1874 / 169 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Jul 1874 18:00:01 GMT) scan diff

N ynf erate für den Deutschen Reichs⸗ u. Kgl. Preuß. Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich

Preußischen Staats-Anzrigers:

Berlin, S. W. Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. vergr

.. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

Subhastationen, Aufgebote,

. ladungen u. dergl. ö80591 Letzte Bekanntmachung fär Gläubiger und Andere.

Schiedsgericht der Albert Lebens⸗

versicherungs⸗Geselschaft. 1 S Albert versicherungs⸗ vdgcelschan. Soiedegeriche'Gese v. 1871 U

n In Sachen der Albert Lebensversicherungs⸗ weeüsheaft, Schiedsgerichts⸗Gesetz v. 1874

Vor⸗

1) Allen Personen, die im Besitze von ne oder anderer Kontrakte sind, auf welche die Beweis⸗ führung in diesem Schiedsgericht noch nicht zugelas⸗ sen worden ist, wird hiermit bekannt gegeben, daß in der gegenwärtigen Session des Parlaments ein Gesetz passirt wurde, nach welchem alle Forderungen, welche bis zu einem bestimmten Tage nicht angemeldet sind, S ausgeschlossen werden sollen. 16

2) Alle Personen, welche ihre Forderungen in die⸗ sem Schiedsgericht schon begründet haben, werden darauf aufmerksam gemacht, daß besagtes Gesetz gleichfalls einen Schluß⸗Termin für einen bestimmten Tag anordnet, an welchem alle Zahlungen der Liqui⸗ datoren von in ihren Händen befindlichen, nicht ab⸗ Dividenden und anderer Gelder aufhören ollen.

3) Alle vorerwähnten Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, daß die folgenden 2 Verordnungen von dem Schiedsrichter unter besagtem Gesetze erlassen worden sind.

I.

89 Donnerstag, den 9. Juli 1874. In Sachen der Albert Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft, Schzedsgerichts⸗ Geset v. 1874. Ich, der Right Henouable Hugh Mr. Calmont Baron Cairns, der durch das Schiedsgerichts⸗Gesetz von 1871 in Sachen der Albert Lebensversiche⸗ rungs⸗Gesellschaft ernannte Schiedsrichter, be⸗ stimme und verordne hiermit was folgt: Der zwanzigste Tag des August Ein Tausend Acht⸗ hundert vier und siebzig ist festgesetzt als der Tag, an welchem alle in diesem schiedsrichterlichen Ver⸗ fahren auf Grund von Policen oder anderweitig zu erhebenden, nicht angemeldete oder begründete An⸗ sprüche ausgeschlossen werden sollen und werden dem⸗ gemäß alle solche Ansprüche, wenn dieselben nicht an oder vor diesem Tage angemeldet und begründet sind,

unbedingt ausgeschlossen werden.

Thomas Preston, 8 Cairns.

Donnerstag, den 9. Juli 1874. In Sachen der Albert Lebensversicherungs⸗Ge⸗ sellschaft, Schiedsgerichts⸗Gesetz v. 1874. Ich, der Right Honourable Hugh Mr. Calmont Baron Cairns, der durch das Schiedsgerichts⸗Gesetz von 1871 in Sachen der Albert Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft ernannte Schiedsrichter, bestimme und verordne hiermit was folgt:

Der fünfzehnte Tag des September, Ein Tau⸗ send Achthundert vier und siebzig ist festgesetzt als der Tag, bis zu welchem alle solche im obenerwähn⸗ ten Gesetze näher bezeichneten Ueberschüsse beansprucht

werden müssen, widrigenfalls mit denselben verfahren und darüber verfügt werden wird nach den Vorschrif⸗ ten jenes Gesetzes. Nach diesem Gesetze gehören folgende zu solchen Ueberschüssen:

2. Dividendeun, welche zur Vertheilung und Zah⸗ lung angewiesen wurden und zwar an Gläubiger

irgend einer der unter diesem schiedsrichterlichen Verfahren in Liquidation befindlichen Gesell⸗ schaften, welche von denselben aber nicht abge⸗ fordert worden sind, Prämien, welche im Kanzleigericht unter der Bedingung bezahlt worden sind, daß dieselben für gewisse Fälle zurückgegeben würden, die aber gleichfalls unter diesem schiedsrichterlichen Ver⸗ fahren nicht wieder abgefordert wurden. c. Solche Gelder, welche von Beisteuernden für Aufforderungen bezahlt, aber zur Rückzahlung angewiesen sind, die aber gleichfalls nicht abge⸗

fordert wurden. 8 Thomas Preston, Sekretär. Cairns. Es sollen daher alle Personen, welche ihre An⸗ sprüche noch nicht begründet haben, und die an der Vertheilung der Aktiva (soweit solche Aktiva nach der Bezahlung der bereits erklärten Dividenden noch nicht vertheilt sind) Theil zu nehmen wünschen, ihre Ansprüche und Forderungen sofort bei uns anmelden. 5) Und alle Personen, welche fällige Dividenden oder andere Gelder von uns als Liquidatoren in die⸗ fen schiedsrichterlichen Verfahren zu fordern haben, ollten sich wegen derselben sofort an uns wenden. Gegeben am 9. Juli 1874. Im Auftrage des Schiedsrichters.

Gemeinschaftliche offizielle Liqui⸗ datoren in dem schiedsrichter⸗ lichen Verfahren der Albert⸗ Lebensversicherungs⸗Gesellschaft.

3, Westminster Chambers, Victoria Street, London SW. (H. 03390)

S. Lowell Price John Joung

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen c.

[3061 1 üFze Fenerungs⸗Materialien⸗Lieferung. Die Lieferung von ca. 1000 Ctr. bester Karbitzer Braunkohle, 30 Kubiknneter Kienenholz, kleingeschlagen (3 Schnitt)) alles bester Qualität, für das hiesige Königliche land⸗ wirthschaftliche Museum während der Brennperiode 1874 —75 soll an den Mindestfordernden pergeben werden,

von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeiger.

2 Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Bwgesre v“ Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a S., 8 Venigiehene Uedeee eeeaae Henßeng Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ urg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten,

7. Literarische Anzeigen. x 8 E“ sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bureaus. *

9. Central⸗Handels⸗Register (einschl. Konkurse) Erscheint in separater Beilage.

Die näheren Bedingungen sind im Bureau des Museums, Schöneberger Ufer Nr. 26, an den Wo⸗ chentagen von 9 bis 2 Uhr einzusehen, und Offerten daselbst bis zum

31. Juli d. J.

unter der Aufschrift: „Feuerungs⸗Materialien⸗ Lieferung“ versiegelt einzureichen.

Berlin, den 20. Juli 1874.

Die Verwaltung des Königlichen landwirth⸗ schaftlichen Mnseums. [30371 E 8

Für das Marine⸗Bekleidungs⸗Magazin hierselbst sollen im Wege der öffentlichen Submission nachfol⸗ gende Bekleidungsartikel zur Deckung des Bedarfs pro 1874/75 verdungen werden:

A. Fertige Stücke: . 878 Stück diverse Abzeichen zu Jacken von gelbem Metall, 604 desgleichen von weißem Metall, 659 diverse Abzeichen in blauer Wolle gestickt, 2.918 desgleichen in gelber Wolle gestickt; B. Materialien: 3 55,200 Meter diverses blaues, weißes und schwar⸗ zes Band, 4000 Bramtuch für Heizer, 33,400 Satin (Baumwolle), 400 schwarzer Doppelkattun, 1,800 blauer Nankin, 3,800 Dutzend Ankerknöpfe, gelbe, 10,000 . weiße, 1,000 bleierne Knöpfe, .

b große schwarze Hornknöpfe,

Z schwarze Hosenknöpfe (von Horn),

8 weiße 116166“

350 Stück weiße Schaafleder, 4,400 Meter graue Leinwand, 4,800 weißer Cottondrill, 32,3 weißer und blauer

Moltong, 14 2 3

geköperter

000 weißer ungeköperter Moltong, 000 ir Nitzel, ,500 Meter Segeltuch zu Kleidersäcken, 4,500 Paar Zöpfel zu blauen Hemden, 480 Stück Watten. Die Lieferungs⸗Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf Lieferung von Beklei⸗ dungs⸗Artikeln“ versehen, bis zum 22. August ecr., Vormittags 11 Uhr, an die unterzeichnete Intendantur einzurei⸗ chen und werden dieselben in dem zu dieser Zeit im diesseitigen Bureau, Friedrichstraße Nr. 11, anste⸗ henden Submissionstermine, in Gegenwart der etwa

hHerschienenen Submittenten, geöffnet werden.

