8
b tral⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich. und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
X
9
Nr. 107. V Das Crntral handels⸗Register kann durch alle Post-Anstalten des 1 ’1
General⸗Bilance per 31. Dezember 1873.
Aktiva. . V
“
8 12 84 8 8 86
1 * 9 8 2* . 8 Ausse b bungen Beilage zu Nr. 147 des Deutschen Neichs⸗ sämmtlicher deutschen Koönigl. u. Privat⸗Behörden 8.—
werden durch den in n erscheinenden „Deutschen Submissions⸗Anzeiger tets rechtzeitig und ausführ⸗ lichst bekannt gegeben. Ebenso kommen die Sub⸗
Hisat
Das Central-Handels-Register erscheint in der Regel tägli 2 Das Abonnrement beträgt 15 für das ]
In⸗ und Auslandes, somie durch Carl Heumanng Verlag, Berlin,
— Einzelne Kummern kosien 2 Agr 1898 2 3 Resultate (Wiedergabe der zu den Ter⸗ .“ gr. 5 S. W., Anhaltstraße 12, und alle Bu andlungen, für Herlin an ö Offedüen allein mit Autori⸗ Insertionspreis für den Raum riner Druckzeile 3 Kgr. Berlin, Donnerstag, den 25. Juni 1874. durch die Expedition: S. W., nethecahradl 32, “
sation der Behörden durch den „Deutschen Sub⸗
10,200,000 9,913,400
. Stamm⸗Aktien⸗Kapital Litt. A. .. Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien⸗Kapital Litt. B.:
d0
I. Haupt⸗ und Zweigbahnen im Betriebe 48,073,085
1 . † . 11““ II. Bahnen, ganz oder theilweise im Bau begriffen:
Stendal⸗Uelzen . . . . . Berlin⸗Charlottenburg .. .
II. Geleis Magdeburg⸗Stendal Vienenburg⸗Langelsheim Langelsheim⸗Klausthal . . . . . II. Geleis Aschersleben⸗Wegeleben. Magdeburg⸗Erfurt. “ Diverse Vorarbeiten .. .
-S9FRS.FSSAISHESEAESF
. m. Uelzen⸗Langwedel (Betriebsmittel) 8 III. Materialien⸗Bestände in den Magazinen IV. Effekten
V. Debitoren (inkl. der Fonds für die gekündigten 13 % Millio⸗
nen 5 % Prior.⸗Oblig.). VI. Kassa⸗Bestand. . . .
2 8
Centralbahnhof Magdeburg und Ans chlußstrecken Magdeburg⸗Neuhaldensleben⸗Oebisfelde. F
Antheil an der Hannover⸗Altenbekener Bahn
1
2,
Thlr.
5,649,456
2,292,604 1,745,183 621,112 869,213
252,237 293,265
6,012,048
947,369 994,752 1,491,051
15,959,942 600,028
51,943
docobono
28,145
4,874
[00 sSroCo 1à9o
Erlös aus Thlr. 14,600,000 Nominal Prioritäts⸗Stamm⸗Aktien⸗Kapital Litt. C.
.Prioritäts⸗Obligationen⸗Kapital Nominal. 8 (Hiervon sind Thlr. 1,049,000 amortisirt.) . .Fonds zur Zahlung rückständiger ausgelooster Obliga⸗
kionen ..
.Fonds zur Zahlung rückständiger Zinsen
S86. .Reservefonds. 8 . Erneuerugsfonds . ... „Reservirte Betriebs⸗Ueberschüsse
.Gewinn aus nicht abgenommenen Magdeburg⸗Witten⸗
bergeschen Stamm⸗Aktien . . . 111A4“ .a. Zur Vertheilung kommender Gewinn:
2 lr. 10,200,000 Stamm⸗Aktien Litt. A. C 14,600,000 Prioritäts⸗Stamm⸗
2) 3 ½ % auf Thlr. Aktien Litt. B.
b. Reserve für Eisenbahnsteuer pro 1873 und Vortrag
pro 1874
Direktorium. Lent.
Bilanz
Eisenbahn⸗Gesellschaft 873
Pro 1
. .[10,000,000—- . .H52,687,400 95,456 131,391 920,000 562,743 587,923
96,883 711,592 t
612,000 511,000 —
56,525. 2.—6 57,086,314 15
und Divi⸗
9 2 * .
Passiv a. „Baufonds. 1) Stammbahn.
a. Stammactien⸗Capital. . . 3 Prioritäts⸗Anleihen I. —IV. Emis. .Darlehn der beiden sächsischen Re⸗
cX*“ Amortisirte Beträge ad b. und c.
2) Gotha⸗Leinefelder Zweigbahn. Stammactien Litt. B. Serie A. b. 8 Wöö1IP
3) Gera⸗Eichichter Zweigbahn.
Dnas begebenen Ter herng II, O 4) Leipzig⸗Zeitzer Zweigbahn.
a. Prioritäts⸗Anleihe VN.
b. Amortisirter Betrag pro 1871/73
5) Dietendorf⸗Arnstädter Zweigbahn. Vorschuß der Stammbahn “ II. Reserve und Erneuerungsfouds pp.
1) Stammbahn.
a. Reserve⸗, Erneue⸗ rungs⸗ und Selbst⸗ versicherungsfonds 527,143. 22.
b. Betriebs⸗Wirth-⸗ schaftsfonds 50,000
c. Ergänzungs⸗ und 8 Reservebaufonds 740,739. 25.
2) Gotha⸗Leinefelder Zweigbahn. Reserve⸗ und Erneuerungsfonds . . .
