Bemerkungen. Die Angaben der Einnahmen des laufenden Jahres (Col. 3 u. 5) sind mit Vorbehalt näherer Feststellung, die An⸗ gaben des verflossenen Jahres (Col. 8 u. 10) nach Maßgabe der inzwischen erfolgten Festsetzungen geschehen.
1. ¹) Zur Ostbahn gehören die Strecken Berlin⸗Eydtkuhnen, Küftrin⸗ “ Bromberg⸗Otloczyn, Dirschau⸗Neufahrwasser, Petershagen⸗
küdersdorf, Schneidemühl⸗Dirschau und Thorn⸗Insterburg, wovon die Strecke Pr.Stargard⸗Hoch⸗Stüblau, 21 Meilen lang, am 15. April v. J. und Konitz⸗Hoch⸗Stüblau mit „Osterode⸗Allenstein“ 13,21 Meilen lang am 15. August v. J. dem öffentlichen Verkehr übergeben sind.
.““) Die Baulänge der Bahn beträgt 22.„ Meilen. Zum Be⸗ triebe gehört noch die Zweighahn nach dem Saarhafen bei Malstatt, 0,30 Meilen lang, sowie die in Deutsch⸗Lothringen belegenen Strecken von 0,2 und 0„% Meilen Länge. Hiernach beträgt die Betriebslänge
²) Hiervon ist eröffnet: am 15. November v. J. die Strecke „Hanau⸗Frankfurt⸗Sachsenhausen“, 2,3v¼ Meilen lang und im Betriebe neu hinzugetreten: „alte Strecke Frankfurt⸗Offenbach“ mit 0,8 Meilen.
8 u. 15) Diese Angaben enthalten nur den preuß. Antheil, wobei die Ein⸗ nahmen nach Maßgabe des verwendeten Anlagekapitals in Ansatz ge⸗ kommen sind. s
II. A 1a) Mit Einschluß der Wilhelms⸗, Neiße⸗Brieger, Nieder⸗
letzterer Bahn ist die Strecke „Inowraclaw⸗Thorn“, 5,25 Meilen lang, am 1. Juli v. J eröffnet. Von dem in Col. 28 unter a. und b aufgeführten Kapitale entfallen auf e. 21,800,000 Thlr.
A 1 ) Von der Breslau⸗Mittelwalder Bahn stehen die Strecken: „Breslau⸗Wartha“, „Camenz⸗Frankenstein“ und „Leobschütz⸗Jägerndorf“ im Betriebe, wovon eröffnet sind: „Münsterberg⸗Wartha“, 3,2 Meilen, am 8. Juni v. J., „Leobschütz⸗Jägerndorf“, 2 % Meilen lang, am 25. September v. J. und „Camenz⸗Frankenstein“, 1,31 Meilen lang, am — 8.
a) Hiervon ist am 6. Januar v. J. die Strecke „Bestwig⸗ Warburg“’, 8,1 Meilen lang, am 1. Oktober v. J. die Strecke 8 kirchen⸗Jülich⸗Düren⸗Stolberg“, 8,84 Meilen lang, am 1. Januar d. J. die Strecke „Ueberruhr⸗Dahlvausen“, 0,87 Ml. lang, am 15. März d. J. die Strecke „Oberhagen⸗Dahl“, 0,25 Meilen lang, und am 1. Juni d. J. die Strecke „Hattingen⸗Herdecke“ 3,88 Meilen lang, eröffnet.
4. 2 b) Am 1. April d. J. ist die Strecke „Finnentrop⸗Attendorf“, 1,12 Meilen lang, in Betrieb gesetzt.
„B 9c) Die Angermünder⸗Schwedter Bahn, deren Betrieb die Ber⸗ lin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft übernommen hat, ist am 15. De⸗ zember v. J. mit 3,1 Meilen eröffnet.
8 112) Die Angaben beziehen sich auf die Hauptbahn, die Schöne⸗ beck⸗Staßfurther Zweigbahn und die Strecke „Tettenborn⸗Nordhausen“.
B. 12²) Durch die am 15. Mai v. J. erfolgte Eröffnung der neu⸗ erbauten Strecke „Burg⸗Centralbahnhof Magdeburg und Betriebsein⸗
stellung der älteren Strecke „Burg⸗Gerwisch“, sind der früheren Be⸗ triebslänge 1,38 Meilen hinzugetreten.
„Neu eröffnet ist ferner am 1. Juni d. J. die „Wannseebahn“ mit 1,586 Meilen Länge. .
B 13a) Magdeburg⸗Halberstadt⸗Thale mit den Bahnstrecken „Cö⸗ then⸗Halle⸗Vienenburg“, „Güsten⸗Staßfurth“, „Frose⸗Ballenstedt“ „Heudeber⸗Wernigerode“, „Magdeburg⸗Wittenberge“, „Berlin⸗Lehrte“ und „Salzwedel⸗Uelzen“, welche letztere Strecke am 15. April v. J. mit einer Länge von 6,71 Meilen eröffnet ist.
B 120) Uelzen⸗Langwedel, 12,„ Meilen lang, ist am 15. April v. J. dem Betriebe übergeben.
16) Durch Eröffnung der Strecke: „Senftenberg⸗Landesgrenze“ und Uebernahme des Betriebes der sächsischen Strecke „Landesgrenze⸗Camenz“ sind am 1. Februar d. J der Betriebslänge 4,1 Meilen hinzugetreten. Dieselbe hat sich um 5,38 Meilen erhöht durch die am 1. Mai in Betrieb gesetzte Strecke „Lübbenau⸗Senftenberg“.
B. 17) Die Oberlausitzer Bahn (Kohlfurt⸗Falkenberg) ist mit 19,78 Meilen Länge am 1. Juni d. J. eröffnet. —
21a) Durch Eröffnung der „Zeitz Leipziger⸗Zweigbahn“ am 20. Ok⸗ tober v. J. sind 5,3s Meilen dem Betriebe hinzugetreten.
