12) das Gesetz, betr. die Aufhebung der Ufer⸗Ward⸗ u. Hegungs⸗ ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz, vom 12. September 1763, sowie 8
13) das Gesetz, betr. Erhaltung und Begründung von Schutz⸗ waldungen, sowie die Bildung von Waldgenossenschaften,
bei dem Herrenhause berathen und an das Abgeordneten⸗ L28. “ sind in diesem wegen Schlusses des Landtags unerledigt geblieben;
14) das Gesetz, betr. das Kostenwesen in Anseinandersetzungs⸗ sachen bei dem Abgeordnetenhause eingebracht und von diesem be⸗ rathen und an das Herrenhaus gesandt, ist in letzterem wegen Land⸗ tagsschlusses unerledigt geblieben.
Außer den vorher angeführten Rezessen, Verträgen und Rechen⸗ schaftsberichten sind den beiden Häusern noch nachstehende Uebersichten, Nachweisungen ꝛc. zugegangen, aber nicht zur Beschlußfassung gelangt oder durch Kenntnißnahme als erledigt erachtet:
1) Bericht der Spezial⸗Kommission zur Untersuchung des Eisen⸗ bahn⸗Konzessionswesens;
2) Uebersicht über die Verwaltung der fiskalischen Bergwerke, Hütten⸗ und Salinen im preußischen Staate im Juli 1872;
3) Uebersicht über die Betheiligung an den im La fe des Jahres 1873 vollzogenen ersten Wahlen zu den nach Maßgabe der Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten Kreistagen in Enh rovinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und
achsen;
4) Uebersicht über den Fortgang des Baues und die Ergebnisse des Betriebes der Staats⸗Eisenbahnen im Jahre 1872;
5) Zusammenstellung der nach sechsjährigem Durchschnitt den evangelischen Geistlichen in den altländischen een jährlich für Anfertigung von Kirchenbuchszeugnissen und für Taufen und Trauungen einschließlich der Aufgebote zufließenden Gebühren;
6) Uebersicht der Ausgaben und Einnahmen der provinzial⸗ und kommunalständischen Verbände für das Jahr 1869;
7) Nachweisung des Vermögens⸗ und Schuldenstandes dieser Ver⸗ bände und der Landarmenverbände der Monarchie am Schlusse des Jahres 1869;
8 Zusammenstellung der Ausgaben und Einnahmen der Kreis⸗ verbände in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Westfalen und der Rheinprovinz pro 1869;
9) Zusammenstellung des Vermögens⸗ und Schuldenstandes dieser Verbände am Schlusse des Jahres 1869;
8 10) Zusammenstellung der Nachrichten darüber, in welcher Weise die qu. Verbände die ihnen im genannten Zeitraum auferlegten be⸗ sonderen Steuern aufgebracht haben;
11) Nachweisung über die Bestände des für Rechnung der be⸗ theiligten Provinziall und Kreisverbände zinsbar angelegten Dotationsfonds;
12) Regulativ über den Geschäftsgang bei der Ober Rechnungs⸗ kammer vom 22. September 1873; .
13) Nachweisung üver die Anzahl der für das Jahr 1873 zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagten Personen zc., sowie eine Nachweisung über die Anzahl der für das Jahr 1873 zur Klassen⸗ steuer veranlagten Personen ꝛc.;
14) Uebersicht über die Betheiligung an den im Laufe des Jahres 1873 vollzogenen ersten Wahlen zu den nach Maßgabe der Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 gebildeten
Kreistagen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen;
15) Pläne zur Verwendung der Fonds im Etat der Handels⸗, Gewerbe⸗ und Bauverwaltung für 1874;
14) Uebersicht der für die preußischen Eisenbahnen im Jahre 1873 eingelieferten, resp. für das Jahr 1874 und weiter bestellten Betriebsmittel;
15) Nachweisung über die Verwendung des zu unvorhergesehenen außerordentlichen Ausgaben für die Staats⸗Eisenbahnen ausgesetzten
Dispositionsfonds von 150,000 Thlrn.
— Am 26. d. M. starb hier an einer Lungen⸗ und Rippenfell⸗ entzündung der Regierungs⸗Rath a. D. von Mallinckrodt auf Nordborchen zu Paderborn, Voertreter des 1. Münsterschen Wahlkreises (Tecklenburg, Steinfurt, Ahaus) im Reichstage und des 2. Münster⸗ schen Wahlbezirkes (Steinfurt, Ahaus) im Hause der Abgeordneten.
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Berlin. Am 23. d. Mts. ist der Historien⸗Maler Paul Bürde plötzlich gestorben. — Die Expedition von Rohlfs nach der lybischen Wüste hat nahezu 250 Meilen zumeist auf neuen Wegen zurückgelegt und eine Karte hergestellt, welche alle wichtigeren Punkte astronomisch bestimmt. Der Topographie und den Höhenverhältnissen wurde be⸗ sondere Aufmerksamkeit gewidmet, Beobachtungen über Temperatur,
angestellt. paläontologische
Unerwartet reich ist die geologische 88 Ausbeute. 1
Breslau, 27. Mai. (W. T. B.) Zu der hier tagenden 21. Versammlung deutscher Lehrer sind bis jetzt gegen 3000 Theilnehmer eingetroffen. Gestern Abend fand eine Versammlung statt, in welcher das aus Schulrath Hoffmann in Hamburg, Haupt⸗ lehrer Sturm von hier und Schuldirektor Bertholdt aus Dresden be⸗ stehende Präsidium gewählt wurde. Die Versammlung wird in der heutigen ersten Hauptsitzung durch den Königlichen Kommissarius, Regierungs⸗ und Schulrath Ranke begrüßt und Namens der Stadt
55 den Ober⸗Bürgermeister v. Forckenbeck willkommen geheißen werden.