3) Gera⸗Eichichter Zweigbahn. Reserve⸗ und Erneuerungsfonds...
4) Dietendorf⸗Arnstädter Zweigbahn. Reserve⸗ und Erneuerungsfonds. 8
ghlr
III. Unerhobene Beträge verlooster Prioritäts⸗Obligationen, fälliger inscoupons und Dividenden⸗
IV. Diverse Creditoren . .
V. Guthaben des Pensionsfonds ..
„ Waisenfonds . . . der Werkstatts⸗Krankenkasse
81 3
VI. Depositen an Kautionen ꝛc. inel. 1,000,000 Thlr. Werrabahn⸗Actien VII. Reinertrag des Stammbahn⸗Be⸗ triebs pro 1873 Thlr. 885,938
Hiervon sind a. als Dividende auf 11,250,000 Thlr. Stammactien à 7 ½ % zu vertheilen b. zur Entrichtung der Eisenbahnsteuer asservirt. 111“
VIII Dividende pro 1878 auf 46,610 E““ Litt. B. Serie A. à IX. Dividende pro 1876 auf 60,000
Stammactien Litt. C. à 4 ½ z5 ..
11,250,000 — 10,161,600 —
.6820,900 — . 2,107,500 —- —-xrhr — — 24,150,000
4,661,000 — 500,000 —
1,
15,714
. 2,756,200 43,800
EK 5,
317,883 113,065 96,621
664,820 14,850
5,953,100
2,
1,094,440 15
’ 1995,089 16 5
x
161,000
800,000 382,147
83,665 —
695,385 14 6
885,938 — —
— 186,440 — — 270,000 — —
Summa Thlr. Erfurt, im Juni 1874.
8
45,168,19614 9
8 9 0 Die Di
der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellscha 8
III. Diverse Debitoren.
IV. Bestände.
Activa. I. Baukosten. 1) Stammbahn. 8 a. Die Hauptbahn Halle⸗Gerstungen nebst den Zweigbahnen Corbetha⸗ Leipzig und Weißenfels⸗Gera. . . b. Betheiligung am Baukapital der Werrabahn 11“ 3
2) Gotha⸗Leinefelder Zweigbahn
3) Gera⸗Eichichter Zweigbahn
4) Leipzig⸗Zeitzer Zweigbahn...
5) Dietendorf⸗Arnstädter Zweigbahn ad 2—4 sind die Schlußrechnungen noch nicht gelegt.
II. 4“ Materialien aller Art inelusive der vorschußweise gezahl⸗ ten Arbeitslöhne der Werkstätten
a. Vorschuß der Stammbahn, Baukosten der Dietendorf⸗Arnstädter Bahn . . .Diverse Vorschüsse für Verbände zc. b;14“ Guthaben bei Bank⸗Instituten “ „Sonstige Debitoren incl. Vorschüsse für Bau⸗ und Betriebsrechnung pro
a. Baarer Kassenbestand b. Effecten
. des Reserve⸗Erneue⸗ rungs⸗und Pensions⸗ fonds ꝛc.. .807,964. 3.—.
in Werrabahn⸗ ““ Stammacki ge 1,000,000.—. —.
r. Cautions⸗Effecten von Veee eag⸗e⸗ .539,924. 25. 8.
0. Der Werrabahn ge⸗ 1
hörige Effecten. 406,930. 29. 6.
rektion
[M. 2 Bekanntmachung.
7s wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Beschluß des Bankvorstandes Eögan Kch ⸗Paultommissarer J. S. Heß, Rechtsanwalt O. Heinrich und Dr. juv. G. Schneider die Befugniß ertheilt worden ist, von dem Bankbureau ausgehende Schriftstücke in Stell⸗
vom 27. v. M. unseren Herren
vertretung der dirigirenden Bureaubeamten zu unterzeichnen.
Gotha, den 25. Juni 1874.
B u der Lebensversicherungsbank für Deutschland. dan e sic 3 E. A. Arnoldi. 1t
A. Emminghaus.
T. Rüffer.
Graf von Keller.
8
Wir Sstg hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Spezial⸗Dir
iner seitherigen Stelle ausgeschieden und an dessen Stelle der frühere Ober⸗Gexichts⸗Assessor Herr Eina seithensgn f 8 “ des Herrn Handels⸗Ministers zum Spezial⸗Direktor der Märkisch⸗
Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft bestellt worden ist.
Gluben, den 21. Juni 1874.
“
12
Anmbronn.
Der Verwaltungs⸗Rath a Märkisch⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
der Niederschle
ektor Herr Sipman aus
tion Nakel auch
8
24,967,129 . . 1 000,000
2,754,81928
Königliche Direktion
Cüstrin auch nach Kreuz, sowie in umgekehrter Rich⸗ tung unter den bisherigen Bedingungen verausgabt werden. Bromberg, den 21. J “
Königliche Direktion der Ostbahn.
25,976,129 5,421,048 5,769,345 2,227,380 382,147
382,147 65,041 34,746
133,211
433,490 1,048,638
622,978,1711
45,168,196,1
ECC11““
Vom 1. Juli d. J. ab werden auf unserer Station Hirschberg Retour⸗Billets II. und III. Wagenklasse mit 3 tägiger Gültigkeit nach Sta⸗ tion Rabishau ausgegeben 23. Juni 1874.
sch⸗Märkischen Eisenbahn.
