1874 / 86 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Apr 1874 18:00:01 GMT) scan diff

gestört, nur kleine Umsätze für den Consum statt. Roheisen: Der Glasgower Markt hat noch kein besseres Aussehen, Verschiffungs- ordres laufen nur spärlich ein, undkes sind meist nominelle Preise. Warrants schwankend, werden 75 sh. Cassa pr. Tons notirt, Middles- bro-Eisen ist stark angeboten. Hiesige Preise für Roheisen mussten ebenfals ermässigt werden: gute und beste Marken schottisches Roheisen 53 à 56 Sgr. und englisches 44 à 46 Sgr. pro 50 Kilo- gramm. Eisenbahnschienen zum Verwalzen 1 à 11 2 Thlr., zu Bauten 2 ¼ à 2 ½ Thlr., Walzeisen 4 ½ à 4 ½ Thlr. und Kesselbleche 5 ½ à 6 8 Thlr. pro 50 Kilogramm bei grösseren Posten. Kuͤpfer unverändert, gute Sorten 29 ½¼ à 30 ½ Thlr. pro 50 Kilogramm, ein- zeln theurer. Zinn schwach, Banca 31 ¼ à 32 Thlr. und prima Lammzinn 31 ¼ à ½ Thlr. pro 50 Kilogramm, einzeln höher. Zink still und eohne Umsatz, W. H. Giesches Erben in grösseren Par- thien 8 ½¼ à 8 ¾⁄2 Thlr., geringere schlesische Sorten ½ à ⁄½12 Thlr. pro 50 Kilogramm weniger. Blei unverändert. Tarnowitzer, Harzer und Sächsisches 7 ½ à 7 ¾ Thlr. pro 50 Kilogramm, einzeln besser. Kohlen und Koks angeboten, engl. Nusskohlen ach Qualität 26 à 28 Thlr. pro 40 Hektoliter, schlesischer und westfälischer Schmelzkoks 19 à 22 Sgr. pro 50 Kilogramm frei hier. SüEr ZesmiIeRras Qsz.

Braunkohlenwerk Borna-Lobstädt. Die sechste Einz. mit 10 Thlr. pr. Aktie ist vom 20. bis 25. April cr. bei der Gesellschafts- kasse in Glauchau zu leisten.

Baugesellschaft für Mittelwohnungen. oder 20 Thlr. auf die Aktien von 200 Thlr. bei A. Busse & Co. in Berlin zu leisten.

Die Einz. von 10 % ist bis zum 1. Mai cr.

Auszahlangen. 2

Breslau-Schweidnitz-PFrelburger Eisenbahn. Die Dirid. der Stammaktien von Nr. 1 bis 42,500 für das Jahr 1873 von 8 % oder 16 Thlr. pr. Aktie wird gegen Dividendenschein Nr. vom 16. S„ cr. bei der Berliner Handelsgesellschaft in Berlin aus- gezahlt.

Providentia, Frankfurter Versloherungs- Gesellschaft. Die Dividenden-Coupons pro 1873 werden mit 12 Fl. bei der Ge- sellschaftskasse in Frankfurt a. M. eingelöst.

Aktlen-Bau-Gesellschaft Pstend. Die Divid. von 4 % = 8 Thlr. pro Aktie wird von jetzt ab bei Ed. Mamroth in Berlin ausgezahlt.

Façon-Schmiede und Sochrauben-Fabrik. Die im Mai cr. fällige Divid. von 9 % wird von jetzt ab mit 18 Thlr. pr. Aktie bei der Gesellschaftskasse in Berlin ausgezahlt.

Chemnitzer Aktien-Färberel & Appretur-Anstalt. Die Ausz. der Divid. erfolgt vom 15. April cr. ab gegen Dividendenschein Nr. 2 mit 4 Thlr. pr. Aktie bei Gebr. Meyer in Berliamu.

Generals-Versanazmlungen. Greppiner Werke Akt.-Ges. für Baubedarf und Braunkohlen. Ordentl. Gen.-Vers. in Berlin.

