“ 9
II. Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung wird dem Staate übertragen. Die zu dem Ende mit den Rechten und Pflichten einer öffent⸗ lichen Behörde einzusetzende Königliche Cisenbahn⸗Direktion bildet den Vorstand der Stadt⸗Eisenbahngesellschaft und repräsentirt die letztere nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft beilegen. Die Direktion führt ihre Geschäfte nach Maßgabe einer von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzustellenden eexxx“ 1 ie Mitglieder des Aufsichtsraths müssen ihren Wohnsi im Deutschen Reichsgebiete haben. 8 8 XIV. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei⸗ ten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen zu verlangen. Xv. Alle die juristische “ der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge⸗ bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion mit einer ande⸗ ren Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung. Diese Bestätigung ist auch zur Auf⸗ hebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt worden waren. XVI. Dem Staate bleibt vorbehalten, nach Ablauf von dreißig vom heutigen Tage ab gerechnet, jederzeit das Eigenthum der ahn mit allem Zubehör käuflich zu erwerben. Macht er von diesem Vorbehalte Gebrauch, so hat er als Kaufpreis den Aktionären den zwanzigfachen Betrag derjenigen jährlichen Dividende, welche im Durchschnitt der letzten fünf Jahre ausbezahlt worden ist, zu vergüten. XVII. Diese Konzession tritt in Geltung mit der von heut ab längstens binnen einer sechsmonatlichen Präklusivfrist zu bewirkenden Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Nachdem diese Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von Druckexempla⸗ ren des Gesellschaftsstatuts nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Ur⸗ kunde durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam auf Kosten der Gesellschaft bekannt gemacht und eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung in die Gesetz⸗Sammlung aufgenommen werden. Wird dagegen sene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbei⸗ laführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres er⸗ oschen. „Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1 Gegeben Berlin, den 8. April 1874. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. Dr. Falk. Dr. Achenbach, zugleich für das Ministerium für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten.
Geheimes Civil⸗Kabinet.
Der Geheime Registratur⸗Assistent Richard Saniter ist zum Geheimen Registrator, und der Civil⸗Supernumerarius Richard Un glaube zum Geheimen Registratur⸗Assistenten im Geheimen Civil⸗Kabinet Sr. Majestät der Kaisers und Königs ernannt worden. E I
2.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. der nächsten Woche vom 3. bis 8. August cr. findet nach Paragraph 24 des gedruckten Auszuges 1 ” gfbnet thek⸗Ordnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Kö⸗ niglichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 1 Uhr gegen die anegastenehn “ zurückzuliefern. ie Zurücknahme der Bücher erfolgt na 1 Ordnung der Namen der Entücher. 8 ““ von A. — H. am Montag und Dienstag, „ J.— R. am Mittwoch und Donnerstag, „ S. — Z. am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 27. Juli 1874.
Der Königliche Geheime Regierungs⸗Rath und Ober⸗Bibliothekar
—24* a.n.
Lepsius.
Akademie der Künste. 14“ Die Königliche Akademie der Künste hält am Montag, den 3. August, Vormittags 11 Uhr, im langen Saal des Königlichen Akademie⸗Gebäudes eine öffentliche Sitzung, in welcher außer Köstabung her die Prämiirung der Schüler der oniglichen Akademie, sowie der hiesigen Königli hinaae. 1 hiesig öniglichen Kunstschule, ugleich wird der Erfolg der Bewerbungen um die Michael⸗ Beerschen Preise erster und zweiter Stiftung verkündigt. 9 “ 8 31. S8s 1874. Das Direktorium der Königlichen Akademie der Künste. Im Auftrag: Ed. Daege. O. F. Gruppe.
1 Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem bisherigen Bau⸗Accessisten Friedrich Cramer zu Se h.üsanh ean8 ist, “ seines gegenwärtigen Titals 8 öniglicher Bau⸗Inspektor, die bisher kommissari verwaltete Kreis⸗Baumeisterstelle fü w Tarisch Fch elbst definitiv verliehen worden.
MNichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 31. Juli. Se. Majestät Kaiser und König machten bei günstigem Wetter 8 8 den eine Spazierfahrt nach Hofgastein und nahmen dort das Diner 2. zu e. von Salzburg, Graf
un, und der Geheime Legationsrath Graf Le⸗ Stei Einladungen erhalten veen h “ UMeber Sr. Majestät Rückkehr aus Gastein sind die defini⸗ tiven Bestimmungen dahin getroffen, daß die Abreise auf Freitag, den 7. k. M. früh 8 Uhr aus Gastein mittelst Ertrapost erfolgt. Se. Majestät werden das Diner in Werfen um 1 Uhr einnehmen und Abends um 61 ⁄½ Uhr in Salzburg eintreffen. Von dort findet die Weiterreise am 8. k. M., Morgens 8 Uhr 30 Minu⸗ ten statt; Se. Majestät werden um 12 Uhr 30 Minuten in Passau dejeuniren, Nachmittags 1 Uhr 15 Minuten über Regens⸗ burg weiterfahren und Abends 7 Uhr in Eger eintreffen. Am 9. k Mts., Morgens 8 Uhr 15 Minuten, erfolgt die
Minuten die Ankunft in Wittenberg, wo das Diner eingenom⸗ men wird. In Berlin treffen Se. Majestät um 4 Uhr 50 Mi⸗ nuten auf dem Berlin⸗Anhalter Bahnhof ein, von wo Aller⸗ höchstdieselben Sich direkt nach der Berlin⸗Potsdam⸗Magdebur⸗ ger Bahn begeben werden, wo ein Extrazug bereit stehen wird, um Se. Majestät bis Neuendorf (Babelsberg) zu fahren.
