8 Staatsanleihe vom Jahre 1856 und nachbenannte vormals Han⸗ növersche Staatsschulden⸗Obligationen nämlich:
die 4prozentigen Kalenberg⸗Grubenhagenschen, Lüneburgischen,
Hoyaschen, Bremen⸗Verdenschen und die Obligationen
Litt. A., B., C., J., K., R. und ohne Littera;
die 3prozentigen Kalenberg⸗Grubenhagenschen, Lüneburgischen,
Bremen⸗Verdenschen, Osnabrückschen, Bentheimschen, Hildes⸗
heimschen und die Obligationen Litt. A., B., C., D., E.,
F., G., H, J., K., L., M., N. und ohne Littera;
die 3prozentigen Münsterschen und
die 4prozentigen Eisenbahn⸗Obligationen Litt. EI., FI., GI.,
HI. und II., zur Einlösung durch Baarzahlung des Nominalbetrages am 1. De⸗ zember d. J., unter Hinzurechnung der bis dahin aufgelaufenen Stückzinsen, gelündigt.
Die Kapitalbeträge der Schuldverschreibungen der Staats⸗ anleihe vom Jahre 1856 sind bei der Staatsschulden⸗Tilgungs⸗ kasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94, die der Hannöverschen Obligationen dagegen bei der Bezirks⸗Hauptkasse in Hannover vom 1. Dezember d. J. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Revisionstage, von 9 Uhr Vor⸗ mittags bis 1 Uhr Nachmittags, gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen nebst den dazu gehörigen, erst nach dem 1. De⸗ zember d. J. fällig werdenden Zinscoupons und Talons in Empfang zu nehmen. ges b
Die Einlösung der Schuldverschreibungen der Anleihe von 1856 und der Hannöverschen Obligationen kann auch bei den Regierungs⸗ und Bezirks⸗Hauptkassen, sowie der Kreiskasse in Frankfurt a. M. und die der letzteren Obligationen auch bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse bewirkt werden. Zu diesem Zwecke sind die Schuldverschreibungen, bezw. Obligationen nebst Coupons und Talons einer dieser Kassen einzureichen, welche sie der Staats⸗ schulden⸗Tilgungskasse, bezw. der Bezirks⸗Hauptkasse in Hannover zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Feststellung die Aus⸗ zahlung zu besorgen hat.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich mit abzu⸗
liefernden Coupons wird von dem Kapitalbetrage in Abzug gebracht.
Die Königliche Finanz⸗Direktion in Hannover wird eventuell in Bezug auf die im Uebrigen bei der Einlösung der Hannöver⸗ schen Obligationen zu beobachtenden Formen eine besondere Be⸗ kanntmachung erlassen, deren Vorschriften die Einreicher der Obligationen ebenfalls zu beachten haben.
Formulare zu den Quittungen werden von den genannten Kassen unentgeltlich verabreicht werden.
Berlin, den 26 Mai 1874. .“
1— Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Löwe. Rötger.
“ t
Wochen⸗Uebersich der Preußischen Bank vom 23. Mai 1874.
Aktiva. Thlr. 236,377,000 4,307,000 130,744,000 20,805,000 5,473,000
. Thlr. 272,702,000 „ 31,738,000
1) Geprägtes Geld und Barrden.. 2) Kassen⸗Anweisungen, Privat⸗Banknoten
und Darlehnskassenscheine... 3) Wechsel⸗Bestände . . . . . . . 4) Lombard⸗Bestände .. . ... 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen
und Aktiva. 2
.0. 2 90 0 . 20 9 Passiva.
6) Banknoten im Umlauf. .. 7) Depositen⸗Kapitalien . . . . .. 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und
Privatpersonen, mit Einschluß des Giro nArbhobs . ö . 61,352,000 Berlin, den 27. Mai 1874. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.
von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.
89 . 8 9
Angekommen: Der Hofmarschall Sr. Majestät des Kaisers und Königs, General⸗Major Graf von Perponcher, von Wiesbaden.
chenbach, nach
Richtamtliches. Dentsches Reich
Preußen. Berlin, 27. Mai. Se. Majestät der Kuaifer und König wurden bei Allerhöchstihrer Ankunft am 25. d. M. in Ems von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland und der dortigen zahlreich versammelten Bevölkerung auf dem Bahnhofe in herzlichster Weise empfangen. Nach der Begrüßung fuhren Beide Kaiserliche Majestäten nach den „Vier Thürmen“, wo später bei Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland das Diner stattfand, an welchem auch das Gefolge Sr. Mafestät, der General⸗Adjutant Graf von der Goltz, der Hofmarschall Graf Perponcher, der Leibarzt, General⸗Stabsarzt Dr. Grimm und der Flügel⸗Adjutant Major von Lindequist Theil nahmen.
Denmächst empfingen Se. Majestät der Kaiser und König den Besuch Ihrer Majestät der Königin von Württem⸗ berg, besichtigten nach demselben die bedeckten Hallenbauten im Kurgarten, erschienen Abends mit Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland im Theater und waren später bei Allerhöchstdem⸗ selben zum Thee. ¼ Gestern machten Se. Majestät der Kaiser und König Er. Majestät dem Kaiser von Rußland in den „Vier Thürmen“ und demnächst der Königin von Württemberg einen längeren Besuch, sarbeiteten sodann und waren wiederum bei Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland zum Diner. Nach demselben empfingen Allerhöchst⸗ dieselben den Besuch der Königin Olga von Wuͤrttemberg und machten um 6 Uhr mit Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland beine 1 Spazierfahrt, auf welcher die Allerhöchsten sher ften das Denkmal des Freiherrn von Stein in Augen⸗ chein nahmen.
Abends um 8 Uhr erfolgte die Abreise Sr. Mäajestät. Se. Majestät der Kaiser von Rußland geleiteten des Kaisers und Königs Majestät nach dem Bahnhofe, wo auch Ihre Majestät die Königin von Württemberg mit Gefolge erschienen war und die Allerhöchsten Herrschaften Sich auf das herzlichste verabschiedeten.
