1874 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 May 1874 18:00:01 GMT) scan diff

eünnbückacnnknn Aüühfunnnmh.. Sen ncia linÜhünneeAnd

Geistlicher aber nicht in der Parochie vorhanden, so ist ein Patronats⸗

geleistet wird, wird der Hervor

sdas Beeses srecht, welches die Bischöfe in Bezug auf die Pfarr⸗ stellen au cht die

Patronatsrechts gehabt habe, und daß ebensowenig die dingliche Ver⸗

pflichtung der eingezogene⸗ Güter zur Tragung der kirchlichen Bau⸗

u lassen, so ist das ein Beweis, daß der Grundsatz selbst nicht richtig 8 sein kann und daß zu anderen Prinzipien überzegangen werden muß, wenn man zu einer gerechten Regelung dieser Fragen gelangen will.

ISch glaube, Sie würden der Regierung die Lage außerordentlich er⸗

schweren, wenn Sie einen solchen Zusatz annehmen sollten. Die Antwort, welche der Minister der geistlichen ꝛc. An⸗ gelegenheiten Dr. Falk in der gestrigen Sitzung des s

der Abgeordneten auf die Interpellation des Abg. spondek, die Propstei Parchanie betreffend, gab, hatte folgenden Wortlaut:

Ich folge dem Herrn Interpellanten natürlich weder auf das Gebiet der Philosophie noch in seinen historischen Exkursen, noch endlich

gar in Beziehung auf die hier schon so vielfach erörterte Frage des

Religionsunterrichts an den Gymnasien der Provinz Posen, sondern ich halte mich einfach an die vorliegende Sache.

Der §. 17 des Gesetzes vom 11. Mai vergangenen Jahres bringt zum Ausdruck, daß die Anstellung eines Geistlichen gegen die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes für nicht geschehen zu erachten sei, rechtlich

nicht existirt, und indem der Schlußparagraph dieses Gesetzes dem Minister der geistlichen Angelegenheiten die Ausführung des Gesetzes

8 aufträgt, giebt er ihm zugleich Recht und Pflicht, die Konsequenzen

aus der von mir angegebenen Bestimmung zu ziehen und in An⸗

wendung dieser Konsequenzen alle diejenigen Mittel zu gebrauchen,

die ihm sonst gesetzlich zustehen.

Aus diesem Gesichtspunkt, meine Herren, ist meinerseits am 18. November vergangenen Jahres eine allgemeine Verfügung er⸗ gangen, deren hier interessirenden Inhalt ich umsomehr glaube wirk⸗

sich vortragen zu sollen, als der Herr Interpellant sich ja auch im

Eingang seiner Motivirung nicht lediglich auf den in der Inter⸗ pellation erwähnten Fall bezogen hat, e auch mehrere andere Fälle vorführt. Diese Verfügung lautet: 8 Es ist vielfach als ein Mißstand empfunden worden, daß die gesetzwidrig angestellten Geistlichen ungeachtet der Bekanntmachung an die Gemeinden über die Gesetzwidrigkeit der Anstellung und deren olgen, sowie ungeachtet der Verwarnung. welche den Geistlichen elbst ertheilt wird, von dem Amte und zwar sowohl von dem Pft un als auch von dem Benefizium Bescz ergreifen und Wochen, ja Monate lang im Widerspruch mit den Vorschriften der Landes⸗ gesetze amtiren, bevor endlich eine Geldstrafe im Wege der straf⸗ Verfolgung gegen sie festgesetzt wird. Es bedarf der näheren Ausführung nicht, daß auf diese Weise dem gesetzwidrigen Verhalten der Bischöfe und der von ihnen angestellten Geistlichen nur unvollkommen zu begegnen und deßhalb, so weit dies in der Hand der erwaltung liegt, Vorsorge zu treffen ist, daß die gesetzwidrig angestellten Geistlichen möglichst von vornherein verhindert werden, von dem Amte Besitz zu nehmen. In dieser Beziehung ist bereits für die linke Rheinseite der Rheinprovinz, woselbst zufolge der französischen Gesetzgebung die Pfarretablisse⸗ ments in dem Eigenthum der Civilgemeinden stehen, die Anordnung etroffen, daß nur solchen Geistlichen, bei deren Anstellung den Vor⸗ schriflen des Gesetzes vom 11. Mai genügt ist, die Pfarrhäuser Seitens der Bürgermeister überwiesen werden dürfen, und letztere, falls ein gesetzmäßig angestellter Geistlicher in der Parochie nicht vorhanden ist, die Pfarretablissements selbst in Besitz und Verwal⸗ tung zu nehmen haben. Cine gleiche Anordnung treffe ich hierdurch allgemein ür den ganzen Umfang der Monarchie bezüglich aller Pa⸗ rochien landesherrlichen Patronats. Die Provinzialbehörden als Vertreter des landesherrlichen Patronats haben des⸗ halb Anweisung ergehen zu lassen, daß die Pfarretablissements in den

Parochien landesherrlichen Patronats nur solchen Geistlichen übergeben

werden, bei deren Anstellung oder kommendarischen Bestellung den Vorschriften des Gesetzes genügt ist. Ist ein gesetzmäßig bestellter

verweser zu bestellen, der in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstande und, falls dieser v t, allein das Pfarrhaus nebst den Pfarrgrundstücken und sonstigen Zubehörunzen im Besitz nimmt und perwaltet. Um die Durchführung dieser Maßnahmen zu sichern, ist sofort bei eintretender Vakanz einer landesherrlichen Pa⸗ tronatsstelle eine vorläufige Beschlagnahme vorzunehmen und das Fee nicht herauszugeben, bis ein gesetzmäßig bestellter, also auch allein zur Uebernahme berechtigter Geistlicher vorhanden sein wird. Daß außerdem die mit Wahrung des landesherrlichen Patro⸗ nats betrauten Behörden dafür zu sorgen haben, daß ein gesetzwidrig angestellter Geistlicher von der Verwaltung des Kirchenvermögens fern gehalten und keinerlei Zahlung aus der Kirchenkasse an einen solchen hebung kaum bedürfen. Es scheint mir, daß diese Verfügung ihre Begründung bereits in sich selbst hat. Ich möchte mir aber erlauben, noch einen kurzen Satz zu demselben Zweck auszusprechen. Es ist der Pfarrer nur Nießbraucher der ihm kommt deshalb zwar die Verwaltung zu, indessen die Rechte des Eigenthümers sind von dem Patron und den Kirchen⸗ vorstehern wahrzunehmen. Der Pfarrer unterliegt demgemäß Füas t⸗ ich seiner Verwaltung der Aufsicht dieser beiden. Das ist wörtlich be⸗ stimmt in sehr weittragender Weise im §. 770 Tit. 11 Theil II. des Allgemeinen Landrechts. Außerdem ist hei allen, die Proprictät, will

