1874 / 127 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jun 1874 18:00:01 GMT) scan diff

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der Central⸗Direktion vorher von dem Reiseplan Mittheilung zu machen und deren Einwilligung zu bewirken. §. 14. (Vermögen des Inst Instituts besteht, abgesehen von Bibliothek, Apparat, Inventar und dem vom Reiche gewährten Zuschuß, theils in dem, dem buchhändle⸗ rischen Betrieb unterliegenden Lagerbestand seiner Druckschriften und Kupfertafeln und den buchhändlerischen Ausständen, theils in dem von ihm angesammelten Reservefonds (§. 17). 8 §. 15. Für die Verwendung der Mittel des Instituts ist der

alljährlich auf Grund der Ansätze des Reichshaushalts⸗Etats von der

Central⸗Direktion aufzustellende und von dem Auswärtigen Amte zu vpollziehende Etat maßgehend. 8 .

1W Die Central⸗Direktion hat über die Verwaltung der ihr über⸗ wMiesenen Mittel alljährlich dem Auswärtigen Amte Rechnung zu

legen. §. 16. 1) Die im Wege des buchhändlerischen Betriebs erfol⸗ gende Veräußerung wie überhaupt die gesammte Leitung des Verkaufs der in Rom und Athen erscheinenden Schriften des Instituts, liegt dem betreffenden Sekretariat ob 8. 8, 2), welches den also erzielten Erlös in die Rechnungsablage aufzunehmen hat. b

8 2) Ueber den buchhändlerischen Vertrieb der in Deutschland im Auf⸗ trag des Instituts erscheinenden Publikationen haben die betreffenden Herausgeber mit einem deutschen Verleger einen Verlagskontrakt ab⸗ schließen, welcher der Genehmigung der Central⸗Direktion unterliegt. 3) Ueber den Austausch der im Auftrage des Instituts erscheinen⸗ den Zeitschriften mit denjenigen anderer wissenschaftlicher Anstalten vom laufenden Jahre ab verfügt die Redaktion. Abgabe früher er⸗ schienener Bände oder Bandfolgen und sonstige Veräußerungen - bedürfen der Genehmigung der Central⸗ irektion. §. 17. (Reservefonds.) Ueber die Belegung des aus der aufenden Rechnung abgesetzten Reservefonds, die in Rom und Athen reegelmäßig durch Niederlegung der Gelder bei einem sichern Banquier erfolgt, und über Se. Verwendung entscheidet die Central⸗Direktion uf Antrag oder nach Anhörung des römischen oder je nach dem Ermessen

er Central⸗Direktion, des athenischen Sekretariats. Dieselbe kann uch beschließen, daß aus diesem Fonds vorschußweise Summen ent⸗ nommen werden sollen, die seiner Zeit aus dem ordentlichen Ausgabe⸗ fonds wieder ersetzt werden. Die Rechnungslegung über den Reserve⸗ fonds erfolgt durch den Sekretär in Athen, resp. den ersten Sekretär i Rom zugleich mit derjenigen über die laufenden Einnahmen und Ausgaben, jedoch immer von dieser gesondert. 1 S. 18. (Kapitalzuwendungen.) Falls dem Institut für Stipendien oder andere Zwecke Kapitalzuwendungen oder sonstige Schenkungen gemacht werden sollten, wird die Central⸗Direktion für beren Annahme und Belegung resp. Unterbringung bei dem Auswär⸗ igen Amte die Genehmigung nachsuchen und für deren bestimmungs⸗

emäße Verwendung die geeigneten Verfügungen treffen.

„. 39. (Archäologische Reisestipendien). Um die archäo⸗ ogischen Studien zu beleben und die anschauliche Kenntniß des klassi⸗ chen Alterthums möglichst zu verbreiten, insbesondere um für das

Institut für archäologische Korrespondenz leitende Kräfte und für die vaterländischen Universitäten Lehrer der Archäologie heranzubilden, werden mit dem genannten Institut fünf jährliche Reisestipendien, ein jedes im Belauf von dreitausend Mark, verbunden, welche den achstehenden Bestimmungen gemäß vergeben werden sollen. 20. Zur Bewerbung um vier der gedachten Stipendien wird er Nachweis erfordert, daß der Bewerber entweder an einer Univer⸗ sität des Deutschen Reichs beziehentlich an der Akademie zu Münster ie philosophische Doktorwürde erlangt oder das Examen pro facultate ocendi bestanden und in demselben für den Unterricht in den alten Sprachen n der obersten Gymnasialklasse die Befähigung nachgewiesen hat. Der Bewerber hat ferner nachzuweisen, daß zwischen dem Tage, an welchem er promovirt worden, oder das Oberlehrer⸗Examen absolvirt hat, evdntuell, wo beides stattgefunden hat, dem späteren von beiden, und dem Tage, an welchem das nachgesuchte Stipendium für ihn fällig werden würde (§. 26), höchstens ein dreijähriger Zwischen⸗ raum liegt. 8 ür das fünfte der jährlich zu vergebenden Stipendien, welches in erster Reihe bestimmt ist, die Erforschung der christlichen Alter⸗ thümer der römischen Kaiserzeit zu fördern, wird erfordert, daß der Bewerber an der theologischen Fakultät einer Universität des Deutschen

Reichs den Kursus der protestantischen oder der katholischen Tbeploaie abfolvirt, das heißt: nach Ablauf mindestens des akademischen mene⸗

niums in ordnungsmäßiger Weise die Exmatrikulation bewirkt hat, und daß er an dem Tage, wo das Stipendium fällig wird, das dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

„§. 21. Der Bewerber hat ferner die gutachtliche Aeußerung der philosophischen resp. theologischen Fakultät einer Universität des Deut⸗ schen Reichs oder der Akademie zu Münster, oder auch einzelner bei einer solchen Fakultät angestellter Professoren der einschlagenden wissen⸗ schaftlichen Fächer über seine bisherigen Leistungen und seine Befähi⸗ gung zu erwirken und seinem Gesuch beizufügen, auch, falls er schon literarische Leistungen aufzuweisen hat, wo möglich dieselben mit ein⸗ zusenden. Ferner sind in dem Gesuche die besonderen Reisezwecke kurz zu bezeichnen. Daß unter den Reisezielen in der Regel Rom mit ein⸗ begriffen sei, liegt im Geiste der Stiftung.

