1874 / 263 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

v Bekanntmachung.

8 Aih; * 8

8

158341 Ostpreussische Südbahn.

Betriebs-Einnahme pro Monat 8 Oktober 1874. 1.“ 3

sonen⸗ E6617 . ersonen⸗Verkehr.. Thlr. Nr. 263.

Central⸗Handels⸗Register für

einorsinarln . . . . . . . . 715 11“ ZNKNach vorläufiger Feststellung Summa 137,303 Thlr. Nr. 215.

14738] Domainen⸗Verpachtung.

Die im Kreise Züllichau⸗Schwiebus 1 ½ Meile füdlich von der Stadt Züllichau an der Oder bele⸗ genen Domainen⸗Vorwerke

Bork und Oderthal rS b v stell 5,882 Hektare 1“ 8 28 auste 4 5,852 3 116“ S. . 1 üö e Nassauische Eisenbahn. ööF . Die Lieferung von 8 1II (Hp. 14874) Die Direktion.

Wiesen.. 8 wagen II. Klasse mit Bremse und 3 Hütung b 34 Seae Persaeseneen 1. gsse mit schmiedeeisernen Scheibenrädern und Gußstahl⸗Bandagen L53241 üringische Bank.

Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger

Berlin, Montag, den 9. November

8

8*

3 Im Monat Oktoher 1873 definitiv 100,434 Im Monat Oktober 1874 mehr 36,869 Thlr.

1 Monats⸗Uebersicht pro Oktober 1974. ee“] Hreee.

Berlin, 9. November. Der dem Reichstage vorgelegte Ent⸗ wurf eines Bankgesetzes hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung zu erlassendes Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.

Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staats⸗ papiergeld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkunz seiner Betriebsmittel übertragen ist.

§. 2. Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zah⸗ lungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden.

§. 3. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausge⸗ fertigt werden.

§. 4. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten zum vollen Nenn⸗ werthe einzulösen. Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Theil der Note präsentirt, welcher größer ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil als die Hälfte präsentirt, vernichtet sei. Für vernichtete oder ver⸗ lorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

§. 5. Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder einer ihrer

weiganustalten oder in eine von ihr bestellte Einlösungskasse in be⸗ schädigtem oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht wie⸗ der ausgegeben werden.

§. 6. Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank oder einer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesraths erfolgen.

Die Anordnung kann erfolgen, wenn ein größerer Theil des Um⸗ laufs sich in beschädistem oder beschmutztem Zustande befindet, oder wenn die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat.

Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr gebracht sind.

In allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Zahl und die Fristen der über den Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen, den Zeitraum, innerhalb dessen und die Stellen, an welchen die Noten eingelöst werden sollen, die Maßgaben, unter denen nach Ablauf der Fristen eine Einlösung der aufgerufenen Noten noch stattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber sonst erforderlichen Maß⸗ regeln vor.

Die nach dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu erlassenden Vorschriften sind durch das Bundes⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.

§. 7. Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet: Wechsel zu acceptiren, 1 Waaren oder courshabende Papiere für eigene Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs⸗ oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft zu übernehmen.

.8. Banken, welche Noten ausgeben, haben

) spätestens am 5. jeden Monats den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom letzten Tage des vorausgegangenen Monats und spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäfts⸗

jahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß des Gewinn⸗ und Verlustkontos durch ein vom Reichskanzler zu veröffentlichen. Die monatliche Veröffentlichung muß angeben 1) auf Seiten der Passiva: das Grundkapital, en Reservefonds, den Betrag der umlaufenden Noten, die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, diddie sonstigen Passiva;

2) auf Seiten der Aktiva:

den Metallbestand (den Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1391 Mark berecchnet), - den Bestand an Reichs⸗Kassenscheinen an Noten anderer Banken, an Wechseln, 8 an Lombardforderungen, an Effekten, an sonstigen Aktiven. Welche Kategorien der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz gesondert nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath. §. 9. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten geht verloren

1) durch Ablauf der Zeitdauer, für welche sie ertheilt ist,

2) durch Verzicht,

3) im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank,

4) durch Entziehung kraft richterlichen Urtheils,

5) durch Verfügung der Landesregierung nach Maßgabe der Sta⸗ tuten oder Privilegien.