8

8 ich mich ausdrücken, betreffenden Dispositionen die Zustimmung des

1 Patrons und der Kirchenvorsteher nothwendig. In früherer Zeit ist

das ausgesprochen worden durch Ministerialreskripte, in letzterer Zeit i den verschiedensten Erkenntnissen des Ober⸗Tribunals ausdräcklich b sr Anerkennung gekommen. Es folgt meines Erachtens hieraus, daß ei eintretender Erledigung der Pfarrstelle, also bei Fortfall der Ver⸗

waltung durch den Pfarrer, der Patron und die Kirchenvorsteher als

berufene Vertreter der Stelle fuͤr die Sicherstellung des Vermögens und allgemeine Verwaltung während der Vakanz zu sorgen haben. Sollten nun die Kirchenvorsteher zu diesem Akte beizutragen sich weigern, so fällt diese Pflicht. dem Patron allein zu; denn der Patron ist wiederum nach der ausdrücklichen Be⸗ timmung des §. 568 1. Tit. gehalten, als seine besondere Obliegenheit anzusehen die Erhaltung und Vertheidigung der Patronatskirche nach allen Richtungen. Ich glaube, es wird bei

olcher Sachlage ganz einfach darauf ankommen, ob die Behauptung

des Interpellanten richtig ist, daß die Parochie oder Propstei Parchanie in dem Patronat des Erzbischofs von Posen und Gnesen oder in dem Patronat des Fiskus steht. Das 89 etwas, was der Herr Interpellant allerdings als zweifellose Thatsache hingestellt, aber mit keiner Silbe bewiesen hat. Sie werden mir gestatten, die Details in dieser Be⸗ ziehung vorzutragen, und ich möͤchte schon von vornherein aussprechen, daß auch Ihre U berzeugung sein wird, es besteht gar kein Zweifel darüber, daß es ein siskelisches Patronat und kein Patronat des Erz⸗

bischofs von Posen und Guesen ist.

Die Dörfer Parchanie und Spitta es bedarf hier eines Rück⸗

pbMas auf die Ge chichte, weil es sich eben um Klarstellung einer Rechts⸗

frage und nicht um philosophische Betrachtungen handelt gehörten

u den Tafelgütern des Bischofs von Kujawien und wurden mit den

übrigen geistlichen Gütern des Netzedistrikts durch die Allerhöchste

Deklaration vom 28. Juli 1796 vom Fiskus eingezogen.

Bischof sowohl das Besetzungsrecht in Beziehung auf die Pfarrstellen auf seinen Tafelgütern ausübte, als auch für die bauliche Unterhal⸗ tung der Kirche und Pfarrgehäude gesorgt hatte, so entstanden hald

nach Beginn des jetzigen Jahrhunderts Streitigkeiten wegen des Pa⸗ cconatsrechts und der baulichen Unterhaltung der Kirche zu Parchanie, z2ͤn der die beiden Bischofstafelgüter Parchanie und Spitta eingepfarrt iiind. Hieruͤber kam es anfangs der zwanziger Jahre zwischen dem Kiirchenkollegium zu Parchanie und dem Fiskns zum Prozeß, in geelchem das erstere vom Fiskus, als dem Patron der Kir

che, die Tra⸗ gung der kirchlichen Baulast verlangte.

Der Fiskus bestritt diese Verp ichtung, indem er ausführte, daß

ihren Tafelgütern geübt hatten, nicht die Natur des

last nachgewiesen sei. Dieser Prozeß wurde jedoch in allen drei

Instanzen zu Ungunsten des Fiskus und zwar durch Erkenntniß!

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des Landgerichts zu Bromberg vom 18. April 1825, des Landgerichts zu Gnesien vom 5. Juni 1826 und von dem Ober⸗ Appellationsgericht zu Posen vom 6. Januar 1827 wörtlich dahin beschieden, daß Fiskus als Patron der Kirche in Parchanie schuldig, zu den Bau⸗ und Unterhaltungskosten der Kirche und Pfarr⸗ gebäude, sofern diese nicht aus dem Kirchenvermögen zu entnehmen, zwei Drittel herzugeben habe. Dagegen war das Kirchenkollegium mit der Mehrforderung, daß Fiskus die ganze Baulast tragen sollte, abgewiesen, weil der Fiskus als Patron anzuseben und demgemäß nach den Bestimmungen des A. L. R., die als entscheidend zu erachten seien, nur zwei Drittel zu tragen habe. Demgemäß klagte die Ge⸗ meinde Parchanie und Spitta jetzt die Gemeinde selbst, früher das Kirchenkollegzium besonders gegen den Fiskus auf Uebernahme der gesammten Baulast. Auch in diesem Prozeß wurde den Gemeinden gegenüber ebenso erkannt, wie im ersten Prozeß dem Kirchenkollegium egenüber geschehen war. Es steht also rechtskräftig fest, daß der Füskus wirklicher Patron der Kirche in Parchanie ist und als solcher auch Hesebliche Patronatslasten zu tragen hat.

Nun ist es allerdings richtig, daß der Fiskus das Kollationsrecht in Bezug auf die Pfarrstelle Parchanie nicht übt, und damit hat es folgende Bewandtniß.