— Der 15. volkswirthschaftliche Kongreß findet vom 17. bis 20. August in Crefeld statt. Auf der Tagesordnung stehen folgende Berathungsgegenstände: 1) Gesetzliche Vorschriften über Deckung der Banknoten. Referenten: Dr. Alexander Meyer (Berlin), Jos. Neuwirth (Wien), L. F. Seyffardt (Crefeld), Dr. Soetbeer (Göttingen). 2) Berechnung der Kosten des Eisenbahnbaues und Be⸗ triebs und ihres Verhältnisses zu einander. Rekerenten: v. Kübeck (Wien), Dr. Faucher (Berlin), Dr. Rentzsch (Dresden). 3) Die Eisenbahn⸗Tariffrage. Referenten: Brömel (Stettin), Dr. Sax (Wien), Dr. Natorp (Essen). 4) Strafbarkeit des Kon⸗ traktbruches. Referenten: Dr. . Meyer (Berlin), Rickert (Danzig). 5) Arbeiter⸗Versorgungskassen. Referenten: Bueck (Düsseldorf), Dr. Eras (Breslau), Rickert (Danzig). 6) Gesetzliche Vorschriften über den Feingehalt der Gold⸗ und Silberwaaren. Re⸗ ferent: Arthur v. Studnitz (Berlin). 7) Schulzwang für gewerbliche Fortbildungsschulen. Referenten: Dr v. Dorn (Triest), A. Lammers (Bremen), Dr. O. Wolff (Stettin). Zur Vorbereitung des Kongresses in Crefeld hat sich ein Lokal⸗Comité gebildet, welches den auswaäͤrtigen Besuchern auch Quartiere zu vermitteln sich geneigt erklärt hat und dem der Abg. L. F. Seyffardt daselbst vorsteht.
— Der Ausschust des deutschen Journalistentages war am Sonntag, den 24. Mai, in Dresden versammelt. Man beschloß zunächst, den diesjährigen Journalistentag in Baden⸗Baden — der Einladung des dortigen Gemeinderaths hegenn — und zwar in den Tagen vom 25. bis 28. Juli abzuhalten. Die Tagesordnung wurde dahin festgestellt: Antrag betreffs Aenderung der Statuten; Referat wegen Errichtung eines Zeitungs⸗Telegraphenbureaus; Referat über Zeitungswesen und Annoncen⸗Burecaus; Antrag betreffend Gründung eines deutschen Schriftsteller⸗ und Journalistenverbandes; Referat über die Frage wegen Anstellung besonderer Redakteure für den Inseraten⸗ theil der Zeitungen.
— Die am 25. Mai in Leipzig versammelt gewesene ständige Deputation des deutschen Juristentages hat beschlossen, dieses Jahr von der Einberufung des Juristentages abzusehen und die
Sitzung auszusetzen.
Gewerbe und Handel.
Gladbach, 21. Mai. Die auf den heutigen Tag berufene sie⸗ bente ordentliche Generalversammlung der Transport⸗Versiche⸗ rungs⸗Aktien⸗Gesellschaft Rheinisch⸗Westfälischer Lloyd, zu welcher sich 21 Aktionäre, die 389 Stimmen vertraten, eingefunden hatten, wurde von dem Vorsitzenden des Vorstandes, Kommerzienrath Wolff, eröffnet, und entnehmen wir dem von demsel⸗ ben vorgetragenen Geschäftsberichte, daß das Geschäft der Gesellschaft fortschreitend in günstiger Entwickelung begriffen ist, sich auch in dem Jahre 1873 nicht unerheblich vergrößert und wiederum ein recht be⸗ friedigendes Resultat ergeben hat. Die vereinnahmten Prämien be⸗ ziffern sich pro 1873 abzüglich der Courtagen, Rabatte und Storni auf 686,455 Thlr. für ein Versicherungskapital von ca. 227,440,712 Thlr. gegen eine Prämieneinnahme von 561,318 Thlr. und ein Ver⸗ sicherungskapital von circa 155,806,738 Thlr, im Jahre 1873, eine Steigerung also von 125,136 Thlr. an Prämien. Die Ausgabe betrug an Rückversicherungs⸗Prämien abzüzlich Courtagen, Rabatte und Storni 395,596 Thlr., an Schäden abzüglich des Provenu und des Antheiles der Rückversicherer 214,710 Thlr., an Agentur⸗Provision und Tan⸗ tième ꝛc. 36,281 Thlr., an Abschreibung auf Mobilien 283 Thlr. Der ferner in Ausgabe gestellte Posten von 9521 Thlr. Verlust auf Effek⸗ ten nach statutarischer Coursberechnung pro 31. Dezember 1873 ist durch den gegenwärtigen Coursstand der Effekten schon erheblich ge⸗ schwunden. In Reserve gestellt wurden bis ultimo Dezember v. J. noch nicht regulirte Schäden und für die bis zu diesem Tage noch nicht abgelaufenen Risiken 321,923 Thlr., woran die Rückversicherer mit 217,756 Thlr. participiren. Die Gesammteinnahme stellt sich zuzüglich der Prämien und Schadenreserve aus 1872 auf 793,641 Thlr. und die Gesammtausgabe auf 656,394 Thlr., wonach ein Ueberschuß verbleibt von 137,247 Thlr., von welchem Betrag die Nettoprämien und Schaden⸗Reserve mit 104,167 Thlr. in Abzug zu bringen ist. Der Reingewinn beziffert sich demnach auf 33,080 Thlr., wovon nach Abschreibung des statutenmäßigen Beitrages zum Kapital⸗Reservefonds,
Barometerstand, Luftfeuchtigkeit, Ozongehalt in großer Regelmäßigkeit