Bei Gesuchen um Verlängerung des Stipendiums finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Dagegen ist hier eine übersichtliche Darstellung der bisherigen Reiseergebnisse in das 8 aufzunehmen, uns wird, falls der Stipendiat bereits in Rom oder Athen sich auf⸗

ehalten hat oder noch aufhält, über seine Leistungen und seine Be⸗ ähigung das Gutachten des Sekretariats des Instituts erfordert.

§. 22. Die Gesuche um Ertheilung des Stipendiums sind in jedem Jahre vor dem 1. Februar desselben an die Central⸗Direktion des archäologischen Instituts nach Berlin einzusenden, welche die Wahl nach vorgenommener Prüfung der Oualifikation des Be⸗ werbers in der Gesammtsitzung vornimmt. Die Auswärtigen Mitglieder können nicht verlangen, daß ihnen die, die Mel⸗ dungen enthaltenden oder darauf bezüglichen Schriftstücke vor ihrer Ankunft in Berlin mit etheilt werden; wohl aber ist ihnen während ihres Aufenthalts in Berlin nach Thunlichkeit Kenntniß vom Inhalt jener Schriftstüce zu geben und Einsicht zu verstatten, ohne daß wegen nicht genügend erfolgter enntnißnahme die Gültigkeit der Abstimmung angefochten werden kann. Bei gleicher wissenschaftlicher Tüchtigkeit wird die Central⸗Direktion denjenigen Bewerbern en Vorzug geben, die neben der unerläßlichen philologischen Bildung sich bereits einen gewissen Grad kunfig⸗aichn licher Kenntnisse und monumentaler Anschauungen zu eigen gemacht haben, und weiche dem archäologischen Institute, oder den deutschen Lehranstalten oder Museen dereinst nützlich zu werden versprechen.

„6. 23. Die Stipendien können nicht kumulirt, noch für einen längeren Zeitraum als ein Jahr vergeben werden; zulässig ist jedoch die Wiedergewährung eines Stipendiums für ein zweites Jahr.

Ddie Wiedergewährung des im §. 20 bezeichneten fünften Stipen⸗ diums auf ein zweites Jahr kann auch erfolgen, wenn der Stipendiat bei eintretender Fälligkeit des zweiten Stipendiums das 30. Lebensjahr bereits Aeeräser snben sollte.

. 24. ispensation von den in den §§. 20, 21, 23 aufgestellten Vorschriften ertheilt in besonderen Fällen das Auswärti 1 1e n 8e Feeee 6. 25. ie Central⸗Direktion legt die von ihr getroffene Wahl jährlich vor dem 1. Juli unter Beifügung der Fractrafshn⸗ 558 laufenen Gesuche und unter Angabe der Motive dem Auswärtigen Amte zur Bestätigung vor. Die schließliche Entscheidung wird in der Regel vor Ablauf des Juli⸗Monats den Empfängern mitgetheilt, deren Namen in dem Reichs⸗Anzeiger peröffentlicht werden.

§. 26. Das Stipendium wird jährlich am 1. Oktober fällig und der ganze Jahresbetrag auf einmal dem Bewerber oder seinem gehörig legitimirten Bevollmächtigten durch die Legationskasse gegen IIg . ausgezahlt.

. 27. Stipendien, die nicht vergeben worden sind, werden na veeen Etats 89 8 Uöcsecstns⸗ e und 2 it den in diesem Jahre verfügbaren ordentlichen Stipendi nach denselben Normen vergeben 8 G.

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Instituts.) Das Vermögen des

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§. 28. Der Stipendiat ist verpflichtet, so lange er in Rom oder Athen verweilt, an den Sitzungen des Instituts (§. 8, 6) regelmäßigen Antheil zu nehmen. Er hat überdies während seiner Reise die Zwecke des Instituts nach Möglichkeit zu före In und nach Beendigung der⸗ selben über deren Ergebniß einen summarischen Bericht an die Central⸗ Direktion einzusenden.

„§. 29. (Akademischer Jahresbericht.) In dem Jahres⸗ berichte, den die Königlich veeufiche Akademie jährlich in der für die Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Kaisers und Königs von Frfußen bestimmten Sitzung erstattet, wird auch der Leistungen des

sedacht, und werden die Namen der Stipendiaten ange⸗ geben. 5. §. 30. (Statutenänderung.) Veränderungen dieses Sta⸗ tuts bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und der Kaiser lichen Genehmigung. 2 28 ã. 31. (Uebergangsbestimmungen.) Die derzeitigen Mit⸗ glieder der Central⸗Direktion bleiben auch ferner in dem Vorstande, der durch die Wahl eines akademischen Mitgliedes (§. 2, 1 a.) und ferner durch die Wahl von vier nicht in Berlin ansässigen Mitgliedern (§. 2, 1 c.) zu ergänzen ist. Sie übernehmen die in diesem Statute (§., 6) der Central⸗Direktion beigelegten Rechte und Pflichten. Des⸗ gleichen treten die jetzigen Sekretäre des Instituts, Professor Dr. Henzen und Dr. Helbig in Rom, in die nach diesem Statut (§. 7) den Sekretären desselben beigelegten Rechte und Pflichten ein. §. 32. Dieses Statut tritt an die Stelle des Statuts vom 25 Januar 1871.

Zu Rothenfelde, Landdrostei Osnabrück, wird am 16. Juni cr. 88 Telegraphen⸗Station mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden. Cöln, den 29. Mai 1874. Kaiserliche Telegraphen⸗Direktion.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den bisherigen Eisenbahn⸗Ober⸗Betriebs⸗Inspektor Fried⸗ 89 in Saarbrücken zum Regierungs⸗ und Bau⸗ rath; un

Die Kreisrichter Sentrup in Beckum und Luigs in Ahlen zu Kreisgerichts⸗Räthen zu ernennen; den Rechts⸗ anwalten und Notaren Schmitz in Steinfurt, Greve in Mün⸗ ster und Schütz in Stralsund den Charakter als Justiz⸗Rath zu verleihen; sowie

Die von der Akademie der Wissenschaften in Berlin ge⸗ troffene Wahl des ordentlichen Professors der Chemie Dr. Her⸗ mann Kopp in Heidelberg zum auswärtigen Mitgliede der Akademie zu bestätigen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Königlichen Regierungs⸗ und Baurath Bormann zu Saarbrücken ist die Stelle eines technischen Mitgliedes bei der dortigen Königlichen Eisenbahn⸗Direktion verliehen worden.

