Z111““ 8 4 E11*
(W. T. B.)
Roggen loco ruhig,
Hamburg, 11. November. Getreidemarkt
Werren loco ruhig, auf Termine fester. auf Termine besser. 8
Weizen 126 pfd. pr. Norember 1000 Kilo nette 188 Br. 187 Gd., pr. November-Dezember 1000 Kilo netto 188 Br, 187 Gd., pr. Dezember-Januar 1000 Kilo netto 188 Br. 187 Gd., pr. April-Mai 1000 Kilo netto 188 Br., 187 Gd Roggen pr. November 1000 Kilo netto 158 Br., 157 Gd., pen November. Dezember 1000 Kile netto 157 Br., 156 Gd., pr. Dezbr.- Januar 1000 Kilo nette 156 Br., 155 Gd., pr. April-Mai 1000 Kile netto 152 Br., 151 Gd. Hafer still. Gerste still. Rüböl fest. loco und pr. Norember 54, pr. Mai pr. 200 Pfd. 57 ½. Spirites matt, pr. November, pr. Dezbr.-Januar und pr März-April 44 ½, per April-Mai pr. 100 Liter 100 % 45. Kaffee ruhig, Umsatz 2000 Sack. Petroleum still, Standard white locc 9,20 Br., 9,15 Gd., pr. November 9,15 Gd., pr. Dezember 9,40 Gd, pr. Januar- März 9,80 Gd. — Wetter: Schnee.
Antwerpen, 11. November. (W. T. B.) [Wollauktion. Es wurden heute 1641 Ballen Buenos-Ayres-Wollen angeboten und davon 1062 Ballen verkauft. Von 423 angebotenen Ballen Entrerios- Wollen gingen 346 Ballen fort. Die Auktion war für gute Wollen lebhaft bei unveränderten Preisen.
Liverpesl, 11. November, Nachmittags. (W. T. B.)
Baumwolle. (Schlugsbericht.) Umsatz 15,000 B., daven für Spekalation und Export 3000 Ballen. Stetig.
Middl, Orleans 82⁄16. middling amerikanische 711§16, fair Dhollerak 5 ⁄16. middling fair Dhollerah 4 ¾, good middling Dhellerah 4 ½¼. middl. Dhollerah 3 ⅞, fair Bengal 4 ½, fair Broach 5 ½, new fair Oomra 5 ⅛, good fair Oomra 5 ½, fair Madras 4 ½, fair PFernam 7 ⅞, fair Smyrna 6 ½, kair Egyptian 8.
Upland nicht unter low middling Dezember-Januar-Verschiffung
7¹1¼1 d. Slasgow, 11. November, Nachmittags. (W. T. B.) Mireo aumbers warrants 85 sh. 9 d.
Einzahlangen. Steinkohlenbau-Verein Königsgrube Bernsdorf. Einzahlung mit 5 Thlr. bis 27. November bei Hch. Wm.
Reheisen. & Co. in Dresden.
Die Verschiffungen der letzten Woche betrugeu 9700 Tons gegen 10,600 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.
Leith, 11. November. Getreidemarkt. (Von Cochrane Paterson & Comp.) Fremde Zufuhren der Woche: Weizen 1715, Gerste 940, Bohnen 143, Erbsen —, Hafer — Tons. Mehl 2950 Sack. Weizen matt Preise unverändert. Gerste, Bohnen eher bil- liger, Mehl 1 sh. niedriger.
London, 11. November, Nachmittags. (W. T. B.)
Getreidemarkt (Schlussbericht). Fremde Zufuhren seit letztem Montag: Weizen 22,610, Gerste 4050, Hafer 23,210 Ortrs.
Der Markt schloss für sämmtliches Gestreide stetig, aber ruhig. und Mehl eher theurer. Frühjahrsgetreide fest. — Wetter: Prost.
Paris, 11. November. Nachm. (W. T. B.)
Produktenmarkt. Weizen fest, pr. Novbr. 25,25, pr. Ja- nuar-April 24,50. Mehl fest, pr. November 54,00, pr. Januar-April 52,50, pr. März-Juni 53,75. Rüböl fest, pr. November 72,25, pr. Januar-April 74,25, pr. Mal-August 76,00. Spiritus fest, pr. November 54,75. — Wetter: Schön.
Sew-Nerk, 11. November, Abends 6 Uhr. (W. T. B.)
Faarenbericht. Baumwolle in New-York 14 ⅜, do. in Nev- Orleans 14 ½, Petroleum in New-Iork 11, do. in Philadelphia 10 ¾4. Mehl 5 D. 5 C. Rother Frühjahrsweizen 1 D. 19 C. Mais (old mixed) 92 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 8, Kaffee (Rio-) 18 ½. — Schmalz (Marke Wilcor) 15 ¼ C., Speck (short clear) 10 ½ C. Getreidefracht 5 ½.
