1874 / 49 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Feb 1874 18:00:01 GMT) scan diff

L. 65,824. 84.

1,509,123. 67. 75,524,550. 13.

Taxe den Tabaksbau in Sizilien. EToaxe auf Fabrikation von Alkohol, Bier, zeuse Getränke und Pulver dazu. 1111341412““] Schiffsabgaben . . . . . . 2,295,777. 75.

Konsumsteuern im Innern . . . . . . 61,731,229. 83.

öʒ44*ʒ pp—.—*“

254,727. 66.

L. 271,763,647. 41.

Außerdem hatte man Seitens einiger Kommunen an Ver⸗ brauchssteuern noch ein Guthaben von L. 6,784,582. 53.

Gegen das Jahr 1871 ergab sich ein Plus von L. 8,636,131. 62.

Auf 26,801,154 Italiener vertheilt, erhält man eine Durch⸗ schnittssteuer von L. 11,922 pro Kopf (ungefähr 3 Thlr.).

Interessant ist die Uebersicht über Steuer⸗Kontraventionen. Die Dogane⸗Behörden haben im Laufe des Jahres 1872 15,128 Uebertretungen gegen die Zollgesetze wahrgenommen, wozu noch

Mb5,466 Uebertretungen gegen andere Finanzgesetze treten. Kon⸗

fiscirt wurden an: v

beeeöö1““

Tabak in Blättern.

Verarbeiteter Tabak Tabakspflanzen N. 453,0.

Kolonialwaaren. . .Kil. 78,145 .

*“

Andere Gegenstände 380,269 8

Am 19. Januar starb in Neapel die Tante des Königs Victor Emanuel, die Gräfin von Syracus, Maria Vittoria Luisa Filiberta von Savoyen⸗Carignan.

Das Befinden der Herzogin von Aosta ist nicht mehr hoff⸗ nungslos.

Eine dem deutschen Altkatholizismus verglichene, aber doch nicht damit zu identifizirende Bewegung, nämlich die freien Ge⸗ meindewahlen der Pfarrer, macht immer noch Fortschritte. Nach dem Vorgange von San Giovanni del Dosso und Frassino im Bezirk von Mantua hat man auch in Gonzaga gewählt. Am 21. wurde ein Priester Don Luigi Bottura zum Pfarrer von

Aequanegra gegen den Protest des Bischofs von Mantua ge⸗

wählt. Die unentschiedene Haltung der Regierung gegen solche nicht kanonische Wahlen ist bekannt. Sogar die Moderaten⸗ Presse wünscht eine besondere Dotation für die frei erwählten, denn die Dotation der betreffenden Pfarreien selbst denselben zu überweisen, wagt man nicht.

Die römische Akademie San Luca hat ungeachtet des Pro⸗ testes des alten Senates, in welchem der deutsche Professor Emil Wolff eine hervorragende Stimme hatte, sich eine Reorganisation im Sinne der modernen Kunstrichtung gefallen lassen müssen. Man meint, mit dem einseitigen Klassizismus brechen zu sollen und hofft, der lebendigen Kunst gegen die todte Anhänger und Förderer gewonnen zu haben. Am 19. Januar wurde die um⸗ gestaltete Akademie feierlich inaugurirt.

Der römische Karneval, dessen letzte Tage uns bevorstehen, verdient in dieser Uebersicht doch auch schließlich eine kurze Er⸗ wähnung, nicht wegen der jedem Reisenden bekannten wunder⸗ baren Maßhaltigkeit des lebenslustigen Volkes in der ausge⸗ lassenen Freude, sondern deshalb, weil seine Vorbereitung einen merkwürdigen Kreuz⸗Konflikt zu Tage gefördert hat. Das Komite

der Pasquino⸗Gesellschaft hatte ursprünglich die Laune gehabt, in dem Kolosseum ein Schauspiel der römischen Kaiserzeit zu ver⸗ anstalten. Das Unterrichts⸗Ministerium versagte die Erlaubniß und motivirte den Abschlag nachträglich mit der Auf⸗ grabung des alten Bodens der Arena. Bei dieser Ge⸗ legenheit hat man nun die Reihe von Altären mit Bildern aus der Passion, die sogenannte Via Crucis fortgenommen und auch das in der Mitte befindliche Kreuz. Wie sich erwarten ließ, galt dies den Klerikalen als eine Profanation des heiligen Märtyrer⸗Bodens. Nach mancherlei Zeitungsgefechten hat man zugestanden, das Kreuz nach Vollendung der archäologisch vielleicht ergebnißlosen Aufgrabungen wieder erstellen zu wollen. Soll es doch Gibbon zu seinem Werke nspirirt haben. Der Papst hat Veranlassung genommen, heftige Verurtheilung der „Entchristlichung“ des Kolosseums auszu⸗ prechen und für die klerikale Presse war damit der Beweis ge⸗ iefert, daß ohne temporelle Gewalt des Papstes die heilige tadt der Christenheit selbst nicht mehr vor dem Hineinfluten des Paganismus zu schützen sei. Heute, am 15. früh, starb der neu ernannte Kardinal Tar⸗ quini, derjenige, der wohl am meisten nach dem Herzen Pio's IX. gewesen. Damit wird eine Kombination für das nächste Kon⸗ klave, die der Welt einen jesuitischen Papst geschenkt hätte, hin⸗ fällig. Für die Jesuiten, die sich aufs Aeußerste bemüht hatten, eine offizielle Würde in der Leitung der Kirche zu erlangen, ist eser Todesfall ein harter Schlag.

Griechenland. Athen, 25. Februar. (W. T. B.) In 8 heutigen Sitzung der Deputirtenkammer wurde von dem Abg. Lombardos der Antrag eingebracht, das Ministerium

eligeorgis in Anklagezustand zu versetzen. Die Anhänger s abgetretenen Minister⸗Präsidenten stellten den Gegenantrag, von der Erhebung einer Anklage abzusehen und die Geschäfts⸗ führung des Ministeriums einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche das Verhalten desselben gerechtfertigt werden würde.

