1874 / 272 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Nov 1874 18:00:01 GMT) scan diff

Hamnurg, 17. November. Getreidemarkt. (W. T. B.) Weizen und Roggen loco fest, beide auf Termine ruhig.

Weizen 126 pfd. pr. Norember 1000 Kilo nette 189 Br., 188 Gd., pr. November-Dezember 1000 Kilo netto 187 ½ Br., 186 ½ Gd., pr. Dezember- Januar 1000 Kilo netto 187 Br., 186 Gd., pr. April-Mai 1000 Kilo netto 189 Br., 188 Gd. Roggen pr. November 1000 Kilo netto 162 Br., 160 Gd., per November- Dezember 1000 Kile netto 159 Br., 158 Gd., pr. Dezbr.- Januar 1000 Kilo netto 157 ½ Br., 156 ½ Gd., pr. April-Mai 1000 Kile netto 153 Br., 152 Gd. Hafer fest. Gerste still. Rüböl still, loco u. pr. November 54 ½, pr. Mai pr. 200 Pfd. 57 ½. Spiritus still, pr. November und pr. Dezbr.-Januar 45, pr. März-April 45 ¼, per April-Mai pr. 100 Liter 100 % 45 ½. Kaffee fester, Umsatz 2000 Sack. Petroleum fest, Standard white loco 9.50 Br., 9.40 Gd., pr. November 9,40 Gd., pr. Dezember 9,55 Gd, pr. Januar- März 9,90 Gd.

KRotterdam, 17. November. (W. T. B.) Die von der niederländischen Handelsgesellschaft abgehaltene Zucker-Auction eröffnete für gute starke Qualitäten zu den im November 1873 er- zielten Preisen, geringe ½¼ Fl. niedriger.

Antwerpen, 17. November, Nachm. 4 Uhr 30 Min. (W. P. B.)

Getreidemarkt (Schlussbericht). Weizen steigend, däni- scher 25 ¼. Roggen unverändert, Odessa 19. Hafer fest. Gerste stetig, friesische 24.

Petroleum-Markt (Schiussbericht.) Raffinirtes, Type weisgs,

Liverpool, 17. November. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen 1 d., Mais 6 d. höher, Mehl fest.

Liverpeol, 17. November, Nachmittags. (W. T. B.)

Baumwolle. (Schlussbericht.) Umsatz 15,000 B., daven für Fee en und Export 2000 Ballen. Fest, schwimmende voll 1⁄16 illiger. Middl. Orleans 8 ¼, middling amerikanische 7 ¼¾, fair Dhollerah 5 ⅛, middling fair Dhollerah 4 ¼, good middling Dhellerah 4 ½, middl. Dhollerah 3 ⅞, fair Bengal 4 ½, fair Broach 5 ½, new fair Oomra 5 ⅛, good fair Oomra 5 ⁄16, fair Madras 4 ⅞, fair Fernam 7 ⅞, fair Smyrna 6 ½, kair Egyptian 8. .

Slasgow, 17. November, Nachmittags. (W. T. B.)

Reheisen. Mixed aumbers warrants 86 sh. 9 d.

Hull, 17. November. (W. T. B.)

Getreidemarkt. Von englischem und fremdem Weizen be- deutender Vorrath. Preise 1 Sh. höher. Wetter: schön.

Manchester, 17. November, Nachmittags. (W. T. B.)

12r Water Armitage 8, 12r Water Taylor 10, 20r Water Micholls 11 ½, 30r Water Gidlow 12 ⅛, 30r Water Clayton 13 Q⅜, 40 r Mule Mayoll 12, 40r Medio Wilkinson 13 ¼¾, 36r Warpcops Qualität Rowland 13 ½, 40r Double Weston 13 ¾, 60r Doubje Weston 16, Printers 16⁄1 ³2⁄50 8 ½pfd. 117. Gutes Geschäft, Preise anziehend.

Paris, 17. November, Nachm. (W. T. B.)

Produktenmarkt. Weizen pr. November 25,75, pr. Ja- nuar-April 25,25. Mehl fest, pr. November 54,75, pr. Januar-April 53,25, pr. März-Juni 54,00. Rüböl steigend, pr. November 73,25, pr.

Orleans 14 ¼, Petroleum in New-York 10 ⅜, do. in Phiiadelphia

bis

New-Nork, 17. November, Abends 6 Uhr. (W. T. B.) Waarenbericht. Baumwolle in New-Yerk 14 ⅛, do. in New- 10 ¼. Mehl 5 D. 15 C. Rother Frühjahrsweizen 1 D. 23 C. Mais dn. mixed) 94 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 8. Kaffee (Rio-) 17 ¼. Schmalz (Marke Wilcox) 15 ½ C. Speck (short clear) 11 C. Getreidefracht 6 ⅜.