Vom 1. Juli cr. ab wer⸗ den zu den Personenzügen und gemischten Zügen Retourbillets II. und III. Wagenklasse auf der Station Thorn auch nach
„Berlin und Danzig, auf Sta⸗ nach Berlin und auf Station
uni 1874.
Leichen, Fahrzeugen und Vieh⸗ 24 Meilen um 20 %, bi 15 % vohe Frachtsätze zur Erhebung gebracht werden. In allen nachbarlichen und direkten Verkehren mit Sta⸗ tionen anderer Bahnen im Gebiet des Deutschen Reichs, sowie den Transitverkehren zwischen Stationen
missions⸗Anzeiger“ Berlin, zur Veröffentlichung. — Abonnements nehmen alle Postanstalten . halbjährig zu Thlr. 3. 22. 6. und in Berlin die Zeitungsspediteure zu Thlr. 3 halbjährig.
entgegen,
Vom 1. Juli cr. ab tritt zum Tarif für den direkten Güterverkehr zwischen Sta⸗ tionen der diesseitigen Eisen⸗ obahn einerseits und Sta⸗ ütionen der Berlin⸗Ham urger
Eisenbahn sowie Station Lübeck der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn anderseits vom 1. März 1871 ein Nach⸗
rag VI. in Kraft, welcher ermäßigte Frachtsätze ür den Transport ordinärer Glaswaaren, in Kisten
verpackt, von Rauscha nach Hamburg unter Aufhebung der seit dem 19. Februar 1873 bestandenen Fracht⸗ sätze für Glaswaaren in Kisten enthält. b exemplare dieses Nachtrags sind bei unseren Güter⸗ Expeditionen in Rauscha und Berlin unentgeltlich zu haben.
Druck⸗
Berlin, den 6. Juni 1974. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
In Anschluß an unsere Be⸗ kanntmachung vom 13. d. M. bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß in unserem Lokal⸗
P verkehr vom 1. August cr. ab 24à üauch für den Transport von bei Entfernungen bis inkl. 36 Meilen um und bei weiteren Entfernungen um 10 % er⸗
im Deutschen Reiche, an welchen die der unterzeich⸗
neten Verwaltung unterstellten Bahnstrecken theil⸗
nehmen, werden dagegen für sämmtliche Güter excl. für Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Salz, Mehl und Mühlenfabrikate die bezüglichen Frachtsätze um 20 % erhöht und der Minimalfrachtsatz für Eilgut auf 6 Sgr., für Frachtgut auf 4 Sgr., festgesetzt. Berlin, den 17. Juni 1874. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Vom 1. Juli cr. ab werden für den Personenverkehr zwi⸗ schen der Station Gusow und der Haltestelle Tamsel direkte e Billets zu den Personen⸗ bszzügen ausgegeben. Dies wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Personenzüge Nr. 7 und Nr. 28 Personen nach und von der Haltestelle Tamsel nicht befördern. Bromberg, den 21. Juni 1874. Königliche Direktion der Ostbahn.
Hannoversche Staatsbahn. Vom Montag, den 1. Juni cr., ab werden in die zwischen Hamburg und Frankfurt a. M. coursirenden Nachtschnellzüge: Abfahrt von Hamburg Abends 9 Uhr 45 Minuten, Ankunft in Frankfurt a. M. Vormittags 9 Uhr 40 Minuten; Abfahrt von Frankfurt a M. Abends 7 Uhr, Ankunft in Hamburg Vormittags 7 Uhr 26 Minuten Personenwagen I. Klasse mit Schlafeinrichtung eingestellt. Für die Benutzung eines Bettes in denselben werden außer dem zu lösenden Fahrbillet I. Klasse von den Billetexpeditionen derjenigen Stationen, auf denen die vorbenannten Züge anhalten, Zusatz⸗Billets verausgabt, deren Preis für die ganze Strecke: Hamburg⸗Frankfurt a. M. resp. Frankfurt a. M.⸗Hamburg 2 ½ Thlr., für die Theilstrecke Hamburg⸗Hannover resp. Hannover⸗ Hamburg, Hannover⸗Frankfurt a. M. resp. Frank⸗ furt a. M.⸗Hannover 1 ¾ Thlr. beträgt. Getragene Kinder unter einem Jahre werden frei befördert, erhalten aber kein besonderes Bett. Hannover, den 21. Mai 1874. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn.
[2585]
Die nach unserer Bekanntn angeordnete Tariferhöhung von 20 % tritt vom 1. August d. J. ab im Hannover⸗Rheinischen Ver⸗ bande auch für den Verkehr mit den Seehafen⸗ Stationen ein.
Die in der gedachten Bekanntmachung entha Ausnahme wird also hiermit zurückgezogen.
Hannover, den 23. Juni 1874.
Betriebs⸗Direktion.
[2613] 8
Nach jüngst erlassener Anweisung des Herrn Mi⸗ nisters des Innern soll den Amtsvorstehern die Ver⸗ waltung der Polizei durch eine Sammlung der ge⸗ setzlichen Vorschriften thunlichst erleichtert werden, wozu sich als ganz vorzüglich brauchbar das nach⸗ stehende Werk eignet:
Die ländliche Polizei⸗Verwaltung des Preu⸗ ßischen Staates. Nach amtlichen Quellen und authentischen Interpretationen, sowie den Ent⸗ scheidungen der höchsten Gerichtshöfe bearbeitet von C. Doehl, Sekretär bei dem Königlichen Polizei⸗Präsidium in Frankfurt a. M. Zweite Ausgabe, vermehrt durch einen Anhang, enthal⸗ tend die Polizei⸗Verwaltung in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Preis 1 Thlr. 20 Sgr.