Türkei. Konstantinopel, 26. Februar. (W. T. B.) Die armenische Frage ist auf Grundlage der Gewissens⸗ eiheit entschieden und die Gemeinde der hassunistischen Katho⸗ liken als eine von dem Patriarchen der Antihassunisten unab⸗ hängige Gemeinde anerkannt worden. Die Investirung des Ver⸗ treters dieser Gemeinde bei der Pforte findet heute statt.

Dänemark. Kopenhagen, 23. Februar. Der König empfing heute in besonderer Audienz auf Schloß Amalienburg en am hiesigen Orte akkreditirten Kaiserlich russischen Gesandten Baron v. Mohrenheim, welcher bei dieser Gelegenheit dem König

ein Notifikationsschreiben des Kaisers von Rußland, betreffend die Vermählung der Großfürstin Maria Alexandrowna mit dem Herzog von Edinburgh, überreichte.

Die in der Kopenhagener Münze stattgefundene Gold⸗ ausmünzung ist jetzt beendet, nachdem ca. 23 Millionen Kronen in 20⸗Kronenstücken und ca. 4 Millionen Kronen in 10⸗Kronen⸗ stücken geprägt worden sind.

Asien. Aus Calcutta, 23. Februar, wird dem „Reuter⸗ schen Bureau“ über die Hungersnoth in Bengalen gemeldet: Bis jetzt haben selbst in den von der Hungersnoth am schlimm⸗ sten betroffenen Distrikten keine wirklichen Erhungerungen stattgefun⸗ den. * Tirhut nehmen indeß die Verbrechen zu und das Aussetzen von Kindern hat begonnen. An den Nothbauten sind nun 213,000 Menschen beschäftigt und die Zahl der Applikanten vergrößert sich. Viele der letzteren zeigen Zeichen der Noth und des Mangels. Sir Richard Temple organisirt energisch Hülfsvereine.

5

ga⸗

47,434

8

88

Eine neue indische Post der „A. A. C.“ hringt fol⸗ gende bis zum 2. d. Mts. reichende Nachrichten:

In Muskat sind Unruhen ausgebrochen. Muttieh wurde vom Sheik Ben Sala genommen, und man erwartete, daß Muskat ange⸗ griffen werden würde. Ein Gerücht von dem Tode des Imams hatte Ben Sala zu diesem Schritte veranlaßt. Das britische Kanonenboot „Philomela’ ist von Aden nach Muskat abgegangen. Von der nach Yarkund geschickten Gesandtschaft sind höchst günstige Nach⸗ richten eingegangen. Den Mitgliedern wurde völlige Freiheit des Handelns gestattet. Mit Indien wird eine regelmäßige Postverbin⸗ dung unterhalten. Unweit Punkabari am Fuße der Dardschiling⸗ Hügel sind Kohlen entdeckt worden.

Von der japanischen Gesandtschaft in London wird ein derselben aus Nangasaki zugegangenes Telegramm peröffent⸗ licht, nach welchem bereits 3000 Mann japanischer Truppen auf dem Schauplatze der letzten Unruhen eingetroffen sind. Denselben ist, nach Mittheilung der Gesandtschaft, eine erhebliche Bedeutung nicht zuzuschreiben, und steht eine völlige Wiederherstellung der Ordnung in naher Aussicht.

Afrika. Derbritischen Admiralität ist aus nicht offizieller Quelle die Meldung zugegangen, daß es am 31. Januar bei Acroomboo zu einem heftigen Gefechte zwischen den englischen Truppen und den Aschantis gekommen ist. Das Gefecht dauerte 12 Stunden. Die Aschantis erlitten sehr bedeutende Verluste; auch der Verlust der Engländer ist nicht unerheblich, unter ihren Verwundeten befinden sich mehrere Offiziere. Der General Wolseley steht 15 englische Meilen von Kumasst entfernt und hat Verstärkungen verlangt, weshalb alle bisher noch nicht ausgeschifften Truppen ans Land gebracht sind. Die Regierung hat noch keine direkte Mittheilung über das Ereigniß von Sir Garnet Wolseley erhalten.

Ueber Lissabon, 25. Februar, geht dem „W. T. B.“ die Nachricht zu, daß die Engländer von den Aschantis über⸗ fallen sind und dabei einen Verlust von 190 Todten und Ver⸗ wundeten erlitten haben. In Cape Coast Castle war man nicht ohne Besorgniß, daß die englischen Truppen von der Verbindung mit der Küste abgeschnitten werden könnten.

Australien. (A. A. C.) Ein Telegramm aus Melbourne vom 23. d. Mts. meldet: Das Parlament von Victoria wird am 9. März aufgelöst werden. Nachrichten von den Fidschi⸗ Inseln melden, daß die Mehrzahl der Fidschianer eine Annexion der Inseln mit den britischen Besitzungen begünstigt.

Statistische Nachrichten.

London, 24. Februar. Der Angabe des „Bureau Veritas“ zufolge gingen im Januar 168 Segelschiffe total zu Grunde, darunter 81 englische, 25 amerikanische, 12 deutsche, 10 französische, 7 nieder⸗ ländische, 7 italienische, 5 griechische, 4 russische, 3 norwegische, 2 österreichische, 1 schwedisches, 1 türkisches, und neun, deren Natio⸗ nalität nicht ermittelt wurde. Im nämlichen Monat gingen auch 18 Dampfer verloren, nämlich 11 englische, 3 amerikanische und je ein deutscher, dänischer, französischer und spanischer Dampsfer.