Bei der Reise Sr. Majestät durch das Lahnthal hatte die Beyvölkerung der umliegenden Ortschaften zur Begrüßung Sr. Majestät sich zahlr ich versammelt; fast alle Häuser derjenigen
wands gewesen sein sollte, der näheren Erwägung bedürfen würde, ob
Ortschaften, welche der Zug berührte, sowie der Dom in Lim⸗
. 1 S burg waren sestlich geflaggt. nahmen Se. Majestät den Thee und auf dem Bahnhof zu Brandenburg, wo Allerhöchdieselben von der Generalität und den Spitzen der Behörden empfangen wurden, heute früh 6 Uhr 40 Minuten den Kaffee und trafen um 7 ¾ Uhr Morgens 8b dem Potsdamer Bahnhof hierselbst im besten Wohlsein wieder ein.
— Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 11. d. M. die Errichtung einer Reichsanstalt für Meteorologie des Meercs und der deutschen Meeresküsten unter dem Namen „Deutsche Seewarte“, unter Vorbehalt der durch den Haushalts⸗Etat zu bewilligenden Kosten, genehmigt; sich auch damit einverstanden erklärt, daß zu diesem Zwecke als wiederkehrende ordentliche Aus⸗ gabe die Summe von 74,800 Mk. und als einmalige Ausgabe die Summe von 65,000 Mk. auf den Haushalts⸗Etat des Deut⸗ schen Reichs für 1875 gebracht werde, wogegen die bisher an die Seewarte bewilligte jährliche Subvention von 18,000 Mk. in Wegfall komme. Der Bundesrath hat beschlossen, den Reichs⸗ kanzler zu ersuchen, zur Ausführung das weiter Erforderliche zu veranlassen, insbesondere eine entsprechende Gesetzesvorlage dem Bundesrathe demnächst zugehen zu lassen.
— Das im „Centralblatt f. d. D. R.“ publizirte Be⸗ triebs⸗Reglement für die Eisenbahnen Deutsch⸗ lands vom 11. Mai 1874 kommt in seinen Bestimmungen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und Thieren, sowie von Gütern, vom 1. Juli 1874 ab auf sämmtlichen Eisenbahnen Deutschlands im Lokal⸗ und Verband⸗ verkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn zur Anwendung. Spezial⸗Bestimmungen einzelner Eisenbahn⸗Verwaltungen oder Eisenbahn⸗Verbände haben neben diesem Reglement nur Gel⸗ tung, wenn sie in die bezüglichen Tarife aufgenommen sind, mit den Festsetzungen dieses Reglements nicht im Widerspruch stehen, dieselben vielmehr nur ergänzen oder wenn sie dem Publikum günstigere Bedingungen gewähren. Das Reglement zerfällt in 4 Abschnitte: I. Allgemeine Bestimmungen (§§. 1 — 6). II. Be⸗ förderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und lebenden Thieren (§§. 7— 45). III. Beförderung von Gütern (§§. 46 — 70). IV. Schlußbestimmung.
— In Betreff der Auslegung des 8 1 des Gesetzes betreffend die Ausdehnung der Gemeinheitsthei⸗ lungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 auf Zusammen⸗ legung von Grundstücken, welche einer gemeinschaft⸗ lichen Benutzung nicht unterliegen, vom 2. April 1872, hat der Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unterm 2. April d. J. folgenden Bescheid an eine General⸗ Kommission erlassen: 1b
Nach Inhalt des Berichts vom 15. Januar c. in der Um⸗ legungs⸗Sache von N. hat sich unter den Mitgliedern der Königlichen General⸗Kommission eine Meinungsverschiedenheit darüber heraus⸗ gestellt, ob das im vorletzten Alinea des §. 1 „des Gesetzes, betreffend die Ausdehnung der Gemeinheitstheilungs⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 auf Zusammenlegung von Grundstücken, welche einer gemein⸗ schaftlichen Benutzung nicht unterliegen, vom 2. April 1872“ erwähnte Einverständniß über den Sn Umlegungs⸗ bezirk nur durch ausdrückliche Erklärung aller betheiligten Grundbesitzer, oder auch durch Stillschweigen derselben konstatirt werden könne.
Wenn es sich in der That lediglich um diese Frage handelt, so trägt das unterzeichnete Ministerium kein Bedenken, der Ansicht derje⸗ nigen Mitglieder beizupflichten, welche die letztere Alternative vertreten. Es darf nämlich hierbei nicht guser Acht gelassen werden, daß auch bei Ausführung des gedachten Gesetzes, nach 8 2 desselben, die für Ausführung von Gemeinheitstheilungen und für das Verfahren in Auseinandersetzungen überhaupt bestehenden gesetzlichen Vorschristen zur Anwendung kommen. In diesem Verfahren muß von dem Spezial⸗ Kommissarius jede Erklärung, welche zur gesetzlichen Durchführung desselben erforderlich, von den Parteien gefordert werden, widrigenfalls das Kontumazialverfahren eintritt. Es ist unzweifelhaft, daß die Parteien sich über den von der Auseinandersetzungsbehörde festgestell⸗ ten Umlegungsbezirk erklären müssen, weil hiervon der weitere Gang des Verfahrens, namentlich ob der Beschluß der Kreisversammlung ꝛc. erforderlich, abhängig ist, und es kann daher auch keinem Bedenken unterliegen, daß gegen diejenigen Interessenten, die eine solche Erklärung nicht abgeben, in contumaciam verfahren werden muß. Die Ansicht, daß das Vorhandensein eines solchen Einverständnisses nur auf Grund ausdrücklicher Erklärung festgestellt werden könne, würde nicht nur dem, dem ganzen Auseinandersetzungs⸗ verfahren zu Grunde liegenden Prinzip widersprechen, sondern auch kaum ausführbar sein. Es kann sich daher in der 8 nur darum handeln, welche Verwarnung den Interessenten bei der Vorladung zur Vorlegung des festgestellten Umlegunsbezirks zu stellen ist? Im eigent⸗ lichen Regulirungsverfahren, im Gegensatz zum Prozeßverfahren, wird nun aber nach den §. 145 u. folg. der Verordnung vom 20. Juni 1817 aufgestellten Grundsätzen niemals der Widerspruch der sich un⸗ gehorsam bezeigenden Interessenten vorausgesetzt, sondern im Gegen⸗ theil angenommen, daß dieselben die gegenseitigen Gerecht⸗ same, sowie sie von dem Gegentheil angegeben werden, anerkennen und in Rücksicht des ferneren Verfahrens es auf die gesetzliche Regu⸗ lirung der Kommission ankommen lassen wollen, und es ist nur eine Konsequenz dieses Grundsatzes, wenn bei Vorlegung der Vermessung und Bonitirung, des Auseinandersetzungsplans ꝛc. die Verwarnung der Anerkennung gestellt werden muß.