Als Auszug daraus:
Die ländliche BI“ in den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Hannover und Hessen⸗Nassau. Preis 7 ½ Sgr.
Nicolaische Verlags⸗Buchhandlung in Berlin.
Ueber die Verbindlichkeit eines Gesell⸗
schaftsstatuts für die bei Abfassung des
Statuts nicht zugezogenen Aktionäre.*) II.
Ist sonach weder in dem Verpflichtungsschein no in dem „Aufruf“ der wem esr lüchtung 2 noc tigen Aktienunternehmens ausreichend bestimmt, dem⸗ gemäß auch unter dem Gesichtspunkt einer Punkta⸗ tion eine verbindliche Uebereinkunft nicht anzuerkennen, da aus der Punktation die gegenseitige Einwilligung in „alle wesentlichen Bedingungen des Geschäfts“ er⸗ hellen muß, A. L. R. Thl. I. Tit. 5. §§. 120, 125, so ver⸗ mag eine Unterwerfung der Aktienzeichner unter das ohne ihre Mitwirkung von dem sogenannten Gründungs⸗ Comité aufgestellte Statut auch keineswegs aus den Schlußworten des Verpflichtungsscheins gefolgert zu werden. Dem Wortlaut nach ist darin nur gesagt, es solle das künftige Statut auch ohne „Vollziehung der Zeichner,“ d. h. ohne deren ausdrückliche An⸗ erkennung ober gar Unterschrift, wirksam sein, keines⸗ wegs, daß auf das gesetzliche Mitwirkungsrecht bei Feststellung des Statuts verzichtet sei. Wollte man indessen auch einen unzweideutigen Verzicht dieser Art unterstellen, so würde dieser allein nicht aus⸗ reichen, die Verbindlichkeit des später ohne Mitwir⸗ kung der Zeichner festgestellten Statuts gegen die Zeichner zu begründen. Ihr Wille kann unmöglich dahin gegangen sein, unter der Bedingung, daß künftig einmal ein Statut, gleichviel von wem und welchen Inhalts, festgestellt werden sollte, nach Maß⸗ gabe dieses Statuts verpflichtet zu sein. Ein solcher Wille würde auch rechtlich unverbindlich sein, da wohl das Ob, nicht aber das Wie, der Inhalt des Willens, von jedem beliebigen künftigen Umstande abhängig gemacht zu werden vermag. Sie könnten vielmehr denkbarer Weise nur gewollt haben, entweder daß das Gründungs⸗Comité in ihrer Vertretung das Statut feststelle; oder daß das Gründungs⸗Comité als ein unparteiischer Dritter diese Feststellung vor⸗ nehme; oder endlich, daß ein anderer unparteiischer Dritter dieselbe bewirke. Für jede dieser Annahmen fehlt es an ausreichenden thatsächlichen Anhalts⸗ punkten, da weder ein dem „Gründungs⸗Comité“, noch einem sonstigen Dritten ertheilter Auftrag er⸗ hellt. Jeder dieser Annahmen ständen aber auch rechtliche und thatsächliche Bedenken entgegen. Denn anlangend eine Vollmacht an das Gründungs⸗Co⸗ mité, in Vertretung der Zeichner das Statut festzu⸗ stellen, so wäre deren Bestand ein höchst prekärer, von Leben und Willensfortoauer jedes einzelnen Zeichners abhängiger, und es ist auch rechtlich die Annahme sehr bedenklich, daß das Gründungs⸗Co⸗ mité mit sich selber in Vertretung sämmtlicher Zeich⸗ ner hätte kontrahiren, nämlich den Inhalt des Statuts vereinbaren sollen. Ebenso wenig vermag das „Grün⸗ dungs⸗Comité“, dessen Personen in dem Verpflich⸗ tungsschein und Aufruf nicht einmal bezeichnet sind, als ein unparteiischer Dritter (arbiter) angesehen zu werden, welcher nach dem Willen der Zeichner den zu deren Bindung erforderlichen und bisher nicht vereinbarten wesentlichen Inhalt des Societätsver⸗ trages feststellt. Denn das Gründungs⸗Comité, wel⸗ ches regelmäßig selber, und sicherlich auch im vor⸗ liegenden Falle, aus⸗Aktienzeichnern besteht, unter allen Umständen aber ein eignes Interesse bei dem Zustandekommen des Aktienvereins zu verfolgen pflegt, steht den Zeichnern nicht als Dritter, sondern als Gegenkontrahent gegenüber, und es unterliegt keinem Zweifel, daß in das Belieben des Gegenkontrahenten der Inhalt der Verpflichtung nicht gestellt zu werden vermag.
Ob nach preußischem Recht, überhaupt und ins⸗ besondere hinsichtlich wesentlicher, an sich der Ver⸗ einbarung bedücfender Punkte, in das billige Er⸗ messen des Gegenkontrahenten, kann unerörtert blei⸗ ben. Denn es ist klar, daß eine solche Vereinbarung, welche zu einer richterlichen Nachprüfung und Ab⸗ änderung des Festgestellten führen kann, mit der Natur einer auf Begründung eines Aktienvereins ge⸗ richteten Societät völlig unvereinbar ist. Die Struktur des Aktienvereins erfordert durchaus fest und im Wesentlichen unabänderlich begründete Ver⸗ tragsverhältnisse.
