen hat, bemerkt, ich hätte anerkannt, daß in den Ausführungen des Herrn Fürsten von Pleß viel Zutreffendes enthalten sei. Davon habe ich kein Wort gesagt. Ich habe vielmehr gesagt, wenn man dem Herrn Fürsten von Pleß auch Alles zugeben wollte, was er gesagt hat, so fuͤhre ihn das nicht weiter. Das ist ja wohl nicht zu verkennen, daß es sich um eine Frage handelt, die disputabel ist. Es kommt auf Gründe und Gegengründe an. Wenn ich jetzt als Mitglied des Herrenhauses über den Antrag Fürst von Pleß, ab⸗ gesehen von formellen Gründen, nur nach Rücksichten materieller Zweck⸗ mäßigkeit meine Stimme abgeben sollte, so würde ich gegen den An⸗ trag stimmen. 1

1“

Ihre Kommission hat vorgeschlagen, ü;ber die erfolgte Eheschließung

den Eheleuten sofort eine Bescheinigung auszustellen. Das heißt also: der Standesbeamte soll den Eheleuten, bevor sie sich entfernen, eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung in das Register zustellen. Es scheint mir diese Bestimmung eine sehr angemessene, aber auch eine solche zu sein, die vollständig genügt. Herr Dr. Dernburg will noch hinzusetzen: daß der Standesbeamte unmittelbar nach der Voll⸗ ziehung das Heirathsregister den Eheleuten vorzeigen soll. Ich kann nicht annehmen, daß die Erweiterung der Vorschrift von irgend welcher Bedeutung sei, insbesondere daß sie eine praktische sei, wie Herr Dr. Dernburg meint, möchte ich auch beistreiten. Die Sache liegt einfach so, die Brautleute sind getraut, jetzt soll der Standesbeamte sagen: Hier haben Sie die Bescheinung über die er⸗ folgte Eintragung und, um sich zu überzeugen, daß die Bescheinigung ichtig ist, sehen Sie das Buch ein.

Ich glaube, daß eine solche Vorschrift ohne Bedeutung; wollen die Herren aber den Antrag annehmen, so ist ein besonderes Bedenken von Seiten der Regierung nicht zu erheben. Ich kann aber nur wiederholen, daß meiner Ueberzeugung nach es sich um eine ganz un⸗ praktische Vorschrift handle.

Ich glaube, der Herr Vorredner irrt sich, wenn er davon ausgeht, daß der Vorschlag Ihrer Kommission in dem betreffenden Punkte etwas wesentlich anderes sage, als der Beschluß des Abgeordnetenhauses. Am Schluß des §. 36 ist nach den Beschlüssen des Abgeordneten⸗ hauses gesagt: „Mit bewirkter Eintragung der Eheschließung in das Heirathsregister erlangt die Ehe bürgerliche Gültigkeit.“ Der Regie⸗ rungsentwurf hatte allerdings diese Vorschrift nicht, die Abändernng ist wesentlich gleichbedeutend mit den Anträgen Ihrer Kommission. Die Abänderung wurde erforderlich durch eine Vorschrift des Straf⸗ gesetzbuches, welche voraussetzt, daß der Fösckln der Heirathsurkunde auch den Abschluß der Ehe bewirkt. Im Uebrigen glaube ich, em⸗ pfehlen sich gegenüber den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses die Anträge Ihrer Kommission. Das Bedenken, welches der Herr Vor⸗ redner geltend machte, wird sehr erheblich dadurch abgeschwächt, daß nach den Beschlüssen Ihrer Kommission es am Schlusse des §. 36 heißt: „Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort ein Bescheinigung auszustellen.“ ,

Zu §. 11 erklärte der Finanz⸗Minister Camphausen:

Einer der Herren Vorredner hat das Finanz⸗Ministerium in diese Debatte hineingezogen. Ich erlaube mir zu bemerken, daß bei der ersten Vorlegung des Gesetzentwurfs dieser Vorschlag von den bethei⸗ ligten Ministern ausgegangen ist und daß der Finanz⸗Minister sich bereit erklärt hat, sich diesen Vorschlag gefallen zulassen. Es wurde Seitens der Regierung ein großer Werth darauf gelegt, die Standesregister kostenfr ei führen zu Uehen, weil in manchen Fällen auf eine unglückliche Ankün⸗ digung Strafen angedroht sind und man die Erfüllung der pünktlichen Anmeldung nicht dadurch erschweren wollte, daß mit der Vornahme dieses Aktes auch Gebühren zu verbinden seien. Was die Frage wegen der Entschädigung der Geistlichen betrifft, so werden wir ja bei §. 53 auf diese zurüͤckzukommen haben. Es wird dort wohl das ganze Verhältniß einer eingehenden Erwägung unterliegen, daß, wenn der preußische Staat sich entschließen sollte, den Geistlichen eine Ab⸗ findung zu geben, dafür sich vch allenfalls die Mittel würden auf⸗ treiben lassen, das, glaube ich, hoffen zu dürfen. 8

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