1874 / 265 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Zu §. 5 erwiderte der Bundeskommissar auf eine Anfrage des Abg. Parisius, ob das Gesetz auch für solche Gewerbe⸗ treibende bestimmt sei, deren Firma nicht in dem Handelsregister

im engeren Sinne, sondern im Genossenschaftsregister einge⸗ tragen sei:

Meine Herren! Die Regierung hat es nicht als ihre Aufgabe

ansehen können, in dem vorliegenden Gesetzentwurfe die Frage zu oͤsen, was alles zum Handelsregister gehört, und was nicht. Wenn er Entwurf den allgemeinen Ausdruck Handelsregister gebraucht hat, und nicht den Ausdruck Firmenregister, was vielleicht nahe gelegen hätte, so hat damit bezeichnet werden sollen, daß nach der Absicht des Entwurfes nicht ein Theil des Handelsregisters, sondern das ganze Handelsregister unter seine Bestimmungen fällt.

Der dem Reichstag vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abgabe von der Branntweinberei⸗ tung in den Hohenzollernschen Landen, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des und des Reichstags, für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§. 1. An Stelle der nach §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 (Bundes⸗Gesetzbl. 1868 S. 151) in den Hohenzeollernschen Landen von der Branntweinbereitung zu erhebenden Abgabe, welche bei einer Stärke des bereiteten Branntweins bis zu 65 % Tralles zwei und einen halben Gulden vom Eimer, bei einer Stärke von mehr als 65 % fünf Gulden vom Eimer beträgt, wird vom 1. Januar 1876 ab eine Abgabe erhoben, welche bei einer Stärke bis zu 65 % Tralles eine Mark und funfzig Pfennige vom Hektoliter, bei einer Stärke von mehr als 65 % drei Mark vom Hektoliter beträgt.

§. 2. An Stelle des in §. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 bestimmten niedrigsten Pauschalsatzes von einem Gulden tritt von dem oben (§. 1) gedachten Zeitpunkt ab der Satz von einer Mark. Ebenso tritt an die Stelle der in demselben Paragraphen vorgesehenen e der Abgabensätze auf volle Gulden eine solche auf volle

ark.

§. 3. An Stelle der in §. 8 Alinea 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 den Gemeinderechnern für die Einziehung der Abgabe von der Branntweinbereitung bestimmten Gebühr mit einem Kreuzer vom Gulden tritt von dem in §. 1 gedachten Zeitpunkt ab eine Gebühr von zwei Pfennigen von der Mark.

§. 4. Von dem in §. 1 gedachten Zeitpunkt ab tritt an Stelle der in §. 13 Alinea 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 bestimmten Strafe von fünf bis vierzig Gulden für den ohne die in §. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 1868 vorgeschriebene Anzeige begonnenen Be⸗ trieb der Vranntweinbrennerei eine Strafe von zehn bis achtzig Mark und an Stelle der in demselben Paragraphen Alinea 3 für sonstige Zuwiderhandlungen angedrohten Strafe von einem bis fünf Gulden eine Strafe von einer bis zehn Mark.

Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Statistische Nachrichten. Der in Nr. 264 d. Bl. erwähnte, vom statistisch⸗topographi⸗

schen Bureau in Stuttgart herausgegebene Jahrgang 1873, I. Theil!

der Württembergischen Jahrbücher für Statistik und Landeskunde enthält u. a. ausführliche Tabellen über die Bevölkerung und die Bewegung der Bevölkerung in Württemberg. Wir entnehmen daraus folgende Angaben: Der Flächeninhalt des Königreichs beträgt 346,732 Qundratmeilen 5625 Hektar), die Bevölkerung nach der Zählung vom 1. Dezember 1871 1,818,539 Köpfe, wovon 876,164 dem männlichen und 942,375 dem weiblichen Geschlecht angehören. Wohnplätze von mehr als 2000 Einwohnern waren 99 mit zusammen 497,858 Einwohnern vorhanden. Die Zahl aller Wohnhäuser betrug 273,928. Der Re⸗ ligion nach vertheilte sich die B völkerung auf 1,248,860 evange⸗ lische Christen, 553,542 römisch⸗katholische Christen, 3857 sonstige Christen, 12,245 Israeliten, 2 Bekenner anderer Religionen, wäh⸗ rend von 33 Personen die Religion nicht angegeben ist. Die Vertheilung der Bevölkerung nach Hauptberufs⸗ und Er⸗ werbsklassen ergab: Landwirthschaft, Fischerei ꝛc. 610,588 Per⸗ sonen (darunter 118,236 Selbstwirthschaftende), Industrie mit Bergbau und Bauwesen 723,583 Pers. (darunter 151,190 Selbstwirth⸗ schaftende), Handel und Verkehr, auch Wirthschaftsgewerbe 153,892 Pers. (darunter 26,464 Selbstwirthschaftende), Dienstleistende ohne Angabe der Berufsgruppe 131,229 Pers., Armee 12,019 Pers. (darun⸗ ter 9851 aktive Militärpersonen), alle übrigen Berufsarten 102,242 Pers.; der Rest trifft auf Personen ohne Berufsausübung. Was die Bewegung der Bevölkerung betrifft, so belief sich die Zahl der Ortsanwesenden am 3. Dezember 1867 auf 1,778,396 Köpfe; diesen treten die vom 3. Dezember 1867 bis 1. Dezember 1871 Geborenen mit 314,032 hinzu, wogegen die in derselben Zeit Gestorbenen mit ⁊246,031 abgehen. Unter Zugrundelegung dieses natürlichen Zu⸗ und Abganges hätte die Bevölkerung Württembergs am 1. Dezember 1871 1,846,397 Köpfe betragen müssen, während faktisch nur 1,818,539 Köpfe, mithin 27,858 weniger ermittelt worden sind. Die Zahl der Eheschließungen im Jahre 1873 betrug 18,211. Die Zahl der Geborenen war 84,928, und zwar 43,377 männliche und 41,551 weibliche Kinder; es befanden sich darunter 3138 Todt⸗ geborene (1782 männliche, 1356 weibliche). Uneheliche Kinder wur⸗ den 8082 oder 9,4 Proz. geboren. Die Zahl der Gestorbenen ein⸗ schließlich der Todtgeborenen hat 61,591 (31,996 männliche, 29,595 weibliche Personen betragen. Nach §. 14 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 sind für 1485 Personen (1095 männliche und 390 weib⸗ liche) Entlassungsurkunden ausgefertigt worden und beabsichtigten hiervon 127 nach Bundesstaaten, 172 nach anderen europäischen Staa⸗ ten und 1186 nach außereuropäischen Staaten, davon 990 nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuwandern. Aufnahmeurkun⸗ den wurden an 142 Angehörige anderer Bundesstaaten ertheilt, Ur⸗ kunden über Wiederverleihung der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit an 44 Personen, die sich bisher im Auslande aufgehalten, und Natu⸗ ralisationsurkunden an 62 Personen, die bisher in fremden Ländern staatsangehörig gewesen.