16. Chemische Farben-Fabrik Akt.-Ges. Ordentl. Gen.- Vers. in Berlin.

N. Ostpreussischer Industrie-Verein. ausserordentl. Gen.-Vers. in Berlin.

20. Berliner Spediteur-Verein Akt.-Ges.

Vers. in Berlin.

15. April.

Ordentl. und

Ordentl. Gen.-

Bunzlauer Geschirr-, Oefen-, Thonröhren-Pabriken Akt.-Ges. Ordentl. Gen.-VYerz. in Bunzlau. Akt.-Ges. Harzer Bleltwerke, Ordentl. Gen.-Vers. in Hannover.

Coepenicker Chemische Fabrik Akt.-Ges. Ordentl. Gen.-Vers. in Berlin.

Welmarische Tuch-Fabrik, Akt.-Ges. Ordentl. Gen.- Vers. in Weimar.

Oberlausitzer Bank. Ordentl. Gen.-Vers. in Zittau. Deutsche Bank. Ordentl. Gen.-Vers. in Berlin. Berliner Pferde-Eisenbahn-Gesellschaft. Ordentl.

1 Gen.-Verz. in Berlin.

Donnermarkhütte, Obersochlesische Eisen- und Koh- lenwerke Akt.-Ges. Ordentl. Gen.-Vers. in Breslau. Tarnowitzer Akt.-Ges. für Bergbau und Bisen-

Hüũttenbetrieb. Ordentl. Gen.-Vers. in Tarnowitz;

s. Ins. in Nr. 84.

Kündigungen und Verloosungen.

Pommersche Hypotheken Aktien-Bank. Die ausgeloosten und gekündigten Hypothekenbriefe werden schon von jetzt ab mit einem Zuschlage von 20 % resp. 10 % zum Nominalwerthe bei der Gesell- schaftskasse in Cöslin eingelöst; s. Ins. in Nr. 84.

Usancen.

Die Interimsscheine der Lichterfelder Land- und Bau-Gesell- schaft sind von heute ab nur mit 80 % Einzahlung lieferbar und werden mit Zinsen à 4 % vom 26. Januar cr. (als Durchschnitts-

termin) gehandelt.

11430] Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.

Eine für den diesseitigen Betrieb nicht mehr ver⸗ wendbare, ca. 360 Centner schwere Lokomotiv⸗Dreh⸗

senden.

Drehscheiben⸗Theile“ an den Unterzeichneten ein⸗

Der Preis ist pro

[14181

500 Kilo anzugeben; eine

Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn.

Die Dividende der Stammaktien (ohne Littera) von Nr. 1 bis 42,500 für das Jahr 1872

scheibe von 36 Fuß Durchmesser, sowie verschiedene Theile, (Träger, Räder ꝛc.) von 4 Drehscheiben, zu⸗ sammen ca. 1000 Centner wiegend, sollen an den Meistbietenden verkauft werden.

Reflektirende wollen ihre Offerte bis spätestens den 30. April cr., Vormittags 11 Uhr, franco

Trennung von Schmiedeeisen und Gußeisen wird nicht vorgenommen. Die Verkaufsobjekte lagern auf dem Bahnhofe Obercassel bei Düsseldorf, woselbst eine Besichtigung stattfinden kann. 6 8 Crefeld, den 8. April 1874. Der Maschinenmeister.

und versiegelt mit der Aufschrift: „Offerte auf den Ankauf einer Drehscheibe und verschiedener

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

[1445] 2 8 4 2 2 2 v Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn.

Die Inhaber von unterm 1. Mai 1872 ausgefertigten Quittungsbogen der Freiburger Stamm⸗ aktien Littr. B. werden hierdurch aufgefordert, die noch einzuziehende dritte und vierte (letzte) Rate von zusammen 45 % in der Zeit vom 2. bis 13. Mai cr. inecl. mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage

Spoerer.