Auszahlungen. Sächsische Webstuhlfabrik. 1 ½ % Dividende für 1873/74 von jetzt ab mit 1 ½ Thlr. bei Albert Samson in Berlin. General-Versammlungen. 3. Dezemb. Deutsche Rentenbriefs-Aktlen-Bank in Liqu. Ausser- 1 ordentl. Gen.-Vers. zu Berlin; s. Ins. in Nr. 270. 4. Blsen-Industrie zu Menden und Sochwerte, Aktlen- gesellschaft. Ordentl. Gen.-Vers. zu Cöln. 11 Westfälischer Draht- Industrie-Vereln. Ordentl. Gen.-Vers. zu Hamm; s. Ins. in Nr. 270. Kündigungen und Verloosungen. 5 Berliner Stadt-Obligatlonen. Die Konvertirungsfrist ist zum 31. März 1875 verlängert; s. Ins. in Nr. 270. Rentenbriefe für die Provinz Westfalen und die Rhein- provinz, zum 1. Juli 1875 gekündigt; s. Ins. in Nr. 270. Sochuldverschreibungen der FPaderborner Tilgungskasse, zum 30. Juni 1875 gekündigt; s. Ins. in Nr. 270. Ausweise von Banken.

loco 23 bez., 23 ½ Br., pr. November 22 ¾ bez., 23 Br., per Dezember 23 Br., per Januar 24 Br., per Januar-März —. (W. T. B.)

Zu der heute begonnenen Wollauktion waren im Ganzen 88,165 Ballen Wolle gestellt; es hatten sich viel inländische, weniger aus- Australische Wolle fest und unver-

London, 17. November, Abends.

ländische Käufer eingefunden. ändert, geringere Kapwolle ½ 1 d. niedriger.

Weichend.

zen loco —,—, pr. Mai 9,25.

Januar-April 76,00, pr. Mai-August 77,50. November 52,25. Wetter: Regnerisch. St. Petersburg, 17. November, Nachm. 5 Uhr. (W. T. B.) Produktenmarkt. Talg loco 48,00, per August 48,00. Wei⸗- Roggen loco —, Hafer loco 4,90, per Mai 4,70. Hanf loco —,—. loco —-,—, pr. Mai 12.25. Wetter: 3 Grad Kälte.

Spiritus matt, pr.

pr. Mai 6,50. Leinsaat (9 Pud)

191,597 Fl.

Oesterreichlsche lombardische Südbahn. Netz.) Vom 5.— 11. November 661,409 Fl. (— 32,396 Fl.). Oesterreichlseche Staatsbahn.

Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft. Status am 31. Oktober; s. Ins. in Nr. 270.

Eisenbahn-Einnahmen.

(Oesterreichisches

Am 12. und 13. November

200 Reichsmark Belohnung.

Steckbrief. Wege, Heinrich, Buchhalter von Staßfurth, mit mehreren Tausend Thalern baaren Geldes und 3000 Thalern Actien der Staßfurther chemischen Fabrik flüchtig. Es wird um Verhaftung und Ablieferung des Wege an die Gerichts⸗Kommission Staßfurth gebeten. Calbe a. S., den 16. November 1874. Der Staatsanwalt. Signalement: Alter: 25 Jahr. Statur: schlank. Haare: blond ohne Scheitel. Schnurrbart: im Entstehen. Nase: etwas schief. Mund: breit. Kleidung: blauer Doubel⸗Ueber⸗ sibher, schwarzer niedriger Filzhut, Halbstiefeln. ege trägt einen Klemmer.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen c.

Bekanntmachung.

[5524]

Die Bahnhofs⸗Restauration Terespol soll vom 1. Dezember er. ab auf unbestimmte Zeit im Wege der öffentlichen Submission zu einem jähr⸗ Uüchfn Pachtzinse von 158 Thlr. anderweit verpachtet werden.

Pachtlustige wollen ihre Offerte unter Beifügung einer kurzen Darstellung ihrer früheren Verhältnisse, sowie der über ihre Führung und Qualifikation sprechenden Atteste bis zum

25. November 1874 franko versiegelt und mit der Aufschrift: „Offerte auf Pachtung der Bahnhofs⸗ Restauration Terespol’“ velehs an die unterzeichnete Eisenbahn⸗Kommission einreichen.

Die Submissions⸗Bedingungen liegen in unserem Bureau hierselbst, Bahnhofstraße Nr. 49, zur Ein⸗ sicht aus, werden auch auf portofreien an unseren Bureau⸗Vorsteher Ohme hierselbst zu richtenden An⸗ trag gegen 5 Sgr. Kopialien mitgetheilt. Bromberg, den 15. November 1874. Königliche Eisenbahn⸗Kommission.

