Ministerium für Handel, Gewerbe U
Arbeiten. 8 Dem Herrn H. G. Ebell zu Stettin ist unter dem 13. April d. Is. ein Patent 1 B auf eine Maschine zum Aufziehen von Tabaksblättern in der durch Modell, Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung be⸗ kannter Theile zu beschränken, b auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden. Das dem Civil⸗Ingenieur Herrn R. Gottheil zu Berlin auf Vorrichtungen an Schnellpressen zum richtigen Anlegen
und Registriren, sowie zum selbstthätigen Ausrücken einzelner
Konstruktionstheile, wie dieselben durch Zeichnung und Be⸗ sscchreibung nachgewiesen — unter dem 24. August 1872, ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschränken, ertheilte Patent ist aufgehoben.
Bekanntmach ung. 8 Nachricht b über die Prüfung der Handarbeitslehrerinnen. Für die Pruͤfung sind die Monate Mai und September jeden Zahres festgesetzt. 8 Die Anmeldung zu derselben erfolgt in den Monaten April resp.
August jeden Jahres bei dem Königlichen Provinzial⸗Schul⸗Kollegium zu Berlin unter Beifügung folgender Schriftstücke: 1
G 1) eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes, 2) eines Zeugnisses des
hiesigen Königlichen Polizei⸗Präsidiums über tadellose Führung,
3) eines Zeugnisses eines Geistlichen über sittliche Befähigung zum Lehrberuf. I
Bei Ablegung dieser Prüfung haben diejenigen, welche die
Befähigung für den Handarbeitsunterricht in Mittel⸗ und
höheren Töchterschulen zu erlangen wünschen, 1) ein selbstgefertigtes, schulgerecht genähtes Mannsoberhemd, 2) ein
Frauenhemd, 3) ein Paar selbstgestrickte Strümpfe, 4) ein Tuch mit Buchstaben, sowohl in Kreuzstich als gestickt, und 5) ein Stopftuch mit einer gewöhnlichen Leinwand⸗ und einer Köperstopfe vorzulegen.
8 Solche Personen, welche nur die Qualifikation für den Unterricht in hiesigen Gemeindeschulen nachsuchen, haben 1) ein Frauen⸗ hemd, 2) ein Mannshemd (nicht Oberhemd) von gröberer Leinwand, 3) ein Paar Strümpfe mit den nöthigen Ausbesserungen, als Hacken⸗
einstricken, 4) ein Zeichentuch, jedoch nur mit einem Alphabet und den 10 Ziffern, 5) eine einfache Leinwandstopfe vorzulegen.
Die Arbeiten sind nicht ganz zu vollenden, damit noch etwas unter Aufsicht zu fertigen bleibt.
Am Tage der Prüfung ist eine Examinationsgebühr von 1 Thlr.
Imnenrichten. — “
Director Merget.
“ 8 1114“ Unter Bezugnahme auf vorgedruckte Nachricht bringen wir hier⸗ mit zur öffentlichen Kenntniß, daß wir zur Prüfung der Handarbeits⸗ lehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen
bpeabsichtigen, einen Termin .
auf Montag, den 11. Mai d. Js.
B
anberaumt haben, und daß wir zu diesem Termine nur Anmeldungen berücksichtigen können, welche bis zum 1. Mai d. Js. bei uns einge⸗
gangen sind. Berlin, den 10. April 1874. Königliches Peenbäer ⸗Schul⸗Kollegium. Reichenau.
4 lautete in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung: „§. 4. In der Regel wird jede Compagnie, Escadron oder Bat⸗ terie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Pre⸗ mier⸗Lieutenants, 2 oder 3 Seconde⸗Lieutenants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren (§. 1) militärisch ausgebildet und befehligt. An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie⸗ Abtheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regi⸗ menis ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberst⸗Lieutenant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Ba⸗ kaillone beziehungsweise Abtheilungen se ein Lieutenant als Adiutant, owie das erforderliche Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, üchsenmachern und Sattlern. Eine Brigade wird in der Regel durch einen General⸗Major, eine Division durch einen General⸗Lieutenant befehligt. An der Spitze eines jeden Armee⸗Corps steht ein kommandirender General (General der Infanterie ꝛc. oder General⸗Lieutenant). Den höheren Truppen⸗ “ sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe bei⸗ gegeben. 8
Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren Afer Reih und Glied, als: General⸗, Flügel⸗ und andere persönliche Adju⸗ tanten, Offiziere der Kriegs⸗Ministerien, des Generalstabes, des In⸗ genieur⸗Corps, des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens ꝛc., so wie das gesammte Heeres⸗Verwaltungspersonal. 8 .
Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Sisbhe⸗ Arzt⸗ und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Aen⸗ derungen unterliegen der Feststellung durch den Reichshaushalts⸗Etat.“ Der stellvertretende Bundesbevollmächtigte, General⸗Major v. Voigts⸗Rhetz, (S. unter Reichstagsangelegenheiten) empfahl die Wiederherstellung der Regierungsvorlage besonders im Al. 1, wo dieselbe von 3 Seconde⸗Lieutenants spricht. Die Abgg. von Benda, v. Mallinckrodt und Schroeder (Lippstadt) traten jedoch für die Kommissionsbeschlüsse ein, die auch gegen den Wider⸗ spruch des Abg. Grafen Bethusy⸗Huc angenommen wurden. Der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister v. Kameke, (S. un⸗ ter Reichstagsangelegenheiten) wies den vom Abg. v. Mallinck⸗ rodt erhobenen Vorwurf zurück, daß es in der Armee noch kon⸗ fessionelle Unterschiede gäbe. Die Debatte über die §§. 5 und 6 wurde vereinigt:
„§. 5. Das Gebiet des Deutschen Reiches wird in militärischer Hinsicht in 17 Armee⸗Corpsbezirke eingetheilt. Unbeschadet der Sou⸗ veränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die kommandirenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee⸗Corpsbezirken. Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armee⸗Corpsbezirke in Divisions⸗ und Brigadebezirke und diese, je nach Umfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr⸗Bataillons⸗ und Landwehr⸗Compagniebezirke eingetheilt.