An welchen andern unparteiischen Dritten endlich die Zeichner gedacht haben sollten, ist unerfindlich. Freilich sucht der Appell.⸗Richter gerade auf diesem Wege die Verbindlichkeit des Statuts für die Aktien⸗ zeichner zu begründen. Auch er erachtet es für un⸗ zulässig, daß sich die Zeichner ins Ungewisse hinein oder auf Willkür der Gründer verpflichteten, und er findet in Aufruf und Verpflichtungsschein die wesentlichen Be⸗ stimmungen des Aktienunternehmens nicht festgestellt. Vielmehr geht seine Argumentation dahin: der Ver⸗ lagte habe in dem Verpflichtungsschein die nähere Bestimmung seiner Zahlungspflicht und der sonstigen Verbindlichkeiten und Rechte als Aktionair abhängig emacht von der Genehmigung des alle Einzelnheiten egelnden Statuts durch die Königliche Staats⸗ egierung, und mit Ertheilung dieser Geneh⸗ migung sei die gesetzte Bedingung eingetreten: §. 72
11 s habe nämlich bereits das
Restript des Finanzministers vom 23. September
840 an den Ober⸗Präsidenten von Schlesien (Min.⸗ Bl. f. innere Verw. 1840 S. 420) Zeichnungen für rst in Vorbereitung begriffene, landesherrlich noch icht genehmigte Aktienunternehmungen ausdrücklich estattet, und habe dieses Reskript seinen Rechts⸗ rund in privatrechtlicher Beziehung bezüglich der Verpflichtung der Aktienzeichner bei dergleichen Unternehmungen eben im §. 72 Tit. 5 eit. Demgemäß hätten, fährt das angefochtene Ur⸗ theil wörtlich fort, „Verpflichtungen bezüglich eines künftigen Unternehmens und gegenüber einer künftigen, dasselbe tragenden Aktiengesellschaft in sich schließend, die Prospekte und Zeichenscheine nur das Wesentlichste anzugeben, und die Interessenten er⸗ warten dann, die Detailbestimmungen festgestellt zu
*) Aus den Entscheidungen des Reichs⸗Ober⸗Han⸗ delsgerichts, herausgegeben von den Räthen des Gerichtshofs, XI. Band 4. u. 5. Heft (Erlangen, Verlag von Ferdinand Enke 1872).
sehen von einer Behörde, deren reichhaltige, die weit⸗ greifenden Beziehungen solcher Unternehmungen sicherer, als jeder einzelne Zeichner beherrschende Er⸗ fahrung sie vorzugsweise befähigt, zweckwidrige An⸗ ordnungen und Beeinträchtigungen zu verhüten.“ Seit dem Gesetz vom 9. November 1843 sei dann eine besondere Aufmerksamkeit denjenigen Grund⸗ sätzen zugewendet worden, welche für die Prüfung der Genehmigung der Statuten maßgebend sein sollen. In zahlreichen veröffentlichten Spezialsta⸗ tuten inzwischen zur Verwerthung gekommen, seien die maßgebenden Grundsätze insbesondere aus ver⸗ schiedenen für die Behörden und das Publikum ver⸗ öffentlichten Ministerial⸗Instruktionen und Restripten erkennbar. Bei diesen Grundsätzen sei die tungspraxis auch nach Einführung des D. H. G. B.s und des für Nichthandels⸗Aktiengesellschaften an die Stelle des Gesetzes vom 9. November 1843 ge⸗ tretenen Gesetzes vom 15. Februar 1864 verblieben.
Die seither veröffentlichten Statuten für Eisenbahn⸗
Aktiengesellschaften legten „eine weitgehende Gleich⸗ förmigkeit der Detailbestimmungen an den Tag, wenngleich die auf dem Gebiete des eigenen und der benachbarten Staaten gemachten Erfahrungen nicht unbenutzt geblieben sind, um Verbesserungen anzu⸗ bringen, sowohl im Interesse der Entwickelung jedes besonderen Unternehmens, als auch bezüglich der Rechte der einzelnen Interessenten“, und es habe so „kein Bedenken gehabt, den Aktienzeichnungen vor der endgültigen Feststellung des Statuts in derselben Weise Raum und rechtliche Geltung zu gewähren, wie dies 24 Jahre lang bei einer äußerst reichhalti⸗ gen Entwickelung der Gründung neuer Eisenbahnen bereits geschehen war. Wer solche Verpflichtungs⸗ scheine zeichnet und dem näher erst noch festzustel⸗ lenden Statut im Voraus sich unterwirft, ver⸗ pflichtet sich damit keineswegs ins Ungewisse hin⸗ ein oder auf Willkür der Gründer. Er weiß vielmehr, daß alle Grundzüge des Statuts bis in ein großes Detail hinein klar und bekannt vorliegen, und giebt mit dem Hinweis auf die Genehmigun der Staatsregierung der Erwartung Ausdruck, da etwaige weitere Erfahrungen dem neuen Unternehmen werden zu Gute gebracht werden. Hiernach ist der Verklagte im vorliegenden Falle, da nach Maßgabe bekannt gegebener Grundsätze die Staatsregierung den von ihr begehrten Ausspruch gethan und die Detail⸗ bestimmungen genehmigt hat, dem Statut, als der von ihm gewollten lex contraetus unterworfen.“ „Die bindende Kraft des bestätigten Statuts war mit dem Scheine bereits gegeben.“