1523552 Bekanntmachung.

Es sollen im Wege der öffentlichen Submission 46 ausrangirte Munitionswagen c./16. verkauft werden und ist dazu Termin auf Mitt⸗ woch, den 25. November d. J., Vormittags 10 Uhr, im Bureau des unterzeichneten Artillerie⸗Depots in der Citadelle anberaumt, wozu Kauflustige mit dem Ersuchen eingeladen werden, Preisofferten bis zu diesem Termine versiegelt und franco mit der

Aufschrift:

„„Submission auf Munitionswagen c./16.“ einzusenden, auch zu dem Termine persönlich sich ein⸗ zufinden, da ein mündliches Aufbieten stattfindet.

Die Verkaufsbedingungen liegen im diesseitigen Bureau, sowie bei den Artillerie⸗Depots zu Berlin und Straßburg zur Einsicht aus. Auch werden die⸗ selben auf Verlangen gegen Erstattung der Kopialien in Abschrift mitgetheilt.

Die Wagen können vorher in Augenschein genom⸗ men werden. (H. 53338.)

Magdeburg, den 31. Oktober 1874.

Artillerie⸗Depot.

[5526] Bekanntmachung. Die Lieferung des 1875 für die Kaiserliche Ma⸗

rine der Ostsee⸗Station erforderlichen Bedarfs an

Proviant, und zwar:

frrischem Rind⸗ und Schweinefleisch, Salzrind⸗ und Schweinefleisch, präservirtem Ochsen⸗ und Hammelfleisch, Hartbrod, Kolonial⸗Waaren, Branntwein und Essig, Pflaumenmus, Weizen⸗ mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Butter, prä⸗ servirten Kartoffeln und Sauerampfer,

88 Wege der öffentlichen Submission verdungen

werden.

Die Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift: se Submission auf die Lieferung von Proviant unter Anschluß der Proben an die Intendantur der Marine⸗Station der Ostsee zu Kiel bis zum 5. De⸗ zember cr., Vormittags 11 Uhr, einzureichen, zu welcher Zeit dieselben in dem, in, unserem Bureau, Friedrichsstraße Nr. 11, anstehenden Submissions⸗ termine in Gegenwart der etwa erschienenen Sub⸗ mittenten eröffnet werden.

Die Lieferungsbedingungen liegen in der Registra⸗ tur unseres Bureaus, Kiel, Friedrichsstraße Nr. 11, zur Einsicht aus, und werden auf portofreies Ver⸗ Siheh 9ees Erstattung der Anfertigungskosten mit⸗ getheilt. 8.

iel, den 16. November 1874. Kaiserliche Intendantur der Marine⸗Station der Ostsee.

[5410]

8 s

Die Lieferung des Bedarfs an eichenen Bahn⸗ scheedet und Weichenhölzern für das Jahr 1875 und zwar:

55000 Stück Bahnschwellen, 3850 lfde. Meter Weichenhölzer, sollen in 110 Loosen durch Submission verdungen werden. Offerten sind mit der Aufschrift: „Submission auf Schwellenlieferung“ versehen, bis zu dem auf . Sonnabend, den 28. November d. J., Vormittags 11 Uhr, anberaumten Termine versiegelt und portofrei an die unterzeichnete Direktion einzusenden und werden zur vorbestimmten Stunde in Gegenwart der etwa per⸗ sönlich erschienenen Submittenten eröffnet.

Die Lieferungsbedingungen liegen bei unserer Central⸗Materialien⸗Verwaltung hierselbst zur Ein⸗ sicht offen und können auch von dieser gegen porto⸗ freie Einsendung der auf 7 ½ Sgr. festgesetzten Kopial⸗ Gebühr bezogen werden.

Cassel, am 31. Oktober 1874. C. 80/11.)

Königliche Direktion

der Main⸗Weser⸗Bahn.

8 .

Für die Bebra⸗Friedlander Bahn sind 131 Stück einfache Weichen, complet bis auf die Signal⸗ laternen, erforderiich.

Zu denselben stellt die Verwaltung die Zungen⸗ und Fahrschienen.

Bedingungen und Zeichnungen können von hier seten Erstattung der Kopialien bezogen werden und ind Offerten mit der Aufschrift: „Submission auf Weichen“ bis 1. Dezember c., Abends, nach hier einzusenden. *

Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Fulda, November 1874.

Der Königliche

ischer.

[5487]

Zungenschienen für Weichen.

Für die Bebra⸗Friedlander Bahn sind 294 Stück 5,5 Meter lange Zungenschienen aus Puddel⸗ oder Bessemerstahl für Weichen im Gesammt⸗ gewichte von circa 75,520 Kilogr. erforderlich.

Bedingungen und Profilzeichnung können von hier gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden und sind Offerten mit Aufschrift „Submission auf Zungenschienen“ bis 1. Dezember cr., Abends nach bier einzusenden.

Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.