Auszahlungen.. “ Russlsch-Hopesche 4 % Certifloate. Die am 1./13. August fälligen Coupons von jetzt ab mit 9 Thlr. 11 Sgr. in Berlin bei Anhalt & Wagener Nachflg. 9 General-Versagssmlungen. 30. Novbr. Lauchhammer, verein. vorm. Gräfl. Einsiedelsche Werke. Ordentl. Gen.-Vers. zu Riesa. . 8 8 81 1““ 1 8 11““ 86 8 “ Kündigungen und Verloosungen. ac e n 1“ v111X1X““; b 11“ . 2 11“ ““ UHannoversche Baumwoll-Spinnerel und Weberel. Rest der 1 n 1 5 % Prioritäts-Anleihe von 1856 zum 1. Juli 1875 gekündigt; s. Ins. in Nr. 265. Eisenbahn-Einnahmen. Berlin-Hamburger Eisenbahn. Einnahme im Oktober; s. Ins. in Nr. 265. Meoklenburgioshe Friedrich-Franz-Eisenbahn. . “ 8 8 im Oktober; s. Ins. in Nr. 265. k114A4“4“*“ 8 1“ Kaiser Franz-Josef-Bahn. Im Oktober 776,822 Fl. (— 25,108 h 1A1“ “ —
FI.), im Ganzen 6,052,178 Fl. (— 806,148 F..). 5 1 18 Sgr. Karl-Ludwigsbahn. Vom 1. — 7. November 211,130 FI. 8a⸗ ö“ 8 d
(+ 11,203 Fl.). 18 8 1 EZEIEIEIEI1 8 Pllsen-Priesener Bisenbahn. Im Oktober 63,774 Fl. (+ 20,436 Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 3 Sgr. — 11“ “ *
Fl.); im Ganzen 247.683 Fl. mehr als 1873. 16 R R ““ vi, en, . 11X“ Theiss-Eisenbahn. Im Oktober 505,000 Fl. (— 103,814 Fl.); 8 8. 1 vilee eaee;
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Aue post⸗Austalten des In⸗- und Auslandes nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32.
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Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Steckbrief.
lohen. lahehe h egen hiermit ersucht, auf den ꝛc. Piong zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle verhaften und der nächsten Gerichtsbehörde zuführen zu lassen, welche um Strafvollstreckung und Nachricht an uns gebeten wird. Signalement: 1) Familienname: Piong. 2) Vorname: August Friedrich. 3) Stand: Vieh⸗ unterhändler. 4) Geburtsort: Sorau. 5) Aufent⸗ haltsort: —. 6) Religion: evpangelisch. 7) Alter: 46 Jahr. 8) Größe: 1 Meter 74 ECentimeter. 9) Haare: schwarz. 10) Stirn: frei. 11) Augen⸗ brauen: schwarz. 12) Augen: braundunkel. 13) Nase und 14) Mund: gewöhnlich. 15) Bart: schwarz. 16) Zähne: defekt. 17) Kinn und 18) Gesichts⸗ länglich. 19) Gesichtsfarbe: gesund. 20) estalt: schlank. 21) Sprache: deutsch. 22) Besondere Kennzeichen: —.
Grünberg, den 28. Oktober 1874. 8
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Offene Strafvollstreckungs⸗Requisition. Die Heerespflichtigen: 1) Heinrich Johann Paul Hals⸗ and aus Crampnitz bei Potsdam, geboren am 19. Februar 1850, 2) Wilhelm Ferdinand Carl Weltzin aus Bornstädt bei Potsdam, geboren 8. Oktober 1851, sind durch unser Erkenntniß vom 2. Oktober c. wegen Entziehens der Militärpflicht neben den Kosten zu einer Geldstrafe von je 50 Thlrn., im Unvermö⸗ gensfalle je zu einer Gefängnißstrafe von 1 Monat rechtskräftig verurtheilt worden. Es wird ersucht, gegen die Angeklagten wegen der Geldstrafe und Kosten in Summa und Höhe von 59 Thlrn. die Mobiliar⸗Exekution zu vollstrecken und den eingezo⸗ genen Betrag an unsere Kasse abzuführen, im Un⸗ vermögensfalle die substituirte Freiheitsstrafe in An⸗
wendung zu bringen und hierher Mittheilung zu
machen. Potsdam, den 5. November 1874. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
1“
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl. 8
Subhastations⸗Patent. Nothwendiger Verkauf.
[4606]
Die zur Kaufmann Emil Sello'schen Konkurs⸗ masse gehörige, beim Dorfe Lochwitz befindliche abrik, errichtet auf den Grundstücken Band I. kr. 48 und Band II. Blatt 133 Nr. 95 des Grund⸗ buchs von Lochwitz und Band I. Blatt 253 Nr. 43 und Band I. Blatt 295 Nr. 50 des Grundbuchs von Zettitz mit einem der Grundsteuer unterliegen⸗
den Gesammt⸗Flächeninhalte von 17 Hektar 90 Ar,
naach einem Reinertrage von 35 Thlr. 27 Sgr. 10 ⅛ Pf. zur Grundsteuer und nach einem Nutzungswerthe von zusammen 760 Thlr. zur Gebäudesteuer veranlagt,
soll am 28. November 1874, Nachmittags 2 Uhr, an Ort und Stelle in der Fabrik
im Wege der nothwendigen Subhastation versteigert werden. Auszug aus der Steuerrolle, Abschrift der Grundbuchblätter, die speziellen Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, ingleichen besondere Kaufbedingungen können in unse⸗ rem Bureau III. eingesehen werden.