zu leiften: 3 in Breslan bei unserer Hauptkasse, in Berlin bei der Bank für Handel und Industri bei dem Bankhause S. Bleichröder, 1 bei dem Bankhause Jaeob Landau, in Leipzig bei dem Bankhause Frege & Comp., in Hamburg bei dem Bankhause Ed. Freße & Comp., worauf die Aushändigung der Stammaktien erfolgt. Die Ein⸗ resp. Restzahlung trägt für einen 60 % gen Quittungsbogen 45 % d. s. 90 Thlr. abzüglich 5 % Zinsen von der bisher geleisteten Einzahlung von 60 % d. s. 120 Thlr. für die Zeit vom 2. Febr. bis incl. 1. Mai cr. = 90 Tage

8 2 1 8*

8

1 1“

88 Thlr. 15 S

und zuzüglich 5 % zurückzuvergütende Zinsen auf den laufenden Zinscoupons, also SJantzar er, bis incl. . Mat = 12 Tae. . 710 10

1 8 91 Thlr. 25 Sgr. 10 Pf. ““ Die Quittungsbogen sind bei unserer hiesigen Hauptkasse mit einem, be den Ch. zahlungsstellen mit zwei, nach den Nummern derselben geordneten, und mit Name, Wohnort des Besitzers versehenen Verzeichnisse einzureichen und werden bei der ersteren die Aktien sofort ausgereicht, während von den letzteren ein Exemplar der qu. Verzeichnisse mit Quittung über die eingelieferten Quittungsbogen und des gezahlten Betrages sogleich zurückgegeben wird und die Verabfolgung der Aktien acht Tage darauf gegen Rückgabe der Quittung stattfindet.

Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß nach §. 15 des Statuts derjenige Inhaber der oben bezeichneten Quittungsbogen, welcher bis zum letzten Zahlungstage d. i. 13. Mai cr. die eingeforderte Zah⸗ lung nicht geleistet hat, für jeden Aktienbetrag per 200 Thlr. bei welchem ein Verzug eintritt, in eine Kon⸗ ventionalstrafe von 5 Thlrn. verfällt, welche wir außer der rückständigen Rate und den gesetzlichen Verzugs⸗ zinsen gerichtlich von ihm einzuziehen befugt sind.

8 Breslau, den 7. April 1874.

Directorium.

Rückversicherungs⸗Verein der Agrippina. Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch benachrichtigt, daß die für das Ge⸗

schäftsiahr 1873 beschlosene Dihidende von Thaler 12 per Aktie gegen Aushändigung des am 1. Juli d. J. fälligen Dividendenscheines Nr. 1 schon

vom 14. dieses Monats ab im Geschäftslokal von 10 bis 12 Uhr Vormittags

[M. 582]

in Empfang genommen werden kann. Cöln, den 9. April 1874.

Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank. Den Amortisations⸗Bedingungen gemäß sind von den von uns emittirten unkündbaren Pfand⸗

brief⸗Anleihen bei der am 23. und 24. März d. J. stattgehabt s ie no 8

1iehkn üümmmte 1 veni attgehabten Ausloosung die nachfolgenden Pfandbriefe 1) Von der eC1gszenn Pfandbrief⸗Anleihe Serie I. vom 1. Juli 1872.

Littr. A. à 1000 Thlr. Nr. 275. 299. 323. 368. 447. 494.

„1 . 11“ 150 291. 300. 352. 372. 433. 452. 481. 1270. 1507. 1509. 1545. 1593. 1598. 1604. 5 8e 8 2390. 2493. 2698. 238. 3256. 3453. 3588. 3686. 3735. 3766. 3814. 3968. 3977. 4015. 4113 4200. 4275. 4410. 4429. 4438. 4487. 4579. 4696. 4835. ). .5045. 35. 4850. 4972. 5045.