Fulda, November 1874.

Der Königliche Maschinenmeister. Fischer.

1 Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. .““ [5520]

Bekanntmachung.

Die Inhaber Westpreußischer 38½, 4, 49 und

5 % Pfandbriefe können behufs Erhebung neuer Couponsbogen die betreffenden Talons in den Wochen⸗ tagen vom 1. 23. Dezember a. c., Vormittags von 9—12 Uhr, bei Unterzeichnetem mit doppelten, nach Departement, Gutsnamen und Nummern, resp. Departement, Litera und Nummern geordneten Ver⸗ zeichnissen versehen, einreichen, von denen ein Exem⸗ plar dem Einreicher sofort als Quittung abgestempelt zurückgegeben wird.

Die neuen Couponsserien werden vom 11. Januar k. Is. ab gegen 78 des abgestempelten Ver⸗ zeichnisses durch mich kostenfrei extradirt.

Berlin, den 18. November 1874. (act. 670/11.)

Jacob Saling. Westpr General⸗Landschafts⸗Agent, Kleine Präsidentenstraße 7.

[5512]

unkündbarer Central⸗Pfandbriefe, Bei der am 3.

1894. 1929. 2140.

11636. 11819. 12066. 12612. 12883.

Preußische Central⸗Bodenkredit⸗ Aktiengesellschaft.

Verloosung 5 proz. unkündbarer Central⸗Pfandbriefe, 1 b Emissionen von 1872, Serie I. und Serie II.

3 Juni 1874 in Gegenwart des Notars Kauffmann stattgehabten Verloosung der 5 proz. unkündbaren Central⸗Pfandbriefe, Emission von 1871, und der 4 ½ proz. unkündbaren Central⸗

Pfandbriefe, Emissionen von 1872, Serie I. und Serie II., wel

amortisirt werde II, sind folgende Nummern gezogen worden:

„5proz. unkündbare Central⸗Pfandbriefe, A. über 1000 Thlr., rückzahlbar mit je 1100 B. über 500 Thlr., rückzahlbar mit je 550 Thlr., Nr. 153. 200. 291. 925. 1832.

Emission von 1871,

Emission von 1871. Thlr., Nr. 247. 289.

C. über 200 Thlr., rückzahlbar mit je 220 Thlr., Nr. 190. 725. 1005. 1136. 1142. 1666. 1905. 1983. 2942. 2977. 3421. über 100 Thlr, rückzahlbar mit je 110 Thlr., Nr. 76. 193. 360. 986. 1154. 1282. 1303. 1660. 1796. 1911. 1960. 3193. 3387. 3681. 4279. 4408. 4633. 5057. 5229. 5450. 5583. 5844. 5947. 6419. 7195. 7412, 8032. 8395. 8537. 8900. 10915. 11248. 11387.

3655. 4018. 4586. 5327. 5339. 5999.

12891. 13675. 13756. 13783. 14265. 14868.

Lit. A. Lit. B.

Llt. C. Lit. D. Lit. E.

2643. 2966. 3038.

E. über 50 Thlr., rückzahlbar mit je 55 Thlr., Nr. 142. 763. 1032. 1314. 1819. 1912.

4 proz. unkündbare Central⸗Pfandbriefe, Emission von 1872, Serie I. über 1000 Thlr., rückzahlbar mit über 500 Thlr., rückzahlbar mit

je 1100 Thlr., Nr. 554. 782. 997. 1360.

Thlr., Nr. 69. 205. 230. 699. 946. 2112. 3477. 3666. 4768. 4969.

2675. 2857. 2919. 3075. 4154. 4249. 5385. 5414 Nr. 294. 422. 640.

Lit. Lit. 2589. 2905. 2955.

b 1660. 2487. 3112. 3422. 4279. 4456. Llit. E.

sowie bei den Bankhäusern M. A. von

scheine nebst Talon. Berlin, 4. Juni 1874.

Lit. C. über 200 Thlr., rückzahlbar mit je 220 Thlr., Nr. 270. 375. 407. 422. 424. 1099. 2777. 3134. 4601. 4692. 4974. 5072. Lit. D. über 100 Thlr., rückzahlbar mit je 110 Thlr., Nr. 446. 522. 722.

5171. 5330. 5567. 5728. 1391. 1538. 4964. 5234. 5575. 6070. 6149. 6339. 6440.

3. über 50 Thlr, rückzahlbar mit je 55 Thlr., Nr. 382. 835. Die Rückzahlung erfolgt vom 2. Januar k. J. ab an der M. Rothschild & Söhne in Oppenheim jun. & Comp. in Cöln gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zins⸗

Die Direktion.

v. Philipsborn. Bossart. Herrmann.

Gesellschaftskasse zu Berlin, Frankfurt am Main und Sal.

8

Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.