Ich habe schon erwähnt, daß der Fiskus in dem Prozesse des Kirchenkollegiums zu Parchanie wider ihn selbst den Einwand machte, daß das vom Bischof geübte Besetzungsrecht ein Patronatsrecht nicht gewesen sei. Diese Auffassung war damals die maßgebende innerhalb der Verwaltung, und ist deshalb durch Reskript des damaligen Kultus⸗ Ministers vom 20. Juli 1825, mithin zu einer Zeit, wo der 8 rechtskräftig noch lange nicht entschieden war, angeorduet worden, da sämmtliche Pfarrstellen, die den ehemals erzbischöfliche nund bischöflichen Behörden unstreitig zustanden, der erzbischöflichen Kollation zurück⸗ gegeben werden sollten. sc ist denn nun auch bezüglich der Pfarrstelle in Parchanie ge⸗

ehen.

Hierbei ist es stillschweigend verblieben, obwohl demnächst, wie hervorgehoben wurde, rechtskräftig das Vorhandensein des Patronats im eigentlichen strikten Sinne festgestellt wurde. Erst als anfangs der fünfziger Jahre mit dem Erzbischof von Gnesen und Posen über die Besetzungsrechte innerhalb der Erz⸗Diözese verhandelt wurde, wurde die Stelle in Parchanie in Bezug auf dieses Besetzungsrecht neben andern als eine streitige bezeichnet und mit in die Zahl derjenigen Pfarrstellen aufgenommen, über welche der unter dem 16. September 1854 durch den Allerhöchsten Erlaß vom 23. Oktober 1857 landesherrlich bestä⸗ tigte Vergleich zwischen dem Fiskus und dem Erzbischof abgeschlossen ist. Nach diesem Vergleich ist dem Erzbischof die freie Kollatur in Bezug auf die Stelle in Parchanie eingeräumt. Das Patronatsrecht des Fiskus hat hierdurch jedoch keine Aende⸗ rung erfahren; denn dieser Vergleich hatte zunächst nicht das Pa⸗ tronat, sondern nur das Besetzungsrecht bezüglich der Pfarrstelle zum Gegenstande. Der Vergleich disponirt ausdrücklich sowohl in seinem Eingange, der den Gegenstand bezeichnet, als auch im eigentlichen Kontext nur über das Besetzungsrecht und fügt am Schluß in §. 8 noch den besonderen wörtlichen Vorbehalt hinzu:; 1

Hinsichtlich der Leistungen und sonstigen Lasten, zu denen, sei es in Folge des Patronatsnexus, sei es in Folge der statt⸗ gefundenen Einziehung der geistlichen Güter, der Fiskus verpflichtet ist, wird durch die gegenwärtige Verhandlung nichts geändert; viel⸗ mehr bleiben die diesfälligen Verpflichtungen des Fiskus in Bezie⸗ hung auf alle in diesem Protokoll resp. aus den Belägen in Bezug genommenen Kirchen und kirchlichen Stellungen, ohne daß dabei die Art und Weise ihrer kirchlichen Besetzung einen Unterschied

macht, unverändert fortbestehen. 3 Demgemäß trägt der Fiskus nach wie vor als Patron hinsicht⸗ lich der Parochie Parchanie die Lasten und übt ebenso auch die patronatischen Rechte mit der alleinigen Ausnahme des Ordina⸗ nationsrechts hinsichtlich der Pfarrstellen, das er eben ver⸗ gleichsweise dem Erzbischof überlassen hat. In allen anderen Be⸗ ziehungen dagegen ist er vollkommen im Besitz der patronatischen

echte, namentlich gilt dies auch in Bezug auf den Gegenstand, den die Interpellation im Auge hat, nämlich in Bezug auf die Ver⸗ mögensverwaltung. Der Fiskus revidirt insbesondere als Patron noch heutzutage die Kirchenrechnungen, und er bestellt die Mitglieder des Kirchenkollegiums qus Patron, und das erzbischöfliche Kapitel in Gnesen bezeichnet ganz korrekt in einem mir vorliegenden Schreiben vom 2. Juni 1863 die Regierung in Bromberg als Patron der ge⸗ dachten Kirche. 9

Unter solchen Umständen sollte ich doch wirklich meinen, daß der

Fben und nicht der erzbischöfliche Stuhl von Gnesen und Pofen

Patron ist, und daß, wenn die Regierung in Bromberg meiner Ver⸗ fügung vom 18. November v. J. Folge geleistet hat, sie eben nur das gethan hat, was Rechtens war, und nicht, was Unordnung herbeiführt.

Auf die Interpellation des Abg. v. Mallinckrodt, die Pfarrei B. xn betreffend, antwortete der Staats⸗Minister Dr. Falk:

Ein Abgeordneter, der aus früheren Reden eines Ministers ein⸗ zelne Stellen herausgreift, die unter anderen Voraussetzungen und Verhältnissen, als den vorliegenden, gesprochen waren, und solche Wendungen daran knüpft, der verdient darauf keine Antwort. Ich werde daher so nicht antworten; aber die Jaterpellationen habe ich zu beantworten und werde ich beantworten.

Ich habe nur das Eine vorauszuschicken, daß es doch wohl etwas zu viel mir zugemuthet heißt, wenn ich jeden einzelnen Spezialfall, der auf diesem Gebiete vorgekommen ist, kennen und in seinem Detail darlegen sollte, nach dem ich ihn hier habe erledigen hören. Und doch

at vorhin der Hr, Abg. Windthorst mit Rücksicht auf mehrere

pezialfälle, die der Herr Interpellant aus der Provinz Posen heute anführte, solch Verlangen an mich gestellt, ja sogar ausgedrückt, ich hätte die Verpflichtung gehabt, mich darüber auszulassen, und der Hr. Abg. v. Mallinckrodt hat mir von zwei anderen Fällen, deren ich mich auch nicht in ihren Einzelheiten entsinnen kann, erzählt und mit Rücksicht auf diese beiden anderen Fälle die Folgerung daran geknüpft, daß die Staatsregierung in sich selbst zweifelhaft sei und das eine Mal die Sache so, und das andere Mal so mache. Ja, meine Herren, Sie Hmtercpecee ja so viel, warum interpelliren Sie nicht über diese einzelnen Fälle? Dann würde ich vollkommen in der Lage gewesen sein, Ihnen Rede und Antwort zu 5 So müssen Sie 89 aber wirklich ein⸗ fach menschliche Sn. eit üben und zugeben, daß ich nicht Alles in meiner Erinnerung h vorliegenden 88 halten. L

