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Register zur Ein F
ges Tage ist heute
at fü
Gem Pr
Pillkallen.
Königliches
eins chloss Septem
83
emei Posen.
Königliches Kreisgericht.
chaft der G en.
ken durch Vertrag vom 21. Prenzlau.
Die in unserm F
nschaft Band 1. nusewese.
r. 29 bei der Fir
in unser Ges
2
olgendes eingetragen: „Die Fi
ũ ma Glaser & Friedlaender
Se
tragung der Ausschließung der Güter⸗ irma Adolph
irmenregi
Zufolge V
————
Königliches Kreisgericht. irma i
r seine Ehe mit Minna Handelsre
er Kaufmann Eduard Scheffler
Bekanntmachung. nigliches Kreisgericht.
ist erlof erf
Korach, chen
er unter Nr. 1225
I. Abtheilung. ister.
I. Abtheilung. lau, den 2. Oktober 1874.
illkallen, den 25. September 1874. September 1874. st erloschen.
ite 213 v. eingetragen. ügung vom
von W itzigrath a ellschaftsregist
I. Abtheilung.
2* s Eru⸗
.
deren Nieder⸗
ein⸗
Dies ist zufolge Verfügung vom 25. ber 1874 am 26. ej. m. sub Nr. 24 in das mzlau. Zufolge Verfügung vom 1. d. Mts.
u eptember 1874 die tter und des Erwerbes aus⸗
er unter
Osterode, den
als Vorstandsmi
stein ist der Hotelbesi
edenen Apothekers George Kusch in H
aus dem Vorstande ausge⸗
24. S
tgl
Kreisgericht.
eptember 1874.
fügung v 82
etragene G
eing Nr. 5 der Vorschuß⸗
86
Oipe.
Königliches K
ist erlos
chi
0 An Stelle
Osterode. In un e Verf 0l. 4.
Kö et Comp
unter Nr. 53 ve
Mühlh Neisse. D chen. s
etragene Firm
Olpe, den
Die Gesells
u Altenhundem heute eingetragen worden:
rmerkten Handelsgesellschaft „C. Pietsch
Neisse, den
e Fi
om heuti
urt in Colonne Bem nigli
ausen, ie in uns 89
29
ches 2
a
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schaft ist aufgelöst und ge ügung von
irma ist erl enossen des
heute eingetragen:
vermerkt steht, ist zu⸗
ohenstein, ein⸗
woselbst unter
schaft,
Verein
r Genossenschaftsregi
C. W.
Kreisgericht. erem Firmenreg
den 25. September 1874. reisgericht.
gen Tage notirt oschen.
erkungen zufolge Ver⸗
Lindau.
9
1 8
Bekanntmachun
g. ster, zu H
eptember 1874.
8 .
6. September 1874.
Beckmann zu Neisse
ster unter Nr. 264
Bekanntmachung. Königliches Kreisgericht.
ied eingetreten.
tzer Otto Boettcher daselbst
ohen⸗
Rechtsverhältnisse der Genof
In unser Gesellschaftsregist
I. Abtheilung. 1 ss
I. Abtheilung. löscht.
enschaft
⸗ *
er ist bei der
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C
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En uns
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mer 163 eingetragenen
erm F
hlhausen. 9
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Lindau Georg
irmenreg ii ster ist ð Sch
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egister. u der l
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Kos
Mühlh
ausen, igliches
den 2
4. Kreisgerich
eptember 1874
2 1. .
I
Abtheilung.
4) Bezeichnung der
0
„Treffurt.“
Firma Chr. Stier
S
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„ 8
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s
niß der Ge ist, j werden
er F ’
1 2)
P Ort der Be E
aul Niemann.
Zugleich Bezeichnung des F
eder Z
Minden.
tragung stattg
Mühlhausen. H Zufolge Ve
Band I.
ei
.
wi kann.“ In unser H
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rfügung 3) Ort der N
Bezeichnung Gutsbesitzer Christoph Stier zu
zeichnung
xν
Mevppen, den 3 irmenregister n.
ngetragen zuf
Herzog
1 efunden:
vom heutigen Tage i ach
2
tember 1874 am aufende Nummer
stehende Eintragung erfolgt
st in un⸗
nossenschafter, t beim unte
olg
Königlich der Firma: Paul Niemann.
B. Russell.
„ 8
I. Kiederlassung: e V iederlassung:
B. Hempen, Aktuar.
Seite 1 ff.)
Genossenschaftsregister, Nr.
Seite 80 Nr. 316. andelsregi
h
rzeichneten es Kreis Abt
rd bekannt gemacht, daß deren Anz ei
ches Amtsgericht.
irmeninhabers: Minden. Sander, Rechnungs⸗Rath. ster. des Firmeninhabers
. *
ahl n
Gerichte eingese 0. September 1874. erfügung v selbigen Tage.
i
andelsfirmenregister hat fo
ung.
ericht Minden Treffurt.
—
cht vger
* 8
das Verzeich⸗ Kaufmann om 30. Sep⸗
en
Seite 5, niß
Beilage⸗
Band
9
standsmitglieder, tretung eines d
mi den vo Vorf
Kredit.
schaft nõ
egenseitiger (Cfr.