Berliner Lampen⸗ und Bronzewaaren⸗Fabrik,

vormals

C. H. Stobwasser & (o. Aktien⸗Gesellschaft. Fabrik, Wilhelmstraße 9899.

I. Magazin, Unter den Linden 28. II. Magazin, Oranienstraße 62.

Durch die hiesigen und auswärtigen 8

Schreibmaterialienhandlungen sind zu [5032] beziehen: .

Heintze & Blanckertz's

bewährte

deutsche Schulfedern Nr. 20 F., spitz, und Nr. 20 M., mittel,

welche, als in jeder Beziehung für Schulen geeignet, bestens empfohlen werden können.

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von J. Neuhusen, [4637] Berlin, Beuthstraße 3,

Breslau, Dresden Prämiirt in Wien 1873, Moskau, Cassel, Wittenberg und Posen.

Größte Auswahl von Billards aller Arten, sowie stets gut assortirtes Lager sämmtlicher Billard⸗ Utensilien.

Verschiedene Bekanntmachungen.

[5531] Bekanntmachung. Die Stelle des

ersten Stadtbaumeisters

[5172]

8 9 58⁸

hierselbst wird mit dem 1. Juli k. Js. zur Erledi⸗

gung kommen und soll vorläufig auf 10 Jahre mit 3Zmonatlicher, dem Stadtbaumeister zustehenden Kün⸗ digung neu besetzt werden. Das Gehalt beträgt 2500 Thlr. jährlich mit Pensionsberechtigung nach Maßgabe des Staatsdiener⸗Pensionsgesetzes unter Anrechnung der früheren Dienstjahre. Uebernahme von Nebenämtern und Privatbauten ist, ohne spe⸗ zielle Genehmigung der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung, nicht gestattet.

Baumeister, welche die Staatsbaumeister⸗Prüfung abgelegt haben und auf die zu besetzende Stelle reflektiren, wollen ihre Bewerbungen, unter Beifügung ihrer Qualifikationszeugnisse und eines curriculum vitae, bis Ende d. Js. an den Unterzeichneten ge⸗ langen lassen. .

Barnim, den 16. November 1874.

Der Ober⸗Bürgermeister. E1I111I 1““

zum Halle⸗Cottbus⸗Posener Ver⸗

. band⸗Güter⸗Tarife ein Nachtrag VI. in Kraft, welcher außer Spe⸗ zial⸗Tarifsätzen für Holztransporte

- mnach Falkenberg, direkte Fracht⸗

—— säͤtze für Hüle im Verkehr mit

Thorn und Bromberg, sowie für Leipzig und Taucha der Halle⸗Sorau⸗Gubener Eisenbahn enthält. Druck⸗ exemplare dieses Nachtrages werden von unseren

Güter⸗Expeditionen in Sorau und Hansdorf auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin, den 15. November 1874. Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Soeben erschien: Hartwich, wirkl. Geh. Ober-Regierungs-Rath, Bemerkungen über die Schiffahrts- u. Vor- fluths-Verhältnisse in und bei Berlin, mit Anschluss eines Projectes zu einem Canale von der Oberspree nach der Havel bei Wannsee. gr. Lex. Format mit. 4 Plänen und Profllen broch. 1 ⅞˖ Thlr. Berlin,

Ernst £& Korn. *Königliche Bau-Akademie.

und 4 ½ proz.

che mit 10 Prozent Zuschlag

e 550 Thlr., Nr. 39. 753. 1205. 2015. 2103.

über 200 Thlr., rückzahlbar mit je 220 5— 688 8888 1 3195. S über ihlr., rückzahlbar mit je 110 Thlr., Nr. 287. 409. 440. 711. 757. 1090. 1125. 1303. 1507. 22125 2426. 2477. 3 8 8 über 50 Thlr., rückzahlbar mit je 55 Thlr.,

4 proz. unkündbare Ceutral⸗Pfandbriefe, Emission von 1872, Serie II.

A. über 1000 Thlr., rückzahlbar mit je 1100 Thlr., Nr. 224. 1041. 1097. 1508. B. über 500 Thlr., rückzahlbar mit je 550 Thlr., Nr. 109. 396. 632. 678. 1988.

Vom 1. Dezember cr. ab tritt

für das Nierteljahr

Ausertionapreis für den Raum einer Druckzeile 3 .

Nas Abonuement beträgt 1 Thlr. 15 Sgr.

1“ Alle Post⸗Anstalten des Iu⸗- und Auslandes nehmen V 8 Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten

auch die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32.

Deutsches Reich. Se. Majestät der Kaiser und König haben geruht,

dem Bezirks⸗Präsidenten Grafen von Arnim⸗Boitzenburg

in Metz die nachgesuchte Entlassung aus dem Amte in Gnaden zu ertheilen.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht, den seitherigen Konsul in St. Petersburg, Le⸗ gations⸗Rath Dr. Busch, und die Legations⸗Räthe von Kus⸗ serow und Humbert zu WMirklichen Legations⸗Räthen und vortragenden Räthen im Auswärtigen Amte zu ernennen.

