1874 / 115 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Berliner Rennbahn zu

Rennbahn nicht so groß als

ements bei den 1 Frranges ackerow hatte den Start übernommen, nant v. Passow fungirte

des Eisenbahn⸗Bataillons ausgefüllt.

3 Uhr mit: be Distriktspreis I. Kl.

abgelehnten Staats⸗Rennprämien.

jahr folgenden Jahres in

Reugeld gezahlt.

Zjähr. br. St. Weiße

für Gastgeber, 240 Mk. für Weiße Dame. diesem Rennen an:

II. Henckel⸗Rennen. Rennzeit

der Abgeordneten abgelehnten Staats⸗Rennprämien, des Grafen H.

8 29 der 82 itz als Richter. ie Pausen wurden von dem Musikcorp 8.hshis⸗ Die einzelnen Konkurrenzen

verliefen in größter Ordnung und ohne Unfall; sie begannen um

85 Mark⸗ 8* ionklub, zum Ersatz der pro 1874 vom Hause der Abgeordneten vniseeas, P 1 1 Für Zjähr. u. ältere im Distrikt, d. h. in den Provinzen Brandenburg und Pommern geboren und bis zum 1. Juni des auf ihr Geburtsjahr folgenden Jahres in denselben verbliebene Hengste und oder 8 1— Prcbinzen, 88 * ihrer Geburt eingeführte und bis zum 1. Juni auf ihr Geburts⸗

sbrer e 88 denselben erbisähen. dengste IY. die noch keinen Staatspreis I., II. oder III. Kl. oder Spezialprei weE haben. 75 Mk. Eins., 45 Mk. Reugeld. Dist. 2000 Meier. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug. Von den 8 Unter⸗ schriften, welche dieses Rennen aufzuweisen hatte, wurde für 4 Pferde Am Pfeosten erschienen gleichfalls vier Konkurrenten, von denen des Frhr. E. v. Oppenheims Zjähr. br. H. Gastgeber 52 Kg. (Wilson) mit Sicherheit als Sieger und Hrn. v. Prillwitzs

Hoppegarten, Frühjahrs⸗ Meeting 1874. Dritter Tag Sonntag, 17. Mai. trüben Wetters war der diesmalige Besuch der an den beiden ersten Tagen. Die Rennen waren dieselben wie

1 Kg. (Sopp) eites Pferd ans 8 Dame 51Kg. Sopp) als zwei

1 t 2 Min. 59 Sek. Werth des Rennens 1740 Mk. Ziel kamen. Zei en. Bennfhe schloß sich

rühjahr 1874.

illi ionklub, zum Ersatz der pro 1874 vom Hause Thlr., bewilligt vom Unionklub, z t p E“

Henckel von Donnersmarck sen., welcher nach zweimaligem Siege ohne Reihenfolge Eigenthum wird. Für Zjähr.

in Deutschland und der österr.⸗ungar. Monarchie im I

Hengste und Stut. 40 Thlr.

30 Pferde waren zu diesem

Eins., halb. Reug. Dist. 2000 Meter. Der Gewinner dieses Rennens zahlt 100 Thlr. zum späteren Ersatz

des Ehrenpreises. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug. N. Rennen genannt, von diesen wurde für

24 Reugeld gezahlt und am Ablauf erschienen 6 Pferde, von denen

kamen. Zeit in. 57 Sek.

früher. 8* Rennen an: Oberst⸗Lieute⸗ 8 Kammerherr III. Handikap. Graditzer

dahin eingeführte Pferde. 1800 Meter.

2 Pf. über erklärt (E. Fisk) Pferd einkamen.

Rennen schloß sich um 4 ½ Uhr an:

jährige Ba 300 Mk.

Preis 1000 V. Verkaufs⸗Rennen.

dahin eingeführte Pferde.

wenn umsonst, 14 Kg. erl. ahre 1871 geb. sitzer. Dist. 1600 Meter. 21. April.

des Hrn. F. Espenschieds br. H. - Ersie⸗ und des Kgl. Haupt⸗Gestüts Graditz br. H. Dieden⸗ hofen 55 8*8 Kist) als Zweiter, nach schönem Kampfe ans Ziel

v. Ratibors 3jähr. F. H EEEb . Sgen um eine 8* Länge schlug. Perrücke, welche den

reis von 1620 Mk. erhalten, wurde für 2700 Mk. an Herrn Oehl⸗ chläger verkauft, so daß die Rennkasse ca. 1500 Mk. profitirte. Zeit Min. 56 Sek. Den Schluß des Tages bildete um 5 Uhr: VI. Frühjahrs⸗Handicap⸗Steeple⸗Cha preis 1500 Mark. Herren⸗Reiten, Eins., 45 Mk. Reug. Dist. 5000 b Hälfte der Eins. und Reug. Der Lauf begann an dem gewöhn⸗

erzog und 1080 Mk. für Diedenhofen. Um 4 Uhr schloß sich die⸗

.vy 19. ge2 n 8 jähr. und ältere im Deutschen Reiche geb. oder im Geburtsjahr i6h 88 Mk. Eins., 45 Mk. Reug. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. und Reug. 11 Pferde waren zu diesem Rennen genannt, für 5 wurde Reugeld gezahlt, 6 erschienen am Pfosten, von denen nach Westfäl. Gestüts Nordlirchen 4jähr. als Sieger und Fürst Hohenlohe⸗ Oehringens 4jähr. br. St. Union 54 ½ Kg. (Wilson) als zweites 2 Min. 38 Sekunden. - 1972 ½ Mark für Döllinger und 472 ½ Mark für Union.