Alle ber 1874 an demselbe
nehmens
im Beila
2
ber 1874, und befindet sich angelegenh
B geht und
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876 — sind
Vorstandsmitgliede den Ausschuß
tande unterzeich
Zur Verö
ff
8 *
B
ist der Betrieb ei
2
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Eingetragen zuf⸗
Vorsitzender des
Beide zu Meppen.
ph Menne,
röger,
Die Zeichnungen für die t rechtlicher Wi
der Kaufmann Nicolaus
eiten erg des katholischen V
der Kaufmann
der Kaufmann oweit e
8
m Vorsitzend Akten zum
5
eh
geband, Sei A
oder den
anderes Blatt benutzen. olge
zu der Firma ihre Unters ekanntmachung der Vorstand mit Genehmigung des Ausschusses
elben der Vorsitz
us oder in Behinderung
e 0
rmann K
se s
chrift hinzuf en entlichung b.
ende des
da sfã
chaffung der i higen Geldmittel
nes Bankgeschä
olksboten.
chuss
in Tage.
irkung in der Verfügung vom 30. Septem
eine te 1 ff. G⸗g es ist en des Aus
T
en unter dessen Firma und wer⸗
. 2*
Weis
und Erla
ügen. sse i
Augu
„
A enst . chuff net, je nachdem die Falls dies sonst vielleicht nö
Vorstand angeht.
Genossensch Angelegenhei
stin z
bschrift and 5 Un n Gewerbe und af z en thig ist
es 8 ein⸗
r — zunächst bis zum 1. Januar
h chen
2
dess auf gemeinschaftli
Wirt
s behufs
u Meppen.
t erfolgen
in Ver⸗
Ausschusses,
in Vereins⸗
es oder vom
edient sich die Volksbank
ter⸗
wei Vor⸗ t
kann
ein
2,
elben
h
ei
gestrigen sch
eing
ist unter Nr. 428 in unser Prokurenregister heute Firma am
mit einer Zweigniederlassung in Stettin unter d
ag
Beide
1) dem 2) dem
et St
„ .
bestehende
zu Stettin hat f
Königliches See⸗ und Handelsgericht. Stettin. ngetragen aft sind
1. Mai 1874 errichteten offenen Handelsgesell⸗ 2) der
Ferdin
1) der Kaufmann und Fabrikb lieb
etün.
eute eingetragen.
Dies ist in unser Gesells
ü zu Stettin,
e Handlung Oscar Ferdinand Hellwig,
Carl und unter
r seine in Stettin unter der F
„ *
8 Theodor Fechner
Kaufmann und Fabrikbesitzer
in,
Carl Eduard Lange, and Lockstaedt zu Stett
r. Braun Stettin, den 29. September 1874.
„den 29. September 1874. Fechner & Lockstaedt zu , sL.n
Ernst Gott⸗
Königliches See⸗ und Handelsgericht. chaftsregister unter
Koönigliches See⸗ und Handelsgericht
Kollektivprokura ertheilt.
geettim. Die Gesellschafter der in Greifenhe
2
8 8
esitzer Rudolph
Dies
irma:
Stettin, den 29. September 1874.
zn Ernsdorf unter Nr. 176 zu W
Sangerhausen. Beide z zu
gende F des Otto Fri drich Ernst Croto
worden. folge Verfügung von
Siegen. Stettim.
Königliches Kreisgericht. Stettin.
8 Col. 2.
27. Septembe u S
ippra is
löscht worden ie e.
und
Reichenbach i In un
s
nigliches K
üsen, den 2
tettin, fü
eingetragene t erlos
Die
Königliches Kreisgericht. irma eingetragen:
.Schl.,
n 26. d. Mts. sub Nr. 248 fol⸗ Bezeichnung Carl F
obert Fabig zu Waldenburg heute eingetragen
Siegen, den 28. Septemb r die
Col. 4. Bezeichnung der Firma
8
ren J
gñ nh
er ist unter lauf
in uns reisgericht.
I. Abtheilung.
den 30. September 1874. des Carl Eduard Lange und
unter Nr. 416 die Kollektivprokura
irma
„ .
Carl Eberhard Weiß zu S Col. 3. Ort der Niederlassung
Firma er 1874. r. Braun
. *
chen und zufolge V des Firmeninhabers:
8
aber der K
erfügung
r 1874 am 28. September 1874 ge⸗ 8. September 1874. I. Abtheilung. en
Siegen.
I. Abtheilung.
erem Firmenregister ist heute zu⸗
aufmann
er Firmenregister R. Lindemann vom
Carl Weiß.
die Firm
0
* 8
Reichenbach 1. In unser Firmenregist
Fabig als de
Sehl. el
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B
ekanntmach ende Nr.
3
un
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die dem Adolph Braun z
ch K
2 fü andelseinrichtung
r die unter obiger F
&
öni
rokura,
enbach i. Schl., den 26. gliches Kreisgericht.
S
irma ei
2.
ngetragene eptember I. Abtheilung.
1874
2) ins
unter laufende
—₰
rokurenregister
andlung E Erxleben er Comp. daselbst,
„ *
Kr. 45
* *
u Gnadenfrei ertheilte
lgende Ein⸗ Waöhh
2)
1) i
worden
In unser Handelsregister ist heute eingetragen
Bekanntmachung.
1) bei 3
Ratibor. In unser H
heut eing
mann Abraham Baendel,
unter Nr. 373 die Firma A. Baendel zu Ra⸗ tibor und als deren Inhaber der hiesige Kauf⸗
Die Gesells gonnen. Firma
unter lauf
der das us Firmenregist
Ratibor, den 2 dergemeinde z
0 Ratibor, den 25.
verlegt, vergl.
Der Ort der
ende „F
riedrich Klose“ 8
Nr. 388 die Firma
chaft 5.
schinsky da elbs
t 2
etragen worden.
Königliche
er
Firmenregist
Se Bekanntmachung. ist
Erste Abtheilung.
Königliches Kreisgericht.
2 u Gnadenfrei und al
u Gnade
r unter
Reichenbach i. Schl.
Erste Abtheilung.