Die Fabrik ist zum Betriebe der Spinnerei und Tuchfabrikation eingerichtet. Mitverkauft werden die Maschinen im Taxwerthe ven circa 7000 Thlr., namentlich 7 Sortimente Spinnmaschi⸗ nen, 1 Selfactor mit 480 Spindeln, 3 Spinn⸗ maschinen mit je 240 Spindeln, 2 desgleichen mit 270, beziehungsweise 210 Spindeln, 4 mechanische Webestühle, 16 Handwebestühle. Der Betrieb er⸗ folgt durch Wasserkraft in Stärke von 15,7 Pferde⸗
kräften, beziehungsweise durch Dampf.
Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklu⸗ sion spätestens im Versteigerungstermine anzumelden.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags soll
am 30. November 1874, Mittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkündet werden.
Crossen, den 30. September 1874.
Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter. gez. Bardt.
88
[5401] Bekanntmachung. 8
Der am 13. März 1874 von dem Königlichen Bank⸗Comtoir zu Posen dem Bankier Hei⸗ mann Saul zu Posen für, gegen ein Darlehn von 6500 Thlr. verpfändete 11,000 Thlr. Posener 4 % Pfandbriefe und 1000 Thlr. Posener 4 ½ % Kreis⸗
Der Viehunterhändler und Arbeiter Friedrich August Piong aus Sorau, welcher wegen Betruges in wiederholtem Rückfalle noch eine Ge⸗ fängnißstrafe von 1 Jahr 30 Tagen zu verbüßen hat, ist am 5. Mai cr. von der Außenarbeit ent⸗ Es werden daher alle öffentlichen Sicher⸗
(lao-.] Aufgebot eines verlornen
versehene Pfandschein ist angeblich verloren ge⸗ gangen.
Alle Diejenigen, welche auf denselben als Eigen⸗ thümer, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Brief⸗ Inhaber Ansprüche zu machen haben, werden hier⸗ durch aufgefordert, sich spätestens in dem hierselbst den 17. Februar 1875, Vormittags 10 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle vor dem Kreisgerichts⸗ Rath Guderian anstehenden Termin zu melden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an denselben unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens und Amortisation der Urkunde werden präkludirt werden.
Posen, 26. Oktober 1874. Königliches Kreisgericht. Abtheilung für Civilsachen.
Wechsels. 8
Der Firma Spinnerei St. Blasien zu St. Blasien ist ein von Gebr. Friedländer & Maas in Berlin am 1. Dezember 1873 an eigene Ordre ausgestellten, auf Louis Gaab hier gezogener, am 31. Mai 1874 hier zahlbarer Wechsel über 231. Thlr. 10 Sgr. vermuthlich bei einem Brand ver⸗ nichtet oder verloren gegangen.
Der qu. Wechsel ist vom Trassaten acceptirt, von der Ausstellerin am 19. Dezember 1873 an Gebr. Großmann in Brombach und unterm 30. Januar 1874 von diesen an die Anfangs genannte Firma girirt worden. ¹
Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird aufgefordert, denselben dem unterzeichneten Gericht binnen 6 Monaten vom Erscheinen dieses im Anzeiger vorzulegen, widrigenfalls der Wechsel für kraftlos wird erklärt werden. 1u“
Erfurt, den 7. September 1874. u“
Königliches Kreisgericht. I. Abtheiunn.
[4823] 8 Der Kaufmann Philipp Meyer hier ist gegen
jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen 55 Thlr. 25 Sgr. und Zinsen für entnommene Kleidungsstücke klagbar geworden. .
Zur Beantwortung der in dem Gerichtsbureau ent⸗ gegen zu nehmenden Klage ist Termin auf den 18. November 1874, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumt, zu welchem der Verklagte hiermit geladen wird. Wenn Beklagter in dem Termin nich erscheint, auch vor Ablauf desselben eine schriftliche von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Klagebeantwortung nicht einreicht, so nimmt das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen für richtig an und erkennt in contumaciam. Greifswald, den 6. Oktober 1874.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[5400] Bekanntmachung. Die am 26. Dezember 1872 verstorbene Pauline Hübner von hier soll eine Schwester, Namens Ca⸗ roline, hinterlassen haben, deren Aufenthalt un⸗ bekannt ist. Die Caroline Hübner wird deshalb hierdurch aufgefordert, als Miterbin zu diesem Nach⸗ laß bei uns sich zu melden. en 7. November 1874.
Königliches Kreisgericht.