Wenn nun in dem vorliegenden Fall der Kommissarius die In⸗ teressenten zur Erklärung über den von der Königlichen General⸗Kom⸗ mission festgestellten Umlegungsbezirk unter dem Präjudiz vorgeladen hat, e ver dem Ausbleibenden werde angenommen werden, er wolle keinen Widerspruch erheben, sondern sich bei dem Beschluß der König⸗ lichen General⸗Kommission beruhigen und gewärtige die Umlegung danach, so entspricht die Verwarnung im Wesentlichen dem gesetzlichen Prinzip, und es erscheint nicht bedenklich, hiernach zu verfahren, sofern nicht etwa andere Gründe dem Kontumazialverfahren entgegen⸗ e Ob dieses letztere der Fall, läßt sich aus dem Bericht der Königlichen General⸗Kommission nicht mit Sicherheit ent⸗ nehmen. Es muß in dieser Beziehung darauf aufmerksam gemacht werden, daß nach §. 1 des in Rede stehenden Gesetzes vom 2. April 1872 auch die Frage, ob von der Zusammenlegung eine erhebliche Ver⸗ besserung der Landeskultur zu cewarten, der Fegutachtung der Kreis⸗ Vermittelungsbehörde, beziehungsweise dem Beschlusse der Kreisver⸗ saesbn ꝛc. unterliegt es mithin, wenn dieser Punkt bereits vor Fest tellung des Umlegungsbezirks Gegenstand eines ausdrücklichen Ein⸗
durch die in contumaciam anzunehmende Genehmigung des Um⸗ legungsbezirks auch sener Widerspruch für beseitigt zu erachten sein, oder ob es nicht vielmehr eines entsprechenden Zusatzes in der Verwarnung bedürfen möchte. Ebenso wird zu beachten sein, daß nach §. 153 der Verordnung vom 20. Juni 1817 die ausgebliebenen Interessenten auch in späteren Terminen noch gehört werden müssen, es daher denselben unter Umständen unbenommen ist, auch noch in 985 Stadien des Verfahrens auf Einholung des Beschlusses der Kreisversammlung ꝛc. zurückzukommen. Es muß 5 in solchen Fällen der Erwägung der Aus⸗ einandersetzungsbehörde überlassen bleiben, ob sie es, unter Berück⸗ sichtiung der obwaltenden Verhältnisse, für angemessen hält, die Grundlagen für das weitere Verfahren t durch richterliche Ent⸗ cheidung festzustellen, wie dieses in ähnlichen Fällen, beispielsweise bei
Im Bahnhofsgebäude zu Gießen Reuß ist am 25. d. Mts. auf seinen Posten nach St. Peters⸗ burg abgereist. G
S
— Der Kaiserlich deutsche Botschafter Prinz Heinrich VII
— Der General⸗Lieutenant und Inspecteur der Gewehr⸗ fabrilen Wolff⸗von Linger hat sich in dienstlichen Angelc⸗
— Der General⸗Lieutenant zur Disposition von De
6 Uhr nach längerem Leiden verstorben.
v. Wedell, Direktor der Hauptverwaltung der Staatsschulden nach kurzer Krankheit hierselbst verstorben. 3
— Im Deutschen Gewerbe⸗Museum wird am heutigen Tage eine Ausstellung von kunstgewerb lichen und dekorativen Zeichnungen und Studien eröffnet worden, welche von Berliner Malern und Architekten i Italien aufgenommen sind. In engen Fachkreisen war es woh
den italienischen Skizzenbüchern unserer Künstler verborgen lag, zur Ausstellung sind aber nur selten einzelne Blätter gelangt. Hier wird nun zum ersten Male eine reiche Uebersicht dieser vor⸗ trefflichen Leistungen gegeben werden. Alle Gebiete des Kunst gewerbes, Möbel, Bronce, Intarsien u. s. w., alle Zeiten, vor nehmlich aber die klassische und die Renaissance⸗Periode sind reich vertreten. Am glänzendsten ist die Zusammenstellung vo Innendekorationen, welche fast alle bemerkenswerthen Bauten Italiens umfaßt. Das ganze Material ist in Gruppen kunst historisch geordnet; zur Ergänzung von Lücken sind für einige Orte Photographien zu Hülfe genommen. Der Eintritt ist unentgeltlich in den Besuchsstunden des Museums (Königgrätzer⸗ straße 120). 3
Bayern. München, 25. Mai. Das neue Landtags⸗ wahlgesetz ist der „Allg. Ztg.“ zufolge vorgestern dem Staats⸗ rath zur Berathung unterstellt worden und wird nunmehr Sr. Majestät dem König vorgelegt werden.