Diese Deduktion verstößt gegen §. 72 Tit. 4 Th. I. A. L R. durch unpassende Anwendung. Es ist un⸗ statthaft, die Staatsregierung, welche im öffentlichen Interesse und kraft öffentlichen Rechts sich der Prü⸗ fung von Statuten der Aktiengesellschaften unterzogen hat und theilweise noch jetzt unterzieht, welche die Statuts⸗ entwürfe nach lediglich öffentlichrechtlichen Gesichts⸗ punkten modifizirt oder bestätigt, als einen unpar⸗ teiischen Dritten anzusehen, welcher möglicherweise kollidirende Privatinteressen mit privatrechtlicher Wir⸗ kung durch seine Feststellung normire und mit privat⸗ rechtlicher Wirkung die in der Vereinbarung fehlenden und zu deren Wirksamkeit erforderlichen Bestimmungen ergänzend fixire. Der Ausspruch der Staatsregierung in dieser Hinsicht ist jedenfalls an sich nicht die Erklä⸗ rung eines arbiter oder arbitrator, sondern ein Staats⸗ verwaltungsakt, nicht auf Ergänzung unvollständiger Verträge, sondern auf deren Modifikation oder Be⸗ stätigung nach Gesichtspunkten des öffentlichen Rechts gerichtet. Daß unter diese Gesichtspunkte auch der wohlwollende Schutz des Publikums gegen Täu⸗ schung der Aktionäre gegen Ausbeutung und Be⸗ trug gezählt wurde, begründet eine privatrecht⸗ liche Wirkung der Staatsgenehmigung und Sta⸗ tutsbestätigung nicht. Auch findet sich in den ange⸗ zogenen Instruktionen und Reskripten der obersten Verwaltungsbehörden, welche selbstverständlich an den geltenden Grundsätzen des Privatrechts nichts zu än⸗ dern vermocht hätten, nicht die leiseste Andeutung, daß andere, als öffentlichrechtliche Gesichtspunkte in Betracht kommen, und daß die Ministerien jemals gewillt waren oder sich auch nur für befugt erachte⸗ ten, durch die Statutsgenehmigung die fehlende und erforderliche Vereinbarung der Zeichner zu ersetzen. So will die Verfügung der Minister des Innern und der Polizei, wie des Finanz⸗Ministers vom 23. September 1840 (M.⸗Bl. f. innere Verw. 1840 S. 420) nur die öffentlichen Aufforderungen zu
Aktienzeichnungen für noch ungenehmigte Eisenbahn⸗
Unternehmungen nicht verhindern, weil einmal schon die Vorbereitung eines derartigen Unternehmens mannichfache Kosten erfordere, andererseits nichts ent⸗ gegenstehe, daß die vollständige Zeichnung des Aktienkapitals schon vor Ertheilung der lan⸗ desherrlichen Genehmigung erfolge; nirgends aber wird angedeutet, unter welchen Voraus⸗ setzungen derartige Zeichner verpflichtet seien, für die Kosten der Vorarbeiten einzustehen oder gar das später landesherrlich genehmigte Statut als verbind⸗ lich anzuerkenen. So werden in der Instruktion des Staats⸗Ministeriums an die Ober⸗Präfidenten über die Prüfung der Anträge auf Konzessionirung von Eisenbahn⸗Anlagen vom 30. November 1838 (Kamptz Annal. Bd. 22 S. 211) die Gesichtepunkte hervorgehoben, auf welche bei Prüfung eingehender Anträge die Regierungen ihr Augenmerk zu richten haben; desgleichen in der Minist.⸗Instr. vom 22. April 1845 (M.⸗Bl. f. innere Verw. 1856 S. 72). Die sehr ausführliche Cirkular⸗Verfügung sodann des Handels⸗Ministeriums vom 29. März 1856 (eodem S. 93 bis 95) stellt „einige bei Prüfung der Statuten von Aktiengesellschaften angenommene allgemeine Grundsätze“, oder wie es im Eingange heißt, „einige von den allgemeinen Grundsätzen, welche hierbei unter den Ressort⸗Ministerien ver⸗ einbart und häufiger zur Anwendung gebracht wor⸗ den sind“, zusammen. Es wird so den Behörden, und allenfalls den Betheiligten eröffnet, wie die Statuten beschaffen sein müssen, welche Genehmigung an entscheidender Stelle erwarten dürfen, keineswegs aber, daß Ministerium oder Landesherr das von den Betheiligten nicht oder nicht vollständig vereinbarte
erwal⸗
Statut einseitig festsetzen werde. Jedenfalls ist im vorliegenden Falle nicht ersichtlich, daß die Betheiligten eine Ergänzung des unvollständigen Vertrags durch die Staatsregierung beabsichtigt haben, daß sie in diesem Sinne die Staatsregierung angegangen sind, und daß die Staatsregierung in der Absicht gehandelt habe, durch Bestätigung des Statuts zugleich jene privatrechtliche Folge herbeizuführen, wie denn auch klar erhellt, daß Seitens der Staatsregierung keines⸗ wegs eine Anfertigung oder Ergänzung eines unvoll⸗ ständig überreichten Statuten⸗Entwurfs, sondern eine Bestätigung des vollständig überreichten Entwurfs stattgefunden hat.
