1874 / 45 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

nahme der einzelnen Monate von 1873 und 1872

zu stellen: eZ11I“ 232,311 Thlr. 183,452 Thlr. + 48,859 Thlr. 205,339 165,315 40,024 228,215 187,257 175,725

213,675 214,828 179,249 180,788

211,588 210,468 214,625 218,313 205,862 241,853 239,436

221,771

226,355 November. 200,678 208,608 219,386

Dezember. 211,255 ;

Aus dieser Uebersicht ergiebt sich, daß die oben nachgewiesene Einnahme mehr gegen 1872 lediglich auf den im 1. Halbjahr 1873. stattgefundenen stärkeren Wechselverkehr trifft; der Mehrertrag dieses Zeitabschnittes belief sich auf 233,170 Thlr., wogegen der Verkehr in der zweiten Jahreshälfte gegen 1872 einen Ausfall von 768 Thlr. er⸗ geben hat. Die stärkste Abnahme der Einnahmen entfällt auf die Monate November und Dezember v. J. In denjenigen Ober⸗Post⸗ Direktionsbezirken des Reichspostgebiets, welche ihres Handels und ihrer Industrie wegen einen besonders starken Wechselverkehr haben, war der glnees der Steuer in den beiden Jahreshälften 1873 und 1872 olgender:

2 2

anaaasauu a aua a aAXa a asau a a 2 aa a a a a a2 aua

Januar Juni

1873. 1872

LEE“ 05,243 185,250 158,939 119,929 81,625 69,096 74,356 53,530 68,273 57,056 61,058 46,133 49,944 33,750 43,555 34,917 40,944 30,219 30,944 25,068 29,401 23,889

Juli Dezember 18è73. 1872. Thlr. Thlr.

190,280 236,706 146,351 161,299

90,781 74,826

67,563 86,249

68,849 59,935

63,789 59,501

45,415 42,425

40,861 39,591

44,263 33,475

34,117 32,510

32,468 29,577

Magdeburg

Straßburg i. E.

Danzig 28,514 23,790 31,833 28,395

Königsberg 28,351 25,798 29,521 29,209

Im Allgemeinen ersieht man hieraus, daß der im 2. Halbjahr

1873 gegen 1872 hervorgetretene Einnahmeausfall lediglich auf den Wechselverkehr in den Bezirken Berlin, Hamburg und Frank⸗ furt a. M. trifft.

Aus den erhobenen Steuerbeträgen berechnet sich (nach dem Maß⸗ stabe von ½ pro Mille Steuer) der Wechselverkehr im ganzen Reiche für 1873 auf ca. 5,229,000,000 Thlr. gegen 4,765,000,000 Thlr. im Vorjahre.

London, 17. Februar. Die Gesammtzahl der Personen, die im vergangenen Jahre aus den Häfen des Vereinigten Königreiches, wo Regierungsagenten stationirt sind, auswanderten, beläuft sich dem jährlichen Ausweise des Marine⸗Departements im Handelsamte zufolge auf 310,612. England stellte dazu 123,343, Schottland 21,310, Irland 83,692 Seelen und 72,198 kommen auf das Ausland. Ihren Bestimmungsorten nach vertheilten sich die Auswanderer in 233,073 (inkl. 75,536 Irländer) nach den Vereinigten Staaten, 37,208 nach den nordamerikanischen Kolonien, 26,428 nach den australischen Kolo⸗

mithin 1873

nien, und 13,903 nach anderen Orten. Die Auswanderung aus dem Vereinigten Königreich in 1873 war die größte seit 1854.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Leipzig, 20. Februar. Nach hier eingegangener Meldung ist der Professor der pathologischen Anatomie an der hiesigen Universität, Dr. Karl Ernst Bock, gestern in Wiesbaden, 65 Jahre alt, nach län⸗

2

gerer Krankheit mit Tode abgegangen. “.“

de.— Zu Ehren des Hofrath Dr. Rokitansky in Wien, Präsi⸗ dent der Akademie der Wissenschaft, der in diesen Tagen seinen 70. Geburtstag feierte, haben in Wien große Festlichkeiten stattgefunden. Der Kaiser hat dem Gefeierten das Commandeurkreuz des Leopold⸗ Ordens verliehen.

Wie die „Wiener Zeitung“ mittheilt, hat Cavaliere Salazaro am 20. v. M. Neapel verlassen, um die Ausgrabungen von Pästum und Velia (Helia) in Angriff zu nehmen ein Amt, womit er von der Kommission der schönen Künste betraut worden. Beide Orte sind noch kaum berührt worden, was sich nur durch die Eutfernung von Neapel, dem geistigen Aktionsplatz und durch die Ab⸗ sorbirung des Interesses durch Herculanum und Pompeji erklären läßt. Die archäologische Gesellschaft von Terra di Lavoro und von Salerno haben jetzt jedoch daranf bestanden, auch in jenen Theilen der Provinz die Schätze des Alterthums zu heben. Daß eben die ältesten Gemälde, mit welchen das Museum in Neapel prangt, aus Pästum stammen, erhöht noch die Erwartungen, welche man an die Durchforschung dieses Landstriches knüpft. Gleichzeitig werden in Capua und Salerno Kunst⸗Museen gegründet, in welchen die griechischen Kunstschätze auf Kosten der Provinz aufgestellt werden sollen. Diese Decentralisation wird, indem sie die Bildung befördert, das Interesse wecken und so den Anstoß zu immer wieder erneuten Nachsuchungen geben. Salazaro ist als Autor des Werkes „Studi sui Monumenti dell' Italia Meridionale dal IV. al XIII. Secolo“ befann

Gewerbe und Handel.

Leipzig, 20. Februar. (W. T. B.) Der Aufsichtsrath der Leipziger Bank beschloß, pro 1873 eine Dividende von 9 ¾16 % zu vertheilen, so daß also der Dividendencoupon der alten Aktien mit 16 ½ Thlr., der Coupon der früheren jungen Aktien mit 111 ¼ Thlr., vorbehaltlich der Genehmigung der Generalversammlung, zur Auszah⸗ lung gelangen würde.

Verkehrs⸗Anstalten. 16“

erSwinemünde, 21. Februar. (W T. B.) Der Postdampfer „Washington“ vom baltischen Lloyd ist 827 Roergestde 11 werpenzwohlbehalten hier eingetroffen., .