— Die bayerischen Altkatholiken haben, wie dasselbe Blatt mittheilt, im Hinblick auf die Nichtanerkennung des Bi⸗ schofs Dr. J. H. Reinkens Seitens der Königlich bayerischen Staatsregierung und auf die am 27. Mai beginnende IJ. alt katholische Synode an das Kultus⸗Ministerium folgende Er⸗ klärung gerichtet:
Angesichts der auf den 27. Mai I. J. für die von dem alten Glauben nicht abgefallenen Katholiken Deutschlands anberaumte Sy⸗ node erachten die allerunterthänigst Unterzeichneten es für pflichtmäßig an Ew. Königlichen Majetst hohe Staatsregierung — in gleicher Weise wie bei Gelegenheit der am 4. Juni v. J. vorgenommenen Bischofswahl, die Erklärung zu richten: daß sie den ihrerseits zur Synode Delegirten den Auftrag gegeben haben, an den synodalen Be⸗ rathungen nur unter dem ausdruͤcklichen Vorbehalte theilzunehmen, daß die bayerischen Altkatholiken allen denjenigen Beschlüssen der Sy⸗ node, welche die Jurisdiktion des von ihnen erwählten Bischofs zur Voraussetzung haben, einstweilen und bis zur eventnellen Anerkennung des Bischofs von Seiten Ew. Königlichen Majestit hoher Staats⸗ regierung für bayerische Unterthanen keine Gültigkeit beilegen können. In allertiefster Ehrfarcht beharrt — München, 21. Mai 1874 — die Vorstandschaft des Bayerischen Landesvereins zur Unterstützung der katholischen Reformbewegung. I. Vorsitzender: Dr. C. A. Cor⸗ nelius. II. Vorsitzender: Graf v. Moy. Sekretär: Dr. Zirngiebl..-
Eine Erklärung desselben Inhalts werden die bayerischen Delegirten auch der Synode gegenüber und noch vor Beginn der synodalen Verhandlungen abgeben.
Sachsen. Dresden, 24. Mai. Der Erzherzo g Ludwig Victor ist gestern Abend nach Wien zurückgekehrt.
Württemberg. Stuttgart, 21. Mai. Das Eisen⸗ bahnbaugesetz wurde von der Kammer der Abgeordneten mit 70 Stimmen gegen die eine des Freiherrn v. Ow ange⸗ nommen. Nach demselben werden zufolge Art. 1 von den durch das üs rssrr,a. vom März 1873 in Angriff genommenen Bahnen, soweit thunlich, in dieser Finanzperiode ihrer Vollendung zugeführt: 1) von Altshausen nach Pfullendorf (Baden); 2) von Crailsheim an die württembergisch⸗bayerische Landes⸗ grenze; 3) von Balingen über Ehingen nach Sigmaringen (Hohenzollern); 4) von Heidenheim nach Ulm; 5) von Waib⸗ lingen über Winnenden nach Backnang. Art. 2 bestimmt zur Inangriffnahme: 1) die Bahnlinie von Hessenthal über Gaildorf, Murrhardt, Backnang und Marbach nach Bietigheim; 2) von Stuttgart über Böblingen, Herrenberg und Eutingen nach Freu⸗ denstadt. Sodann werden nach Art. 3 für Verbesserungen und Erweiterungen an älteren Bahnlinien 1,284,700 Fl. (wovon 284,700 Fl. aus Betriebsmitteln) und an den durch den Vollzug des Bahnpolizeireglements für das Deutsche Reich an⸗ fallenden Kosten 399,800 Fl. verwilligt. Die letztere Summ bildet den Rest von 630,300 Fl. über schon im Jahre 1873 ver⸗ willigten 230,500 Fl. Zur Bestreitung aller dieser Kosten, ein⸗ schließlich des Aufwands für weitere Ausdehnung des Telegra⸗ phennetzes und Verzinsung des Eisenbahnanlehens von 1873/75, werden im Ganzen 20 Millionen Gulden verwilligt, mit der Bestimmung, daß zur Bestreitung des zur Ausführung de Art. 2 erforderlichen Aufwandes von den 20 Millionen ein Summe von nicht mehr als 2 Millionen verwendet werden dar Von den früher verwilligten und unvollendeten Bahnen kommen die von Pforzheim nach Calw und die von Nagold nach Horb durch das Nagoldthal bis zum 1. Juni d. J. mit dem Insleben⸗ treten des neuen Sommerfahrplans zur Betriebseröffnung.
Baden. Walldürn, 18. Mai. Gestern feierte der hiesige Veteranenverein das Fest seiner Fahnenweihe. An demselben betheiligten sich u. A. die Mitglieder der Militärvereine Karlsruhe, Tauberbischofsheim, Buchen, Hainstadt, Amorbach Höpfingen, Waldstetten, Adelsheim, Götzingen.
Mecklenburg. Schwerin, 26. Mai. Der Groß⸗ herzog und die Großherzogin h sich mit dem Hohen Brautpaare heute Morgen von hier nach Neustrelitz be⸗ Pehfe und werden am Donnerstag, 28. d. M., hier wieder ein⸗
effen.
Schweiz. Bern, 22. Mai. Gestern hat der Bunde
rath in außerordentlicher Sitzung die Berathung des Gesetz⸗ entwurfes über die in Folge der Bundesrevision nothwendige neue Organisation der Bundesrechtspflege begonnen, welcher von einer Kommission ad hoc, bestehend aus den Bundes⸗ richtern Dr. Blumer von Glarus, Dr. J. Dubs von Zürich, Brunner von Bern, Dr. Segesser von Luzern und Censi aus dem Kanton Tessin, unter dem Vorsitze des Bundes⸗ rathes Ceresole, dem Chef des eidgenössischen Justiz⸗ und Polizei⸗Departements, ausgearbeitet worden ist. 20 Wie
treitigkeiten über die Zulässigkeit der Provokation, über die Höhe des Sollhabens ꝛc. zu geschehen pflegt. 8 ei
man vernimmt, geht der Entwurf, betreffend die Kompetenzen
des Bundesgerichts, bis an die äußersten Grenzen der neue
genheiten nach Westfalen und dem Harz begeben. 8 renthall, zuletzt Kommandant von Breslau, ist gestern früh
— Am 24. d. M. ist der Wirkl. Geheime Ober⸗Finanzrath
bekannt, welche Fülle von werthvollstem Material dieser Art in
von Neuem den Antrag, die Berathung des Ges etzentwurfs,