Gesetz wegen Einführung der Reichs⸗Münzgesetze in Elsaß⸗Lothringen. Vom 15. November 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die Wirksamkeit der anliegenden Reichsgesetze, näm⸗ lich des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs⸗Gold⸗ münzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 404) und des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 233) wird mit den aus den folgenden Paragraphen sich ergebenden

Deutscher

Maßgaben auf Elsaß⸗Lothringen ausgedehnt.

§. 2. Eine Einziehung von Münzen der Frankenwährung auf Rechnung des Reichs findet nicht statt. §. 3. Der letzte Satz des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873, welcher lautet: „Eine Außercourssetzung darf erst eintreten, wenn eine Ein⸗ lösungspflicht von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablaufe durch die vor⸗ bezeichneten Blätter bekannt gemacht worden ist“, Nleibt in Betreff der Münzen der Frankenwährung außer An⸗ vendung. § 4. Bei der Umrechnung von Münzen der Franken⸗ währung (§. 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, Artikel 14 §. 2 und Artikel 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873) werden der Frank zum Werthe von 0, Mark, die übrigen Münzen der Frankenwährung zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zum Frank berechnet. 8 5. Dem Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt folgende Bestimmung hinzu: An Stelle der Reichsmünzen sind in Elsaß⸗Lothringen fol⸗ gende Münzen der Frankenwährung bis zur Außercourssetzung zu den daneben bezeichneten Werthen bis zu den im Artikel 9

Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen:

a. an Stelle der Reichs⸗Nickele und Kupfermünzen: Fünf⸗ centimen⸗Stücke zum Werthe von 4 Pf., Zehncentimen⸗Stücke = 8 Pf., Zwanzigcentimen⸗Stücke = 16 Pf.;

b. an Stelle der Reichs⸗Silbermünzen: Fünfzigcentimen⸗ Stücke zum Werthe von 40 Pf., Einfrank⸗Stücke = 80 Pf., Zweifranken⸗Stücke = 1 Mark 60 Pf.

Auch die Reichs⸗ und die Landeskassen sind nicht verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Münzen der Frankenwährung in höheren als den im Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Beträgen in Zahlung zu nehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 15. November 1874.

““ (L. S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

Die im §. 1 bezeichneten Reichsgesetze vom 4. Dezember 1871 und vom 9. Juli 1873 sind hier nicht wiederholt abge⸗ druckt worden.

6 1 8

Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebiets⸗

theilen, welche in die Zollgrenze eingeschlossen werden.

Vom 16. November 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Werden Gebietstheile, welche zur Zeit außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegen, in dieselbe einge⸗ schlossen, so tritt mit dem Tage ihrer Einschließung in diese Grenze das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt⸗ weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen, vom 8. Juli 1868 (Bundes⸗Gesetz⸗ blatt S. 384) in Kraft, sofern nicht daselbst die Besteuerung des inländischen Branntweins verfassungsmäßig der Landes⸗ gesetzgebung vorbehalten ist. 1 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. ““ Gegeben Berlin, den 16. November 1874. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Berichtigung.

In dem in Nr. 267 des Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers ab⸗ gedruckten Gesetze, betreffend Abänderung des Gesetzes über das Posttaxgwesen, ist in Zeile 4 des einzigen Artikels anstatt der Worte „gleich 10 Markpfennigen“ zu lesen: gleich 10 Pfen⸗ nigen Reichsmünze.

Berlin, Donnerstag,

den 19. November, Abends

eee⸗e

Das 26. Stück des Reichs⸗Gesetzblattes, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter

Nr. 1022 das Gesetz wegen Einführung der Reichs⸗ ghcatggesege in Elsaß⸗Lothringen. Vom 15. November 1874; unter

Nr. 1023 das Gesetz, Branntweinbereitung in den Hohenzollernschen Landen. 15. November 1874, und unter

Nr. 1024 das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins in Gebietstheilen, welche in die Zollgrenze einge⸗ schlossen werden. Vom 16. November 1874.

Berlin, den 19. November 1874.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

betreffend die Abgabe von der Vom

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht

Den Kreisdeputirten Heinrich IX., Prinzen Reuß auf Neuhoff zum Landrathe des Kreises Hirschberg;

Den Kammer⸗Präsidenten Maus bei dem Landgericht in Düsseldorf zum Präsidenten des Landgerichts in Cöln: und

Den bisherigen Dirigenten des Gymnasiums in Groß⸗Strehlitz, Gymnasial⸗Oberlehrer Gustav Schroeter, zum Gymnasial⸗ Direktor zu ernennen.