eine Herren! Das Reskript, welches der Herr Abgeordnete

v. Mallinckrodt Ihnen theilweise vorgelesen hat, ist allerdings in dieser Weise von mir erlassen worden. Ich gehe davon aus, daß die Frage Fööö alle eile, welche diesseits des Rheins gelegen sind, eine gemischte? enna he⸗ und daß das Staatsinteresse Ee eben s⸗ ich meine, noch mehr bei ihrer regelmäß igen Führung betheiligt ist, als das kirchliche. Es wird demgemäß auch zur Füh⸗ rung der Kirchenbücher ein Auftrag Seitens des Staats estheilt. Gegenüber der Bedeutung und der Anwendung der Kirchenbücher kann die Frage, wem das Material der Kirchenbücher gehört, nicht entschei⸗ dend sein, sondern ihre Zweckbestimmung und ihre Nutzanwendung ist entscheidend, und darum unterliegt es keinem Zweifel, daß, wenn Per⸗ sonen die Kirchenbücher führen, die dazu keine Befugniß hahen und das gilt von den sogenannten widerrechtlich an estellten Geistlichen unter solchen Verhältnissen das Staatsintereste entschieden leidet. Denn, meine 8 diese Personen haben kein Recht, die Kirchen⸗ bücher mit ö entlichem Glauben weiter zu füͤhren, diese Personen aben kein Recht, Auszüge aus diesen Kirchenbüchern zu ertigen, mit dem Siegel zu versehen und ihnen dadurch öffent⸗ lichen Glauben resunesen Sie haben auch kein Recht, das Kirchensiegel zu gebrauchen bei anderen Urkunden, die öfferitlichen Glauben genießen, öffentlichen Glauben, den sie vermöge des 8 esetzes haben. Wenn solche Personen die echen gche⸗ weiterführen, gewinnt die Fortführung zwar äußerlich den Schein des ts, aber in Wahrheit ist eine solche rechte Fortführung nicht vorhanden.

8

taats⸗

n kann. Ich werde mich also einfach an den

Es muß daraus in Beziehung auf den Rechtszustand eine Verwirrung eintreten. Und ebenso wird es Auszüge, Kirchenbuch⸗Atteste geben, die äußerlich so aussehen, als ob sie Glanben verdienen und ihn doch nicht haben dürfen, weil unbefugte Personen ihre Urheber sind. Wenn unter diesen Umständen nicht die Interessen, in Bezug auf welche der Staat so wesentlich betheiligt ist, und über welche der Staat zu wachen wenn diese nicht durch sein Dazwischentreten gewahrt werden, so erfüllt der Staat seine Pflicht nicht. Es giebt nun kein anderes Mittel, als die Entziehung dieser Bücher und Siegel aus den Händen unbefugter Personen, sonst ist der Mißbrauch nicht zu tilgen, und andererseits muß die Möglichkeit geschaffen werden, aus den bexeits gesetzlich firirten Kirchenbüchern, also aus der Zeit der Führung wäh⸗ rend der Funktionen eines gesetzlich richtig angestellten Geistlichen die nöthigen Atteste zu geben. Das konnte in keiner anderen Weise ge⸗ schehen, als daß diesenige Instanz, die nach den Gesetzen die Aufsichts⸗ instanz über die Pfarrer als Kirchenbuchführer, soweit die Kirchen⸗ bücher Wirkungen auf dem Staatsgebiete äußern, zu führen hat, daß diese die Kirchenbücher an sich nimmt und zunächst Auszüge daraus fertigt. Das ist der Sinn der betreffenden Verfügung. Nun ist Seitens des Pfarrers Wehn allerdings der an ihn gerichteten Auffor⸗ derung in so mweit entsprochen worden, als er die in deut⸗ scher⸗ 1he geführten Kirchenbücher herausgegeben hat. ört, hört!

„Ich werde nachher auch um „Hört, hört!“ bitten. Die Kirchen⸗ bücher in lateinischer Sprache und die Siegel hat er, obwohl er er⸗ wiesenermaßen in Besitz derselben durch den betreffenden Dechanten oder Dekan gesetzt worden ist, herauszugeben verweigert. Nun, meine seee⸗ ich möchte Sie bitten, nicht von vorn herein aus dem Um⸗ t

ande, daß die Bücher lateinisch geführt sind, so ohne Weiteres zu

folgern, daß diese lateinisch geführten Bücher nur kirchliche Natur hätten. In Folge der historischen Entwickelung haben wir noch einen ganzen Landestheil, wo die lateinische Sprache die Normalsprache für viele Kirchenbücher ist. Das ist die Provinz Posen. Dort werden die Bücher überwiegend noch lateinisch geführt und zwar so gut im kirchlichen wie im staatlichen Interesse. Meine Herren, über die Ver⸗ hältnisse des betreffenden Landestheils, um welche es sich handelt, be⸗ richtet die Regierung in diesem Falle Folgendes:

„Was die Unterscheidung der lateinischen Kirchenbuchsanfertigung von den in deutscher Sprache geschriebenen angeht, so erlauben wir uns in dieser Beziehung gehorsamst zu bemerken, daß, der Bestim⸗ mung vom 16. Mai 1861 rtir n die Kirchenbuchregelung in den katholischen Pfarreien des ostrheinischen Theils unseres Verbal⸗ tungsbezirks den betreffenden Kirchenobern überlassen worden war, und zwar wurde in Folge dessen von Seiten des damaligen General⸗

Vikariats zu Ehrenbreitenstein die Instrnktion vom 1. Oktober 1819 erlassen, welche vor ihrer Emanation der hiesigen Regierung zur Aeußerung ihres Dafürhaltens mitgetheilt war und derselben zur Einwendung eine Veranlassung nicht gegeben hatte. In der des⸗ fallsigen Zuschrift an das Generalvikariat heißt es vielmehr aus⸗ drücklich, daßs wenn auch in vielen dentschen, vorzüglich in den mei⸗ sten evange Kirchenbücher die allgemein gebräuchliche sei, dennoch bei dem allge⸗

mein bestehenden Herkommen 5 den Gebrauch der lateinischen

Sprache sich nichts einwenden lasse. 6 Es ist also durch diese Verordnung zwischen Staat und Kirche ausgemacht, daß auch die staatlich zu führenden Kirchenbücher einst⸗ weilen in lateinischer Sprache zu führen seien. Und dieser Zustand hat gedauert ohne jede Beschränkung bis zum Jahre 1838. Da ist weiter in dem Berichte gesagt:

Eine Aenderung der nach dieser Anweisung ins Leben gerufenen Kirchenbuchseinrichtung ist dagegen inzwischen nach Maßgabe des Ober⸗Präsidial⸗Erlasses vom 4. November 1837 in der Weise her⸗ beigeführt worden, daß die katholischen Pfarrer vom 1. Januar 1838 ab nach vorgeschriebenem Muster auch deutsche Tauf⸗, Trau⸗ und Todtenregister aufstellen mußten, während sie durch Fortführung der lateinischen Listen lediglich ihrer Verpflichtung zur Sorge für Kirchenbuchsduplikate genügten. Bei solcher Sachlage möchte es einem Zweifel nicht unterliegen können, daß in rechtlicher Hinsicht

zwischen der in Frage stehenden Urkunde deutscher und lateinischer

Ausfertigung eine Verschiedenheit nicht obwaltet. 1

Ich bin in dieser Beziehung derselben Meinung; wenn die Anordnung getroffen ist, daß die lateinischen Bücher die Stelle der sorßt en Dupli⸗ kate vertreten und die Duplikate für den Staat ebenfalls von der Bedeutung sind, so haben die lateinischen Kirchenbücher in rechtlicher Beziehung dieselbe Bedeutung für den Staat, wie die deutschen. Sie haben sogar diese Bedeutung allein, sofern die Bücher aus der Zeit vor dem 1. Januar 1838 datiren, und diese Bücher sind, so weit ich die Sache übersehen kann, auch nicht herausgegeben, sondern alle la⸗ teinischen Bücher hat der betreffende Geistliche zurückbehalten. Unter diesen Umständen liegt die Sache so, daß das lateinische Duplikat, welches zurückgeblieben ist, einfach genutzt werden könnte als lateini⸗ sches Unikat und die daraus hergestellten Atteste in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit schwerlich anders würden angesehen werden können als die, welche aus den deutschen entnommen sind. Denn ich wiederhole, es läßt sich denselben nicht ansehen, ob Derjenige, der die Bücher geführt hat, gesetzlich angestellt war oder nicht; objektiv genommen und ohne genaue Kenntniß der ganzen Verhältnisse ist nicht dahinter zu kommen, daß ein Auszug keinen Glauben verdient. Es sind sodann die Kirchensiegel, die fehlen und deren mißbräuchliche Benutzung bei allen anderen Dokumenten, die öffentlichen Glauben haben, offen steht. Unter diesen Umständen kann ich nur glauben, daß der Herr Abg. v. Mallinckrodt sich irrte, wenn er sagte, die Aufforderung, die an den Wehn gestellt worden, sei ungesetzlich. Ich kann dieselbe nur gerechtfertigt finden nach den gesetzlichen Anordnungen, die ich mir erlaubt habe Ihnen vorzutragen. Nun komme ich auf den zweiten Punkt; der bezieht sich auf den Fmeifel, ob eine Zwangsmaßregel Seitens der Regierung gegen den ehn zulässig war. Die Regierung ist in Kirchenbuchsangelegenheiten, soweit diese ihr Staatsgebiet berühren, die geordnete Instanz, und zur Ausführung der ihr als solcher verliehenen Befugnisse hat die Regierung Exekutivmittel, wie der Herr Abgeordnete vorher vorgetragen hat. Wenn der Landrath, der dabei betheiligt ist, sich auf den §. 20 des Gesetzes von 1850 berufen haben sollte, so halte ich diese Berufung für eine durchaus falsche. Er hat überhaupt in der ganzen Ange⸗ legenheit nicht selbständig gehandelt, sondern wie durch die Verichte

zweifellos konstatirt ist, lediglich im Auftrage der Regierung, in Aus⸗

führung derjenigen Anordnung, welche die Regierung in Folge ihres Rechtes nicht in Folge des polizeilichen, sondern des Aufsichtsrechts im Allgemeinen getroffen hat, und er ist einfach ihr Werkzeug gewesen. Es ist also nicht die Bestimmung des §. 20 des Gesetzes von 1850, Hesür die von dem Herrn Abgeordneten von Mallinckrodt vorgelesene

estimmung der Instruktion vom 26 September 1808, nach weicher die Frage zu beurtheilen ist, welche Zwangsmittel angewandt werden können. Nun hat de Herr Abgeordnete Ihnen bereits aus einem in einem andern

Falle ergangenen Reskripte eine Stelle vorgelesen, die den Standpunkt

zum Ausdruck bringt, von dem die Staatsregierung in dieser Sache geleitet worden ist. Ich habe leinen Grund an der Richtigkeit der vorgelesenen Stellen zu zweifeln, obwohl ich mich dieses Reskripts nicht erinnere, weil es richtig ist, daß dasjenige, was darin ausgedrückt wurde, den Auffassungen der Staatsregierung entspricht. Die Staatsregierung ist nämlich allerdings der Meinung, daß bei der Fusfung der Nr. 2 des §. 48 der von mir erwähnten Instruktion die Strafe in der Weise aufgefaßt ist, daß sie nich das Maximum sei, welches in einer Angelegenheit überhaupt an⸗ gewendet werden könne, sondern nur das Maximum des Strafbefehls und dazn ist sie allerdings zunächst gekommen durch den Wortlaut der betreffenden Bestimmung, der nur von einzelnen Strafbefehlen spricht und insbesondere von einem allgemeinen Maximum kein Wort enthält. Die Staatsregierung hat in 88 Auffassung sich um so mehr be⸗ stärkt erachtet, als es einigermaßen dem d der damaligen Gesetz⸗ gebung entsprach, daß für alle diejenigen Bestimmungen, die getroffen waren, um Handlungen zu erzwingen, die gesetzlich für nothwendig

erachtet wurden durch die geordnete Behörde, regelmäßig üͤberhaupt

Ümia nicht existirten. Sie wissen ja, von dem bekannken, so oft be⸗ mängelten Beispiel des Zeugenzwanges her, daß das die Grund⸗

