“ ö“ 1““ 1“]
der Kreis mit seinem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Ver⸗
mögen und mit seiner Steuerkraft. Dessen zu Urkunde haben wir diese A
Unterschrift ertheilt. Rastenburg, den. ten
(Siegel des Landraths.) Der Kreisausschuß des Rastenburger Kreises.
Anmerkung: zeichnen.
Provinz 1 Regierun Erster (bis..) Zinscoupon
Die Unterschriften sin
III. Emission.
über
zu vier und einhalb über Mark
in der Zeit vom .. . t
Berlin und Königsberg i. Pr. Rastenburg, den .. ten
Der Kreisausschuß des Rastenburger Kreises.
SDieser Zinscoupon ist ungültig, wenn innerhalb 4 Jahren nach der Fälligkeit, fenden Kalenderjahres an gerechnet, erhoben Anmerkung:
8
versehen werden.
rovinz Preußen. Pre. Talon⸗
zur Kreis⸗Obligation des Rastenburger Kreises.
III. Emission. Nr..
—’9
1 8 Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe z er Obligation des Rastenburger Kreises Littr.. Nr.. ..
Mark à vier und einhalb Proze Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis munalkosse zu Rastenburg,
Rastenburg, den .. ten. Der Kreisausschuß des Rasten
Anmerkung:
oder Facsimile⸗Stempeln gedruckt
Talon mit der eigenhändigen Namen beamten versehen sein.
2) Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt⸗ — breite unter den beiden letzten Zinsconpons mit davon abweichen⸗ den Lettern in nachstehender Art abzudrucken. “
8 zu der z .“ Kreis⸗Obligation des Rastenburger Kreises.
. . Pfennige.
er Inhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe bis .. resp. vom .. ten bis und späterhin die Zinsen der vor⸗
benannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom. 8 bis mit (in Buchstaben) ... Pfennigen bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Rastenburg und i den in dem Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger oder an dessen Stelle tretenden Organe, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg oder an dessen Stelle tretenden Organe, in mindestens einem in Königsberg i. Pr. erscheinenden öffentlichen Blatte und in dem amtlichen Organe der
Kreisbehörde zu Rastenburg bekannt gemachten Einlösungsstellen in treffenden Schuldverschreibungen nebst Coupons und Talons durch
diese Kasse vor der Auszahlung an den Unterzeichneten einzusenden, weshalb diese Schuldverschreibungen Rückzahlungstermine eingereicht werden können.
Die Namensunterschriften können mit Lettern oder 8 Faesimile⸗Stempeln gedruckt werden; doch muß jeder Zinscoupon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten
Regierungsbezirk Königsberg.
sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation kein Widerspruch ergangen ist.
1) Die Namensunterschriften können mit Lettern
1n S8
usfertigung unter unserer
d eigenhändig zu unter⸗
gsbezirk Könissberg. (1.) Serie
Reichsmark
Prozent Zinsen, merken in Kenntniß gesetzt, daß sie die Kapitalbeträge, sung nur bis zum Rückzahlungstermine stattfindet, bei der Kö
bei der Königlichen des
werden.
üenn
Mark
dessen Geldbetrag nicht vom Schlusse des betref⸗ wird.
über ut Zinsen, die .. te Serie 18 bei der Kreis⸗Kom⸗
burger Kreises.
werden; doch muß jeder
zunterschrift eines Kontrol⸗
9. Zinscoupon.
10. Zinscoupon.
Talon.
ferten Landes⸗Goldmünzen ist Föönnen die Einlieferer gegen Rückgabe * sehenden Verzeichnisse die bezüglichen pfang nehmen. Berlin, den 17. Juni 1874.
Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt für inländische
Gegenständ Ministerium der üerrichen, Medizinal⸗
Der bisherige Privatdocent Dr.
zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität zu Halle ernannt worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten.
Dem General⸗Direktor J. Weidtmann in Dortmund ist
unter dem 16. Juni 1874 ein Patent
Rauf einen horizontalen Dampfhammer zum Anstauchen von Bolzenköpfen in der durch Zeichnung und Beschreibung nach⸗ ohne Jemanden in der An⸗
wendung bekannter Theile zu beschränken, von jenem Tage an gerechnet, und für den
ewiesenen Zusammensetzung,
auf drei Jahre, Umfang des preußischen Staats erthe
Preußische Bank.
“ Wochen⸗Uebe der Preußischen Bank vo
Aktiva. 1) Geprägtes Geld und Barren.
2) Kassen⸗Anweisungen, Privat⸗Banknoten
und Darlehnskassenscheine 3) Wechsel⸗Bestände . . . 4) Lombard⸗Bestände.
5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen
und Aktiva.. “ Passiv 6) Banknoten im Umlauf . . . 7) Depositen⸗Kapitalien.
8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des Giro⸗
Z1““ Berlin, den 18. Juni 1874. Königlich Preußisches
Koch.
I Finanz⸗Ministerium. Bekanntmachung. Für die bis einschließlich den 6. Juni cr. bei uns eingelie⸗ der Metallwerth festgestellt, und
ngelegenheiten.
aupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Boese. Rotth. Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.
der mit Quittung zu ver⸗ Beträge bei uns in Em⸗
e. Unterrichts⸗ und
Hermann Köhler ist
ilt worden. 89
v““
rsicht m 15. Juni 1874.
Thlr. 238,057,000 4,961,000 125,744,000 20,913,000
. 5,392,000
Thlr. 271,220,000 31,390,000
q.
.“ ⸗*
Angekommen: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Dr. Achenbach,
aus der Rheinprovinz.
3 ½ xiges Anlehen der vormal furt a. M. von Fl. 2,500,000. d Bei der am 3. cts. stattgefundenen er vormals Freien Stadt Frankfurt a.
s Freien Stadt Frank⸗ .d. 30. November 1848.