II. Abtheilung.
[5406] Bekanntmachung und Aufforderung. Frau Anna Lassan, geb. Rademann, allhier, hat in ihrem am 20. Dezember 1588 bekannt gemachten Testamente ein (jetzt 20 Thlr. 7 Ngr. betragendes) Stipendium gestiftet, welches alljährlich einer „armen Inngfrau, wenn sie zur Ehe gereifet anderergestalt nicht“, zugetheilt werden soll. Nach den Bestimmungen der Stifterin haben auf den Genuß dieses, alljährlich zu Michaelis zur Aus⸗ theilung zu bringenden Stipendium vorzugsweise Ansprach arme Jungfrauen aus den Geschlechtern zunã 1) der Stifterin, dann 2) ihres EChemannes Adam Pracht, nach diesen 3) ihres Ehemannes Caspar Landsiedel und diesen folgend 4) ihres Ehemannes David Lassan, wenn aber Geschlechtsverwandte Solches nicht bedürfen oder begehren würden, auch 5) „arme Bürgerstöchter allhier und keine Fremden“. Da dis jetzt noch keine Bewerbung um den auf Michael jetzigen Jahres zu vergebenden Stipen⸗ dienbetrag bei der unterzeichneten Kollaturbehörde eingegangen ist, so werden Diejenigen, welche dar⸗ auf Anspruch machen zu können glauben, mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß nur solche, welche innerhalb der Zeit von Michaelis 1873 bis dahin 1874 getraut worden sind, bei der Bewerbung kon⸗ kurriren koͤnnen, hierdurch aufgefordert, sich dazu bis
berechtigung sich glanubwürdig auszuweisen. Leipzig den 11. November 1874. as etsch.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Montag, den 16. d. Mts., Vormittags 11 Uhr, sollen die beim Umbau der Zwillingsbrücken verblie⸗ benen alten Materialien, bestehend in circa 74 Ctr. Schmiedeeisen, 6 Ctr. Eisenblech, 680 Ctr. Guß⸗ eisen, 21 Stück Lehrbögen und diversen alten Höl⸗ zern und Latten ꝛc. unter der Bedingung sofortiger Abfuhr und gegen gleich baare Bezahlung in preu⸗ ßischem Gelde öffentlich meistbietend verkauft werden.
8 Schrobitz, Königlicher Baurath.
Auktion. Donnerstag, den 19. d. M., Vor⸗ mittags 10 Uhr, sollen am hiesigen Laboratorium 2 österreichische Leiterwagen, 119 Stück Räder, eine Anzahl Hacken, Schippen, Beile, blechene Kartätsch⸗ büchsen, kieferne Bohlen, Langhölzer und Brennholz,
tusch⸗Tornister, Schlagrohrtaschen ꝛc., eine Partie Handwerkszeuge für Schmiede, Sattler, Klempner, Tischler, Stellmacher ꝛc., öffentlich meistbietend gegen gleich baare Bezahlung in preußischem Gelde ver⸗ kauft werden. Cosel, den 9. November 1874. Artillerie⸗Depot.
den Bergwerks⸗Direktor John Hope, früher hier, V
Beamten⸗Wohngebändes für drei Fmilien, nebst
— kmeter gesiebten Kieses aus den Kiesgruben bei Kraupischkehmen an die Ostbahn bei Bude 194 soll im Wege der öffent⸗ lichen Submission in 3 Loosen getrennt und zwar: Loos A. 1030 Kubikmeter, 111““ 861 8 vergeben werden. Offerten sind auf jedes einzelne Lobs versiegelt und portofrei mit der Aufschrift „Submission auf Kiesanfuhr für die Königliche 1 Ostbahn“ bis zum Termin 8 Freitag, den 20. November er., Vormittags 11 Uhr, 8 dem Unterzeichneten einzureichen, in dessen Bureau die Eröffnung der Offerten in Gegenwart etwa er⸗ schienener Submittenten erfolgen wird.
der Königlich VI. Betriebs⸗Inspektion zur Ein⸗ sicht aus.
Insterburg, den 3. November 1874. Königliche b1 “ VI.
dilstt⸗Nemeler Eisenbahn.
Die Ausführung sämmtlicher zum Neubau eines
Stallgebäude auf der Feldmark Banbeln, erforder⸗ lichen Arbeiten, mit Ausschluß der Erd⸗ und Dach⸗ deckerarbeiten, soll im Wege der öffentlichen Sub⸗ mission vergeben werden. Portofreie Offerten werden bis zum Termin, Montag, den 23. RNovember, Vormittags 11 Uhr, im Bureau des Unterzeichneten entgegengenommen, woselbst auch die Submissions⸗Bedingungen, Kosten⸗ anschlag und Zeichnungen während der Dienststunden zur Einsicht ausliegen. Tilsit, den 10. November 1874. Der Königliche Baurath. Suche.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
[5402] Bekanntmachung.
Die zweite Serie Dividendenscheinee, für die Jahre 1874 — 1878, zu den Aktien unserer Gesellschaft kann
spätestens den 28 November 1874
Obligationen, ausgestellte und mit der Nr. 2902
bei ihr zu melden, zugleich aber über die aus
Obigem sich ergebenden Voraussetzungen ihrer Genuß⸗
sowie Geschützzubehörstücke, als: Taue, lederne Kar⸗
Die Submissionsbedingungen liegen im Bureau
Mendelssohn & Co. hierselbst, Jägerstraße
in Empfang genommen werden. Berlin, den 12. November 1874.
Aktien⸗Gesellschaft Norddeutsche Fabrik für Eisenbahn⸗ Betriebs⸗Material.
Die Direktion. (act. 434/11)
N „ Kündigung. Bei der am 9. Oktober d. J. in Gegenwart eines Notars stattgefundenen Verloosung unserer 5prozenti⸗
gen Hypothekenbriefe II. Serie sind folgende Num⸗ mern:
Litt. A. à Mark 3000 Nr. 133. N16 8600 1é29äööö. 734. 1090. 1236 und
1486.