ischen Ländern die deutsche Sprache bei Führung der

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Haneiche . von Kulisch, ä 0

Bebeinsbank in 82

Olbenburssche Landesbank

anschauung der Gesetzesgebung war. Die Staatsregierung ist deshalb der Meinung gewesen, daß, wenn von dieser Auffassung abgegangen und angenommen werden sollte, es sei Tendenz des Gesetzes, davon abzugehen, dafür ein Ausdruck in dem Gesetze gegeben werden müsse und zwar um so mehr, als gerade in einem analogen Falle der Herr Abg, v. Mallinckrodt hat ihn selbst erwähnt so verfahren worden ist. Es ist nämlich doch zweifellos am ähnlichsten der administkative Zwang der Exekution eines Urtheils, welches zu einer Handlung verurtheilt, und in Bezug auf diese Exekution ist in dem von dem Hrn. Ab⸗ geordneten ausdrücklich vorgelesenen §. 52 des 24. Titels der allge⸗ meinen Gerichtsordnung allerdings in ganz anderer Ausdrucksweise, wie in dem in Rede stehenden §. 48 gesprocken. Dort heißt es nämlich, daß der Arrest höchstens drei Monate erreichen soll; man hielt es für statthaft bis 3 Monate zu geben, obwohl hinter der fruchtlosen Personalexekution noch eine Interessenforderung, nämlich die Umwand⸗ numg des Werths der nicht geleisteten Handlung in Geldstand, wäh⸗ rend das in allen den Fällen, um die es sich hier handelt, nicht der Fall ist. Unter solchen Umständen hat die Staatsregierung allerdings der Meinung sein müssen, festzuhalten an Demjenigen, was der Wort⸗ laut an die Hand giebt. Nun, meine Herren, wäre es ja von mir ein⸗ Thorheit, wenn ich bestreiten wollte, daß eine so schwerwie⸗ gende Befugniß der Regierung nicht viel Bedenkliches hat; in der Theorie ist es ja ganz richtig, daß, wenn die Auf⸗ fassung der Regierung zutrifft, man dahin kommen könnte, so einen Mann sein ganzes Leben lang einzusperren, ebenso gut, wie es theore⸗ tisch unbestritten richtig ist, einen Zeugen, der Zeugniß nicht ablegen will, sein Lebenlang einzusperren. Das eine ist meiner Meinung nach nicht schlimmer, als das andre, beides ist vielleicht gleich schlimm. Die Befugniß der Regierung kann auch das leugne ich nicht unter Umständen zu Mißbräuchen führen. Wenn einmal ein vier⸗ wöchentlicher Zwangsarrest vollstreckt wurde, so wird meiner Meinung es die sorgfältigste Erwägung bedingen, ob man nach fruchtlosem Effekt einer solchen Vollstreckung noch dazu übergehen darf, durch einen Strafbefehl abermals die gesetzlichen Grundlagen für eine weitere Feegese gr he zum Zweck des Zwanges zu schaffen. Es mag in den meisten Fällen in der That so sein, daß man zu solchem neuen Vorschreiten nicht mehr gelangt. ber, meine Herren, es muß der konkrete Fall nach allen seinen Rich⸗ tungen hin erwogen werden und wenn der Fall so ernst ist, daß ein weiteres Zwangsmittel zur Herstellung des gesetzlichen Ver⸗ haltens durch diesen Ernst geboten wird, dann wird die betreffende Behörde, die Regierung allerdings die Pflicht haben, von Neuem zu erwägen, ob diese Schwere des Falles es gebietet, die auch auf das Individuum zu nehmenden Rücksichten in den Hintergrund zu stellen und um der Erzwingung des Gehorsams willen eine neue Freiheils⸗ entziehung zu verfügen. Nun, meine Herren, ich sollte doch glauben, daß im gegenwärtigen Falle die Sache sehr ernst anzusehen gewesen ist. Es handelt sich . meine Herren, nicht blos um einen Unge⸗ horsam gegen eine gesetzliche Verfügung, welcher Verwirrung in wich⸗ tigen Lebensbeziehungen herbeizuführen geeignet ist, sondern, meine Herren, um einen einzelnen Akt des Ungehorsams, zu dessen erfolgreicher Leistung ein in weitem Maße existirendes Bündniß bestimmt ist. Nun, meine Herren, wenn das aber auch so ist, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß solch einem Theorem, wie es der Hr. Abg. v. Mallinck⸗ rodt vorher hingestellt hat, kein verständiger Mensch Folge geben wird und daß ins Besondere von den Zwangsmaßregeln Abstand zu neh⸗ men sein wird, wenn sich Mittel ergeben, die im Wesentlichen das⸗ jenige Ziel erreichen lassen, welches durch die Zwangsmittel bisher seuchtlon erstrebt worden ist, und, meine Herren, von übermorgen an ist die Staatsregierung meiner Ueberzeugung nach in dieser Lage. Das Reichsgesetz vom 4. Mai d. J. wird übermorgen in Gesetzes⸗ kraft treten und durch seine eventuelle Anwendung wird zunächst direkt ein Mißbrauch des lateinischen Kirchenbuchs und der Kirchensiegel Seitens des Pfarrers Wehn verhütet werden können, und in⸗ direkt wird dieses Gesetz auch dafür sorgen, weil es den An⸗ trieb nach mehreren Richtungen dazu in sich enthält, daß dieses

lateinische Kirchenbuch und die Kirchensiegel wieder in berechtigte Ee kommen. Von diesem Standpunkt aus habe ich nunmehr die

ache in neue Wege geleitet und ich bin überzeugt, daß man auf diesem Wege dem Verlangen und Wunsche des Herrn Interpellanten gerecht werden wird, ohne daß das Gesetz Schaden leidet.

Auf die Bemexkung des Abg. Dr. Windthorst, der Minister werde sofort Remedur eintreten lassen, entgegnete dieser:

Meine Aeußerung scheint der Herr Abgeordnete mißverstanden zu haben. Ich habe gesagt, daß ich von diesem Standpunkte aus die

ache bereits eingeleitet habe und nicht erst einleiten würde.