30. November 1 nen Litt. G. zur Rückzahlung auf den 1. Oktober 1874 ge⸗
zogen:
175. 319. 552. 573. 634. 748. 761. 797. 1153. 1293. 1412. 1426.
1461. 1472 und 1565. — 12 Obligationen à Fl. 1936. 2028. 2157. 2254. 2375. 2422. 2424 und 2614. IJ. 6000. = Thlr. 3428. 17 Sgr. 2 Pf. — 7 Obligationen à Fl. 300: Nr. 2866. 2941. 2943. 2969. 3151. 3192 und 3300.
1299. — 3877. 3969. 4100. 4150. 4252. 4349. 4451. 4566. 4611. 4659. 4666.
4705. 4722 und 4780.
zusammen 56 17 Sgr. 2 Pf.
lichen Kreiskasse in Franfurt a. M., bei Staatsschulden⸗Tilgungskasse in Berlin, niglichen Regierungs⸗Hauptkasse, 8 lichen Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rückzabe der Obligationen und der dazu gehörigen nicht verfallenen 2 Zinscoupons pr. 1. Oktober 1875/76 nebst Talon
erheben können.
Coupons wird von dem zu zahlenden Nominalbetrage der Obligation zurückbehalten.
Regierungs⸗Hauptkasse hier, oder bei der Kreiskasse in Frankfurt a. M,
2379. 4326 u. 4458. 1b 2158. 3392. 3808. 3952. 4172 u. 4689. Rückzahlbar am 1. Oktober
1871: Litt. G. 1855. 2308. 2957. 3093. 3360. 3422 u. 4660. Rück⸗ zahlbar am 1. Oktober 1872: Litt. G. 1515. 2342. 3046 3246. 3273. 8329. 3723. 4165 u. 4610. Rückzahlbar am 1. Oktober 1873: Litt. 6. 163. 682. 914. 968. 1719. 2399. 2862. 2928. 3298. 3458. 3513.
3996. 4135 u. 4149.
deren Einlösung aufgefordert.
wurden nachverzeichnete Num der Obligatio⸗ l
20 Obligationen à Fl. 1000: Nr. 64. 78. 115. 142. 171.
8. 20,000. = Thlr. 11,428. 17 Sgr. 2 Pf. 500: Nr. 1615. 1685. 1783. 1827.
Fl. 2100. = Thlr. 17 Obligationen à Fl. 100: Nr. 3334. 3428. 3460.
Fl. 1700. = Thlr. 971. 12 Sgr. 10 Pf. —
Obligationen über Fl. 29,800. = Thlr. 17028.
Die Inhaber dieser Obligationen werden hiervon mit dem Be⸗ deren Verzin⸗
König⸗
bei jeder Kö⸗
sowie bei den König⸗
Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich zurückzngebenden
Soll die Einlösung von dergleichen Obligationen nicht bei der
ondern bei einer der anderen Kassen bewirkt werden, so sind die be⸗ ur Prüfung einige Zeit vor dem Rückzahlbar am 1. Oktober 1869: Litt. G. 1849.
Restanten. Rückzahlbar am 1. Oktober 1870: Litt. G.
Die Inhaber dieser Obligationen werden hierdurch wiederholt zu
Wiesbaden, den 10. Juni 1874. 3 Der Regierungs⸗Präsident. von Wurmb.
2 Nichtamtliches.
S,S,es nmneich. Preußen. Berlin, 18. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König besuchten vorgestern Abend mit Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland die Vorstellung im Saal⸗ theater des Kurhauses, wo in dieser Saison eine französische Schauspielergesellschaft und die große deutsche Oper aus Straß⸗ burg Vorstellungen geben. Das Diner fand gestern bei dem Kaiser Alexander statt, der Sich Vormittags mittelst Extrazugs zum Besuche Ihrer Majestät der Kaiserin⸗Königin nach Coblenz begeben hatte. Se. Majestät der Küiser und König nahmen gestern den Vortrag des Geheimen Kabinets⸗Raths v. Wilmowski entgegen. Heute Vormittag gegen 11 Uhr find Se. Majestät der König der Niederlande und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen in Ems eingetroffen und von Sr. Majestät dem Kaiser und König und Sr. Majestät dem Kaiser Alcxander am Bahnhof empfangen worden. Zum Em⸗ pfang waren auch das Gefolge Beider Kaiser und die Spitzen
der Behörden erschienen.
— Ihre Majestät
die Kaiserin⸗Königin empfing gestern den Besuch Sr. Majestät des Kaisers von 9
Rußland, I1“ 6
eute den Sr. Majestät des Königs der Niederlande.
88
— Se. Majestät der Kaiser und König haben am
2. Juni d. J. Bestimmungen, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere ꝛc. des Beurlaubtenstandes der Kaiserlichen Ma⸗ rine, und eine Verordnung, betreffend die Ergänzung und Ausbildung der Seeoffiziere des Beurlaubtenstandes, genehmigt.
— Zu einer Allerhöchst befohlenen Kommission, welche Sr. Majestät Vorschläge darüber machen soll, in welcher Weise aus dem Zeughause eine Ruhmeshalle für die preußische Armee geschaffen werden kann, und zu welcher als Präses der General⸗Major und Commandeur der Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Brigade von Dresky ernannt worden, sind als militärische Mitglieder: der Oberst⸗Lieutenant Schmeltzer, Commandeur des Garde⸗Fuß⸗Artillerie⸗Regiments, der Major Fassong vom Kriegs⸗Ministerium, der Major Ising vom Garde⸗Fuß⸗Artillerie⸗Regiment und Vorstand des Artillerie⸗ Depots hier und der Major Rautenberg vom Kriegs⸗Mini⸗ sterium, sowie zu den Berathungen der qu. Kommission als technische Mitglieder: der Geheime Hofrath Schneider in Pots⸗ dam, der Geheime Regierungs⸗Rath Hitzig und der Direktor der Waffen⸗ und Kunstsammlung des Prinzen Carl von Preu⸗ ßen Königliche Hoheit, Hiltl, designirt worden. 8 “
— Am 16. und am 17. d. Mts. fanden unter Vorsitz des Staats⸗Ministers Delbrück die 30. und die 31. Plenarsitzung des Bundesraths statt.
