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u“ 8
Auf Grund des §. 46 unserer Statuten werden die Herren Aktionäre zu
am Samstag, den 16. Mai, Nachmiftags 2
S-Lothe
der 1u“
t im Sitzungssaale der Handelskammer, Hotel du Commerce, Gutenbergplatz,
1 8 “ stattfindenden
ergebenst eingeladen. Auf der Tagesordnung stehen die in dem 8.
1. Geschäftsbericht der Direction. Bericht des Aufsichtsraths. 8 Bericht der Revisoren.
Feststellung der Bilanz und der zu vertheilenden Dividende. statutenmässige Ergänzung von 4 ausscheidenden Verwaltung
Neuwahl von 3 Revisoren für 1874.
spätestens bis Zum
in Berlin bei den Herren Delbriick Leo & Co., 8
„ der Deutschen Bank,
27
§. 44 der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehaltenen Gegenstände und zwar:
8 “
sraths-Mitgliedern.
Mai d. J. Brandgasse
Apemhsc.
8 8
„. dem Berliner Bankverein.
Frankfurt a. M. bei dem Frankfurter Bankvere in, 1 stuttgart bei der Württembergischen Vereinsbank,
Basel bei den Herren von Speyr £ Co., 8 „ dem Herrn Bischoff zu St.
22
Mülhausen i. E. bei der Bank von
v114““
Alban. Müllhausen.
Colmar bei Herrn Aug. Manheimer,
Metz bei den Herren Mayer &¼ Co.
AA“
“
“
zu deponiren. 1 8 ““ Die Aktien sind nebst einem doppelten, arithmetisch geordneten und vom Deponenten eigenhändig unterschriebenen Verzeichniss einzureichen, wovon
eines quittirt mit gleichzeitiger Angabe der Stimmberec Generalversammlung dient. Strassburg i. E., den 28. März 1874.
“
Der Präsident des Aufsichtsrathes der Aktien-Gesellschaft für Boden-
htigung dem Deponenten zurückgegeben wird,
welches dann als Legitimation zur Theilnahme an der
in Elsass-Lothringen:
R. Sengenwald.
Lebens⸗, Pensions⸗ und Leibrenten⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Halle a. S. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der Mitglieder unserer Gessellschaft, daß die diesjährige
ordentliche Generalversammlung am 16. Mai cr., Vormittags 11 Uhr,
in dem Saale des Gasthofs zum Kronprinzen hierselbst, abgehalten werden wirde. In Betreff der Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversammlung verweisen wir auf die
Bestimmungen in §. 12 des Statuts von 1872 resp. §. 16 der Statuten von 1863 und 1854. Lie Legitimation der theilnehmenden Mitglieder muß vor Beginn der Versammlung durch
Vorzeigung der betreffenden Versicherungs⸗Police und der letzten Prämien⸗Quittung geführt
werden. 1u6 - 8 Bevollmächtigte stimmberechtigte Mitglieder haben ihren Auftrag durch beglaubigte Vollmacht
und die Stimmberechtigung ihres Auftraggebers durch Bescheinigung des betreffenden General⸗Agenten
nachzuweisen. 8 2
1 Der Eintritt in das Versammlungslokal wird nur gegen Legitimationskarten gestattet,
welche im Bureau der Gesellschaft bis spätestens am 15. Mai täglich von 8 bis 4 Uhr in
Empfang genommen werden können. Tagesordnung: 8 1“ .““ 1) Jahresrechnung und Beschlußfassung über die zu ertheilende Entlastung; 2) Wahl zweier Mitglieder des Verwaltungsraths an Stelle der ausscheidenden Herren 8 Dr. med. Stephan und Dr. phil. Ule. 8 Vom 8. Mai cr. ab wird jedem Mitglied ein Exemplar der Bilanz und der Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben auf Erfordern im Direktions⸗Bureau ausgehändigt. — Halle a./S., den 25. April 1874. 8 8 Der Verwaltungsrath der Lebens⸗, Pensions⸗ und EEEEEqEEE Iduna.“ ͤè11141414A14A4A2“ 1 ““ Vorsitzender.
