1874 / 269 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

9 ¹ nicht alr. das Arsmemn, 13. Nover sei, NW Petroleum (Schlu einer N.

nicht angeführt seien. dem ursprünglichen Entwurf a daß sie, während im

xchen age. llioen, Vorlage habe vor dings den Vorzug,

in Aussicht genommen war, die Möglichkeit zugiebt, daß dieses Institut auch noch früher geschaffen werde.

Reeichsbank sei zur Durchführung der Münzreform unumgäng⸗

lich nothwendig. Frankreich verdanke es den geschickten Opera⸗ tionen der französischen Bank, daß es auch in schwieriger Lage vor einem Goldmangel bewahrt blieb. In der Vowlage habe sich die Regierung mit den Anschauungen des gesammten Handelsstandes in Widerspruch gesetzt. Der Einwand, man wisse nicht, wie man die Reichsbarb ein⸗ richten solle, sei nicht durchschlagend gegenüber der Frcace, ob Reichsbank, ob nicht. Wenn man ein Haus bauen wolle, müsse man sich erst darüber entscheiden, daß man baue, ehe man an die Frage herangehe, wie man baue. Die bayerische Regierung sei nach den Informationen des Redners der Errichtung einer Reichsbank nicht abgeneigt, und die französische, englische und belgische Bank sprächen für die überaus große Nützlichkeit einer Centralbank, welche namentlich für eine Beschränkung des ungebührlichen Verkehrs von Bank⸗ noten das wirksamste Mittel sei. (Schluß des Blattes.)

In der Woche vom 25. Oktober bis 31. Oktober 1874 sind geprägt worden an Goldmünzen: Mark 20⸗Mark stücke, 1,280,510 Mark 10⸗Markstücke; an Silbermünzen: 543,696 Mark 1⸗Markstücke, 97,222 Mark 40 Pf. 20⸗Pfennig⸗ stücke; an Nickelmünzen 244,059 Mark 20 Pf. 10⸗Pfennigstücke, 92,601 Mark 80 Pf. 5⸗ enkigstücke; an Kupfermünzen: 65,282 Mark 82 Pf. 2⸗Pfennigstücke, 18,868 Mark 49 Pf. 1⸗Pfennigstücke. Vorher waren geprägt: an Goldmünzen: 872,349,440 Mark 20⸗Markstücke, 211,465,530 Mark 10⸗Mark⸗ stücke; an Silbermünzen: 28,080,113 Mark I⸗Markftücke, 8,026,927 Mark Pf. 20⸗Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 4,282,528 Mark 30 Pf. 10⸗Pfennigstücke, 848,496 Mark 70 Pf. 5⸗Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 1,334,896 Mark 85 Pf. 2⸗Pfennigstücke, 546,258 Mark 71 Pf. 1⸗Pfennigstücke. Mit⸗ hin sind im Ganzen geprägt: an Goldmünzen: 872,349,440 Mark 20⸗Markstücke, 212,746,040 Mark 10⸗Markstücke; an Silbermünzen: 28,623,809 Mark 1⸗Markstücke, 8,124,149 Mark 40 Pf. 20⸗Pfennigstücke; an Nickelmünzen: 4,346,587 Mark 50 Pf. 10⸗Pfennigstücke, 941,098 Mark 50 Pf. 5⸗Pfennigstücke; an Kupfermünzen: 1,400,179 Mark 67 Pf. 2⸗Pfennigstücke, 565,127 Mark 20 Pf. 1⸗Pfennigstücke. Gesammtausprägung: a"n Bold⸗ münzen.21,085,095,480 Mark; an Silbermünzen: 26,747,958 Mq Ff.; an Nickelmünzen: 5,287,686 Mark Pf.; an Kupfer 27 1,965,306 Mark 87 Pf.

Die vrutschen Expeditionen zur Beobachtung des Venusdurchganges haben bis jetzt nach den darüber eingegangenen Nachrichten günstige Reiseschicksale gehabt und werden nunmehr sämmtlich an ihre Bestimmungsorte ge⸗ langt sein.

1) Die nach Kerguelenland bestimmte Expedition, welche sich bekanntlich an Bord S. M. S. „Gazelle“ befindet, hat nach einer glücklz. n Reise, über deren Einzelnheiten bereits mannig⸗ fache Berisge veröffentlicht worden sind und auf welcher viele wichtige Wisenschaftliche Beobachtungen gemacht worden sind, am 25. meptember die Kapstadt erreicht, von wo am 3. Oktober der K Be auf Kerguelenland genommen werden sollte.

-2) Die nach der Auckland⸗Insel bestimmte Expedition ist am 17. September vollzählig in Melbourne versammelt gewesen, um von dort aus mit einem an Ort und Stelle gecharterten Schiffe, welches von zwei Offizieren der Kaiserlichen Marine geführt sein wird, sich nach ihrem Ziele zu begeben. Bekanntlich war ein Theil der Mitglieder dieser Expedition, darunter die beiden er⸗ wähnten Herren Offiziere, über Suez per Dampfer nach Mel⸗ bourne vorausgegangen, während die übrigen Mitglieder mit dem Klipperschiff „Durham“ den Weg um die Südspitze von Afrika gemacht haben.

3) Die Expedition nach China ist am 17. Oktober wohl⸗

behalten in Shanghai angekommen, so daß mit Sicherheit anzu⸗

nehmen ist

daß sie ihren Bestimmungsort Tschifu im nordöst⸗ lichen China frühzeitig erreicht haben wird.

4) Von der Expedition nach der Insel Mauritius wird ge⸗ meldet, daß dieselbe Aden wohlbehalten passirt hat.

5) Die Expedition nach Ispahan, über welche zur Zeit die neuesten Detailnachrichten vorliegen, hat ihren Bestimmungsort am 4. November in bester Verfassung erreicht und ihre Instru⸗ mente bereits aufgestellt.