In denselben wurde über die Gesetzentwürfe, betreffend die Gerichtsverfassung, die Strafprozeßordnung und die Civilprozeß⸗ ordnung nebst den zugehörigen Einführungsgesetzen berathen. Sodann wurden einige Wahlen von Mitgliedern von Discipli⸗ narkammern vorgenommen.
— Ueber die Ausführung des Gesetzes über die Civilehe enthält die „Prov. Korr.“ folgende Uebersicht:
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft. Von diesem Tage ab wird die öffentliche Beurkun⸗ dung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle nicht mehr den Geistlichen, sondern ausschließlich den vom Staate zu bestellen⸗
den Standesbeamten zustehen. Die Ausführung des wichtigen, alle Volkskreise berühren⸗
den Gesetzes erfordert die sorgfältigsten Vorbereitungen und neue Einrichtungen, welche unter allen Umständen bis zum
Verwirrung in den öffentlichen Verhältnissen entstehen soll.
Anhörung der Gemeindevertretung, Genehmigung des Ober⸗Präsidenten bezirke getheilt werden.
1. Oktober d. J. vollendet sein müssen, wenn nicht mannigfache
Die Staatsregierung ist daher unmittelbar nach der Ver⸗ kündigung des neuen Gesetzes mit den erforderlichen Anord⸗
ichen Standesamtsbezirke, wie für die Bestellung der Standes⸗
beamten und für die Sicherung einer demnächstigen angemessenen Geschäftsführung derselben vorgegangen.
Aus dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen der
Minister ergeben sich für die künftige Gestaltung der wichtigen Angelegenheit folgende wesentliche Gesichtspunkte:
Was die Standesbeamten betrifft, so ist in den Stadtge⸗
meinden nach dem Gesetze zunächst der Bürgermeister zur Wahr⸗ nehmun behaltli
einem Beigeordneten meindevorstandes zu übertragen. — In diesem Falle ist von ihm
gleichzeitig auch mindestens ein Stellvertreter zu bezeichnen.
der Standesamtsgeschäfte in Aussicht genommen, vor⸗ der Befugniß desselben, diese Geschäfte widerruflich oder einem sonstigen Mitgliede des Ge⸗
Die Gemeindebehörden können jedoch die Anstellung beson⸗
derer Standesbeamten (außerhalb der Mitglieder des Gemeinde⸗ vorstandes) beschließen, welche in diesem Falle auf den Vorschlag
Gemeindevorstandes von dem Ober⸗Präsidenten ernannt
Auch können auf Beschluß des Gemeindevorstandes, nach größere Stadtgemeinden mit
in mehrere Standesamts⸗
In den Landgemeinden erfolgt die Bestellung der Standes⸗
beamten im Geltungsbereiche der neuen Kreisordnung auf den Vorschlag des Kreisausschusses, in den übrigen Provinzen nach Anhörung der Gemeindebehörden durch den Ober⸗Präsidenten.
Die Standesamtsbezirke können einen oder mehrere Ge⸗ meinde⸗ oder Gutsbezirke umfassen. Größere Gemeinden können in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. Unter Zu⸗ stimmung der betreffenden Stadtgemeinde kann eine Land⸗ gemeinde oder ein Theil derselben einem städtischen Standes⸗ amtsbezirke zugetheilt werden. Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevor⸗ steher, jeder Gutsvorsteher, jeder kommissarische Amtsvorsteher ist
das Amt des
nehmen. In Stadt⸗ und Landgemeinden darf der Ober⸗Präsident
auf Vorschlag des Kreisausschusses (beziehungsweise nach An⸗ hörung der Gemeindebehörden) statt der Gemeinde⸗ und Bezirks⸗ beamten, zu Standesbeamten auch andere Personen ernennen — jedoch nur mit Einwilligung dieser Personen und nur im Falle eines besonderen Bedürfnisses.
Geistlichen dürfen die Geschäfte der Standesbeamten nicht übertragen werden. Die Heranziehung von Schullehrern zu der Stellung als Standesbeamte soll nach übereinstimmenden Anordnungen des Ministers des Innern und des Kultus⸗Ministers mit Rücksicht auf die mancherlei Schwierigkeiten, welche die Vereinigung dieser Stellung mit den Amtspflichten der Schullehrer darbietet, mög⸗ lichst vermieden und nur in solchen Fällen genehmigt werden, in welchen die Uebertragung des Standesamtes an Gemeinde⸗ Beamte oder andere geeignete Personen nach Lage der Verhält⸗ nisse nicht ausführbar erscheint.
Bei der Ernennung der Standesbeamten ist der Ober⸗ Präsident an die Vorschläge des Gemeindevorstandes oder des Kreisausschusses nicht unbedingt gebunden; er ist vielmehr be⸗ fugt, die Ernennung einer in Vorschlag gebrachten Person ab⸗ zulehnen und den Gemeindevorstand oder Kreisausschuß zu neuen Vorschlägen aufzufordern.