Die Lieferungs⸗Bedingungen und die besiegelten Seee liegen in unserer Registratur zur Ein⸗ icht aus.

Auf portofreies Verlangen werden die Bedingun⸗ gen gegen Erstattung der Kopialien abschriftlich mitgetheilt.

Kiel, den 18. Juli 1874. Kaiserliche Intendantur der Marine⸗Station der Ostfee.

13056] Submis sion

zur Vergebung sämmtlicher Arbeiten und Lieferungen für die Erbauung von 2 permanenten Batterien am Kieler Hafen bei Friedrichsort.

Der Bau zweier Batterien Körügen und Ober⸗ Jägersberg am Kieler Hafen bei Friedrichsort, inkl. Lieferung sämmtlicher Materialien, soll durch öffentliche Submission in General⸗Entreprise ver⸗ geben werden.

Hierzu Termin am 18. August cr., Vor⸗

mittags 10 Uhr, für die Batterie Körügen und Nachmittags 3 Uhr für die Batterie Ober⸗ Iähersherh, im Bureau der unterzeichneten Direktion, woselbst auch die Bedingungen, Bauaufnahmen, Kostenanschläge und Zeichnungen zur Einsicht aus⸗ liegen und wohin die Offerten mit der Aufschrift:

resp. „Submission auf den Bau der Buatterie Körügen“

„Submission auf den Bau der Batterie Ober⸗Jägersberg“

versiegelt und portofrei einzureichen sind.

Die Offerten sind in Prozentsätzen über oder unter den Kostenanschlagssummen: Batterie Körügen ca. 470,000 Thlr., Batterie Ober⸗Jägersberg ca. 480,000 Thlr., abzugeben.

Die zu hinterlegenden Kautionen, von welchen gleich nach den Terminen die Mindestfordernden je

000 Thlr. zu deponiren haben, betragen für Körü⸗ gen 30,000 Thlr., für Ober⸗Jägersberg 30,000 Thlr.

Bauzeit (3) Drei Jahre.

Unternehmer oder Repräsentanten von Baugesell⸗ schaften, welche sich an den Submisstonen zu bethei⸗ ligen gedenken, haben sich mindestens 8 Tage vor den Submisstons⸗Terminen persönlich, mit den nöthi⸗ gen Attesten versehen, dem Festungs⸗Baudirektor hier⸗ selbst vorzustellen.

„Die Eröffnung der eingegangenen Offerten erfolgt in Gegenwart der erschienenen Submittenten an den bezüglichen Terminen.

Die Submissionsbedingungen können sofort, die Kostenanschäge jedoch erst vom 26. d. M. ab gegen franko Erstattung der Copialien von der Festungs⸗ Baudirektion bezogen werden.

Zeichnungen und Bauaufnahmen werden nicht versandt.

Friedrichsort, den 18. Juli 1874. Königliche Festungs⸗Bandirektion.

S 8 8 Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Hoerder Bergwerks-& Hüttenverein.

Interimsquittungen

2

*

Der Umtausch der Aktien neuester Emission unserer Gesellschaft gegen Interimsquittungen kann in dem Effekten⸗Bureau des A. Schaaffhausenschen Bauk⸗Vereines in Cöln Zug um Zug stattfinden. Hoerde, den 15. Juli 1874. Die Direktion.

Verschiedene Bekanntmachungen. [3013] 8 Bekanntmachung.

Thüringische Eisenbahn.

Die Herren Aktionäre der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft werden unter Hinweis auf die Bestimmungen in den §§. 23 ff. des Gesellschafts⸗Statuts zu der am

11. August d. J., Mittags 12 Uhr,

im Saale des Schumann’schen Gartenlokals zu Weißenfels stattfindenden General⸗Versammlung eingeladen.

