Zuständen führt. Wenn ein Haus den Vorschlag umwirft, dann scheint es mir nicht unbillig, daß dem anderen Hause gesagt wird: es möge Vergleichsvorschläge machen, geeignet, das widerstrebende Haus gzefügiger zu stimmen. In dem Stadium der Berathung eines Gesetzentwurfs zwischen den beiden Häusern können dieselben füglich nur von einem derselben, und nicht von der Regierung ausgehen. Eine Aufforderung zu solchen Vorschlägen paßt meines Erachtens voll⸗ ständig in das Räderwerk unserer Gesetzgebung. .
8 Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich mich auf eine Viertel⸗ stunde entferne, ich werde zu einer namentlichen Abstimmung im an⸗
Se Hanse gerufen, an der Theil zu nehmen mir von großem Inter⸗
esse ist. 8 — In der Sitzung des Herrenhauses am 13. d. M. äußerte der Staats⸗Minister Dr. Falk in der Berathung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Deklaration und Ergänzung des Ge⸗ setzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung
der Geistlichen: 8 Die Kommission des Hohen Hauses ist in sich selbst vollständig einstimmig gewesen, ihre Auffassungen über die Vorlage stimmen ebenso überein mit der Absicht, welche die Staatsregierung bei der⸗
elben verfolgt hat. Die Ausführungen des Kommissionsberichtes sowohl, wie die Ausführungen des Herrn Referenten sind meiner Mei⸗ nung nach vollkommen erschöpfend in Begründung der Vorlage. Unter solchen Umständen glaube ich mich auf die einzige Bemerkung be⸗ schränken zu sollen, daß die Staatsregierung in den Abänderungs⸗ vorschlägen Ihrer Kommission keine irgendwie sachliche Abänderung,
ondern nur redaktionelle Aenderungen erkennt, die geeignet sind,
Zweifel abzuschneiden.
G — In der Sitzung des Hauses der Abgeordneten
am 13. d. M. erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt über den Antrag des Abg. Werner auf Annahme eines Gesetzentwurfs über die Aufhebung der im Art. 9 Tit. 2 Buch 2 des Lübschen
Rechtes enthaltenen Bestimmung, wonach uneheliche Kinder kein Erbe nehmen:
. Meine Herren! Ich bedaure, mich mit dem Gesetzentwurfe nicht einverstanden erklären zu können und demgemäß bitten zu müssen, den Gesetzentwurf abzulehnen.
8 Es handelt sich um die Erbberechtigung der unehelichen Kinder. Diese Erbberechtigung ist in den drei großen Rechtssystemen, welche in der preußischen Monarchie gelten, sehr verschieden behandelt. Nach dem gemeinen Recht ist, soweit Blutsverwandtschaft besteht, die Erbberechtigung der unehelichen Kinder die gleiche, wie die der ehe⸗
ichen Kinder. Den gleichen Grundsatz hat das Allgemeine Landrecht, er führt aber zu ganz verschieden Resultaten, weil nach dem Landrecht die Blutsverwandtschaft zwischen unehelichen Kindern und dritten
Persopen nur in einer außerordentlich beschränkten Weise aner⸗ kannt ist. Im code civile haben die unchelichen Kinder eine reguläre Erbfolge gar nicht, sie haben aber ein sehr beschränktes irre⸗
zuläres Erbrecht. Ich glaube, daß die Beseitigung dieser Verschie⸗
enheiten in den drei Rechtssystemen, welche mir gar nicht berechtigt zu sein scheinen, der deutschen Gesetzgebung überwiesen werden kann.
Nun bestehen aber neben diesen drei großen Rechtssystemen noch be⸗
ondere Vorschriften über die Erbberechtigung unehelicher Kinder pro⸗
vinzieller, meist lokaler Natur. Soweit ich die Sache übersehe, haben diese Vorschriften kein Recht auf Fortexistenz, sie sind die Ueberreste ängst verschollener Rechtsanschauungen. Deshalb, glaube ich, wird man in Bezug auf die besonderen Vorschriften insgesammt und bei jeder einzelnen die Frage stellen können, ob sie nicht aufzuheben seien. Die Antwort auf diese Frage kann aber nur erfolgen auf Grund eingehender Berichte der Gerichte des Landes. Eine solche Berichterstattung ist den Landesgerichten bereits zur Pflicht gemacht, und ich bezweifle nicht, in der Lage sein zu können, bei Beginn der ächsten Session dem Hohen Hause den entsprechenden Gesetzentwurf orlegen zu können.