Die Nr. 14 der „Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn⸗Verwaltungen“ hat folgenden Inhalt: Eischat der preußischen Eisenbahnen für das Betriebsjahr 1872. Zum Ent⸗ wurfs eines Gesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen. Der Kontrakt über den Verkauf der Friedrich⸗Franz⸗Eisenbahn (Sluß). Vereinsgebiet: Berliner Briefe. Hannoversche ⸗Staatseisenbahn. Aus Süddeutschland. Bayern. Ausland: Gotthardbahn (13. Monats⸗ bericht). Literatur: Vorträge über Eisenbahnen von Dr. E. Winkler. Zeitschrift für Kapital und Rente. Eisenbahn⸗Kalender. Offizielle und Privat⸗Anzeigen.

Koönigliche Schauspiele.

Sonntag, den 22. Februar. Opernhaus. Neu einstudirt: Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch⸗ phantastische Oper in 3 Akten. Musik von Nicolai. Tanz von Hoguet. In Scene gesetzt vom Direktor Ernst. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (52. Vorstellung). Zum ersten Male wieder⸗ holt: Dunkle Wolken. Dramatische Kleinigkeit in 1 Akt von Fournier, deutsch von F. Tietz. Hierauf: Der Jugendfreund. Lust⸗ spiel in 3 Abtheilungen, frei nach Ancelot und Comberousse von F. v. Holbein. Zum Schluß: Ein Pas de deux vor hundert Jahren. Berlin 1744. Genrebild in französischer und deutscher Sprache von L. Schneider. Musik von H. Schmidt. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Sonntag, den 22. Februar. Im Saal⸗Theater des König⸗ lichen Schauspielhauses. Einunddreißigste Vorstellung der fran⸗ zösischen Schauspieler⸗Gesellschaft. Deuxième représentation de: Les Locataires du Troisiéöme. Deuxiêème représentation de: Les ressources de Jonathas. Deuxième représentation de La Veuve au Camélia.

Montag, 23. Februar. Opernhaus. Der Freischütz. Oper in 3 Abtheilungen. von Weber. als letzte Gastrolle. Aennchen: Frl. Haupt. Caspar: Hr. Kro⸗ lop. Max: Hr. Diener. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. 8

Schauspielhaus. (53. Vorstellung.) Des Meeres und der Liebe Wellen. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Grillparzer. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise. 8

Dienstag, 24. Februar. Opernhaus. (52. Vorstellung.) Belmonte und Constanze, oder: Die Entführung aus dem Se⸗ rail. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Mozart. Constanze:

Musik von C. M.

Frl. Grossi. Blonde: Frl. Lehmann. Belmonte: Hr. Schott. Pedrillo: Hr. Woworsky. Osmin: Hr. Fricke. Anfang halb

7 Uhr. Mittel⸗Preise. Schauspielhaus. (54. Vorstellung.) Dunkle Wolken. Dra⸗

matische Kleinigkeit in 1 Akt von Fournier, deutsch von F. Tietz. 8 Hierauf: Der Jugendfreund. Lustspiel in 3 Abtheilungen, frei

nach Ancelot und Comberousse von F. v. Holbein. Zum Schluß: Ein Pas de deux vor hundert Jahren. Berlin 1744. Genrebild in französischer und deutscher Sprache von L. Schnei⸗ der. Musik von H. Schmidt. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Dienstag, 24. Februar. Im Saal⸗Theater des König⸗ lichen Schauspielhauses. Zweiunddreißigste Vorstellung der fran⸗ zösischen Schauspieler⸗Gesellschaft. Quatriéme représentation de: Le Demi-Monde. Comédie en cinq actes, en prose, par Mr. Alexandre Dumas fils.

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenständ können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗Inspektoren Schewe (Opernhaus) und Hoff meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt.

Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[658] Bekanntmachung. In dem Konkurse über das Vermögen der Kauf⸗ manns August Mandenberg zu Charlottenburg ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin auf den 3. Mäürz 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 18, vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt wor⸗ den. Die Betheiligten werden hiervon mit dem Be⸗ merken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Konkursgläu⸗ biger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder anderes Abson⸗ derungsrecht in Anspruch genommen wird, zur Theil⸗ nahme an der Beschlußfassung über den Akkord be⸗ rechtigen. Charlottenburg, den 16. Februar 1874. Khönigliche Kreisgerichts⸗Deputation. Der Kommissar des Konkurses. Niewandt.

Thlr. soll

verkündet werden.

[663]

In dem Konkurse über das Vermögen des Tuchfabrikanten Albert Julius Tietz, in Firma:

1 Steckhriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Handels⸗Register.

2. Konkurse, Subhastationen, R ladungen u. dergl.

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submisstonen ꝛc.

ös Nothwendiger Verkauf.

„Das der Wittwe und den Erben des Mühlen⸗ besitzers Wilhelm Paulenz gehörige, in Blumenthal belegene und im Hypothekenbuche von Blumenthal Band I. Blatt 223 Nr. 38 verzeichnete Wind⸗ mühlengrundstück veranlagt zur Grundsteuer bei einem Flächeninhalt von 23 Hektar 61 Ar 20 Qu.⸗ Meter nach einem Reinertrage von 85,27 Thlr. zur Gebäudesteuer nach einem Nutzungswerthe von 48

am 28. April, Vormittags 11 Uhr, im Wege der nothwendigen Subhastation versteigert und das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages

am 5. Mai, Vormittags 11 Uhr,

Hypothekenschein sind im Bureau einzusehen.

Alle diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben bei Vermeidung der Ausschließung spätestens im Versteigerungs⸗Termin anzumelden. Ueckermünde, den 8. Februar 1874.

Königliche Kreisgerichts⸗Deputation Der Subhastationsrichter.

von öffentlichen Papieren.

Aufgebote, Vor-⸗ 7. Perschiedene Bekanntmachun 8. Literarische Anzeigen. ——

9. Familien⸗Nachrichten.

kinder⸗, Näh⸗ und

landes.

nisch) behandelten Personen.

stantinopel, Bebeck, Auszug aus der Steuerrolle und Lebens und Lichtes.