—
Betriebs⸗Resultate der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn pro Monat März 1874. F
Differenz gegen
denselben Monat Einnahme bis Differenz gegen
sonen⸗Verkehr für Güter. ordinaria. in Summa. im Vorfahr. 1““ FShlr &r p² Rier . ef! Nir r pk Niir Hr. pe NBiair . pl TJüir & ,² Nair r l
1) Mgdb.⸗Thale⸗Cöth., resp. Halle⸗Vienenburg (nebstZweigb.), Modb.⸗Wittenb., Berl.⸗Lehrte u. Stendal⸗Uelzen. 141,002 19 9]⁄ 396,876 12 11 — —— 537,879 1/10 + 12,232 2 711,588,287 13 6 149,029 29, —
2) Magdeburg⸗Neuhaldensleben. 2 3,034 26 4] ꝑ4,342 23 —88 — — ,—1 7,377 19 4¼ +% 2,075 11/ 10 23,280 14 10 6,363 3 6 9,639 2] 5] 22,483 11 7] 90,325 10 15.- 90,325 10 1
Einnahmen
aus dem Per⸗ Extra⸗
— — — 32,122 15 — 1.+ 32,122 15 —
im Saale der hiesigen Bahnhofsrestauration anberaumten ersten ordentlichen Generalver sammlung hierdurch ergebenst eingeladen. — 8
3) Uelzen⸗Langwedel. 4 11
““ 4) Bahnstrecke Hannover⸗Altenbeken incl. Weetzen⸗Haste. 8 13,279,27] 9] 48,222 ⁄1 6 44 — — — ] 61,502 14 11 + 23,320 18 4] 184,302 24 4 86,652
8* *
“] 8 8 Halberstadt⸗Blankenburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu der auf
den 20. Mai d. J., Nachmittags 4 Uhr,
1579]
Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme sind: . 8 - Berichterstattung des Verwaltungsraths über die Geschäfte des verflossenen Jahres unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres. 2) Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargirung des gedachten Rechnungs⸗ abschlusses sowohl, als der demnächst aufzustellenden Bilanz für das laufende Jahr. 3) Bau einer Zweigeisenbahn von Blankenburg nach der an der Michaelsteiner Chaussee bei Blankenburg belegenen Hochofenanlage der Harzer Werke zu Rübeland und Zorge. 4) Aufnahme einer 5 *% Prioritätsanleihe von 100,000 Th zur Bestreitung der Anlage⸗ kosten der gedachten Zweigbahn, resp. zur Vermehrung der Betriebsmittel ꝛc. 5) Vertrag der Halberstadt⸗Blankenburger Eisenbahngesellschaft mit den Harzer Werken zu Rübeland und Zorge, wegen Betriebes der ad 3 gedachten Zweigbahn und der Seitens der Harzer Werke zu übernehmenden Garantie. “ Die in §. 29 unseres Statuts vorgeschriebene Deposition der Aktien behuf der Legitimation der
zur Versammlung Erscheinenden und der Feststellung ihres Stimmrechts ꝛc. erfolgt
1) in Braunschweig bei der Braunschweigischen Bank, 2) in Hannover, a) bei dem Bankhause Ephraim Meyer & Sohn, b) bei der Provinzial⸗ Disconto⸗Gesellschaft, 3.) in Cöln bei dem Schaffhausenschen Bankvereiuin,
und zwar spätestens am dritten Kalendertage vor der Versammlung.
Braunschweig, den 19. April 1874. “ Der Verwaltungsrath.
Vom 15. Mai cr. ab tritt ein direkter Tarif für die Beförderung von Gütern aller Art von Hamburg und Lübeck nach Moskau via Güstrow⸗Stettin⸗Stolp⸗ Danzig und via Güstrow⸗Stettin⸗Kreuz resp. via Witebsk⸗Smolensk und via St. Petersburg in Kraft. Exemplare derselben sind bei den Verbandstationen, sowie bei unseren Stationskassen zu Kreuz, Danzig und Eydtkuhnen zu beziehen. Bromberg, den 14. April 1874. Königliche Direktion der Ostbahn.
Für diejenigen Thiere, Maschinen und Geräthe, welche für 8. 88 82 195 29, 20. Mai d. J, in Königs⸗ di Viehwagen zu benutzen berg. i. Pr. stattsindenden die ve. 6 Alubsteilunz bestimmt sind, Bromberg, den 20. April 1874. en Staatsbahnen eine Transe⸗ Käöänigliche Direktion der Ostbahn.