Bei der Abgrenzung der Standesbezirke ist von vorn herein Gewicht darauf gelegt worden, daß das Gesetz im Allgemeinen das persönliche Erscheinen der Betheiligten vor dem Standes⸗ beamten erfordert, und daß Sterbefälle spätestens am nächstfol⸗ genden Tage anzuzeigen sind. Es ergiebt sich hieraus die Noth⸗ wendigkeit, daß die Abgrenzung unter thunlichster Vermeidung allzu großer Bezirke überall dergestalt erfolge, daß den Bethei⸗ ligten aus der in jeder Jahreszeit rechtzeitig zu erfüllenden Ver⸗ pflichtung nicht übermäßige Belästigungen erwachsen. Anderer⸗ feits kann jedoch die Rücksicht auf Erleichterung der Eingesessenen nur insoweit entscheidend sein, daß überall die Möglichkeit ge⸗ sichert bleibe, auch für einen kleineren Bezirk einen ausreichend befähigten Standesbeamten (und Stellvertreter) zu gewinnen. Soweit nicht die obwaltenden örtlichen Verhältnisse entgegen⸗ stehen, ist eine wenigstens annähernd gleichartige Organisation der Standesamtsbezirke und deren Anlehnung an die ländlichen Amtsbezirke (in Westfalen an die Aemter, in der Rheinprovinz an die Bürgermeistereien, in Hessen an die Kirchs pielbezirke u. s. w.) in Aussicht genommen.
Die erfolgte Abgrenzung der Standesamtsbezirke, sowie die Ernennung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter wird durch die Amts⸗ und Kreisblätter bekannt gemacht werden.
Die Standesbeamten und Stellvertreter werden bei der Ein⸗ führung in ihr Amt vereidigt, sofern sie nicht bereits in anderer Eigenschaft einen Diensteid geleistet haben.
Die Standesbücher zerfallen in Geburtsregister, Heiraths⸗ register und Sterberegister. Von jeder Eintragung ist an dem⸗ selben Tage eine Abschrift in ein Nebenregister einzutragen, welches letztere nach Ablauf des Jahres der Aufsichtsbehörde und von dieser nach erfolgter Prüfung dem Gericht zur Aufbewah⸗ rung zugestellt werden soll.
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden Nummern für den ganzen Standesamtsbezirk.
Der Minister des Innern hat, um den Standesbeamten für die richtige Benutzung der Register und Formulare im voraus eine nähere Anleitung zu geben, Muster der verschiedenen in Betracht kommenden Aufnahmen ausfüllen und den Provinzial⸗ behörden zugehen lassen.
Die Standesbücher sollen durchweg und ohne Ausnahme in deutscher Sprache geführt werden, nöthigen Falls (wenn der Standesbeamte nicht beider in Betracht kommenden Sprachen mächtig ist) unter Zuziehung eines bei dem nächsten Gericht zu vereidigenden Dolmetschers. “
1“] 5 8 e
Die Arbeiten und Vorbereitungen behufs Ausführun Gesetzes sind auf Grund der ergangenen Anordnungen soweit gefördert, daß voraussichtlich schon geraume Zeit vor dem 1. Oktober d. J., dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, die Standesamtsbezirke überall abgegrenzt und die Standes⸗ beamten bestellt sein werden. In den Städten werden die be⸗ treffenden Geschäfte fast durchweg der im Gesetze angenom⸗ menen Regel entsprechend von den Bürgermeistern und Beige⸗ ordneten wahrgenommen werden, nur in verhältnißmäßig wenigen größeren Städten (Berlin u. a.) ist bis jetzt die Anstellung be⸗ sonderer Standesbeamten in Aussicht genommen.
In den Landgemeinden des Geltungsbereiches der Kreis⸗ ordnung von 1872 wird es, so viel bis jetzt zu übersehen ist, in den meisten Fällen gelingen, den Amtsbezirk gleichzeitig als
18. Verloosung des Anlehens M. von Fl. 2,500,000, d. d.
nungen und Weisungen sowohl für die Abgrenzu
der bürger⸗
Standesamtsbezirk einzurichten.
“ vinzialbehörden ergehen lassen, daß die Amtsvorsteher, auch ab⸗ gesehen von den Fällen, in welchen das Cenersteher, Bachach⸗
gung
Krreifen im voraus gegen die Uebernahme des Standesamt :gen es 1 obgewaltet hatte, war überdies beseitigt, nichdem die Aufsichts⸗
übertragen worden war.
Ziehungen zu geben.
verpflichtet, für den gesammten Umfang desjenigen Standes⸗ 8 In einem Eirkularerlaß vom 3. d. M. hat der Minister amtsbezirkes, zu welchem der Bezirk seines Hauptamtes gehört, Standesbeamten oder Stellvertreters zu über⸗ verpflichteten Amtsvorstehers zum Standesbeamten dann
Zu verzichten ist, wenn der qu. Amtsvorsteher eine Remuneration
UHebernahme der Geschäfte des Standesbeamten für denjeni Ueber 1— enjen Bezirk verpflichtet ist, zu welchem der berrefenke Gutsbegirk
In Betreff der Uebernahme der Stellung als Standes⸗ beamter hat sich großentheils eine Vereitwilligken gezeigt, welche die in dieser Beziehung auf mancher Seite gehegten Besorgnisse 3 widerlegt hat. Insbesondere ist dies in Betreff der Amtsvor⸗ steher im Bereiche der neuen Kreisordnung der Fall. Der Mi⸗ nister des Innern hatte gleich beim Beginn der Ausführung es Gesetzes die vertrauensvolle Aufforderung durch die Pro⸗
tung für dieselben festgestellt hat, in
der in Betracht richtiger Würdi⸗
kommenden öffentlichen Inter sich bereit finden lassen möchten, 1 cgesc nat 85 Standesamtes zu übernehmen. Es wurde geltend gemacht, wie es dringend geboten erscheine, das Amt vor Allem gleich in der ersten Zeit nur den zuverlässigsten Händen zu übertragen, und daß sich sowohl durch die Einsetzung der Stellvertreter, wie durch die geschäftlichen Einrichtungen jede Ueberbürdung der Standes⸗ beamten vermeiden lassen werde.