Julius Tietz zu Luckenwalde ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin auf den 13. März 1874, Vormittags 10 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 1, vor dem unterzeichneten Kommissar anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten oder vorläufig zu⸗ hlasseen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit ür dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypo⸗ thekenrecht, Pfandrecht oder anderes Absonderungs⸗ recht in Anspruch genommen wird, se Theilnahme wie an der Beschlußfassung über den Akkord berechtigen. Jüterbog, den 19. Februar 1874. 1 Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses.

solcher seit

[659ö32 Bekanntmachung.

Der Callmann, in Firma C. Aronsonsche

Konkurs von Lautenburg ist durch rechtskräftig be⸗

stätigten Akkord beendet. Strasburg i. W., den 16. Februar 1874. Koönigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

nehmen fördern zu

[664] Bekanntmachung. In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf⸗ manns Jacob Landsberg, in Firma: Jacob Landsberg hier, Schlossohle, ist der Kaufmann Paul Zorn hier Friedrichstraße Nr. 16 zum defini⸗ tiven Verwalter der Masse bestellt worden. Breslau, den 14. Februar 1874. Königliches Stadtgericht. Erste Abtheilung. 3

ten werden müssen,

nicht zu hoffen.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Einladung. Unter der höchsten Protektion Ihrer Königlichen Hoheiten der bscs W 1 zu Mecklenburg⸗Schwerin und der Prinzeß Marie von Preußen sind die Unterzeichneten zusammenge⸗ treten, um im Monat März d. J. wiederum einen Verkauf zum Besten des Diakonissen⸗Mutter⸗ hauses zu Kaiserswerth a. R. zu veranstalten,

mäßiger Wiederkehr alle Es ergeht daher an alle Freunde und Wohlthäter der Diakonissensache, insonderheit des Mutterhauses zu Kaiserswerth, der ältesten, seit 1833 bestehenden, in stetem Fortschreiten und segensreichem Wirken gebliebenen Anstalt, hierdurch die herzliche Bitte, durch Gaben aller Art, das oben genannte Unter⸗

„Die Anstalt zu Kaiserswerth bedarf um so mehr einer üngeros ergihen Beihülfe, als der letzte Jahres⸗ Abschluß ein Defizit von 5339 Thlr. ergab. An⸗ gesichts der noch immer wachsenden Theuerung aller

digen Bauten an verschiedenen Orten, ist eine Deckung dieses Defizits durch die regelmäßigen Beiträge aber

Von den augenblicklich zum Verbande des Kaisers⸗ werther Mutterhaus

sind allein in Berlin 37 auf 9 verschiedenen Arbeitsfel⸗

ilhelm 11 bis 3 Uhr.

Rheinbaben, v. Rochow, Linkstr. 40,

Köthnerstr 3,

dem Jahre 1860 in regel⸗

zwei Jahre stattfand.

wollen. rau v. Geisler, Hallesche Ufer Matthäikirchstr. 22,

und der noch dringend nothwen⸗

Chausseestr. 36

es gehörenden 570 Diakonissinnen Bellevpuestr. 8,

5. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

6. Industrielle Etablissemeuts, Fabriken u. Großhandel.

dern wirksam. Die Thätigkeit der Kaiserswerther Diako⸗ nissen erstreckt sich aber nicht nur auf Kranken⸗ und Siechenhäuser, Versorgungsanstalten, Gemeindepflege, v. Waisen⸗ und Erziehungshäuser, Elementar⸗, Klein⸗ * und Flick⸗Schulen, Mägdehäuser, son⸗ dern auch Asyle, Gefängnisse und Magdalenen⸗Stifte in 160 verschiedenen Arbeitsstätten des In⸗ und Aus⸗ In diesen verschiedenen Anstalten wurden im vergangenen Jahre 43,286 Nothleidende aller Art gepflegt, ungerechnet die mehr als 15,000 in den verschiedenen Krankenhäusern unentgeltlich (polikli⸗ ndelten Die größeren außer⸗ deutschen Töchterhäuser zu Florenz, Bukarest, Con⸗ Smyrna, Beirut, s

und Alexandrien beweisen sich von Jahr zu Jahr mehr als bedeutsame Träger dentsch⸗evangelischen In den Waisenhäusern zu Jeru⸗ salem und Beirut sind bereits 60 eingeborene Lehrerinnen gebildet worden und 5 Araberinnen als Diakonissinnen thätig. Alle diese Anstalten würden eine noch viel größere Thätigkeit entwickeln können, wenn es, bei der großen Theuerung im Orient, nicht an Mitteln fehlte. Das oben Gesagte begründet wohl hinlänglich die Bitte der Unterzeichneten um eine zahlreiche und freudige Betheiligung an dem beabsichtigten Verkauf. Bei⸗ träge zu demselben werden bis Mitte März erbeten und von Jedem der Unterzeichneten dankbar ange⸗ nommen. Der Verkauf soll, so Gott will, stattfinden Wilhelmsstraße 72 im Palais Ihrer Königlichen Pehüsten der Prinzen Alexander und Georg von reußen den 21., 23, 24. und 25. März, täglich von I r. Berlin, im Februar 1874. Frau Gräfin Arnim⸗Zichow, Charlottenburg. chiffbauerdamm 20, Frau Gräfin Arnim⸗Boytzenburg, Pariser Platz 4, inkstr Frau v. Bockelberg,

Gräfin v. Schlieffen, im Königl. Schloß, Frau und Fräulein v. Bodelschwingh, Köthnerstr. 2, Frau Geheime Kämmerier Schöning, Lustgarten 1, Fräulein v. Buddenbrock, Schelling⸗ straße 12, Baronin v. Schuckmann, Lustgarten 2, Aktien entweder bei der Direktion zu Tiefenfurth Frau v. Bülow, Wilhelmstr. 59, Fräulein Sophie Schultze, Jägerstr. 61a., Fräulein Costenoble, Eich⸗ hornstr. 5, Frau v. Schwarzhoff, Moabit 31, Frau v. Eckert, Hindersinstr. 4a., Frau Selke, Werder⸗ scher Markt 6, Frau v. Erxleben, Bendlerstr. 20, 28 Ober⸗Hofprediger Dessauerstr. 28,

v. Baerst, Königin⸗Augustastr. 28, Fräulein H. v. Der Aufsichtsrath. Bedürfnisse des Lebens, d ßen, über 1200 P 1 Vibthan veeder Hegett. ö Füsen 8