— Se. Kaiserlicheund Königliche Hoheit der Kron⸗ prinz begab Sich gestern nach Portsmouth und von da nach Goodwood, wo Höchstderselbe mit Ihren Königlichen Hoheiten dem Prinzen und der Prinzessin von Wales dem Wettrennen beiwohnte. Gestern Abend ist der Kronprinz nach Ryde auf der Insel Wight zurückgekehrt.
— Die zur Vorberathung des Entwurfs einer Kon kursordnung einberufene Kommission hat heute, in ihrer drei und siebzigsten Sitzung, die dritte und letzte Lesung des Entwurfs, sowie eines Gesetzentwurfs, betreffend di Einfüh⸗ führung der Konkursordnung, beendigt.
— Heute haben im Reichs⸗Eisenbahn⸗ mte unter Vorsitz des Präsidenten Scheele die Berathungen über die zu erlassenden einheitlichen Tarifvorschriften, sowie über die Bildung der Spezialtarife begonnen. Die Staats⸗Eisen⸗ bahnen sind durch 13, die Privat⸗Eisenbahnen durch 5 Kom⸗ missarien vertreten. Außerdem nehmen 4 Delegirte der bayerischen Bahnen in informatorischer und konsultativer Weise an den Be⸗ rathungen Theil. Wir behalten uns vor, das Ergebniß derselben alsbald mitzutheilen. 8
— Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts zu Paderborn, durch welche bekanntlich der Einwand des Bischofs gegen die Zahlung der über ihn verhängten Geldstrafe durch eine dritte Person zurückgewiesen worden, war Seitens des Ober⸗Staatsanwalts zu Paderborn die Beschwerde beim Ober⸗Tribunal erhoben worden. Letzteres hat unter Aufhebung der Beschlüsse des Kreisgerichts und des Appella⸗ tionsgerichts zu Paderborn entschieden: daß Geldstrafen nur durch eine Seitens des Bestraften geleistete Zah⸗ lung getilgt werden.
— Auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 hat sich die Judikatur des Ober⸗Tribunals wiederholt mit dem po⸗ litischen Vereinswesen beschäftigt und eine Reihe von strei⸗ tigen Punkten durch Judikate endgültig normirt. Wir nehmen Veranlassung, dieselben wie folgt zusammenzustellen. Die Erörterung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Staatsgewalt und den E11“ i6 109 politische Frage. (Erk. d. Kgl. Ob.⸗Trib. v. 13./6. 66. Oppenhoff, Recht⸗ sprechungen. Band VII. S. 353.)
ꝛc. Gerade eine derartige Untersuchung aber schließt das, von dem §. 17 (des Preßges. v. 12./5. 51) bezeichnete Gebiet des „Politischen“ nicht aus. Eine gesetzliche Definition hierfür ist zwar nicht vorhanden, und auch die Entstehungsgeschichte des allegirten Gesetzes bietet keinen genügenden Anhalt dar. Indeß die Rechtsprechung des Königlichen Ober⸗Tribunals hat in Fällen, in welchen die Bedeutung dieses Begriffes zur Sprache kam, namentlich in den Erkenntnissen vom 19. Februar 1864 contra Falkson, sowie vom 7. April 1853 contra Rosentreter (G. A. 1. S. 380) anerkannt, daß unter politischen Gegenständen auch solche zu verstehen sind, welche die rechtlichen Verhältnisse der Staatsgewalt gegen die Unterthanen, und umgekehrt, begreifen. wäre demgemäß Sache des Appellationsrichters gewesen, fernerweit festzustellen, ob, dies vorausgesetzt, nach den sonstigen obwaltenden Umständen der inkriminirte Artikel einen politischen
Gegenstand umfaß 8 1
1) Das Verbot, nach welchem ein Verein, welcher politische Gegenstände ꝛc. zu erörtern bezweckt, nicht
mit andern Vereinen „gleicher Art“ ꝛc. in Verbin⸗ dung treten darf, wird anwendbar, sobald der andere Verein ebenfalls die Erörterung politischer Gegenstände bezweckt. 2) Die Schließung eines politischen Vereins kann (beziehungsweise muß) ausgesprochen werden, sobald ein Vorsteher desselben aus den §§. 8 und 16 des Vereinsgesetzes v. 11./3. 1850 bestraft wird; es bedarf dazu nicht der Einleitung eines Verfah⸗ rens gegen den Verein selbst oder feinen Vorstand. (Erk. d. K. Ob.⸗Tribun. v. 26./2. 73. Oppenhoff, Recht⸗ sprechungen Bd. XIV. S. 172.) 8