§. 10. Die Entziehung der Befugniß zur Notenausgabe wird auf Klage des Reichskanzlers oder der Regierung des Bundesstaates, in welchem die Bank ihr n Sitz hat, durch gerichtliches Urtheil ausge⸗ sprochen:

1) wenn die Vorschriften der Statuten, des Privilegiums oder des gegenwärtigen Gesetzes über die Deckung für die umlau⸗ fenden Noten verletzt worden sind, oder der Notenumlauf die durch Statut, Privilegium oder Gesetz bestimmte Grenze über⸗ schritten hat;

) wenn die Bank die Einlösung präsentirter Noten nicht bewirkt

a. an ihrem Sitze am Tage der Praͤsentation,

b. an ihrer Einlösungsstelle in Berlin bis zum Ablaufe des auf den Tag der Präsentation folgenden Tags,

an einer der durch die Statuten oder in Folge der Bestim⸗ mungen im §. 19 Ziffer 3 des gegenwärtigen Gesetzes be⸗ zeichneten anderen Einlösungsstellen bis zum Ablaufe des

dritten Tages nach dem Tage der Präsentation;

sobald eine derjenigen Einlösungsstellen, welche nach der Be⸗

stimmung im §. 19 Ziffer 3a. vorhanden sein müssen, eingeht,

und nicht binnen sechs Wochen nach dem Tage des Eingehens

durch Eröffnung einer neuen Einlösungsstelle den Vorschriften

des §. 19 Ziffer 3a. entsprochen wird;

4) sobald das Grundkapital sich durch Verluste um ein Drittheil vermindert hat.

Die Klage ist im ordentlichen Verfahren zu verhandeln. Der

e gilt im Sinne der Reichs⸗ und Handelsgesetze als Han⸗ elssache.

In dem Urtheile ist zugleich die Verpflichtung

der Noten auszusprechen.

§. 11. Das Urtheil ist erst nach Eintritt der Rechtskraft voll⸗

Unland (Wege, Gräben ꝛc.) zusammen 741,854 Hektare, sowie das im Anschluß an die Feldmark Bork am sog nannten Schanzenfahrdamm belegene, bisher be⸗ sonders verpachtete Schanz⸗Zoll⸗Etablissement mit der Berechtigung zur Erhebung des tarifmäßigen Damm⸗ und Brückenzolls, enthaltend an: Hof⸗ und Baustellen 0,08s Hektare, Wiese . 0,992 zusammen 3,49 Hektare, und der am rechten Obra⸗Ufer bei Tschicherzig be⸗ legene, bisher ebenfalls besonders verpachtete soge⸗ nannte Amtsweinberg enthaltend an: Sof⸗ und Baustellen 0,040 Hektare, 1“ 1 Weingarten 2,809 1“

zusammen 2,88s Hektare, sollen von Johannis 1875 S 1. Juli und 1. No⸗ vember 1875 ab zusammen bis Johannis 1893 an⸗ derweit im Wege der öffentlichen Lizitation ver⸗ Pachtet werden. 1b Hierzu ist ein Termin auf: „Mittwoch, den 18. November d. Js., Vormittags 11 Uhr,“ 8 im Regierungsgebäude Wilhelmsplatz Nr. 19 hier⸗ selbst vor dem Regierungs⸗Rath Fischer anberaumt. Das Pachtgelder⸗Minimum für sämmtliche Pacht⸗ stücke ist auf 8000 Thlr. festgesetzt und zur Ueber⸗ nahme der Pachtung landwirthschaftliche Qualifika⸗ tion und ein disponibles Vermögen von 45,000 Thlr. erforderlich, über dessen Besitz sich die Pachtbewerber vor dem Termine auszuweisen haben. 8 Die Verpachtungs⸗Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopialien Abschrift ertheilen, können in unserer Domainen⸗Registratur und bei dem jetzigen Pächter, Ober⸗Amtmann Oloff zu Bork, geSg. werden. 1 1 b Die Besichtigung der Pachtstücke wird gestattet. Frankfurt a. O., den 9. Oktober 1874. Königliche Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

14732]1 Domänen⸗Verpachtung. Die im Kreise Züllichau⸗Schwiebus unmittelbar bei 25 Stadt Züllichau belegenen Domänen⸗Vor⸗ werke

Crummendorf, Riegel und Birk nebst den Grundstücken im sogenannten Haag, zu⸗ sammen enthaltend an:

Hof⸗ und Baunstellen

Fee““

Ackerland.

Eöö1ö1.“] .

Hütungen... 0,3 .

;

2,254 Hektare, 0,684

1u1öu626.—* Wasserstücke... 55 Unland (Wege ꝛc.) .. 9 Summa 501,305 nebst der Brennerei in Crummendorf sollen von Jo⸗ hannis 1875 ab anderweit auf 18 Jahre im Wege öffentlicher Lizitation verpachtet werden.

Hierzu ist ein Termin auf

8 aüecne den 19. November d. J., ormittags 11 Uhr, im Regierungs⸗Gebäude, Wilhelmsplatz Nr. 19 hier⸗ selbst, vor dem Regierungs⸗Rath Fischer anberaumt.

Das Pachtgelder⸗Minimum für die Pachtstücke ist auf 4500 Thlr. festgesetzt und zur Uebernahme der Pachtung landwirthschaftliche Qualifikation und ein disponibles Vermögen von 36,000 Thlrn. erforder⸗ lich, über dessen Besitz sich die Pachtbewerber vor

Termin auszuweisen haben.