LP.“ cbene, Nr greb. e er⸗ zu Vitzthum, Bellepuestr. 9, Frau Präsident Hege sonen betragenden Zahl derer, die in den in⸗ und 3 str. 9, Frau Präsident Hegel,

6 Frau Adelheid Volkardt, ausländischen Anstalten Kaiserswerths täglich erhal⸗ 8 9

Gertraudtenstr. 23, Frau Präsident Herrmann, Köth⸗ nerstr. 38, Frau v. Wedell⸗Malchow, Eichhornstr. 9, Frau Geh. Regierungs⸗Rath Illing, Steglitzerstr 81, Fräulein Wilckens, Landgrafenstr. 9, Frau v. Kne⸗ bel⸗Döberrtz, Schellingstr. 9, Frau A. Wöhlert, Frau und Fräulein v. Koenen, rau Wollner, Bellevuestr. 8, Frau v. Lauer, Markgrafenstr. 53, Herr Briet, Karls⸗

· Oeffentlicher Anzeiger. 8

Inserate nimmtandice autorisirte Arnoncen⸗Expedition von

Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗

furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Mien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

*

bad 15, Frau Sophie Lösche, Oranienburgerstr. 20 8 Herr Professor Cassel, Großbeerenstr. 96, Freifrau

Magnus, Behrenstr. 46, Herr Hoflieferant Kisker, Schloßfreiheit 5, Frau v. Mannlich Leh⸗ mann, Sigismundstr. 4, Herr Kommerzien⸗Rath Heese, Alte Leipzigerstr. 1, Frau v. Massow, Pots damerstr. 139, Herr Präsident König, Matthäikirch straße 24, Frau W. Moers, Wilhelmstr. 55, Herr Vice⸗Ober⸗Jägermeister v. Meyerinck, Potsdamer straße 31, Frau v. Nostiz, Lennéstr. 8, Frau Gräfin Pourtales, geb. v. B. H., Victoriastr. 27 Herr Geh. Kämmerier Schöning, Lustgarten 1, Fräulein Marie v. Redern, Unter den Linden 1,

Jerusalem Herr Buchhändler Stilke, In den Zelten 19.

[M. 2341 Die Herren Aktionäre

der Schlesischen Porzellan⸗ und Stein⸗ gut⸗Manufaktur⸗Aktien⸗Gesellschaft b (Matthiessen)

werden hiermit zu der

am 11. März d. J., Vormittags 11 Uhr,

zu Berlin im Saale des Norddeutschen Hofes, Mohrenstraße No. 20, 8

stattfindenden ordentlichen G neral⸗Ver⸗

sammlung eingeladen. 8 8 Tagesordnung:

a. Bericht der Direktion über das ab

schäftsjahr unter Vorlegung der Bilanz;

b. Bericht der Revisoren; 1b

c. Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes;

d. Wahl der Revisoren pro 1874. 8

Zur Theilnahme an der General⸗Versammlung sind

diejenigen Aktionäre berechtigt, welche bis zum Tage

vor der General⸗Versammlung, Abends 6 Uhr, ihre

Frau v.

räulein

oder bei den Herren Hugo Moehring in Berlin, Spandauerbrücke Nr. 10, und Gottlob Robert Besser in Goerlitz deponirt haben. Der gedruckte Geschäftsbericht wird schon einige Tage vor dem 11. März bei der Direktion und den genannten Firmen zu haben sein. . (a. 934/2.)

23, Fräulein Berlin, den 20. Februar 1874.

G. R. Besser.

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

Berlin: Verlag der Expedition (Kess eh. Druck: W. Elsner. 8

Vier Beilagen. (einschl. Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage Nr. 19.)

(50. Vorstellung.)

(51. Vorstellung.) Frl. Leeb, vom Stadttheater in Nürnberg: Agathe,

5

zum ½ 45.

mEümgmemmSerermm

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 21. Februar. In der gestrigen Sitzung des Deut⸗ schen Reichstags hatte in der Diskussion übar den Entwurf eines Preßgesetzes der Abg. Reichensperger (Olpe) die Entziehung des Postdebits der „Germania“ in Elsaß⸗Lothringen zur Sprache gebracht. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck erwiderte hierauf nach dem Abg. Geib:

Der Herr Abg. Reichensperger hat vorhin angedeutet, daß in den Reichslanden, in Elsaß und Lothringen, im Widerspruch mit dem Posigeset Postdebitsentziehungen stattgefunden hätten. Er hat diese

hatsache zunächst als muthmaßlich angedeutet; am Schluß seiner Auslassungen aber von ihr als von einer Thatsache gesprochen. Mir waren die Verhältnisse im Einzelnen nicht in Erinnerung, ich habe deshalb in der Zwischenzeit, wäbrend wir soeben die Rede des letzten Herrn Redners haben anhören können, Erkundigungen darüber einge⸗ zogen, und die Sache liegt doch etwas anders, als der Abg. Rei⸗ chensperger annimmt. Die Postverwaltung ist an den Ausnahmemaß⸗ regeln, die dort getroffen sind, durchaus unschuldig und unbetheiligt und hat sich nicht beikommen lassen, in Widerspruch mit dem Postgesetz irgend eine Postdebitsentziehung auszusprechen, wohl aber wohnen dem Ober⸗Präsidenten als der höchsten Verwaltungsbehörde jener Reichslande bisher ausnahmsweise, theils dem französischen Rechte, theils der bisherigen Gesetzgebung in Elsaß⸗Lothringen entlehnte und dadurch begründete Rechte bei, unter andern auch dasjenige, Zeitungen vollständig zu ver⸗ bieten, auch solche, die im Deutschen Reiche erscheinen. Es sind ja die Preßerzeugnisse des deutschen Geistes nicht überall von gleicher Bedeutung, von gleicher Wirkung, auch nicht überall gleich vereinbar mit der Ruhe eines naturgemäß aufgeregten Landes, in dem die Ver⸗ hältnisse sich erst zu konsolidiren haben, und insofern ist es richtig, daß, ich kann Ihnen nicht genau angeben, welche Zeitungen dort verboten worden sind, ich setze voraus, daß die „Germania“ darunter sein wird, es erscheint mir dies wenigstens natürlich; ich setze voraus, daß einige süddeutsche Blätter, die sich durch eine besonders leidenschaftliche Sprache zu Gunsten Frankreichs und gegen Deutschland auszeichnen, darunter sein werden, ich kann indeß leicht meine Erkundigungen darüber vervollständigen, welche Zeitungen es sind. Die Nicht⸗ annahme derselben auf der Post beruht aber nicht auf einer Postdebitsentziehung, auch auf keiner postalischen Maßregel, sondern auf einem Verbot von Seiten der politischen Behörde, auf einem Verbot, zu welchem das Recht bisher gesetzlich ganz un⸗ zweifelhaft dieser Behörde zusteht. Im Namen der verbündeten Re⸗ gierungen, jedenfalls im eigenen Namen als verantwortlich für die Art, in welcher, erkläre ich die Reichslande regiert werden ich denke, neue und allerneneste Vorgänge werden diese meine Auffassung unter⸗ stützen 28 diese Ausnahmsberechtigungen der dortigen höchsten po⸗ ftücnen Behörde einstweilen, wenn wir für die Sicherheit der Reichs⸗ lande verantwortlich bleiben sollen, unentbehrlich sein werden.