AKunst, Wissenschaft und Literatur.

Ueber die Entstehung der gestern in Braunschweig ent⸗ üllten Reiterstandbilder der Herzöge Karl Wilhelm erdinand und Friedrich Wilhelm entnehmen wir dem

„Braunschw. Tgbl.“ Folgendes: Die erste Anregung zu der Errich⸗ tung der beiden Standbilder ging von dem verstorbenen Oberst Orges aus, welcher besonders von dem ebenfalls verstorbenen General⸗ Direktor v. Amsberg lebhaft unterstützt wurde. Mit dem Entwurf der beiden Modelle wurden zwei bedeutende Künstler Deutschlands, und zwar mit dem Modell zum Karl Wilhelm Ferdinand der Bild⸗ hauer Anton Fernkorn in Wien, mit dem Modell zum Herzog Fried⸗ rich Wilhelm der Professor E. Hähnel in Dresden beauftragt. Als Fernkorn, durch einen Schlaganfall geistesleidend geworden, übertrug man die Ausführung des Modells dem Schüler und Nachfolger Fern⸗ korns, dem Bildhauer Franz Pönninger in Wien. Bald aber ent⸗ stand eine doppelte Streitfrage, einmal über den Platz der Aufstellung und dann über die Art der Ausführung, ob Erzguß oder in Kupfer getriebene Arbeit. Nach langer sorgfältiger Berathung entschied sich das Comité, unter Genehmigung Sr. Hoheit des Herzogs von Braunschweig, für die Aufstellung der Statuen vor dem Herzoglichen Residenzschlosse und für Ausführung in getriebenem Kupfer durch Professor Georg Howaldt. Hatte dieser doch durch seine zweite Brunonia genugsam gezeigt, welch' hohen Grad der Vollendung er auch in der Kunst, Bildwerke in Kupfer zu treiben, erreicht hatte. Dazu kam aber auch, daß durch diese Art der Her⸗ stellung die Kosten um ein Bedeutendes vermindert wurden. Die beiden Postamente bestehen aus grauem schlesischen Marmor.

Gewerbe und Handel.

Berlin. Die Aeltesten der Kaufmannschaft verwarfen in ihrer am 9. November abgehaltenen Sitzung den Vorschlag eines ihrer Mitglieder: „die Schließung der Börsenversammlungen früher ein⸗ treten zu lassen, weil die Coursfeststellung jetzt in der Regel um 2 ¼ Uhr vollendet sei, die längere Fortdauer der Börsenversammlung nach Rückkehr der Makler vom Coursfeststellungsgeschäft zu mancherlei Unzuträglichkeiten Anlaß gebe.“ Dagegen wurden die Vorschläge der Sachverständigen der Fondsbörse wegen anderweiter Redaktion des Courszettels in Folge der einzuführenden Markrechnung genehmigt. Wir kommen auf diesen Gegenstand demnächst zurück.

Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn beabsichtigt nunmehr einen Theil ihrer 4 ½ prozentigen Prioritäts⸗Obligationen VII. Emission in nächster Zeit durch freihändigen Verkauf an die Börse zu bringen. Diese Obligationen sind laut Konzession vom 30. Juni 1873 zum Bau der Zweigbahnen von Swinemünde nach Ducherdw, von Anger⸗ münde nuch Freienwalde a. O. und von Wrietzen nach Frankfurt a. O. bestimmt. Mit dem Verkauf ist das Bankhaus S. Abel jun. in Berlin beauftragt.

Die „Bresl. Ztg.“ enthält nachstehende für den Handels⸗ verkehr nach Rußland wichtige Notiz: Nach amtlicher Mit⸗ theilung erreichen die via Thorn nach Polen und Rußland be⸗ stimmten sowohl zollpflichtigen wie zollfreien Güter eine schnellere Beförderung, wenn dieselben im Ansageverfahren auf das Grenz⸗ Zollamt Otloczyn, welches zur Erledigung der in dieser Weise abge⸗ fertigten Güter ermächtigt ist, gestellt werden. Die statt dessen in den meisten Fällen vorgeschriebene steueramtliche Abfertigung der Sen⸗ dungen durch das Haupt⸗Zollamt Thorn bedingt einen Aufenthalt von 1 bis 2 Tagen an letzterem Orte, da die Güter dort deklarirt, speziell besichtigt, wieder unter Verschluß gelegt und demnächst Sei⸗ tens des Haupt⸗Zollamts Thorn dem Grenz⸗Zollamte Otloczyn zur Bescheinigung der Ausfuhr überwiesen werden müssen, während bei der direkten Abfertigung auf letzteres Amt die Güter ohne Aufent⸗ halt Thorn transitiren und in Otloczyn lediglich eine Revision des Wagenverschlusses stattfindet. Es empfiehlt sich demnach für alle In⸗ teressenten, wenn irgend angangig, fortan die Abfertigung im Ansage⸗ verfahren auf Otloczyn eintreten zu lassen.