„Kicht eine Gleichartigkeit der Vereine nach allen Richtungen hin ist im §. 8 vorausgesetzt, sondern nur Sn in .e n gen Richtung, welche die Vereine als politische churakterisirt und aus diesem Grunde für sie die besonderen Beschränkungen des §. 8. cit. nothwendig erscheinen ließ. Die etwa nebenher gehenden Zwecke berühren die Bedeutung der Vereine, insoweit sie durch die Einschränkungen des §. 8 getroffen werden sollten, nicht und sind daher in Bezug auf diese gesetzliche Bestimmung gleichgültig. unter 1s 1 des §. 8 bezeichneten „Vereinen gleicher rt’ können nur solche gemeint sein, wie sie i i §. waren. 8 “ der (fernere) Angriff, welcher darauf beruht, daß ein Strafverfahren, dessen Resultat die Setifum 6* 1ae sein solle, gegen sämmtliche Vorstandsmitglieder gerich⸗ tet werden müsse, findet weder in den Strafgesetzen, noch in den Strafprozeßgesetzen einen Anhalt; vielmehr ist nach . 16 des Vereinsgesetzes die Schließung des Vereins nur von der objektiven Feststellung der Voraussetzungen des §. 8 ibid. Abhanhig welche Feststellung die nothwendige oder fakultative Schließung zur Folge hat. Die Frage, inwieweit den einzelnen Vorstandsmitgliedern die Kenntniß von der Existenz der Verbin⸗ dung beigewohnt habe, interessirt nur in Bezug auf die Prü⸗ fung der Strafbarkeit der Personen, nicht in Bezug auf die Prüfung, ob der Verein zu schließen sei oder nicht. Die Ver⸗ schuldung des gegenwärtig Angeklagten wird — unter der Vor⸗ aussetzung, daß die vom Gesetze verbotene Verbindung der Ver⸗ eine bestanden hat — durch jene Frage nicht berührt, da bezüg⸗ lich seiner Person die Kenntniß der Verbindung nach den that⸗
1) Die in einem Straferkenntnisse ausge⸗ sprochene „Schließung eines 111 kann nur von denjenigen Angeklagten durch ein Rechtsmittel angefochten werden, welche jenem Ver⸗
Abreise aus Eger über Reichenbach und Leipzig, um 2 Uhr 16
1“ “
eine angehört haben 11“ — E111“
sonen, welche sich von außerhalb seinem möchten, aufstellt, auch in dieser Hinsicht vielmehr Alles der that⸗ sächlichen Beurtheilung im konkreten Falle überlassen bleiben muß;
punkt gestellt hat, daß die Frage, zahl von Personen zur Erreichung gemeinsamer Zwecke als eine einheitliche, oder als eine in Abzweigungen gegliederte zu erach⸗ ten, nicht nach dem Wortinhalte der Statuten, sondern nach den thatsächlichen Erscheinungen zu beurtheilen sei;
seiner Erwägungen zum Ausdruck lichen Begründung der Kritik des Kassationsrichters nicht unter⸗ liegende Ueberzeugung, daß aus den in seinem Erkenntnisse näher venhbesgn mhafsachen, die Kriterien eines besonderen, für A. ge⸗ ündeten politischen Vereins hervorgehen, zu dessen Beschuldigte gehörte und de vereine zu M. von ihm unterhalten wurde, die Anwendung de Strafbestimmung des §. 16 des Vereinsgesetzes gegen den Be⸗ schuldigten zur Folge haben mußte.
ächlichen 1eh c j
sächlichen Feststellungen der Instanzrichter außer Zweifel steht. eines Städtetages für den Regierungsbezirl Frank
furt a. O. beschlossen und dessen Statut genehmigt worden war, haben sich inzwischen dem Städtetage des gedachten Regie
rungsbezirks auch bereits eine des Regierun
2) Der Ausspruch einer solchen „Schließung“⸗ wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Verein sich inzwischen bereits selbst aufgelöst hatte.
(Erk. d. Ob.⸗Trib. v. 19./11. 73. Oppenhoff, Recht⸗ sprechungen Bd. XIV. S. 731). .
.
Ob die Schließung des Volksvereins zu Sch. durch die erstinstanzrichterliche Feststellung gerechtfertigt wird, diese Frage muß unerörtert bleiben, weil keiner der jetzigen Imploranten als Vorsteher oder Leiter des Sch—r Vereins verurtheilt ist und es ihnen daher an der Legitimation fehlt, bezüglich der Schließung dieses Vereins ein Rechtsmittel einzulegen. Insbesondere kann es aus diesem Grunde auf eine Beantwortung der von den Imploranten aufgeworfenen Frage nicht ankommen: ob die Schließung eines Vereins eine accessorische Strafe sei, welche nur gleichzeitig mit der Verurtheilung der Vorsteher ꝛc. erfolgen könne oder, wie der Appellationsrichter meint, eine Sicherheits⸗ maßregel polizeilicher Natur, welche prozessualisch auch ohne Zu⸗ ziehung der Vorsteher ꝛc. angeordnet werden könne.
Auf die Verurtheilung der Imploranten und auf die Schließung der von ihnen vertretenen Vereine hat die angefoch⸗ tene Ansicht des Appellationsrichters keinen Einfluß geübt, die entsprechende Ausführung betrifft lediglich den Sch—r Verein, in Bezug auf dessen Schließung das Rechtsmittel der Nichtig⸗ ö“ von einem hierzu Legitimirten nicht eingelegt wor⸗
en ist.
„Endlich ist die Annahme des Appellationsrichters, daß die frei⸗ willig erfolgte Auflösung des G—er Kasinos die Schließung desselben durch Erkenntniß nicht überflüssig mache, durchaus begründet, da die Wiedereröffnung eines freiwilli ge⸗ schlossenen Vereins von der Einwirkung der Staatsgewalt c. 16 a. a. O.) unabhängig sein würde, auch nach §. 8. A s. 2 a. q. 0. über die polizeilich erfolgte Schließung eines Vereins stets definitiv durch Erkenntniß zu entscheiden ist.
