*
Zimmerbekleidungen teFerraschendste Auswahl.
uwmission ig sümmtlicher Arbeiten für die Erbauung
von zwei Forts und zugehörigen Zwischenwe
üanf der Südseite von Cöln. Am 15. Dezember d. Is. Vormittags 10
sollen auf dem Fortifikations⸗Bureau zu Cöln die
von zwei
Entreprise vergeben werden.
“ Zur je mnes, Forts 28 ich, unter deren Mitgliedern sich wenigstens zwei Bau⸗ oder Maurermei ter befinden müssen.
gesellschaften mit nachweislich gut organisirtem Geschäftsbetriebe s 8 —b
Baumeistern ꝛc. zu enthalten, zur Submission zugelassen.
uUhr,
Der Repräsentant einer Gesellschaft, welche zu submittiren gedenkt, hat sich mindestens 8 Tage
der 1 Die Atteste d Mitglieder von Baugesellschaften, welche sich bei der Submission betheiligen wollen, sind bis sbatetefte 8
vor dem Submissions⸗Termine persönlich auf dem Fortifikations⸗Bureau vorzustellen.
7. Dezember cr. der Fortifikation einzufenden.
Die Baugesellschaften müssen nachweislich über ein Betriebskapital von 75,000 Mark (25,000 Thlr.)
verfügen. Die außerdem zu hinterlegende Kaution ist für jedes der Forts auf 10,000 Thlr. = 30,000 Mark Feftgefett: ein Viertel dieser Kautionen ist zwei Stunden vor dem Submissions⸗Termin, der Rest binnen
Tagen nach dem Kontrakts⸗Abschlusse einzuzahlen. Das größere Fort enthält ungefähr:
165,000 Cub.⸗Mtr. Erdarbeit und 45,000 „ Mauerwerk.
Das kleinere Fort enthält ungefähr: 130,000 Cub.⸗Mtr. Erdarbeit und
40,000 „ „ Mauerarbeit. Die Bauzeit für diese Okjekte beträgt vom 1. April k. Js. ab drei Jahre. 2 Die allgemeinen und speziellen Bedingungen nebst 858 ausgelegt und können gegen franco Einsendung von 3 Thalern durch die werden. Cöln, den 30. Oktober 1874.
Königliche Fortisikation.
““
Neichseisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen.
1 „Die nachstehend bezeichneten Bauarbeiten mit den in öffentlicher Submission ve dungen wesden :
6 Bahnstrecke von Colmar nach Breisach. 1) — I, umfassend die Herstellung des Bahnkörpers von ai 95 + 70 bis 8,2, 2) e unfästad de Herstelung sähe owie einer schiefen gewölbten leberführung für die Staatsstra wi il.
und Kil. 2,3 + 55,5 einschließlich der hierbei erforderlichen — K seh Fge see h
bpahn und der Staatsstraße daselbst, veranschlagt zu...
3) Loos III, umfassend die erstellung der Illbrücke bei Kil. 8,2 bis 8,6 + 85,
8 ee 8 v d veaaf zu 1“ 18,644 Thlr. 28
oo „umfassend die Herstellung des Bahnkörpers 1l. 20 bi von Kil. 8,6 + 85 bis 14,0, d 88 CCEE’“ B. Bahnstrecke von Steinbur
16,131 Thlr. 10 Sgr. 5
.. 48,414 Thlr. 24 nach Buchsweiler.
“
8 2) Loos II, umfassend die Herstellung des Bahnkörpers von Kil. 7,6
8 beranschlagt L“ „Kdostenanschläge und Bedingungen,
den Plänen in unserem Centralbureau für Neubauten, 1,. Uhr einzusehen. Die Offerten sind für Aufschrift:
wovon auf Erfordern Abdrücke b 5 gf. Steinstraße 10 hier, jede Bahnlinie getrennt zu
6 (Steinburg⸗Buchsweiler)“ bis spätestens zu dem auf 8 8 den 13. November d. im bezeichneten Bureau anberaumten Termine, in werden, portofrei einzusenden.