B 23) Von der Bahn ist die Strecke „Osnabrück⸗ Hemelingen“, 15 Meilen lang, am 15. Mai v. J., die Strecke „Wesel⸗Haltern“, 5,51 Meilen lang, am 1. März d. J., und die Strecke
schlesische Zweigbahn und Posen⸗Thorn⸗Bromberger Eisenbahn. Von whürMsathMihaeüHsBirsgSaxrhe Sgexavxnex enxra- be
„Bremen⸗Harburg“, 13,81ð Meilen lang, am 1. Juni d. J. eröffnet.
sInserate für den Deutschen — u. Kgl. Prruß.S Oeffentlicher Anzeiger.
Staats⸗Anzeiger, das Central⸗Handelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten⸗Expedition des Deutschen Reichs-Anzrigers and Königlich Preuhßischen Staats-Anzeigers:
Berlin, S. W. Wilbelm⸗Straße Nr. 32.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗
ladungen u. dergl.
[3092] Edictal⸗Citation.
Die Handlung Winde & Kirchhöfer hier hat gegen den Uhrmacher Herrmann Rolle, früher hier, jetzt in unbekannter Abwesenheit und Genossen, unter dem 20. April d. J. bei uns eine Wechselklage und ein Arrestgesuch angebracht. Die Klage ist auf den von dem Bahnmeister C. Lechner hier auf den Mitverklagten Herrmann Rolle gezogenen und von diesem acceptirten, auf die Klägerin durch Giro über⸗ gegangenen Wechsel de dato Magdeburg, den 27. Ja⸗ nuar 1874 über 200 Thlr, zahlbar am 15. April 1874, gestützt, und der Klageantrag auf Zahlung von 204 Thlr. 15 Sgr., nebst 6 % Verzugszinsen von 200 Thlr. seit 15. April 1874 gerichtet, während das Arrestgesuch in Höhe jener Forderung mit 20 Thlr. Kosten Pauschquantum auf Beschlagnahme derjenigen Abfindungssumme von 4000 Thlr. geht, welche der Schwager des Rolle, Kaufmann Bernhard Borch⸗ hardt in Bernburg diesem verschulden soll.
Zur mündlichen Beantwortung dieser Klage, sowie des Arrestgesuchs und weiteren mündlichen Verhand⸗ lung ist ein Termin auf
den 2. November 1874, Mittags 12 Uhr, vor der Prozeß⸗Deputation I., im Lekale des unte⸗- zeichneten Gerichts, Domplatz 9, angesetzt, und wird der Uhrmacher Herrmann Rolle aufgefordert, in die⸗ sem Termine in Person oder durch einen zulässigen und legitrmirten Bevollmächtigten zu erscheinen, die dlage und das Arrestgesuch vollständig zu beant⸗ worten, die zu erhebenden Einwendungen und die zur Begründung desselben dienenden Thatsachen anzu⸗ ’ und die Beweismittel für dieselben nicht nur s
bestimmt anzugeben, sondern auch die etwaigen Zeu⸗ gen sogleich mit zur Stelle zu bringen, und die Ur⸗ kunden im Original zu überreichen, indem sonst auf diese Beweismittel keine Rücksicht genommen wer⸗ den wird.
Eiie schriftliche Beantwortung der Klage und des Arrestgesuchs entbindet nicht von dem Erscheinen im Termine.
Wenn Verklagter Rolle nicht zur bestimmten Stunde erscheint, so werden die in der Klage und dem Arrestgesuche angeführten Thatsachen und die Urkunden, weeüver derselbe sich nicht erklärt hat, für zuaestanden resp. anerkannt angenommen, und es wird, was den Rechten nach daraus folgt, gegen den Verklagten Rolle in contumaciam erfannt werden.
Magdeburg. den 15. Juli 1874. Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. Abtheilung 1.
erhebenden,
3059] Letzte Bekanntmachung
für Gläubiger und Andere. Schiedsgericht der Albert Lebens⸗ versicherungs⸗Gesellschaft.
In Sachen der Albert Lebensversichernugs⸗ Gesellschaft, Schiedsgerichts⸗Gesetz v. 1871 8
In Sachen der Albert Lebensversicherungs⸗ 8b Gesellschaft, Schiedsgerichts⸗Gesetz v. 1874.
John Joung
1) Allen Personen, die im Besitze von Policen oder anderer Kontrakte sind, auf welche die Beweis⸗ führung in diesem Schiedsgericht noch nicht zugelas⸗ sen worden ist, wird hiermit bekannt gegeben, daß in der gegenwärtigen Session des Parlaments ein Gesetz passirt wurde, nach welchem alle Forderungen, welche bis zu einem bestimmten Tage nicht angemeldet sind, unbedingt ausgeschlossen werden sollen.
2) Alle Prsonen, welche ihre Forderungen in die⸗ sem Schiedsgericht schon begründet haben, werden darauf aufmerksam gemacht, daß besagtes Gesetz gleichfalls einen Schluß⸗Termin für einen bestimmten Tag anordnet, an welchem alle Zahlungen der Liqui⸗ datoren von in ihren Händen befindlichen, nicht ab⸗ 5 eforderten Dividenden und anderer Gelder aufhören [3067]
ollen.