2
hat am 1. Juli ptember 1874. A. Baendel zu Kauthen der September 1874. s Kreisgericht. nfrei
Nr. 270 eingetrag Kiederlassung ist na
. *
4 2
1874 be⸗ deren Inhaber die B
Verm
enen erk Nr. 373 des Firmenregisters,
ch Ratibor als Inhaberin der
rüͤ⸗
„ *
zu Ratibor, 2) der
1) der Getreidehändler Aron Katschinsky
s
Getreidehä
elbst.
ndler Herrmann Kat⸗
tragen 9
ist heute in uns 1) H s st
3 und 2) ins Gef
Heut etragen 1) i
unnter der best
delsgesellschafter eing
Getreidehändlers Aron Katschinsky als
Ratibor.
des G andelsg
) Ort d insky et
esellschaft unter der oh
Nr. 188. 4) Bezeichnun tehende
er Niederlassung: Prenzlau. ns Firmenreg
350 eingetrag
S —
f
zu Ratibor i
Kaufmann Leo F Der Getreidehändler H
ehenden Rechtsv r.
ellschaf h
ri in hierselbst und unter nach⸗
worden und zwar Ratibor der Vermerk:
Königliches Kreisgericht. r. Bekanntmachung. ist in unser Handelsregiste Fentelagrselischaf unter esellschaftsreg
rma A. a
. .
g der Firma
isters
Die Gesellschafter sind:
ltnissen
eer Firmenregist
8 82
Leo Friedlaender. Preuzlau, den 2. Okiober 1874.
st in das H
schinsky zu errmann Katschinsky
ister bei der daf
g
2) Bezeichnung des Firmeninhaber elbst
enen Firma A. Kat Katschinsky
etreten und die nunmehr
Han⸗
8
tsregister unter N
eingetragen
r.
9
Firma A.
edlaender zu Prenzlau. 1 et Soh 5
andelsgeschäft des Nr. 54 1
st unter Nr. eine Kat⸗
F zu
er einen Wohnsi
r. 120 des Firmenregisters vor dem
auf den 3. Dez
Verwaltungspersonals festges
bis
verfah Zugleich
cheinen. geeignetenf
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Nr. 554 vollmä
r P
orderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder werden
Denjenig
cchtigten bestellen und zu den Akten
rtigen Be⸗
Abschrift
gen Term Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine
etzt un nach Ablauf der erst
raxis
zum 31 Jeder Gläub
ren werden. in auf
alls mit der Verhandtung über den Akkord te F
Ubhaltung dieses Termins wird
kr. I, zu
ommiss
v.
ember 1874, Nach
d zur P iger, tz hat
2
ar im Terminszimmer
er Erscheinen in diesem T
en vor dem genannten Kommiss
Vormittags 9 Uhr,
und demnächst zur P en Frist angemeldeten Forderun⸗
bei uns schriftlich oder zu Protokoll
November 1874 einschließlich halb der gedachten F
Gläubiger aufgefordert,
ist noch eine
welch
rüf derselben und ihrer Anlagen beizufü
„ muß
3
den 21. Januar 1875,
2
wei
rist ang
1
ermin wer welche
rist
t i
die Rechtsanwalte Massow
een, welchen es hier an Bekanntschaft
anzeigen.
Dezember 1874 e bei uns berechtigten aus
uschli
zur Anmeldu (I
eeen - 9 Uhr, 9 ar anberaumt
hre Ford
Zum chen erungen
innerhalb einer der Fristen anmelden werden.
den die sämmtli er nicht in unserm Amts bei der Anmeldung
eßlich gen.
Der Kaufmann Carl Friedrich Braun sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven
emeldeten Forderungen, Bennecke und Schurich hier, Nodt und v. Frangois
f ustizrath),
rüfung aller innerhalb derselben ehlt,
ung der sämmtlichen, inner⸗
ng zirke seiner
anzumelden
Gelöscht ist in unserm Prokurenregister 3
ge in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken nur A
ru dem Geri zu m
Die haltung and
ihre Erklärung
hier im Terminszimmer
vor dem Kommissar H
gefo
mög
hierdurch aufgefordert,
den der G n R
bis z Pfandi
genstände
stellen und we fen sei
zu machen. Zuglei
Masse A
nhaber und andere mit de
zur Konkursmasse abzuliefern.
tigte Glä
d
eren ein zugeben, ob
eien. dafür verl
verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz
chts an denselben zu
m etwas ver
tz oder
7
cht oder dem Verwalter der M
November 1874 einschließlich
Allen, welch Geld, Papi
nspru⸗
bis zum 11
ieses
schulden, wird aufg um 18.
Gewahrsam haben,
achen und Alles, en bereits rechtsh
chte, ebendahin
h werden alle
eeren oder and än⸗
Verwalters
gb 2U
15. Oktober 1874, en und V.
angten Vorrecht
ihre Ansprüche, gig sein oder nicht,
, welche an d machen wo
egeben,
oder welche ih
ren Sachen in Besi D
e
che als Konkursglä ihre
iejenigen
ni
orschläg
Nr. I. anberaumten T oder d
nj
ubiger
errn Kreisrichter 8
Vormittags 10
K
mit Vorbehalt ihrer etw
asse Anzei
auf Uhr,
.
ubiger des Gemeinschuldners haben von den
elben gleichberech⸗
stweiligen Verwalters, sowie darüber ab⸗ nzeige
e, über die Beibe⸗ ie Bestellung eines
ermine
roenitz lche Personen in denselben zu be⸗
ein einstweiliger Verwaltungsrath zu be⸗ e von dem Gemeinschuldner etwas an
ge h ai⸗ ie mMlen, dieselben mit dem
f
1
aberin
Wegner, el ff
est A
3
g uf
net und der Tag d esetzt worden. um einstwei fmann Herrmann Gläubiger des rdert, in dem auf
Wegner zu kaufmännische er Zahlungseins den 19. September 1874 ligen Verwalte Heens eme
tellung auf
onkurs er⸗
r der Masse ist zu Neuwedell bestellt. inschuldners werden
der
Emil der Neuwedell
Ueber das Vermögen der
Den 30. September 1874, Vormittags 10 Uhr.
ie, Firm ist
geborene a G. der
verwittweten Boening, D un K
Bragemu
alleinige In⸗
hle
Erste Abtheilung.
