1874 / 109 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

1u1.“

Kubikmeter war 721 Gramm, der höchste wurde mit 16, 1 GGramm der niedrigste mit 2,7 Gramm am 1. Februar beob⸗ achtet. Die Jahressumme der atmosphärischen Niederschläge betrug

der höchste Niederschlag an einem Tage war 15,20 Oktober. Der mittlere Wasserstand des Mains be⸗ frug 56 Ctm., der höchste wurde am 11. März mit 214 Ctm., der und 22. November mit 16 Ctm. be⸗

der Ausfuhr vorzugsweise belangreich in den Produkten. 1 stellungen aus dem Jahre 1872 geben unter der Rubrik: Zucker, Kaffee, die Einfuhr einen Werth von 115 ½ Millionen Thlr.; dagegen in der Ausfuhr um einen Werth von 63 Hierzu tritt noch eine Durchfuhr im Werth von ie Einfuhr von Kaffee allein hatte einen Werth von 65 ¼ Millionen, von Thee einen Werth von 17 Millionen, von raffinirtem Zucker einen Werth von 17 Millionen, von Rohzucker einen Werth von 8 ½ Millionen Thlr. 2 1 f belief sich auf 19 ½ Millionen, von Thee auf 14 Millionen, von raffi⸗ nirtem Zucker auf 8 Millionen und von Rohzucker auf 5 ½ Millionen

am 29. Juli,

233,75 Par. Lin.; Par. Lin. am 8.

3 am 19., 20., 21.

LTLandwirthschaft. Berlin, 9. Mai.

schale als Ehrenpreise geschenkt. Aufrechterhaltung des Preises der

tektorin des Vereins bestimmt.

g

Ausschuß nunmehr vollständig konstituirt sei und zwar in folgender Stellvertreter: v. Wedell, gewählte Diest, Elsner v. Gronow, Herth, Holtz, v. Lenthe, Noodt, v. Rath, Schütze, Schuhmacher, Sombart, v. Wede⸗ meyer, Graf Zedlitz; cooptirte Mitglieder: Richter, Kennemann, Graf

Freiherr v. Nordeck zur Rabenau, ff, Freiherr v. Ow⸗Wartendorf, Pogge, Graf Dürkheim (Elsaß), Pasquay, Professor Bekker Wagner, Stadt⸗

Weise: Vorsitzender: v. Benda, Mitglieder: v. Behr, v.

Dürkheim (Schleswig⸗Holstein), Seiler, v. Lengsdorff, Pabst,

richter Wilmans.

Der Charlottenburger Gartenbau⸗ Verein eröffnet morgen in der „Flora“ seine 9. Blumen⸗Aus⸗ stellung. Se. Majestät der Kaiser und König haben dazu die gol⸗ dene Medaille, Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin eine Blumen⸗ Außerdem haben Se. Majestät zur Hochseligen Königin Elisabeth ein Paar Lampen⸗Kandelaber aus dem Nachlasse der verewigten Pro⸗ Das landwirthschaftliche Ministerium hat mehrere silberne und broncene Medaillen bewilligt und an Geld⸗ preisen stehen ca. 600 Mark zur Verfügung der Preisrichter.

Der Ausschuß des Kongresses deutscher Landwirthe hat ein Rundschreiben erlassen, in welchem mitgetheilt wird, daß der

1““

trockener Blätter herabgegangen.

Die Einfuhr in das den aus ihnen gewonnenen Gemüse, Confituren ꝛc.:

Millionen Thlr.

49 Millionen Thlr. D

Thaler.

statistischen Bureau ein Nachtrag,

Kopenhagen, 8. Mai.

In Schwedt und Umgeg Tabak gewonnen worden, im Dur

Gewerbe und Handel. deutsche Zollgebiet ist gegenüber

Zum „Berliner Adreß⸗Buch für das Jahr 1874“‧, herausgegeben unter Mitwirkung von Dr. jur. H. Schwabe, Chef des der Stadt Berlin (VI. Jahrg.). Verlag des Druckschriften⸗Verlags⸗Comtoirs (F. Beutner, enthaltend Veränderungen, und Berichtigungen (auch für Charlottenburg) erschienen.

(W. T. B.) Die Nationalbank erhöht von morgen ab den Diskont für Wechsel in Reichsmünze

end sind im Jahre 1873 39,500 Ctr. chschnitt für Schwedt 9 Ctr. für die übrigen Ortschaften 7 ½ Ctr., im höchsten Ertrage 10 ½ Ctr., pro Mor⸗ gen. Die Preise sind im Durchschnitt auf 6 Thlr. für de

1 Svz e. R tu harech vhh P——

i. Centner Freischütz. W

Hr. Fricke.