Die Verpachtungs⸗Bedingungen, von denen wir auf Verlangen gegen Kopialien Abschrift ertheilen, können in unserer Domänen⸗Registratur und bei dem jetzigen Pächter, Ober⸗Amtmann Oloff zu Bork, ein⸗ gesehen werden.

Die Besichtigung der Pachtstücke wird gestattet.

Frankfurt a. O., den 9. Oktober 1874. Königliche Regierung,

Abtheilung für direkte Steuern, Domänen

und Forsten.

Bekanntmachung.

Das Domainen⸗Vorwerk Gerdeswalde Kreise Grimmen, 1 Meilen von der Kreisstadt Grimmen, 14 Meilen von Greifswald und 3 % Meilen von Stralsund entfernt, mit inem Areal

von: .

454,994 G worunter 330,213 Hectar Acker

und 101,213 Hectar Wiesen, soll auf 18 Jahre von Johannis 1875 bis dahin 1893 im Wege des öffentlichen Aufgebots ander⸗ weitig verpachtet werden. Das dem Aufgebote zum Grunde zu legende Pachtgelder⸗Minimum beträgt 2450 Thlr. preuß Courant. Die zu bestellende Pachtkaution ist auf den Be⸗ trag der einjährigen acht bestimmt und das zur Uebernahme der Pacht erforderliche Vermögen auf Höhe von 24,000 Thlr. nachzuweisen. Zu dem auf den 28. Dezember cr., Vormit⸗ tags 11 Uhr, im Lokale der unterzeichneten Regie⸗ rung anberaumten Bietungstermine laden wir Pacht⸗ bewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpach⸗ tungsbedingungen, die Regeln der Lizitation und die Karte nebst Flurregister mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage täglich während der Dienststunden in unserer Registratur eingesehen werden können, wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Ver⸗ pachtungsbedingungen und der Lizitationsregeln gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen. Stralsund, den 6. Novem ber 1874.

Die Offerten sind bis zum

portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:

berücksichtigt.

unterzeichneten Submissions⸗Bedingungen. 8 Wiesbaden, den 2. November 1874.

im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden. 25

Dienstag, den 1. Dezember I. Is., Vormittags

Submission wegen Lieferung von Eisenbahnwagen resp. von Rädern⸗ ““ versehen an die einzureichen, welche dieselben zur genannten Terminsstunde i Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten eröffnen wird.

8 Direktion Die Uebernahmsbedingungen und Zeichnungen sind auf dem Bureau der unterzeichneten Dir zur Einsicht Iiorr-we können auch von da gegen Erstattung der Ueberdruckskosten bezogen werden. Zum Erforderniß einer zulässigen Offerte gehört die Einreichung der von dem Submittenten

1 Uhr,

Später eingehende Offerten bleiben un⸗

Cto. 39/11.)

Bekanntmachugg. Zum Bau des Königlichen Eichungs⸗Amtes Louisen⸗ Ufer 1le soll die Lieferung folgender Materialien im Wege öffentlicher Submission vergeben werden: 164 Kbmtr. Kalkbruchsteine, 8 565 Tausend Hintermauerungssteine, 3013 Hektoliter gelöschter Kalk, 627 Kubikmeter Mauersand.

Die Bedingungen können im Geschäftszimmer des Unterzeichneten Friedrichstraße 229, täglich von 9 bis 12 Uhr eingesehen werden; daselbst werden auch die Offerten bis zum 14. d. M., Vormittags 11 Uhr, entgegengenommen. 1

Berlin, den 6. November 1874.

Weber, 1 Blanuinspektor.

5 2 eg. Bekanntmachung. Die Lieferung von 2200 Centnern raffinirten Rüböls für das fiskalische Steinkohlen⸗Bergwerke Königin Louise bei Zabrze O./S. pro 1875 soll im Wege der Submission vergeben werden zu welchem Zwecke Termin auf Mittwoch, den 18. November cr., Vormittags 11 Uhr, in dem Amtslokale der Berg⸗Inspektion anberaumt ist. Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Rüböl“ versehen an die Unterzeichnete vor Eröffnung des Termins einzu⸗ reichen. Die Lieferungs⸗Bedingungen sind bei der Materialien⸗Verwaltung der Berg⸗Inspektion einzu⸗ sehen; auch werden dieselben auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der Schreibgebühren in Abschrift mitggetheilt. Cto. 56/11.)

FKFKäöänigliche Eisenbahn⸗Direktion.

Zabrze, den 2. November 1874. 8 8 Königliche Berg⸗Inspektion.

[5367] Bekanntmachung.