G 360 „ 100. 101. 526. 809.
824 und 1361. DDD.
gezogen worden. Die Einlösung der gezogenen Hy⸗ pothekenbriefe erfolgt vom 1. April 1875 ab gegen Rückgabe der Stücke mit Talons und der noch nicht fälligen Coupons pari an unserer Gesellschaftskasse
1875 hört die Verzinsung auf. Berlin, den 22. Oktober 1874.
Deutsche Hypothekenbank
(Aktien⸗Gesellschaft). (act. 887/10)
Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel. .
Jvon 4 bis 200 Stücke spielend, mit Expression, Mandoline, Trommel, Glockenspiel, Castog⸗ [netten, Himmelsstimmen ꝛc. 8
Spieldosen
von 2 bis 16 Stücke spielend, Necessaires, Cigarrenständer, Schweizerhäuschen. Photo⸗ graphiealbums, Schreibzeuge, Handschuhkasten, Briefbeschwerer, Cigarren⸗Etuis, Tabaks⸗ und Zündholzdosen, Arbeitstische, Flaschen, Bier⸗ gläser, Portemonnaies, Stühle ꝛc., Alles mit Musik. Stets das Neueste empfiehlt J. H. Heller, Bern.
MPreiscourante versende franko. 8 Nur wer direkt bezieht, erhält Peller'’sche Werke. Größtes Lager von Holzschnitzereien.
Verschiedene Bekanntmachungen.
[5409] Bekanntmachung.
Die mit 600 Thlr. Jahresgehalt verbundene Stelle eines wissenschaftlichen Lehrers an der hiesigen ersten Bürgerschule soll am 1. Januar 1875 durch einen Philologen oder pro rectoratu geprüften Theologen anderweit besetzt werden. . Meldungen unter Beifügung der Zeugnisse und eines Lebenslaufs werden baldigst erbeten. Zeitz, den 5. November 1874. Der Magistrat. (H. 510528d)
Vom 10. November cr. ab tritt für den Transport von Holz in Quantitäten von min⸗
destens 200 Centner (10,000 — 2 Kilogramm) zwischen Sta⸗ —ionen der Kaiser⸗Ferdinands⸗ Nordbahn, Galizischen Karl⸗Ludwig⸗Bahn und der Lemberg⸗Czernowitz⸗Jassy Eisenbahn (österr. Linien) einerseits und Stationen des Mitteldeutschen Eisenbahn⸗Verbandes andererseits ein Spezial⸗Tarif in Kraft. Berlin, den 7. November 1874. Königliche Direltion 8 der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. 8
Stettin⸗Riga. Passagierbeförderung. A. I. Dampfer „Melida“, Kapt. R. Klock.
Abfahrt jeden Sonnabend Mittags sowohl von
gegen Rückgabe der Talons der ersten Serie und Beifügung eines geordneten Nummernverzeichnisses
Stettin als von Riga. II. Kajüte 8 Thlr. Deck
I. Kajüte 12 Thlr. 6 Thlr.
Rud. Christ. Griebel in Stettin.
8 8
derselben, vom 20. November ab bei den Herren
Nr. 51, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr
— Unter den Linden Nr. 33. — Mit dem 1. April 8
A. I. Dampfer „Nadeshda“, Kapt. C. Günther.
Lemberg-Czernowitz-Jassy-Eisenbahn. Im Oktober 208,766 q 8 “ v1“ B erlin, F ei Fl. (+ 2206 Fl.); im Ganzen 2,804,893 Fl. (+ 396,959 Fl).
ZI“ Mafestät der König haben Allergnädigst geruht:
uu“
Dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Wachsmuth zu Naumburg a. S., den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kreisgerichts⸗Rath Kulemann zu Her⸗ ford, dem Polizeisekretär und Rendanten, Rechnungsrat Schütz zu Königsberg i. Pr., und dem pensionirten Küchenmeister Auburtin zu Potsdam den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Polizeiwachtmeister Thran zu Münden im 8 Göttingen, dem Aufseher Friedrichowitz bei der Stadtvoigtei⸗ Gefangenen⸗Anstalt zu Berlin und dem Verwalter Wilhelm Schuhmacher zu Kempen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
G Zehnte Plenarsitzung des Deutschen Keichstage Sponnabend, den 14. November 1874, Nachmittags 1 Uhr.
Tagesordnung:
1) Dritte Berathung des Gesetzentwurfs über den Marken⸗ schutz, auf Grund der Zusammenstellung in Nr. 38 der Druck⸗ sachen. 2) Dritte Berathung der Verordnung, betreffend die Geschäftssprache der Gerichte und gerichtlichen Beamten, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlage. 3) Erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Steuerfreiheit des Reichseinkommens.
8
— Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Oberarzt am Krankenhause zu Altona Dr. Friedrich Kaestner den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten. ne Der Gymnasial⸗Oberlehrer Heinrich Anz zu Heidelberg ist in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium zu Quedlinburg
berufen worden.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Dem Mechaniker G. A. Praeger aus Neurode i Schl. ist unter dem 11. November d. J. ein Patent auf eine Vorrichtung zum gleichmäßigen Vorschieben des Ma⸗ terials bei der Fabrikation von Schrauben, Stiften ꝛc. in der
n durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ ssetzung, ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile
zu beschränken, 1 auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Justiz⸗Ministerium.
