1874 / 143 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Jun 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Er hat den Unternehmer, berechtigte, welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet

haben, zu einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Ter⸗

mine vorzuladen. b

Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs⸗ Amtsblatt und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern bekannt zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahrzunehmen.

Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Aus⸗ bleiben der Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung fest⸗ gestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden. 1 8

In dem Termine ist jeder an dem zu enteigneten Grundstücke Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen. 3 1 1b 1

In dem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf vollständige Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§. 9) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig. * 88

§. 26. Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu ertheilen. 1 1 8

Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kom⸗ missar abgeschlossenen Verträge kommen die Bestimmungen des §. 17, Absatz 2 und 5 zur Anwendung.

§. 27. Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zuzuziehen, welche von der Bezirksregierung entweder für das ganze Unternehmen oder einzelne Theile desselben zu ernennen sind. Doch steht auch den Betheiligten zu, sich vor dem Abschätzungs⸗ termine über Sachverständige zu einigen, und dieselben dem Kommissar zu bezeichnen. 8

Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeßgesetzen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdigen Zeugen besitzen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen .g sonen gehören, die selbst als Entschädigungsberechtigte von der Ent⸗ eignung betroffen sind.

§. 28. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Dasselbe muß mit Gruͤnden unterstützt und beeidet werden. Sind die Sach⸗ verständigen ein⸗ für allemal als solche vereidet, so genügt die Ver⸗ sicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten.

Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (§. 29.) Gelegenheit zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen.

§. 29. Die Entscheidung der Bezirksregierung über die Ent⸗ schädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus §§. 7 bis 13 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt mittelst motivirten Beschlusses.

Die Entschädisungssumme ist für jeden Eigenthümer, sowie für jeden der im §. 11 bezeichneten Nebenberechtigten, soweit ihm eine nicht schon im Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffene Entschädigung zuzusprechen ist, besonders festzustellen.é Auch ist da, wo die den Nebenberechtigten gebührende Entschädigung in dem Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffen ist, auf Antrag des Eigen⸗ thümers oder des betreffenden Nebenberechtigten das Antheilsverhält⸗ niß festzustellen, nach welchem dem letzteren innerhalb seiner vom Eigenthümer anerkannten Berechtigung aus der für das Eigenthum festgestellten Entschädigungssumme oder deren Nutzungen Entschädigung

ebührt.

In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß die Enteignung des Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme auszusprechen sei.

§. 30. Gegen die Entscheidung der Regierung steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Betheiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Regierungsbeschlusses die Beschreitung des Rechts⸗ weges zu. Ein Streit über das Antheilsverhältniß eines Neben⸗ berechtigten an der für das Eigenthum festgestellten Entschädigungs⸗ summe ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigen⸗ thümer auszutragen. 3 1

Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund⸗ stück belegen ist. ““

Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so er⸗ nennt das Gericht dieselben. 1 1 1“

Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung ange⸗ tragen, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.

31. Wezen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche

erst nach dem im §. 25 gedachten Termine erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechttigten bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Ausführung des Theiles der Anlage, durch welche er benachtheiligt wird, ein im Rechtswege verfolgbarer persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer. 88 8

3) Vollziehung der Enteignung.

§. 32. Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von der Bezirksregierung ausgesprochen, wenn der nach §. 30 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ab⸗ lauf der sechsmonatlichen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urtheil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte (§§. 16, 26) oder endgültig festgestellte Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme rechts⸗ gültig gezahlt oder hinterlegt ist. 8

Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein Anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.

§. 33. Gleichzeitig mit der Enteignungserklärung hat die Regie⸗ runz da, wo nach den bestehenden Gesetzen von dem Eigenthums⸗ übergange Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist, oder wo zur Eintragung des Eigenthumsüberganges bestimmte öffentliche Bücher bestehen, der zuständigen Gerichts⸗ oder sonstigen Behörde von der Enteignung Nachricht zu geben, beziehungsweise dieselbe um Bewir⸗ kung der Eintragung zu ersuchen. er Enteignungsbeschluß der Re⸗ gierung steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich.

* §. 34. In dringlichen Fällen kann die Regierung auf Antrag des Unternehmers anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechsweges die Enteignung erfolgen solle, sobald die durch Regierungsbeschluß (§. 29) festgestellte Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden.

Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.

Gegen die Anordnung der Regierung in diesen Fällen steht inner⸗ halb dreier Tage nach der Zustellung jedem Betheiligten der Rekurs an die vorgesetzte Ministerialinstanz offen.

§. 35. Jeder Betheiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlangen, daß der Enteignung eine Feststellung des Zustandes von Gebäuden oder künstlichen Anlagen voraufgehe.

Dieselbe ist bei dem Gerichte der belegenen Sache (Amtsgerichte, Friedensgerichte) mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu bean⸗ tragen. .

Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus anzuberaumen und hiervon die Vetheiligten und die Regierung zeitig zu benachrichtigen. 15 1 .

Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amtswegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachperständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, von mwelcher das Gericht die Regierung zu benach⸗ richtigen hat. b 86§. 36. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat. 8

Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Enteignung berzinst Urn. fe zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in Gemäßheit des . 37 hinterlegt ist. Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädi⸗

den Eigenthümer, sowie auch Neben⸗

gungssumme durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinter⸗ legten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa auf⸗ gesammelten Zinsen zurück.

§. 37. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu hiuterlegen: 1

1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungsberechtigte vor⸗ handen sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen; 88 2

2) wenn das betreffende Grundstück Fideikommiß oder Stammgut ist, oder im Lehn⸗ oder Leiheverbande steht;

3) wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem be⸗ treffenden Grundstück haften.

Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der belegenen Sache zur Annahme von Hinterlegungen der be⸗ treffenden Art, beziehungsweise von gerichtlichen Hinterlegungen be⸗ stimmt ist. b

Ueber die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen. Soweit nach dem Rechte einzelner Landestheile ein gerichtliches Vertheilungsverfahren in derartigen Fällen stattfindet, behält es dabei sein Bewenden.

§. 38. Ist nur ein Theil eines Grundbesitzes enteignet, so stehen der Auszahlung der für den enteigneten Theil bestimmten Entschä⸗ digungssumme die auf dem gesammten Grundbesitz haftenden Hypo⸗ theken und Grundschulden nicht entgegen, wenn dieselben den fünf⸗ zehnfachen Betrag des Grnndsteuer⸗Reinertrages des Restgrundbesitzes nicht übersteigen. Reallasten, welche der Eintragung in das Grund⸗ buch bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gleich geachtet und in entsprechender- Anwendung der bei nothwendigen Subhastationen gel⸗ tenden Grundsätze zu Kapital veranschlagt. 1 1“

Auch wird bei einer solchen theilweisen Enteignung die Auszahlun der für den enteigneten Theil bestimmten Entschädigungssumme dur nicht eingetragene Reallasten, Feideikommiß⸗, Stammgut⸗, Lehn⸗ oder Leiheverband des gesammten Grundbesitzes nicht gehindert, wenn die gedachte Entschädigungssumme den fünffachen Betrag des Grundsteuer⸗ Reinertrages des gesammten Grundbesitzes und auch die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. h

Die Auszahlung laufender Nutzungen der Entschädigungssumme kann ohne Rücksicht auf die vorgedachten Realverhältnisse erfolgen.

4. Allgemeine Bestimmungen.

§. 39. Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsver⸗ fahren sind gültig, wenn sie nach den für gerichtliche Behändigungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vereideten Verwaltungs⸗ beamten haben dabei den Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Ver⸗ füzungen bestellten Beamten.

§. 40. Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweis⸗ frage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu beurtheilen. 1 b . I

§. 41. Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zuläßt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei.

§. 42. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Ent⸗ eignungsrechte nicht binnen der in §. 21 gedachten Zeit Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entschädi⸗ gungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind.

Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so hat der Eigenthümer die Wahl, ob er lediglich Ersatz für die Nachtheile, welche ihm durch das Ent⸗ eignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Ent⸗ schädigung gegen Abtretung des Grundstücks geeignetenfalls nach vor⸗ gängiger Durchführung des im §. 30 gedachten Prozeßverfahrens im Rechtswege beanspruchen will. 8

§. 43. Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur Anwendung, und können die Entschädi⸗ gungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.

Im prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig berechnet.

Die Kosten des in §. 35 erwähnten Verfahrens sind vom Antrag⸗ steller vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Ueber⸗ nahme dieser Kosten ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden die Ge⸗ bühren für die betreffenden Verrichtungen des Friedensgerichts nach der Taxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859 (Gesetz⸗Samml. S. 309) berechnet.

Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grund⸗ buch⸗ und Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach §. 17 eintretenden freiwilligen Veräußerungsgeschäfte über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten Planes, sowie einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypothekengläubiger und sonstigen Betheiligten, sind gebühren⸗ und stempelfre. Auch werden keine Devpositalgebühren angesetzt.

Soweit diese Verhandlungen vor den Notaren vorgenommen wer⸗ den, sind sie stempelfrei. ““

Titel IV. Wirkungen der Enteignung.

§. 44. Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§. 32) an Eigenthümer und Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den Unternehmer über.

Erfolgt die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des Ueberganges des Eigenthums.

Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allgemeinen Gesetzen der Uebergang des Eigenthums von der Ein⸗ schreibung in die Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter abhängig gemacht ist.

.45. Das enteignete Grundstück wird mit dem in §. 44 be⸗ stimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Ver⸗ pflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.

Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums⸗, Nutzungs⸗ und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.