§. 6. Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen. 5 D eh der Landsturmpflichtigen werden durch ein Ge⸗ etz geregelt.“
Diese beiden §§. wurden ohne erhebliche Debatte angenom⸗ men. Desgleichen §. 7:
„Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär⸗Justiz⸗ beamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Beklei⸗ dung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat. Per⸗ sonen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militäruniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder
Nr. 59, entgegen und ertheilte dem Geheimen Justiz⸗Rat
—
, —
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 15. April. Se. Majestä Kaiser und König nahmen vor gestern naiche hnr dungen entgegen, empfingen den Feldmarschall Grafen von Wrangel und den Staats⸗Minister a. D. von Uhden und ließen Sich von dem General von Albedyll und dem Staats⸗Sekretär des Auswärtigen Amts, Staats⸗Minister von Bülow Vortrag
halten. Majestät den Ober⸗Schloß⸗
Gestern empfingen Se. Hauptmann Grafen Keller, den Landes⸗ Hauptmann
von Schlesien Grafen Pückler, zwei Herren von Ohlendor L“ den Grafen Münch und den Beern hn ves. nun⸗ Rath Freiherrn von Canitz und Dallwitz und hörten Nachmit⸗ teags die Vorträge des Geheimen Kabinets⸗Rath von Wilmowski und des Ministers des Innern Grafen zu Eulenburg. Heute nahmen Se. Majestät den Vortrag des Generals von
Albedyll und nach der Ausfahrt st⸗C⸗ Grafen von Redern entgegen. fahrt den des Oberst⸗Kämmerers
— Beide Kaiserliche Majestäten dinirten Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen August von Wöcsenee⸗ — Den Kammerherrendienst bei Ihrer Majestät der Kaiserin⸗
Königin haben übernommen die Königlichen Kammerherren
Freiherr von Ende und Freiherr von Zedlitz.
8 — Se. Kaiserliche und Königliche Kronprinz nahm gestern Vormittag die Niche doh Ozerden Berger, Commandeurs des 4. Posenschen Ebvööe Audienz. Um 3 ½ Uhr Nachmittags stattete Se. Kaiserli 8 Königliche Hoheit dem Kaiserlich türkischen Bosschafre Eehea mn
Bey einen Besuch ab und folgte um 5 Uhr mit J hrer Kai⸗
serlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin
einer Einladung zum Diner zu Er. Königlichen Hoheit dem
Prinzen August von Württemberg.
— Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzun . schen Reichstages ergriff in der Debatte lhnr ö “ nach dem Abg. Dr. Windthorst der Abg v. Bennigsen das Wort, um sich gegen den Vorwurf des Ec⸗ heren zu vertheidigen, daß die Entschließungen des Reichstages
inter dessen Rücken gemacht würden. Der Redner betonte daß man den Antrag zu §. 1 deshalb angenommen habe, um einen 1 mit der dennaban zu vermeiden. Nachdem der Abg. 98 ünihors nochmals sich dagegen ausgesprochen, daß hinter n ücken des Reichstages von einzelnen Personen mit der eecng verhandelt und vereinbart würde, sprachen noch die dgge D. Senichenabeger Sgagae und v. Mallinckrodt gegen, Peat enehanen für . 2, er dann auch mit sehr großer Ma⸗ §. 3 wurde ohne Debatte angenommen:
2 oder 3 Regimenter w ’— — erden zu einer Brigade, 2 . den 5 2, und Kavallerie zu einer Diossion 3 * is 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie⸗ Pionier⸗ e- Üv. Sxersee Egep⸗ gebildet, der Art, ü 8 eutegem Viect eutschen Reichs im Frieden aus 1 8 rmee⸗Corps werden von Bayern, je ei s Württemberg aufgestellt, während Peente eanheseeftse dücn 22 übrigen Staaten 14 Armee⸗Corps formirt. 1 8
Für je 3 bis 4 Armee⸗Corps besteht eine Armee⸗Inspektion.“
Senates, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden.“ „Die Vorschriften über die Hancyac. h e D2,Fe. . ges veenee erlassen.“ 2 wHeer⸗ er Abg. Hasselmann beantragte die Disziplinarbestim durch Gesetz festzustellen. Dieser Antrag w Fheteiert. . urd 2 —Schluß 5 6 Uhr⸗ g e jedoch abgelehnt.
— In der heutigen (33.) Sitzung des Deut i 2. S . en Reichs⸗ tages, welcher die Bundesbevollmächtigten Craats Bentsche Dr. Ir. brück und von Friesen, General⸗Major v. Voigts⸗Rhetz, Oberst Fries und mehrere Bundeskommissarien beiwohnten, wurde die zweite Lesung des Reichs⸗Militärgesetzes fortgesetzt. Die §§. 9 und 10 wurden ohne Diskussion angenommen. Dieselben lauten nach den Beschlüssen der Kommission: 8, 8 B versühait gsnchfns 8 Heeres. „5. 9. er na aßgabe der Vorschrift im §. 9 des Ge⸗ Peesh nom 18es . dee⸗ eh — 191)8 Se Rekrutenbedarfs sind, außer den in d Bundesstaaten sich aufhaltenden Ausländern, auch 8 5 E außer Berechnung zu .Die Freiwilligen . und 11 des Gesetzes v No⸗ es 1 Bundesgesetzblatt S. 131) und die sühebe⸗ Mern 9. 58 . säüen annschaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung ine Abweichung von dem vorgeschriebenen Verthei kann, und zwar unter Zustimmung des Ausschusses age gaßctabe Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter ertheilung des allgemeinen Ersatzbedarfs bei einem Truppentheile urch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein L“ rsatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür is ei der Rekrutengestellung des nächstfolgenden Jahres zu bewirken 8 ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen so 4 der Ausfall auf die anderen Bezirke desselben Bundesstaates und 3 98 zunächft auf die der nächst höheren Militär⸗Territorialeinheit Cn ) angehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung der Rekruten⸗ 8— heile anderer Bundesstaalen kann erst dann erfolgen, wenn die ge⸗ ammten Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des den. im Stande sind gen Bundesstaaten, welche besondere Armee⸗ vilde neeen unbeschadet der Bestimmungen im Absatz deehe erc bülhan. te rutengestellung für andere Armee⸗Corps nur in dem Maße heran⸗ Pogen ”. als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in 8 emaß heanhes 8. gelangen. Im Uebrigen ist für . eben . W1 6 n iarische ezürtes ’’ TE“ §. 10. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig i csvefettcn * 18 11 des “ , blatt S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20 Lebensjahr vollenden, der Ausheb 8 worfen (militärpflichtig). Sie haben sich n 8 zu diesem d Relatbederden se geßiehen, bie über ihre —— 89 Be⸗ sacsten Fnee Fesr sahfehes endgültig entschieden ist, jedoch ine längere Debatte entspann sich über 11; än b an der⸗ Pa betheiligten sich die Abgg. v. Cuny, 82 Kapp, Weber G eühtrp⸗ v. Mallinckrodt, Dr. Lasker, Miquel und der Bundes⸗ fi mächtigte, Staats⸗Minister Dr. Delbrück. Der §. 11 wurde nach längerer Debatte in folgender Fassung angenommen: 8 wee welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörig⸗ 4 verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben 0 8 Fres verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt 1 bIö1—— können nachträglich oben, jedoch im Frieden nicht über das voll ⸗ jahr Hagut 1n. Dieast 107dc halßes werden. Aüedets 1 Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder i Deutsche Reich kehrt sonen, s i dere Staatsangehörigkeit aer Heitege, soen “
8A h Hn 5 1.“
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige
werden. Die §§. 12 — 19 wurden dann ohne Diskussion angenommen.