Zur Bestimmung der geographischen Länge der Statjon Ispahan beginnt in diesen Tagen eine Reihe von direkten elek⸗ trischen Signalgebungen zwischen Berlin und Ispahan auf der bekannten indisch⸗europäischen Telegraphenlinie. Diese Operationen werden Nachts zwischen 1 und 2 Uhr direkt zwischen der Berliner Sternwarte und der astronomischen

Station in Ispahan stattfinden, wozu die betreffenden Telegraphen⸗ verwaltungen in liberalster Weise ihre Leitungen zur Verfügung

gestellt haben, während für die Herstellung der für diese große

Landstrecke erforderlichen komplizirteren Einrichtungen auf der Hr. Dr. W. Siemens seine Hülfe aufs Freundlichste gewährt.

Von allen oben genannten Expeditionen sind die dankbar⸗ sten Mittheilungen über die aller Orten gewährte Unterstützung von Seiten der deutschen Konsularbeamten, sowie durch Beamte und Privatleute anderer Nationen eingegangen.

Ganz besonders wird von der persischen Expedition die hohe

Geastlichkeit der Kaiserlich russischen Regierung und aller ihrer Beamten,

die überaus freundliche Aufnahme von Seiten des russischen Konsuls in Rescht am Kaspischen Meere, und die wetteifernde

Güte, mit welcher sich der Kaiserlich russische und der Königlich großbritannische Gesandte am persischen Hofe zu Teheran der Mitiglieder der deutschen Expedition angenommen haben, gerühmt.

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eine deutsche Spezialkommission gebildet.

Die chilenische Regierung hat zur lebhafteren Förderung der Betheiligung Deutschlands bei der im Jahre 1875 in San⸗ tiago zu veranstaltenden internationalen Ausstellung Dieselbe be⸗

steht aus den Herren: Friedrich Gabler, Partikulier zu Santiago,

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Vorsitzender, Johann Maclean, Kaiserlicher Konsul daselbst, Albert

Herrmann, Minen⸗Ingenieur in Chasaral, Carl Pini, Kaiserlicher General⸗Konsul zu Valparaiso, Dr. med. Franz Fonck ebenda⸗ selbst, Carl ven der Heyde, Kaufmann ebendaselbst, Friedrich

Matthaei, Rentier zu Hamburg (Adresse Heineken und Schröder

zu Hamburg), Dr. jur. Julius Menadier, Redacteur der General⸗

Berichte für

Ii doch Seitens v.. vaeung wbank nicht widersprochen, auch 55 Pf. à 9 Mk. 60 Pf. R, die der sofortigen Einrichtung einer sol⸗ Die jefige

er⸗ letzteren die Errichtung einer Reichsbank erst nach Ablauf von zehn Jahren

Das Institut einer

—2à gleichem Zw d ferner die Herren: Arnold Droste, Rentier, 36 Holzda. b nburg, E. F. Moller, peruanischer Konsul zu Frankfurt aaanes Carl Krauß, chilenischer Konsul in Stuttgart, Eduard Pt.helle, Berlin, Hallesches Ufer SW., Joseph Behrend, Kaiserhch brasilianischer General⸗Konsul in Berlin, Hermann Seckel, chilenischer Konsul, Frankfurt a. M., Lehrbachstraße Nr. 10, zu orrespondenten der Direktivkommission ernannt. Die Stellung 4 es Kaiserlichen Minister⸗Residenten in Santiago als Kommissa, des Deutschen Reiches für die Aus⸗ stellung wird durch diese Araregeln selbstverständlich nicht berührt. Chilenischerseits wird auf mne zahlreiche Betheiligung Deutsch⸗ lands vorzugsweise für Guhpe 22 der Abtheilung IV. des Ge⸗ neral⸗Programms (Architektur⸗Modelle, Pläne u. A.), sowie für die Spezial⸗Abtheilung „Oeffentlicher Unterricht“, Gruppe 26, Werth gelegt. Die Ausstellungs⸗Direktion würde es dankbar anerkennen wenn in diese Gruppe gehörige Gegenstände, Pläne, Zeichnungen und Modelle, welche auf der Wiener Weltaus⸗ stellung figurirt haben, wiederum in Santiago zur Ausstellung gelangten.

Der §. 196 des Reichs⸗Strafgesetzbuches bestimmt: Wenn die Beleidigung gegen einen Beamten in Be⸗ ziehung auf seinen Beruf begangen ist, so hat außer dem un⸗ mittelbar Betheiligten auch dessen amtlicher Vorgesetzter das Recht, den Strafantrag zu stellen. Nach einer Ober⸗ Tribunalsentscheidung nun vom 15. Oktober c. ist im Sinne dieser Bestimmung als Vorgesetzter nur derjenige zu be⸗ trachten, welcher ein persönliches Aufsichtsrecht über den beleidigten Beamten ausübt. Ein Beamter hingegen, welcher eine auf bestimmte Dienstleistungen beschränkte geschäftliche Aufsicht über den Be⸗ leidigten ausübt, ist jedenfalls nur soweit als amtlicher Vorge⸗ setzter im Sinne des §. 196 Str. G. B. zu betrachten, als sein Recht zur geschäftlichen Aufsicht reicht. Der frühere Schulze (Gemeindevorsteher) S. zu D. hatte seinen Amtsnach⸗ folger in dessen Berufe beleidigt, und der Amtsvorsteher. des bez. Ortes stellte den Strafantrag gegen S. In zweiter Instanz verurtheilt, legte Angeklagter die Nichtigkeitsbeschwerde ein, in welcher er darauf hinwies, daß der Amtsvorsteher nach der Kreisordnung vom B. da 1872 nicht die gesetzliche Befugniß zur Stellung des Strafantrages besessen habe. Dieser Einwand wurde vom Ober⸗Tribunal für begründet er⸗ achtet und demnächst auf die Vernichtung des Erkenntnisses der zweiten Instanz erkannt. „Eine Betrachtung der Bestimmungen der Kreisordnung über die Stellung des Amtsvorstehers zu dem Gemeindevorstande (Schulze) in ihrem Zusammen⸗ hange führt zu dem Ergebnisse, daß zwar der Erstere dem Letzteren in bestimmten Beziehungen übergeordnet ist und insoweit auch eine geschäftliche Aufsicht über densel⸗ ben zu führen hat, dagegen ein persönliches Auf⸗ sichtsrecht, welches sich über die gesammte Dienstführung und des Gemeindevorstehers erstreckt und die Befugniß verleiht, in dessen Geschäftskreis durch Kontrole oder in anderer Weise einzugreifen, über denselben nicht besitzt... Die aus dem persön⸗ lichen Aufsichtsrechte fließenden Rechte und Pflichten den Ge⸗ meindevorstehern gegenüber können in Gemäßheit des §. 35 Kr. Ordn. nur von dever Landrathe und den diesem vorgesetzten Behörden ausgeübtopvterden, dagegen von den Amtsvorstehern ebenso wenig, n. en den Gerichten oder anderen Behörden, welche gleichfallen Zolrhalb bestimmter Grenzen den Gemeinde⸗ vorständen Auftrege ertheilen und solche durch Anwendung von Zwangsmaßregeln durchsetzen können. Geht man hiervon aus, so ist die Frage, ob im vorlie enden Falle der Amtsvorsteher ein nach §. 196 Str. G. B. zur Stellung des Strafantrages be⸗ rechtigter amtlicher Vorgesetzter des Schulzen sei, unbedingt zu verneinen . . . Wenn man auch denjenigen, welcher eine auf bestimmte Dienstangelegenheit beschränkte, geschäftliche Aufsicht über einen Beamten ausübt, gleichfalls als amtlichen Vorge⸗ setzten im Sinne des gedachten Gesetzes betrachten will, so wird es doch immerhin nur insoweit geschehen dürfen, als das Recht zur geschäftlichen Aufsicht reicht, da in einem weiteren Umfange ein Ueberordnungsverhältniß überhaupt nicht stattfindet.“