Paris, 23. Februar. Die Statistik der Todesfälle in Paris giebt für das Jahr 1873 die Zahl von 47,749 an; das giebt eine Durchschnittezahl von 131 täglich. Gegen das Jahr zuvor ist das eine Vermehrung um 6180 Todesfälle, hingegen eine beträchtliche Verminderung gegen die Jahre 1870 und 1871. Im Jahre 1870 war die Totalsumme der in Paris Gestorbenen 70,375 und im Jahre 1871 sogar 74,795.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Das erste Heft der Zeitschrift für deutsche Kultur⸗ geschichte (Neue Folge. III. Jahrgang), herausgegeben von Dr. J. H. Müller, Studien⸗Rath, (Hannover, 1874. Druck und Ver⸗ lag der Schlüterschen Hofbuchdruckerei. In Kommission bei Carl Meyer), hat folgenden Inhalt: Die ländlichen Schutzgilden West⸗ falens. Von R. Wilmans. Das Münzwesen in Steiermark wäh⸗ rend des Mittelalters. Von Arnold Luschin. Altes und Neues über Hans Wurst. Von Eduard Jacobs. Aus dem Gedenkbuch des Hermann Weinsberg. Von L. Ennen. Bücherschau. Buntes.

Die Nr. 17 der Wissenschaftlichen Beilage der Leipziger Zeitung vom 26. Februar hat folgenden Inhalt: Aus dem geistigen Leben Leipzigs vor 40 Jahren. Besprechungen und Rezensionen.

Rom, 20. Februar. Im Laufe des Monats Januar hat man mit der Untersuchung des Bodens der Arena im Kolosseum be⸗ gonnen. Nach den bisherigen Fortschritten der Arbeiten verspricht man sich wesentliche Erfolge. Es wurden bereits mehrfache unterirdische Gänge und Zellen aufgedeckt, aus welch letztern die wilden Thiere mittelst eigener Hebevorrichtungen emporgezogen und so in das Innere der Arena geschafft zu werden pflegten; auch die Gladiatoren hatten uweilen unter der Erde ihren Aufenthalt. Allem Anscheine nach er⸗ strecken sich diese Unterbauten mehrere Stockwerke tief in die Erde.

Landwirthschaft.

Im Regierungsbezirk Königsberg sind zur Zeit 14 größere Landesmeliorationen in Ausführung begriffen, und zwar in den Kreisen Ortelsburg 4, Königsberg und Fischhausen je 3, Allen⸗ stein, Osterode, Labiau und Rössel je 1. Die Meliorationen bezwecken tbeils Trockenlegung versumpfter Wiesen, theils Bewässerung solcher Grundstücke und umfassen eine Fläche von 17,500 Hektaren. Die Anlagekosten belaufen sich auf mehr als 300,000 Thlr., wozu der Staat erhebliche Darlehne bewilligt hat; der Rest soll durch Anleihen aus der Provinzial⸗Hülfskasse und aus anderen Geldinstituten be⸗ schafft werden.

Die „Osisee⸗Zeitung“ ist in den Stand gesetzt, die Bilanz der Oderbruch⸗Dampfpflug⸗Association für das erste Ge⸗ schäftsjahr, aus welcher sich ergiebt, daß sich das Kapital nach Abzug aller Unkosten mit 14 % verzinst hat, zu veröffentlichen. Die Rech⸗ nung stellt sich, wie folgt: 1873. August 12. Kapital Thlr. 53,247. 26., Miethserträge der Pflüge: von den Herren Koppe⸗Wollup Thlr. 3797. 15., Schmelzer⸗Sachsendorf Thlr. 4794. 8. 10., Koppe Kienitz Thlr. 3522. 8. 9,, v. Rosenstiel⸗Gorgast Thlr. 5023. 12. 2., Preuß⸗ Friedrichsau Thlr. 820. 15., Rehfeldt⸗Golzow Thlr. 1052. 9., Grafen v. Hacke Thlr. 1103. 2. 3., v. Marwitz Thlr. 238. 15., Zuckerfabrik Voßberg Thlr. 250., zusammen Thlr. 20,601. 26. Hiervon ab: 15 % Direktionsgelder Thlr. 3090. 8. 4., 10 % Amortisation Thlr. 5324. 20., diverse Reparaturen Thlr. 4668. 4. 9., zusammen Thlr. 13,083. 3. 1. Mithin Gewinn Thlr. 7518. 22. 11. = 14 %.

Die Vorstandschaft des Deutschen Hopfenbau⸗Vereins tagte, wie die „Allg. Hopfen⸗Ztg.“ mittheilt, am 21. und 22. Februar zu Nürnberg. Unter den Berathungsgegenständen war der wichtigste die Frage über den im Laufe dieses Jahres abzuhaltenden Hopfenbau⸗ Kongreß. Das Komitemitglied Herrberg, Wanderlehrer aus Hagenau, befürwortete, daß die Versammlung beschließen möge, bei Gelegenheit der in Hagenau stattfindenden Hopfen⸗ und Bierausstellung, einen allgemeinen Hopfenbau⸗Kongreß abzuhalten, welcher Antrag nach längerer Debatte zum Beschluß erhoben wurde; dann kam die Her⸗ stellung einer Hopfenbau⸗Statistik zur Verhandlung, wobei ausdrücklich betont wurde, daß nicht blos die Hopfenproduktion, sondern auch die Konsumtion und der Bedarf e;. ins Auge zu fassen sein. Das Komitemitglied Wirth] aus Kaltenberg bei Tettnang und Stuttgart gab über die Hopfenbaustatistik Württembergs genauen Aufschluß, wonach Württemberg 1873 auf 15,548 Morgen 73,733 Ctr. geerntet hat.