Lustspiel in

Boden⸗Erzeugnissen und Montag,

Die statistischen Zahlen⸗

lioni. Musik

Prinz. Hr. Vollmer,

Di f Die Ausfuhr von als Gast.

affee

Zauberflöte.

D. Collin) ist soeben Hr. Fricke.

Ergänzungen

Schauspielhaus.

Die Mönkguter. Musik von Robert Radecke. mimisches Ballet in 1 Akt nach Nuitter und Merante von Tag⸗

Schauspielhaus. Schwank in 3 Abtheilungen von J. v. Plötz. Wilhelm:

Vorher: Ein Afrika⸗Reisender. von Najax, deutsch von Winter. Dienstag, 12. Mai.

Königin der Nacht: Cöln, als Gast. Pamina: Frl. Tamino: Hr. Schleich. Papageno: Anfang halb 7 Uhr.

Schauspielhaus. Trauerspiel in 5 Akten von Schiller. Kaiserlichen konzessionirten deutschen Theater in Straßburg, als Gast. Anfang halb 7 Uhr.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, 10. Mai. Opernhaus. (114. Vorstellung.) Der Oper in 3 Abtheilungen von Fr. Kind. Mufik von 1 C. M. v. Weber. 11n theater in Cöln, 1 Max: Hr. Diener.

Agathe: Frl. Marie Lehmann, vom Stadt⸗ als Gast. Aennchen: Frl. Haupt. Caspar: Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

(125. Vorstellung.) Was ihr wollt! 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. 11. Mai. Opernhaus. (115. Vorstellung.) Liederspiel mit Tanz in 1 Aufzug von Gursky. Hierauf: Gretna⸗Green. Panto⸗

von Guiraud. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. (126. Vorstellung.) Der verwunschene

vom deutschen Königlichen Landestheater in Prag, Plauderei in 1 Akt Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise. Opernhaus. (116. Vorstellung.) Die in 3 Abtheilungen. Musik von Mozart. Frl. Marie Lehmann, vom Stadttheater in Lilli Lehmann. Sarastro:

Hr. Schmidt. Mittel⸗Preise.

(127. Vorstellung.) Kabale und Liebe. Miller: Hr. Marx, vom

Oper

Mittel⸗Preise.

8 auf 4 ½ 5 pCt.

——-—

Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Prrußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

—*

.Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, ladungen u. dergl

Nerkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Vor⸗

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den Buchhalter Max Leon⸗ hardt ist die gerichtliche Haft wegen Unterschlagung in den Akten L. 66 de 1874 Komm. II. beschlos⸗ sen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Leonhardt im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst ab⸗ zuliefern. Berlin, den 5. Mai 1874. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Beschrei⸗ bung. Alter: 25 Jahre, geb. 30. Dezember 1848 Geburtsort: Marienwerder, Größe: 5 Fuß 3 Zoll, blond. Augen: braun, Augenbrauen: blond, Kinn: spitz, Nase: etwas gebogen, Mund: gewöhn⸗ lich, Gesichtsbildung: oval, Gesichtsfarbe: bleich, Zahne: gut, Gestalt: schlank, Sprache: deutsch, englisch und französisch.

Steckbrief. Gegen den angeblichen Studiosus Gustav Carl August Schnabel ist die gerichtliche Haft wegen Unterschlagung in den Akten S. 481 de 1874 Komm. II. beschlossen worden. Die Ver⸗ haftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Schnabel im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfinden⸗ den Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 6. Mai 1974. Königliches Stadtgericht, Ab⸗ theilung für Untersuchungs⸗Sachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Beschreibung. Alter: 27 Jahr, Geburtsort: Glauchau in Sachsen, Haare und Augenbrauen: dunkelblond, Augen: blaugrau, Kinn: spitz, Nase: etwas gebogen, Mund: gewöhn⸗ ich, Gestalt: lang und schmächtig.