Der bei dem Bau der Mosel⸗Bahn als Abtheilungs⸗Bau⸗ meister fungirende Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Carpe ist von Cochem nach Alf versetzt worden.

„Der bisherige Königliche Landbaumeister von Stückradt hierselbst ist zum Königlichen Bau⸗Inspektor ernannt und dem⸗ selben die bisher von ihm kommissarisch verwaltete Bau⸗Inspektor⸗ Stelle bei dem Königlichen Polizei⸗Präsidium in Berlin definitiv verliehen worden. . v“

16“ Preußische Bank. 8 Wochen⸗Uebersicht der Preußischen Bank pom 30. Mai 1874. Aktiva. 1) Geprägtee Geld und Varren Thlr. 236,297,000 2) Kassen⸗Anweisungen, Privat⸗Banknoten . und Darlehnskassenscheine. .. 4,289,000 3) Wechsel⸗Beständdd e 1232,282,000 4) Lombard⸗Beständded 20,932,000 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen 4 5,586,000

und Aktiva. Passiva. 6) Banknoten im Umlauf . . .. Thlr. 276,625,000 31,435,000

7) Depositen⸗Kapitalien .. .....

8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des Girv-; Verkehrs.... 59,335,000

Berlin, den 2. Juni 1874. Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

d. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann.

Kpoch. von Koenen.

„Angekommen: Se. Excllenz der Staats⸗ und Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Dr. Achenbach aus dem Harz. 1

Se. Excellenz der General⸗Intendant der Königlichen Schau⸗ spiele, Kammerherr von Hülsin, von Wien.

Der General⸗Major von Karczewski, Direktor des Mi⸗ litär⸗Oekonomie⸗Departements.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Kanzler des Deutschen Reichs und Präsident des Kiniglich preußischen Staats⸗Mini⸗ steriums Fürst von Bismaick nach Varzin.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 2. Juni. Se. Majestät der Kaiser und Körnig werden heute Abend von Schloß Babels⸗ berg nach Berlin kommen, her übernachten und die Ankunft Ihrer Königlichen Hoheiten ses Großherzogs und der Groß⸗ herzogin von Baden erwarten. Die Höchsten Herrschaften, deren Ankunft hierselbst ursprünglick für heute Abend in Aussicht ge⸗ nommen war, werden nach nateren Dispositionen erst am Mitt⸗ woch srah 8 Uhr, von Dresden kommend, auf dem Anhaltischen Bahnhof hierselbst eintreffk)en und demnächst mit Sr. Majestät dem Kaiser und König nach Zabelsberg weiter reisen.

Ihre Königliche hoheit die Herzogin Wilhelm von Mecklenburg⸗Schweiin kam gestern früh mit der belm zessin Charlotte und Gefohe auf dem Central⸗Bahnhofe in Breslau an und setzte, nchdem Höchstdieselbe im Kaisersalon das Frühstück eingenommen, mit dem Personenzuge der Streh⸗ 19 sicen ahn nach Schloß Camenz fort, um Sr. ktöniglichen Hoheit dem Prnzen Albrecht von Preußen einen längeren Besuch abzustatten, b ü8 ““

.

Se. Kaiserliche Hoheit der Prinz Eugen Ro⸗ manoffsky, Herzog von Leuchtenberg, ist gestern Abend aus St. Petersburg hier eingetroffen, im Hotel Royal abge⸗ stiegen und reist heute Abend weiter nach Baden⸗Baden.

trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Durch Beschluß des Königlichen Staats⸗Ministe⸗ riums ist für sämmtliche Ministerien in Bezug auf das formelle Verfahren bei Abfassung amtlicher Schriftstücke die An⸗ ordnung getroffen worden, daß zur Erleichterung des Geschäfts⸗ ganges fortan in der oberen linken Ecke der ersten Seite aller amtlichen Schriftstücke die Bezeichnung der absendenden Behörde stattzufinden habe. Gleichzeitig ist es als erwünscht bezeichnet worden, daß der Hauptinhalt amtlicher Schreiben und Berichte kurz am Rande bezeichnet werde.

In Betreff der Zuziehung Königlicher Beamten von Seiten der Kreisausschüsse und Verwaltungs⸗ gerichte bei der Erledigung von Geschäften der all⸗ gemeinen Landesverwaltung ist Seitens der betheiligten Minister die nachstehende vorläufige Anweisung an die König⸗ lichen Regierungen ergangen:

I. Die Kreisausschüsse sind befugt, zur Erledigung der ihnen durch die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 übertragenen be⸗ ziehungsweise noch weiterhin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung die Königlichen Kreis⸗ und Lokal⸗ beamten (Kreis⸗Baubeamten, Kreis⸗Medizinalbeamten, Katasterbeamten, Oberförster, Oekonomiekommissarien u. s. w) durch Vermittelung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde als Sachverständige zu requiriren.

Die letztere wird diejenigen Angelegenheiten generell bezeichnen, in welchen Requisitionen unmittelbar an die ihr untergebenen Beam⸗ ten gerichtet werden dürfen.

II. Soweit die genannten Beamten für Verrichtungen, welche sie im allgemeinen staatlichen Interesse bisher im Auftrage ihrer vor⸗ gesetzten Dienstbehörde zu vollziehen hatten, nunmehr aber auf Requisi⸗ tion des Kreisausschusses vollziehen werden, eine besondere Vergütigung aus der Staatskasse nicht erhalten haben, steht ihnen ein Anspruch hierauf auch gegen die Kreise nicht zu.

In Zweifelsfällen entscheidet hierüber zunächst die vorgesetzte Dienstbehörde.

III. In allen übrigen Fällen haben die genannten Staatsbeamten für Verrichtungen, welche sie auf Requisition des Kreisausschusses vollziehen, Anspruch auf eine Vergütigung nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen.