Bei Schluüͤß des Blattes diskutirte das Haus den §. 20, zu welchem zahlreiche Amendements vorlagen.) E=
— Der Königliche Gerichtshof für kirchliche An⸗ gelegenheiten hat gestern in dem auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 eingeleiteten Verfahren wider den Erzbischof von Posen und Gnesen, Grafen Ledochowski, die Entsetzung aus dem Amte ausgesprochen.
— Der General⸗Lieutenant und General⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs Graf von Brandenburg II., Commandeur der Garde⸗Kavallerie⸗Division, hat sich mit Urlaub nach Muskau begeben.
Stettin, 15. April. Einer der „Neuen Stett. Zeitung“ aus Prenzlau zugegangenen Mittheilung zufolge ist der frühere langjährige Präsident des Abgeordnetenhauses, Ober⸗Bürger⸗ meister Grabow, dort in der vergangenen Nacht verstorben.
Bayern. München, 14. April. Der Prinz Leopold und die Prinzessin Gisela, welche von der Reise nach Italien gestern Abends hierher zurückkehrten, begeben sich morgen zu einem mehrtägigen Besuch der Königin⸗Wittwe von Griechen⸗ land nach Bamberg.
Sachsen. Dresden, 15. April. Prinz Alexander von Hessen und bei Rhein ist gestern Vormittag von Darmstadt hier eingetroffen und im „Victoria⸗Hotel“ abgestiegen.
— Vom Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen ist das 3. Stück vom Jahre 1874 gusgegeben. Dasselbe enthält u. A. das Gesetz vom 5. März d. J., die Be⸗ rechnung der Dienstzeit bei solchen Civilstaatsdienern, Geistlichen und Lehrern, die vorher im Militärdienste gestanden haben, be⸗ treffend; das Gesetz vom 25. März d. J., wegen theilweiser Auf⸗ hebung des Gesetzes vom 15. Juni 1868, die juristischen Per⸗ sonen betreffend; Verordnung vom selben Tage zur Ausführung des vorgenannten Gesetzes.
2 Leipzig, 12. April. Heute Nachmittags fand zu Ehren des Königs Albert wie auch der Veteranen des Feldzuges nach Schleswig⸗Holstein 1849 die Feier des 25 jährigen Jubi⸗ läums im großen Saale der „Stadt Naumburg“ zu Gohlis statt. Die Feier nahm um 3 Uhr ihren Anfang, Kanonensalven wurden zu Ehren des Königs abgefeuert und das Musik⸗Corps des 107. Infanterie⸗Regiments führte ein Konzert aus. In den reich dekorirten und mit den Büsten Ihrer Königlichen Majestäten geschmückten Festlokale erschien als Vertreter Sr. Majestät der General⸗Major v. Montbé, Stadtkommandant von Leipzig, wel⸗ chen das zahlreiche Offizier⸗Corps der Garnison in Parade⸗ Uniform begleitete. Nach Begrüßung der Ehrengäste, unter welchen sich mehrere Vorstände und Mitglieder der Königlichen und städtischen Behörden befanden, dankte der erste Festordner den Veteranen für ihren Besuch. Hierauf folgte die Festrede, welche in ihren Haupttheilen ein Bild der Vergangenheit mit der Gegenwart in Parallele stellte, auch die erhabenen kriege⸗ rischen Eigenschaften des Königs schilderte. General v. Montbé erwiderte hierauf in längerer Rede, betonte, daß er als Vertreter des Königs die Veteranen begrüße und schloß mit einem Hoch auf den ruhmgekränten Saniglichen Subilav. Kanonendonner Vöhute in die Hochrufe der Festversammlung. Auf ein an e. Musestur den Koꝛmit gerichtetes Beglückwünschungstelegramm ging während des Festes die Allerhöchste Antwort ein welche mit lautem Jubel begrüßt, lautete: „Sagen Sie den versammel⸗ 2n. Veteranen memmen kameradschaftlichen Dank und Gruß, auch amens der Königin! Albert.“ An das Fest schloß sich ein
Ball.
Baden. Karlsruhe, 14. April. Der Gro die Großherzogin und der Erbgroßherzog, sowie 89 ris. zessin Victoria und der Prinz Ludwig Wilhelm sind heute früh von Schloß Mainau kommend, in Karlsruhe eingetroffen.