§. 46. Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäß⸗ heit des §. 16 unter Durchführung des Enteignungsverfahrens oder in Gemäßheit des §. 26, so treten die rechtlichen Wirkungen des §. 45 auch in diesem Falle ein. Hypotheken⸗ und Grundschuldgläubiger, sowie Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unternehmer und Eigenthümer vereinbarte Entschädigungs⸗ summe nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der §§. 30

und 40 zur Anwendung kommen.

§. 47. War das enteignete Grundstück Fideikommiß⸗ oder Stamm⸗ gut, oder stand dasselbe im Lehn⸗ oder Leiheverbande, so ist mit Ausnahme des §. 38 vorgesehenen Falles der Besitzer über die Entschädigungssumme nur nach den Vorschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landestheilen für die Verfügungen über derartige Güter und die an deren Stelle tretenden Kapitalien maß⸗ gebend sind.

§. 48. War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypo⸗ theken oder Grundschulden behaftet, so kann mit Ausnahme des §. 38 vorgesehenen Falles der Eigenthümer über die Entschä⸗ digungssumme nur verfügen, wenn die Realberechtigten einwilligen.

§. 49. Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fäl⸗ len der §§. 47 und 88 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Ausein⸗ andersetzungsbehörden für Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu nehmen. 8 661 ö1““

welcher

Die Auseinandersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden An⸗

träge nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den §§. 110 bis 112 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältuisse, ertheilt worden sind.

Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein⸗ ufers, in der Provinz Hannover und den Theilen des Regierungs⸗ bezirks Wiesbaden, in welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867 (Gesetz: Samml. S. 716) und 2. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1463) nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehenden Vorschriften.

Titel V. Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien.

§. 50. Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen) erforderlichen Feld⸗ und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebau⸗ pflichtige nicht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder verpflichtet, nach An⸗ ordnung der Behörde von seinen landwirthschaftlichen und Forstgrund⸗ stücken, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Kontrole des Eigenthümers sich gefallen zu lassen.

§ 51. Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen Materialien ohne Berücksichtigung des Mehrwerths, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen.

Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundftück durch die Entnahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzungen, sowie die etwa bereits wirthschaftlich aufgewendeten Werbungs⸗, Samm⸗ lungs⸗ und Bereitungskosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebau⸗ pflichtige, statt Ersatz jenes Werthes, hierfür Ersatz zu leisten.

52. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeschränkung länger als drei Jahre dauert, so kann der Eigenthümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Werthes desselben verlangen.

§. 53. In Ermangelung gütlicher Einigung hat der Landrath (in Hannover die betreffende Obrigkeit) auf Grund vollständiger Er⸗ örterung zwischen den Betheiligten eine Entscheidung zu treffen, in

1) die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräu⸗ menden .“ nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen ind, un

72) die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachver⸗ ständiger Abschätzung oder geeignetenfalls (§. 12) die dafür zu be⸗ stellende Sicherheit vorläufig festzusetzen ist. 5 16 b

Gegen die Entscheidung unter 1 steht beiden Theilen binnen einer Präklusivfrist von zehn Tagen nach deren Zustellung der Rekurs an die Regierung mit aufschiebender Wirkung zu.

Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2 ist innerhalb neunzig Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zu⸗ lässig. Ist gegen die landräthliche Entscheidung Rekurs verfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage der Zustellung der Entscheidung der Regierung an. Eines vorgängigen Suͤhneversuchs bedarf es nicht.

Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen erst aus⸗ geübt werden, wenn derselbe in das Grundstück, beziehungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund minde⸗ stens vorläufiger Festsetzung vorausgehen.

Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die im §. 36 gegebene Bestimmung Anwendung. *

Titel VI.

§. 54. Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1) auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte be⸗ ründete Entziehung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Pnteresse der Landeskultur,“ als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheits⸗ theilungen, Vorfluthsangelegenheiten, Entwässerungs⸗ und Bewässerungs⸗ angelegenheiten, Benutzung von Privatflüssen, Deichangelegenheiten, Wiesen⸗ und Waldgeneossenschaftsangelegenheiten;

2) auf die Entziehung und Beschränknng des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und der Landestriangulation.

§. 55. Bereits eingeleitete Enteignungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Wird in einem solchen Verfahren der Rechtsweg beschritten, so findet der §. 40 auch hier Anwendung.

§. 56. Im Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und in den Hohenzollernschen Landen werden die durch dieses Gesetz der Bezirksregierung beziehungsweise dem Landrath beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten

a. soweit dieselben in den §§. 5, 15, 18 bis 20, 24 und 27 ent⸗ halten sind, von den Präsidenten der Bezirksregierungen,

b. soweit dieselben in den §§. 3, 4, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53 Absatz 2 enthalten sind, von den Verwaltungsgerichten,

c. soweit dieselben in §. 53 Absatz 1 enthalten sind, von den Kreisausschüssen, beziehungsweise in den Stadtkreisen von den Magi⸗ sträten und in den Hohenzollernschen Landen von den Amtsausschüssen wahrgenommen.