In streitigen Verwaltungssachen fallen diese Vergütigungen (Ge⸗ bühren) nach §. 162 der Kreisordnung dem unterliegenden Weile zur Last, in den übrigen zur Kompetenz des KFreisausschusses gehörigen Angelegenheiten trägt dieselben nach §. 164 a. g. O. der Kreis.

IV. In gleicher Weise, wie den Kreisausschüssen, steht auch den Verwaltungsgerichten die Befugniß zu, die Königlichen Kreis⸗ und Lokalbeamten, sowie die technischen Bezirksbeamten (Regierungs⸗, Bau⸗, Medizinal⸗ und Forstbeamten, Departements⸗Thierärzte, Me⸗ liorations⸗Baubeamte u. s. w.) zur Erledigung der ihnen obliegenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung zu requiriren; jedoch mit der Maßgabe, daß die Requisition der technischen Bezirksbeamten durch die Vermittelung des Präsidenten der Bezirksregierung oder des Dirigenten der betreffenden General⸗Kommission beziehunzsweise des O5er⸗Präsidenten zu erfolgen hat. 8

Die den Beamten zustehenden Gebühren sind, soweit sie nicht der unterliegenden Partei zur Last fallen, in Gemäßheit des §. 196 der Kreisordnung aus der Staatskasse zu zahlen.

Der Handels⸗Minister Dr. Achenbach hat in Beglei⸗ tung des Ober⸗Berghauptmanns, Wirklichen Geheimen Raths Krug von Nidda, in den Tagen vom 27. bis 30. Mai den Harz und seine Werke besucht.

Nachdem am 27. Nachmittags mit der Besichtigung der Kom⸗ munion⸗Püttenwerke und Fabriken bei Oker der Anfang gemacht war, fand am folgenden Tage eine Grubenbefahrung des Rammels⸗ bergs, sowie die Besichtigung der Sehenswürdigkeiten Goslars, des Kaiserhauses, Rathhauses, der Domkapelle und der Neu⸗ werker Kirche statt, worauf die Weiterreise nach Clausthal er⸗ folgte. Dort wurde, nachdem am Morgen des 29. die Vor⸗ stellung der Beamten stattgefunden hatte, der Vormittag dem Besuche der Bergakademie und ihrer Sammlungen und der Nachmittag einer Wanderung durch die neue große Aufbereitungs⸗ Anstalt an der Bremerhöhe gewidmet. Abends brachte sodann die Clausthal⸗Zellerfelder Knappschaft dem Minister eine berg⸗ männische Aufwartung, welche, begünstigt durch das Wetter, in sehr ansprechender Weise verlief.

Am Morgen des 30. ward die Rückreise nach Berlin durch das Innerstethal angetreten, und wurden auf derselben noch die Clausthaler Silberhütte, sowie die Linie der projektirten Eisen⸗ bahn Langelsheim⸗Clausthal und die Berg⸗ und Hüttenwerke bei Lautenthal in Augenschein genommen.

Der General⸗Lieutenant und Inspecteur der 2. Artillerie⸗ Inspektion, von Bülow, welcher sich vor einiger Zeit zur Musterung und Besichtigung der Fuß⸗Artillerie⸗Regimenter der Inspektion auf Dienstreisen begeben hatte, ist hierher zurück⸗ gekehrt; derselbe wird sich demnächst mit mehrwöchentlichem Ur⸗ laube nach Soden begeben.

Der General⸗Major und Commandeur der 11. In anterie⸗ Brigade, von Rothmaler, hat sich zum Ober⸗Grsag rstsner 8 8 Landkreisen des Brigade⸗Bezirks zunächst nach Jüterbogk egeben.

„Posfen, 1. Juni. Der zweite Städtetag in de 2 vinz Posen trat heute Vormittags 10 Uhr mnSs Anre .o⸗ Realschule zusammen. Von den 30 Städten, welche dem Ver⸗ bande angehören, waren 18 vertreten, und im Ganzen erschienen 22 Vertreter. Ober⸗Bürgermeister Kohleis, welcher mit 5 an⸗ deren Magistratsmitgliedern in der Versammlung erschienen war und derselben bis zum Schlusse beiwohnte, bewillkommnete die Gäste im Namen der Stadt Posen. Zum Vorsitzenden der Ver⸗ sammlung wurde Bürgermeister Reimann (Lissa), zum stellver⸗ tretenden Vorsitzenden Bürgermeister Kolisch (Bojanowo), zum Schriftführer Stadtverordneter Grundmann (Lissa) gewählt. Ueber das Elementarschulwesen in unserer Provinz und was ist geschehen? Was hat noch zu geschehen? referirte Bürger⸗ meister Müller⸗Schwerin a. W.; über einen Antrag des Magi⸗

strats zu Wielichowo, betr. die Ueberna zeili Transport⸗ und hme der polizeilichen

Klupsch Wielichowo ꝛc. städtischen Gebäude (Rathhaus ꝛc.) mit Fahnen geschmückt.

Bayern. München, 31. Mai. Staatsregierung dem Finanzausschusse der Kammer der Ab⸗ geordneten gemachten Mittheilung ist die Reform des Ver⸗ waltungswesens bereits ausgearbeitet und wird dem nächsten Landtage vorgelegt werden. Durch dieselbe soll eine ausgiebige Geschäftsabminderung und Vereinfachung bei den äußeren Ver⸗

Nach einer von der

Ersparniß am Beamten⸗ und Bediensteten⸗Personale ermöglicht

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Der Ausschuß des Bundesraths für Justizwesen 8

Portokosten auf den Staat, Bürgermeister Zu Ehren des Städtetages gind

waltungsstellen und Behörden eintreten, sowie ein erhebliches

werden. Der Ausschuß beantragt, die in dieser Beziehun schon

seit Jahren ausgesprochenen Wünsche und Bitten der Königlichen Staatsregierung wiederholt auf das Dringendste zur Berück⸗ sichtigung nahe zu legen. Der Finanzausschuß hat den Etat des Finanz⸗Ministeriums durchberathen und die Nach⸗ weisungen pro 1872 geprüft.