S¶Siee sehen hieraus, meine Herren, daß ich dem Gedanken, wel⸗ cher dem Gesetzentwurf zu Grunde liegt, nicht abgeneigt bin; aber es scheint mir doch eine Forderung der legislativen Konsequenz zu sein, daß man die Sache von einem allgemeinen Standpunkt aus betrachtet, und daß für die Gesetzgebung nicht der ganz zufällige Umstand ent⸗ scheidend sein darf, ist, daß der Herr Antragsteller als Richter bei dem Kreisgericht zu Demmin einen bestimmten Fall erlebt hat, der ihn unangenehm berührt. Vorschriften, wie sie im Lübschen Recht bestehen, gelten auch in anderen Provinzen. Der Hr. Abg. Schütt hat bereits in der zweiten Lesung darauf aufmerksam gemacht, daß ähnliche Vorschriften in Schles⸗ wig⸗Holstein bestehen. Das wird auch noch anderweit passen. Warum soll denn nun eine solche veraltete und mißliebige Vorschrift aufgehoben werden für die Städte, wo zwar nicht Lüb'sches Recht, aber sächsisches Recht gilt? Die betreffende Vorschrift stammt aus dem sächsischen Landrecht. Man darf bei der Gesetzgebung nicht mit Willkür “ Aber, meine Herren, auch wenn es sich lediglich um Lüb'sches Recht Feert. würde ich glauben, daß es nicht entsprechend wäre, auf diesen
—— einzugehen. Wenn das Haus die Initiative in der
Gesetzgebung ergreift, wo es sich handelt um geschlossene Gesetze, z. B. das Landrecht, hat das weniger Bedenken, und die Ksnigliche Staatsregierung ist diesem Bestreben auch nicht entgegen⸗
getreten; das sind geh. die sich übersehen lassen. Aber das Hohe Haus wird schwerlich übersehen können den Zusammen⸗ hang, in welchem die Aufhebung der vorgeschlagenen Bestimmung steht, ob sie nicht Rückwirkung hat. Ich wenigstens kann das nicht übersehen und könnte die Garantie dafür, daß Alles in Ordnung wäre, nur auf Grund eingehender Berichte der betreffenden Appella⸗ tionsgerichte gewähren. Ich bin auch überzeugt, daß Niemand im — e eine Garantie für die Richtigkeit Ihrer Beschlüsse gewähren ann. Aus diesen Gründen gebe ich Ihnen anheim, von dem Gesetz⸗ entwurf Abstand zu nehmen. Wie schwierig übrigens die Materie ist, geht daraus hervor, 2 zu dem an und für sich sehr einfachen Gesetzentwurfe so sehr umfassende und abweichende Anträge gestellt sind. Das beweist am besten, daß die Sache zur legislatorischen Er⸗ ledigung noch nicht reif ist.
Vereinswesen.
München, 11. Mai. Heute tagte hier eine Versammlung der Delegirten der bayerischen Krieger⸗ und Veteranen⸗Vereine zur Berathung des Entwurfs eines Statuts für einen „Bagyerischen Veteranen⸗Krieger und Kampfgenossen⸗Verein“, der aus den bayerischen Vereinen mit Ehren gedienter Militärs gebildet werden soll. Es waren 215 Delegirte mit 315 Stimmen anwesend. Als Zweck des zu grün⸗ denden Gesammtvereins bezeichnet der Entwurf „die Vereine unter ausdrücklicher Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres Rechtes der Selbstverwaltung zusammenzufassen und in nähere Berührung unter sich wie mit einem Centralorgan zu bringen.“ Gleich⸗ sati bezweckt der Verein Fühlung zu nehmen zu allen deut⸗ chen Krieger⸗Vereinen, und hat zunächst kameradschaftlichen Anschluß an bereits außerhalb Bayerns bestehende organi⸗ sirte Vereinsgruppen angenommen. Als seine erste Aufgabe soll der neue Verein nach dem Entwurf die Stärkung der Treue zu Kaiser, König und Vaterland, sowie die Kräftigung des Bandes der Waffengemeinschaft und Kameradschaft auch im Civilstande betrach⸗ ten. Die Zwecke des Vereins sollen auch durch Gründung einer pe⸗ riodischen “ als Preßorgan sämmtlicher dem Verein angehö⸗ renden Körperschaften erzielt werden, und als weiterer Zweck desselben wird thätiges Eingreifen in alle an den Verein gelangenden
ragen der Unterstützung altersschwacher und hülfsbedürftiger Vereinsgenossen bezeichnet. Zu diesem Zwecke hat denn au bereits Se. Majestät der König für den Verein 3000 Mar bestimmt. Bei der Berathung des Statuts für den neuge⸗ gründeten Gesammtverein wurde den übrigen Paragraphen ohne wesentliche Aenderung beigestimmt. Bezüglich des §. 22 aber: „Ver⸗ eins⸗Ehrentage sind a. das Allerhöchste Geburts⸗ und Namensfest Sr. Majestät des Königs, b. der 10. Mar und c. der 2. September,“ wurde beschlossen statt ad b. der 30. Mai zu setzen: „Das Geburts⸗ fest Sr. Majestät des Deutschen Kaisers.’“ Der Schlußparagraph 23 lautet: Der Vereinsruf ist: „In Treue fest!“ Die Beitrittserklärun⸗ 5 der Vereine zu dem neugegründeten Gesammtvereine müssen bis pätestens 1. August dieses Juhres erfolgen. Unter Hochrufen auf Se. Majestät den König, dann auf Kaiser, König und die Versammlung auseinander.
Kunst, Wissenschaft und Literatur. München, 13. Mai. werden morgen nachträglich drei Jubiläen durch ein Festmahl feiern: Die 50jährigen Doktorjubiläen der Herren Professoren Dr. v. Roth⸗ mund sen. und Dr. v. Kobell, und das 50jährige Dienstjubiläum des Herrn Professor ꝛc., Reichsraths Dr. v. Döllinger. „Bayreuth. Das Unternehmen Richard Wagners hat einen weiteren bedeutenden Fortschritt gemacht. Durch einen neuerlichen namhaften Zuschuß von Seite des Königs von Bayern ist die Be⸗ schaffung der Bühnen⸗Einrichtung, als Dekorationen, Maschinerie, Kostüme ꝛc. nunmehr als gesichert zu betrachten. Die Dekorationen werden nach den Skizzen des Malers J. Hoffmann, jedoch abweichend von der früheren Vereinbarung und auf seinen Wunsch nicht von ihm selbst, sondern unter seiner Mitwirkung von den Hoftheater⸗Malern Brüder Brückner aus Coburg gemalt. Die bezüglichen Verträge sind bereits abgeschlossen; ebenso wurde die Herstellung der Maschinerie mit dem Maschinenmeister Brandt in Darmstadt und die Vollendung des Hauses und Ausführung des Zuschauerraumes mit dem Architekten Brückwald aus Leipzig abgeschlossen. Die Costüme werden nach Zeichnungen von J. Hoffmann angefertigt. — Die Firma F. A. Brockhaus in Leipzig hat soeben ihren umfangreichen Verlagsbericht für das Jahr 1874 veröffentlicht.