die Direktion im Gesammtbetrage von 9924 Thlr. und eine Doti⸗ rung des Extra⸗Reservefonds mit 574 Thlr. ein Betrag von 22,582 Thlr. zur Vertheilung einer Dividende von 14 Thlr. pro Aktie, auf die begebenen 1613 Aktien gleich 14 % der geleisteten Einzahlung, be⸗ stimmt wurden. Die Kapital⸗ und Extrareserve der Gesellschaft be⸗ trägt nunmehr 108,084 Thlr., und die Gesammt⸗Garantiemittel der Gesellschaft stellen sich jetzt auf 1,845,127 Thlr. Des weiteren ist noch zu bemerken, daß an Stelle des im vorigen Jahre verstorbenen Mitgliedes des Vorstandes Herrn Heinrich Böker der Direktor der Gesellschaft, Herr Wilhelm Kley, in den Vorstand gewählt wurde. — An der am heutigen Tage abgehaltenen vierten ordentlichen Generalversammlung der Rheinisch⸗Westfälischen Rückver⸗ sicherungs⸗Aktiengesellschaft betheiligten sich 17 Aktionäre welche 369 Stimmen repräsentirten, und cutnehmen wir dem von dem Vorsitzenden des Vorstandes, Herrn Fr. Klauser vorgetragenen Be⸗ richte, daß für das verflossene Jahr auch die ersten Resultate der nach Beschluß der Generalversammlung vom 16. Mai 1872 aufgenomme⸗ nen Feuer⸗Rückversicherungsbranche, die ihre Operationen gegen Ende des Jahres 1872 begann, zur Vorlage kommen. Diese Branche sowie auch die nach Beschluß der Generalversammlung vom 1. Mai 1873 neu aufgenommene, indessen im vorigen Jahre nur erst kurze Zeit exploitirte Branche der Gewährung von Mitversicherung auf Transport⸗Versicherungen haben, in Ver⸗ bindung mit dem übrigen bestehenden Geschäfte der Gesellschaft erfreuliche Resultate ergeben. Die Transportbranche erzielte eine Prämieneinnahme abzüglich Rabatte, Courtagen und Storni von 195,941 Thlrn. bei einer Versicherungssumme von 71,083,464 Thlru gegen 156,486 Thlr. Prämien und ca. 43,436,793 Thlr. Versicherungs⸗ summe im Vorjahre, wonach sich eine Steigerung von 39,455 Thlrn an Prämien und ca. 27,646,671 Thlrn. an Versicherungssumme im verflossenen Jahre ergiebt. Hierzu kommt die Prämien⸗ und Schadenreserve aus dem Jahre 1872 mit 45,677 Thlrn., was eine Gesammteinnahme der Transportbranche von 241,618 Thlrn. ergiebt. Die Gesammtausgaben der Transportbranche stellen sich auf 182,749 Thlr. und ergiebt sich nach Abzug der Nettoprämien und Schaden⸗ reserve, welche Brutto 784,000 Thlr., und abzüglich des Antheils der Retrezesstonäre. 48,264 Thlr. beträgt, ein Ueberschuß der Transport⸗ branche von 10,605 Thlrn. Die Ausgaben der Feuerbranche beziffern sich auf 69,313 Thlr. und stellt sich nach Abzug der Nettoprämien und Schadenreserve, welche brutto 45,150 Thlr. und abzüglich des Antheils der Retrozessionäre 35,066 Thlr. beträgt, der Ueberschuß der Feuerbranche auf 15,333 Thlr. Die Gesammt⸗ einnahmen der Gesellschaft stellen sich auf 367,588 Thlr. und die Gesammtausgaben auf 263,599 Thlr., und sind alsdann von dem ver⸗ bleibenden Ueberschuß de 103,988 Thlr. die Netto⸗Schäden und Prämien⸗Reserven mit 83,330 Thlr. abzuziehen, wonach sich ein Ge⸗ winn des Gesammtgeschäftes von 20,657 Thlr. ergiebt. Von diesem Reingewinne kommt, nach statutenmaͤßiger Abschreibung, zum Kapital⸗ Reservefonds und der Tantième für den Vorstand, Verwaltungsrath und die Direktion im Gesammtbetrage von 6197 Thlr. und nach Ab⸗ setzung eines Beitrages von 4460 Thlr. für den Extra⸗Reservefonds, ein Betrag von 10,000 Thlr., also eine Dividende von 10 %, gleich 5 Thlr. pro Aktie, zur Vertheilung an die Aktionäre. Die Kapital⸗ und Extra⸗Reserve der Gesellschaft stellt sich zur Zeit schon auf 13,533 Thlr., und die Gesammt⸗Garantiemittel derselben betragen nunmehr 1,096,863 Thir.
Verkehrs⸗Anstalten. 8
7
deburg soll dem „Anh. St.⸗A.“ zufolge jetzt besti f deLuig, sel dem. zufolge jetzt bestimmt auf den Southamton, 26. Mai. (W. T. B.) ist hier angekommen.
Lloyddampfer „Mosel“ Der norddeutsche
“
“ Königliche Schauspiele. Donnerstag, 28. Mai. Opernhaus. (129. Vorstellung. öb “ 1 Hrommnesch Oper in 3 Abtheilungen 97 anz von W. Friedrich. usik von F. v. Flotow. A G 7 Uhr. Mittel⸗Preise. 8 hüe Schauspielhaus. (141. Vorstellung.) Was ihr wollt! Lust⸗ bzief in 4 Akten von Shakespeare. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗ reise. Freitag, 29. Mai. Opernhaus. (130. Vorstellung.) Lohen⸗ grin. Romantische Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Elsa: Fr. v. Voggenhuber. Ortrud: Frl. Lammert. König Heinrich: Hr. Fricke. Lohengrin: Hr. Diener. 1G Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise. Schauspielhaus. (142. Vorstellung.) Nathan der Weise.
den statutarischen Tantiomen an den Vorstand, Verwaltungsrath und
Dramatisches Gedicht in 5 Abtheilungen von G. E. Lessing. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise. säing
Berliner Rennbahn zu Hoppegarten. Frühjahrs⸗Meeting. Vierter Tag. Montag, 25. Mai.