Wien, 11. November. (W. T. B.) Nach der in der letzten Generalversammlung der Anglo⸗Bank beschlossenen Statuten⸗ änderung wird die Gesammtdividende auf einmal und zwar binnen drei Tagen nach Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung ver⸗ theilt werden. Die Abschlagszahlung am 1. Januar wird somit in Zukunft wegfallen.

Der britische Handel im Oktober. Die Handels⸗ ausweise für Oktober und die verflossenen zehn Monate des Jahres zeigen Resultate, die jenen der September⸗Tabellen sehr ähnlich sind, nämlich eine mäßige Abnahme in dem Totalwerth der Ausfuhr mit einer Zunahme in den Quantitäten vieler Artikel. Der deklarirte Gesammtwerth des Exports im vorigen Monat beträgt 21,918,528 Lstrl., gegen 22,341,239 Lstrl. im korrespondirenden Monat des Vorjahres, oder eine Abnahme von 1 ½ %. Im vorhergehenden Monat bezifferte sich die Abnahme auf 3 ½ %. Für die am 31. Oktober a. c. beendeten zehn Monate betrug der Gesammtwerth der Ausfuhr 202,859,436 Lstrl. gegen resp. 216,016,759 Lstrl. und 212,972,398 Lstrl. in der Pa⸗ rallelperiode der beiden Vorjahre. Von den Ausfuhrartikeln zei⸗ gen Baumwollgarne einen Zuwachs in der Quantität von 7 %, aber eine Abnahme von 6 % im Werth; Baumwollfabrikate einen Zuwachs von 10 % in der Quantität und 3 % im Werth; Leinengarne eine Zunahme im Werthe von 4 ¾ %; Leinen⸗ fabrikate eine Abnahme in der Quantität von 6⁄ % und 5t"“ im Werth; Wollengarne eine Zunahme von 9 % in der Quantität und 12 ¼ % im Werthe; Garnstoffe eine Abnahme von 7 ½ % in der Quantität, aber eine Verminderung von 7 % im Werthe, und Kohlen einen Zuwachs von 22 % in der Quantität, da⸗ gegen eine Werthabnahme von 7 ½ %. Eisen und Stahl weisen einen Aufschwung in der Quantität der Verschiffungen auf, die 273,472 Tonnen gegen 260,939 Tonnen im Oktober 1873 betragen. Die Ein⸗ fuhr für den Monat repräsentirt einen Gesammtwerth von 27,912,714 Lstrl. gegen 31,647,715 Lstrl. im Oktober 1873, d. i. eine Abnahme von nahezu 11 ¾ 1. Ein großes Verhältniß dieser Ab⸗ nahme ein volles Drittel erklärt sich indeß durch die reduzirte Einfuhr von Cerealien und Stahl. Der Import von Rohbaumwolle ist ebenfalls gefallen iu der Quantität 18 % und im Werth 21 %.

Italiens Handel in den ersten drei Quartalen 1874. Von Seite der Generaldirektion der Zollämter ist soeben der

89 der „Zeitung des

statistische Ausweis über die Ein⸗ und Ausfuhr in den drei ersten Quartalen 1874 veröffentlicht worden, und wir entnehmen demselben im Vergleiche zu derselben Periode des Vorjahres, rücksichtlich des „besonderen“ Handels. welcher nur die aus dem Auslande zum Kon⸗ sum importirten Waaren und jene nationalen oder nationalisirten Güter, welche nach anderen Ländern exportirt werden, umfaßt die fol⸗ genden Hauptresultate: 1874: 1874:

Es betrug: 8 :

Lire. E8ö1ö1 1,018,556,662 864,959,841 + 153,596,821 806,413,876 830,854,646 24,440,770 der Gesammtverkehr 1,824,970,538 1,695,814,487 170,156,051

Wenn man die Quantitäten mit einander vergleicht, so ergiebt sich für die ersten neun Monate l. J. gegenüber 1873 im Importe ein Plus von 106,725,659 Lire, und im Exporte ein Minus von 1,785,341 Lire, so daß im Gesammtverkehr ein Plus von 104,940,318 Lire resultirt, wobei zu hoffen steht, daß die diesjährige reiche Ernte in Wein und Oel, zwei Landesprodukten, für welche Seitens des Auslandes eine lebhafte Nachfrage herrscht, den Export demnächst steigern und auch hier ein befriedigendes Endergebniß zu Tage fördern wird. Eine Vermehrung im Impoörte zeigte sich ins⸗ besondere bei den Kategorien Alkohol, gereinigte Mineral⸗Oele, Sesam⸗, Rübsamen⸗ und Leinöl, gemahlene Cichorie, eingesalzene Fische, Wolle, Cerealien, rohe und verarbeitete Korallen, Eisen⸗ schienen, gegossenes Eisen in Stücken, Eisen erster Fabrikation, Blei in Stücken und Steinkohle, wogegen andererseits die Einfuhr von Kaffee, rohen Fellen, gedruckten Baumwollenstoffen, Geweben aus ge⸗ walkter Wolle, reinen Seidenstoffen und gewöhnlichen Kurzwaaren verminderte. Beim Export hinwiederum ergab sich vornehmlich in Weinen, Olivenöl, Medicinalien, Agrumen, Vieh, reinen Seiden⸗ stoffen, Cerealien, verarbeiteten Korallen und Schwefel eine Vermin⸗ derung, während die Ausfuhr an chemischen Produkten, Hanf und rohem Flachs, rohen, unverarbeiteten Seiden, Resten von gefärbter und ungefärbter Seide, Glas und geschnittenen Email zunahm.