Das hauptsächlichste Bedenken, welches in den betreffenden
führung über die Standesbeamten schließlich den Kreisausschüssen
„Dcas gehegte Vertrauen hat sich in weitestem Maße bestätigt indem die Amtsvorsteher, mit seltenen Hinsaebenn M. hegag wertheste Bereitwilligkeit bewährt haben, auch das Ehrenamt eines Standesbeamten zu übernehmen.
In allen Provinzen ist das Organisationswerk in ununter⸗ brochenem erfolgreichen Fortgange begriffen. Nicht minder ist das Nöthige eingeleitet, um den Standesbeamten bei der Ein⸗ führung in ihr Amt die zweckentsprechende Anleitung für die richtige Anwendung und Ausführung des Gesetzes in allen Be⸗
des Innern sich dahin einverstanden erklärt, daß auf di 1 1 ie Be⸗ stellung eines, zur Uebernahme der berlüfte daß Geschäͤse nih t
aus der Staatskasse beansprucht, und wenn außer ihm noch an⸗ dere geeignete und gesetzlich verpflichtete benben hen e- an. vorhanden sind. Der Minister hat hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß der von einem Gutsvorsteher bestellte Stell⸗ vertreter in gleicher Weise, wie der Gutsvorsteher selbst, zur
gehört.
Als selbstverständlich betrachtet der Minister, daß di Standesbeamte oder Stellvertreter zu behelle sden eae vei der Einführung in ihr Amt zu vereidigen sein werden, sofern
sheben anderer Eigenschaft bisher einen Diensteid nicht geleistet
— Nach der neuen Kreisordnung sind die Eisenbahn⸗ Gesellschaften verpflichtet, zu denjenigen Hb1ö6 beizutragen, welche auf das aus Grundbesitz oder Gewerbe flie⸗ ßende Einkommen gelegt werden. In Betreff der Einschätzung des Einkommens der Eisenbahn⸗Gesellschaften behufs Heranzie⸗ hung zu der Kreisabgabe ist nun von dem Finanz⸗Minister und dem Minister des Innern bestimmt worden, daß diese Einschätzung nach denselben Grundsätzen zu erfolgen habe, welche bez. der Einschätzung der Eisenbahn⸗Gesellschaften behufs Heranziehung zu der städtischen Kommunal⸗Einkommensteuer vorgeschrieben sind. Die Staats⸗Cisenbahnen dürfen, da der Fiskus nach der neuen Kreisordnung wegen seines aus Grundbesitz, Ge⸗ mheng. “ fließenden Einkommen zu den Kreis⸗
1 beitragpflichtig ist is⸗Ei vgeen ees vgpflich g ist, zu Kreis Einkommensteuern
— Durch den Meridian von Berlin wird der preußi Staat in nahezu gleiche Hälften getheilt, die zfiliche nünch. 3226 Quadratmeilen mit 11,085,800 Einwohnern, die westliche 3040 Quadratmeilen mit 13,567,000 Einwohnern. An Staats⸗ Eisenbahnen sind vorhanden in der östlichen Hälfte 265, Meilen, d. i. 1 Meile auf 12, Quadratmeilen und auf 41,720 Einwohner, in der westlichen Hälfte 276,3 Meilen, d. i vezrile car 9. Fehthemelle und auf 49,100 Einwohner,
edoch eilen durch die Ern Pro⸗ vhnen 188 bühngegnen ch verbung der neuen Pro⸗
m Bau befindliche Staatsbahnen enthält die östliche Hä
24,/8 Meilen, die westliche 9„4 Meilen; 8 nh sfüh ench 888 migt sind durch die 120 Millionen⸗Anleihe in der östlichen Hälfte Nichts, in der westlichen 124 Meilen, durch die 50 Millionen⸗Anleihe in der östlichen Hälfte 82,3 Meilen, in der westlichen 11,3 Meilen. Nach Vollendung dieser Linien wird kommen in der östlichen Hälfte 1 Meile Eisenbahn auf 8 Quadratmeilen und 29,745 Einwohner, in der westlichen Hälfte auf 722 Quadratmeilen und 32,190 Einwohner. UMnter Staatsverwaltung stehen Privatbahnen fertig, resp. im Bau oder konzessionirt, in der östlichen Hälfte 225,8 Meilen in der westlichen 233 ½ Meilen. Eisenbahnen, für welche der Staat eine Zinsgarantie geleistet hat, giebt es in der östlichen Hälfte 175 Meilen, in der westlichen 120,5 Meilen. Hierauf hat der Staat an Zinszuschüssen gezahlt für Bahnen in der östlichen Hälfte 11,077,605 Thlr., in der westlichen 7,158,955 Thlr., zu⸗ sammen 18,236,560 Thlr., dagegen durch Betheiligung an den Erträgen garantirter Bahnen an Extradividenden, Dividenden und Zinsen eingenommen 27,795,011 Thlr.
„— Der Geldwerth der im vorigen Jahre für die 2 ßischen Eisenbahnen “ öö rechnet sich bei Zugrundelegung des Ankaufspreises auf nahe 43 Millionen Thaler. Am Jahresschluß waren für 1874 Be⸗ schaffungen im Werthe von circa 32 Millionen Thaler verdun⸗ gen, weitere Lieferungen sind inzwischen hinzugetreten. An Schienen und kleinem Eisenzeug waren allein für die unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen gegen Mitte verflosse⸗ nen Monats, und zwar ausschließlich bei deutschen Etablissements bead11en hha eeefschass bestellt. Die bezüglichen Auf⸗ r Privatbahn⸗Gesellschaften 1 5 üaagse dedaghehn sellschaften wird man zu gleicher Höhe — Der General⸗Major und Chef der Landestriangulation von Morozowicz hat sich in dienstlichen An 8 ⸗ Senas bens 1n 8. ch stlich ngelegenheiten zu⸗ Bromberg, 12. Juni. Das „Amtsblatt“ veröffentli eine Baupolizei⸗Ordnung für die (größeren) Prscse 88 eine dergl. für die kleineren Städte und das platte Land des Regierungsbezirks Bromberg, beide vom 1. Juni 1874.