Endlich läßt sich auch nicht anerkennen, daß die in den Ministerialreskripten aufgestellten Normativ⸗ bestimmungen den Charakter stillschweigend verein⸗ barter Satzungen trügen, weil von vornherein fest⸗ gestanden habe, daß jedes einzelne Spezialstatut ih Gemäßheit der gleichförmigen Normativbestimmungen abgefaßt werden müsse. Denn einmal trugen die Normativbestimmungen nirgends einen absoluten, zwingenden Charakter; ihre Modifikation aus Zweck⸗ mäßigkeits⸗Rücksichten war nirgends ausgeschlossen. Sodann waren zwar für einige, keineswegs aber für alle Arten von Aktiengesellschaften, insbesondere nicht für Eisenbahn⸗Aktiengesellschaften, Normalstatuten erlassen, welche den einzelnen Statuten zu Grunde gelegt werden mußten und selbst dies nicht im Sinne eines ohne Weiteres als Bestandtheil des Einzel⸗ statuts geltenden Musterstatuts; vielmehr mußte jedes Einzelstatut die sämmtlichen Bestimmungen des Musterstatuts aufnehmen und es wird in dem Cirkular⸗ erlaß des Handels⸗Ministers vom 19. Januar 1853, betreffend den Statuten⸗Entwurf für Chausseebau⸗ Aktiengesellschaften, sowie in den beigefügten Allg. Bemerkungen ausdrücklich hervorgehoben, daß dieses Statut von denjenigen vollzogen werden muß, welche Aktien gezeichnet haben und durch das Statut zur Einzahlung derselben verpflichtet werden sollen; „es genügt daher die bloße Zeichnung von Aktienbeträgen für das Unternehmen nicht, weil hierdurch noch nicht die übrigen Bedingungen des Gesellschaftsvertrages festgestellt werden.“ So ist sogar in diesem, der Auffassung des Appellationsrichters am nächsten stehenden Falle von dem Handels⸗Ministerium die Nothwendigkeit betont worden, daß der Zeichner sich dem ihm bekannt gewordenen Statut ausdrücklich unterwerfe.
Ist hiernach durch den Verpflichtungsschein eine Unterwerfung unter das ohne Mitwirkung des Zeich⸗ ners ergangene Statut nicht begründet worden, so waren die erkennenden Gerichte zur Verhandlung dieser Sache nicht kompetent.“ 1““
8
Den Wünschen der preußischen Handelskam⸗ mern, daß im Handelsregister von Zeit zu Zeit exofficio diejenigen Firmen gelöscht würden, deren Inhaber verzogen oder verschollen sind, sich aber vorher nicht abgemeldet haben, ist durch folgende Verfügung des Handelministers Abhülfe gewährt worden.
Berlin, den 29. Oktober 1873. Im Laufe der letzten Jahre sind die zuweilen schon früher erhobenen Beschwerden darüber immer häufiger
und dringender geworden, daß der Inhalt des Han⸗
delsregisters in vielen Fällen die erforderliche Ueber⸗ einstimmung mit den jeweiligen thatsächlichen Ver⸗ hältnissen vermissen lasse und das insbesondere die Errichtung neuer Handelsniederlassungen und das Erlöschen eingetragener Firmen, wenn überhaupt, doch nicht rechtzeitig zur Eintragung gelangten. Bei näherer Prüfung haben diese Beschwerden zum Theil als begründet ganerkannt, zugleich aber die gerügten Mängel überwiegend darauf zurückgeführt werden müssen, daß die Einleitung des Strafverfahrens gegen die in der vorgeschriebenen Anmeldung säumigen Interessenten in der Regel nur deshalb unterbleibt, weil die zum Einschreiten berufenen Gerichte von den dazu Veranlassung bietenden Vorgängen überhaupt 86 t. oder wenigstens nicht rechtzeitig Kenntniß er⸗ halten. „Um zunächst nach letzterer Richtung hin, soweit thunlich, Abhülfe zu schaffen, ist nunmehr auf meine Anregung die Einrichtung getzoffen, daß fortan die Kreis⸗Steuereinnehmer von allen die Gewerbe⸗ steuerklassen A. I. und A. II. betreffenden Zu⸗ und Abgängen, sobald solche amtlich zu ihrer Kenntniß gelangen, der mit der Führung des Handelsregisters Gerichtsbehörde Mittheilung zu machen haben.
Es darf vorausgesetzt werden, daß hierdurch ein immerhin erhbeblicher Theil der Beschwerden die ge⸗ wünschte Erledigung finden wird.
strebte Erfolg noch nicht zu erwarten. wägung bleibt insbesondere eine etwaige Abänderung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten, wonach im Falle des Erlöschens einer Firma die Eintragung nur auf Grund einer vom Inhaber oder doch von dessen Erben oder Vertretern ausgehenden Anmeldung, behufs deren Herbeiführung überall wirksame Zwangsmittel nicht zur Verfügung stehen, erfolgen darf.