Der Bundesraths⸗Bevollmächtige, Geheime Finanz⸗Rath Dr. Heerwart, ist von Weimar hier eingetroffen.

Zur Abstattung persönlicher Meldungen sind einge⸗ troffen: der General⸗Major und Commandeur der 32. Infanterie⸗ Brigade von Berger aus Trier, der General⸗Major und Commandeur der 9. Kavallerie⸗Brigade von Trotha aus Glogau, der General⸗Major und Commandeur der 30. Kavallerie⸗ Brigade von Wright aus Metz und der General⸗Major und Commandeur der 48. (Königlich sächsischen) Infanterie⸗Brigade von Rudorff aus Leipzig.

S. M. S. „Hertha“ hat am 12. November cr. be⸗ hufs Fortsetzung der Reise nach Madeira den Hafen von Plymouth verlassen.

Breslau, 13. November. (Schles. Ztg.) Die bis in die neueste Zeit festgehaltene Ansicht, daß die Ertheilung des Religions⸗ unterrichtes Seitens der katholischen Elementarlehrer von der missio canonica und der Ablegung des Tridentinischen Glaubensbekenntnisses abhängig sei, hat die Königliche Regierung zu Oppeln veranlaßt, den Landräthen und Kreisschul⸗Inspektoren mittelst Circularverfügung bemerklich zu machen, daß die Seel⸗ sorger nicht für berechtigt erachtet werden könnten, dem Lehrer in Bezug auf sein Amt Verpflichtungen aufzuerlegen, ins⸗ besondere an denselben das Verlangen zu stellen, daß er sich der Ertheilung des Religionsunterrichtes erst unterziehe, nachdem er zuvor die missio canonica erhalten und das Tridentinische Glaubensbekenntniß abgelegt habe. (§. 110 des Gesetzes über die kirchliche Disziplinargewalt vom 12. Mai 1873, Nr. 4.) Der Religionsunterricht in den öffentlichen Ele⸗ mentarschulen gehöre zu den ein Ganzes bildenden Lehrgegen⸗ ständen der Elementarschule; die katholischen Lehrer würden auf den Seminarien ordnungsmäßig für die Ertheilung des Unter⸗ richts in einem jeden dieser Lehrgegenstände vorbereitet und nach bestandener Prüfung für qualifizirt zum Amte eines Elementar⸗ lehrers erklärt. Es bedürfe hiernach in keiner Weise zur Erthei⸗ lung des Religionsunterrichts in der Schule, welcher selbstver⸗ ständlich als solcher nach Art. 24 der Verfassung von der kirch⸗ lichen Behörde geleitet werde, einer besonderen kirchlichen Mission für den vom Staate berufenen Lehrer oder der Erfüllung irgend welcher sonstiger, von der kirchlichen Behörde gestellter Bedin⸗ gungen.

Hannover, 12. November. Das „Amtsblatt“ enthält die Königliche Verordnung vom 16. September d. J., welche die gegenwärtig in der Provinz Hannover unter Leitung der Staatsbehörden bestehenden 7 Volksschullehrer⸗Wittwen⸗ und

mentatarlehrer⸗Wittwen⸗ und Provinz Hannover errichtet wird.

Bayern. München, 14. Noven. Jles..⸗ König hat sich gestern Nachmittag mittelst Extrazuges Staltach begeben, um noch einige Tage auf dem Linderhofe zuzubringen. Das Königliche Hoflager wird heute nach Hohen⸗ schwangau verlegt.

Die durch Einführung der neuen Reichswäh⸗ rung in Bayern bedingten Abänderungen im Tax⸗, Stempel⸗, Kautionswesen ꝛc. werden zur Zeit von den einschlägigen Mini⸗ sterien der Berathung unterstellt, und sind hierauf bezügliche Verordnungen, beziehungsweise den Kammern zu unterbreitende Gesetzesvorlagen im Laufe des nächsten Jahrcs zu erwarten.

Der „Corr. v. u. f. D.“ meldet: Im Königlichen Kriegs⸗Ministerium ist bereits mit der Ausarbeitung eines bis Ende dieses Jahres zu erwartenden Armeebefehls be⸗ gonnen worden. Die durch den Tod des Königlichen General⸗ Sekretärs Glockner erledigte Stelle wird bis dahin gleichfalls, wenn auch in veränderter Eigenschaft, zur Wiederbesetzung gelangen.

Die „Allg. Ztg.“ schreibt: Der für unseren Königlichen Hof neuernannte päpstliche Nuntius, Mons. Bianchi, wird, Mittheilungen aus Rom zufolge, in der ersten Hälfte des näch⸗ sten Monats hier eintreffen. Der Gesandte Italiens an unserem Königlichen Hofe, Graf v. Greppi, der zur Zeit in Urlaub in Rom verweilt, war für den Gesandtschaftsposten in Madrid in Aussicht genommen, wird jedoch, nach neuerem Vernehmen, auf den hiesigen Gesandtschaftsposten zurückkehren und bis Ende No⸗ vember wieder in München eintreffen.