Gewerbe und Handel. 2 Oldenburg, 24. Februar. Die oldenburgische Landes⸗

bank giebt der „Wes. Z.“ zufolge für das vergangene Jahr eine Di⸗

vidende von 11 ½ %, gegen 18 ¾ % im Jahre 1872, 15 % im Jahre 1871, 11 ½ x im Jahre 1870, 6 ¼¾ % im Jahre 1869. Der Gesammt⸗ umsatz betrug 143,702,270 Thlr., der Bestand der Depositen am 3!1. Dezember 1873 2,688,303 Thlr. Aus dem Geschäftsberichte hebt das genannte Blatt in Betreff des Verhältnisses der Bank zum Staate einiges Weitere hervor. Nachdem der oldenburgische Landtag die Emission weiterer 500,000 Thlr. Aktien zu der bisherigen gleichen Summe mit 40 % Einzahlung zum Course von 106 in der Weise genehmigt hatte, daß 2 *% dieser Prämie in die Stantetaffe die anderen 4 % in den Reservefonds der Bank fließen sollten, wurden sämmtliche neue Aktien von den Besitzern, der alten innerhalb der festgesetzten Frist übernommen. Der Gewinn⸗ antheil des Staates, welcher 3 des nach Abzug von 5 % Dividende, der Tantisme der Direktion und von 10 % zum Reservefonds übrig⸗ bleibenden Saldos ausmacht, beträgt für das vergangene Jahr 49,222 Thlr., gegen 55,219 Thlr. im Jahre 1872. Die Cirkulation des der Bank zur Ausgabe und Einlösung überwiesenen Staats⸗ papiergeldes hat sich in naturgemäßer Weise bewährt, indem es vor⸗

zugsweise im Großherzogthume selbst als gesuchtes Zahlungsmittel dient.

Das Verhältniß der metallischen Bedeckung zu der Summe des um⸗ laufenden Papiergeldes stellt sich nach dem täglichen Durchschnitte wie 40: 100. Im vergangenen Jahre sind zum ersten Male gefälschte Noten erschienen. Bis jetzt sind indeß innerhalb eines Vierteljahres nur 5 falsche Zehnthalerscheine zum Vorschein gekommen, während man gleich Anfangs der Fälscherbande in Sachsen auf die Spur kam, der es demnach nicht gelungen zu sein scheint, eine größere Zahl in Umlauf zu bringen. In dem Umstande, daß die falschen Noten so⸗ fort ihren Weg hierher fanden und keinerlei Störung der Circulation bewirkten, liegt der beste Beweis, daß letztere fast im eigenen Lande wurzelt. In der Kasse der Bank befanden sich durch⸗ schnittlich nur 4432 Thaler an Noten.

Wien, 26. Februgr. (W. T. B.) Die Bilanz der Kreditanstalt ist, wie die heutigen Morgenblätter melden, nahezu vollendet und soll die Vertheilung einer Superdividende in Aussicht stellen. Der Betrag derselben wird von der „Neuen freien Presse“ auf 3—4 Fl. angegeben.

Verkehrs⸗Anstalten.

Die Königlich bayerische Staatsregierung ist durch das Gesetz vom 7. d. M. ermächtigt, den für den Personentransport auf den Königlich bayerischen Staats⸗Eisenbahnen unter dem 15. Mai 1845 bekannt gemachten provisorischen Tarif in der I. Wagen⸗ klasse bis zu 15,5 %, in der II. Wagenklasse bis zu 15 % und in der III. Wagenklasse bis zu 10,5 % zu erhöhen und bei den Schnellzügen einen Zuschlag erheben zu lassen, welcher in keiner Klasse den Betrag von 3 Kr. pro Meile übersteigen soll. Für den Transport von Reise⸗ gepäck wird 7,3 Kr. pro Centner und Meile, für den Transport einer Equipage 1 Fl. 45 Kr. und für Beförderung eines Hundes 3,2 Kr. pro Meile als Maximalsatz bestimmt. Für den Waaren⸗ und übrigen Transport haben die unter dem 15. Mai 1845 bekannt gemachten Tarife als Maximalsätze auch jetzt mit der Maßgabe ihre Gültigkeit beibehalten, daß die ermäßigte Fracht für Landesprodukte und Roh⸗ stoffe erst bei Auflieferung eines QOuantums von 100 Ctr. in Anwen⸗ dung zu bringen ist. Die Verwaltung der bayerischen 8v wird gleichzeitig mit den bayerischen Staatsbahnen diese neuen Ein⸗ führungen vornehmen.

Die neuen Tarife, welche mit Beginn des Monats April für den internen Güterverkehr der bayerischen Staatsbahnen und der Königlich priv. bayerischen Ostbahnen, sowie für deren Wechselverkehr in Wirk⸗ samkeit treten, werden in Hinsicht der Güterklassifikation dadurch von den bisherigen Tarifen abweichen, daß bei Aufgabe von Stückgut der Unterschied der I. und II. Klasse fortfällt und nur eine 6hge mit einer Durchschnittstaxe geschaffen wird, und daß ferner Güter aller Art zu den normalen Wagenladungstaxen der Klasse A. bei Aufgabe von mindestens 100 Ctr. per Wagen und der Klasse B. bei Aufgabe von 200 Ctr. per Wagen zugelassen werden. Der Berechnung der Tarife wird als Gewichtseinheit der Doppelcentner gleich 100 Kilo⸗ gramm und als Entfernung der Kilometer zu Grunde gelegt werden. Die Tarifsätze werden sich, auf Centner und Meile umgerechnet, von den bisherigen Sätzen wenig unterscheiden, theilweis zwar eine mäßige Erhöhung erleiden, aber auch theilweis eine geringe Ermäßigung, 8 namentlich bei mineralischen Kohlen und bei Rohprodukten gewähren.

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.

Breslau, Donnerstag, 26. Februar, Morgens. Der Erz⸗ bischof von Prag, Kardinal Fürst Schwarzenberg, ist zum Be⸗ such des hiesigen Fürstbischofs gestern hier eingetroffen und in der Fürstbischöflichen Residenz abgestiegen.

London, Donnerstag, 26. Februar, Vormittags. Die Re⸗ gierung hat ein offizielles Telegramm General Wolseley's vom 5. d. erhalten, durch welches die bisher vorliegenden, nur bis zum 31. Januar d. J. reichenden Privatmeldungen ergänzt werden. Nach demselben war General Wolseley nach viertägigen heftigen Ge⸗ fechten am 4. c. in Kumassi angekommen. Der König der Aschantis hatte Kumassi verlassen, sollte aber am 5. Februar zur unter⸗ schriftlichen Vollziehung der Friedensbedingungen ins Haupt⸗ quartier General Wolseley's kommen. Die Engländer hatten durch

die Gefechte 300 Mann an Todten und Verwundeten Skee,

der Gesundheitszustand der Truppen war ein befriedigender.