Die in Gemäßheit des §. 3 von dem Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung erfolgt auf das Gutachten des Kreisausschusses, beziehungsweise des Magistrats in den Stadtkreisen, und des Amts⸗ ausschusses in den Hohenzollernschen Landen.

§. 57. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht bezüglich des enteigneten Grundstücks werden aufgehoben.

Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Theile von Grundstücken statt, welche in Folge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das abgetretene Grundstück ganz oder theil⸗ weise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter nothwendig ist und ver⸗ äußert werden soll.

Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Ent⸗ eignungsrecht ausgeübt hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen. §. 58. Insoweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 1 8

Urkundlich unter Unserer Heöchsteigenhäcchigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Juni 1874.

L. S.) Wilhelm.

(L. S. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. v. Kameke. Achenbach.

* 89

sen. Falk.

Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennoniten. Vom 12. Juni 1874. e“

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen, mit Zustimmung beider Häufer des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

§. 1. Mennoniten⸗Gemeinden können durch gemeinschaftliche Verfuͤgung der Minister der Justiz, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten Korporationsrechte erlangen. 88

§. 2. Die Ertheilung der Korporationsrechte ist nur zulässig und darf nicht versagt werden, wenn

1) der Bezirk der Gemeinde geographisch abgegrenzt ist,

Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.

geb. 26. kath.,

Kaufmann wohnhaft, bestellt.

in unserm Gerichtslokal, Zimmerstraße 25, Termins⸗ zimmer 12, vor dem Kommissar, Assessor Blanzger anberaumten Termine ihre Erklä⸗ rungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einst⸗ weiligen Verwalters, sowie die Bestellung eines einst- K weiligen Verwaltungsraths abzugeben.

Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Ge⸗

wabrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, ir

oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegen⸗

stände 4 5† 3 8

88 8 8 EEE1“

2) nach der Zahl und Vermögenslage der dazu gehörigen Mit⸗

er anzunehmen ist, daß die Gemeinde den von ihr behufs Aus⸗ bung ihres Gottesdienstes nach ihren Grnndsätzen zu übernehmenden Verpflichtungen dauernd zu genügen im Stande sein wird.

3) in dem Statut der Gemeinde keine Festsetz

882 wech mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Wider⸗

spruch stehen.

§. 3. Die Vorschriften, nach welchen die Mennoniten zu per⸗ evangelische oder katbolische irch e 1 insbesondere das Edikt, die künftige Einrichtung des Mennonistenwesens in sämmtlichen Königlichen Pro⸗

sönlichen Abgaben oder Leistungen an Kirchensysteme verpflichtet sind, insbesondere

vinzen exclusiv des Herzogthums Schlesiens betreffend 1789 werden aufgehoben.

Abgaben und Leistungen an evangelische oder katholische Kirchen⸗ . 1 asgab. Ab⸗ 1 w entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken des Bezirks, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden

systeme, welche nicht persönlicher Natur sind, gaben und Leistungen, welche

durch dieses Gesetz nicht berührt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 12. Juni 1874. (L

S.) Wilhelm.

Camphausen. Gr. zu Eulenburg. v. Kameke. Achenbach.

Leonhardt.

ungen getroffen

Fähnrs. befördert.

„vom 30. FJuli Schaede,

werks⸗Lts., befördert.

Berlin, 9. Juni.

Falk. in einer vafanten außeretatsmäß.

Personal⸗Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

1) Im stehenden Heer.

Berlin, 9. Juni. Scchroetter, Unteroff. vom Feld⸗ Regt. Nr. 4, Bayer, Unteroff. vom Feld⸗Art. geft Nr. 5, 8 1⸗ 8 vom Fuß⸗Art. Regt Nr. 1,

eroff. vom Fuß⸗Art. Regt. zu Port. Fähnrs., Gob Feuerwerks⸗Lt. vom Art. Depot in ien 9 13 Laufkötter, Oberfeuerwerker vom Fuß⸗Art. Regk. Nr. 7, Schalt Oberfeuerwerker vom Fuß⸗Art. Regt. feuer⸗ werker von der Versuchs⸗Comp. der Art. Prüf. Kommiss., zu Feuer⸗

2) In der Reserve und Landwehr.

e. Strahl, Hellwig, May, Vize⸗Feld

vom Res.⸗Landw. Bat. Nr. 38 zu Sec. Lts. der Res. des Feld.Arnt Few. Nr. 6, ter Buyken, Vize⸗Feldw. vom 1. Bat. Landw. Regts. Nr. 65 zum Sec. Lt. der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 22 befördert. Sutor, Sec. Lt. von der Res. des Feld⸗Art. Regts. Nr. 10, zur Dienstleistung

mandirt. Wild, unter dem gesetzlichen Vorbehalt ausgeschiedener Pr.

v.e.