Landwirthschaft.
Da sich in das in Nr. 109 d. Bl. aufgeführte Verzeichniß der Mitglieder des Ausschusses des Kongresses deutscher Landwirthe Irrthümer eingeschlichen, geben wir nachstehend die Namen der Herren noch einmal vollständig: Den gewählten Mitglie⸗ dern, Herren: von Behr, von Benda, von Diest, Elsner von Gro⸗ now, Griepenkerl — Braunschweig, Herth, Holtz, von Lenthe, Noodt, vom Rath, Schütze, Schumacher, Sombart, von Wedell — Vehlings⸗ dorf, von Wedemeyer, Graf Zedlitz — Großenbohrau, traten durch Kooptation hinzu: Für Provinz Preußen: Hr. Generallandschafts⸗ Rath Richter — Königsberg i. Pr. — Für Provinz Posen: Hr. Rit⸗
aterland gin
Die Professoren der hiesigen Universität
tergutsbesitzer Kennemann — Klenka bei Neustadt a-W. — Für Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein: Hr. Graf Dürkheim Bundthorst bei Preetz. — Für Provinz Hessen⸗Nassau, Großherzogthum Hessen: Hr. Freiherr von Nordek zur Rabenau. — Für Königreich Sachsen: Hr. Ritter⸗ gutsbesitzer Seiler — Neuensalz b. Plauen; Hr. General⸗Sekretär von Langsdorff — Dresden. — Für Königreich Bayern: Hr. Gute⸗ besitzer Pabst — Burgstall bei Rothenburg a. Tauber. — Für König⸗ reich Württemberg: Hr. Freiherr von Ow — Wachendorf. — r Großherzogthum Mecklenburg: Hr. Rittergutsbesitzer Pogge — Roggow bei Lalendorf. — Für Thüringen: Hr. Freiherr von Stein — Koch⸗ berg bei Rudolstadt. — Für Elsaß⸗Lothringen: Hr. Graf Dürckheim — Montmartin, Fröschweiler bei Wörth; Hr. Louis Pasquay — Wassefaheim i. Elsaß. — Als Männer der Wissenschaft die Herren: Professor Becker — Greifswald, Professor Richter — Tharand, Pro⸗ fessor A. Wagner — Berlin, Stadtrichter Wilmanns — Berlin.
Gewerbe und Handel.
Berlin. Vom 24. bis 30. Mai findet hier gelegentlich des zweiten allgemeinen deutschen Schuhmachermeister⸗Kon⸗ gres ses eine Ausstellung aller in die Schuhmachzrei schlagenden Artikel im Hotel Imperial, früher Arnim (Unter den Linden 44) statt.
Breslau, 13. Mai. (W. T. B.) Die heutige Generalver⸗ sammlung der Aktiengesellschaft Donnersmarkhütte geneh⸗ migte den vorgelegten Rechnungsabschluß, wonach eine Dividende von 6 % pro anno, mithin für die letzte Geschäftsperiode von 13 Monaten von 6 ½ % vertheilt, und dem Amortisationsfonds 53,230 Thlr, so⸗ wie dem Reservefonds 44,400 Thlr. überwiesen werden sollen.
Verkehrs⸗Anstalten. 8
Triest, 15. Mai (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Diana“ ist heute früh mit der ostindisch⸗chinesischen Ueberlandpost aus Alexarn⸗ rien hier eingetroffen. vbi 8.hees 13. Mai. (Per transatlantischen Telegraph.) Das Postdampfschiff des Baltischen Lloyd „Franklin“, Kapitän E. Dehnicke, ist heute, nachdem dasselbe am 25. April Antwerpen ver⸗ lassen hatte, wohlbehalten hier eingetroffen. — Heute ist der Dampfer des norddeutschen Lloyd „Hermann“ hier angekommen.
Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau. Pest, 15. Mai, Mittags. In der heutigen Sitzung des Finanzausschusses erklärte sich der Reichs⸗Kriegsminister Freiherr Kuhn von Kuhnenfeld aufs Entschiedenste gegen eine etwaige Abkürzung der Präsenszeit der Heeresdienstpflichtigen. Fürst Czartoryski bemerkte, daß ihm die politische Lage der beruhigenden Ver⸗ sicherungen und rosigen Aufbauungen des Ministers des Auswärtigen ungeachtet ziemlich drohend zu sein schiene; man dürfe deshalb die Erfolge der Armee nicht in Frage stellen, da vielleicht der Krieg nicht ferne sei. Der Minister des Auswärtigen Graf Andrassy erwiderte, er könne die politische Lage als so schwarz nicht ansehen, im Gegentheil habe die Erhaltung des Friedens die größte Wahrscheinlichkeit für sich, mehr als eine bloße Wahrscheinlichkeit könne Niemand vorher sagen. Allerdings haben wir keine Feinde, aber wir finden umsomehr Freunde, jemehr man Vertrauen in die Stärke unserer Armee setzt.“ Aus diesem Grunde sei es gefährlich, an der erprobten dreijährigen Präsenz⸗ zeit zu rütteln. Windsor, Freitag, 15. Mai, Vormittags. Der Kaise von Rußland und der Großfürst Alexis besuchten gestern, vom Herzog von Edinburgh geleitet, die Prinz Albert⸗ und St. Georgs⸗ Kapellen und nahmen darauf in Begleitung der Königin die König⸗ lichen Meiereien in Augenschein. Nachmittags besichtigte der Kaiser, be⸗ leitet von der Königin und den Mitgliedern der Königlichen amilie, die Virginia Waters. Abends fand in Windsor Castle ein Galabanket statt, zu dem 140 Einladungen ergangen waren. Der Kaiser von Rußland wird sich heute nach London begeben und bei dem Prinzen von Wales diniren.