Zu §. 1 des Gesetzentwurfs, betreffend die Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869 über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste, erklärte der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt: 1

Meine Herren! Man könnte sagen, das Gesetz beruhe nicht auf einem richtigen Gedanken. Denn was Elsaß⸗Lothringen gegenüber recht sei, müsse auch Rechtens sein gegenüber den übrigen Deutschen Staaten. In dieser Beziehung kommt aber in Betracht einmal, daß die Verhältnisse des Prüfungswesens in Elsaß⸗Lothringen ebenso ge⸗ regelt sind wie in Preußen; zweitens aber, was besonders zu betonen ist, daß eine Gegenseitigkeit in Elsaß⸗Lothringen besteht, nicht etwa, daß Jemand, der in Preußen das Examen gemacht hat, nun ohne Weiteres seinen Vorbereitungsdienst in Elsaß⸗Lothringen machen könnte, vielmehr so, daß er, wenn er in Preußen das Examen gemacht hat nach dem Ermessen des Vorstandsbeamten des Appellhofes in Kolmar in Elsaß⸗Lothringen seinen Vorbereitungsdienst thun kann. Dasselbe Ermessen, welches für Elsaß⸗Lothringen gilt, Il nun auch für Preußen gelten; dagegen läßt sich doch wirklich gar kein Bedenken auffinden. Es überrascht mich daher, daß der Herr Ab⸗ geordnete für Meppen, da er do früher auch Justi minister gewesen ist, die Verhältnisse so ansieht, als ob es etwas besonderes wäre, wenn man dem Justizminister ein Ermessen gewährt bei sor anfes. vrdeutlich untergeordneten Dingen. Der Justizminister hat ein sehr großes Ermessen bei viel bedeutenderen Sachen. Das Ermessen des Justizministers entscheidet z. B. bei den Besetzungen der höheren Ge⸗ richte; wenn man hier das Ermessen zuließ und nicht ausschließen konnte, welcher Grund soll wohl vorliegen, in den Justiz⸗ minister das Mißtrauen zu setzen, daß er nach Willkür, nach Belieben einen jungen Mann, den er gar nicht kennt, zum Vor⸗ bereitungsdienst in Preußen zulassen werde oder nicht? Nach dem Gesetzentwurf sollen junge Juristen, die in Elsaß⸗Lothringen ihr Examen gemacht haben, die ihren Vorbereitungsdienst schon begonnen haben, in Preußen zur weiteren Ausbildung zugelassen werden können. Soll denn der Justiz⸗Minister verpflichtet sein, jeden beliebigen jungen Juristen zu übernehmen? Bekanntlich giebt es doch auch einzelne junge Juristen, die gegen alle Disziplin verfahren, die faunl sind, die den Vorbereitungsdienst ganz vernachlässigen, Personen, die im Begriff sind, von dem Appellationsgericht disziplinirt und aus dem Vorberei⸗ tungsdienst ausgeschieden zu werden. Wie mag man es dem Preußi⸗ schen Justiz⸗Minister ansinnen, derartige Leute aufzunehmen. Ist gegen die Herren nichts zu erinnern weder gegen ihre Sitten, noch gegen ihren Dienst, so wird kein Grund vorliegen, dieselben zurückzu⸗ weisen. Ich möchte also glauben, meine Herren, daß Sie in der That wohl so viel Vertrauen dem preußischen Justiz⸗Minister schenken können, daß Sie ihm ein Ermessen in diesen verhältnißmäßig unter⸗ geordneten Dingen gewähren.

Auf die Bemerkung des Abg. Dr. Windthorst (Meppen) erwiderte der Justiz⸗Minister:

Meine Herren! Was die letzte Bemerkung anlangt, so hat jeder junge Jurist, der ohne weiteres in den preußischen Justizdienst eintritt, das Recht, bei einem Füeageichem Gerichte das Examen zu machen; wozu denn also diese letzte Bemerkung? G

Im Uebrigen will ich dem Herrn Abgeordneten Windthorst auf die allgemeine Bemerkung Folgendes erwidern: mir würde es allerdings

sehr erwünscht sein, wenn für das ganze Deutsche Reich gemeinsame Vorschriften gegeben würden über das Prüfungswesen, den Vorberei⸗ tungsdienst und das Richteramt. Allein dieses durchzusetzen, ist außerordentlich schwer, ich habe „mich in der neueren Zeit hier⸗ von überzeugt. Auch ich bin ferner der Meinung, daß, was jetzt für Elsaß⸗Lothringen bestimmt wird, zu erweitern sei gegen⸗ über allen deutschen Staaten. Das erkläre ich ganz offen; es wird später dieser Punkt zu würdigen sein, wenn es sich darum handlt, auf Grund des deutschen Gerichtsverfassungs⸗Gesetzes die Verhältnisse der Gerichtsverfassung für Preußen besonders ins Auge zu fassen. Ich würde jene Erwägung auch wünschen ohne Rücksicht auf Reziprozität; denn ich denke, wenn der preußische Staat aus andern deutschen Staaten tüchtige Leute gewinnt, so wird dieses dem Staate Preußen nichts schaden, aber üee beliebigen Person, die in einem beliebigen deutschen Staate ein Examen gemacht hat, das Recht zu geben zu sagen: „ich will jetzt ebenso behandelt werden, als wenn ich in Preußen das Examen gemacht hätte, und demgemäß zugelassen werden zum Vorbereitungsdienst“, liegt allerdings meiner Auffassung fern.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

(Allg. Ztg.) Zur Erinnerung an Francesco Petrarca's 500 jährigen Todestag, den 18 Juli 1874, schickt sich das ge⸗ lehrte Italien an, dem berühmten Dichter ein Zeichen der Verehrung und der Dankbarkeit zu weihen. In der Universitätsstadt Padua, in welcher Petrarca neben Venedig einen großen Theil seiner letzten Lebenszeit zugebracht hat, ist zu diesem Zweck eine Kommission zu⸗ sammengetreten. Das Gedächtniß an den hervorragenden Mann, welcher als Wiedererwecker der Klassizität und Träger des Humanismus nicht seinem Geburtsort allein angebört, soll, mehr durch wissenschaftliche Leistungen und ernstere Geselligkeit, als durch laute Festlichkeiten gefeiert werden. Die Einladungen zum 18. Juli sind auch an auswärtige Gelehrte ergangen, welche sich um die Würdi⸗ gung Petrarca's verdient gemacht haben. Der erste Tag, als der Sterbetag Petrarca's, ist zu einem Ausflug nach Arqua, in den Euganeischen Hügeln gelegen, angesetzt, um gemeinsam das Wohnhaus desselben und seine Ruhestätte zu besuchen. Der zweite Tag, der 19. Juli, gilt demjenigen, was Padua selbst seinem früheren „Domherrn“ an der Kathedrale vorbereitet. Dazu gehört vornehmlich eine Aus⸗ stellung aller Handschriften und Ausgaben, welche sich in Italien von Petrarca befinden. Venedig, welches in seiner Marciana eine überaus bedeutsame Anzahl von Handschriften Petrarca's besitzt, und welches sugleich durch das innige Verhältniß ebendesselben zum Dogen