E1“
Eine Mehrheit von Personen, welche vermöge eines Uebereinkommens sich unter Leitung für längere oder kürzere Zeit zur Einwirkung auf öffentliche Angllegenheiten vereinigt hat, ist ein politischer Verein im Sinne des Gesetzes vom 11. März 1850. Ob dieses anzunehmen sei, ist nicht blos nach den „Statuten“ des Vereins, sondern nach dem that⸗ sächlichen Sachverhalt zu beurtheilen. (Erk. d. Ob. Trib. (Z. II.) v. 30./3. 74. Oppenhoff, Recht⸗ sprechungen. Bd. XV. S. 209.): ꝛc.
Das Ober⸗Tribunal erwägt: daß die gesetzlichen Merkmale “ gegen d9 851 18 beziehungsweise 16 des
isgesetzes vom 11. Mär erschöpfend gegen di ⸗ schuldigten festgestellt sind; 1 88
daß diese Feststellung auch nicht auf rechtsirrthümlicher Auf⸗ fassung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes beruht, insbeson⸗ dere der Begriff eines politischen Vereins im gesetzlichen Sinne von n 68 ist;
daß, da das Vereinsgesetz den gesetzlichen Begriff eine
politischen Vereins nicht näher defnttt hse⸗ 88 82 Appellationsrichter mit Recht angenommen hat, nur die Ver⸗ einigung einer Anzahl von Personen verstanden werden kann, welche zufolge eines Uebereinkommens unter einer Leitung für eine gewisse Zeit eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten aß, indem durch den §. 2 des Gesetzes die Vorsteher poli⸗ tischer Vereine verpflichtet ne Stanter hene nur die Verpflichtung solcher Vereine gesetzlichen Ausdruck er⸗ halten hat, sich über ihren näheren Zweck der zu ihrer Ueber⸗ wachung berufenen Orts⸗Polizeibehörde gegenüber auszuweisen;
daß aber, so wenig die vorzulegenden Statuten maßgebend und bindend sein können, für die behördliche Beurtheilung, die wirklichen Zwecke vielmehr von der Behörde selbst⸗ ständig unter Berücksichtigung aller zu ihrer Kennt⸗ niß gelangten Thatfachen, namentlich der zu kon⸗ statirenden Thätigkeit des Vereins, beurtheilt und festgestellt werden müssen, ebensowenig die statuten⸗ mäßige Organisation, welche der Verein sich selbst gegeben hat, oder gemäß welcher die im Bereiche der Orts⸗ Polizeibehörde befindlichen Mitglieder einem gewissen, größeren, örtlich nicht begrenzten Vereine beigetreten sind, als entscheiden de Grundlage für die Beurtheilung, ob diese Mitglieder nicht gleich⸗ wohl einen Verein im gesetzlichen Sinne unter sich bilden, an⸗ erkannt werden kann; daß es vielmehr für die Prüfung, ob ein politischer Verein an einem gewissen Orte sich gebildet hat, der Behörde gegen⸗ über nur darauf ankommt, ob thatsächlich an demselben sich in der angegebenen Weise eine Mehrzahl von Personen vereinigt hat, um an diesem Orte oder von demselben aus in einem mehr oder weniger bestimmten Umkreise auf öffentliche Angelegenheiten einzuwirken; daß die zu entscheidende Frage sich als eine wesentlich that⸗
„ 1
sächliche darstellt, das Gesetz auch nirgends das Erforderniß
einer genauer bestimmten Abgrenzung eines solchen Vereins gegen andere ähnliche Vereine und bezüglich 88 gen Zwecke anschließen
daß der App.⸗Richter sonach mit Recht sich auf den Stand⸗ ob die Verbindung einer An⸗
daß von diesem richtigen Standpunkte aus die am Schlusse gebrachte, in ihrer thatsäch⸗
en Verbindung mit dem Haupt⸗
g zu Frankfurt a. O. die Begründung
große Anzahl von Städte b
tages zu erwarten steht. lung zu Landsberg a. W. lautet: 1) Geschäftliche Berichte, ins⸗
sprechung der anderen, in der Versammlung selbst angeregten Fragen aus dem städtischen Gemeindeleben.
her zurückgekehrt.
scholten sind, 5) eine direkte Staatssteuer von mindestens 1 Thlr. ent⸗
bezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und C. mindestens 3 Thaler
in der Aula des Gymnasiums zu Landsberg a. W. anberaumt ist, die Begründung eines allgemeinen brandenburgischen Städte⸗ Die Tagesordnung für die Versamm⸗
esondere über die Beitrittserklärungen und die Kosteneinziehung; 2) Aenderung des Statuts durch Abänderung des Titels in: „für die Provinz Brandenburg“; 3) Vorträge und daran sich chließende Berathungen a. über die gewerblichen Unterstützungs⸗ assen (Referent: Bürgermeister Gebhardt in Frankfurt a. O.); b. über Gewinnung von Lehrkräften für die gewerblichen Fort⸗ bildungsschulen (Referent: Bürgermeister Girndt in Sorau); c. über die Frage, wie schützen sich die Städte gegen das Zuschieben rkrankter Hülfsbedürftiger durch die benachbarten Gemeinden (Referent: Stadtrath Dr. Adolph in Frankfurt a. O.); 4) Be⸗
— Wie wir erfahren, ist der Königlich sächsische Gesandte und Bundesbevollmächtigte von Nostitz⸗Wallwitz in Norder⸗ ney, wohin sich derselbe zum Gebrauche des Seebades begeben hatte, an einem heftigen katarrhalischen Fieber erkrankt.
— Der General⸗Lieutenant und Commandeur der 1. Garde⸗ nfanterie⸗Division von Pape ist von seiner Urlaubsreise hier⸗
— S. M. Brigg „Rover“ ankerte am 29. Juni cr. im Hafen von Halifax und beabsichtigte von dort aus gegen Ende Juli cr. direkt nach Plymouth zu gehen. An Bord Alles wohl.