Oldenburg. Oldenburg, 15. Apri 1 . .April. Der Groß⸗ herzog und die Großherzogin sind heute früh mit ngse⸗ rem Gefolge nach Wiesbaden abgereist, wo die Großherzogin sich bis Mitte Mai zum Kurgebrauch aufzuhalten gedenkt. Gleich⸗ zeittg haben der Erbgroßherzog und der Herzog Georg Ludwig Oldenburg verlassen; der Erstere ist zur Wiederauf⸗ nahme seiner Studien nach Leipzig gereist, der Letztere nach seiner beagen S9neh Schaumburg an der Lahn. er Großherzog wird Anfangs nächster W
Oldenburg zurückkehren und alsdann in . Mai u“ längeren Aufenthalt in Birkenfeld nehmen, nach dessen Beeub gang, e die E“ auf Schloß Schaumburg, königin⸗Wittwe von Gri ⸗
wartet wird, wieder vereinigen “ 11 — In militärischen Kreisen, wird für den 1. Mai ei Feier des fünfundzwanzigjährigen Bestandes des
jetzigen Oldenburgischen Dra⸗ 2 bereitet. gisch ragoner⸗Regiments Nr. 19 vor⸗
“ 8 8 ; 8. 8 April. Das 8 haus nahm in seiner gestrigen Sitzung ohne Debatte Heeren⸗
d'armeriegesetz an und vollzog dann die Wahlen in die Delegati ation. — Im Abgeordnetenhause bach der JusttheMfüginer gestern zwei Regierungsvorlagen zur verfassungsmäßigen Be⸗ handlung vor und zwar einen Gesetzentwurf, wodurch einige Bestimmungen des mündlichen, schriftlichen und summarischen Verfahrens abgeändert werden, und einen Gese entwurf, durch welchen das Verfahren bei der Exekution durch den Zwangs⸗ verkauf beweglicher und unbeweglicher Güter geregelt wird. Bei des Gesetzentwurfs betreffs Erleichterung der Ge⸗ dha s bei der Fusion von Baugesellschaften wurde der bean⸗ 1 e Uebergang zur Tagesordnung abgelehnt. Der Antrag ““ betreffs der ungeschmälerten Einhebung des Zu⸗ - hlags Seitens der Stadt Wien, sowie der Antrag Oppenheimers . Ausdehnung der Gebührenbefreiung auf ealle sich fusio⸗ fobsae e. wurden an den Ausschuß gewiesen 88 1 virse Iire auf der Tagesordnung stehenden Gesetzent⸗ n seiner heutigen Sitzung beschloß das Haus in n ⸗ 1g Abstimmung mit 148 gegen 21. Eee den üerlas 1 Abg. Fux auf Annahme einer Resolution, betreffend den Erlaß eines Gesetzes über die Ausweisung der Jesuiten und der ihnen 1. rden und Kongregationen aus Oesterreich, nachdem er Antragsteller denselben begründet, an den Ausschuß zur Be⸗ rathung der konfessionellen Gesetze zu überweisen. 8 Pest, 15. April. (W. T. B.) Der Kaiser wird, wie er „Pester Lloyd“ meldet, am Sonnabend, den 18. d., in Buda⸗
.
AashlaHhnasnazsnafzt. Pest eintreffen. Die gemeinsamen Minister werden am Sonntag, den 19., erwartet. Am Dienstag, den 21., soll in der Königsburg zu Ofen der übliche Empfang der Delegationen stattfinden. Bei hieser Gelegenheit dürfte der Kaiser, wie das genannte Blatt erfährt, in seiner Erwiderung auf die Begrüßungsansprachen der Präsidenten der Delegationen die günstige Gestaltung der Be⸗ ziehungen Oesterreich⸗Ungarns zu den auswärtigen Mächten be⸗ sonders betonen.
Schweiz. Genf, 15. April. (W. T. B.) Unter den Personen, welche am 13. d. bei Gelegenheit der durch einen Arbeiterstrike hervorgerufenen Ruhestörungen verhaftet wor⸗ den sind, befinden sich, wie sich jetzt herausgestellt hat, auch zwei ehemalige Mitglieder der Pariser Kommune, Lebeau und Lacord.
Frankreich. Paris, 14. April. Das Cirkular des Justiz⸗Ministers Depeyre lautet nach dem „Journal offi⸗ ciel“ wie folgt:
err General⸗Prokurator! Verschiedene Journale veröffentlichen seit einiger Zeit Artikel, in welchen die dem Marschall Mac Mahon von der Nationalversammlung übertragenen Gewalten bestritten werden. Am letzten 20. November nahm die von ihrem konstituirenden Recht Gebrauch machende Versammlung folgenden Beschluß an: „Die Exe⸗ kutivgewalt wird von dem Tage der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes an dem Marschall Mac Mahon auf sieben Jahre anvertraut. Diese Gewalt wird mit dem Titel eines Präsidenten der Republik und unter den jetzigen Bedingungen bis zu den Modifikationen aus⸗ geübt werden, welche durch die konstitutionellen Gesetze an derselben angebracht werden können.“ Als die Versammlung die Gewalten des Marschalls Mac Mahon für sieben Jahre verlängerte, wollte sie diese Gewalten und ihre Dauer über jeden Streit stellen; sie band sich und band das Land durch den von ihr ge⸗ faßten Beschluß, der unabänderlich ist, weil die Versammlung förmlich verweigerte, ihn Klauseln unterzuordnen, welche ihn bis zum Votum der konstitutionellen Gesetze in Ungewißheit gelassen hät⸗ ten. Diese Gesetze werden nächstens der Prüfung der Nationalver⸗ sammlung unterbreitet werden; aber wie dieselben auch sein mögen, die Gewalt des Marschalls kann nicht mehr bestritten werden; sie ist durch das Gesetz über die Verlängerung unwiderruflich geworden, und die Gewalt darf ebenso wenig in ihrer Dauer von sieben Jahren, noch in der sie vertretenden Person ungestraft abgeleugnet werden. Solche Angriffe konstituiren in der That eine Verletzung des Gesetzes; sie haben außerdem das Resultat, die Gemüther zu beunruhigen, den Gang der Geschäfte zu behindern und die Sicherheit zu verringern, welche das Gesetz vom 20. November dem Lande schaffen wollte. Ich “ Sie, Herr General⸗Prokurator, daher auf, mir die in Ihrem ezirk veröffentlichten Artikel zu bezeichnen, welche Ihnen das Vor⸗ gehen des im Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1849 vorhergesehe⸗ nen Vergehens zu enthalten scheinen. Empfangen Sie ꝛc. Der Siegelbewahrer, Justiz⸗Minister, 6 Octave Depeyre. — Der außerordentliche Regierungs⸗Kommissar Contre⸗ dmiral Ribourt, der in besonderer Mission nach Neu⸗Cale⸗ donien geht, wird am 20. von Brindisi abreisen. Die Lieute⸗ nants zur See Behic und Lormier begleiten ihn.