Dem Abg. Majunke entgegnete der Reichskanzler Fürst v. Bismarck:

hatte auf die Dankbarkeit des Herrn Vorredners gerechnet, als ich sein Blatt erwähnte; ich glaube, ich habe ihm einigermaßen Reklame damit gemacht, und war wenig darauf gefaßt, daß sein Bedürfniß nach sittlicher Entrüstung mir gegenüber so groß wäre, dies zu verkennen, und mir mit einem gewissen zornigen Ton zuzuwerfen: ‚ich hätte mir erlaubt ...“ (Widerspruch im Centrum.) Eine höfliche Redensart ist das immer nicht. Ich glaube, ich bin gegen die „Germania“ recht höflich gewesen; ich glaube, auch der Herr Ober⸗Präsident von Elsaß⸗Lothringen ist sehr höflich gewesen, indem er mit mir anerkannt hat, daß unter den Blättern, die wir für staatsgefährlich, subversiv und geeignet halten, uns die Sympathien der dortigen Einwohner zu entfremden, „die Germania“ so das am geschicktesten und am vporsichtigsten redigirte ist. (Murren im Centrum.) Das habe ich dem Herrn Vorredner nur sagen wollen, und mir sind die unartikulirten Töne, in denen mir eben die Miß⸗ billigung einiger Herrn zu erkennen gegeben wurde, nicht ganz ver⸗ ständlich. Ich glaube wirklich, der Herr Vorredner war nicht höflicher gegen mich in seinen Ausdrücken und in seinem Tone, er schien mir sogar zornig zu sein, was 8 tn Sgt Weise gewesen bin, wozu ich aber keinen Anlaß gehabt habe. anch gSin nun fehnen Voraussetzung betrifft, daß die Verbotsbefugniß des Ober⸗Präsidenten ausschließlich auf den alten französischen Gesetzen beruhte, so ist das irrthümlich; und wenn der Herr Vorredner mir vorwirft, daß ich seine „Germania“ nicht hinreichend aufmerksam lese, so glaube ich, hat er doch kein Recht, das von mir zu verlangen, neben meinen vielen anderen Geschäften; wenn er aber mir hier auf meine Aeußerungen antworten will, so habe ich, glaube ich, das 88 u verlangen, daß er mich vollständig hört; denn der stenographische ericht wird ausweisen, und ich bin in meinem Gedächtniß darüber anz sicher, daß ich gesagt habe „theils die älteren französischen Be⸗ timmungen, theils Akte der neueren Gesetzgebung.“ Diese Akte der neueren Gesetzgebung sind zu finden in einem Gesetze ich glaube aus dem Jahre 1871 dessen Datum ich nicht weiß, aber es wird leicht zu finden sein. Es ist der §. 10 dieses Gesetzes, in welchem zur Vorsorge für unsere dort bestrittene Herrschaft in diesen angefochtenen Grenzländern dem Ober⸗Präsidenten gewisse diskretionäre Ausnahme⸗ berechtigungen von einer ähnlichen Art, wie sie den Militär⸗Oberbefehls⸗ habern in Fällen des Belagerungszustandes zustehen, gesetzlich übertraͤ⸗ gen worden sind, und das Recht, von dieser gesetzlichen Befugniß Ge⸗ brauch zu machen, wird der Herr Ober⸗ Präsident auch aus Liebe zu dem Herrn Abg. Majunke nicht fallen lassen.

Auf die Bemerkung des Abg. Schröder (Lippstadt), daß, nachdem einmal das Reichspostgesetz in seinem ganzen Umfange im Reichsland eingeführt, dadurch jedenfalls die Befugniß des Ober⸗Präsidenten, willkürlich deutsche Zeitungen zu verbieten, aufgehoben sei, antwortete der Fürst v. Bismarck:

bemerke zunächst, daß, wie ich glaube, der Herr Abgeordnete bhatssschich irrt. 8Jch lasse soeben nachsuchen. Ich Llaube, ‚daß die Einführung des Postgesetzes in Elsaß⸗Lothringen im Datum älter ist, als dasjenige Gesetz, welches dem Ober⸗Präsidenten die ausnahms⸗ weisen Befugnisse überträgt. Aber auch selbst, wenn das umgekehrt der Fall wäre, würde diese ausnahmsweise Befugniß dennoch meines Erachtens legal aufrecht erhalten werden müssen. Es sind eben Aus⸗ nahmegesetze; ebenso wie der Belagerungszustand, wenn er irgendwo einge⸗ führt wird, alle Gesetze, die der Handhabung der öffentlichen Ge⸗ walt schädlich sein könnten, durchschlagend derogirt. Und hier, wie ich schon sagte, existirt ein Theil der Belagerungszustandseinrichtungen gesetzlich und dauernd. Ob das richtig ist, wird sich bei einer ande⸗ ren Gelegenheit, bei der Diskussion des Verwaltungsberichtes über die dfsg othringistzen Lande erörtern lassen. Ich glaube, es liegt dieses außerhalb des Kreises der heutigen Diskussion.