3) Alle vorerwähnten Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, daß die folgenden 2 Verordnungen von dem Schiedsrichter unter besagtem Gesetze erlassen worden sind. 8
I. 8 Donnerstag, den 9. Juli 1874.
In Sachen der Albert Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft, Schiedsgerichts⸗Gesetz v. 1874. Ich, der Right Honourable Hugh Mr. Calmont Baron Cairns, der durch das Schiedsgerichts⸗Gesetz von 1871 in Sachen der Albert Lebensversiche⸗ rungs⸗Gesellschaft ernannte Schiedsrichter, be⸗ stimme und verordne hiermit was folgt: Der wanzigste Tag des August Ein Tausend Acht⸗ undert vier und siebzig ist festgesetzt als der Tag, an welchem alle in diesem schiedsrichterlichen Ver⸗
Thaler,
1 Steckbriete und Untersuchungs⸗Sacen 2. Subhanl⸗twonen.
u. derg! 38. Rerfaufe. Verxachtungen, Subhmifsisnen ꝛc X 88 Verloesung, Um von öffentlichen Papieren.
fahren auf Grund von Policen oder anderweitig zu erhe nicht angemeldete oder begründete An⸗ sprüche ausgeschlossen werden sollen und werden dem⸗ gemäß alle solche Ansprüche, wenn dieselben nicht an oder vor diesem Tage angemeldet und begründet sind, unbedingt ausgeschlossen werden. Thomas Preston, Seöet
Donnerstag, den 9. Juli 1874.
In Sachen der Albert ZEE11“ sellschaft, Schiedsgerichts⸗Gesetz v. 1874. Ich, der Right Honourable Hugh Mr. Calmont
Baron Cairns, der durch das S von 1871 in Sachen der Albert Lebensversicherungs⸗ Gesellschaft ernannte Schiedsrichter, bestimme und verordne hiermit was folgt: Der fünfzehnte Tag des September, Ein Tau⸗ send Achthundert vier und siebzig ist festgesetzt als 85 der Tag, bis zu welchem alle solche im obenerwähn⸗ ten Gesetze näher bezeichneten Ueberschüsse beansprucht werden müssen, widrigenfalls mit denselben verfahren und darüber verfügt werden wird nach den Vorschrif⸗ ten jenes Gesetzes. folgende zu solchen Ueberschüssen:
a. Dividenden, welche zur Vertheilung und Zah⸗ lung angewiesen wurden und zwar an Gläubiger irgend einer der unter diesem schiedsrichterlichen Verfahren in Liquidation befindlichen Gesell⸗ schaften, welche von denselben aber nicht abge⸗ fordert worden sind, .Prämien, welche im Karnzleigericht unter der Bedingung bezahlt worden sind, daß dieselben für gewisse Fälle zurückgegeben würden, die aber
leichfalls unter diesem schiedsrichterlichen Ver⸗
ahren nicht wieder abgefordert wurden.
„Solche Gelder, welche von Beisteuernden für
Aufforderungen bezahlt, aber zur Rückzahlung angewiesen sind, die aber gleichfalls nicht abge⸗ fordert wurden.
Thomas Preston, Sekretär.
4) Es sollen daher alle Personen, welche ihre An⸗ sprüche noch nicht begründet haben, und die an der Vertheilung der Aktiva (soweit solche Aktiva nach der Bezahlung der bereits erklärten Dividenden noch nicht vertheilt sind) Theil zu nehmen wünschen, ihre Ansprüche und Forderungen sofort bei uns anmelden. 4 5) Und alle Personen, welche fällige Dividenden oder andere Gelder von uns als Liquidatoren in die⸗ sem schiedsrichterlichen Verfahren zu fordern haben, sollten sich wegen derselben sofort an uns wenden. Gegeben am 9. Juli 1874. Im Auftrage des Schiedsrichters.
S. Lowell “ datoren in dem schiedsrichter⸗
3, Westminster Chambers, London SW.
Ediktalecitation. Der Dienstknecht Karl Julius Linde, am 19. Juli 1827 zu Altgurkowschbruch geboren, ein außer⸗ ehelicher Sohn der Hanne Christiane Linde, später verehelichten Klinder, hat zu Marien 1861 seinen Dienst bei dem Mühlenbesitzer Jaeckel zu Kupfer⸗ brück verlassen und seit dieser Zeit von seinem Leben und Aufenthalt keine Nachricht gegeben. Er sowohl als seine Erben und Erbeserben werden deshalb auf⸗ gefordert, sich spätestens bei dem unterzeichneten Ge⸗
richt im Termine am 28. Januar 1875, Vormittags 10 Uhr, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung des Dienstknechts Karl Julius Linde ausgesprochen wird. Friedeberg N.⸗M., 2. April 1874. Königliches Kreisgericht.
Bekanntmachung. Der zu Groß⸗Mehsow bei Büdner und Schneidermeister Johaunn August Mehler hat in seinem am 28. September 1872 richteten und am 16. Dezember 1872 publizirten Testamente unter andern folgende Legate ausgesetzt: a. für den Tagearbeiter Adolf Müller, Schwestersohn des Erblassers, welcher sich früher Buk in Werchow bei Calau aufgehalten hat, zehn
für den Schneidermeister Friedrich Mehler in der deutschen Kolonie Strelena bei Petrrsburg zwanzig Thaler, für den Fall, daß er binnen 3 Jahren in den Calauer oder Luckauer Kreis zurückkehren sollte. Das wird hierdurch den genannten Legataren zur Wahrung ihrer Rechte bekannt gemacht. Lübben, den 7. Juli 1874. Koönigliches Kreisgericht.
. Industrielle Etablißements Sabrlken u. G Aufgebote, Lerladungen 6. Verschiedene Bekannzmachungen 1. Literarische Anzeigen 8 Familien⸗Nachrichten. n I 9. Central⸗ baadels⸗-Megister (einschl. Kon
tifation, Zinszahlung u. f. Erscheint in separater Beilage.
[3101]
Cairns. lung auf
chiedsgerichts⸗Gesetz
[3072] Nach diesem Gesetze gehören
zur öffentlichen Kenntniß, folgenden Herren besteht:
Professor D
Banquier G
Cairns.
Leipzig, 21. 3
(H. 33463.)