Die Zahl der Zuckerfabriken in Rußland vermehrt sich nach der russischen „St. P. Z.“ alljährlich. Nach Kiew nimmt Po⸗ dolien unter allen russischen Gouvernements in Bezug auf Zuckerpro⸗ duktion die erste Stelle ein. 1873 74 arbeiteten 40 Fabriken, es sind ihrer jetzt aber 50. Im Augenblick werden wieder neue große Fabriken aufgebaut, neue Aktiencompagnien gebildet, neue Konzessionen eingeholt. Gesellschaften und Privatleute haben viele Millionen Rubel im Zuckergeschäft stecken, Zehntausende von Dessjatinen stehen unter Runkelrüben, und gegen 20,000 Arbeiter, Männer, Frauen und Kinder finden Beschäftigung und Unterhalt auf den Fabriken, so lange die Brennperiode dauert.

Verkehrs⸗Anstalten. Vereins Deutscher Eisen⸗ bahn⸗Verwaltungen“ hat folgenden Inhalt: Zur Reform des Eisenbahnbetriebes (Stationen, Betriebseinrichtungen, Personale). Die derzeitigen Verbandtarife der Ruttek⸗Oderberger Route. Oesterreichisch⸗ungarische Korrespondenz Oberschlesische Eisenbahn (Wartha⸗Glatz für den Personenverkehr eröffnet) zꝛc. Southampton, 10. November. (W. T. B.) Der Dampfer „Neva“ von der Royal Mail Steam Packet Company ist heute von Brasilien und der norddeutsche Lloyddampfer „Oder“ von New⸗York hier eingetroffen. Die Castalia“, die bekanntlich durch ihren eigenthümlichen Bau den Schwankungen auf der See nicht ausgesetzt sein und in Folge dessen ihre Passagiere, namentlich bei den Fahrten zwischen

der Import der Export

England und Frankreich, vor den Qualen der Seekrankheit sichern

soll, hat bei einer abermaligen Probefahrt bezüglich der Schnelligkeit nicht entsprochen und mußte behufs einer gründlichen Umgestaltung wieder nach den Londoner Docks zurückgebracht werden. Am 27. Oktober wurde die dritte Strecke der Los owo⸗Sse⸗ wastopoler Eisenbahn, von der Station Melitopol bis zur tadt Ssimferopol, in einer Länge von 228 Werst dem Passagier⸗ und Güterverkehr übergeben.

Königliche Schauspiele. Donnerstag, den 12. November. Opernhaus.

stellung. Schauspielhaus.

Keine Vor⸗

(229. Vorstellung.) Die Fräulein von St. Cyr. Lustspiel in 5 Aufzügen nach A. Dumas von H. Börnstein. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Freitag, den 13. November. Opernhaus. (220. Vorstel⸗ lung.) Zum ersten Male: Cesario. Oper in 3 Akten nach Shakespeare’s „Was ihr wollt“ von Emil Taubert. Musik von Wilhelm Taubert. Ballet von P. Taglioni. In Scene gesetzt vom Direktor M. Ernst.

Besetzung: Orsino, Herzog von Illyrien, Hr. Betz. Sebastian, ein junger Edelmann, Hr. Schmidt. Viola, seine Schwester, Fr. Mallinger. Antonio, Bernardo, Schiffshauptleute, Hr. Krolop, Hr. Barth. Gräfin Olivia, Fr. v. Voggenhuber. Junker Tobias, ihr. Oheim, Hr. Fricke. Junker Christoph von Bleichenwang, Hr. Sachse. Malvolio, Olivias Haushofmeister, Hr. Salomon. Fabio, in Olivia's Dienst, Hr. Schott. Maria, Olivia's Kammermädchen, Frl. Leh⸗ mann. Ein Hauptmann, Hr. Schleich. Ein Priester. Ein Wirth. Herren vom Hofe. Matrosen. Wachen, Musikanten. Gaukler. Hochzeitsgäste. Gefolge. Volk. Ort der Handlung: Eine Stadt in Illyrien und die benachbarte Seeküste.

Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Schauspielhaus. (230. Vorstellung.) Ein Erfolg. Lust⸗ 4 Akten von Paul Lindau. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗ Preise.

In Folge der vielfach eingegangenen Anfragen und Gesuche erklärt die unterzeichnete General⸗Intendantur, daß zu der bevor⸗ stehenden Generalprobe der Oper „Cesario“ der Eintritt nicht gestattet ist.

General⸗Intendantur der Königlichen Schauspiele.

Die Bedeutung Berlins als Verlagsort.

. Dr. Karl Büchner referirte 1836 in der von ihm redigirten Ber⸗ liner literarischen Zeitung: „1659 etablirte sich in Berlin die erste Buchhandlung, 1778 gab es hier derer 15, jetzt, also im Jahre 1836, önnen wir 70 zählen.“ Das „Magazin für den deutschen Buchhandel“ bemerkt hierzu, 886 der Anfang des Berliner Buchhandels jedenfalls früher als 165 liegt, wenn man von der unzulässigen Unterscheidung zwischen Drucker⸗ Verlegern und Buchhändlern im engeren Sinne, was kulturgeschichtlich das Nämliche sagt, absehen will. Berlin erscheint ohne Nennung der Firma schon 1574 mit einem einzelnen Beitrage im Frankfurter Meßkatalog. Dieser namenlose Antheil wiederholt sich mehrere Male, bis sich im Jahre 1581 die erste Firma nennt: Michael. Hentzken Erben. Im darauf folgenden Jahre erscheint Nic. Voltz. Mit 1596 tritt eine Unterbrechung bis 1615 ein, wo dann zuerst Joh. Kalle, 1616 Mart. Guth, 1623 Georg Runge, 1648 Dan. Reichel und Chr. Runge auf⸗ treten. Kalle ist einigemal mit sechs Druckwerken in einem Jahr, Guth ebenso und einmal sogar mit 10 Schriften vertreten. Ein Jahr nach Etablirung der Eeaer Berliner „Buchhandlung“ 1660 ählt der Meßkatalog sogar Beiträge von vier Berlinern auf: Dan. Reichel, Sam. Reichel, Chr. Runge und Rupr. Vöäölcker. 8 Thatsächlich hat Berlin in der Periode des gelehrten Buch⸗ handels nur schwache Wurzeln und wird nicht blos von den drei Hauptverlagsorten Cöln, Frankfurt und Leipzig ganz und gar in den Hintergrund gedrängt, sondern auch von einer größeren nzahl norddeutscher Städte der Reihe nach an Bedeutung berboten. Die jetzige deutsche Kaiserstadt gehört bis auf einen faft

