“ Der Herzog von Padua, welcher als Kandidat der bonapartistischen Partei für die am nächsten Sonntag im De⸗ partement Seine⸗et⸗Oise stattfindende Wahl aufgestellt worden ist, ist seines Amtes als Maire enthoben worden.
— Die Abgeordneten der Linken haben beschlossen, in der morgen stattfindenden Sitzung der Perma⸗ nenzkommission außer einer Anfrage bezüglich des Ver⸗ haltens des Präfekten von Nizza keine Interpellation an die Regierung zu richten indem sie alle übrigen schwebenden Fragen in der Nationalversammlung selbst zum Austrag zu bringen gedenken. Man glaubt, daß der Minister der auswärti⸗ gen Angelegenheiten eine eventuelle Interpellation der Rechten über Fragen der auswärtigen Politik nicht beantworten und die Erörterung derselben als lediglich der Nationalversammlung zu⸗ stehend bezeichnen wird.
— 15. Oktober. (W. T. B.) Das „Journal officiel“ ver⸗ öffentlicht das amtliche Dekret, durch welches die Wähler der Departements Drme, Oise, Seine zur Wahl je eines De⸗ putirten zur Nationalversammlung auf den 8. November d. J. einberufen werden.
Spanien. Madrid, 9. Oktober. Ueber die Wieder⸗ eroberung von La Guardiaenthält die amtliche Zeitung fol⸗ genden Bericht des Ober⸗Befehlshabers der Nordarmee vom gestrigen Tage: „Nachdem ich die Verschanzungen, welche der Feind auf der den Weg von Logrono nach 8 Guardia be⸗ herrschenden Höhe angelegt, beschossen und den Feind daraus verdrängt hatte, kam ich vor La Guardia aa, und als ich die Schützenlinie entfalten ließ, nahmen die Carlisten eiligst die Flucht auf der Straße nach Penacerrada. Die Einwohnerschaft steckte Parlamentärflaggen aus und ich rückte an der Spitze meiner Truppen in den Ort ein.“
— 14. Oktober. (W. T. B.) Die amtliche „Gaceta“ vom heutigen Tage berichtet über den feierlichen Empfang
neue Bundesgesetz über die poölitische Stimmberechti⸗ gung der Schweizerbürger zur Berathung vor. Schon die Einleitungsfrage gab am Freitag zu einer langen, heftigen De⸗ batte Anlaß, die schließlich aber doch nach dem Antrage der Kommission in bejahendem Sinne entschieden wurde. Das Gesetz, wie es aus der Berathung hervorging, bestimmt:
Art. 1. „Stimmberechtigte bei eidgenössischen Wahlen und Ab⸗ stimmungen ist jeder Schweizerbürger, der das 20. Altersjahr zurück⸗ gelegt hat und im Uebrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht aus⸗ eschlossen.“ geschlasfe 2. „Die Stimmberechtigung bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des Art. 1. Niedergelassene aus einem anderen Kanton und kantonsfremde Aufent⸗ halter erwerben indessen die Stimmwahl erst nach einer Niederlassung von 3 Monaten. Falls durch die Kantonalgesetzgebung für kantonale Wahlen und Abstimmungen ein früheres Alter angesetzt wird oder für kantonale Niedergelassene und Aufenthalter die vorbezeichnete Frist verkürzt würde, so sind die sachbezüglichen Bestimmungen auch für die Niedergelassenen und Aufenthalter, die einem anderen Kanton angehö⸗ ren, maßzebend. Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.“ 1 3 Im 3. Artikel endlich ist festgestellt, daß die Stimmberechti⸗ gung für Niedergelassene nach 3 und für Aufenthalter nach 6 Monaten Aufenthalt eintritt. Jetzt ist Art. 4 in Berathung, welcher vom Ausschluß vom politischen Stimmrecht handelt.
— Dem Ständerath liegt das neue Bundesgesetz, be⸗ treffend die Rechtsverhältnisse des Fra chtverkehrs auf Eisen⸗ bahnen, zur Berathung vor, die jedenfalls mehrere Sitzungen in Anspruch nehmen wird. Seitens der Kommission sind ein Mehrheits⸗ und zwei Minderheitsanträge gestellt.
Niederlande. Haag, 10. Oktober. An die Zweite Kammer der Generalstaaten gelangte gestern ein Gesetz⸗ entwurf, bezüglich zeitweiliger Suspendirung oder Beschränkung der PrägungvonSilbergeld für Rechnung von Privaten. Es
logische Uebungen, 2 Stunden wöchentlich, Derselbe; Mineral⸗ chemie, 2 Stunden wöchentlich, Professor Dr. Rammels berg; raphie, 5 Stunden wöchentlich, Dr. Lossen; Petro⸗ graphische Uebungen, 1 Stunde wöchentlich, Derselbe; Geognosie mit besonderer Berücksichtigung des sogenannten Flötzgebirges, 4 Stunden wöchentlich, Professor Dr. Beyrich; allgemeine Geo⸗ logie, 4 Stunden wöchentlich, Dr. Kayser; Uebungen im La⸗ boratorium für Mineralanalyse: quantitative und qualitative, 30 Stunden wöchentlich, Professor Dr. Finkener; qualitative, 4 Stunden wöchentlich, Derselbe. Die Vorlesungen beginnen den 2. November. 18 8 Berlin, am 12. Oktober 1874. Der Direktor der Königlichen Berg⸗Akademie. Hauchecorne.