Berlin, bewilligt. Art. Regt. Nr.

Pension und de sition gestellt.

zum Feuerwerks⸗Pr. Lt., Nr. 15, Reuter, Oberfeuer⸗

Fuß⸗Art. Regt.

Nr. 8, als Pr Civildienst und

12 b Berlin, Sec. Lts. Stelle dieses Regts. kom⸗ Bats

9. Juni.

vom 1. II v ver Regt., nit 6 Regts. Uniform, der Abschied auenburg, außeretatsmäß. Sec. m 2.

Benigist. Sch * atsmäß. Sec. Lt. vom 2. Garde⸗

Chef von demselb. Regt. des Fuß⸗Art. 88 Nr. 3, K „Lt.

Landw. Bats. Nr. 33, der Abschied bewilligt.

8 7 4 kt, zülett im Fuß⸗Art. Regt. Nr. 5, in die Kategorie der Nes. Off⸗ ziere versetzt und als solcher dem Fuß⸗Art. Regt. Nr. 5 zugetheilt.

B. Abschiedsbewilligungen ꝛc

1) Im stehenden e““ n;

Barchewitz, Hauptm. und Battr. Chef

ausgeschieden. v. Sametzki, Major vom Feld⸗ 23, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit r Uniform des 2. Garde⸗Feld⸗Art. Regts. zur Dispo⸗ v. Ohnesorge, Major und etatsmäß. Stabsoffiz.

im Feld⸗Art. Regt. Nr. 15 mit Penston und d 2 ’n. Art. Regts. Nr. 11, Pension und der Uniform des Feld

der Abschied bewilligt. Werner, Major v Nr. 1, mit Pension, Siehr, Hauptm. es. Gas. als Major mit Pension und der Uniform 1 rüger, Sec. Lt. vom Fuß⸗Art. Regt. mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im der Armee⸗Uniform, der Abschied bewilligt.

2) In der Reserve und Landwehr.

9. Juni. Koch, Pr. Lt. von der Art. des Res.

als Hauptm. mut seiner bisherigen Uniform

Inseraten⸗Erpedition drs Neutschen Reichs-Anzrigers

and Aöniglich Preußischen Staats-Anzrigerg:

Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, ladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Lerpachtungen, Submissionen ꝛc.

Vor⸗

Steckbriefe und

Oeffentliche Vorladung. Die nachbenannten 24 Heerespflichtigen 1) Onufry Szymanski aus Ha⸗ lice, geb. den 28. Dezember 1850, kath., 2) Lorenz Kucharski aus Dembogora, geb. den 6. August 1851, kath., 3) Johann Joras aus Wolwark, geb. 10. Dezember 1851 kath., 4) Friedrich Friedrich aus Kowalewo, geb. 10. April 1851, ev., 5) Franz Kowalik aus Sarbinowo, geb. 16. August 1851, kath., 6) Tho⸗ mas Szafranski aus Gonsawa, geb. 16. Dezbr. 1851, kath., 7) August Wilhelm Jesse aus Oleszno, geb. 13. August 1852, ev., 8) Joseph Josefowicz aus Bielawy, kath., 9) Joseph Stawicki aus Dabrowko, geb. 7. Januar 1852, kath., 10) Friedrich Wilhelm Wojahn aus Jakturke, geb. 26. Oktober 1852, ep., 11) Joserh Gorski aus Julianowo, geb. 19. Febr. 1852, kath., 12) Martin Dziemboweki daher, geb. 15. Oktober 1852, kath., 13) Franz Wenzel aus Zlo⸗ towo, geb. 22. August 1852, kath., 14) Friedrich Stephan Lieske aus Grünau, geb. 18. Dezbr. 1852, ev., 15) Martin Niedbala aus Katynka, geb. 7. No⸗ vember 1852, kath., 16) Heinrich Lichtenberg aus Szubskawies, geb. 22. Mai 1852, ev., 17) Albert Kreysel aus Mieczkowo, geb. 28. Auzust 1853, ev., 18) Joseph Haß aus Chomentowo, geb. 8. März 1853, kath., 19) Friedrich Wilhelm Kiebel aus God⸗ zimirz, geb. 18. Mai 1853, ev., 20) Martin Ludwi⸗ kowski aus Pinsk, geb. 7. Okt. 1853, kath., 21) Michael Kozielek aus Wolwark, geb. 12. Septbr. 1853, katb., 22) Ignatz Sporny aus Januszkowo, geb. 28. Juli 1853, kath., 23) Theophil Witucki aus Jaroszewo,