Cassel, 17. Juni. Der Kommunal⸗Landtag wurde heute Mittag 12 Uhr eröffnet. Der Ober⸗Präsident, Ween. Geh.
gliedern des Landtags gebildet, in den Ständefaal eingefü Derselbe erklärte, daß er beauftragt fei, im 8 8 jestät des Kaisers und Königs den Kommunal⸗Landtag zu er⸗ öffnen, indem er zugleich die Mittheilung mache, daß der Ober⸗ w v. Schutzber genannt Milchling zum Vorsitzenden und der 5 er⸗Amtmann v. Wolff zum Stellvertreter ernannt sei. Die orlagen, welche die Staatsregierung dem Kommunal⸗Landtage 8 machen habe, befänden sich bereits in den Händen des — orsitzenden und könnte die Berathung derselben sofort eginnen. Sie betreffen einen Gesetzentwurf über den Ufer⸗ bau an der Weser, und einen solchen, Abänderung der Grebenordnung vom 9. November 1739 betr., sodann ein Regle⸗ ment, das Taubstummen⸗Institut betr., die Wahl eines Ausschusses für das Fümatgmesen und für die Reklamationen der Einkommen⸗ 3,3 und schließlich die Tarifirung für den Ersatz der Unterstützung er Armen. — Der Präsident v. Schutzber genannt Milchling uI die Versammlung Angesichts des Gehörten, der Treue ijebe und Anhänglichkeit an den Landesherrn durch ein drei⸗ maliges Hoch auf Se. Majestät dem Kaiser und König Aus⸗ druck zu geben, was mit Begeisterung geschah. Der Ober⸗Präsident verließ, in derselben Weise wie beim Eintritt geleitet, den Saal. Nachdem man die seitherigen Schriftführer durch Akklamation als wiedergewählt bezeichnete, wurde die Sitzung geschlossen und die nächste für morgen früh 10 Uhr anberaumt.
Bayern. München, 16. Juni. Der Bericht des ⸗ ordneten Freytag an den Finanzausschuß der 1 8 geordneten über den Gesetzentwurf, „einen Kredit für außer⸗ ordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend“, dann die Bemerkungen und Vorschläge des Abgeordneten Dr. Völk, als Korreferenten zu diesem Bericht, sind nun autographirt und an die Ausschußmitglieder vertheilt worden. Der Referent, Abge⸗ ordneter Aug. Freytag, hat beantragt, für die außerordentlichen Bedürfnisse des Heeres (das Kriegs⸗Ministerium hat bekanntlich für die Jahre 1874 und 1875 zusammen 10,826,900 Fl. ver⸗ langt) einen Kredit von zusammen 4,735,024 Fl. für die beiden Saeg⸗ der XII. Finanzperiode zu eröffnen und diese Summe aus er französischen Kriegsentschädigung zur Verfügung zu stellen. Der Magistrat hat auf den Beschluß der Reichsraths⸗ ammer über den Gesetzentwurf, die Ausscheidung der Zustän⸗ digkeiten der Polizei⸗Direktion und des Magistrates München betr., beschlossen, an die Abgeordnetenkammer ein .3 ee⸗ s g “ abgefaßtes Promemoria
gen zu lassen, worin die Wünsche un Gemeindebehörde niedergelegt sind. “
Sachsen. Dresden, 17. Juni. Wie D * vernimmt, wird der König sich am 19. d. Sedan Zefah⸗ der internationalen landwirthschaftlichen Ausstellung nach Bre⸗ men begeben und am 22. Juni von dort zurückkehren. An demselben Tage werden Ihre Majestäten die Villa in Streh⸗ len verlassen und sich in das Sommerhoflager nach Pillnitz be⸗ geben. Am 29. Juni gedenken Ihre Majestäten eine etwa sechs⸗ tägige Reise über Freiberg durch den Zwickauer Kreisdirektions⸗ e sodann in der ersten Hälfte des Mo⸗
Juli eine so 1 1 eisdirektionsbezi solche durch den Bautzener Kreisdirektionsbezirk
— Im XIII. Synodalwahlkreise, welcher die Diözesen Grimm Leisnig und Wurzen umfaßt, ist gestern an Ster des — benen Hrn. Adv. Langbein in Wurzen Hr. Prof. Dr. jur. Kuntze in Leipzig als weltliches Mitglied der evangelisch⸗luthe⸗ rischen Landessynode gewählt worden. Dieselbe wird morgen eröffnet werden, nachdem Vormittags 9 Uhr ein Gottes⸗ dienst in der evangelischen Hofkirche vorausgegangen, bei dem der Ober⸗Hofprediger Dr. Kohlschütter die Predigt halten wird.
Baden. Karlsruhe, 17. Juni. (W. T. B Di Zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung befchlosfen an den Großherzog eine Adresse zu richten, in welcher um eine Gesetzesvorlage, betreffend die Einführung obli⸗ gatorischer gemischter Volksschulen und gemischter Lehrer⸗Seminare, nachgesucht wird.