Der Erste Präsident der Kammer der Reichs⸗ räthe, Graf von Stauffenberg, hat sich, dem „Corr. v. u. f. D.“ zufolge, die an die Kammer der Reichsräthe gerichtete Vor⸗ stellung von 1082 Postboten wegen Aufbesserung ihrer Bezüge zur entsprechenden Vertretung bei der Budgetberathung der Kammer der Reichsräthe angeeignet.

2. Juni. (W. T. B.) Der Minister des Innern, von Pfeufer, hat in der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer zugesagt, daß er die Interpellation des Abg. Herz wegen Ein⸗ führung der obligatorischen Civilehe und wegen Re⸗ gelung der Civilstandsregister durch ein von Seiten der bayerischen Regierung zu veranlassendes Reichsgesetz im Namen des Staats⸗Ministeriums in den nächsten Tagen beantworten werde.

Sachsen. Dresden, 1. Juni. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer wurde auf Bericht der 1. Deputation ohne Debatte einstimmig der Gesetzentwurf, die Todeserklä⸗ rung der in Folge des Kriegs von 1870,71 vermißten Per⸗ sonen betreffend, unverändert angenommen. Nach §. 1 gelten Diejenigen, welche an dem Kriege 1870/71 auf Seiten der deut⸗ schen Truppen theilgenommen haben, sei es, daß sie zum Sol⸗ datenstande gehörten, oder sich in einem Amts⸗ oder Dienstver⸗ hältnisse oder zum Zwecke freiwilliger Hülfeleistung bei der mobilen Armee befanden, unerwartet des Ablaufs der in §. 40 des bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist, als verschollen, wenn sie in Folge des Kriegs vermißt werden und seit dem Frie⸗ densschlusse von ihrem Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist. Nach §. 2 gilt als Todestag der durch richterliches Urtheil für todt erklärten Vermißten, auf welche die Bestimmung in §. 1 sich bezieht, der 30. Juni 1871. §. 4 erklärt für das gerichtliche Verfahren wegen Todeserklärung der in §. 1 gedachten Personen das Gerichtsamt im Be⸗ zirksgerichte Dresden ausschließlich für zuständig. Von den be⸗ treffenden Referenten wurde hierauf für Abtheilung A. der Finanzdeputation über die Resultate des Vereinigungsverfahrens zu den verschiedenen Abtheilungen des ordentlichen Ausgabe⸗ budgets Bericht erstattet, über welche die Erste Kammer am vorigen Freitag sich schlüssig gemacht hatte. Den von der andern Kammer angenommenen Vereinigungsvorschlägen wurde überall beigetreten, nur beim Etat des Ministeriums des Innern be⸗ schloß die Kammer mit 33 gegen 27 Stimmen von Neuem, dem auf Bewilligung von 50 neuen Stadtgensd'armen für Dresden gerichteten Beschluß der Ersten Kammer nicht beizutreten, also bei ihrem Beschlusse, nur 25 zu bewilligen, stehen zu bleiben. Eine Debatte fand nirgends statt.

(W. T. B.) Die Fortschrittspartei hat in der Zweiten Kammer den Antrag auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs eingebracht, in welchem die Berechtigung der Polizei⸗ behörden zur Ausweisung von Nichtsachsen aus dem Lande gesetzlich geregelt wird. G

Baden. Karlsruhe, 27. Mai. In der Ersten Kam⸗ mer interpellirte Frhr. v. Röder die Regierung wegen der Pen⸗ sionen der Großherzoglich badischen Offiziere, der Militär⸗Witt⸗ wengehalte und der Militär⸗Wittwenkasse und des Gratialfonds für Offiziers⸗ und Unteroffiziers⸗Relikten. Interpellant führte aus, seines Erachtens hätte das vormals badische Kriegs⸗Ministe⸗ rium entweder vor Abschluß der Militärkonvention oder unmit⸗ telbar nach demselben die Interessen der badischen Offiziere und Militärbeamten, bezw. der Hinterbliebenen derselben energischer wahren sollen, und er bedaure, daß dies nicht in ausreichendem Maße geschehen sei. Schließlich beantrage er die sofortige Be⸗ stellung einer Kommission zur Revision der Statuten und Fest⸗ stellung des Standes der Kasse. Die dringend nöthige Auf⸗ besserung der Militärwittwen wäre vom November v. J. an zu datiren. Staats⸗Minister Dr. Jolly antwortete, daß ein Gratialfond in dem Sinne, daß ein Kapitalstock vorhanden gewesen wäre, aus dessen Erträgnissen Unterstützungen gewährt worden seien, bei der vormaligen badischen Kriegsverwaltung nicht bestanden habe. Vielmehr habe, ähnlich wie für Civildiener⸗Relikten, eine Budgetposition zu besagtem Zweck existirt. Mit dem Aufhören der badischen Kriegs⸗ verwaltung habe auch jene budgetmäßige Verwilligung ihr Ende erreicht. Dagegen habe die preußische Kriegsverwaltung die fer⸗ nere Auszahlung der bewilligt gewesenen Gnadengehalte auf sich übernommen, und bestehe ein, dem badischen sogen. Gratialfond entsprechender Gnadenpensionsfond für alle Angehörigen der preu⸗ ßischen Armee in dem Budget der Reichskriegsverwaltung. Mit dieser Antwort war Frhr. v. Röder nicht zufrieden; er erklärte, da er sich auf Ersuchen und im Interesse der Angehörigen des vormals badischen Armee⸗Corps, für das er jederzeit einstehen werde, der Regelung der Verhältnisse der Militärwittwenkasse angenommen habe, so werde er nunmehr seine früheren Kame⸗ raden veranlassen, gemeinschaftliche Schritte zu Aenderungen der bestehenden Verhältnisse bezüglich der fraglichen Kasse zu thun und nichts unversucht zu lassen. Was aber den Gratialfond betreffe, so habe bekanntlich früher zur Un⸗ terstützung bedürftiger Hinterbliebener verstorbener Offi⸗ ziere und Unteroffiziere im Budget eine ständige Position von 3000 Fl. jährlich bestanden, die jetzt nicht mehr vorkomme. Nach Art. 17 des Gesetzes vom 13. Dezember 1831 (Militärdiener⸗ pragmatik) solle ein widerruflicher Unterstützungsfonds von 3000 Fl. verwendet werden: 1) für nahrungslose ältere Töchter verstorbe⸗ ner Offiziere und Kriegsbeamten; 2) für ältere Söhne, die un⸗ verschuldet erwerbs⸗ und arbeitsunfähig geworden sind; 3) für Wittwen, deren Männer sich im Staatsdienste besonders ausgezeich⸗ net haben. Das obenerwähnte Gesetz bestehe noch zu Recht, da es nirgends aufgehoben sei und durch die Militärkonvention nicht habe aufgehoben werden können. Einige dieser Benefizien würden jetzt noch unbeanstandet von der preußischen Militärverwaltung aus⸗ bezahlt, dagegen neue Gratialen nicht mehr bewilligt, weil keine Fonds mehr vorhanden seien. Er müßte sehr beklagen, wenn dieses schöne Recht, Hülfsbedürftige von Militärs unterstützen zu können, der Krone entzogen wäre. Staats⸗ Minister Dr. Jolly bestritt, daß irgend ein Recht der Krone bei diesen jederzeit widerruflichen, aus einem Budgetsatze ge⸗ schöpften Unterstützungen in Frage sei. Frhr. v. Röder wünschte Auskunft, ob Badenser, die in preußischem Militärdienste stän⸗ den, Anspruch auf Genuß solcher Unterstützungen hätten, die aus Stiftungen geschöpft würden, welche für Preußen allein bestimmt seien. Staats⸗Minister Dr. Jolly: Es bestehe ein für alle Angehörige der preußischen Armee somit auch für den Badenser bestimmter Gnadenpensionsfond in dem Budget der