Gegenstände der Tagesordnung sind: v6“ 1) Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsrathes an Stelle der ausscheidenden jedoch wieder wählbaren Herren Kommerzienrath Moritz aus Weimar, Fabrikant A. Henneberg aus Gotha, Rentier Naundorf aus Weißenfels. 3 2) Der Verwaltungsbericht für das Jahr 1873, welcher vom 28. Juli cr. ab bei allen Billlet⸗Expeditionen der Bahn zu haben ist.

Jeder Aktionär, der an der General⸗Versammlung Theil nehmen will, hat sich nach Maßgabe des §. 27 des Statuts und resp. des §. 9 des Staturennachtrages bezüglich der Gotha⸗Leinefelder Bahn 8 Tage vorher, also bis einschließlich den 3. August cr. als Besitzer von mindestens 5 Stammaktien oder von mindestens 10 Stammaktien Littr. B. Vormittags von 9—12 und Nachmittags von 3—6 Uhr ent⸗ weder durch deren Hinterlegung oder durch deren Anmeldung und Vorzeigung bei unserer Hauptkasse hier gegen entsprechende Bescheinigung zu legitimiren. 16 b

Gegen die Hinterlegungs⸗ und Aumeldebescheinigungen (mit den Anmeldebescheinigungen sind die angemeldeten Aktien selbst am Tage der Versammlung wieder vorzuzeigen) werden von dem Legitimations⸗Büreau die Karten zum Eintritt in das Versammlungs⸗Le kal verabfolgt werden.

Die hinterlegten Aktien sind alsbald nach der General⸗Versammlung gegen Ruückgabe der Hinter⸗ legungsscheine von der Hauptkasse abzuholen. Zur Ausübung des Wahl⸗ und Stimmrechtes in der General⸗Versammlung sind nur die legitimirten Besitzer der alten Stammaktien nicht auch die der Aktien Littr. B. befugt, weshalb auch nur den Ersteren gegen Vorweis der Hinterlegungs⸗ oder Anmeldebescheinigung freie Fahrt nach dem Versammlungsort und zurück am Tage der Versammlung gewährt wird. Welche Züge hierzu benutzt werden dürfen, wird durch besondere Anschläge auf den Stationen bekannt gemacht werden. Dritte Personen können nur dann die Legitimation für Aktionäre und deren Ver⸗ tretung in der General⸗Versammlung auf Grund schriftlicher Vollmacht übernehmen, wenn sie selbst Aktionäre sind und resp. sich als solche legitimiren. 8

furt, den 11. Juli 1874.

Die Direktion. Cöln⸗Müsener Bergwerks⸗Aktien⸗Verein.

Nachdem die außerordentliche Generalversammlung vom 6. Mai c. Aenderungen der Statuten, unter Anderen auch die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Cöln nach Creuzthal im Kreise Siegen beschlossen hat, und diese laut Reskript des Königlichen Kreisgerichtes in Siegen vom 2. Juni c. zur Ein⸗ tragung ins Handelsregister gelangt sind, werden gedruckte Exemplare der neuen Statuten bei der Direktion u Crenzthal und in dem Effekten⸗Bureau des A. Schaaffhausenschen Bankvereins in Cöln zur zerfügung der Herren Aktionäre gehalten.

Creuzthal, den 15. Juli 1874. (C. 70/7.)

en Münster⸗Enschede’r Eisenbahn.

In Gemäßheit des §. 20 unseres Statuts werden die Herren Aktionäre zu einer

außerordentlichen Generalversammlung auf Mittwoch, den 12. August er., Vormittags 10 Uhr,

in dem Rathhaussaale hierselbst, ergebenst eingeladen. 1 Tagesordnung: 1

1) Bericht über die Gesammtlage des Unternehmens, sowie über das Verhältniß zur Bau⸗ Gesellschaft für Eisenbahn⸗Unternehmungen F. Pleßner u. Comp. und damit in Verbindung stehende Beschlüsse. 1 .

2) Beschlußfassung über den Zurückfall von Stamm⸗Aktien an die Gesellschaft und die demnach nothwendig werdende Beschaffung der zur Vollendung des Bahnbaues erforderlichen Geld⸗ mittel, §. 24 ad 2 des Statuts.