Hessen. Darmstadt, 16. Juni. Die Zweite Kam⸗ mer der Stände ermächtigte in ihrer heutigen (66.) Sitzung zunächst das Ministerium der Justiz zum Ankauf eines Grund⸗ stůckes für ein in Gießen zu errichtendes Justizgebäude. Hierauf wurde in die Berathung des Cesetzentwurfs, betreffend die Pensionirung der Civilbeamten, eingetreten, jedoch bei Artikel 2 die Fortsetzung der Diskussion auf die morgige Sitzung vertagt. Anlaß hierzu gab, daß Seitens der Abgeordneten Dernburg und Schröder Anträge gestellt worden waren, wonach nicht die Hälfte der Farsoldung Hedern — 10 derselben das Minimum der
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odann wurde die Vorlage, betreffend die Gehaltsaufbesse⸗ rung der diesseitigen Beamten und Bediensteten 8 der Mese Neckar⸗Eisenbahn um ein Sechstheil ihrer Gehalte für 1873 ebenso wie der Gesetzentwurf, betreffend das Civildiener⸗Wittwen⸗ Institut (Verbesserung der Wittwenbefoldungen), zustimmend er⸗ ledigt. Zum Schluß wählte die Kammer einen Ausschuß für die zu erwartenden Kirchengesetze. Von der Staatsregierung wurde der Entwurf eines Berggesetzes vorgelegt. Zugenheim, 16. Juni. Die Kaiserin von Rußland besuchte heute, am Todestage des Großherzogs Ludwig II., die Kapelle der Rosenhöhe bei Darmstadt und stattete hierauf dem Großherzog und der Prinzessin Ludwig einen Besuch ab. Mainz, 17. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Gene⸗ ralversammlung des Katholikenvereins wurden fol⸗ 8 9 ol 2 tio 8 en genehmigt:
eber die allgemeine Lage der christlichen Gesellschaft: Di moderne Civilisation ist mit der K ch 8 Folge des Kampfes gegen die Kirche ist die Auflösung der gegenwärtigen sozialen und politischen Ordnung. Eine Heilung dieser Zustände ist nur zu erwarten, wenn dem päpstlichen Stuhle die politische Selbstän⸗ digkeit und alle traditionellen Rechte wiedersegeben werden.
2) Eine Resolution über die Lage des deutschen Vaterlandes welche die Verfassung des Deutschen Reichs verwirft und die national⸗ liberale Partei, das Gesetz über die Ausweisung der Jesuiten, die Entchristlichung des Schulunterrichts und die Leitung desselben durch S,Fe henae, die . Presfe⸗, die auswärtige Politik des 8 en Reichs, namentlich gegenüber d. äpstli Stuh 8 dariie b geg r dem päpstlichen Stuhle per⸗ 1u ine Resolution über die Lage des Arbeitersta e die Ursachen der Unzufriedenheit der di detenzregftetandeh waesh 8' als Mittel zur Abhuülfe dieser Unzufriedenheit ein neues Gesetz über die Ausnutzung der körperlichen und finanziellen Kräfte des Volks, die Verminderung der Steuerlast, die Wiederherstellung der Wuchergesetze eine alle Klassen der Bevölkerung umfassende staatliche Fürsorge nicht nur die staatliche Garantie für Unternehmer, die Beseitigung der Mängel des Gewerbegesetzes, ein auf christlichen Anforderungen beruhen⸗ des erun ähnlich dem See⸗. und Handelsrecht, Gewerbe⸗ und Schiedsgerichte und gewerbliche Hülfsanstalten, sowie die Be⸗ schränkung der Frauen⸗ und Kinderarbeit, entsprechend dem gestrigen
Rath v. Bodelschwingh, wurde von einer Deputation, aus Mit⸗
4) Ueber die Rechte der Kirche: Das kirchenpoliti 4) Ueber die Rech e: Do politische System, kirchenfeindlichen Parteien durchzuführen Litische. vnl ist vn Wigh Wecch mit der Verfassung der katholischen Kirche, da das hhe riester, und Hirtenamt des Papstes und der Bischöfe durch ein Hiaatsseset. aufgehoben oder beschränkt werden könne. vfricn *½ esolution über die Gewissensfreiheit, welche die Ver⸗ —” zeichnet, der Haltung der Katholischen Bischefe 2½ 15 2 chen B es . v 8*8 Verehrung zollt, die Staatskirche 8 8 ichen Gerichtshöfen das Recht, Bischöfe ihres Amtes zu entsetzen oder die Verwaltung vakanter Bisthümer anzuordnen, bestreitet. 8 6) Ueber die Aufgabe des Vereins deutscher Katholiken erklärt 8* Versammlung, daß sie ungehrochenen Muthes die natürlichen echte der Persen und der Kirche, sowie des deutschen Volkes ver⸗ theidigen werde, und fordert alle Katholiken auf, sich der Organisation des gedachten Vereins anzuschließen.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar Die Prinzessinnen Marie und Elisabeth sind 9 A lichem Wohlsein gestern Abend aus Bad Driburg zurückgekehrt und haben Schloß Belvedere bezogen, wo auch morgen die
Großherzogin und treffen 1. und am 20. d. M. der Großherzog ein
Sachsen⸗Altenburg. Altenburg, 16. Juni Moritz ist heute mit seinen Töchtern, den — aria Anna, Elisabeth und Margarethe nach Liebenstein, wohin sich die Prinzessin Moritz von Meiningen aus begeben wird abgereist, um daselbst den Sommer zuzubringen. .