Portugal. In einer der letzten Sitzungen des Senats machte Dom Michele Osorio den Minister des Innern darauf ufmerksam, daß die Ultramontanen auch in Portugal für Don Carlos Soldaten anwerben ließen. Daraufhin erklärte die Re⸗ gierung, daß ihr die Schliche und Umtriebe der Klerikalen und ihrer Freunde, der Carlisten und Miguelisten, wohl bekannt seien,
und daß sie daher alle Maßregeln ergreifen werde, um nicht
Kechte für den Besitz dieses in
nur die Dynastie und den Thron, sondern auch das Vaterland und die Freiheit zu schützen. Sie erwarte, hierzu bei allen ihren
Unterthanen die nöthige moralische Unterstützung zu finden. Diese Erklärung nahm der Senat mit Beifall entgegen, und von ämmtlichen Mitgliedeen wurde der Regierung das Vertrauen
des Hauses ausgesprochen.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 11. April. Die Regierungsproposition über den Verkehr zwischen Schweden und Norwegen wurde vorgestern in der Ersten Kammer nach längerer Debatte mit 84 Stimmen gegen 6 angenommen; ebenso wurde die Proposition über die Einführung des metrischen Maßes und Gewichtes bei den Eisenbahnen und bei dem Handel mit Gold, Silber, Edelsteinen und echten Perlen genehmigt, doch nur mit 34 Stimmen gegen 33. Dagegen ist die Proposition wegen des Rechtes der Ausländer, in Schweden Grundbesitz zu erwerben, mit 46 Stimmen gegen 20 abgelehnt worden. — Die Zolleinnahmen im Jahre 1868 betrugen: 14,632,094 Kronen, 1873: 24,940,226 Thlr., die Feuer⸗ und Baakengelder 1868: 768,274 Thlr., 1873: 949,590 Thlr., wäh⸗ rend der letzten 6 Jahre betrugen die Unkosten und Abzüge jährlich etwa 2 Millionen. Der Reichstag hatte für 1873 die Bruttoeinnahme für die Zölle zu 14,600,000 und für die Feuer und Baaken zu 750,000 Thlr. berechnet; also ist der Ueberschuß beide 9,539,816 Thlr.
Amerika. New⸗York, 16. April. (W. T. B.) Nach hier eingetroffenen Meldungen aus Arkansas hat der demokratische Kandidat für den Gouverneurposten, Crooks, gestützt auf eine ihm günstige Entscheidung des obersten Gerichtshofes von Arkan⸗ sas, den republikanischen Gouverneur aus seinem Amte vertrieben und sich der Hauptstadt Little Rock bemächtigt. Der republi⸗ kanische Gouverneur hat die Intervention des Präsidenten Grant angerufen.
— (A. A. C.) Aus Süd⸗ und Central⸗Amerika sind mit der per „Tagus“ in London eingetroffenen west⸗ indischen Post mit den Daten Callao 13., Panama 21., Ja⸗ maica 25., St. Thomas 28. und Barbadoes 31. März folgende Nachrichten eingetroffen: Die Antwort des chilenischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten auf eine Note des argentinischen Ministers über die das Magelhaen⸗Gebiet betreffende Grenz⸗ frage ist veröffentlicht und von den Chilenern sehr beifällig aufgenommen worden. In 8. beansprucht Chili gleiche
ede stehenden Theiles von Pa⸗ tagonien als die von der argentinischen Konföderation vorgebrachten. Man hofft, die argentinische Regierung werde dem wiederholten Gesuche Chilis, die Frage im Einklange mit dem Vertrage von 1856 einem Schiedsgericht zu unterbreiten, willfahren. Die
1— chilenische Regierung wird aufgefordert, eine hinlängliche Streit⸗
macht nach Autofagasto zu senden, mit Befehlen, wenn nöthig, zum Schutz chilenischer Bürger und Ausländer im Allgemeinen und deren Interessen nach Caracoles zu marschiren. Man glaubt, daß revolutionäre Bewegungen, ganz unabhängig von denen in Santa Cruz und gefördert von den vielen Aspiranten auf die Präsidentschaft, im Innern des Landes ausgebrochen sind. Der Präsident weilt gegenwärtig zum Besuch in Valparaiso. — Einige der ersten Pflanzer in Peru haben von Macao die Nach⸗ richt erhalten, daß vom 1. April ab nur eine freie Chinesenaus⸗ wanderung von diesem Hafen aus gestattet werden wird. Es soll dem peruanischen Kulihandel in diesem Hafen endgültig ein Ende gesetzt werden. Die Regierung machte Anstrengun⸗ gen, um von der portugiesischen Legation in Lima irgend eine andere Lösung zu erzielen, indem die jetzigen Maß⸗
regeln als schädlich für peruani Es wurde indeß erwidert, daß die Instruktionen vom Lissaboner Kabinet in nicht mißzuverstehenden Ausdrücken abgefaßt seien. Dieser Zusammenbruch des Kulihandels wird dem Einflusse Eng⸗ lands zugeschrieben. — Ueber die Fortschritte der Kommission, die von der peruanischen Regierung ernannt wurde, um die neuentdeckten Guanolager einer gründlicheren Prüfung zu unterziehen, sind noch keine Details eingegangen. Information wird indeß so bald als thunlich versprochen. — Bei Peru ist ein Bevollmächtigter von Buenos Ayres in einer speziellen und vertraulichen Mission akkreditirt worden. Dieselbe hat, wie man muthmaßt, Bezug auf die projektirte Allianz hinsichtlich des drohenden Krieges zwischen den La Plata⸗Republiken und Bra⸗ silien. — Die föderalistische Revolution in Caracoles ist ge⸗ scheitert. Santa Cruz und Patino sind eingenommen und die Rebellentruppen zersprengt worden. 8
Die Nr. 34 des Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗ Postverwaltung hat folgenden Inhalt: General⸗Verfügung vom 14. April 1874. Behandlung der Zeitungspackete und Zeitungssäcke. — General⸗Verfügung vom 11. April 1874. Beglaubigung der Portofreiheitsvermerke auf Packetadressen. — Zutritt fremder Personen zu den Postdienstlokalien.