Behufs Legitimation zur Theilnahme an der Generalversammlung sind von den Aktionären in Gemäßheit des §. 26 des Statuts ihre Aktien nebst einem von dem betreffenden Aktionär unterschriebenen, in zwei Exemplaren zu übergebenden Verzeichnisse spätestens drei Stunden vor dem angesetzten Beginn der Versammlung in dem angegebenen Lokale bei dem dazu bestellten Gesellschaftsbeamten zu deponiren.

Die Stelle der wirklichen Deposttion bei der Gesellschaft vertreten amtliche Bescheinigungen von

Staats⸗ und Gemeindebehörden über die bei ihnen erfolgte Deposiieeherererar. Burgsteinfurt, den 18. Juli 1874. 1

8 Der Aufsichtsrath der Münster⸗Enschede’r Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Fürst zu Bentheim und Steinfart.

ordentlichen

[3054]

Dritte ordentliche General⸗Versammlung

der ““

Hypotheken⸗Bank in Hamburg Frreitag, den 7. August 1874, Nachmittags 2 ¼ Uhr, im Assekuranzsaale der Börsenhalle hier.

Tagesordnung: 8 . 1) Bericht der Direktion über das am 30. Juni 1874 abgelaufene Geschäftsjahr, 2) Bericht der Revisions⸗Kommission und Ertheilung der Decharge an Aufsichtsrath und Direktion, 3) Antrag des Aufsichtsraths auf Bestätigung der Wahl eines im Laufe des Geschäftsjahres interimistisch gewählten Mitgliedes desselben und Neuwahl zweier Mitglieder an Stelle der

zwei austretenden; 8 119) Wahl der Revisions⸗Kommission für 1874/75. . .

Alktionäre, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben gegen Vorzeigung ihrer Aktien Eintritts⸗ karten und nummerirte Wahlzettel, auf denen die Stimmenzahl vermerkt ist, in den Vormittagsstunden des 5. und 6. August d. J. bei Herrn Notar Dr. Stockfleth hier, Große Bäckerstraße Nr. 13, in

Empfang zu nehmen. 8 b den 18. Juli 1874. 8

Hypotheken⸗Bank in Hamburg.

8 Die Direktion.

Vom 1. August d. J. ab werden bei den Stations⸗ kassen in Breslau (Oberschle⸗ sischer und Niederschlesisch⸗ Märkischer Bahnhof) direkte Billets I., II. und III. Wagen⸗

klasse mit dreitägiger Gültigkeit nach Station Frei⸗ berg der Sächsischen Staatseisenbahn ausgegeben. Berlin, den 17. Juli 1874. 8

Köni nce Digkgtton 1 der Riederschleflsch⸗ ärkischen Eisenbahn.

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 15 Sgr.

für das Nierteljahr.

. I. Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen

Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten

Insertiongpreis fürden Raum einer Bruckzeile 3 Agr.

Berlin, Dienstag,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Baurath Sonntag zu Berlin, dem Haupt⸗Steuer⸗ amts⸗Rendanten, Rechnungs⸗Rath Blum zu Creuznach, und dem Regierungs⸗Kanzlei⸗Inspektor a. D. Völkert zu Stral⸗ sund den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; dem Provinzial⸗ Rentmeister, Geheimen Rechnungs⸗Rath Partowicz zu Bres⸗ lau, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem prak⸗ tischen Arzt Dr. Callmeyer zu Badbergen im Kreise Bersen⸗ brück und dem Rittergutsbesitzer Held zu Pitzerwitz im Kreise Soldin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse; dem pen⸗ sionirten berittenen Steueraufseher Pohl zu Goldberg in Schle⸗ sien, dem Tischlermeister Friedrich Wilhelm Zastrow zu Stettin, dem Rentenbank⸗Kanzlei⸗ und Kassendiener Raatz da⸗ selbst, und dem Oberknecht Johann Bode zu Bassenheim im Kreise Coblenz das Allgemeine Ehrenzeichen; sowie dem Glaser und Anstreicher Jakob Kirsch zu Bergheim die Rettungs⸗Me⸗ daille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich. 686

Die Central⸗Direktion des Instituts für archäologische Kor⸗ respondenz hat in ihren Sitzungen vom 27. und 28. v. M. die erren: 1) Dr. Robert Weil „aus Frankfurt a. M., 2) Dr. heodor Schreiber aus Strehla, 3) Dr. Leopold Ju⸗ lius aus Dessau, 4ü) Dr. Karl Robert aus Marburg, als Stipendiaten des Instituts für archäologische Korrespondenz für das Jahr 1874 erwählt. Diese Wahl ist Seitens des Auswär⸗ tigen Amts bestätigt worden.