ärz 1853, kath., 24) Johann Joseph aus Jaroszewo, geb. 23. Juni 1853, ath., haben sich nach der Bescheinigung der Königlichen Regierung zu Bromberg vom 11, März 1874 zu den von den Verwaltungs⸗ behörden angeordneten Revisionen nicht gestellt; ihr Aufenthaltsort im Inlande ist nicht zu ermitteln; die angestellten Erkundigungen danach haben auch keine Umstände ergeben, welche die Annahme ausschließen. daß die L“ die Königlichen Lande ohne

8 8

Gorecki

Erlaubniß verlassen und sich dadurch dem Eintrit in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht haben. Auf Grund des §. 140 Strafgesetzbuchs und

§§. 4, 6, 8 des Gesetzes vom 10. März 1856 hat werden die Rechtsanwälte Justiz⸗Rath Stubenrauch,

deshalb die Königliche Staatsanwaltschaft unterm 27. März 1874 gegen die oben benannten 24 militär⸗ pflichtigen Personen die Anklage erhoben und es ist in Folge dessen gegen dieselben durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage wegen des gedachten Vergehens die Untersuchung eröffnet und zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache ein Termin auf den 7. September 1874, Vormittags 9 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle an⸗ beraumt worden, zu welchem die oben genannten 24 Militärpflichtigen mit der Aufforderung, zur fest⸗ gesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Ver⸗ heidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche dem Gerichte so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben her⸗ t eigeschafft werden können und unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß gegen die Ausbleibenden mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden wird.

Schubin, den 30. März 1874.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

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Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 8 8

12418]1 Koönkurs⸗Eröffnung. Ueber das Vermögen des Brauereibesitzers Herrmann Schaefer zu Friedrichshagen ist am 9. Juni 1874, Nachmittags 1 ¾ Uhr der kanfmännische v Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungsein⸗ a stellung auf den 15. Januar 1874 festgesetzt worden. Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Carl Wicht zu Berlin, Ritterstraße 64

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufge⸗ fordert, in dem auf den 22. Juni 1874, Vormittags 11 Uhr,

Herrn Gerichts⸗

Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an

aufgegeben, nichts an denselben zu verabfolgen

Untersuchungs⸗ Sachen.

Falls mit der Verhandlung über den Akkord ver⸗ fahren werden.

nach Ablauf der ersten Frist angemeldeten Forderun⸗ den 28. September 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem gen Erscheinen in diesem Termine werden die sämmt⸗ lichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderun⸗ gen innerhalb einer der Fristen anmelden werden.

Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. richtsbezirk seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften

oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen.

Justiz⸗Rath Brauer zu Charlottenburg zu Sach⸗ waltern vorgeschlagen.

[2526] sache steht am 1. Juli c., Gerichts der Termin zur Verhandlung und Beschluß⸗

fassung über den Akkord an.

den Charakter des Koskurses erstattete Bericht liegen im Bureau III. 5 stunden offen.

[2525] manns M. Hirsch in Gilgenburg hat die Weberei

Forderung von 73 Thlr.

rungen angemeldet haben, in Kenntniß gesetzt werden. [2485]

mann Lew auf den 31. Mai 1874 feitgesetzt worden.

von Massenbach je Lse⸗ 19 vn auf den der Gegen⸗ mittags r, vor dem Kommissar, Herrn 6 92 Krreisrichter Wandersleben, im e Nr. 1

1. Verloesung, Amertisatton, Zinszahtung u. s. w. 1 von öffentlichen Papieren.

effentlicher Anzeiger.

——

5. Irdustrielle Etablissements, Fabriken u. Gr 8 6. Verschiedene Bekanntmachnngen. 8 hee 7. Literarische Anzeigen. 88 8. Familien⸗Rachrichten. G8 9. Ceutral⸗Haudels⸗Register. Erscheint in sepa⸗

furt a. M.,

R nimmt an die autorisirte Annoncen⸗ Expedition von

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank⸗ reslau, Halle, Prag, Mien, München,

Hürnberg, Straßburg, Iürich und Stuttgart.

rater Beilage. 1

bhis zum 7. Juli 1874 einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte, ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben zleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurs⸗Gläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, die⸗ selben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht 8 bis zum 20. Juli 1874 einschließlich bei uns schriftlich oder zu Protokoll auzumelden und demnächst zur Prüfung der sämmt⸗ lichen, innerhalb der gedachten Frist angemeldeten Forderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals am 117. Angust 1874, Vormittags 11 Uhr, in unserm Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. 12, vor dem genannten Kommissar zu erscheinen. Nach Abhaltung dieses Termins wird geeigneten

Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmeldung bis zum 5. September 1874 einschließlich festgesetzt, und zur Prüfung aller innerhalb derselben

gen ein Termin auf in unserem Gerichtslokal, Terminszimmex Nr. 12, genannten Kommissar anberaumt. Zum

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Ge⸗ wohnt, muß bei der Anmeldung

Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt,

FJustiz⸗Rath Gerlach und Seger hierselbst und

Berlin, den 9. Juni 1874. Königliches Kreisgericht. I. (Civil⸗) Abtheilung.