Hier folgt die besondere Beilage
portbegünstigung in der Weise gewährt, daß für den Hintransport die volle tarifmäßige Fracht berechnet wird, der Rücktransport auf der eiben Route aber frachtfrei erfolgt, wenn durch Vorlage des Original⸗ Frachtbriefes fir die Hintour und durch eine Be⸗ scheinigung des Markt⸗Comités nachgewiesen wird, daß die Thiere ꝛc. ausgestellt gewesen, aber unver⸗ kauft geblieben sind, auch der Rücktransport 4 Wochen nach Schluß der Ausstellung angetreten ist. Außerdem ist den Begleitern des Viehes ge⸗ stattet, gegen Lösung eines Billets IV. Klasse — auf Strecken, für welche überhaupt derartige Billets zur Verausgabung kommen — die III. Wagenklasse oder
““
Beilage zu Nr. 97 des Deutschen Neichs⸗ und Königlich Pr
Das Central-Handels-Kegister erscheint in der Regel täglich.
Das Abonnement beträgt 15 Sgr. für das Vierteljahr.
3 Einzelne Nummern kosten 2 Ggr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 3 Sgr.
lichen Gesetzbuchs eingesetzt Reichskanzler jetzt ihr Gutachten erstattet. lautet in Betreff des Handelsgesetzbuchs:
Weg bezeichnen zu sollen,
— Außer von den bereits in Nr. 47 erwähnten
handelsrechtlichen Autoritäten ist kürzlich auch von dem Geheimen Justiz⸗ und Apellations⸗ Gerichts⸗Rath Rebling in Eisenach ein Gut⸗ achten über das Central⸗Handels⸗Register einge⸗ gangen, das gleichfalls das neue Unternehmen günstig beurtheilt. schrift seiner Zeit veröffentlichen.
Wir werden auch diese Zu⸗
Zur Revision des Deutschen Handelsrechts. Die Kommission, welche vom Bundesrath zur
Berathung des Planes und der Methode für die
eines deutschen bürger⸗ worden ist, hat dem Dasselbe
Aufstellung des Entwurfs
Plan und Methode der Ausarbeitung sind bedingt durch den Unfang des Gesetzbuchs. In dieser Be⸗ iehung dürfte zunächst davon auszugehen sein, daß
derjenige Theil des Privatrechts, welcher unter der
Bezeichnung Handelsrecht eine abgesonderte Dar⸗
stellung zu erfahren pflegt und auch reichsgesetzlich erhalten hat, neben dem bürgerlichen Gesetzbuch in
seiner bisherigen Selbständigkeit verbleibt. Nicht nur entspricht dies dem Vorgange nahezu aller auswärti⸗ ger Gesetzgebungen, sondern es ftreiten dafür auch gewichtige innere Gründe. Denn es kommen einer⸗ seits gewisse, dem Handel durchaus eigenthümliche Institute und Rechtssätze in Betracht, welche mit einander in innerem und geschichtlichem Zusammen⸗ hange stehen, daher nicht einfach nach systematischen Anforderungen in das bürgerliche Gesetzbuch eingereiht
erden können. Es pflegen andererseits im Handels⸗ recht gewisse Prinzipien des Verkehrsrechts zuerst in eigenthümlicher Ausbildung und Schärfe hervorzu⸗ treten, deren einfache Uebertragung auf den gesamm⸗ ten Verkehr erheblichen Bedenken unterliegt; es ist dem Handelsrecht ein größeres Maß der Beweglich⸗ keit und der Uebereinstimmung mit dem Recht aus⸗ wärtiger Nationen nothwendig, als dem sonstigen Privatrecht. Endlich würde auch die Kontinuität der an das deutsche Handelsgesetzbuch sich anlehnenden Rechtsübung und Wissenschaft erhebliche Störungen erleiden, wollte man deren Inhalt in seine einzelnen Bestandtheile auflösend, dem bürgerlichen Gesetzbuch einverleiben. Dagegen werden aus dem Handelsgesetz⸗ buche diejenigen Sätze auszuscheiden haben, welche der allgemeinen Anwendung auf den gesammten Ver⸗ kehr fähig und daher zur Aufnahme in das bürgerliche Gesetzbuch geeignet erscheinen; es wird ferner erst nach Feststellung des bürger⸗ lichen Gesetzbuchs sich bestimmen lassen, welche eigentliche Ausnahmen von dessen Rechtssätzen, z. B. hinsichtlich der Zinsen, der Konventionalstrafe, der Form der Rechtsgeschäfte, das Interesse und der⸗ gleichen für den Handelsverkehr beizubehalten oder aufzustellen sind. Im Zusammenhange hiermit wird die seit geraumer Zeit in Aussicht genommene Re⸗ vision des geltenden Handelsgesetzb ichs durchzu⸗ führen sein.