Königliche Schauspiele.

27. Februar. Opernhaus. (54. Vorstellung.) Der Prophet. Oper in 5 Akten. Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. Fides: Frl. Lammert. Bertha: Frl. Grossi. Johann von Leyden: Hr. Niemann. Oberthal: Hr. Schmidt. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (57. Vorstellung.) Minna von Barnhelm. Lustspiel in 5 Akten von G. E. Lessing. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗

reise. 8 28. Februar. Opernhaus. (55. Vorstellung.) Die lustigen Weiber von Windsor. Komisch⸗phantastische Oper in 3 Akten. Musik von Nicolai. Tanz von Huguet. Frau Fluth: Fr. Mallinger. Frau Reich: Frl. Lammert. Fallstaff: Hr. Fricke. Herr Fluth: Hr. Betz. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (58. Vorstellung.) Torquato Tasso. Schauspiel in 5 Aufzügen von Goethe. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Sonnabend, 28. Februar. Im Saal⸗Theater des König⸗ lichen Schauspielhauses. Vierunddreißigste Vorstellung der fran⸗ zösischen Schauspieler⸗Gesellschaft. Premiére représentation de: La Papillonne. Comédie en trois actes, en prose, par Mr. Victorien Sardou. Premieère représentation de: Un Mari qui pleure. Comédie en un acte par Mr. Jules Prèvet.

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗Inspektoren Schewe (Opernhaus) und Hoff⸗ meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt.

Freitag,

Redaktion und Rendantur: Schwieger. Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Els

Zwei Beilagen einschließlich Börsen⸗Beilage.

“;

Deutschen Reichs⸗Anzeiger

Berlin, Donnerstag, den 26. Februar

und Königlich

5

ats⸗-Anzeiger.

116“

Nachstehender Allerhöchster Erlaß: Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 11. Oktober d. J. will

8b

Ich, bei Rücksendung der Anlagen desselben, da idirte Statd

Preußischen dPeceage der Arnas Badc in der 2 ö“

bandlang vom 8 12e enthaltenen Fassung unter der Vor⸗ enehmigen, daß di selben i egis

Seitens 828 Hhnbelsrichechs ö“ 8

Baden⸗Baden, den 13. Oktober 1873.

Wilhelm. Graf zu Eulenburg. Camphausen. Dr. Achenbach.

bS cbleich für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ An den Minister des Innern, den Finanz⸗Minister, den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. wird hierdurch in beglaubigter Form mit dem Bemerken ausgefertigt daß die Urschrift desselben in dem Geheimen Staats⸗Archive 8d89 gelegt wird. Berlin, den 13. November 1873. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Verhandelt zu Berlin am Achten September Achtzehnhundert drei und siebenzig.

„Vor dem unterschriebenen, in Berlin, Krausenstraße zwei und vierzig, wohnhaften Notar im Bezirke des Königlichen Kammergerichts Franz Adolf Theodor Arndts und den mit unterschriebenen volljäb⸗ rigen, und dem Notar persönlich bekannten Instrumentszeugen, nämlich 1) Portier August Keilig, wohnhaft zu Berlin, 2) Kassendiener Rein⸗ hold Schirmer, wohnhaft zu Berlin, denen und dem Notar, wie sie versichern, keines der Verhältnisse entgegensteht, welche nach den be⸗ kannt gemachten Paragraphen Fünf bis Neun des Gesetzes vom eilften Juli Achtzehnhundert fünf und vierzig von der Theilnahme an dieser Verhandlung ausschließen, erschien heute, dem Notar von Person be⸗ kannt, verfügungsfähig und zu Berlin wohnhaft: a. der General⸗ Direktor Herr Herrmann Henckel, b. der General⸗Direktor Herr Theodor Lange, c. der Bank⸗Direktor Her. Herrmann Spiel⸗

agen, d. der Königliche Rechtsanwalt und Notar Herr August

unkel, dieselben erklärten: Kraft der uns in der Les Herkinuguft des in der Generalversammlung der Aktionäre vom zweiten Dezember Actzehnhundert zwei und siebenzig genehmigten revidirten Statuts für die Preußische Hypotheken⸗Aktien⸗Bank ertheilten Ermächtigung haben wir zu notariellem Protokoll vom Sechs und zwanzigsten August dieses Jahres diejenigen Abänderungen und Zusätze zu jenem Statute erklärt, welche von Seiten der Königlichen Staatsregierung durch Reskript der Ministerien des Innern, der Finanzen, der landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom Zehnten desselben Monates für erforderlich erachtet worden sind. . Mit diesen Abänderungen und Zusätzen lautet das revidirte Statut für die Preußische Hypotheken⸗Aktien⸗Bank nunmehr wie folgt:

Revidirtes Statut der „Preußischen Hypotheken⸗ 1 Aktien⸗Bank.“

Das nachfolgende revidirte Statut der „Preußischen Hypotheken⸗ Aktien⸗Bank“ mit dem Sitze zu Berlin tritt, an die Stelle des durch Allerhöchsten Erlaß vom 18. Mai 1864 bestätigten Statuts.

Erster Titel. Firma, Zweck, Gerichtsstand, Dauer und Bekanntmachungen.

Firma. §. 1. Unter der Firma: „Preußische potheken⸗ Aktien⸗Bank“ ist in Berlin eine Aktiengesellschaft

Zweck. Zweck der Gesellschaft ist die Beförderung des Real⸗ kredits durch Gewährung ⸗unkündbarer und kündbarer hypothekarischer Darlehne und der Betrieb der im §. 13 näher bezeichneten Handels⸗ geschäfte. Die zur Gewährung der hypothekarischen Darlehne erfor⸗ derlichen Mittel sollen durch Emission von Pfandbriefen beschafft werden. ihren Sitz in Berlin.

Dauer. § 3. Die Danuer der Gesellschaft ist auf 100 Jahre, vom Tage der 1ö. Genehmigung, dem 18. Mai 1864 ab gerechnet, festgesetzt. Die Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den vorbemerkten Zeitpunkt hinaus kann von der Generalver⸗ sammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen und unter Vorbehalt der landes⸗ herrlichen Genehmigung gültig beschlossen werden.