Die Lieferung von 3500 Centner Sprenug⸗ pulver für das fiskalische Steinkohlen⸗Bergwerk Königin Louise bei Zabrze O./S. pro 1875 soll im Wege der Submission vergeben werden, zu welchem Zwecke Termin auf 1 Montag, den 16. November er, Vormittags 11 Uhr, a8. im Amtslokale der Berg⸗Inspektion anberaumt wor⸗ den ist. Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift: „Submission auf Sprengpulver“ versehen, bis zur Eröffnung des Termins einzu⸗ reichen.

Die Lieferungs⸗Bedingungen sind bei der Ma⸗ terialien⸗Verwaltung der Berg⸗Inspektion einzu⸗

sehen, auch werden dieselben auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der Kopialien in Abschrift mit⸗ getheilt. Cto. 56/11.) Zabrze, den 2. November 1874.

Königliche Berg⸗Inspektion.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

eon, Depositen⸗Verkehr.

Bis auf Weiteres gewähren wir für Depositen: bei achttägiger Kündigungsfrist 2 ½ p. a. bei einmonatlicher Kündigungsfrist 3 ½ p. a. bei dreimonatlicher Kändigungsfrist 4 ½ p. a. bei sechsmonatlicher Kündigungsfrist 5 „% p. a.

Aus dem Depositen⸗Verkehr werden Domizile kosten⸗

frei eingelöst und besorgen wir außerdem für unsere

Kundschaft den An⸗ und Verkauf von Effekten ꝛc.

Berlin, im Oktober 1874.

Norddeutsche Grund⸗Credit⸗ Bank.

Hypotheken⸗Versicherungs⸗Actien⸗ Gesellschaft, Behrenstraße Nr. 7a.

Bekanntmachung.

Die Inhaber folgender Westpreuß. Pfandbriefe: A. aus dem Landschafts⸗Departement

vxre ee

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Bielawy, Cieslino, Dulzig, Klein Komorze, Lubochin, Rzegotki, Supponin, Wilkostowo haftenden 3 ½˙ % Pfandbriefe, ;

2) sämmtlicher auf dem Rittergute Wierzbiczany haftenden 4 % Pfandbriefe,

3) sämmtlicher auf dem Rittergute Kunowo hasten⸗ den 3 ½ und 4 % Pfandbriefe, B. aus dem Landschafts⸗Departement

Marienwerder:

Königliche Regierung.

lonchawy, Prussy, Sparrau, Wymislowo, lotterie haftenden 3 ½ % Pfandbriefe,

tenden 3 ½ und 4 % Pfandbriefe, C. aus dem Landschafts⸗Departement Schneidemühl:

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Iwno, Gro⸗

cholin, Kosztowo, und Jaszkowo haftenden

*%,

2) sämmtlicher auf den Rittergütern Womwelno

und Miruczyn haftenden 4 Pfandbriefe werden hierdurch auf gefordert, diese Pfandbriefe beziehentlich den Provinzial⸗Landschafts⸗Direktionen zu Bromberg, Marienwerder und Schneidemühl in coursfähigem Zustande mit laufenden Coupons und Talons spätestens bis zum 15. Februar 1875 gegen Empfangnahme gleichhaltiger Westpreuß. Pfandbriefe und Coupons einzureichen, widrigenfalls das §§. 103 und 104 Thl. I. des revidirten West⸗ preuß Landschafts⸗Reglements vorgeschriebene Prä⸗ klusionsverfahren veranlaßt werden wird. Marienwerder, den 1. November 1874. Königlich Westpreuß. General⸗Landschafts⸗

8

von Koerber. 8

1 E“

Verschiedene Bekanntmachungen. [5347 b In hiesiger Land⸗Irrenanstalt soll die in Folge Beförderung des bisherigen Inhabers vakant e wordene Stelle des Volontair⸗Arztes, dem außer Verpflegung erster Klasse und sonstiger freier Sta⸗ tion von der Anstalt ein jährliches Gehalt von 150 Thlrn. und vom Königlichen Ministerium eine jährliche Remuneration von 200 Thlrn. gewährt wird, zum 1. Januar k. J. wieder besetzt werden. Junge approbirte Herren Aerzte wollen sich, sofern sie auf die Stelle reflektiren, sofort und längstens binnen 3 Wochen mit ihren Anträgen und Zeug⸗ nissen an den Unterzeichneten wenden. 8. Eeʒeakeen. den 6. November 1874. r. Zinn, Direktor und Chefarzt der Kurmärkischen Land⸗ Irrenanstalt.

Norddeutsche Grund⸗Credit⸗Bank.

Hypotheken⸗Versicherungs⸗Aktien⸗Gesellschaft. Geschäfts⸗Uebersicht pro ult. Oktober 1824. Aktiva. Kassabestad. Thlr. 140,321. 29. 8. VW“ 5 667,141. 11. 10. Effekten⸗Bestand. 11“

Wechsel⸗Bestand.. 198,804. 19. Eigene Hypotheken F232 888... 2 137,004. 27.