Finanz⸗Ministeriunku. Berichtigung v.

In Nr. 255 des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ besindet sich in der von der Königlichen General⸗Lotterie⸗Direktion ver⸗ öffentlichten Gewinnliste, Zeile 22 v. u., ein Druckfehler; es muß daselbst statt Nr. 4447 heißen: Nr. 4474. .

Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Gymnasial⸗Direktor Gustav Schroeter ist die Direk⸗

tion des Gymnasiums in Groß⸗Strehlitz definitiv übertragen worden. 3

Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

Im Sommersemester d. J. haben bei der unterzeichneten Akademie die vorgeschriebene Prüfung als Zeichenlehrer gemacht und bestanden:

Lorenz Brandt aus Neumünster in Holstein, Maler, desgleichen als Zeichenlehrerin:

Anna Margaretha Fernow aus Bromberg.

Berlin, den 15. November 1874.

Das Direktorium der Königlichen Akademie der Künste.

Im Auftrag: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 19. November. Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin reist am 26. d. M. von Coblenz nach Weimar zum Besuch des Großherzoglichen Hofes und trifft am 28. in Berlin ein.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin gedenkt an Höchstihrem Geburtstage, dem 21. d. M., von Potsdam abwesend zu sein und wird daher keinerlei persönliche Gratulationen entgegennehmen.

Für diejenigen Personen, welche an dem gedachten Tage ihre Glückwünsche abstatten wollen, wird ein Einschreibebuch im Kronprinzlichen Palais in Berlin ausliegen.

Morgen, den 20. d. M., findet Königliche Parforce⸗ Jagd statt. Rendezvous Mittags 1 Uhr zu Jagdschloß Grunewald.

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Der Ausschuß des Bundesraths für Justizwesen und die vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen und für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen.

Im ferneren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die erste Lesung des Bank⸗ gesetzes beendet. Der Abg. von Unruh⸗Magdeburg sprach für den Gesetzentwurf und die in demselben aufgestellten Grundsätze der Kontingentirung; eine Reichsbank könnte auch nach der Annahme dieses Entwurfes immer noch eingerichtet werden. Dann

ergriff der Bundesbevollmächtigte, Vize⸗Präsident des Staats⸗Mini⸗

steriums Staats⸗Minister Camphausen das Wort, um auf die, in dem Entwurf vorgeschlagene Kontingentirung näher einzugehen (S. Reichstagsangelegenheiten). Der Abg. Siemens sprach für die Errichtung einer Reichsbank und Umwandelung der Preußischen Bank in eine solche. Damit endete die erste Lesung des Bank⸗ gesetzes. Es begann nunmehr eine sehr lebhafte Debatte über die geschäftsordnungsmäßige Zulässigkeit des Antrages der Abgg. Dr. Lasker und Genossen (mit Bezug auf das zweite Alinea des §. 16 der Geschäftsordnung, welches lautet: „Vor Schluß der ersten thung auf die Vorlage selbst bezügliche Abänd

rungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet.“ Für die Zulässig⸗ keit erklärten sich der Präsident von Forckenbeck, die Abgg. Dr. Las⸗ ker, Frhr. von Hoverbeck und Frhr. von Stauffenberg, gegen dieselbe die Abgg. Windthorst, Dr. Reichensperger⸗Crefeld, Beseler und Dr. Loewe; in der Abstimmung wurde der erwähnte Antrag mit 148 gegen 128 Stimmen für unzulässig erklärt, worauf der Präsident von Forckenbeck unter großer Bewegung des Hauses sein Amt niederlegte, weil er nicht mehr die Autorität zu besitzen glaubte, die zur Führung der Geschäfte nothwendig sei. Das Haus be⸗ schloß dann noch, das Bankgesetz an eine Kommission von 28 Mitgliedern zu verweisen.

In der heutigen (14.) Sitzung des Deutschen Reichs⸗ tags verlas der Abg. Dr. Beseler eine Erklärung, daß es ihm fern gelegen habe, dem Herrn v. Forckenbeck, indem er in einer Geschäftsordnungsfrage mit ihm nicht der⸗ selben Meinung sein konnte, persönlich nahe zu treten. Der Abg. Windthorst sprach gleichfalls sein Bedauern dar⸗ über aus, daß der gestrige Zwischenfall den Hrn. von Forcken⸗ beck veranlaßt habe, sein Amt als Präsident des Reichstags nie erzulegen, und beantragte, Hrn. von Forckenbeck durch Ak⸗ klamation wiederum zum Präsidenten zu wählen. Diesem Antrage wurde von Niemand widersprochen und Hr. v. Forcken⸗ beck durch Akklamation gewählt. Derselbe war jedoch nicht im Hause anwesend, weshalb der Vize⸗Präsident Frhr. v. Stauffen⸗ berg erklärte, daß er Hrn. v. Forckenbeck von dem Beschlusse des Hauses sofortige Mittheilung machen werde. Die nächste Sitzung wurde auf Sonnabend 11 Uhr anberaumt.