Der letzte Tag des Meetings war in Rücksicht auf die Betheili⸗ ung des großen Publikums auch der bedeutendste. Sechs Extrazüge ein jeder dicht besetzt — waren vom Ostbahnhofe abgelassen, und ..““ von Equipagen waren die Zuschauer zur Rennbahn ge⸗ ahren. Die Rennen selbst wurden in der vorgeschriebenen Weise abge⸗ alten; sie waren ziemlich gut besetzt und wurden auch gut geritten. Die Arrangements waren dieselben, wie an den vorhergehenden Ta⸗ gen des Meetings. Ais Richter fungirte Kammerherr von Prillwitz, die Waage beaufsichtigte Kommerzien⸗Rath W. Hertz, während Herr Wackerow wiederum den Start übernommen hatte. Die Pausen wurden durch das Musik⸗Corps des Eisenbahn⸗Bataillons ausgefüllt. Die Rennen verliefen in größter Ordnung und in nachstehender Rei⸗ henfolge. Zunächst begann um 3 Uhr: I. Preis von Neuenhagen Graditzer Gestütspreis 1500 Mark. Für 3 jähr. und ältere im Deutschen Reich geb, oder im Geburtsjahr dahin eingeführte Pferde. 90 Mark Eins., halb Reug. Der Sieger ist für 6000 Mk. käuflich, nicht verkäufliche Pferde 3 Kg. extra. Pferden, deren Verkaufspreis auf 3000 Mk. angegeben, 3 Kg. incl. der Sieger, falls verkäuflich, wird gleich nach dem Rennen ver⸗ steigert. Der etwaige Ueberschuß fällt an die Vereinskasse. Erreicht kein Gebot den eingesetzten Verkaufspreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Besitzer. Dist. 12900 Meter. Von den 14 Unterschriften, welche dieses Rennen aufwies, zahlten 10 Reugeld, und 4 erschienen aam Pfosten, von diesen kam nach schönem Kampfe des Frhrn. Ed. v. Oppenheims 3 ähr. F. St. Knackmandel (6000 Mk.) 52 Kg. Wilsor als Siegerin und des westph. Gest. Nordkirchen 4jähr. .H. Döllinger Mk.) 62 Kg. (Grimshaw) als zweites Pferd ein. : 1 Min. 45 Sek. Werth des Rennens 2310 Mk. 9 die bei der Auktion nicht gefordert wurde. — Um
r folgte:
Preis 3000 Mark (fr. Staatspreis III. Kl.), bewilligt vom Union⸗Klub zum Erfatz der pro 1874 vom Hause der Abgeord⸗ neten abgelehnten Staats⸗Rennprämien. Für alle 3jähr. u. älteren iinländ. Hengste u. Stut., welche noch keinen klassifizirten Staatspreis I. oder II. Kl. gewonnen haben. 180 Mk. Eins., halb Reug. Dist. 1800 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug. Das Rennen hatte 5 Unterschriften aufzuweisen, von denen für 3 Pferde
Reugeld gezahlt wurde. Am Pfosten erschienen nur: Fürst Hohen⸗ lohe⸗Oehringens 3jähr. F.⸗St. EET 52 Kg. (Grims⸗ haw); Dr. O. Markwalds 4ähr. F⸗H. Elsaß 62 Kg. (Sopp). Die Pferde gingen Kopf an Kopf bis zur ersten Biegung der Bahn, wo Elsaß die Spitze nahm und in scharfer Pace über die Bahn bis zum Auflauf führte; hier ging Hamadryade an den Hengst heran, an der Distanz ihm auch vorbei und siegte sicher mit 1 ½ Längen in 2 Min. 14 Sekunden. Werth des Rennens 3315 Mark für Hama⸗ dryade, 315 Mark für Elsaß. Es folgte diesem Rennen um 4 U
8 8
„III. Verkaufs⸗Rennen. Graditzer Gestütpreis 1200 Mark. Für Zjähr. u. ältere im Deutschen Reich geborene oder im Geburtsjahr dahin eingeführte Pferde. 60 Mk. Eins., ganz Reug. Der Sieger ist, wenn gefordert, für 3000 Mk. käuflich, für je 750 Mk. billiger 3 ½ Kg. erl. Ist derselbe umsonst eingesetzt, 14 Kg. weniger. Der Siegee wird gleich nach dem Rennen öffentlich versteigert und fällt ein etwaiger Ueberschuß der Rennkasse zu. Erreicht kein Gebot den angesetzten Kaufpreis, so verbleibt das Pferd dem bisherigen Eigenthümer. Dist. 1800 Meter. — Zu dem Rennen war ursprünglich nur Major Müllers „So blau“ genannt, der aber am Pfosten noch zurückgezogen wurde. Dagegen starsteten mit doppeltem Einsatz vier Pferde, von denen des Frhrn. E. v. Oppenheims 3jähr. F. H. Höher Peter (3000 Mk) 58 ½ Kg. (Wilson) als erstes und des Hrn. O. Oehlschlägers 4ähr. br. St. Perücke (3000 Mk.) 65 ½ Kg. (Tockeray) als zweites Pferd ins Ziel kamen. Zeit 2 Min. 28 Sek. Gegen den Sieger war Protest eingelegt, weil derselbe nicht in Deutschland geboren noch im Geburtsjahre dahin eingeführt worden, mithin der Proposition zuwider in diesem Rennen elaufen war. Das Schiedsgericht erklärte demgemäß den Protest für egründet und Perücke als die Siegerin, so daß diese den Preis von 1740 Mark erhielt. Perücke wurde bei der Auktion für 3015 Mark von ihrem Besitzer zurückgekauft. — Um 4 ½ Uhr schloß sich diesem
Rennen an:
IV. Schluß⸗Rennen. Preis 1500 Mark, bewilligt vom Union⸗Klub, zum Ersatz der pro 1874 vom Hause der Abgeordneten abgelehnten Staats⸗Rennprämien. Für alle inländ. Hengste und Stuten 120 Mark Eins., halb Reug. Dist. 2000 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. und Reug. Geschl. 21. April. Das Rennen hatte 8 Unterschriften, Reugeld wurde für 5 Pferde ge⸗ zahlt und am Pfosten erschienen nur drei, von denen nach einem hübschen Rennen des Fhn. Ed. v. Oppenheims 3jähr. br. H. Dieppe 52 ½ Kg. (Wilson) mit einigen Längen als Sieger, Graf Arnims 4 jähr. br. St. Zwietracht 60 ½ Kg. (Grimshaw) als Iaa Pferd eintrafen. Zeit 2 Minuten 58 Sekunden. Werth des
ennens 1830 Mark für Dieppe, 330 Mark für Zwietracht. Es folgte diesem Rennen um 5 Uhr:
N. Trost⸗Handicap. Vereinspreis 900 Mark. Für alle im Mai 1874 auf der Bahn zu Hoppegarten abgelaufenen Pferde, welche daselbst während dieser Zeit kein Jockey⸗Rennen gewonnen haben. 60 Mk. Eins., halb. Reug., wer durch Sieg ausgeschlossen wird, ganz. Reug. Dist. 1600 Meter. Dem zweiten Pferde die Hälfte der Ein und Reug. Das Rennen hatte 12 Unterschriften, von denen jedoch Döllinger und Schildwach durch einen Sieg ausgeschlossen waren, drei andere Pferde aber am Pfosten zurückgezogen wurden. Es star⸗ teten 7 Pferde, welche ein sehr hübsches Rennen machten, aus dem nach hartem Kampfe des Grafen Gollsteins 4 jähr. b. H. Num⸗ ber I. 51 Kg. (Johnson) mit 1 ½ Länge als Sieger und des Lieut. v. Schmidt⸗Pauli’s 6 jähr. b. H. Taberlak 57 Kg. (Grims⸗ haw) als zweites Pferd eintrafen. Zeit 1 Min. 43 Sek. Werth des Rennens 1215 Mark für Number I., 315 Mark für Taberlak Den Schluß des Tages und gleichzeitig des Meetings bildete um 5½ Uhr:
VI. Frühjahrs⸗Offizier⸗Steeple⸗Chase. Vereinspreis 1500 Mark. Für Pferde im Besitz und geritten von aktiven Offizie⸗ ren der deutschen Armee. 45 Mk. Eins., 30 Mk. Reug. Dist. ca. 4500 Meter: Dem zweiten Pferde die Hälfte der Eins. u. Reug., nach Abzug eines einfachen Eins. für das dritte Pferd. zu den Rennen waren 14 Pferde genannt, für Alice, Meidinger, Marry and Wise, Vielleicht, Paßkugel, Reward, Wasp⸗Palaeo⸗ graphie und Angioletia wurde Reugeld gezahlt. Es starteten Lt. v. Rothkirchs (10. Ul.⸗Regt.) a. F. H. Banker, 86 Kg. (R. Bes.) 1. — Maj. v. Rosenbergs (I13. Ul.⸗Regt.) a. F. H. Tri⸗ colore, 86 Kg. (R. Bes.) 2. — Lt. v. Boddiens (6. Kür.⸗Regt.) ö5fähr. br. St. Petroleuse, 86 Kg. (R. Bes.) 3. — Lt. Prinz Reuß (1. Garde⸗Drag.⸗Regt.) a. br. W. Defence, 86 Kg. (R. Bes.) — Lt. J. Rutherford⸗Lumley'’s (13. Ul.⸗Regt.) 6jähr. br. St. Ceder (R. Bes.). — Nach einem schönen Start nahm Tricolore die Spitze, ihm dicht auf Banker, dann Defence und Petroleuse, zu⸗ letzt Ceder. Nach der Tribüne nahm Banker die Spitze, Defence je⸗ doch legte sich ihm zur Seite und ging mit ihm auch Kopf an Kopf über das Bullfenz, die beiden Fließsprünge wurden von allen Pfer⸗ den gut genommen, sie waren hier schon ziemlich weit auseinander, trennten sich aber noch mehr während des Passirens des Forstgartens, namentlich blieb hier Ceder so weit zuruück, daß sie jede Chance ver⸗ lor und schließlich auch das Ziel nicht mehr dapfuse Aus der Scho⸗ nung heraus kam Defence zuerst mit weitem Vorsprung, hinter ihm Banker, Tricolore ging als Dritter, noch weiter zurück Petroleuse. Nach den Dahlwitzer Fichten zu kamen die Pferde wieder nähber an einander und aus dieser Schonung heraus kam Banker wieder mit der Spitze, gefolgt von Tricolore, die übri⸗ gen wieder hart auf. Der Tribünensprung, ebenso auch die Stein⸗ mauer wurden brillant gesprungen, an letzterer schien sich jedoch De⸗ fence beschädigt zu haben, denn nach dem Bullfenz, das er noch glück⸗ lich nahm, blieb er zurück. Banker ging von hier ab mit Feshne Kopf an Kopf und da der Fuchs mit Tricolore nach der Erklärung des Besitzers des Letzteren im Kompromiß ging mit der Abmachung, daß letzteres Pferd gewinnen sollte, so sah sich Major Rosenberg ver⸗ anlaßt, die Spitze zu nehmen, bald aber hatte sich auch Banker die Stute abgeschüttelt, hatte bei dem letzten Hinderniß Tricolore wieder erreicht, der „ihm nun willig die Führurg ließ und eine halbe Länge hinter ihm durchs Ziel ging. Petroleuse wurde dritte. Werth des Rennens 1725 Mk. für Banker, 225 Mk. für Tricolore und 45 Mk. für Petroleuse.
Redaktion und Rendantur: Schwieger. 8 Berlin: Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.
Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage Nr
84.)
Die Eröffnung der Eisenbahnlinie Zerbst⸗-Mat⸗
Telramund: Hr. Schmidt.
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Berlin, Mittwoch, den 27.
2
Königreich Preußen. “ Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Vom 20. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt: .
§. 1. In einem kathotischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, insgesammt oder einzeln, soweit ste nicht die Güterverwaltung betreffen, bis zur Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmun⸗ gen dieses Gesetzes ausgeübt werden. —
§. 2. Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im §. 1 bezeichneten Art ausüben will, hat dem Ober⸗Praͤsidenten der Provinz, in welcher sich der erledigte Bischofssitz befindet, hiervon unter An⸗ gabe des Umfangs der auszuübenden Rechte schriftliche Mittheilung
zu machen, dabei den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag darzuthun, owie den Nachweis zu führen, daß er die persönlichen Eigenschaften besitzt, von denen das Gesetz vom 11, Mai. 1873 (Gesetz Samml. 1873, S. 191) die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zugleich hat er zu erklären, daß er bereit sei, sich eidlich zu⸗ verpflichten, dem Könige treu und gehorsam zu sein und die Gesetze des Staates zu befolgen. 2 “ §. 3. Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der Ober⸗Präsident gegen die beanspruchte Ausübung der im §. 1 genannten bischöflichen Rechte oder Verrichtungen „Einspruch erheben. Auf die Erhebung des Einspruchs finden die Vorschriften des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1373 (Gesetz⸗Samml. S. 191) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung bei dem Gerichts⸗ hofe für kirchliche Angelegenheiten nur innerhalb zehn Tagen zu⸗ lässig ist. sstg, st. kein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten verworfen worden ist, erfolgt die im §. 2 vorgeschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Ober⸗Präsidenten oder einem von demselben ernannten Kommissarius. §. 4. Wer vor der eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im §. 1 bezeichneten Art ausübt, wird mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. .