J., Vormittags 11 Uhr,
Anspruch. Unternehmer, welche ihre Qualifikation Fachi Halch
Straßburg, den 17. Oktober 1874. Kaiserliche General⸗Direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen.
für uns noch keine Baua ten ausgeführt haben,
. . sämmtlichen Arbeiten und Lieferungen für die Erbauun Forts und zugehörigen Zwischenwerken auf der Südseite von Cöln durch Submission in General
zugehörigen Zwischenwerken ist eine Baugesell chaft For. C , au⸗ . 4
Brust⸗Malz⸗Syrup,
von Julius Schultz,
werden auch ohne die obige Zahl von
Preisverzeichnissen sind im hss der Forti⸗ tifikati
dazu erforderlichen Material⸗Lieferungen sollen
54,501 Thlr. 16 Beanschlagt schiefen Eisenbahn⸗ und Paralleleweg.Ueberülannh. 61,5 gung der bestehenden Haupt⸗
Sar ede Sgr. 9 Pf. 7 + 70 und Sgr. 3 Pf.
1) Loos I, umfassend die Herstellung des Bahn örpers von Kil. — 0,4 + 46 bis 7,6 + 61, 101,982 Thlr. 6 Sgr. + 209 8 Pf. abgegeben werden, sind mit an den Wochentagen von 9 bis halten und versiegelt mit der
„Submission auf die Arbeiten des Looses. der Linie Colmar⸗Breisach 6 (M. 4910.) welchem die bis dahin eingegangenen Offerten eröffnet
Später eingehende oder nicht vesger hstehüc. Offerten haben auf Nerücschtigung keinen wollen vor dem Termine
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. 15118]
von öffentlichen Papieren.
Aächener Bank für Handel u. Gewerbe.
Unsern Aktionären theilen wir hierdurch mit, daß die zweite Ein hl it 10 Aktie an u Kasse vom 1. bis spätestens 15. Novembe . Ustens venn gbe zahlungen lt. §. 7 des Statuts entgegengenommen ““ . aesen oll
Die Direktion. Der Aufsichtsrath.
Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.
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8 Decorations-Stoffe
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einführten, ganz außerordentliche Amfinagste.
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kasse wird ein Sekretär gesucht, der bereits im Kassenfach beschäftigt gewesen und zum selbständigen
zeichneten zu richten. Gehalt 20 Freienwalde a. O., den 29. (à Cto. 1188/10)
[5015]
Thlr. pro Monat Oktober 1874. Rendant Schultze
Herren
Standesbeamten
Staatsangehörigen erforderlichen Publikation der
Aufgebote
die Zeitungs⸗Annoncen⸗Expedition
Rudolf M.
Wir brin öffentlichen enntniß, Frachtfätze der am 1. Oktober cr. aufgehobenen Norddeutsch⸗
3 ——27 Ungarischen und Nordwest⸗ tarife vom 1. Oktober 1873, resp. 1. Juni 1874 mit der Ausnahme noch bis zum 31. Dezember c. An⸗ wendung finden, daß für den Verkehr mit Pest und Steinbruch nur für nachstehende Artikel: Baum⸗ wolle, rohe, Baumwollengarn incl. Twist, Bleich⸗ erde, Chlorkalk, Catechu, Cutch, Gambic, terra ja⸗- ponica, Eisen und Stahl, Eisen⸗ und Stahlwaaren, unverpackt, Farbenerden, Farbewurzel, Farbehölzer, Fette und Fettwaaren, auch Talg und Speck, Garn, wollene, leinene, Jutegarn, Glycerin in Kisten, Gly⸗ cerin in Fässern, Häute, Hörner und Hornspitzen, Jute, Kaffee, Krapp, Garancin, Kupfer, roh, Leinen und Drell, auch Segeltuch, Packleinen und Säcke, Metalle und Metallkompositionen, Obst, gedörrtes, Oele aller Art, auch Petroleum in Fässern, Pott⸗ asche, Perl⸗ und Steinasche, Pfeffer und Piment, Sämereien, Schwefel und Schwefelblüthe, Tabak (Roh⸗ und Roll⸗), Vitriol (Eisen⸗, Zink⸗), Vitriol Kupfer.) Sehe nns Feeasche Fall ist. Im ehrigen gelten für diese Stationen die neuen Tarife. Berlin, den 25. Oktober 1874. Königliche Direktion der Niederschle sch⸗Märkischen Eisenbahn.