Steckbrief. Königliches Kreisgericht zu Jauer, den 4. Mai 1874. Der Klempnermeister Fritz Reymann aus Liebau, Kreis Landeshut, ist durch den Schwurgerichtshof zu Jauer in contumaciam wegen wissentlichen Meineids zu zwei Jahren Zucht⸗ haus verurtheilt worden. Sein gegenwärtiger Auf⸗ enthalt ist unbekannt. Wir ersuchen, denselben behufs der Strafvollftreckung in unser Gerichtsgefängniß ein⸗ zuliefern. Signalement. Alter 23 Jahr, Reli⸗ gion evangelisch, Größe 5 Fuß 2 Zoll, Haare braun, Stirn schmal, Augen grau, Augenbrauen braun, Kinn rund, Gesichtsbildung länglich, Gesichtsfarbe gesund, Nase und Mund gewöhnlich, Bart kleiner brauner Schnurrbart, Zähne vollständig, Gestalt mittel und schwächlich, Besondere Kennzeichen keine.

Oeffentliche Vorladung. Gegen nachstehende Landwehrmänner: 1) den Jäger Johann Hojensky aus Münchwitz, 2) den Schneider Johann Pos⸗ iemba aus fuürstlich Neudorf ist in Folge Anklage der Königlichen Polizei⸗Anwaltschaft hierselbst, wegen Auswanderns ohne Erlaubniß, auf Grund des §. 360 ad 3 des Strafgesetzbuches die Untersuchun einge⸗ leitet und zur mündlichen Verhandlung und Enischei⸗ dung der Sache im Verhörszimmer der hiesigen Ge⸗ fangenen⸗Anstalt ein Termin auf den 8. Septem⸗ ber d. J., Vormittags 9 Uhr, anberaumt worden. Die vorstehend genannten Angeklagten werden hier⸗ durch aufgefordert, in diesem Termine zur festgesetz⸗ en Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Verthei⸗ digung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu

brringen, oder solche dem Gericht so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbei⸗ geschafft werden können. Erscheinen sie in dem Ter⸗ mine nicht, so wird gegen den Ausgebliebenen mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

Polnisch Wartenberg, den 1. Mai 1874.

Königliches Kreisgericht. Der Einzelrichter.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

„In unserem Depositario befinden sich die seit länger als 56 Jahren niedergelegten, nach⸗ stehend bezeichneten Testamente: a. des Christian Apel und dessen Ehefrau vom 23. März 1806, Nr. 197; b. des Ephraim Ehring vom 23. De⸗ zember 1815, Nr. 231; c. der Frau Magdalene Schlotter vom 29. Dezember 1815, Nr. 235; d. der Flevnone Schernemann vom 31. Dezember 1815, Nr. 236; e. des Schmidts Wilhelm Ludwig aus Kleinbodungen vom 31. Dezember 1815, Nr. 237; f. der Auguste Schmidt von hier, vom 24. Januar 1816, Nr. 2388; g. der Christiane Conrad, geb.

85

.Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. f. w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

5 Industrielle Etablissemeuts, Fabriken u. Großhandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

1. Literarische Anzeigen.

8. Familien⸗Nachrichten.

Füeat. nimmtandie autorisirte Annoncen⸗Exvedition von

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗

furt a. M., Breslan, Halle, Prag, Mien, München,

Nüruberg, SAtraßburg, Zürich und Stuttgart.

9. Central⸗Handels⸗Register. Erscheint in sep rater Beilage.

ü1

Lorenz, vember 1815, der Amalie Nebelung, geb. Wernecke, k. der Christiane Elisabeth Herbst vom 30. April 188s 1 340; 1. der Marianne Lehmann, geb. arbeil, Hanbtin,. Schneider vom 6. August 1816, Nr. 342; n. der Caroline Wolfram von hier, vom 12. Fe⸗ bruar 1817, Nr. 347; o. der Sophie Püchelt, geb. Nicolai, vom 7. Mai 1817, Nr. 349. Da auf deren Eröffnung bis jetzt nicht angetragen worden und uns von dem Leben oder Tode der Testaments⸗ errichter etwas Zuverlässiges nicht bekannt ist, so werden, den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil I. Tit. 12, §. 218 seq. gemäß, die Betheiligten hierdurch aufgefordert, binnen 6 Monaten die Pu⸗ blikation gehörig nachzusuchen. Nordhausen, den 22. April 1874. Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung.

Nr. 260; i.

Verkäufe, Verpachtungen, 3 Submissionen ꝛc.

L1. 8

1n“

Ein Rittergut

in N.⸗Schlesien, 1 St. v. 2 Bahnh., nahe Stadt u. Bad, in 4 St. Berlin, in 1 ½ St. Görlitz erreichbar, mit 1250 M. Ar. inkl. 120 M. 2⸗ u. zschnittig. Wiesen u. 20 M. Torfstich u. 440 M. zur Hälfte Laub⸗ und Nadelholz (Werth 20 Mille), schöne Jagd; Acker fast durchweg Weizenbod., in guter Kultur; mass. geräum. Schloß am Park, mit neuen mass. Wirthschaftsgebäuden u. Brennerei; kompl. leb. u. todtes Inv.; leb. Inv.: 16 9 60 St. Rindvieh inkl. Jungv., 500 Schafe ꝛc.; Aussaat 35 M. Raps, 60 M. Weiz., 150 M.