Lombard⸗Konto . 321,641. 25. Passiva.

Grundstücks⸗Konto.

Aktien⸗Kapitaal Thlr. 1,500,000. —. Creditoren und Depositen 586,759. 24. Amortisations⸗Kasse.. 16,084. 22. Hypotheken⸗Antheilscheine,

Depotscheine c.... 1,499,300. —. —. Hypotheken⸗Konto. . 100,000. —. —. Accepten⸗Konto.. . 1ö3902,814. 7. 6.

Angenommene Hypotheken⸗Versicherungen seit der Gründung der Gesellschaft:

Thlr. 8,787,229. —. —.

Davon z. Z. noch in Kraft:

Thlr. 6,043,525. —. —.

Berlin, den 31. Oktober 1874.

Die Direktion.

Rosenstein. Dr. Goldschmidt.

Monats⸗Uebersicht

[5333]

18835] Preußische Oberlausitz altimo Oktober 18777. Aectsva.

Geprägtes Gèeld .

Königliche Banknoten und Kassen⸗ v“ 12,000

Wechsel . 2,801,8423

gffeltee 18166.

Contocorrent⸗Forderungen gegen 1,685,705

1IS

. 2 2 2* 2. . . 2

Grundstück⸗ und diverse ausstehende Fordernnguaan . Passiva. Banknoten im Umlauf.. tammkapital (§. 4 des Statuts) Vv77252525 Depositen⸗ u. Giro⸗Kapitalien. Guthaben von Privatpersonen . Görlitz, den 31. Oktober 1874.

Kommnnalständische Vank für die

375,000 1,385,425 .„ 855,880 2

2) sämmtlicher auf dem Rittergute Hohendorf haf⸗

““

der kommunalständischen Bank für die

““

. 335,290 Thl..

990,970 Thlr.

(ac. 4516/11 IT.)

Aetivas Geprägtes Geld Thlr. reuß. u. and. Kassen⸗Anw. echselbestände.... Lombardbestände.. Effektenbestände ...

756,362. 50,822. 3,187,953. 312,155. 41,740.

Hypothekenbestände .. . 384,517.

Guthab. in lauf. Rechnung ·g 436,459. Immobilien und Inventar 92,730. Passiva: Aktienkapitual 6,000,000. Banknoten im Umlauf . 3,000,000. Depositenkapitalien .. 377,910. Guthaben in laufender Rechnung von Staats⸗ kassen und Privaten. 2,134,831. Mrlerbesonhbs.8 .. 5 750,000. Sondershausen, den 5. November 1874. Thüringische Bank.

Homburg v. d. Höhe. 8 Status am 31. Oktober 1874. 1*

Activa. (Fr. 56/XI.) Geprägtes Geld..

NK. 174,629. Kassenanweisungen und Bank⸗ b“ 29,784. Wechselbestände . 416,260. Lombardbestände... 89,473. Staats⸗, Kommunalpapiere und sonstige Effekten inkl. 2000 Stück rückgekaufter eigener Grundstücke und ausstehende Guthaben im Conto⸗Corrent⸗ Verkehr.

[5344]

. . . . 9 Passiva.

Aktienkapituuau E Noten im Umlauf . . . . g 1 Verzinsliche Depositen ... 382,165. —. e7585 50,000.

Gescatnebernar er 8 Geraer Bank.

Aktiva. Kassen⸗Bestände Thlr. 1,691,298. Wechsel.... 3,293,976. SVII8“ 8 838,746. Eo7177e“ L 179,703. Debitoren in laufender Rechnung 4 2,153,988ö assiva. Eingezahltes Aktien⸗Kapital Thlr. 2,500,000. eem1 Ib8“ 4,143,500. ““ 5 277,790. Guthaben von öffentlichen Kassen 8 und Privatpersonen... 871,312, s 160,781. 21,500.

116“”

Spezial⸗Reservefond....

Gera, den 31. Oktober 1874. Die Direktion.

[5356] Monats-Uebersicht

der 8 Sächsischen Bank zu Dresden

am 31. 0Oktober 1874.

88 Activa. 8

8.GCell FEhlr. 15 295,826 Sächsische Kassenanweisungen,

Preussische und in Leipzig

einlösbare Banknoten . .. Wechsel-Bestände . . . ... Lombard-Bestände... Stistepapiecvas Verschiedene Debitoren u. Activa

Passiva.

Eingezahltes Aktienkapital ... 0–‧ o8‧s““ Banknoten im Umlaufk. .. 8 Verzinsliche, nicht unter drei

Monaten kündbare Depositen Verschiedene Kreditoren und

Passiva..

Die Direktion.