amilien⸗Nachrichten. [5158] 8 9
aFn. 25, 8. Mrs szarb imn Alter pon Juhren nach kurzem Kranksein der Kön e Landren⸗ tenmeister, Ritter ꝛc. 8
3 err Rechnungsrath Hurrelbrinck, erse .
Das Andenken dieses d tenst⸗ hohe Chrenbeseigt nh ehendsten Sf ruff.
Dünger
Privathäuser die . P. Fleck, Berlin N.,
gleich ausgezeichneten Beamten wird dem Verewigten
über das Grab hinaus gesichert bleiben. Erfurt, den 29. Oktober 1874. Das Regierungs⸗Kollegium.
Hier folgt die Besondere Beilage⸗
ü88 *8 8 88
Für die hiesige Kreis⸗Kommunal⸗ und Spar⸗
Arbeiten befähigt ist. Bewerbungen unter abschrift⸗ licher Beifügung der Zeugnisse sind an den Unter⸗
empfiehlt sich zur Besorgung der bei zsterreichischen
en hierdurch zur daß die
deutsch⸗Ungarischen Verband⸗
2*
Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats
Berlin, Sonnabend, den 31. Oktober
Nr. 256.
Central
Handels⸗R
Ammmnrnn
egister
— Nr. 208. 8
das D
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für
Entwurf eines Gesetzes über Markenschutz. 18
Der dem Deutschen Reichstage vorliegende Ent⸗
wurf eines Gesetzes über Markenschutz hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er⸗ folgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichs⸗ tags, was folgt: .
§. 1. Gewerbetreibende, deren Firma im Han⸗ delsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Waaren von den Waaren anderer Gewerbetreibenden auf den Waaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Ge⸗ richte anmelden.
§. 2. Der Anmeldung muß eine deutliche Dar⸗ stellung des Waarenzeichens (§. 1) nebst einem Ver⸗ zeichniß der Waarengattungen, für welche das Zei⸗ chen bestimmt ist, mit der Unterschrift der Firma versehen, beigefügt sein.
.3. Die Eintragung von Waarenzeichen, deren Benutzung für den Anmeldenden landesgesetzlich ge⸗ schützt ist, darf nicht versagt werden.
Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen Zahlen, Buchstaben, Wörter, öffentliche Faägpen oder Aergerniß erregende Darstellungen ent⸗
alten.
§. 4. Die Eintragung erfolgt unter der Firma des Anmeldenden. Die Zeit der Anmeldung ist da⸗ bei zu vermerken. Gelangt ein bereits eingetragenes Waarenzeichen aus Anlaß der Verlegung der Haupt⸗ niederlassung wiederholt zur Eintragunzg, so ist dabei die Zeit der ersten Anmeldung zu vermerken.
§. 5. Auf Antrag des Inhabers der Firma wird das eingetragene Waarenzeichen gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung:
1) wenn die Firma im Handelsregister
löscht wird; 2) wenn eine Aenderung der Firma und nicht zu⸗ gleich die Beibehaltung des Zeichens angemeldet wird; 3
3) wenn seit der Eintragung des Zeichens, ohne daß dessen weitere Beibehaltung angemeldet worden, oder seit einer solchen Anmeldung, ohne daß dieselbe wiederholt worden, zehn Jahre
verflossen sind; 1
4) wenn das Zeichen nach §. 3 nicht hätte einge⸗
tragen werden dürfen. 1
§. 6. Die erste Eintragung und die Löschung eines Zeichens wird in einem öffentlichen Blatte, welches der Reichskanzler bestimmt, bekannt gemacht.