Inwieweit dabei zugleich die in das Handelsrecht
einschlagenden Reichs⸗Spezialgesetze in geeigneter Um⸗ arbeitung dem neuen deutschen Handelsgesetzbuch ein⸗ zuverleiben seien, bleibt künftiger Erwägung vorbe⸗ halten. Als solche Spezialgesetze dürften außer der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betracht kommen: das Gesetz über Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften, die Seemannsordnung nebst de seerechtlichen Einzelgesetzen und das Reichs⸗Eisenbahn⸗ recht. Ob das Urheberrecht und das etwaige Reichs⸗ recht, betreffend Patente, Marken⸗, Muster⸗, Modell⸗ Schutz, Banken und Banknoten in den Bereich des bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Handelsgesetzbuchs kodifizirend hineinzuziehen, oder ob es insoweit bei der Reichs⸗Spezialgesetzgebung zu belassen sei, wird zunächst von der Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch zu ermessen sein. Für Post⸗ und Tele⸗ graphenrecht, sowie für die Gewerbeordnung hat es bei der Reichs⸗Spezialgesetzgebung zu verbleiben. Das Recht der Inhaberpapiere ist im Zusammen⸗ hange des bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen, vor⸗ behaltlich der etwaigen späteren Zuweisung an das Handelsgesetzbuch.
Der neuen gemeinschaftlichen Regelung bedürfen das Verlagsrecht, das Binnenschifffahrtsrecht und das gesammte Versicherungsrecht mit Ausschluß des bereits kodifizirten Seeassekuranzrechts. Ein gemeinschaftliches Gesetz über das Verlagsrecht ist dringendes Bedürf⸗ niß und war bereits im Anschluß an das Reichs⸗ gesetz vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht betref⸗ fend, in Aussicht genommen; das Binnenschifffahrtsrecht und das Versicherungsrecht sollten schon von der Nürnberger Handelsgesetzgebungs⸗Konferenz berathen werden und ihre nothwendige Regelung ist bisher theils an technischen, theils an äußeren Schwierig⸗ keiten gescheitert. Alle diese Gegenstände gehören in den Bereich des Handelsgesetzbuchs, nach dessen all⸗ gemeinen Prinzipien die einschlägigen Rechtsgeschäfte schon gegenwärtig zum überwiegenden Theile zu be⸗ urtheilen sind, und es erscheint gerathen, ihre Kodi⸗ fikation gleichzeitig mit den Arbeiten über das bür⸗ gerliche Gesetzbuch in Angriff zu nehmen.