Am 23. d. M. beginnt in Elsfleth eine Seesteuermanns⸗

Fenuns und gleichzeitig eine Seeschiffer⸗Prüfung für große ahrt.

Das 8. Stück des Gesetzblatts für Elsaß⸗Lothringen, welches heute ausgegeben wird, enthält Unter Nr. 216 die Verordnung, betreffend das Verbot des Fischens zꝛe. in Wasserläufen der Bezirke Ober⸗Elsaß und Loth⸗ ringen. Vom 8. Juli 1874. Berlin, den 21. Juli 1874.“

Kaiserliches Post⸗Zeitungs⸗Amt.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Kreisgerichts⸗Sekretär Consmüller zu Halle in Westfalen bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzleirath zu verleihen. 1

1.“

Privilegium wegen eventueller Ausgabe auf den Inhaber lau tender Obligationen der Stadt Sangerhausen im Regierungsbezirk Merseburg, zum Betrage von 120,000 Mark Reichswährung. Vom 22. Juni 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem der Magistrat der Stadt Sangerhausen im Einverständ⸗ nisse mit der Stadtverordnetenversammlung daselbst zur Bestreitung verschiedener außerordentlicher Bedürfnisse der städtischen Verwaltung bei dem Reichs⸗Invalidenfonds ein Darlehn von 120,000 Mark Reichswährung aufgenommen und beantragt hat, die uüͤber dieses Dar⸗ lehn ausgestellte Schuldverschreibung, falls es der Darleiher, resp. dessen Rechtsnachfolger verlangen sollte, gegen auf den Inhaber lau⸗ tende Schuldverschreibungen der Stadtgemeinde Sangerhausen umtauschen zu dürfen: ertheilen Wir in Gemäßheir des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung Jahrgang 1833. S. 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur eventuellen Auestellung von auf den Inhaber lautenden San⸗ gerhausener Stadt⸗Obligationen zu einem Gesammt⸗Nominalbetrage, welcher dem noch nicht getilgten Betrage der Schuld gleichkommt, mit der Maßgabe, daß 855 Obligationen in Abschnitten von 3000, 1500, 600 und 300 Mark Reichswährung (die Zahl der Schuldscheine jeder dieser Gattungen wird Seitens des Reichs⸗Invalidenfonds resp. dessen Rechtsnachfolgers bestimmt werden) nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit vier und ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsen, und von dem Zeitpunkte der Ausstel⸗ lung ab nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung von jährlich mindestens Einem Prozent der Gesammtschuld unter Hin⸗ zurechnung der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu amortifiren sind. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staats übernommen. MHrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1874. Wilhelm. Zugleich für den Minister für Handel, Gewerbe und öffent⸗ 8 liche Arbeiten. . Gr. zu Eulenburg.

amphausen. . 8

aunch die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32.

üeeraesl ea

1ermaeFee.