Auf die Anfrage des hiesigen Königlichen Stempel⸗ Fiskalats hat sich der Finanz⸗Minister, nach vorgängiger Ver⸗ ständigung mit dem Justiz⸗Minister, für die Auffassung entschieden, daß seit dem Erlaß des Wechselstempel⸗Gesetzes vom 10. Juni 1869 die sogenannten Dispositionsscheine der Bankiers und Kaufleute, welche das Königliche Ober⸗Tribunal in dem Er⸗ kenntnisse vom 20. Januar 1870 (Hoyer Bd. 2 S. 93/94) zu den Verpflichtungsscheinen im Sinne des Artikel 301 des Hand. Ges. Buches rechnet, und welche auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 4. September 1823 (Ges. S. S. 163) bisher dem Werthstempel für Schuldverschreibungen nnterlagen, wenn nicht als Zahlungsversprechen, so doch als Anweisungen im Sinne des Sprachgebrauchs des Wechselstempelgesetzes (cfr. §. 24 Abs. 1 in Verbinduug mit Nr. 1 der Befreiungen daselbst) nur nach mit dem Wechselstempel belegt werden können, wenn es si darin um baare Zahlungen handelt.

Nach einem Beschlusse des Königlichen Ober⸗Tri⸗ bunals vom 6. Oktober er. kann der Bruder eines zur strafrechtlichen Untersuchung Gezogenen vom Richter zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses event. durch Geld⸗ oder Gefängnißstrafe angehalten werden. Nach §. 358 der Kriminalordnung bleibt es der Beurtheilung des Richters überlassen, je nach der Erheblichkeit des Zeugnisses und der Beschaffenheit der übrigen Beweismittel zu einer solchen Maßregel zu schreiten. „Wenn der §. 358 es der Beurtheilung des Richters überläßt, inwiefern die nur der näheren Erkundi⸗ gung wegen zu vernehmenden Personen, besonders im Falle des Hochverraths und der beleidigten Majestät dennoch mit mit dem Zeugeneide zu belegen sind, so unterliegt es nach der Fassung des Gesetzes keinem Zweifel, daß Hoch⸗ verrath und Majestätsbeleidigung hier nur als Beispiele angeführt sind und der Richter sonach nicht beschränkt ist, §. 358 Krim. Ordn. auch in anderen Fällen zur Anwendung zu bringen, welchen er eine besondere Wichtigkeit beilegt.“

Der §. 222 des Reichs⸗Strafgesetzbuches bestimmt: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen ver⸗ ursacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. Diese Bestimmung erfordert wie ein Ober⸗Tribunals⸗ Erkenntniß vom 23. Oktober cr. ausführt nur den ursach⸗ lichen Zusammenhang zwischen dem fahrlässigen Thun und Unterlassen und dem eingetretenen rechtswidrigen Erfolge zum Thatbestande des Vergehens; und wenn dieser Zusammenhang feststeht, kommt es nicht darauf an, ob die konkur⸗ rirende Fahrlässigkeit eines Dritten oder des Ver⸗ letzten selbst mitwirkende Ursachen des Unglücksfalles gewesen sind. Der Maurerpolier K. gab dem Maurergesellen G. und dem Maurerburschen S. den Auftrag, die Verschalung eines Gewölbes abzurüsten. Bei dieser Arbeit stürzte das Gewölbe ein und sowohl der Maurergeselle als auch der Bursche fanden dabei ihren Tod. Der Maurerpolier wurde deshalb angeklagt, daß er den Einsturz des Gewölbes und damit den Tod der beiden Arbeiter durch Fahrlässigkeit und Verabsäumung der ihm durch sein Gewerbe besonders zur Pflicht gemachten Aufmerksamkeit herbeigeführt habe. Trotzdem festge⸗ stelltermaßen der verunglückte Maurergeselle sich bei Verrich⸗ tung der Arbeit ebenfalls einer großen Fahrlässigkeit schuldig gemacht, weil er, trotz des sich kundgegebenen Druckes des Gewölbes auf die Verschalung, letztere weggeschlagen habe, so maßen den⸗ noch die Instanzrichter diesem Umstande die Bedeutung eines die Strafbarkeit des Angeklagten ausschließenden Moments nicht bei, da Angeklagter gerade dazu angestellt war, um durch seine Auf⸗ sicht derartige Versehen der ihm untergeordneten Arbeiter zu ver⸗ hüten. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das

verurtheilende Erkenntniß der zweiten Instanz wurde vom Ober⸗ Tribunal mit der oben mitgetheilten Motivirung zurückgewiesen.