In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die einer besonderen Genehmigung bedürfenden gewerblichen An⸗ lagen, hatte der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) es als wün⸗ chenswerth bezeichnet, allgemeine Bestimmungen über derartige, g. Allgemeinheit schädliche oder unbequeme Anlagen zu erlassen und die Ausführung derselben für die einzelnen Fälle besonderen Kommissionen, die in unparteiischer Zusammensetzung für die einzelnen Regierungsbezirke bestellt würden, zu überweisen. Der

Beilage

Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preufischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 21. Februakh 8 1874.

Präfident des Reichskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Delbrück entgegnete hievauf: jeine Herren! Die von dem Herrn Vorredner eben erörterte Frage ist bei der Berathung der Gewerbe⸗Ordnung auch nicht un⸗ erwogen geblieben und hat zu einer ganz bestimmten Lösung durch die Gewerbe⸗Ordnung die man gut oder schlecht finden kann, aber doch zu einer ganz bestimmten Lösung geführt, indem am Schlusse des §. 16 gesagt ist: 1 . „Das vorstehende Verzeichniß kann, je nach dem Eintritt oder Weg⸗ fall der im Eingang gedachten Voraussetzung, das ist nämlich die Gemeinschädlichkeit durch Beschluß des Bundesrathes, vor⸗ behaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Reichstages, abge⸗ ändert werden.“ 8 1 1 1 1 Es ist hiermit, wie mir scheint, ein dreifacher, und ich möchte glauben, bis auf Weiteres auch nach allen Seiten hin richtiger Ge⸗ sichtspunkt ausgedrückt. Einmal der, daß diese Fragen sich in dem Sinne lokal gar nicht lösen lassen, wie der Herr Abgeordnete für Crefeld zu meinen scheint. Es würde zu den allerunerträglichsten Un⸗ gleichheiten führen, wenn man für jeden größeren Bezirk er hat beispielsweise die Regierungsbezirke genannt, ich nehme also an Bezirke von der Größe der preußischen Regierungsbezirke die vorliegenden Fragen lokal ordnen wollte. Es würde das zu den größten Ungleich⸗ heiten führen, weil die Kommissionen, man mag sie mit noch so großer Sorgfalt auswählen, auf der einen Seite in dem einen Bezirk aus ängstlichen, in dem anderen aus weniger ängstlichen Leuten bestehen würden, daß in dem einen Bezirk ohne Weiteres etwas für zulässig gehalten werden würde, was in dem anderen Bezirk den Formen der Gewerb⸗Oerdnung unterworfen werden würde. Es würde aber auch dabei nicht allein bleiben, sondern mit dem naturgemäß in diesen Kommissionen eintretenden Wechsel würden auch die Ansichten wechseln, und wir würden in einer Frage, die eine gleichmäßige Behandlung nicht blos verträgt, sondern mit Rücksicht auf die Kon⸗ kurrenzverhältnisse der Industrien in den verschiedenen Gegenden eine gleichmäßige Behandlung auch verlangt, zu den allergrößten Ungleich⸗ mäßigkeiten kommen. Nun ist ja das vollkommen richtig, daß ein solches Verzeichniß natürlich nicht für die Ewigkeit gemacht werden kann, das ist auch von der Gewerbe⸗Ordnung selbst anerkannt. Es ist eben deshalb dem Bundesrath die Befugniß ertheilt, seinerseits dieses Verzeichniß zu ändern. Der Bundesrath hat im vorigen von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, und der größte Theil der Anlagen, die in der heutigen Vorlage enthalten sind, ist bereits durch einen Beschluß des Bundesraths im vorigen Jahre, der rite publizirt ist, unter den §. 16 gestellt worden. Es ist also hier dafür gesorgt, daß man dem Bedürfniß sofort und übereinstimmend gerecht sein kann. Endlich hat sich, indem vorgeschrieben ist, daß dieser von dem Bundes⸗ rath vorläufig gefaßte Beschluß dem Reichstage zur Genehmigung vorgelegt werde, der Reichstag einerseits eine Kontrole dessen, was der Bundesrath inzwischen beschlossen hat, vorbehalten wollen, andererseits aber, wie ich glaube, von der Voraussetzung leiten lassen, daß in der Regel eine solche Vorlage nicht zum Gegenstande einer großen Diskussion werden würde, sondern daß, wenn nicht ganz beson⸗ ders erhebliche Interssen obwalten, sie stillschweigend über die Bühne geht. Ob nun eine solche allgemein zu treffende Anordnung in Form eines Gesetzes im Reichsgesetzblatt steht, oder sofern sie übereinstimmend etroffen wird, und das muß sie werden, in einer minder feierlichen Pet. in den einzelnen Lokalblättern, das glaube ich, macht in der That keinen Unterschied; ich möchte deshalb der Meinung sein, daß wenigstens auf Grund der bisherigen Erfahrungen zu einer Aenderung in der vorliegenden Bestimmung der Gewerbe⸗Ordnung kein Anlaß vorhanden ist.

Motive zu dem Gesetzentwurf über die Presse. (Schluß aus Nr. 44 d. Bl.)

Zu §. 16. Die Aufnahme der in diesem Paragraphen vorge⸗ sehenen Bestimmung (welche sich zwar in vielen, doch nicht in allen bisherigen deutschen Preßgesetzen findet, und unter Anderem dem preu⸗ ßischen Gesetze fehlt) wird keiner Rechtfertigung bedürfen. Hat auch die neuere Zeit im Allgemeinen eine anerkennenswerthe Zurückhaltung der vaterländischen Tagespresse in der Veröffentlichung von Nachrichten ergeben, welche die militärischen Interessen des Reichs hätten „gefährden können, so wird doch das Gesetz die Mittel bereit halten müssen, um eintretenden Falls vereinzelten Ausnahmen entgegentreten zu können.