— Nachdem der Artikel 4 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 17. August 1868, nach welchem die Meile von 7500 Me⸗ tern als Entfernungsmaßstab dienen sollte, durch das Reichs⸗ gesetz vom 7. Dezember v. J. aufgehoben worden ist, haben der Finanz⸗Minister und der Minister des Innern bestimmt, daß fortan allgemein den Reisekosten⸗Liquidationen das und daß mithin auch eine unbefugte Ertheilung unter Metermaß zum Grunde zu legen ist. Es ist demgemäß das 5 1322 R. St. G. B. fällt. Mit dieser Auffassung Verhältniß von 7,5 Kilometern gleich einer Meile bei der Be⸗ teht der Umstand nicht in Widerspruch, daß die Kirche ohne rechnung der Reisekosten anzuwenden, und die Theile einer Zuthun des Staats die Organe, durch welche sie die Leitung Meile sind auf die entsprechenden Quoten von 7,5 Kilometern, ausübt, bestellt und instruirt; denn in soweit hat der also 6 Meile auf 6 Kilometer zu reduziren. Staat der Kirche diesen Unterrichtszweig an seinen Anstalten überlassen. Dieser Ausführung gemäß beantragte General⸗Staatsanwalt Wever die Bejahung der vorlie⸗ genden Streitfrage und die Zurückweisung der Nichtigkeits⸗ beschwerde. — Nach längerer Berathung erkannte das Ober⸗ Tribunal dem Antrage des General⸗Staatsanwalts gemäß. sen 18 bhssst is iner öffentlichen Volks⸗ troffen
ule i emnach eine entliche Amtshandlun S' 5 jate in i und die unbefugte Ausübung einersolchen wird na — Die EE1113 §. 132 des R. St. G. B. (mit Gefängniß bis zu einem Jahr v. Schrautenbachschen Stiftung zu Friedberg, die oder mit Geldstrafe bis zu 100 Thlr.) bestraft. . —
Verleihung der Stipendien aus derselben betr. — Die nächste — Der General⸗Lieutenant und Commandeur der 1. Divi⸗ Sitzung findet morgen Vormittags 9 Uhr statt und wird in der⸗ sion Baron von der Goltz ist mit Urlaub von Königsberg i/Pr.
S.ansg; w selben die zweite Lesung der Kirchengesetze erfolgen. hier eingetroffen, ebenso der General⸗Lieutenant und Comman⸗ Mainz, 12. Oktober. Das auf dem Friedhof errichtete deur der 21. Division von Thile, von Frankfurt a/ M., der
. Denkmal zur Erinnerung an die in Mainz verstorbenen Sol⸗ General⸗Major und Kommandant von Minden, von Delitz, daten der deutschen Armee wird nächsten Sonntag Vormittag und der General⸗Major und Commandeur der 40. Infanterie⸗
Bri 1 G feierlich enthüllt werden. ö1“ Oldenburg. Oldenburg, 14. Oktober. Wie die „Old. — Der General⸗Major und Inspecteur der 1. Fuß⸗Artil⸗
. Ztg.“ aus Eutin vernimmt, hat der Erbgroßherzog am lerie⸗Inspektion von Kameke ist von seiner Inspizirungsreise
2 ’ “ 12. d. M. die Reise nach dem Orient angetreten. Das Gefolge im Bereiche der ersten Fuß⸗Artillerie⸗Brigade hierher zurückgekehrt. besteht aus zwei Begleitern und drei Dienern. Von jenen ist — Der General⸗Intendant der Königlichen Schauspiele,
der militärische Begleiter der Hauptmann v. Philipsborn, vom Kammerherr von Hülsen begiebt sich heute Abend in Folge
nothwendig erachteten, integrirenden Theil des Unterrichts in der Volksschule bildet, welche ihrerseits eine staatliche Anstalt ist angenommen werden, daß Jeder, welcher denselben ertheilt, möge er solches auch vermöge der der Kirche zustehenden Leitung thun, doch zugleich eine staatliche Funktion ausübt,
Vorstände der verschiedenen Spezialausschüsse statt, welche das hier abzuhaltende V. allgemeine deutsche Schützenfest pro 1875 vorzubereiten und zu leiten haben. So viel der „St. A. f. W.“ vernimmt, sollen die Vertreter des deutschen Schützenbund⸗Ausschusses mit der Wahl des Festplatzes und der Schießstelle sehr zufrieden sein und den hiesigen Mitgliedern des Ausschusses durchaus ermuthigende Auseinandersetzungen ge⸗ macht haben.
Hessen. Darmstadt, 13. Oktober. Der Groß⸗ herzog hat heute den seither am hiesigen Hofe beglaubigten Königlich sächsischen außerordentlichen Gesandten und bevollmäch⸗ tigten Minister, Geheimen Legations⸗Rath Grafen von Könne⸗ itz, behufs Entgegennahme seines Abberufungsschreibens in esonderer Audienz empfangen.
— Der Prinz Gustav von Wasa ist auf der Durch⸗ reise zu eintägigem Besuche bei dem Prinzen Carl hier einge⸗
— Der Minister des Innern und der Minister der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten haben in einem Spezialfalle entschie⸗ den, daß es rücksichtlich der Erhebung von Abgaben bei Taufen und Trauungen zu dem Hebeammen⸗Unter⸗ stützungsfonds, hinsichtlich welcher eine Bestimmung in den Entwurf des Gesetzes, betreffend die Dotirung der älteren Pro⸗ vinzen mit Provinzialfonds, Aufnahme gefunden hat, bis zur Emanation dieses Gesetzes bei dem bisherigen Verfahren sein Bewenden behalten könne und es nicht in der Absicht liege, die Standesbeamten mit der Einziehung der Hebeammen⸗Unter⸗ stützungsbeiträge zu beauftragen.
— Nach einem Bescheide des Ministers des Innern vom 31. August c. dürfen die Einkünfte, welche ein Einwohner aus ihm zugehörigen Bergwerks⸗Kuxen erzielt, zur Kommunal⸗ steuer nicht herangezogen werden. Das Rescript vom 7. Okto⸗ ber 1871 (M. Bl. S. 293), auf welches der betreffende Magistat seine Berechtigung, das Einkommen aus Kuxen zu besteuern, hauptsächlich hergeleitet hatte, handelt lediglich von der Heran⸗ ziehung der Bergbautreibenden zur Kommunalsteuer und qualifizirt das aus dem Betriebe des Bergbaues gewonnene Einkommen als ein gewerbliches. Die Inhaber von Kuxen nehmen dagegen an und für sich an dem Betriebe des Bergbaues
Das 25. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben ist, enthält unter 8 Nr. 8237 den Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove nach Neue Schanz. Vom 17. März 1874; und unter 8 Nr. 8238 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. September 1874, betreffend die Ausführung der durch das Gesetz vom 17. Juni 1874 zur Ausführung für Rechnung des Staates genehmigten Eisenbahnen. Berlin, den 15. Oktober 1874. Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.
Nichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 15. Oktober. Se. Majestät der
1“ großen Generalstabe; der zweite Begleiter, Dr. Lüdge, ist ein Der erste Artikel
Kaiser und Kbönig gedenken Sich, wie bereits gemeldet, am 21. d. Mts. nach Ludwigslust zu begeben. Die Abreise erfolgt Nachmittags 4 Uhr 30 Minuten vom Hamburger Bahnhofe und die Ankunft in Ludwigslust Abends 7 Uhr 40 Minuten. Am Donnerstag und Freitag betheiligen Se. Majestät Sich an den in Aussicht genommenen Jagden. Die Abreise von Ludwigslust
erfolgt Sonnabend Vormittag 9 Uhr und die Ankunft in Berlin Mittags 12 Uhr 20 Minuten. tung finden auf dieser Reise nicht statt.,
Empfang und Beglei⸗
— Die nächste Königliche Parforce⸗Jagd findet Sonnabend, den 17. d. M., statt. Rendez⸗vous: Mittags 1 Uhr im Jagdschloß Stern.
— Dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck ist nach⸗ träglich eine Adresse der „Südaustralischen Protestantenassocia⸗ tion“ durch ihren Sekretär, Herrn John Griffiths, d. d. Adelaide, 13. August, zugegangen, in welcher Se. Durchlaucht zu dem Mißlingen des Kullmannschen Attentats in theilnehmenden Wor⸗ ten beglückwünscht wird. — Der Reichskanzler hat die in Folge ver am 1. Ja⸗ nuar k. J. bevorstehenden Einführung der Reichsmarkrechnung nöthigen Aenderungen in den Tarifbestimmungen zum §. 43 des Post⸗Reglements vom 30. November 1871 im Entwurf dem Bundesrath zur Beschlußnahme vorgelegt.
efordeDie vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für igfordege Berlehr sowie 18 Negdan aefeh v“ zu einer Sitzung zusammen. 1t —ö eüeegeuslIe, vwrr zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs berufene n mission, 8e Umfang des bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend, lauten: 1 1) Das bürgerliche Gesetzbuch soll sich auf das gesammte bürgerliche Recht erstrecken, mit den nachfolgenden Ausnahmen und nüharn⸗ SReen a usgeschlossen und der Ordnung durch das neue Han⸗ delsgesetzbuch oder durch Spezial⸗Reichsgesetze überlassen blebben: a. das den Gegenstand der Wechselordnung und des jetzigen Handelsgesetzbuchs bildende Recht, einschließlich des Rechts der Aktiengesellschaften, b. das den Gegenstand der Seemanns⸗ ordnung und der seerechtlichen Spezialgesetze bildende Recht, 54 88 — und 8ETö d. da innenschiffahrtsrecht, e. das gesammt 2 recht, f. das Verlagsrecht. 9 ““ G 3) Ausgeschlossen bleiben ferner: a. das Urheberrecht, das Recht des Patent⸗, Marken⸗ und Musterschutzes, b. die Bank⸗ gesetzgebung, vorbehaltlich der in das bürgerliche Gesetzbuch auf⸗ zunehmenden Bestimmungen über Inhaberpapiere, c. das Post⸗ 8 und Telegraphenrecht, d. das Bergrecht, vorbehaltlich der künf⸗ 3 ügsnrengüges der Frage, wie 1 einzelne dessen Gebiete an⸗ immungen in das bürgerli . vegnen sen g bürgerliche Gesetzbuch aufzu ) Ausgeschlossen bleibt ferner das Lehnrecht und das Recht der Stammgüter, vorbehaltlich der nnshm dee nhhan 8 . ob w- 91 Pene zuzulassen, und welche Stellung ihnen eventuell zu den Bestimmungen des bürgerli 2 “ sei. 8 38 er späteren Entscheidung der Kommission bei Berathun des Sachenrechts und bezüglich des Erbrechts bleibt .hee eehs i Betreff a. des Erbpachtrechts, Erbzinsrechts und der Emphy⸗ eusis, b. des Rechts der Reallasten und der Bann⸗ und Zwangs⸗ rechte, c. des Näherrechts, d. des in einzelnen Theilen des Deutschen Reichs bestehenden besonderen bäuerlichen Güterrechts, e. der Familienfideikommisse festzustellen, ob diese Institute ganz oder theilweise zu beseitigen, eventuell ob und inwieweit dieselben in dem bürgerlichen Gesetzbuche zu ordnen seien oder die Ord⸗ nung der Landesgesetzgebung zu überlassen sei. 6) Raum zu lassen innerhalb näher zu erwägender Gren⸗ zen ist der Landesgesetzgebung für das Forstrecht, das Wasser⸗ echt einschließlich des Mühlen⸗, Flötz⸗ und Flössereirechtes, das Fischereirecht, das Jagdrecht, das Deich⸗ und Sielrecht, das Bau⸗ und Nachbarrecht, das Recht der Gemeinheitstheilungen, der Ablösungen von Reallasten, Dienstbarkeiten und Zwangs⸗ und Bannrechten, das Recht der Zusammenlegung von Grundstücken, das Enteignungsrecht und das Gesinderecht. 75) Inwieweit die privatrechtlichen Bestimmungen einzelner chsgesetze in das bürgerliche Gesetzbuch unverändert oder mit Modifikationen aufzunehmen, ingleichen, wie weit die in dem Entwurfe der bürgerlichen Prozeßordnung und der Konkurs⸗ ordnung enthaltenen privatrechtlichen Bestimmungen zu berück⸗ sichtigen und in das bürgerliche Gesetzbuch unverändert einzu⸗ reihen oder abzuändern seien, oder inwieweit solche Bestimmun⸗ gen besonders in Kraft zu erhalten, ist der künftigen Beschluß⸗ fassung bei Berathung der einzelnen einschlagenden Rechtsmate⸗
Antheil am Eigenthum des Bergwerks darstellt.
fen und Amtsdiener vom Landrathe Namens des Kreis⸗Aus⸗ schusses bestätigt worden. betreffende Bezirksregierung darauf hingewiesen, daß dieses Ver⸗ fahren nicht den maßgebenden Vorschriften (§. 26 K. O. Verf. vom 20. März d. J. M. Bl. S. 99) entspricht.