Bekanntmachungen. §. 4. Die für die Aktionäre bestimmten öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaftsorgane erfolgen durch: 1) den Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger, 2) die Neue Preußische Zeitung, 3) die Vossische Zeitung, 4) die Berliner Börsen⸗Zeitung, 5) die Bank⸗ und Handels⸗Zeitung, 6) die National⸗Zeitung, 7) den Berliner Börsen⸗Courier, 8) die Neue Börsen⸗Zeitung, 9) Salings Börsenblatt, 10) die Norddeutsche All⸗ gemeine Zeitung, 11) die Spenersche Zeitung.

Geht eines dieser Blätter ein, so wählt das Kuratorium (§. 33 u. f.) sofort an dessen Stelle ein anderes öffentliches Blatt. Auch außer dem Falle des Eingehens ist das Kuratorium einen Wechsel der Gesellschaftsbläͤtter eintreten zu lassen befugt. Jede Veränderung in den Gesellschaftsblättern ist in den bisherigen Gesellschaftsblättern be⸗ kannt zu machen, soweit dieselben noch bestehen und zugänglich sind. Jede gilt als gehörig geschehen, wenn sie durch min⸗ destens drei der bezeichneten Blätter rechtzeitig erfolgt ist.

Die „Preußische Hypotheken⸗Aktien⸗Bank“ hat

Zweiter Titel. Grundkapital und Aktionäre.

Grundkapital. §. 5. Das Grundkapital der Gesellschaft is vorläufig auf eine Million Thaler festgesetzt. Dasselbe kann mit mi⸗ nisterieller Genehmigung auf Beschluß des Kuratoriums bis auf fünf Millionen Thaler und auf Beschluß der Generalversammlung bis auf zehn Millionen Thaler erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Grnndkapitals kann nur auf Beschluß der Generalversammlung mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden.

§. 6. Der Betrag einer jeden Aktie wird auf zweihundert Thaler festgesetzt. b

3,gsbt dem Grundkapital sind 40 pCt. bereits eingezahlt.

Die weiteren Einzahlungen und die Zahlungstermine werden durch das Kuratorium festgestellt. Die Aufforderungen müssen wenigstens vier Wochen vor dem Zahlungstermine durch die Haupidirektion (§. 28 u. f.) erfolgen.

Tnefeloen. geleisteten 40 pCt. Ratenzahlungen sind den Aktien⸗ eichnern auf ihren Namen lautende Interimsscheine ertheilt. Die⸗ können durch Indossaments übertragen werden. .

Die Aushändigung der Aktiendokumente erfolgt erst nach Berich⸗ tigung der letzten Ratenzahlung.

Die Aktien lauten auf Inhaber und werden nach dem beiliegen⸗ den Schema A mit dem Faecsimile der Unterschrift des Ehrenpräsiden⸗ ten des Kuratoriums (§.

34 u. f.) und unter der Unterschrift zweier

Mitglieder der Hauptdirektion ausgefertigt und mit Dividendenscheinen auf zehn Jahre nach Schema B und mit einem Talon nach Schema C versehen.

§. 7. In Folge eintretender Erhöhung des Grundkapitals hat das Kuratorium die Modalitäten der Unterbringung der Aktien zu bestimmen. Der Ausgabecours darf nicht unter pari betragen. Der der Preußischen Hypotheken⸗Aktien⸗Bank bleibt das

eeccht der Repartition der Zeichnungen vorbehalten. Wird die Auf⸗ legung von Aktienzeichnungen met Ratenzahlungen beschlossen, so sind 10 pCt. sofort bei der Aktienzeichnung und fernere, mindestens 30 pCt. innerhalb des ersten Jahres vom Tage der erfolgten Auflegung der Aktienzeichnung, resp. wo eine solche erforderlich ist, vom Tage der 8I beziehentlich der landesherrlichen Genehmigung ein⸗ zuzahlen.

Die weiteren Einzahlungen und die Zahlungstermine bestimmt das Kuratorium.

Die Aufforderungen zur Einzahlung müssen wenigstens vier Wochen vor den Zahlungsterminen durch die Hauptdirektion erfolgen.

Ueber die geleisteten Ratenzaͤhlungen werden den Aktienzeichnern auf den Namen lautende Interimsquittungen ertheilt, die durch In⸗ dossament mit Genehmigung der Hauptdirektion an einen bestimm⸗ ten Rechtsnachfolger, jedoch unbeschadet der unbedingten Haftung des Zeichners für die Einzaͤhlung von vierzig Prozent des Nominalbetra⸗ ges der Aktien übertragen werden können. Nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent kann die Befreiung des Zeichners von der Haf⸗ tung für weitere Einzahlungen Seitens des Kuratoriums ausgespro⸗ chen werden. Im Falle der eingetretenen Befreiung werden die In⸗ terims⸗Quittungen gegen auf Inhaber lautende Interimsscheine nach dem beiliegenden Schema D ausgetauscht.

Die Aushändigung der Aktien erfolgt erst nach Berichtigung der letzten Ratenzahlung.

.8. Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemäß §§. 6 und 7 ausgeschriebene Rate nicht einzahlt, verfällt in eine Konventional⸗ strafe von einem Fünftel des Betrages derselben und wird zur Nach⸗ zahlung der fälligen Rate nebst Konventionalstrafe durch eine zweite öffentliche Bekanntmachung mit vierzehntägiger Frist aufgefordert.

Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird dieselbe nceehn vierwöchentlicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung wiederholt.

„Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, so ist die Haupt⸗ Direktion berechtigt, nach ihrer Wahl entweder den säumigen Zeichner im Wege Rechtens zur Zahlung der betreffenden Rate nebst Konven⸗ tionalstrafe und 6 % Verzugszinsen, vom Tage des Ablaufs der dritten Zahlungsfrist an, in Anspruch zu nehmen, oder aber seine Zeichnung mittels öffentlicher Bekanntmachung für erloschen, die auf dieselbe etwa bereits geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verfallen und die über die Annahme der Zeichnungen etwa er⸗ theilten sowie die Interimsscheine über die auf die⸗ selben geleisteten Ratenzahlungen für nichtig zu erklären.