Kreisgericht zu Friedeberg N.⸗M.
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rau
l
8
erichts irma
4531] (K
1)
tember 1874 besteht der Vorstand der Gesellschaft aus folgenden Mitg
vom 12. Sep⸗
Eingetrag ber 1874. Wanz
sämmtlich zu Langenweddingen.
5) dem Oekonomen Jakob Plümecke jun,, Königliches
Direktor,
2) dem Oekenomen Franz Vorreyer als zweiter
Im Gesellschaftsregi
Wanzleben. Gesellschaftsregist
erster Direktor,
folgende Eintragung bewir dem Oekonomen
„Langenweddinger “
lieder:
k 4) dem Oekonomen Chri
I. Abtheilung. Liesle.
nigliches Kreisgericht.
ist bei der unter Nr. leben, den 29. September 1874.
Konkurse. Bekanntmachun
Instr. §§. 11—13).
onkurs⸗Ordnung §§. 123, 8, 148, 329;
2
Laut notarieller Wahlverhandlung stian Plümecke sen. 8
ster des unterze
54 Konkurs⸗Eröffnung.
3) dem Ortsvorsteher Andreas Lücke, en zufolge Verfügung vom 29.
Jacob Plümecke sen.
chneten Kreis⸗ eingetragenen Septem⸗
als
er. 1
er Folgendes einge⸗ „.
Nr.
Stettin. Dies
3
r Folgendes ein⸗ gesellsch
am 30. S
af In unser Fi die Firma
1365 heute einge Stetiin. der Firma:
Stettin
2) der K n Trebnitz. tragen worden.
t sind 1) der Kauf
Salz eptember 18 Im aufma
Dij —
. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
„ *
ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 555 heute eingetragen. 8
der K
n uns
tragen.
„ den 1. Trebnitz, den 26.
zu Obernigk und al
Stettin, den 30. G. A.
König
kauf Ort der Niederl
lich
mann O
rmen sk
Abtheilung I.
e Kreisgericht.
—
rmenregiste
Adolph Zeuschner am 26.
Firma: Oskar Klose, Beide zu Stettin.
iun Willy Kohnke,
alzmann,
er F assung
königliches See⸗ und Handelsgericht. b s deren
ann Saly ist b Sep
S —
Oktober 1874.
Zeuschner nh
sub laufende Nr. 83
Bekanntmachung. 3
regt
.
September 1874. mann & Kohnke September 1874.
ster
Gartz a. O.
ar Klose zu
7
Gartz
unter a. O
ist
aüber der Kaufmann
tember 1874 einge⸗
5
74 errichteten offenen Handels⸗
*1
Forderung auf den vor
ist
Zinsen angemeldet. Erf 1889
[4537] In d der uU
„
Sorau 5
beendet.
dem un. zu Torgau eröffnete
88 8
Der Kommis
pflichtet worden.
mauns Louis Winkler hier ist der Kaufmann Wilhelm Schöne als definitiver Verwalter
gen des Kauf⸗
Scholz im Terminsz
unterzeichneten Kommissar Kreisrichter von die Gläubiger,
Königl
gemeldet haben, in Kennt i. L., den 25
immer Nr. 10 anberaumt, wo⸗ welche ihre Forderungen an⸗
Bekanntm ber das Vermög
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
ch au, den 23. Sept
26. Oktober er., i nigliches Kreisgericht.
Scholz.
niß ge 8 Kreisge 3 ar des Konkurses
eptember 1874.
setzt werden.
B.
Der Termin zur Prüfun
r. 10 P
p. 70 Thlr.
Druck: W. Elsner.
Bekanntmachung. Berlin: Verlag der Expedition (Kessel).
urt, den 30. September 1874. achung.
em Konkurse über das Verm
ember 1874.
ormi sgericht. kaufmännische Konkurs
õ
ttag I. Abtheilung
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
en des Kaufmanns C. Sickert
g dieser 8 11 Uhr, ver⸗
„Es ist Mir zwar ganz lieb, aus Eurem Bericht vom 16. d. zu ersehen, daß Ihr in Absicht auf die Schiffbarmachung der Netze mit Verstärkung der Dämme bei Driesen und Wegwerfung der Wasser⸗ mühlen (anstatt welcher Schiffsmühlen, wo es die Breite des Stromes
zulassen möchte, anzulegen rathsam sein dürfte), anjetzo im Werke seid; indessen ist der Kanal selber immer das Vorzüglichste, nicht nur um Euch das Wasser desto geschwinder vom Halse zu schaffen; sondern auch um den Getreidetransport von der Weichsel im künftigen Sommer zu facilitiren, maaßen solchen über Stettin vornehmen zu lassen, sehr kostbar fallen dürfte. Daß zu der Kanalarbeit sich vor der Hand e Leute finden wollen, wundert mich bei jetziger Theuerung nicht
Potedam, den 23. Oktober 1772.