ndesverfassung; namentlich soll das neue Gesetz ein strenger Zuchter 8ℳ die Ausführung der eidgenössischen Gesetze sein. Was den Sitz des Bundesgerichts anlangt, wird keine Stadt bestimmt vorgeschlagen; dagegen aber der Grundsatz ausgesprochen, daß es nicht nach einer Stadt verlegt werden darf, welche Sitz einer eidgenössischen politischen oder administrativen Behörde ist (muthmaßlich wied Lausanne oder Aarau zum Bundesgerichtssitz gewählt werden); die Mitglieder selbst dürfen gleichzeitig Mit⸗ glieder von Verwaltungsräthen anonymer Gesellschaften sein. Im Hinblicke auf die der Bundesgesetzgebung durch den Artikel 64 der revidirten Bundesverfassung zugewiesenen Auf⸗ gaben, betreffend einzelne Materien des Civilrechts, das Be⸗ treibungsverfahren und Konkursrecht, hat die Regierung von Graubünden dem Bundesrath die Ansicht ausgesprochen und des Nähern begründet, es möchte rathsam sein, bei Gelegenheit der Vorbereitung der daherigen Gesetze den Entwurf eines ganzen Civilgesetzbuches ausarbeiten zu lassen, wobei es den Kantonen selbstverständlich überlassen bliebe, ob sie demselben auf ihrem Gebiete Gesetzeskraft verleihen wollen oder nicht. Der Bundes⸗ rath antwortete, er sei z. 3. nicht im Falle, auf diese Anregung einzutreten, indem er sich zunächst durch die Vorschriften von Artikel 64 der neuen Bundesverfassung als ge⸗ bunden betrachten müsse und die Ausführung dieses Artikels chon so weit vorbereitet sei, daß der Gesetzentwurf über die persönliche Handlungsfähigkeit nebst dem Obligationenrecht, inbe⸗ griffen Handels⸗Wechselrecht, und derjenige über Betreibungs⸗ und Konkursrecht in verhältnißmäßig kurzer Zeit der Bundes⸗ versammlung vorgelegt werden können. Wollte man von diesem Verfahren abgehen, so müßten diese bedeutenden Arbeiten bei Seite gelegt werden, und eine Ausdehnung der Bearbeitung des Rechtes im angeregten Sinne müßte eine sehr bedeutende Ver⸗ zögerung des Ganzen zur Folge haben. Wenn später, nachdem das Nothwendige geschehen sei, bei der Bundesversammlung Neigung walte, auch auf das Wünschenswerthe einzutreten, so stehe dannzumal nichts im Wege; den umgekehrten Weg aber könne der Bundesrath jedenfalls von sich aus nicht betreten. Der Bundesversammlung wurde zur Genehmigung über⸗ mittelt: Der am 31. März 1874 in Bern abgeschlossene Aus⸗ lieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Großbritannien.
Niederlande. Haag, 24. Mai. Die Festlichkeiten in Rotterdam am 21. d. bildeten einen würdigen Abschluß der Feier des 25jährigen Regierungsjubiläums König Wilhelms III.
Eine prächtige Witterung begünstigte diesen Tag. Der Einzug des Königs (um 10 Uhr Vormittags) war ein wahrer Triumphzug. Mit Jubel bezrüßte die Volksmenge, welche sich auf dem ganzen Wege drängte, den König und die Königin, die Prinzen, den Groß⸗ herzog und die Großherzogin von Sachsen⸗Weimar. Die verschiede⸗ nen Festakte, die internationale Regatta, der allegorische Umzug, das den fürstlichen Gästen gegebene Fefebankett, die allgemeine Illumination ꝛc., gingen in gelungenster Weise von statten. Ein Glanzpunkt war die von dem Rotterdamer Yachtklub veranstaltete inter⸗ nationale Regatta. Der König und die übrigen Mitglieder der Königlichen Familien saben vom Balkone des Yachtklubs den Wett⸗ streiten zu, an welchen sich niederländische, belgische, englische, fran⸗ zösische Rudervereine und die „Rudergesellschast der Stadt Frank⸗ furt a. M.“ betheiligten, und unübersehliche Volksmassen bedeckten die weiten Ufer. Die Frankfurter Rudergesellschaft hatte sich zur Theilnahme an den zwei schwierigsten Wettfahrten angemeldet, und in bLeiden errang sie mit ihrem Boote „Frankfurt“ den Sieg; es
wurden ihr die ersten Preise unter dem Ausdrucke ehrendster Aner⸗ kennung übergeben.
Großbritannien und Irlano. London, 25. Mai. Die Königin, welche am 19. d. M. mit der Prin⸗ zessin Beatrice und den beiden ältesten Kindern des Prinzen von Wales in Balmoral angekommen ist, vollendete gestern, am 24. Mai, ihr 55. Lebensjahr. In Balmoral und Windsor wurde das Ereigniß mit den üblichen Ehrenbezeugungen began⸗ gen. Die offizielle Feier des Geburtstages findet erst am nächsten Sonnabend statt.
— Der frühere belgische Gesandte am Hofe von St. James, Van de Weyer, ist am 23. d. M. hier nach längerem Kranken⸗ lager im Alter von 72 Jahren gestorben. Derselbe war im Jahre 1802 zu Louvain geboren und war der erste Minister für auswärtige Angelegenheiten des neuen Königreiches. Er nahm thätigen Antheil an der Sicherung der Wahl des Königs und wurde bald nach Sr. Majestät Krönung zum belgischen Ge⸗ sandten am Hofe von St. James ernannt. Von 1835 — 1846 bekleidete er die Funktionen eines belgischen Ministers des In⸗ nern. IJr 1851 nahm er den Gesandtenposten in London wieder auf, den er erst in 1867 niederlegte. 18
Das Hofjournal vom Sonnabend schreibt: „Die Kunde von dem Hinscheiden des Herrn Van de Wevyer, welche Ihre Ma⸗ jestät heute, wiewohl nicht unerwartet, erreichte, hat Ihrer Ma⸗ jestät den tiefsten Kummer verursacht. Der Verblichene war seit sehr vielen Jahren einer der ernstesten und treuesten Freunde der Königin, und sein Tod wird von Ihrer Majestät als ein unersetzlicher Verlust verspürt.“
Frankreich. Paris, 27. Mai. (W. T. B.) Das „Journal officiel“ publizirt das Dekret, durch welches die Auf⸗ lösung des Generalrathes von Marseille ausgesprochen wird, sowie ein zweites Dekret, das die am 15. d. M. zwischen Deutschland und Frankreich zu Stande gekommene Deklaration genehmigt, wonach die Frankaturgebühr für Waaren⸗ muster bei 50 Gramm Gewicht auf 20 Centimes oder 1 ½ Sgr. festgesetzt wird. . “
— Der Nationalversammlung wird ein Antrag vor⸗ gelegt werden, welcher lautet: „Die Arbeiter in den Seearsenalen werden den unter den Fahnen stehenden Truppen gleich betrachtet und sind verpflichtet, eine Werbung von fünf Jahren einzugehen, welche bei Ablauf jedes Mal zu erneuern ist.“ 8 G — Der „Gaulois“ hatte vorgestern in einem Artikel aus⸗
eführt, daß die Bonapartisten die Abschaffung des Kaiserreichs als null und nichtig zu betrachten hätten. Derselbe hat in Folge dessen eine Verwarnung erhalten, in der gesagt wird, daß die Regierung Zeitungsartikel nicht dulden werde, die darauf ab⸗ zielten, das Ansehen einer von der Nationalversammlung ge⸗
troffenen Entscheidung zu schmälern oder zu nichte zu machen.