„An Stelle der für erloschen erklärten Zeichnungen werden zur Er⸗ gänzung des Grundkapitals der Gesellschaft neue Zeichnungen ange⸗ nommen, auf welche nach dem Ermessen des Kuratoriums auch die auf die erloschenen Zeichnungen gezahlten Raten angerechnet werden können. Von den vorstehenden Konventionalstrafen ist nur die Gene⸗ ralversammlung zu entbinden berechtigt.

Dividendenscheine. §. 9. Dividenden, welche binnen vier Jahren, vom letzten Dezember desjenigen Jahres ab, in welchem sie fällig geworden sind, nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Ist aber ein Dividendenschein verloren gegangen und der Verlust der Hauptdirektion innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividendenscheins noch innerhalb einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu berechnenden präklusivischen Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein von einem Dritten eingereicht und realisirt ist.

Die Gesellschaft wird durch die Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen oder die Realisation dessel⸗ ben zu versagen. Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheines bleibt vielmehr die Ausführung ihrer Ansprüche auf den Betrag des⸗ selben gegen einander lediglich überlassen.

Eine Amortisation verlorener Dividendenscheine findet nicht statt.

Talons. §. 10. Auch verlorene Talons können nicht amorti⸗ sirt werden.

Die Ausreichung der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt,

wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den

Präsentanten der betreffenden Aktie.

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Hauptdirektion an⸗ gezeigt und der Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so werden dieselben zurückgehalten, bis die zwischen dem Verlierer und dem Präsentanten streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind und der Hauptdirektion der legale Nachweis über die Beilegung des Strei⸗ tes geführt worden. 4

§. 11. Verlorene Aktien und Interimsscheine unterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande der Gesellschaft beim Königlichen

Stadtgericht nachzusuchen ist.

Auf Grund des rechtskräftigen Amortisations⸗Urtels erfolgt die Ausfertigung und Ausreichung einer neuen Aktie beziehungsweise Interimsscheins unter neuer Nummer auf Kosten des Antragstellers.

Sind Aktien, Interimsscheine, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Hauptdirektion ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers, unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen.

Aktionäre. §. 12. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesell⸗ schaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener Einzahlun⸗ gen (§. 8) und der dadurch verwirkten Konventionalstrafe und Ver⸗ zugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Aktienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung, kraft des gegenwärtigen Statuts, unterwirft; auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstande und ihren Aktionären, die sich auf Gesellschafts⸗ angelegenheiten beziehen, sind im Gerichtsstande der Gesellschaft an⸗ hängig zu machen.

Dritter Titel. Geschäftskreis.

§. 13. Die Preußische Hypotheken⸗Aktien⸗Bank ist befugt, zur Erfüllung ihres Zweckes, sowie zur Vermwaltung ihres Vermögens nach⸗ stehende Geschäfte zu betreiben:

a. unkündbare und kündbare Hypotheken innerhalb des in der Verfassung des Deutschen Reichs bestimmten Bundesgebiets zu erwer⸗ ben (siehe §§. 16, 18);

b. Hypotheken zu beleihen, sowie die Anlegung von Geldern in Hypotheken und die Aufnahme und Veräußerung von Hypotheken zu vermitteln, Hypotheken in Verwahrung zu nehmen und die Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu besorgen;

c. an Kreige Kommunen und Korporatiouen mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde derselben auch ohne Hypothekensicher⸗ heit amortisir⸗ oder in bestimmter Frist rückzahlbare Darlehne zu ge⸗ währen und für dieselben entsprechende Obligationen auszugeben (S. 13, d. und I) 1s

““ as 8

d. unkündbare und kündbare Pfandbriefe (§§. 20, 24), sowie ver⸗- zinsliche Obligationen (§. 27) mit oder ohne Amortisation auszugeben;

e. Kapitalien von Behörden, Anstalten, Kommunen und Privaten verzinslich anzunehmen, 1) zu dem bestimmten Zweck, um dafür Pfand⸗ briefe auszuhändigen, 2) mit mindestens vierwöchentlicher Kündigungs⸗ frist. Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen nur unverzinslich angenom⸗ men werden;

f. das Incasso von Wechseln, Geld, Anweisungen und Effekten zu besorgen; 2

g. ihre disponiblen Kassenbestände nutzbar zu machen durch Dis⸗ kontirung, Ankauf oder Beleihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung von Werthpapieren, einschließlich ihrer eigenen Pfand⸗ briefe, nach den Grundsätzen der Preußischen Bank, jedoch mit Aus⸗ dehnung auf die Staatspapiere der zu dem in der Verfassung des Deutschen Reiches bestimmten Bundesgebiet gehörigen Staaten und die auf jeden Inhaber lautenden Papiere, welche Kommunalverbände und andere Korporationen des Deutschen Reiches ausgeben, desgleichen auch Certifikate und Antheilsscheine, welche für die vorftehend genannten Papiere ausgegeben werden, sowie endlich durch Hinterlegung bei Bankhäusern und Bankinstituten. Die eigenen Aktien der Bank sind von dem Ankauf und der Beleihung ausgeschlossen;

h. Wechsel⸗ und Geld⸗Anweisungen auszustellen und in Zahlung zu nehmen;

i. Rohprodukte, Gold und Silber nach den Grundsätzen der Preußischen Bank zu beleihen;

k. die der Bank aus dem Depositenverkehr und dem Inkasso⸗ geschäft zufließenden Gelder soweit sie nicht baar bereit zu halten sind nutzbar zu machen, jedoch ausschließlich durch Diskontirung, Ankauf und Beleihung von Wechseln und Schatzanweisungen oder durch Beleihung von anderen Werthpapieren letzteres jedoch nur bis zur Höhe eines Drittheils dieser Gelder.