Preis 1500 Mark (f. d. Goldene Peitsche) bewilligt vom Unionklub, zum Ersatz der pro 1874 vom Hause der Abgeordneten abgelehnten Staats⸗Rennprämien. Für 3jähr. u. ältere deutsche u. österr⸗ ungar. Hengste u. Stut. 75 Mk. Eins., ganz Reug. (ca. 1200 Meter), dem zweiten Pferde die Eins. bis Das Rennen hatte 6 Unterschriften. Zwietracht und Ro⸗ binson zahlten Reugeld und es starteten 4 Pferde, von denen nach einem sehr hübschen Rennen Dr. O. Marckwalds 4jähr. br. St. Lulu 60 ½ Kg. (Sopp) um eine gute Länge als Erster, und Graf Arnims 5jähr. br. H. Hymena eus, 64 ½ Kg. (Little) als zweites Pferd eintrafen. Zeit 58 Sekunden. Werth des Rennens 1650 Mk. für Lulu u. 300 Mk. für Hymenaeus. Es folgte um 5 Uhr: Graditzer Gestütspreis 1200 Mark. Für 3jähr. und ältere im Deutschen Reichsgebiet oder im Geburtsjahr 60 Mark Eins., ganz Reug. ist für 2400 Mk. käuflich, für jede 600 Mk. billiger 3 ½ Kg. erl., Der Sieger wird gleich nach dem Rennen versteigert, der Ueberschuß dem Verein. i hebet. ve stein Verkaufspreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Be⸗ Zu nennen und Kaufpreis anzugeben bis Nennungen sind auch noch bis zum nn. Abends 10 Uhr mit doppeltem Eins. und doppeltem Reug. zulässig. So Blau, welche für dieses Rennen angemeldet war, zahlte Reu⸗

* 1111141““

erzog 55 Kg. (Little) als 9 850 Pferde gemeldet, 4jähr. br. St.

Dist.

hartem Kampf des

F. H. Döllinger 52 Kg. lichen Posten für

Werth des Rennens An dieses

Dist. die zwei⸗

Von den

derselben bra Der Sieger

Erreicht kein Gebet den an⸗

Tage vor dem Rennen

zahlten drei Pferde Reugeld und fünf eischienen am Pfosten. aus und 4 nahmen sämmtli Sprüngen. Es siegte mit 5 Längen Vorsprung des Major v. Rosen⸗ bergs (13. UI.⸗Rgt.) a. Sch. H. Odd⸗Fellow, 2 Uebergewicht) (R. Bes.) und Frhr. v. Cramms a. br. St. H 80 Kg. (R. Bes.) erhielt den zweiten Platz. Odd⸗Fellow erhielt 1867 ½ Mark und Harmony 367 ½ Mark. 8 8

Die letzten Rennen des Frühjahrs⸗Meetings finden am zweiten Pfingstfeiertage Nachmittags statt und ist das Programm für diesen

ag ein sehr reichhaltiges.

geld, dagegen wurden mit doppelten Einsätzen am Pfosten noch drei von denen nach

einem schönen Rennen Kapt. Jos's errücke (1200 Thlr.) 58 ½ Kg. (Grimshaw) des Robinson (2400 Mark)

e. Vereins⸗ ferde aller Länder. 120 Mk. teter. Dem zweiten Pferde die

die Steeple⸗Chasen, führte über die Rosenhecke und

den Tribünensprung, rechts an der Steinmauer vorbei über das Bull⸗ fenz, dann im Bogen nach links über das Fließz durch tiefes Terrain nach dem Neuenhagener Graben, über diesen hinweg durch Strauch⸗ wert im Bogen nach rechts durch die Schonung, in den eingezäumten Forstgarten hinein, aus diesem heraus über einen Schuß, der Anhöhe herab über das Wiesenterrain an der Lisière der Neuen⸗ hagener Schonung entlang über die Strauchhürde bei der Krähen⸗ hutte, dann im Bogen nach rechts über den Dahlwitzer Graben durch die Dahlwitzer Schonung und zurück in die Sandbahn dem Ablauf zu; von hier aus nochmals über Rosenhecke und Tribünensprung, dann über die Steinmauer des Bullfenz im Bogen nach rechts über den Eiergraben durch tiefes Terrain über eine Hürde im Bogen nach rechts zur Rosenhecke, die nochmals im schrägen Sprung zu nehmen war, und dann in die freie Bahn, in der vor der Tribüne das Ziel war. Es waren somit außer den abwechselnden schwierigen Terrainver ältnissen 20 Hindernisse, F in Hoch⸗, Weit⸗ und Tief⸗Sprüngen zu nehmen.

dann von

aufwies, Pfo Eins e Hindernisse in eleganten

Unterschriften, welche dies Rennen

3 Kg. (5 Kg.

Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers:

Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

1. Steckbriefe und üntersuchungs⸗Sachen. 2. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen, Submissisnen ꝛc.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Bekanntmachung.

Konkurs⸗Eröffnung.

Ueber das Vermögen des Kaufmanns Leopold Taucher, in Firma: Gebrüder Taucher hierselbst, Graupenstraße Nr. 15, ist heute Mittags 1 Uhr der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung

auf den 13. Februar 1874 festgefetzt worden. 8 8

1. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Wilhelm Friederici hier, Schweidnitzer⸗ straße Nr. 28, bestellt. .

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗ gefordert, in dem auf den 28. Mai 1874, Vormittags 12 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Dr. George im Zimmer Nr. 21, im 1. Stock

des Stadtgerichts⸗Gebändes 8 anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor⸗ schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters, so wie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Ver⸗ waltungsrath zu bestellen, und welche Personen in denselben zu berufen seien.

II. Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen im Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an denselben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besit der Gegenstände 1

bis zum 15. Inni 1874 einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern.

fandinhaber und andere mit denselben rechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. ö6“

III. Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurs⸗Gläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrechte

bis zum 22. Juni 1874 einschließlich

bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist BE Forderungen, so wie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwal⸗ tungspersonals

vn. den 14. Iuni 1874, Vormittags 10 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Dr. George, im Zimmer Nr. 47, im 2. Stock

des Stadtgerichts⸗Gebäudes

zu erscheinen. 8 1d Nach Abhaltung dieses Termins wird geeigneten 2 mit der Verhandlung über den Akkord ver⸗ ahrm Herdfns ist noch ei ite Frist zur Anmeld „Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmeldung bis zum 8g Oktober II““ festgesetzt und zur Prüfung aller innerhalb derselben nach Ablauf der ersten Frist angemeldeten Forderun⸗ gen ein Termin auf den 4. November 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kommissarius, Stadtrichter Dr. George, im Zimmer Nr. 47, im 2. Stock des tadtgerichts⸗Gebändes anberaumt.

Zum Erscheinen in diesem Termine werden die Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen in⸗ nerhalb einer der Fristen anmelden werden.