Es frage sich nur, ob dies zweckmäßig oder ein Bedürfniß sei, und diese Frage habe die Großherzogliche Regierung verneint, da durch den Gnadenpensionsfonds ausreichende Vorsorge ge⸗ troffen sei.

29. Mai. Die Zweite Kammer nahm heute das Einkommensteuergesetz mit 43 gegen 13 Stimmen an. Ein später zu erlassendes Einführungsgesetz wird diejenigen bestehenden Steuern bestimmen, welche durch ersteres zu ersetzen

sind.

Die Kammer hatte noch folgende Schlußbestimmungen an⸗ genommen: 1 3 „Dieses Gesetz tritt mit der Verkündigung desselben in Wirksam⸗ keit. Das Finanz⸗Ministerium sorgt für den Vollzug und ertheilt zu dem Ende die nöthigen Vollzugsvorschriften. Die erstmalige Erhebung ber Einkommensteuer auf Grund dieses Gesetzes wird durch besonderes Gesetz bestimmt und kann erst eintreten, wenn die neue Einschätzung des landwirthschaftlichen Geländes und der Gebäude (Ges. vom 7. Mai 1858 und vom 26. Mai 1866) stattgefunden hat und ein neues Klassensteuer⸗ und Gewerbesteuergesetz beschlossen ist. Diesem Einfüh⸗ rungsgesetz bleibt es vorbehalten, auch darüber Bestimmungen zu tref⸗ fen, in wie weit die Einkommensteuer andere direkte Steuern ersetzen soll, sowie etwaige auf Grund des Ergebnisses der Einkommenzein⸗ schätzung nothwendig fallende Abänderungen des gegenwärtigen Gesetzes

vorzunehmen.“

Ferner wurde ein Antrag angenommen, daß der Wunsch der Kammer zu Protokoll gegeben werde, die Erträgnisse genann⸗ ter Steuer in erster Linie zur Ermäßigung der Grundsteuer

zu verwenden.

Hessen. Darmstadt, 2. Juni. (W. T. B.) An Stelle ihres verstorbenen Präsidenten Hofmann hat die Zweite Kammer dem Großherzoge folgende Präsidentschafts⸗ Kandidaten in Vorschlag gebracht: Den Abgeordneten Scriba mit 38, den Ober⸗Gerichtsrath Georg mit 33, den Ober⸗ Appellationsgerichtsrath Becker mit 31 Stimmen. Sämmtliche 3 Kandidaten sind Mitglieder der Fortschrittspartei.

Mecklenburg. Schwerin, 1. Juni. Der Groß⸗ herzog und die Großherzogin sind heute Vormittags von hier abgereist, um sich bez. nach Karlsbad und Ischl zu einem mehrwöchigen Kuraufenthalt zu begeben.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 1. Juni. Der Geheime Rath Dr. Stichling hat am 28. v. M. mit dem Geheimen Justiz⸗Rath Brüger einer vom Inspektionshofe Gotha nach Kösen zusammenberufenen Konferenz von Bevollmäch⸗ tigten der beim gemeinschaftlichen Ober⸗Appellations⸗ gerichte in Jena betheiligten Regierungen beigewohnt, an welcher außerdem noch von Gotha der Minister v. Seebach, die Herren Staatsrath Brückner und Regierungs⸗Rath Hornbostl, von Meiningen Wirklicher Geheime Rath Freiherr v. Uttenhoven, von Altenburg Geheime Staatsrath Lorentz, von Schwarzburg⸗ Rudolstadt Minister v. Bertrab, von Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen Geheime Staatsrath Bley, von Reuß ä. L. Regierungs⸗ Präsident Meusel, von Reuß j. L. Minister v. Harbou theil⸗ nahmen. Der Geheime Rath Dr. Stichling hat sich von Kösen auf einige Wochen nach Jena begeben.

Sachsen⸗Altenburg. Altenburg, 31. Mai. Der Herzog ist gestern Nachmittag von Marienbad hierher zur ück⸗ gekehrt. .

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 29. Mai. Der Herzog und die Herzogin haben heute das Sommer⸗ fchloß Kallenberg bezogen.

Anhalt. Dessau, 31. Mai Der Herzog wird heute hierselbst wieder eintreffen, während die Herzogin mit ihren beiden jüngsten Kindern noch 14 Tage in Marienbad zu ver⸗ weilen gedenkt. Der Herzog Georg von Mecklenburg⸗ Strelitz hat gestern mit dem Abenszuge die Rückreise von hier angetreten.