Königliche Schauspiele.
Sonnabend, 16. Mai. Opernhaus. (120. Vorstellung.) Preciosa. Schauspiel mit Gesang und Tanz in 4 Abtheilungen von P. A. Wolf. Musik von C. M. v. Weber. Ballet von Taglioni. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Schauspielhaus. (131. Vorstellung.) Iphigenie auf Tauris. Schauspiel in 5 Abtheilungen von Göthe. Anfang 7 Uhr.
Mittel⸗Preise.
Sonntag, 17. Mai. Opernhaus. (121. Vorstellung.) Die weiße Dame. Oper in 3 Abtheilungen. Musik von Boiel⸗ dieu. Anna: Frl. Lehmann. Jenny: Frl. Horina. Goveston: Hr. Fricke. Georg Brown: Hr. Schott. Dickson: Hr. Sachse. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Schauspielhaus. (132. Vorstellung.) Rosenmüller und Finke. Original⸗Lustspiel in 5 Aufzügen von Dr. Töpfer. A fang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preife. 1. “
2
Genschows Obotritischer Rossebändiger.
Im Auftrage Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Schwerin hat der Bildhauer Genschow in Berlin eine interessante Kolossalgruppe ausgeführt, welche bestimmt ist, das Geländer der Schweriner Schloßbrücke zu schmücken, wo sie künftig noch ein entsprechendes Gegenüber auf der andern Seite desselben erhalten soll. Das von dem Künstler vollendete Modell ist in der Kunstgießerei von Czernikow hierselbst, Schwedter⸗ straße 293, in Zink gegossen und vollendet, ciselirt und bronzirt, im Garten dieses Grundstücks gegenwärtig ausgestellt.
Die Gruppe ist eine neue und selbständige Behandlung desselben Motivs, welches den bekannten Pferdebändigern des Bidhauers Baron von Klodt auf der Berliner Schloßterrasse und auf der Kanalbrücke zu St. Petersburg zu Grunde liegt: ein wildbäumendes Roß, von seinem Herrn, einer neben ihm stehenden heroischen Mannesgestalt, am Zügel Ie und bemeistert. Dieser Bändiger seines Thiers aber st hier keine nur allgemein gehaltene nackte Idealfigur, sondern eine von bestimmtem nationalen Typus: einer jener Obotriten⸗ krieger der Stammväter der heutigen Bevölkerung Mecklenburgs. Der geflochtene große Weidenschild, Bogen, Schwert, Axt und Köcher liegen am Boden neben ihm. Seine von Kraft schwellen⸗ den Glieder umkleidet ein Bärenfell, dessen Kopf und Schnauze seine dichten Locken wie ein Helm bedecken, während die Haut der Beine und Tatzen ihm dasselbe um den Hals und die Hüften be⸗ festigt. Das Roß bäumt sich, den Körper aufgerichtet, Hals und Kopf mit den schnaubenden Nüstern zurückgeworfen, mit den Vorderhufen in die Luft schlagend, hoch auf, in prächtig feuriger Bewegung von großer Naturwahrheit. An seiner linken Seite steht jener obotritische Krieger. Mit der hocherhobenen Rechten hat er nah dem Gebiß den Zügel seines Thiers erfaßt; das untere Ende der Riemen hält seine linke Hand. Den bärtigen, männlichen, wildschönen Kopf zu dem des
Rosses auf⸗ und hingewendet, wirft er, das linke Bein weit
vorgestreckt, den Fuß fest gegen den Boden stemmend, den Kör⸗ per mit aller Kraft rückwärts, so daß dessen ganze Last auf dem zurückgestellten, im Knie gebeugten rechten Bein ruht. Beide Gestalten komponiren sich, besonders in der Vorderansicht, zu
einer, trotz der lebhaften Bewegtheit in den Linien, ruhig und
schön geschlossenen Gruppe; sie verrathen bei dem Bildhauer das tüchtige Studium, die genaue Kenntniß des Pferdes wie des Menschen und jene bedeutende bildnerische Kraft, welche sich dem verewigten Professor Rauch ehedem schon bei manchen seiner großen Monumentalarbeiten als trefflich verwendbar erwiesen hatte; der Zinkguß von Czernikow ist dem Modell des Künstlers in allen Theilen gerecht geworden. 1
EEE1“
Aus dem thüringisch⸗sächsischen Alterthumsverein.