Zu §. 17. Wenn es auch an sich nicht unzulässig ist, daß einem Verurtheilten, der eine ihm zuerkannte Geldstrafe aufzubringen 1b im Stande ist, die Liberalität dritter Personen zu Hülfe kommt, so tragen doch darauf abzielende öffentliche Aufforderungen in der Regel den Charakter von Demonstrationen an sich, welche das Ansehen der Justiz gefährden und deshalb nicht zu dulden sind. Auf dieser Rück⸗ sicht die Bestimmung des Paragraphen, welche Vorgänge in be⸗ stehenden Gesetzgebungen hat (Preußen §. 23, Bayern 8§. 27 und 52, Königreich Sachsen §. 14! und bezüglich der Konfiskations⸗Androhung in der Fassung an §. 335 des Strafgesetzbuchs sich anschließt.

Zu §. 18. Die hier getroffenen Bestimmungen, welche in ähn⸗ licher Art anderwärts theils in Preßgesetzen, theils in Strafprozeß⸗ ordnungen sich vorfinden, sollen die Unbefangenheit der bei Strafver⸗ handlungen betheiligten Personen schützen. 8

Durch die Fassung des 2. Absatzes ist Vorsorge getroffen, daß schon während des Ganges einer auf Tage oder Wochen sich erstreckenden Verhandlung der Presse die Erstattung vollständiger Referate möglich gemacht ist. Selbstverständlich bezieht sich die Bestimmung nur auf außeramtliche Veröffentlichungen und die landesrechtlichen Vorschriften über Bewahrung des Amtsgeheimnisses und über Ertheilung der Er⸗ laubniß von Seite öffentlicher Behörden zur Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke der hier fraglichen Art bleiben unberührt.

Zu §. 19. Die hier vorgeschlagene Abmessung der Strafen, und die daraus sich ergebende Charakterisirung der unter 1—3 bezeichneten Zuwiderhandlungen als Nergehen, der übrigen als Uebertretungen er⸗ fäutert sich durch die höhere Strafwürdigkeit der ersteren von selbst.

Der vorletzte Absatz richtet sich gegen die Täuschungen, welche durch die Vorschiebung fingirter Redacteure behufs Abbüßung der Strafen begangen werden. Diesem Mißbrauche, durch welchen ebenso sehr die Rechtsordnung, als die Ehre der Presse gefährdet wird, kann nicht entschieden genug entgegen gewirkt werden. In dieser Beziehung ist zunächst der Eigenthümer, wie auch der Verleger der Zeitschrift in Anspruch zu nehmen. Beide sind regelmäßig bei diesen Täuschungen nicht unbetheiligt, jedenfalls aber in der Lage, dieselben zu hindern. Es ist daher gerechtfertigt, sie auch dann mit Strafe zu bedrohen, wenn sie die Fälschung nur wissentlich geschehen lassen. Daß daneben auch Andere, welche vorsätzlich dabei mitgewirkt haben, strafbar blei⸗ ben, ergiebt sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von selbst.

Zu §. 20. Die Angriffe, welche von sehr verschiedenen Standpunkten aus mit steigender Heftigkeit gegen die Grundlagen der staatlichen Ordnung gerichtet werden, lassen die durch den vorliegenden Entwurf beabsichtigte Aufhebung der in den einzelnen Landesgesetzen gegen den Mißbrauch der Presse enthaltenen Vorkehrungen nur dann zu, wenn durch eine Strafbestimmung Ersatz geschafft wird.

Vollständig wird ein solcher Ersatz erst bei einer Revision des Strafgesetzbuchs zu erreichen sein. r §. 20 beschränkt sich deshalb darauf, zwei besonders beachtenswerthen Gesichtspunkten gerecht zu werden. “]

n seinem ersten Absatz lehnt er sich an §. 110 des Strafgesetz⸗ haa 8, welcher mit Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder mit Ge⸗ fängniß bis zu 2 Jahren denjenigen bedroht, der ööffentlich vor einer Menschenmenge oder durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag, oder

öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen den Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen An⸗ ordnungen auffordert. Für die Presse erscheint diese Strafdrohung, deren Anwendung die Aufforderung zu einem konkreten gesetzwidrigen Verhalten voraussetzt, insofern unzulänglich, als hier die Agitation in einer für die Justiz unerreichbaren Weise leicht und gern hinter theo⸗ retisch gehaltenen Erörterungen, welche darauf ausgehen, das politische und religiöse Gewissen mit der Pflicht gegen das Gesetz in Konflikt zu setzen, und hinter allgemeine Besprechungen sich versteckt, durch welche gesetzwidrige Handlungen als erlaubt und nachahmenswerth dar⸗ gestellt, oder wegen dergleichen Handlungen glorifizirt werden.

Eine derartige Form der Aufreizung gegen das Gesetz kommt in ihrer Tendenz und ihrem Effekte der Aufforderung zu einem einzelnen direkten Angriff gleich, nur daß ihre Wirkung in der Regel eine noch gefährlichere ist. Die vorgeschlagene Bestimmung, indem sie jene Form der Aufreizung treffen will, enthält daher nur eine Fortbildung des bereits dem §. 110 des Strafgesetzbuchs unterliegenden gesetzgeberischen Gedankens in seiner Beziehung auf die Presse. Dieser Paragraph zielt ab auf die Aufforderung zur bestimmten That des Ungehorsams. Was jene Bestimmung zu treffen beabsichtigt, ist das Predigen des Ungehorsams gegen das Gesetz.

Sie stellt einen für den Richter greifbaren Thatbestand dar und schließt durch ihre Fassung eine Uebertragung auf die objektive Kritik von Gesetzen aus. . 8

Der zweite Absatz schafft kein neues Recht, sondern will nur die Verschärfung der, für die Religionsschmähung bestehenden Straf⸗ drohung, wenn das Vergehen durch die Presse verübt wird. . Abschnitt III. Verantwortlichkeit für die durch die

Presse begangenen strafbaren Handlungen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts haben im Wesentlichen schon

durch die allgemeine Erörterung im Eingange ihre Erläuterung ge-

funden. 6 Zu §. 21. Auch in der Fassung schließen sich dieselben möglich eng an den Vorschlag der Reichstagskommission an. Zu den Abwei⸗ chungen, soweit diese nicht bereits oben bei der allgemeinen Erörterung begründet worden sind, ist noch Folgendes zu bemerken. b