8 Spanien. Madrid, 26. Mai. (W. T. B.) Loren⸗ zano ist zum Gesandten beim päpstlichen Stuhle ernannt. 1 3 — Nach hier eingetroffenen Nachrichten hat Don Carlos Durango gestern verlassen und sich nach Azpeytia begeben.
38 Italien. Rom, 26. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer stellte der Deputirte Engien
betreffend die Erweiterung der Anlagen ber Ver⸗ theidigung des Landes auf die Tagesordnung zu setzen. Der Antrag veranlaßte eine außerordentlich bewegte Debatte und wurde
besteht.
Staatsschatz mit neuen Ausgaben unmöglich belastet werden könne und daß die Minister deshalb auch den Senat um Ver⸗ tagung der Berathung der Vorlage bitten würden, von der Kammer angenommen.
— Das Befinden des Papstes ist in der Besserung. Derselbe hat gestern keinen Fieberanfall gehabt und konnte auch eine Zeit lang außerhalb des Zimmers verweilen. Die Aerzte haben den Wunsch ausgesprochen, daß der Papst während des bevorstehenden Sommers die Zahl der zu ertheilenden Audienzen beschränken möge.
Genua, 24. Mai. Wie das Journal „Borsa“ meldet, hat der hiesige deutsche Generalkonsul mit dem italienischen Ma⸗ rine⸗Ministerium Verhandlungen darüber eingeleitet, daß deutschen Reichsangehörigen die Erlaubniß ertheilt werde, auf italienischen Werften Schiffen bauen zu dürfen.
Nusßland und Polen. St. Petersburg, 23. Mai. Die Jomuden erneuern gegenwärtig, wie die „M. Ztg.“ mit⸗ theilt, durch Deputirte von 70,000 ihres Stammes die bereits im vorigen Jahrhundert begonnenen Versuche, der Rechte der vollständigen russischen Unterthanschaft theilhaftig zu werden.
Nikolajew. In Folge eines Gesuchs des Ober⸗Comman⸗ deurs der Flotte und der Häfen des Schwarzen Meeres um Anlage eines neuen Hafenplatzes für Handelsschiffe auf Kosten des Staates soll diese Frage demnächst in ihren Einzelheiten von einer Kommission bearbeitet werden, welche aus einem Delegirten des Ministeriums der Kommunikationen, dem Wirklichen Staatsrath Bentkowski, und je einem Mitglied vom Marineressort, von der Kommunalverwaltung der Stadt Niko⸗ lajew und der Ingenieurverwaltung des Odessaer Militärbezirks
Schweden und Norwegen. Christiania, 19. Mai. Ueber die Feier des 17. Mai, des 60. Jahrestages der Ver⸗ fassung, wird der „H. N.“ geschrieben: 2
Die Feier des 17. Mai ist dieses Jahr von dem schönsten Wetter begünstigt worden, und schon am früͤhen Morgen zeigte sich eine große Menze festlich gekleideter Menschen auf den Straßen. Viele private und öffentliche Gebäude, so wie die Schiffe im Hafen hatten geflaggt. Der große Festzug ging um 5 Uhr Nachmittags von der Festung ab, eröffnet von einem Musikchor, dem die verschiedenen Korporationen mit ihren Flaggen folgten. Am Schluß des Zuges befanden sich die Schulkinder, jedes mit einer norwegischen Flagge in der Hand. Durch die dicht gefüllten Straßen bewegte sich der Zug, die Kirkegade hinnnter durch die Carl Johansgade nach dem Storthingsgebäude, wo die Mütglieder des Things sich versammelt hatten. Dieselben wurden mit lebhaftem Hurrah begrüßt und schlossen sich dem Zuge an. Dann ging der Zug weiter durch die Storthingsgade nach dem Platze hinter der Universität, wo eine von wehenden norwe⸗ gischen Fahnen umgebene Tribüne errichtet war. Nachdem die National⸗ hymne gespielt und ein „Lebehoch dem König“ ausgebracht, bestieg der Schuldirektor Larsen die Tribüne und erinnerte in begeisterter Rede an die Bedeutung des Tages. Am Abend wurden in den meisten Gesellschaften Vereinigungen gehalten, um den Tag festlich zu be⸗ schließen, und namentlich die Mitglieder des Storthings feierten de⸗n selben durch ein gemeinsames Diner, bei welchem mehrere festliche Reden gehalten wurden.
Dänemark. Kopenhagen, 21. Mai. Einer vom Finanz⸗Ministerium erlassenen Bekanntmachung zufolge ist durch Königliche Resolution bestimmt worden, daß in Zukunft nur jedes zehnte Jahr Volkszählung abgehalten werden joll, so daß die nächste Volkszählung am 1. Februar 1880 statt⸗ finden wird.
Amerika. Washington, 127. Mai. (W. T. B.) Der Richardson wird, dem Vernehmen nach, seine Entlassung nehmen und sollen die Resolutionen des Kon⸗ gresses, welche einen Tadel seiner Finanzverwaltung aussprechen, wie es heißt, zurückgezogen werden.