verschwindenden Rest dem modernen Buchhandel an, und erst mit dem zweiten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts tritt ihre Verlagsthätigkeit bemerkenswerther hervor, obschon sie damals noch auf längere Zeit von Städten wie Hamburg, Jena, Halle, Wittenberg, Nürnberg und selbst von Dresden üͤberholt oder scharf umworben wurde. Dann aber ist die Ablösung der alten Verlagssitze im Rangansehen eine sehr schnelle. Berlin überholte bald Frankfurt a. M. und ist von der zweiten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts an nach Leipzig der bedeutendste Verlagsort von Deutschland. Es produzirte an Büchern Leipzig im Jahre 1710: 326, 1725: 223, 1750: 298, 1765: 154, 1789: 355; Berlin dagegen 1710: 33, 1725: 46, 1750: 63, 1765: 111, 1789: 261. Nach den Be⸗ freiungskriegen ist Leipzig vorübergehend besonders begünstigt, das Verhältniß besserte sich jedoch schnell. Ostern 1818 wurden 4760 Artikel als fertig ausgeboten: Leipzig war mit 691, der preußische Staat mit 919 vertreten, wovon der Berliner Antheil 435 Nummern beträgt. Von da an mag das Verhältniß, gewisse Schwankungen abgerechnet, die längste Zeit über so gewesen sein, daß Leipzig etwa ein Sechstel und Berlin ein Achtel der deutschen Gesammtproduktion inkl. des österreichischen und schweizerischen Antheils repräsentirten. Noch das Jahr 1859 weist bei der Gesammtzahl von 9095 Druck⸗ schri ften 1582 für Leipzig, 1299 für Berlin nach. In den sechsziger Jahren machte sich ein lebhafter Aufschwung der deutschen Verlags⸗ thätigkeit bemerklich. Von 1851 bis 1859 kamen die Lokalschriften ausgenommen, 8000 bis 8900 Druckschriften jährlich zur Versendung; von 1860 an geht die Bewegung von 9000 aufwärts zu 10,000 und schließt im Jahre 1869 mit 11,305 Nummern ab. Die siebenziger Jahre sind wiederum in aufsteigender Bewegung, und der Art der Einwirkung

gemäß war anzunehmen, daß eine Hauptquote des Zuwachses Berlin als Hauptstadt des Deutschen Reiches zugefallen sei; doch fehlte es bis jetzt an den statistischen Unterlagen, um die proportionelle Ver⸗ theilung nach den einzelnen literarischen Fächern genau würdigen zu können. Die Leipziger Handelskammer hat nun für ihren neuesten Bericht eine solche Berechnung über die Jahre 1872 und 1873 auf⸗ stellen lassen; nach 22 literarischen Fächern geordnet, zeigt diese Arbeit für jedes Fach den summarischen Antheil von Sachsen, Preußen, das übrige Deutschland, Oester⸗ reich, die Schweiz und speziell von Leipzig und Berlin. Danach steht Berlin in der Titelzahl jetzt Leipzig voran. Es brach⸗ ten nämlich an Druckschriften zur Versendung im Jahre 1872 Berlin: 1936, Leipzig 1829, im Jahre 1873 Berlin 1946, Leipzig 1805. Für die Natur der beiderseitigen Verlagsthätigkeit ist es bezeichnend, daß Berlin in der Staats⸗, Rechtswissenschaft und Politik 2 bis 3 Mal, in der Kriegswissenschaft 4 bis 5 Mal mehr als Leipzig gebracht hat. Dagegen ist Leipzig in den Encyklopädien und Sammelwerken für beide Jahre gerade doppelt so stark als Berlin. Der neueste Auf⸗ schwung der Berliner Verlagsthätigkeit ist ein beachtenswerthes Faktum in der Entwickelung des deutschen Buchhandels.

Berlin: Redacteur: F. Prehm. 8 2 Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen keinschließlich Börsen⸗ und Handelsregister⸗Beilage)

b AKoönigreich Preußen. Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Elsterwerda nach der preußisch⸗sächsischen Landesgrenze in der Richtung auf Riesa durch die Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗

Compagnie. Vom 16. Oktober 1874.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von vrghes ꝛc.

Nachdem zwischen Unserer und der Regierung Sr.

Königs von Sachsen wegen des Baues einer Eisenbahn von Elster⸗ werda nach der preußisch⸗sächsischen Landesgrenze in der Richtung auf Riesa am 26. August d. J. ein Staatsvertrag abgeschlossen und unter dem 17. September d. J. von Uns genehmigt worden ist, wollen Wir der in Leipzig domizilirten Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn.Compagnie, welche darauf angetragen hat, ihr für das ähußtiche Staatsgebiet die Konzession zum Bau und Betriebe dieser Bahnstrecke zu gewähren, diese Konzession, sowie das Recht zur Expropriation und zur vorüber⸗ gehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. Juni 1874 unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen: .

veern I. Die Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗Compagnie ist be⸗ züglich des Baues und Betriebes dieser in Preußen belegenen Bahn⸗ strecke dem gesetzlichen Aufsichtsrechte der preußischen Regierung, den Bestimmungen des gedachten Staatsvertrages, den für Preußen erlassenen oder noch ergehenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere dem Gesetze über die Eisenbahnunter⸗ nehmungen vom 3. November 1838, dem Gesetze vom 16. März 1867 über die Besteuerung von Eisenbahnen und dem Gesetze vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigenthum unter⸗ worfen.

far.. II. Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche gegen die Gesellschaft aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der in Preußen belegenen Bahnstrecke geltend gemacht werden, ist sie der preußischen Gerichtsbarkeit unterworfen.