„Halle, 9. Mai. Die Monatsversammlung des thüringisch⸗ sächsischen Alterthumsvereins beschäftigte sich unter Anderem nr. 8 der Chronik des Merseburger Bischofs Thietmar. Veranlassung dazu gaben die folgenden geographischen Bemerkungen zu dieser Chronik. Nachdem der Sprecher der vortrefflichen Bearbeitung der Chronik in den Monumenta Germaniae Scriptorum gedacht und dabei sein Be⸗ dauern ausgesprochen hatte, daß keine Handausgabe nach dieser aus⸗ gezeichneten Arbeit der Herren Pertz, Bethmann und Lappenberg vor⸗ handen sei, ging Hr. Dr. Schadeberg zu den geographischen Bemer⸗ kungen über und wies an mehreren Stellen nach, daß die dort er⸗ wähnten Orte nicht richtig erklärt worden wären. Das 4, 6, 29 en Iteri ist nach diesen Ermittelungen nicht die Burg Ittern, ondern das 6, 29, 19 erwähnte Iteri, d. h. Eithra. Bischof Wig⸗ bert ist kein Mitglied der Querfurter Dynasten, das Sideger⸗ husen ist nicht das heutige Sotterhausen, sondern das jetzige Sudershausen zwischen Lindau und Nörten an einem Nebenbache der Leina, unweit Callenburg, das ebendaselbst erwähnte Derlingun ist nicht Nieder⸗Röblingen, sondern das weite Dorf Derlingen oder Doerlingen zwischen iesdorf, Ihlewitz und Gerbstadt, sowie Wiribene das heutige Burgwerben bezeichnet. Daliwi und Ninstedi ließen sich nicht bestimmen. Menstedi oder Ministedi sei eine Wüstung im Mans⸗ und das praedium Azinestedi, wofür wahrscheinlich Az⸗ meustedi zu lesen sein möchte, sei das von Heinrich II. dem Hochstifte geschenkte Erblehn (Hereditarium beneficium) Azmenstedi der Ur⸗ kunde; heute werde der Ort Osmannstädt, im Amte Rosla, wo sich Wielands Grabstätte befinde, genannt. Das 7, 5, 15 erwähnte Wi oder Uni sei das heutige Landslädtchen Wiese, welches urkund⸗ lich schon vor und von Karl d. G. genannt werde und zu dem ein ansehnliches Revier, „pagus“ oder „provincia Wigsezi“ gehört 22 Olsciuzi sei weder Oschatz, noch Oelzschau oder auch Oelsen, ondern es sei dasselbe, was in der alten Biographie Thietmars
8
Oljenice genannt werde, und bezeichne den dritten Ort, aus welchem das heutige Teutschenthal besteht. Dieses Dorf umfasse ursprünglich, und in manchen juristischen Fragen auch jetzt, drei ver⸗ schiedene Dörfer, nämlich die beiden deutschen Dörser Deusne Deussen, Dussina im Hersfelder Zehntverzeichniß aus der eit von 992 bis 1000) und Gottsdorf, woraus im ge⸗ meinen Leben Kuhsdorf gebildet worden (im Hersfelder SS Codimensdorf, Cozimendorf); beide bilden das obere und das untere Thal“; zwischen ihnen liegt das Mitteldorf Oelsnitz, X Otznitz, eine slavische Ansiedelung, mit Be⸗ sitzungen, welche nach einer Halberstädtischen Urkunde vom Jahre 1189 nach slapischem Rechte zehntfrei belassen wurden. Es sei wahrschein⸗ lich, daß im Thietmar Olzenici statt Olzeiuzi zu lesen und zu schreiben sei, da eine Verwechslung der Silben senizi und sciuzi nicht möglich wäre, man habe nur c in e und u in n zu verwandeln. — Das von Thietmar 3, 7, 15 genannte Sumeringe oder Sume⸗ ringi sei nicht Groß⸗Sömmerda, das auch in den ältesten Ur⸗ kunden Sumeridi und Someridi genannt werde, sondern es sei die heutige Wüstung Sommeringe zwischen Huy und Elm, im Kreise Halberstadt, in der Nähe der alten Westerburg, der wahrscheinlichen Geburtsstätte der Hildegard von Westerburg, Ge⸗ mahlin des Herzogs Hermann von Sachsen. Dort war wohl eher ein so großer Forst zu finden, daß er in Tausch für den Forst gegeben werden konnte, welcher zwischen Schmöln und Stauch, zwischen Halle, Merseburg und Eilenburg sich ausbreitete. Die ganze Ortslage von Sömmerda bietet zu einem solchen Forste keine Gelegenheit, und was etwa voxhanden sein mochte, nahm der in Sömmerda schon vor Karl dem Größen vorhandene Königshof in Anspr ch. — Das von Thietmar 8, 6, 27 genannte Thrupizi wird für Traupitz im Kreise Zeitz
grhalten, es ist aber Trubiki, Trobike, d. h. Drübnitz unweit Issen⸗
burg, wo sich seit 877 ein von Ludwig dem Jüngeren gegründetes Kloster befand, dessen Stiftungsbrief erst vor Kurzem wieder aufge⸗ funden sein soll. Aus Trupizi ist ebenso Drübnitz gebildet, wie aus Walbizi Walbach entstanden ist. Uebrigens habe Thietmar selbst Walbizi, Wallibizi durch rivus silvaticus erklärt, und sei daher besser Rivus silvaticus zu schreiben.
Redaktion und Rendantur: Schwieger. 8
Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage Nr. 75.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.
ssttaben: Vierhundert funfzig Tausend Mark,
zum Deutschen Re N,oh 113Z3. “
Königreich Preußen.
Privilegium wegen eventueller Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis⸗Obligationen des Braunsberger Kreises im Betrage
von 450,000 Mark Reichswährung.