.14. Im Geldverkehr hat sich die Bank der Spekulations⸗ geschäfte für eigene Rechnung zu enthalten und sich auf solche Ope⸗ rationen zu beschränken, welche geeignet sind, den Hypothekenverkehr zu erleichtern und zu fördern.

§. 15. Grundstücke zu erwerben ist der Preußischen Hypotheken⸗ Aktien⸗Bank nur gestattet: Sees

a. zum Zweck der Benutzung der Gesellschaftslokalien;

b. behufs Sicherstellung oder Realisirung von Gesellschaftsfor⸗ derungen; im letzteren Falle soll auf die baldige Wiederveräußerung der Grundstücke möglichst Bedacht genommen werden.

Unkündbare hypothekarische Darlehne. §. 16. Unkünd⸗ bare hypothekarische Darlehne werden nur in Beträgen von mindestens 500 Thirn. (fünfhundert Thalern) bewilligt.

Die Tilgung derselben geschieht durch Amortisation. Die jähr⸗ liche Amortisationsquote darf nicht geringer als ein halb Prozent der Darlehnssumme sein, doch steht dem Darlehnsschuldner frei, die Amor⸗ tisation durch stärkere Abschlagszahlungen zu beschleunigen. Die Zin⸗ sen werden ohne Rücksicht auf die Amortisation bis zur Beendigung derselben von der vollen Darlehnssumme gezahlt.

Ist die Zahlung der Amortisationsrate oder der Zinsen nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach Verfall erfolgt, so muß für den Kontraventionsfall eine Konventionalstrafe von ½ Prozent des ursprüng⸗ lichen Betrages des Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden.

Abschlagszahlungen, welche über den Betrag der stipulirten Amor⸗ tisationsrate hinausgehen, ist die preußische Hypotheken⸗Aktien⸗Bank berechtigt in unkündbaren Pfandbriefen nebst den laufenden Coupons und Talons zum Nennwerth zu fordern, welche zu denselben Serien gehören, wie die betreffenden Hypotheken, an deren Stelle die Pfand⸗ briefe ausgefertigt sind.

Die Abgrenzung und Feststellung der zu bildenden verschiedenen Serien, das Verfahren bei der Amortisation, die Höhe der Amorti⸗ sationsraten und die danach abzumessende Dauer der Amortisations⸗ perioden, wird durch ein vom Kuratorium zu erlassendes Reglement für jede Serie geordnet.

Wenn ein Drittheil des dargeliehenen Kapitals amortisirt ist, so ist die Gesellschaft nach Vereinbarung mit dem Schulder berechtigt, entweder über den amortifirten Betrag löschungsfähig zu quittiren und die Zinsen mit Rücksicht auf den gelöschten Theil des Ka⸗ pitals herabzusetzen, oder eine neue Beleihung an Stelle des amorti⸗ sirten Kapitalbetrages zu bewilligen.

Kündbarkeit der unkündbaren Hypotheken. §. 17. In folgenden Fällen können die unkündbaren hypothekarischen Darlehne ausnahmsweise Seitens der Gesellschaft gekündigt werden:

a. wenn die zu zahlenden Zinsen, Amortisationsbeiträge und Ge⸗ schäftsunkostenbeiträge nicht innerhalb eines Monats, etwaige Konventio⸗ nalstrafen und sonstige Kosten nicht innerhalb drei Monaten nach dem Fälligkeitstermin an die Gesellschaft berichtigt sind;

b. wenn die Sequestration oder Subhastation über das verpfän⸗ dete Grundstück oder einen Theil desselben verhängt, oder auch nur ein solches Verfahren eingeleitet ist, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird;

c. wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einstellt;

d. wenn durch irgend welchen Umstand der Werth des hypothe⸗ karischen Unterpfandes im Vergleich zu dem bei Gewährung des Darlehns angenommenen Werthe so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Darlehns nicht mehr hinreichend gesichert er⸗ scheint; oder wenn eine theilweise Veräußerung des Unterpfandes oder wenn eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulirung der Hypothek mit der Bank ein Ab⸗ kommen getroffen ist; doch berechtigen Werthsverwinderungen, denen kein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zum Grunde liegt, und solche Veräußerungen, deren Unschädlichkeit von der zuständigen. Behörde bescheinigt wird, die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleiben⸗ den Substanz des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung (§. 25) findet, und zur Kündigung des gesammten Darlehns nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag desselben nicht mehr den geringsten. Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung erreicht (§. 25);

e. wenn die vertragsmäßig stipulirten Versicherungen hinsichtlich⸗ der beliehenen Gebäude, des lebenden und todten Inventars und der Ernte nicht erfüllt, resp. nicht aufrecht erhalten werden.

Werden diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht, so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. Im Falle der nothwendigen Subhastation und in den Litt. c. bezeichneten Fällem bedarf es dieser Frist nicht. Die Darlehne sind in diesen Fällen auf Verlangen der Gesellschaft sofort fällig. Der Bank bleibt es vorbe⸗ halten, in Stelle der baaren Rückzahlung entweder Pfandbriefe (§. 16, Alinea 4), oder eine den statutenmäßigen Anforderungen genüge'de Hypothek anzunehmen.

Kündbare Hypotheken. §. 18. Kündbare hypothekarische Darlehne ohne Amortisation dürfen überhaupt nur unter Veraoredung einer bestimmten Kündigungsfrist und unter den von dem Kweatorium aufzustellenden allgemeinen Normen gewährt werden.

Diese Darlehne dürfen im Ganzen die Höhe des bacer eingezahl⸗ ten Greundkapitals und der Hälfte des statutenmäßigen Reservefonds nicht überschreiten.

So weit kündbare Darlehne als Grundlage kuͤndbarer Pfandbriefe dienen sollen, (§. 24) müssen die Beleihungsgrenzen dieselben sein, wie bei den unkündvaren Darlehnen und darf die Gezammtsumme solcher (Forsetzung folgt.)

u“ 8 1u1“

88

1874.

1

Darlehne den Betrag des baar eingezahlten Grwadkapitals nicht über⸗