Art. III. Der preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen ihr und der zu konzessionirenden Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen.

Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum di⸗ rekten Einschreiten der kompetenten Polizei⸗ oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der Königlich preußischen Regierung ressortiren, an diese zu wenden. 1 8

Die gedachten Funktionen können von der Königlich preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden.

Art. IV. Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestim⸗ mungen:

1) Die Bahnstrecke ist binnen einer vom Tage der Aushändigung

dieser Urkunde an den Vorstand der Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗ Compagnie ablaufenden einjährigen Frist zu vollenden und in Betrieb u setzen. 3 8 Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Orte, wo nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses jetzt oder künftig Stationen für den Personen⸗ oder Güterverkehr anzulegen sind, alle Bauprojekte und die Kon⸗ struktion der Lokomotiven und Fahrzeuge unterliegen der Genehmi⸗ gung des preußischen Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

3) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen poli⸗ zeilicher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige An⸗ stellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäf⸗ tigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.

4) Für den Fall, daß die Gesellschaft mit der Erfüllung der ihr bezüglich des Bahnbaus obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von fünf Prozent des auf Fünfhundert zwei und dreißig Tausend und fünf Hundert Thaler festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen einzu⸗ ziehen ist, mit Ausschluß des Rechtswegs dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zusteht.

5) Die Gesellschaft ist zur Anlage und zum Betriebe eines weiten Geleises auf der in Preußen belegenen Bahnstrecke verpflichtet, ssbal die Staatsregierung solches im Verkehrsinteresse für erforder⸗ ich erklärt.

Art. V. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transportmitteln in einem solchen Zustande zu erhalten, daß der Be⸗ triebsdienst allen von der Staatsregierung im Interesse der Sicherheit und der Größe des Verkehrs gestellten Anforderungen Genüge leistet. Insbesondere muß die Gesellschaft alle Vervollständigungen und Ver⸗ vollkommnungen der und des Betriebsmaterials aus⸗ führen, welche sich nach Ansicht der Staatsregierung im Interesse des Verkehrs als Bedürfniß herausstellen.

Zur Sicherung der stetigen guten Instandhaltung der Bahn und eines den Verkehrsbedürfnissen bezüglich der Anzahl und Beschaffen⸗ heit genügen den Lokomotiv⸗ und Wagenbestandes hat die Gesellschaft auf Verlangen des preußischen Handels⸗Ministeriums bei einer preu⸗ ßischen Staatskasse eine Kaution zu hinterlegen, deren Höhe und sonstige Modalitäten von diesem Ministerium zu bestimmen sind.

Art. VI. Bezüglich der Feststellung des Fahrplans, sowie be⸗ züglich der Genehmigung des Frachttarifs für den Personen⸗ und Güterverkehr und der späteren Aenderungen derselben ist die Gesell⸗ schaft denselben Bedingungen unterworfen, welche ihr von der König⸗ lich sächsischen Staatsregierung für die auf sächsischem Staatsgebiet belegene Strecke der Eisenbahn Elsterwerda⸗Riesa auferlegt werden.

Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und zu denjenigen Tarifsaͤtzen stattzufinden, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für die Staatsbahnen im Bundesgebiete festgestellt sind oder später festgestellt werden mögen. 8

Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Gesellschaft folgende Verpflichtungen: .“

1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwal⸗ tung zu bringen, 1

2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postver⸗ waltung einen Postwaszen und innerhalb desselben: a. Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfund nicht uͤberschreiten, b. die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs er⸗ forderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zurückkehren, c. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs be⸗ dürfen, unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen

ajestät des

1“

und Königlich Preußischen Staats⸗

Berlin, Mittwoch, den 11. November

187 ¼½

—— können auf Grund desfallsiger Verständigung auch Postcoupes in I

Eisenbahnwagen, gegen eine, den Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Brief⸗ post, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief⸗ und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden.

3) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder des Postcoupes befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monat⸗ liche Gesammtgewicht der zwischen je 2 Stationen beförderten zahlungs⸗ pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.

4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postcoupe (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erfor⸗ derlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersten Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete üͤber 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende nach Sätzen pro Coupe und Kilometer und resp. pro Achse und Kilometer zu bemessende Her⸗ gabe⸗ und Transportvergütung.

5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein⸗ und Ausrangiren ꝛc., der Eisenbahn⸗ Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs⸗ fällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen vnac und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.

6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen ver⸗ sehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.

Der Bundes⸗Telegraphenverwaltung hat die Gesell⸗ schaft diejenigen Peplichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für die Eisenbahnen im Bundes⸗ gebiete festgestellt sind oder später für dieselben anderweit festgestellt werden moͤgen.

Art. VII. Die unteren Betriebs⸗Beamtenstellen innerhalb des preußischen Gebiets, insbesondere die Stellen der Bahnwärter, Weichensteller, Perrondiener, Wiegemeister, Magazinaufseher, sollen, insoweit nicht das preußische Handels⸗Ministerium Ausnahmen be⸗ willigt, nur mit preußischen Unterthanen besetzt werden und zwar, insoweit nicht etwa das betreffende Amt eine technische Vorbildung bedingt, vorzugsweise mit solchen aus dem deutschen Bundesheer mit Civil⸗Anstellungsberechtigung entlassenen Militärs, welche das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Die Gesellschaft hat die Instruktionen zu befolgen, welche ihr die preußische Regierung bezüglich der Ermittelung und Einberufung der Militär⸗Anwärter und bezüglich der staatlichen Kontrole der für Militär⸗Anwärter bestimmten Stellen ertheilen wird.