Während der Bearbeitung des bürgerlichen Gesetz⸗ buchs kann die erforderliche Revision und Vervoll⸗ ständigung des Handelsgesetzbuchs derartig vorbereitet werden, daß deren Abschluß nahezu gleichzeitig mit der Vorlage des Civilgesetzentwurfs an den Bundes⸗ rath erfolgt, zum mindesten das revidirte Handels⸗ gesetzbuch innerhalb des voraussetzlich längeren Va⸗ kationstermins für die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs vollendet wird und gleichzeitig mit diesem in Kraft tritt. Wenngleich nun die Kommission sich nicht für berufen erachtet, ins Einzelne gehende Vor⸗ schläge über die Revision und Vervollständigung des Handelsgesetzbuchs zu machen, so glaubt sie doch den auf welchem auch diese Aufgabe am zweckmäßigsten und möglichst gleichzeitig
mit der Vollendung des bürgerlichen Gesetzbuchs zu mi w tischen und theoretischen mit dem
trauten Juristen, sowie aus Mitgliedern der Kom- I“
lösen sein dürfte. 8 „Dieser Weg weicht in einigen Beziehungen von dem für die Ausarbeitung des bürgerlichen Gesetzbuchs em⸗
pfohlenen Gange ab. Denn anders als bei dem letzteren, steht für das Handelsgesetzbuch nicht eine Neu⸗ schöpfung, vielmehr nur eine Revision und Ergänzung des bereits bestehenden Reichsrechts in Frage. Es bedarf hier ferner nothwendig der Mitwirkung von Sachverständigen, und zwar wird nicht nur eine eigenthümliche Qualifikation sowohl der zu betheili⸗ genden Juristen wie der aus anderen Berufskreisen heranzuziehenden Kräfte erfordert, sondern es ist zu⸗ gleich diese Oualifikation eine verschiedene, einmal für jeden einzelnen der drei neu zu bearbeitenden Rechtszweige, sodann für den nur zu revidirenden Grundstock des Handelsgesetzbuchs mit Einschluß der etwa in dasselbe aus dem anderweitigen Reichsrecht aufzunehmenden Abschnitte. Endlich erscheint hier weder die gleichzeitige Inangriffnahme sämmtlicher
heile zweckmäßig, noch empfiehlt sich, daß von vorn⸗ herein eine Kommission zur Leitung der erforderlichen Arbeiten eingesetzt werde.
Vielmehr ist wünschenswerth, daß diejenigen Vorarbeiten, welche zunächst ohne Rücksicht auf das bürgerliche Gesetzbuch geschehen können, nämlich die erste Ausarbeitung und sachverständige Begutachtung des Versicherungsrechts, des Verlagsrechts und des Binnenschifffahrtsrechts, alsbald bewirkt werden, da⸗ mit nicht unter ihrer Verzögerung der Abschluß des Ganzen leide. Hierzu genügt, daß der Bundesrath für jeden dieser Rechtszweige, oder auch für mehrere oder alle zusammen einen Redaktor ernannt, daß die⸗ ser einen vorläufigen Entwurf des ihm überwiesenen Rechtszweiges ausarbeitet, und daß demnächst über jeden dieser Theilentwürfe vom Bundesrath berufene, mit diesen Rechtszweigen vorzugsweise vertraute tech⸗ nische und juristische Sachverständige zur gutacht⸗ lichen Berathung zusammentreten. So empfiehlt sich für die Berathung des Verlagsrechts die Bethei⸗ ligung von Verlegern, Schriftstellern und Kom⸗ ponisten, die Berathung des Versicherungsrechts die Betheiligung von Vertretern der verschiedenen Ver⸗ sicherungszweige öffentlichen und Privatbetriebs; für die Berathung des Binnenschifffahrtsrechts die Be⸗ theiligung von Schifffahrtsinteressenten. Diese Be⸗ theiligung dürfte über eine begutachtende Berathung nicht hinauszugehen haben, da es nicht unbedenklich erscheint, Gesetzesarbeiten durch eine möglicherweise überwiegende Zahl von Nichtjuristen herstellen und den in mannichfachen Beziehungen obwaltenden In⸗
teressenkonflikt durch die Betheiligten selbst entscheiden
zu b da endlich die mehr juristischen Einzelheiten der Mitberathung technischer Sachverständiger nicht bedürfen.