2) Von der 5 prozentigen Pfandbrief⸗Anlei IV. 11“ Littr. A. à 1000 Thlr. Nr. 523. 6. 789 995. bee CA1““

B. à 500 1499. 1587. 1606. 2189. 2340. 2727. C. à 100 3529. 3588. 3644. 4161. 4191. 4229. 4590. 6309. 6404. 6450. 6799. 7087. 7107. 7769. 8 10,1184. 10,594, 11,522. 11,59). 11,854. ie Rückzahlung dieser ausgeloosten Pfandbriefe erfolgt gegen Einlieferung der Obligati 2 eee ee. dee e nes negeslaren Iengcdnees 8 E11 over, sowie bei den sonstigen b Wi d geänte sonstigen bekannten Zahlstellen bis zum 1. Juli d. J. unter Abrech⸗ Bom 1. Juli 1874 ab hört die Verzinsung dieser Pfandbriefe auf Von den zur Rückzahlung am 2. Januar 1874 östen Pfandbrief ie nachs beeichnee ar Nheeh eeam nr ar ausgeloosten Pfandbriefen sind die nachstehend

0) Von der 5 pr ¹ ief⸗L Seri . Littr. B. 87500 Thlr. Rl Fee Pfandbrief⸗Anleihe Serie II. vom 1. Januar 1873.

[M. 589]

499. 864. 950. 974. 988. 1090. 1845. 1890. 1932. 2075. 2228. 2707. 2842. 2854. 2983. 3208.

4720. 4888. 5501. 5637. 6136. 8028. 8506. 8772. 9311. 9915.

1 1: =3 Prozent oder 16 Thlr. pro Stammaktie Die Zahlung erfolgt gegen A gabe des Dividendenscheins Nr. 9 Vormittags, mit Ausnahme und Festtage von 9 bis 1 Uhr: 1 8 in Breslau durch unsere Hauptkasse vom 13. April cr. ab, 8 in Berlin durch die Berliner Handelsgesellschaft

in Leipzig durch Herrn H. C. Plaut vom 16. April

in Dresden durch Herren Gebrüder Guttentag ü in Hamburg durch die Norddeutsche Bauk 30. April er. . Bei Präsentation mehrerer Dividendenscheine ist denselben ein nach der Nummerfolge mit Namensunterschrift versehenes Verzeichniß beizufügen. vur. 1 Breslau, den 8. April 1874.

Direktorium. Verschiedene Bekanntmachungen.

Bad Köstritz

(Station der Weißenfels⸗Geraer Eisenbahn). 88 11“ arme Sandbäder, die sich seit 1865 durch die günstigsten Gr⸗

folge bewährt; Eröffnung Mitte April. Sehr kräftige Sool⸗ und andere Bäder; Er⸗ öffnung Mitte Mai b (L. 2682)

111“* Das Direktorinm. Aktien⸗Gesellschaft für Tabaks⸗Fabrikation.

(vorm. George Praetorius.) Die Aktionäre der Aktien⸗Gesellschaft für Tabaks⸗Fabrikation werden zu der auf Grund des Statuts stattfindenden E

ordentlichen Generalversammlung

8 Montag, den 20. April 1874, Vormittags 10 Uhr, im Saale des Klub der Landwirthe, Französische Straße 48, 1 Treppe,

Tagesordnung der Generalversammlung. 3 1) Vorlegung der Bilanz pro 1873 und Geschäftsbericht der Direktion 2) Bericht der Revisoren über Ertheilung der Decharge. 84

u“

3) Neuwahlen zum Aufsichtsrath und Entscheidung über die vollzogenen Cooptationen. 4) Wahl der Revisoren. 8 5) Antrag eines Aktionärs auf Einsetzung einer Kommission von 5 Personen mit außeror dentlichen Vollmachten. 3 .. Zur Theilnahme an der Generalversammlung, bei welcher laut §. 33 des Statuts je 5 Aktien eine Stimme geben, sind nach §. 31 des Statuts diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien bis

zum 18. d. Mts., Abends 6 Uhr, bei der Gesellschaftskasse, Königsstraße 62, oder dem

8 2 A. Bankhause Moritz Löwe & Co. hier, Mohrenstraße 31, deponiren, oder welche die Deponi⸗ rung derselben bei der Königlich Preußischen Bank durch Einreichung und Niederlegung der Depotscheine bei einer der beiden genannten Stellen genügend nachweisen. Mehr als 50 Stimmen darf nach §. 33 kein Aktionär in seiner Haud vereinigen. Beerlin, den 9. April 1874. Der Aufsichtsrath.