Diefelbe Strafe trifft den persönlichen Vertreter oder Beauf⸗ tragten eines Bischofs (Generalvikar, Offizial u. s. w.), welcher nach Erledigung des bischöflichen Stuhles fortfährt, bischöfliche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne anderweit in Gemäßheit der
§§. 2 und 3 die Befugniß zur Ausübung derselben erlangt zu haben. Die vorgenommenen Handlungen sind ohne rechtliche Wirkung. §. 5. Kirchendiener, welche anf Anordnung oder im Auftrage eines staatlich nicht anerkannten oder in Folge gerichtlichen Erkennt⸗ nisses aus seinem Amte entlassenen Bischofs oder einer Person, welche bischöfliche Rechte oder Verrichtungen den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausübt, oder eines von diesen Personen ernannten Vertreters Amtshandlungen vornehmen, werden mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöfliche Rechte oder Verrichtungen ausgeübt sind, mit Gefängniß von seche Monaten bis zwei Jahren bestraft. 8
8 Wenn die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, hat der Ober⸗Präsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines Bisthumsverwesers (Kapitelsvikars) auf⸗ zufordern. Erhält der Ober⸗Präsident nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu Stande gekommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen die eidliche Verpflichtung des Gewählten, so ernennt der Minister der geistlichen Angelegenheiten einen Kom⸗ missarius, welcher das dem bischöflichen Stuhle gehörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unterliegende bewegliche und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und Ver⸗ waltung nimmt. Zwangsmaßregeln, welche erforderlich werden, um das Vermögen der Verfügung des Kommisssars zu unterwerfen, trifft der Ober⸗Präsident. 8
Derselbe ist befugt, schon vor Ernennung des Kommissars und selbst schon bei Erlaß der Aufforderung an das Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete Vermögen in Verwahrung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Maßregeln nöthigenfalls zwangsweise zu treffen.
e. 7. Die Bestimmungen des §. 6 finden gleichfalls An⸗
wendung: 1 8
1) wenn in einem Falle, in welchem die Stelle eines in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt ist, der Bisthumsverweser aus seinem Amte ausscheidet, ohne daß die Einsetzung eines neuen staatlich anerkannten Bischofs stattgefunden hat, und
2) wern in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles bischöfliche Rechte oder Verrichtungen von Personen aus⸗ geübt werden, welche den Erfordernissen der §§. 2 und 3 nicht
entsprechen. 1 sec Die Bestimmungen des §. 6 über die Bestellung eines Kommissarius zur Verwaltung des dort bezeichneten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme dieses Vermögens finden ferner in allen Fällen Anwendung, wenn ein erledigter bischöflicher Stuhl nicht innerhalb eines Jahres nach der Erledigung mit einem staatlich an⸗ erkannten Bischofe wiederbesetzt ist. 8 Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Frist zu verlängern. 1 1181“ 3 Die Verwaltungsbefugnisse des Bischofs gehen auf den Kommissarius über. 1“ Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg entnommen. “
Der Kommissarius pertritt den bischöflichen Stuhl oder den Bischof als solchen in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach Außen. Er führt die dem Bischof zustehende obere Verwaltung und Aufiicht über das kirchliche Vermögen in dem bischöflichen Sprengel, zeinschließlich des Pfarr⸗, Vikarie⸗, Kaplanei⸗ und Stiftungsvermögens, sowie über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen aller Art.
Der Kommissarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Unterschrift versehene Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimirt, in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht oder eine ge⸗ richtliche, notarielle oder anderweitig beglaubigte Vollmacht erfordern.
.10. Die Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes gültig bestellter Bisthums⸗ verweser (Kapitelsvikar) die Bisthumsverwaltung übernimmt, oder sobald die Einsetzung eines staatlich anerkannten Bischofs statt⸗ gehabt hat. “
Der Kommissarius ist für seine Verwaltung nur der vorgesetzten Behörde verantwortlich, und die von ihm 8 legende Rechnung unterliegt der Revision der Königlichen Ober⸗ echnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10. Nr. 2 des Gesetzes vom 27. März 1872. (Gesetz⸗Samml. 1872, S. 278.). Eine anderweite
Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt. 16
§. 11. Der Ober⸗Präsident bringt die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgte Bestellung des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommissars unter Angabe des Tages, an welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleichen das Erlöschen der Amtsthätigkeit und den Tag desselben durch den Staats⸗Anzeiger, so⸗
der dazu eröffneten rechtlichen Möglichkeit an gerechnet,
Bischofs
Die Anwendung der §§. 6 bis 11 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Domka itel für die Dauer der Erledigung des bischöflichen Stuhles einen besonderen Vermögensverwalter (Oekonom) bestellt oder selbst die Verwaltung übernommen hat, ohne daß eine besondere bischöfliche Behörde für dieselbe besteht. 8
§. 13. Während der Dauer einer kommissarischen Verwaltung in den Fällen der §§. 6 und 7 ist derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels in Betreff eines er⸗ ledigten geistlichen Amtes das Präsentations⸗ (Nominations⸗, Vor⸗ schlags⸗) Recht zusteht, befugt, das Amt im Falle der Erledigung wieder zu besetzen und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen. . 8 “
§. 14. Macht der Berechtigte von dieser Befugniß Gebrauch, so kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873 (Gesetz⸗ Sam ul S. 191) zur Anwendung. Die im §. 22, Absatz 1 daselbst dem geistlichen Oberen im Falle gesetzwidriger Amtsübertragung an⸗ gedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den Berechtigten.