— Die Nr. 6 des „Armee⸗Verordnungs⸗Blatts“, heraus⸗ gegeben vom Kriegs⸗Ministerium (Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69), hat folgenden Jahalt: Stickerei an den Aermel⸗Patten. — Verleihung der Marmorbüsten bezieh. Oelgemälde gebliebener Generale und Re⸗ giments⸗Commandeure. — Feststellung des Signals „Achtung“. — Abänderung der Pos. 14 der im Armee⸗Verordnungs⸗Blatt pro 1870 Pag. 5 und folgende bekannt gemachten Bestimmungen in Betreff der persönlichen und Einkommens⸗Verhältnissen der Wallmeister. — Han⸗ noversche Hof⸗ und Civildiener⸗Wittwenkasse. — Rechnungs⸗Erinnerun⸗ gen über den Titel 40 des Militär⸗Etats. — Zulagezahlung an die zur Militär⸗Schießschule Kommandirten. — Bekanntmachung eines Nachtragsverzeichnisses solcher höheren Lehranstalten, welche zur Aus⸗ stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. — Lehranstalten, welchen die Ausstellung von Qualifikationszeugnisse für den einjährig freꝛwilligen Militärdienst provisorisch gestattet ist. — Reisekompetenzen der Unterärzte. — Bekleidungsenischädigung für die Trompeter der Train⸗Bataillone. — Lieferung der Ersatztheile zu den Chassepot⸗ Karabinern.
— Das „Beiheft zum Militär⸗Wochenblatt“, heraus⸗ gegeben von v. Witzleben, General Lieutenant z. D., 1874. Drittes und viertes Heft (Berlin 1874, E. S. Mittler u. S.)“, hat folgenden Inhalt: Carl Friedrich Withelm von Reyher, General der Kavalleric und Chef des Generalstabes der Armee. Von v. Ollech. (Forrsetzung.) (Diesem Hefte ist das General⸗Inhalts⸗Verzeichniß zum 2. Theil und das 1. Uebersichtsblatt zu den Operationen des Feldzuges von 1815 beigegeben).
Meichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 16. April. In der gestrigen Sitzung des Deut⸗ schen Reichstags nahm in der Diskufsion über §. 4 des Ent⸗ wurfs eines Reichs⸗Militärgesetzes in Betreff der von der Kom⸗ mission beantragten Anstellung von „2 oder 3“ Seconde⸗Lieute⸗ nants per Compagnie (statt 3 nach der Regierungsvorlage) der
ellvertretende Bundesbevollmächtigte General⸗Major v. Voigts⸗ hetz, nach dem Referenten Abg. Miquel das Wort:
Meine Herren! Die verbündeten Regierungen haben beantragt, daß 3 Seconde⸗Lieutenants per Compagnie, Schwadron und Batterie im Gesetze festgestellt werden möchten. Der Grund, der dazu geführt hat, in früherer Zeit die Zahl von 3 Offizieren auf 2 zurückzuführen, ist in den Motiven angegeben worden. Die Verhältnisse haben sich aber wesentlich geändert; es ist die ganze Ausbildung der Truppen eine andere geworden, wie sie in früherer Zeit gewesen ist; es ist be⸗ kannt, daß die individuelle Erziehung der Soldaten in den Vorder⸗ grund getreten ist, daß durch Einführung von verbesserten Schuß⸗ waffen eine sehr viel eingehendere Instruktion der Leute er⸗ forderlich ist. Ich erlaube mir anzuführen, daß die Leute früher 10 Patronen, dann 80, daß sie jetzt 120 und wahrschein⸗ lich 150 verschießen müssen, daß der Dienst sich erstreckt auf Schwim⸗ men, Turnen, auf Bajonett⸗ und anderes Fechten. Bei einem so um⸗ fangreichen Dienstbetrieb muß das Lehrerpersonal ausreichend gegeben werden. Dazu kommt ferner, daß unsere Taktik sich auch geändert hat, daß wir jetzt nicht mehr in geschlossener Form, sondern in sehr aufgelösten Formationen fechten, und daß es daher erforderlich ist, eine genügende Zahl von Offizieren zu haben, die ihrer Aufgabe ge⸗ wachsen sind. Die Zahl der Offiziere, die uns zur Disposition stehen, ist bei Weitem nicht ausreichend; das Bedürfniß im Kriege, gegenüber dem im Frieden ist folgendes: Per Regiment sind erforderlich 4 Stabs⸗ offiziere, 12 Hauptleute und 52 Lieutenants mehr, als es in der That besitzt. Damit sollen die Landwehr und die Ersatztruppen garnirt werden. Wenn man die Zahl von Offizieren, die dem Linien⸗Regiment übrig bleibt, erechnet, so beträgt diese an Lieutenants schließlich noch 12; es würde also per Compagnie nur 1 Lieutenant zur Disposition stehen; die Zahl der Reserve⸗ und Landwehr⸗Offiziere reicht aber bei Weitem nicht aus, um die Lücken zu füllen; wir müssen zurückgreifen auf das Unteroffizier⸗Corps. Die Folge daven ist, daß dort wieder bedeutende Manquements erzeugt werden. Es kommt noch hinzu, daß die Verluste, wie dies der letzte Krieg gelehrt hat, sehr groß sind. Wenn nun die Offiziere nicht vollständig ausgebildet, wenn die Regimenter nicht mit der vollen Zahl garnirt sind, so müssen wir fürchten, einen Feldzug nicht durchführen zu können. Es ist so eben das Heft5 unseres Generalstabes über den letzten Krieg erschienen; es giebt zu meinen Ausführungen die beste Illustration. In der einen Schlacht von Vionville waren bei einem einzigen Armee⸗Corps, welches wenige Tage vorher schon 78 Offiziere bei Spicheren verloren hatte, 310 Of⸗ fiziere an Todten und Verwundeten. Im Ganzen verblieben dem Corps 172 gesunde Offiziere. Die Folge dieser Verluste war, daß z. B. ein Regiment mit dem Regimentscommandeur, der selbst ver⸗ wundet war, einen Fähndrich als Adjutanten, einen Hauptmann und 2 Premier⸗Lieutenants als Bataillons⸗Commandeure und für je 2 Compagnien mit 1 Offizier am zweiten Tage darauf in die Schlacht von St. Privat rücken mußte. Wenn in solchem Falle diese Of⸗ fiziere nach ihrer Ausbildung ihrer Aufgabe vollkommen gewachsen sind, so mag es noch gehen. Ist dies aber nicht der Fall, sondern es sind etwa junge Reserve⸗Offiziere, so verschlimmert dies die Situa⸗ tion sehr. Je weiter wir uns aber von den neuesten Kriegen ent⸗ fernen, desto weniger dürfen wir auf die Erfahrungen, die augenblick⸗ lich noch in den Offizieren der Reserve und Landwehr in reichem Maße bestehen, rechnen. Wir werden also später leicht in eine üble Lage kommen. Entweder läßt man den Linien⸗Regimentern ihre Of⸗ fiziere und garnirt die Landwehr⸗Bataillone nur mit Landwehr⸗Offi⸗ zieren, was keinenfalls zweckmäßig erscheinen würde; oder aber man degarnirt die Linien⸗Regimenter. Wir kommen dann in⸗ die üble Lage, daß wir gerade da und zu der Zeit, wo es vilt, die größten Schläge zu führen, nicht die genügende Anzahl geeigneter Offiziere vor der Front haben. .
Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, daß, relativ das Verhältnißz der Offiziere zu den Mannschaften sowohl im Gan⸗ zen, wie den Chargen nach im Einzelnen, verglichen mit den der an⸗ dern Armeen, sich wesentlich zu unsern Ungunsten gestaltet, kann die geforderte Vermehrung an Offizieren keineswegs als eine zu hohe an⸗
gesehen werden. In der Vorlage der Kommission heißt es: 2 oder 3 Offiziere. Einmal, meine Herren, kann das zu Mißverständnissen
argestellt wurden. b
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vX.*“*“ EW1 1.“ führen; es sind nämlich bei einzelnen Schwadronen 3 Lieutenants, bei anderen nur 2; also dieses „2 oder 3“ würde den Status quo nicht ändern. Wenn aber auch dieses Argument nicht berücksichtigt werden soll — und nach den Ausführungen des Herrn Berichterstatters kann ein Zweifel nicht füglich bestehen, wie es zu interpretiren wäre — so würde doch hervorzuheben sein, daß, wenn Sie 2 oder 3 bewilligen, ein Zeitpunkt kommen kann, wo man den dritten Offizier als über⸗ schießend im Budget als künftig wegfallend bezeichnete. Das würde meiner Meinung nach durch die Fassung nicht zu verhindern sein. Tritt dieser Fall aber ein, dann würde auch, namentlich, wenn die Zahl der 3. Offiziere erst eine größere geworden, der Uebelstand eintreten, daß die Armee auf Jahre hinaus das Offiziercorps nicht würde kom⸗ plettiren können. 8 .
Deswegen erscheint es durchaus wünschenswerth, daß die Zahl von 3 Lieutenants, von denen Sie gehört haben, daß sie prinzipiell in Ihrer Kommission nicht beanstandet sind, ihren bestimmten Ausdruck im Gesetz findet. Deshalb bitten die verbündeten Regierungen, daß die Regierungsvorlage gegenüber dem Kemmissionsvorschlage wieder⸗ hergestellt werden möge.
— Gegen den Abg. v. Mallinckrodt, welcher behauptete, daß sich in der Armee der konfessionelle Gegensatz ausnahmsweise geltend machte, erklärte der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗ Minister v. Kameke:
Meine Herren! Zunächst erhalte ich dasjenige aufrecht, was ich bereits im vergangenen Jahre gesagt habe, daß es in unserer Armee keinen konfessionellen Unterschied, und daß von oben herab in unserer Armee Einheit durch und durch erhalten wird. Wenn der Hr. Abg. v. Mallinckrodt auf einen Fall, der im vorigen Jahre erörtert worden ist, zurückkommt, so haben Sie die Erklärung über denselben damals von mir erhalten. Wenn der Hr. Abg. v. Mallinckrodt aber heute ein⸗ zelne Fälle anführt, die nicht genau bezeichnet werden, und welche scheinbar eine Berechtigung haben, so wird — da ich von denselben vorher keine Kenntniß gehabt — es nicht zu verwundern sein, daß ich auf die einzelnen Fälle nicht näher eingehen kann. Hätte der Hr. Abg. v. Mallinckrodt Dasjenige, was er eben gesagt hat, als Interpellation angemeldet, so würde ich voraussichtlich in der Lage gewesen sein, den Beweis zu füͤhren, daß meine vorjäͤhrige Behauptung, daß nämlich in unserer Armee ein Konfessionsunterschied nicht aufkommen soll, eine richtige ist.
— Auf eine Bemerkung des Abg. Schröder (Lippstadt) ent⸗ gegnete der stellvertretende Bundesbevollmächtigte, General⸗Major v. Boigts⸗Rhetz:
Meine Herren! Ich habe nicht noch, ausführlicher auf die Sache eingehen wollen, da die Zeit schon vorgerückt ist, ich auch annehmen konnte, daß das, was in der Kommission über diese Materie sehr gründ⸗ lich verhandelt worden ist, dem Hause wohl bekannt sein würde. Ich hebe aber hervor, daß namentlich der Punkt, den der Herr Abg. Schröder soeben zur Sprache gebracht hat, eine besonders eingehende Besprechung in der Kommission erfahren hat.