Die 8 11“ der Eintragung
at der Inhaber der Firma zu tragen. h .7. Für die erste Eintragung eines Zeichens, welches landesgesetzlich nicht geschützt ist, wird eine Gebühr von fuͤnfzig Mark entrichtett.
Von der Entrichtung einer Gebühr für die Ein⸗ tragung solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, können die Landesregierungen ent⸗ binden. 8
Andere Eintragungen und Löschungen geschehen un⸗ entgeltlich.
§. 8. Das Recht, Waaren oder deren Verpackung mit einem für diese Waaren zum Handeleregister angemeldeten Zeichen zu versehen oder auf solche Art bezeichnete Waaren in Verkehr zu bringen, steht dem Inhaber derjenigen Firma, für welche zuerst die An⸗ meldung bewirkt ist, ausschließlich zu.
§. 9. Auf Waarenzeichen, welche landesgesetzlich geschützt sind, ferner auf solche Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Ge⸗ werbetreibenden gegolten haben, kann durch die An⸗ meldung außer den gesetzlich geschützten oder im Ver⸗ kehr allgemein anerkannten Inhabern Niemand ein Recht erwerben, sofern diese vor dem 1. Oktober 1875 die Anmeldung bewirken. 3
§. 10. Durch die Anmeldung eines landesgesetz⸗ lich geschützten Waarenzeichens, welches Buchstaben oder Worte enthält, wird Niemand gehindert, seinen Namen oder seine Firma, sei es auch in abgekürzter Gestalt, zur Kennzeichnung seiner Waaren zu ge⸗ brauchen.
Auf Waarenzeichen, welche bisher im freien Ge⸗ brauche aller oder gewisser Klassen von Gewerbe⸗ treibenden sich befunden haben oder deren Eintra⸗ gung nicht zulässig ist, kann durch Anmeldung Nie⸗ mand ein Recht erwerben. 8
§. 11. Der Inhaber einer Firma, für welche ein Waarenzeichen eingetragen ist, hat dasselbe auf Ver⸗ langen desjenigen, welcher ihn von der Benutzung des Zeichens auszuschließen berechtigt ist, oder sofern das Waarenzeichen zu den in §. 10 Absatz 2 erwaͤhn⸗· ten gehört, auf Verlangen eines Betheiligten löschen
u lassen. §. 12 Das durch die Anmeldung eines Waaren⸗ zeichens erlangte Recht erlischt:
1) mit der Zurücknahme der Anmeldung oder mit
dem Antrage auf Löschung Seitens des In⸗ habers der berechtigten Firma;
r2) mit dem Eintritte eines der im §. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Fälle.
§. 13. Wer Waaren oder deren d Paceh wissent⸗ lich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu chützenden Waarenzeichen, oder mit dem Namen oder er Fnden eines inländischen Produzenten oder Han⸗
ge⸗
deltreibenden widerrechtlich bezeichnet oder wissentlich
dersleichen widerrechtlich bezeichnete Waaren in Ver⸗ kehr bringt, wird mit Geldstrafe von einhundert⸗ fünfzig bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 14, Statt jeder aus diesem Gesetze entsprin⸗ den Entschädigung kann auf Verlangen des Beschä⸗ digten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Buße bis zum Betrage von fünftausend Mark er⸗
kannt werden. Für diese Buße haften die zu der⸗ ben unberührt. Gleiches
selben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus.
§. 15. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.