1“
Friedrich.“ uund ferner: „Ihr thut aber auch nicht die geringste Meldung von dem Kanal bei der Netze. Ihr wißt doch, wie sehr mir derselbe am Herzen liegt und wie sehr ich wünsche, denselben bald in Stand zu sehen. Er⸗ folgt dies nicht; so sehe ich alles übrige als geringe, nichts bedeu⸗ tende Sachen an. — In Erwartung einer baldigen meinen Erwar⸗ tungen gemäßen Antwort bin ich Euer gnädiger König. Potsdam, am 25. November 1772. 1 Friedrich.“
Brenkenhof spannte alle Kräfte bis auf das Aeußerste an, um den Königlichen Befehlen zu genügen, und fand hierbei an dem Bauinspektor Dornstein denjenigen Mann, welcher der ihm gestellten Aufgabe gewachsen war. So wurde dann im Früh⸗ jahr 1773 mit dem eigentlichen Kanal⸗ und Schleusenbau begonnen.
Trotz der großen Schwierigkeiten, welche sich der Aushebung des Kanales in dem tiefen, schwimmenden Bruche entgegenstell⸗ ten, trotz der Erkrankung der Arbeiter gelang es doch, die Gra⸗ benarbeit bis Anfangs September 1773 bis auf die Anlage der Böschungen zu beenden, so daß die Arbeiter zu der Ausführung der Netze⸗Durchstiche zwischen Nakel und Uscz im Herbst 1773. verwandt werden konnten. Als auch diese bis Ausgangs No⸗ vember vollendet waren, wurden die Arbeiter bei der günstigen Witterung noch zur Anlage der Kanalböschungen herangezogen.
Die obere Breite des Kanals wurde auf 5 rheinländische Ruthen oder 19 m., die Sohlenbreite auf 7 ½ bis 9½ m., die Wassertiefe auf 1 m. bemessen. Auch der Speisegraben wurde noch im Herbste in Angriff genommen und sämmtliche Arbeiten, sowie die Bauten selbst so gefördert, daß die Schleusen schon im Frühlinge 1774 fertig waren.
Am 14. September 1774 konnten die ersten 13 Kähne von der Retze aus glücklich in den Kanal einlaufen und bis zur Brahe bei Bromberg gelangen.
Da am 1. März 1773 mit den Arbeiten begonnen war, so ist der Kanal mit 9 Schleusen sowie die Braheschleuse in etwa 18 Monaten fertig gestellt worden, eine Leistung, welche von der bewundernswürdigen Thatkraft der Erbauer ein glänzendes Zeugniß ablegt. Der Torfgrund des Kanales hob sich jedoch noch beständig, so daß an der steten Vertiefung desselben sowie am Speisekanale noch bis zum Ende des Jahres 1775 gearbeitet werden mußte. Die Ausgaben für die Kanalbauten beliefen sich im Ganzen ohne das aus den Königlichen Forsten bezogene freie Bauholz auf 684,127 Thlr.
EbE1
8
Die neuen Kirchengesetze für das “ II
(Vgl. Bes. Beil. Nr. 39 vom 26. September.) Der dritte Gesetzesentwurf über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen beseitigt eine wesentliche Verschiedenheit, welche bisher zwischen der Ausbildung der protestantischen und katholischen Geistlichen in Hessen bestand. In der evangelischen Kirche war Universitätsstudium nach be⸗ standener Maturitätsprüfung, eine Fukultätsprüfung und eine Definitoriatprüfung vor einer aus Mitgliedern des Ober⸗Kon⸗ sistoriums zusammengesetzten Kommission zur Erlangung eines geistlichen Amtes erforderlich, das Amt übertrug der Landesherr. Für die katholische Kirche bestimmte die landesherrliche Verord⸗ nung vom 8. Februar 1838, daß die Besetzung geistlicher Stellen auf Vorschlag des Bischofs in Mainz durch den Landesherrn zu erfolgen habe, und enthielt die Verordnung vom 30. Januar 1830 über die Ausübung des oberhoheitlichen Aufsichtsrechtes über die katholische Landeskirche genaue Bestimmungen bezüglich der Vorbereitung der katholischen Geistlichen zu ihrem Berufe. Der Besuch einer deutschen Universität war auch hier vorge⸗ schrieben, und erhielten die Kandidaten ihre weitere Ausbildung In jeder Diözese
in einem Seminar nach bestandener Prüfung. sollte jährlich vor einer gemischten Kommission eine Konkur
en ist
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schließlich tokoll anzumeld sã
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14
berg nachträ
2) der Leistengarn⸗Fabrikant Fr. Felsman
assenverwaltung hier,
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9 L
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Kosten, den 30. S Königliches
achwalter vorgeschlagen.
h
Jeder 8
1874 ein Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizuf
r verlangten 28 ier zum
hafte
Anmeldung
† bezirke
gr. 5 P
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Akten anzeigen.
auswärtigen Bevollmächtigte (Konkurs⸗
auf den 2. Dez 8 f.
e K O
deten Forderungen,
lung des definitiven vor dem Kommiss
m hiesigen neuen G seinen
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ember 1874, B u dem Konkurs
7. Bekanntmachung. rdnung §. 176; e uũU
Erste Abtheilung.
eine Anmeld
bei übiger,
mmtlichen, innerhalb der gedachten
um tlich chst zur P
oder zu Pro⸗
4. November
9 L
n, und d
uns Kreisgeri
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welcher ohnsitz seiner Forderung ei b
2.
direktors Karl Martini zu
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richtsgebäu chrift
1) die Königliche Kreisgerichts⸗K
er den N
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Somm
kanntschaft fehlt, wird der Justiz⸗
Denjenigen, welch
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n oder zur Praxis bei und 439 Thlr. 5 S
ni hat,
—
september 1874. achla
Ins
glich eine Forderung von res 9
n zu Silber⸗
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F
Verwaltungspersonals 5
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errn Kreisrichter
ttags 8s Uhr, muß
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e zu erscheinen. r. §. 30.) F
eißner bei
ũüge
lich einreicht, hat eine n.