Roggen, 70 M. Gerste, 150 M. Hafer, 160 M. Kart. u. Rüben, 80 M. Klee; bedeutendes Kohlen⸗

lager; Hypoth. lange fest; soll mit sämmtl. Vor⸗

räthen für 110 Mille, bei 40 Mille Anz., wegen

Uebernahme eines anderen Gutes, sofort verkauft werden.

Gefl. Adr. suhb J. G. 7721 beförd. Rudolf

Mosse in Berlin SsW. (cpt. 182/5.)

[M. 7961] Bekanntmachung.

Montag, den 11.

und folgende Tage, Bormittags von 10 Uhr ab, soll eine größere Partie

ungangbarer u. fehlerhafter Porzellane

im Gebäude der Königlichen Porzellan⸗Manufactur (im Thiergarten) gegen baare Zahlung meistbietend versteigert werden.

erlin, den 6. Mai 1874.

Königliche Porzellan⸗Manufactur⸗ 111“

Iu. 7941 Königliche Ostbahn. Die Räumung der auf, dem Ostbahnhofe hierselbst

befindlichen Appartements soll in öffentlicher Sub⸗

mission vergeben werden. Hierzu steht auf

Sonnabend, den 23. Mai cr.,

B Vormittags 11 Uhr, im hiesigen Betriebs⸗Inspektions⸗Bureau Termin an, hissn welchem Tage Offerten frankirt und mit der Aufschrift: „Submission auf Räumung der Appartements“ einzureichen sind. Verzeichnisse der Gruben und Bedingungen lie⸗

gen im genannten Burau aus.

Berlin, den 4. Mai 1874.

Königliche Betriebs⸗Inspektion I.

3

4

ai cr.

[18022 Bekanntmachunng.

Für das in der Antonstraße Nr. 4 belegene Filial⸗ gefängniß der Königlichen Stadtvoigtei sind während der Zeit vom 1. Juni bis ultimo 1874 1) nachste⸗ hende Wirthschaftsbedürfnisse im Wege der Submis⸗

sion an den Mindestfordernden zu vergeben:

vom 16. Januar 1817, Nr. 243; h. des Sebastian Traumann von Mackenrode vom 22. No⸗

vom 22. Oktober 1809, Nr. 336;

vom 17. Mai 1815, Nr. 341; m. der

35,000 Kilogramm Roggenbrod, 140 . Speck, 8 Centner Butter, 31 Hafergrütze, 33 ü 19911“ M15 Schock Roggenstiohh; ..“ 2) sollen für dieselbe Zeit die Abfuhr der Exkre⸗ mente, des Gemülles und der Asche ebenfalls den Mindestfordernden, dagegen 3) die Küchenabgänge, Knochen den Meistbietenden überlassen werden. Reflektanten wollen ihre Offerten mit der genauen Angabe der Einzelnpreife und zwar schriftlich und versiegelt mit der äußerlichen Bezeichnung: ad 1) Submission auf Lieferung von Wirth⸗ schaftsbedürfnissen, 2) auf Abfuhr von Erxkre⸗ 15 menten, 3) i MJeberlassung von Kü⸗ chenabgängen bis zum 12. Mai cr., Mittags 12 Uhr, zum Sudmissions⸗Termin bei der Stadtvoigtei⸗Direk⸗ tion einreichen. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Bedingungen sind täglich in den Vormittagsstunden von 8—- 12 Uhr im des Oekonomie⸗Inspektors einzuholen. 8 Berlin, den 4. Mai 1874. Königliche Stadtvoigtei⸗Direktion.

Zum Verkauf des in den Artillerie⸗Depots zu Thorn und Graudenz befindlichen alten Gußeisens in Geschützröhren und Eisenmunition ppr. 12,100 Ctr. und des alten Schmiedeeisens in großen und kleinen Beschlägen ppr. 800 Ctr., haben wir einen Submissions⸗Termin auf

Donnerstag, den 28. Mai 1874, Vormittags 10 Uhr, im Bureau des hiesigen Ar⸗ tillerie⸗-Depots anberaumt, bis zu welchem versiegelte Offerten mit dem Vermerk

.Submission auf Ankauf ven altem Eisen“ bei uns einzureichen sind.