Der Referendarius Euler aus Cöln ist auf Grund der bestandenen großen Staatsprüfung zum Advokaten im Bezirk des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden.
Der Notariats⸗Kandidat Haeger in Rüderoth ist zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Manderscheid im Land⸗ gerichtsbezirk Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Man⸗ derscheid, ernannt worden. 4
Zu Kreisrichtern sind ernannt: der Gerichts⸗Assessor Varges bei dem Kreisgericht in Johannisburg, und der Gerichts⸗Assessor Matthes bei dem Kreisgericht zu Friedeberg in der Neumark.
Der Gerichts⸗Assessor Dr. Scheller in Berlin ist zum Friedensrichter bei dem Friedensgericht in Treis ernannt.
NAicchtamtliches. Deutsches Neich.
Preußen. Berlin, 13. November. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich gestern
Nachmittag zu Wagen vom Neuen Palais bei Potsdam nach
Spandau und setzte von dort auf dem Extrazuge Sr. Majestät des Kaisers und Königs die Reise nach Letzlingen fort. Höchst⸗ derselbe ist von dem persönlichen Adjutanten Hauptmann von Liebenau begleitet.
1“
. Der Bundesrath hielt am 12. d. Mts. die itzung. Den Vorsitz führte der Staats⸗Minister Dr. Delbrück. Vorgelegt wurde eine Mittheilung deés Präsidenten des Reichstages, betreffend die vom Reichstage beschlossene unverän⸗ derte Annahme des Gesetzentwurfs wegen Einführung der Reichs⸗
münzgesetze in Elsaß⸗Lothringen.
Den betreffenden Ausschüssen überwiesen wurden Vorlagen,
betreffend a. die auf die französische Kriegskostenentschädigung
is Ende 1874 zu verrechnenden Ausgaben für das Retablisse⸗ ment des Heeres; b. den Abschluß eines Vertrages mit den Niederlanden über den gegenseitigen Schutz des Urheberrechts an Schriftwerken ꝛc.; c. den Entwurf eines Gesetzes über den außer⸗ ordentlichen Geldbedarf für Zwecke der Marine und der Tele⸗ graphenverwaltung; d. die Bezeichnung von Bankhäusern zur
November, Abends.
—
eben
4 g.2 8
Vermittelung von Geschäften der Verwaltung des Reichs⸗Inva⸗ lidenfonds. —
Ausschußberichte wurden erstattet über: a. den Entwurf eines Gesetzes wegen Errichtung einer deutschen Seewarte; b. die Tarifirung von Kautschuckplatten mit eingewalzter Leinwand; c. eine Eingabe wegen zollfreier Einlassung von frischer mit Salz bestreuter Leber; d. die Tarifirung von flüssigem Eisen⸗ zucker; e. eine Eingabe wegen zollfreier Einlassung von Thee zur Theinfabrikation; f. die Tara von Baumwollengarnen und Baum⸗ wollenwaaren; g. die Steuervergütung für exportirte Tabaks⸗ fabrikate; h. die zollfreie Einfuhr von Leinwand auf der preußisch⸗ österreichischen, beziehungsweise sächsisch⸗österreichischen Grenze; i. die Denaturirung von Salz mittelst Petroleum; k. die Aen⸗ derung verschiedener Postgebührensätze I. wegen Einführung der Maß⸗ und Gewichtsordnung in Elsaß⸗ Lothringen.
— Nachdem das Quarterleistungsgesetz vom 25. Juni 1868 durch Gesetz vom 14. Juli 1871 in Elfaß⸗Lothrin⸗ gen und durch Gesetz vom 22. November 1871 in Baden, in Südhessen aber schon vor Abschluß des Bündnißvertrages vom 15. November 1870 im Wege der Landesgesetzgebung eingeführt worden ist, besteht bezüglich der Quartierleistung im gesammten Bundesgebiete, mit Ausschluß Bayerns und Württembergs, volle Rechtseinheit.
Bereits in den Motiven des Gesetzentwurfs über die Na⸗
turalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ist erwähnt, daß mit den letztgenannten beiden Staaten Verhandlungen ein⸗ geleitet worden seien, welche die Einführung des Quartier⸗ leistungsgesetzes vom 25. Juni 1868 in ihren Gebieten zum Gegenstande haben. Als Ergebniß dieser handlungen mit der württembergischen Regierung hat der Reichskanzler dem Bundesrath jetzt den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, nach welchem das Gesetz des Norddeutschen
Bundes, beweffend die DQup lexleistung für die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 als Reichs⸗ gesetz im Königreich Württemberg vom 1. Januar 1875 an in Kraft tritt. 8
Die für die Quartierleistung zu gewährende Entschädigung soll bis auf Weiteres durch eine dem Gesetzentwurf beigefügte, auf eingehenden lokalen Ermittelungen beruhende Klasseneinthei⸗ lung der württembergischen Orte bestimmt werden.
— Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages sprachen über den Gesetzentwurf, betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, noch die Abg. Günther (Sachsen), von Saucken⸗Tarputschen, Frankenburger, Grumbrecht 2* Frhr. von Hoverbeck. Dieselben kritisirten die Vorlage im Einzelten und bezeichneten einzelne Punkte, an welchen bei der Vorberathung in der Kommission die bessernde Hand anzulegen sei. Hiermit wurde die erste Lesung geschlossen und die Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen. — Auf Antrag des Abg. Bock wurde beschlossen, Einstellung des Strafverfahrens gegen den Abg. Franssen beim Appellationsgericht zu Hamm für die Dauer der Session zu fordern.
Es folgte die erste und zweite Lesung der Verordnung, be⸗ treffend die Geschäftssprache der Gerichte und gericht⸗ lichen Beamten in Elsaß⸗Lothringen. Der Abg. Guerber (Elsaß) empfahl die Vorlage, in welcher er ein Ein⸗ lenken in bessere Bahnen erblickt; nur hätte er gewünscht, daß der Reichstag den Termin für die Dauer der Verordnung fest⸗ stellen und nicht dem Reichskanzler festzustellen überlasse. Nachdem der Bundes⸗Kommissarius, Direktor im Reichskanzler⸗Amt Wirkl. Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Herzog, dem Vorredner erwidert hatte (S. unter Reichstagsangelegenheiten), wurde die erste Le⸗ sung geschlossen und die Verordnung in zweiter Lesung geneh⸗ migt. Schluß der Sitzung 3 ¼ Uhr.
— Der katholische Geistliche Wehn übernahm am 20. No⸗ vember 1873 das ihm vom Bischof zu Trier ohne die in dem Gesetze vom 11. Mai 1873 vorgeschriebene Anzeige an die Staatsregierung übertragene Pfarramt zu Niederberg im rhei⸗ nischen Theile des Kreises Coblenz und damit zugleich die beiden Kirchenbücher nebst dem Kirchensiegel. Er wurde von dem Land⸗ rath Freiherrn Raitz v. Frentz zu Coblenz in Gemäßheit der An⸗ weisungen der Königlichen Regierung zu Coblenz vom 2. Dezember 1873, 22. Januar, 5. und 19. Februar und 12. März 1874 und mit Bezugnahme auf dieselben und das Gesetz über die Polizei⸗ verwaltung vom 11. März1850 durch Androhung bestimmter Geld⸗ und Gefängnißstrafen zur Herausgabe der genannten Gegenstände wiederholt aufgefordert und, weil er trotzdem nur das erst seit 1838 geführte deutsche Kirchenbuch auslieferte, dagegen das lateinische Exemplar desselben nebst dem Kirchensiegel an sich behielt, auch die Geldbuße wegen Unpfändbarkeit nicht zahlte, in der Zeit vom 9. bis 23. Februar, 26. Februar bis 12. März und 16. März bis 13. April 1874 zur Haft gebracht. Er beschwerte sich zwar über das Exekutionsverfahren bei dem Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz und bei dem Ministerium der geistlichen Ange⸗ legenheiten, wurde aber abschläglich beschieden und auf die Ver⸗ fügung der Regierung zu Coblenz vom 11. April. 1874 nach erneuerter, aber vergeblicher Androhung in der Haft behalten. Nunmehr beantragte er am 30. April 1874 beim Zuchtpolizei⸗ gerichte in Coblenz in einer Civilklage gegen den Königlichen Landrath v. Frentz dessen Bestrafung und Verurt eilung zu einer
den Gesetzentwurf
Ver⸗
Geldbuße auf Grund des Strafgesetzbuchs §. 341. Die Königliche Regierung zu Coblenz erhob indeß den Kompetenzkonflikt und eventuell nach dem Gesetz vom 13. Februar 1854 den Konflikt.