nen am hiesigen Orte n und zu den
en es hier an Be⸗ Rath Brachvogel
rüfung der ur Bestel⸗ unserm
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prüfung mit den Geistlichen vorgenommen werden, die sich zu einer Pfarrei befördert zu werden wünschten Im Jahre 1853 wurden diese Vorschriften au Andringen des Episcopates modifizirt und die Aufnahmsprüfun in das Seminar der bischöflichen Behörde überlassen, worauf die bekannte Konvention von 1854, deren Vorhandensein erst 6 Jahre später bekannt wurde, dem Bischofe von Mainz di Besetzung der Pfründen mit der Verpflichtung überließ, jede Er⸗ nennung vor der Publikation der Staatsregierung vorzulegen damit diese etwaige Anstände gegen den Ernannten in bürger licher und politischer Hinsicht geltend machen könne. Bekanntlich gelang es dem Bischofe von Mainz im Jahre 1851, durch Er⸗ richtung einer theologischen Lehranstalt im Seminare zu Mainz die theologische Fakultät in der Landes⸗Universität brach zu legen, und erhielten seitdem die katholischen Geistlichen nur eine ein⸗ seitige Seminarbildung. Der Bischof nahm weiter das Unter⸗ richtsregal förmlich in Anspruch und errichtete 1864 ein Knaben⸗ konvikt zur Erziehung der künftigen Geistlichen. Wenn auch im Jahre 1866 jene Konvention, welche einen beständigen Gegenstand des Streites bildete, zurückgenommen wurde, so traten doch die frü⸗ heren gesetzlichen Bestimmungen faktisch nicht wieder in Wirksamkeit, und mußte es Aufgabe des Gesetzentwurfes sein, den Rechten des Staates nunmehr einen gesetzmäßigen Boden zu geben. Der Entwurf kehrt zu dem früher bestandenen Ernennungsrecht des Landesherrn zu geistlichen Aemtern nicht zurück, um die Selbständigkeit der Kirche möglichst zu wahren. Er ordnet vielmehr das Verhältniß der Kirche zum Staate auf diesem Gebiete so, daß einerseits den Kirchen die ihnen gebührende Wirksamkeit belassen, andererseits aber das oberhoheitliche Aufsichtsrecht des Staates zur vollen Geltung ge⸗ bracht wird. Bei der Wichtigkeit des geistlichen Amtes, dem Einflusse, welchen der Geistliche in seiner Gemeinde ausübt, muß der Staat Garantien fordern, daß in geistliche Stellungen nicht Männer befördert werden, welche sein eignes Leben gefährden. Zu diesem Zwecke sind bestimmte Bedingungen aufzustellen, von denen die Zulassung zum geistlichen Amte abhängig zu machen ist Der Entwurf bestimmt daher in Art. 1, daß nur einem Deutschen, welcher seine wissenschaftliche Befähigung nach⸗ gewiesen und von der Staatsregierung nicht als in bürgerlicher oder politischer Hinsicht mißfällig beanstandet wird, ein Kirchen⸗ amt übertragen werden kann. Der Art. 1 entspricht sonach den §§. 1 und 2 des preußis en Gesetzes vom 11. Mai 1873. Die allgemeine wissenschaftliche Bildung bewahrt am besten vor ein⸗ seitiger Richtung und verhindert eine Erziehung, welche eine selbständige Charakterentwickelung unmöglich macht. Dieser Ge⸗ sichtspunkt rechtfertigt die weitere Vorschrift, wonach zum Nach⸗ weise der wissenschaftlichen Bildung Ablegung der Maturitäts⸗ prüfung auf einem deutschen Gymnasium, 3ähriger Besuch einer deutschen Staatsuniversität und Ablegung einer Staatsprüfung ge⸗ fordert wird. Nach Art. 3 können die Kirchen Anstalten zur theologisch praktischen Vorbildung der Geistlichen unter Aufsicht des Staates unterhalten, und steht der Regierung das Recht zur Schließung der Anstalten zu im Falle der Zuwiderhandlung gegen gesetzliche Vorschriften. Nach dem Vorbilde des §. 14 des preußischen Gesetzes vom 11. Mai 1873 sollen die Knabenkonvikte eingehen, dürfen deshalb keine neuen Zöglinge aufnehmen, nur zur Scho⸗ nung bestehender Verhältnisse wird von der sofortigen Schließung abgesehen. Art. 4 regelt das Verfahren bezüglich der Ausübung des Einspruchsrechtes bei Anstellung von Geistlichen. Die Gründe, welche ein Recht der Einsprache rechtfertigen, sind nicht speziali⸗ sirt, auch ist keine Berufung gegen den Einspruch zulässig. Die beabsichtigte Anstellung oder Verwendung eines Geistlichen ist dem Ministerium des Innern anzuzeigen, und darf die Dienst⸗ einweisung nicht eher erfolgen, bis die Staatsregierung erklärt, sie erhebe keinen Einspruch. Wird ein Amt mit Verletzung dieser Vorschriften übertragen, so ist die Besetzung der Pfründe nichtig und wird die Interkalarverwaltung der Einkünfte des erledigten Amtes angeordnet. Den Geistlichen trifft Gefängniß⸗ strafe bis zu 1 Jahr und Geldbuße bis zu 300 Mark; den kirchlichen Oberen Geldbuße von 300 bis 1500 Mark und Ge⸗ fängniß von 1 Monat bis zu 1 Jahr. In denjenigen Fällen, in welchen das Reichs⸗Strafgesetzbuch den Verlust öffentlicher Aemter ausspricht, tritt auch die Unfähigkeit zur Ausübung eines Kirchenamtes ein mit denselben strafrechtlichen Folgen. Der Art. 9 enthält konform mit §. 26 des preußischen Gesetzes Uebergangsbestimmungen bezüglich der bereits im Amte befind⸗ lichen Geistlichen und wahrt der Regierung das Dispensations⸗ recht. Jeder unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften angestellte katholische Geistliche erhält eine landesherrliche Bestä⸗ tigungsurkunde, welche ihn zum Bezug der Pfründe legitimirt. Um die Wiederbesetzung erledigter Kirchenämter nicht über Ge⸗
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soll nicht, wie in Preußen, Geldstrafe verhängt werden, vielmehr den Präsentationsberechtigten, oder in Ermanglung eines solchen, der katholischen Kirchengemeinde das Recht zustehen, einen Pfarr⸗ verweser zu wählen. Der im preußischen Gesetze zur An⸗ ordnung einer solchen Wahl erforderte Antrag von zehn Gemeindegliedern ist nicht in den Entwurf aufgenom⸗ men und hat sich das Ministerium bezüglich des näheren Verfahrens den Erlaß einer Instruktion vorbehalten.