ndreas Dandalo und dessen Kanzler Benintendi ein be⸗ sonderes Anrecht auf Petrarca, den primus donator seiner Bibliothek, in Anspruch nimmt, wird eine eigene Auslegung dieser literarischen Schätze veranstalten, und damit dem an sich einladenden Besuch Venedigs noch eine Anziehung beson⸗ derer Art verleihen. Den Werth dieser Ausstellung wird eine ausführliche Beschreibung dieser Handschriften erhöhen, welche der Präfekt der Marciana bereits unter der Presse hat, zugleich ein kriti⸗ scher Beitrag zu Petrarca's Schriften, mit einzelnen Ausführungen über die Politik Petrarca's, seine Gesandtschaften, sein Haus an der Riva dei Schiavoni und die Schenkung seiner Bibliothek. Auch von Triest, welches in seiner Bibliothek durch Schenkung des Advokaten Rosetti eine vorzügliche Sammlung von Petrarca's Werken birgt, ist über eben diese vom Bibliothekar Hrn. Hortis eine literarische Studie zugesagt.

Stockholm, 14. Mai. In Anlaß des von 2 norwegischen Ge⸗ lehrten gemachten Vorschlages für eine wissenschaftliche Unter⸗ suchung des Meeres zwischen Norwegen, Spitzbergen und Island wird darauf aufmerksam gemacht, wie sehr nothwendig es sei, bei dieser Gelegenheit Untersuchungen anzustellen über die Uürsachen, welche das Vorkommen oder Ausbleiben des Herings mit sich füh⸗ ren, da der Fang desselben einen so wichtigen Erwerbszweig der nor⸗ wegischen Fischer bildet. Ein Stipendiat Sars hat hierüber schon im Jahre 1873 Untersuchungen angestellt und das Resultat derselben in

einem jetzt erschienenen Bericht veröffentlicht.

Verglichen mit Ende Marz 1874) ͤ² (FJn Tausenden pon Thalern) Activa. 1

tatus der Deutsehen Banken ult. April 1874.)

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Kassen⸗ anwei⸗ Metall⸗ sungen 8 1 8 und der Banken. 7vyorrath. fremde Bank⸗ noten.

8 Gegen 8 8 Gegen 44½ . Gegen Effekten Ende Ende „. Ende und März März Mlärz sonstige 11X“ 1877. 1874. Aktiva.

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Lombard.

Um⸗ Gecyen laufende S” Ende Bank⸗ Na 4 März noten. 1877. 12874.

Praußische Bank 237,230 ank des Berliner Kassenvereins... 772 Danziger Privatbank 368 Ritterschaftliche Privatbank in Pom⸗

mern 370 Posener Provinzialbank 325 Breslauer stänb sche Bank 347 Kommunalständische Bank für die

preußische Ober⸗Lausitz 341 Magdeburger Privatbank 360 Fentfenesn Bank 1,412

]

ankfurter Bank 11,002 andgräflich befüfh Landesbank in omburg v. d. H. 99

Cölnische Privatbank 335 Sächsische Bank in Dresden 14,246 Leipziger Bank Leipziger Kassen⸗Verein Landständische Bank in Bautzen... 420 Württembergische Notenbank 3,631 Badische Bank.. 6,673 Bank für Süddeutschland 5,276 Weimarische Bank 1,221 Braunschweigische Bank 1,462 Gothaer Privatbank 1,072 Anhalt⸗Dessauische Landesbank... 253 Thüringische Bank Geraer Bank... Kommerzbank in Lübeck

]

*

A. Zettelbanken. 530] 137,215 2,932]/ 23,519 2,868 / ß4,832 1,580 5,075 93 1,854 471 116 11 3.,228 259 370 43 323 101 / ß 4988 528 548 97 1,216 3 1,485 30 425 6 194 98 2101 45 1,054 11 95 66 2,624

59 23 0 1,794 10 1,314 74 508 12² 110 20 3,378 2 1,346 24 3,148 13,349 620 1,626 45 1,106

1 196

I1ö1 3 359 16 2,841 79 178 12 288 484 17,475 538 5,525 592 3,776

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11 10 7,127 11] 10,936 7 9,806 14 3,492 88 4,235 24 3,103 1]191,386 81 3,043 e 3,544 1 1,309 12,935

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[,I 1,820 26,185

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1,070 ö7 —sE 57,570

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11,413 + 681

aöö EmnE

Summa T. und B.. 297,889 2,9740 15,519 sa 1,620 267,598 1,820 58,347 3,286 66,484 2,284 ss] 423,457

8* ¹) Diese Uebersicht umfaßt diejenigen Banken,

—2¹2§n incl. 2000 Stück rückgekaufter eigener Aktien. 5. incl. 6,104,000 Thlr. Hypothekenforderungen. ⁴) Sparbank⸗Einlagen.

⁴) incl. 1,899,557 Thlr. Hypothekenforderungen ¹) incl. 1,747,350 Thlr. emittirte Pfandbriefe.

eren Bilanzen regelmaͤßig im X. R. A. und K. Pr. St. A

2) incl. 2,068,000 Thlr. coursirende Pfandbriefe und ee. Eö“

für Realtkreditgeschä

⁴) excl. 2,022,127 Thlr. Realisationsfond des Staatspapiergeldes.

²) An Staatspapiergeld sind 2,000,000 Th

lr. in Umlauf.

¹0) incl. 1,941,299 Thlr. Regierungsgelder und Guthaben öffentlicher Kassen.

A. veröffentlicht werden