— Am 12. Oktober cr. trat der Strafsenat des Ober⸗ Tribunals zu einer Plenarverhandlung zusammen, um über die Frage zu entscheiden: Ist der religiöse Unterricht in einer öffentlichen Volksschule eine öffentliche Amtshandlung, deren unbefugte Ausübung (Seitens eines Geistlichen), unter die Strafandrohung des §. 132 des R. St. G. fällt? — Der frühere Pfarr⸗Administrator R. zu Loslau, welcher im Sommer 1873 durch Ver⸗ fügung des Fürstbischofs zu Breslau nach Loslau versetzt worden, ohne daß der Fürstbischof von dieser Ver⸗ fügung dem Ober⸗Präsidenten die vorschriftsmäßige Anzeige gemacht hat, trat am 17. Dezember 1873 unangemeldet in das Schullokal zu M. und eröffnete dem Lehrer P., daß er jetzt den Religionsunterricht ertheilen werde. P. erwiderte, daß er dies nicht gestatten könne, weil ihm amtlich untersagt worden sei, den R. zu diesem Unterrichte zuzulassen. Darauf R.: „Ein paar Fragen werden Sie mir doch gestatten“, und P., um sich S98 den “ Blöße — geben, entgegnete, daß er dies vern zief sich nohmen „Wolle. ns einige Fragen in deutscher und 1“ lobend über die Erfolge des Unterrichts und entfernte sich sodann aus dem Schulzimmer. Von der Staatsanwalt⸗ schaft deshalb der Anmaßung eines öffentlichen Amts angeklagt (§. 132 des St. G. B.), wurde R. in beiden Instanzen für schuldig erkannt und zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt. Da das Lehramt ein öffentliches Amt ist, so kann — wie in den Erkenntnissen der ersten und zweiten Instanz ausgeführt wurde — der Religionsunterricht in einer öffentlichen Volksschule nur von dem kompetenten Geistlichen ertheilt werden. Die Ueber⸗ tragung aber eines geistlichen Amtes an einen nicht benannten Geistlichen geltet als nicht geschehen, ein solcher Geistlicher ist also auch nicht befugt, das Amt eines Religionslehrers aus⸗ zuüben; der Angeklagte hat sich daher unbefugt mit Aus⸗ übung eines öffentlichen Amtes, des Lehramtes, befaßt und mithin sich des Vergehens des §. 132 des R. St. G. B. schuldig gemacht. In der dagegen eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hob derselbe hervor, daß er durch Ertheilung des Religionsunterrichts höchstens gegen die Maigesetze verstoßen, weil der Religionsunterricht, gleich dem Beichtunter⸗ richt, als eine unter die Maigesetze fallende priesterliche Amtshandlung anzusehen sei. — In Rücksicht auf die Wich⸗ tigkeit und Zweifelhaftigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage beschloß das Ober⸗Tribunal, die Sache zur Entscheidung an die vereinigten Abtheilungen des Strafsenats zu verweisen. Für die in der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachte An⸗ schauung, daß der religiöse Unterricht in einer öffentlichen Volksschule nicht als die Ausübung eines öffentlichen Amtes, sondern als eine priesterliche Amtshandlung anzusehen sei, spricht scheinbar §. 24 der preußischen Verfassungsurkunde („den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften“), welcher noch jetzt in voller Kraft besteht. Diese Bestimmung der preußischen Verfassung gewähre den Religionsgesellschaften ein selbständiges Recht auf den Religionsunterricht in der Volksschule im vollen Umfange, sowohl in Bezug auf die Ertheilung, wie in Bezug auf die Ueberwachung und Beaufsichtigung, nicht etwa blos ein Recht, welches vom Staate abgeleitet werde. — Gegen diese Auslegung des §. 24 der preußischen Verfassungs⸗Urkunde spricht jedoch unsere Gesetzgebung über öffentliches Volksschulwesen im Allgemeinen. Die öffentlichen Volksschulen sind Anstalten des Staates. Diesen Grundsatz spricht nicht nur das Allg. L. R. aus, sondern es liegt auch den Bestimmungen der Art. 23 und 25 der Ver⸗ fassungs⸗Urkunde zu Grunde. Die Ausübung des Lehramts an der öffentlichen Volksschule stell: sich daher als Ausübung eines öffentlichen Amts, namentlich auch im Sinne des §. 132 des R. St. G. B. dar. Dieses gilt nicht blos von der Ausübung des Lehramts im Allgemeinen, sondern speziell auch von der Ertheilung des Religionsunterrichts in jenen Schulen. Zwar soll nach Art. 24 der preußischen Verfassungs⸗Urkunde der reli⸗ giöse Unterricht in der Volksschule von den betreffenden Reli⸗ gionsgesellschaften geleitet werden, aber soweit hat der Staat nicht auf sein eigenes Aufsichtsrecht in Bezug auf den Religions⸗ unterricht verzichtet und namentlich nicht zu erkennen gegeben, daß die Ertheilung des letzteren eine vom Staate völlig Unab⸗ hängige, den Religionsgesellschaften aus eigenem Rechte zu⸗ stehende Befugniß derfelben sein solle. Vielmehr muß,
rhn und des Einführungsgesetzes vorzubehalten.