Bekanntmachung.

In der Kaufmann Max Arnholzschen Konkurs⸗ 28 - Vormittags 10 Uhr,

m Verhandlungszimmer Nr. 11 des unterzeichneten

von dem Kridar proponirten

Die Handelsbücher, die Bilanz nebst dem Inven⸗ ar und der von dem Verwalter über die Natur und

zur Elnsicht während der Dienst⸗

Elbing, den 17. Juni 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf⸗

on Wilhelm Nacken in Wickrath nachträglich eine

rd . 14 Sgr. 4 Pf. angemeldet.

Der Termin zur Prüfung dieser Forderung ist auf den 4. Juli 1874, Mittags 12 Uhr,

or dem unterzeichneten Kommissar im Terminzimmer

nberaumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forde⸗

Osterode, den 17. Juni 1874. Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkursee.

sprüche noch nicht angemeldet haben, werden aufge⸗

anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor⸗ schläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Ver⸗ walters, sowie darüber abzugeben, ob ein einst⸗ weiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen seien.

Allen, welche vom Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschul⸗ den, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab⸗ folgen oder zu zahlen; vielmehr von dem Besitze der Gegenstände bis zum 17. Inli er. einschließlich dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen, und Alles, mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte ebendahin zur Konkursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleichberech⸗ tigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken nur An⸗ zeige zu machen. 8

5381 8 12538l Bekanntmachung. Zu dem Konkurse über das Vermögen der Han⸗ delsgesellschaft Stto Kerstan & Co. hierselbst hat die Handlung C. Ad. Rosenberger hier, eine Waarenforderung von 56 Thlr. 5 Sgr. 3 Pf. ohne Vorrecht nachträglich angemeldet. Der Termin zur Prüfung dieser Forderung ist auf den 6. Juli 1874, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Zimmer Nr. 47 im 2. Stock des Gerichtsgebäudes anberaumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forderungen an⸗ gemeldet haben, in Kenntniß gesetzt werden. 8 Breslau, den 13. Juni 1874. Königliches Stadtgericht. Erste Abtheilung. Kommissar des Konkurses.

8 Engländer.

9

1e8n Bekanntmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kauf⸗ manns Inlius Schmidt hierselbst, ist der Kauf⸗ mann Carl Michalock hier zum definitiven Verwalter der Masse ernannt worden.

Zugleich ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist

bis zum 11. Juli 1874 einschließlich festgesetzt worden. Die Gläubiger, welche ihre An⸗

fordert, dieselben, sie mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zu dem gedachten Tage bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 16. Mai bis zum Ablauf der zweiten Frist ange⸗ meldeten Forderungen ist auf den 2 September 1874, Vormittags 11 ½ Uhr, vor dem Kommissar, Stadtrichter Dr. George im Zimmer Nr. 47 im II. Stock des Stadtgerichts⸗ gebäudes anberaumt „Zum Erscheinen in diesem Termine werden die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert, welche ihre innerhalb einer der Fristen angemeldet aben. Wer seine Anmeldung schriftlich einrei t, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen bchtz hat, Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserm Amts⸗ bezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen zur Prozeßführung bei uns berechtigten Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Denjenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechts⸗Anwälte Brier und Lubowski und die Justiz⸗Räthe Lent und Horst zu Sachwaltern vorgeschlagen. Breslau, den 13. Juni 1874.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

Bekanntmachung.

[2539.

Willenbücher.

Königliches Kreisgericht zu Braunsberg. Erste Abtheilung.

Den 17. Juni 1874, Vormittags 10 ¾ Uhr. Ueber das Vermögen des Kaufmanns Herr⸗ oh zu Braunsberg ist der kaufmännische onkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellang Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der walt ach hierselbst bestellt. Gläubiger des Gemeinschuldners werden auf⸗ 27. Iuui cr., Vor⸗

Zu dem Konkurse über das Privatvermögen 1) des Fräuleins Caroline Kerstan, 2) der verwittweten Florentine Hintze geb. Kerstan hierselbst haben: a. der Kaufmann J. C. Maedicke zu Berlin eine Waarenforderung von 15 Thlr. 15 Sgr., die Handlung F. Wollenweber & Söhne zu Dieringshausen bei Cöln eine Waa⸗ renforderung von 131 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. nebst 6 % Zinsen von 25 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf. vom 29 November 1875 bis 21. Januar 1874, die Handlung C. Ad. Rosenberger hier⸗ selbst eine Wechselforderung von 177 Thlr.

stt Der Termin zur Prüfung dieser Forderungen A den 2. Iuli 1874, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Kommissar im Zimmer Nr. 47 im 2. Stock des Gerichtsgebäudes an⸗ beraumt, wovon die Gläubiger, welche ihre Forde⸗ rungen angemeldet haben, in Kenntniß gesetzt werden. Breslau, den 13. Juni 1874. Königliches Stadtgericht. Erste Abtheilung. Kommissar des Konkurses. Engländer.