§. 16. Mit der Verurtheilung ist auf Antrag des Verletzten bezüglich der im Besitze des Verur⸗ theilten befindlichen Waaren auf Vernichtung der widerrechtlich bezeichneten Verpackung und auf Ver⸗ nichtung der Bezeichnung auf den Waaren selbst zu erkennen.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffent⸗ lich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt⸗ machung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen. —
§ 17. Der dem Inhaber eines Waarenzeichens, eines Namens oder einer Firma nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird dadurch nicht ausge⸗ schlossen, daß das Waarenzeichen, der Name oder die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgeonmmen werden können. -
§. 18. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund dieses Ge⸗ setzes erhoben wird, gelten im Sinne der Reichs⸗ und Landesgesetze als Handelssachen. 1
. 19. Auf Waarenzeichen ven Gewerbetreibenden, welche im Inlande eine Handelsniederlassung nicht besitzen, sowie auf die Namen oder die Firmen aus⸗ ländischer Produzenten oder Handeltreibenden finden, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich be⸗ finhet, nach einer in dem Reichs⸗Gesetzblatt ent⸗
altenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen,
Namen und Firmen einen Schutz genießen, die Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes Anwendung, jedoch in Ansehung der Waarenzeichen (§. 1) mit Ftbeiben Maßgaben:
1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgerichte in Leipzig zu erfolgen;
2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu ver⸗
binden, daß in dem fremden Staate die Vor⸗
aussetzungen erfüllt sind, unter welchen der An⸗ mmeldende dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann;
3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur insofern und auf so lange, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benutzung des Zeichens geschützt ist.
Für Klagen auf Grund des §. 11 gegen Ausländer 1 ba⸗ Handelsgericht in Leipzig das zuständize
ericht.
§. 20. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1875 in Kraft. Auf Waarenzeichen, welche bis zu diesem Tage landesgesetzlich geschützt waren, finden jedoch die landesgesetzlichen Bestimmungen noch bis dahin, daß die Anmeldung nach Maßgabe gegenwärtigen Gesetzes erfolgt ist, längstens bis zum 1. Oktober 1875 Anwendung.
Motive.
Der Schutz der Waarenbezeichnungen gegen fälsch⸗ lichen Gebrauch hat erst in der Gesetz⸗ gebung der letzten Jahrzehnte eine nähere Ausbildung erfahren. Wenig ist dies verhältnißmäßig in Deutsch⸗ land der Fall gewesen. Von Alters her hier von untergeordneter Bedeutung, hat der Zeichenschutz auch in den neueren deutschen Gesetzen, bis zum Er⸗ laß des deutschen Strafgesetzbuchs, nur eine be⸗ schränkte Anerkennung zu erringen vermocht. Der Gesetzgebung mehrerer Bundesstaaten ist er völlig fremd geblieben. Im Uebrigen beschränken sich die Landesgesetze fast sämmtlich darauf, die fälschliche Benutzung fremder Waarenbezeichnungen einfach unter Strafe zu stellen, bald unterschiedlos die Benutzung jeder Art von Waarenbezeichnungen, bald nur die Benutzung solcher Bezeichnungen, welche in Namen oder Firmen bestanden, bald endlich die Benutzung auch dieser letzteren erst dann, wenn sie durch eine Ortsangabe näher bestimmt waren. Weitergehende Vorschriften sind nur für Bayern und für einen Theil Preußens ergangen. In Bayern hatte eine Verordnung vom 21. Dezember 1862 Bestimmungen getroffen, welche den Erwerb von Waarenzeichen für
Waaren jeder Art im Wege eines amtlichen An⸗