Dr. Gustav Lewinstein, Vorsitzender.

99 9„ 8 2 Rückversicherungs⸗Verein der Agrippina. In der am 9. dieses Monats gehaltenen ordentlichen General⸗Versammlung des Rückversicherungs⸗ Vereins der Agrippina sind auf Grund der §§. 17, 18 und 33 des Statuts zu Mitgliedern des Aufsichts⸗ raths ernannt worden die Herren: 1 5 Kommerzien⸗Rath Christoph Andreae, Friedr. Herstatt, Kommerzien⸗Rath Ed. Joest, Konsul Franz D. Leiden, Chr. Noß, Freiherr Ed. von Oppenheim, Robert Peill Aldolf Rautenstrauch und Fr. Wenceliis was hiermit bekannt gemacht wird. 8 Cöln, den 9. April 1874. Der Aufsichtsraths. r.

[M. 583]

Noß.

russischen Beförderungsstrecken vom 15. d. M. ab in

Kraft getreten. Druckexemplare der bezüglichen Nach⸗

träge sind bei unseren Güter⸗Expeditionen in Guben,

Frankfurt, Görlitz und Liebau unentgeltlich zu haben. Berlin, den 31. März 1874.

Königliche Direktion

der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Vom 1. April cr. ab ist zum Säüchsisch⸗Russisch⸗-Pol⸗ nischen Verband⸗Güter⸗

LTarife ein Nachtrag IV. in MKraft getreten, welcher ermä⸗ IFFigte Frachtsätze für den Trans⸗ port von Holz ab Sosnowice enthält. Druck⸗Exem⸗ gpplare des Nachtrags werden von unseren Güter⸗ Expeditionen in Breslau und Görlitz auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt. Berlin, den 6. April 1874.

8 Königliche Direktion 8 der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

In. 5sSI Sommerwohnungen

in der schönsten Gegend Mecklenburgs, zwei Stunden vom Bahnhof, ½ Stunde von der Poststation ent⸗ fernt. Das Etablissement mit Sommerwohnungen liegt wunderschön von der Natur umgeben, ist meilenweit ringsum mit Buchen und Kiefern umge⸗ ben, auch Seen mit Fischerei. z Adressen sub S. 7298 befördert Rudolf Mosse Berlin W. (2. 479/4.)

„S)

Ostpreussische Betriebs⸗Einnahme pro März 1874. PftsehesFertehr 20,817 Thlr.

üter⸗Verkehr . 112,719 8 Extraordinaria . . . . 2,648

Nach vorläufiger Feststellung zusam⸗

A 1. Postdampfer „Titania“, Capt. G. Ziemke.

C. à 100 1468. 1956. 2307. 3061. 3310. 3420.

2) Von der 5 prozentigen 1 1r 8— 15 1G Littr. B. 2500 Thle. N 568,igen Pfandbrief⸗Anleihe Serie III. vom 1. Jannar 1873.

e*— 1394. 1938. 2095. 2475. 2844. 3079. 3389. 3486.

Wir machen darauf aufmerk daß dies ief Jay See. sam, daß diese Pfandbriefe vom 1. Jaruar d. J. ab nicht e

Braunschweig, den 7. April 1874. Braunschweig⸗Hannoversche Hypothekenbank.

1“ .136,184 Thlr. Im März 1873 definitiv 22,957 [. 409] Abfahrt von: Im mehr. Stettin jeden Sonnabend 1 Uhr Nachm.,

Copenhagen jeden Mittwoch 3 Uhr Nachm.

81 Die Direktion der Ostpreußischen Südbahn. Zu dem Ostdeutsch⸗Russischen dem Ostdeutsch⸗Moskauer und dem Sächsisch⸗Russischen Ver⸗ band⸗Güter⸗Tarif sind neue Frachtsätze für die Beförderung

in⸗ und Retourbillets (4 Wochen gültigg.

wischen Berlin und Copenhagen verkauft in Berlin die Billet⸗Kasse der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn mit Thlr. 14 ½ Bahn II. Klasse, Dampfer 1. Kajüte,

Graveunhorst. von Seckendorff. b 3 8

. Thlr. 8 ⅜⅞ Bahn III. Klasse, Dampfer II. Kajüte. on „Zucker aller Art“ auf den d. Christ. Gribel in Steitin. 1

8 1““

stettin-Copenhagen.