überhaupt nicht Theil, da sich das Recht derselben lediglich als
— In einem Kreise sind die Gemeindevorsteher, Schöf⸗ Der Minister des Innern hat die
Ablebens des Königlichen Theater⸗Intendanten von Carlshausen, nach Cassel.
— S. M. S. „Friedrich Carl“ ist am 12. Oktober cr. in Wilhelmshaven außer Dienst gestellt.
— Die „Spenersche Zeitung“ zeigt ihren Abonnenten an, daß sie mit dem 31. Oktober d. J. durch Kauf in den Besitz der „National⸗Zeitung“ übergeht. Die Abonnenten erhalten nach den mit der letzteren getroffenen Vereinbarungen vom 1. November cr. ab und bis zum Schlusse dieses Quartals an Stelle der „Spenerschen Zeitung“ die „National⸗Zeitung“ zugesandt. Diejenigen Abonnenten, welche mit diesem Arrange⸗ ment nicht einverstanden sein sollten, werden ersucht, bei den betreffenden Postämtern ꝛc. gegen Rückgabe der Quittung die Abonnementsrate per November und Dezember zurückzuerheben.
Schrimm, 14. Oktober. (W. T. B.) Vor dem hiesigen Kreisgericht fanden heute die Verhandlungen in der Unter⸗ suchungssache wegen der in Pions bei Uebergabe der dortigen Propstei an Kubeczak vorgekommenen Ruhestörungen statt. Von den 8 Angeschuldigten wurden 7 zu 14 Tagen bis 3 Mona⸗ ten Gefängniß verurtheilt und einer freigesprochen. “
Cöln, 14. Oktober. (W. T. B.) Der Geheime Fustizrath Friedrich v. Ammon ist gestern gestorben.
Bayern. München, 12. Oktober. (B. Kur.) Der oberste Studienrath hat beantragt und das Königliche Kultus⸗ Ministerium beschlossen, daß an den Gymnasien neuer Formation, wenn solche in einigen Jahren ins Leben treten kann, in den beiden obern Kursen wöchentlich nur eine Stunde Religions⸗ Unterricht verwendet werden dürfe. Das prot. Ober⸗Konfi⸗ storium hat nun in einer Eingabe an Se. Majestät den König dagegen sich ausgesprochen und sich auf die Verfassung berufen.
Sachsen. Dresden, 14. Oktober. Der König hat
sich heute nach dem neu eingerichteten Jagdschlosse Wermsdor begeben. Se. Majestät gedenkt daselbst einen 8 Iwnccor lichen Aufenthalt zu nehmen und während dieser Zeit in der dortigen Gegend auch mehrere Jagden abzuhalten. — Die in Evangelicis beauftragten Staats⸗Minister haben bei dem evangelisch⸗lutherischen Landeskonsistorium den zeitherigen Kreis⸗Direktor, Wirklichen Geheimen Rath Eduard Freiherrn von Könneritz in Dresden zum Präsidenten; den Ober⸗Hofprediger, Geheimen Kirchenrath Dr. Ernst Volkmar Kohlschuͤtter in Dresden zum Vize⸗Präsidenten; den Geheimen Regierungs⸗Rath Gustav Stelzner in Dresden und den Regie⸗ rungs⸗Rath Dietrich Otto von Berlepsch in Leipzig zu ordent⸗ lichen rechtsgelehrten Räthen; den Geheimen Kirchen⸗ und Schul⸗ rath Dr. Ewald Friedrich Hoffmann in Leipzig und den Kirchen⸗ und Schulrath Dr. Friedrich Julius Herrmann Schlurick in Dresden zu ordentlichen geistlichen Räthen ernannt. Die vier Letzteren haben zugleich den Titel und Rang als Ober⸗Kon⸗ sistorial⸗Räthe erhalten. — Das heutige „Dr. J.“ schreibt: 8 Von heute zu morgen vollzieht sich ein sabresang vorbereiteter wichtiger Umschwung auf dem Gebiete unseres öffentlichen Lebens. Die neue Verfassung der sächsischen Verwaltungsbehörden, die neuen Gemeindeordnungen, die nenen Einrichtungen im Volks⸗ schulwesen, die veränderte Gestaltung der obersten evangelisch⸗luthe⸗ rischen Kirchenbehörde des Landes treten nach Beendigung der vielseitigen Vorarbeiten für ihre Ausführung nunmehr ins Leben. Wir trennen uns von den alten Institutionen und Verhältnissen mit dem Gefühle des lebhaftesten Dankes für alles Gute, was sie in einem langen, an tiefeingreifenden Ereignissen reichen Zeitraume in Staat, Gemeinde, Schule und Kirche gewirkt und gefördert haben. Wir be⸗ grüßen aber auch mit freudiger Hoffnung die neuen Schöpfungen, an deren Hand sich das öffentliche Leben auf jenen Gebieten nun⸗ mehr weiter entwickeln soll, und begleiten ihren Eintritt in das Stadium der Bewährung mit dem innigen Wunsche, daß sie dem Vaterlande zum dauernden Wohle und Segen gereichen mögen! Und unser Wunsch wird nicht unerfüllt bleiben, wenn Alle, die durch Amt und Stand berufen sind, solcher segensreichen Bewährung die Wege ebnen zu helfen, mit Lust und Eifer ans Werk gehen, und vor Allem in der Periode des ersten Ueberganges vom Alten zum Neuen — welche, wie überall bei wichtigen Umgestaltungen, ohne mancherlei Schwierigkeiten und gesteigerte Anforderungen an die Leistungen des Einzelnen nicht abgehen kann — mit nicht ermüdender Hingebung und Treue ihres Berufes warten, wenn ihnen aber auch von den Kreisen her, zu deren Wohle sie zu wirken berufen sind, volles Vertrauen und bicstio n sehaag wird. Möge es nirgends an i Voraussetzungen fehlen! Und so sei denn di : t ans Werk!“ und „Gott befohlen!“ t 1“
Württemberg. Stuttgart, 13. Oktober. Gestern Nachmittag fand im Saale des Schützenhauses unter dem Vor⸗ sitz des Ehrenpräsidenten Herzogs Eugen von Württem⸗ berg und im Beisein dreier Mitglieder des deutschen Schützen⸗ bund⸗Ausschusses, nämlich der Herren Ober⸗Justiz⸗Rath Ster⸗ zing und Privatier Stier aus Gotha und Privatier Fabricius
da der Religionsunterricht einen vom Staate für
aus a. M., die erste Sitzung der bereits designirten .““ “
junger Gelehrter, der insbesondere die neueren Sprachen und die Archäologie zum Gegenstande seiner Studien gemacht hat.