Sachsen. Dresden, 30. Juli. Der Rath der Stadt Dresden veröffentlicht eine vom 28. d. datirte Bekanntmachung, die Erwerbung des Bürgerrechtes nach Maßgabe der revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 be⸗ treffend. Die letztere bestimmt in §. 17 Folgendes:
„Zum Erwerbe des Bürgerrechtes berechtigt sind alle Gemeinde⸗ Mitglieder, welche 1) die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2) das
5. Lebensjahr erfüllt haben, 3) öffentliche Armenunterstützung weder eziehen, noch im Laufe der letzten 2 Jahre bezogen haben, 4) unbe⸗
ichten, 6) auf die letzten 2 Jahre ihre Staatssteuer und Gemeinde⸗ abgaben, Armen⸗ und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Auf⸗ nthalts vollständig berichtigt haben, 7) entweder a. im Gemeinde⸗ bezirk ansässig sind, oder b. daselbst seit wenigstens 2 Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder c. in einer anderen Stadtgemeinde des Königsreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. 8 Dagegen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet die⸗ enigen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche A. männlichen Geschlechts sind, B. seit 3 Jahren im Gemeinde⸗
an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. “ Der Rath fordert nun diejenigen hierortigen Gemeindemitglieder, welche nach Obigem zum Erwerbe des hiesigen Bürgerrechtes ver⸗
flichtet waren, auf, sich binnen 4 Wochen und längstens bis zum
1. August d. J. unter vollständiger Angabe des Namens, Standes oder Berufes, sowie der Wohnung, bei ihm anzumelden, und stellt auch eine gleiche Anmeldung denjenigen Gemeindemitgliedern anheim, welche von der ihnen durch das oberwähnte Gesetz verliehenen Be⸗ rechtigung zum Erwerbe des Bürgerrechtes Gebrauch zu machen gemeint sind Die Anmeldung kann schriftlich oder — wäh⸗ rend der gewöhnlichen Expeditionszeit mündlich erfolgen. Die auf die eingehenden Anmeldungen zu beschließenden Bürgerrechtsver⸗ eihungen gelangen mit Eintritt der Wirksamkeit der revidirten Städte⸗ ordnung zur Geltung, und wird sodann an die Angemeldeten ihrer Inpflichtnahme halber besondere Veranlassung ergehen. Schließlich bemerkt der Rath, daß, den Vorschriften in §§. 21 und 22 der revidir⸗ ten Städteordnung gemäß, für Ertheilung des Bürgerrechts mit Ein⸗ schluß der Inpflichtnahme außer den baaren Verlägen und dem ge⸗ wöhnlichen Schriftenstempel an Sporteln mehr nicht als 1 Thlr. zu erheben, öffentliche Beamte, sowie Geistliche und Lehrer aber bei Er⸗ werbung des Bürgerrechtes am Orte ihres amtlichen Wohnsitzes mit Entrichtung von Sporteln so lange zu verschonen sind, als sie sich nicht daselbst ansäßig machen.
Baden. Karlsruhe, 29. Juli. Der Großherzog und die Großherzogin sind heute Nacht hier eingetroffen. — Am 27. d. M. empfingen Ihre Königlichen Hoheiten auf Schloß
ainau den Besuch der Prinzessin Luise von Preußen. — Am 28. d. M. früh verabschiedete Sich Ihre Majestät die Deutsche Kaiserin bei Ihren Königlichen Hoheiten und trat von Schloß Mainau aus eine kleine Reise in die Schweiz an, nach welcher Ihre Majestät Sich nach Schloß Babelsberg bei Potsdam begeben wird.
Mecklenburg. Schwerin, 30. Juli. Das gestrige Bulletin über das Befinden des Erbgroßherzogs lautet: In dem Befinden Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs ist keine Veränderung eingetreten Rostock, den 29. Juli 1874.
Dr. Thierfelder.
Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 29. Juli. Im heutigen Regierungsblatt wird eine von den bei der Erhal⸗ ung der Gesammtuniversität Jena betheiligten Herzoglich säch⸗ sischen Staatsregierungen beschlossene „Verordnung über die Prüfung der Kandidaten des höheren Schul⸗ amts“ und die Bildung einer besondern Kommission zu diesem Zwecke in Jena publizirt, vor welcher künftighin die⸗ nigen Studirenden, welche sich in den sachsen⸗ernestinischen Lan⸗ en die Qualifikation eines wissenschaftlichen Lehrers Gymnasien, Realschulen oder höheren Bürgerschulen erwerben wollen, ihr Examen abzulegen haben. Die Kommission besteht aus Lehrern der Universität Jena und praktischen Schulmännern oder Schulverwaltungsbeamten. Zum Nachweis der praktischen Befähigung haben die Kandidaten in Probejahr und Probelektionen abzuhalten, wozu nicht nur die fachwissenschaftlichen Seminarien und das pädagogische Se⸗ minar, sondern auch das in der Gründung begriffene Gymnasium zu Jena passendste Gelegenheit bieten werden. (Bisher waren die einheimischen Kandidaten genöthigt, sich in Leipzig oder auf einer preußischen Universität dieser Prüfung zu unterwerfen.) An der Spitze der Kommission steht der Geheime Hofrath Stickel. Eisenach, 27. Juli. Heute sind hier die sämmtlichen Oberbeamten der Einzelgerichte zu einer Konferenz mit dem Kreisgericht versammelt, um über die Vorschläge zur Justiz⸗ Organisation zu berathen; es werden die meisten der Einzel⸗
.
Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meiningen,
i. Der neuesten Nachweisung über den Stand der dies⸗
seitigen Statsschulden zufolge besteht die ältere Landesschuld noch mit 325,625 Fl., woran die Domänenkasse mit 110,061 Fl., die Staatskasse mit 215,264 Fl. partizipiren. Die neueren Landesschulden bestehen in der 4prozentigen mit 1,630,650 Fl., in der 5 prozentigen, jetzt 4 ½ prozentigen mit 2,240,070 Fl. und n dem Prämien⸗Anlehen mit 1,595,311 Fl., wozu noch die un⸗ verzinslichen Kassen⸗Anweisungen mit 349,864 Fl. kommen. Das
welchem die ihm gegenüberstehenden Aktivbestände bereits in Abzug gebracht sind. So beträgt eigentlich das Prämien⸗Anlehen (7 Gulden⸗ Loose) jetzt noch 3,461,080 Fl.; da aber von demselben no 1,860,481 Fl. bei der „Mitteldeutschen Kreditbank“ verzinsl angelegt sind, so reduzirt sich die Netto⸗Schuld auf die oben be⸗ zeichnete Summe. Es hat dieselbe sich im Laufe des Jahres 1873 um 625,925 Fl. um deswillen erhöht, weil diese Summe zum Bau der Meiningen⸗Schweinfurter Bahn von der Bank ent⸗ nommen worden ist. Die Kassenanweisungen betragen auch 1,049,996 Fl.; der Netto⸗Betrag wird aber durch die Aktiv⸗ Bestände des Kassen⸗Anweisungs⸗Fonds auf die ebenfalls oben angegebene Summe reduzirt. Außer der Prämien⸗Anleihe, von der bereits bis Ende v. J. 70,000 Fl. getilgt waren, hat sich der Netto⸗Schuldenbestand durchweg gemindert.
Schwarzburg⸗Sondershausen. Sondershaufen, 30. Juli. Das heute ausgegebene 20. Landesgesetzsammlungs⸗ stück enthält: Verordnung, betreffend die Einführung der Reichs⸗ markrechnung, vom 18. Juli 1874 (vom 1. Januar 1875
ab erfolgend).
Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 29. Juli. Ihre Majestät die Kaiserin von Oesterreich ist heute Vormittag 10 Uhr 3 Minuten hier eingetroffen und im Gasthofe zur Stadt Paris abgestiegen. Heute Abend 6 Uhr 25 Minuten reist die⸗ selbe über Paris und Havre nach der Insel Wight.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 30. Juli. Der Kaiser ist gestern Morgens von Ischl in Wien eingetroffen und hat Nachmittags den Aufenthalt in Laxenburg genommen. Der Kaiser wird sich am 24. August nach Bruck und am 25. August nach Totis begeben, wo der Aufenthalt bis 5. September dauern wird. 8
— (Wien. Ztg.) Mit der heutigen 18. Sitzung schloß die internationale Sanitäts⸗Konferenz ihre Berathungen. Der feierliche Schluß ist für den 1. August Vormittags fest⸗ gesetzt. Der Gegenstand der Tagesordnung war die Diskussion über das gelbe Fieber. Die Konferenz konstatirte, daß diese Krankheit, wie die Cholera, auch durch den menschlichen Verkehr verbreitet werde, daß daher die internationale Seuchenkommission auch die Aufgabe habe, die Forschung nach deren Entstehung und Ursachen zu veranlassen. Wie die Cholera, so soll auch das gelbe Fieber durch bestimmte Maßregeln, entweder durch Re⸗ visions⸗ oder Quarantänesystem, im Falle eines starken Vordrin⸗ gens bekämpft werden.
Es bleibt den einzelnen Staaten freigestellt, sich in dieser Beziehung für das eine oder das andere System zu entscheiden. Als die geeigneten Objekte für das Studium des gelben Fiebers wurden jene Schiffe erklärt, welche mit Gelbfieberplätzen im Ver⸗ kehre stehen. Ebenso wie bei der Cholera, soll auch das Fort⸗ schreiten des gelben Fiebers nach Ort und Zeit genau sicher⸗ gestellt werden. Hiermit war die Versammlung am Ende ihrer Arbeiten angelangt.
— Die „Presse“ dementirt die Nachricht des Pariser Jour⸗ nals „Union“, daß die österreichische Regierung sich weigere, den neu ernannten spanischen Gesandten anzuerkennen. Das Blatt fügt hinzu, der neue spanische Gesandte Del Mazo sei nach seiner am 12. v. M. erfolgten Ankunft vom Minister des Auswärtigen, Graf Andrassy, auf das Freundlichste empfan⸗ gen worden und werde demselben mit allen seiner Stellung ge⸗ bührenden Achtung und Rücksicht begegnet, wenn schon eine FmFateng Anerkennung der spanischen Regierung nicht er⸗
olgt sei.
Pest, 29. Juli. Das Abgeordnetenhaus wird morgen in geheimer Sitzung entscheiden, ob eine Aenderung der Haus⸗ ordnung vorgenommen werden soll. Heute wurde die Debatte über die geheime oder öffentliche Abstimmung bei §. 76 der Wahlvorlage fortgesetzt. Derselbe wurde nach längerer Debatte angenommen und hiermit das Prinzip der öffentlichen Abstim⸗ mung festgesetzt. Die Diskussion wurde bis zu §. 81 fortgesetzt.