Provinz Sachsen. Regierungsbezirk Merseburg. 8 - 11“ bligation

3 8 der Sangerhausfen 8

1“ über Mark Reichswährung. Aulusgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 22. Juni 1874. (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Le 18 . . Seite . . ..) Der Magistrat der Stadt Sangerhausen urkundet und bekennt hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation . . schreibe Mark Reichswährung, deren Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadtgemeinde als ein Darlehn zu fordern hat. Diese Geldsumme bildet einen Theil des zu Kommunalzwecken auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 22. Juni 1874 aufgenommenen Darlehns von Mark Reichswährung. Die Rückzahlung die⸗ ses Gesammt⸗Darlehns geschieht bis zum Jahre 1911 aus einem Til⸗ gungsfonds nach Maßgabe des festgestellten und genehmigten Tilgungs⸗ blanes. Diesem Tilgungsfonds werden, dem Tilgungsplane gemäß, jährlich ein Prozent des gesammten Kapitats als feste Tilgungsrente, ingleichen sämmtliche zur Ersparung kommende Zinsen von den getilgten Schuldbeträgen zugeführt und auf den Haushalts Etat genommen werden. Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Magistrats. Der Stadtgemeinde Sangerhausen bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds um höchstens fünf Prozent des ursprünglichen nominellen Schuldkapitals für jedes Jahr zu verstärken. Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. Die behufs der Amortisation ausgeloosten L“ werden in dem Fälligkeitstermine der Amortisationsraten zum Nominalwerthe bei der Kämmerei⸗Kasse in Sangerhausen und bei den durch den Ma⸗ gistrat der Stadt Sangerhausen zu bestimmenden Stellen in Berlin eingelöst. Spätestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstermine sind die zur Einlösung gelangenden Schuldverschreibungen unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung der Darlehns⸗Valuta erfolgen soll, durch den in Berlin erschei⸗ nenden „Reichs⸗Anzeiger“ oder das an dessen Stelle tretende Or⸗ gan, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Merseburg, oder das an dessen Stelle tretende Organ, und durch mindestens je ein in Berlin und Sangerhausen erscheinendes öffentliches Blatt bekannt zu machen. Die Namen der letzteren Blätter, sowie etwaige Aende⸗ rungen derselben sind in dem „Reichs⸗Anzeiger“ zu veröffentlichen. Durch die vorerwähnten Blätter erfolgen auch die sonstigen, diese Anleihe betreffenden Bekanntmachungen, insbesondere die Bezrichmung der Einlösungsstellen für die Zinscoupons und die einzulösenden Schuldverschreibungen, sofern dieselben nicht auf den Schuldverschreibungen selbst bezeichnet sind. Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zurückzugeben ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen am 30. Juni und 31. Dezember von .. .. an gerechnet, mit vier und ein halb Prozent jährlich verzinset. Dem⸗ gemäß ist diese Schuldverschreibung mit halbjährlichen Zinscoupons für einen Zeitraum von fünf Jahren und mit einem Talon zur Er⸗ neuerung der Zinscoupons versehen. Die Ausgabe einer neuen Zins⸗ coupons⸗Serie erfolgt bei der Kämmerei⸗Kasse in Sangerhausen gegen Ablieferung des der älteren Zinscovpons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗ coupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschieht, und es wird, daß dies geschehen, auf der Obligation vermerkt. Die fälligen Zins⸗ coupons werden in Sangerhausen bei der Kämmereikasse und in Berlin bei den von dem Magistrat der Stadt Sangerhau⸗ sen zu bestimmenden Stellen eingelöst. Mit der zur Empfang⸗ nahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung sind auch die dazugehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurück⸗ zuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. Die ausgeloosten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb der nächsten vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind, nicht erhobenen Zinsen verfähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Sanger⸗ hausen. In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung ver⸗ nichteten Obligationen finden die auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats⸗ papiere §§. 1—12 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwen⸗ dung: a. die im § 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrate in Sang rhausen gemacht werden. Diesem stehen alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse zu, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz⸗Ministerium zukommen, gegen die Verfügung des Magistrats findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Merse⸗ burg statt; b. das im §. 5 jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem hiesigen Königlichen Kreisgerichte; c. die in den §§. 6, 9 und 12 jener Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die ausgeloosten Obligatio⸗ nen veröffentlicht werden; d. an Stelle der im §. 7 jener Verordnung erwähnten 6 Zinszahlungstermine sollen vier und an die Stelle des im §. 8 erwähnten 8. Zahlungstermins soll der fünfte treten. Zinscoupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden, doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupens vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet, und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Schuld⸗ verschreibung, oder sonst in glaubhafter Weise darthut nach Ablauf der Verfährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Vervpflichtungen haftet die Stadtgemeinde Sangerhaufen mit ihrem gesammten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. Dessen zur Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. Sangerhausen, den.. . ten . 8 8 (L. S.) Der Magistrat. (Eigenhändige Unterschrift des Magistrats⸗Dirigenten und noch wenigstens eines anderen Magistrats⸗Mitgliedes unter Beifügung der

Ametstitel.) 1n Eingetragen kreaeg.. . der Kassenkontrole.