Wer seine Anmeldung scrisan einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der An⸗

11991]

lt werden die Rechtsanwälte, Justiz⸗Rath heft fchch Rechtsanwalt Niederstetter, Justiz⸗Räthe Lent und Salzmann zu

[1973]

straße 11, Dragoner⸗Regiment A. Courad, früher zu Frank⸗ furt a. M., 2) den Freiherrn von Czettritz, Lieu⸗ tenant im 18. Infanterie⸗Regiment zu Glatz, die Klage auf Zahlung von 700 Thlrn. nebst 6 % Zin⸗ sen seit dem 20. Februar d. J. 7 Thlr. 5 Sgr. Pro⸗ testkosten,

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

5 Fndustrielle Etablissemeuts, Fabriken u. Großhandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Familien⸗Nachrichten. R

M

beat⸗ nimmt andie autorisirte Annoncen⸗Expedition von

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Samburg, Frank⸗

furt a. M., Greslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Atraßburg, Zürich und Stuttgart.

9. Central⸗Handels⸗Register. Erscheint in sepa⸗ rater Beilage.

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fe

Sachwaltern vorgeschlagen. Breslau, den 15. Mai 1874. 8 . Königliches Stadtgericht. Abtheilung 8

Oeffentliche Vorladung.

Der Kaufmann Franz Geitzer hier, hat 8 1 den Lieutenant im 5.

Provision ꝛc. und ½ % eigene Provision mit 2 Thlr. 10 Sgr., aus dem von dem Verklagten A. Conrad am 20. November 1873 ausgestellten, von dem Verklagten Freiherrn von acceptir⸗ ten Wechsel über 700 Thlr. zahlbar in Berlin am 20. Februar d. J. und notariell protestirt am 23. Februar d. J. angestrengt.

Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Auf⸗ enthalt des Mitverklagten Lieutenant A. Conrad unbe⸗ kannt ist, so wird dieser hierdurch öffentlich aufge⸗ fordert, in dem zur Klagebeantwortung und weitern mündlichen Verhandlung der Sache auf

den 5. Oktober 1874, Vormittags 10 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt⸗ gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67 anstehenden Termin pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zur Stelle zu bringen, und Urkunden im Original einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann.

Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumaciam für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im 1.Z. gegen den Beklagten ausgesprochen werden. 8

Berlin, den 15. Mai 1874. 1 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Prozeß⸗Deputation II. [1036] Oeffentliche Ladung.

Gegen den hier wohnhaft gewesenen Schneider Carl Assert, welcher 28 Jahre alt aus Oelse bei Strigau gebürtig, seit dem 3. Januar 1872 sich von hier entfernt hat, ist von seiner Ehefrau Marie, geb. Kühne, hier indem sie beheuptet, daß sie seit Weih⸗ nachten 1872 ohne Nachricht von dem Aufenthalte ihres Ehemannes sei, wegen böslicher Verlassung die Ehescheidungsklage erhoben worden. Zur Beant⸗ wortung derselben und weiteren mündlichen Verhand⸗ lung ist ein Termin auf 2

den 6. Juli 1874, ens 12 Uhr, in unserem Gerichtslokal, Zimmer Nr. 46, vor dem Ehegericht anberaumt worden.

Der Verklagte wird hierdurch aufgefordert, sich behufs Beantwortung dieser Klage bei dem unter⸗ 85 Gericht alsbald, und spätestens in dem vorbezeichneten Termin zu gestellen, widrigenfalls eine bösliche Verlassung seiner Ehefrau für erwiesen er⸗ achtet, und was Rechtens erkannt werden wird.

Brandenburg, den 6. März 1874.

Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.

[1790] Edictal⸗Citation. Die verehelichte Handelsmann Emilie Dreher, eborene Kringel, vertreten durch ihren Vater, den

igenthümer Wilhelm Kringel, hat gegen ihren Ehe⸗ mann, den Handelsmann Wilhelm Dreher, weil er sich im Februar 1872 von ihr entfernt und sie seinen Aufenthalt nicht erfahren hat, wegen böswilli⸗ ger Verlassung auf Scheidung gekiagt.

meldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte —82 oder zur Praxis bei uns berechtigten Be⸗ vollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.

Zur Beantwortung der Klage haben wir einen Termin auf .

nung vorgeladen wird, daß im Falle seines Ausblei⸗ bens angenommen werden wird, er gestehe diejenigen Thatsachen zu, welche zum Beweise des Scheidungs⸗ grundes angegeben sind. Es steht dem Verklagten jedoch frei, anstatt zu erscheinen, vor oder in dem Termine eine Klagebeantwortung einzureichen, welche jedoch von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein muß. Meseritz, den 16. April 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

[1982]

Oberschlesische Eisenbahn.

In dem Depot zu Karf lagern circa 90 Ctr. Schmelzeisen, 628 Ctr. Gußeisen, 16 Ctr. alte, zum Theil verbrannte Ofentheile, 2,88 Ctr. Zink und Zink⸗ bleche. Zum Verkauf dieser Materialien ist ein Sub⸗ mifsionstermin auf den 29. Mai c., im Bureau der Unterzeichneten anberaumt. Gebote hierauf sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Offerte auf den Ankauf von Material⸗Abgängen“ zum gedachten Tage bis 10 Uhr Vormittags einzureichen. Das Verzeichniß der Materialien und die Verkaufs⸗ sind im Bureau der Unterzeichneten ein⸗ zusehen. 1

Beuthen O.S., den 13. Mai 1874.

Königliche Betriebs⸗Inspektion. Königlich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.

Die Ausführung der Feldarbeiten, behufs Er⸗ weiterung von Feldeinschnitten im Bereiche der 5. Betriebs⸗Inspektion, soll, in 3 verschiedene Loose ge⸗ theilt, vergeben werden. 8 8

Zur Eröffnung der eingehenden Offerten wird ein Termin auf Freitag, den 5. Juni er.,

. 8 Vormittags 11 Uhr, im Büreau der 5. Betriebs⸗Inspektion hierselbst an⸗ beraumt, woselbst die Bedingungen eingesehen und Offertenformulare bis incl. 3. Juni gegen Erstat⸗ tung der Kopialien bezogen werden können.

Hirschberg, den 13. Mai 1874.

Der komm. Z“ o.

Bekauntmachung. 8

Die Lieferung von 5 Stück Personenzugs⸗Lokomo⸗ tiven nebst Tendern und Ausrüstungsstücken soll im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden.

Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen sind

in unserm Central⸗Bureau hierselbst irgrichen auch von dem Bureau⸗Vorsteher, Rechnungs⸗Rath Mevyer, gegen Erstattung der Kosten zu beziehen. DOfferten guf diese Lieferung sind versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Lokomotiven“ bis zu dem am 5. 11 Uhr, in unserm Central⸗Bureau hier anstehenden Termine, in welchem dieselben in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten cröffnet werden, portofrei an uns einzusenden.