8

15537] Oeffeutliche Vorladung.

Der Ziegeleibesitzer H. O. Doering zu Oels hat gegen den Bauunternehmer Hermann Banasch, zuletzt zu Jarotschin, Kreis Pleschen, wohnhaft ge⸗ wesen, aus dem von dem ꝛc. Banasch acceptirten, von Rudolf Dorl de dato Berlin, den 9. November 1873, über 150 Thlr. Pr. Crt. auf ihn gezogenen, 2 Monat nach dato fällig gewesenen, durch Giro auf den ꝛc. Döring übergegangenen Prima⸗Wechsel, auf Zahlung von 155 Thlr. 29 Sgr. nebst 6 pCt. Zinsen von 150 Thlr. seit 9. Januar 1874 und 15 Sgr. Provision die Wechselklage erhoben.

Die Klage ist eingeleitet, und da der jetzige Aufenthalt des 2ꝛc. Banasch unbekannt ist, 5 wird dieser hierdurch öffentlich aufgefordert, in dem 18 Klagebeantwortung und weiteren mündlichen

erhandlung der Sache auf

den 9. Oktober 1874, Vormittags 11 Uhr, vor der unterzeichneten Gerichtsdeputation im Stadt⸗ Gerichtsgebäude, Jüdenstraße Nr. 59, Zimmer Nr. 67, anstehenden Termine pünktlich zu erscheinen, die Klage zu beantworten, etwaige Zeugen mit zu Stelle zu bringen und Urkunden im Orginal einzureichen, indem auf spätere Einreden, welche auf Thatsachen beruhen, keine Rücksicht genommen werden kann. Erscheint der Beklagte zur bestimmten Stunde nicht, so werden die in der Klage angeführten That⸗ sachen und Urkunden auf den Antrag des Klägers in contumacium für zugestanden und anerkannt erachtet, und was den Rechten nach daraus folgt, wird im gegen den Beklagten ausgesprochen

erden. 8

Berlin, den 15. Juni 1874. 3 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. Prozeß⸗Deputation II.

Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffent⸗ lichen Kenntniß gebracht, daß folgende, d.,nnncn handen gekommene Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu Berlin: 1) Nr. 80,117 über 10 Thlr. 14 Sgr. 2 Pf. lautend auf den Namen der verehe⸗ lichten Töpfer Neumann, Ottilie, geborene Ruppold, 2) Nr. 74,453 über 20 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. lautend auf den Namen des Schuhmachers Ludwig Groß, 3) Nr. 1229 über 52 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf. lautend auf den Namen des Zimmergesellen August Kober⸗

neten Gerichts vom 30. April d. J. für kraftlos er⸗ klärt worden sind. „Berlin, den 9. Juni 1874. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen, Deputation für Kredit⸗ 2c. und Nachlaßsachen.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Bekanntmachung.

Die im Schrodaer Kreise des Regierungsbezirks Posen, 1 Meile von der Stadt Wreschen und d bei derselben in Aussicht genommenen Bahnhofe der Oels⸗Gnesener Eisenbahn und circa 5 ½ Meilen von der Stadt Posen belegenen Königlichen Haus⸗

fideicommiß⸗Güter Tischdorf und Lobenan, von denen Tischdorf ein Areal von 25 12,82 Morgen oder 641,878 Hektaren, worunter 1950 Morgen Acker, 240,38 Morgen Holz⸗ und Bruchland und 229,21 Morgen Wiesen; und Lobenan ein Areal von 1555,2 Morgen oder 397,163 Hektaren, wovon 1336,N Morgen Acker, 64,75 Morgen Wiesen und 109,0r Morgen Weiden enthält, sollen auf den Zeit⸗ raum vom

1. Juli 1875 bis 1. Juli 1893

im Wege des Alatatn! 18 shec

ege des öffentlichen 8 ve aasts dechen eistgebotes ungetrennt Das Pachtgelderminimum ist auf 7000 Thlr. und die Pachtcaution auf den dritten Theil des jährlichen Pachtzinses festgesetzt. Zur Uebernahme der Pachtung ist der Nachweis

[2I. 611]

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gr. ohne Vorrecht nachträglich angemeldet.

eines disponiblen Vermögen 8 50,000 Thlr. er⸗

8 8 u1* 8

ling durch die rechtskräftigen Urtel des unterzeich-