Schwarzburg⸗Rudolstadt. Rudolstadt, 30. Mai. Der Landtag, welcher wieder vertagt worden, hat in seinen letzten Sitzungen 35,000 Fl. zur Erhöhung der Beamtengehalte bewilligt zunter der Bedingung, daß von dieser Summe nicht nur sämmtliche Besoldungen und fixirte Remunerationen um 10 resp. 15 Prozent ihres Betrags aufgebessert, sondern auch die Wittwen⸗ und Waisenpensionen von ⅛6 auf ¼ der Besoldung resp. der Pension erhöht werden sollen. Für zu gering dotirte geistliche Stellen sind 3000 Fl. zur Verfügung gestellt. Die Kameralrente ist schließlich vom Landtage für die laufende Finanzperiode einschließlich 1873 um 12,000 Fl. jähr⸗ lich erhöht worden.

Reuß. Greiz, 29. Mai. Die Prinzen Otto und Adolf von Schaumburg⸗Lippe, welche zum Besuch des Fürstlichen Hofes sich einige Tage hier aufgehalten haben, sind gestern nach Bückeburg zurückgereist.

An Stelle des zum Ober⸗Bürgermeister der Stadt Wesel berufenen Ober⸗Bürgermeisters v. Albert ist der Amtsassessor Köhler von hier zum Ersten Bürgermeister hiesiger Residenz⸗ stadt gewählt worden. .

Gera, 29. Mai. Gestern wurde der Geburtstag des Fürsten und gleichzeitig der Fürstin⸗Mutter in gewohnter Weise festlich begangen. Das hier garnisonirende 2. Bataillon des 96. Infanterie⸗Regiments veranstaltete auch diesmal zu Ehren des Landesherrn am Vorabend großen Zapfenstreich, am Festtage früh Reveille, Mittags nach gehaltenem Gottesdienste Parade auf dem Hauptmarkte, zu welcher außer der Bataillons⸗ musik noch besonders die Regimentsmusik von Altenburg zu⸗ gezogen worden war. Der Fürst, in Begleitung des Erbprinzen, nahm die Parade ab, und der Bataillonschef hielt an die Mannschaft eine kurze Ansprache, welche mit einem Hoch auf den Fürsten schloß.

Schaumburg⸗Lippe. Bückeburg, 30. Mai. Die am 25. September v. J. zwischen Preußen und Schaumburg⸗ Lippe abgeschlossene Militär⸗Konvention wird durch die Nr. 22 des Regierungsblatts vom 30. Mai veröffentlicht, ebenso der Staatsvertrag mit Preußen vom 27. April 1874, be⸗ treffend die Leitung der Ablösungen von Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zusammenlegungen von rundstücken durch die preußischen Auseinandersetzungsbehörden.

Schweiz. Bern, 28. Mai. Im Nationalrath eröff⸗ nete heute nach Verlesung und Genehmigung des Protokolls der Präsident Ziegler die gegenwärtige Session mit folgender Rede:

Meine Herren! Das Bundesgesetz vom 31. Januar 1874, betr. die Revision der Hadeee on vom 12. September 1848, ist von der stark überwiegenden Mehrheit des Schweizervolkes und der Kan⸗ tone angenommen, und es hat sich damit die schweizerische Eidgenossen⸗ schaft ein neues Grundgesetz gegeben.

Reichskriegsverwaltung. Uebrigens hindere uns Niemand daran, wiederum eine Position ins Budget aufzunehmen, wie früher.

Dieses Ereigniß formell zu erwahren, wird in diesen Tagen die Aufgabe der Bundesversammlung sein. Thatsächlich steht dieser be⸗

ausgesprochenen Mehrheitswillen unverkennbar in guten Treuen ent⸗ gegengebracht worden ist.

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wäre, als seiner beim Wieder⸗

Und endlich ist diesmal, anders als vor 2 Jahren, ein Gegensatz

freundeidgenössisch gehoben und ausgeglichen worden, dessen innere Ueberwindung recht eigentlich in den Mittelpunkt unserer providen- tiellen Aufgabe unseres aus Völkerschaften verschiedener Sprache und Abstammung zusammengesetzten Volksstaates gehört. 3

Daß die ganze Schweiz die hohe Bedeutung des Resultates dieser

Abstimmung fühlte, davon legten die allwärts flammenden Feuer⸗ zeichen beredtes Zeugniß ab, nicht minder aber auch die rückhaltlose republikanische Achtung, welche von der unterliegenden Minderheit dem

Seit der neuen Verfassung hat unser Staatsleben eine neue

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Korm erhalten, von der wir hoffen, daß sie sowohl den in unserem

Volke waltenden Kräften und den uns bevorstehenden Aufgaben adä⸗ quater sei, als die Verfassung des Jahres 1848, unter der was wir dankbar anerkennen wollen der Schweiz eine Periode segens⸗ vollen Fortschrittes aufgegangen war, die aber doch nach 26 Jahren den rasch wachsenden Bedürfnissen unserer Zeit zu enge geworden war. nenen Verfassung als leitender Norm für die Bewegung unseres öffentlichen Lebens anzuschlagen haben, so schwer der Nachtheil und die Verkümmerung ist, welche daraus entspringen müßte, wenn ein Staat für die Gestaltung der in ihm treibenden Kräfte die rechte Form nicht finden kann, so wollen wir auf der andern Seite schon

So hoch wir nun aber auch die Bedeutung der neu gewon⸗

bei den ersten Schritten auf der neuen Bahn uns erinnern, daß diese Norm das Leben selber noch nicht ist, daß die beste Verfassung nur so viel werth ist, als das Volk, welches sie umspannt, daß der rechte

Inhalt in die Verfassung erst kommen kann und in jedem Augenblicke sich ja wieder erneuern muß aus den Grundquellen der Einsicht und der sittlichen Kröaft, die im Volke lebt.