Carlowitz, 30. Juli. Die Mitglieder des serbischen Kirchenkongresses haben in einer abgehaltenen Konferenz den Antrag von Miletics, daß gegen die Nichtgenehmigung der Wahl von Stojkovic zum Patriarchen protokollarisch förmliche Ver⸗ wahrung eingelegt werde, abgelehnt, dagegen einen anderen An⸗ trag angenommen, wonach das Bedauern des Kongresses über die Nichtgenehmigung dieser Wahl ausgesprochen werden soll.
Belgien. Brüssel, 29. Juli. (W. T. B.) Die von dem internationalen Kongreß eingesetzte Kommission trat heute zu einer Sitzung zusammen. In derselben sollten diejenigen Punkte, bezüglich deren zwischen den beim Kongreß vertretenen Mächten Einverständniß besteht, festgestellt werden.
Großbritannien und Irland. London, 29. Juli. Die Prinzessin Louise und ihr Gemahl, der Marquis von Lorne, sowie die Kinder des Prinzen und der Prinzessin von Wales sind zu einem Besuche der Königin in Osborne angekommen. — Der Prinz von Wales wird sich Mitte August nach dem Norden der Grafschaften Dewon und Somerset begeben, um an den dortigen großen Rothwildjagden Theil zu nehmen.
— Die Königin hat Herrn Forsyth, Kommissar der Abtheilung Fyzabad, Oude, und Chef der jüngst nach Kaschgar gesandten außerordentlichen Mission, den Orden des Sterns von Indien zweiter Klasse verliehen.
— General⸗Major Sir C. Staveley ist zum Comman⸗ deur en chef der bengalischen Armee ernannt worden.
— In Liverpool wurde gestern die große Landungs⸗ brücke (Landing Stage), wohl der größte und prächtigste Bau dieser Art, fast gänzlich durch Feuer vernichtet. Die „A. A. C.“ meldet darüber Folgendes:
Der Brand entstand kurz nach 3 Uhr Nachmittags in Folge einer Gasexplosion unter dem neu hinzugefügten Theile der Brücke, der mit Gasröhren versehen wurde, und in weniger als einer halben Stunde war der größere Theil des Baues in dichten Rauch gehüllt. Die Flammen verbreiteten sich rasch, und in Folge der eigenthümlichen Lage und Isolirung der Brücke wurde es äußerst snzäerig dieselben, zu löschen. Die Folge war, daß die Brücke faft gänzlich vernichtet wurde, und der angerichtete Schaden wird auf ca. 200,000 Lstr. ge⸗ schätzt. Die Brücke bestand hauptsächlich aus 39 eisernen Pontons und einem hölzernen Parquet von 5 Zell Stärke. Sie war 507 Fuß lang und 180 Fuß 9 Zoll breit; sie hatte ein Gewicht von 2000 Tonnen und konnte 40,000 Personen tragen. Sieben eiserne Brücken, von denen eine 590 Fuß lang ist, brachten die Brücke mit den Piers der George⸗ und Prince's⸗Docks in Verbindung, und sie wurde mittelst starker Ketten in Position gehalten. Die Herstellung dieser Brücke kostete nahezu ¼ Million Lstr. Menschenleben hat die Brandkata⸗ strophe nicht gekostet, und den in der Mersey liegenden Schiffen, worunter sich mehrere große Oceandampfer befanden, ist dadurch kein Schaden zugefügt worden.
— Aus dem Norden Englands und aus Schottland
st, zusammen mit 6,141,521 Fl., der Netto⸗Schuldenbestand, von
liegen Berichte über verheerende Gewitterstürme vor, durch
welche Straßen überschwemmt, Häuser und Felder arg beschädigt und mehrere Personen durch Blitz oder Einsturz von Schorn⸗ steinen getödtet oder schwer verletzt wurden.
— 30. Juli. (W. T. B.) Im Unterhause erklärte heute der Unterstaatssekretär im Departement des Auswärtigen, Sir R. Bourke, auf eine Anfrage des Deputirten Vance, die spanische Regierung habe versprochen, zu thun, was in ihren Kräften stehe, um der Räuber, von denen der Engländer Hasselden beraubt worden, habhaft zu werden und das von Letz⸗ terem an jene gezahlte Lösegeld wieder zu erlangen. — Auf eine weitere Anfrage Richards erwiderte Sir R. Bourke, die englische Regierung habe, nachdem die von der deutschen und italienischen Regierung erhobenen Reklamationen wegen der von deren Landesangehörigen in Karthagena erlittenen Schäden Seitens der Madrider Regierung gewürdigt worden seien, gleich⸗ falls Schadloshaltung der bei jener Gelegenheit geschädigten Engländer verlangt und glaube, auf eine demnächstige zufrieden⸗ stellende Antwort der spanischen Regierung rechnen zu dürfen. — Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurde der Ges etzentwurf, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Stiftsschulen, in dritter Lesung angenommen.
Frankreich. Paris, 31. Juli. (W. T. B.) Die Mor⸗ genblätter veröffentlichen eine Note, in welcher gesagt wird, die Journale beschäftigten sich seit einigen Tagen mit einem Hir⸗ tenbriefe des Kardinal⸗Erzbischofs von Paris. Die Regierung habe mit Bedauern die Publikation dieses Hirten⸗ briefes gesehen, würde es jedoch äußerst wünschenswerth finden, wenn der gedachte Hirtenbrief nicht ferner als Gegenstand der Zeitungspolemik betrachtet würde.