Münster, den 12. Mai 1874.

Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

1gee. Bekanntmachung.

Auf Grund der Allerhöchst genehmigten Kreistags⸗ Beschlüsse vom 17. April und 23. September 1873

den 7. September d. J., Vormittags 10 Uhr, hier anberaumt, wozu der Verklagte mit der War⸗

und des dem Kreise zustehenden Kündigungsrechts

Iunni d. J., Bormittags

werden die sämmtlichen noch nicht ausgeloosten Kreis⸗Obligationen des Kreises Prenzlau den Inhabern hiermit zum 1. Dezember 1874 beee. digt, und letztere aufgefordert, die Kapitalsbeträge mit den Zinsen vom 1. Juli bis 30. November 1874 vom 1. Dezember 1874 ab gegen Quittung und Rück⸗ gabe der Obligationen, sowie der Talons bei der Kreis⸗Kommunalkasse hierselbst zu erheben. Mit dem 1. Dezember 1874 hört die Verzinsung sämmtlicher Obligationen auf. Die Kreis⸗Kommunalkasse wird schon von jetzt ab die Einlösung der Obligationen unter Anrechnung der kis zum Tage derselben aufgelaufenen Zinsen be⸗ wirken, soweit die vorhandenen Bestände ausreichen. Zugleich werden die Inhaber bereits früher gekün⸗ digter und nicht mehr verzinslicher Kreis⸗Obligationen an die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert. Prenzlau, den 9. Mai 1874. Der Kreisausschuß des Kreises Prenzlau. von Winterfeldt, 8 Landrath.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Die Kreisthierarztstelle des Kreises Naugard iist erledigt. Diejenigen Thierärzte, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, werden aufgefordert, üe⸗ Approbationen als Thierärzte I. Klasse und ihre sonstigen Atteste, insbesondere ihre Fähigkeitszeugnisse zur Verwaltung einer Kreisthierarztstelle binnen 6 Wochen bei uns einzureichen.

Stettin, den 12. Mai 1874. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die Kreiswundarztstelle Birnbaumer Kreises ist erledigt. Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Qualifikationszeugnisse und ihres Lebenslaufs innerhalb 6 Wochen bei uns melden.

Posen, den 12. Mai 1874.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

IH. 86211 Bekanntmachung.

Auf Grund des §. 29 des Gesellschaftsvertrages werden alle diejenigen Herren, welche Aktien in der Gesellschaft Skaanska Stenkols-Aktie Bo⸗ laget „Kungsgrufvan“ gezeichnet haben, zur Extra⸗Generalversammlung auf den 6. Juni 8 Js., 11 Uhr Vormittags, in Landskrona ein⸗

eladen. 3 Zweck der Versammlung ist ö des nöthigen Kapitals oder Auflösung der Gesell⸗

schaft. 1 Helsingborg, den 11. Mai 1874. Slaanska Stenkols Aktie Bolaget „Kungsgrufvan.“ Die Dtrektion.

[1955]

““

8 8,2 8 21 b1“ 8 Betriebs⸗Einnahmen pro April 1874.

für für Extra⸗ bis ult. Personen Güter ordinair Summa April 1873 i. Mon. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. Thlr. April defin. 24,130 69,835 5,640 99,605 361,050

1874 i. Mon. April prov. 24,200 60,615 5,485 90,300 356,363

Mithin pr. April 1877 m. w. w. w. w. 70 9,220 155 9,305 4,687 Saarbrücken, den 12. Mai 1874. Königliche Eisenbahn⸗Direktion. Redaktion und Rendantur: Schwieger. Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner. Vier Beilagen.

(einschl. Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage Nr. 77.)

kussion nicht einlassen.

solche, und der letzte Herr Redner hob das be

Pfearrerwahl berufen möge.

Rhein⸗Nahe⸗Eisenbahnhn. b

machen können oder nicht.

1“ 8

z 7 118.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 18. Mai. In der Sitzung des Herrenhauses am 15. d. M. griff der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten Dr. Falk in die Berathung des Gesetzentwurfs über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer nach dem Herrn Frhr. von Manteuffel (Krossen) ein: 1

Die Aeußerungen des Herrn Regierungs⸗Kommissars von vorgestern haben, wie ich aus der Debatte entnommen, verschiedentlichen Herren Anstoß gegeben, und doch bin ich eigentlich, wenn ich nämlich den Herrn richtig verstanden habe, ganz in derselben Lage, in der er sich vorgestern zu befinden glaubte. Meine Herren! Ich halte es selbst entgegen den Bemerkungen des Herrn Grafen Brühl für absolut selbst⸗ verständlich, daß Jedermann, der sich für diese ernsteste Bewegung der Gegenwart auch nur einigermaßen interessirt, eine eingehende Notiz genommen hat von demjenigen, was an den 6 Tagen der vergangenen Woche im Hause der Abgeordneten verhandelt worden ist, und ich bin in Beziehung auf jedes Mitglied eines Faktors der Gesetzgebung vollständig durchdrungen von dieser Ueberzeuguns; ich glaube sogar ganz positiv, daß ein Mann, dessen Herz so ganz bei der Sache ist, wie der Graf Brühl, diese Verhandlungen sicher⸗ lich nicht unberücksichtigt und ungelesen gelassen hat. Unter solchen Umständen ist es, wenn derartige Verhandlungen die Sache erschöpften, und namentlich von Seiten des Standpunkts der Regierung er⸗ schöpften, nur eine Rücksicht, wie ich meine, gegen dieses Haus, wenn die Regierung nicht wieder, wenn auch in anderer Fassung, alles das wiederholt, was sie in den letzten Wochen wiederholentlich ihrerseits vor⸗ getragen hat, was ihre Vertreter im Reichstage vor Kurzem ent⸗ wickelten und was in den vorjährigen Verhandlungen auf das Breiteste dargelegt ist, sondern wenn sie nur Veranlassung nimmt, etwa an Momente anzuknüpfen, die neuer Natur sind. Wir sind gegenwärtig aller⸗ dings in der Lage, daß wir wohl Worte miteinander wechseln; aber die Parteien stehen klar geschieden, von einem gegenseitigen Ueberzeugen ist nicht mehr die Rede.