[3073
respondenzen an uns hierhe Leipzig, 21. J (H. 33462)
Gemeinschaftliche offizielle Liqui⸗ lichen Verfahren der Albert⸗ Lebensversicherungs⸗Gesellschaft.
Victoria Street, (H. 03390)
Vom 1. August cr.
F. Schönh
In Gemäßheit des §. 24 unserer revidirten Statuten bringen wir hierdurch
F. Schönheimer'scher Bankverein.
Schönheimer’scher Bankverein.
Hiermit beehren wir uns anzuzeigen, daß wir nach Beschlußfassung unseres Aufsichtsrathes unser in Berlin bestehendes Zweiggeschäft mit heutigem Tage aufheben. Die von demselben noch abzuwickelnden Geschäfte werden besorgt und bitten wir daher, etwaige für unsere Berlin
Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M, Halle a. S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß⸗ burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren os nixs aniatbärhäcciaʒme.
roßhandel
kurse)
Verschiedene Bekanntmachungen.
Deutsch⸗Ungarischer Wald⸗Industrie⸗Verein
in Liquid.
Die Herren Aktionäre werden hiermit zu einer außerordentlichen Generalversamm⸗
Donnerstag, den 6. August, Nachmittags 6 Uhr,
Behrenstraße Nr. 1 & 2, ergebenst eingeladen.
Tagesordnung:
Beschluß über eine geforderte Garantie bezüglich der im Besitz des Vereins befind⸗
lichen Aktien des Ungarisch⸗Deutschen Wald⸗Industrie⸗Vereins. 8 Wegen Theilnahme an dieser Generalversammlung verweisen wir auf §. 25 des Statuts und bemerken, daß die Anmeldung der Aktien bei der Mitteldeutschen Kreditbank, Filiale Berlin, zu erfolgen hat. Berlin, 21. Juli 1874.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths. G. Müller.
eimer'scher Bankverein.
daß der Aufsichtsrath unserer Gesellschaft zur Zeit aus
r. Birnbaum in Plagwitz bei Leipzig, Vorsitzender,
Rechtsanwalt & Notar Emmerich Anschütz in Leipzig, stellver⸗ tretender Borsitzender, 2 ““ Stadtrath Dr. Kollmann in Leipzig
Banquier Max Meyer (Firma Aron Meyer u. Sohn) in Leipzig,
ustav Hirsch (Firma Louis Hirsch) in Zerbst,
Banquier Eduard Herzberg in Berlin
uli 1874.
8
*
durch unser Leipziger Haus Filiale noch bestimmte Cor⸗ r zu adressiren. ö11166“ uli 1874.
F. Schönheimer’'scher Bankverein.
x Märkisch⸗Posener Eisenbahn.
treten für die Züge VII., IX. und X. gegen den jetzigen Fahrplan folgende Aen⸗
derungen ein:
Personenzug X.
Stationen.
Frankfurt eppen
Posen...
Frankfurt Dombrowka
Reppen.
Guben. Merzwiese Crossen .. oln. Nettkow othenburg üllichau omst. Bentschen
er⸗ Friedenhorst Neu⸗Tomysl Eichenhorst. Opalenica
I. Abtheilung.
Talau verstorbene
einem
Otusz ““ Dombrowka. Posen. 1
Guben, den 20. Juli
Sternberg . .. Neu⸗Cunersdorf. Wutschdorf Schwiebus. Stentsch. Bentschen
Opalenica Eichenhorst. Neu⸗Tomysl Friedenhorst Bentschen
Stentsch.. Schwiebus... Wutschdorf... Neu⸗Cunersdorf. Sternberg. Reppen. Frankfurt
022220S
17546
Der Generalbevollmächtigte des Verwaltungsraths.
Kühnast.
Redaktion und Rendantur:
Berlin: Verlag der Exped II. Abtheilung — Druck
ition (Kessel). W. Elsner.
Schwieger.
Drei Beilagen. (einschl. Börsen⸗ u. Handelsregister⸗Beilage Nr. 130.)
zum
Königreich Preußen.
Tarif, nach welchem die Abgaben für Benutzung der städtischen Bohlwerke und Anlageplätze in Greifenhagen 5 Rüfer städeischen Stettin bis auf Weiteres zu erheben sind.