Sind diese Vorarbeiten einerseits, der erste Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuchs andererseits vollendet, so kann die Kommission zur Aufstellung des Ge⸗ sammtentwurfs eines neuen Handelsgesetzbuchs eingesetzt werden. Wenn angänglich, haben derselben die Redaktoren der neu bearbeiteten Rechts⸗ zweige und einige Mitglieder der Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch, am zweckmäßigsten deren Hauptreferent und der Redaktor des Obligationen⸗ rechts anzugehören. Denn es kann nur auf diese Weise die erforderliche Uebereinstimmung zwischen den neuen Theilen und dem Grundstock des Handels⸗ gesetzbuchs einerseits, zwischen dem ganzen Handelsgesetz⸗ buch und dem bürgerlichen Gesetzbuch andererseits erreicht werden. Und es ist eine derartige Kombination um so eher möglich, als die erste Revision und Zusam⸗ menfügung des Handelsgesetzbuchs in denjenigen län⸗ geren Zeitraum fällt, welcher zwischen der ersten und zweiten Lesung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs liegt. 1
Der von dieser Kommission alsbald nach ihrem Zusammentreten zu ernennende Hauptreferent hat einen vorläufigen revidirten Entwurf des bestehen⸗ den Handelsgesetzbuchs, einschließlich der etwa aus dem anderweitigen Reichsrecht demselben hinzuzu⸗ fügenden Abschnitte, auszuarbeiten. Gleichzeitig kann die Kommission die von deren Redaktoren ihr vorge⸗ legten Entwürfe der neu bearbeiteten Rechtszweige feststellen, demnächst aber unter Zuziehung einer ent⸗ sprechenden Anzahl mitentscheidender Mitglieder aus dem Handelsstande den vom Hauptreferenten in⸗ zwischen revidirten und geeignetenfalls ergänzten Grundstock des Handelsgesetzbuchs in Berathung ziehen. Ist auch dieser Theil der Berathung er⸗ ledigt, so handelt es sich im Wesentlichen nur noch um eigentlich juristische Aufgaben, für welche es der Mitwirkung technischer Sachverständiger nicht bedarf, wie denn auch aus gleichem Grunde deren Zuziehung bei der zweiten Lesung des Gesammtentwurfs eines Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich erscheint.
Schließlich faßt die Kommission das Ergebniß ihres Gutachtens in Vorschläge zusammen, von wel⸗ die auf Handelsrecht bezüglichen wie folgt auten:
III. Das Handelsrecht soll nicht in den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommen werden, sondern Gegenstand besonderer Kodifikation sein.
X. Die Kodifikatien des Handelsrechts ist durch Revision und Ergänzung des geltenden Handelsgesetz⸗ baches in folgender Weise zu bewirken: 1) Der Ent⸗ wurf eines neuen deutschen Handelsgesetzbuchs soll folgende neu hinzutretende Theile umfassen: die in dem geltenden Handelsgesetzbuch fehlenden Zweige des Ver⸗ sicherungsrechts, das Recht der Binnenschifffahrt, das Ver⸗ lagsrecht. — 2) Für jeden der neu hinzutretenden Theile wird alsbald ein vorläufiger Entwurf mit Motiven ausgearbeitet. Die Ausarbeitung erfolgt durch einen oder mehrere von dem Bundesrath ernannte Spezialredak⸗ toren. Jeder dieser Entwürfe wird der gutachtlichen Berathung technischer und juristischer Sachverständi⸗ ger, welche vom Bundesrath dazu berufen werden, unterstellt. Auf Grund dieser Begutachtung erfolgt die Feststellung der drei Entwürfe durch die Spezial⸗ redaktoren. — 3) Nach beendigter erster Lesung des
Nr. 61.
Berlin, Sonnabend, den 25. April 1874 2
eutsche Reich.
eußischen Staats⸗Anzeigers. 5
Das Central-Handels-Register kann durch alle Post-Anstalten des
Ju- und Auslandes, somwie durch Carl Heymanns Verlag, Berlin,
8ö. Anhaltstraße 12, und alle Zuchhandlungen, für Berlin auch durch die Expedition: S. W., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.
Aübne.e ves
4) Die von den Spezialredaktoren ausgearbeiteten Theilentwürfe werden der Kommission übergeben und von dieser auf den Vortrag des Spezialredaktors in einmaliger Lesung berathen und festgestellt. — 5) Der Inhalt des geltenden Handelsgesetzbuchs wird durch einen von „der Kommission sofort nach ihrem Zusammentritt bestellten Hauptreferenten der Revision unterzogen. Der aus dieser Revision her⸗ vorgegangene vorläufige Entwurf wird von der Kommission berathen und festgestellt. Zu dieser Berathung sind Mitglieder des Handelsstandes bei⸗ zuziehen. — 6) Sodann beschließt die Kommission auf den nach vorgängiger Verständigung mit den Spezialredaktoren erstatteten Vortrag des Haupt⸗ referenten über die einheitliche Zusammenfügung der aus den Kommissionsberathungen hervorgegangenen Theilentwürfe und unterzieht den Gesammtentwurf der endlichen redaktionellen Feststellung. Der so in erster Lesung vollendete Gesetzentwurf eines deutschen Handelsgesetzbuchs wird nebst Motiven veröffentlicht und den Bundesregierungen mitgetheilt. — 7) Nach beendigter zweiter Lesung des Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs wird auf den Vortrag des Hauptreferenten der Gesammtentwurf des Handels⸗ gesetzbuchs einer zweiten Lesung und schließlichen redaktionellen Feststellung durch die Kommission unterzogen, Der so festgestellte Entwurf nebst Mo⸗ tiven wird dem Bundesrath überreicht.