Vom 15. April 1874. “
Nachdem von der Kreisvertretung des Braunsberger Kreises im
Regierungsbezirk Königsberg auf dem Kreistage vom 5. Februar 1874
beschlossen worden, die zur Tilgung der durch das Privilegium vom
8 30. März 1868 (Ges. Samml. pro 1868 Seite 426) genehmigten fünfprozentigen Obligationen⸗Anleihe von 150,000 Thalern erforder⸗
lichen Mittel durch eine bei dem Reichs⸗Invalidenfonds zu machende
Anleihe von 450,000 Reichsmark zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisvertretung:
zu diesem Zwecke auf Verlangen des Reichs⸗Invalidenfonds resp. dessen Rechtsnachfolgers auf jeden Inhaber lautende, mit Zins⸗ coupons versehene, sowohl Seitens der Gläubiger als auch des Schuldners unkündbare Schuldverschreibungen zu einem Gesammt⸗ Nominalbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, also von höchstens 450,000 Mark Reichs⸗ währung ausstellen zu dürfen —
da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners eetwas zu erinnern gefunden hat —, i setzes vom 17. Juni
in Gemäßheit des §. 2 des Ge⸗ 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von höchstens 450,000 Mark Reichswährung, in Buch⸗ welche in Apoints von 3000, 1500, 600, 300 und 200 Mark Reichswährung nach der Bestimmung des Darleihers resp. dessen Rechtsnach⸗ folgers über die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen nach dem beiliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom Jahre der Ausgabe der Obligationen ab mit jährlich Einem und höchstens jährlich fünf Pro⸗ zent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldraten zu tilgen sind, — durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß. ein jeder Inhaber dieser Obli⸗ gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der
Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
„Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri beigedrucktem Königlichen Insiegel. “
Gegeben Berlin, den 15. April 1874a4.
8 (L. S.) Wilhelm.
Dr. Achenbach.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg.
rovinz Preußen. “ Regierungsbezirk Königsberg. DObligation “ des Braunsberger Kreissees Nr. 3. Emission Mark Reichswährung.
hesn 8 “ Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 15 April 1874 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg vom . . ten 1874 Stück .. . und Gesetz⸗Sammlung pro 1874. Seite.. . Ifde. Nr. 8 Auf Grund des unterm 15. April 1874 genehmigten Kreistags⸗ beschlusses vom 5. Februar 1874 wegen Aufnahme einer Schuld von 450,000 Mark Reichswährung bekennt sich der Kreisausschuß des Braunsberger Kreises Namens des Kreises durch diese für jeden In⸗
5
eilage
B
Berlin, Freitag, den 15. Mai
ichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staa
85 Anzeiger.
——————
haber gültige, sowohl Seitens des Gläubigers als auch Seitens des
Kreises unkündbare Verschreibung, zu einer Darlehnsschuld von Mark Reichswährung, welche an den Kreis baar gezahlt
worden und mit vier und einhalb Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 450,000 Mark geschieht vom Jahre 1874 einschließlich ab mit einem Prozent des ursprüng⸗ lichen nominellen Schuldkapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds für jedes Jahr bis auf höchstens fünf Prozent des ursprünglichen no⸗ minellen Schuldkapitals zu verstärken. Die durch die verstärkte Amortisation ersparten Zinsen wachsen ebenfalls dem Tilgungsfonds zu. Die jährlichen Amortisationsraten werden auf 300, beziehungs⸗ weise 200 Mark abgerundet.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre .... ab in dem Monate März jeden Jahres. Die ausgeloosten Schuld⸗ verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, spätestens drei Monate vor diesem Ter⸗ mine durch den in Berlin erscheinenden „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“ oder das an dessen Stelle tretende Organ, ferner durch das Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Königsberg oder das an dessen Stelle tretende Organ und durch mindestens je ein in Königsberg in Pr. und in Braunsberg erscheinendes öffentliches Blatt, event. durch anderweit vom Kreisausschusse näher zu bestimmende und in dem Reichs⸗Anzeiger be⸗ kannt zu machende Publikations⸗Organe bekannt gemacht.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital, und zwar zum Nominalwerthe zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, postnumerando am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, von heute an gerechnet, mit vier und einhalb Prozent jährlich in Reichsmünze verzinset. Der Zinsenlauf der ausgeloosten Schuldverschreibungen en⸗ digt an dem für die Einlösung bestimmten Tage. 8
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei den in den vorbezeichneten Blättern öffentlich be⸗ kannt gemachten Zahlungsstellen zu Berlin und Königsberg i. Pr. und bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Braunsberg und zwar auch in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Emvpfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld⸗ verschreibung sind auf die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. 8
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb 4 Jahren, vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Ordnung Theil I. Titel 51 §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreis⸗ gerichte zu Braunsberg.
Zinscoupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuld⸗ verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗ coupons bis zum Schlusse des Jahres.. .. ausgegeben.
Für die weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Pe⸗ rioden ausgegeben. 3
Die Ausgabe einer neuen Zinscoupous⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Braunsberg gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie beigedruckten Talons.
— —
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der nenen
Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
icherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Ver⸗ “ und Su. se A
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. Fee
Braunsberg, den. ö
Der Kreisausschuß des Kreises Braunsberg. Anmerkung:
Die Unterschriften sind eigenhändig zu unterzeichnen. . Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Zinscoupon
4 . zu der Kreis⸗Obligation des Braunsberger Kreises. 8 üb Emission.