Prpvinz Sachsen. Regierungsbezirk Merseburg Laufende Nr. des Coupons Ser. ... Laufende Nr. des Coupons Zins⸗Coupons Nr. . . . 88 1 der Obligation der Stadt Sangerhausen Nr.. über Mark. 1 88 99 dieses Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe a Juni . 1 8 . Dazember 18 die halbjährigen vier und einhalbprozentigen Zinsen der Sangerhausener Stadt⸗Obligation Nr.. . mit . aus der Kämmereikasse in Sangerhausen, oder in Berlin an den von dem unterzeichneten Magistrate zu bestimmenden Stellen, welche letzter durch den in Berlin erscheinenden Reichs⸗Anzeiger, oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Merseburg oder das an dessen Stelle tretende Organ und durch mindestens je ein in Berlin und Sangerhausen erscheinendes öffentliches Blatt bekannt gemacht werden Die Namen der letzteren Blätter, sowie etwaige Aenderungen der selben werden durch den „Reichs⸗Anzeiger“ zur öffentlichen K gebracht. 8 Sengerhausen, den. ten 18. Der Magistrat. 88 (Die Namensunterschriften des Magistrats⸗Dirigenten und de zweiten Magistrats⸗Mitgliedes können mit Lettern oder Faesimile Stempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinscoupon mit der eigen händigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.) Dieser Zinscoupon wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er fällig geworden, erhoben wird.

Provinz Sachsen. 8 etzlt Merseburg a lon zu der Obligation der Sangerhausen Nr. . ..

Prozent verzinslich. 1 Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der vor⸗ benannten Obligation die... te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18 . bis 18. . bei der Kämmereikasse in Sangerhausen sofern nicht von dem Inhaber der Obligation gegen diese Ausreichun protestirt worden ist. Sangerhausen, den. 8 Der Magistrat. Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats⸗Di rigenten und des zweiten Magistrats⸗Mitgliedes können mit ecettern oder Facsimile⸗Stempeln gedruckt werden; doch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden. Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blatt breite unter den letzten Zinscoupons mit davon abweichenden Lettern in nebenstehender Art abzudrucken.

9. Zinscoupon. 10. Zinscoupon.

Talon

Finanz⸗Ministerium.

Bekanntmachung.

Nachdem für die bis incl. 30. Juni d. J. bei uns einge lieferten Goldmünzen der Metallwerth Seitens der Königlichen Münzverwaltung festgestellt ist, können die bezüglichen Beträg von den resp. Einlieferern gegen Rückgabe der mit Empfangs⸗ Bescheinigung zu versehenden Verzeichnisse bei der unterzeichne ten Kasse abgehoben werden.

Beerlin, den 20. Juli 1874. 8

8 Königliche General⸗Staatskasse. Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlich u“ Arbeiten.

3 Der bisher bei der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn angestellt gewesene Werkstätten⸗Vorsteher Förster zu Berlin ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Maschinenmeister bei der Ober schlesischen Eisenbahn mit dem Wohnsitze zu Breslau ernann worden.

Dem Ober⸗Ingenieur Heusinger von Waldegg in Han⸗ nover und dem Ober⸗Inspektor Paulus in Stuttgart ist unter dem 19. Juli cr. ein Patent

auf eine Kuppelung für Eisenbahnwagen in der durch Zeich⸗ nung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile zu b hindern, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Dem Civil⸗Ingenieur Hugo Nehrlich aus Frankfurt a./M., z. Z. hier, ist unter dem 19. Juli 1874 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesen Eisbereitungsmaschine, soweit dieselbe als neu und eigenthüm lich erkannt worden ist, und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu beschränken, 8 auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden. 1“

Bekanntmachung. Die Vorlesungen des Winter⸗Semesters 1874/75 auf Königlichen Gewerbe⸗Akademie beginnen am 12. Oktober d. J. die Immatrikulationen am 5. desselben Monats und Jahres.