.1. An Bohlwerksgeld von Waaren und Gegenständen, welche über eines der städtischen Bohlwerke oder über eine der städtischen Lade⸗ brücken zu Lande gebracht oder über dieselben in Fahrzeuge oder auf Flöße verladen werden, wird entrichtet: 1) wenn die Waaren und Gegenstände nach Gewicht verladen sind, für je 50 Kilogramm (ein Centner) 2 Pfg. preuß. Landeswähr. oder 2 Pfg. Reichswähr, 2) wenn die Waaren und Gegenstände hektoliterweise verladen sind, für b Hektoliter 3 Pfg. preuß. Landesw. oder 2 ½ Pfg. Reichsw. usnahmsweise wird entrichtet: A. Für jede 50 Kilogramm (ein Centner) von Mehl⸗ und Kolonialwaaren, Salz, Syrup, Trauben⸗ zucker, Raps⸗ und Oelkuchen, Eisengeschirr, Glasbrocken, Guano, Düngergyps, Chamottspeise, Seegras, Walkerde, Kreide 1 Pfg. preuß. Landesw. eder 1 Pfg. Reichsw. B. Für je eine Tonne (20 Centner) von Heu, Stroh, Rüben 1 Sgr. preuß. Landesw. oder 10 Pfg. Reichsw. C. Für den Hektoliter (zwei Neuscheffel) von Kartoffeln, Stein⸗ und Braunkohlen, Koks 1 Pfs. preuß. Landesw. oder 1 Pfg. Reichsw. D. Für je 10 Liter von Wein, Bier, Essig, Rum und anderen Spirituosen in Gebinden 1 Pf. preuß. Landesw. oder 1 Pf. Reichzw. E. Für den Kubikmeter von Brenn⸗ und Nutzholz, Borke, Gyps, Damm⸗, Schütt⸗ und Fun⸗ damentsteinen, Kies, Sand, Lehm 1 Sgr. preuß. Landesw. oder 10 Pf. Reichsw. F. Für je 1000 Stück 1) von Torf 6 Pf. preuß. Landesw. oder 5 Pf. Reichsw., 2) von Mauer⸗, Hohl⸗ und Chamott⸗ steinen, von I und Drainröhren 3 Sgr. preuß. Landesw. oder 30 Pf. Reichsw. G. Für je 100 Stück von Wein, Bier, Essig, Rum, anderen Spirituosen und Mineralwasser in Flaschen 1 Sgr. preuß. Landesw. oder 10 Pf. Reichsw. H. Für je drei Schock (180 Stück) von Stabholz und Tonnenbändern 2 Pf. preuß. Landesw. oder 2 Pf. Reichsw. I. Für das Schock (60 Stück) 1) von Felgenholz 2 Pf. preuß. Landesw. oder 2 Pf. Reichsw., 2) von Latten 2 Sgr. preuß. Landesw. oder 20 Pf. Reichsw., 3) von Brettern und Bohlen bei einer Stärke a. bis 3 Centimeter 3 Sgr. preuß. Landesw. oder 30 Pf. Reichsw., b. über 3 bis 6 Centimeter 6 Sgr. preuß. Landesw. oder 60 Pf. Reichsw., o. über 6 Centimeter 9 Sgr. preuß. Landesw. oder 90 Pf. Reichsw. K. Für das Stück 1) von Theer, Petroleum, Leinsamen, Kalk, Cement, Heringen, Heringslake — nach dem Gefäße ohne Rücksicht auf die Größe — 3 Pf. preuß. Landesw. oder 2 ½ Pf. Reichsw., 2) von Müh⸗ lensteinen 5. Sgr. preuß. Landesw. oder 50 Pf. Reichsw., 3) von Granitplatten und Stufen 6 Pf. preuß. Landesw, oder 5 Pf. Reichsw., 4) von Hornvieh, Pferden, Eseln 1 Sgr. preuß. Landesw. oder 10 Pf. Reichsw., 5) von Schweinen, Schafen, Füllen, Kälbern, Ziegen 3 Pf. preuß. Landesw. oder 2 ½ Pf. Reichsw., 6) von Gänsen 1 Pf. preuß. Landesw. oder 1 Pf. Reichsw. L. Für den Quadratmeter Raum von Töpfergeschirr, Defen, Möbel, Böttcherzeug, leeren Kisten und Fastagen, sowie allen im Tarif nicht besonders genannten Sachen, welche weder nach) M nach Gewicht verladen sind 3 Pf. preuß. Landesw. oder Reichsw.
Bemerkung. 1) Wo die Abgabe nicht nach dem einzelnen Stück erhoben wird, kommt bei Bruchtheilen des Einheitssatzes bis zur Hälfte desselben der halbe Tarifsatz zur Erhebung, bei mehr als der Hälfte der volle Tarifsatz. Bei Ueberschüssen über den Einheits⸗ satz gilt dasselbe, Pfennigbruchtheile bleiben unberücksichtigt. 2) Die
Waaren und Gegenstände dürfen höchstens vier Tage auf den Bohl⸗ werken lagern, bei längerer Lagerung ist für den Zeitraum von je vier
Tagen noch die Hälfte des Tarifsatzes zu entrichten. Der angefangene viertägige Zeitraum gilt für vol. Das Lagern von Waaren und Ge⸗ genständen auf den Brücken ist nicht gestattet.
II. Von Fahrzeugen, welche an die Bohlwerke oder Ladebrücken anlegen, wird an Anlegegeld entrichtet: 1) von Dampfschiffen, welche vorwiegend zur Personenbeförderung bestimmt sind, für jedes Anlegen und falls sie länger als einen Tag liegen, für jeden Liegetag 3 Sgr. preuß. Landesw. oder 30 Pf. Reichsw. 2) Von allen anderen Fahr⸗ eugen a. bis 150 Centner Tragfähigkeit 2 Sgr. preuß. Landesw. oder 0 Pf. Reichsw., b. über 150 bis 300 Centner Tragfähigkeit 4 Sgr. preuß. Landesw. oder 40 Pf. Reichm, c. über 300 bis 800 Centner Tragfähigkeit 6 Sgr. preuß. Landesw. oder 60 Pf. Reichsw., d. über “ Tragfähigkeit 8 Sgr. preuß. Landesw. oder 80 Pf.
eichsw.
Bemerkung. 1) Die zu 2 benannten Fahrzeuge bleiben von der Abgabe befreit, sobald sie Ladung einnehmen oder löschen, und dann nicht länger als zwei volle Tage oder bei einer Tragfähigkeit von mehr als 300 Centnern nicht länger als vier volle Tage an den Bohlwerken oder Ladebrücken liegen bleiben. 2) Fahrzeuge, welche nicht unmittelbar an die Bohlwerke oder Ladebrücken, sondern an andere dort liegende Schiffe anlegen und in dieser Weise ihre Verbindung mit dem Lande herstellen, werden den unmittelbar an die Bohlwerke oder Ladebrücken anlegenden gleich behandelt. 3) Von regelmäßig anlaufenden Schiffen kann mit Genehmigung der König⸗ liches egierung zu Stettin eine jährliche Aversionalsumme entrichtet werden.