enn ich diesen Standpunkt einhalte, so sind es etwa zwei Gesichtspunkte der heutigen Verhandlung, die es mir nahe legen, eine Bemerkung dagegen zu machen. Zu der einen giebt mir die Rede des Herrn Grafen Hompesch Veranlassung. Allerdings war der Gedanke, die gegenwärtige Thätigkeit der Staatsregierung mit dem Jakobinismus zu vergleichen, kein neuer, wohl aber die Form, in der der verehrte Herr es gethan hat. Er las uns den Schluͤßsatz einer Proklamation der französischen Nationalversammlung vom Januar 1791 vor, um damit zu beweisen, daß dieser Vorwurf ein vollkommen berechtigter sei, daß in der That dasjenige, was damals in Frankreich geschrieben wurde, sehr wohl gestern oder vorgestern in Berlin hätte geschrieben sein können. Meine Herren! So wenig Zweifel ich an der Richtigkeit des Citats hege, so wenig weiß ich, welcher Zusammenhang der verlesenen Stelle mit dem übrigen Inhalte der Proklamation vorhanden ist, ob danach in der That diese Parallele eine glückliche ist, darüber kann ich mich in eine Dis⸗ Aber Eins ging doch aus den eigenen Worten des Herrn Grafen hervor, was den schlagendsten Beweis giebt, da mit dieser Parallele nichts bewiesen ist. Erinnern Sie sich wohl, das die Proklamation mit der Ermahnung schloß, nicht gegen die Reyo⸗ lution zu sein, und daß der Herr Graf, um die Parallele treffend zu machen, sagte: nun substituiren Sie statt der Worte „gegen die Revolution“ die Worte „gegen die Staatsgesetze“, dann paßt die Sache. Ja, dann paßt die Sache, aber ohne dies vorgetragen, ist sie gerade das Gegentheil. Denn ich denke, der Gehorsam gegen die Staatsgesetze ist das Gegentheil von dem Gehorsam gegen die Revolution. Eine weitere Bemerkung hat Herr Graf Lippe gemacht. Er

hat namentlich die Funktionen, die unter gewissen Voraussetzungen in den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen den Gemeinden übertragen

werden, in sehr ernster Weise charakterisirt. Er ist bei seiner Cha⸗ rakterisirung schließlich zu der Entwickelung gekommen, daß drei Leute, von denen zwei nur einig wären, nun die Gemeinde wider deren

Willlen zwingen könnten, einen Pfarrer anzunehmen, den der Staat

anerkennt. Ja, meine Herren, so ist die Sache doch aber nicht. Die Leute, die den Pfarrer nicht wollen, brauchen nur hinzugehen und

nein zu sagen, wenn sie wegbleiben, sind sie schuld; wenn man

unter so überaus ernsten Verhältnissen etwas nicht will, so rührt man sich dafür. Weiter ist gesagt worden, diese sei eine

onders hervor die eine littera mortua bleiben werde. Es ist mir von hohem In⸗ teresse gewesen, bereits heute den Beweis zu erhalten, daß von littera

mortua keine Rede ist. Der Landrath eines rheinischen Kreises hat

mir amtlich angezeigt, daß ihm bereits von den meisten Familien⸗ vätern oder selbständigen Personen einer katholischen Gemeinde für

den Fall, daß diese Gesetzentwürfe Gesetz werden, ein Antrag zuge⸗

gangen sei, daß er sie, sobald die Gesetzeskraft eingetreten sei, zur Und von diesen Leuten bezeugt der Land⸗ rath amtlich, daß sie auf dem Standpunkt der Centrumspartei stehen.

Bei §. 15 machte der Graf von Landsberg⸗Vehlen und

Gemen auf einen angeblichen Widerspruch aufmerksam, worauf der Staats⸗Minister Dr. Falk erwiderte:

Ich wünsche diesen angeblichen Widerspruch mit ein paar Wor⸗ ten aufzuklären. Wenn 2 Monate vergangen sind, hat die Gemeinde das Recht, einen Stehlvertreter zu wählen. Innerhalb der folgenden 10 Monate ist der Patron noch berechtigt, die definitive Besetzung ein⸗

treten zu lassen. Sind diese 10 Monate auch vergangen, so bekommt die Gemeinde nicht blos die Befugniß zur faktischen Einführung der Stellvertretung, sondern es geht auch in ihre Hände die rechtliche Be⸗ setzung über.

Ueber den Antrag desselben Herrn, über den Gesetzent⸗ wurf nach den Vorschriften für Verfassungsveränderung ab⸗

stimmen zu lassen, erklärte der Staats⸗Minister Dr. Falk:

Meine Herren! Wenn der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit

einem Gesetzentwurfe gegenüber erhoben wird, so glaube ich, ist es die

Pflicht der Staatsregierung, sich darüber auszusprechen, wenn sie auch ganz und gar nicht die Gründe für stichhaltig erachtet, die dafür an⸗ geführt werden. der Artikel 12 der Verfassungsurkunde verletzt sein, Freiheit Artikel 12 handelt von den den einzelnen Personen den Rechten.

Es foll durch den vorliegenden Gesetzentwurf weil die werde. Der den 1 zu geben⸗ n Würde hier irgendwie ein mechzasender Zwang geübt, von der religiösen Ueberzeugung des Bekenntnisses ablassen zu

des Religionsbekenntnisses beeinträchtigt

müssen, so würde sich ja wohl Einiges für dasjenige anführen lassen,

was hier vorgetragen wurde. Darum handelt es sich aber gar nicht.

Die Einzelnen, die dabei in Betracht kommen, sind zunächst die Mit⸗ glieder der Domkapitel, und in Behug auf diese wird eine Aufforde⸗

rung erlassen, eine Wahl vorzunehmen. Es ist nicht einmal ein

Zwangsparagraph in dem Gesetz, da bekanntlich in den Verhandlun⸗ gen des anderen Hauses bereits der früher in dem Gesetz befindliche §. 13 gestrichen wurde. 1 1 meindemitglieder betrifft, so wird ihnen nicht eine Pflicht auferlegt,

Was aber weiter die einzelnen Ge⸗ sondern unter Umständen nur ein Recht gegeben, von dem sie Gebrauch 1 Von einem Zwang also ist keine Rede.

ch muß aber doch auf den letzten Satz des Art. 12 aufmerksam nachen: „Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreibeit kein Abbruch geschehen.“ Was

bürgerliche und staatsbürgerliche Pflichten sind, bestimmt das Gesetz, und es ist keineswegs hier ausgesprochen, daß alles dasjenige, was der