Und hier ist denn auch der Punkt, wo wir Alle, haben wir mit „Ja“ oder mit „Nein“ gestimmt, anzugreifen und die gestellte Arbeit aufzunehmen haben; hier zugleich der Boden, auf dem, ich bin dessen freudig überzeugt, die in diesem Hause versammelten Vertreter des Schweizervolkes sich aufrichtig die Hand zu reichen und so den alten ehrwürdigen Schweizerbund auf’'s Neue zu schließen bereit sind. 8 8

So mögen wir denn mit frischem Fleiß und neuem Muth an

deutungsvolle Wendepunkt unseres öffentlichen Lebens bereits so fest, 22 es wohl nicht anders mögli 2 der Räthe vor Allem und über allem Andern zu ge⸗- Welches auch die Stellung des Einzelnen in dem Kampfe der Meinungen und Interessen, der schließlich zur Erneuerung unserer Ver⸗ fassunz führte, gewesen sein mag, so findet doch jeder Vaterlands⸗ freund in dem vollzogenen großen Akte Ursache zu gerechter Freude. Im Sonnenschein des Friedens, rein nur dem eigenen Impuls fol⸗ gend, hat unsere Republik bewiesen, daß sie innere Gestaltungskraft genug hat, ihr Grundgesetz den Aufgaben der Zeit anzupassen. Mit nie gesehener großartiger Theilnahme hat unser Volk das schöne Recht und die Pflicht der Kundgebung seines souveränen Willens voll⸗ zogen, und nirgends ist die Ruhe und die Würde dieser Handlung ge⸗ trübt worden.

die Erfüllung der Pflichten gehen, die vom Volke uns übertragen

sind. Den höchsten Lenker der Geschicke aber bitten wir, daß unter seinem Segen unser geliebtes Vaterland sich auch unter der neuen Verfassung friedlich entwickeln und fort an Kraft und Wohlstand und Ehre wachsen möge! 4

Schließlich widmete der Präsident dem vor einigen Monaten Johann Michael Stählin von Lachen,

Landammann des Kantons Schwyz, einen ehrenden Nachruf.

Niederlande. Haag, 27. Mai. Der König hat dem General⸗Major Verspijck (vom Heere in Niederländisch⸗Indien, dem zweiten Befehlshaber in dem so erfolgreich ausgeführten Feldzuge gegen Atchin) die von demselben nachgesuchte Ent⸗ lassung aus dem Militärdienste unter ehrendster Danksagung für dessen viele und belangreiche Dienste und mit Zuerkennung des titulären Ranges eines General⸗Lieutenants bewilligt. 3

1. Juni. (W. T. B.) Aus Buitenzorg wird vom

31. Mai gemeldet, daß die Atchinesen die von niederländischen

Truppen besetzten Ortschaften Kotaradja, Penajong und Maraksa angegriffen haben. Die Atchinesen wurden mit beträchtlichen

Verlusten abgewiesen und zogen sich auf mehrere östlich gelegene

Punkte zurück. Der Gesundheitszustand der niederländischen 1

Truppen ist wenig befriedigend.

Belgien. Brüssel, 28. Mai. Der Senat hat heute den Kredit von einer Million Francs für den Palast der schönen

Künste und die besondern Kredite für das Departement der

öffentlichen Arbeiten votirt.

Großbritannien und Irland. London, 30. Mai.

Der Geburtstag der Königin wurde heute überall festlich gefeiert, in London durch Beflaggen der öffentlichen Gebäude, Glockengeläute und Abfeuern von Salutschüssen, sowie durch die übliche Parade der Haustruppen im St. James Park, welcher der Prinz und die Prinzessin von Wales, der Herzog von Cambridge, der Herzog und die Herzogin von Sdinbu gg und die übrigen Prinzen der Königlichen Familie anwohnten.

Prinz Leopold, der in Oxford studirende jüngste Sohn der Königin, ist noch immer durch Unwohlsein an sein Zimmer gefesselt.

Die Mittheilung, daß Prinz Arthur anläßlich seiner 8

Kreirung zum Herzog von Connaught Irland zu besuchen beab⸗ sichtige, entbehrt Dubliner Blättern zufolge der Begründung.

Die offizielle „London Gazette“ notifizirt die Ve leihung der höheren Grade des St. Michael⸗ und Georgs⸗Ordens an mehrere hochgestellte Kolonialbeamten. Dieselben umfassen zwei Ober⸗Sekretäre des Ministeriums für die Kolonien, den Gouverneur von Neufoundland, den General⸗ Postmeister von Neu⸗Süd⸗Wales und den Gouverneur von Helgoland, Oberst⸗Lieutenant Marse. Letzterer erhielt die dritte Klasse des genannten Ordens. 8

Unter dem Vorsitze des Herzogs von Cambridge fand vor⸗ gestern in Willis Rooms das 29. Jahresfestessen zum Besten des Deutschen Hospitals statt, das im Jahre 1845 zu Dalston gegründet worden war. Unter den zahlreichen Gästen befanden sich Prinz Christian von Schleswig⸗Holstein, der deutsche Bot⸗

schafter Graf Münster, Graf Beust, der niederländische Gesandte

Graf Bylandt, der deutsche General⸗Konsul Dr. v. Bojanowski und andere Personen von Distinktion. Nach den üblichen Toasten hielt der Vorsitzende eine Rede, in welcher er hervorhob, daß sich die Ansprüche an die Anstalt mit jedem Jahre vergrö⸗ ßerten. Seitdem das Hospital eröffnet wurde, haben 22,969, und im abgelaufenen Jahre 1166 Kranke Aufnahme in demselben ge⸗ funden. Von diesen waren 185 Engländer. Aerztlichen Beistand nur fanden im Hospital 16,769 Personen, von denen der Theil Engländer waren. Zuletzt ermahnte der Herzog die Ver⸗ sammlung, die 4000 Lstr. zu beschaffen, die außer den aus dem fundirten Vermögen der Anstalt bezogenen 1500 Lstr.

und den

jährlichen Beiträgen (1500 Lstr.) zum Unterhalt der Anstalt nöthig seien. Die Subskriptions⸗ und Geschenkeliste ergab einen

Ertrag von 4,368 Lstr., darunter den Jahresbeitrag des Deutschen

Kaisers im Betrage von 200 Lstr. Nach der Tafel fand unter

Sir Julius Benedikts Leitung ein Vokal⸗ und Instrumental⸗

konzert statt. 8

Frankreich.

Paris, 1. Juni. (W. T. B.) „Journal de Paris“, Organ des

rechten Centrums,