Der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe⸗ tenzkonflikte hat den Kompetenzkonflikt für begründet erklärt und in der Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Das Vorgehen des verklagten Landraths, Freiherrn v. Frentz, gegen den Kläger, welches dieser jetzt zum Gegenstand einer ge⸗ richtlichen Untersuchung und Entscheidung machen will, erscheint als ein polizeiliches Exekutionsverfahren. Denn dasselbe wurde ausdrücklich auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 §. 20 von der Königlichen Regierung zu Coblenz veranlaßt und von dem Verklagten ausgeführt, um den Kläger zur Herausgabe des lateinischen Kirchenbuchs und des Kirchensiegels zu bestimmen, da er nach dem Gesetz vom 11. Mai 1873, §. 17, als Pfarrer und demgemäß als berechtigt zur Führung des Kirchenbuchs und Kirchensiegels nicht staatlich anerkannt wurde. Nach dem Gesetz vom 11. Mai 1842, §. 1 kann aber insbesondere die Gesetzmäßig⸗ keit derartiger polizeilicher Verfügungen einer richterlichen Prüfung nicht unterworfen werden, und ist darum auch der Rechtsweg rücksicht⸗ lich der von dem Kläger bestrittenen Zuständigkeit des Landraths Frei⸗ herrn v. Frentz und der Königlichen Regierung zu Coblenz zur Ver⸗ fügung und Vollstreckung der administrativen Exekutivhaft, so⸗ wie rücksichtlich der Dauer derselben ausgeschlossen. Ueberdies kann die Zulässigkeit des gegen den Kläger eingeschlagenen Ver⸗ fahrens keinem Bedenken unterliegen, da die Königliche Regie⸗ rung nach der Regierungs⸗Instruktion vom 23. Oktober 1817, §§. 11 und 18, der Verordnung vom 26. Dezember 1808, §. 48 Nr. 2 und dem Ressortreglement vom 20. Juli 1818, §. 18 Nr. 2 die sämmtlichen äußeren Kirchenangelegenheiten, also auch die Führung der Kirchenbücher und die Ausstellung kirchlicher Zeugnisse, zu beaufsichtigen hat und demgemäß Verfügun⸗ gen erlassen und unter Anwendung von Geld⸗ und Gefängnißstra⸗ fen ausführen darf, an dieser Exekutionsvollstreckung auch keines⸗ mwegs durch die auf das Strafrecht bezüglichen Bestimmungen der Verfassungsurkunde und des Gesetzes vom 12. Februar 1850 verhin⸗ dert wird, und da der Verklagte lediglich im Auftrage der Königlichen Regierung, wie er selbst dem Kläger mittheilte, gehandelt hat. Auch liegt keiner der im Gesetz vom 11. Mai 1842, §. 2 ff. vorge⸗ sehenen Fälle vor, in welchen der Rechtsweg 8 gestattet ist, und namentlich handelt es sich keineswegs, wie Kläger meint, um die Verletzung eines kirchlichen Eigenthumsrechts an dem Kirchen⸗
buche und dem Kirchensiegel, zumal da die Frage über das Eigen⸗
thum von dem Exekutionsverfahren gegen die Person des Klä⸗ gers gar nicht berührt wird.
Mit der Begründung des Kompetenzkonflikts erledigt sich der eventuell auch nach dem Gesetze vom 13. Februar 1854 er⸗ hobene Konflikt, welcher überdies gerechtfertigt ist, da der ver⸗ klagte Landrath nur die Anweisungen der Königlichen Regierung zu Coblenz gegen den Kläger befolgt und ausgeführt, also seine Amtsbefugnisse nicht überschritten hat.
— An die jüngst mitgetheilte Entscheidung des Ober⸗ Tribunals in einer Civil⸗Prozeßsache über die rechtliche Stellung des Altkatholizismus in Preußen schließt sich eine Ent⸗ scheidung des Strafsenats des höchsten Gerichtshofes vom 20. Oktober cr., welche dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstande ihrer Erörterung hat, an. Die staatsrechtliche Auffassung des Altkatholizismus Seitens des Strafsenats stimmt vollkommen mit der Auffassung des bez. Civilsenats überein, nur treten die praktischen Konsequenzen dieser Rechtsfrage bei dem vor⸗ liegenden Falle weit schärfer hervor. — Der Redacteur B. zu B. hatte durch einen in seiner Zeitung veröffent⸗ lichten Leitartikel die altkatholische Kirche öffentlich beschimpft und wurde deshalb von dem Appellationsgerichte zu H. in Ge⸗ mäßheit des §. 166 des Str. G. B. („Wer öffentlich eine der christlichen Kirchen — beschimpft, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.“) verurtheilt, weil, wie der Appellations⸗ richter ausführte, von dem staatlichen Standpunkte aus, von welchem der Richter diese Frage zu beurtheilen hat, die Altkatho⸗ liken noch innerhalb der katholischen oder — wie solche der Art. 15 der preußischen Verfassungsurkunde bezeichnet — der römisch⸗katholischen Kirche stehen und daher ihre Gemeinschaft unter den Begriff der katholischen Kirche und mithin einer der christlichen Kirchen im Sinne des * 166 fällt. In der gegen dieses Erkenntniß eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde machte Angeklagter unter Anderem den Einwand, daß selbst, wenn die Altkatholiken noch innerhalb der vom Staate anerkann⸗ ten katholischen Kirche sich befänden, im vorliegenden Falle doch nur gesagt werden konnte, dieselben, also eine gewisse Anzahl einzelner Personen innerhalb der katholischen Kirche seien be⸗ leidigt, nicht die Kirche selbst, indem durch §. 166 R. Str. G. B. nur die Korporation als solche geschützt sei. Die Annahme des Appellationsrichters, daß eine Beschimpfung einer kirchlichen Korporation stattgefunden, sei nach den bestehenden Grundsätzen über Gesellschaften, insbesondere über Kirchenges ellschaf⸗ ten für eine juristische Unmöglichkeit zu erachten, indem nicht aus einer Gesellschaft, ohne Auflösung der alten und ohne Bil⸗ dung zweier neuer Gesellschaften, blos durch den Dissens ein⸗ zelner Mitglieder zwei entstehen konnten, am wenigsten aber dies bei der römisch⸗katholischen Kirche möglich sei, deren inneres und äußeres Wesen auf der Einheit, innerlich durch das Dogma, äußerlich durch das Primat repräsentirt, beruhe.
Die Frage,“ führt gegen diesen Einwand das Ober⸗