8

um Deutschen Reichs⸗An

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 18. Mai

Kirche belieben möchte, für ihr Dogma zu erklären, nun au im Staate gelten müßte in einer Weise, wie es der Herr auszuführen die Güte hatte. Außerdem aber ist er in der That den Beweis schuldig geblieben, daß irgend ein Dogma verletzt sei. Der Herr Regierungskommissar hat in der vorgestrigen Sitzung auf diesen Punkt bereits besonders ingewiesen. Heute ist uns ein Artikel 9 des nicänischen Glaubens⸗ bekenntnisses, wenn ich nicht irre, vorgelesen worden, aber ich muß be⸗ kennen, ich bin beim besten Willen nicht im Stande, den ganz allge⸗ meinen Gedanken dieses beg. mit dem Artikel der Verfassung in Widerspruch zu finden, so viel Mühe ich mir auch gegeben habe, einen näheren Zusammenhang zwischen diesen beiden, dem Gesetzentwurf nämlich und jenem Artikel 9, zu entdecken.

Es ist uns dann auf die Artikel 9 und 17 der Verfassungs⸗ Urkunde Hinweis gegeben worden. Ich möchte zunächst darauf auf⸗ merksam machen, daß ich glaubte, und solche Andeutungen waren ja wohl auch in der neulichen Rede des verehrten Herrn Vorredners enthalten es handle sich um die Entziehung des Eigenthums eines Bisthums, und man lege die Bestimmungen der §§. 6 und folgende des Entwurfs so aus, daß der Kirche an ihrem realen Eigen⸗ thum etwas verloren gehe. Darauf würde ich erwidert haben, da⸗ von dürfe nicht die Rede sein, es handle sich um eine Verwaltung nach den Grundsätzen der Kirche bis zu gewissen Zeitpunkten. Heute werde ich aber belehrt, daß dieses Eigenthum das Patronatsrecht se in soll, und daß dieses Patronatsrecht hier eingezogen werde unter ge⸗ wissen Voraussetzungen, wenn es nämlich nicht innerhalb zweier Mo⸗ nate oder einem Jahre ausgeübt werde, und daß damit Art. 9 ver⸗ letzt werde. Einmal zugegeben, daß Art. 9 überhaupt eine solche weite Ausdehnung auf derartige Rechte haben könne, so muß ich doch darauf aufmerksam machen, was speziell das Patronatsrecht angehend im Art. 17 bestimmt ist. Im Art. 17 heißt es:

„Ueber das Kirchenpatrenat und über die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Ge⸗ setz ergehen.“

Die Regelung dieses Verhältnisses ist also nicht unter Art. 9, sondern unter die besonderen Bestimmungen eines Gesetzes gestellt, und wenn Sie nun hier überhaupt meinen, daß das Patronatsrecht, welches nach dem Entwurfe nur unter ganz Voraussetzungen, die zu hindern jeden Augenblick in den Händen des Berechtigten liege, un⸗ ausübbar wird, dadurch wirklich als aufgehoben angesehen werden könne, so werden Sie in dem vorliegenden Gesetz gerade den Titel finden dürfen, der das Patronat aufhebt und die Bedingungen angiebt, unter denen es aufgehoben wird. Es ist das Gesetz also auch unter diesen Voraussetzungen nicht mit dem Art. 17 im Widerspruch, son⸗ dern gerade im Einklang. 3

Unter solchen Umständen, meine ich, da ich weitere Momente nicht zu beleuchten habe, ist der Antrag hinfällig.

In der Sitzung des Herrenhauses am 16. d. M. nahm der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Falk in der Diskussion über den Gesetzentwurf, die evangelische Kirchengemeinde⸗ ꝛc. Ordnung betreffend, nach dem Herrn Dr. Elwanger das Wort: A1. 2 Scie gestatten mir wohl, meine Herren, zunächst ein Wort der Ent⸗ schuldigung auszusprechen, daß ich bei Beginn dieser Verhandlung nicht anwesend war. Ich war im Irrthum über die Dauer der Verhand⸗ lungen über diejenigen Gegenstände, die zuerst auf der Tagesordnung sich befanden, und bin auch ein wenig den Folgen des vorherigen Un⸗ wetters unterlegen. Ich bedauere diese Abwesenheit um so mehr, als ich über einzelne Aeußerungen des Herrn Referenten mir nur habe be⸗ richten lassen und in Folge dieses mittelbaren Entgegennehmens der Worte des Herrn Referenten vielleicht im Irrthum an der einen oder anderen Stelle bin über das, was er gesagt hat, aber hauptsächlich um deswillen, weil ich auch nicht den Schein erwecken möchte, daß es mir an dem höchsten Interesse für diese Verhandlungen fehlte, während doch dieses Interesse bei mir ebenso stark ist, wie bei Jedem unter Ihnen, und zwar, meine Herren, weil es sich um das Wohl und Wehe der evangelischen Kirche handelt, die mir 8 gerade so theuer ist, wie Jedem unter Ihnen, der sie am meisten liebt, wennschon in öffentlichen Blättern in anonymen und pseudonymen Schmähbriefen, ja selbst von dieser Stelle (nach der Tribüne weisend) aus behauptet worden ist, daß ich die Kirche zerstöre und nichts dazu beitrage, sie zu erbauen. Die hohe Wichtigkeit, die ich auf die Sache lege, wird es denke ich in Ihren Augen auch rechtfertigen, wenn ich mich über die vor⸗

plötzlich orredner

liegende Angelegenheit etwas eingehender auslasse, auch selbst unter der Voraussetzung, daß ich Manches von demjenigen, was der Herr Vor⸗ redner nach meiner Meinung so treffend gesagt hat, wiederholen müßte.