Das hydrographische Bureau der Kaiserlichen Ad⸗ miralität hat einen Nachtrag zum ersten Theil des Verzeich⸗ nisses der Leuchtfeuer aller Meere veröffentlicht. Derselbe ist, am 28. Februar 1874 abgeschlossen, im Verlage der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) erschienen.
Landtags⸗Angelegenheiten. — Uebersicht über die legislatorische Thätigkeit beider Häuser des preußischen Landtags in der Session 1873/74.
Die am 21. d. Mts. geschlossenen beiden Häuser des Landtages haben vom 12. November 1873 bis 25. Februar d. J. und demnächst vom 13. April bis 21. Mai getagt. Wir haben über die Thätigkeit des Hauses der Abgeordneten bereits in Nr. 119 d. Bl. eine statistische Uebersicht mitgetheilt und veröffentlichen heute noch eine Uebersicht über die legislatorische Thätigkeit beider Häuser des Landtags in der Session 1873 — 74. 8 sind Seitens der Königlichen Staatsregierung im Ganzen 54 Gesetzesvorlagen gemacht, von denen 12 zunächst dem Herrenhause, 42 zuerst dem Hause der Abgeordneten zugingen.
In Betreff von 41 Gesetzesvorlagen liegen übereinstimmende Be⸗ schlüsse beider Häuser des Landtages vor, nämlich bezüglich der Gesetz⸗ Entwürfe:
g. 1) sühr Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Februar 1870 wegen Ausführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den hrezänen E Hannover und Hessen⸗Nassau, sowie im Kreise Meisenheim; S
8 18 8n Erhöhung der im §. 15 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 wegen Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer
iebenen Gebühren; . 8
I“ einige Abänderungen der Vorschriften über die Besteue⸗ rung der Gewerbe der Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungsgesellschaften, der Kleinhändler und des Gewerbebetriebes im Umherziehen; 1 18 b
4) beir. die Aufhebung der Mahleingangssteuer von Stärke (Kraft⸗ mehl) und Stärkezucker; 1 “
1) betr. die anderweite Regelung der Gebühren für die Voll⸗ streckunz der Exekutionen Seitens der Verwaltungsbehörden in den Hohenzollernschen Landen;
degh betr. die aneren SFesen der Wasserlauf⸗Abgaben im Ge⸗ biete des Regierungsbezirks Wiesbaden;
7) betr. die außerordentliche Tilgung von Staatsschulden;
8) betr. die Einstellung der Erhebung des Chausseegeldes auf den Staatsstraßen; 8
9) s die Feststellung des Staatshaushalts für das Jahr 1874;
10) betr. den Entwurf ffiuns Rach en, 88 dem Gesetze wegen
eststellung des Haushalts für das Jahr ;
s sisten betr. z88 jm 8 1875 85 Feststellung des Staatshaus⸗ alt⸗Etats zu leistenden Staatsausgaben; 1 12) beir. die Berechnung des Kostenpauschquantums in den Streit⸗
Armenverbände; 8 . sahes Fe se die Beiheiligun der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von Aktien⸗, Kommandit⸗ und Bergwerksgesellschaften;
14) betr. Nie Fchafen⸗ einer Anleihe von 50,600,000 Thlr. zur
des Eisenbahnnetzes; b 4 Eenaaec. die Uenbührmn⸗ der Zinsgarantie des Staates für das Anlagekapital einer Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Hei⸗ ligenstadt und von da nach Cassel;
17) betr. die Vermehrung des Betriebmaterials der Staatseisen- bahnen; 1
18) betr. die Verwendung der verfallenen Kaution für das Halle⸗ Sorau⸗Gubener Eisenbahn⸗Unternehmen; 1 1 19) betr. die Verwendung der von dem Kommerzien⸗Rath Sabe zu Münster für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wese nach Bocholt bestellten, dem Staat verfallene Kaution; F 20) betr. die Betheiligung des Staats an dem Unternehmen einer die Stadt Berlin durchschneidenden, von einem Punkte in der Nähe des Ostbahnhofes ausgehenden Eisenbahn nach Seess, 8 21) betr. die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge nach der agde burger Polizei⸗Ordnung vom 3. Januar 1638, der revidirten Willkür der Stadt Burg vom 3. Februar und konfirmirt den 16. März 1698, sowie des märkischen Erbrechts in dem I. und II. Jerichowschen Kreise; 3 8 8) betr. die Abänderung des §. 125 der Hannöverschen Bürger⸗ lichen Prozeßordnung vom 8. November 1850;3 b —
23) betr. die Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunal; · 8 24) betr. den Beginn der Gesetzeskraft der durch die Gesetzsamm lung verkündeten Erlasse;
25) betr. die Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869 über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justiz⸗ dienste; 1 8 26) betr. die gerichtliche Eintragung von Grundlasten in den vo mals Faherischen Landestheilen des Bezirks des Appellationsgericht u Cassel; 8 27) betr. die Aufhebung des Homagialeides;
28) betr. das Höferecht in der Provinz Hannover;
29) betr. die Ablösung der den geistlichen u. Schul⸗Instituten, so⸗ wie den frommen u. milden Stiftungen u. s. w. in der Provinz Han⸗ nover zustehenden Realberechtigungen;
30) betr. die Vereinigung mehrerer, jetzt zu Neuvorpommern ge⸗ höriger, am linken Ufer der Peene bei den Städten Anklam u. Deui⸗ min belegenen Distrikte mit Altpommern, dem Reg.⸗Bezirke Stettin u. den Kreisen Anklam u. Demmin; 8 31) betr. die Erzänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865 u. 7. April 1869, über die Errichtung von trigonometrischen Marksteinen; 32) betr. die von CCI1“
33) Fischereigesetz für den preuß. Staat;
88 wec. das Expropriationsverfahren in den durch das Gesetz vom 24. Dezbr. 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten, vor⸗ mals bayerischen Landestheilen; 1]
35) betr. die Bewilligung von Schauprämien für Vollblutzucht⸗ pferde, sowie Gewährung von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden in Händen von Privaten auf der im laufenden Jahre in Bremen stattfindenden internationalen landwirthschaftlichen Ausstellung, endlich behufs Ausstellung der Pferde der Staatsgestüte;
36) betr. die Verhältnisse der Mennoniten; 1
37) betr. die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung;
hesche ,8 die evangel. Kirchengemeinde⸗ u. Synodalordnung vom 10. Septbr. 1Ses fůür 8 Preußen, Pommern, Branden⸗ burg, Posen, Schlesien u. Sachsen; 139 betr. Deklaration u. Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen;
40) betr. die Verwaltung erledigter Bisthümer;
41) betr. die Bereitstellung einer Summe von 340,000 Thlrn. aus den Verwaltungsüberschüssen des Jahres 1873 zum Ankauf der Sammlung von Gemälden u. Handzeichnungen älterer Meister des
Rentiers Suermondt zu Aachen.