Se. Majestät der König hat den Ankauf des am Sieges⸗ thor gelegenen Bauplatzes für das neue Akademie⸗Gebäude auf Antrag des Kultus⸗Ministeriums genehmigt.

Württemberg. Stuttgart, 14. November. Das heute ausgegebene Regierungsblatt Nr. 26 enthält eine Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 4. Juli 1874 über die Errichtung von Handels⸗ und Gewerbekammern, vom 12. November 1874; mit zwei Beilagen, wovon die erste eine Uebersicht über die Eintheilung der Abstimmungsbezirke für die Handelskammerwahlen in den in mehrere Abstimmungsbezirke zerfallenden Oberämtern, die zweite ein Formular der von den Oberämtern aufzustellenden Wählerliste giebt.

Hessen. Darmstadt, 13. November. Die Erste Kam⸗ mer der Stände erledigte zunächst in ihrer heutigen (25.) Sitzung den Rest des Gesetzentwurfs, die Vorbildung und An⸗ stellung der Geistlichen betr., und nahm den ganzen Gesetzentwurf mit 20 gegen 11 Stimmen an. In dem alsdann zur Berathung gekommenen Gesetzesentwurf, betr. die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen, wurde die Bestimmung, daß die bestehenden Anstalten dieser Art keine neuen Mit⸗ glieder mehr aufnehmen dürfen, gestrichen, dagegen der Ge⸗ setzentwurf im Ganzen mit 18 gegen 13 Stimmen angenommen. Ein Antrag des Fürsten zu Isenburg⸗Birstein, beide Gesetzent⸗ würfe als Abänderung der Verfassung zu betrachten, wurde ab⸗ gelehnt. Schließlich wurden die Gesetzentwürfe, betreffend das Besteuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften, be⸗ treffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, betreffend die Sterbquartale der Civilbeamten, betreffend die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge, und zwar die drei letztgenannten in vollkommener Uebereinstimmung mit der Zweiten Kammer angenommen.

Mecklenburg. Schwerin, 15. November. Auf jüngst abgehaltenen Landwehr⸗Kontrolversammlungen ist, wie das „R. T.“ mittheilt, den Landwehrleuten mitgetheilt worden, daß Se. Königliche Hoheit der Großherzog eine besondere Land⸗ wehr⸗Dienstauszeichnung, annalog der preußischen Land⸗ wehr⸗Dienstauszeichnung 2. Kasse, gestiftet habe. Dieselbe sollen alle Unteroffiziere und Wehrmänner, sowie nicht im Offiziers⸗ range stehenden Aerzte erhalten, welche dem mecklenburgischen Unterthanen⸗Verbande angehören, ihre Dienstpflicht in der Reserve und Landwehr vorwurfsfrei erfüllt und einen Feldzug mitge⸗ macht haben, oder bei außergewöhnlichen Veranlassungen min⸗ destens drei Monate zum aktiven Dienste einberufen gewesen sind. Keinen Anspruch auf die Dekoration haben diejenigen Landwehr⸗ leute, welche in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt oder wegen eines Vergehens bestraft sind, das mit Ver⸗ lust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, ferner diejenigen, welche kriegs⸗ oder standrechtliche Strafen erlitten; aber auch durch Bestrafung wegen Versäumniß einer Kontrol⸗Versammlung,

O. Spiritus behauptet, e

ziplinar⸗Bestrafungen wegen anderer militärischer Vergehen während des Beurlaubtenstandes geht der Anspruch auf die Landwehr⸗ Dienstauszeichnung verloren. Die Auszeichnung soll in dem Bande des mecklenburgischen Militärdienstkreuzes, in welches der Namenszug des Großherzogs eingewirkt ist, bestehen. Dasselbe ist in einer eisernen Einfassung auf der linken Brust zu tragen. Auch werden den Empfängern Besitzzeugnisse ausgehändigt. Auf die Mannschaften des Jahrganges 1862, welche jetzt aus der Landwehr ausgetreten, findet diese Ordre zuerst Anwendung.

Braunschweig. Wie die „N. Z.“ aus Braunlage, 11. November meldet, hat der dortige Krieger⸗ und Land⸗ wehr⸗Verein auf sein besonderes Ansuchen vor Kurzem von Sr. Königlichen Hoheit dem Prin⸗ zen Friedrich Carl eine prachtvolle Fahne geschenkt bekom⸗ men. Die Fahne ist in den deutschen Farben ausgeführt und trägt die Inschrift: „Se. Königliche Hoheit Prinz Friedrich Carl General⸗Feldmarschall dem Krieger⸗ und Landwehrverein zu Braunlage 1874.“

Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meinin⸗ gen, 12. November. (Fr. J.) Der Landtag widmet sich zu⸗ nächst der Prüfung der vorjährigen Staatsrechnungen und kommt dann zur Etatsberathung. Die Finanzverhältnisse sind so gün⸗ stig, daß außer den Besoldungserhöhungen und einer Dotirung der Kreisausschüsse mit 800,000 Mark, welch letztere aus der Kriegsentschädigung entnommen werden soll, noch eine wesent⸗ liche Reduktion der Steuertermine in Aussicht steht.

Die für die hiesigen Abgebrannten eingegangenen Hülfsgelder betragen 489,270 Gulden und werden sich noch über eine halbe Million steigern.

Lübeck, 14. November. Die „Lüb. Ztg.“ meldet berich⸗ tigend, daß in der (in Nr. 264 des „R. u. St.⸗A.“ repro⸗ duzirten) Mittheilung vom 9. d. M. über das Lübeckische Staatsbudget für 1875 nicht zu lesen war, der vermuthliche Ueberschuß würde 86,000 Crt.⸗Mk. betragen, sondern es richtig 86,000 Reichsmark heißen sollte. Indem wir diesen Fehler berichtigen, geben wir nach

die internationale Ausstellung, zu Santiago.

Waisenkassen aufhebt, und ein Statut, durch welches eine Ele⸗

die genaueren Ziffern dafür an: Einnahme .““

Nichtbefolgung einer Einberufungs⸗Ordre oder wiederholte Dis⸗

dem genannten Blatte eobrich. Eda

1875 2387,341 Rmt. 87 Pf.