Die auf der in Preußen belegenen Bahnstrecke fungirenden Bahn⸗ beamten sind rücksichtlich der Disziplin der kompetenten Aufsichts⸗ behörde, im Uebrigen aber den preußischen Gesetzen und Behörden unterworfen. .

Art. VIII. Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in Rede stehende Bahnstrecke mittelst Zweigbahnen, als auch die Benutzung der ersteren gegen zu vereinbarende, event. vom preußi⸗ 1eb .“ festzusetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten.

Art. IX. Die preußische Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der innerhalb ihres Gebietes belegenen Bahnstrecke nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später, nach einer in beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich zu erwerben.

Als Kaufpreis zahlt der Staat nach seiner Wahl entweder den fünfundzwanzigfachen Betrag des steuerpflichtigen Reinertrages, wel⸗ cher im Durchschnitt der letzten der Ankündigung vorhergegangenen fünf Betriebsjahre für die in Preußen belegene Strecke aufgekommen ist, oder er ersetzt das auf diese Strecke verwandte Anlagekapital. In beiden Fällen soll, insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn oder des Zubehörs gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, von dem zu erstattenden An⸗ lagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug ge⸗ macht werden. 1 8 8

Zu dem vorbezeichneten, auf den preußischen Staat im Falle des Ankaufs übergehenden Zubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen belegenen Strecken entsprechender Theil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner das zur Bahnverwaltung und zur Trans⸗ portverwaltung dieser Strecken gehörige Inventarium.

Art. X. Sollte die Gesellschaft die in Preußen belegene Bahn⸗ strecke ganz oder theilweise anderweit veräußern oder verpachten oder sonst den Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen die Zustimmung der Königlich preußischen Re⸗ gierung nothwendig. 1

Art. XI. Die Konzession kann jeder Zeit ohne Weiteres von der Königlich preußischen Regierung widerrufen und zurückzenommen werden, wenn den Konzessionsbedinguugen zuwidergehandelt oder eine der danach dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt wird und eine Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. Im Falle solcher Konzessionsentziehung muß der Unter⸗ nehmer es sich gefallen lassen, daß die Bahn nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör als ein Ganzes für Rechnung des Unter⸗ nehmers zur öffentlichen Versteigerung mit der Verpflichtung des An⸗ käufers gebracht wird, den Bau der Bahn zu vollenden resp. dieselbe

als eine öffentliche Verkehrsanstalt zu erhalten und fortzubetreiben.

Die gegenwärtige Urkunde ist durch das Amtsblatt der Regierung zu Merseburg auf Kosten der Gesellschaft bekannt zu machen und eine Anzeige von Vätenir landesherrlichen Genehmigung in die Gesetz⸗ Sammlung aufzunehmen. ““

Urekundach 8 . Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

8 Gegeben Baden⸗Baden, den 16. Oktober 1874.

(L. S.) Wilhelm. Camphausen. Graf zu Eulenburg,

Abschiedsbewilligungen. Im stehenden Heere. 4 Berlin, 5. November. v. Blumenthal, Sec. Lt,. à la suite

unter dem gesetzlichem Vorbehalt ausgeschieden.

. in der Reserve und Landwehr. Berlin, 5. November. Gleim, Sec. Lt. von der Art. des Res. Landw. Bats. Nr. 38, mit Pension der Abschied bewilligt.

Beamte der Militär-Verwaltung. 8 1

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriunazs. Den 21. Oktober. . Weißenburg, Boettger, Kafernen⸗Inspektor in Straßburg, beide nach Metz, Werth, Kasernen⸗Inspektor in Coblenz, nach Weißen⸗

burg versetzt. Scholz, Kasernen⸗Inspektor in Metz,

Den 25. Oktober. nach Straßburg versetzt. 1

r. Hentscher, Zahlm. vom Füs. Bat. Inf⸗ Regts. Nr. 71, zum Füf. Bat. Inf. Regts. Nr. 96 verfetzt.

Den 27. Oktober. Militär-Iustiz-Beamte.

Durch Verfügung des General⸗Auditeurs der Armee.

Den 2. November. Schröder gen. v. Schirp, Justiz⸗ Rath, Garn. Auditeur in Minden, als Div. Auditeur zur 10. Di⸗ vision, Hildebrandt, Garn. Auditeur in Erfurt, als Auditeur an das Gericht des Herzogl. Braunschweig. Kontingents in Braunschweig, und v. 1““ Garn. Auditeur in Graudenz, in gleicher Eigenschaft nach Pillau zum 1. Januar 1875 versetzt.

Königlich Bayerische Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. rnennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere. Durch Allerhöchfte Verfügung. München, 1. November. Weigand, Hauptm vom 1. Feld⸗ Art. Regt., beim Festungs⸗Gouvernement Ingolstadt als Art. Offiz. vom Platz, Falter, Pr. Lt. vom 1. Train⸗Bat., zum 2. Train⸗Depot⸗ Offizier im 2. Train⸗Bat., ernannt. v. Keyl, Hauptm vom 1. Fuß⸗ Art. Regt, zum 1. Feld⸗Art. Regt., Egler, Sec. Lt. vom 11. Inf. Regt., König, Sec. Lt. vom 3. Feld⸗Art. Regt. zum 1. Train⸗Bat., Hartmann, Sec. Lt. vom 13. Inf. Regt. zum 1. Pion. Bat., versetzt.