Der 4. Entwurf behandelt die religiösen Orden und ordensähnliche Korporationen, und betonen die Motive, daß klösterliche Associationen nicht als gewöhnliche Vereine zu behandeln seien, da der willenlose Gehorsam der Mitglieder den Ordensoberen gegenüber in politischer wie in volkswirthschaftlicher Beziehung ernste Bedenken hervorrufe und die Befürchtung, daß derartige Einrichtungen zur Bekämpfung der Interessen des Staates von der Hierarchie benutzt würden, nicht ferne liege. Der Entwurf enthält im Wesentlichen die Be⸗ stimmungen der früheren französischen Gesetzgebung vom 20. Prairial X. und des Kaiserlichen Dekretes vom 3. Messidor XII. Die bestehenden Niederlassungen religiöser Orden und Kongrega⸗ tionen dürfen keine neuen Mitglieder aufnehmen, und werden neue Anstalten nicht zugelassen. Abweichend von diesem Grund⸗ satze kann die Regierung den bestehenden weiblichen Orden resp. Kongregationen, welche sich mit dem Unterrichte beschäftigen oder Privat⸗Unterrichtsanstalten besitzen, die Aufnahme neuer Mitglie⸗ der zur Erhaltung der Lehrkräfte gestatten. Weiblichen Orden, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, kann die Errichtung neuer Niederlassungen gestattet werden. Alte ordens⸗ Frlc Anstalten stehen unter Staatsaufsicht und können aus Gründen des öffentlichen Wohles oder wegen Ungehorsams gegen Gesetze und Anordnungen der Behörden durch Beschluß des Gesammt⸗Ministeriums aufgelöst werden.
Der letzte Entwurfregelt das Besteuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Nach der bisherigen Gesetzgebung hatten in dessen die Kirchen kein Besteuerungsrecht ihrer Mitglieder. Reichten die Erträgnisse eines Kirchenfonds nicht aus, so mußte bei Ermangelung anderer Verpflichteten die Ge⸗ meinde in Anspruch genommen werden, und beschloß der poli⸗ tische Gemeindevorstand über die Art der Aufbringung des De⸗ fizits, sei es aus den Einkünften des Gemeindevermögens, oder, wenn diese nicht hinreichten, durch Erhebung einer Anlage den Mitgliedern der betreffenden Kirchgemeinde. Nach dem Ent⸗ wurfe sollen die evangelische und katholische Kirche, sowie die mit Korporationsrechten versehenen Religionsgemeinschaften das Recht haben, die zur Bestreitung kirchlicher und religiöser Be⸗ dürfnisse nöthigen Mittel durch Umlagen auf ihre Mitglieder, aufzubringen, falls die Erträgnisse des betreffenden Kirchenver⸗ mögens oder die sonst zu Gebote stehenden Mittel nicht aus⸗ reichen. Eine aus direkter Wahl der Gemeindemitglieder hervor⸗ gegangene Vertretung der Kirchengemeinde mindestens 12 Mit⸗ glieder), muß die Zustimmung zur Umlagerhebung ertheilen und dem Vorstande der politischen Gemeinde bei der Be⸗ deutung, welche jede Besteuerung der Gemeindemit⸗
lieder auch für die politische Gemeinde als solche
har⸗ Gelegenheit gegeben werden, seine Einwände geltend zu machen. Hierzu ist eine Frist von 21 Tagen vorgesehen. Besteht der Kirchenvorstand auf Erhebung der Umlage, so ist eine Ent⸗ scheidung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde einzuholen und hat, falls der Einwand für begründet erachtet wird, das Mini⸗ sterium des Innern zu entscheiden. Ebenso kann der Vorstand der politischen Gemeinde, falls sein Einwand für unbegründet erachtet wird, den Rekurs an das Ministerium des Innern er⸗ greifen. Staatliche Genehmigung bleibt zur Erhebung jeder Umlage erforderlich. Der Gesetzesentwurf bezweckt, nur die Hauptgrundsätze für Erhebung kirchlicher Umlagen festzusetzen, es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß durch ein kirchliches Ver⸗ fassungsstatut noch nähere Vorschriften erlassen werden.
Zur Geschichte des Dramas. I.