Versailles, 30. Juli. (W. T. B.) Die National⸗ versammlung berieth heute die Gesetzvorlage über Ver⸗ schiebung der Session der Generalräthe. Die An⸗ nahme des ersten Artikels erfolgte mit 397 gegen 152 Stimmen. Hierauf wurde das ganze Gesetz ohne erhebliche Diskussion an⸗ genommen.
Morgen findet die Berathung über die Vertagung der Nationalversammlung statt, wobei Gambetta und Jules Simon über die allgemeine politische Lage sich auszulassen beab⸗ sichtigen und namentlich verlangen wollen, daß noch vor dem Beginn der Ferien in mehreren Departements der dort bestehende Belagerungszustand aufgehoben werde.
Die Linke hat ihre Absicht, wegen des Verhaltens der französischen Behörden an der Pyrenäengrenze eine Interpellation an die Regierung zu richten, wieder aufgegeben.
Die mit Berathung des Antrages auf Vertagung der Nationalversammlung beauftragte Kommission hat den 6. k. Mts. als den Tag bezeichnet, an welchem die Vertagung ein⸗ treten soll, während an dem 30. November d. J., als dem Tage des Wiederzusammentritts der Nationalversammlung, festgehalten worden ist.
Spanien. Madrid, 29. Juli. (W. T. B.) Die amtliche „Gaceta“ veröffentlicht ein Dekret des Finanz⸗ Ministers Camacho, durch welches eine besondere Junta eingesetzt wird, die die Grundlagen für die zur Minderung der öffentlichen Schuld erforderlichen Maßregeln feststellen soll. Die spanische Bank hat sich, wie der „Impartial“ wissen will, verpflichtet, vom Januar k. J. ab ein Jahr lang monatlich 20 Millionen an die Gläubiger der schwebenden Schuld auszuzahlen.
— 30. Juli. (W. T. B.) Nach einem von der Regierung erlassenen Dekrete haben die Besitzer von Wechseln und Staatsschatzscheinen, welche durch Obligationen der 3prozent. inneren Schuld garantirt sind, diese Werthe bei der spanischen Bank zu hinterlegen und mit der Verwaltung des Staatsschatzes sich über die Festsetzung der definitiven Einlösungs⸗ frist zu einigen. Die Inhaber von Wechseln und Schatzpagarés, welche durch Schatzbons oder Schatzscheine garantirt sind, sollen für die vollständige Einlösung Sicherheit erhalten in Gemäßheit der Vereinbarungen, die zwischen ihnen und der Verwaltung des Schatzes demnächst zu Stande kommen werden.
— Der Carlistenführer Faez ist mit mehreren seiner Anhänger bei einem in Asturien stattgehabten Gefechte ge⸗ fallen.
Italien. Rom, 26. Juli. (It. N.) Die „Gazzetta uffiziale“ dementirt heute: erstens, daß, wie ein Blatt in Mondovi erzählt hatte, auf den König bei Cuneo ein Attentat verübt worden sei; zweitens, daß der Prinz Amadeus an den Papst einen Brief geschrieben habe; den Bericht von der Unter⸗ redung, welche Amadeus mit einem Zeitungs⸗Korrespondenten gehabt haben sollte.
— Die „Gazzetta d'Italia“ schreibt: Die schon früher eingeleiteten Verhandlungen der italienischen und österrei⸗ chisch⸗ungarischen Regierung, die den Schutz der insekten⸗ fressenden Vögel zum Gegenstand hatten, und denen auch die Regierung des Deutschen Reiches nicht fern stand, werden bald wieder aufgenommen werden und wahrscheinlich Veränderungen im Jagdgesetz zur Folge haben. Ueber sechs Punkte ist man bereits einig geworden, und diese werden einem nach Wien zu berufenden internationalen Kongresse als Präliminarien vorgelegt werden.
— Weiter berichtet dasselbe Blatt: Die Regierung zeigt sich über das Steigen des Wassers am Gardasee nicht weniger be⸗ sorgt, als die am meisten dabei betheiligten Provinzialräthe von Brescia und Verona. Am 1. Juni des laufenden Jahres unter⸗ suchte eine Regierungskommission die Sache an Ort und Stelle, aber mehr aus militärischen Rücksichten und namentlich im In⸗ teresse der Festung Peschiera. Eine andere Kommission soll nun die Angelegenheit im Interesse der am Gardasee wohnenden Ge⸗ meinden prüfen, und in dieser sollen außer den Regierungs⸗ Kommissarien auch Vertreter der interessirten Provinzen und der oberitalienischen Eisenbahn⸗Gesellschaft Sitz und Stimme haben. — Das Bauten⸗Ministerium hat sich, wie das „Avpe⸗ nire“ von Sardinien meldet, eifrig mit der Herstellung einer direkten unterseeischen Telegraphenverbindung der Insel Sar⸗ dinien mit dem italienischen Kontinent beschäftigt, und die Ge⸗ neral⸗Direktion des Telegraphenamtes hat auf Veranlassung dieses Ministeriums einen darauf bezüglichen Kontrakt entworfen, welcher sowohl von einer soliden Gesellschaft wie vom Ministerrathe an⸗ genommen worden ist, so daß also nur noch die Genehmigung des Parlaments und des Königs fehlen, um Hand ans Werk legen zu können. Zur Beschleunigung der Arbeiten ist ein Pa⸗ ragraph in den Vertragsentwurf aufgenommen worden, wonach die betreffende Telegraphenverbindung drei Monate nach der Publizirung des betreffenden Gesetzentwurfs hergestellt sein muß.
— Die Panzerfregatte „Vittorio Emanuele“ hat
von Spezia aus ihre übliche Uebungsfahrt mit den Zöglingen