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Der Landtag für Herzogthum Gotha hat in seiner Session 288 r a 5 13. Juni d. J. außer der Feststellung des Staatskassen Etats pro 1874/77 die Aufbesserung der Gehalte der Pensionäre und Dispositionäre genehmigt, einer Novelle zum Volksschul⸗ gesetze, welche ebenfalls Aufbesserung der Gehalte bezweckt, zuge⸗ stimmt und der Staatsregierung noch weitere 7000 Thlr. zur Verfügung gestellt, wovon 5000 Thlr. speziell zur Unterstützung der Schulkassen armer Gemeinden in Folge der vom Landtage genehmigten weiteren Erhöhungen der Lehrerbesoldungen und 2000 Thlr. als Dispositionsfonds zur Unterstützung solcher Lehrer, welche in Folge besonderer Theuerungsverhältnisse an ihrem Wohnort oder in Folge von Ausgaben für die Erziehung ihrer Kinder sich in bedrängter Lage befinden, zur Verfügung gestellt. Hier⸗ bei ist der Staatsregierung in Erwägung gegeben worden: 1) ob die Errichtung einer Landesschulkasse im Interesse der Volks⸗ schulen und Gemeinden zweckmäßig und möglich sei, 2) den pro⸗ visorischen Zustand, welcher durch die Bestimmung im Kap. 4 des Volksschulgesetzes bezüglich der Vorbildung für das Seminar geschaffen worden ist, sobald als möglich durch Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu beseitigen, durch welchen mit thunlichster Ko⸗ stenersparniß am hiesigen Orte eine Bildungsanstalt ins Leben gerufen wird, welche sowohl für das Fachseminar die geeignetste Vorbildung gewährt, als auch das im gan⸗ zen Lande vorhandene Bedürfniß nach einer höheren volks⸗ thümlichen Bildung befriedigt, und 3) auf welche Weise unter Abänderung des §. 15 des Volksschulgesetzes die Unent⸗ geltlichkeit des Volksschulunterrichts durchgeführt werden könne. In das abgeänderte und angenommene Stempelsteuergesetz sind die Prämien auf Feuerversicherungen und die Policen auf Lebensversicherungen mit herangezogen worden. Auf Policen über Versicherungen gegen Feuersgefahr, sowie auf Prolon⸗ gationen solcher Versicherungen ist an Stempel zu er⸗ heben bei einer Höhe der Prämie von 30 bis 90 Mark ½ Mark von 90 bis 150 Mark 1 Mark. Auf Policen über Lebens⸗ versicherungen kommt ein Stempel von einem Fünfzehntel vom Hundert der Versicherungsumme zur Erhebung. Policen über Lebensversicherungen, bei welchen die Versicherungssumme den Betrag von 1500 Mark nicht übersteigt, bleiben jedoch stempelfrei. Das Hundesteuergesetz mit einem einheitlichen Satz von 9 Mark in den Städten und von 6 Mark in den übrigen Orten des Landes auf alle Hunde ist mit einigen Abände⸗ rungen angenommen worden.
Rieuß. Gera, 15. Juni. Der hiesige Krieger
beging gestern die Feier seiner Be enee0e Die dansn Stadt nahm an derselben, festlich geschmückt und reich beflaggt Theil. Auf Einladung waren 24 Kriegervereine von Außen erschienen die, vereinigt mit dem hiesigen, einen Festzug von 1200 Mann bildeten. Das Ganze verlief in freudiger Feststimmung. †.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 16. Juni. Die beabsichtigte Reise des Kaisers nach Bruck an der Leithechm der ungüstigen Witterung wegen nicht stattgefunden. 17. Juni. (W. T. B.) Die zuerst von dem „Vater⸗ land“ gemeldete und darauf in andere hiesige Blätter über⸗ gegangene Nachricht, daß bei dem Diebstahl in dem Hotel der österreichischen Gesandtschaft in Berlin wichtige Depeschen ab⸗ handen gekommen seien, wird von kompetenter Seite als eine “ Erfindung bezeichnet.
raz, 16. Juni. Einlaufenden Meldungen haben abermals erhebliche und ausgedehnte Uebers ee mungen stattgefunden. Der Regen hat nachgelassen. Triest, 16. Juni. Die „Triester Zeitung“ meldet, daß die Korvette „Friedrich“ am 2. d. Mts. in Suez eingetroffen ist und am 7. d. Mts. die Reise nach Ost⸗Asien fortgesetzt hat. Pest, 16. Juni. Im Unterhause erklärte auf eine Interpellation Wahrmanns der Justiz⸗Minister, er werde dem⸗ nächst einen Gesetzentwurf über den Schutz der Hypothekarpfand⸗ brief⸗Besitzer einbringen. Horn wünschte seinen Gesetzentwurf über Verwerthung der Steuerrückstände zu motiviren. Nachdem der Finanz⸗Minister die Vornahme desselben jetzt für unthunlich erklärte, zog Horn den Gesetzentwurf zurück. Auf eine Anfrage Varady's erklärte der Minister⸗Präsident, die Regierung werde nur noch die bekannten Eisenbahnvorlagen einbringen und so⸗ dann beabsichtige sie, die Session zu schließen. Vom kirchen⸗ politischen Ausschusse wurde der Bericht über die Civilehe vorgelegt. Vidliczkah motivirte den Beschluß⸗ antrag über die Vorlage in Betreff der Rückzahlungs⸗ modalitäten des jüngsten Anlehens. Derselbe ward, nachdem Ghyczy dagegen gesprochen, das Unzeitgemäße des Antrages nachgewiesen und unter dem Beifall des Hauses als erste Auf⸗ gabe der Herbstsession die Regulirung des Staatshaushaltes be⸗ zeichnet hatte, nicht zur Verhandlung zugelassen. Horanszky motivirte den Beschlußantrag auf Abschaffung der Gerichtsexe⸗ kutoren. Justiz⸗Minister Pauler sprach dagegen. Für die Ab⸗ stellung der Mängel und Uehelstände werde er durch entsprechende Vorlagen sorgen, welche er für Anfang 1875 in Aussicht stelle; die Abschaffung der ganzen Institution wäre übereilt und schäd⸗ lich. Bei der Abstimmung ward der Antrag mit 110 gegen 100 Stimmen zur Verhandlung zugelassen und auf die nächste
Vortrage des Domkapitulars Moufang angiebt.
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