Braunschweig. Braunschweig, 14. Oktober. Der
Herzog ist am Sonnabend von Hietzing wieder in Sybillenort eingetroffen, wo in den nächsten Tagen die Herbstjagden statt⸗ finden. 8 — Der von dem Verlags⸗Buchhändler Eduard Vieweg hier gegründeten Stiftung für Studirende der Naturwissenschaften sind die Rechte einer milden Stiftung unter dem Namen „Vie⸗ wegsche Stipendien⸗Stiftung“ verliehen worden.
— 14. Oktober. (W. T. B.) Staats⸗Minister von Campe ist heute Nachmittag in Folge einer Operation ge⸗ storben. 1—
Waldeck. Arolsen, 13. Oktober. Der Landtag der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont ist zum 28. d. M. ein⸗ berufen.
Reuß j. L. Gera, 14. Oktober. Der Landtag wird am 29. d. M. eröffnet werden,
Lübeck, 14. Oktober. (Lüb. Ztg.) In einer gestrigen Sitzung des Comités für die Sedanfeier wurde der Rechenschafts⸗ bericht über die finanzielle Gebahrung abgelegt; dieselbe ergab recht erfreuliche Resultate, indem nach Bestreitung aller Ausga⸗ ben noch ein Ueberschuß von 566 Mk. Ct. 2 Sch. verblieben war; es wurde beschlossen, davon 100 Thlr. für das deutsche National⸗ denkmal am Niederwald zu widmen, und den Rest zu gleichen Theilen den hiesigen Kriegervereinen, nämlich dem Kampfgenossen⸗ verein und dem Kriegerverein von 1870/71, zur Unterstützung ihrer Invaliden und Kranken zu überweisen.
Elsaß⸗Lothringen. Hagenau, 14. Oktober. (W. T. B.) Bei dem heutigen Festessen der Mitglieder des deutschen Brauer⸗Bundes machte der Präsident des letzteren die Mit⸗ theilung, daß auf die von dem Hopfenbau⸗Verein an Se. Maje⸗ stät den Kaiser gerichtete Begrüßungsadresse ein Danktele⸗ gramm des Kaisers eingegangen sei und daß sich sofort eine Deputation von hier nach Baden⸗Baden begeben werde, um Se. Majestät zum Besuch der hiesigen Ausstellung einzuladen. Die Mittheilung des Präsidenten wurde mit stürmischem Beifall begrüßt.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 13. Oktober. Der Kaiser ist am 11. d. M. Nachmittags von Wien in Mürzzuschlag an⸗ gekommen und sofort nach Neuberg zur Jagd weitergereist.
Graz, 13. Oktober. Der Landtag bewilligte für den Empfang der deutschen Naturforscher und Aerzte, welche im nächsten Jahre hier tagen werden, 5000 Fl. Die Regierungs⸗ vorlage über die Schonzeit des Wildes wurde abgelehnt. Der Landesausschuß wurde beauftragt, bis zur nächsten Session einen Gesetzentwurf, betreffend die Vergütung von Wildschäden, ein⸗ zubringen.
Inns bruck, 13. Oktober. Der Landtag setzte den Ver⸗ theilungsmodus der Unterstützungssumme von 20,000 Fl. für Volksschullehrer fest. Sodann wurde eine energische Gegen⸗ erklärung der verfassungstreuen Abgeordneten gegen die Ver⸗ unglimpfungen des Abgeordnetenhauses durch die Landtags⸗ majorität am 5. Oktober zu Protokoll gegeben. Hierauf ward der Landtag unter Hochrufen auf Se. Majestät geschlossen.
Zara, 13. Oktober. In der heutigen Landtagssitzung begann die Verhandlung über den Antrag Trigari’s, wonach der Regierung der Wunsch auf Beseitigung der Anstände gegen die Ausführung des vollständigen dalmatinischen Eisenbahnnetzes ausgedrückt werden soll. Nach einer darauf bezüglichen Rede Bajamonti's entfernte sich jedoch die Minorität zu einer Zeit, als im Saale nur 21 Mitglieder der Majorität anwesend wa⸗ ren, so daß der Landtag beschlußunfähig wurde. Der Präst⸗ dent verlas nun eine Zuschrift des Statthalterei⸗Präsidiums vom gestrigen Tage, wonach der Schluß der Session auf Aller⸗ höchste Anordnung heute zu erfolgen habe, und schloß hierauf die Session unter dreimaligen Hochrufen auf Se. Majestät, in welche von allen Seiten begeistert eingestimmt wurde.
Agram, 13. Oktober. Der Kaiser ermächtigte mit Ent⸗ vom 7. Oktober den Banus, denselben bei der am
9. Oktober stattfindenden feierlichen Eröffnung der kroatischen Franz⸗Josephs⸗Universität zu vertreten.
— In der heutigen Spezialdebatte über den Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung der Strafprozeßordnung, wurde vom Landtage Derencins Amendement auf Streichung der Bestim⸗ mung über die Einführung von Schwurgerichten für politische Verbrecher angenommen; sodann wurde der Gesetzentwurf über die Organisirung lder Gesundheitspflege in der General⸗ und Spezialdebatte erledigt.
besteht dieser Entwurf aus nur zwei Artikeln. ste A bestimmt, daß die im Gesetze von 1847 ertheilte Ermächtigung der Reichsmünzstätte, Silbergeld auch für andere Rechnung, als für Rechnung des Staats zu prägen „von der Regierung sus⸗ pendirt oder beschränkt werden kann“; und der zweite Artikel, daß „dieses Gesetz vom Tage seiner Veröffentlichung an in Kraft tritt und bis zum 1. Januar 1876 in Kraft bleibt.“ Seit dem 1. Mai d. J. sind von der Reichsmünz⸗ stätte bis 30. September für die niederländische Bank für 15,1 Millionen Gulden und für andere private Rechnung für reichlich 11, Millionen Gulden, zusammen also für reichlich 20 Millionen Gulden Silbermünzen geprägt. Der vorliegende Entwurf soll die Regierung in den Stand setzen, zu verhüten, daß bei even⸗ tuellem Uebergange zur Goldwährung die Umprägungskosten nicht noch bedeutend vergrößert würden.