Wien, 15. November. Der

am 13. d. Mts. von Kladrub nach Wien zurück⸗

gekehrt.

Ueber den Zustand des Erzherzogs Karl Ferdinand, der in Selowitz, wohin sich derselbe begeben hatte, um dort auf seinem Revier große Jagden abzuhalten, schwer erkrankt ist, ver⸗ öffentlicht die „Wien. Ztg.“ folgendes Bulletin aus Selowitz, 14. November:

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Durchlauchtigste Hr. Erzherzog Karl Ferdinand haben den gestrigen Tag und die letzte Nacht sehr unruhig unter häufigen Schmerzanfällen verbracht, erst gegen Morgen trat etwas Schlaf ein.

Das Abgeordnetenhaus überwies gestern den Straf⸗ gesetzentwurf einem fünfzehngliedrigen Ausschusse und den An⸗ trag Klepschs, betreffs Regulirung der Verhältnisse der Alt⸗ katholiken, nach erfolgter Begründung durch den Antragsteller, dem konfessionellen Ausschusse. Sodann wurde die Debatte über das Aktiengesetz fortgesetzt. Zschok interpellirte wegen des Baues der Pontebabahn. Eine weitere an den Kultus⸗Minister gerich⸗ tete Interpellation fragte, ob derselbe über die Errichtung katho⸗ lischer Fakultäten und andere im konfessionellen Gesetze in Aus⸗ sicht gestellte Einrichtungen dem Reichsrathe Mittheilungen zu machen gedenke.

Pest, 13. November. Im Oberhause wurden Ausschuß⸗ berichte über Nuntien entgegengenommen und deren Verhand⸗ lung für Montag anberaumt.

Schweiz. Bern, 12. November. (Wes. Ztg.) Da Ständerath Kopp von Luzern die auf ihn gefallene Wahl in das Bundesgericht nicht angenommen hat und dasselbe schon nächsten Monat Sitzung halten soll, hielten beide Räthe heute Morgen zum zweiten Male in dieser Session eine Bundes⸗ versammlung, um für ihn einen Ersatzmann zu wählen. Der Wahlkampf war auch bei dieser Nachwahl ziemlich hart⸗ näckig; endlich, im dritten Wahlgange, siegte Ständerath Stamm von Thaingen im Kanton Schaffhausen mit 75 Stimmen gegen⸗ über Altbundesrath Dr. J. Dubs, welcher nur eine Stimme weniger, also 74 Stimmen auf sich vereinigte. Nach der Bundesversammlung nahm der Ständerath die zweite Be⸗ rathung des vom Nationalrathe gestern in zweiter Lesung durch⸗ berathenen neuen Militärorganisationsgesetzes vor, welche schnell erledigt wurde. In Folge derselben besteht augen⸗ blicklich nur noch ein Hauptdifferenzpunkt zwischen ihm und dem Nationalrath. Derselbe betrifft die Dauer der Rekrutenschule, für welche der Nationalrath bei seiner zweiten Berathung auf seinem früheren Beschlusse, dieselbe auf nur 45 Tage anzusetzen, beharrte, während der Ständerath 50 Tage angenommen. Da der Ständerath seinerseits seinen Beschluß ebenfalls festgehalten hat, geht diese Frage nochmals an den Nationalrath zurück.

Das Gerücht, daß Bundesrath Borel zum Direktor

des internationalen Postbureaus, welches in Ausführung des allgemeinen Weltpostvertrags hier in Bern errichtet wird, ernannt worden sei, wird heute als vollständig begründet be⸗ eichnet. 1 PVVvVvTbb Nationalrath und der Ständerath haben sich, nachdem über das Militär⸗ Organisationsgesetz zwischen beiden Faktoren der Gesetzgebung eine vollständige Uebereinstimmung hergestellt worden ist, bis zum 7. Dezember c. vertagt.

Niederlande. Haag, 10. November. Der Finanz⸗ Minister beharrt, wie man aus seinem Beantwortungsmemoire auf die in den Sektionen der Generalstaaten bei der Vorprüfung des Staatsbudgets geäußerten Meinungen ersieht, bei der Ansicht, daß die Einbringung eines neuen Münzgesetzes (für Einführung der Goldwährung) gegenwärtig unräthlich sei, auch aus dem Grunde, weil bezüglich der Frage, ob die Werth⸗ abnahme des Silbers bleibend sein werde, die Fachmänner noch nicht einig seien.

Die Zweite Kammer der Generalstaaten hat bei der Berathung des indischen Budgets gestern durch Annahme eines Amendements des Hrn. Godefroi, die mit sehr großer Majorität (mit 41 gegen 21 Stimmen) erfolgte, das Prinzip gewahrt, daß das Gesetz von 1859 für Abschaffung der Sklaverei Anwendung auch in sämmtlichen Besitzungen Niederländisch⸗ Ostindiens zu finden habe; es handle sich fortan blos um die Durchführung dieser großen Reform, und deshalb müßten die Untersuchungsmaßnahmen, welche der Kolonien⸗Minister noch treffen wolle, und für deren Vornahme er eine Ausgaben⸗Bewilligung ver⸗ lange, auf die vollständige Ausführung der gesetzlich beschlossenen Abschaffung, wo dies bis jetzt noch nicht stattgefunden, hinzielen. Der Kolonien⸗Minister erachtet die Inswerksetzung weiterer ein⸗ gehender Untersuchung der Detaalverhältnisse für nothwendig, be⸗ sonders im Hinblicke auf Sumatra, wo er wegen des atchinesi⸗ schen Krieges jede neue Organisation dermalen für inopportun hält. Von allen Parteien wird es anerkannt, daß gegenwärtig, wo man auf Sumatra Krieg führt, nicht opportun sein würde, die Sultane der Insel durch Verwirklichung einer so tief eingreifenden Reform zu reizen. Herr Vader benutzte die Berathung des indischen Budgets, um auf Bewerkstelligung einer Propaganda gegen den Mahometismus in den ostindischen Besitzungen zu dringen; der niederländische Staat sei ein christlicher, es sei daher seine Pflicht, eine Propaganda der christlichen Religion dort zu fördern. Hr. Vader fand indeß keinen besonderen Anklang für einen solchen Aufruf. Es wurde ihm entgegnet, die Konstitution erkenne den Eingeborenen das freie Bekenntniß ihrer Religion zu; die Re⸗ gierung müsse in dieser Beziehung sich in den Grenzen einer weisen Neutralität halten; wenn die Eingebornen wahrnähmen, daß man sie zu bekehren oder ihnen einen anderen Glauben auf⸗ zudrängen suchen würde, dann würden sie sicher nicht zögern, sich zu erheben. 1