Dauer der Ueberfahrt 14 bis 15 Stunden.

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 15 Sgr. für das Vierteljahr. 1

1 2292

r Staats⸗Anzeig

=— Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen) Bestellung an; für Berlin anßer den Postanstalten auch die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32.

Insertionspreis fürden Raum einer ruckzeile 3 Agr.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Pastor Siegert zu Charlottenbrunn im Kreise Wal⸗

denburg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Zoll⸗Erheber Schwenteck zu Augsgirren im Kreise Ragnit und

dem Stadtgerichtsboten Grunau zu Königsberg in Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

E1““

. *8

8 *ꝙ * * 2

5

verordnen im 1— 1 des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Deutsches Reich. Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den Kaufmann John zu La Guaira

(Venezuela) zum Konsul des Deutschen Reiches für die Staaten

Bolivar und Barcelona zu ernennen geruht.

Impfgesetz. Vom 8. April 1874. 3 1

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

amen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung

§. 1. Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr fol⸗ genden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§. 10) die natürlichen Blattern überstanden hat; . 1

2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat⸗ schule, mit Ausnahme der Sonntags⸗ und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem der Zögling das zwölfte Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern uüberstanden hat oder mir Erfolg geimpft wor⸗

den ist.

§. 2. Ein Impfpflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeug⸗

niß ohne Gefahr für sein Leben oder für seine Gesundheit nicht ge⸗ impft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen.

Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der

zuständige Impfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden.

82 erfolglos geblieben, so m

3. Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5)

sie spätestens im nächsten Jahre und, falls

sie auch dann erfolglos bleibt, im dritten Jahre wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die letzte Wieder⸗

8 holund der Impfung durch den Impfarzt (§. 6) vorgenommen werde.

Ist die Impfung ohne gesetzlichen Grund (§§. 1, 2) unter⸗

1 blieben, so ist sie binnen einer von der zuständigen Behörde zu setzen⸗

werden.

den Frist nachzuholen. E. §. 5. Jeder Impfling muß frühestens am sechsten, spätestens am achten Tage nach der Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt

n.

§. 6. In jedem Bundesstgate werden Impfbezirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte unterstellt wird. 1

Der Impfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des Impfvezirks Impfungen unentgelt⸗ lich vor. Die Orte für die Vornahme der Impfungen, sowie für die

Vorstellung der Impflinge (§. 5) werden so gewählt, daß kein Ort

des Bezirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilo⸗ meter entfernt ist. G §. 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach §. 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt. Ueber die auf Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vorsteher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen. b Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vor⸗ läufig unterblieben ist. Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Be⸗ hörde einzureichen. . 8 Die Einrichtung der Listen wird durch den Bundesrath fest⸗

gestellt.“*

§. 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen. 1 3 3

Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §. 7 vor⸗ geschriebenen Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen. 1

§. 9. Die Landesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impf⸗ instituten zur Beschaffung und Erzeugung von Schutzpockenlymphe ein⸗ gerichtet werde. 8

Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffent⸗ lichen Impfärzte unentgeltlich ab und haben über Herkunft und Ab⸗ gabe derselben Listen zu führen. 1

Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutz⸗ pockenlymphe, soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.

§. 10. Ueber jede Impfung wird nach Feststellung ihrer Wir⸗ kung (§. 5) von dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impf⸗

schein wird, unter Angabe des Vor⸗ und Zunamens des Impflings,

sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder, daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, oder, 1 3 1 8 daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vor⸗

1 läufige Befreiung von der üpe (§§. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie lange die

Impfung unterbleiben darf. ““

§. 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Be⸗ scheinigungen (§. 10) anzuwendende Formular. 8 .

Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel⸗ und ge⸗

8 bührenfrei.

§. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mitteist der vorgeschriebenen Bescheinigungen (§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder und

Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unter⸗

blieben ist.