Belgien. Brüssel, 12. Oktober. Gestern wurde in Laeken zum Gedächtniß der am 11. Oktober 1850 verstor⸗ benen Königin Luise, der Mutter des Königs, eine kirchliche Feier begangen, an welcher außer der Königlichen Familie eine große Zahl von Würdenträgern des Staates Theil nahm.
— Der Graf von Flandern ist, von Rußland kommend,
über Wien nach Venedig gereist.
Großbritannien und Irland. London, 15. Oktober. (W. T. B.) Die Herzogin von Edinburgh ist heute früh 2 ¼ Uhr von einem Prinzen entbunden worden.
— Die „Times“ erfährt, die englische Regierung sei geneigt,
auf ein Anerbieten Mexikos wegen Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen beiden Ländern ein⸗ ugehen. a. Die Schadloshaltungssumme, welche Lord Derby kürzlich von der spanischen Regierung für britische Unterthanen erlangte, beläuft sich der „Pall. Mall Gazette“ zufolge auf 15,000 Lstr., wovon 7000 Lstr. für die Familien der englischen Mitglieder der in Puerto Rico hingerichteten Mannschaft des Freibeuterschiffes „Virginius“ bestimmt sind.
— Am 31. März 1874, dem Ende des letzten Finanzjahres, umfaßte, den „Times“ zufolge, das Kapital der fundirten Schuld des Vereinigten Königreiches 395,830,624 Pfd. Sterl. in dreiprozentigen Consols; 211,381,285 Pfd. Sterl. in neuen dreiprozentigen Consols; 98,208,600 Pfd. Sterl. in re⸗ duzirten dreiprozentigen Consols; 3,803,580 Pfd. Sterl. in neuen 2 prozentigen Consols; 225,746 Pfd. Sterl. in neuen 3 ½ prozentigen Consols; 13,645,869 Pfd. Sterl., eine Summe, die der Staat der Bank von England und der Bank von Irland schuldet, und die mit 3 pCt. verzinst wird, und 418,300 Pfd. Sterl. in Schatzbonds. Demnach im Ganzen 723,514,005 Pfd. Sterl. Dazu müssen beendbare Leibrenten im Betrage von mehr als 4 ½ Mill. per annum, ein (veranschlagtes) Kapital von 51,289,640 Pfd. Sterl. repräsentirend, und endlich die unkundirte Schuld in Schatzwechseln und Schatzbonds im Betrage von 4,479,600 Pfd. Sterl. hinzugefügt werden. Der Gesammtbetrag der National⸗ schuld belief sich demnach auf 779,228,245 Pfd. Sterl. Durch den Krimkrieg wurde die Staatsschuld vermehrt und am 31. März 1859 bezifferte sie sich auf 830,757,193 Pfd. Sterl., be⸗ stehend in 790,480,720 Pfd. Sterl. fundirter Schuld, 18,277,400 Pfd. Sterl. unfundirter Schuld und 21,999,073 Pfd. Sterl. veranschlagtes Kapital der beendbaren Leibrenten. Seit dieser Zeit ist das Kapital der fundirten und unfundirten Schuld um mehr als 80 Millionen Pfd. Sterl. herabgemindert worden.
— 15. Oktober. (W. T. B.) Der Bischof von Win⸗ chester hat ein an den Bischof von Melbourne gerichtetes Schreiben veröffentlicht, in welchem er sich über die von der Bonner Unionskonferenz und dem Kongreß der anglikanischen Kirche in Brighton verfolgten gemeinsamen Ziele ausspricht. Der Bischof hebt besonders hervor, daß Döllinger mit seinen bekannten Propositionen beabsichtigt habe, einen Weg zu einer Verständigung zwischen den bisher getrennten christlichen Kon⸗ fessionen anzubahnen. Wenn die einzelnen christlichen Kir⸗ chen auch einen verschiedenen Entwickelungsgang genommen hätten, seien doch viele ihnen gemeinsame Grundlagen vorhanden, welche eine allmähliche Einigung derselben als möglich erscheinen ließen. Die Döllingersche These über die Tradition z. B. stimme mit der Lehre Tertullians über diesen Gegenstand überein, mit welcher auch die Grundsätze der angli⸗ kanischen Kirche über die Tradition sich im Einklang befänden. Der Bischof erklärt schließlich, daß er manchen protestantischen Sekten ferner stehe, wie dem Altkatholicismus und daß er mit Freuden in eine brüderliche Gemeinschaft mit so ausgezeichneten und ehrenwerthen Männern, wie Döllinger und seine Genossen treten werde, welche sich von Irrthümern losgerissen hätten, mit denen viele seiner Glaubensgenossen eine nur zu große Sym⸗
pathie zeigten. Frankreich. Paris, 14. Oktober. (W. T. B.) Der
Schweiz. Bern, 12. Oktober. Dem Nationalrath liegt das in Folge der Bundesrevision nothwendig geworden,
des brasilianischen Gesandten durch den Mar⸗ schall Serrano. Ersterer erklärte daß er bestrebt sein werde, die guten Beziehungen zwi⸗
nen Wünschen für die baldige Wiederherstellung des inneren Friedens und die Wohlfahrt Spaniens Ausdruck. Marschall Serrano antwortete, daß die Exekutivgewalt Spaniens, welche er repräsentire, gleichfalls das Verlangen nach einem guten Einver⸗ nehmen mit Brasilien hege. Bei dem darauf erfolgenden Empfange des niederländischen Gesandten wurden die gleichen Wünsche für die guten Beziehungen zwischen Spanien und der Niederlande ausgetauscht. — Die Carlisten haben zwei Sturmangriffe auf Amposta unternommen, die von der Garnison unter beträcht⸗ lichen Verlusten der Angreifer abgewiesen wurden. — Die „Agence Havas“ meldet aus Hendaye vom 14. Oktober, es seien in der vergangenen Nacht 6 Kruppsche Geschütze, 3000 Wenzelsche Gewehre und 300,000 Patronen ausgeschifft und an die Carlisten abgeliefert worden. 1b
Santander, 14. Oktober. (W. T. B.) Nach hier vor⸗ liegenden Nachrichten haben sich abermals mehrere carlistische Abtheilungen der Madrider Regierungsgewalt unter⸗ worfen, ebenso haben die baskischen Städte Durango und Guernica sich gegen Don Carlos ausgesprochen. 8
Italien. Rom, 11. Oktober. lelegraphisch gemeldet, daß die Polizei funfzehn Individuen ver haftet hat, die zu der Räuberbande gehören, welche den Bezirk von Jora und die benachbarten Umgegenden unsicher machte Es ist dies dieselbe Bande, welche vor einigen Tagen den päpst⸗ lichen Kämmerer Monsignore Teodoli gefangen genommen hatte. Viele geraubte Gegenstände sind gefunden worden.