2,851,956 18,590,806 4,690,832 830,007 2,713,745

Thlr. 10,000,000 1,000,000 32,591,510

83,780 1,297,932

E““

Activa. Gevrägtes Geld . . . . Kassen⸗Anweisungen und fremde Banknoten ... Wechsel⸗Bestände Lombard⸗Bestände . ... Staatspapiere und Effekten. 18,107. Guthaben in Rechnung und verschiedene Activa 1,‚394,727. Passiva. Eingezahltes Aktienkapital. Thlr. 1,800,000. Noten im Umlauf .. 1 2,907 Depositen⸗Kapitalien. Guthaben in Rechnung. Gotha, den 31. Oktober 1874.

Direktion der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

8884901 Nähmaschinen⸗Fabrik vorm. Frister & Roßmann Aktien⸗Gesellschaft. Maschinen⸗Verkäufe Oktober:

Vom 1. Januar bis 30. September. Han 6*

Total⸗Verkauf .

Thlr. 1,173,831. —.

12,824. 10. 3,545,027. 239,860.

6 111““

8

1) sämmtlicher auf den Rittergütern Komorowo

Preußische Oberlansitz

Der Vorstand:

8 (4. 278/11.) R. Frister. Roßmann.

Landgfl. HMess. eceonc. Landesbank

zu bezeichnendes Blatt auf ihre Kosten

zur Einziehung

streckbar. Die Vollstreckung wird auf Antrag durch das Prozeßgericht verfügt. Das Gericht bestimmt zu diesem Zwecke die Frist, inner⸗

halb welcher von der Bankverwaltung die Bekanntmachung über die Einziehung der Noten zu erlassen ist.

Sofern nicht der Konkurs über die Bank ausgebrochen ist, setzt das Gericht einen Kurator ein, welcher die Einziehung der Noten zu überwachen und, wenn die Bank den für diesen Fall vorgesehenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Liquidation der Bank beim Gerichte zu beantragen verpflichtet ist.

Eingehende Noten sind von der Bank an eine vom Reichskanzler zu bezeichnende, am Sitze der Bank belegene Kasse abzuliefern.

§. 12. Sechs Monate, nachdem das Urtheil (§. 10) die Rechts⸗ kraft erlangt hat, zahlt die Bank an die vom Reichskanzler be⸗ zeichnete Kasse einen Betrag in baarem Gelde ein, welcher dem bis dahin nicht abgelieferten Betrage ihrer Noten gleichkommt. Dieser Baarbetrag wird ihr nach Maßgabe der weiter von ihr abgelieferten Noten, und der verbleibende Rest nach Ablauf der letzten vom Bundes⸗ rath für die Einlösung festgesetzten Frist, zurückgezablt. 8

§. 13. Die an die Kasse abgelieferten Noten (§. 11 und §. 12) werden in Gegenwart des Kurators der Kasse und des für die Ein⸗ ziehung der Noten bestellten Kurators vernichtet. Ueber die Ver⸗ nichtung wird ein gerichtliches und notarielles Protokoll aufgenom⸗ men. Sie Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung durch zwei Abgeordnete Theil zu nehmen. Der für die Vernichtung bestimmte Termin ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von der, der Kasse vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann in einem oder in mehreren Terminen erfolgen.

§. 14. Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath über⸗ steigt, kaben vom 1. Januar 1876 ab eine, in die Reichskasse flie⸗ ßende Steuer zu entrichten, welche von dem Ueberschusse des Betrages der umlaufenden Noten über den Baarvorrath (ungedeckten Noten⸗ umlauf) berechnet wird. Als Baarvorrath einer Bank gilt der in den Kassen derselben befindliche Betrag an coursfähigem deutschen Gelde, an Reichskassenscheinen, an Noten anderer deutscher Banken und an Gold in Barren oder ausländischen Mͤnzen, das Pfund fein zu 1391 Mark berechnet.

§. 15. Die Steuer wird, je nach der Höhe d ungedeckten Notenumlaufs mit jägrlich einem Prozent oder fünf Prozent erhoben.

Der Betrag, bis zu welchem der ungedeckte Notenumlauf der Steuer von einem Prozent unterliegt, wird für jede Bank außerhalb Bayerns ein⸗ für allemal vom Bundesrathe festgestellt. Diese Fest⸗ stellung erfolgt in der Weise, daß ein Gesammtbetrag von 300 Millio⸗ nen Mark auf die einzelnen Banken im Verhältniß ihres, nach den Monatsbilanzen berechneten durchschnittlichen Notenumlaufs in den drei Jahren 1867, 1868 und 1869, für die Badische Bank, die Bank für Süddeutschland zu Darmstadt und die Oldenburgische Landesbank im Jahre 1872, für die Württembergische Notenbauk in dem Jahre 1873 vertheilt wird.

Der mit einem Prozent zu versteuernde ungedeckte Umlauf bayeri⸗ scher Banknoten wird auf 40 Millionen Mark festgestellt.