5. 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unterliegen (§. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. 8

Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. 3

Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. A

Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfang nicht erbracht ist.

§. 14. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 1

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflege⸗ befohlene ohne gesetzlichen Grund und srotz erfolgter amtlicher Auf⸗ forderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung (§. 5) ent⸗ zogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 1

§. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8 Ab⸗ satz 2, §. 7 und durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft.

§. 16. Wer unbefugter Weise (§. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 18

§. 17. Wer bei der Ausführnng einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängniß⸗ strafe bis zu drei Monaten bestraft, sofern nicht nach dem Straf⸗ gesetzbuch eine härtere Strafe eintritt. 85

. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes treten mit dem 1. April 1875 in Kraft. b b

Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforder⸗ lichen Bestimmungen treffen.

Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken⸗Epidemte wer⸗ den durch dieses Gesetz nicht berührt. 8

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhündigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

* Gegeben Berlin, den 8. Ayril 18528 (L. S.) Wilhelm.

. Fürst von Bismarck.

Bekanntmachung. 6

1 Postverbindung mit Mexiko.

Die zur Korrespondenzbeförderung benutzten Dampfschiff⸗

Verbindungen nach Mexiko gestalten sich gegenwärtig, wie folgt: 1) Auf dem Wege über England:

a. aus Southampton am 2. jedes Monats, in Vera⸗Cruz nach ungefähr 25 Tagen;

b. aus Liverpool am 10. jedes Monats, in Vera⸗Cruz nach ungefähr 34 Tagen.

2) Auf dem Wege über Frankreich:

aus St. Nazaire am 20. jedes Monats, in Vera⸗Cruz nach ungefähr 26 Tagen.

3) Auf dem Wege über Hamburg (mittelst der von da nach Colon abgehenden Dampfschiffe):

aus Hamburg am 8. und 23. jedes Monats, in St. Tho⸗ mas nach ungefähr 22 Tagen,

von St. Thomas mit dem nächsten in der Richtung nach Vera⸗Cruz abgehenden Dampfschiffe.

4) Auf dem Wege über die Vereinigten Staaten von Amerika:

aus New⸗York am 25. April, 16. Mai, 6. und 27. Juni u. s. w. jeden einundzwanzigsten Tag, in Vera⸗Cruz nach un⸗ gefähr 12 Tagen.

Es empfiehlt sich, die Korrespondenz nach Mexiko möglichst zeitig zur Post zu liefern, damit auch bei etwaigen Störungen im Gange der Eisenbahnzüge ꝛc. die Ankunft an den betreffenden Hafenorten nicht zu spät erfolge. Die auf dem Wege über die Vereinigten Staaten von Amerika zu befördernde Korrespondenz muß in New⸗York spätestens am Tage vor dem Abgange des Dampfschiffes nach Vera⸗Cruz eintreffen, wenn sie mit dem letz⸗ teren weiter gesandt werden soll. 18 88

Berlin W., 10. April 1874. 5 Kaiserliches General⸗Postamt.

Bei der Kaiserlichen Telegraphen⸗Station in Mainz wird vom 15. huj. ab für die Monate April bis inkl. September der verlängerte Tagesdienst bis 10 ½ Uhr Abends eingeführt.

Frankfurt a. M., den 10. April 1874.

Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den bisherigen ordentlichen Professor an der Universität zu Gießen Dr. Carl Koester zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Univerfität zu Bonn zu ernennen; und Dem Zimmermeister Hermann Kneib zu Potsdam das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Zimmermeisters zu verleihen. Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht: Dem Königlichen Hof⸗Uhrmacher H. Markfeldt zu Berlin auch das Prädikat eines Hoflieferanten Allerhöchstderselben zu verleihen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ein in Berlin gebildetes „Komite für den Bau der Havel⸗

Eisenbahn“ ist zur Ausführung der generellen Vorarbeiten für

eine Eisenbahn von Charlottenburg am rechten Ufer der Havel entlang zum Anschlusse an die Potsdam⸗Magdeburger Eisen⸗ bahn in der Nähe von Potsdam verstattet worden. 8.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 8 Bekanntmachung. Bei der heute in Gegenwart eines Notars öffentlich bewir ten Verloosung von Prioritäts⸗Aktien der Niederschlesisch⸗Mär⸗ kischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a) aufgeführten 358 Stück Ser. IJ. à 100 Thlr. und 8 284 5 9 II. à 62 ½ 8 gezogen worden. 2

Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ kündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der Aktien nebst den dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zin coupons Ser. V. Nr. 8 und Talons vom 1. Juli d. J. ab in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Hauptkasse der 1.““ Märkischen Eisenbahn hierselbst zu erheben.