§. 15. Wenn der Berechtigte innerhalb zwei Monaten, von für eine Stellvertretung nicht sorgt oder innerhalb Jahresfrist die Stelle nicht wieder besetzt, so 2gt seine Befugniß auf die Pfarr⸗ (Filial⸗, Kapellen⸗ u. s. w.) Gemeinde über. ““
Die Gemeinde hat die im §. 13 bezeichneten Befugnisse in allen Fällen, in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vorhanden ist. §. 16. Liegen die Voraussetzungen des §. 15 vor, so beruft der Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn großjährigen, im Besitze der bürzer⸗ lichen Ehrenrechte biefindlichen, männlichen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mftwählenden Familienhaupte untergeordnet sind, sämmtliche diesen Eraordernissen ent prechende Mitglieder der Ge⸗ meinde zur Beschlußf ssung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wiederbesetzung der Stelle. ö““ Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. 8 Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Ober⸗ räsident. 1“ 1 5 17. Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maß⸗ gabe des §. 16 ein Repräsentant zu wählen, welcher die Uebertragung des Amtes an den gewählten Geistlichen auszuführen hat. Für das Verhalten und die Verantwortuug des Repräsentanten gelten die Vor⸗
schriften des §. 14. 1 — 6 8 18. Wird in den Fällen der §§. 13 bis 17 vom Ober⸗Präsi⸗ denten kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshofe für kirchliche 8ete hetten verworfen, so gilt der Geist⸗ iche als rechtsgültig angestellt. “ 1 §. 19. Wehn dor 88 Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils er⸗ ledigt worden ist, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 8 B“
§. 209 Wo in diesem Gesetze von einem Bischofe, bischöflichen Stuhle, Amte, Sitze u. s. w. oder einem Bisthume die Rede ist, sind darunter auch ein Erzbischof, Fürstbischof, sowie deren Stühle, Aemter, Sitze, Bisthümer u. s. w. zu verstehen. Unter den mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen Verrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die in dem bischöflichen Amte als solchem enthaltenen, als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und Verrichtungen begriffen. .
§. 21. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt... “ b
Urkundlich 1 Un erer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ edrucktem Königlichen Insiegel. “ 1 Gegeben Wiesbaden, den 20. Mai 1874.
(L. S.) Wilhelm. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. v. Kameke. Achenbach.
Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 8 ündes die Vorbildung und dn stzllung der Geistlichen (Gesetz⸗ Samml. 1873 S. 191). 21 . *1 Vom 21. Mai 1874. .I en
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser ds Landtages „Unserer Monarchie, zur Deklaration und Ergänzung des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873, 9 t; * * 8 82 — was sal 1. Das Gesetz vom 11. Mai 1873 wird dahin deklarirt, daß die Uebertragung eines geistlichen Amtes, sowie die Genehmigung einer solchen Uebertragung auch dann den Vorschriften der 8§. 1 bis 3 des Gesetzes zuwider sind, wenn dieselben ohne die im §. 15 daselbst vor⸗ geschriebene Benennung des Kandidaten oder vor dieser Benennung oder vor Ablauf der im §. 15 für die Erhebung des Einspruchs ge⸗ väh Frist erfolgen. “ währzin Fistnie irate des §. 23 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 trifft einen jeden Geistlichen, welcher Amtshandlungen vornimmt, ohne den Nachweis führen zu können, daß er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der §§. 1 bis 3 des genannten Geseetzes berufen worden sei. 1 . Art. 3. Nach Erlediguug eines geistlichen Amtes ist der Ober⸗ Präsident befugt, die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu ver⸗
ügen, wenn ““ 8 1 88 1) das erledigte Amt den Vorschriften der §§. 1 bis 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 zuwider übertragen ist, oder G 8 2) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß die Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vor⸗ schriften erfolgen werde. 8 1 18 der S unterliegt das gesammte Vermögen der Stelle, einschließlich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Sber⸗Präsident ernennt einen Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur gesetzmäßigen Wiederbesetzung der Stelle, be⸗ ziehentlich bis zur gesetzmäßigen Einrichtung einer einstweiligen Ver⸗ tretung das Vermögen für Rechnung der Stelle verwaltet. Zwangs⸗ maßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich sind, werden im Verwaltungswege getroffen. Der Kommissarius übt alle vermögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers mit
voller rechtlicher Wirkung aus.
Die Kosten der Verwaltung werden e entnommen. 8 S. 88 Wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geist⸗ licher wegen unbefugter Vornahme von Amtshandlungen in diesem Amte in Gemäßheir des §. 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 oder des Artikels 2 dieses Gesetzes rechtskräftig zur Strafe ver⸗ urtheilt worden ist, so ist derjenige, welchem auf Grund des Patro⸗ nats oder eines sonstigen Rechtstitels das Präsentations⸗ (Nomi⸗ nations⸗, Vorschlags⸗) Recht zusteht, befugt, das Amt wieder zu be⸗ setzen und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen. 8 Art. 5. Für eine Stellvertretung in dem erledigten Amte zu sorgen, ist der Berechtigte auch dann befugt, wenn einem Geistlichen nach Maßgabe des §. 5 des Reichsgesetzes vom 4. Mai 1874, be⸗ treffend die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchen⸗ ämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten Amtes versagt
worden ist. ö kce n 6. Dem Berechtigten ist von dem Strafurtheil (Art. 4),
§. 12.
aus den Einkünften der
er und Königlich Preußisch
Mai
1874.
In Betreff der vor Verkündigung dieses Gesetzes ergangenen Urtheile und Verfügungen ist jene Mittheilung sofort nach Inkraft⸗ treten desselben zu bewirken.
Art. 7. Macht der Berechtigte von der ihm zustehenden Be⸗ fugniß (Art. 4, 5) Gebrauch, so kommen die Vorschriften des Ge⸗ setzes vom 11. Mai 1873 zur Anwendung. Die im §. 22, Absatz 1 daselbst dem geistlichen Oberen im Falle gesetzwidriger Amtsüber- tragung angedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den Berechtigten. Art. 8. Wenn der Berechtigte innerhalb zweier Monate vom Tage des Empfanges der vorgeschriebenen Mittheilung (Art. 6) für eine Stellvertretung nicht sorgt, oder innerhalb Jahresfrist, von dem nämlichen Zeitpunkt an gerechnet, die Stelle uicht wieder besetzt, so geht seine Befugniß auf die Pfarr⸗ (Filial⸗, Kapellen⸗ ꝛc.) Ge- meinde über. 1“ Die Gemeinde hat die in Art. 4, 5 bezeichneten Befugnisse ilhlhw 98 vr zu. in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vor⸗-⸗ anden ist. Die Vorschriften des Art. 6 finden auf die Gemeinde ent⸗ sprechende Anwendung. Dieselbe ist insbesondere davon in Kenntniß zu setzen, daß der Präsentationsberechtigte innerhalb der gesetzlichen rist von seinem Rechte keinen Gebrauch gemacht hat.