Ich kann es zunächst nur mit Dank anerkennen, daß allseitig der Weg, den die Königliche Staatsregierung in der Angelegenheit ge⸗ gangen ist, als ein durchaus korrekter bezeichnet wurde. Trotz dieses Anerkenntnisses und obwohl der verehrte Herr von Kleist ausdrücklich eine Begründung seiner kirchlichen Bedenken von der Hand gewiesen und diese Bedenken nur kurz angedeutet hat, glaube ich doch auch mit einem ganz kurzen Worte diese Frage, die bis auf diese Stunde sehr viel im Lande erörtert wird, berühren zu müssen. Dies Wort kann kurz sein, denn jch bin in der selten glücklichen Lage, den verehrten Herrn auf eine Rede zu verweisen von einem Manne, der mit mir nicht allzuviel, mit dem Herrn Redner aber sehr viel Berührungs⸗ punkte hat, ich meine auf dem hier vorliegenden Gebiete, in welcher meiner Meinung nach der Nachweis schlagend geführt worden ist, daß es sich hier in der That anch kirchlich um einen korrekten Weg handelt ich meine die Rede, die der Abgeordnete Brühl im Abge⸗ ordnetenhause gehalten hat. Er hat unter Berücksichtigung aller Ge⸗ sichtspunkte mit seiner bekannten Gründlichkeit dargethan, daß, was man in Preußen verlangen konnte, in der That geschehen sei. Er hat betont, daß der Erlaß ausgegangen sei von dem Inhaber des Kirchen⸗ regiments; er hat weiter betont, daß die Zusage, die den Kreis⸗ synoden im Jahre 1861 gegeben wurde: die Anhörung über den weiteren Ausbau der Kirchenverfassung, erfüllt worden sei durch deren Anhörung schon im Jahre 1868— 69; daß endlich über alle die Fragen, die hier in Betracht kamen, auch die außerordentlichen Pro⸗ vinzialbehörden gehört worden sind, wenngleich nicht über die Formu⸗ lirung, die hinterher die Synodal⸗ und Gemeinde⸗Kirchenordnung durch den Allerhöchsten Erlaß vom 10. September v. J. erhalten hat. Endlich hat er darauf hingewiesen und das ist dasselbe, worauf der Herr Redner Gewicht legt daß in der That, insoweit man von einem thatsächlichen Accepte dieser Verfassung durch die Kirche reden könne, ein solcher eingetreten sei. Das ist dasjenige, was man von der kirchlichen Seite verlangen konnte.

„In einem angesehenen Blatt, insbesondere angesehen wohl auch bei Herrn von Kleist, habe ich dieser Tage lesen müssen, daß man die bureaukratische Form, in der die Sache entwickelt sei, schwer zu tadeln habe. Meine Herren! Was soll das heißen? Die Form ist hier keine andere, als sie bei allen kirchlichen Erlassen gewesen ist, die die⸗ sem Erlaß vorangingen, nämlich der Erlaß einer Allerhöchsten Ordre an den evangelischen Ober⸗Kirchenrath und den Minister der geistlichen Angelegenheiten, den der letztere kontrasignirte; wenn also früher eine bureaukratische Form nicht vorlag, und für eine frühere Zeit hat man den Vorwurf nicht erhoben, so sollte ich meinen, man unter⸗ ließe dies auch gegenwärtig.

freue mich ferner, daß Herr von Kleist nicht starken Ton ge⸗ legt hat auf die Frage des Bekenntnisses. Er hat doch in dieser Be⸗ ziehung ein Bedenken angeregt und ich habe ein ähnliches Beden⸗ ke, wenn ich nicht irre, herausklingen hören gestern aus den warmen Bemerkungen des Herrn von Maltzahn aber, meine Herren, es ist

zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

ja das Bekenntniß nach allen Richtungen gewahrt durch den Aller⸗ höchsten Erlaß, es steht mit ausdrücklichen Worten darin. Und um was handelte es sich denn im gegenwärtigen Augenblick? es handelte sich darum, meine Herren, endlich eine Form zu finden, in welcher in gesetzlich geordneter Weise die verschiedenen, in der cvangelischen Kirche lebenden Faktoren mit einander verkehren und ihre gemeinsamen Auf⸗ gaben lösen können. 1

Das ist die Aufgabe, deren Erfüllung man seit so vielen Jahren,

ich möchte wohl sagen seit dem Jahre 1817, angestrebt hat, und mit der man 3 so außerordentlich geringe Fortschritte bisher machte. Wenn diese Aufgabe gelingen sollte, meine Herren, dann mußte die das menschliche Wesen so tief bewegende Herzensfrage des Bekennt⸗ nisses nicht zugleich mit zur Erörterung gezogen werden. Geschah das, so war nicht blos die Gefahr, nein, meine Herren wenn wir in die Vergangenheit blicken die Gewißheit vorhanden, daß das Werk abermals scheiterte. Und wenn Sie in dieser Beziehung meine Ueber⸗ zeugung nicht theilten, so möchte ich Sie bitten, derselben Versamm⸗ lung zu gedenken, die im Vorübergehen Herr von Kleist erwähnte, jener Versammlung in den westlichen Provinzen. Dort ist seit dem Jahre 1835 eine Synodalverfassung vorhanden. Leute, die in dieser Synodalverfassung erwachsen waren, Männer des positivsten Glaubens, haben in der von Herrn von Kleist erwähnten Versammlung offen ansgesprochen, daß ihren Deputirten zur Generalsynode das Mandat mitzugeben sei, die Bekenntnißfrage auf der Generalsynode nicht zu erörtern, weil es zweifellos sei, daß dann der Bau wieder auseinander⸗ breche. Ich glaube auch von der Seite aus an den Tag gelegt zu haben, daß nicht antikirchliche Strömungen dazu beigetragen haben, diese Punkte zunächst von der Erörterung zurückzuweisen, sondern gerade Strömungen, die wurzelten in dem lebhaftesten Interessen für die evangelische Kirche. Sie werden mir derartige kleine Abschweifungen vielleicht zu Gute halten; sie enthalten hin und wieder wenigstens die Vertheidigung gegen schwere und, wie ich auch sagen darf, gegen schmerzliche Angriffe, die mir in reichem Maße von anderen Seiten zu Theil geworden sind. Der zweite Punkt, meine Herren, in Bezug auf den ich mich freue, in Uebereinstimmung zu stehen auch mit allen Mitgliedern dieses Hohen Hauses, ist die Frage, wie die Staatsgesetzgebung in der An⸗ gelegenheit zu wirken habe, und ob sie zu wirken habe. Sie muß wirken, wenn überhaupt die Sitzungen der Kirchen⸗ und Synodal⸗ ordnung ins Leben treten sollen, in ihrem vollen und, wie ich meine, in einem solchen Umfange, der wirkliches Leben erst den betreffenden Organen giebt, weil eine Menge Bestimmungen, die mit Recht die Kirche für ihre Ordnung in Anspruch nehmen durfte, durch das bisherige Staatsgesetz geregelt sind und deswegen der Kirche zu ihrer Ordnung nur durch das Staatsgesetz überwiesen werden können. Das ist der Sinn der am Schlusse des Gesetzes befindlichen kassatorischen Klausel. Dann aber ist das Staatsgesetz nöthig, weil es sich ja darum handelt, von Staatswegen dem Organismus der Kirche, der als solcher im äußeren Rechtsleben sein Recht von dem Staate bekommen muß, die⸗ ses Recht zu übertragen. Dazu bedürfen wir positiver Satzungen, weil die positiven Satzungen des Staates anderen Organen, einem anderen Organismus der Kirche dieses auf dem bürgerlichen, staat⸗ lichen Gebiete wirkende Recht bisher zugewiesen haben. In dieser Beziehung sind also bei dem Hauptgesichtspunkte die Auffassungen durchweg übereinstimmend.