Achim. Bekanntmachung.
Im hiesigen Handelsregister ist auf Fol. 141 der Firma Peters & Puls sub laufende Nr. 2 heute eingetragen:
Die Firma ist erloschen.
Achim, den 22. April 1874.
Königliches Preußisches Amtsgericht
öq 1
Altona. Bekanntmachung.
Zufolge Verfügung vom 22. April 1874 ist heute in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 442 die Firma: G. A. Möller & Sohn
in Altona eingetragen worden. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: 1 1) der Kaufmann Gustav Adolph Möller in Altong, 2) der Kaufmann Gustav Wilhelm Möller in Altona. Die Gesellschaft hat begonnen am 20. März 1874. Altona, den 23. April 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Altona. Bekanntmachung.
Zufolge Verfügung vom 21. April d. J ist heute in unser Gesellschaftsregisters unter Nr. 441 die in Ottensen errichtete Zweigniederlassung der in Ham⸗
burg unter der Firma Krüger & Ohme bestehenden Gesellschaft eingetragen worden. 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:
8n
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3646 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:
Bank für Sprit⸗ und Produkten⸗Handel vermerkt steht, ist eingetragen:
Durch Beschluß der Generalversammlung vom 15. April 1874 sind die §§. 20 und 29 des Statuts theilweise abgeändert.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3977 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma Heilenbecker Gußstahlwerke vermerkt steht, ist eingetragen: “ Zu Heilenbecke bei Milspe ist eine Zweignieder⸗ lassung erichtet. Zufolge Verfügung vom 24. April 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: . G. Claaß & Co. 8 am 1. April 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Spandauerbrücke 1 b.) sind die Kaufleute: 1) Gustav Theodor Claaß, 2) Gustav Friedrich Carl Curtius, ... Beide hier. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4914 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbft unter der Firma: Sachs & Balke am 1. Januar 1874 begründeten Handelsgesellschaft 1 liet ges Geschäftslokal: Michaelkirchstraße 17) ind: 1) der Chemiker Joseph Julius Sachs, 2) der Kaufmann Hermann Wilhelm Christoph Balke, Beide hier. Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Kauf⸗ mann Hermann Wilhelm Christoph Balke berechtigt. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4915 eingetragen worden. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 5879 die hiesige Handlung in Firma: O. Obenaus junior vermerkt steht, ist eingetragen: Das Handelsgeschäft ist durch Vertrag auf den Optiker August Julius Emanuel Bornemann zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter unveränderter Firma fortsetzt. Vergleiche Nr. 8035 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 8035 die Firma: O. Obenaus junlor und als deren Inhaber der Optiker August Julius Emanuel Bornemann hier eingetragen worden. 1
In unser Firmenregister ist Nr. 8036 die Firma: Hermann Friedr. Jul. Müller und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann
Die Gesellschafter sind: 1) Hesr Carl Ludwig Georg Krüger in Ham⸗ urg 2) Herr Gustav Hermann Ohme in Hamburg. Altona, den 23. April 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Altona. Der Kaufmann Johann Carl Friedrich Koch in Oldesloe hat sein unter der Firma F. Koch daselbst bestehendes, unter Nr. 545 des Firmenregisters eingetragenes Geschäft an seinen Sohn Friedrich Jo⸗ hann Hugo Koch daselbst überlassen, welcher dasselbe unter der Firma F. Koch Jun. fortführt.
Solches ist zufolge Verfügung vom 20. d. Mts. am 22. d. Mts. bei Nr. 545 unseres Firnnenrcgisters vermerkt, beziehungsweise; unter Nr. 1157 unseres Firmenregisters eingetragen.
Altona, den 22. April 1874.
Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 23. April 1874 sind am 24. April 1874 folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3101 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Deutsche Expreß⸗Compagnie vermerkt steht, ist eingetragen: Durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. April 1874 ist die Liquidation der Gesell⸗ schche erfolgt und die letztere demgemäß auf⸗ gelöst. Zum Liquidator ist der Kaufmann Richard Gustav Adalbert Jaenisch zu Berlin erwählt. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3243 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Norddeutsche Papier⸗Fabrik Aktien⸗Gesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: “ Der Kaufmann Eduard Ascher zu Cöslin ist zum Stellvertreter der Direktionsmitglieder für den Fall der Behinderung eines derselben mit der Einschränkung erwählt, daß er nur in Gemeinschaft mit einem ordentlichen Mitgliede der Direktion zur Zeichnung der Firma be⸗ rechtigt ist.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3440 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma:
“
Greppiner Werke Artiengesellschaft für Bau⸗ Bedarf und Braunkohlen (vorm. C. Aug. vermerkt ist, ist heut eingetragen worden:
Stange) vermerkt steht, ist eingetragen: Durch Beschluß der Generalversammlung vom
Entwurfs eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches wird zur Aufstellung des Entwurfs eines deutschen Handelsgesetzbuchs von dem Bundesrath eine Kom⸗ mission ernannt, welche aus hervorragenden prakti⸗ andelsrecht ver⸗
mission
für das bürgerliche Gesetzbuch besteht.
8 1“ 8
15. April 1874 ist das Statut der Gesellschaft durch Hinzufügung des §. 49 ergänzt, welcher den Aufsichtsrath ermächtigt, eine Prioritäts⸗ Anleihe von 200,000 Thlr. zerfallend in 2000 Obligationen à 100 Thlr. auf den Namen lautend, zu emittiren. “
Friedrich Julius Müller hier „(fetziges Geschäftslokal: Alte Jacobstraße 6) eingetragen worden.
„Der Kaufmann Moritz Simon in Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma:
b S. & M. Simon (Firmenregister Nr. 6112) bestehendes Handelsgeschäft dem Kaufmann Martin Itzig zu Berlin Kollektiv⸗ prokura in der Art ertheilt, daß er mit einem der Prokuristen Hermann Gericke oder August Simon die Firma zu zeichnen befugt ist.
Dies ist in unser Prokurenregister unter Nr. 2784 eingetragen worden.
„Die dem Ernst Rejall und Samuel Isenheim für die Aktiengesellschaft in Firma: Preußische Bern⸗ stein⸗Actien⸗Gesellschaft ertheilte Kollektivprokura sind erloschen und ist deren Löschung in unserem Prokurenregister Nr 1877 resp. 2290 erfolgt.
Gelöscht ist: 8 Prokurenregister Nr. 2418: “ die Prokura des August Ferdinand Neye für die bereits gelöschte Firma Neye & Co. Berlin, den 24. April 1874. 1 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
Beuthen O./S. Genossenschaftsregister des Königlichen Kreisgerichts Ventfeif O./S. In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 1 die Genossenschaft in Firma: Vorschuß⸗Verein Myslowitz, 1“ eingetragene Genossenschaft, eingetragen ist, ist heut vermerkt worden:
Colonne 4. Rechtsverhältnisse der Genossens h 9 An Stelle des Buchhalters Avolph Küel ghäte der am 26. März 1874 stattgehabten General⸗ 889 Versammlung der Gasinspektor Herrmann Ha⸗ 8e berkern zu Myslowitz zum Direktor gewählt worden. Beuthen O./S., den 16. April 1874.
Köͤnigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
snnd die §§. 7, 9 Als Blatt für die Bekanntmachungen der Ge-
In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter
Nr. 11 die Genossenschaft in Firma:
Consum⸗ und Spar⸗Verein 8 Lanrahütte, eingetragene 6 enossenschaft,
Durch Beschluß der Generalversammlung 88 8. März 1874 und 34 des Statuts abge⸗
Genossenschaftsmitglieder vom
nossenschaft ist an Stelle des Beuth Kattowitzer Kreisblatt getreten. Beuthen O./S, den 18. April 1874. Königliches reiegericht. I. Abtheilung u“ 8 ““