Nachstehende Unteroffiziere und Gemeine werden hiermit zu Portepee⸗ Fähnrichen befördert: 1 8

Schuster im 6. Inf. Regt., Mergler im 5. Jäg. Bat., Steinbacher vom 1. Feld⸗Art. Regt. im 4. Feld⸗Art. Regt., Lidt im 6. Inf. Regt., Hauner vom 3. Chevaulegers⸗Regt. im 4. Che⸗ vaulegers⸗Regt., Frhr. v. Perfall im 3. Feld⸗Art. Regt., Klein⸗ feller vom 3. Feld⸗Art. Regt. im 4. Feld⸗Art. Regt., v. Amon im 6. Chevaulegers⸗Regt., Schuster vom 9. Inf. Regt., im 8. Inf. Regt, Hörst im 14. Inf. Regt., Liebich im 6. Chevaulegers⸗ Regiment, Gaßner im Infanterie⸗Leih⸗Regiment, Seufert vom 5. Infanterie⸗Regiment, im 10. Infantenie⸗Regiment.

Durch Kriegs⸗Ministerial⸗Reskript.

München, 12,. Oktober. Frhr. v. Berchem, Pr. Lt. und Adjut. bei der Equitationsanstalt in Neustadt a. d./W. N. als Reit⸗ lehrer bei genannter Anstalt vom 1. d. in Verwendung genommen.

München, 17. Oktober. Frhr. v. Redwitz, Pr. Lt. a. D., bei der Equitationsanstalt in Neustadt a. d./W. N. als Adjut. vom 1. d. in Verwendung genommen. 88

München, 31. Oktober. v. Madroux, Pr. Lt. und Regts. Adjut. vom 2. Ulan. Regt., der Adjutanten⸗Funktion auf Nachsuchen enthoben.

Mün chen, 1. November. Ulrich, Sec. Lt. und Bats. Adjut. vom 3. Jäg. Bat., der E“ auf Nachsuchen enthoben.

„München, 2. November. Keller, Port. Fähnr. vom 3. Feld⸗ Art. Regt. zum 12. Infant. Regt. versetzt. 8

In der Reserve und Landwehr. 3 Durch Kriegs⸗Ministerial⸗Refkript. München, 10. Oktober.

1. d. zum Landw. Bezirks⸗Kommando Neustadt a. d. W. N. versetzt. Weig, Sec. Lt. z. D. und Adjut. vom Landw. Bezirks⸗Kommdo.

Kommdo. Kissingen als Adjutant in Verwendung genommen.

8 165* 1X“

Abschiedsbewilligungen. Im stehenden Heere. Durch Allerhöchste Verfügung.

Sec. Lt. und Bats. Adjut. vom 12. Iuf. Regt., Klein, Sec. Lt.

verabschiedet. München, 31. Oktober.

schiedet. Baumeister, Sec. Lt. zur Disposition gestellt.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armes⸗Corps.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche zc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehendan Heere.

Stuttgart, 2. November. Enthebung von diesem Kommandao als Adjutant zum Gen. Kommdo

Kr. 126, als Adjutant zur 26. Division kommandirt. v. Br. Lt. im Inf. Regt. Nr. 120, zum Pr. Lt. befördert.

zum Sec. Lt. im Ulanen⸗Regt. Nr. 19 ernannt. Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Stuttgart, 2. November. Schilling, Garn.

Lunz, Kasern.

zugleich für den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von Kameke. Dr. Friedenthal.

Dr. Leonhardt. Dr. Falk.

Personal⸗Veränderungen. Königlich Preußische Armee. DOffiziere, Portepee⸗Fähnriche c. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im stehenden Heere.

Berlin, 3. November. v. Blumenthal, Sec. It. vom Inf. Regt. Nr. 96, in das Drag. Regt. Nr. 2 versetzt. v. Bose, Rittm. und Escadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 21, dem. Regiment aggre⸗ girt. v. Berge, Rittm., aggregirt dem Drag, Regt. Nr, 21, als

Escadr. Chef in das Regiment einrangirt.

der dortigen Garn. Verwalt. beauftragt.

gart versetzt.

Herzoglich Vraunschtoeigisches Kontingent. ffiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

Ernennungen, Beföroerungen und Versetzungen.

Im stehenden Heere.

Braunschweig, 6. November. Bats. Commdr. vom Inf. Regt. Nr. 92, zum Obarst⸗Lt. vom 19. September 29 Sannow, Inf. Regt. Nr, 92, zu Seg: Lts. mit Patent von. befördert,

Grieshammer, Kafernen⸗Inspektor in

Notthaft Frhr. v. Weißenstein, Pr. Lt. und Adjut. vom Landw. Bezirks⸗Kommdo. Kissingen vom

vom 3. Inf. Regt., Bumes, See. Lt. vom 8. Inf. Regt. mit Pension

Frhr. v. Ne 1n02 gg Pee Fes⸗ berst und Commandeur des 15. Inf. Regis. m enfion verab⸗ Mher vom 4. Inf. Regt. mit Pensiom

v. Greiff, Hauptmann im Inf. Regt. Nr. 126 und kommandirt als Adzutant zur 26. Division, unter

Armee⸗ Jv. Reitzenstein, Pr. Lt. im Inf. Regt. XIII. Armee⸗Corps, Frhr. v. Reitzenstein, P u

von Seggern, bisher Sec. Lt. der Reserve des Drag. Regts. Nr. 19,

v. Förster, 1 cb 8 mit Paten Jung, Port. Fähnrs. vom 31. Oktober cr.

des Drag. Regts. Nr. 3, als temporär ganzinvalide mit Pension 1

Neustadt a. d. W. N. vom gleichen Tage beim Landw. Bezirks- 8

München, 30. Oktober. Plodeck, Pr. Lt. vom 12. Inf: Regt,., Dalbez, Sec. Lt. und Bats. Adzut. vom Inf. Leib⸗Regt., Stürm,

alt. 8 ktor in Weingarten, als Vorstand der Garn. Verwal. nach b H kontrolführender Kasern. Inspekt. in Stuttgart, nach Weingarten versetzt und mit Wahrnehmung der veeeen auftragt mit Wahrnehmung der Garn. Verwalt. Inspektor⸗Stelle 8 Heienaspemn. als kontrolführender Kasern. Inspektor nach Stutt⸗

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