Luxemburg, 13. November. (Köln. Ztg.) Der General⸗ Couverncur Prinz Heinrich der Niederlande hat gestern die Session des Landtages eröffnet. In seiner Eröffnungs⸗ rede preist der Prinz den überaus günstigen und glücklichen Zu⸗ stand des Landes und betont ganz besonders die Unabhängigkeit desselben, die überall in Europa anerkannt sei, so daß „unsere Delegirten mit denselben Titeln und Prärogativen, wie die der anderen Staaten, in den Konferenzen zur Regelung internatio⸗ naler Fragen zugelassen werden“. Die Festungswerke der Stadt Luxemburg sollen noch ferner demolirt werden, damit der Platz alle strategische Bedeutung verliere.

Großbritannien und Irland. London, 16. November. (W. T. B.) Die „Times“ veröffentlicht eine Zuschrift, in welcher mitgetheilt wird, daß schon zur Zeit des vatikanischen Konzils der Minister Gladstone den Erzbischof Manning auf die verderblichen Folgen der Infallibilitätserklärung auf⸗

me vbvo 8 burgsci73) Macht habe.

aus Rose. 175) Lor.. aus Altena. 177) Dr. &

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(W. T. B.) Gegenüber der vo 1 suchten Auslegung der jüngst in Cuil von Disurn haltenen Rede, wonach man in derselbe 1. Anspielung auf das gerichtliche Verfahren gegen den fen Arnim erblicken wollte, ist die „Times“ ermächtigt, best imt zu erklären, daß Disraeli bei seiner Rede durchaus nicht an die Angelegenheit des Grafen Arnim gedacht habe und auch nicht denken konnte, da die Verhaftung des Grafen Arnim keineswegs eine willkürliche, sondern eine gesetzliche Maßregel war.

Frankreich. Paris, 13. November. Der Marschall⸗ Präsident wird dem Vernehmen nach bis nach dem 1. Januar im Elysée wohnen und dort den Neujahrsempfang abhalten.

Das „ZJournal offictel“ veröffentlicht ein Dekret des Präsidenten der Republik, durch welches Herr Langenieux, bisher Bischof von Tarbes, an Stelle des verstorbenen Herrn Landriot zum Erzbischof von Reims ernannt wird. In diesem Augenblicke sind in Frankreich drei Bischofssitze vakant: das Erzbisthum Tours und die Bisthümer Agen und Tarbes. Für Agen ist, gutem Vernehmen nach, der Abbé Fonteneau, bisher General⸗Vikar von Bordeauvx, designirt.

Der Minister des Auswärtigen, Herzog Decazes, hat, wie die „Köln. Ztg.“ meldet, den russischen Alexander⸗ Newsky⸗Orden erhalten.

Wie man der „Köln. Ztg.“ schreibt, betreibt der Kriegs⸗Minister General de Cissey mit größtem Eifer die neuen Festungsbauten. Derselbe hat Befehl gegeben, den Bau des bei Dijon zu errichtenden Forts de la Mottegiron sofort in Angriff zu nehmen und mehrere Häuser anzukaufen, die zwischen Belfort und den Forts der Justice und der Miotte liegen. Der Zuschlag der neuen Forts um Lyon herum findet gegenwärtig statt. Sie sollen aus der zweiten Stadt Frankreichs eine Festung ersten Ranges machen und werden die Vereinigung der Rhone und der Saone, diesen Schlüssel des Südens Frankreichs, in den wirksamsten Vertheidigungsstand setzen. Auf den Anhöhen von Brou werden Bastionen errichtet werden, deren Feuer die ganze Rhoneebene oberhalb und unterhalb Lynos bestreicht. Die Arbeiten an dem Lyoner Fort Vancia, welches die Thäler der Rhone und Saone beherrscht und Lyon auf der Seite des Plateaus Bresse beschützt, sind vom Genie bereits begonnen worden. Auf dem höchsten Gipfel des Mont d'Or, auf der Spitze, welche den Namen Mont Verdun führt, wird später eine gewaltige Citadelle errichtet werden, deren Kanonen das ganze Thal der Saone bis nach Villafranche, das Plateau Bresse und die Forts, die in das Thal Lazerque, auf dem Gebirgspaß Limonet, so wie die Eisenbahnen von Mont Brion und Paris beherrschen sollen. Was die Pariser Festungsarbeiten anbelangt, so hat Marschall Mac Mahon Befehl ertheilt, den Grund und Boden für den Bau des Forts Chatillon anzukaufen. Vier Bureaus des Kriegs⸗Ministeriums sind neu organisirt worden, nämlich das der Remonte, des Geniegeräths, der allgemeinen Vorräthe und der Archive. Die beiden letzteren gehören zum Personal⸗ und Geräthdienst, die beiden ersteren zum Dienst der Ueber⸗ wachung und allgemeinen Comptabilität. Die bei dieser Gelegen⸗ heit der Central⸗Verwaltung gegebene Ausdehnung wird durch die Bedürfnisse des Dienstes begründet, welche die militärischen Reformen zu einer Nothwendigkeit machten.

15. November. (W. T. B.) Die „France“ ver⸗ öffentlicht eine Erklärung ihres neuen Direktors Emile Girardin, nach welcher das Journal von nun an keine der bestehenden politischen Parteien vertreten, sondern einem selbständigen Pro⸗ gramm folgen wird. Aus dem Inhalt des letzteren ist nament⸗ lich hervorzuheben, daß das Blatt für das persönliche Septennat bis zum Jahre 1880 und für die Beibehaltung der gegenwärtigen Nationalversammlung, jedoch mit ausschließlich legislativen Be⸗ fugnissen, bis zu dem gleichen Termine eintreten und ferner die Aufhebung des Belagerungszustandes, sowie die Einberufung einer konstituirenden Versammlung verlangen wird, welche im März des Jahres 1880 vermittelst allgemeiner direkter Volks⸗ abstimmung zu wählen sein würde.