III. Befreit von der Entrichtung des Bohlwerks⸗ und Anlege⸗ geldes sind: 1) Staatseigenthum und Alles, was zum eigenen Ge⸗ brauche des Landesherrn und seiner Hofhaltung transportirt wird. 2) Fahrzeuge, 5 den städtischen Wochenmarkts⸗Verkehr vermitteln, sowie deren zum Wochenmarkt bestimmte Ladung. 3) Sonstige auf privatrechtlichem Titel beruhende Befreiungen werden durch diesen Tarif nicht berührt.
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1874. 1”S
(L. S.) Wilhelm. veer
Camphausen. Dr. Achenbach.
Versonal-Veränderungen in der Armee. Königlich Preußische Armee.
Offiziere, vsriheenea ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere.
Coblenz, 7. Juli. v. Frantzius, Maj. vom Drag. Regt. Nr. 6, unter Entbindung vom seinem Kommando als Adjut. beim Gen. Kommando XV. Armee⸗Corps, als etatsm. Stabs⸗Offiz in das Nr. 14 Ferst. Frhr. v. Türcke, Rittm. und Escadr. hef im Hus. Regt. Nr. 10, als Aujut. zum Gen. Kommando . Armee⸗Corps kommandirt. Salzburg, 14. Juli. Gaede, Pr. Lt. vom Eisenbahn⸗Bat. und à la suite der 1. Ing. Insp., unter Zurückversetzung in das Ing. Corps, bei der 1. Ing. Insp. wiedereinrangirt. Rüstow, Hellin⸗ ger, Sec. Lts. von der 3. Ing. Insp., unter Stellung à la suite Irfelher in das Eisenbahn⸗Bat. versetzt. Guizetti, Sec. Lt. vom Inf. Reg. Nr. 74, vom 1. August d. J. ab, auf ein Jahr zur Dienst⸗ seistung beim Eisenbahn⸗Bat. kommandirt. Mock, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 115, dessen Kommdo. zur Dienstleistung beim Eisen⸗
hahn⸗Bat., vom 1. August d. J. ab auf ein Jahr verlängert.
B. Abschiedsbewilligungen ac. Im stehenden Heere.
8
Salzburg, 14. Juli. Koch, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr.
15, mit Pension und der Armee⸗Unif., der Abschied bewilligt. v. De⸗ witz, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 28, als Pr. Lt. mit Pension
s⸗Anzeiger und Königlich
Berlin, Mittwoch, den 22. Juli
nHrxr
nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Armee⸗Unif., der Abschied bewilligt. 1“ Beamte der Militär⸗Berwaltung. * Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 8 Den 27. April. Grunau, Lazareth⸗Inspektor zu Danzig, mit dem 1. August d. J. in den nachgesuchten Ruhestand versetzt. Den 6. Juli. Kaiser, Zahlm. vom 3. Bat. Füs. Regts. Nr. 40, zum Feld⸗Art. Regt. Nr. 23 versetzt. Wagner, Zahlm. Aspi⸗ rant vom Inf. Regt. Nr. 29, zum Zahlm. beim 3. Bat. Füs. Regts.
Nr. 40 ernannt. Den 10 Juli. Poß, Zahlm. beim 1. Bat. Füs. Regts. Nr. 34, zum Feld⸗Art. Regt. Nr. 17 versetzt. Fleck, Zahlm. Aspirant,
zum Zahlm. beim 1. Bat. Füs. Regts. Nr. 34 ernannt.
Herzoglich Braunschweigisches Kontingent. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
In der Reserve und Landwehr.
Braunschweig, 13. Juli. Mackensen, Vize⸗Feldw. der Res., zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 92, mit Patent vom 6. d. M. befördert.
B. Abschiedsbewilligungen ꝛc. “ Im stehenden Heere.
Braunschweig, 13. Juli. Löbbecke, Rittm. und Escadr. Chef vom Hus. Regt. Nr. I7, auf sein Ansuchen mit gesetzlicher Pen⸗ sion, unter Verleihung des Char. als Maj. und der Erlaubniß zum Tragen der vorschriftsmäßigen Pensions⸗Uniform verabschiedet.
Aiicchtamtliches.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 20. Juli. (W. T. B.) Dem „Pester Corr.“ wird aus Konstantinopel telegraphirt: Der neuernannte Botschafter am Wiener Hofe, Raschid Pascha, wird morgen in Abschiedsaudienz vom Sultan empfangen wer⸗ den und sich sofort auf seinen Posten begeben.
— Der Graf Chambord ist der „W. 3.“ zufolge in Marienbad eingetroffen.
— (Wien. Z.) In der heute stattgefundenen 13. Sitzung der internationalen Sanitätskonferenz wurde die Spe⸗ zialdebatte über das Reglement für die Ueberwachung des See⸗ verkehrs behufs Verhütung der Choleraverbreitung fortgesetzt. Es gelangten die §§. 3 bis inklusive 7 mit den korrespondiren⸗ den §§. 10, 12 und 13 zur Diskussion. Dieselben erfuhren über Antrag der belgischen, französischen und portugiesischen Delegirten, welche von den russischen und türkischen, sowie von der Mehrzahl der Delegirten der übrigen Länder unterstützt wurden, theils sehr wesentliche Aenderungen, theils wurden sie, wie die §§. 12 und 13, gänzlich eliminirt.
Die vorgenommenen Aenderungen bestehen im Wesentlichen darin, daß einlaufende Schiffe sowohl aus infizirten, als auch aus „verdächtigen“ Häfen einer strengen ärztlichen Untersuchung unterzogen werden, und daß nicht nur der Schiffsführer und die Schiffsoffiziere, sondern auch der etwaige Schiffsarzt über vor⸗ gekommene verdächtige Krankheitserscheinungen unter der Mann⸗ schaft oder den Passagieren dem untersuchenden Arzte Anzeige zu machen verpflichtet sein sollen. Der Passus, welcher für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung von einer im inter⸗ nationalen Wege zu vollziehenden Strafe handelt, wurde ge⸗ strichen, weil dieser Gegenstand erst bei der Berathung über die Einsetzung eines internationalen Organes zur Sprache und Be⸗ schlußfassung gebracht werden wird.