Art. 9. Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 vor, so beruft der Landrath (Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens zehn großjährigen, im Besitze der bürger⸗ lichen Ehreurechte befindlichen, männlichen Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte untergeordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Ge⸗ meinde zur Beschlußfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wiederbesetzung der Stelle. 8 Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. .
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Ober⸗Präsident. 38 Art. 10. Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maßgabe des Art. 9 ein Repräsentant zu wählen, welcher die Ueber⸗ tragung des Amtes an den gewählten Geistlichen auszuführen hat Für das Verhalten und die Verantwortung des Repräsentanten gelten die Vorschriften des Art. 7. Art. 11. Wird in den Fällen der Artikel 4 — 10 vom Over⸗Prä sidenten kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshofe verworfen, so gilt der Geistliche als rechsgültig angestellt. ÜUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. “ Gegeben Wiesbaden, den 21. S (L. S.
11.“ . Wilhelm. Camphausen.¹— Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. ee r v. Kameke. Achenbach. .
Allerhöchster Erlaß vom 13. April 1874, betreffend den Dienst rang der Oberamts⸗Sekretäre in den Hohenzollernschen Landen. Auf den Bericht vom 8. April d. J. will Ich den Oberamts Sekretären in den Hohenzollernschen Landen denselben Dienstrang bei legen, welcher nach der Verordnung vom 7. Februar 1817. §. 6 B. III den Regierungs⸗Subalternen I. Klasse zusteht. Dieser Erlaß ist dur die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen. Berlin, den 13. April 1874. e Wilhelm. 8
8 1“ (Camphausen. Graf zu Eulenburg. An den Finanz⸗Minister und den Minister des Innern.
Falk
8— 1
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes ü⸗ das Grundbuchwesen in dem Jadegebiet vom 23. März 1873. (Gese g. 28 8 Arsn. . Samml. S. 111). s een. t.Vom 19. Mai 1874. 11.“ 8 In Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes über das Grundbuch⸗ wesen in dem Jadegebiet vom 23. März 1873 wird hierdurch be⸗ stimmt, daß das Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs im Bezirk des Grundbuchamts Wilhelmshaven am 4. Juni 1874 beginnt. Berlin, den 19. Mai 1874. “ Der Justizminister. Leonhardt. S9;
“
“
Bekanntmachung.
(Wiederholungs⸗) Prüfung von Elementarlehrern wird am hiesigen Königlichen Seminar für Stadtschulen am 1., 2. und 3. Juli d. Js. abgehalten werden. Die Meldungen zu derselben sind bis zum 20. Juni d. Js. an uns einzureichen und denselben beizufügen: 1 1) das Original⸗Prüfungszeugniß; 2) ein Zeugniß des Lokal⸗ Schulinspektors; 3) eine von dem Examinanden selbständig gefertigte Ausarbeitung über ein von ihm selbst gewähltes Thema mit der Ver⸗ sicherung, daß er keine anderen, als die von ihm angegebenen Quellen dazu benutzt habe; 4) eine oon ihm selbst gefertigte Zeichnung; 5) eine ihm selbst gefertigte Probeschrift. Berlin, den 21. Mai 1874. — ☚ 8 Königliches Provinzial⸗Schul⸗Kollegium.“ 8 Reichenau. 1
ö Nachdem der Betrieb der Königlichen Eisengießerei zu Berlin Schlusse des vorigen Jahres eingestellt worden ist, ist, wie wir hier⸗ mit zur öffentlichen Kenntniß bringen, das bisherige dortige Königlich Eisengießerei⸗Amt am 15. d. Mts. aufgelöst worden. ☚ꝗ ☛ Alle schriftlichen Mittheilungen aus dem Geschäftskreise der ge⸗ nannten Verwaltungsstelle sind daher zu ihrer Erledigung an uns zu richten, rückständige Zahlungen aber an die Königliche General⸗Stgats⸗ kasse zu Berlin oder unmittelbar an die hiesige Königliche Ober⸗ Bergamtskasse zu leisten. 11““ Halle, den 22. Mai 1874. 8 Königliches Ober⸗Bergamt.
4Ücʒenem 7
Kunst, Wissenschaft und Literatur.
Die „Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volks⸗ thschaft, Organ des Oberschlesischen berg⸗ und hütten⸗ männischen Vereins,“ redigirt von Dr. Ad. Frantz zu Beuthen O./S., enthält in Nr. 19 vom 16. und Nr 20 vom 21. Mai: Beiträge zur Eisenbahntariefrage, Oberschlesiens Berg⸗und Hütten⸗ werke (Zinkhütten des Hrn. von Tiele⸗Winckler); Produktion, Handel, Verkehr: Vergwerks⸗Gesellschaft G. v. Giesches Erben (Jahresbericht pro 1873), Preußens Erze in Belgien; Deutschlands Stahlproduktion (Bessener⸗ und Martin⸗Stahl); Deutschlands Kohlen⸗ produktion im Jahre 1872; Kohlenverkehr Berlins im Januar bis April 1874; Aus⸗ und Einfuhr Großbritanniens im Januar bis April. 1873 und 1874; Stimmen über Oberschlesiens Eisen; Berichte (Oester⸗ reich, Belgien, Frankreich, England, Vereinigte Staaten). — Literatur; Revue Universelle). — Oberschlesiens Eisenerzgewinaung im Jahre 1873 und 1872. — Uebersicht der Besitzer und Besitzverhältvisse der Berg⸗ und Hüttenwerke Oberschlesiens. — Bericht über die Sitzurg
wie durch sämmtliche Amts⸗ und Kreisblätter, welche in dem bischöf⸗ lichen Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß.
sowie von der Verfügung wegen Beschränkung des Aufenthalts (Art, 5) amtlich Kenntniß zu geben 8—
des britischen Eisen⸗ und Stahl⸗Instituts,