Es ist mir berichtet worden, als ob der Herr Referent etwas weitergehende Auffassungen in Bezug auf die Wirksamkeit der Staats⸗ gesetzgebung habe. Es ist mir berichtet worden, daß er den Gedanken zum Ausdruck gebracht habe, wenn dieses Gesetz nicht zu Stande komme, so blieben nicht blos die bisherigen Kirchenvorstände in Bezug auf vermögensrechtliche Verhältnisse in Kraft, sondern auch die alten Gemeinde⸗Kirchenräthe und kirchlichen Organe, d. h. die Or⸗ gane, die vor der Ausführung der Synodalordnung vom 10. Septem⸗ ber v. J. bestanden. Sollte ich darin im Irrthum sein, so bitte ich um Entschuldigung. Jedenfalls aber muß ich, wenn der Irrthum nur möglich ist, hierbei berichtigend eintreten. Wir haben ebensowenig Zweifel daran wie Sie, daß durch den Allerhöchsten Erlaß diese Or⸗ gane, in soweit sie berufen sind, auf kirchlichem Gebiete zu handeln, ja, soweit sie berufen sein können, ohne staatliche Mitwirkung zu han⸗ deln, vollkommen gesetzliche Gültigkeit haben. Der Beweis ist Ihnen bereits geführt worden. Die alten Gemeinde⸗Kirchenräthe sind fort, an die Stelle der älteren Gemeinde⸗Kirchenräthe ich bitte, sie nicht mit den Kirchenvorstehern zu verwechseln sind bereits andere getreten mit voller rechtlicher Wirkung, ingleichen die Gemeindevertretung, ein bisher der Verfassung vollkommen unbe⸗ kanntes Organ. Wenn das unter Umständen vielleicht nicht ge⸗ nügend deutlich sein möchte, so liegt es darin, daß nach einer bisheri⸗ gen thatsächlichen Einrichtung die besonders zu betrachtenden und zu beurtheilenden Mitglieder der Kirchenvorstände bisher, ich wieder⸗ hole es Mitglieder zugleich der Gemeinde⸗Kirchenräthe zu sein pflegten. Das sind sie nicht mehr, es sei denn, daß sie wieder gewählt wurden, aber ihre Eigenschaft als Kirchenvorstände konnten sie nicht verlieren. Dieser thatsächliche Zustand mag vielleicht das Urtheil nicht so klar haben finden lassen, als bei einer strikten Durchführung der Kirchengemeinde⸗Ordnung möglich gewesen sein würde. Ich muß wei⸗ ter hinzusetzen: auch die Kreissynoden der neuen Ordnung werden binnen wenigen Wochen, ganz gleichviel, was aus diesem Gesetze wird, an Stelle der älteren Kreissynoden treten. Es ist bereits ausgeschrie⸗ ben die Wahl der Mitglieder Seitens der geordneten Kirchenbehörden; wir werden also in wenigen Wochen neue Kreissynoden besitzen, die auf kirchlichem Gebiete und im kirchlichen Rahmen vollkommen thätig sein können. Das ist Etwas, was nach dem von mir bezeichneten und von Allen anerkannten Standpunkte sich nicht bestreiten läßt.

Nun, meine Herren, bei der ööö der Befugnisse, welche der Landesgesetzgebung bei der von mir skizzirten Sachlage zustehen, liegt es in der Natur der Sache, daß die betreffenden Faktoren Kennt⸗ niß nehmen müssen, ja sogar Kenntniß nehmen müssen in formellster Beziehung von der Kirchengemeinde⸗ und Synodalordnung in ihren ein⸗ zelnen Bestimmungen. Denn ich wiederhole, diese Kirchengemeindeord⸗ nung ist nicht das, sondern ein Statut der evangelischen Kirche, dessen Bestimmungen Wirkung haben sollen auf dem Staatsgebiete, und diesem Statut in seiner konkreten Gestalt muß zu diesem Zwecke durch die Landesgesetzgebung die staatliche Wirksamkeit beigelegt wer⸗ den. Deswegen ist es meiner Meinung nach nothwendig, die Synodal⸗ ordnung daneben zu haben. Ja, meine Herren, wenn Ihnen ein recht korrekter Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung ge geben werden soll, so ist dies die Formulirung des vorliegenden Gesetzes, das in beinahe allen Stellen Paragraphen und Paragraphennummern aus den einzelnen Abschnitten der Synodalordnung ausdrücklich an⸗ führt und aufzählt. Wenn man unter solchen Umständen die Bei⸗ legung eines Abdrucks der Synodalordnung für einen Eingriff in die Selbständigkeit der Kirche erachtet, so ist mir das nicht faßlich. Ich kann das für etwas Ueberflüssiges halten, aber nicht für etwas Bös⸗ williges, jedenfalls ist es etwas recht Praktisches. Denn nicht in der diesjährigen Gesetz⸗Sammlung, sondern in der vorjährigen steht der Allerhöchste Erlaß vom 10. September 1873 mit der ihm beigegebenen Synodalordnung. Deshalb liegt in der That nichts Unangemessenes in der vom Abgeordnetenhause angenommenen Bestimmung. Ich glaube, man muß auch solche nüchterne Betrachtungen etwas in Er⸗ wägung ziehen, wenn man schwere und ernste Vorwürfe aus rein Gründen entwickeln hört, wie sie vorhin Herr von Kleist vortrug.

Herr von Kleist hat ein großes Gewicht darauf gelegt auf die Motive komme ich später zurück daß das Haus der Abgeordneten seine Zustimmung für die Zukunft ausdrücklich vorbehalten hat.