Die Geschichte des Dramas aller Kulturvölker von den Anfängen der literarhistorischen Kunde an zur Darstellung zu bringen, ist, trotz der fast unabsehbaren Reihe monographischer Arbeiten diefer Art, ein Werk, das ein ungetheiltes Gelehrten, leben in Anspruch nimmt, wenn dasselbe nur einigermaßen über den Umfang einer Skizze hinausgehen und auf durchgängig selbständigen Forschungen oder wenigstens auf selbständiger Ver⸗
den in einer durch seinen . nenden Weise erfüllt durch J. L. Klein, dessen „Geschichte des Dramas“ (bei T. nen begann und nunmehr mit dem zehnten Bande (1874) be⸗ reits den größten Theil der gewaltigen Aufgabe gelöst hat.
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Ursprünglich auf ein Werk von vier Bänden berechnet,
wuchs dasselbe dem Verfasser „unter der Hand oder vielmehr unter der Idee“ zu immer größerer Ausdehnung. „Die Wurzeln des Gewächses hatten über Nacht die Kübel zersprengt“, wie es in der Vorrede zum 3. Bande heißt.
Gerade der erste Band, der die griechische Tragödie behan⸗
delt, hatte durch Großartigkeit der Auffassung, zumal bei Aeschylus, der zweite Band, die griechische Komödie und das Drama der Römer umfassend, zu erfüllen wohl geeignet war.
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Neben der sehr sympathischen Darstellung, die dem Aristo⸗
phanes hier zu Theil wird, während Euripides im 1. Bande eine mehr abfällige erleiden mußte, ist in diesem 2. Bande die Behandlung des vielberufenen römischen Tragikers Seneca her⸗ vorzuheben. neca von Seiten des gelehrten Philologen Bernhardy unterzogen worden war, bringt Klein den um seines Schwulstes willen oft all zu einseitig beurtheilten Dramatiker wieder zu Chren, nicht ohne Anschluß an die Arbeit Lessings, der in der „Theatrali⸗ schen Bibliothek“ von 1754 den Römer durch eingehende Ana⸗ lysen und Besprechungen seiner Stücke der deutschen Nation
Gegenüber der scharf vernichtenden Kritik, der Se⸗
wieder näher gerückt hatte.
Seneca aber ist ein ganz besonders geeigneter Dramatiker, um an demselben den Vorzug der Behandlung der Geschichte des
Dramas, als ein organisches Ganze, zur Anschauung zu bringen.
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Keiner von allen antiken Tragikern ist auf die Entwickelung der
modernen Literaturen Europas, zumal in dem gewaltigen sechs⸗
zehnten Jahrhundert, von solchem Einfluß gewesen, als eben
Seneca. Und so ist denn von Klein, zumal im vierten Bande, der das italienische Drama beginnt, um dasselbe im fünften und sechsten Bande zum Abschluß zu bringen der nachhaltige Einfluß Seneca's auf die italienischen Dramatiker und Novellisten, z. B. G. Cinthio, dem Shakespeare den Stoff zum Othello und zu Measure for Measure verdankt, eingehend erörtert worden. Es sei jedoch an dieser Stelle nachgeholt, daß der dritte Band „das außereuropäische Drama und die lateinischen Schauspiele n. Chr. bis Ende des X. Jahrhunderts“ zum Thema hat.
Mit dem außereuropäischen Drama ist hier vornehmlich be⸗ zeichnet: das indische, das chinesische Drama, Schauspiele der Japaner, das Inca⸗Drama, dasjenige der Azteken und das erste christliche Drama im Orient. Besonders bei diesen so entlegenen und schwer zugänglichen Bestandtheilen der Literaturgeschichte war es sehr wesentlich, daß der Geschichtsschreiber Auszüge aus den betreffenden Dramen oder doch deren wesentlichste Stellen dem Leser mittheilte. Erst hierdurch gewann seine Darstellung das warme, pulsirende Blut des Lebens.
Gerade dieses frische Leben wird vielleicht in keinem Werk weniger vermißt, als eben in Kleins Geschichte des Dramas. Nicht allein in der wohlbegründeten Hineinziehung der Dichter⸗ werke und Stellen selbst in die Analysen und Deduktionen des Autors findet es sich, sondern ferner noch in ganz besonderer Weise in der Eigenthümlichkeit des Autors selbst, welcher ob⸗ jektive Geschichtsschreibung mit geistvoller illustrirender Darstel⸗ lungsgabe zu vereinigen wußte. Die Gefahr der Ermüdung liegt nahe für einen Leser, der das ganze große Werk bewältigen will. Aber schon die fortlaufende, ganz eigenartig und prägnant ausgeprägte Arabeske der Seitenüberschriften sorgt dafür, daß der strebsame Leser, je mehr er bewältigt und vernommen hat, um so eifriger vorwärts drängt.
Wenn der 4. und 5. Band, das italienische Drama, als ein ganz besonders gelungener Bestandtheil des Kleinschen Werkes hervorzuheben ist, so ist als etwas Charakteristisches gerade dieser späteren Bände zu bezeichnen, daß die Geschichte des Dramas sich in denselben immer mehr zu einer allgemeinen Kulturgeschichte erweitert. Es steht viel mehr in dem Kleinschen Werke, als man von dem Titel desselben erwarten dürfte. In den neuesten Bänden aber, namentlich im 8., 9. und 10., welche das spanische Drama zum Gegenstand haben, verknüpft sich jener unzweifelhafte Vorzug mit einem fast ebenso großen Nachtheil. Der Verfasser nämlich gestattet sich, mehrfach innerhalb der Dramen⸗Analysen — deren das Buch sehr zahlreiche enthält vom streng sachlichen Vortrage abzubiegen und dasjenige, was eine leicht bewegliche Ideen⸗Association ihm in Wurf führt, in dem Vortrag aufzunehmen. Auch dies hat entschieden bei Kleins
sprühender Eigenart den Vortheil, den Leser vor Ermüdung zu
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