Spanien. Aus Hendaye eingetroffene Nachrichten des W. T. B. vom 14. versichern, daß ein Theil der Regierungs⸗ truppen sich auf dem Rückmarsche nach Santander befinde, ohne die errungenen Vortheile weiter zu verfolgen. In Irun herrscht große Mißstimmung. Die Carlisten haben Lastaola wieder besetzt.

Italien. Rom, 16. November. (W. T. B.) Ueber den Ausfall der Nachwahlen wird gemeldet: In Rom ist Garibaldi in zwei Kollegien gewählt worden; in den drei an⸗ deren Kollegien wurden zwei Kandidaten der Linken und ein Kandidat der Rechten gewählt. In Florenz, Mailand, Genua, Livorno und Turin sind sämmtliche Kandidaten der Rechten, in Venedig zwei Kandidaten der Rechten und ein Kandidat der Linken, in Bologna zwei Kandidaten der Rechten und ein Kan⸗ didat der Linken und in Neapel ein Kandidat der Rechten, sieben Kandidaten der Linken und ein keiner bestimmten Parteirichtung angehöriger Abgeordneter gewählt wurden. Garibaldi ist in Mailand unterlegen. Ebenso ist der Republikaner Saffi in Lugo, Forli und Verona geschlagen. Ricasoli, Peruzzi und La⸗ marmora sind wiedergewählt worden. Von den bisher be⸗ kannten Nachwahlen sind 101 zu Gunsten der Rechten und 44 zu Gunsten der Linken ausgefallen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 13. November. Der Großfürst Alexei Alexandrowitsch ist vorgestern nach London abgereist. 3 Der Kriegs⸗Minister General⸗Adjutant Miljutin hat, von seiner Urlaubsreise zurückgekehrt, die Leitung des Kriegs⸗ Ministeriums wieder übernommen. Die Korvette „Bajan“, kommandirt von dem Kapi⸗ pitän⸗Lieutenant R. Boyle, ist am 8. d. M. von Kronstadt nach dem Stillen Ocean abgegangen. Die Korvette hat den kleinen Dampfkutter an Bord, welcher für den Fürsten von Montenegro bestimmt ist und in einem der Häfen des Adria⸗ tischen Meeres übergeben werden wird. 1 Die „M. Ztg.“ bringt die Nachricht, daß nach Mitthei⸗ lungen, welche im Ministerium des Innern eingelaufen sind, die Zahl der jungen, im Einberufungsalter stehenden Leute im ganzen Reich 800,000 beträgt. Da die heute stattfindende Aushebung auf 150,000 Mann bestimmt ist, hat nur je der fünfte der Einundzwanzigjährigen in den Dienst einzutreten.

Amerika. Lima, 13. November. (W. T. B.) Der im Senat gestellte Antrag, den Jesuiten die Rückkehr wieder zu gestatten, ist ohne Debatte abgelehnt worden.

Die Londoner Morgenblätter melden über Montevideo vom 12. d. aus Buenos⸗Ayres, daß die zur Verfolgung des Insurgentengeschwaders ausgesandten Kriegsschiffe der Regierung nach Buenos⸗Ayres zurückgekehrt sind, ohne ein Gefecht mit den Insurgentenschiffen bestanden zu haben. Auch

Nr. 46 des „Central⸗Blar für vuve— herausgegeben im Reichskanzler⸗Amt Benge, l Hechaa

hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verchaltungssachen: Ver 8 von Ausländern aus dem Reichsgebiete. Münzwesen: Uebersicht uver die Ausprägung von Reichsmünzen. Handels⸗ und Gewerbewesen: Bekanntmachung eines Verzeichnisses der Namen der in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (B. G. Bl. S. 635) während des Prüfungsjahres 1873,/74 von den zuständigen Central⸗ behörden approbirten Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker. Marine und Schiffahrt: Quarantänevorschrift; Beginn der See⸗ steuermanns⸗Prüfung in Wustrow. Heimathwesen: Erkenntniß des Bundesamts für das Heimathwesen. Postwesen: Bekanntmachungen, betr. Eröffnung der Eisenbahn zwischen Wartha und Glatz; Eröff⸗ nung der Eisenbahn Rödelheim⸗Cronberg; Korrespondenzverkehr nach Beirut, Caifa, Jaffa und Jerusalem. Konsulatwesen: Exequatur⸗ Ertheilungen ꝛc.

Nr. 79 des „Amts⸗Blatts der Deutschen Reichs⸗Post⸗ Verwavitung“ hat folgenden Inhalt: Allerhöchster Crlaß vom 2. Nover ber 1874. General⸗Verfügnngen vom 12. November 1874: Beschaffenheit der Packetsendungen; vom 9. November 1874: Be⸗ zeichnen der zum Sortiren der Korrespondenz dienenden Fachwerke.

Die Nr. 43 des Justiz⸗Ministerial⸗Blatts für die I Gesetzgebung und Rechtspflege, heraus⸗ gegeben im Bureau des Justiz⸗Ministeriums, enthält folgendes Erkennt⸗ niß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 12. Oktober 1874: 1) Ein Geistlicher, welcher geistliche Amtshandlungen in einem Amte vor⸗ nimmt, welches ihm übertragen worden, ehe er dem Ober⸗Präsidenten unter Bezeichnung des Amtes benannt war, macht sich strafbar. 2) Eine Mehrheit selbständiger, in einem dem Gesetze vom 11. Mai 1873 zuwider übertragenen Amte vorgenommener geistlicher Amtshand⸗ lungen begründet Real⸗Konkurrenz. 3) Der Geistliche, welcher den Religionsunterricht in einer öffentlichen Schule ertheilt, übt ein öffentliches Amt aus. 8 ““

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Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 16. November. In der Sitzung des Deutschen Neichstags vom 14. d. M. nahm in der dritten Berathung über die Verordnung, betreffend die Geschäftssprache der Gerichte und gerichtlichen Beamten in Elsaß⸗ Lothringen, der Reichskanzler Fürst von Bismarck nach dem Abg. Windthorst das Wort:

Ich will mir nur wenige Worte erlauben, die ich vorzugsweise an die Herren Abgeordneten aus Elsaß⸗Lothringen richte, indem ich zum ersten Male seit langer Zeit mich in der angenehmen Lage be- finde, einen Wunsch des Herrn Vorredners zu unterstützen und den Herren Abgeordneten auch meinerseits zu empfehlen, ob sie nicht lieber ihren Antrag zurückziehen wollen. Ich bedaure und es ist für mich nicht gerade ermuthigend, daß sich der Ausdruck des Mißtrauens gegen den Reichskanzler gerade an ein Vorgehen und einen Akt knüpft, den Sie selbst als einen entgegenkommenden bezeichnet haben. Sie selbst haben erwähnt, daß dieser Akt aus meiner freien Entschließung hervorgegangen sei. Ich will dies nur dahin abmindern, daß ohne meine freiwillige Zustimmung dieser Akt nicht hätte zu Stande kom⸗ men können. In dem Augenblicke, wo ich Ihnen dies entgegenbringe, wollen Sie mir die Berechtigung lassen, ihn auszudehnen, aber die Berechtigung nehmen, ihn einzuschränken. Es ist wahrscheinlich, daß von der ersteren Berechtigung ein mäßigerer Gebrauch gemacht werden würde, wenn die zweite fällt. Aber ich glaube, meine Herren, Ihr Mißtrauen in diesem Falle ist überhaupt nicht ein berechtigtes; denn ich kann versichern, daß bisher die Reichsregierung die Erfahrung ge⸗ macht hat, daß mit den Leuten, die französisch sprechen, im Ganzen leichter zu leben ist, als mit denen, welche deutsch sprechen.

Die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Steuerfreiheit des Reichseinkommens, leitete der Staats⸗ Minister Dr. Delbrück wie folgt ein:

Meine Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist kurz und klar, er ist ausführlich motivirt und ich kann mich also bei seiner Ein⸗ führung auf sehr wenige Worte beschränken. 1

Wir wollen mit dem vorliegenden Entwurf kein neues Recht schaffen, sondern das nach unserer Ansicht bestehende Recht außer Zweifel stellen. Wir gehen dabei von folgenden Sätzen aus: Das Reich besitzt, insoweit die Verfassung ihm staatsrechtliche Attributionen übertragen hat, in Beziehung hierauf eine volle und über den Staats- gewalten der einzelnen Staaten stehende Staatsgewalt, es ist inner⸗ halb dieser Begrenzung souverän. Hieraus leiten wir den weiteren Satz her, daß das Einkommen des Reichs, d. h. diefenicen Einnahmen, welche dem Reich zufließen, sei es aus den regelmäßig vom Reichstag gemach⸗ ten Geldbewilligungen, sei es aus Nutzungen, welche auf früheren Geldbe⸗ willigungen beruhen, daß dieses Einkommen des Reichs ohne Zu⸗ stimmung und Mitwirkung des Reichs nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sei es der einzelnen Bundesstaaten, sei es der Kom⸗ munen, gemacht werden darf. Wir sind der Meinung, daß die Aus⸗ übung eines solchen Besteuerungsrechts ein Eingriff in die verfassungs⸗ mäßig bestehende Souveränetät des Reichs innerhalb der ihm ver⸗ fassungsmäßig zugewiesenen Grenzen sei. Wir sind der Meinung, daß eine andere Auffassung der Frage nicht nur stoatsrechtlich unzulässig, sondern auch aus sehr naheliegenden praktischen Gründen mit den größten Unzuträglichkeiten verbunden sein wird. Wir würden die Frage nicht durch den Weg der Gesetzgebung haren lösen wollen, denn unsere Auffassung von der Frage steht fest, und wir würden in der Lage sein, ihr Geltung zu verschaffen, wenn wir nicht gewünscht hätten, don einzelnen Kommunen, welche den Anspruch erhoben haben, das Einkommen des Reiches zu besteuern, durch einen gesetzlichen Ausspruch die Ueberzeugung zu gewähren, daß sie im Unrecht sind. Einen anderen Weg zur Erreichung dieses Zweckes haben wir nicht; denn die Kommune, welche das Reichseinkommen besteuern will, sieht in der Ablehnung des Reichskanzler⸗Amtes, sich dieser Besteuerung zu unterwerfen, einen Eingriff in ihre Rechte, und eine höhere Instanz zur Entscheidung, die beide Theile anerkennen, giebt es nicht. Des⸗ halb haben wir den Gesetzgebungsweg betreten. 8

In der Diskussion über das Markenschutzgesetz er⸗ klärte der Bundeskommissar Regierungs⸗Rath Nieberding in Betreff des Antrags des Abg. Kisker zu §. 3 (den dritten Satz

dahin zu ändern: „Im Uebrigen ist die Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, oder wenn sie öffentliche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten))¹‘s 1 Meine Herren! Ich bedaure, in diesem Stadium die Verhand⸗ lungen voch durch einen Widerspruch gegen das vorliegende Amende⸗ ment aufhalten zu müssen; indessen geht das Amendement nach seiner Tragweite so weit über die Intention des Entwurfes hinaus, daß ich, wenn ich auch hoffe, Sie werden es ablehnen, mir doch einige Worte zu demselben erlauben muß. Bereits in der zweiten Lesung sind ähnliche Amendements nicht von dem jetzigen Herrn Antragsteller, sondern von andere Herren gestellt worden; aber damals, meine Herren, ist doch vo keiner Seite der Versuch gemacht worden, in der Ausdehnung der Privilegirung der Gewerbetreibenden so weit zu gehen, wie es jetzt in diesem Amendement versucht wird. Man hat damals wohl an die Zulassung von Zahlen und Buchstaben gedacht, Wörter aber nicht im Aug ehabt. geh Ich muß aber auch gestehen, daß diejenigen Interessen, die dem Herrn Antragsteller bei dem Amendement vorgeschwebt haben, dure die Annahme desselben nach meiner Auffassung nicht geschützt werden

würden. Diese Interessen haben, wie ich bereits bei der zweiter Lesung die Ehre hatte zu bemerken, bei der Frebetee⸗ dieses Intwurf