Zur Uebertragung der Verantwortlichkeit von dem Nachmann auf den Vordermann erscheint es ungenügend, daß der Vordermann bekannt ist, weil hiermit prozessualisch keine Grenze gegeben, bis zur Straf⸗ vollstreckung die Möglichkeit, das Verfahren abbrechen und gegen einen inzwischen bekannt gewordenen Vordermann richten zu müssen, eröffnet und so ein für eine prompte Justiz unerträglicher Zustand geschaffen werden würde. Die sämmtlichen im ersten Absatze genannten Personen sind nach dem Gesetze verantwortlich. Ihre Sache ist es, die Befreiung von dieser Verantwortlichkeit nachzuweisen, und hierzu ist ihnen nur eine kurze Frist zu setzen, denn schon bei Vornahme des Ver⸗ breitungsaktes u. s. w. war es ihre Pflicht, ihres Gewährsmannes sich zu versichern. An Stelle des „Nachweises“ eine bloße „Benen⸗ nung“ genügen zu lassen, erscheint bedenklich, weil hierdurch dem Zweifel Raum gegeben sein würde, ob, wenn gegen den Benannten der Nachweis seiner Betheiligung bei dem Preßerzeugnisse nicht gelingt, auf den Benenner zuruckgegriffen werden dürfe. Daß jedoch dem Nachmanne nicht die Führung eines juristischen Beweises angesonnen wird, soll durch das Wort „Nachweisen“ ausgedrückt werden.

Im letzten Absatze des Vorschlags der Reichstagskommission er⸗. scheint das Wort „wissentliche’, als im Begriffe der „Theilnahme“ bereits enthalten, entbehrlich. 8 3

Abschnitt IV. Verjährung.

Zu §. 24. Die Bestimmung einer sechsmonatlichen Verjährungs⸗ frist für die durch die Presse begangenen Verbrechen und Vergehen ist fast allen Preßgesetzen gemeinsam. Zweifelhaft ist dagegen, inwie weit die bezüglichen Bestimmungen dieser Gesetze noch gegenwärtig, nach Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Geltung sind, da der §. 2 des Einführungsgesetzes vom . Mai nur die besonderen Vorschriften „des Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der Preßpolizei⸗Gesetze“ aufrecht erhalten hat.

Daß der Entwurf jene kürzere, in der Natur der Preßdelikte begründete Verjährung wieder aufgenommen hat, wird keiner Recht fertigung bedürfen. 8

Ein Zusatz, daß die durch die Presse begangenen „Uebertretungen“ (vergl. z. B. §. 360, Nr. 1 des Strafgesetzbuchs und §. 19 Schluß⸗ satz des gegenwärtigen Entwurfs) in drei Monaten verjähren, wa nach §. 67 des Strafgesetzbuchs entbehrlich.

Abschnitt V. Beschlagnahme. 8

Die Bestimmungen des Entcwurfs über die Beschlagnahme von Druckschriften sind auf die Voraussetzung berechnet, daß bei Einführung des Preßgesetzes im ganzen Bereiche des⸗ selben der Strafprozeß sowohl für Verbrechen 1 als für Uebertretungen nach dem Anklageprinzipe geordnet, und d auch hinsichtlich der Uebertretungen die Entscheidung den Gerichten zu gewiesen sein werde. Auf diese Voraussetzung ist die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, und in dringenden Fällen der zur Wahrnehmung der gerichtlichen Polizei berufenen Behörden gegründet, im Falle be⸗ gangener Uebertretungen der Strafgesetze die Beschlagnahme von Druck⸗ schriften zu verfügen. 8

Dem steht die sehr verbreitete Forderung gegenüber, daß eine solche Beschlagnahme, wenn überhaupt, doch nur auf richterlichen Be- fehl solle eintreten dürfen. In die Preßgesetze der deutschen Staaten hat diese Forderung nur vereinzelt Eingang gefunden (in Hamburg, ferner in Sachsen⸗Meiningen und Sachsen⸗Coburg, wogegen Sachsen⸗ Weimar, Sachsen⸗Altenburg und Reuß j. L. wenigstens in dringenden Fällen dem Staatsanwalte gestatten, die Beschlagnahme zu verfügen).

Der Entwurf hat diesen Vorgängen nicht folgen können. Nach den gemeingültigen strafprozessualischen Grundsätzen ist, sobald eine Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze eingetreten, die Beschlagnahme solcher Gegenstände zulässig, welche als Beweismittel dienen, oder welche der Einziehung im Falle der Verurtheilung unterliegen. Es ist außerdem die Aufgabe der Kriminalpolizei, die weitere gemein⸗ schädliche Wirksamkeit begangener Verbrechen und Vergehen zu hem⸗ men. Aus diesen Grundsätzen ergiebt, sich die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und, in dringenden Fällen, der Polizei, zur Vor⸗ nahme dieser Maßregel. Die „Anwendung derselben auf Erzeug⸗ nisse der Presse enthält nicht etwa eine Abweichung von jenen allge⸗ meinen Grundsätzen. Vielmehr stellen sich die besonderen Vor⸗ schriften, welche in dieser Beziehung bestehen, als Begünstigungen der Presse dar. . t 1

Daß solche mildernde Bestimmungen zu Gunsten der Presse an⸗ gezeigt sind, soll nicht bestritten werden. ine Beschlagnahme kriff gerade sie besonders empfindlich, weil der Werth ihrer Erzeugnisse durch die schleunige und regelmäßige Verbreitung wesentlich bedingt ist. Diesen Rücksichten ist aber ihre Grenze dahin vorgezeichnet, da sie nicht dahin führen dürfen, den Zweck der Beschlagnahme selbst illusorisch zu machen. Daß dies der regelmäßige Erfolg sein würde, wenn die zur Verfolgung der Verbrechen und zur Ermittelung des Thatbestandes zunächst berufenen Behörden im eigenen Einschreiten gehemmt und auf die Beantragung der Beschlagnahme bei dem Richter angewiesen wären, bedarf der Ausführung nicht.

Zu Gunsten der Presse kann nicht weiter gegangen werden, als daß die Beschlagnahme mit denjenigen Garantien umgeben wird, 2 Heeheede der Rechtsordnung zulässia sind.

Als solche sind zu nennen: 8 1

1) genaue dehetiche Bestimmung der Fälle, in welchen die Be⸗ schlagnahme ohne richterlichen Befehl stattheft . 1

¹2) Erforderniß einer binnen kürzester Frist zu erwirkenden gericht⸗