Außerdem Fa. in beiden Häusern des Landtags berathen und durch esschlußfassung erledigt: 3
8 88 FFecsnnee dem Großherzogthum Mecklenbur Schwerin, betr. die Regulirung der Landesboheitsgrenze in den Dörfern Suckow, Drenikow, Prorep und deren Feldmarken; 3
2) Rezeß mit dem Großherzogthum Mecklenburg, betr. die Re⸗ gulirung der Landesgrenze auf und an der Elbe vom Einfluß der Löcknitz bis zur Mecklenburg⸗Lauenburgschen Grenze unterhalb Lauen⸗ burg sowie über die Verhältnisse des Vorwerks Kaltenhof;
3) Staatsvertrag mit der freien und Hansestadt Hamburg, betr. Regulirung der Grenzverhältnisse an der Süderelbe;
4) Rezeß mit dem Herzogthum Anhalt, betr. Regulirung der Grenze und Hoheitsdifferenzen auf einem in der Elbniederung bei Dornburg belegenen Distrikte und über den Austausch des Schwerdt⸗
egerschen Kossäthenguts zu Gorzig; 5 298 Vertrag mit dem Herzogthum Braunschweig, betr. Theilung des Kommuniongebiets am Unterharze; 8 .
6) Rechenschaftsbericht über die weitere rteten des Gesetzes vom 19. Dezbr. 1869, betr. die Konsolidation Preußischer Staats⸗ anleihen; —
7) Fünfundzwanzigster Bericht der Staatsschulden⸗Kommission über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens im Jahre 1872;
8) Rechnungen der Kasse der Ober⸗Rechnungskammer; 8
9) Rechenschaftsbericht über die Ausführung der Gesetze vom 13. März 1873, betr. die außerordentliche Tilgung von Staatsschulden und vom 5. Juni 1873, betr. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1872 zur Ueberweisung an Preußen gelangenden Geldmittel.
10) Uebersichten von den Staats⸗Einnahmen und ⸗Ausgaben des Jahres 1872, nebst deren Anlagen und der dazu gehörigen Denkschrift;
11) allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt des Jahres 1871 nebst den dazu gehörigen Anlagen, einem Vorberichte und den Bemerkungen der Ober⸗Rechnungskammer, sowie die Rechnung über die Fonds des ehemaligen Staatsschatzes für dasselbe Jahr; -
12) Antrag wegen Vertagung des Landtages vom 25. Februar bis 13. April 1874. 8
Von den S itens der Königlichen Staatsregierung vorgelegten Gesetzentwürfen haben die Zistimmung beider Häuser des Landtags nicht erlangt und sind unerledigt geblieben, die nachfolgenden Ge⸗ setzentwürfe: .
1) betr. die Regulirung der staatsrechtlichen Stellung des Fürst⸗ lichen Hauses zu Sayn⸗Wittgenstein⸗Berleburg, bei dem Abgeordneten⸗ hause eingegangen, aber in demselben nicht zur Beschlußfassung gelangt;
2) betr. den standesherlichen Rechtszustand des Herzogs von Arenberg wegen des Herzogthums Arenberg⸗Meppen, dem Abgeordneten⸗ hause zugesandt, aber in demselben nicht zur Beschlußfassung gelangt;
3) betr. die Ausführung des Vorbehalts bezüglich der Grafschaften Wernigerode und Stolberg im §. 181 9s Kreisordnung vom 13. Dezbr. 1872, dem Abgeordnetenhause vorgelegt, Fon isen an das Herrenhaus ge⸗ sandt, welches unter Abänderung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses dieses Gesetz dem Abgeordnetenhause wieder zusandte. Von letzterem ist es unter Wiederholung der früheren Beschlüsse dem Herrenhause wieder zugegangen und hier wegen Schlusses des Landtags unerledigt
eblieben; -
8 4) die Provinzialordnung für die Provinzen Preußen, Branden⸗ burg, Pommern, Schlesien und Sachsen, zunächst dem Abgeordneten⸗ hause vorgelegt, aber in demselben nicht zur Berathung gelangt;
Desgleichen sind bei dem Abgeordnetenhause eingebracht, aber in demselben nicht zur Beschlußfassung gelangt die Gesetzentwürfe:
5) betr. die Theilung des Wahlbezirks 5 des Reg. Bez. Oppeln bei dem eeeesbens eingegangen, aber in demselben nicht zur
eschlußfassung gelangt; 1 3 schh 122 d. Anlage von Eisenbahnen, bei dem Abgeordnetenhause eingebracht, aber in demselben nicht zur Beschlußfassung gelangt;
7) betr. die Uebermnahme einer Zinsgarantie des Staates für eine Prioritätsanleihe der Berliner Nordeisenbahngesellschaft bis auf Höhe von 5,000,000 Thlrn., dem Abgeordnetenhanse zugesandt und von diesem
eh e. Kosten, Stempel und Gebühren in Vormundschafts⸗ sach
8 betr. die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger und die Aufhebung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Minderjährigkeit; 10) betr. das interlegungswesen;
schließlich, trotz der von dem Arbeits⸗Minister Spaventa und dem Minister⸗Prã enten Minghetti abgegebenen Erklärung, daß der 87 “ 1 8—
88
16) betr. die Vollendung der Bahnen von Hanau nach Offen⸗ bach, von Tilsit nach Memel und von Arnsdorf nach Gassen;
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11) betr. das Vormundschaftswesen;