— Die „Opinione“ schreibt: Bekanntlich wurden Anfangs August in Rom verschiedene Mitglieder der Internationale verhaftet. Die Instruktion des Prozesses gegen dieselben ist nunmehr beendet. Der Gerichtshof hat den Thatbestand der Verschwörung vorgefunden, und heute die Akten zur weiteren Verfolgung an die Anklagesektion des Appellhofes eingesendet.
— Professor Julius Schanz aus Leipzig, der im vorigen Jahre an das Königliche Lyceum nach Rom berufen wurde, wo er sich gleichzeitig als Dozent an der dortigen Universität habi⸗ litirt hatte, ist von dem neuen Unterrichts⸗Minister Bonghi zum Mitglied der Kom worden. 8
Rußland und Polen. St. Petersburg, 13. O tober. Dem „Reg.⸗Anz.“ wird aus Livadia telegraphisch ge⸗ meldet, daß die Kaiserin am 11. d. M. Mittags mit der Kaiserlichen Jacht „Livadia“ nach Odessa abgereist ist, um sich von dort nach England zu begeben. Der Großfürst Thron⸗ folger begleitet Ihre Majestät auf dieser Reise. 1
— Der Taschkenter Korrespondent des „Golos“ beschäftigt sich in seinem letzten Briefe mit der Insurrektion in Kokand. Die „St. Pet. Ztg.“ entnimmt demselben Folgendes:
Das Glück schwankt nach wie vor hin und her: bald schlagen die Insurgenten die Soldaten des Khan, berauben die Dörfer und setzen den Herrscher selbst in Furcht, bald unterliegen sie und müssen sich in den zahlreichen Bergschluchten und Schlupfwinkeln verbergen. In jedem Fall leidet die Bevölkerung dabei. Nach der natürlichen Lage der Dinge muß sie auf Seiten der Insurgenten stehen. Dieselben fordern Ermäßigung der Steuern, das Volk auch; sie halten den Khan für einen unerträglichen, grausamen Despoten, das Volk auch. So wird denn schon drei Jahre lang in dem fruchtbaren Fergemthale Blut vergossen. Unlängst haben die Jusurgenten zwei große Unfälle erlitten. Sie sind bei Namangan und in der Umgegend dieser Stadt aufs Haupt geschlagen worden. Die Geschlagenen warfen sich ihrer Gewohnheit nach in die Berge, geführt von dem Kirgisen⸗ häuptling Mamun. Sie erschienen sogar im Rayon unserer Kreise Kuramin und Aulie⸗Ata, so daß eine Compagnie Soldaten aus Tasch⸗ kent in die ehemalige Festung Tilau unterhalb Aulie⸗Ata beordert wurde. Die Soldaten wurden indeß bald wieder zurückgerufen. Doch hat der Kreischef von Aulie⸗Ata den Häuptling Mamun gefangen genommen und damit baben wir dem Khan einen wesentlichen Dienst geleistet. Womit wird Chudojar das vergelten? Jetzt ist es schon klar zu Tage getreten, daß der Khan ebenso wie sein Volk die Russen haßt. Das olk ist gegen uns der beständigen Hülfe und Unterstützung halber, die wir dem Tyrannen angedeihen lassen, mißgestimmt, wie sich in vielen Fällen gezeigt hat. Und wenn wir dem Volk nicht beistehen wollen, werden die Fasurgenten in einem anderen Nachbarstaat, in Kaschgar, Unterstützung finden. Jakub⸗Bek ist jetzt der bedeutendste Vertreter der Kiptschaken⸗Partei, seit Chudojar⸗Khan den Mussulman Kul hin⸗ gerichtet hat und Alim⸗Kul gefallen ist. Jakub⸗Bek hat sich seit Be⸗ ginn seiner Herrschaft in Kaschgar unfreundlich zu Chudojar gestellt. Es wäre nicht wunderbar, wenn er sich die Gelegenheit zu Nutze machte und die Partei der Insurgenten ergriffe. Der Korrespondent erzählt ferner, daß (bald in Kaschgar und Buchara russische Handls⸗
Aus Caserta wird
Prinz von Wales hat heute dem Präsidenten Mac Mahon einen Besuch abgestattet. “
agenten ernannt werden sollen, und zwar nicht ungebildete Tartaren, sondern russische Beamte. “ “
in seiner Ansprache,
schen Spanien und Brafilien aufrecht zu erhalten und gab sei⸗
ommission für die Gymnasial⸗Reform ernannt
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