Rr ũ halb Prozent Zinsen über
Der Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom . ten. . bis . . . resp. vom. ten
bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis Obligation für das Halbjahr vom . . ten . . . . bis mit .. . (in Buch⸗ staben) Mark Pfennigen bei der Kreis⸗Kommu⸗ nalkasse zu Braunsberg und den in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger oder dem an dessen Stelle tretenden Organe, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg oder dem an dessen Stelle tretenden DOrgane und in min⸗ destens je einem in Königsberg i. Pr. und in Braunsberg erscheinen⸗ den öffentlichen Blatte bekannt gemachten Einlösungsstelle in Berlin und Königsberg i. Pr. Fn
Braunsberg, den.. 8 18.. Hasgt:
Der Kreisausschuß des Kreises Braunsberg. „Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffen⸗ den Kalenderjahres an gerechnet, erhoben wird.
Anmerkung: Die Namens⸗Unterschriften des Kreis⸗Ausschusses können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinscoupon mit der eigenhändigen Namens⸗Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. “
Regierungsbezirk Königs 18 18 zur Kreis⸗Obligation des Braunsberger Kreiser.. 1 8 3. Emission. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu 85 1131213“ PLEAKAer. über ar
Provinz Preußen.
Ss s à vier und ein halb Prozent Zinsen, die .. . te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18 .. . bis 18 bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Braunsberg. 8 Braunsberg, den... ten ö“ Der Kreisausschuß des Kreises Braunsberg. Anmerkung: 1) Die Namens⸗Unterschriften des Kreisausschusses können mit Lettern oder Faesimilestempeln gedruckt werden; doch
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muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namens⸗Unterschrift eeines Kontrolbeamten versehen werden.
2) Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ seite unter den beiden letzten Zinscoupons mit davon abweichen⸗ den Lettern in nachstehender Art abzudrucken.
10. Zinscoupon. Talon.
9. Zinscoupon.
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Inseraten⸗Erpedition des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 1. Mai 1874 hinter den Briefträger Herrmann Dürre von hier erlassene Steckbrief ist durch Selbstgestellung des ꝛc. Dürre erledigt. Potsdam, den 9. Mai Königliches Kreisgericht. Abtheilung T.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 30. April 1874 hinter den früheren Postillon Christian Kubier aus Feldheim erlassene Steckbrief ist durch Ergreifung des ꝛc. Kubier erledigt. Potsdam, den 8 I 1874. Königliches Kreisgericht. Abthei⸗
ng I.
Steckbrief. Der unten näher bezeichnete Müller⸗ geselle Arthur Eugen Bölcke aus Delitsch ist wegen Landstreichens zu einer Woche Haft und Ueber⸗ weisung an die Landes⸗Polizeibehörde rechtskräftig verurtheilt worden. Die Korrektionsnachhaft hat
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. . Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. . Verkäufe. Vervachtungen, Submissionen ꝛc. 2 E . . Verloosung, Amorrisation, Zinszahlnng u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Gesichtsfarbe: blaß. 19) Gestalt: mittel. 20) Sprache: deutsch. 21) Besondere Kennzeichen: Keine. Calbe a. S., den 23. April 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
1 Der Eisenbahn⸗Arbeiter Peter Klöckner, frü⸗ ———— her in Blankenstein, soll in einer Untersuchungssache als Zeuge vernommen werden. lizeibehörden und Sicherheitsbeamten um Bezeich⸗ nung seines gegenwärtig unbekannten Aufenthaltsorts. Bochum, 9. Mai 1874. Der Staatsanwalt.
Der am 14. April 1869 gegen den Reitknecht Johannes Pfister von Langenhain (Kreis Eschwege) erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.
Fulda, am 11. Mai 1874.
Der hteferhee.s Ghe Kreisgerichts. eiß.
6. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. 3. Familien⸗Nachrichten.
rater Beilage.
Den 11. Mai 1874,
Ich ersuche die Po⸗ ba ensegeisece worden.
dem auf
in dessen Terminszimmer ihre Erklärungen und Vorsch
bisher noch nicht vollstreckt werden können, und es wird gebeten, auf den ꝛc. Bölcke zu vigiliren, im Be⸗ trerungsfalle zu verhaften und an die Inspektion des Landarmenhauses zu Strausberg abzuliefern. Signa⸗ lement: Der ꝛc. Bölcke ist zu Halle a. S. geboren, 23 Jahre alt, 1,85 Meter groß, von mittlerer Ge⸗ stalt hat dunkelblondes 88 niedrige Stirn, blaue ugen, defekte Zähne, gesunde Gesichtsfarbe. Beson⸗ ere Kennzeichen: Gebrochene Kniescheibe am rechten Fehrbellin, den 4. Mai 1874. Koͤnigliche Kreisgerichts⸗Kommission.
[1941] Zu dem
mark 50
Steckbrief. Es wird um Verhaftung des Kessel⸗ fabrikanten Schwarzer wegen betrüglichen Banke⸗ rotts und um Nachricht hierher ersucht. Signale⸗ ment. 1) Familienname: Schwarzer. 2) Vorname: Rudolf. 3) Geburtsort: Buckau. 4) Aufenthalts⸗ ort: Staßfurt. 5) Religion: evangelisch. 6) Alter: 5 am 23. Januar 1850. 7) Größe: 5 Fuß 4 Zoll.