Derjenige Theil des ungedeckten Notenumlaufs einer Bank,

welcher den nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ihr zuge⸗ wiesenen Betrag übersteigt, unterliegt der Steuer von fünf Prozent.

§. 16. Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Verwal⸗ tung der Bank am 8., 15., 22. und Letzten jedes Monats den Be⸗ trag des Baarvorraths und der umlaufenden Noten der Bank festzu⸗ stellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der Aufsichtsbehörde auf Grund dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Notenumlaufs über den Baarverrath ¼ 3 Prozent und außerdem von dem Betrage dieses Ueberschusses, welcher nach den Bestimmungen im §. 15 mit fünf Prozent jährlich steuerpflichtig ist, ferner 114 Prozent als Steuersoll berechnet werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuersoll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank späte⸗ stens am 31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzu⸗ führende Steuer.

§. 17. Banken, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befinden, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, nur da Bank⸗ geschäfte durch Zweiganstalten betreiben oder durch Agenten für ihre Rechnung betreiben lassen oder als Gesellschafter an Bankhäusern sich betheiligen, wo vor dem 1. Januar 1874 durch besondere gesetzliche Bestimmungen ihre Zulassung oder ihr Geschäftsbetrieb geregelt ist.

§. 18. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses Gesetzes im Besitz der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er⸗ theilt hat, oder derjenigen Staaten, auf welche die der Bank ertheilte Befugniß zur Notenausgabe vor dem 1. Januar 1874 vertragsmäßig Sder gesetzlich ausgedehnt worden ist, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.

Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papier⸗ geld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.

§. 19. Die beschränkenden Bestimmungen der §§. 17 und 18 finden auf diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Die zulässige Notenausgabe wird auf den Betrag des Grund⸗

kapitals der Bank eingeschränkt, welcher am ersten Januar

1874 eingezahlt war.

2) Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in coursfähigem, deutschem Gelde, Reichskassen⸗ scheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1391 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens

drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, min⸗

destens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung hereit zu halten.

3) Die Bank verpflichtet sich, ihre Noten:

a) bei einer von ihr zu bezeichnenden Stelle in Berlin und bei einer solchen in Hamburg, Leipzig, Frankfurt oder München, deren Wahl der Genehmigung des Bundesraths unterliegt,

b) bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von

. mehr als 100,000 Einwohnern berechnet nach dem durch

das Kaiserlich statistische Amt festgestellten Ergebnisse der

vorausgegangenen Volkszählung ihren Sitz

1 haben, dem Inhaber gegen coursfähiges deutsches Geld einzulösen.

Die Einlösung hat spätestens zu erfolgen in Berlin vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation folgenden Tages, bei der zweiten Einlösungsstelle und den vorbezeichneten Zweig⸗ anstalten vor Ablauf des dritten Tages nach dem Tage der Präsentation.

4) Die Bank verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze, sowie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Stäaͤdten von mehr als 100,000 Einwohnern ihren Sitz haben, u ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange

ie Bank, welche solche Noten ausgegeben hat, ihrer Noten⸗ inlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege ngenommenen Banknoten müssen entweder zur Einlösung

präsentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank verwendet werden, welche dieselben ausgegeben hat. Die Bank verzichtet auf jedes Widerspruchsrecht, welches ihr entweder gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten an andere Banken oder gegen die Aufhebung einer etwa bestehenden Verpflichtung der Landesregierung, ihre Noten in den öffentlichen Kassen statt baaren Geldes in Zahlung nehmen zu lassen, zustehen möchte. Die Bank willigt ein, daß ihre Befugniß zur Ausgabe von Banknoten am 1. Januar 1886 durch Beschluß der Landes⸗ regierung oder des Bundesraths mit einjähriger Kündigungs⸗ frist aufgehoben werden könne, ohne daß ihr ein Anspruch auf irgend welche Entschädigung zustände, und daß, falls von dieser Befugniß für den 1. Januar 1886 nicht Gebrauch gemacht wird, dieselbe Befugniß nach Ablauf jeder ferneren zehnjährigen Periode ausgeübt werden könne.

Von Seiten des Bundesraths wird eine Kündigung nur eintreten

zum Zwecke weiterer einheitlicher Regelung des Notenbankwesens oder

wenn eine Notenbank den Anordnungen gegenwärtigen Gesetzes zu⸗ widergehandelt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet ausschließlich der Bundesrath. 1

. 20. Die beschränkende Bestimmung des §. 18. findet auf die⸗ jenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 außer den im §. 19 unter den Ziffern 2 bis einschließlich 6 bezeich⸗ neten folgende Voraussetzungen erfüllen:

1) Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in folgenden Ge⸗ schäften anlegen:

in der Diskontirung oder dem Ankaufe von Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei mindestens aber zwei als zahlungs⸗ fähig bekannte Verpflichtete haften, ferner von Schuldverschrei⸗ bungen des Reiches, eines deutschen Staates oder inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens drei Mo⸗ naten mit ihrem vollen Nennwerthe fällig sind;