Namentlich muß hervorgehoben werden der Antrag des französischen Delegirten Dr. Fauvel, dessen Annahme als der Sieg einer humanen Anschauung über die bisherige Art der Quarantänirung von Cholerakranken bezeichnet werden muß.
Der §. 12 des Reglementsentwurfes enthielt nämlich die Bestimmung, daß in jenen Häfen, wo keine Möglichkeit vorhan⸗ den ist, die Kranken am Lande zu verpflegen, dieselben sammt der für die Bedienung des Schiffes nothwendigen Mannschaft so lange unter strenger Observanz zu bleiben haben, bis die Cholerafälle mit Genesung oder Tod geendet. Diese Bestimmung wurde von der Kommission zurückgezogen, und dafür der Antrag des französischen Delegirten Dr. Fauvel dahin gehend angenom⸗ men, daß in jedem Falle die Kranken in irgend ein isolirtes Haus, eine Baracke oder sonst an einen möglichst isolirten Ort auf dem Lande zu bringen seien.
Die Anführung der Kalkbäder als Desinfektionsmittel wurde fallen gelassen, wie überhaupt die Konferenz die Bezeichnung be⸗ stimmter Desinfektionsmittel nach dem dermaligen Stande der Wissenschaft als unmöglich bezeichnete. Die genannten Para⸗ graphen wurden zu folgenden Beschlüssen zusammengefaßt:
„§. 3. Jedes aus einem infizirten oder verdächtigen Hafen einlaufende Schiff, sowie alle diejenigen Schiffe, welche aus un⸗ verdächtigen Häfen eintreffen, aber während der Fahrt einen in⸗ fizirten Zwischenhafen angelaufen oder mit infizirten Schiffen kommunizirt haben, oder auf denen während der Reise cholera⸗ verdächtige Erkrankungs⸗ oder Todesfälle vorgekommen sind, wird, sobald es eingelaufen ist, so schnell als möglich einer strengen ärztlichen Untersuchung des Gesundheitszustandes seiner Mann⸗ schaft und Passagiere unterworfen; der Schiffsführer, die Schiffs⸗ offiziere und der Schiffsarzt, wenn ein solcher an Bord ist, sind verpflichtet, über die eventuell zu ihrer Kenntniß gekommenen verdächtigen Krankheitserscheinungen unter der Mannschaft oder den Passagieren dem untersuchenden Arzte Anzeige zu machen.
Ergiebt die ärztliche Untersuchung, daß unter der Mann⸗ schaft und den Passagieren kein irgendwie verdächtiger Krankheits⸗ fall besteht, so wird das Schiff mit Allem, was dasselbe trägt, zur freien Praktik sogleich zugelassen.
§. 4. Die auf einem eingelaufenen Schiffe vorgefundenen Choleraleichen und Cholerakranken werden aus demselben zu⸗ nächst ans Land geschafft, die ersten sogleich beerdigt, die Kranken in ein zur Aufnahme derselben bereitgehaltenes Lazareth oder, wo ein solches sich nicht findet, in irgend ein Haus oder eine Baracke oder an einen möglichst isolirten Ort ans Land ge⸗ bracht.
he. auf einem Schiffe während der Ueberfahrt cholera⸗ verdächtige Erkrankungen oder Todesfälle vorgekommen, oder werden auf demselben bei dem Einlaufen in den Hafen verdäch⸗ tige oder ausgesprochene Fälle von Cholera oder Leichen angetroffen, welche auf vorangegangene Cholera mit Wahr⸗ scheinlichkeit oder Sicherheit schließen lassen, so ist nach Entfernung der Kranken und resp. der Leichen der übrige
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1874.
Theil der Mannschaft und Passagiere unter Aufsicht der Behörde einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen.
Ddie Verhandlungen der Konferenz eilen nunmehr rasch dem Abschlusse entgegen, da das Reglement in den nächsten Sitzun⸗ gen erledigt werden und das Referat der internationalen Seuchen⸗ kommission, welches sich unter der Druckerpresse befindet, eben⸗ sens schon 9 den nächsten Tagen zur Beschlußfassung vorgelegt werden wird.
Pest, 20. Juli. Das Abgeordnetenhaus nahm nach mehrtägiger Debatte §. 5 der Wahlgesetzvorlage in der vom Centralausschusse beantragten Fassung an. Der Namens der 17. Sektion von Bonis vorgelegte Zusatz, wonach jene kleineren siebenbürgischen Gemeinden, deren Einwohner wahlunfähig sind, einen, beziehentlich zwei Wahlmänner entsenden, wurde mit 107 gegen 102 Stimmen angenommen. Hierauf wurde §. 6 verhan⸗ delt. Um 2 Uhr sollte noch Deaky sprechen; die Linke verlangte den Schluß der Sitzung, die Rechte wollte den Redner anhören. Es entfpann sich eine halbstündige Debatte darüber, ob die Sitzung fortgesetzt werden dürfe, nachdem die Dauer der Sitzungen bis 2 Uhr festgesetzt war. Polya beantragte die Verlängerung der bis 3 Uhr. Hierüber wird morgen entschieden werden.