meldeverfahrens erschöpfend regelten. Eine ähnliche Vergünstigung gewährte in Preußen, jedoch in der Beschränkung auf die Rheinprovinz und die Provinz Westfalen und nur für Eisen⸗ und Stahlwaaren, mit Ausnahme des rohen Stahls und des Stabeisens, die Verordnung vom 18. August 1847 und das sie ergänzende Gesetz vom 24. April 1854. Das deutsche Strafgesetzbuch begründete auf diesem Gebiete für Deutschland ein gemeinsames Recht. Durch §. 287 dieses Gesetzes keird derjenige, welcher Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oder der Firma eines inländischen Fabrik⸗ unternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waa⸗ ren in Verkehr bringt, mit Strafe bedroht. Die Be⸗ stimmung hat in den verschiedenen Staaten theils zu einer Erweiterung, theils zu einer Einschränkung des bis dahin gesetzlich anerkannten Zeichenschutzes geführt. Zu einer Erweiterung namenklich insofern, als der Schutz nicht nur den in den Verkehr gelan⸗ genden Erzeugnissen des Gewerbfleißes, sondern Waa⸗ ren jeder Art zu gute kommen und als er dem Na⸗ men oder der Firma auch dann gewäͤhrt werden soll, wenn diese durch eine Ortsangabe nicht näher be⸗ stimmt sind; zu einer Einschränkung hingegen dadurch, daß der Schutz zwar den Namen und Firmen, nicht aber den figürlichen Zeichen zu Theil wird. Die Be⸗ stimmung Hat noch insbesondere zur Folge gehabt, daß in Bayern die bereits erwähnten Vorschriften über den Erwerb von Waarenzeichen im Wege eines Anmeldeverfahrens, welche im unmittelbaren An⸗ schluß an das beseitigte Landesstrafrecht ergangen waren, in Wegfall kamen. Die in Preußen ergangenen provinzialrechtlichen Vorschriften blie⸗
gilt für Elsaß⸗Lothringen, welches seitdem dem Reiche hinzutrat und in dem Gesetze vom 23. Juni 1857 einen weit reichenden, ausgebildeten Zeichenschutz aus dem französischen Recht herübergebracht hat.
Schon lange, bevor die Gesetzgebung zu diesem Abschluß gelangte, hatten sich in den Kreisen des
Gewerbe⸗ und Handelsstandes Wünsche nach Erwei⸗ 8
terung des Zalda gege durch größere Berücksichti⸗ gung der figürlichen Zeichen geltend gemacht. Der Meinungs⸗ und Interessenkampf, welcher sich An⸗ fangs an Kundgebungen dieser Art knüpfte, ist seit eeraumer Zeit zu Gunsten des Zeichenschutzes ent⸗ schieden Bis in die Gegenwart hinein haben jene Wünsche unverkennbar an Raum und Kraft gewon⸗ nen. Im Jahre 1870 wurde durch den bleibenden Ausschuß des Deutschen Handelstages auch an den Bundestag der Antrag gerichtet, den Schutz der Han⸗ dels⸗ und Fabrikzeichen im Wege der Gesetzgebung erschöpfend zu regeln. Später hat dann der Reichs⸗ tag — in der Sitzung vom 20. Mai 1873 — einen entsprechenden Antrag unter fast allseitiger Zustim⸗ mung angenommen. Die Wünsche, welche in dieser Bewegung ihren Ausdruck fanden, hatten ihre Anregung theils un⸗ mittelbar aus den Bedürfnissen des gewerblichen Verkehrs, theils aber auch aus den legislativen Maß⸗ nahmen anderer Nationen empfangen, mit welchen Deutschland wichtige Handelsbeziehungen unterhält. In ersterer Hinsicht pflegt hervorgehoben zu werden, vornehmlich in dem uüͤberseeischen Verkehre häufig mehr auf die Namen und Firmen, als auf die Zei⸗ chen geachtet werde, welche die Waaren tragen, daß daß die Erhaltung bestehender ebensowohl als Anknüpfung neuer Verbindungen ohne Anwendung solcher Zeichen erheblich erschwert sei, daß aber auch in dem europäischen Handel, und selbst in dem inländischen Geschäftsverkehr die Anwendung von Waarenzeichen sich vielfach nicht entbehren lasse, theils um im Zwischenhandel die Bezugsquellen verborgen zu halten, theils um denjenigen Waaren, welche die Anbringung des Namens oder der Firma nicht wohl gestatten, überhaupt eine angemessene Bezeichnung zu geben. Von diesen Voraussetzungen aus wird die Anwen⸗ dung geschützter Zeichen für ebenso werthvoll, als die Anwendung solcher Zeichen für gefährlich erachtet, welche beliebiger Nachahmung unterliegen. (Fortsetzung folgt.)