Haare: dunkelblond. 9) Stirn: bedeckt. 10) 8 dunkelblond. 11) Augen: grau. 12) ase: proportionirt. 13) Mund: gewöhnlich. 14) Bart:; —. 15) Zähne: vollständig. 16) Kinn: länglich. 17) Gesichtsbildung: länglich schmal. 18)
Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
Bekanntmachung. ““ Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Samuel Aufrecht, in Firma: S. Aufrecht hierselbst, haben:
1) die Handlung Meyerhof & Nathorff zu Ham⸗
burg eine Waarenforderung von 151 Reichs⸗
2) die Handlung Färber & Bandmann hierselbst Roßmarkt Nr. 6, eine Waarenforderung von 9 Thlr. 5 Sgr. ohne Vorrecht nachträglich angemeldet. 3 Der Termin zur Prüfung dieser Forderungen ist auf den 21. Mai 1874, Vormittags 11 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Zimmer Nr. 47 im zweiten Stock des Gerichtsgebäudes anberaumt, der wovon die Gläubiger, welche ihre Forderungen ange⸗ meldet haben, in Kenntniß gesetzt werden. Breslau, den 8. Mai 1874. Koönigliches Stadtgericht. I. Abtheilung. Kommissar des Konkurses
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schte, e
Anzeige zu machen. [1936] Adolph
8 Sre den 7. Mai 1874. ön
[1933] v. Bergen. 8 Die
5. Industrielle Etablissements Fabriken n. Großhandel.
9. Central⸗Handels⸗Register. — Erscheint in sepa⸗
(19311]1 Konkurs⸗Eröffnung. Königliches Kreisgericht zu Torgau. Erste Abtheilung.
ittags 12 ½ Uhr.
Uaeber das Vermögen der Handelsfrau verwittweten Zimmermeister Henriette Lehmann, geb. Schubert,
in Firma A. Lehmann’'s Wittwe zu Torgau ist der
Zum einweligere S s Ofr Maff⸗ it lüer Kaufmann Adolp ultz hier bestellt. Die Gläu⸗ e ird, bei sei Ausbleib biger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in Eee eee. J.
den 22. Mai cr., Vormittags 9 Uhr,
vor dem Kommissar Herrn Kreisgerichts⸗Rath Kühnas anberaumten Zläge über die Bei⸗ behaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwalters abzugeben.
Allen, welche von dem “ etwas an Geld, Papieren oder anderen Sa Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas ver⸗
schulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben zu Friederike Jaehns und ihren Ehemann, der nicht
en in Besitz oder
verabfolgen oder zu zahlen; vielmehr von dem Besitz der Gegenstände bis zum 15. Juni d. J. einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen he. bendahin zur Konkursmasse
Pfandinhaber und andere mit denselben 1 Pf.; rechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von [2750] den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur
Bek ung. Im Hentaege brhmn-hebl des Friaaen 30. Oktober 1842 und 1. Oktober 1859 und deren
zu Sayn⸗Wittgenstein⸗ V Wittgenstein ist vr Beschluß vom heutigen Tage 24. Januar 1861 seinem Halbbruder, dem Haupt⸗ ppellationsgerichts⸗Sekretär Appelkamp dahier mann Martin Koene zu Berlin ein Erbtheil von
zum definitiven Verwalter der Masse ernannt worden. igliches Appellationsgericht.
Ediktalladung 1b verehelichte Schliack, Antonie,
9 2 1 „ Oeffentlicher Anzeiger. - Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von
Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗ furt a. M., Breslan, Halle, Prag, Mien, München, HNürnberg, Straßburg, Zürich und Ktuttgart.
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Aehtel, hierselbst, hat gegen ihren, früher hier, jetzt lIiin unbekannter Abwesenheit lebenden Ehemann, den Sattlermeister Otto Schliack, welcher vor etwa 9 Jahren Halle heimlich verlassen und seitdem keine Pachricht von sich gegeben haben soll, die Klage auf Trennung der Ehe wegen böslicher Verlassung an⸗ geftellt. Zur Beantwortung dieser Klage ist Termin auf den 14. September d. Is., Mittags 12 Uhr,
onkurs eröffnet und der Tag der isgerichts⸗Rath Dr. Thü Fatlungseinsteclung auf den 9. Mai d. Is festzesest vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Dr. Thümmel an
hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 10, anberaumt, zu welchem der Verklagte, Sattlermeister Otto Schliack aus Halle, unter der Verwarnung vorge⸗
der Klage hier zugestanden erachtet werden muß. Halle a. S., am 9. Mai 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
1193020 Proclama.
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Die Fran Geheime Räthin Kanold
Christiana, geb. Faber, hat in ihrem am 14. März cr. eröffneten Testamente — Nr. 153 Hv. G. — ihren Schwestersohn, den =vö Sener, die Demoiselle Sophia delaub, ihre Pflegerin
Termine
e namhaft gemacht wird, zu Erben berufen, was den Betheiligten bekannt gemacht wird. Berlin, den 7. Mai 1874. 1 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
“ abzuliefern. sh. leichbe⸗
Oeffentliches Aufgebot unbekannter Erben.
Der am 12. Juli 1861 hierselbst verstorbene Kaufmann Moses Levin hat in seinen unterm 15. und 19. Juli 1861 publizirten Testamenten vom
ohenstein zu Nachträgen, insbesondere vom 23. März 186 und
2 seines Nachlasses und dessen Sohne Paul Koene ein, auf dem Erbtheile des Kaufmanns, sebigen Prtinü Moritz Scgexs- u Lands⸗ berg a. W. ruhendes Legat von 2000 ün. ausge⸗ setzt und in dem Nachtr vom 24. Januar 1861 geborne! bestimmt: 8 1“