Die Bedingungen liegen in dem hiesigen und dem Artillerie⸗Depot zu Graudenz aus.

Abschrift derselben wird gegen Kopialien und Postvorschuß übersandt. 2 .“

Thorn, den 6. Mai 1874. 3 1 [1834] Artillerie⸗Depot.

dr. sis Ostpreußische Südbahn.

Es sollen 250 bedeckte Güterwagen, von denen 50 Stück mit Schaffnersitz und Bremse, beschafft, und im Wege der Submission verdungen werden. Offerten auf weniger als 50 Wagen werden nicht angenommen.

Bedingungen und Zeichnungen liegen im Bureau der Unterzeichneten zur Einsicht aus und werden gegen Einsendung resp. Einzahlung von 10 Sgr. Kopialien übersendet, resp. verabfolgt werden.

Die Offerten sind bis zum 27. Mai er., Vor⸗ mittags 11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit die eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa per⸗ 8 erschienenen Submittenten eröffnet werden ollen.

Königsberg, den 6. Mai 1874. (H. 12205) Die Direktion.

1862]

Oberschlesische Eisenbahn. Die Lieferung des eisernen Ueberbaues zu 2 Blechträgerbrücken à 34,“ Ctr. Schmledeeiem und 1,2 Ctr. Gußeisen, soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden, wozu ein Termin auf den 20. Mai cr., Vormittags 10 Uhr, im dies⸗ seitigen Bureau anberaumt ist. Offerten mit Preis⸗ angabe pro Centner sind bis dahin an die unter⸗ zeichnete Betriebs⸗Inspektion zu senden, von welcher auch Abschriften der Bedingungen und Gewichts⸗ berechnungen zu beziehen sind. Poln. Lissa, den 6. Mai 1874. Königliche Betriebs⸗Inspektion.

[1826] Bekanntmachung.

bahntransportwagen zum Panzerplatten⸗Transport beschafft werden.

Lieferungsofferten sind versiegelt mit der Aufschrift:

„Submission auf Lieferung von Eisenbahn⸗

Trausportwagen“ bis zu dem am 26. Mai cr., Mittags 12 Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde anberaumten Termine einzureichen.

Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen nebst der näheren Bedarfs⸗ angaben und Proben in der Registratur der Kaiser⸗ lichen Werft zur Einsicht aus.

Kiel, den 4. Mai 1874.

Kaiserliche Werft.

Die Anfertigung, Lieferung und Aufstellung der Eisenkonstruktion für die eingleisige Brücke über die Große⸗Reglitz bei Stettin (4 Oeffnungen à 70 Meter im Gesammtgewicht von 785,400 Kilo⸗ gramm) soll im Wege öffentlicher Submission ver⸗ geben werden.

Die Submissionsbedingungen und Zeichnungen können im Bureau (Freiburger Bahnhof hierselbst, Verwaltungsgebäude, Zimmer 55) eingesehen, auch daselbst gegen Erstattung von 3 Thlr. Kopialien in Empfang genommen werden. 1

Offerten sind frankirt und mit der Aufschrift: „Submission auf die Brücke über die Große⸗

spätestens bis zum Submissionstermin 8 am Donnerstag, den 28. Mai 1874, Vormittags 11 ½¼ Uhr, an den Unterzeichneten einzusenden. Vreslau, den 6. Mai 1874. Der Ober⸗Maschinenmeister

[M. 8041 Bekanntmachung. Für die Kaiserliche Werft sollen folgende schmiede⸗ eiserne gezogene Feuerrohre aus bestem Holzkohlen⸗

eisen und zwar: 100 Stück 95 Mm. Durchm. außen, 86 Mm. Durchm. licht, 2,200 M. lang, 200 Stück 63 ½ Mm. Durchm. außen, 51 Mm 1 Durchm. licht, 1,810 M. lang, beschafft werden. Lieferungs⸗Offerten sind versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von schmiede⸗ eiserne gezogene Feuerrohre’?

bis zu dem 1 1 am 26. Mai cr., Vormittags 11 ½ Uhr, im Bureau der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 6, anberaumten Termine einzureichen.

Die Lieferungsbedingungen, welche auf portofreie Anträge gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt werden, liegen in der Registratur der Kaiserlichen Werft zur Einsicht aus.

Qualitätsproben von mindestens 63 ½ Mm. Durch⸗ messer außen, 3—4 Mm. Wandstärke und 1 M. Länge, werden.