Handels⸗Register.
Berlimn. In unser Firmenregister ist heut unter Nr. 203 die Firma L. Peters zu Clausdorf bei Zossen und als Inhaber derselben der Ziegeleibesitzer Gustav Adolph Leopold Peters aus Charlottenburg eingetragen. Berlin, den 21. Oktober 1874. Königliches Kreisgericht. FI. (Civil⸗) Abtheilung.
Berlin. Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 71 die hiesige Genossenschaft in Firma: Rohstoff⸗Association der selbstständigen Schuh⸗ macher der Friedrichsstadt zu Verlin, Eingetragene Genossenschaft vermerkt steht, ist zufolge Verfügung vom 29. Ok⸗ tober 1874 am 30. Oktober 1874 eingetragen: — Der Schuhmachermeister August Friederichs ist aus dem Vorstand ausgeschieden und an seine Stelle der bisherige Verkäufer Julius Kosse zum Lagerhalter gewählt worden. Als Verkäufer ist der Schuhmachermeister Friedrich August Hill⸗ mann zu Berlin in den Vorstand eingetreten.
Zufolge Verfügung vom 30. Oktober 1874 sind am selbigen Tage folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4605 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Aectien⸗Gesellschaft zur Fabrikation meteorolo⸗ gischer Instrumente und Glas⸗Präcisions⸗Ap⸗ parate (vorm. J. G. Greiner Ir. & Geißler) vermerkt steht, ist eingetragen: 1 8 Der Direktor Albert Geißler ist aus dem Vor⸗ stande ausgeschieden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Gebr. Titel am 30. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Neue Wilhelmsstraße la2.) sind die Kaufleute: b 8 1) Max Ferdinand Titel, b 2) Wilhelm Carl Ferdinand Titel, Beide zu Berlin. — Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5120 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Schütt & Hansen am 1. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal: Breslauerstraße 19) nd:
1) der Holzhändler Franz Robert Hansen, 2) der Kaufmann Hermann Friedrich Schütt, Beide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 5121 eingetragen worden.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: A. Falkenstein & Schwerin am 1. Oktober 1874 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäftslokal Königstraße 43) sind die Kaufleute: 88 1) Salomon Schwerin, 8 2) Adolph Falkenstein, 88 Beide zu Berlin. Dies ist in unfer Gesellschaftsregister unter Nr. 5122 eingetragen worden.
In unser Firmenregister ist Nr. 8381 die Firma: Paul Kühne und als deren Inhaber der Kanfmann Richard Paul Kühne hier
si
die
„(jetziges Geschäftslokal: Landsbergerstraße 78,/79) eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 4020 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Saller & Baginsky vermerkt steht, ist eingetragen: SZSbr Gesellschaft ist durch gegenseitige Ueber⸗ einkunft aufgelöst. Der Kaufmann Siegmund Baginsky zu Berlin setzt das Handelsgeschäft uter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 382 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 8382 die Firma: . Saller & Baginsky und als deren Inhaber der Kaufmann Siegmund Ba⸗ ginsky hier eingetragen worden.
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2072 die hiesige Handelsgesellschaft in Firma: Titel & Gottschalk vermerkt steht, ist eingetragen: Die Handelsgesellschaft Uebereinkunft aufgelöst.
Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 1038: die Firma: Nathan & Co., Prokurenregister Nr. 2564: die Kollektivprokura des August Schenk für 5 Riertneraüsanschafta F“ bae eer we Aetiengesellscha r Papierfabrication. Berlin, den 30. Oktober 1874. Köoͤnigliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. G
ist durch gegenseitige
Braunschweig. Im Handelsregister für die hiesige Stadt Vol. I. Fel. 249 ist heute zu der da⸗ selbst eingetragenen Firma:
H. Krentel Braunschweig vermerkt, daß deren Inhaber, der Kaufmann Chri⸗ stian Christoph Krentel hierselbst das unter der obigen Firma hier betriebene Handelsgeschäft (Uhren⸗ und Fournituren⸗Handlung) an die Uhrenfabrikanten Johann Heinrich Fhritoph Krentel und Friedrich Brandes, Beide hierselbst, mit fümmtlchen Aktivis und Passivis übertragen hat, welche dasselbe nun⸗ mehr unter unveränderter Firma in offener hier do⸗ micilirter und am 1. Juli d. J. begonnener Han⸗ delsgesellschaft fortsetzen.
Zugleich ist ebendaselbst vermerkt, daß die dem genannten Uhrenfabrikanten Johann Heinrich Chri⸗ stoph Krentel für die Firma ertheilte Prokura er⸗ loschen, dagegen dem bisherigen obengenannten In⸗ haber Kaufmann Christian Christoph Krentel Pro⸗ kurg für die Firma ertheilt sei.
Braunschweig, den 12. Oktober 1874. 2 Herzogliches Handelsgericht.
V. Bode.
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Cassel. Nr. 941. Der Kaufmann Franz De⸗ genhardt aus Spangenberg, jetzt dahier, betreibt unter der Firma F. Degenhardt dahier, Königs⸗ straße 58, ein Waaren⸗„Agentur⸗ und⸗ Kommissions⸗ geschäft, laut Anzeige vom 15. d. M.
Eingetragen am 17. Oktober 1874.
Nr. 36. Der Steiger George Krell von Hof ist seit dem 16. Mai d. J. aus der offenen Handels⸗ gesellschft Rüppel & Cie. (vormals Königl. Thongrube) zu Großalmerode ausgeschieden laut Anzeige vom 23. September bezw. 19. Oktober d. J.
Eingetragen Cassel, am 21. Oktober 1874.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Kersting.
Breslau. Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist bei Nr. 966 die Aktiengesellschaft: 8 Provinzial⸗Maklerbank betreffend, Folgendes: Die hiesige Zweigniederlassung der Gesellschaft aus deren Vorstand die Herren Otto Jaeschke und Siegfried Simmel zu Breslau ausgeschieden sind, ist aufgehoben; heut eingetragen worden. Breslau, den 28. Oktober 1874. 1 Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Breslam. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3796 die Firma: Max Schlesinger und als deren Inhaber der Kaufmann Max Schle⸗ singer hier, heute eingetragen worden. Breslau, den 28. Oktober 1874. Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.
Cölmn. Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handels⸗ “ Register bei Nr. 1562 ver⸗ merkt worden, daß die von dem in Cöln wohnenden Kaufmanne Siegmund Lilienthal für seine Handels⸗ niederlassung daselbst geführte Firma:
„S. Lilienthal“ erloschen ist.
öln, den 26. Oktober 1874. Der ““ eber.
Cöln. Auf Anmeldung ist heute in das hiesig Handels⸗ (Gesellschafts.) Register bei Nr. 826 ver⸗ merkt worden, daß die Handels⸗Gesellschaft unter der
Firma:
„A. & J. vom Rath“ 1 ihren Sitz von Cöln nach Elsen bei Fürth, Regie rungsbezirk Düsseldorf, verlegt hat. ““
Cöln⸗ den 26. Oktober 1874. 1 Der Handegoerichts⸗Sekretär. eber.
Cölm. Auf Anmeldung ist heute in das hiesig
Handels⸗ (Gesellschafts⸗) Register unter Nr. 160.