Die in Rede stehenden Aktien werden auch bei den Sta⸗ tionskassen zu Breslau, Frankfurt a. O. und Lieg nitz eingelöst, es wird jedoch die Zeit, während welcher die Ein⸗ lösung bei diesen Kassen bewirkt werden kann, von der König⸗ lichen Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn noch besonders bekannt gemacht werden. .

Der Betrag der etwa fehlenden Coupons wird vom Ka⸗ pitalbetrage gekürzt.

Vom 1. Juli d. J. ab hört die Verzinsung obiger Prioritäts⸗Aktien auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, auf der Anlage verzeichneten noch rückständigen Aktien wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß die Verzinsung derselben bereits mit dem 1. Juli des Jahres ihrer Verloosung auf gehört hat.

Berlin, den 8. April 1874.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Hering. Rötger.

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Ist der heutigen Nr. dieses Blattes beigefüg

Nichtamtliches.

Deutsches RNReich. Berlin, 13. April. Se.

Majestät de Kaiser und König empfingen gestern vor dem Diner der Fürsten zu Salm⸗Horstmar.

Heute Vormittag nahmen Allerhöchstdieselben militärische Meldungen, sowie die Orden des verstorbenen Staats⸗Ministers

Preußen.

a. D. Freiherrn von Bodelschwingh aus den Händen des Sohnes desselben, des Hauptmanns Freiherrn von Bodelschwingh vom Garde⸗Füfilier⸗Regiment, entgegen und hörten den Vortrag des Civil⸗Kabinets.

Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin wohnt gestern dem Gottesdienste in der Marienkirche bei und war in Bellevue bei dem Kinderfeste Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Kronprinzessin anwesend. Das Familien⸗Diner fand bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl statt.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm am Sonnabend Vormittag militärische Mel⸗ dungen entgegen und empfing um 12 Uhr den Ministerial⸗ Direktor Dr. Förster. Abends 6 Uhr hatte der Großherzoglich badische Staatsrath Dr. Gelzer Audienz. Um 7 Uhr besuchte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit die Vorstellung im Schau⸗ spielhause.

Gestern Vormittag ertheilte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit dem Kaiserlich deutschen Minister⸗Residenten in Brafilien, Legations⸗Rath Uebel, Audienz. Nachmittags 2 Uhr begaben Sich Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin mit Höchstihren Kindern nach Bellevue, wo im Garten zur Feier des Geburts⸗ tages der Prinzessin Victoria ein Kinderfest stattfand. Zum Familiendiner erschienen die Höchsten Herrschaften Nachmittags 5 Uhr im Palais Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Carl.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗ sammen.

Im femejn Verlaufe der Sitzung des Deutschen Reichstags am 11. d. Mts. erklärte der Reichstag die Wahlen der Abgeordneten Fürsten Lichnowski für den 8. Oppelner Wahlkreis, Faller für den 3. Badenschen, Frhr. v. Maltzahn⸗ Gültz für den 1. Stettiner, Grafen Bethusy⸗Huc für den 1. Oppelner, Prinzen Wilhelm von Baden für den 10. Badenschen Wahlkreis, Traeger für Reuß j. L. und des Abg. v. Donimirski für den 6. Wahlkreis des Regierungsbezirks Marienwerder für ültig. 8 1 Hierauf erledigte das Haus in 1. und 2. Lesung den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Abänderung des Art. 15 des Münz⸗ esetzes: gef Es Bestimmung im Artikel 15 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 findet auch auf die in Oesterreich bis zum Schlusse

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