Wilhelmshaven, den 27. April 1874.

Kaiserliche Werft. i em Dachschiefersteine

von meinen Dachschiefer⸗Bergwerken bei Limburg a. d. Lahn empfehle von der Berg⸗ und Bau⸗Behörde als gut anerkannte

reinblaue Dachschiefer

beliebiger Größe in Waggon⸗Ladungen billigst. Preis⸗ Courant auf Franco⸗Anfrage gratis. (a. 1288/2.)

Jacob Unkelbach, Bergwerksbesizer in Limburg g. Lahn.

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. . 8

Fünf Beilagen.

Für die Kaiserliche Werft sollen 5 Stück Eisen⸗

(einschl. Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage Nr. 72.)

Breslau⸗ Schweidnitz⸗ Freiburger

Reglitz“

müssen franko und kostenfrei eingesendet

zum Deutschen Reichs⸗An

8 Deutsches Reich. Reichs⸗Militärgesetz. Vom 2. Mai 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er⸗ folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I- Abschnitt. Organisation des Reichsheeres.

§. 1. Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1875 bis zum 31. Dezember 1881 401,659 Mann. Die Einjährig⸗Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.

§. 2. Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die

avallerie in 465 Eskadrons, die Feldartillerie in 300 Batterien, von welchen je 2 bis 4 eine Abtheilung bilden; die 5— in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillonen. Die Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis 3 Compagnien.

In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abthei⸗ lungen beziehungsweise Bataillonen ein Regiment formirt.

§. 3. 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt.

Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie⸗,

und Train⸗Formationen wird ein Armee⸗Corps gebildet,

daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armee⸗Corps besteht. 8

2 Armee⸗Corps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 14 Armee⸗Corps formirt. 1 8

Für je 3 bis 4 Armee⸗Corps besteht eine Militär⸗Inspektion.

§. 4. In der Regel wird jede Compagnie, Eskadron und Bat⸗ terie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Pre⸗ mier⸗Lieutenants, 2 oder 3 Seconde⸗Lieutenants und der entsprechen⸗ den Anzahl von Unteroffizieren militärisch ausgebildet und befehligt.

An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie⸗ Abtheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regi⸗ ments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberst⸗Lieutenant, Major), Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Ba⸗ taillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern.

Eine Brigade wird in der Regel durch einen General⸗Major, eine Division durch einen General⸗Lieutenant befehligt. An der Spitze eines jeden Armee⸗Corps steht ein kommandirender General (General der Infanterie ꝛc. oder General⸗Lieutenant). 2 1en sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe bei⸗ gegeben.

Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied, als: General⸗, Flügel⸗ und andere persönliche Adju⸗ tanten, Offiziere der Kriegs⸗Ministerien, des Generalstabes, des In⸗ genieur⸗Corps, des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens ꝛc., sowie das gesammte Heeres⸗Verwaltungspersonal.

Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offi⸗ zier⸗, Arzt⸗ und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werden⸗ öö unterliegen der Feststellung durch den Reichshaus⸗ halts⸗Etat.

§. 5. Das Gebicet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 17 Armee⸗Corps⸗Bezirke eingetheilt. 3

Unbeschadet der Souveränetäatsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die kommandirenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee⸗Corps⸗Bezirken. 1

Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armee⸗Corps⸗Bezirke in Divi⸗ sions⸗ und Brigade⸗Bezirke und diese, je nach Umfang und Bevölke⸗ rungs ahr, in Landwehr⸗Bataillons⸗ und Landwehr⸗Compagnie⸗Bezirke eingetheilt.

§. 6. Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Alle bercits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß er orderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen.

Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz geregelt.

8 7. Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär⸗Justiz⸗ beamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.

ecgen welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militäruniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden.

§. 8. Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen.

II. Abschnitt. Ergänzung des Heeres.

S. 9. Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9 des Ge⸗ setzes vom 9. November 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundesstaaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. Die Freiwilligen (§§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. No⸗ vember 1867, Bundes⸗Gesetzbl. Seite 131) und die für die Marine Mannschaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung zu stellen.

Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe kann, und zwar unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter Vertheilung des allgemeinen Ersatzbedarfs bei einem Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außerordentlicher Ersatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Rekrutengestellung des nächstfolgenden Jahres zu bewirken.

Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Bezirke desselben Bundesstaates und zwar zunächst auf die der nächst höheren Militär⸗ Territorialeinheit (§. 5) angehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung der Rekruten⸗ antheile anderer Bundesstaaten kann erst dann erfolgen, wenn die ge⸗ sammten Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Rekrutenantheils im Stande sind.

„Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee⸗Corps bilden, können unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3 im rieden zur Rekrutengestellung für andere Armee⸗Corps nur in dem aße heran⸗ gezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ist für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichs⸗ heeres das militärische Bedürfniß bestimmend.

.10. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heetesdienst eintreten (§§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. No⸗ vember 1867, Bundes⸗Gesetzbl. S. 131), vom 1. Januar des Kalen⸗ derjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aus⸗ hebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. b b

§. 11. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichs⸗ angehörigkeit verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht er⸗ worben oder wieder verloren haben, sind, ve c ihren dauernden

Aufenthan in Deutschland nehmen, gestellungspflichtig und können nach⸗

Den höheren Truppen⸗

zeiger und Königlich Prenßischen Staats⸗Anzeig

Berlin, Sonnabend, den 9. Mai

1874.

gg2 T 1

träglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im Dienst zurückgehaiten werden. 1 1

Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden.

§. 12. Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer inner⸗ halb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburts⸗ ortes gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. Ge Seeencer

In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich

zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst heran⸗ ezogen.

8 88 13. Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt. b

Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Abschlußnummer), oder eine Abweichung von der Nummer⸗ folge ist nur zulässig, soweit die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an welche im Interesse einzelner Waffengattungen besondere Anforde⸗ rungen gestellt werden müssen, innerhalb der vorangehenden Nummern nicht zu finden ist 8 1

Die zum einjährig⸗freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung nicht theilk. 8

Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loos⸗ nummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aus⸗ hebungsbezirk der Rekrutenbedacf des Jahres in anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve überwiesen.

§. 14. Die zum einjährig⸗freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spaͤtestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig⸗freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen. 19 8 .

Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienste; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden.

Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst berechtigen.

§. 15. Militärpflichtige, Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, litärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die zu befreien.

§. 16. Militärpflichtige, b Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden werden, reserve zu überweisen. 1 .

§. 17. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militärdienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt und, falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges (§. 13) ge⸗ hören, für das nächste Jahr vorgemerkt. E“

Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht dienstfähig werden, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen.

Die für den Militärdienst erforderliche Körpergröße wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 1

§. 18. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zucht⸗ haus oder mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wer⸗ den kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheits⸗ strafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechen⸗ den Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig ver⸗ urtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. Die Zurückstellung solcher Personen ist bis zum fünften Dienstpflichtjahre zulässig. Dasselbe gilt von denjenigen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Chrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ab⸗ lauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Ehrenrechte ge⸗ langen würden, so kann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienstzeit erfolgen. 4

.19. In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurück⸗ stellungen oder Befreiungen vom Militärdienste zulässig. Dieselben werden von den Ersatzbehörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den §§. 20 und 21 be⸗ zeichneten Voraussetzungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Verhältnisse angeordnet.

§. 20. Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr⸗ ganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt werden: 1“

1) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister; 1 1

2) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grund⸗ besitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

3) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzt eren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

4) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachmune von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern. ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und die wirth⸗ schastliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 1

5) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Dienstpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Er⸗ haltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift sinn⸗ gemäße Anwendung;

6) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebens⸗ berufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes be⸗ griffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden. In ausnahmsweisen Verhältnissen kann die Zurückftellung derselben bis zu einer Gesammtdauer von 4 Jahren erfolgen;

7) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Aus⸗ lande haben. 8 S Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerhbs⸗ unfähiger Elkern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer von ihnen zurückzustellen, bis der Andere ent⸗

8

welche wegen körperlicher oder geistiger siad vom Mi⸗ Ersatzbehörden

welche wegen unheilbarer körperlicher sind der Ersatz⸗

lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Dienstpflichtjahres n. soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst 8 8 . Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 1 entsprechende Anwendung. 82-—2

§. 21. Militärpflichtige, welchen die im §. 20 unter 1 bis 5 auf⸗ geführten Berücksichtigungsgründe au im dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, werden der Ersatzreserve überwiesen.

Fin Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. 4

§. 22. Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militä pflichtiger vom Dienste im Frieden kann durch die oberste Instanz für Ersatz⸗Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt wer⸗ den, wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht aus⸗ drücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurückstellung oder Befreiung rechtfertigen. Die Zurückstellung oder Befreiung ganzer Berufsklassen auf Grund der vorstehenden Bestimmung ist unzulässig.

Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden.

§. 23. Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getheilt.

Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem ersten Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueber⸗ weisung zur Ersatzreserve erfolgt ist. Nach Ablauf der fünf Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Erfabreserve versetzt.

Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt mit dem vollendeten 31. Lebensjahre. 8 3 4

§ 24. Die erste Klasse der Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz⸗Truppen⸗ theilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu über⸗ weisen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 8

§. 25. Der ersten Klasse der Ersatzreserve werden vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche zum Millitärdienst tauglich befunden, aber wegen hoher Loosnummer nicht zur Einstellung g langt sind. ve

Der etwaige weitere Bedarf ist zu entnehmen:

a2. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse die Befreiung vom Militärdienste im Frieden zur Folge haben, aber für den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen;

b. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, ringer körperlicher Fehler befreit werden; 8

c. aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeiti⸗ ger Dienstunbrauchbarkeit vom Militärdienste im Frieden befreit wer⸗ den, deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden eingezegen werden können.

Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den vreise⸗ loosten die Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der in diese Beziehung im §. 13 getroffenen Bestimmungen, unter den übrigen Mannschaften das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit. 1 8 .

§. 26. Außer den Mannschaften, welche wegen abgelaufener Zeit⸗ dauer (§. 23, Abs. 2) in die zweite Klasse der Ersatzreserve eintreten, werden dieser alle Mrirän ticheigen zugetheilt, welche der Ersatzreserve zu uͤberweisen sind, aber als ungeeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse überwiesen werden. W“

§. 27. Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve sind in Friedenszeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Be⸗ darfes zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. Die Einberufung erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung.. 4

Auf Grund dieser Verordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche Altersklassen zunächst zur Einziehung gelangen. Die Mannschaften dieser Altersklassen werden dadurch verpflichtet, sich üu⸗ Stammrolle wieder anzumelden und zur Aushebung zu stellen.

om Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Mannschaf⸗ ten der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militär⸗ pflichtigen.

Für diejenigen Mannschaften, welche 1 das Verhältniß des Militärpflichtigen versetzt, aber nicht eingezogen worden sind, hört dieses Verhältniß mit der Auflösung der Ersatz⸗ Truppentheile auf. 8 ““

§. 28. Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve, welche darch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem auereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe⸗ treibende u. f. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Auf⸗ enthalts außerhalb Europas von der Gestekllung bei ausbrechendem Kriege befreit werden.

§. 29. Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zum Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung 1 des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen (§. EI“

§. 30. Für die Zusammensetzung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden Behörden und für das Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maßgebend: 8 2

1) Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in §. 5 vare gelebhans Eintheilung des Reichsgebietes in Militärbezirke an-⸗ zulehnen. 8

2) Der Landwehr⸗Bataillons⸗Bezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungsbezirk oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und Größe sich nach der Beschaffenheit und Scelenzahl der entsprechenden Civilverwaltungs⸗Bezirke bestimmt. 8

3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung be- trauten Behörden sind: z 8 8.

a. für den Aushebungsbezirk die Ersatz⸗Kommission, bestehend aus dem Landwehr⸗Bezirks⸗Commandeur und einem 8524— b beamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem be⸗ sonders zu diesem Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede;

b. für den Infanterie⸗Brigade⸗Bezirk die Ober⸗Ersatz⸗Kom⸗ mission, bestehend aus dem Infanterie⸗Brigade⸗Commandeur und einem höheren Verwaltungsbeamten; 3 et

c. für den Armee⸗Corps⸗Bezirk der kommandirende General des Armee⸗Corps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial⸗ oder Landesbehörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten be⸗ sondere Behörden bestellt sind; 8 8

d. für die oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegs⸗Ministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil⸗Verwal⸗ tungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten. 8

4) Zur Entscheidung 1

an a. über die in §. 20 vorzesehenen Befreiungen und Zurücka ellungen

b. über den nach Maßgabe des §. 33 eintretenden Verlust von Vergünstigungen, 1“

c. über den nach Maßgabe der §§. 21, 51 und 55 eintretenden Verlust der Befreiung vom Militärdienst,

d. über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Lauldd- wehr und der Ersatzreserve 1. vegffe mit Rücksicht auf die häus⸗ lichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §§. 64 und

treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz⸗ und Ober⸗Ersatz⸗Kom-⸗ mission andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks⸗Eingesessenen von Kommunal⸗ oder Landesvertretungen gewählt oder, wo solche Ver-

welche wegen ge⸗

durch die Einberufung in

tretungen nicht vorhanden sind, von der Landes⸗Verwaltungsbehörde ernannt werden. .