Hin der Ertheilung zinsbarer Darlehne auf nicht liänger als dre Monate gegen bewegliche Pfänder, und zwar: gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, nach ihrem Metallwerth mit einem Abschlag von mindestens 5 Prozent,

) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Rrichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommunaler

Korporationen, oder gegen zinstragende auf den Inhaber lau⸗ tende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reich oder von

einem Bundesstaate garantirt sind, gegen Stamm⸗ oder Stamm⸗

Prioritätsaktien und Prioritätsobligationen deutsche Eisenbahn⸗ gesellschaften, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kommu⸗ naler oder anderer unter staatlicher Anfsicht stehender Boden⸗ kreditinstitute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei Vierteln des Courswerthes, gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschrei⸗ bungen nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen zu höchstens 40 Prozent des Courswerthes, gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5 Prozent ihres Cours⸗ werthes, gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaaren, höchstens bis zu zwei Dritttheilen ihres Werthes; in dem Ankauf von Schuldverschreibungen der vorstehend un⸗ ter b. 2 bezeichneten Art, jedoch höchstens bis zum Betrage der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserven. Die Bank hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie diskontirt (1. a.) oder zinsbare Dar⸗ lehne ertheilt (1. b.) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 8., 15., 22 und Letzten jedes Monats nach den im §. 8 für die Monatsbilanzen getroffenen Bestimmungen aufzustellen und spätestens an dem darauf folgenden fünften Tage auf die im §. 8 vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen. ie Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 4 ½ Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn jährlich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung eines Reservefonds zurück, als der letztere nicht ein Viertheil des Grundkapitals beträgt.

Einer Bank, welche die vorstehend bezeichneten Voraussetzungen erfüllt hat, kann der Betrieb von Bankgeschäften durch Zweiganstal⸗ ten, Agenturen oder stille Betheiligung außerhalb des im §. 17 be⸗ zeichneten Gebiets auf Antrag der für den Ort, wo dies geschehen soll, zuständigen Landesregierung durch den Bundesrath gestattet werden.

§. 21. Banken, welche von den Bestimmungen im §. 19 oder im §. 20 zu ihren Gunsten Gebranch machen wollen, haben dem Reichskanzler nachzuweisen:

1) daß ihre Statuten den durch den §. 19 bezw. den §. 20 auf⸗

gestellten Voraussetzungen entsprechen;

2) daß die erforderlichen Einlösungsstellen eingerichtet sind.

Sobald dieser Nachweis geführt ist, erläßt der Reichskanzler eine durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung, in welcher:

1) die beschränkenden Bestimmungen der §§. 17 und 18 oder des §. 18 dieses Gesetzes zu Gunsten der zu bezeichnenden Bank als nicht anwendbar erklärt,

2) die Stellen, an welchen die Noten der Bank eingelöst werden, bezeichnet werden.

§. 22. Sofern eine Bank, deren Noten im gesammten Reichs⸗ gebiete zugelassen sind, in den durch §. 19 Ziffer 3a. bezeichneten Einlösungsstellen für ihre Noten eine Aenderung vornehmen will, hat sie dem Reichskanzler vorher Anzeige davon zu machen und den Nachweis zu führen, daß die neu zu treffende Einrichtung die Er⸗ füllung der durch den §. 19 dieses Gesetzes ausgesprochenen Voraus⸗ setzungen sichert. 8

Nachdem dieser Nachweis geführt ist, veröffentlicht der Reichs⸗ kanzler durch das Reichs⸗Gesetzblatt die Abänderung der zufolge der Bestimmungen im §. 21 erlassenen Bekanntmachung.

§. 23. Kann die Dauer einer bereits erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staate oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündi⸗ gung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündi⸗ gung zu dem frühesten zulässigen Termine kraft gegenwärtigen Gesetzes ein, es sei denn, daß die Bank von den Bestimmungen des §. 19 oder des §. 20 Gebrauch gemacht hat.

Erlischt die auf bestimmte Zeit begrenzte Befugniß einer Bank ur Ausgabe von Banknoten vor dem 1. Januar 1886, so kann die⸗ felbe, wenn die Bank von den Bestimmungen des §. 19 oder des §. 20 Gebrauch gemacht hat, von der Landesregierung bis zu diesem Zeitpunkte verlängert werden.

§. 24. Jede Abänderung der Bestimmungen des Grundgesetzes, Statuts oder Privilegiums einer Bank, welche die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten bereits erworben hat, bedarf, so lange der Bank diese Befugniß zusteht, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesraths, sofern sie das Grundkapital, den Reservefonds, den Geschäftskreis oder die Deckung der auszugebenden Noten, oder di

4“*“*“