Die Bundesregierungen haben sich bei Bearbeitung dieses Gesetzes die Frage vorlegen müssen, ob das Avancement dadurch nicht wesentlich benachtheiligt werde. Da die Armeeverwaltung nun wohl alle Veranlassung hat, diesem Uebelstande ent⸗ gegenzutreten, so werden Sie zugeben, daß das Bedürfniß einer Vermehrung der Offizierstellen ein sehr dringendes sein muß, wenn sie sich über die bezüglichen Bedenken hinweggesetzt hat. Sie hat allerdings dem Grundsatze huldigen zu müssen geglaubt, daß die Offiziere da sind für die Ausbildung der Armee, nicht die Armee da ist, um den Offizieren Carriéère zu machen. Wenn Mißverhält⸗ nisse eintreten sollten, so würde die Regierung gewiß nicht säumen, die Verminderung ebenso in Betracht zu ziehen, wie sie jetzt die Ver⸗ mehrung beantragt, aber ic wiederhole, man würde nicht recht thun, wenn man diesem persönlichen Interesse zu Liebe das Armee Interesse in Frage stellte.
— Zu §. 7 (Führung militärischer Diensttitel Seitens Personen, welche aus dem Heere scheiden) gab der General⸗Major v. Voigts⸗Rhetz folgende Erklärung ab: 8
Ich glaube, daß dem Alinea 2 des §. 7 eine größere Tragweite bei⸗ gelegt wird, als es in der That verdient. Die Ansicht bei Festsetzung des Gesetzentwurfs war folgende: In früherer Zeit wurde bei gewissen Verbrechen und Vergehen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte prinzipiell erkannt. Dies ist nach der jetzigen Gesetzeslage fakultativ geworden. In welchen Grenzen, wird den Herren besser bekannt sein, wie mir. Diejenigen Offiziere, die aus der Armee scheiden entweder mit Pension oder mit Uniform, unterliegen der militärischen Juris⸗ diktion und den Ehrengerichten; sie sind also auf diese Weise greifbar; diejenigen aber, die ohne Pension ausscheiden und ohne die Erlaub⸗ niß, Uniform zu tragen, sind durch beides nicht greifbar. Es ist unvermeidlich, daß in jede Korporation, und wenn sie die ehrenhafteste ist, schlechte Subjekte sich einschleichen k nnen. Dies fällt der Korporation selbst nicht zur Last; sie hat nur die Pflicht sich von ihnen zu säubern, und muß wünschen, sie von sich au äußerlich vollständig zu scheiden. Wenn einem Offizier, der weiß, daß er eine dunkle Vergangenheit hinter sich hat, das Pflaster zu heiß unter den Füßen wird, so kann er seinen Abschied erbitten, der ihm unter Umständen nicht vorenthalten werden kann Pension kann er nicht erhalten; auch wird ihm die Erlaubniß, die Uniform zu tragen, nicht ertheilt werden. Dagegen scheidet er aus mit dem Titel der Charge, die er zuletzt bekleidet hat. Ob er das „ga. D.“ hinzusetzt oder nicht, bleibt thatsächlich seinem Belieben überlassen, denn man wird ihn nicht „Herr Hauptmann außer Dienst“ nennen, sondern „Herr Hauptmann.“ In einem Lande mit geworbener Armee mag man auf solche Dinge einen nur geringen Werth legen, in einem Lande dagegen, wo, wie bei uns, die allgemeine Wehrpflicht besteht, hat das Ding einen anderen Charakter. Vier bis fünf Millionen Männer leben im Deutschen Reiche, die der Armee angehört haben, die daran gewöhnt sind, in dem Offizier, der früher ihr Lehrer und Führer ge⸗- wesen, eine geachtete Person zu finden. Es kann diesen ebenso wenig wie dem Offiziercorps gleichgültig sein, ob Subjekte, die bürgerlich anrüchig sind, mit Offiziertiteln genannt werden. Um solche bürgerlich anrüchige Subjekte handelt es sich ganz allein. Weiß man, daß ein Offizier, auf dem der Schatten der Unehrenhaftigkeit ruht, aus der Armee deshalb scheidet, dann erhält er einfach den Titel nicht, son⸗ dern tritt in das Verhältniß des Privatmanns zurück. Dies ist kei⸗ neswegs etwas ganz Abnormes. In der österreichischen und französi⸗ schen Armee besteht ein gleiches Verfahren; auch im Königreich Sach⸗ sen müssen die Beamten beim Ausscheiden aus dem Dienste die aus⸗ drückliche Erlaubniß erhalten, den Titel zu führen. Es handelt sich — dies hebe 1† nochmals hervor — also lediglich darum, Leute von anrüchigem Rufe mit einem Diensttitel ferner nicht herumgehen u lassen.
3 Man hat es wohl ausgesprochen, daß, wenn die Offiziere solche Anforderung erhöben, dies auch von anderer Seite geschehen könne. Dies, meine Herren, ist vollkommen zutreffend, und wenn die Armee darüber mitzusprechen hätte, daß Jemand, der sich als Richter oder als Verwaltungsbeamter oder in irgend einem andern Stande Dinge hätte zu Schulden kommen lassen, die das sittliche Gefühl seiner Standesgenossen unangenehm berühren müßten, den Titel verlieren sollte, dann würde die Armee gewiß die erste sein, zuzustimmen.
Ich unterlasse es nicht, hinzuzufügen, meine Herren, weil ich gehört habe, daß ein solcher Gedanke hie und da Ausdruck gefunden hat, daß nicht entfernt daran gedacht ist, diesem Paragraphen die allergeringste Be⸗ ziehung zu politischen Dingen zu geben. Dies liegt vollkommen fern, und jede Kautel, die Sie in dieser Richtung annehmen würden, würde ohne Weiteres acceptirt werden. Es handelt sich ich wiederhole es — lediglich darum, den Titel solchen Individuen zu entziehen, die dessen wegen notorisch unehrenhafter Handlungen nicht mehr würdig sind, und dadurch einem wehlberechtigten Vorurtheil sowohl der Offiziere der Armee und derer, die ihr früher angehört haben, nachzugeben. Des⸗ halb wird gebeten, das Alinea 2 der Regierungsvorlage wieder herzu stellen oder, wenn Ihnen dies in seiner Gesammtheit nicht annehm
bar erscheinen sollte, wenigstens doch den ersten Theil desselben.