Im Uebrigen lege ich besonderen Werth aber auch noch darauf, daß die Organe des Handelsstandes nach Kräften dazu mitwirken, den Inhalt des Handels⸗ registers in möglichst vollkommener und ununterbroche⸗ ner Uebereinstimmung mit den thatsächlichen Ver⸗ hältnissen zu erhalten. Für die Handelskammer liegt eine unmittelbare Veranlassung, wie auch eine regel⸗ mäßig wiederkehrende Gelegenheit hierzu schon darin, daß das Handelsregister die nächste Grundlage des Wahlverfahrens und der Beitragspflicht bildet. Aber auch abgesehen hiervon hat der Handelsstand überall ein so nahe liegendes und wesentliches Interesse an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Handelsregisters, daß ich an der Bereitwilligkeit zu der gewünschten Mitwirkung nicht zweifeln darf. In Beziehung auf die dabei in e kommenden Mittel und Wege will ich den Erwägungen und Ent⸗ schließungen der Betheiligten um so weniger vor⸗
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8s B w In vollem Um⸗ fange ist indeß von dieser Einrichtung allein der ange⸗ Weiterer Er⸗
greifen, als dieselben zunächst von den besonderen Umständen des einzelnen Falls abhängig zu machen⸗ sein werden. Allgemein aber und dringend muß ich empfehlen, daß die Organe des Handelsstandes jeden zu ihrer Kennkniß gelangenden Fall einer Abweichung der Eintragungen von den bestehenden thatfächlichen Verhältnissen alsbald und unaufgefordert der zu⸗ ständigen Gerichtsbehörde mittheilen. Nach den bis⸗ herigen Erfahrungen ist nicht daran zu zweifeln, daß solchen Mittheilungen überall und jederzeit ein ent⸗ sprechendes Entgegenkommen gesichert ist. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Aachen. Die Prokura, welche der zu Aache wohnenden Sibilla Krichel für das daselbst be stehende Handelsgeschäft sub Firma: Elise Krichel ertheilt worden ist, ist erloschen und wurde heute unter Nr. 156 des Prokurenregisters gelöscht. 3 Sodann wurde heute unter Nr. 725 des Prokuren registers eingetragen die Prokura, welche der z Aachen wohnenden Maria Krichel für obgedacht Firma ertheilt worden ist. * Aachen, den 20. Juni 1874. 8 Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
Aachen. Die zu Aachen wohnende Handelsfrau Theresia, geb. Matheiem, Ehefrau Joseph Hennes, hat das Geschäft, welches sie in Aachen sub Firma:
Hennes⸗Matheiem führte, mit Aktiven und Passi-⸗
ven und mit der Firma ihren beiden Söhnen, den daselbst wohnenden Kaufleuten Hermann Hennes und Ferdinand Hennes, übertragen; gedachte Firma wurd 1 heute unter Nr. 1308 des Firmenregisters ge öscht.
Sodann wurde unter Nr. 1188 des Gesellschafts registers eingetragen die Handelsgesellschaf Frma: Hennes⸗Matheiem, welche in Aachen ihren Sitz, am 22. d. M. begonnen hat, und von jedem
ihrer beiden Theilhaber, den obgenannten Hermann
Hennes und Ferdinand Hennes, vertreten werden kann. Aachen, den 23. Juni 1874. Königliches Handelsgerichts⸗Sekretariat.
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8 Aachen. Der zu Krauthausen wohnende Papier⸗
fabrikant Jacob Windelschmidt hat das Geschäft, welches er daselbst sub Firma: Jacob Windel⸗ schmidt führte, mit Aktiven und Passiven und mit der Firma den Papierfabrikanten Gottfried Windel⸗ schmidt, zu Krauthausen wohnend, Michael Schu⸗ macher, zu Kirchberg, Kreis Jülich wohnend, und Carl Wrage, daselbst wohnend, übertragen; gedachte Firma wurde daher heute Nr. 1041 des Firmen⸗ registers gelöscht.
Sodann wurde unter Nr. 1189 des Gesellschafts⸗
registers eingetragen die Handelsgesellschaft sub Firma Jacob Windelschmidt, welche in Krauthausen ihren Sitz, am 3. d. M. begonnen hat, und von jedem
ihrer drei Theilhaber, den obengenannten Gottfried Win⸗ 1
delschmidt, Michael Schumacher und Carl Wrage vertreten werden kann. Aachen, den 23. Juni 1874. önigliches Handelsgerichts⸗Sekretariat
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 23. Juni 1874
24. Juni 1874 folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. ve die hiesige Kommanditgesellschaft auf Aktien in irma: Gewerbebank H. Schuster & Co. vermerkt steht, ist eingetragen: Die Zweigniederlassungen 1e che beb be Se n Stelle der dem Johannes Balcke ertheilten
Kollektiv⸗Prokura ist demselben Prokura 8 der
Weise ertheilt, daß er allein die Firma der Gesell⸗
schaft zu zeichnen befugt ist. b
Dies ist in unserem Prokurenregister bei Nr. 2644 dagegen in demselben unter Nr. 2712 die dem Carl Skarbina für diese Firma ertheilte Pro-⸗
vermerkt,
kura gelöscht worden.
Zufolge Verfügung vom 24. Juni 1874 sind selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt:
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter .“
3686 die hiesige Kommanditgesellschaft in Firma: B. Kuttner & Co. 8 vermerkt steht, ist eingetragen:
Der Kommanditist ist aus der Handelsgesell⸗
woorden.
Die dem Edmund Brilles für diese Firma er⸗ theilte Prokura ist erloschen und in unserem Prokurenregister Nr. 2035 erfolgt.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: C. F. Plettenberg & Co. am 1. Mai b (jetziges Geschäftslokal: Oranienstraße 131) sind die Kaufleute: 1) Fefe Ernst Friedrich Plettenberg zu Mitten⸗ walde, 2) Carl Friedrich Plettenberg zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter
4 Nr. 4977 eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. G
4350 die hiesige Handelsgesellschaft in Firm g; Gebrüder Maaß vermerkt steht, ist eingetragen: Die Gesellschaft ist durch Venkauf des Han⸗
delsgeschäfts an den Kaufmann Julius Albert 89 Der Kaufmann Binder setzz asselbe unter unveränverter Birma fort. Ver⸗
Binder aufgelöst.
leiche Nr. 8139 des Firmenregisters.
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sind am 6
in Erfurt und Jauer
chaft ausgeschieden. Der Kaufmann Edmund 8 Brilles zu Berlin ist am 22. Juni 1874 als Handelsgesellschafter eingetreten und ist die Ge⸗ sellschaft nunmehr offene Handelsgesellschaft ge⸗
ist deren Löschung
1874 begründeten Handelsgesellschaft .
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