Amerika. (Monatsübersicht.) Die Regierung in Washington hat den zwischen den Vereinigten Staaten und Belgien am 17. Juli 1858 abgeschlossenen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag gekündigt. Es wird derselbe demnach nur noch bis zum 1. Juli 1875 in Gültigkeit bleiben. Da die spa⸗ nische Regierung bisher die Zahlung einer Entschädigung an die Hinterbliebenen der bei Gelegenheit der Wegnahme des „Virgi⸗ nius“ in Santiago de Cuba Erschossenen bis jetzt nicht geleistet hatte, so ist der Gesandte der Vereinigten Staaten in Madrid angewiesen worden, an die spanische Regierung die entschiedene Forderung zu stellen, ihren in dieser Beziehung eingegangenen Verpflichtungen sofort nachzukommen. Der Reziprozitätsvertra mit Canada ist abgeschlossen worden, doch bedarf derselbe 890 der Bestätigung des Kongresses und des canadischen Parlamentes. Nach demselben ist in beiden Ländern die freie Einfuhr ihrer Produkte gestattet, ebenso die der großen Mehrzahl von Fabrikaten, namentlich der aus Metall, Holz, Baumwolle, Wolle und Flachs gefertigten, ferner die von Pa⸗ pier, Ackerbaugeräthen und Schiffen. Allen nach Canada ge⸗ hörigen Schiffen soll die Cabotage in den Vereinigten Staaten gestattet sein. Der längst erwartete Rücktritt des Finanz⸗Mi⸗ nisters Richardson geschah Anfang Juni. Derselbe ist zum Mit⸗ gliede der Court of Claims in Washington ernannt worden, sein Nachfolger im Finanz⸗Ministerium ist der bisherige General⸗ Anwalt der Vereinigten Staaten Benjamin H. Bristow aus Kentucky. Der am 1. Juni veröffentlichte Nachweis über die öffentliche Schuld der Vereinigten Staaten ergiebt die größte Abminderung derselben seit dem Eintritt der finanziellen Krisis im Herbst des vergangenen Jahres. Die Gesammtschuld betrug an diesem Tage an Kapital und aufgelaufenen Zinsen, ausschließ⸗ lich der zu Gunsten der Pacific⸗Eisenbahnen ausgegebenen Obli⸗ gationen und abzüglich des baaren Kassenbestandes 2,145,268,438 Dollars 10 Cent. gegen 2,149,725,277 Dollars 2 Cent. am 1. Mai. Die Abminderung während des Mai belief sich daher auf 4,456,838 Dollars 92 Cent. Während des Juni wurden von Seiten des Schatzamtes 5 Millionen Dollars in Gold ver⸗ kauft, ein Ankauf von Obligationen fand nicht statt, dagegen sind für den September 6 Millionen 6prozentiger Staatspapiere behufs Einlösung gekündigt worden.
Der Kongreß hat sich am 23. Juni vertagt und wird in den ersten Tagen des Dezember wieder zusammentreten. Die Berathung des Reziprozitätsvertrages mit Canada, des neuen Zolltarifs und der Bill, betreffend die Erweiterung der bürger⸗ lichen Rechte der Farbigen, wird erst im Dezember vorgenommen werden. Unter den im vergangenen Monate genehmigten Ge⸗ setzen ist das wichtigste die neue Finanzbill, welche, nach Ver⸗ werfung der Senatsbill durch das Repräsentantenhaus, in einem aus Mitgliedern beider Häuser bestehenden Comité ausgearbeitet wurde, und wodurch die Emission von Bundespapiergeld (Greenbackk) auf 382 Millionen Dollars normirt, die Reserve für die Banknoten⸗Cirkulation auf⸗ gehoben und die Neuvertheilung der bis jetzt ausgegebenen 54 Millionen Dollars Banknoten angeordnet wird. Die betreffende Bill wurde im Senate mit 43 gegen 19, im Repräsentanten⸗ hause mit 221 gegen 40 Stimmen, in beiden Häusern also mit mehr als einer Zweidrittel⸗Majorität, angenommen. Wenn durch diese Bill auch die desinitive Rückkehr zur Baargeldzahlung, für welche der Präsident Grant sich in entschiedener Weise ausge⸗ sprochen hatte, nicht erledigt worden ist, so ist dadurch doch der uneingeschränkten Vermehrung uneinlöslichen Papiergeldes eine Grenze gesetzt worden. Außerdem wurden angenommen und vom Präsidenten unterzeichnet: die Bill zur Abschaffung des Denunzianten⸗Antheils bei Zolldefraudationen; die Bill zur Ver⸗ theilung der Alabama⸗Entschädigungssumme, soweit sich dieselbe auf die Klasse unbestrittener Ansprüͤche bezieht, wogegen Ver⸗ sicherungsgesellschaften und diejenigen, welche erhöhte Kriegs⸗ prämien gezahlt haben, ihre Ansprüche in der nächsten Session des Kongresses geltend zu machen haben; die Bill betreffs der Einschränkung des Einflusses der Mormonen auf die Gerichtshöfe in Utah, und sämmt⸗ liche reguläre Appropriationsbills. Dieselben weisen im Vergleich zum Vorjahre eine Abnahme von 27,763,787 Dollars auf und betragen: Marine 16,750,000 Dollars; Armee 27,750,000 Dol⸗ lars; Legislative und Verwaltungszweige 20,500,000 Dollars; Fortifikationen 904,000 Dollars; Indianer 5,500,000 Dollars; Militärakademie 339,000 Dollars, Deficitdeckungen 4,000,000 Dollars; Civildienstzweige 26,688,000 Dollars; Hafen⸗ und Flußverbesserungen 5,248,000 Dollars. Das Militärcomité des Senates deschloß⸗ den Gesetzesentwurf des Hauses der Repräsen⸗ tanten für Reduktion der Armee bis zum Dezember zurüc⸗ zulegen. Im Hause wurde der Antrag, Colorado zu einem Staate der Union zu erheben, angenommen, doch dürfte der⸗ selbe, in Anbetracht der dünnen Bevölkerung dieses Territoriums, welche die für die übrigen Staaten vorgeschriebene Zahl, die zur Wahl eines Mitgliedes des Kongresses berechtigt, nicht erreicht, noch auf vielfachen Widerstand stoßen.
Die Bewegung der Antimgnopolisten (grangers und patrons of husbandry) dauert fort, Bei einer Versammlung der im
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